1831 / 362 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

8

gerwesen ist.

im

8

Wahl eines Grafschafts⸗ Mitgliedes mitzustimmen

Durchschnitt wöchentlich 10 Sch. 6 ½ P. verdiente, während jetzt nur 3,762 Arbeiter in Thatigkeit sind, von denen Jeder im Durchschnitt nur 4 Sch. 2 ½ P. verdient.

Nachstehendes ist die Fortsetzung und der Schluß des gestern abgebrochenen Auszuges aus der neuen Reform⸗Bill:

Absatz 26 setzt fest, daß Niemand berechtigt seyn soll, bei der

‚der nicht, den

Bestimmungen dieser Bill gemaͤß, einregistrirt worden ist, und daß im Jahre 1832 Niemand einregistrirt werden soll, der nicht bereits

4 8

6 Monate vor einem im Jabre 1832 festzusetzenden Tage im Besitz In der Folge muß ein Waͤhler immer schon vor dem 31. Juli jedes Jahres im Besitz gewesen seyn. Paͤchter oder Be⸗ vollmaͤchtigte muͤssen statt eben erwaͤhnter 6 Monate schon 12 Mo⸗ nate vor dem benannten Datum einregistrirt worden seyn. Besitz durch Abstammung, Erbschaft, Heirath, Hetratbsvertrag, Vermaäͤcht⸗ nit, Befoͤrderung in der Kirche oder im Amte ist obigen Bestim⸗

mungen nicht unterworfen. 1b Absatz 2 bestimmt, daß in jeder Stadt und in jedem Burg⸗

27 flecken, welche Mitglieder ins Parlament schicken, jedes volljaͤhrige maͤnnliche Individuum, das keiner gesetzlichen Unfaͤhigkeit unterwor⸗ fen ist und ein Haus, Waarenlager, Comtoir oder Laden, die einen jaͤhrlichen reinen Ertrag von 10 Pfund Sterling abwerfen, von einem und demselben Besitzer als Miether inne hat, berechtigt seyn solle, bei der Wahl eines Parlaments⸗Mitgliedes fuͤr eine solche Stadt oder einen solchen Burgflecken mitzustimmen, vorausgesetzt, daß er gehoͤrig einregistrirt ist. Kein Waͤhler soll aber einregistrirt werden, wenn er nicht schon 12 Monate vor einem im Jahre 1832 festzusetzenden Tage die oben erwaͤhnten Raͤume inne und seine direkten Abgaben und Armen⸗Steuern bis zu einem gewissen vor⸗

hergehenden Zeitpunkt bezahlt hat.

ses, wenn sie jeder fuͤr sich e

Absatz 28 besagt, daß Heene wecgefelch Bewohner eines Hau⸗ ne jaͤhrliche Miethe von 10 Pfund be⸗ zahlen, zum Stimmen berechtigt sind; und daß, wenn ein Miether

nur uͤberhaupt 12 Monate lang in der Stadt oder dem Burgflek⸗

ken solche 10 Pfund Rente kragende Gebaͤude bewohnt hat, es

niccht ein und dieselben gewesen zu seyn brauchen. .

8 Absatz 29 bestimmt, daß, wenn die Wirthe die Zahlung der Armen⸗Steuer uͤbernommen haben, die Miether verlangen koͤnnen, abgeschaͤtzt zu werden Sollte der Armen⸗Aufseher diese Aufforderung vernachlaͤssigen, so sind solche Miether von dem Zeitpunkt an zum Stimmen berechtigt, wo sie jenes Anerbieten gemacht haben. Die Wirthe aber, welche durch Parlaments⸗Akte zur Zahlung der Ar⸗ men⸗Taxe vernflichtet sind, muͤssen, im Fall der Miether damit im Ruͤckstande bleidt, die Zahlung fortsetzen. b

Absatz 30 setzt fest, daß jede Person, welche, im Fall diese Bill nicht durchgegangen waͤre, das Recht haͤtte, fuͤr Staͤdte zu stimmen, die in sich eine Grafschaft bilden, dieses Vorrecht behaͤlt.

Absatz 31 besagt, daß alle Personen, welche als Freisassen oder Buͤrger der Stadt London berechtigt sind, an der Wahl eines Mit⸗ gliedes fuͤr irgend eine Stadt oder einen Burgflecken Theil zu neh⸗ men, dieses Recht behalten sollen, wenn sie, den Bestimmungen dieser Bill gemaͤß gehdrig einregistrirt sind, und vorausgesetzt, daß sie nicht weiter als 7 Meilen von dem Platze, fuͤr den sie stimmen, entfernt wohnen. Niemand, der seit dem 1. Maͤrz 1831 118 Cor⸗ porations⸗Buͤrger gemacht worden, es sey denn, daß dies Recht durch Geburt oder Dienstbarkeit erlangt worden, ist kuͤnftig berech⸗ tigt, an der Wahl eines Parlaments⸗Mitgliedes Theil zu nehmen.

Absatz 32 bestimmt, daß alle Personen, welche jetzt als Frei⸗ sassen u s. w. berechtigt sind, an der Wahl eines Parlaments⸗Mit⸗ gliedes Theil zu nehmen, dieses Recht so lange behalten, wie es fruͤher gebraͤuchlich war, wenn sie, den Bestimmungen dieser Bill gemaͤß, gehoͤrig einregistrirt sind und nicht weiter als 7 Meilen von dem Orte entfernt wohnen, fuͤr den sie ein Stimmrecht in Anspruch nehmen.

Absatz 33 verordnet, daß diejenigen Personen, welche jetzt kraft eines Freisassenthums fuͤr Neu⸗Shoreham und Cricklade in den Burgflecken Horsham und Malmesbury stimmen, dieses Recht auch fernerhin behalten.

Absaͤtze 34, 35 setzen fest, daß Niemand kraft einer Lehnpacht oder eines Freisassenthums, das erst seit dem 1. Maͤrz 1831 erlangt ist, das Wahlrecht ausuͤben soll, es sey denn, daß es durch Abstam⸗ mung, Erbschaft, Heirath, Heiraths⸗Vertrag, Vermaͤchtniß, oder durch Beförderung in der Kirche oder im Amte uͤverkommen ist. Niemand, der im vorangegangenen Jahre Unterstuͤtzung vom Kirch⸗ spiel erhalten hat, kann an der Wahl eines Parlaments⸗Mitgliedes

Theil nehmen.

Absaͤtze 36, 37, 328, 39 bestimmen, daß die Aufseher jedes Kirch⸗ spiels und jedes Bezirkes jaͤhrlich die Listen der Personen anzuferti⸗ gen haben, welche in Staͤdten und Grafschaften zum Stimmen be⸗ rechtigt sind, und daß diese Listen öͤffentlich bekannt gemacht werden sollen. Wenn gegen irgend eine auf jenen Listen befindliche Person von einem Dritten Einwendungen gemacht werden, so muͤssen sofort die noͤthigen Untersuchungen angestellt und duͤrfen keine Kosten da⸗ fuͤr berechnet werden. Die Listen der Grafschafts⸗Waͤhler muͤssen den Friedensrichtern zugefertigt werden.

Absatz 40 setzt fest, daß der Lord⸗Oberrichter des Koͤnigl. Ge⸗ richtshofes, unmittelbar nach der Annahme der gegenwaͤrtigen Bill, und in jedem folgenden Jahre in den Monaten Juli und August, einen Rechtsgelehrten dazu ermäaͤchtigen soll, die Grafschafts⸗Listen fuͤr Middleser zu revidiren; in jeder andern Grafschaft soll dies der aͤlteste Richter thun, der indeß zuvor der Bestaͤtigung des Lord⸗ Kanzlers dazu bedarf.

Absaͤtze 41 bis 54 incl. enthalten die Bestimmungen zur ge⸗ hoͤrigen und richtigen Anfertigung und Veroͤffentlichung der Listen und ermaͤchtigen den revidirenden Rechtsgelehrten zur Schlichtung der streitigen Faͤlle.

Absatz 55 bestimmt, daß die Kosten der Kirchspiels⸗ und Be⸗ zirksaufseher bei Anfertigung der Listen aus den Armen⸗Steuern, und die fuͤr die Wahl⸗Beamten in den Staͤdten, Burgflecken u. s. w. aus der Grafschafts-Kasse bestritten werden sollen.

Absatz 56 bestimmt, daß der revidirende Rechtsgelehrte seine jaͤhrliche Liquidation beim Schatzamte einreichen soll, welches den Umstaͤnden gemaͤß den Zahlungsbefehl ertheilen wird.

Absatz 3. setzt folgende Eidesformel fest: „Ihr N. N. schwöoͤrt, daß Ihr derselbe N. N. seyd, dessen Namen in dem diesjaͤhrigen Wahlregister aufgefuͤhrt ist, und daß Ihr noch immer im Besitz derselben Berechtigung seyd, kraft welcher Euer Name dem besag⸗ ten Register einverleibt worden ist, naͤmlich (hier wird nun die be⸗ sondere Art der Berechtigung specificirt), und daß Ihr nicht schon hier oder anderswo bei der gegenwaͤrtigen Wahl mitgestimmt habt. So belf’' Euch Gott!“

Absaͤtze 58, 59 setzen fest, daß einregistrirte Waͤhler, ungeach⸗ tet des Einspruches des Rechtsgelehrten, ein Votum abgeben koͤn⸗ nen, daß solche Vota aber aufgezeichnet werden muͤssen. Derglei⸗ chen streitige Vota werden der Entscheidung des Unterhauses vor⸗ gelegt.

Absaͤtze 60 und 61 verordnen, daß die Grafschafts⸗Sherifs den Zeitpunkt der Wahl festsetzen und dabei entweder in Person oder durch Abgeordnete praͤsidiren. Wenn die Wahl streitig ist, wird die Abstimmung am folgenden Tage um 9 Uhr Morgens fortgesetzt; ist der folgende Tag ein Sonnabend oder Sonntag, so bleibt die Wahl bis zum Montag verschoben. Das Abstimmen darf nicht laͤnger als zwei Tage dauern, und am zweiten Tage muß das Wahlstim⸗ men⸗Verzeichniß spaͤtestens um 4 Uhr geschtosen werden. Alle dem zuwiderlaufende Bestimmungen sind aufgehoben.

Absatz 62 bestimmt, daß die Wahl⸗Distrikte in der Gerichts⸗ Session auf solche Weise festgesetzt werden muͤssen, daß Niemand weiter als 15 (Engl.) Meilen zu reisen braucht, um seine Stimme Seaess zu koͤnnen. Keine Grafschaft darf mehr als 15 Distrikte enthalten

Absatz 63 enthaͤlt Bestimmungen uͤber die Errichtung der Stimmbuden und setzt fest, daß Riemand außer dem Disrikte aini⸗ men darf, in welchem sein Gigenthum liegt. EE“

9

schaften und Universitaͤten.

Parlament aufgeloͤst wird, ohne daß · Waͤhler⸗Register vollstaͤndig anzufertigen, fuͤr das einemal alle zur

das J. 1832 zu beschäftigen.

1838980

Absatz 64 enthaͤlt Bestimmungen uͤber die Beaufsichtigung der Stimm⸗Buͤcher. b

Absatz 65 setzt fest, daß, mit Ausnahme des Burgfleckens Monmouth, das Wahlstimmen⸗Verzeichniß in den Staͤdrten und Burgffecken innerhalb dreier Tage nach dem fuͤr die Wahl festgesetz⸗ ten Tag eroͤffnet werden und zwei hinter einander folgende Tage dauern soll; am ersten Tage kann 7, am zweiten 8 Stunden lang gestimmt werden. 8s 1 171

Absatz 66 bestimmt, daß die Zahl der Stimm⸗Buden fuͤr die Burgflecken durch allgemeine Uebereinkunft festgesetzt und in Ab⸗ theilungen eingetheilt werden soll, so daß nicht mehr als 600 Waͤh⸗ ler in einer Abtheilung zusammenzukommen brauchen. Jeder ist gehalten, in der Bude seines Kirchspiels oder Distriktes seine Stimme abzugeben. Es werden Stimm⸗ Aufseher ernannt, welche die Stimm⸗Buͤcher dem Wahl⸗Beamten versiegelt uͤbergeben muͤssen.

Absatz 67 setzt fest, daß die Distrikte fuͤr die Burgflecken Neu⸗ Shoreham, Cricklade, Aylesbury und East⸗Retford in der Gerichts⸗ Session bestimmt werden sollen. . .

Absatz 68, 69 enthalten Bestimmungen uͤber das Betragen der Wahl⸗Beamten in Bezug auf das Schließen des Polls oder die Vertagung im Fall eines Aufstandes. Wenn die Waͤhler einen Kan⸗ didaten ohne dessen Einwilligung vorschlagen, so haben sie die Kosten der Wahl zu tragen. -

Absatz 70, 71 bestimmen, daß die Wahl⸗Beamten einen Tag vor dem zur Wahl angesetzten Tage in jede Bude eine richtige Ab⸗ schrift des Waͤhler⸗-Registers niederzulegen haben.

Absatz 72 enthaͤlt die Bestimmungen uͤber die Wahl in dem Burgflecken Monmouth. 1

Absatz 73 verordnet, daß alle fruͤhere Wahl⸗Gesetze, die durch die Bestimmungen der gegenwaͤrtigen Bill nicht aufgehoben werden, in Kraft bleiben. F“

Absaͤtze 74, 75, 76 setzen fest, daß Wahl⸗Beamte, die sich ab⸗ sichtlich eine Pflicht⸗Verletzung zu Schulden kommen lassen, durch den Ausspruch einer Jury in eine Strafe genommen werden koͤn⸗ nen, die aber 500 Pfund Sterling nicht uͤbersteigen darf. Perso⸗ nen, die unberechtigterweise gestimmt haben, sind einer Strafe und der Verwirkung des Wahlrechtes fuͤr alle Zeiten unterworfen; im Fall sie zu einer Bittschrift an das Unterhaus Anlaß gegeben ha⸗ den, muͤssen sie die Kosten derselben tragen. Wer sich faͤlschlich bei der Wahl fuͤr eine andere Person ausgiebt, erleidet eine Gefaͤngniß⸗ strafe von 6 Monaten und eine Geldstrafe von 50 Pfund Sterling, und muß ebenfalls, wenn sein Betragen zu einer Bittschrift an das Unterhaus Anlaß gegeben hat, die dadurch verursachten Kosten ver⸗

uͤten. Absatz 77, 78 enthalten Bestimmungen uͤber die Art und Weise der Wiederverguͤtung eben erwaͤhnter Kosten und das Naͤ⸗ here uͤber die Erlassung der Wahlausschreiben.

Absatz 79 besagt, daß nichts in dieser Bill sich auf die Uni⸗ versitaͤten bezieht.

Absatz 80 besagt, daß die in dieser Bill gebrauchten Worte: „Staͤdte und Burgflecken“, sich auf alle Plaͤtze beziehen, welche Parlaments⸗Mitglieder zu erwaͤhlen haben, mit Ausnahme der Graf⸗

Leitung der

daß, im Fall das gegenwaͤrtige

Absatz 81 endlich verordnet, man Zeit gehabt haͤtte, die

Wahl berechtigte Personen stimmen koͤnnen, wenn sie auch nicht registrirt sind. v“ Niederlande.

Aus dem Haag, 25. Dez. Gestern war die erste Kam⸗ mer der Generalstaaten versammelt, um sich mit dem von der zweiten Kammer herübergekommenen Ausgabe⸗Budget für

Die zweite Kammer hat über den Antrag auf Verlän⸗ gerung des Gesetzes gegen aufrührerische Umtriebe berathschlagt. Dasselbe wurde von einer Mehrheit von 39 gegen 8 Stimmen genehmigt. Am nächsten Mittwoch wird sich diese Kammer mit den von der Central⸗Section bereits begnutachteten Gesetzen in Bezug auf die Mittel und Wege des Budgets, so wie hinsicht⸗ lich der Grundsteuer, beschäftigen.

Brüssel, 24. Dez. In der heutigen Sitzung der Re⸗ vräsentanten⸗Kammer wurde der Gesetz⸗Entwurf über den Transit der Zucker mit 81 Stimmen gegen 2 angenommen. Demnächst beschäftigte sich die Kammer mit dem Budget über die Mittel und Wege. Der Belauf des Budgets des Kriegs⸗ Ministers beträgt nicht (wie gestern gemeldet worden) 20,400,000 Fl., sondern 28,400,000 Fl.

Der Belgische Moniteur erklärt sich für ermächtigt, dem von mehreren Zeitungen verbreiteten Gerüchte, daß die Belgische Gesandtschaft in London sich das Visiren der Pässe bezahlen lasse, auf das bestimmteste zu widersprechen.

Der General Piquet tritt morgen seine Rückreise nach Frankreich an.

Noch immer ist nichts Bestimmtes über den wirklichen Ab⸗ schluß der Anleihe bekannt. Der Moniteur theilt bloß einen

Artikel des Memorial Belge mit, in welchem dieses Blatt die Regierung deshalb rechtfertigt, daß sie den bestimmten Anträgen des Herrn Rothschild vor den unbestimmten des Herrn Maberly den Vorzug gegeben; die Bedingungen des Ersteren seyen im Wesentlichen vortheilhafter als alle andere Bedingungen gewe⸗ sen, die von mehreren Pariser Banquiers, welche in Calais wa⸗ ren, gestellt worden. Inzwischen hätten sich doch die Kommis⸗ sarien zur Abschließung nicht für befugt gehalten, bevor sie sich nicht mit den angesehensten Mitgliedern der Kammer besprochen, und erst nachdem die Meinung derselben angehört worden, habe das Ministerium seine Einwilligung zur Annahme der von Hrn. Rothschild gestellten Bedingungen ertheilt. 8ö“

1A1A11XAX“

Luxemburg, 21. Dez. Im hiesigen Jou 1 liest man: „Am 17ten d. M. hat sich im Dorfe Hollerich ein bewaff⸗ netes Frei⸗Corps für die Sache des Königs Großherzogs gebildet. Dieses Corps besteht aus Freiwilligen, dem sich vormalige Accise⸗ und Douanen⸗Beamten zugesellt haben. Sie haben sich in meh⸗ rere Gemeinden begeden, um die Behörden in den Stand zu setzen, ihre Verbindung mit der legitimen Regierung wiederher⸗ zustellen, und um zur Entfernung der Beamten behülflich zu seyn, welche sich noch Seitens der insurrectionnellen Regierung im Lande befinden. In Esch an der Alzette hat sich jenes Corps der Waffen und Equipirungs⸗Gegenstände bemächtigt, welche der Bürgergarde gehören, und solche nach Luxemburg geschickt; es befinden sich darunter 250 Gewehre in ziemlich gutem Zustande. In Hesperange riefen einige Belgische Gendarmen dem sich nä⸗ hernden Corps „Wer da“ zu; einige in die Luft gethane Schüsse waren die Antwort darauf, wonach sich die Gendarmen in größ⸗ ter Eile zurückzogen. Man hat erzählt, daß einer der Gendar⸗ men durch einen Schuß verwundet worden sey; dies ist aber ein Irrthum; es ist ermittelt worden, daß er sich bei einem Sturz vom Pferde beschädigt hat. So hat man auch das Gerücht verbreitet, daß jenes Corps die Kasse des Einnehmers von Mon⸗ dercange geplündert habe; dies ist ebenfalls durchaus ungegrün⸗ det. an muß sich hüten, solchen Gerüchten, welche aus Bos⸗ heit verbreitet werden, Glauben beizvmessen. Die Wahrheit ist, daß sich jenes Corps nirgends hat einen Execeß zu Schulden kom⸗ men lassen, und daß es, außer Lebensmitteln, von den Einwohnern nichts gefotbert und den Preis berselben baar bezahlt hat. Wir

„f

Neum. Int. Sch. do.

werden in wenigen Tagen die Resultate dieser Expedition kennen lernen. Seit langer Zeit verlangten die Gemeinden des Landez nur einen Beistand, um das Joch, welches auf ihnen lastet gänzlich abzuschütteln; ein großer Theil derselben hat bereits dit Orange⸗Fahne aufgepflanzt, welche auf dem St. Petersthurme in Luxemburg weht; und wenn sich die Bewegung mit der zu wünschenden Schnelligkeit verbreitet, so wird das Land bald seine Verbindungen mit dem Hauptorte der Provinz wieder hergestelle ehen.“ 88 sih Dasselbe Blatt stellt Betrachtungen über die Theilung des Großherzogthums Luxemburg an, wie sie, den Bestimmum gen der 24 Artikel gemäß, festgesetzt werden soll, und weist be⸗ sonders darauf hin, daß man dem Großherzog für die Zerstückt⸗ lung seines Deutschen Gebietes keine genügende Entschädigumg anweisen könne. Die Entschädigung, die ihm angehoten wurde bestände in Domainen, welche er, als König der Niederlande bereits besitze; man biete ihm alss für den zu erleidenden Ver⸗ lust eine Entschädigung an, die ihm ohnehin schon gehöre. T1I

Rom, 17. Dez. Das heutige Diario enthält eine vom 15. d. M. datirte Notification des Staats⸗Secretatrs, Kardinal Bernetti, worin es nach einer Aufzählung der zahlreichen Vor⸗ theile und Verbesserungen neuen Justiz⸗Verfassung heißt. „Während im ganzen Staate die Einführung der neuen Kriminal⸗ Justiz⸗Verfassung mit Ungeduld erwartet wird und die Regle⸗ ments über die Administrativ⸗ und Cioil⸗Justiz bereits in Kraft sind, hat man in Bologna den Vorwand geltend gemacht, das in dim übrigen Kirchenstaate ausgeführte System könne dennoch nicht ausge⸗ führt werden. Der Prolegat wurde gezwungen, unterm 2ten . M. eine Bekanntmachung zu unterzeichnen und zu erlassen, war durch er, seine Befugnisse überschreitend, die Vollziehung der Ee⸗ richts⸗Reglements in der Stadt und Provinz Bologna suspen⸗ dirte und die früheren Behörden und Verfahrungs⸗Weisen wiede in Keaft setzte.) Der heilige Vater, welcher dieses neue N⸗ tentat gegen die Souverainetät nicht durch sein Stillschweigen billigen kann, hat uns befohlen, Folgendes bekannt zu machen. 1) Die vom Prolegaten von Bologna unterzeichnete Notificativn bdom ten d. M., wodurch in dieser Stadt und Provinz die Vollziehung der Reglements vom 5. und 31. Okt, und vom 5. und 15. Novy⸗ suspendirt und die früheren Behörden und Gerichtsordnungen wieder einzeführt werden, werden hiermit für null und nichtg erklärt. 2) Desgleichen werden alle Akte, Dekrete und Senten⸗ zen, die von irgend emem nicht kraft des organischen Reglement vom 5. Okt. eingesetzten Richter oder Tribunale ausgehen, um wobei andere Focmen, als die in dem Reglement vom 31. Or vorgeschriebenen, befolgt sind, für null und nichtig erklärt. ) Wenn mit dem 21. d. M. die neuen Reglements in Bologm noch nicht zur Ausführung gekommen sind, so soll der Sitz da Appellations⸗Gerichtes für die vier Legationen einstweilen nath Ferrara verlegt werden. Wenn die Ausführung der Reglementh den vier Provinzen nicht durch ein Eodikt des Präsidenten jents Gerichtes angezeigt wird, so soll der Prolegat von Ferrara m 23ͤten d. M. unter den ausgezeichnetsten Rechtsgelehrten dirser Stadt einen Prästdenten und 6 Richter des neuen Avppellationst⸗ Gerichtes provisorisch ernennen und sie sofort in ihre Functioren einsetzen.“

No Ue

8

* Vergl. das Privat⸗Schreiben aus Bologna in Nr. 360 k Staats⸗Zeitung.

b6 In der Residenzstadt Berlin waren erkr. genes. gestorb. Bestanf s;dis zum 29. Dez. Mittags 2248 827 1419 Hinzugek. bis zum 30. Dez. Mittags 2 2 Bis zum 30. Dez. Mittags Summa 2248 827 1419 2 Hierunter sid vom Milittair 35 18 41718e. Die beiden Kranken befinden sich im Hospital. F;

1

WIMeine 6 bo. Den 30. Dezember 1831.

Amtl. Fonds- und Geld-Cours- Zettel. (Preufs. Coum

2c [vu1/. Cell

1

2. hrief. Geld.;

94 93 100 ¼ 1002 88 ½ 88 93 93 95 94

8

St.-Schuld-Sch.

Pr. Engl. Anl. 18 Pr. Engl. Anl. 22 Pr. Engl. Obl. 30 Kurm. Obl. m. I. C.

99 ½

Ostpr. Pfandhef. Pomm. Pfanc bef. Kur- u. Neum. do. Schlesische do. Rkst. C. d. K.- u. N. Z. Sch. d. K.- u. N.

Holl. vollw. Duk. Neue dito. 19 ¼

Friedrichsd'or .. 1312

Disconto . . . ... 3

105 ½ 100 %

106 ¾ 59

4 4 4

Berl. Stadt-Obl. Königsbg. do. Elbinger do. Danz. do. in Th. Westpr. Pfandbr. Grosshz. Pos. do.

18¾

84—

35 97 98 ¾

üE;EEESESESSUnn

Königliche Schauspiele.

Sonnabend, 31. Dez. 1831. Im Schauspielhause: De Zeitgeist Possenspiel in 4 Abtheilungen. Hierauf: Die Vistten⸗ 1öecn v Das Neujahrsgeschenk, Lokal⸗Gelegenheits⸗Schwall in 1 Akt.

Sonntag, 1. Jan. 1832. Im Opernhause: Michel Angelo, Singspiel in 1 Akt; Mustk von N. Isouard. Hierauf: Die neue Amazone, Feen⸗Ballet in 3 Abtheilungen. (Dlle. Fann Elsler: Arsene; Dlle. Therese Elsler wird hierin tanzen.)

Im Schauspielhause: 1) Le diplomate, vaudeville en? actes, par Scribe. 2) La première représentation de: Ie⁴ Philtre champenois, vaudeville comique en 1 acte. Königstädtisch es Fheater. Sonnabend, 31. Dez. Das Donauweibchen (Zweiter Theil)..

¶EEERFEIEBAEREKTEHeMd egin EEEITEESUS HREE; AEHN F-eEIE

NEFUESTE BERSEN-NACRRICHTEN.

Paris, 24. Dez. 5proc. Rente pr. compt. 97. 24. fin cour. 97. 20. 3proc. pr. compt. 68. 90. fin cour. 68. 85. 5proc. Neapol. sin cour. 78. 10. 5proc. Span. Rente perp. 58½. 5proc. Röm. Anleihe 77 ½.

Frankfurt a. M., 27. Dez. Oesterr. 5proc. Metall. 86 . 87 ½t. Aproc. 77. 76 ½¼. 28 proc. 45 ½. 1 proc. 20 ¼. B. Bant⸗ Actien 1398. 1395. Partial⸗Obl. 127 ¼. 127 ½. Loose zu 100 Fl⸗

½ B. Poln. Loose 57 ½. 57 ¾.

18 Raedacteur John. Mitredacteur Cottel. EEE1 E11“ 8 Gehrnackt bei N. . Hawn.

4

agg.