nach Unser Minister der geistlichen und Unterrichts⸗Angelegenheiten das Weitere veranlassen wird.
Dem Antrage, einen Theil der der Anstalt zu Koͤnigsberg ge⸗ hoͤrigen Kapitalien den neu zu errichtenden Instituten zu uberlassen, werden Wir dann entsprechen, wenn sich bei der von Uns 1 lenen weiteren Eroͤrterung ergeben sollte, daß das Institut zu Kiͤ⸗
nigsberg, welches zum Ruͤtzen der Provinz auch ferner bestehen muß, nach Aufhebung der zeitherigen Verbindung so verkleinert werden
8 vewer .⸗ 8 ihm gehoͤrigen Kapitglien nicht
es zu seiner Unkerhaltung der saͤmmtlichen Zinsen der weiter beduͤrfe.
5. Bei der Erklaͤrung des Landtags, nach welcher von der fruͤ⸗ ber beabsichtigten Errichtung von Anstalten zur Erziehung sittlich
koͤnne, daß
* verwahrloster Kinder abgestanden werden soll, lassen Wir es ledig⸗
“
dern nur eine nach dem jetzigen
lich bewenden.
4 6. Die Einrichtung von Provinzial⸗Irren⸗Anstalten in Verbin⸗ dung mit den Land⸗Armen⸗Anstalten zu Tapiau und Graudenz wird nur dann stattüinden koͤnnen, wenn beiderlei Institute durch ausrei⸗ chenden Raum geschieden und die in dem einen und anderen aufzu⸗ nehmenden Individuen so von einander werden koͤnnen, daß keine Beruͤhrung zwischen denselben stattfindet. Unser Ober⸗ Praͤsident ist beauftragt, dies naͤher zu eroͤrtern und eventuell Plaͤne und Anschlaͤge einzureichen.
Wir behalten Uns demnaͤchst vor, deshalb, so wie eventuell we⸗ gen Ueberweisung eines schicklichen Klosters zur Errichtung einer Irren⸗Anstalt, und auch J des Antrags auf Veraͤußeruͤng der Grundstuͤcke des Klosters ju Neuenburg und Zuweisung des Kauf⸗ geldes und sonstigen Vermoͤgens desselben, als Beihuͤlfe zur Einrich⸗ tung der Anstalt, zu beschließen. Hieruͤber soll Unseren getreuen Stäaͤnden bei ihrer naͤchsten Zusammenkunft Eroͤffnung gemacht werden. 1 Im Uebrigen bewendet es dabei, daß die Mittel, welche außer der von Uns zu gewaͤhrenden Beihuͤlfe zur Fusfagrung des von Etaats⸗Genehmigung abhaͤn 9 bleihenden Plans der Einrichtung und Unterhaltung der geren⸗Anf alt sonst erforderlich seyn moͤchten, von der Provinz Preußen, eben so wie solches in den uͤbrigen Pro⸗ vinzen der Monarchie geschieht, zusammengebracht werden muͤssen.
4 B 839 Die angebrachten Petitionen betreffend..
1. Auf den Antrag Unserer getreuen Staͤnde, daß die Arbeiten zur Zusammenstellung und Revision des Provinzia „Rechts von Westpreußen wieder Fseenompien werden moͤchten, machen Wir ih⸗ nen bekannt, daß in Folge des dem Ober⸗Landesgericht zu Marien⸗ werder und dem Stadtgericht zu Danzig wegen vhi ee eines Westpreußischen und Danziger Statutar⸗Rechts vorlaͤngst ertheilten Auftrags das Geschaͤft in pollem Gange ist, auch von Unserm Ju⸗ stiz⸗Ministerinm nicht aus den Augen verloren, vielmehr, so sweit die entgegenstehenden eigenthuͤmlichen Schwierigkeiten es gestatten, dessen Beschleunigung betriehen werden wird.
2. Bevor Wir die von Unseren getreuen Staͤnden wegen Ver⸗ aͤnderung der Erbfolge des Adels in den ehemaligen Palatinaten Feetes hn und Pommerellen in Antrag gebrachten Einleitungen treffen, haben Wir zuvoͤrderst das Ober⸗Landesgericht zu Marien⸗ werder zur gutachtlichen Berichterstattung auffordern lassen, und bebalten Uns die weitere Entschließung vor. 88
3. Wenn Unsere getreuen Staͤnde bitten, daß dasjenige, was durch Unser Justiz⸗Ministerium unterm 6. Januar 1816 in Bezug auf die Gerichtskosten in delictis publicis fuͤr Schlesien festgesetzt worden, auch in der Provinz Preußen zur Anwendung gebracht werden moͤge, so muͤssen Wir ihnen bemerklich machen, daß diese Bestimmung keine neue⸗Beguͤnstigung der Provinz Schlesien, son⸗
ustande der Legislation in Krimi⸗
8 nal⸗Sachen fuͤr nothwendig erachtete Modification derjenigen Ver⸗
fassung ist, welche fuͤr Schlesien vom 13. August 1750 und im der
nach dem Inquisitoriats⸗Reglement Instruction vom 20. Mai 1756
(Edikten⸗Sammlung 1761 S. 80) auf den Schluß des Conventus
publici von 1707 begruͤndet worden ist.
tragen Bedenken finden. . vinz Brandenburg eine gesetzliche
„Wir muͤssen daher diese auf besonderen staatsrechtlichen Verhaͤltnissen beruhende nur einer Provinz eigenthuͤmliche Einrichtung auf andere Provinzen zu uͤber⸗
Fühnen Staͤnde, daß in der Pro⸗
4. Die Voraussetzung Unserer 1— estimmung gelte, nach welcher
Jeder, der ein See ede auf dem Grundstuͤcke eines rregulirten r
Bauern errichtet, jaͤhrlich einen Jurisdictions⸗Kanon von einem
Thaler an den Gerichtsherrn zu bezahlen habe, tritt in dieser All⸗
f 6 Köheben von dismembrirten Grundstuͤcken vorgestellt haben, ist schon
buqp 1
rien gewesen. vorzubereiten, und behalten uns vor, denselben dem Landtage
tig zur Begutachtun
auf einem Mißverstaͤndnisse zu beruhen, ßer dem fuͤr das Patrimonial⸗ Landesgerichts zu Marienwerder Haltung eines Exemplars fuͤr jedes
emeinheit nicht ein, indem eine solche Bestimmung nicht vorhan⸗ ben ist; Wir muͤssen daher auch eine solche fuͤr die Provinz Preußen zu erlassen Bedenken finden.
5. Dasjenige, was Unsere getreuen Staͤnde wegen der Kalende⸗
er Gegenstand der Verhandlungen bei den betheiligten Ministe⸗ Wir haben befghlen, einen Gesetzes⸗Entwurf d bfr uͤnf⸗
vorlegen zu lassen. b 6. Der Antrag Unserer getreuen Staͤnde, zu bestimmen, daß nicht der Gerichtsherr und der Gerichtshalter, Feder besonders, ein Eremplar der Gesetz⸗Sammlung zu halten verpflichtet sey, scheint da weder das Gesetz vom tsherrn die Verpflichtung auflegt, au⸗ Gericht bestimmten Exemplare noch ein zweites zu halten, noch auch die Bekanntmachung des Ober⸗ ein diesfallsiges Ansinnen enthaͤlt, dem Gesetze vom 27. Oktober 1810 entsprechend, die Patrimonial⸗Gericht vor⸗ Hierbei muß es auch dann bewenden, wenn die Verwal⸗ Justitiar vereinigt emplar vorhanden en wegen der ihm
27. Oktober 1810 dem Geri
indem sie nur,
schreibt. tung mehrerer Gerichte in einem und demselben ist, da an jeder einzelnen Gerichtsstelle ein E seyn und von dem Gerichts⸗Inhaber, welcher deß obliegenden olizei⸗Geschaͤfte bedarf, aufbewahrt, auch zum Ge⸗ brauche des Gerichtshalters bei Gerichtstagen bereit gehalten wer⸗ den muß. Sollte ein groͤß But mit saͤmmtlichen Ein vohnern eine Gemeinde fuͤr sich das Dominium der letzteren die Bezahlung der ihnen Lesetz⸗Sammlung nicht ansinnen koͤnnen, so wird es au en Titel, naͤmlich in Vertretung der auf dem Gute meinde, die Anschaffung nach §. 5. 1. des gedachten 6. sorgen haben.
Hiernach wird das C *Declaration beduͤrfen, da das obige aus dem Inhalte desse Fervorgeht.
7. . Denkschrift 1 getreuen Staͤnde, in welcher dieselben verschiedene Gegenstaͤnde auffuͤhren, die sie bei der Revi⸗ sion der Gesetzgebung berucklichtigt zu sehen wuͤnschen, haben Wir Unserem Justiz⸗Minist b racterung zugehen las⸗ sen, zugleich aber anger ngekegte Gegenstand, welcher die Verguͤtung demem. sön Seiten der vor Ab⸗ lauf von fuͤnf Jahren andermweit nistlichen und Schul⸗ lehrer betrifft, besonders in Erns und Unsere Ent⸗ schließung deshalb einge
8. Eine Revision des Stempe emh etzes vom 7. Maͤrz 1822 ist bereitz im Werke und wird, da Nmphlhüͤrfniß derselhen an⸗ erkannt ist, moͤglichst beschleunigt werden. Bis zu all emeiner Ent⸗ schließung uͤber die deshalb anderweit zu treffenden? estimmungen sind aber einzelne interimistische Aenderungen unstatthaft, die diese Angelegenheit bei der nothwendigen Ruͤcksicht auf das Beduͤrfniß der Staats⸗Kassen und den zu dessen Deckung von der Stempel⸗ Steuer zu erwartenden Beitrag nicht bloß in Beziehung auf das eine oder andere stempelpflichtige Objekt, sondern im Ganzen aufge⸗ faßt werden muß. 88
9. Was den Antrag Flanat, daß die FPnefel⸗ Kommi sionen zur Regulirung der gutsherrlichen und baͤuerlichen Verhaͤltnisse aufgeloͤst und deren Geschaͤfte den Regierungen uͤbertragen werden moͤchten, so ist Unser Ober⸗Praͤsident beauftragt, den speziellen Plan zu dieser Einrichtung auszuarbeiten und einzureichen.
1% Wegen der Muͤhlen⸗Gesetzgebung fuͤr Westpreußen und Lit⸗ thauen muͤssen Wir, † uͤber diesen Gegenstand eingeleiteten
Berathungen noch nicht beend
g wegen baldiger Erlassun 1 und eines Wege⸗Reglements eroͤffnen Wir Unseren Staͤnden, daß der Entwurf des erstgedachten Gesetzes be⸗ die Revision der Gesetzgebung uͤber oͤffentlichen Wege aber einer besonde⸗
anlangt, daß die Erlassung Ordnung und eines Gesetzes uͤber die Servis⸗Ver⸗ Staͤdten beschleunigt werden moͤge, so erwiedern reuen Staͤnden, daß wegen des ersteren Gegenstan⸗ al⸗Behoͤrden zu Fertigung der noͤthigen Vorarbeiten
aussetzen.
11. Auf den Antra Polizei⸗Gesetzes
getreuen reits der
Anlage und Unterhaltung der kommission uͤbertragen ist. Was dagegen den Antrag
ren
Dorf⸗Kommuͤnal⸗ haͤltnisse in den Wir Unseren get des die Provinzi beauftragt word
Berathung unterliegt,
832
en sind; der zweite Gegenstand aber bei Unserem F
eines Gewerbe⸗
einer
i⸗
nanz⸗Ministerium in der Beaͤrbeitung begriffen ist, und beide Ange⸗ 5 so sehr die Verhaͤltnisse es zulassen, befoͤrdert werden 0
en.
12. Dem Antrage des Landtags, daß einer dem Raume ange⸗
messenen Anzahl von Zuhdrern der Zutritt zu den Landtags⸗Ver⸗
sammlungen
estattet wer
eine solche E nrichtung
schraͤnkungen fuͤr die Institution der
esetzlichen Verfassung nicht geecignet ist. 1 13. Auf die Antraͤge Un serers getreuen Staͤnde wegen Modifica⸗ Kreis⸗Ordnung und der Vorschriften uͤber
tion
die von den Kreista
einiger Stellen der 1 ten gen vorzunehmenden Wahlen geben Wir ihnen
Folgendes zu erkennen:
ad 1.
Zuvoͤrderst muͤssen
den moͤge, koͤnnen Wir nicht stattgeben, da auch unter den in Vorschlag gebrachten Be⸗ wen el Steufe nach ihrer
Wir denselben bemerklich machen, daß
bei dem Verfahren der Kreis⸗Versammlungen in Hinsicht der Wahl
der Landraͤthe, Kreis⸗ hung auß das
Verfahren bei den Wahlen der Abgeordneten
Deputirten und anderen Beamten eine Bezie⸗
jum
nicht stattfinden kann, da bei letzteren nach
¹. 18. des Gesetzes vom 1. son ausgeuͤbt wer zulaͤssig ist, waͤhrent menden Wahlen, wie bet allen durch⸗ die Kreis⸗Ordnung vom 17. M
staͤnde,
Faͤllen nachgelassen ist, und n ferner nachgelassen bleiben soll. Hinsicht dieser
nen Wir ad
nung §. 5. a.
wenden.
b. Der diesfallsige Antra
rend solch
a. kaum voraussetzen, daß es, Denkschrift scheinen moͤchte, muͤndiger Ritterguts⸗Besitzer gleich dem Vormunde muͤndigen berechtigt ist, von dieser und solche bloß dem Vormunde daher lediglich bei der Bestimmung der Kreis
g entspricht woͤrtlich der Bestimmung
der Kreis⸗Ordnuüng. c. Auch dieser Antrag stimmt
nung uͤberein, da der Zusatz; dem Stande der Ritterschaft, stimmung der Kreis⸗Ordnung
Juli 1823 das Wahlrecht immer in Per⸗ den muß, eine Vertretung daher uͤberhaupt nicht e bei den von den Kreistagen vorzuneh⸗ anderen Verhandlungen der Kreis⸗ aͤrz 1828 in gewissen ach dem Gutachten der Staͤnde auch Was nun aber die einzelnen in Vertretung geschehenen Antraͤge betrifft, so koͤn⸗
wie es nach der Fassung der
die Absicht sey, den Vater un⸗ welcher nach der Kreis Ord⸗
beizulegen.
zu Vertretung des Un⸗ Befugniß autzuschließen
Wir lassen es ⸗Ordnung be⸗
lediglich mit der Kreis⸗Ord⸗
zeit zum Stande der Ritterschaft uͤberfluͤssig gemacht wird.
d. Es scheint hierhei die Absicht, persoͤnlichen Erscheinens,
durch Gutsbesitzer aus durch die allgemeine Be⸗ :daß die Vertreter jeder⸗
gehoͤren sollen,
diejenigen Hindernisse des welche die Bestellung eines Stell⸗
vertreters rechtfertigen sollen, genauer als durch die Kreis⸗
DOrdnung §. 5. d. geschehen, zu bestimmen. 1 nigfaltigkeit der moglichen Faͤlle wuͤrde aber diese Bestim⸗ haft bleiben, daher Wir es bei der all⸗ gemeinen Vorschrift der Kreis⸗Ordnung bewenden lassen. ahlgeschaͤften der Kreis⸗Versamm⸗ Eine Vollmacht anzunehmen be⸗ Wir um so unbedenklicher, als bei den
mung
„ 8 9 5
ad
Wah
ertheilten Bestimmungen,
sendung von Wahlzetteln abgeben koͤnnen, und uͤberhaupt nicht nothwendig ist.
Formen, nach welchen bei den Wahlen der
Deputirten verfahren werden soll, haben Wir
chen es auch in der Pro⸗
von Vollmachten
ad 3. Wegen der Landraͤthe und Kreis⸗ allgemeine Bestimmungen erlassen, vinz Preußen sein Bewenden behalten muß.
ad 4. Dem Antrage, daß den Wittwen sich bei den Berathungen des Kreista Geschaͤfte betreffen, durch ihre gr lassen, auch wenn letztere keine Gutsdesitz stattgeben, indem Wir schrift allgemein aufr
14. Was die Stellung der Wir Unseren getreuen Staͤnde 1 nach den getroffenen Bestimmungen, lfen der Landraͤthe in solchen
kannt, daß,
ten Amtsgeh Letztere ihnen
uU
immer mangel
2. Den Antrag, daß bei W lungen kein Anwesender mehr als ciegt seyn solle, gewaͤbren Wi
en der Landraͤthe und Kreis⸗Deputirten, no u auch Abwesende ihre Stimmen durch Ein⸗ und daher die Ertheilung
Auftraͤge
vielmehr die oben ad echt zu erhalten fuͤr noͤthig finden.
Kreis⸗Deputirten anlangt, so machen n auf ihre diesfallsigen Antraͤge be⸗
ertheilen;
diese Auftraͤge, durch welche ihnen
duͤrfen, auszurichten; daß Geschaͤfte derselben niema anderen Stellvertreter, als auszuwaͤhlenden Kreis⸗Deputirten, besorgt werden sollen. tretender Vakanz dagegen und bis zur Wieder muß die Wahl des Stellvertreters immer den sen, von letzteren jedoch, bei der Kreis⸗Deputirten bereits die zum L lification durch die vorgeschriebene sich zur interimistischen Verwaltu Vorzug vor Anderen gegeben werden.
u einem interimistischen Verwalter
Zerbaͤltniß treten, wie zum Landrat Erstere in alle Befugnisse des L
Den Regicrungen ist die Befu welche zu Kreis⸗Deputirten erwaͤh zu versagen, bereits durch das 1826 §. 8. beigelegt. kenntniß der
ualification zur temporairen raͤthe in sich schließe, bedarf keiner besonder verfuͤgt, daß die
Uebrigens ist bereits
tirten als ein Ehren⸗Am doch Niemand gezwung lehnt, so haben die Sollte sich aber kein besitzer finden,
en werden koͤnne. breisstaͤnde eine andere n qualificirter und zur Ann so wird die Anstellung des Kreis⸗
bei wel
oßjaͤhrigen er sind, koͤnnen ad t c. erwaͤhnte Vor⸗
1
Wahl
Bei der Man⸗
nach den von Uns
gestattet werden moͤge, ges, wenn solche keine Wahl⸗ igen Soͤhne vertreken zu
Wir nicht
die Kreis⸗Deputir⸗
Faͤllen seyn sollen, wo daß sie mithin verpflichtet sind,
jedoch keine Unkosten erwachsen
ferier bei Behinderung der Landraͤthe die zlaͤnger als vierzehn Tage durch einen durch einen von der Regierung dazu
Bei ein⸗
besetzung der Stelle
Regierungen uͤberlas⸗ Wahl desselben, wenn einer der andraths⸗Amte erforderliche Qua⸗ Pruͤfung nachgewiesen hat, und ng bereit erklaͤrt, Daß die Kreis⸗Deputirten des Landraths⸗Amtes in dasselbe
demselben der
vec, ergiebt sich daraus, daß der
andraths eintritt.
niß, nichtqualificirten Personen,
t worden sind, ⸗Reglement vom Daß aber die Bestaͤtigung auch das Aner⸗ Vertretung der Land⸗ en Festsetzung.
Stelle eines Kreis⸗Depu⸗ t zu betrachten sey, zu dessen Annahme je⸗ Wird die Annahme abge⸗ Wahl vorzunehmen. ahme bereiter Guts⸗ Deputirten, so lange
bis sich ein solcher findet, ausgesetzt bleiben.
Lieaufch wenden regten Zweifel erledi nicht bedarf. 8
Wenn hierbei der der Kreisstaͤnde nennt, daß die Kreisstaͤnde den Kreis r einem ihres Mittels wieder repr
Landtag die Kreis⸗ so muͤssen Wir de
die Bestaͤtigun 22. Augus
sich die von Unseren getreuen Staͤnden ange⸗ en, so daß es einer besonderen Instruction
Deputirten Repraͤsentanten mselben bemerklich machen, epraͤsentiren, nicht aber sich von asentiren lassen koͤnnen. (Die Fortsetzung s. in der Beilage.)
1832 26. Juli.
Luftdruck.. Luftwaͤrme. Thaupunkt. Dunstsaͤttg. Wetter ... Wind
Wolkenzug.
Meteorologische
Morgens 6 Uhr.
334,5“ Par. 7,2 ° R. 5,3 2° R.
86 pCt. heiter (Nebel) N
W. NW.
Nachmitt. 2 Uhr.
Beobachtung.
Abends 10 Uhr.
Nach einmaliger Beobachtung.
77„
334,6 Par. 14,0* R. 6,2* R. 54 pCt. heiter (Regen) WNW.
9,02 R 7,2° R.
87 „Ct.
heiter. N.
335,0“° Par. Quellwärme 7,6° R. [Flußwärme 12,2 °R.
Bodenwärme 10,3 * R. Ausdünstung 855. Niederschlag 1430,
65 “ 1 3 . 8 8 8 igt sind, Unsere Entschließung noch
65*
Beilage zur Allgemeinen Preu
2 “ 1u““ “ 1““ 88 8 8 9 2—
8 ₰ 8 8 ö111111XAA“; 89
P“
Cszerliner HRörse. Den 27. Juli 1832.
* “ 2 C.
833
ßischen Staats⸗Zeitung No. 208.
———
““ Amtl. Fonds und Geld-Cours-Zettel. (Preuss. Co
F E;; 94] 93 üFortsetzung
103 ¼ 102 ¾ heutigen — 102 ½ “
87 ½⅔
87 ¾ 89x0o0)6ö 3 7 4 8 8 dh 1.45. Auf die verschiedenen Antraͤge, welche Unsere getreuen 8 ztaͤnde in Beziehung auf die wegen der Verpflichtung zum Kriegs⸗ enste bestehenden gesetzlichen Vorschriften angebracht haben, erthei⸗ 18 Wir ihnen folgende Resolutionen: 18z N „d a. Schon die bestehenden Vorschriften bieten Mittel dar, be⸗ 3½ 1. gruͤndete Reclamationen von Leuten, die im stehenden Heere 8 oder in der Landwehr ersten Aufgebots dienen, so weit es die allgemeine Dienstverpflichtung gestattet, zu beruͤcksichtigen, indem hiernach, wenn der Fall sich dazu eignet, selbst dieie⸗ hgen⸗ die sich bei den Fahnen befinden, vor beendigter drei⸗ jaͤhriger Dienstzeit zur Kriegs⸗Reserve entlassen, Landwehr⸗ maͤnner ersten Aufgebots von den großen Uebungen entbun⸗ den, und bei eintretender Mobilmachung von der Einberu⸗ fung befreit werden koͤnnen, sofern nur die etatsmaͤßige Kriegs⸗ staͤrke erreicht wird. Dem wirklichen Beduͤrfnisse wird also genuͤgt, ohne daß es erforderlich ist, Leute vor dem gesetzli⸗ chen Termine der Landwehr ersten oder zweiten Aufgebots zu uͤberweisen. Wir koͤnnen daher eben so wenig auf diesen An⸗ trag als auf den eingehen, aus der Zahl derienigen, welche sich vom Eintritte in das stehende Heer freigeloost haben, der Landwehr ersten Aufgebots mehr Leute, als zeither planmaͤffig geschehen ist, uͤberweisen zu lassen, da die hierdurch entste⸗ hende Vermehrung der Landwehr neue finanzielle Oofer ko⸗ sten wuͤrde. z2d b. Wegen Gestellung der Vertheilung der dazu durch Unsere Kabinets⸗ gesetzlich publizirt ist, sein Bewenden behaͤlt.
—
und Schluß des im Haupt⸗Blatte der Staats⸗Zeitung abgebrochenen Landtags⸗Abschiedes.
105 % 105
Ostpr. Pfandbrf. Pomm. Pfandbrf. Kur- u. Neum. do. Schlesische do. Rkst. C. d. K.- u. N Z.-Sch. d. K.- u. N.
St.-Schuld-Sch. Pr. Engl. Anl. 18 Pr. Engl. Anl. 22 Pr. Engl. Obl. 30 Kurm. bl. m. 1. C. Neum. Int. Sch. do. Berl. Stadt-Oblig. Königsbg. do. Elbinger do.
Danz. do. in Th. Westpr. Pfandbr. Crofshn. Pos. do.
— 56 95 94 ½ Holl. vollw. Duk., — Neue dito. — [Friedrichsd'or 99 [Disconto...
2EgInen
, I. ..,,ü — . ao
Aus wärtige Börsen. Amsterdam, 22. Juli. Nied. wirkl. Schuld 42 ¼. Span. pefp. 49 ⁄¼2⁄.
.—
Koͤnigliche Schauspiele. 1 Sonnabend, 28. Juli. Im Schauspielhause: Das 800 chen von Heilbronn, großes Ritter⸗Schauspiel in 5 Abthei gen, nebst einem Vorspiele in 1 Aufzug, genannt: „Das her liche Gericht“, von Heinrich v. Kleist. (Dlle. Lortzing, 86 Großherzogl. Hof⸗Theater zu Weimar: Kaͤthchen, als Gastnul onntag, 29. Juli. Im Schauspielhause: Der Freisc Oper in 3 Abtheilungen; Musik von C. M. v. Weber. (U Pirscher, bisheriges Mitglied des Koͤnigl. S zu Leiy Agathe, als Gastrolle; Hr. Wurda, vom Ho Theater zu C litz: Max, als letzte Gastrolle.)
Koͤnigstaͤdtisches Theater, Sonnabend, 28. Juli. Zum erstenmale wiederholt:] Blumenkoͤnigin, große komische Zauber⸗Pantomime mit Tm und Gruppirungen, in 2 Aufzuͤgen, vom Pantomimenm Herrn Occioni, 2uz9⸗sührn von der Wiener Ballet⸗Taͤnzer⸗ sellschaft. Vorher: Gluͤckskind und Ungluͤcksvogel, Lustspie 1 Akt, nach dem Franzoͤsischen, von L. Angely.
Landwehr⸗Kavallerie⸗Pferde und noͤthigen Kosten haben Wir bereits Ordre vom 17. Sept. v. J., welche Bestimmung getroffen, bei welcher es
ad c. Was die Repartition der Mobilmachungs⸗Pferde fuͤr das stebende Heer und die Bestimmung der Abnahme⸗Orte an⸗ langt, so haben die diesfallsigen Antraͤge bereits durch die er⸗ gangenen Ministerial⸗Bestimmungen ihre Erledigung erhal⸗ ten. Auch der Gewaͤhrung des Gesuchs, daß den Kreisen die auf sie treffende Pferdezahl schon im voraus bekannt gemacht werden moͤge, steht kein Bedenken entgegen, daher demselben
4
gemaͤß das Ministerium des Innern und der Polizei das Er⸗
₰
forderliche Fn. wird. Dagegen ist es 1 ad d. unzuͤlaͤssig, in der Landwehr⸗Bezirks⸗Eintheilung, welche wesentlich durch militairische Ruͤcksichten bedingt wird, ein⸗ zelne Aenderungen eintreten zu lassen. ad e. Zur Erreichung des vom Landtage gewuͤnschten Zweckes sollen die in den Navigations⸗Schulen zu Schiffs⸗Capitainen und Steuerleuten wissenschaͤftlich ausgebildeten jungen Leute, wenn sie die Pruͤfung durch die fuͤr Seeschiffsfuͤhrer und Seeschiffsbauer errichtete Kommission bestehen, auf den Grund der daruͤber erhaltenen Zeugnisse, auch ohne weitere auf Gym⸗ nasial⸗Schulkenntnisse sich beziehende Pruͤfung, bei rechtzeiti⸗ ger Meldung zum einjaͤhrigen freiwilligen Militair Dienste zugelassen werden. 46. Ju der Denkschrift wegen der Anlage neuer Krug⸗ und hantstaͤtten erkennen Unsere getreuen Staͤnde an, daß dieselbe be⸗ n durch die erlassenen Anordnungen aus Ruͤcksicht auf das oͤf⸗ iche Wohl, fo weit es, ohne das Haupt⸗ Prinzip der Gewerbe⸗ theit zu verletzen, geschehen koͤnne, beschraͤnkt worden sey. Wenn senungeachtet dieselben eine fernerweite Beschraͤnkung durch den geng bezwecken: daß bei Anlegung neuer Krug⸗ und Schankstaͤtten nach Ana⸗ bgie des Gesetzes vom 28. Sktober 1810 wegen neuer Muͤh⸗ len⸗Anlagen verfahren, und durch oͤffentliche Bekanntmachung Zeder aufgerufen werden moͤge, seine gesetzlichen Einwendun⸗ ißen gegen die neue Anlage anzubringen, müssen Wir Unseren getreuen Staͤnden bemerklich machen, daß ich eine solche Anordnung eben das Haupt⸗Prinzip der Gewerbe⸗ eit angegriffen, und dem Einzelnen ein Widerspruchs⸗Recht ge⸗ oasjenige eingeraͤumt werden wuͤrde, was Jedem freisteht, so⸗ d ihm die Staats⸗Behoͤrde die erforderliche Erlaubniß dazu ge⸗ ien hat. Da nun auch bei Antage neuer Schankstaͤtten diejeni⸗ nprivatrechtlichen Ruͤcksichten, welche die vorgangige oͤffentliche kanntmachung beabsichtigter neuer Muͤhlen⸗ Anlagen erforderlich chen, niemals eintreten koͤnnen, und die Polizei⸗Behoͤrden Kon⸗ sionen
MNeueste Nachrichten.
DParis, 21. Juli. Der Marschall Soult wird gegen & dieses Monats hier zuruͤckerwartet. Gleich nach seiner Ruͤckkehr der Graf Sebastiani seine Badereise antreten; als seinen Stellvem ter fuͤr die Dauer seiner Abwesenheit nennt man den Grafen! Argout, der seit einiger Zeit viel mit dem Minister der ausw tigen Angelegenheiten arbeitet, um sich mit dem Geschaͤftsgan bei diesem Departement vertraut zu machen. Auch der Seen nister hatte in den letzten Tagen haͤufige Konferenzen mit de Grafen Sebastiani, angeblich ain Betreff der Italiaͤnischen; 2 gelegenheiten.
Gestern fruͤh wurde ein ehemaliger Offizier der hieste National⸗Garde, Namens Sauvageot, welcher der Theclna an dem Aufstande des 5. und 6. Juni beschuldigt wird, in ner Wohnung verhaftet und nachdem er von dem Instructiy Richter verhoͤrt worden, in das Gefaͤngniß von Ste. Pel⸗
ebracht. 8 198 Baron Chabaud⸗Latour ist gestern am Schlagflusse selbst verstorben.
Gestern wurde der Literat Laponneraye, als Verfassen in republikanischem Geiste geschriebenen „Vorlesungen uͤber Franzoͤsische Geschichte“, wegen Beleidigung der Person des nigs, Aufreizung zu Haß und Verachtung gegen die Rezgienn und wegen Angriffs auf die Rechte des Koͤnigs zu dreijaͤhrig Gefaͤngniß und einer Geldstrafe von 6000 Fr. und der Druc dieses Werkes, Herr Mie, zu halbjaͤhrigem Gefaͤngniß und N. Fr. Geldbuße verurtheilt.
Der Moniteur enthaͤlt ein Schreiben aus Rio⸗Janeit vom 12. Mai, wonach in Brasilien fortwaͤhrend große Au treren koͤnnen, und 3 Behoͤrden gung herrscht; taͤglich wanderten reiche Portugiesische Familt rrierstchit Anlage FFener; mhicht anders, 8 unter des jungen Kaisers, Jose Bonifacio Andrade, antragen, in Jahr zu Jahr ertheilen duͤrfen, auch dieselben, sobald sich aus⸗ nebst seinen beiden Bruͤdern im Verdachte steht, das Haupt zchende Gruͤnde dazu ergeben, zuruͤckzunehmen befugt sind, über⸗ Partei zu seyn, die sich gegen die jetzige Ordnung der Di Saber, wenn eine Behoͤrde hierbei nicht mit auflehnt. rfahren seyn sollte, auf desfallsige Anzeigen bei den hoͤheren Be⸗
Die Zweikaͤmpfe unter den Militairs der hiesigen Garnisterden, von Seiten derselben Remedur erfolgen kann und wird, so dauern fort; vorgestern fanden abermals deren drei in den E. 8 Wir auf den Antrag Unserer getreuen Stande nicht eingehen. saͤischen Feldern zwischen Militairs des 3ten und des 3s8sten st aech eß dsg. Keschen 1 dls sen, Fiselbe wenigstens zum nien⸗Regiments siatt Da namentlich zwischen diesen beiden trweise vor ißgriffe der 7 al⸗ Polizei⸗ Behörden, welche moͤgli⸗ Bö 9*24 — 18 -4 . äre wlleeweise ve gefallen seyn koͤnnen, veranlaßt worden, so werden Wir gimentern ein gewisser Groll zu herrschen scheint, so w Staats⸗Ministerium anweisen, bei den Berathungen uͤber das wuͤnschen, daß eines derselben moͤglichst bald von hier wegkinesnerbe⸗Polizei Gesetz nicht bloß die Beschraͤnkungen der Befug⸗
Die Sentinelle de Bayonne meldet, daß es zwisce ar Anlage neuer Schankstaͤtten uͤberhaupt, sondern auch zu⸗ den Franzoͤsischen und Spanischen Hirten auf dem Kamme iseich de Frage in naͤhere Erwaͤgung zu ziehen: ob und welche be⸗ Pyrenaͤen wegen des Huͤtungsrechtes auf dem streitigen Geh Mars Vorschriften fuͤr das Verfahren der Potizei⸗Behoͤrden bei
65 o 8 8 „ wanigen Mißagriffen der ge⸗ nier sieben Franzosen häsangen nahmen 8e Hang shtm Behoͤrden noch sicherer vorzubeugen, und die Kuͤntrann . fuͤhrten. Auf diese Nachricht ging die 800. Mann star 1ah Lerfahrens von Seiten der vorgesetzten Behoͤrden zu erleichtern. tionabGarde von Saint⸗Jean⸗Pied⸗de⸗Port uͤber die Graͤn. Inmittelst is die Anordunng getroffen, daß bei jeder Nachsu⸗ bemaͤchtigte sich nach einigen Flintenschuͤssen eines Spa nng der Konzession zur Anlage einer neuen Schankstaͤtte durch die Postens und einer Schanze. In Folge einer Uebereinkunft 1 nefende Polizei⸗Behoͤrde eine gruͤndliche Pruͤfung: ob das drin⸗ Vice⸗Koͤnigs von Navarra und des im Departement der z Pyrenaͤen kommandirenden Generals Larrin wurden indessen
e Beduͤrfnißz einer solchen Anlage vorhanden sey, veranlaßt und fcretheilung der Konzession in jedem vorkommenden Falle auf die sieben gefangenen Franzosen wieder ausgeliefett und die Ne hnagsung dieses Feeh shen Beduͤrfnisses und uͤberhaupt so viel aee üaat 17. Die chr elue Fen scecsn der Verhaͤltnisse der Scharfrich Herr Demiau Cruzilhac, Professor des Kriminal⸗Ret soll moͤglichst beschleunigt werden. Da es aber üͤberhaupt in und des Civil⸗Prozesses bei der hiesigen juristischen v acfsl gezogen worden i 1, ob und tnwesern durch da hehair gestern hier an der Cholera gestorben; in derselben Fakultat hg vom 29. April 1772 den Scharfrichtern neue Widerspruchs⸗ noch zwei andere Lehrstuͤhle erledigt. 8 verliehen worden seyen, so haben Wir angeordnet, daß Un⸗ as heutige Cholera⸗Bulletin meldet nur 144 Todesst egierungen, wenn nicht von solchem Vieh die Rede ist, wel⸗ (worunter 111 in den Privat⸗Wohnungen), also 81 wenigt it wansteckenden Krankheiten leidet, die Anspruͤche der Abdecker als das gestrige; in die Lazarethe wurden 104 neue Kranke ausgh dh zoitteiliche Esgwjetung sencergghen⸗ sarlhecn solche ledig— Rechtswe rweise en.
genommen. Ian 1 vege verweisen . — Heute schloß 5proc. Rente pr. compt. 97. 85. fin cous n Staate nn Unsere grheues Ftaͤnde darauf antragen, daß den 50. si Syaghibrenagte besoldeten Medizinal⸗Personen eine angemessene Zulage 97. 90. 3proc. pr. compt. 67. 50. fin cour. 67. 55. 5proc. bhren Gehalten bewilligt, dagegen aber ihnen die Verpflichtung Rente perp. 55 ¼. 5proc. Belg. Anl. 75. egt werden moͤge, armen Kranken⸗des platten Landes gegen Frankfurt a. M., 24. Juli. Oesterr. 5proc. Meta 1 mäßigte Medizinal⸗Gebuͤhren⸗Taxe Huͤlfe zu leisten, so muͤs⸗ 87 r. 4proc. 76 ½. 76 ½. 2 ½proc. 44 ¼. 1proc. 19 ¼. Br. Dam es An denselben bemerklich machen, daß durch die Gewaͤhrung Actien 1377. 1375. Part.⸗Obl. 123. 142 ½. Lsose zu 1 hnen engesh die Feruichtung ber Kommunen, 9* die Pflege 177 ⁄. Holl. 5 proc. Obl. v. 1832 80 ½. G. Poln. Loose 54 ½. 54. n angehd armen Kranken auf eigene Kosten zu sorgen, 177⁄. Holl. 5 832 80 ⁄. G. P se 54¾ k deeit vom F g 89 feaes⸗aßt dödütch ,2 0 B“ kuen, ) der bestehenden Verfassung ihr nicht o iegen⸗ Redacteur John. Mitredacteur Cottel .heund bei allgemeiner Anwendung des vorgeschlagenen ö
Gedruckt bei A. W. Hayn.
ae.8 . r7897 800
— — b21
satzes nicht unbedeutenden Ausgabe belastet werden wuͤrde. Wir tragen daher auf diesen Antrag einzugehen Bedenken. Es wird aber auch fernerhin, wie zeither, armen Kommunen die Erfuͤllung der ihnen gegen ihre unbemittelten Kranken obliegenden Verpflich⸗ tungen durch unterstuͤtzung aus dem Wohlthaͤtigkeits⸗Fonds Unserer Regierungen erleichtert werden. Auch wird eine fernere Erleichte⸗ rung durch die in kurzer Zeit zu erwartenden neuen Arznei⸗ und Medizinal⸗Gebuͤhren⸗Taten eintreten, bei deren Bearbeitung auf Ermaͤßigung der Preise und Gebuͤhren zu Gunsten der aͤrmeren Klassen Ruͤcksicht genommen worden ist.
19. Wenn Unsere getreuen Staͤnde sich daruͤber beschweren, daß den dortigen Kreis⸗Kommunal⸗Kassen von Unserem Ministerium des Innern in gewissen Faͤllen angesonnen worden sey, die Verguͤtung fuͤr bei Viehseuchen polizeilich getoͤdtetes 9 Wir diese Beschwerde aus den in der Gruͤnden nicht fuͤr substantiirt halten. Unsere getreuen Staͤnde werden daraus ersehen, in welchen Faͤllen nach der darin enthalte⸗ nen ganz richtigen Deutung des Patents vom 2. April 1803 die Verguͤtung vom Staate, und in welchen Faͤllen sie auf Kosten der Eingesessenen zu leisten ist. Bei dieser in den uͤbrigen Provinzen stattfindenden Anwendung des Gesetzes muß es auch in der Provinz Preußen sein Bewenden behalten. Nicht zu verkennen ist hierbei, daß einem einzelnen Kreise die Aufbringung dieser Verguͤtung oft schwer werden muß und daher die Bildung groͤßerer Verbände waͤn⸗ schenswerth bleibt. Diese letztere ist durch den im Jahre 1827 dem Landtage vorgelegten Gesetzes⸗Entwurf bezweckt worden, dessen Pu⸗ blication in der Provinz aber damals nicht gewuͤnscht worden ist. Indessen wird dennoch durch Vereinigung zwischen mehreren Krei⸗ sen der Zweck erreicht werden koͤnnen, als weshalb Unser Ober⸗Praͤ⸗
Beilage sub K entwickelten
sident an die Kreisstaͤnde die erforderliche Veranlassung ergehen las⸗
sen wird.
720. Wir finden dieienigen Vorschriften, welche die Ost⸗ und Westpreußischen Regierungen uͤber die Anwendung Unserer Ordre vom 10. Februar 1827 bekannt gemacht haben, so wie solche in dem Publikandum der Regierung zu Marienwerder vom 5. Nov. 1830 zusammengestellt worden, den bestehenden Gesetzen angemessen, und muß 8 bis zur Vollendung der allgemeinen Gesetzes⸗Reviston dabei bewenden.
„ Was jedoch die Stellvertretung der Inhaber der Patrimonial⸗ Gerichtsbarkeit bei Ansuͤbung des polizeilichen Strafrechts betrifft, so hat Unser Ministerium des Innern und der Polizei bereits den Grundsatz in Anwendung zuverlaͤssig zu halten und die den Grad der Bildung haben, der zur Anwendung der im vorgedachten Publikandum enthaltenen Vor⸗ schriften erforderlich ist, nach erfolgter Praͤsentation derselben bei der Behoͤrde, d. h. zunaͤchst dem Kreis⸗Landrathe, unter dessen spe⸗
zieller Genehmigung zuzulassen. Wir wollen es bei diesem Verfah⸗ ren belassen; daher diejenigen Inhaber der Patrimonial⸗Jurisdiction, welche die Ausuͤbung des polizeilichen Strafrechts durch andere Stellvertreter, als ihre Gerichtshalter, wuͤnschen, diese Personen bei dem Landrathe des Kreises namhaft zu machen und von demselben den Bescheid uͤber die Zulaͤssigkeit zu erwarten haben. „21. Wir haben uͤber das Maß, in welchem die durch die Land⸗ straßen beruͤhrten Ortschaften unentgeltliche Huͤlfe zur Wegschaffung des Schnees zu leisten haben, durch Unser Staats⸗Ministekium eine allgemeine Anordnung erlassen, durch deren Bekanntmachung diese Angelegenheit angemessen regulirt werden wird.
22. Da fast saͤmmtliche Theile der Provinz. Preußen seit einer langen Reihe von hoͤrt haben, und in dieser Zeit die Bekanntmachung der Gesetze und Verordnungen in Deutscher Sprache immer fuͤr zureichend erkannt worden ist, so koͤnnen Wir Uns nicht bewogen finden, gegenwaͤrtig noch, nachdem durch jene Verbindung selbst und durch den verbes⸗ serten Schul⸗Unterricht die Kenntniß der Deutschen Sprache sich immer mehr verbreitet und ausgebildet hat, eine besondere Publica⸗
(oder andere dieser Sprachen staͤndige Kenntniß der Deutschen Sprache Aicht allgemein verbreitet
setzen, daher auch fuͤr sie der
gehoͤriger Sorgfalt
tion in Litthauischer oder Polnischer Sprache anzuordnen. Es wird vielmehr genuͤgen, wenn in denijenigen Orten, in welchen die eine noch gesprochen wird, und eine voll⸗
ist, die Gemein⸗Obrigkeiten bei der Bekanntmachung der Gesetze den Inhalt derselben muͤndlich in die Sprache des Orts uͤbertragen. Hierzu sollen dieselben noch besonders angewiesen werden. Bei al⸗
len denjenigen Einwohnern, welche sich durch eigenes Lesen mit den
Gesetzen bekannt machen, ist eine bessere Schulbildung, mit dieser aber eine hinreichende Kenntniß der Deutschen Sprache vorauszu⸗ - — Abdruck einer Uebersetzung nicht er— forderlich. — 1
.23. Die Verbesserung der Polizei⸗Verwaltung im Regierungs⸗ Bezirk Gumbinnen ist bereits seit laͤngerer Zeit Gegenstand der Varhen oen zwischen den betheiligten Ministerien gewesen, in deren Verfolg Unser Ober⸗ Praͤsident mit Auftrag versehen worden ist, nach gewissen angegebenen Grundzuͤgen den Plan einer ander⸗ weiten Einrichtung auszuarbeiten und einzureichen. Von dem Er⸗ folge wird der Landtag zu seiner Zeit benachrichtigt und nach Be⸗ fnden, insofern dabei neue gesetzliche Bestimmungen in Frage kom⸗ men sollten, zu vorgaͤngiger Begutachtung der zu erlassenden Ver⸗ ordnung aufgefordert werden.
— 21. Wenn Unsere getreuen Staͤnde ohne Anfuͤhrung spezieller Faͤlle versichern, daß das Gesetz vom 21. Juli 1827 wegen Einfuͤh
rung gleicher Wagen⸗ und Schlitten⸗ Geleise bei Erbauung neuer Fuhrwerke oft nicht beobachtet werde, und deshalb um strengere Vollziehung der auf dergleichen Contraventionen gesetzten Strgfe bitten, so ist diesem Antrage, insoweit es bei dessen Allgemeinheit meglich ist, bereits durch die von Unserem Ober⸗ Praͤsidenten ver
fuͤgte Einschaͤrfung des Gesetzes genuͤgt. Auch wird derselbe, wenn ihm in speziellen Faͤllen dargethan wird, daß eine Behoͤrde sich in Vollzichung des Gesetzes saͤumig erweise, die erforderliche Ruͤge eintreten zu lassen nicht Anstand nehmen. 8
„ „25. Die Befoͤrderung der Land⸗ und Wasser⸗Communicationen in der Provinz Preußen, so wie in den uͤbrigen Theilen der Mo⸗ narchie, hat fortwaͤhrend einen Gegenstand Unserer landesvaͤterlichen
Fuͤrsorge auegemacht. Auch hat die Provinz an den zu diesem Zwecke besimmten Summen verhaͤltnißmaͤßig Theil genommen. Mehrere fuͤr die Landes Kultur und den Verkehr wichtige Bau⸗An⸗ lagen sind dort wieder eingeleitet und begonnen worden; so nament⸗ lich die Entwaͤsserung der Seckenburger Niederung durch Coupirung der Greituschke, und die Anlage einer Kunststraße von Koͤnigsberg uͤber Tilsit bis zur Russischen Graͤnze.“ Diese Arbeiten werden, so weit die Ruͤcksicht auf andere Zwecke der Verwaltung es gestattet, eifrig fortgesetzt. Vor Beendigung derselben koͤnnen aber neue groͤ⸗ ßere Unternehmungen zur Belebung des Verkehrs nicht begonnen werden, und auch die naͤhere Pruͤfung der von Unseren getreuen
Staͤnden zu diesem Behuf in Auregung gebrachten Entwuͤrfe muß bis zu dem Zeitpunkte ausgesetzt werden, Zwo die Fortschritte der in den verschiedenen Theilen Unseres Königreichs begonnenen oder von Uns genehmigten oͤffentlichen Bauten eine naͤhere Aussicht erbffnen, die Kosten neuer Anlagen dieser Art aus den verfuͤgbaren Geloͤmit⸗ teln bestreiten zu koͤnnen.
Unsere getreuen Staͤnde duͤrfen dabei vertrauen, daß auf die dortige Provinz bei dergleichen Anlagen auch kuͤnftig jede mit dem Verhaͤltnisse des Ganzen zu vereinbarende Ruͤcksicht genommen wer⸗ den wird. In wie weit inmittelst noch fuͤr kleinere dringend noth⸗ wendige Anlagen etwas geschehen koͤnne, haͤngt von besonderen Ver⸗ handlungen ab.
26. Dem Antrage Unserer der Zoll⸗Ordnung vom 26. Ma
etreuen Staͤnde,
1 die Bestimmungen 1818 üvber das
Declarations⸗Ver⸗
Vieh zu leisten, so koͤnnen
gebracht, solche Stellvertreter, welche fuͤr
wird. n let . mer sich melden, damit die ertheilten
Jahren ununterbrochen zu Unserer Monarchie ge⸗
schen, steht schon gesetzlich fest. wegen Aufhebung des Vorspanns (Gesetz⸗Sammlung von 1810
spann nach dem nung des Zugviehstandes
fahren beim Waaren⸗Eingange vom Auslande und die diese Vor⸗ schriften erlaͤuternde und ergaͤnzende Verordnung vom 13. Juli 1829 in Bezug auf den Waaren⸗Eingang seewaͤrts zu modiftziren, kann nicht Folge gegeben werden, vielmehr muß es bei diesen allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und den darauf gegruͤndeten Regulativen wegen der Behandlung des Waaren⸗Ein⸗ und Ausgangs zur See um so mehr bewenden, als durch die von Unserem Finanz⸗Minister erlassene, dem §. 82 der Zoll⸗Ordnung vom 26. Mai 1818 und den darauf gegruͤndeten Reglements wegen des Waaren⸗Eingangs zur See entsprechende Verfuͤgung, wonach Schiffer, die an Eidesstatt erklaͤren, fuͤr die Richtigkeit ihrer uͤber die ganze Ladung oder einen Theil derselben sprechenden Papiere nicht verantwortlich einstehen zu koͤnnen, unter gewissen das Steuer⸗Aufkommen sichernden Bedin⸗ gungen von einer verbindlichen Declaration entbunden werden, der Zweck, welcher dem Antrage Unserer getreuen Staͤnde zum Grunde liegt, schon in zureichender Weise erfuͤllt wirrrdde.
27. Die auf Erhaltung und Foͤrderung der einheimischen Rhe⸗ derei zu nehmenden Rück gchten haben es zur Zeit nicht gestattet, auf den Antrag wegen der zum Schutze der inlaͤndischen Reifschlaͤ⸗ gereien zu ergreifenden Maßregeln den Eingang fremden Tauwerks in der fuͤr die Jahre 1832 — 1834 festgesetzten Zoll⸗Rolle mit einer erhoͤhten Steuer zu belegen. Bei Entwerfung der naͤchsten Zoll⸗ Rollg soll aber die Sache aufs neue zur Berathung gezogen werden.
28. Das Gesuch Unserer getreuen Staͤnde um Erleichterung des Handels mit dem zu Lande eingehenden und zur Wieder⸗Aus⸗ fuhr bestimmten Getreide hat aus uͤberwiegenden Gruͤnden nicht be⸗ ruͤcksichtigt werden koͤnnen.
Unser Finanz⸗Minister ist aber autorisirt, fuͤr den Fall des an einzelnen Orten eintretenden Beduͤrfnisses ausnahmsweise erleich⸗ ternde Bestimmungen eintreten zu lassen. 8
29. Auf den Antrag wegen Erweiterung der Darlehns-Befug⸗ nisse der Bank⸗Comtoirs zu Köͤnigsberg und Danzig koͤnnen Wir nicht eingehen, da die nothwendige Rüuͤcksicht auf den Kredit der Bank und auf die Sicherheit derienigen, welche derselben ihr Pegentbum anvertrauen, eine Aenderung der Reglements nicht ge⸗ stattet. 1 30. Wir koͤnnen Uns auf den erneuerten Antrag Unserer ge⸗ treuen Staͤnde wegen Befoͤrderung der Tuchfabrication der Provinz nur auf Unseren im Landtags⸗Abschiede vom 17. Maͤrz 1828 unter B 5. ertheilten Bescheid beziehen, in welchem Wir Unsere Geneigt⸗ heit, diesem Antrage auf angemessene Art zu willfahren, bereits guͤs⸗ gesprochen haben. Das Kloster⸗Gebaͤude zu Neustadt wird der Re⸗ gierung zur Disposition gestellt werden. Auch soll durch unentgelt⸗ liche Hergabe eines Theils der erforderlichen Maschinen ein soͤlches Unternehmen unterstuͤtzt werden, wodurch dann der Anspruch an das Betriebs⸗Kapftal des Unternehmers sehr bedeutend gemindert Es kommt nun lediglich darauf an, daß tuͤchtige Unterneh⸗ Zusagen verwirklicht werden koͤnnen. Die Einrichtung solcher Fabriken auf Kosten und fuͤr Rechnung des Staats hat aber nie in Unseren Absichten gelegen. 1 31. Auf die von Unseren getreuen Staͤnden angebrachten Pe⸗ itionen:
e auf Revision der reduzirten Hufenzahl in Westpreußen und b. auf Repartition des Vorspanns nach dem Verhaͤltniffe nicht des Pferdestandes allein, sondern des gesammten Zugviehes, ertheilen Wir denselben folgende Resolutionen:
d. a. muß noch zuvoͤrderst eine weitere Eroͤrterung durch Unsere Provinzial⸗Behoͤrden vorbehalten bleiben, in deren Verfolg Ent schließung erfolgen wird. 8
ad b, Die Bestimmung, welche Unsere getreuen Staͤnde wuͤn⸗ Das Edikt vom 28. Oktober 1810
20. 77) verordnet naͤmlich §. 2, daß der beibehaltene Militair Vor Zug viehstande vertheilt werden soll. Bei Berech⸗ werden nach §83 jenes Edikts 3 Zugochsen 2 Pferden gleich geachtet. Z .Unsere getreuen Staͤnde werden daher auf die allegirten gesetz⸗ lichen Bestimmungen verwiesen, und es wird ihnen zugleich eroͤfnet, daß die Befolgung derselben durch das Ministevium des Innern und der Polbees den Provinzial⸗Behoͤrden bereits in Erinnerung gebracht worden ist.
32. Unserer Zusage im Landtags⸗Abschiede vom 172 August 1825 B 19, Litt. L. gemaͤß, haben Wir die⸗ Antraͤge Unserer getreuen Staͤnde auf Abschaffung der Offiara und Podymna im Kulm“ und Michelauischen Kreise, und Wiedereinfuͤhvung de⸗ Westpreußischen Contributions⸗Verfassung, einer sorgfaͤltigen Pruͤfung unterwerfen lassen und Unseren Finahnz⸗Minister angewiesen, Uns den Plan zur
Ausfuͤhrung dieser Abaͤnderung des dortigen Steuerwesens und die
Vorschlaͤge zu den etwa dabei nothwendigen Modificationen vorzu legen, worauf Wir demnaͤchst weitere Entschließung zu fassen Uns vorbehalten.
33. Aus dem Antrage, die Errichtung von hoͤheren Buͤrgerschu len betreffend, haben Wir mit Wohlgefallen ersehen, wie Unsere ge⸗
treuen Staͤnde auch der Entwickelung des hoͤheren Unterrichtswesens
ihre Aufmerksamkeit widmen und ihrerseits sie zu foͤrdern bemuͤht sind. Es muß aber im Allgemeinen dabei bewenden, daß Anstalten dieser Art nur auf Kosten der Kommunen oder der ihrer beduͤrfen⸗ den groͤßeren Verbaͤnde errichtet werden koͤnnen, wobei denn in al⸗ len Faͤllen, in welchen bei hervortretendem Beduͤrfnisse die Moͤg⸗ lichkeit des Bestehens nachgewiesen wird, lage moͤglichst befoͤrdern werden. Wat die Anlegung einer hoͤheren Unterrichts⸗Anstalt in der Stadt Hohenstein anlangt, so soll, wegen der in Betrachtung kommenden fruͤheren Verhaͤltnisse, eine beson⸗ dere Beruͤcksichtigung des diesfallsigen Antrages stattfinden.
34. Wir haben ferner aus dem Antrage Unserer getreuen Staͤnde wegen Einrichtung von Sonntags⸗Schulen mit Zufriedenheit das Interesse erkannt, welches dieselben an Befoͤrderung der Volksbil⸗ dung nehmen. Diesem entsprechend, haben Wir, da Zwangs⸗Maß⸗ regeln nicht zum Ziele fuͤhren wuͤrden, den Regierungen Anweisung ertheilen lassen, auf diese hoͤchst wichtige Angelegenheit ihre beson⸗ dere Aufmerksamkeit zu richten und dafuͤr zu sorgen, daß in den einzelnen Gemeinden zu diesem Behufe Maßregeln getroffen wer⸗ den, von welchen, indem sie den guten Willen und die Liebe der Wohlgesinnten fuͤr die Sache in Anspruch nehmen, ein guter Erfolg mit Zuversicht zu erwarten ist. —
„35. Wenn Unsere getreuen Staͤnde, wie ihre Bitte um ander⸗ weite Einrichtung des Religions⸗Unterrichts auf den⸗Gymnasien be⸗ weist, diesen Unterricht als einen Gegenstand von hoher Wichtigkeit ansehen, so hat auch dies Uns nicht anders als zu landesvaͤterlichem Wohlgefallen gereichen koͤnnen. Dieselben ersehen aber aus dem unter B'anliegenden Pro memoria Unseres Ministers der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten, daß derselbe ihre An⸗ sicht theilt und bereits alle mit den Verhaͤltnissen und dem Zwecke der Gymnasien zu vereinbarenden Einrichtungen getroffen hat, um diesem Unterrichte die moͤglichste Vollkommenheit zu geben. Wenn die hiernach getroffenen Anordnungen bei dem einen oder anderen Gymnastum der Provinz Preußen nicht vollstaͤndig befolgt worden seyn sollten, so wird es nur einer naͤheren Anzeige der wahrgenom⸗ menen Maͤngel bei dem vorgesetzten Provinzial⸗Schul Kollegium beduͤrfen, um die Abbhuͤlfe herbeizufuͤhren.
36. Wir stimmen mit demjenigen, was Unsere getreuen Staͤnde uͤber die Nothwendigkeit einer neuen Provinzial⸗Schul Ordnung bemerkt haben, vollkommen uͤberein. Um dem diesfalls geaͤußerten Wunsche zu entsprechen, erhaͤlt der Ober⸗Praͤsident der Provinz den Auftrag, unter Ruͤcksprache mit den Regierungen und mit Zuzie⸗ hung sachverstaͤndiger Abgeordneten der Kreisstaͤnde, auch unter Be⸗
“
Unsere Behoͤrden die An⸗-⸗