1832 / 270 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

stattet gewesen sey. Fuͤr die verarbeiten, bestel lichen Q Maßregeln, um einen solchen Pr ihren Fabrikaten gegen die Auslaͤnder konkurriren koͤnnen, und eine gleiche Bewilligung wird auch den hierzu geeigneten Fabriken in der dortigen Provinz zu Theil werden, wenn sie, was bisher nach der Anzeige Unseres Fina ist, hierauf antragen. —⸗ 33) Hinsichtlich des wiederholten Antrages, die in dem Gesetze vom 30. Mai 182) vorbehaltene Revision der Grundsteuer⸗Veranla⸗ gung sofort in Ausfuͤhrung zu bringen, muß es bei dem, in dem Landtags Abschiede vom 31. Dezember 1829 hieruͤber gemachten Er oͤffnungen zur Zeit sein Bewenden behalten. Ueber die gewuͤnschte emaͤßigung der Katastral⸗Rein⸗Ertraͤge ist das Resultat der, Un⸗ im Finanz⸗Minister aufgetragenen naͤheren Pruͤfung Unsern ge⸗ enen Staͤnden in der, dem gedachten Landtags⸗Abschiede beigefuͤg⸗ ren Denkschrift, bereits vorgelegt worden, aus welcher sich ergiebt, daß es am zweckmaͤßigsten ist, die Entscheidung uͤber diesen wichtigen Gegenstand, bei welchem auch das Einverstaͤndniß der Staͤnde Unserer Rheinprovinz erforderlich bseibt, in Gemaͤßheit Unserer unterm 25 Rovember 1828 erlassenen und bekannt gemachten Ordre, bis zur gänzlichen Vollendung des Katasters auszusetzen. Wir finden in der Ausfuͤhrung, mit welcher der jetzige Antvag, um unverzuͤgliche Er⸗ maͤßigung der Rein⸗Ertraͤge, unterstuͤtzt ist, keine Veranlassung, von der gedachten fruͤheren Anordnung abzugehen.

Da die Vollendung des Katasterwerkes nicht mehr fern, und nach der Anzeige der Be⸗ hoͤrde, der 2te. General⸗Kommissarius in den beiden vergangenen Jahren seine Geschaͤfte zu versehen nicht behindert gewesen ist, so erscheint auch die beantragte Anstellung eines Substituten nicht er⸗ forderlich; dagegen genehmigen Wir, daß staͤndische Deputirte an den kommisarischen Verhandlungen Theil nehmen, welche zur Her⸗ stellung und Sicherung des richtigen Verhaͤltnisses der Abschaͤtzun⸗ gen in an einander graͤnzenden Verbaͤnden angeprdnet sind. Die Modiftention einiger Bestimmungelk der von Unserem Finanz⸗Mi⸗

nistereunterm 14. Mai 1830 erlassenen Instruction uͤber das Ver⸗ fahren bei Ermittelung und B

1 1 erichtigung materieller Irrthuͤmer in den abgeschlossenen Grundsteuer Katastern, ist den Antraͤgen Unserer getreuen Stäaͤnde entsprechend verfuͤgt und deshalb das Erforderliche bekannt gemacht worden.

.34) Das Gesuch Unserer getreuen Staͤnde, Drittheils der Grundsteuer fuͤr das Jahr 1831 Grundbesitzer der Provinz Westphalen, haben Wi Maße, wie selbiges gestellt worden, nicht berkefsicht der drtlich sehr verschiedene Ausfall der Ernte des Jahres 1830 ci⸗ nen so allgemeinen Erlaß nicht gerechtfertigt haben wuͤrde. Da bögen sind uͤberall, wd nach dem pflich naͤßigen Ermessen der Be boͤrden Steuer⸗Erlasse wegen mißrathener Ernte noͤthig waren, die⸗ selben mit ansehnlicher Ueberschreitung der etntsmaͤßigen Remissions

Fonds bewilligt worden. Wenn uͤbrigens Unsere getreuen Staͤnde

ich zu Unterstuͤtzung ihres Gesuchs auf den Erlaß der Moststeuer

ind auf die den Ueberschwemmten be walligten Uhterstuͤtzungen bezie hen, so muͤssen Wir densekben bemerklich machen, daß die Weinbauer

e Moststeuer außer der auch in den vergangenen. Jahren berichtig⸗

en Grundsteuer bezahlen, und daß daher ein Erlaß der ersteren, vwenn das odukt, von welchem sie besonders erhoben wird, gaͤnz lich mißrathenaist, sich durch Gruͤnde rechtfertigt, die bei der [Hrunzͤ⸗

euer nicht eintreten, und daß die Ueberschwemmungen nicht al ein die Ernte des Jahres, sondern theilweise das landwirthschaftliche Kapital an Gebaͤuden? Vieh, Grund und Boden vernichtet haben. um Ersatze dieser Verluste waren, die pon Uns bewilligten Unter⸗ stuͤtzungen bestimmt. 8 8

.5) Aus den in der beigefuͤgten Denkschrift Unseres Finanz⸗

Ministers entwickelten Gruͤnden und mit Hinweisung auf die zu dem unmittelbar vorhergebenden Petitions⸗Gegenstande ertheilte Resolution muͤssen Wir Bedenken tragen, den Antrag wegen Auf⸗ bebung des Grundsteuer⸗Remissions⸗Fonds und Erlaß der zur Bil⸗ dung desselben aufzubringenden Beischlaͤge zu genehmigen.

.36) Auf eine Ermaͤßigung der bestehenden Salzverkaufs⸗Preise einzugehen, gestatten Uns fuͤr jetzt die fortwaͤhrenden und durch die dermaligen Zeitverhaͤltnisse noch gesteigerten Beduͤrfnisse des Staats⸗ haushaltes nicht. Sobaid aber der Zeitpunkt eingetreten seyn wird, wo ohne Stoͤrung der zur Erhaltung des Ganzen durchaus erfor⸗ derlichen Ordnung im Staatshaushalte, Ermaͤßigungen in den Ab⸗ gaben erfolgen koͤnnen, werden Wir in landesvaterlicher Fuͤrsorge fuͤr das Wohl Unserer Unterthanen auch den oben erwaͤhnten Wunsch Unserer getreuen Staͤnde in sorgfaltige Berathung, nehmen lassen.

37) Es gereicht zu Unserer hesonderen Zufriedenheit, wenn Un⸗ sere getreuen Staͤnde in den Anordnungen, wegen Theilnahme der Kreisstände an der Veranlagung der Klassensteuer und an der Pruͤ⸗ fung der dagegen erhobenen Beschwerden, einen Beweis Unsers Ver⸗ trauens erkennen und von oͤieser Maaßregel wesentliche Vortheile fuͤr die gleichmaͤßige Vertheilung dieser Steuer erwarten. Dagegen koͤn⸗ nen Wir den wegen dieses Gegenstandes gemachten Antraͤgen unsere Genehmigung nicht ertheilen. Nach den Resultaten der Klassen⸗ steder-Veranlagung fuͤr das Jahr 1830 treffen in der Provinz West⸗ phalen auf den Kopf der ganzen klassensteuerpflichtigen Bevdhterung nur 18 Sgr. 8 Pf. und auf den Kopf der Bevblkerung uͤber 16 Jahre % Sgr. 11 Pf., mithin zocniger als der auf 19 Sgr. 8 Pf und 33 Sgr. 6 Pf. sich belgufende Durahschnittssatz in der gan⸗ zen Monarchie; der Hauptbostrag der Klassensteuer erscheint hier⸗ nach in Erwaͤgung. der Leistungsfähigkeit der Provinz eher zu gering, als zu hoch, und der Antrag auf vorzugsweise Steuer⸗Ver⸗ minderung, die ohnehin nach der Ntur der Klassensteuer nur durch eine Aenderung des Gesetzes möglich seyn wuͤrde, ist daher nicht be⸗ gruͤndet. Eben so wuͤrde die gewuͤnschte kommissarische Ausgleichung der Klassensteuer unter den Regierungs⸗Bezirten und Kreisen nur nach Verwandlung des, etzigen Steuer⸗Aufkommens in ein festste⸗ hendez Nontingent moͤglich seyn. Nach den Bestimmungen des Klas⸗ sensteuer⸗Gesetes geht jetzt der Steuer⸗Betrag der Proͤvinz aus der Individugl⸗Veranlagung durch Einschaͤtzung der Steuerpflichtigen in die gesetzlichen Steuer⸗Klassen hervor; bei einer Steuer⸗Reparti tion, die von oben herab gerade den entgegengesetzten Weg in der ehe. nimmt, muß dagegen zuvor die zu vertheilende Haupt⸗ summe feststehen und eine Kontingentirung der Klassensteuer er⸗ folgen, was Unsere getreuen Staͤnde nicht in Antrag gebracht haben. Die Indirvidual⸗Einschaͤtzung endlich ist durch das Ge⸗ setz den Orts⸗Behoͤrden unter Zuziehung angesehener Gemeine⸗ Eingesessenen und unter der Aufsicht der Landraͤthe und Regie⸗ rungen uͤbertragen, die Pruͤfung der Individual⸗Veranlagung durch die Kreisstaͤnde wuͤrde daher nicht allein eine, neuen Aufenthalt ver⸗ ursachende, Instanz einfuͤhren, sondern auch keinen Erfolg verspre⸗ chen, da eine genaue Kenntniß der Verhaͤltnisse der saͤmmtlichen einzelnen Steuerpflichtigen der kreisstaͤndischen Kommission nicht beiwohnen kann. Die Einsicht der vollzogenen Steuer⸗Rollen giebt dagegen dieser Kommisston vollsténdige Mittel, Unverhaͤltnißm ßig⸗ keit der Besteuerung im Ganzen zur Sprache zu bringen und die Konkurrenz bei Pruͤfung der saͤmnitlichen Beschwerden gewaͤhrt die sicherste Buͤrgschaft gegen unbillige und gesetzwidrige eberlastung

der Einzelnen. 3 Dem Wunsche Unserer getreuen Staͤnde, in Betreff der 9 so 1„5 7 9. 1 V S der Luruspferde, haben Wir durch Unsere, in die Gesetz⸗ Sammlung vom Jahre 1831 S. 170 aufgenommene Ordre, vom 14. Jult 8 entsprochen. „zan., luf den Antrag wegen der militatrischen Kirchen⸗Paraden koͤnnen Wir nicht eingehen, da dies eine rein militatrische, in der E11“ gleichmaͤßig bestehende Anordnung betrifft. S in Beruͤcksichtigung des Antrages Unserer ge⸗ treuen S Iphe Unseren Minister der geistlichen⸗, nterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten beauftragt, sorgfaͤltig zu pruͤfen, ob den Brafschaft Lingen die u rechtbattung ihrer gen ohne Huͤlfe von außen nicht moͤglich, und

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um Erlaß eines an saͤmmtliche r zwar in dem igen koͤnnen, da

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kirchlichen Einrichtun

Katholiken in der Ober⸗C in wie weit ihnen eine solche zu gewaͤhren isf

Fabriken und Gewerbe, welche Salz öt schon die Einrichtung, daß ihnen die erforder⸗ nantitaͤten weißen Salzes, unter den noͤthigen Vorsichts⸗ eis uͤberlassen werden, daß sie mit

nz-Ministers noch nicht der Fall gewesen 0

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41) Den Statuten fuͤr die Akademie zu Muͤnster haben Wir Unsere Genehmigung bereits ertheilt.

42) Wenn gleich aus den in dem anliegenden Promemoria ent⸗ wickelten Gruͤnden nicht angenommen werden kann, daß das Fuͤr⸗ stenthum, oder der jetzige Kreis Siegen bei der Theilung des fruͤ heren gemeinschaftlichen Stiftungs⸗Vermoͤgens der Naͤssauischen Fuͤrstenthuͤmer durch den mit Nassau abgeschlossenen Vertrag vom 14. Dezember 1816 einen wirklichen Nachtheil erlitten habe, so sind Wir dennoch gern bereit, zur Errichtung einer hoͤheren Buͤrgerschule

in der Stadt Sienen, sofern die Stadt ihrerseiks nach Kraͤften dazu

mitwirken wird, eine angemessene Unterstuͤtzung zu bewilligen. 43) a.) Hypothekenwesen: Die von Unsern getreuen Staͤu⸗ den gewuͤnschte Verbesserung des Hypothekenwesins wid sich erst durch die Revision der Hypothekenordnung, womit Unser Instiz

Ministerium gegenwaͤrtig beschaͤftigt ist, vollstaͤndig bewirken lassen; da jedoch die Revision dieses eben so schwiecigen, als wichtigen Theils der Gesetzgebung nicht so schnell, als das Beduͤrfniß der Fro⸗ venz es erfordert, beendigt werden kann, so wird durch eine anderweitige. Einrichtung dafuͤr gesorgt werden, daß dem auf der⸗ jetzigen intere mistischen Hypotheken⸗Verfassung beruhenden Mangel eknes gehebri⸗ gen Realkredits baldigst und mit moͤglichst geringen Kosten fuͤredie Betheiligten abgeholfen werde. Die Schwierigrkeiten, welche die Ein leitung von Subhastationen im Wege der Execution darin, daß zur Zei eine Besitztitel⸗Berichtigung fuͤr die Grundeigenthuͤmer nicht statt findet, bei den Gerichten gefunden hat, sind durch⸗ane Verfuͤgung Unseres Justiz⸗Ministerinms vom 11. November v beseitigt wor⸗ den. 5) Sammlungen der Provinzial⸗Verord Die Ausat beitung des in dem §. 3 des Publications Patens dom 2 % Juni 1829. verheißenen Verzeichnisses der Landes⸗ Ordnungey„welche und deren einzelne Bestimmungen nach Einsfuülrung des Augemeinen Land⸗ rechts noch in Kraft bleiben, hat wegen der damit verbundenen muͤh samen Ermittelungen und weitlaufttgen Eröoörterungen noch nicht ganz vdllendet werden Foͤnnen, sie ast jedoch jetzt so writ vorgeruͤckt, daß die Einreichung desselben von dem Hofgerichte zu A onsberg naͤch⸗ stens zu erwarten ist. Die weitere Pruͤfung des Verwichnesses, wel ches Wir Unseren getreuen Staͤnden vor der Bekanntmachung vorle⸗ gen zu lassen beabsichtigen, wird hiernaͤchst moͤglichst beschleunigt werden. c) Verfassung der Untergerichte: v. 21. Juni 1825 §. 26 vorbehaltene Instruction wegen Einrichtung der Untergerichte kann, wie Wir Unseren getreuen Standen in demn Landtags⸗Abschiede voͤm 13. Juli 1827 erbffnet haben, erst nach Beendigung der Revision der Gesetze uͤber die Gerichts Verfassung erlassen werden; es sind indessen, der in dem gedachten Landtags⸗ Abschiede ertheilten Züksicherung gemaͤß, nicht nuͤn bei den sämmili chen Unter⸗-Gerichten die erforderlichen Beamten angestellt, und eben eso wie in den uͤprigen Provinzen besoldet’ worden, sondern es ist auch dafuͤr Sorge getragen, daß uͤberall eine prompte Nechtspflege stattfinder Die Ernennung von Justiz⸗Kommissarien und Nots en isb nach dem Wunsche Unserer getreuen Staͤnde schon erfolgt, und dabei auf eine zweckmaͤßige Vertheilung derselben bei den Witer⸗Ge⸗ richten gesehen worden. Die Angabe, daß es bei vielen dieser Ge⸗ richte an Rendanten fehle, kann nur auf einem Irrthum beruhen. 6) Gorichtskosten: Beschwerden wegen ileberschreltung der Ge⸗ buͤhren⸗-Taxen und wegen unndthiger Anhaͤufung von Kosten sind bis⸗ bar nicht zur Kenntneß der oberen Behoͤrden gekommen. Der Kosten⸗ Ansatz wird uͤberall so kontrollirt, daß Mißbraͤuche nicht leicht ein⸗

2 2 „f 8 * 4- z9 treten koͤnnen; wenn solche dennoch in einzelnen Fällen vorkommen sollten, so, ist deren Ab

s- östellung auf erfolgende Anzeige bei der vorge⸗ setzten Behoͤ de unverzuͤglich zu erwarten. Das Gesuch um Nieder schlagungraller, in Prozessen vor dem 1. Dez. 1825, als dem Tage der Einfuͤhrung der Allgemeinen Gerichtsordnung, azu verwenden gewesenen und jetzt noch ruͤckstaändigen Stempel woͤllen Wir in (Gug den bewilligen; dagegen koͤnnen We

diejenigen Prozesse, welche schon vor dem gedachten Zeitpunkte an⸗ gefangen und ohne Schuld der Parteien verzoͤgert worden sind, die Stempelfreiheit und eine Ermäßigung der Sporteln zuzugestehen. 44) Dg nicht zu verkennen ist, daß die bei Anlegung des Par⸗ zellar⸗Katasters vorgenommenen sorgfaͤltjgen und genauen Ausmit⸗ telungen ein zuverlaͤssiges Mittel darbteken, um das Hypotheken Wesen zu erleichtern, zu vereinfachen und zu vervollkommnen, so haben Wir die hiepxauf sich beziehende Denkschrift Unserer getreuen Staͤnde Unserem Justtz-Ministerium zustellen lassen, um sie bei Ne. viston der Hypotheken⸗Ordnung zu beruͤce sichtigen, und in besondere auch daruͤber Vorschlaͤge zu machen, wie die von den Grundstuͤcken aufgenommenen Karten auf die am wenigsten kostspielige Weise bei den Hypotheken⸗Buͤchern zu benutzen schn werden. 88 . ¹15) Nach dem Antrage Unserer getreuen Staͤnde haben Wir s durch azmsere Ordres vom 29. Maͤrz 1831 ( Gesetzsammlung vom, Jahre 1831. Seite 44) Und Fn 7. April 1832, die Frist zur Anmel⸗ duͤng der Rechte der Fidetcommiß⸗Andarter im vormaligen (Gro herzogthum Berg bis zum 30.

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8 1 April 1834 verlaͤncrt, indem Vi uUuns zuzleich die weitere Entschließung in der Sacha selbst bis nach vollstaͤndig beendigter Berathung vorbehalten. 1

48„ Die Bitte Unserer getreuen Staͤnde, die in den S. 59 56 des Gesetzes vom 21. Agril 1825, wegen der Lehnsherrlichen Rechte in denh vormals zum ALroßherzogthum Berg gehoͤrig grwesenen Landestheilen, enthaltenen Bestimmungen, so weit sie „eim Vorthekle der Domainen⸗Kassen gereichett, ganz Aoͤnnen Wir als hinreichend motivirt nicht ansehen. Denn Zufoͤrderst ist die dem? Bergischen Dekr;zt vom 11. Januar 1809 von den Staͤnden gegebene Auͤslegung nicht richtig, in dem dasselbe die Lehnguͤter nicht unbedingt aufgehoben hat, auch ist zu einer Erlassung des sehr maͤßig nur auf 1 SCt. des Nein Ertrags festgesetzten Allodifications⸗Zinses, um so weniger Veranlassung vor⸗

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Die in dem Publicstkons⸗Patente

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ir Uns nicht bewogen finden, fuͤr

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handen, als dessen Ermittelung und Einziehung Rach Unseren Be⸗

fehlen mit der groͤßten Nachsicht und Schonung erfolgt, indem nicht allcin alle Beschwernisse der Form vermieden, sondern auch Aversio⸗ nal⸗Abfindungen angenommen und in einzelnen Faͤllen Stundungen

in der Art bewilligt werden, daß neben dem laufenden Zinse nur

ein einjaͤhriger Ruͤckstand ohne Verzoͤgerungs⸗Zinsen abgetragen zu werden braucht. Vielmehr wuͤrden durch die Gewaͤhrung dieses, erst 6 Jahre nach der Promulgation des Gesetzes angebrachten Ge⸗ suchs die Besitzer der bei weitem groͤßeren Anzahl von Lehnen, wo bereits eine Abloͤsung stattgefunden hat, praͤgravirt werden.

47) Der'auf die Aufhebung des privilegirten Gerichtsstandes, mit isnahme des besondern Gericht standes der Standesherren, gerich⸗ tete Antrag Unserer getreuen Staͤnde, wird bei der Reviston der Gesetzgebung in naͤhere Erwaͤgung genommen werden.

48) Auf den Antrag Unserer getreuen Staͤnde, wegen der Eides⸗ formel fuͤr die Katholiken, genehmigen Wir die mit denselben über einstimmenden, schon im Jahre 1817 von Unserem Justiz⸗Ministerio an die Ober⸗Landesgerichte zu Muͤnster und Paderborn erlassenen V Verfuͤgungen und haben befohlen, daß eine gleiche Verfuͤgung auch an die uͤbrigen Landes⸗Justiz⸗Kollegien erlassen werde.

19) Wegen Einschaͤrfung der in Beziehung auf die Eides-⸗Ab⸗ nahme bestehenden gesetzlichen Vorschriften ist bereits unter dem 26. November 1330 von Unserm Justiz⸗Ministerio eine Eireular Verfuͤgung an saͤmmtliche Gerichte erlassen worden, durch welche der Antrag Unserer getreuen Staͤnde sich erledigt.

50) Auf den Antrag, zu bestimmen, daß derjenige, welcher eines Holzdiebstahls verdaͤchtig, den rechtlichen Erwerh des gls gestohlen bezeichneten⸗Holzes nicht nachzuweisen vermoge, mit einer ertraordi⸗ nairen Strafe belegt werden solle, koͤnnen wir nicht eingehen, da in ,80 Faͤllen der Beweis rechtmaͤßiger Erwerbung selbst dem ganz

nschuldigen schwierig, ja unmoͤglich werden kann, und daher nach dem Vorschlage oft Unschuldige wegen eines bloßen Verdachts be straft werden duͤrften. Der Beurtheilung des Richters muß es in diesen wie in anderen Faͤllen uͤberlassen bleiben, ob die Indizien so dringend sind, daß darauf eine ertraordinaire Strafe begruͤndet wer⸗ den koͤnne. Uebrigens ist auf Unseren Befehl bereits die Frage in Berathung genommen, inwiefern die gegenwaͤrtige Gesetzgebung we⸗ gen Bestrafung der Holzdiebstaͤhle einer Modification bedarf.

51) Durch Unsere Ordre vom 11. Januar d. J. hahen Wir

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verordnet, daß die, zur civilrechtlichen Guͤltigkeit der von katz geistlichen Behorden ausgestellten Dispense in Ehesachen un Trauer⸗Jahr durch die Großherzoglich⸗Hessische Verordnun. 1. August 1803 vorgeschriebene Bestaͤtigung derselben du Staats⸗Behoͤrde, ferner nicht erforderlich seyn, und die fuͤr Ertheilung erhobene Stempel⸗ und Sportel⸗Abgabe kuͤnflig fallen soll. ¹ 52) Die Gewaͤhrung des von Unsern getreuen Staͤnden gerichteten Antrages: die Landraͤthe zur Bewihligung augenblf Stundung von Domainen⸗Gefaͤllen. nach Pruͤfung der vo

tung zur jedesmaligen sofortigen Berichtserstattung an die rung zu ermaͤchtigen, wuͤrde nur dahin fuͤhren, gedachten Beamten zu vermehren, ohne den Abgabepflichtig durch eine Erleichterung zu verschaffen. Die Domainen Rennu und Erheber, welche mit den Verhaͤltnissen der Zinsvpflicht,

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ihren beschraͤnkteren Sprengeln naͤher als die Landraäͤthe benn.

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koͤnnen, duͤrfen, wo es sich nur um kuͤrzere Befristungen te diese nach eigenem pflichtmaͤßigen Ermessen zugestehen, in ben, wenn die Lage des Schuldners eine laͤngere rechtfertigt, deshalb an die Reglerung zu berichten, an wel tere sich auch die Schuldner unmittelbar wenden, und ihre ren Rekurs an den Ober⸗Praͤsidenten nehmen koͤnnen. E mehrung und Verwickelung des Instanzenzuges hierin eint lässen, wuͤrde um so weniger angemessen seyn, als in der g vpuͤnktliche und ordnungsmaäͤßige Einzichung der Gefaͤlle den degen selbst nur zum Nutzen gereicht. 2* 53) Die Angelegenheiten wegen Muͤnsterschen Landesschulden, und: 54) wegen der Anspruͤche diesseitiger Unterthanen aug ücra slhhss Koͤnigreiche Westphalen im Jahre 1808 ausgesch

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der Zins⸗Ruͤckstaͤnde n

Anleihe, haben theils wegen der vorher erforderliche Theilen und Pruͤfung durch die bety Behoͤeden,

anderen Bundes⸗Staagten, an stenthüumes Muͤnster und des Konigreiches sind, noch nicht definitiv regulirt werden koͤnnen, werden; eso schleunig, als es die Verhaltnisse zulassen, betrieben wemte 55) Mit ganz besonderem Wohlgefallen haben Wir enzh patriotische Ane’'bieten Unserer getreuen Staͤnde aufgenomm duͤrftigen Angehoͤrigen solcher Feo⸗ gung des Vaterlandes berufen und dadurch der eignen Fuͤr ihren Hausstand entzogen werden wuͤrden, durch Beitraͤge ie und Kommunen zu unterstuͤtzen. Indem Wir Unsere Zufe mit diesem Beschlusse, welche Wir vereits in Unserer an dar tags⸗Marschall erlassenen Ordre vom 19. Maͤrz 1831 auga haben, Unsern getreuen Staͤnden hierdurch nochmals zurch geben, benachrichtigen dieselben, daß ihr Entschluß den senden Armee⸗Corvds bekannt gemacht und Unsere Behoͤrden wiesen sind, eintretenden Falls fuͤr die Ausfüuͤhrung desselbe

Verhandlung mit den Kreisstaͤnden Sorge zu tragen. Zu Urkund Unserer vorstehenden Allergnaͤdigsten Resolumt ben Wir denggegenwaͤrtigen Landtags⸗Abschied ausfertigen und Allerhoͤchstselbst vollzogen, und bleiben Unseren getreuen! den in Gnaden gewogen. Gogeben Berlin, den 1

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Lestphalen;

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1 Juli 18 S. Friedrich

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(gez.)

v. Altenstein. v. Schuckmann torff. v. Hake. Maassen. v. Brenn. Muͤhler. Ancillon.

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v. Lottum. v. B v. Kamg

8 Meteorologische Beobachtung.

Morgens Nachmitt. Abends 1 Nach einmal 6 Uhr. 2 Uhr. 10 Uhr Beobachtu

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344,0 Par. Auellwärme 10,5 °R. 8,0 °R 82 pCt. trüͤbe. SW.

80 R. 8,4 °R. 67 pCt. halbheiter. *SW.

Lufidruck.. Lusftwaͤrme. Thaupunkt. Huttfksaͤttg. Wind

Wolkenzug.

2,70 R Flußwärme 1 77 pCt. halbheiter.

Zodenwaͤrme

lusdünstung 1

9 ö“ Borsen.

Amsterdam. 21 September. Nied. wirkl. Schald 432⁄. 5.3 neue do- 82 ½. 5h. Oeν 58 Met- 85 ¾. Rass. (v. 18 ¾

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8) 98 ½., do. (v. 1

0 5 1 290⁴ Losson, 21. September.

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5* . 75 ¼¾. 2Pras. 51 ½.

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38 Cons. 92 8

091 4 67 Port. 19 ½. Russ. 99 ¾. 2

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Wiens 21. Septezmbey

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Koͤnigliche Schauspiele.

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Donnerstag, 2 vertreter, Lustspiel in 1 Att. spiel in 5 Abtheilungen.

Der Anfang dieser Vorstellung ist um halb 7 Uhr.

Freitag, 28. Sept. Im Opernhause: Fernand Cortez;⸗ Die Eroberung Mexiko's, große Oper in 3 Abtheilungen Ballets; Musik von Spontini. (Hr. Hammermeister: Tal

Zu dieser Opern⸗Vorstellung bleiben die bereits gelöͤste mit Dienstag bezeichneten Opernhaus⸗Billets guͤltig; auch! die dazu noch zu verkaufenden Billets ebenfalls mit A. bezeichnet seyn. b

Hierauf: Der Vielwisser,

Koͤnigstaͤdtisches Theater.

Donnerstag, 27. Sept. Gluͤckskind und Ungluͤcksvogt! spiel in 1 Akt. Hierauf: Staberl als Freischuͤtz, Parodle Akten, mit Gesang.

Freitag, 28. Sept. Ein Trauerspiel in Berkin, buͤrger Drama in 3 Akten, von C. v. Holtey.

Sonnabend, 29. Sept. Die diebische Elster, komische in 2 Akten; Musik von Rossini. ANeu einstudirt.) Kraus⸗Wranizky, Kaiserl. Koͤnigl. Hofsaͤngerin zu Wien netta, als zweite Gastrolle Hr. Franz Jaͤger, Koͤnigl. tembergischer Hof- und Kammersaͤnger, aus Stuttgart: netta, als fuͤnfte Gastrolle.)

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Redacteur Cottel. —— Gedruckt bei A.

Familien⸗Vaͤter, die zur Vau

Leistungspflichtigen dafuͤr angefuͤhrten Gruͤnde und unter Vel—

die Arbeit daehho.

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Se. Majestaͤt der Koͤnig haben vorgestern dem zum Koͤnigl.

orbritanischen außerordentlichen Gesandten und bevollmaͤchtig⸗ Minister an Allerhoͤchstdero Hoflager ernannten Lord Minto Antritts⸗Audienz zu ertheilen und das Beglaubigungs⸗Schrei⸗ desselben entgegen zu nehmen geruht.

Seine Mägjestaͤt der Koͤnig haben den General⸗Lieutenants drterung in allen ihren General⸗Adjutanten: Freiherrn von Witz leben und von theils wegen der nothwendigen Mitwirkun Mhile, den Rothen Adler⸗Orden erster Klasse mit Eichenlaub;

1 General⸗Majors: Freiherrn von Luͤtzow I., Commandeur 6ten Kavallerie⸗ imistischen Inspecteur der Garde⸗Kavallerie, den Stern zur eiten Klasse des Rothen Adler⸗Ordens mit Cichenlaub; den Ge⸗ al⸗Majors: Freiherrn von Luͤtzow II., Direktor der allgemeinen iegsschule, von Brauchitsch, Commandeur der 1sten Garde⸗ vwallerie-Brigade, und von Gagern, Commandeur der 6ten fanterie⸗Brigade, den Obersten: von Strantz, Commandeur isten Garde⸗Landwehr⸗Brigade, von Quadt, Comman⸗ r der 2ten Garde⸗Infanterie⸗Brigade, von Hedemann,

mmandeur der

mmandeur des Garde⸗Dragoner⸗Regiments, von Prittwitz,

mmandeur des 1

r Bussche⸗Ippenburg, Commandeur des Regiments Garde Corps, von Witzleben, Commandeur des Kaiser Franz enadier⸗Regimen

rde⸗Uhlanen⸗( mmandeur des Zieten,

Fuß, von

im Iten Armee⸗

rigadier der Garde⸗Artillerie⸗Brigade, keßler des Garde⸗Corps und Helm des 3ten Armee⸗Corps, eitten Klasse des Rothen Adler-Ordens; dem st⸗Lieutenant und Fluͤgel⸗Adjutanten von Lindheim, dem est⸗Lieutenant Grafen Puͤckler, Commandeur des Garde⸗

1

lojanowski, Commandeur des 2ten Dragoner⸗Regiments, Oberst⸗Lieutenant von Brandenstein, Commandeur des Kuͤrassier⸗Regiments, dem General⸗Arzt des 3ten Armee⸗ Niederschlag 0. Eorps, Dr. Kothe, dem Adjutanten des Prinzen Friedrich von reußen Koͤnigl. Hoheit, Major von Strantz, aggregirt dem larde⸗Kürasster⸗Regiment, dem Hauptmann Moser der 1sten ngenieur⸗Inspection, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; in Obersten von Podewils, aggregirt dem Regiment Garde Corps, und dem Major von Gerlach, vom General⸗Stabe, Kanz-Bill. 6h St. Johanniter⸗Orden zu verleihen geruht.

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aren⸗Regiment des Garde⸗. deur

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General⸗Kommando des Garde⸗Corps, dem Obersten von verschiedenen Gouvernements des Reiches geimpft

Des Koͤnigs

odeffroy in Hamburg zum General⸗Konsul daselbst, inglet⸗ n fuͤr den Herzogl. Holsteinschen Bezirk auf dem rechten Ufer d Eibe und für das Koͤnigl. Hannoͤversche Elb⸗Ufer von Haar⸗ urg bis zum Ausflusse der Elbe, zu ernennen.

Ihre Durchlaucht die Fuͤrstin von Liegnitz Peolitz von hier abgegangen.

Angekommen: Se. Erlaucht der d General⸗Adjutant Sr. Majestaͤt des Kaisers von est TLscherbatom, von Dresden. Abgereist: Ihre Excellenzen die General⸗Lieutenants, von inter 7. Sept. Im Schauspielhause: Der prmee⸗Corps, nach Posen, und von Luck, Conmnandeur der bten Division, nach Muͤnster.

Die General⸗Majors, von Schmidt, C

rolman,

ghen Landwehr⸗B

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mmandeur der

Commandeur Petery, G ie⸗Regiments, von Schaper, Commandeur des 20sten In⸗ Friedrich Wilhelm, Kromöpterie⸗Regiments, von Scharnhorst, Brigadier der 3ten

tillerie- Brigade, von Reyher, Chef des General⸗Stabes

Kuͤrassier-Regiments, von Dunker, Com—⸗ des 2ten Garde⸗Uhlanen⸗

iche Nachrichten. onik des Tages.

erlin, den 28. September.

Brigade, und Grafen Brandenburg, in⸗

öten Landwehr-Brigade, von Barner,

sten Garde⸗Regiments zu Fuß, Freiherrn von

ts, von Tuͤmpling, Commandeur des 1sten Landwehr⸗) Regiments, von Truͤtzschler, Kaiser Alexander Grenadier⸗Regiments, des 2ten Garde⸗Regiments Commandeur des 24sten Infan⸗

Oberst⸗Lieutenant von Safft,

Corps, der den Intendanten

s, den Majors: von Sydow, Comman⸗

(Landwehr⸗) Regiments,

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General⸗Stabe, Schulemann, Adjutant

Majestaͤt haben geruht, den Kaufmann P.

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huͤlfreiche Händ leisten, festgesetzten Strafen in erneuerte Erin⸗

Rußland,

imistisch kommandirender General des Vten

. 0 ommandeur der rigade, nach Danzig, und von Weyrach, lüten Infanterie⸗Brigade, nach Duͤsseldouf.*

Ihre Herrlichkeiten Lord Frederick und Lady Augusta

Se. bk, e

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St. Petersburg, 19. Sept. Die in M

larence, nach Hannover.

Herrlichkeit der Koͤnigl. Großbritanische Großstegelbe⸗ und außerordentliche Botschafter am Kaiserl.Russischen Lord Durham, nach London.

Ausland.

Rußland. oskau am 3ten

stattgefundene Jahresfeier der Kroͤnung IJJ. KK. MM.,

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reml trennt, in vie Kamenszuͤge IJ. KK. MM. schmuͤckten.

hob, den die 9 urchl. dem Pr ation in Hohen

erwittwete Zarin Jahre ihres Alte

Pracht und Herzlichkeit begangen. bor A unter den Illuminationen ein prachtvoller Tempel aus,

der Großfuͤrst inzen Adam von Wuͤrttemberg, hat die Illumi⸗

Am 18ten (30.) Juli starb in Moskau

Hauptstadt von zwiefach wichtiger Bedeutung, wurde

Vor Allem zeich⸗

ewoͤlbe der Bruͤcke, welche die Gaͤrten des lfarbigem Feuer mit einem kolossalen Schilde Nichael Pawlowitsch, begleitet von Sr.

G

Augenschein genommen.

Ihre Hoheit die von Imerethien, Anna Matwesewna, im 67sten rs; am Losten vollzog der hochwuͤrdige Phila⸗

I

wart des Militair⸗General⸗Gouverneurs und saͤmmtlicher Au⸗ r ten, ein geruͤhrter Zeuge der allgemeinen Trauer bei dem Hin⸗

punkte als im Privatleben, die adels gegeben hat.

dem Forst⸗Institut eine Feldmesser⸗ Schule angeordnet worden, in welche die Kinder von Kanz Freigelassenen und Kron⸗ terschichtmeister der Bergwerke der Krone

Selbige muͤssen bei ihrem Eintritte richtig Re zu schreiben verstehen und die Elemente der Die Anzahl der anzunehmenden Zoͤglinge ist Der Lehr⸗Kursus, der praktischen Arbeiten. zeit werden die Abiturienten aus dem Steuer⸗Buche ausgestri⸗

zuruͤck. Rang⸗Erhoͤhung kann nur denjenigen unter ihnen zu

Von ihrem

Beendigung der Arbeit, eine besondere Gratificaͤtion. messerschule ist mit dem Forst“ nstitute verbunden, den Chefs

Die innere Pensionairen gegen einen m

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et die feierliche Bestattung ihrer sterblichen Huͤlle in Gegen⸗ u 11. 80* oritaͤten dieser Hauptstadt. Der Sohn der Verewigten, Gene⸗ al⸗Major Konstantin Zarewitsch von Imerethien, empfing ihren etzten Athemzug, und war, wie die Moskauer Zeitungen berich⸗ cheiden einer Fuͤrstin, die, sowohl auf ihrem fruͤhern Stand⸗ choͤnsten Beweise ühres Seelen⸗

Durch Utkas des dirigenden Senats vom 31. August ist bei anzlei⸗Dienern, Kaufleuten, Buͤrgern, Bauern, desgleichen die Kinder der Un⸗ aufzunehmen sind. issisch zu lesen und Arithmetik kennen. d auf 75 angesetzt. mit dem el. Januar beginnt, umfaßt drei Jahre beschaͤftigen sich die Schuͤler mit Nach ehrenvoller Beendigung der Schul⸗

Jahre. Im vierten

chen und aller Leibes⸗Strafen und der Rekrutirung uͤberhoben; im entgegengesetzten Falle kehren sie in ihren angestammten Stand

welche durch ihre Abkunft dazu berechtigt sind.

istritte an sind sie gehalten, 42 Jahre lang unter dem Ressort des Finanz⸗Ministertums zu dienen. Nach Verlauf dieser Zeit koͤnnen sie nach dem Ermessen desselben zu Anstellungen entlassen werden. Sollten sie aber sich eines tadelhaften Betra⸗ gens schuldig machen, so werden sie, nach Erwaͤgung des Finanz⸗ Ministers, zum Militairmesen abgeliefert. Von der Zeit des Dienstantrittes an erhalten sie Besoldungen von 3— 600 Rubel; bei Vermessungen von Kronloͤndereien, Quartier und Vorspaun in den Doͤrsern und Tafelgelder von der Krone, auch wohl, nach Die Land⸗

Theil werden, 2

1ʃ½

dieser Anstalt untergeordnet und in deren Gebaͤuden befindlich. Organisation der Schule, sowie die Aufnqghme von

aßigen Beitrag, bleibt dem Finanz⸗ Minister vorbehalten. Zum Unterhalt. dieser Anstalt sind jaͤhrlich 15,000 Rubel, und zum ersten Ankauf von Pferden, Anspann und Fuhrwerken 10,150 Rubhek angeschlagen.

Das Journal des Winisteriums des Innern enthaͤlt eine⸗ Uebersicht, woraus hervorgeht, daß seit der Zeit, wo die Kaiser⸗ liche oͤkonomische Gesellschaft angefangeh hat, ih die Verbreitung der Einimpfung der Kuhpocken zu richten, bis zum 1. Januar des laufenden Jahres 4,039,790 Kinder in den

im Jahre 1831: 5400,160) und daß bi’ zum 12 Jan. 1 “in der Kunst des Einimpfens 6540 Personen unterrichtet worden sind. „Außer⸗ dem hatten die von jener Gesellschaft abhaͤngenden Impfungs⸗ Anstalten bis zum 1. Jan. 1832, 21,102 Kinder geimpft, und 510 Personen unwrrichtet.

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Seyt. Die Unterstuͤszungs⸗Kommission öffiziere der ehemaligen Polnischen Armee macht eine 32ste⸗ 33ste, Züste und 35ste Liste von 32 Personen bekannt, denen im Gaonhen eine jaͤhrlichb Pension von J0,565 Ff. bewilligt wird. 1 b Der Munizipalrath der Stadt Warschau brinat die in aͤlte⸗ ren Verordnungen gegen solche Pevsonen, die den Deserteu

90 Warschäau, 288 fuͤr huͤlfsbeduͤrftige Of

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nerung, da es sich fruͤher of⸗ Zugetragen, daß juͤngere Mili⸗ tairs oie Reihen des im Koͤnigreiche stehenden Heeres, perlassen haben, worin sie ohne Zweifel durch die Locchtigkeit, sich bei den Einwohnern. zu verbergen, beguͤnstigt wuͤrden E

Diejenigen Einwohner von Warschau und Praga, welche is dem Zeitraume vom 1. Juni 1815 bis zum 30. November 1830 Ferderungen an die Regierung und zwar an die Regie⸗ rungs⸗Kommission des Innern und der Polizei und der fruͤheren Regierungs⸗Kommission der Geistlichen und Unterrichts⸗Ange⸗ legenheiten zu maͤchen haben, sollen, nach einer Bekanntmachung des Münizipal⸗Rathes, sich aufs neue mit den Beweismitteln ihrer ⸗Anspruͤche versehen stellen, ohne Ruͤcksicht, ob diese An⸗ spruͤche fruͤher schon von Jemand end gemacht worden sind oder nicht.

Die Direction d ünzwesens warnt vor dan cirkulirenden falsschen Muͤnzen, da man falsche Zweiguldenstuͤcke vom Jahre 1830 und zinnerne Zehngroschenstuͤcke, die jedoch wegen ihrer unvollkommenen Arbeit leicht zu erkennen sind, in Umlauf ge⸗ setzt hat.

Se. Majestät der Kaiser haben auf einen von der Regie⸗ rungs⸗Kommission der Inneren und geistlichen Angelegenheiten uid durch den Administrati ons⸗Rath vorgelegten Antrag be stimmt: daß der durch den ersten Artikelder Allerhoͤchsten Ver⸗ ordnung vom 3. April bis zum 1. Oktober d. festgesetzte Termin in Beziehung auf den Einfuhr⸗Zoll von Hornvieh und Pferden aus dem Auslande noch auf 3 Monate, also bis zum 1. Januar 1833, verlaͤngert werden soll.

Auf den letzten Warschauer Maͤrkten zahlte man fuͤr den

Korzez Roggen 17 18 Fl., Weizen 24— 28 Fl., Gerste 8 8

Fl. und Hafer 6 ½ 6 ½ Fl. VFran

Paris, 20. Sept. Herr Dupin hat sich von Clamecy

nach seinem Landgute Raffigny begeben.

Das Geruͤcht von einar Reise des Marquis v. Sémonville nach Italien ist wahrscheinlich durch eine Personen⸗Verwechse⸗ lung veranlaßt worden. Herr von Sémonville besitzt naͤmlich in Versailles ein Grundstuͤck, das er an den Herzog von Duras⸗ vermiethet hat, und dieser ist kuͤrzlich mit seiner ganzen Familie von dort abgereist. Eben Jo ungegruͤndet scheint die Nachricht

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doer

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zu seyn, daß der Baron Hyde de Reuville sich in der Schweiz

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1 daß ihm ein Brief zu Gesicht 8 de Neuville, immer noch unwohl, in ‚Etang bei Sancerre partement d

eptember

finde, und daß er von dort in Gesellschaft des Herzogs von Fitz⸗James und des Vicoinre ven Chateaubriand nach Savoyen reisen werde Wenigstens versichert heute ein hiesiges Blatt, gekommen sey, wonach Hr. Hyde

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s Cher) verweile, von wo er sich, nach Wiederher⸗

stellung seiner Gesundheit, nach Paris begeben werde, um hier

mehr entferne sich die oͤffentliche M

re Sorgfalt auf jetzige Ministerium b.

volution

den Winter uͤber zuzubringen. 1 Der Constitutionnel sagt uͤber den gegenwaͤrtigen Stand der Ministerial⸗Unterhandlungen: „Die Zukunft der constitution⸗ nellen Monarchie haͤngt jetzt mehr denn jemals von der Bildung eines Ministeriums ab. Der lange Zeit verborgen gehaltene in⸗ nere Zwiespalt ist nunmehr offen ausgebrochen. Zwei Fractio⸗ nen des Ministeriums erklaͤren, daß sie sich nicht laͤnger mit einander vertragen koͤnnen. Die eine Fraction sucht sich auf den Banken der Doctrinairs und bei den Anhaͤn⸗ gern der Quast⸗Legitimitaͤt und der Quasi⸗Restauration u verstaͤrken; die andere wendet ihre Blicke nach demjenigen heile der linken Seite, der ihr eine parlamentarische Majorttäͤt verschaffen kann; in der ersteren befinden sich Sebastiani und Montalivet, die zweite besteht aus den Herren Soult, Louis Barthe und v. Rigny. Die Herren v. Argout und Girod sind unentschieden. Der Constitutionnel hat in seinen Grundseaͤtzer stets mit dem unabhaͤngigsten, verstaͤndigsten und staͤrksten Theil der linken Seite harmonirt. Der Constitutionnel nimmt keinen Anstand, sich fuͤr das uͤberlegene Talent gegen die Mittelmaͤßig keit, fuͤr die noch in der Kraft des Alters stehenden Maͤnner ge gen Diejenigen zu erklaͤren, die ungeachtet der Abnahme ihrer geistigen Kraͤfte, ihrer Unerfahrenheit und politischen Unfaͤhig keit von der Bildung eines Ministeriums traͤumen, das gegen Frankreich kaͤmpfen soll. Wir wuͤnschen, daß die Regierung von der Kamarilla in die Nation uͤbergehe.“ b

Der Temps ist der Meinung, daß, trotz der bedenklichen Lage der Hollaͤndtsch⸗Belgischen doch kein allge⸗ meiner Krieg ausbrechen werde, und daß fuͤr Frankreich von die⸗ ser Seits nichts zu besorgen sey. Die eigentliche Gefahr komme pon innen. Je laͤnger die ministerielle Krisis sich hinziehe, desto

Keinung von der Regierung, und Frankreich gerathe in denselben Zustand, dem das Derierse Ministerüunn ein Ende gemacht habe, naͤmlich in den einer orga⸗ nisirten Anarchie. Schon beginne die Bildung von Vereinen zur⸗Beschuͤtzung der von der Regierung vernachlaͤssigten Inter⸗ essen (Preß⸗Vereine in Metz, Lyon und Paris und die Vereine gegen⸗die Chouannerie in der Vendée). Behalte die Krone das „'sd sey es leicht moͤglich, daß dasselbe durch die Adresse’ der Kammer gestuͤrzt werde, und alsdand wuͤr⸗ den die pon deneselben nusgearbeiteten Gesetz⸗Entwuͤrfe mit zu Grunde gehen. Nur die schleunige Ernennung eines andern Ministeriums koͤnne dem gaͤnzlichen Abfalle der Majoritaͤt von der Regierkung vorbeugen. .

Die France nouvelle enthaͤlt dagegen heute eine Lob⸗ rede auf das Ministerium, welches, wie sie sagt, trotz den ent⸗ gegengesetztduͤ Behauptungen der Opposition, dem Lande nur Gutes erwiesen habe, und in seiner jetzigen Zusammensetzung ohne, Schwierigkeiten vor den Kammern mit der Gewißheit auf

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etẽn ·boͤnne, die Majoritaͤt in denselben zu erhalten.

Die Gaͤzette de France bemerkt uͤber den gegenwaͤrtigen Zustand Frankreichs: „Die Folgerungen der Juli⸗Prinzir ien

wurden bisher durch die Besorgniß var dem Straßen⸗Aufruhr,

dem Buͤrgerkriege und der Invafidn aufgehalten, und Hr. Pe⸗ rier benutzte⸗diese Stimmung der Gemuͤther sehr geschickt, um dene Bewegung einen Hemmschuh azusegen. Jetzt, wo diese Besorgnisse nicht mehr vorhanden sind, wo der Stra⸗ ßen-Aufruhr entwaffnet ist, der Buͤrgerkrieg sich auf ei⸗ nige entlaufene Rekruten beschraͤnkt, und ein auswaͤrtiger Krieg nicht die mindeste Wahrscheinlichkeit hat, ist die Re dern Wirkung ihrer eigenen Prinzipien uͤberlassen und die Kammern werden beim Beginn der naͤchsten Session frei von dem Joche seyn, welches der Urheber des Systems des 13. Maͤrz ihnen aufzulegen wußte. Dieses System und dessen Vertheidiger muͤssen also abtreten, und die Bewegung wird, ihre Bahn verfolgend, die Maͤnner ihrer Partet ans Ruder bringen. Herr Dupin, der den Uebergang vom 13. M zur reinen Op⸗ position bilden wird, befindet sich in einer falschen Stellung und wird sich vor der Bewegung, die sich der Kammer bemaͤchtigen und sie fortreißen wird, nicht lange halten koͤnnen. Es ist ein Irrthum, wenn man glaubt, mit Herrn Dupin oder irgend ei⸗ nem anderen Staatsmanne aus den Centris eine Bewegung aufhalten zu koͤnnen, die aus der Juli-Revolution und dem Programm des Stadthauses hervorgeht und nur durch Umstaͤnde gehemmt worden ist, welche die Geschicklichkeit eines Mannes zu benutzen wußte. Wir werden also gleich in den ersten Sitzungen der Kammer in den Februar 1831 zuruͤck⸗ versetzt werden, mit der Aussicht auf einen 20. Juni und einen 10. August.“ Auch die Quotidienne bemerkt, die bevor⸗ stehende Session werde besonders dadurch Wichtigkeit erhalten, daß die Frage uͤber die Revolution in derselben werde eroͤrtert werden; die parlamentarische und Die ministerielle Frage seyen dansben nur von sekundairem Interesse. Jeder Zustand entwik⸗ kele sich seinem Prinzipe gemaͤß, und es frage sich daher nur, um wie viel Schritte sich die gegenwärtige Ordnung der Dinge in der kuͤnftigen Session dem Prinzipe der Juli⸗Revolution nä⸗ hern werde? Diese Frage sey es, welche das Interesse Frank⸗ reichs und Eukopas in so hohem Grade errege, weil von ihr alle uͤbrige politische Fragen abhaͤngig seyen.

Das Journal du Commerce raͤth der Opposition, sich der Charte von 1830 fest anzuschließen, die im Vergleich zu der von 1814 schon darum ejn großer Fortschritt sep, weil sie den alten vierzehnten Artikel nicht mehr enthalte. Die Opposition werde, wenn sie die neue Charte zu ihrem Schilde nehme, leich⸗ tes Spiel gegen das gegenwaͤrtige Ministerium und noch leichte⸗ res gegen ein aus Doctrinairs zusammengesetztes Ministerium haben. „Um Frankreich auf seiner Seite zu haben,“ sagt das genannte Blatt, „muß die Opposition in den Blaͤttern wie in