1832 / 61 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Amtliche Rachrichten.

Se. Königliche Majestät haben den General Eichhorn von dem Rheinischen Revistonshofe zum des Staats⸗Raths Allergnädigst zu ernennen geruht.

Se. Majestat der König haben dem Seconde Lieutenant Grafen Eduard von Häüseler zu Blankenfelde den St. Jo⸗ hanniter⸗Orden zu verleihen geruht.

Des Königs Majestät haben den Dekan Wallenborn zu Bittdurg zum Ehren⸗Kanonskus am Dom zu Trier zu ernennen

geruht.

Angekommen: Der Königl, Schwedische General⸗Konsul von Lundblad, von Greifswald. “*“

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Zeitungs⸗Nachricht Aaselag.

Frankreich. 25 Pairs⸗Kammer. Sitzung vom 21. Febr. (Nachtrag.) Der Marquis von Dreux⸗Brezé, als zuerst eingeschriebener Redner für die Berathung über den Gesetz⸗Entwurf wegen Ab⸗ schaffung der Trauerfeier des 21. Jan., äußerte sich im Wesent⸗ lichen folgendermaßen: „Es sind jetzt beinahe 40 Jahre her, daß Ludwig XVI. das Schaffot bestieg; weder seme Tugenden, noch sein Muth, noch sein aufrichtiger Wunsch, seinem Lande alle die Freiheiten zu gewähren, wonach es geizte, vermochten die Wuth der Männer zu bezähmen, denen nach dem Blute ei⸗ nes Königs dürstete. War dieser Tod ein Siegestag für dieje⸗ nigen, die ihn verlangt hatten, so war er für das Vaterxland die Loosung zu einer Reihe von Trübsalen und Umwälzungen, deren Spuren sich noch jetzt zeigen. Ich kann es wohl sagen: die Freiheit wurde mit der Königswürde geopfert. Von diesem ver⸗ brecherischen Tage schreiben sich alle unsere Unfälle her, und der spätere Ruhm konnte den früheren Frevel nie ganz verwischen. Welche traurige Erinnerungen weckt daher nicht der uns vorlie⸗ gende Gesetz⸗Entwurf? Es wird stets fern von mir seyn, irgend Jemanden Absichten unterzulegen, die nicht die seinigen sind ; auch gestehe ich, daß ich nicht habe begreifen können, wie der Urheber der gegenwärtigen Proposttion sich schmeicheln konnte, daß er einen Beweis seiner Vaterlandsliebe ablege, indem er die Aufhebung des Gesetzes vom 19. Januar 1816 ver⸗ langte; ich möchte eher in dem Geiste, der ihn geleitet hat, eine Verunglimpfung der Gesinnungen der Nation erkennen, denn diese war niemals eine Mitschuldige des Verbrechens, dessen Re⸗ habilitirung man gleichsam von uns verlangt, wie schon daraus hervorgeht, daß diejenigen, die sich die Richter Ludwigs XVI. nannten, eine Appellation an das Volk verweigerten. Nie würde dieses Verbrechen verübt worden seyn, wenn die Armee sich un⸗ ter den Mauern der Hauptstadt befunden hätte; ich derufe mich dieserhalb auf das Zeugniß so vieler berühmter Generale, denen die Pflicht oblag, die National⸗Ehre, die damals nur noch im Feldlager zu sinden war, unversehrt zu erhalten. Ich sage es laut, weil es meine Ueberzeugung ist: die Sache der Freiheit muf sorgfältig von der einer blutgierigen Revolution geschieden werden; die Verwechselung beider Gegenstände ist an allen un⸗ seren Leiden Schuld, und wir werden Ruhe und Ordnung erst dann wiederfinden, wenn beide völlig von einander gesondert sind. Zu allen Zeiten hat es Männer gegeben, die man als die Beschützer, Andere, die man als die Feinde ihres Landes betrach⸗ ten konnte. Ludwig XVI. wollte die Freiheit, Mirabeau aber führte uns dem abscheulichsten Despotismus entgegen. Das Gesetz von 1816, unterstützt von den ausgezeichnetsten Rednern dieser Kammer, einmüthig von ihr angenommen und von einem unserer Kollegen kontrasignirt, den ich eben aus die⸗ sem Grunde, wenn sonst er gewöhnlich zu meinen Geg⸗ nern gehört, diesmal zur Vertheidigung meiner Ansicht auf⸗ treten zu sehen hoffen darf, dieses Gesetz, sage ich, verfügte im Wesentlichen eine allgemeine Landestrauter, einen feierlichen Gottesdienst in allen Kirchen und ein Denk⸗ mal zur Sühnung des Verbrechens des 21. Jan. Gegen die se letztere Bestimmung, die, meiner Ansicht nach, eine Protestation des ganzen Landes gegen den begangenen Frevel ausdrückt, hat sich vorzüglich die Deputirten⸗Kammer erhoben, die darin eine Beleidigung hat finden wollen.“ Der Redner bekämpfte hier diese Ansicht; er hob die Vorzüge Ludwigs XVI. heraus und glaubte, daß es nie eine gerechtere Trauer gegeben, als diejenige, die man disher dem Andenken des unglücklichen Monarchen ge⸗ weiht habe. Nach einem Blicke auf die Geschichte Englands, wo noch jetzt der Todestag Karls I. als ein Tag der Buße mit solcher Strenge gefeiert werde, daß, wenn er altf einen Sonn⸗ tag falle, die Feier erst am folgenden Tage stattfinde, schloß Hr. von Dreux⸗Brezé mit folgenden Worten: „Verhehlen wir es uns nicht, m. H., es geht mit den schlechten Grund sätzen wie mit den guten; ist erst einmal der Keim dazu ausgesät, so wu⸗ chert derselbe fort und fort. Was schließlich auch das Schicksal der uns vorliegenden Proposition seyn möge, der Tag, an wel⸗ chem ein tugendhafter Fürst zum Tode geführt wurde, wird dem ganzen Lande flir ewige Zeiten ein Tag der Trauer und des Schmerzes seyn.“ Der Marquis von Saint⸗Simon war der Meinung, daß diejenigen, die zu dem Gesetze vom 19. Jan. 1816 beigetragen, das Testament Ludwigs XVI., worin dieser Monarch im voraus allen seinen Feinden verziehen habe, schlecht begriffen hätten; der wahre Geist dieses Gesetzes leuchte aus dem dritten Artikel hervor, worin es heiße, daß zur Abbüßung des Verbrechens des 21. Januar im Namen und auf Kosten der Nation ein Denk⸗ mal errichtet werden solle; hieraus ergebe sich klar, daß man die Absicht gehabt habe, der Nation eine Buße für ein Attentat auf⸗ zulegen, das sie beweine, an dem sie aber unschuldig gewesen sey.

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Berlin, Donnerstag den 1sten M

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Man berufe sich darauf, daß das monarchische Prinzip einen ge⸗ waltigen Stoß etleiden würde, wenn man durch die Abschaffung des Gesetzes vom 16. Januar gleichsam den Grundsatz der Un⸗ verletzlichkeit der Person des Königs vernichten wollte; es sey in⸗ dessen ein grober Irrthum, wenn man eine Bürgschaft für die⸗ sen Grundsatz in einem Buß⸗Gesetze zu finden glaube; für die Bewahrung desselben leisteten dle unwandelbaren Grundsätze der Vernunft und der Billigkeit, so wie das wohlverstandene Inter⸗ esse des Volkes selbst, am meisten Gewähr, und diese Grundsätze wären in der Revolutions⸗Zeit verkaunt worden. „Gewisse Leute“, so endigte der Redner seinen Vortrag, „haben indessen eine sol⸗ che Vorliebe für die Vergangenhelt, daß sle sich, sobald man en an dieselbe anlegen will, mehr oder minder aufrichtigen Zesorgnissen überlassen und uns die schrecklichsten Trübsale ver⸗ kündigen. Von dieser Seite müssen wir daher auf einen fort⸗ währenden hartnäckigen Widerstand gefaßt seyn. Was mich dagegen betrifft, der ich die Vergangenheit nur als einen ersten Schritt zu einer besseren Zukunft betrachte, so halte ich es für meine Pflicht, ihre Bande abzustreifen, sobald diese einem weiteren Fortschreiten hinderlich sind. Es sind kaum 40 Jahre verflossen, daß der tugendhafteste und sanftmüthigste König eine augenblickliche Schwachheit und Unschlüsstgkeit mit dem Leben büßte; und im Jahre 1830 hat eine ganze Königs⸗Familie nach blutigen Auftritten laugsam und ungestört das Land verlassen können. Hierin, m. H., müssen wir die mächtigste Bürgschaft für das Prinzip der Unverletzlichkeit des Monarchen finden. Ich stimme für die einfache Aufhebung des Gesetzes vom 19. Jan. 1816.“ Der Marquis von Malleville sprach sich etwa in folgender Weise aus: „Beide Kammern waren es, die im Na⸗ men der Nation und auf den Antrag eines Larochefoucauld das Gesetz vom Jahre 1816 verlangten. Die Regierung that nichts, als daß ste diesen Wunsch wörtlich erfüllte. Mir ist auch, ich gestehe es, niemals irgend eine Bestimmung des Gesetzes anstö⸗ ßig gewesen, und ich hätte daher gewünscht, daß der 21. Jan. nach wie vor als ein Tag allgememer Trauer durch einen feter⸗ lichen Gottesdienst begangen worden, auch daß die dem Anden⸗ ken der gefallenen Opfer bestimmten Denkmäler wirklich errichtet worden wären. Da indessen die Kommisston der Meinung ist, daß einige dieser Versügungen unter den gegenwärtigen Umstän⸗ den Gefahren bieten könnten, so nehme ich keinen Anstand, der Eintracht ein Zugeständniß zu machen. Doch kann ich für die unbedingte Aufhebung des Gesetzes vom Jahre 1816 nicht stimmen. Diejenigen, die solches verlangen, stützen sich auf fol⸗ gende fünf Gründe: 1) daß ein⸗ Beräaänderung oder gänzliche Verwerfung der Proposstion als ein feindseliger Akt gegen die andere Kammer betrachtet werden könnte; 2) daß eine Gedaͤcht⸗ nißfeier des 21. Jan. uüberflüssig sey, und daß eine Würdigung des Ereignisses, an das sie mahnen solle, der Geschichte gebühre; 3) daß die Feier gefährlich und der Charte zuwider sehy, welche Vergessenheit der während der Revolution gehegten politischen Meinungen gebiete; 4) daß sle eine Anschuldigung und Beleidi⸗ gung der Nation selbst sey, die keine Schüld treffe und mithin nichts abzudüßen habe; endlich 5) daß sie den jetzigen Gefühlen des Landes widerstrede, und daß die Aufhebung derselben eine Folge der Juli⸗Revolution sey.“ Der Redner widerlegte hierauf diese verschiedenen Einwendungen; in Bezug auf die erstere sagte er: „Es möschte vielleicht hinlänglich seyn, wenn ich in dieser Hinsicht bemerkte, daß die Pairs⸗Kammer sich durch die ihr zu⸗ gemutheten und von ihr so großmüthig gebrachten persönlichen Opfer auf die Achtung der übrigen Staats⸗Gewalten und des sesammten Landes Ansprüche erworben hat, die man nicht so rasch vergessen sollte. Doch füge ich hinzu, daß wir, wie ganz Frankreich, dem unermüdlichen Eifer, womit die Wahl⸗Kam⸗ mer die öffentlichen Lasten zu erleichtern sucht, so wie dem Muthe und der Festigkeit, die ste entwickelt, um subverslve Erundsätze zurückzuwersen, Gerechtigkeit widerfahren lassen. Wenn aber die Anarchie an die Thüre aller Staatsgewalten klopft, wenn politische Vorurtheile täglich neue Vorschläge ent⸗ stehen lassen, so kann die wachsamste Vorsicht zuweilen doch unvorbereitet überrascht werden. In solchen Fällen ist es ein Glück, daß eine Ueberraschung durch die Reviston der anderen Kammer wieder gut gemacht werden kann. Und wenn nun diese Kammer die Unpopularität des Widerstandes auf sich ladet, wie könnte da die andere Kammer über eine so heilsame Stren⸗ ge klagen? Nein, m. H., die Kontrolle, welche beide Gewalten gegenseitig ausüben, wird die Einigkeit derselben nicht stören.“ Nachdem Herr von Malleville auch noch die übrigen Einwen⸗ dungen zurtückgewiesen hatte, brachte er für die vorliegende Pro⸗ position folgende Abfassung in Vorschlag:

„Art. 1. Am 21. Januar jedes Jahres sollen die öf⸗ fentlichen Verwaltungs⸗Behörden, die Königl. Gerichtshöfe und Zuchtpolizei⸗Gerichte, als ein Zeichen der Trauer, feiern.“

„Art. 2. Das Gesetz vom 19ten Januar 1816 wird hiermit aufgehoben.“

Der Graf von Courtarvel widersetzte sich der Aufhebung des Gesetzes vom Jahre 1816, indem er eine solche Maßregel für unpolitisch und unmoralisch hielt; er erklärte daher, daß er dem Antrage der Kommisston beitrete. Der Herzog von Bassano war der Meinung, daß jenes Gesetz bereits durch die Juli⸗Revolution faktisch aufgehoben worden seh; die Deputirten⸗ Kammer verlange sonach nichts weiter, als daß man dieser Auf⸗ hebung noch die gesetzliche Bestäͤtigung gebe; die Kommission der Pairs⸗Kammer wolle dagegen das frühere Gesetz nur modi⸗ ficiren, indem sie, wo Andere die Wünsche des entrüsteten Lan⸗ des gegen ein beleidigendes Gesetz erkennten, nur einzelne Stim⸗ men zu vernehmen glaube. „Was die Deputirten⸗Kammer“, fügte der Redner hinzu, „Ihnen als eine Genugthuung für die beleidigte National⸗Ehre vorschlägt, müssen Sie aber überdies auch in dem Interesse der bedrohten öffentlichen Ordnung, vor⸗ züglich aber in demjenigen des monarchischen Prinzipes thun, dessen vornehmste Hüterin die Pairs⸗Kammer ist. Eilen Sie daher, den Vorschlag der anderen Kammer anzunehmen, damit die gegenwärtige Berathung ein für allemal die letzte in dieser Sache sey. Der Graf von Sesmaisons ließ ssch zu

Gunsten des Antrages der Kommission vernehmen, während der Graf von Tournon sich vorbehielt, für diesen oder für das Amendement des Marquis von Malle⸗ ville zu stimmen. Der Graf M. Dumas erklärte sich da⸗ gegen für die unbedingte Aufhebung des Gesetzes vom Jahre 1816. Der Graf von Sgur theilte zwar diese Meinung, jedoch nur insofern jenes Gesetz ⸗in einer unangemessenen Form abgefaßt sey. „Wenn wir indessen“, fügte er hinzu, „diese Form verwerfen, so muß es uns nicht minder wichtig seyn, das vor 40 Jahren im Namen des Volkes verübte Verbrechen für ewige Zeiten zu brandmarken. Lassen Sie uns daher das An⸗ denken an jene trübe Zeit nicht ganz verwischen; lassen Sie uns vielmehr den Abscheu, den sie uns einflößt, wie ein Heiligthum bewahren, damit derselbe Zeugniß gebe von un⸗ serer tiefen Achtung vor der Unverletzlichkeit der Person des Kö⸗ nigs. Ich stimme für das Amendement des Herrn v. Malle⸗ ville.“ Der Graf Simeon ließ sich für den Antrag der Kommission und der Graf Cornet für den der Deputirten⸗ Kammer vernehmen. Der Herzog v. Broglie war der Mei⸗ nung, daß Mancher die Abschaffung der Feler des Listen Ja⸗ nuar bloß verlange, um einen zweiten Listen Januar herbeizu⸗ führen; wenn sonach die Pairs⸗Kammer einerseits ihre persön⸗ lichen Ansichten dem allgemeinen Besten zum Opfer bringen müsse, so müsse sie andererseits auch dem Geiste der Anarchie, der sich im Lande offenbare, Widerstand zu leisten wissen; bei⸗ den Bedingungen hade die Kommission durch ihren Antrag genügt; er schätze es sich gewiß eben so zur Ehre, als irgend Einer, die Juli⸗Revolution zu vertheidigen; wollte die Kammer indessen das von ihr verlangte Opfer bringen, so würde sie es nicht der National⸗Ehre oder der öffentlichen Ruhe und Ordnung, son⸗ dern einer Partei bringen, die der Juli⸗Revolution völlig fremd sey, und nur deshalb einen Groll hege, weil diese Revolution sich bisher so mäßig und uneigennützig bewiesen habe. Der Marquis v. Barbé⸗Marbois trug auf die einfache Annahme der von der Deputirten⸗Kammer ausgegangenen Resolution an, obgleich er selbst das Gesetz von 1816, als damaliger Großslegel⸗ bewahrer, kontrasignirt hatte. Als der Graf Portalis diesen Umstand besonders heraushob, erwiederte der Marquis, daß, als dr. Portalis Justizminister gewesen, er ohne Zweifel auch mauches

esetz kontrastznirt haben werde, das nicht seinen Beifall gehabt habe. Die Berathung wurde hierauf geschlossen. Als der Präsident das obige Amendement des Marquis v. Malleville vorlas, erklärte der Graf Bastard, daß die Kommission demselben beitrete. Da mehr als 20 Pairs über den 1sten Artikel mittelst Kugelwahl abzustim⸗ men verlangten, so wurde der Namensaufruf veranstaltet, wor⸗ auf dieser 1ste Artikel mit 82 gegen 59 Stimmen durchging. Der 2te Artikel wurde durch bloßes Handaufheben und der ganze Gesetz⸗Entwurf demnächst mit 89 gegen 46 Stimmen an⸗ genommen.

Deputirten⸗Kammer. In der Sitzung vom 21. Febr. begannen die Berathungen über das Budget des Ministeriums des Innern. Nach der Annahme der beiden ersten (gestern er⸗ wähnten) Kapitel verlangte Hr. Comte auf das 3te Kapitel im Betrage von 178,000 Fr. für diverse Ausgaben der Central⸗ Verwaltung eine Ersparniß von 104,000 Fr. mit Einschluß von 50,000 Fr., die der Marschall Lobau als Befehlshaber der Pa⸗ riser National⸗Garde bezieht. Hr. Comte war nämlich der Meinung, daß alle Ausgaben für die Pariser National⸗Garde der Stadt zur Last fallen müßten. Der Graf v. Lameth be⸗ hauptete, das gedachte Gehalt sey keine städtische, sondern eine National⸗Ausgabe. Der Graf Jaubert unterstützte diese An⸗ sicht; die Pariser National⸗Garde, meinte er, habe nicht bloß der Hauptstadt, sondern dem ganzen Lande Dienste geleistet; auch dürfe man nicht vergessen, daß, als der General Lafahette das Kommando gehabt, derselbe eine fast eben so starke Summe als Tischgelder bezogen habe. Die Herren Auguis, Havin und Eschafsériaup äußerten, die Summe sey nicht an sich zu hoch, nur müsse man sie von der Stadt und nicht von dem gan⸗ zen Lande fordern. Auch Hr. Mauguin theilte diese Alnsicht. Hr. Dupin d. Aelt. behauptete dagegen, daß der Marschall Lobau umfassendere Befugnisse habe, als der General Lafahette, der bloß dem Namen nach Ober⸗Befehlshaber der sämmtllchen National⸗Garden des Landes gewesen sey, ihnen aber niemals Befehle ertheilt habe; wie denn dessen ganze Ernennung zu die⸗ sem Posten mittelst bloßer Königlicher Verordnung eine ungesetz⸗ liche gewesen sey. ( Unterbrechung.) Der Graf Lobau dagegen führe nicht bloß das Ober⸗Kommando über die Natio⸗ nal⸗Garde, sondern in allen Fällen, wo Linien⸗Truppen zugezogen würden, staͤnden auch diese noch unter seine Befehlen; wenn man es sonach für billig gefunden habe dem General Lafayette für ein bloßes Ehrenamt eine Subven⸗ tion zu bewilligen, so sey es Grafen Lobau zu belassen, da derselbe wirkliche Repräsentations⸗ Kosten zu bestreiten habe und man unmöglich verlangen könne, daß er sie aus seiner Tasche zahle. 8 meinte, daß, wenn der Marschall Lobau ein militatrischer Be fehlshaber wäre, er sein Gehalt aus dem Bud et des Kriegs⸗ Ministeriums, wenn er dagegen bloß Ober⸗ efehlshaber der National⸗Garde wäre, er dasselbe aus der städtischen Kasse be⸗ ziehen müßte. Der Präsident des Conseils eri 63 an, daß die Stadt schon eine Summe von 800,000 Fr. an Aus⸗ gaben für die Municipal⸗Garde zu tragen habe. Herr Mau⸗ guin bemerkte, daß man aus der Natur des Komman⸗ do's des Herrn Lobau nicht recht klug werden könne; man wisse nicht, sey es ein militairisches, oder ein städtisches, oder ein gemischtes, gleichsam ein Kommando von der rechten Mitte; in keinem Falle glaube er aber, daß dessen Gehalt auf das Budget des Ministeriums des Innern gehöre. hierauf über die Reductions⸗Vorschläge des Herrn Comte ein⸗ zeln abgestimmt, und zwar über denjenigen, der das Gehalt des Mar⸗ schalls Lobau betraf, mittelst Kugelwahl; 169 Deputirte stimmten

für die Segn des Gehalts und 190 dawider, so daß der An⸗

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