1832 / 107 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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April 1832.

Amtl. Fonds- und Geld- Eour Tettel.

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ImrnRmFrueer St.-Schuld-Sch.] 4 Pr. Engl. Anl. 18 5 Pr. Engl. Anl. 22 5 Pr. Engl. Obl. 30 Kurm. Obl. m. I. C. Neum. Int. Sch. do. Berl. Stadt-Obl. Königsbg. do. Elbinger do. Danz. do. in Ph. Westpr. Pfandbe.

Grosshz. Pos. do. nnnarrran.

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Ostpr. Pfandhrf. Pomm. Pfandbrf.

Kur- u. Neum. do.

Schlesische do.

Rkst. C. d. K.- u. N. Z. Sch. d. K.- u. N.

Holl. rvollw. Duk. dito.

Neue Friedrichsd'or .. Disconto

Amsterdam dito

Frankfart a. M. WzZ........

Petersburg BN. Warschau

Nurz 2 Mt. Kurz 2 NMt. 3 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 8 Tage 2 Mt.

250 Fl. 250 Fl.

100 Thl. 150 Fi.

3 Woch.

Kurz

[EW SrTeld.

[99 105 ¾ 105 ½ 105 ¾

4 4 4 4

56 ½

18 ¾ 19 ½

1317, 138 N 4 Preuss. Cour.

Brief Geld.

146 ½⅔ 145 ¾ 182 6 29 ½⅛ 6 81 104 103 ½ 991 102 ½⅔ 103 ½ 30 127 11“

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434

KRonigliche Schauspiele.

Sonntag, 15. April. Im Opernhause: Die Damen unter sich, Lustspiel in 1 Akt. Hierauf: Die Fee und der Ritter, gro⸗ ßes Zauber⸗Ballet in 3 Abtheilungen. .

Im Schauspielhause. Zum erstenmale: Sein Onkel und ihre Tante, Lustspiel in 1 Akt, von J. E. Mand. Hierauf: Dominique, Lustspiel in 3 Abtheilungen. ““

Koͤnigstaͤdtisches Theater. DSonntag, 15. April. Der Schnee, komische Oper in 4 Ak⸗ ten; Musik von Auber. (Dlle. Groux, vom Koͤnigl. Hoftheater zu Hannover: Bertha, als zweite Gastrolle.)

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Paris, 8. April. In der gestrigen Sitzung der Depu⸗ tirten⸗Kammer kamen zunaͤchst verschiedene Bittschriften zum Vortrage. Herr Parant berichtete sodann uͤber den Gesetz⸗Ent⸗ wurf wegen der den eingewanderten Polen, Italiaͤnern, Spa⸗ niern und Portugiesen anzuweisenden Wohnplͤtze und erklaͤrte, daß die Majoritaͤt der betreffenden Kommission fuͤr die einfache Annahme dieses Gesetzes stimme. Einen zweiten Bericht uͤber den neuerdings zur Unterstuͤtzung der Fluͤchtlinge verlangten Kre⸗ dit von 3,600,000 Fr. erstattete Herr Guizot. Die Versammlung beschloß, sich mit beiden Gesetz⸗Entwuͤrfen gleich nach der Annahme desjenigen, wodurch ein Zuschuß zu den geheimen polizeilichen Ausga⸗ ben verlangt wird, zu beschaͤftigen. Zugleich kam man dahin uͤberein, am folgenden Tage (einem Sonntage) eine oͤffentliche Sitzung zu halten. Hierauf begannen die Berathungen uͤber den Gesetz⸗

Entwurf wegen des Wallfischfanges. Die 4 ersten Artikel wur⸗

den nach einer unerheblichen Debatte angenommen;z der öm, 7te aber verworfen. Nachdem noch die uͤbrigen Artikel . migt worden, ging der Gesetz⸗Entwurf mit großer Stin Mehrheit durch. Den Beschluß der Sitzung machte der Krit Minister mit der abermaligen Vorlegung des Gesetzes uͤbe, Avancement bei der Armee, in welchem die Pairs⸗Kamma 22sten Artikel gestrichen hat.

Der Moniteur enthaͤlt folgendes Bulletin uͤber das finden des Hrn. C. Pürier vom 7. d.: „Die Krankheit des Praͤstze

des Minister⸗Raths, deren Charakter anfangs einigermaßen felhaft war, zeigte bald solche Symptome, daß man die Cph nicht laͤnger verkennen konnte. Glͤcklicherweise wurden wirksamsten Mittel zu rechter Zeit angewandt und die schritte der Krankheit gehemmt, und bei dem gegenwärtigen finden des Praͤsidenten des Minister⸗Raths giebt Alles Ceh dafuͤr, daß er bald zur Genesung gelangen wird.“

Das neueste Bulletin, vom heutigen Tage Morgens 10 lautet, wie folgt: „Das Befinden des Praͤsidenten des Min Raths bessert sich, und wenn die Besserung Bestand hat, so⸗ man, daß noch heute die Genesung eintreten werde.

Von vorgestern bis gestern Mittag erkrankten hier 719.

Kronik des Tages. 8 Des Koͤnigs Majestaͤt haben dem Proviantme

ister Sche— dividuen und starben 287; die Gesammtzahl der Erkrank ger in Magdeburg den Charakter als hegenah u verlei⸗ e

traͤgt sonach 3077, die der Gestorbenen 1199. Frankfurt a. M., 11. April. Oesterr. 5proc. Metallg 87 ½¼. 4proc. 77 ½. 77 . x%. 2 ½proc. 44 ½. G. Actien 1384. 1382. Part.⸗Obl. 122 ½¼. 122 ⅛. Loose zu . 175 ¼.175 ¼. Holl. 5proc. Obl. v. 1832 79 ½. G. Poln. Loose äi

Redacteur

siehen

John. Mitredacteur Cottel. pf

—õ2;;— Gedruckt bei A. W. Heht

Bekanntmachungen.

er Friedrich Christian Carl Schulz, Sohn des ver⸗ storbenen Kreis⸗Einnehmers Schulz, auf dem Gute Massen bei Unna in der Grafschaft Mark, ist im Jahre 12792, im 18. Jahre seines Alters als Freiwilliger mit dem Husaren⸗Regiment von Koehler nach Schlesien gegangen, und hat daselbst im Jahre 1798 zu Bern⸗ stadt seinen Abschied genommen. Da seit dieser Zeit on dem Leben oder Aufenthalt desselben nichts be⸗ kannt geworden ist, so wird auf den Antrag eines der Geschwister des Verschollenen, dieser sowohl, als auch die etwanigen unbekannten Erben und Erbnehmer des⸗ selben bierdurch aufgefordert, innerhalb 9 Monaten

und spaͤtestens in dem auf

den 26. Februar 1833, Vormittags 11 Uhr, saus irgend einem rechtlichen Grunde, fuͤr den Zeit⸗ vor dem Deputirten, Herrn Ober⸗Landes⸗Gerichts⸗sraum vom 1. Januar bis ultimo December 1831, An⸗ Assessor von Isselstein, angesetzten Termin zu erschei⸗ spruͤche zu haben vermeinen, hierdurch vorgeladen, bin⸗ nen, oder bis dahin sich schriftlich zu melden und wei⸗uen 3 Monaten und spaͤtestens in dem auf

den 11. Juli d. J, Vormittags 9 Uhr,

tere Anweisung zu gewaͤrtigen. Moͤgte der Verschol⸗

lene sich in dem anberaumten Termine nicht melden, vor dem Deputirten Landgerichts⸗Assessor Grafen von so wird auf dessen, Todeserklaͤrung erkannt und dat nachgelassene Vermoͤgen desselben den sich legitimiren⸗ V

den Erben ausgeantwortet werden. Hamm, den 28. Maͤrz 1832.

Koͤnigl. Preuß. Ober⸗Landesgericht.

CCEET

Von dem Koͤnigl. Preuß. Land⸗ und Stadt⸗Gerich zu Culm, werden die unbekannten Erben und resp. Erbnehmer der hierselbst am 9. November 1828 ohne Descendenz verstorbenen, und aus Braunschweig ge⸗ buͤrtigen Maria Schreiber, Wittwe des schon vor meh⸗

durch gesetzlich und ihre Anspr

reren Jahren mit Tode abgegangenen Schiffers po⸗ hann Schreiber, deren Nachlaß 96 Thlr. s sgr. betraͤgt, auf Antrag des bestellten Curators dieser Nachlaß⸗

Masse, Herrn Justiz⸗Commissarius Neumann hier⸗ selbst, hiermit edictaliter zu dem, vor dem Deputirten Herrn Kammergerichts⸗Assessor Benthin auf den 23. Februar 1833,

hierselbst auf dem Gerichtshause angesetzten peremto⸗ rischen Termin zur Anmelduns und Bescheinigung ih rer Erbrechte an den Nachlaß der vorhin erwaͤhnten ꝛc. Schreiber, vorgeladen, unter der Verwarnung, daß wenn sich bis zu diesem Termin Niemand zu dem in Rede stehenden Nachlaß ausweisend melden sollte, derselbe als ein herrenloses Gut dem Koͤnigl. Fisco

zugesprochen werden wird.

Culm in Westpreußen, den 16. Maͤrz 1832. Koͤnigl. Preuß. Land⸗ und Stadt⸗Gericht.

Rode zu Reehagen 100 Thlr. eingetragen, worauf un⸗ term 19. October 1776, 25 Thlr abgeschrieben find. Der Schuldner behauptet, daß der Rest auch bezahlt sei, kann aber weder Quittung noch Obligation vorle⸗ gen und auch nicht beschaffen, weil der Glaͤubiger und dessen Erben nicht aufzufinden sind. Wenn nuͤn diese Post der 75 Thlr. im Hypothekenbuch geloͤscht werden soll, so wird der gedachte Rode, dessen Erben, Cessio⸗ narien oder die sonst in seine Rechte getreten sind,

aufgefordert, sich in dem auf

b den 11. Juli, Vormittass 9 Uhr, im Gerichtshause anberaumten Termine zu melden

und ihre Anspruͤche geltend zu machen, widrigenfalls unnd wenn sie ausbleiben, sie mit ihren de. .

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Auf den Grundstuͤcken deß hiesigen Weinmeister Jo⸗ hann Christoph Staberow stehen im Grund⸗ und Hy⸗ pothekenbuche der Stadt Zossen Vol. I. pag. 549 aus der Obligation vom 17. Januar 1771 fuͤr den han.

Real⸗Anspruͤchen auf die Staberowschen Grundstuck praͤcludirt und ihnen deshalb ein ewiges Stillschwei⸗

gen auferlegt werden wird. Zossen, den 3 April 1832.

Edietal⸗Citation. Auf den Antrag der Koͤnigl. Intendantur des fuͤnf ten Armee⸗Corps zu Posen, werden alle diejenigen uunbekannten Glaͤubiger, welche an die Kassen der nach⸗ benannten Truppentheile oder Militair⸗Institute als 1) des 1. Bataillons 18. Infanterie⸗Regiments hier⸗ selbst, der Garnison⸗ und Magazin⸗Verwaltung

Stadtgericht.

des hiesigen Magißrats und des hierselbst beson ders stationirt gewesenen Magazin⸗Depots, so wire

ddes hiesigen Garnison⸗Lazareths, 1 Füselier⸗Batalllons 6. Infanterit⸗Regiment⸗

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2) des

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8 N 2 * 2 .

Allgemeiner Anzeiger fuͤr die Preu

zu Rawicz, der Garnison und Magazin⸗Verwal⸗ rung des Magistrats daselbst, so wie des dortigen Garnison⸗Lazareths,

3) des 1. Ulanen⸗Regiments, 3. Bataillons, 3. Gar⸗ de⸗Landwehr⸗Regiments, 1. Bataillons 19. Land⸗ wehr⸗Regiments nebst Escadron⸗ und Artillerie⸗ Compagnie zu Lissa, der Garnison⸗ und Magazin⸗ Verwaltung des Magistrats daselbst, und der dor⸗ rigen besonderen Magazin⸗ Verwaltung, so wie des Garnison⸗Lazareths, des aufgelosten 19. Landwehr⸗ Kavallerie⸗Regiments, des anfgeloͤsten 2. Aufge⸗ bots 1. Bataillons 19. Landwehr⸗Regiments und des aufgeloͤsten Pferde⸗Depots 5. Artillerie⸗Bri⸗ üge eben daselbst, 1

4) der Garnison⸗Verwaltung des Magistrats zu Ko⸗

sten und der

Posadowski in unserm Imttruktions⸗Zimmer angesetz⸗sinnern Staats ten peremtorischen Termine entweder persoͤnlich oder Heft des zulaͤssige Bevollmaͤchtigte zu erscheinen ren Abon

Bek

Koͤnigl.

Die fruͤher im

standenen Individuen:

1) Cuirassier Carl Fischer aus Ostpreußen geboren, und den 13. November 1818,

2) freiwilliger Jaͤger Wilhelm Niemann aus West⸗ preußen geboren, und den 12. Juni 1814,

3) Gefreiter Martin Goͤtz aus Braunschweig geboren, und den 16. August 1816, b

4) freiwilliger Jaͤger Friedrich Roth in Berlin gebo⸗

ren, und den

entlassen, werden hierdurch aufgefordert, sich binnen 3 Monaten und spaͤtestens den 15. Juli 1832 bei dem Koͤnigl. 3 Curassier⸗Regiment zu zeitig den Erbberechtigungsschein zum eisernen Kreuz 2. Klasse nebst ein polizeiliches Fuͤhrungs⸗Attest ein⸗- sie, als 76. Fege geenen, hr. Er⸗ erbung e ner ei Ksb. er, Wer⸗-⸗ evFb K sc gic Wog Durch alle Buchhandlungen Deutschlands und Koͤnigsberg, den 31. Maͤrz 1832.

Der Oberst

Cuirassier⸗Regimente.

.

Der fruͤher im Koͤnigl. 3. Cuirasster⸗Regiment ge⸗ standene freiwillige Jaͤger Rudolph v. Pannewitz aus der Mark gebuͤrtig, welcher spaͤter als Lieutenant den 25. September 1817 aus der Artillerie⸗Pruͤfungs⸗Kom⸗ mission ausgeschieden ist, wird hierdurch aufgefordert, wird nur auf den vollstaͤndigen binnen 3 Monaten, und spaͤtestens

„den 15. Juli 1832,

bei dem Koͤnigl. 3. Cuirassier⸗Regiment sich zu mel⸗ den, um ihn ein Erbberechtigungs⸗Zeugniß zum St. Georgen⸗Orden 5. Klasse aushaͤndigen zu koͤnnen. Koͤniasberg, den 31. Maͤrz 1832.

uͤche gehoͤrig nachzuweisen, widrigenfalls den von 10 1 Uhr aber zu gewaͤrtigen, daß die Ausbleibenden nicht nur nehmen lassen wollen. mit ihren Forderungen an die gedachten Kassen pr⸗e-sselbe binnen Audirt werden, sondern ihnen auch deshalb ein ewiges Stillschweigen auferlegt, und sie blos an die Person desjenigen, mit dem sie kontrahirt haben, oder welcher die ihnen zu leistenden Zahlung in Empfang genom⸗ men und sie nicht befriedigt hat, werden verwiesen werden. Fraustadt, den 15. Maärz 1832. . Konigl. Preuß. Landgericht.

——

zugeben.

Thlr. noͤthig sein

gen erfragen; wo auch

dortigen Lazareth⸗Verwaltung Berlin, den 11. April 1832.

Beekanntmachung. nes in Neapel zu errichtenden Krankenhauses tna. Wir beabsichtigen unsere, am Doͤnhoffs⸗Platz, 5 Jerusalemsstraße Nr. 38 belegene und seit 51 Jahren in demselbem Lokale betriebene

Juwelen⸗, Gold⸗ und Silberhandlung auf⸗

Sollte Jemand gesonnen sein, dieselbe mit oder ohne Laden⸗Utensilien (Spinden, Comptoir⸗Tische, Waagen u. s. w.) wozu ein Capital von 5000 bis 12000

wuͤrde, zu uͤbernehmen, so koͤnnen Hrn. Pred. P die darauf Reflektirenden, taͤglich in den Stunden von 16) beim Konsist.⸗Rath Bellermann, Landeäle 8 bis 10 Uhr Morgens, bei uns die billigen Bedingun⸗ im Fall einer Uebernahme der Miethskontrakt uͤber Laden, Local zur Wohnung oder Fabrik auf beliebige Zeit abgeschlossen werden kann.

C. F. Niedlich und Sohn.

Evangelische Fremde, sind in brochirten Exem sn 89 sgr., (ohne der Milde Schranken zu sehan nden:

1) bei Hrn. Geh.⸗Ober⸗Finanzrath Semler, Kommandantenstraße Nr. 27; 2) bei Hrn. Konstse Brescius, Friedrichsstraße Nr. 213; 3) bei Superintend. Schulz, Sophien⸗Kirchgasse M. bei Hrn. Pred. Rolle, Kurzestraße Nr. 2; Pred. Bochmann, alte Jakobsstraße M.

straße Nr. 10 *, 7) in der Nicolaischen Buch

Von J. J. Berzelius

Lehrbuch der Chemie

ist nun die 2te (letzte) Abtheilung des vierten! des erschienen und beide Abtheilungen (woma erste die Thierchemie (zu 3 Thlr. 20 sgr.)

Berlin, den 14. April 1832.

anntmachung.

und Rahmen 20 sgr.

8 1 15 sgr. 1832, jedesmal Vormittags

Blaͤtter rechtfertigen.

Mäͤr; Allgemeine Preuß. Justii⸗Amt.

Königl. 3. Cuirassier Regiment ge⸗ Salina die

gen werden. Halle, im Maͤrz 1832. Weidmann.

12.

Juni 1814

melden, und gleich⸗

Schweiz ist zu beziehen: und Commandeur des 3.

Freih. v. Preusser.

und den Domherren Dr. Ritter Jahrgang 1832.

Die Hefte werden nicht getrennt. ten angenommen, und betraͤgt 3 T

Der Oberst und Commandeur des 3.

Cuirassier⸗Regiments.

Freib. v. Preufsen. sporedigers Bellermat

¹“] CLoE“

1

Literarische Anzeigen.

Von den von Kamptzschen Annalen der Preuß. ⸗Verwaltung ist jetzt das 2te Jahrganges 1831 erschienen, welches die Her⸗ nenten hierselbst in den Vormittagsstun⸗ bei mir gefaͤlligst in Empfang

In den Provinzen wird das 8 414 Tagen zu erhalten sein.

Schmidt, Hofrath, Behren⸗Straße Nr. 68.

- Geschenke fuͤr Confirmanden. Als solche, um zur Erinnerung an den Tag der Confirmation zu dienen, empfehle ich zwei kleine Blaͤt⸗ ter unter Glas und Rahmen, deren jedes ein religidͤ⸗ Das, dem Hollaͤnder Friedrich Wilhelm Rogge ge⸗ses Gedicht, calligraphisch schoͤn dargestellt und geziert, hoͤrige, Nr. 6 ju Alt⸗Koppenbruͤck belegene folio 165 unsers alten Hypotheken⸗Buchs verzeichnete Hollaͤn⸗ dergut, gerichtlich gewuͤrdigt zu 4000 Thlr. Cour., soll Schuldenhalber in den dazu auf den 21. Juni den 24. August den 26. October 1— anberaumten Bietungs⸗Terminen, von welchen der letzte peremtorisch ist, verkauft werden. Die Taxe, gegen welche bis 4 Wochen vor dem I11““ letzten Termine Erinnerungen zulaͤssig, ist taͤglich in M 8 8 unserer Registratur einzusehen. Neustäadt a. d. D., den 29. Maͤrz 1832.

enthaͤlt und die bei mir zu haben sind. Preis eines Blattes in farbigem Druck mit Glas

Desgleichen im schwarzen Druck und dergleichen aach russischen Aktenstücken und Berichten bean

ige Die Ansicht dieser Blaͤtter, die zugleich eine nied⸗ ben die Presse verlassen, und ist dun 11 Uhr iu Rathhause allhier liche Decoration abgeben, wird die Empfehlung dieser W g- unges pr

1 Die Buch⸗und Musikhandlung von T. Trautwein, Breitestraße Nr. 8.

staͤdtische Oppositionsblaͤtter. Mit der von mir redigirten antipietistischen und antidemagogischen Zeitschrift zweite habe ich als Extrablaͤtter, welche einzeln auch versendet werden, staͤdtische Oppositionsblaͤtter verbun⸗ den, und bitte ergebenst, mir die zugesicherten Bei⸗ traͤge unfrankirt durch die Buchhandlungen, oder 1832 erlacsene Instruction, durch welcbe - direkt durch die Post frankirt iu uͤbersenden. Die Blaͤtter selbst koͤnnen durch alle Buchhandlun⸗ gen, oder zugleich mit der Zeitschrift, durch saͤmmtliche Koͤnigl. Preuß. wohlloͤbl. Postaͤmter bezo⸗

Meerseburg als Verlagshandl Lann die Buchhandl. v. Fr. Weidmann. In Berlin nimmt Bestellungen an

die Wagenfuͤhrsche Buchhandl., Leipzigerstraße Nr. 50.

Breslauer Zeitschrift für katholische Theologie. Herausgegeben von dem Alumnats⸗Spiritual Karl von Dittersdorf und Herber.

Alle zwei Monate erscheint ein Heft von 8 Bogen Das Abonnement Jahrgang von 6 Hef⸗ hlr. Buchhandlung Josef Max und Komp. in Breslau. Bestellungen nehmen wir hierauf an Nicolaische Buchhandlung in Berlin, (Bruͤderstraße Nr. 13,) Stettin und Elbing.

Drei Predigten des Koͤnigl. Preuß. Gesandschafts⸗ n in 1, Sgs Be

hält) sind durch alle namhafte Buchhandlungen, Berlin bei C. F. Amelang, Brücderstrasse Na. noch im Pränum.-Preis von 6 Thlr. 22 ½ —gr. kommen. Die 2te Abtheilung enthält: chemisehe 0p, tionen und Geräthschaften, nehbst Erkl chemischer Kunstwörter, mit 7 grossen Kupfemnt und ist auch einzeln für 4 Thlr 10 1gr. au betanas Die drei ersten Bände in 6 Abtheilungen ven- bis zur Ostermesse 1832 ebenfalls zu einem zek- ligen Preise von 12 Thlr. statt des Ladenpreies 16 Thlr. 22 ½¼ sgr, und alle vier Bände statt 22 ½ *gr. Ladenpreis, für 18 Thlr. 22 ¾+ sgr. üben haben sein. Es versteht sich wohl von selbet,¹ jede Buchhandlung diesen äusserst billigen breu bei baarer Zahlung zu halten im Stande ist. Dresden und Leipzig, im Februar 1832. Arnoldische Buchhaudlunp

srreff II.

Von Dr. J. R. Lichtenstädt's trefflichem Me Die asiatische Cholera in Russland in den Jahren 1830 und 1831

hat die vierte und letzte Lieferung in u

silt worden zu beziehen. Diese Lieferung wird auch einzeln, unter dan sondern Titel: Fortgesetzte Erfahrungen über die asiatüsche ( lera, während ihrer Herrschaft zu St. Petense von Dr. Lichtenstädt etc. brochirt ¹⁷

debitirt. Berlin, 1832. Haude u. Spenersche Buchhe

fict

Bei A. Hirschwald, Charlottenstraße N. X eben erschienen und versandt:

Betrachtungen über die unter dem 31 lan Betreff der asiatischen Cholera im Preuss. Suas eigenden beobachtende Verfahren festgesetzt wird. Enter li- trag zum Tagebuch über das Verhalten der he tigen Cholera in Berlin. Von Dr. Albert 90

4t0. brochirt 7 ½ sgr.

Bei den unterzeichneten ist so eben erschienn. Goethe's Todtenfeier.

(Am 10. April dargestellt auf dem Koͤnizetch

Theater.) Sauber geheftet, Preis: ¼ Thl⸗ Cosmar und Krause,

hnr .““ Schloßplatz und Breitestraßen⸗Lct n

in erwaͤhlt.

So eben erscheint bei mir und ist in cla⸗ handlungen des In⸗ und Auslandes zu erhalten; Die goͤttliche Komoͤdie des Dante . setzt und erklaͤrt von Karl Ludwig Kann ker. Dritte, sehr veraͤnderte Auflage. sl Mit einem Titelkupfer und geometrischen gr. 8v0. 60 Bogen auf feinem Drnckpah. Dante Alighieri's lyrische Gedichte lienisch und deutsch herausgegeben von 97 wig Kannegießer. 1827. gr. 8ro. auf feinem Druckpapier. 1 Thlr. Leipzig, im Maͤrz . g. 2. Bro Ihaum

u finden in der 1 Zu fi Rizolaischeg Buchbagdnang 89 eöeesgnahe Pheh checht

en

und 68 diesfaͤllige Patent fuͤr denselben A eruht.

1proc. 20. B. 3 Bes Koͤnigs Majestaͤt haben den Lotterie⸗Einnehmern, Kauf⸗ in Johann Daniel Ludwig Seeger nann Johann Gebhardt Spatz zu makter als Kommerzien⸗Raͤthe Allergnaͤdigst zu ertheilen ge⸗

Angekommen: Der Ober⸗Praͤsident der Pestel, von Koblenz.

Abgereist: Se. Excellenz der Fefktg Saͤchsische Geheime ats⸗ und Finanz⸗Minister, von Zesch

Der Ph ee. Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath und Kam⸗ err, Gra

Varschau uien der Stabt ines Diensteifers nung, den S d.Jpe sons Heneraf Kwitnizki ist von hier nach Biala⸗ nhrsbüͤrg und

1- Die fruͤh 1 ei

8 und des Parch. ruͤhere provisorische

der Hoͤlle, des Fegefeuers G esuch eingereicht,

Fruͤher erschien bei mir: Sea- April bis zum 1. Okt. d.

mauflagen auf die vom Auslande

azuführenden

jal- isen Stelle waͤhrend dieses Zeitraums einen verminderten nhireten lassen,

hazegung von Rußland aus nur

hei aus aber 15 Fl. entrichtet werden wuͤrde; der Ent⸗

ung dieses Gesuchs sieht man eeeges

gen Jahre

m vori ehr als 80 Jahren, davon 8von mehr als 100, worunter jedoch

rhoͤchst zu

18 Berlin und Duͤsseldorf, den

Rhein⸗Provinz,

au, nach Dresden.

von Hardenberg, nach Hannover.

Rußland.

Et. Petersburg, 7. April. In Vollziehung des 31sten els des dem Koͤnigreich Polen organischen Sta⸗ gBhaben Se. Majestaͤt ein besonderes

hfüͤr die Angelegenheiten des Koͤnigreichs Polen bhlen und durch Ukas vom 26. Februar zu Mitgliedern die⸗ von dem Feldmarschall Fuͤrsten Paskewitsch von Warschau Hin dessen Abwesenheit von der Hauptstadt von dem Wirk⸗ jen Geheimen Rath Engel zu leitenden Departements die fellichen Geheimen Raͤthe Nowosilzoff und Graf Zamoyski, Generale der Kavallerie, neral⸗Lieutenant Graf Grabowski und den Geheimen Rath srsten Lubezki, sowie außerdem die vier Letzteren durch densel⸗ Ukas zu Mitgliedern des Reichsraths ernannt.

Durch einen Tages⸗Befehl Sr. Majestaͤt vom 31sten v. M. d der General⸗Lieutenannt Liachowitsch I. von Brzesc⸗Litewski n1. d. M. der General⸗Major Offenberg II. zum Comman⸗ des Garde⸗Chasseur⸗Regiments und der zum Chef der 5ten Lancier⸗Division. In Folge Allerhoͤchst bestaͤtigter Sentenzen des Kriegsge⸗ tz sind der Kreismarschall Wilnaer Gutsbesitzer Kobylinski und der cce Unteroffizier Golub zum Verlust ir Confiscation ihres etwaigen Vermoͤgens und Verweisung ih Sibirien, der Gutsbesitzer⸗Sohn Stephan Portschinski, der nabschiedete Lieutenant und weutscher Kreise, der niister Modest Didkowski und der u Newjarowitsch zu Soldaten im Sibirischen Linien⸗Bataillon zur Confiscation ihres Vermoͤgens, endlich die Schlachcitzen zugxd Sperski, sleimir Kossakowski zur Degradation und Confiscation ihres semogens und zu Soldaten im Orenburgischen Corps verur⸗ weil sie mehr oder weniger Antheil an der Pol⸗ sgen Insurrection genommen haben.

die Moskauer Kaufmannschaft hat den Stadt⸗Direktor it, die Allerhoͤchste Bewilligung dazu auszuwirken, daß sie mittelst Einsammlung von ur von Moskau fuͤr den von demselben waͤhrend der Cholera Gunsten des Handels bewiesenen Eifer ein Monument chten duͤrfe. Obgleich aͤhnliche amen es auch sey, ug von Bildnissen, en zuläfsig sind, , hereits aus dem Dienst ausgeschieden oder in andere amt⸗ che Verhaͤltnisse eingetreten sind, wo ihr Einfluß auf die uden ganz aufgehoͤrt doüesem Falle aus Ruͤcksicht auf die besonderen dabei obwaltenden inde eine Ausnahme hdessa, 30. März. ußland hat den Fuͤrsten Dessarabien, und den uchlaucht des

epartement im Reichs⸗ zu errichten

Graf Krasinski und Roznezki, den

zum Kommandan⸗ ernannt, und durch Tagesbefehl

eneral⸗Major

von Bjelsk, Franz Bjelgoraiski, verabschiedete Rus⸗

ihres Ranges und Adels,

Gutsbesitzer Tripolski aus dem Kanonikus Johann Seratzinski, der Wilnger Student Wladis⸗

Franz Seletzki, Valerian Urbanowitsch und

Beitraͤgen dem Militair⸗Gouver⸗

Huldigungen, unter welchem als: durch Denkmaͤler, oͤffentliche Ausstel⸗ Adressen u. s. w., den Gesetzen gemaͤß nur wenn diejenigen, denen solche zugedacht wer⸗

Hul⸗ at, so haben Se. Maj. doch erlaubt, zu machen.

Die Ackerbau⸗Gesellschaft von Neu⸗ Alexander Kantakuzenos, Gutsbesitzer Rath Baumann, Guͤter⸗Verwalter Sr. Herzogs von Anhalt⸗Koͤthen, zu ihren Mitglie⸗

Polen.

11. April. Se. Majestaͤt haben dem P Kalisch, Hrn. Omielenski, in Anerkennung und seiner Treue gegen die rechtmaͤßige Re⸗ t. Annen⸗Orden Zter Klasse verliehen.

der General⸗Major Graf Strogonoff nach St. der General⸗Lieutenant Wlassoff nach Neu⸗Tscher⸗

Regierung hat an Se. Majestaͤt daß Allerhoͤchstderselbe gestatten moͤge, J. den Zolltarif, insoweit er in das Koͤnigreich Polen Pferde und Rinder betrifft, zu suspendiren und

so daß von einem Stuͤck Rindvieh bei der 6 Fl., von Oesterreich und noch entgegen. zaͤhlte Warschau 493 Personen von

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vraͤsi⸗

nur ein Individuum maͤnnlichen Geschlechts; die aͤlteste Person war eine Frau von 107 Jahten.

Die Extrapost⸗Verbindung zwischen Brzesc⸗Litewski und St. Petersburg hat aufgehoͤrt.

In diesen Tagen langten der Fuͤrst Woroniezki, die Generale Slotwieski und Plantin und der Graf Rostworowski hier an.

Aus dem Bericht der Krakauer Gesellschaft fuͤr Wissenschaf⸗ ten geht hervor, daß dieselbe im verflossenen Jahre unter An⸗ derem folgende interessante Geschenke erhalten hat: einen Gro⸗ schen mit dem Gepraͤge Wladislaus II., Koͤnigs von Boͤhmen, eine alte Polnische Muͤnze Boleslaw's II. oder IV., einen wahr⸗ scheinlich im Jahr 1472 angefertigten Abriß des Krakauer Schlos⸗ ses und ein eigenhaͤndiges Schreiben von Sigismund August.

Frankreich.

Deputirten⸗Kammer. Sitzung vom 7. April. (Nachtrag.) Hr. Parant zußerte sich in seinem Berichte uͤber den Gesetz⸗Entwurf wegen der Beaufsichtigung der eingewander⸗ ten Italiaͤner, Polen u. s. w. im Wesentlichen folgendermaßen: „Mit Vergnuͤgen haben wir bei der Vorlegung dieses Gesetzes erfahren, daß es der feste Wille der Regierung sey, den wegen politischer Ansichten verbannten Auslaͤndern in Frankreich eine unverletzliche Freistatt zu gewaͤhren. Die besten Handlungen be⸗ duͤrfen indessen der Vorsicht. Von diesem Gedanken geleitet, traͤgt die Regierung auf Maßregeln an, die ihr gestatten, ihre Gastfreiheit mit dem wohlverstandenen Interesse des Landes und der Aufrechthaltung der inneren Ordnung zu verschmelzen. Be⸗ vor wir diese Maßregeln naͤher untersuchen, haben wir uns zwei Fra⸗ gen zu beantworten: Muß im Allgemeinen der Auslaͤnder denselben Gesetzen wie der Eingeborne unterworfen seyn? Ist im Verneinungs⸗ Falle das vorgeschlagene Gesetz nicht uͤberfluͤssig? Wenn man auch ein noch so entschiedener Feind von allen Ausnahme⸗Maßregeln ist, so kann man doch unmoͤglich ein Gesetz tadeln, das dem Auslaͤnder eine Befugniß, die von Rechts wegen bloß dem Franzosen zu⸗ steht, versagt oder ihm eine Verbindlichkeit auflegt, der dieser Letztere nicht unterworfen werden kann; denn das gemeine Recht einer Nation gehoͤrt lediglich der Nation an, die sich eines Theils desselben nur in so fern entaͤußert, als sie es ihrem eigenen In⸗ teresse fuͤr angemessen findet. Der Eingeborne lebt allein fuͤr sein Land; Arbeit, persoͤnlicher Beistand und eine Beisteuer zu den Staats⸗Ausgaben, dies sind die Pflichten, die ihm obliegen, und wogegen er auf alle die Vortheike Anspruch machen kann, die eine wohlorganisirte Gesellschaft einem jeden ihrer Mitglie⸗ der schuldig ist. Der Auslaͤnder dagegen hat gar keine Lasten zn tragen, und er kann daher augenscheinlich nicht auf dieselben

echte, wie der Eingeborne, Anspruch machen. Auch ist dieser Grundsatz von jeher aufgestellt und anerkannt worden. Dem Gesetze vom 26. Vendémiaire des J. VI. zufolge, kann die Regierung jeden Auslaͤnder aus dem Lande weisen, dessen Gegenwart ihr gefaͤhr⸗ lich fuͤr die oͤffentliche Ruhe scheint; und in einem Gutachten des Staats⸗Raths vom 18ten Prairial XI. heißt es ausdruͤck⸗ lich, daß kein Auslaͤnder sich ohne Erlaubniß der Regierung in Frankreich niederlassen duͤrfe, und daß diese Erlaubniß, den Um⸗ staͤnden nach, ganz oder theilweise zuruͤckgenommen werden koͤnne. Hiernach halten wir es fuͤr unbestreitbar, daß die Regierung das Recht hat, in Bezug auf die Auslaͤnder ein besonderes esetz zu erlassen, und es bliebe uns jetzt noch zu untersuchen uͤbrig, ob nicht die bereits bestehende Gesetzgebung jedwede neue Be⸗ stimmung uͤberfluͤssig mache? Allerdings stellt das Gesetz vom Jahre VI. die Auslaͤnder unter die spezielle Aufsicht der vollzie⸗ henden Gewalt, die sie eventuell aus dem Lande weisen kann. Es fragt sich jetzt, ob dieses Gesetz noch in Kraft sey oder nicht. Im letzteren Falle muͤßte augenscheinlich etwas geschehen, damit die Behoͤrde nicht hinsichtlich der Auslaͤnder, die zu Stoͤrungen Anlaß geben, gaͤnzlich ent⸗ waffnet waͤre. Hat dagegen jenes Gesetz nichts an seiner Kraft verloren, wie wir solches unsererseits annehmen, so ist dasselbe viel zu hart, und es waͤre in dieser Beziehung ebenfalls ange⸗ messen, der Regierung gelindere Mittel an die Hand zu geben, um die Ruhe im Lande aufrecht zu erhalten; denn na h der ge⸗ enwaͤrtigen Gesetzgebung stehen die Auslaͤnder unter polizeilicher Aufsicht und koͤnnen ohne Weiteres uͤber die Graͤnze gebracht werden. Die erstere Bestimmung muͤßte uns, wenn sie beibe⸗ halten wuͤrde, nothwendig verletzen. Man behauptet mit Recht, daß es gewissermaßen schimpflich seyn wuͤrde, Ungluͤckliche, die ihr Land haben fliehen muͤssen, glei Verurtheilten, unter Auf⸗ sicht zu stellen. Deshalb ist auch in dem uns vorliegenden Gesetz⸗Entwurfe nichts enthalten, was einer solchen Beaufsichti⸗ gung irgend gliche. Nichtsdestoweniger haben einige Mitglieder Ihrer Kommission fuͤr die Verwerfung desselben gestimmt; sie sind der Meinung, daß es wohl hinsichtlich derjenigen Fluͤchtlinge, die von der Regierung unterstuͤtzt werden, angemessen sey, sie an bestimm⸗ ten Orten zu sammeln, daß indessen hinsichtlich aller uͤbrigen kein Grund vorhanden sey, ihnen einen bestimmten Wohnplatz anzu⸗ weisen, indem sie sich bei ihrem Eintritte in Frankreich, ihrer Freiheit nicht entaͤußert haͤtten; stoͤrten diese die oͤffentliche Ruͤhe, so bliebe der Regierung immer noch das Mittel uͤbrig, sie ihren Wohnsitz veraͤndern ju lassen, oder 1,s. gewisse Staͤdte gaͤnzlich zu verbieten, im schlimmsten Falle aber sich mit dem Gesetze vom Jahre VI. zu waffnen und sie uͤber die Graͤnze zu bringen.

ies ist die Ansicht der Minoritaͤt Ihrer Kommission. Die Majoritaͤt zieht dagegen die einfache Annahme des eingebrachten Gesetz⸗Entwurfes vor; sie ist der Meinung, daß es in Frankreich schon genug Elemente der Unordnung gebe, und daß man sonach keine Vorsichts⸗Maßregel verabsaͤumen duͤrfe, um neuen Unruhen vorzubeugen; die Regierung verlange uͤbrigens keine allgemeine und absolute Maßregel, sondern eine bloße Autorisation fuͤr moͤgliche Faͤlle; uͤber die Befugniß, die unterstuͤtzten Einwan⸗ derer zu kontroliren, koͤnne kein Zweifel obwalten, und was die nicht unterstuͤtzten betreffe, so solle ja die Regierung nicht verpflichtet, sondern bloß befugt seyn, ihnen bestimmte Wohn⸗ plaͤtze anzuweisen; es sey aber kein Grund zu der Besorgniß vor⸗ handen, daß sie diese Befugniß jemals meg radchen koͤnnte; von

einer polizeilichen Aufsicht sey in dem Gesetz⸗Entwurfe uͤberhaupt

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keine Rede, und es lasse sich sonach nicht behaupten, daß derselbe mit den Gesinnungen der Nation irgend im Widerspruche ehe. Dies ist die Ansicht der Majoritaͤt, in deren Namen ich Ihnen, m. H., die einfache Annahme des Gesetz⸗Entwurfes in Anschlag bringen soll.“ Hr. Guizot, der einen zweiten Bericht uͤber den zur ferneren Unterstuͤtzung der fremden Emigran⸗ ten verlangten Kredit abstattete, aͤußerte unter Anderem, die Regierung solle nie den wahren und einzigen Zweck die⸗ ser Unterstuͤtzung aus den Augen lassen; sie habe sich hiernach zu vergewissern, ob diejenigen Fluͤchtlinge, denen sie Bei⸗ stand leiste, auch wirklich genoͤthigt gewesen waͤren, politischer Ereignisse halber ihr Vaterland zu verlassen, damit nicht etwa Landstreicher und Straͤflinge an Unterstuͤtzungen Theil naͤhmen, die einer besonderen Klasse von Ungluͤcklichen, naͤmlich den poli⸗ tischen Prostribirten, zugedacht waͤren; die Regierung wuͤrde ganz und gar gegen ihre Pflichten verstoßen, wenn sie dem ande eine Armen⸗Taxe, eine Praͤmie fuͤr fremden Muͤßig⸗ gang, auflegen wollte. Nicht minder unerlaͤßlich sey es, daß man sorgfaͤltig nachforsche, welchen militairischen Grad oder welche gesellschaftliche Stellung die E1“ in ihrem Vater⸗ lande gehabt haͤtten; man habe z. B. die Bemerkung gemacht, daß die Zahl der eingewanderten Offiziere ungewoͤhnlich stark sey, indem sie sich fuͤr die Spanier auf 1,101, fuͤr die Polen aber auf 1,691 belaufe, waͤhrend die Unteroffiziere und Gemei⸗ nen dort nur 1,102, und hier 737 betruͤgen; es möchte vielleicht angemessen seyn, wenn die Regierung fuͤr die Fluͤcht⸗ linge jeder Nation namentliche Listen mit Bemerkung ihres Standes anfertigen und dieselben durch ihre diplomatischen Agen⸗ ten im Auslande konstatiren lasse, um moͤglichen Hintergehun⸗ gen vorzubeugen. Auch sey die Kommission der Meinung, daß die Regierung in ihren Unterhandlungen mit den fremden Hoͤfen nicht Thaͤtigkeit genug zu dem Zwecke entwickeln koͤnne, den Aus⸗ gewanderten eine wahrhafte Amnestie zu verschaffen; Frankreich sey zu einer solchen Vermittelung nicht bloß verpflichtet, sondern berechtigt, indem es den Frieden von Europa aufrichtig gewollt und zu der Bewahrung desselben wesentlich beigetragen habe. Was endlich diejenigen Fluͤchtlinge betresse, denen eine Ruͤckkehr nach ihrem Vaterlande nicht gestattet werde, so muͤsse der Staat darauf bedacht seyn, sie auf eine Weise zu beschaͤftigen, die zu⸗ gleich ehrenvoll fuͤr sie und nuͤtzlich fuͤr Frankreich sey. „Dies,“ so schloß der Redner seinen Vortrag, „sind die Bemerkungen, die ich Ihnen, gleichzeitig mit dem Vorschlage der Bewilligung des verlangten Kredits, im Namen Ihrer Kommission machen sollte. Die Last, die wir uns aufbuͤrden, nimmt

belief, betraͤgt sie jetzt schon 3,600,000 Fr. Frankreich, das ohne⸗ hin schon selbst so viel zu tragen hat, wird sonach in zwei Jah⸗ ren dem fremden Ungluͤcke eine Summe von beinahe 6 Millio⸗ nen gewidmet haben. Wir wollen nicht behaupten, daß fuͤr so großes Unheil die Summe zu stark sey; nichtsdestoweniger koͤn⸗ nen wir uns aber zur dauernden Entrichtung derselben nicht fuͤg⸗ lich 8e Lassen Sie uns daher hoffen, m. H., daß die erprobte Sorge unserer Regierung, der heilsame Einfluß unseres Vaterlandes und die allgemeine Pacification von Europa unse⸗ ren Anstrengungen bald ein Ziel setzen werden.“ Zur Berathung uͤber die beiden, auf die Fluͤchtlinge bezuͤglichen Gesetz⸗Entwuͤrfe wurde eine Sitzung auf den folgenden Sonntag angesetzt. Die Annahme des Gesetz⸗Entwurfes uͤber den Wallfischfang, mit dem man sich demnäͤchst beschaͤftigte, erfolgte mit 240 gegen 13 Stim⸗ men. Am Schlusse der Sitzung beschäͤftigte die Versammlung sich noch mit dem Gesetz⸗Entwurfe uͤber das Avancement bei der Armee, und namentlich mit dem von der Pairs⸗Kammer gestrichenen 22. Art., wonach der Koͤnig die Stabs⸗Offiziere nur unter den ihm von den Corps⸗Chefs und General⸗Inspektoren vorgeschlagenen Kan⸗ didaten sollte waͤhlen duͤrfen. Der General Lamarque ver⸗ theidigte diese Bestimmung, die allein den Offizieren dafuͤr Ge⸗ waͤhr leiste, daß ihnen keine Juͤngeren im Dienste vorgezogen werden koͤnnten. „Es ist nuͤtzlich, ja nothwendig“, fuͤgte der Redner . „daß wir den gestrichenen Artikel wieder herstel⸗ len; wir wuͤrden sonst gegen unsere Pflicht verstoßen und die Armee entmuthigen.“ Der Kriegs⸗Minister bestritt diese An⸗ sicht und wies darauf hin, daß von den drei Staatsgewalten wei sich gegen den gedachten Artikel erhoben haͤtten, daß die

airs⸗Kammer ihn bereits zweimal perworfen und die Regie⸗ rung unausgesetzt erklaͤrt habe, daß sie ihn nicht annehmen koͤnne; wollte die Deputirten⸗Kammer jetzt dennoch bei demselben beharren, so wuͤrde dies einer Verwerfung des ganzen Gesetzes gleichkommen, das doch fast allgemein als eine wahrhafte Verbesserung der Militair⸗ Gesetzgebung betrachtet und von der Armee mit Ungeduld er⸗ wartet werde. Als mehrere Oppositions⸗Mitglieder diese letztere Behauptung in Zweifel stellten, .vn. der Minister sie mit dem Hinzufuͤgen, daß er in seiner Stellung besser als diejenigen, die ihn unterbraͤchen, unterrichtet zu seyn glaube. Nach einer kurzen Erwiederung des Generals Lamarque kam es zur Ab⸗ stimmung, worauf der betreffende Artikel mit schwacher Stim⸗ menmehrheit verworfen wurde. Ungehalten hieruͤber, erklaͤrte jetzt die Opposition, als uͤber das ganze Gesetz mittelst Kugel⸗ wahl abgestimmt werden sollte, daß sie an der Abstimmung nicht Theil nehmen und dadurch (bei der Unvollzaͤhligkeit der Ver⸗ sammlung) die Annahme des Gesetz⸗Entwurfes vereiteln werde. Vergebens bemuͤhte sich der Praͤsident, mehrere Oppositions⸗ Mitglieder von diesem Vorsatze abzubringen. Aus den Centris rief man, die Taktik der Opposition sey eben so kleinlich, als unwirksam, da am folgenden Tage die Abstimmung den⸗ noch erfolgen wuͤrde. „Auch morgen werden wir nicht mitstimmen!“ entgegnete man von der rechten und linken Seite. Der Namensaufruf ergab nur 215 anwesende Mitglie⸗ der, waͤhrend jetzt zu einer Abstimmung mindestens 229 erforder⸗ lich sind. Hr. v. Schonen verlangte, daß man diejenigen De⸗ putirten, die sich weigerten, mitzustimmen, namhaft machte, und der Graf Julius v. Larochefoucauld rief, unmoͤglich koͤnne die Minoritaͤt der Majoritaͤt Gesetze vorschreiben. Der Praͤsident meinte, es bleibe unter den obwaltenden Umstaͤnden kein anderes Mittel uͤbrig, als die Wahl⸗Urne so lange offen zu lassen, bis die

zu; waͤhrend sie sich im vorigen Jahre nur auf 2 Millionen