InmnvmcenxnövaneʒnmnsmCmnrREsmarHcn
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lichkeit liegt, durch Benutzung oder Herbeifuͤhrung irgend eines an⸗ deren Verhaͤltnisses oder Umstandes aufzuwiegen und unwirksam zu
machen verstehen! — Die ganze Lehre von schiefer und paralleler, konkaver, konvexer
und staffelfoͤrmiger Schlachtoroͤnung, die ehedem eine große Rolle
spvielte, hat in unserer Zeit, wegen der Umwandlung, welche seit
den Franzoͤsischen Revolutions⸗Kriegen, im Kleinen wie im Großen, Fechtart und Kriegfuͤhrung, die Organisation der Heere, so wie die Ausbildung der Truppen erlitten haben, den groͤßzten Theil ihres
Werthes verloren. Die nachdenklichere Benutzung des Bodens, die zweckmaͤßigere Mischung und Zusammenwirkung der verschiedenen Waffen, die ungemein vervollkommnete Beweglichkeit der Infanterie und Artillerie haben allmaͤhlig der Gefechtslehre eine so durchaus veraͤnderte Physiognomie gegeben, daß kuͤnftighin von den oben ge⸗
nannten Praktiken und Kunststuͤcken der Lineartaktik wenig mehr die Rede seyn duͤrfte. An die Stelle des Positionen⸗Unwesens wird der
1 Mandͤver⸗Krieg treten, die batailles rangées werden zur Ausnahme,
die Anordnungen aus dem Stegreife, die Ueberfaͤlle und Rencontres zur Regel werden: Offensiv⸗ und Defensiv⸗Verfahren wird in eine verstaͤndigere Verbindung gesetzt, der sogenannte kleine Krieg in sei⸗ ner Bedeutsamkeit erkannt und ausgeuͤbt, selbst dem Paradepferde des Verfassers: der Initiative und der primitiven Schlachtstellung, die ihnen angemessene untergeordnete Stelle angewiesen werden. —
Noch muͤssen wir beilaͤufig eines gefaͤhrlichen Irrthums geden⸗ ken, der den Beschluß der Lehre von den Schlachten macht. Nach⸗ dem der Verfasser den Ueberfall des Lagers kurz vor Tagesanbruch, als die guͤnstigste Art eine Armee anzugreifen, bezeichnet hat, „wo sie (wir moͤchten lieber sagen: wenn sie) so etwas nicht erwartet” — faͤhrt er fort: e'est une opération de guerre qu'il ne faut point mé- priser, quoiqu'elle soit plus rare et moins beillante que de grandes combinalsons stratégiques, qui assurent la-victoire pour ainsi dire avant d'avoir combattu. Gewiß sind diese Anordnungen im Großen, mittelst welcher alle Elemente der Kriegfuͤhrung in organischem Ver⸗ band erhalten, und zur Erreichung der allgemeinen politischen Kriegs⸗ zwecke sowohl als zur gluͤcklichen Föfcsns der reinmilitairischen Indermedtaͤrzwecke, in eine konsequente Thaͤtigkeit und Wechselwir⸗
kAung gesetzt werden, von der hoͤchsten Wichtigkeit, und ein Heer,
das an diesem Theile seines Organism oder seiner Lebensaͤußerung krankt, wird trotz seiner außerdem gesunden, physisch wie moralisch tuͤchtigen Constitution, Gefahr laufen, den Lohn und die Fruͤchte seiner Faustarbeit unverdienterweise einzubuͤßen. Allein umgekehrt liegt gerade in dem Gluͤck oder in dem Geschicke: den ganzen, mit beharrlicher Weisheit und moͤglichster Vorhersicht strategischer Com⸗ binationsgabe und Berechnung entworfenen und zusammengefuͤgten, Kunstbau der Operationen, durch den ploͤtzlichen Gewaltstreich Eines Schlachttages großartig zu zertruͤmmern, das große Geheimniß des Feldberrn⸗Talentes, dem namentlich Wellington einen erheblichen Theil des ihm gebuͤhrenden Kriegsruhmes verdankt. Hier ist der Punkt, wo sich das intellektuelle und virtuelle Element, die strate⸗ gische und taktische Potenz, wiederum ins Gleichgewicht setzen; und es bewaͤhrt sich auch hierdurch: daß der Krieg kein Handwerk, keine Wissenschaft, sondern eine Kunst ist, die zu ihrer musterhaften Voll⸗ bringung der Genialitaͤt und der Charakterstaͤrke, der praktischen Tuͤchtigkeit und der geistigen Refabigang in gleichem Maße bedarf. 8 (Schluß folgt
ͥ666 1 Den 29. März 1832. 8
Geld-Cours-Zettel. (Preuss. Cour.
lI. Fonds- und IIrehTCo-enm. — 1101¾ 1012 87 ½
2
—
995
Ossgr. Piandbrf.] 4 195 ¼
Pomm. Pfandbrf. 4 Kur- u. Neum. do. 4 Schlesische do.
Rkst. C. d. K.- u. N Z. Sch. d. K.- u. N.
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IHIoll. vollwv. Duk. —
Neue dito. 9 ½ Friedrichsd'or .. DDisconto.
Uarnn St.-Schuld-Sech Pr. Engl. Anl. 18 Pr. Engl. Anl. 22 Pr. Engl. Obl. 30 Kurm. Obl. m. l. C. um. Int. Sch. do. Berl. Stadt-Obl. Königsbg. do. Elbinger 3 Danz. do. in Th.
105⅔ 102 105 87 ½⅔ 92 ⅔
95 94 35 98 98 ⅔
93 ½ 94
₰—
8 13 ⅔ — 8 4 vvuees Preuss. Cour. HBries.
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Grosshz. Pos. do.
Wechsel-Cours.
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250 Fl.
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2 Mt.
Kurz
2 Mt.
3 Mt.
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Wvien in 20 Xr. Fl. 9 8
Augsburg 50 2 Mt.
Breslau 16P* Mt.
. 100 Thl. 8 Tage
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d10 9n 8-1Aen
Fra Pctersburg BN. .
Warscha
Nicht-Amtliche Cours-Notizen. 81“ Berlin. 20. März (Ende der Börse.) Oest. 5 9% Met. 90 ¼. 43 do. 80 ½. B.-Actien 794. Russ. Engl. 100 ½. do. Holl. (1831) —. Polu. Pfbr. 83 ½. do. Part. 56. Dän. Engl. —. Nied. wirkl. Sch. 40 ½ do. 68 Anl. 93 ½ Neap. Engl. 83 ¾. do. Falc. 74 ½.
721 3 .83. Russ. (v. 18 ⅜ ½) 91. do. (v. 1831) 83 ½
1“ 8 März. 8 ”JSg
38 Cons. 83 ⅞. Bras. 45 ½. Belg. 8 Präm, Dän. 67 ½. Griech. 27 ½.
Niederl. 43 ½. Port. 49. Russ. 97 ½. — Warschau, 24 März.
Pfandbriefe 87. Russ. Assign. 179 — 180.
5 8⅜ Metsll. 87 ½.
Wi., 2e, Maärrz— “ Loose zu 100 Fl. 174 fr. Part.-Obl. 122 ¾. Bank-Aclien 1156.
8
9 do. 77. 2 ½ 8 44 ⁄.
——
Schauspiele.
Königliche
Freitag, 30. März. Im Opernhause: Oper in 1 Akt; Musik von W. Tattbert. 1 Narciß, bestraft durch Venus, anakreontisches Ballet in 1 Auf⸗
ug, von Ph. Taglioni. (Neu einstudirt.) 8
Im Schauspielhause: 1) Le vieux mari, vandeville en 2
etes, par Secribe. 2) La séparation, comédie en 3 actes et en prose.
Köntizfladtisches Theater. Freitag, 30. März. Die Unbekannte, romantische Oper
in 2 Akten, nach dem Italiänischen: La Straniera; Mussk von
Bellini.
IasaraasuesaxMHTXYEIESALE xn GImmEHBxHaLsNZA,nn Neueste Nachrichten.
-, Warschau, 25. März. Heute ist hier folgendes Kai⸗ serlich Königliches I worden:
Aeemm
“ 88 1““ 8
Geld.
sein
wird einigen unerläglichen Beschränkungen unterwerfen.
Amsterdam, 24 März. „Königreich Polen teägt zu den allgꝛmeinen Ausgaͤben des Kai⸗
Nied. wirkl. Sch. 40 ¼ ⁄. Kanz-Bill. 16 ½. 6 8 Anl. 92 ½¼, 5 8 neue do.
Die Kirmeß, komische Hierauf: Der neue
372
* “ 8 8 8 “
„Von Gottes Gnaden Wir Nikolaus der Erste, Kaiser und Selbstherrscher aller Reußen, König von Polen ꝛc. ꝛc. 1e ¹
„Als Wir durch Unser Mamfest vom 25. Januar v. J. allen Unseren getreuen Unterthanen den Einmarsch Unserer Truppen in das Königreich Polen, das durch Empörung mo⸗ mentan von der gesetz!ichen Autoritat losgerissen war, an⸗ zeigten, thaten Wir ihnen zugleich Unsere Absicht kund, das künftige Schicksal dieses Landes auf dauerhafte, den Bedürfnissen und dem Wohle Unsers gesammten Reichs entsprechende Grundlagen zu baͤsiren. Jetzt, wo den Umuhen im Königreiche Polen durch die Gewalt der Waffen ein Ziel gesetzt worden, und wo die, durch unruhige Köpfe fortgetriebene Natiton zu ihren Pflichten zurückgekehrt und der Ruhe wiederge⸗ geben ist, haben Wir es für nütziich erachtet, Unseren Plan we⸗ gen Einsührung einer Ordnung der Dinge, wodurch die Ruͤhe und die Einigkeit der beiden Völker, 1 Unserer Sorge anvertraut hat, vor neuen Unternehmungen für immer geschützt werden, in Llusführung zu bringen. 2
Das im Jahre 1815 durch Rußlands slezreiche Waffen er⸗
oberte Königreich Polen erlangte damals durch die Großmuth Unseres Erlauchten Vorgängers, des Kaisers Asexander, nicht nur seine National⸗Existenz wieder, sondern es erhielt auch besondere
Gesetze, die durch die verfassungsmäßige Charte geheiligt wurden. 8 2 1 stern der Präsident des Conseils den Gesetz⸗Entwurf vor, wodnn
Indeß konnten diese Wohlthaten die ewigen Feide aller Ord⸗ nung und rechtmäßigen Gewalt nicht zufriedenstellen. Diese, in
ihren verbrecherischen Pläuen hartnäckig beharrend, hörten kei⸗ nen Augenblick auf, von einer Trennung der beiden Unserem
Scepter unterworfenen Völker zu träumen, und in ihrem Stolze wagten sle es, die Wohlthaten des Wiederherstellers ihres Vater⸗
zum Umsturze seines großen Werkes dienen ließen. Blutvergießen war die Folge dieser Umtriebe.
Bürgerkrieges und einer allgemeinen Verwüstung. Alle diese Trübsale sind jetzt vorliber: das Königreich Polen, Uanserem Scep⸗ ter aufs Neue unterworfen, wird die Ruhe wiedererlangen und im Schoße des Friedens, der ihm unter den Auspizien einer wachsamen Regierung zurückgegeben ist, neu wieder aufblühen.
Demnach halten Wie es in Unserer väterlichen Sorge für das Wohl Unserer getreuen Unterthanen für die heiligste Unse⸗ rer Pflichten, durch alle Uns zu Gebote stehende Mittel der Rücktehr ähnlicher Unfälle als diejenigen, welche sie betroffen ha⸗ ben, dadurch vorzubeuzen, daß Wir den Böswilligen die Mittel entziehen, mit deren Huülse es ihnen, wie es sich dermalen gezeigt hat, gelungen ist, die allgemeine Ruhe zu stören.
und beschlossen, in die Verwaltung Unseres Königreichs Polen
eine neue Form und Ordnung einzuführen. zu St. Petersburg am 14. (26.) Febr., im Jahre
im Moniteur einen Tagesbefehl des Kriegs⸗Ministers anl Llrmee, worin das Betragen des 35sten Linien⸗Reginmtentz n
Gegeben zu b des Herrn 1832, Unserer Regierung im stebenten.
(gez.) Nikolaus. Dutrch den 1 Staats⸗Secretair
Auf obiges Manifest foigen die organischen Statuten des Königreichs Polen, deren wesentliche Bestimmungen folgende
sind: Das Königreich Polen wird für immer mit dem Russi⸗ schen Kaiserthum vereinigt und bildet einen integrirenden Theil sandt, worin ste erklären: 1) Es sey nicht zu ihrer Kenntuß!
desselben. Das Königreich wird seine abgesonderte Verwaltung, eigenes Civil⸗ und Kriminal⸗Gesetzbuch haben; d.⸗ Gesetze und Privilegien der Städte und Gemeinden bleiben in Kraft. Die Krönung der Kaiser von Rußland und Könige von
Polen wird künftig in Moskau durch einen und denselben Alkt in Gegenwart der dazu berüfenen Deputirten slattfiꝛden. Im Falle des Eintritts einer Regentschaft im Kaiserthum wird sich die Macht des Regenten auch auf das Königreich Polen erstrecken. Die Freiheit des Kultus ist garantirt die katholische Religion wird als die der Mehrzahl der Enwohner Gegenstand des besonderen Schutzes und Wohlwollens der Regierung seyn. Die persönliche Frei⸗ heit wird verbürgt; Nirmand darf außer oen im Gesetz vorgese⸗
henen Fällen und vocgeschriebenen Formen verhaftet und
muß spaätestens binnen drei Tagen vor ein kompetentes Gericht gestellt werden.
kann Die Presse Das
Die Strafe der Consiscation Staats⸗Verbrechen erster Klasse angewendet werden.
serreichs in augemessenem Verhältniß bei. Die bis zum No⸗ vember 1830 bestandenen Auflagen werden aufrecht erhalten. Die Handelsverbindungen des Königreichs und des Kaiserthums
w sollen nach den gegenseitigen Interessen der Parteien festgestellt werden. land geben.
Es wird künftig nur eine Armee für Polen und Ruß⸗
ser Armee zu steltenden Kontingent später zu bestimmen. Einwohner von Rußland können in Polen und umgekehrt natu⸗ ralisirt werden.
dem Kaiser darüber Bericht erstattet.
Unterschied gewählt werden können. Neben ihr steht
die die göttliche Vorsehung
Wir überdies Unseren Unterthanen des Königreichs Polen die Fortdauer des ganzen Glückes sichern wollen, das für das Wohl eines jeden Einzelnen insbesondere und des ganzen Landes im Allgemeinen nothwendig ist, nämlich die Sicherheit der Person; und des Eigenthums, die Gewissensfreiheit und alle Gesetze und Gerechtsame der Staädte und Gemeinden, damit das Königreich
Polen, bei einer seinen Bedürfnissen entsprechenden abgesonder⸗ se ten Verwaltung, doch nicht aufhöre einen integrirenden Theil Lim Schlusse der Sitzung eröffnete die Kammer noch die Ban Unseres Reiches zu bilden, und damit die Bewohner dieses Landes Er Celad. hinführo mit den Russen eine einzige durch übereinstimmende und krüderliche Gesinnungen verbundene Nation ausmachen, — so haben Wir, diesen Grundsätzen gemäß, unterm heutigen Tage durch ein Allergnädigst verliehenes organisches Statut verordnet
Kaiser und König, der Minister⸗
(unterz.) Graf Stephan Grabowski.“ U der 7ten Militair⸗Diviston, General⸗Lieutenant Hulot, seice
’ dem Könige! Weg mit der Regierung! Es lebe
nur bei
Der Kaiser behält sich vor, den von Polen zu die⸗ Die meldet heute in Verfolg der gestern von ihr gegebenen?
Kommisstoneu errichtet, nämlich: 1) das tus und den öffentlichen Unterricht; 2) für die Justig; 3) den Schatz und die Finanzen. Die alte Eintheilung des K.
nigreiches in Wojewodschaften, Kreise, Bezirke u. s. w., so wie
landes zu mißbrauchen, indem sie dieselben Gesetze und Freihei⸗ bilmachung der National⸗ Garde. ten, die sein mächtiger Lrm ihnen großmüthig gespendet hatte, kanntlich von der Deputirten⸗Kammer bereits angenommen wun Die Ruhe
und das Glück, deren das Königreich Polen in einem bis dahin unbekannten Grade genossen halte, verschwanden mmitten eines
thung über das neue Korn⸗Gesetz.
genblick verkannt oder profanirt worden.
Die obere Verwaltung des Königreichs be⸗ steht in dem vom Statthalter präsidirten Aldministrations Rathe. Der Statthalter hat das Recht, die Vollziehung der Verord⸗ nungen des Administratiens⸗Raths zu suspendiren, indem er . Die genannte Behör⸗ de schlägt die Kandtdaten für die Stellen der Eczbischöfe, (Bischöfe, General⸗Direktoren, Staatsräthe und hohen Justiz⸗ Aemter
von dem Präfekten des Niederrheins an die Bewohr
nistrativ⸗Gesetzgebung, auf die Begutachtung der von den Pro⸗ vinzialstünden und Wojewodschafts⸗Rathen eingereichten Bitt⸗ schriften, die Reviston des Budgets und der Berichte der Verwaltungs⸗
Behörden u. s. w. erstrecken. Alle Gesetz⸗Entwürfe, so wie das Bud⸗ get, werden dem Staats⸗Rathe des Kaiserthums zur Revision
Zu dem Ende wird 86 . Aproc. 76 ½. 76 ⅛. 2 ⅛proc.
und desinitiven Genehmigung eingesandt.
ein eigenes Departement der Polnischen Angelegenheiten er⸗
richtet. Der Minister⸗Staats⸗Secretair legt dem Kaiser die Berichte des Polnischen Administrations⸗ und des Estaats⸗Raths vor und kontrastgnirt die Gesetze und Dekrete. Alle Verwaltungs⸗ und Justiz⸗Angelegenheiten werden in Polnischer Sprache verhandelt. Es werden drei, von General⸗Direktoren prästdirte, Regierungs⸗
V
u. s. w. vor, welche aus allen Unterthanen Sr. Maj. ohne Stadt gerichtete Proclamation, wodurch die in den le ein
Staate⸗Rath, dessen Befugnisse sich insbesondere auf die Admi⸗
Wojewodschafts⸗Kommisstonen, bleiben bestehen. Die Verme⸗
tung der Städte wird gewählten Behörden übertragen. —N. Versammlungen der adeligen Grundbesitzer, so wie die Komm. nal⸗Versammlungen, werden nach wie vor gehalten. In jeze
Wojewodschaft wird ein Conseil aus Mitgliedern errichtet, d
vom Adel und den Kommunal⸗Versammlungen gewählt werden der Präsident wird vom Statthalter ernannt. Die Besugnisse Wojewodschafts⸗Räthe bestehen in der Wahl der Richter für die beide
ersten Instanzen und in dem Vorschlagen der Kandidaten für
Civil⸗Aemter. Es sollen Provinzialstände mit berathender Stimm üüher die die allgemeinen Interessen des Königreichs betreffenz, Aungelegenheiten errichtet werden; die Organisation dieser Stän wird einem Spezial⸗Reglement vorbehalten. Die Tribunale waf
den aus Richtern bestehen, die theils vom Kaiser ernannt mal
den, theils wählbar sind. In Warschau wird ein oberstes Th. bunal errichtet. Alle Bestimmungen dieser Statuten sollen, du Spezial⸗Gesetze weiter ausgeführt werden.
Paris, 23. März. den während der hundert Tage mit dem Orden der Ehrenleg. beliehenen Unteroffizieren und Gemeinen, nachdem jetzt die 8
dens⸗Verleihung bestätigt worden, das gewöhnliche Gehalt mhler
150 Fr. vom 1. Jau. d. J. ab bewilligt werden soll. Ein zwe ter Gesetz⸗Entwurf, den der Minister einbrachte, betraf die M. Beide Entwürfe sind h
den. Der Herzog v. Broglie berichtete hierauf über die me erdings von der Deputirten⸗Kammer veränderte Proposition w gen der Verbannung der vorigen Dhnastie und stinme für die einfache Annahme derselben in ihrer gegenwrtgen Form. Auf den Antrag mehrerer Pairs wurde sofort zur Ben⸗ thung über diesen Gegenstand geschritten; die sämmtlichen 7 G. tikel des Entwurfs (s. Nr. 86 der St. Z.) gingen ohne irge
eine Debatte durch und das ganze Gesetz wurde zuletzt mit gpen gegen 30 Stimmen genehmigt. — Am Schlusse der Sitzact
wurde die Diskusston über die Reform des Strafgesetzbuch wieder aufgenommen. Die gestrige Sitzung der Deputirten⸗Kammer wu mit einem Bericht über verschiedene Gesetz⸗Entwürfe von öm chem Interesse eröffnet. Herr Gillon berichtete sodann ü den Gesetz Entwurf wegen der Schlichtung aller auf die Rhe Schifffahrt bezüglichen Differenzien. Die Berathung hierd soll gleich nach der Beendigung derjenigen über das Budget! ginnen. An der Tages⸗Ordnung war jetzt die Diskusston ün
den von der Pairs⸗Kammer amendirten Gesetz⸗Entwurf weg
des Abvancements bei der Armee. Fast alle von dieser Kamm vorgenommene Alenderungen wurden angenommen. Die 2. batte bot an sich wenig Interesse dar. Die Annahme des 0 setz⸗Entwurfes erfolgte zuletzt mit 175 gegen 101 Stimma
Zwei Redner, die hHemn Duvergier de Hauranne und Pateaille, ließen sich darüber be nehmen, worauf die Fortsetzung der Debatte auf den folgene Tag verlegt wurde.
Schon zgestern verbreitete sich hier das Gerücht, daß die un der Militair⸗Behörde zu Grenoble getroffene Verfügung, ne
welcher das 35ste Regiment aus dieser Sradt hat ausrüte
müsstn, von der Regierung gemißbilligt werde. Heute liest me
dem Bemerken belobt wird, daß der General⸗Lieutenant Buf Delort angewiesen worden sey, dasselde nach Grenoble zurückh ren zu lassen. Man versichert, daß der bisherige Commanta
Abschied erhalten habe. 8 1 Andererseits haben der Maire und der Stadtrath von Grent an die Deputirten⸗Kammer und an den König eine Protestationene
kommen, daß man bei den Unruhen gerufen habe: Foört n die Repult 2) Es sey durchaus ungegründet, daß die Autorität des Köl in der aus dem Maire, seinen Adjunkten und den Mitzliee des Stadtraths bestehenden Versammlung auch nur einen 3) Daß alle in l Versammlung verabredete Maßregeln im Inttresse der öffen chen Ordnung und unter keinen anderen Einfluß als deme Dringlichkeit der Umstande erxörtert worden seyen. Diese 9 testation ist eine Erwiederung auf die von dem Präfekten 9 Duval bekannt gemachte Note über die Grenobler Vorft worin gegen den Maire und den Stadtrath einige Beschuldign gen enthalten sind. Der hiestge Lissisenhof fällte gestern sein Urtheil in dem P zesse wegen der für die Vendée angeworbenen Schweizer. I. den 42 Angeschuldigten wurden 34 gänzlich freigesprochen,; übrigen aber, bloß wegen Verheimlichung eines Komplotts geg die Sicherheit des Staats, zu resp. 5 bis 2jähriger Festungs⸗ w 5000 bis 500 Fr. Geld⸗Strafe kondemnirt. — Heute schloß 5proc. Rente pr. compt. 96. 40. fin co 96. 35. 3 proc. pr. compt. 69. 60. fin cour. 69. 65. ’hx Neapol. fin cour. 80. 20. 5proc. Span. perp. 552. öyl Belg. Anl. 77 ½. Augsburg, 25. März. Die Allgemeine Zinan daß 1. späteren Briefen von daher, unter den, mit einer geringen 2 pen⸗Verstärkung dort eingelaufenen Französtschen Schiffen „Marengo“ sich nicht befunden zu haben scheine. 9, Frankfurt, a. M., 27. März. Die heutige Ober⸗ amts⸗Zeitung enthält unter Straßburg vom 2adshh
tten Lal
ausgesprengten Gerüchte von bevorstehenden Unruhen dasene völlig grundlos widerlegt werden. Zugleich meldet das Laun Blatt, daß die am 2lsten stattgefundenen Militair⸗ Bemag, sich om Abend des 22sten nicht erneuert hätten, daß jedorne
rere im Departement des Niederrheins kantonnicte Regi den Befehl erhalten hätteu, sich der Stadt zu nähern. tal Frankfurt a. M., 26. März. Oesterr. 5proc. Me⸗ d 44 ½. G. 1proc. 19 8. Br. 0h
Actien 1368. 1366. Partial⸗Obl. 122 ½. 122 ¾. Loofe zu 1 175 ¾. Poln. Loose 56. Br.
Redacteur John. Mitredacteur Cottel.
Gedruckt bei A. W.
16 “
ten aus Ankona vom 14ten d. (s. Art. Italien),
88 „ 3 „
für das Innere, den K.
„⁵⅞ 91.
Beim Ablaufe des Quartals wird
Um jedoch die erforderliche sten d. M. an uns gelangen
In der Pairs⸗-Kammer legte esigen Interessenten, welche die Zeitung bereits jetzt halten, ist wiederum die E diesfaͤlligen Quittung,
nartal, unter Zusendung der rdes Auslandes.
8. 88 üüm— 88 2
hiermit in Erinnerung gebracht en (Mohrenstraße Nr. 34), in den Provinzen aber bei den Koͤnigl. F. reuß. Cour. vierteljaͤhrlich festgesetzt ist, wofuͤr den hiesigen Abonnenten das Blatt am Vorabend sei 8 18 der S sge das Feneeg Vierteljahr abmessen zu koͤnnen, 1 1 en, indem sonst die Interessenten es si elbst zu reib
nterbrechung erleidet und nicht saͤmmtliche Nummern vom An EEEE113
Sonnabend den
Post⸗Aemtern zu machen sind,
fange des Quartals an nachgeliefert werden koͤnnen. inrichtung getroffen worden, durch die Stadt⸗Post den
einziehen oder die Abbestellung entgegennehmen zu lassen. — Ein Gleiche
daß die Bestellungen auf diese Zeitung, nebst Pränumeration, hier am Orte bei der Redac⸗ und daß der Preis fuͤr den ganzen Umfang der Monarchie auf 2 Rthlr. nes Datums durch die Stadt⸗Post frei ins Haus gesendet wird.
muͤssen wir bitten, die Bestellungen bis spaͤtestens den
haben, wenn die Zusendung des Blattes eine 1t Zur Bequemlichkeit derjenigen Praͤnumerations⸗Betrag fuͤr das naͤchste s gilt auch von dem Magazin fuͤr die Lite
8 3 8 8 1X““
8 v111“
Kronik des Tages.
We Nachdem in der 38sten Sitzung der Deutschen Bundes⸗ gersammlung vom 10. November prti. wörtlich beschlossen wor⸗
ist:
Da sämmtliche Mitglieder des Deutschen Bundes die feier⸗ siche Verpflichtung gegen einander übernommen haben, bei der Aufsicht über die in ihren Ländern erscheinenden Zeitungen, Zeit⸗ und Flugschriften mit wachsamem Ernste zu verfahren und diese Absicht dergestalt handhaben zu lassen, daß dadurch gegenseiti⸗ gen Klagen und unangenehmen Erörterungen auf jede Weise möglichst vorgebeugt werde, in neuerer Zeit aber der Miß⸗ brauch der periodisch⸗politischen Presse in einer höchst bedauerli⸗ chen Weise zugenommen hat; so bringt die Bundes⸗Versamm⸗ lung säammtlichen Bundes⸗Regierungen diese, bis zur Verein⸗ barung über ein definitives Preßgesetz, in voller Kraft verbleibende gegenseitige Verpflichtung mit dem Ersuchen in Erinnerung, die ge⸗ eigneten Mittel und Vorkehrungen zu treffen, damit die Ausfsicht über die in ihren Staaten erscheinenden Zeitblätter nach dem 8— und Zweck der bestehenden Bundesbeschlüsse gehandhabt werde;
achdem die Deutsche Bundes Versammlung ferner in der Zgsten
Lizung am 19. November prt. den Beschluß gefaßt hat, laut
alchem
die Versendung und Verbreitung des in Straßburg bei G. Silbermann erscheinenden Zeitblattes: „das constitutionnelle Deutschland“ in allen Deutschen Bundesstaaten untersagt und g. Regierungen ersucht werden, diesen Beschluß öffentlich be⸗ unt zu machen, auch zur Handhabung desselben die geeigne⸗ en Verfligungen zu treffen und diese baldmöglichst zur Kennt⸗ niß der Bundes⸗Versammlung zu bringen;
uchdeem endlich in der neunten diesjäaährigen Sitzung der Deut⸗ then Bundes⸗Versammlung am 2ten d. M. folgender Beschluß gefaßt worden ist:
Die Bundes⸗Versammlung hat sich aus den von der Bun⸗ des⸗Kommisston in Preß⸗Angelegenheiten erstatteten Vorträgen und vorgelegten Artikeln der in Rheinbaiern erscheinenden Zeitblätter: die „Deutsche Tribune“ und der „Westbote“, so wie auch der in Hanan erscheinenden „neuen Zeitschwingen“ üderzeugt, daß diese Zeitblätter die Würde und Sicherheit des Bundes und einzelner Bundesstaaten verletzen und den Frie⸗ den und die Ruhe Deutschlands gefährden, die Bande des Vertrauens und der Anhänglichkeit zwischen Regenten und Volk aufzulösen sich bestreben, die Autoritat der Regierungen zu vernichten trachten, die Unverletzlichfeit der Fürsten an⸗ geifen, Personen und Eigenthum durch Lufforderung zur Gewalt bedrohen, zum Aufruhr amreizen, eine polltische Umgestaltung Deutschlands und Anarchie herbeizuführen und staatsgefährliche Vereine zu biden und zu verbreiten suchen, — sie hat daher auf den Grund des provisorischen Preßgesetzes vom 20. September 1819 §. 1, 6 und 7, welches nach den einstkmmig und wiederholt gefaßten Beschlüffen aller Bundes⸗ glieder so lange in Kraft besteht, bis der Deutsche Bund sich über neue gesetzliche Maßregeln vereinigt haben wird, so wie in pflichtmäßiger Fürsorge für die Erhaltung des Friedens und der Ruhe im Bunde, im Namen und aus Autorität desselben beschlossen:
1) Die in Rheinbaiern erscheinenden Zeitblätter, die „Deut⸗ sche Tribune“ und der „Westbote“, dann das zu Hanau erscheinende Zeitblatt: die „neuen Zeitschwingen“, so wie diejenigen Zeitungen, die etwa an die Stelle der drei genannten, — unter was immer für einem Titel — tre⸗ ten sollten, werden hierdurch unterdrückt und in allen
Deutschen Bundesstaaten verboten;
Ja Folge dessen dürfen die Herausgeber gedachter Zeitblät⸗ ter, nämlich der Deutschen Tribune, Dr. Wirth, des Westbo⸗ ten, Dr. Siebenpfeiffer, und der Redacteur der neuen Zeitschwingen, angeblich George Stein, nach Vorschrift des §. 7,des Bundesbeschlusses vom 20. September 1819 binnen fünf Jahren a dato in feinem Bundesstaate bei der Redaction einer ähnlichen Schrift zugelassen werden; Die Bundes⸗Regierungen werden durch ihre Gesandt⸗ schaften ersucht, diesen Beschluß unverzüglich in den Ge⸗ setz⸗ oder Amts⸗Blättern bekannt zu machen; Sämmtliche Regierungen, besonders die Königl. Baier⸗ sche und die Kurfürstl. Hessische werden ersucht, diesen Beschluß zur Vollziehung zu bringen;
Die Gesandtschaften werden binnen vier Wochen die Bundes⸗Versammlung in Kenntniß setzen, daß und in
eehte Füf s diese Bekanntmachung und Vollziehung
werden die vorstehenden Beschlüsse, dem Allerhöchsten Befehle
12 Majestät gemäß, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge⸗ Berlin, den 29. März 1832. 8 Der Minister des Innern und der Polszei.
8 . 4 Freiherr von Brenn.
ihren fruͤheren G undl
Abgereist: Der Königl. Schwedische außerordentliche Ge⸗ sandte und bevollmächtigte Minister am Kaiserl. Oesterreichischen Hofe, Graf von Löwenhjelm, nach Wien.
„Durchgereist: Der Kaiserl. Russische Legations⸗Seecre⸗ tair bei der Gesandtschaft am Königl. Donakuroff,
als Courier aus dem Haag kommend, nach St. Petersburg. v11“ b
1I141““ Rußland.
1
St. Petersburg, 21. März. .
Februar haben Se. Majestät der Kaiser den Feldmarschall Für⸗ sten von Warschau Grafen Paskewitsch von Eriwan zum Mit⸗ glied des Reichs⸗Raths ernannt.
Durch Tagesbefehl an den Verweser Ihres Generalstabes haben Se. Majestät verordnet, daß zur Ergänzung des General⸗ stabes nur solche Offiziere gewählt werden sollen, welche die Prü⸗ fung in den von den Zöglingen der Militair⸗Akademie bei deren Eintritt statutenmäßig geforderten Kentnissen und Wissenschaften, nämlich in der Russischen, Deutschen und Französischen Sprache, in der Mathematik, in den Grund⸗Prinzipien der Fortification, in den Exereitien, in der Universal⸗Geschichte bis zum 16ten Jahrhundert, in der Spezial⸗Geschichte der neuesten Zeiten und in der Geographie, bestanden haben.
Da nach den eingegangenen Berichten des temporatren Kriegs⸗Gouverneurs von Wilna, Grodno und Bialystock gegen⸗ wärtig die Möglichkeit sich darbietet, bei der stufenweisen Wie⸗ derkehr der gesetzlichen Ordnung und Ruhe in jener Gegend den früher angeordneten besonderen Provinzial⸗Chef in Samogitien außer Wirksamkeit treten zu lassen, so haben Se. Majestät mit⸗ telst Ukas befohlen, die gewöhnliche Ordnung in den Beziehun⸗ gen der vier Samogitischen Kreise zu der Gouvernements⸗Ver⸗ waltung von Wilna bis auf weitere Verfügung wiederherzustellen, ö Beibehaltung der militairischen Kreis⸗Befehlshaber
aselbst.
Se. Maj. der Kaiser beglückten am 12. d. das dritte Gym⸗ nasium hierseldst mit Höchstihrer Anwesenheit und geruhten so⸗ wohl mit den Zöglingen sich huldreich zu unterhalten, als auch dem Religions⸗Unterricht in einer der Klassen, und dem Zeich⸗ nen: Unterricht in einer anderen beizuwohnen, die Arbeiten der Schüler und alsdann die saämmtlichen Einrichtungen der An⸗ stalt: die Kirche, das phystkalische Kabinet, den Erholungssaal und die Schlafgemächer, in Augenschein zu nehmen und beim
Abschiede dem Direktor des Gymnastums Allerhöchstihre Zufrie⸗
denheit zu bezeugen.
In der letzten Sitzung der St. Petersburgischen mineralo⸗ gischen Gesellschaft untersuchte Herr Heß, auf Einladung der Mitglieder derselben, einige Migeralien. — Bei dieser Gelegen⸗ heit entdeckte er, daß das bei Bissersk am Ural gefundene und bisher für Dioptas oder Ascherit gehaltene Mineral ein ganz anderes sey. — Es gehört wahrscheinlich zum Geschlecht der Gra⸗ naten, seine Form ist, nach den kleinen Krystallen zu urtheilen, ein Rhomben⸗Dodekaeder, die Farbe grün, derjenigen der schön⸗ sten Smaragden gleichkommend; in der stärksten Hitze vor dem Löthrohr verliert es weder Farbe noch Durchsichtigkeit; überdem ist dieses Mineral härter, als der Granat und muß, seiner Härte, Farbe und Durchsschtigkeit wegen, für einen Edelstein gehalten werden. 8 u 1
Molen 8
Warschau, 25. März. Folgendes ist der vollständige In⸗ halt des (gestern bereits auszugsweiso mitgetheilten) neuen or⸗ zanischen Statuts, nach dessen Grundlagen von jetzt an das ö 88 verwaltet wird:
„Von Gottes Gnaden Wir Nikolaus der Erste, Kaiser u Selbstberrscher aller Reußen, Koͤnig von Polen u. s. 18 6 u. s. 88
Bei Unserer bestaͤndigen und angestrengten Sorge um das Wohl der Nationen, welche die Vorsehung des Hoͤchsten Unserem Scepter anvertraute, baben Wir mit besonderer Aufmerksamkeit die Grund⸗ lagen einer kuͤnftigen Organisirung des Koͤnigreichs Polen in Be⸗ tracht gezogen und, mit Beruͤcksichtigung der wahren Vortheile und der Lage dieses Landes, so wie der oͤrtlichen Beduͤrfnisse und Sit⸗ ten der Einwohner, unter der unumgaͤnglichen Nothwendigkeit, de⸗ ren Ruhe und Wohlfahrt durch eine engere und unerschuͤtterliche Verbindung mit dem Russischen Reiche zu befestigen, fuͤr das Koͤ⸗ nigreich Polen folgende Grundgesetze bestimmt, die Wir demselben Allergnaͤdigst verleihen: .
I. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1. Das Koͤnigreich Polen ist fuͤr immer mit dem Russt⸗ schen Reich verbunden und bildet v e smtetretkerszm Nusce Reichs. Es wird eine besondere und den Lokalverhaͤltnissen ange⸗ messene Regierung haben, so wie sein eigenes Civil⸗ und Kriminal⸗ Gesetzbuch; auch verbleiben alle bis jetzt in Staͤdten und Dorfge⸗ meinden bestehende, denselben verliehene Statuten und Gesetze auf agen und in ihrer alten Kraft.
1“
Niederlaͤndischen Hofe,
Mittelst Ukas vom 25.
Art. 2. Die Krone des Kdoͤnigreichs Polen ist erblich in Un⸗ serer Ssst und in der Unserer Nachkommen, Nachfolger und Successoren, in Gemaͤßbeit der fuͤr das Kaiserthum aller Reußen vorgeschriebenen Thronfolge⸗Ordnung.
Art. 3. Die Kroͤnung der Kaiser aller Reußen, Koͤnige von Helsn erfolgt mittelst einer und derselben Ceremonie, die in der
auptstadt Moskau stattfinden wird, und zwar in Gegenwart einer Deputation des Koͤnigreichs Polen, die zugleich mit den Deputirten der anderen Theile des Kaiserreichs zur Theilnahme an dieser Feier⸗ lichkeit eingeladen werden soll.
Art. 4. In Faͤllen, wo nach den bestehenden oder erst in Zu⸗ kunft zu erlassenden Bestimmungen in Rußland eine Regentschaft eintritt, wird sich die Macht des Regenten oder der Regentin des Reichs auch auf das Koͤnigreich Polen erstrecken.
Art. 5. Die Freiheit des Kultus ist vollkommen garantirt; es steht einem jeden insbesondere frei, unter dem Schutz der Regierung die religidsen Ceremonien oͤffentlich und ungehindert auszuuͤben, und der Unterschied in der Lehrweise der verschiedenen christlichen Glau⸗ bensbekenntnisse kann nicht als Anlaß dienen, irgend Jemand von den allen Einwohnern des Koͤnigreichs verliehenen Rechten und Privilegien WWW Endlich wird die Roͤmisch⸗katholische Religion, als diejenige, zu der sich die Mehrzahl Unserer Untertha⸗ nen im Koͤnigreich Polen bekennt, immer ein Gegenstand des beson⸗ deren Schutzes und Wohlwollens der Regierung seyn.
„Art. 6. Die im Besitz der Roͤmisch⸗katholischen und Grie⸗ chisch⸗uniirten Geistlichkeit befindlichen Fonds werden als allgemei⸗ nes und unantastbares Eigenthum der kirchlichen Hierarchie eines jeden dieser Glaubensbekenntnisse betrachtet.
Art. 7. Der Schutz der Gesetze wird gleichmaͤßig auf alle Ein⸗ wohner des Koͤnigreichs ohne Unterschied von Stand und Ansehen ausgedehnt. Ein Jeder kann durch persoͤnliche Verdienste und Ta⸗ lente in der gesetzlich vorgeschriebenen Ordnung alle Aemter und G im vrleäge. h
vt. 8. e persoͤnliche Freiheit eines Jeden wird verbuͤrgt und durch die bestehenden Gesetze beschuͤtzt. Niemand kann, Sa er in den im Gesetz vorgesehenen Faͤllen und mit strenger Beobachtung der in dieser Hinsicht vorgeschriebenen Formen, verhaftet oder vor Gericht gestellt werden. Jeder Verhaftete wird schriftlich von den Gruͤnden seiner Festnehmung benachrichtigt.
Art. 9. Jeder Verhaftete muß spaͤtestens binnen drei Tagen nach seiner Festnehmung vor eine gerichtliche Behhrde gestellt wer⸗ den, um ihn zu verhoͤren oder in der vorgeschriebenen Form uͤber ihn ein Urtbeil zu sprechen. Wird er bei dieser ersten Untersuchung fuͤr unschuldig erkannt, ss erhaͤlt er sogleich seine Freiheit wieder; she ehc nch dereen ge aus 199 he gcham freigelassen, der 1 m Gesetz vorgesehenen Faͤllen eine hinreichende Buͤrgse für fen egt 8 5 F hinrelchende Buͤrgschaft
rt. 10. Die Form des Verfahrens bei gerichtlichen Unter⸗ suchungen gegen die hoͤchsten Beamten des Köriigreichs und gegen Personen, denen Staatzverbrechen zur Last gelegt werden, wird durch ein besonderes Gesetz, das in seinen Grundlagen mit den in den anderen Theilen Unseres Reichs in dieser Beziehung bestehenden Verordnungen uͤbereinstimmen soll, bestimmt werden.
Art. 11. Das Eigenthumpsrecht von einzelnen Personen und Corporationen wird in allen Dingen, sowohl in den auf der Ober⸗ flaͤche als innerhalb der Erde befindlichen, fuͤr heilig und unantast⸗ bar erkannt, und zwar in Gemaͤßheit der bestehenden Grundgesetze. Jedem Unterthan des Konigreichs Polen steht es vollkommen frei, sich uͤberzusiedeln und sein Eigenthum zu uͤbertragen, wohin er will, wenn er nur die betreffenden Vorschriften in dieser Hinsicht beob⸗
achtet.
„Art. 12. Die Strafe der Confiseation des Vermigens ist nur fuͤr Staatsverbrechen erster Klasse festgesetzt, wie es ngch im Einzel⸗ nen durch besondere Vorschriften naͤher bestimmt werden soll.
Art. 13. Die Kundmzchung der Gedanken vermittelst der Presse soll nur derjenigen Beschraͤnkung unterliegen, welche zur Sicherstel⸗ lung der gegen die Religion zu beobachtenden Ehrfurcht, der Unver⸗ letzlichkeit der hoͤchsten Behoͤrde, der Unbeffecktheit der Sitten und der persoͤnlichen Ehre eines Jeden fuͤr unumgaͤnglich nothwendig erachtet wird. Zu diesem Zweck sollen noch besondere Reglements erlassen werden, und zwar nach denselben Prinzipien, welche fuͤr die in den anderen Theilen Unserer Herrschaft in dieser Hinsicht dermalen bestehenden Vorschriften als Grundlage dienten.
Art. 14. Das Koͤnigreich Polen soll zu den allgemeinen Aus⸗ gaben zur Bestreitung der Bezuͤrfnisse des Kaiserreichs in angemes⸗ senem Verhaͤltniß beitragen. Der hiernach auf dasselbe fallende An⸗ theil an Steuern und ferneren i. mit der strengsten ver⸗ häͤltnißmaͤßigen Genauigkeit durch eine besondere Verordnung be⸗ fätchih C 8b 1.enz . h
1 18. e Steuern und andere Auflagen, welche bis Monat November des Jahres 1830 im Köͤni 188 Palen destenbern sollen auch inskuͤnftige so lange nach der fruͤheren Art erhoben wer⸗ den, bis die Gattung und Quantitaͤt dieser Steuern und Auflagen durchgesehen und auf eine andere Weise angeordnet seyn wird, um dann, so viel als moͤglich, diese allgemeinen fuͤr die Beduͤrfnisse der
Landes noͤthigen Pflichten auszugleichen und zu erleichtern.
Art. 16. Der Schatz des Koͤnigreichs Polen, so wie dessen an⸗ dere Regierungszweige, sollen getrennt von den Administrationen der Cdgn. 8. des L verwaltet werden.
rt. 17. Die von Uns anerkannte Staatsschuld des ⸗ reichs Polen wird, so wie fruͤher, durch die Beeschaln. der Feesg. rung garantirt und aus den Einküͤnften des Koͤnigreichs getilgt.
Art. 18. Die Bank des Koͤnigreichs Polen und die bis auf den beutigen Tag bestehenden Kredit⸗Gesetze in Bezug auf unbewegliche Guͤter werden, wie fruͤher, unter dem Schutz der Regierung ver⸗
bleiben.
Art. 19. Die Art und Weise der Handelsverbaͤltnisse zwische dem Russischen Kaiserthum und dem nHanvelgh Polen witd hes den jedesmaligen gegenseitigen Interessen der durch das allgemeine Landeswohl verbundenen, aber abgesondert verwalteten Provinzen
festgestellt werden.
Art. 20. Unsere Armee im Kaiser⸗ und Koͤnigreich wird ein ein⸗