1832 / 60 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

aber, welcher den inneren Angelegenheiten Baierns gewidmet ist, wird sie die Eigenschaft eines offiziellen Organs der Staatsre⸗ gierung annehmen. Sie wird in dieser Hinsicht an das Gesetz⸗ und Regierungsdlatt als ergänzender Bestandtheil sich anschlie⸗ ßen und mit demselben unter eine gemeinschaftliche Redaction

gestellt wreden.

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Basel, 20. Febr. Das Kantons⸗Blatt enthält mehrere Seiten von Freveln und Unruhen, welche an ruhigen Bürgern auf der Landschaft neuerdings verübt worden sind; die Regie⸗ rung hat angemessene Belohnungen auf die Entdeckung der Thä⸗ ter gesetzt.

Nachrichten aus dem Kanton Waadt zufolge, haben Fischer an der Rhone kürzlich in diesem Fluß eine wichtige Entdeckung gemacht, nämlich eine warme Quelle, welcher Herr von Char⸗ pentier die gleiche Wirksamkeit, wie dem berühmten Wasser in Leuk, zuschreibt. Die Temperatur ist 33 35 Grad; bereits sind einige Wasserfaden in einen Sammler geleitet und würden in 24 Stunden 240 Badewannen füllen können. Die Regie⸗ rung will die Benutzung der Quelle an Partieculiers Aberlassen. Sie liegt im Kreise Bex, in der Gemeinde Moreles, auf dem rechten Rhone⸗Ufer.

Schaffhausen, 21. Febr. Aus Luzern wird gemeldet: Auf einen Antrag des Hrn. C. Pfpffer, der große Rath möchte über die Beschwerden der Baseler Insurgenten als vorörtliche Behörde eintreten, hat derselbe mit großer Mehrheit entschieden, daß dem kleinen Rath der Auftrag zu ertheilen sey, die Herren Repräsentanten (Tscharner und Massé) zu erinnern, daß sie nicht weiter einzuschreiten befugt seyen, als die Tagsatzungs⸗Beschlüsse ausdrücklich gestatten, vornehmlich aber nicht Eingaben an eidge⸗ nössische Behörden hindern sollen.

Am 15ten d. M. war der dreifache Landrath von Zug zu⸗ nächst wegen der Angelegenheit des Standes Basel außerordent⸗ lich versammelt. Die nach langer Diskusston erfolgte Abstim⸗ mung ergab 50 Votanten für den Majoritäts⸗Antrag der Tag⸗ satzungs⸗Kommission, 48 für die Minorität, d. h. für unbedingte Garantie; 20 Landräthe hatten ihre Stimme nicht abgegeben. Da die Verfassung zu einem gültigen Beschlusse des dreifachen Landrathes eine adsolute Mehrheit (82) verlangt, so hatte die Berathung also keine rechtsgültige Schlußnahme zur Folge.

Am 11ten d. M. wurden im großen Rath von Solothurn vier Gesandte nach einander gewählt, aber von jedem die Wahl ausgeschlagen, so daß nun der große Rath in einer folgenden Sitzung sein Heil versuchen muß.

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Rom, 16. Februar. Se. Heiligkeit hat durch ein Motu- proprio vom 1sten d. M. in Velletri eine neue Legation errich⸗ tet, welche aus der, die Bezirke Velletri, Sezze, Segni, Val⸗ montone, Terracina und Cori umfassenden, Provinz Marittima bestehen wird, und deren Bevölkerung sich auf 51,504 Einwohner beläuft. Der Kardinal⸗Bischof von Ostia und Velletri ist zum Legaten dieser Provinz, mit allen damit verbundenen Ehren, Vorrechten und Befugnissen, ernannt. Die Stadt Ostia ist um Bezirke von Rom geschlagen.

Das hiesige Diarto enthält eine Darstellung der blutigen Vorfälle in Ravenna, wonach diese dadurch herbeigeführt wur⸗ den, daß Unruhestifter und Böswillige die Päpstlichen Truppen durch Verspottung und Beschimpfung aufs Aeußerste reizten. Der Hauptmann Bernardini, der mit mehreren anderen Offizie⸗ ren herbeieilte, um die entrüsteten Soldaten in ihre Quartiere zurücksurufen, empfing drei tödtliche Wunden von verschiedenen Waffen, in deren Folge er am anderen Tage starb. Auch viele Bürger wurden im Getümmel verwundet und einige derselben getödtet. Als Beweis, daß der Kampf sich auf diese Weise ent⸗ sponnen habe, führt das Diario eine Proclamation des dortigen Prolegaten, Grafen Arrigoni, an, worin dieser sich einen Tag vor jenem Ereignisse beklagt, daß einige Böswillige die Truppen der Garnison beschimpften und verächtlich behandelten, und worin er dieselben ermahnt, dieses straffällige Benehmen einzustellen, widrigenfalls er sich zu Maßregeln der Strenge genöthigt sehen werde. In einer außerordentlichen Beilage giebt das Diario eine Beschreibnng der Feierlichkeiten, mit denen die Thronbestei⸗ gung Gregor's XVI. in Bologna, Ankona und Subiaco be⸗ gangen worden.

Am 13. d. M. wurden in Albano einige leichte Erdstöße ge⸗ fühlt. Im Thal von Umbrien dauern die Erderschütterungen mit Unterbrechungen noch immer fort.

Bologna, 14. Febr. Der Kardinal Albani, außerordent⸗ licher Commissair der vier Legationen, hat in Betracht, daß bloß durch Schuld der Feinde der Ordnung die Edikte und Notifica⸗ tionen des Staats⸗Sekretariats, welche im Monat Oktober, No⸗ vember und Dezember 1831 erlassen worden sind, nicht publizirt wurden, daß ferner der größte Theil der Bürgerschaft von Bo⸗ logna an der Revolution keinen Antheil genommen hat, durch eine Notificatkon vom 12. Febr. verfügt, daß das durch die No⸗ tification des Prolegaten am 23. Dez. 1831 in Ferrara errichtete Appellations⸗Gericht mit dem 22ͤten d. M. aufhören soll und das am 23sten d. seit dem 20. Dez. 1831 in Bologna in Wirksam⸗ keit getretene Appellations⸗Gericht seine Functionen fortzusetzen habe. Der Prolegat von Bologna, Graf Camillo Grassi, hat in einer Bekanntmachung vom 13. Febr. d. J. in der Stadt und Provinz Bologna das Maskentragen vom 15. Febr. bis Ende des Karnevals unter verschiedenen Vorsichts⸗Maßregeln und Beschränkungen erlaudt.

Bologna, 15. Febr. Die Entfernung der Unruhestifter und die Anwesenheit der Kaiserl. Oesterreichischen Truppen, de⸗ ren Disciplin fortwährend musterhaft ist, befestigen die wieder⸗ hergestellte Ruhe immer mehr. Das Regiment „Luxen“ und das Detaschement des Kavallerie⸗Regiments „König von

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Baiern“ werden uns den 20sften d. M. verlassen, um in ihre

früheren Garnisonen zurrückzukehren.

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telois vom 19ten d. M. enthält in einem Supplemente fol⸗ genden Allerhöchsten Erlaß: „Neuchateller!

Seit länger als eheee sind die Könige von Preußen kraft der in dem Fürstenthum gültigen Thronfolge⸗Ge⸗ setze Eure Fürsten geworden, und Euer Land wurde als ein be⸗ sonderer und selbstständiger Staat mit der Preußischen Monar⸗ chie verbunden; während dieser ganzen Zeit sind Euch unter dem Scepter Meiner Vorfahren, wie unter dem Meinigen, stets alle Mortheils der gesellschaftlichen Hrdnung, es ist Euch Freiheit,

verfassungsmäßigen Censur unterworfen. In demselben Theil

herlin, 28. Febr. Der Constitutionnel Neucha⸗

Sicherheit und Aufrechthaltung Eurer alten Instituttonen, so wie

allmälige Entwickelung aller Zweige der öffentlichen Wohlfahrt zu Theil geworden. Unter einer väterlichen Regierung wurde die Religion beschützt; die Sittlichkeit kam der Autorität der Gesetze zu Hülfe, und unter ihrer schützenden Aegide waret Ihr ein um so glücklicheres Volk, als Ihr Euer Glück fühltet und erkanntet. Auch sind die Verhältnisse, in denen Ihr seit län⸗ ger als einem Jahrhundert zu Euren Fürsten gestanden, mild, gleichförmig und friedlich gewesen; es waren Verhältnisse des Wohlwollens und des Schutzes von Seiten dieser Letzteren Verhältnisse der Treue und Erkenntlichkeit von Eurer Seite. Als Erbe der Gesinnungen und Rechte Meiner Vorfahren, habe Ich Euch stets geliebt; und Ihr habt stets Meine Liebe erwie⸗ dert, indem Ihr Meinen Wünschen und Meiner beständigen Sorge für Euch entsprachet. Die Zeitumstände erheischten nichts

Anderes und geboten kein außerordentliches Opfer. Die Stunde

der Opfer schlug, und Ihr zeigtet Euch Eurer selbst wür⸗ dig. In neuerer Zeit haben falsche Begriffe und verderb⸗ liche Grundsätze bei den Einen, schimpfliche und strafbare Leiden⸗ schaften bei den Anderen eine Bande von Aufrührern, durch de⸗ ren Reden und Handlungen Eure Existenz bis ins Innerste angefochten wurde, gegen die rechtmäßige Behörde gewaff⸗ net. Der Gemeingeist hieß Euch darauf gegen den Geist des Schwindels zu den Waffen greifen; treue Völkerschaften stiegen von den Bergen herab, vereinigten sich mit den treuen Bewohnern der Ebene und setzten die Gewalt eines gesetzlichen Widerstandes den Ausschweifungen der Anarchie ent⸗ gegen; freiwillig und einmüthig stellten sie sich, um unter ihren Panieren für Fürst und Vaterland zu fechten. Die Pflicht und das Recht stegten über die Ungerechtigkeit, die Ordnung über die Unordnung, die Freiheit über die Zügellostgkeit. Durch Euren hochherzigen Entschluß habt Ihr Alles, was Euch das theuerste auf dieser Welt war, gerettet, und Ihr könnt Euch mit Recht sagen, daß Ihr Euer Heil Euch selbst verdanket. Neuchateller! Ihr müßt wünschen, das Andenken dieser schönen Tage, an de⸗ nen Ihr Euch Alle die Bürgerkrone erworben, zu verewigen. Es liegt Mir nicht minder als Euch am Herzen, die Erinnerung dieser rühmlichen Epoche auf Eure Kinder zu verpflanzen und Euch ein Zeichen Meiner Erkenntlichkeit zu geben, das zugleich ein Zeichen der Eurigen sey. Da Ihr Alle dieselbe Treue und dieselbe Hingebuug bewiesen, so habe Ich geglaubt, daß es an⸗ gemessen sey, durch ein gemeinsames Ehrenzeichen diese Mei⸗ nem Herzen eben so theure als für Euch rühmliche Thatsache zu bestätigen; es soll von allen denen getragen werden, die zur Ver⸗ theidigung des Fürsten und des Vaterlandes die Waffen ergrif⸗ fen haben. Die Statuten dieser Institution sind der gegenwär⸗ tigen väterlichen Anrede beigefügt und sollen mit derselben publi⸗ zirt werden. Wackere und treue Neuchateller! möge dieser feier⸗ liche Beweis der Gesinnungen Eures Fürsten die Bande, die Euch an Ihn fesseln, erhalten und wo möglich noch enger knüpfen. Bewahret Eure Sitten, Eure Grundsätze, Eure Euch überlieferten Lehren, Eure Ehrfurcht vor unserer heiligen Reli⸗ gion, und der Himmel wird Euch segnen. Möchtet Ihr stets Euch selbst gleich bleiben und auf Eure Kinder die Treue des geleisteten Eides, den Gemeinsinn und die hochherzigen Gefühle libertragen, die Euch so vortheihaft auszeichnen.

Berlin, 18. Januar 1832. Friedrich Wilhelm.“”)

„Wir Friedrich Wilhelm III., von Gottes Gnaden, König von Preußen, souverainer Fürst von Neuchatel und Valangin ꝛc. ꝛc. thun kund und zu wissen:

Da Wir beschlossen haben, zum Andenken an die Befreiung des Fürstenthums Neuchatel von den Rebellen, welche im Jahre 1831 dessen Regierung umzustürzen versuchten, ein Ehren⸗ zeichen zu stiften, so befehlen und verordnen Wir:

§. 1. Dieses Ehrenzeichen besteht in einer silbernen Me⸗ daille, welche an einem die vereinigten Farben von Preußen und Neuchatel enthaltenden Bande im Knopfloche getragen wird. Diese Medaille enthält auf der Vorderseite Unseren Namenszug mit der Inschrift: „Treue gegen Pflicht und Vater⸗ land“ und auf der Rückseite das Wappen des Fürstenthums Neuchatel und Valangin.

§. 2. Dasselbe ist zu Gunsten derjenigen Neuchateller gestif⸗ tet, welche an den militairischen Operationen gegen die Rebellen von 1831 thätigen Antheil genommen oder zur selbigen Zeit, zur Aufrechthaltung der Ruhe in ihren Gemeinden, die Waffen er⸗ griffen haben.

§. 3. Die Militair⸗Kommandanten und die Municipal⸗Be⸗ hörden werden ein Namens⸗Verzeichniß aller derjenigen Perso⸗ welche in dem Falle sind, dieses Ehrenzeichen zu erhalten.

§. 4. Dieses Verzeichniß soll in allen Gemeinden des Für⸗ stenthums bekannt gemacht und die Reclamationen 14 Tage lang von dem Tage der Bekanntmachung an zugelassen werden. Die Reklamanten haben sich über ihre Ansprüche durch die Zeug⸗ nisse ihrer Vorgesetzten oder durch die Maires ihrer Gemeinde oder des Orts, wo sie Militairdienste verrichtet, auszuweisen. Die zugelassenen Reclamationen sollen dem ursprünglichen Ver⸗ zeichnisse hinzugefügt und mit diesem dem Staats⸗Rathe zur Revisson vorgelegt werden.

§. 5. Das General⸗Verzeichniß wird von dem Staats⸗Rathe bestätigt werden, und, nachdem diese Formalität vollzogen wor⸗ den, erhalten die Berechtigten das Ehrenzeichen, mit dem De⸗ krete des Staats⸗Rathes, welches sie zur Tragung desselben er⸗ mächtigt, aus den Händen ihrer Oberen oder der Maires ihres Wohnortes.

§. 6. Da dieses Ehrenzeichen nur zu Gunsten der Neucha⸗ teller, welche im Jahre 1831 zur Vertreibung der Rebellen bei⸗ getragen haben, gestiftet worden ist, so wird dasselbe zu keiner I Zeit und für keine andere Auszeichnung mehr verliehen werden.

§. 7. Wenn das Ehrenzeichen unberechtigterweise von Je⸗ manden getragen würde, so soll derselbe dafür mit sechswöchent⸗ licher und im Wiederholungsfalle mit dreimonatlicher Gefängniß⸗ strafe belegt werden.

§. 8. Da diese Medaille ein Zeichen der Ehre ist, so kann dieselde nicht von solchen Personen getragen werden, die in ih⸗ rem öffentlichen oder Privat⸗Leben gegen die Ehre gefehlt haben. In dem Fall, daß ein Inhaber des Ehrenzeichens mit einer Corrections⸗Strafe belegt werden sollte, werden ihm die richter⸗ lichen Behörden das Ehrenzeichen, während der Dauer der Strafzeit, entziehen.

§. 9. Die entehrenden Verbrechen und Vergehen haben den Verlust der Medaille zur Folge; und die Civil⸗ und Mili⸗ tair⸗Gerichtshöfe, welche sich in dem Fall befinden, eine ent⸗ ehrende Strafe aussprechen zu müssen, sind gehalten, zu glei⸗ cher Zeit den Verlust des Rechtes zur Tragung der Medaille zu verhängen; und diese wird durch den Staats⸗Rath mit einem Auszuge des gefällten Uirtheiles zurückgesandt.

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§. 10. Es können jedoch durch eine Verfügung des Sta Rathes diejenigen wieder in das Recht, die Medaille zu n ac eingesetzt werden, die, nachdem sie die Strafen, zu denen sie d urtheilt waren, überstanden haben, sich ein Jahr lang oder län

ger im vollen und gänzlichen Genuß ihrer dürgerlichen Ren

befinden; unter der Bedingung jedoch, daß ihr Betragen ve rend dieser Zeit durchaus vorwurfsfrei gewesen ist, was vue das Zeugniß zweier Eigenthümer und des Maire’'s der Gemein in welcher sie wohnen, bescheinigt werden muß. 1- Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtige Statuten ein⸗ händig unterzeichnet und mit Unserem Königlichen Inssegel sehen lassen. v So geschehen Berlin, den 18. Jan. 1832. (gez.) Friedrich Wilhelm. (contrasign.) Ancillon.“

Aus Nauen vom 27sten d. M, wird gemeldet. 22sten d. M. Morgens 2 Uhr brach hier nahe am Nathhan ein Feuer aus, welches noch am 23sten bis Abends fortwüth se und der ausdauerndsten Anstrengung ungeachtet 34 Wohnhäufa 64 Gebäude und 62 Scheunen in Asche legte. Der se 180,000 Thaler berechnete Schaden ist für die Bewohner Nau um so empfindlicher, als erst am 17. Okt. 1830 84 Schann⸗ ein Raub der Flammen wurden; 58 Familien oder 220 88 nen sind von diesem Unglücke betroffen und haben zum T nichts gerettet.

ö1“ Meteorologische Beobachtung.

1832 Morgens Abends Nach einmaltgn 27. Februar. 2 6 Uhr. 2 Uhr. 10 Uhr. Beo bachtung

Luftdruck.. . 339,6“ Par. 339/2“ Par. 339,3“‧ Par. 1 Luftwaͤrme .. 3,5 °R. + 4,10 R. 1,4 ° 8. Quellnäme Thaupunkt.. 5,1 °R. 3,1 °R. 3,3 °R. 6,2 R. Dunstsaͤttigung 87 pCt. 54 pCt. 85 pCt. Flußmeme 1,6°R.

Wetter.. truͤblich. heiter. sternhell. Wind O. SO. SO. Wolkenzug .. 2 L88s

28. Februar 1832.

Amtl. Fonds- und Geld-Cours-Zettel. (Preuss. (our)

Zf Brief.Geld.] Z’. B r1*†027 94 93 ¾ Ostpr. Pfandbrf. †4 99½ 990 102 101 3 [Pomm. Pfandbrf. 4 105 (lch

[101¼ [Kur- u. Neum. do. 105 105] 87½ 87 [Schlesische do. 4 106 93 Rkst. C. d. K.- u. N. 93 [Z. Sch. d. K.- u. N. 95 ½ 95

94

94 IIoll. vollw. Duk. 85 34 ½ Neue dito. 8 97 ½ 96 i Friedrichsd'or .. [1381 98 ¾ [Disconto 4

St.-Schuld-Sch. Pr. Engl. Anl. 18 Pr. Engl. Anl. 22 Pr. Engl. Obl. 30 Kurm. Obl. m. l. C. Neum. Int. Sch. do. Harr S O6.. Königsbg. do.

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Danz. do. in Th. Westpr. Pfandhbr. Grosshz. Pos. do. AmIESIHeEmm:

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e“] . . III 14 dito 111“ . 260 146 Hambur . . . . .. .. 300 Mk. Kurz 153 ½ JE111“ 1 .800 Mk. 2 Mt. 152 ½ ““ 11 ¶Stl. 3 Mt. 6 28 ½ 6 2 TüV’ 2 M. 82 ½ Wien in 20 Xr... b 150 Fl. Mt. 104 ¾ 1042 Angeburg -IA 104 ½ LE“ 11 100 Thl. Mt. eZ* Frankfurt a. M. WZ. 1 .4850 FI. 103 Petertburg BII. . ... 1900 HbI WWVHnN86 B0Abbb Kurz

6.‿ειναινννπι‿ ꝙτννπνυιαμꝶάne e IxAsRad

Nicht-Amtliche Cours-Notizen.

Berlin, 28. Februar. (Ende der Böre)

4 ½ do. 80. B.-Aclien 787. Russ. Engl. 100-

do. Holl. (1831) —. Poln. Plbr. —. do. Part. 57 ½. Nied. wirkl. Sch. 39 ¼, do. 6 8 Anl. 91 ½. Neap. Engl. 83 ½, do. Falc. 74 ⅛.

Amsterdam, 23. Februar. Nied. wirkl. Sch. 38 ½⁄. Kanz-Bill. 14 ¾. 68⁄ Aul. 89 ½. 5 9 ble do. 75. Disconto auf Staats-Papiere 6 bis 7 8.

London, 18. Februar. as 3 % Cons. 82 ⅛. Bras. 45 ½.46. Dän. 66. Griech. 25 ½. 26 . Meden 40 ½. Russ. 99 ¼.

Königliche Schauspiele. 8 Mittwoch, 29. Febr. Im Schauspielhause: Der Gefangent, Lustspiel in 1 Akt. Hierauf: Donna Diana, Lustspiel in 3 N⸗ theilungen. Sonnabend, 3. März. Im Konzert⸗Saale des Schausyte hauses: Subscriptionsball. 1111131213““ , 8b Mittwoch, 29. Febr. Zum erstenmale: Doktor Faufkes den ter, burlesker Fastnachts⸗Galimathias von L. Angely. Im atn Akte ziemlich albern, im zweiten sehr überraschend, im drüttn recht ergötzlich. Die dazu gehörige Mustk ist vom Herin vr zertmeister Léon de Saint Lubin; die neuen Decorationen, Wea⸗ schinerieen und Arrangements sind von Herrn Roller. in? Donnerstag, 1. März. Aschenbrödel, komische Opet in Akten; Musik von Rossini.

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NEUESTE BImERSEN-NACHRICHTEN.

Paris, 22. Febr. 5proc. Rente sin cour. 98. 80. reg,h

cour. 67. 40. 5proc. Neap. fin cour. 78. 25. 5proc. Rente perp. 53 ½. 5proc. Belg. Anl. 75 ½. 878 Frankfurt a. M., 25. Febr. Oesterr. 5proc. Metall. ge

87¹. Aproc. 77½. 71 7¾—. Aproc. 45¼. 1proc. 19 B. 0'3

Actien 1370. 1368. Part.⸗Odl. 123. 122 ¾. Loose zu

183. 182 ½. Poln. Loose 58. 57 ½1.

Redacteur John. Mitr⸗dacteur Cottel. qhedruckt bei A. W. Hapn.

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