Erste in 5
Titel⸗
Diienstag, 18. Dez. sche Rache, oder: Der Franzose in 1 Lustspiel in 2 Akten,
nach
kleinen Wilddiebe, Vaudeville⸗Posse in 1 Akt, nach dem Fran⸗
Mittwoch, 19. Dez. Im Schauspielhause: Kaiser Friedrich II., r Theil, oder: Friedrich und sein Sohn, historische Tragoͤdie Abtheilungen, von E. Raupach. (Hr. Lemm wird in der Rolle wieder auftreten.)
Koͤnigstaͤdtisches Theater. Zum erstenmale wiederholt: Italiaͤni⸗
dem Franzoͤsischen. Hierauf: Schuͤlerschwaͤnke, oder: Die
des Handels⸗Ministers. An diesem Tage wird auch dem ver⸗ storbenen Cuvier eine Gedaͤchtniß⸗Rede gehalten werden.
In der gestrigen Sitzung der Deputirten⸗Kammer be⸗ richtete Herr J. Lefebvre uͤber die Proposition des Generals Demargay wegen der kuͤnftigen Zusammensetzung der Kommis⸗ sion zur Pruͤfung des Budgets. Diese Kommission bestand fruͤ⸗ her nur aus neun Mitgliedern, die sich gleichzeitig mit dem Aus⸗ gabe⸗ und dem Einnahme⸗Budget zu beschaͤftigen hatten; spaͤ— terhin wurde sie auf die doppelte Anzahl erhoͤht, wovon die eine
1s5Fschen, frei bearbeitet von L. Angely.
Nachrichten.
Neueste Nari, 1ä
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der Pruͤfung der auf die Staats⸗Verwaltung bezuͤglichen Rech⸗ bevor dieselben den Kammern Praͤsident der Kommisston ist
nungen des laufenden Jahres, vorgelegt werden, beschaͤftigen soll. der Paiv, Baron Portal.
Durch eine zweite Verordnung von demselben Tage werden
die drei Wah!Keollegien der Ardeche zu Privas, der Haiden zu
Der, und des Norden zu Bergues auf den 7. Januar zusam⸗ menbernfen, um an die Stelle der aus der Kammer ausgeschie⸗ Leren Herren Dubois, Basterrèche und Paul Lemaire andere Deputirten zu waͤhlen. Jn der Pairs⸗Kammer fand gestern wieder eine oͤffent⸗ liche Sitzung statt, in welcher der Finanz⸗Minister, nachdem zuvor einize neu ernannte Pairs aufgenommen wordeff, der Ver⸗ sammlüung den Depuelirten⸗Kammer bereits angenomme⸗ nen Gesetz⸗E rf uͤber die provisorische Fort⸗Erhebung der btevern bis ulr Marz k. J. vorlegte. Der Praͤsident er⸗ mmte ofort eine, aus 7 Mitgliedern bestehende Kommission zur Pruͤfang dieses Gesetzes. Herr Humann, der mittlerweile die Rednerbuͤhne nicht verlassen hatte, brachte darauf einen zwei⸗ ten Sesetze⸗LEntwurf ein, der darauf abzweckt, Veruntreuungen, wie diejenige des General⸗Schatz⸗Kassirers Keßner, kuͤnftig un⸗ moͤglich zu machen. Der Großsiegelbewahrer legte sodann einen dritten, sehr wichtigen Gesetz⸗Entwurf vor, wodurch die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen in Betreff des Be⸗ lagerungs⸗Zusrandes vervollstaͤndigt werden sollen. Der erste Artikel des Entwurfs betrifft den Belagerungs⸗Zustand in Kriegs⸗ plaͤtzen und militairischen Posten. Den folgenden 6 Artikeln zu⸗ folge, soll in allen solchen Gemeinden, Bezirken oder Departe⸗ ments, in denen ein Volks⸗Aufstand oder eine Empoͤrung mit bewaffneter Hand stattfindet, die Militair-Behoͤrde durch eine Konigliche Verordnung angewiesen werden duͤrfen, diejenigen Individuen, deren Gegenwart fuͤr die oͤffentliche Ruhe als ge⸗ fahrlich erscheint, ohne Weiteres zu entfernen, saͤmmtliche Waf⸗ fen⸗ und Munitions⸗Vorraͤthe in Beschlag zu nehmen und bei Tag und bei Nacht Haussuchungen, Behufs der Verhaftung der Schuldigen, anzustellen. Durch den Zten und letzten Artikel werden die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Fructidor des ◻QO V½ „SFr 8 8 4 Jahres V. und des Kaiserlichen Dekrets vom Jahre 1811, in⸗ soweit dieselben dem gegenwaͤrtigen Gesetz⸗Entwurfe zuwiderlau⸗ fen, aufgehoben. (Einen Auszug aus dem Vortrage, womit der Minister die Vorlegung dieses Gesetz⸗Entwurfes be⸗ gleitete, behalten wir uns auf morgen vor.) Nachdem Herr Barthe noch einen anderen Gesetz⸗Entwurf von oͤrtlichem In⸗ teresse eingebracht hatte, bestieg der See⸗Minister die Redner⸗ buͤhne, und entwickelte die Gruͤnde zu einem Gesetz⸗Entwurfe uͤber die Bedingungen, unter denen küͤnftig Matrosen, die bloß auf Kauffahrtei⸗Schiffen gedient, zum Staatsdienste zugelassen werden sollen. Die Kammer vertagte sich sodann bis zum naͤch⸗ sten Mittwoch, Behufs der Entgegennahme einer Mittheilung
8* Cb Der Koͤnig hat, auf den Antrag des Finanz⸗ Pinisters, mittelst Verordnung vom 9ten d. M. eine Mitgliedern bestehende Kommission ernannt, die sich mit
faͤnde.
Haͤlfte die Ausgaben, die andere die Einnahme pruͤfte, die aber, Behufs einer gemeinschaftlichen Besprechung, auch zu⸗ sammentreten durften. Im Jahre 1830 endlich wurde be⸗ stimmt, daß kuͤnftig, sowohl fuͤr die Ausgaben als fuͤr die Einnahme, nur eine einzige, aus 27 Mitgliedern be⸗ stehende Kommtission ernannt werden solle, mit der Befugniß, sich in so viele einzelne Sectionen zu theilen, als sie zu einer gruͤndlichen Pruͤfung des gesammten Budgets fuͤr angemessen Im vorigen Jahre wurde diese Kommission auf 36 Mit⸗ glieder erhoͤht, und jetzt traͤgt Herr Demargay darauf an, kuͤnf⸗
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tig eben so viele Kommissionen zu ernennen, als es einzelne Mi⸗ nisterien giebt, also in dtesem Augenblicke 8, eine jede aus 9 Mitgliedern bestehend; diese Kommisstonen sollen durchaus in keiner Beruͤhrung mit einander stehen und eine jede von ihnen soll einzeln der Kammer ihren Bericht abstatten. Herr Lefebyre zog nun die Vortheile und die Nachtheile die⸗ ses Vorschlages in Betracht, und glaubte, daß diese jene uͤberwoͤgen, indem namentlich die, einem Finanz⸗Systeme so noͤthige Einheit ⸗dabei verloren gehen wuͤrde, wozu noch der Uebelstand komme, daß nicht selten die einzelnen Kommis⸗ sionen aus Maͤnnern zusammengesetzt seyn wuͤrden, von denen entweder kein einziger die zu pruͤfende Materte gruͤndlich kenne, oder die alle davon genau unterrichtet waͤren, — zwei gleich große Nachtheile. Unter diesen Umstaͤnden (bemerkte der Be⸗ richterstatter) sey er beauftragt worden, fuͤr die Verwerfung der Proposütion des Generals Demarcay zu stimmen, und dagegen der Kammer vorzuschlagen, die gegenwaͤrtige Zahl von 36 De⸗ putirten zur Pruͤfung des gesammten Budgets beizubehalten, mit der Anweisung, sich gemeinschaftlich zu berathen, fuͤr das Ausgabe⸗Budget jedes einzelnen Ministeriums aber einen beson⸗ dern Berichterstatter zu ernennen. — Die Diskussion hieruͤber wurde auf den naͤchsten Mittwoch (den 12ten) angesetzt und die Sitzung, da sonst kein Gegenstaͤnd an der Tagesordnung war,
wuͤrde.
Das heute auf außerordentlichem Wege hier eingegn neueste Blatt der Madrider Hof⸗Zeitung enthaͤlt ein wichtiges Rundschreiben, das der Conseils⸗Praͤsident an see liche Spanische Agenten im Auslande erlassen hat. Der⸗ sager des Chambres giebt bereits in seinem heutigen P. blatte Auszuͤge daraus, indem er sich die ausfuͤhrliche Mu lung dieses Aktenstuͤckes vorbehaͤlt. Es kommt darin fog Stelle vor: „Die Koͤnigin erklaͤrt sich fuͤr eine unversoͤhn Feindin jeder religioͤsen oder politischen Neuerung, die zu Zwecke unternommen wuͤrde, dem Koͤnigreiche eine ander, die jetzt bestehende Ordnung der Dinge zu beretten. Dosh sie nicht abgeneigt, in die verschiedenen Verwaltangs⸗z9 alle diejenigen Verbesserungen einzufuͤhren, welche eine gesf Politik und die Einsichten der wahrhaft patriotisch gesin Maͤnner anrathen.“ In Betreff des Zwistes zwischen beiden Bruͤdern aus dem Hause Braganza heißt „Ihre Mazestat werden von dem bisher befolgten 6 me nicht abweichen. Hoͤchstdiesebben werden eine sir⸗ Neutralitaͤt beobachten und dadurch ihre Achtung fir Unabhaͤngigkeit der Nationen bekunden. Ihre Maf empfangen auch von Seiten Frankreichs und Englands die lichsten Versprechungen, daß auch diese beiden Maͤchte die ihnen verheißene Neutralitat nicht brechen werden.“ „%¼%½ werden morgen auf dieses Rundschreiben zuruͤckkommen.)
Aus Tripoli meldet man unterm 6ten v. M.: „Die wird bestaͤndig von den Staͤmmen des flachen Landes beug bei den haͤuftgen Ausfaͤllen der Belagerten kommt es jede zu kleinen Scharmuͤtzeln, die indessen zu keinem Resultan, ren; denn wenn auch die Belagerer zuweilen zuruͤckgene werden, so finden sie sich regelmaͤßig mit dem Einbruche Nacht wieder ein. Indessen wird die Lage der Stadt mit Tage kritischer. Der Englische Konsul bewohnt sein haus; der Amerikanische hat, da er keine Genugthuung si nen auf seinen Dolmetscher abgefeuerten Pistcolenschuf langen konnte, die Flagge von seiner Wohnung abge men und sammt allen seinen Landsleuten die Stadt un sen. Die Einwohner wollten sich anfangs dieser Abrese, waltsam widersetzen, und schon gewann es das Ansehen, ah es zu ernstlichen Haͤndeln kommen wuͤrde, als der Wiee Bey eintraf, die Nord⸗Amerikaner ruhig ziehen zu lassen. „
aufgehoben.
Man spricht von einem Duell, das zwischen dem Grafen von Argout und dem Grafen von Mosbourg auf Anlaß der heftigen Aeußerungen, die der Minister sich in der Sonnabend⸗ Sitzung gegen den Deputirten erlaubte, stattünden soll.
Herr Guizot befindet sich zwar in der Besserung, doch ist ihm noch jede Arbeit streng untersagt.
Der Nouvelliste glaubt in seinem heutigen Blatte der Nachricht, daß ein Angriff auf das Fort St. Laurent unternom⸗ men worden und daß dabei eine große Anzahl von Leuten des 52sten Regiments geblieben sey, mit Bestimmtheit widerspre— chen zu koͤnnen. Es habe, meint jenes Blatt, gar kein Angriff stattge funden. (²)
Der Chef des Generalstabes der Nord-Armee, General Saint⸗Cyr⸗Nugues, giebt die Zahl der vor Antwerpen seit dem 29. November (als dem Tage der Eroͤffnung der Tranchée) bis zum 8. Dezember Getoͤdteten und Verwundeten auf nicht mehr als achtundachtzig Mann an, worunter eilf Todte.
Der General⸗Lieutenant Jacquinot, Commandeur der zwei⸗ ten Kavallerie⸗Division der Ost⸗-Armee, hat sein Hauptquartier in Verdun aufgeschlagen.
Schwedische Konsul ist ebepfalls abgereist, ohne einmat Gruͤnde zu diesem Schritte naͤher anzugeben. Der Bey is dies Betragen der Konsuln sehr ungehalten. — Auf hi Rhede liegen noch immer zwei Englische Fregatten, eine litanische Brigg und die Franzoͤsische Kriegs⸗Brigg „der Km Ein furchtbarer Sturm hat in diesen Tagen hier viel Stiö angerichtert. Der Schooner, die Schebecke und die beiden nonierboͤte, woraus die ganze Marine des Bey besteht, sin die Kuͤste geworfen worden, und mehrere Kauffahrteischiffe t dasselbe Schicksal gehabt.“ +
— Heute schloß 5proc. Rente pr. compt. 98. 15. fin- 98. 20. 3proc. pr. compt. 68. 5. fin cour. 68. 10. Neap. pr. compt. 80. 65. fin cour. 80. 75. 5proc. perp. 58 ½. Zproc. dito 32 ¾. 5 proc. Belg. Anl. 76 ½. Anlehn 98. 25.
Frankfurt a. M., 14. Dez. Oesterr. 5 proc. Metnl 85 ¼. Aproc. 74. 73 ¼. 2 ½proc. 44. 1proe. 19. Pr. Actien 1314. 1312. Part.⸗Obl. 126 ½. 125 ¾. Loose zu 100 x G. Holl. 5proc. Obl. v. 1832 75 ⅛. 75 ½. Poln. Loose 55 ½. 5
Nedacteur Cottel.
Es heißt, daß der Vice⸗Admiral Ducrest⸗de⸗Villeneuve das
Gedruckt bei A. W. Haynl!
maamnmnm — 8
Allgemeiner Anzeiger fuͤr die P
Bekanntmachungen.
Bekanntmachung.
war mir geworden. Um erbauen zu koͤnnen, gewaͤhrte mein eigenes Vermögen mir nicht die hinreichenden Mittel. Ein beguͤterter
belehrenden Weise, berichtet worden.
reußischen Staaten.
Um aber ein solches Kunstschifffnordischen Literatur, bald mehr und bald minder aues⸗Empfehlung eines passenden und nüt faͤhrlich, sowohl durch kritische Raisonnements ale schen Weihnachts⸗Geschenks fuͤr Freu durch Auszuͤge, immer jedoch in einer unterhaltenden kun d Freundinnen, erwachsene Soͤhne
Unter den fort Toͤchter und jede Person von Bildu
viff.
Kommando der Franzoͤsischen Station vor Rio⸗Janeiro en
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eitung.
Mittwoch den 19ten
De zember
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Amtliche Nachrichten. Kronik des Tages.
ge. Majestaͤt der Koͤnig haben dem Professor Ullrich am mnasium zu Sagan und dem Prediger Block zu Schoͤn⸗ im Regierungs⸗Bezirk Magdeburg, den Rothen Adler⸗ vierter Klasse zu verleihen geruht. —
dis Koͤnigs Majestaͤt haben den Kammergerichts⸗Assessor temas zum Rath bei dem Landgerichte zu Bromberg zu nen geruht.
Heianinnimachung g. ge Erlangung einer zweckmaͤßigeren Brief⸗Post⸗Verbindung 1 Berlin, Posen und Warschau wird vom 1. in die Korrespondenz aus Berlin nach Posen und War⸗
abgehen:
steg 7 Uhr Abends unnabend 7 ⸗ ¹
mit der Berlin⸗Posener Schnell⸗ Post uͤber Landsberg a. d. W.
besonderer Reit⸗Post, unerstag 6 Uͤhr Abends mit der Berlin⸗Breslauer Schnell⸗ Post bis Frankfurt a. d. O. und von dort ab mit besonderer Reit⸗Post. jiesem Wege trifft dieselbe in Posen ein: Nonensss 5 uhr frah, Freitag 11 Uhr Abends, Win öeih 1 reitag 1 Dienstag - 1 Uhr Mittags, 1 Sonntag 7 Uhr fruͤh. Warschau geht die Brief⸗Post uͤber Posen nach Berlin ab Montag 4 Uhr Nachmittags, Mutwach,] 3 Uhr Nachmittags; ifft in Posen ein f Dienstag 7—8 Uhr Abends,
Donnerstag 7 Sonntag 6—7 Uhr Abends,
geht am ersteren Tage mittelst besonderer Reit⸗Post uͤber kfurt a. d. H., an den beiden anderen Tagen mittelst der
ell⸗Post uͤber Landsberg a. d. W., welche vom 1. Januar ab regelmaͤßig .“ 27 uhr Abends posen abgefertigt wird, nach Berlin weiter, wo sie Donnerstag 6— 7 Uhr frvüh,k,
Sunabend ] 5—6 uhr fruüh
Die Bromberg⸗Berliner Schnell⸗Post, welche zwischen deberg a. d. W. und Berlin mit der Posen⸗Berliner U⸗Post vereinigt ist, geht von demselben Tage an zu dem aus Bromberg 8
Januar
bis Posen und von dort ab mit
Das, zur Kredit⸗Masse der verehelicht gewesenen Amtmann Zohel gebornen von Kahlden gehöͤrige, zu Alt⸗Koppenbruͤck belegene, Fol. 173 des Hypotheken⸗ buche verzeichnete Hollaͤndergut, gerichtlich gewuͤrdigt
Kunstfreund mußte mir zur Ausfuͤhrung meines pro⸗ jektirten Unternehmens die Hand reichen, wenn nicht meine Idee nur eine Idee bleiben und durch Miß⸗ muth und endliche Ermuͤdung aus der Wirklichkeit verdraͤngt werden sollte. Doch wie selten findet man
zu 3858 Thlr. 8 sor. 9 pf. Courant, soll im Wege der nothwendigen Subhastation in den dazu auf 188, 1E“ u“ “ edetmal Vormittags 11 Uhr, im Rathhause zu Neu⸗ stadt a. d. Dosse, anberaumten Bietungs⸗Termine, von welchen der letzte peremtorisch ist, verkauft werden. Die Taxe, gegen welche bis 4 Wochen vor dem letzten Termine Erinnerungen zulaͤssig, ist taͤglich in unserer Registratur einzusehen. Neustadt a. d. Dosse, am 6. Dezember 1882 Koͤnigl. Preuf Justiz⸗Amt.
Whhtengle Titativyh
Die unbekannten Erben und Nachlaß⸗Glaͤubiger der m 17. April 1829 zu Brinitze bei Constadt verstor⸗ benen Johanna Nieslony werden hierdurch vorgela⸗ den, in dem peremtorischen Termin den 4. Maͤrz 1833 loco Brinitze, vor unterzeichnetem Gericht in Person, oder durch gesetzlich zulaͤssigen und legitimir⸗ ten Mandatar, wozu der Justiz⸗Kommissarius Strzizki zu Namzlau und Nikolawitsch zu Brieg vorgeschlagen wird, zu erscheinen, ihr Erbrecht, oder ihre Forderun⸗ gen an den Nachlaß nachzuweisen, widrigenfalls der⸗ selde dem Koͤniglichen Preußischen Fiscus als herren⸗ loses Gut zugesprorhen, der spaͤter sich meldende Erbe präcladirt und verbunden sein wird, ohne Rechnungs⸗ legung und Ersatz der gezogenen Nutzungen die Masses in der Lage anzunehmen, worin sie sich bei der Vin⸗ dication befinden, auch die Glaͤubiger nur bei dem ihre Befeiedigung suchen koͤnnen, welchem der Nach⸗ lab zusesprochen und uͤberliefert sein wird.
Landsberg i S, den 13. Februar 1832
Gerichtsamt Brinitze.
Mach einem neunjaͤhrigen ununterbrochenen Forschen im Gebiere der Mechank, wurde ich endlich der Freude theiheft, die Realisarion einer Idee zu finden, welch⸗ bis dah’n meinem Geiste vorges bwebt und, zur Erleich⸗ eruna und Ausdehnuang der Schifffahrt, ein mrchani⸗ sches Werk betrifft, das die Stelle der Dampfkraͤfte ennim ut und dernestalt ein Fahrzeug auf freier See, troz Sturm und widriager Winde, schnell in Bewe g nzg setzt, die bedeutendsten Reisen unternehmen laͤßt, und jene Besorgniß vor G fahr, welche von einer DHampfmashine dargeboten wird, emfernet. Die Ueber⸗
einen Kunstfreund, der nicht bloß mit diesem Namen pranget, sondern in seiner Brust auch ein Heiz traͤgt, welches ihn anmuthigt, fuͤr eine Sache, welche die Gemeinnuͤtzigkeit betrifft, bereitwillig Opfer darzubrin⸗ gen und eine bedeutende Summe zu wagen. — Es wurde mir das Gluͤck, in Danzig einen solchen Kunst⸗ freund zu finden. Der Koͤnigl. Preuß. Kommerzien rath und Ritter des Kaiserl. Russischen St. Annen⸗ Ordens 2ter Klasse Herr J. M. P. Heidfeld na⸗ mentlich verlieh meinem Unternehmen die kraͤftigste Unterstuͤtzung und fuͤhrte es durch seinen uneigen⸗ nuͤtzigen und anspruchslosen Beistand dem Ziele des Gelingens entgegen. Am 26. Juli d. J. begann ich den Bau des Kunstschiffes, und konnte mit demselben bereits im Oktober die erste Probefahrt unternehmen. Der Erfolg entsprach den Erwartungen, und ließ nur in Betreff der schnelleren Bewegung noch einige Wuͤnsche. Doch dieser Mangel war, wie es jedem Kenner der Mechanik und hydraulischen Wissenschaft einleuchten wird, bald zu beseitigen und ging nur au⸗ der nicht zureichenden Staͤrke einzelner Theile des Triebwerkes hervor. Jetzt ist das Werk gaͤnzlich voll⸗ endet, und wird, sobald der Weichselstrom wieder von seiner Eisdecke befreit ist, zur Nutzen⸗Anwendung ge fuͤhrt werden. Kunstfreunden, und Allen, die fuüͤr neue Erfindungen empfanglichen Sinn besitzen, erlaube ic mir diese vorlaͤufige Mittheilung zu ma hen; ganz be⸗ sonders aber geschieht dieses, um dem wuͤrdigen Ehren⸗ manne, der entgegenkommend mir die Mittel zur Aus⸗ fuͤhruns meines Unternehmens gewaͤhrte und nur Ge⸗ neinnuͤtzigkeit und Kunstbefoͤrderung dabei beabsichtigte hier oͤffentlich meinen innigen Dank zu sigen! Danzig, im Dezember 1832. Hofmaoann, Ingenieur, und Mit lied der bildenden Kuͤnste in Wien.
Literarische Anzeigen.
Magazin fuͤr die Literatur des Auslandes.
Mit dem ersten Januar beginnt diese Zeitschrift (welche auch ein in sich abgeschlossenes Beiblatt der allgem. Preuß Staats⸗Zeitung bildet) den zweiten Jahrgana. Im Laufe des Jahres 1832 ist darin uͤben die Erscheinungen fast aller Europaͤischen Literaturen,
„ -urnuug von dem wirklichen Gelingen dieser Arbeit
so wie der meorgenlaͤndischen, Amerikanischen und Alt
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laufenden bibliograͤphischen Notezen aber wurden auch diejenigen Werke des Auslandes, die nicht ausfuͤhr⸗ licher zur Sprache kommen konnten, mindestens dem Namen nach erwaͤhnt. Durch vielseitige Theilnahme dazu ermuntert, wird die Redaction fortfahren, in der bisherigen Art das Interessanteste aus dem Gesammt⸗ eeee der auslaͤndischen Literatur auch ferner mitzu⸗ theilen.
Der Praͤnumerations⸗Preis dieser drei Mal woͤchent⸗ lich (in enagedrucktem klein Folio) erscheinenden Zeit⸗ schrisc ist 3 Thlr. jaͤhrl., 1 ½ Thlr. halbjaͤhrl, und 22 sar. oierteljaͤhrlich, wofuͤr sie (ohne Erhoͤhuna) durch alle Koͤnigl. Preuß. Post⸗Aemter zu beziehen ist. In Ver⸗ lin wird in der Erpedition der Allgem. Preuß. Staats⸗ Zeitung, Mohrenstraäͤße Nr. 34, praͤnumerirt.
Bei A. W. Hayn, Zimmerstraße Nr. 29, ist er schienen und daselbst so wie in allen Buchhandlungen zu haben: 3 1
Drei Aufsaͤtze uͤber das Muͤnzwesen. Abgedruckt aus der Allgemeinen Preußischen Staats Zeitung, mit Ruͤcksicht auf beabsi htigte Muͤnz⸗Vereine Geh. Preis 10 sgr.
Bei Schaarschmidt und Volckmar in Leipz
ist so eben erschienen und in der Enslinschen Buch⸗
handlung (§. Muͤller) Preitestraße Nr. 23 zu haben: Ein Jahr auf dem Lande.
Im Verlage von Carl Heymann in Gl
onnersta 5 8, 3 ist erschienen, und in allen guten Buchhand, 88 w 1 Uhr Mittags, anstatt um 5 Uhr Morgens,
onntag
vb- 5 8g. in der Luͤderitzschen! und Kunsthandlung, (E. H. Schroeder) hoie Reit⸗Post aus Koͤnigsberg i e. nac 7 115e Ne gas A 21 1 Koͤn g in Pr. nach Berlin, welche . Füöhes daeh bect detet romberg CEEIö“ nach Berlin influirt und jetzt b 6 9 Diensta 1 Ein Geschenk fuͤr jedes Alter und Geschlech Freitag 2 - 2 Uhr Nachmittags & c. e. 8 4 4 9 ( b „ AnbEs far, digr dugenge gin ünge unde s dhe, wird von jenem Cermine ab erst um 8Uhr Abends aus . 1 8 1 9 5 ogfer den Leidenden. Herausgegeben von Dr. Reche asberg in Pr. abgefertigt. K. F. R. Auf feinem Velinvpapier gedrutt: Diese Veraͤnderungen werden hiermit zur allgemeinen Kennt⸗ huͤbsch broschirt. gebracht. Der Nachstehende Inbalt wird die beste Enpßz Frankfurt a. M., den 14. Dezember 1832. lung dieses herrlichen Buches sein. Der General⸗Postmeister. 2 8 Nagler.
Der Mensch und sein Wollen und Wirken. E.⸗ beherrschung und Seelengroͤße. Der Mensch 1 — Abgereist: Der General⸗Major und interimistische Com⸗ deur der Oten Division, von Rudolphi, nach Glogau
Jein Schicksal. Erlangung des Gluͤcks. Von Streben nach Vollkommenheit. Die Liebe der welt. Mitgefuͤhl und Mitleiden Das Gl. Gegenwart. Von der Freundschaft. Von der kenntniß. Von dem Nutzen des Reichthume der buͤrgerlichen Unabhaͤngigkeit. Von der Voh⸗ 2 Gottes. Gott und Unsterblichkeit. Der 3 liche Geist Das Kindesalter. Das Fuͤnot
ter. Die Jungfrau. Von den Leidenschaftmn! Vom Stande des Hausvater h Stande der Hausmutter. Von den Freuda=anö8 eb“]; 1 Leiden der Haͤuslichkeit Vom thaͤtigen Lebenen haris, 11. Dez. Vorgestern war großer Cirkel in den
der Zufriedenheit. Religion und Gottesvenmuh t. 1 z Von des Menschen Versuchung und Kamf Mlerieen, wozu sich gegen achthundert Personen eingefunden
Oder: das Landleben mit seinen Freuden
der Stadt von J. C. K Foͤrtsch, Diac. Wie seyhr der Verfasser verdient den kesten dent⸗ schen Schriftstellern fuͤr die Jugend, als Campe, Weiße, Thieme u. s. w., an die Seite agestellt zu werden, und
in allen Jahresieiten fuͤr die Jugend aus
der Suͤnde. Von den Sorgen um die zuohen. Gestern arbeitete der Koͤnig mit den Ministern der Ju⸗ Von der religtoͤsen Erhebung des Gemuͤts des Handels und mit dem Conseils⸗Praͤsidenten. der Erhebung des Gemuͤths durch die Freude!
d Der Großsiegelbewahrer druͤckte sich, als er gestern der Pairs⸗ der Armuth Von der Sparsamkeit und dem
Von dem Streben nach Gemeinnuͤtzigkeit. W
.889b re; im Wesentlichen folgendermaßen aus: Einfalt⸗der Sitten. Vom Gleichmuth W. 8
vie es ihm aelang, den so schwer und selten zu finden — 2 — .
den Idsengang und Ton fuͤr die Jugend zu erreichen,
zeweisen die vielfachen auͤnstigen Beurtheilungen, deren
2 Thlr. 5 sgr. fosten) erfrente.
In gefälligzem Gewande und in der gelungensten Sprache foührt er hier das game Landleben mit allen sinen Reizen vor die jugendliche Seele. Alle jene fändlichen Freuden, welche fuͤr die unverdorbene Ja⸗ gend einen zzuberischen Reiz haben, als: das froöbe!
u. a. m., hat er mit einer unnachahmlichen Lebendia feit geschildert, und so hoffen wir denn, daß auch diese kleine Schrift Kindern ein willkommnes Geschenk seyn werd.
Der hoͤchst billige Preis fuͤr ein gebundenes Exemp!
sch seine fruͤhere Schrift; „le hrreiche Bilder auesvom Wesen. em Familienleben.“ (2 Baͤnde, welche zusammen Gemeinen.
Erntefest, die Obst⸗- und Weinlese, das Aepfelschuͤttelr !Versoͤhnung. Von der Bestaͤndigkeit in der Ff
Sanftmuth und der Geduld. Von der religidsen dung. Von der Gerechtigkeit gegen Andre, der Gerechtigkeit gegen sich selbst. Vom Scheit
Vom Einslusse des Schlechtc Von der Sitte im Betragen. zußerer Schoͤnheit und Anniuth. Vom Auft
hesfjehende Gesetzgebung uͤber den Belagerungs⸗Zustand revidirt, isert und ergaͤnzt werden soll. Sie werden sich aus dem In⸗ desselben uͤbetzeugen, wie aufmerksam die Regierung einer
1 - ist, Ihre bochgertöfe Absichten mit ihren 78gp S I 8 Beralchten und Rechten zu verschmelzen. Lassen Sie uns zuvoͤrder 1g. 9 Verschwendung. Von der Schamban gegenwaͤrtig bestehende Gesetzgebung uͤber den fraglichen Ge⸗ Bon der Schamlosigkeit. Von der ffen sand naher untersuchen. Diese besteht aus den Gesetzen vom Meinung. Von dem inneren Nichter. Vom Päult 1791, vom 10. und 19. Fructidor des Jabhres V, und aus Vom Zorne. Vom Neide. Vom undan, dekrete vom 21. Dezember 1811. Das Gesetz vom 10. Juli der Vorsicht im Reden. Von der Vertraͤglichle uterschied fuͤr die festen Platze und militairischen Posten zwi⸗ em Friedens⸗Zustande, dem Kriegs⸗Zustande und dem Bela⸗ ngs⸗Zustande. . wesenheit des gesetzgebenden Koͤrpers, von dem Koͤnige allein eine Verordnung, die jedoch in der naͤchsten Legislatur sanc tt werden mußte, festgestellt. Der Belagerungs⸗Zustand
schaft. Von der Verschwiegenheit. Von der achtung vor jedem Stande. Von der Beha des Gesindes. Von der Wohlthaͤtigkeit. W Liebe zwischen Aeltern und Kindern. Vorn Schoͤnen der Einsamkeit. Vom Alte Jaß
ist 1 Thlr. 3 sgr. 9 pf.
vnicht hloß bei einem feindlichen Angriffe, sondern sogar
trachtung am Geburtstage⸗ n dann ein, wenn der Feind in einer gewissen Entfernung
Der Kriegs⸗Zustand wurde durch ein Gesetz oder,
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rischsten Nothwendigkeit zu genuͤgen“
die Vekbindung unterbrochen hatte. stande blieben die Civil⸗Behoͤrden mit der Handhabung der Ord⸗ nung und innern Polizei beauftragt. Bei dem Belagerungs⸗Zustande dagegen gingen alle Befugnisse der Civil⸗Behoͤrden sofort in die Haͤnde des Militair⸗Kommandanten uͤber. - fuͤr diejenigen festen Plaͤtze und militairischen Posten, deren Ver⸗ zeichniß dem obgedachten Gesetze angehaͤngt war. durfte (wie sich hieraus klar ergiebt) außer den namhaft gemachten Plaͤtzen kein anderer weder in Kriegs⸗, noch in Belagerungs⸗Zustand
Bei dem Kriegs⸗Zu⸗
Indessen galt dies nur
Damals also
erklaͤrt werden. Spaͤterhin, und zwar durch das Gesetz vom 10ten
Fructidor V., wurde festgesetzt, daß keine Gemeinde im Innern des
Landes anders als durch ein Gesetz in Kriegs⸗Zustand sollte versetzt
werden duͤrfen. Dasselbe galt fuͤr den Belagerungs- Zustand, nur
mit dem Unterschiede, daß man nicht bloß annahm, die Einschlie⸗
ßung des betreffenden Platzes koͤnne von feindlichen Truppen, son⸗
dern auch von Rebellen bewirkt werden. Einige Tage spaͤter,
am 19. Fructidor, wurde das Direktorium durch ein Gesetz ermaͤch⸗ tigt, eine Gemeinde eventuell in Belagerungs⸗Zustand zu versetzen. —
Aus diesem Allem ergiebt sich nun, daß der Belagerungs⸗Zustand von der vollziehenden Gewalt allein auf jede Gemeinde im In⸗
nern angewandt werden konnte. Das Dekret vom 24. Dez. 1811
stellte die Rechte der Civil⸗ und Militair⸗Behoͤrden naͤher fest.
Alle Befugnisse der richterlichen und Polizei⸗Beamten sollten danach an den Platz⸗Kommandanten uͤbergehen, und die ge⸗ woͤhnlichen Gerichte sollten durch Kriegs⸗Gerichte ersetzt wer⸗ den. „„Der Belagerungs⸗Zustand““, sagte zugleich der 53ste Artikel dieses Dekrets, „„wird entweder durch ein Kaiser⸗ liches Dekret, oder durch die Einschließung, oder durch einen offenen feindlichen Angriff, oder durch eine Ueberrumpelung, oder durch einen inneren Aufruhr herbeigefuͤhrt.“”% Aus den drei angefuͤhrten gesetzlichen Bestimmungen ergiebt sich hiernach, daß das Recht, einen Platz in Belagerungs⸗Zustand zu versetzen, ausschließlich der vollziehenden Gewalt unter eigener Verantwort⸗ lichkeit oblag. — Unter der Charte von 1830 wie unter der von 1814 konnte ein solches Recht nur dem Koͤnige unter der Verant⸗ wortlichkeit seiner Minister zustehen. Dasselbe ist ein Ausfluß der dem Monarchen verfassungsmaͤßig vorbehaltenen Befugniß, Krieg zu fuͤhren und Friede zu schlietzen. Es fragt sich jetzt: Haben die Charte von 1814 und 1830 die obgedachten Gesetze abgeschafft? Wir sind nicht dieser Meinung. Das System, wonach man die fruͤhern besondern Gesetze, deren Anwendung die Umstaͤnde noͤthig machen koͤnnen, als von Rechts wegen unguͤltig darstellen will, kann nur Gefahren fuͤr den Staat herbeifuͤhren. Erscheint ein Gesetz als mangelhaft, so muß es verbessert werden; man kann es aber nicht eher als abgeschafft betrachten, als bis es durch ein anderes ersetzt worden; das Reich der Gesetze wuͤrde sonst gaͤnzlich aufhoͤren. Al⸗ lerdings sagt die Charte, daß Niemand 11 natuͤrlichen Richtern, d. h. den Richtern, die das Gesetz ihm im Voraus bestimmt, entzo⸗ gen werden duͤrfe. Unter gewoͤhnlichen Umstaͤnden ist dies auch ganz in der Ordnung. Wie aber, wenn nun z. B. eine Stadt vom Feinde belagert wird? wer vermoͤchte da zu behaupten, daß man die Charte verletzte, wenn man in solchen extremen Faͤllen von der Regel abwiche? Nicht der Wunsch, meine Herren, das Betragen der Regierung zu rechtfertigen, floͤßt mir diese Be⸗ trachtungen ein: es giebt Faͤlle, wo eine Regierung strafbar seyn wuͤrde, wenn sie nicht von der bestehenden Gesetzgebung all' die Energie lieh, deren sie bedarf, um die gesellschaftliche gegen die Angriffe der Factionen zu schuͤtzen. Sie haben dies selbs erkannt, m. H., denn wenn Sie auch die Volksfreiheiten ehren, so verabscheuen Sie doch, wie wir und ganz Frankreich, den Buͤrger⸗ krieg und die Anarchie. Meine Absicht war nur, das Verfassungs
maͤßige der ersten Artikel des Gesetz⸗Entwurfes, den ich Ihnen heute vorlege, in wenigen Worten hervorzuheben und eine falsche Aus⸗ legung der Charte zu bekaͤmpfen, wodurch die Gegenwart entwaff⸗ net und der Zukunft das Recht entrissen werden wuͤrde, der gebiete⸗ Nach diesem Eingange ging der Minister zu einer Beleuchtung und Vertheidigung der acht einzelnen Artikel des Gesetz⸗Entwurfes uͤber, die woͤrtlich also lau⸗ ten: Art. 1. Wenn in den, in dem Dekrete vom 24. Dez. 1811 an⸗ gedeuteten Faͤllen ein fester Platz oder ein militairischer Posten sich im Belagerungs⸗Zustand befindet, so hat die Militair⸗Gerichtsbar⸗ keit uͤber alle, die Sicherheit des Platzes gefaͤhrdende Verbrechen und Vergehen zu erkennen. Giebt es in dem Platze keinen permanen⸗ ten Kriegs⸗Rath, so werden die Kriegs⸗Gerichte den Militair⸗Gesetzen gemaͤß organisirt. Art. 2. Staͤdte oder Gemeinden, die nicht zu den festen Plaͤtzen oder militairischen Posten gehoͤren, koͤnnen, was den Belage⸗ rungs⸗Zustand und seine Folgen betrifft, diesen Plaͤtzen und Posten nur in solchen Faͤllen gleichgestellt werden, wo sie von feindlichen Truppen oder von Rebellen eingeschlossen sind, und sich sonach im Vertheidigungs⸗Zustande befinden. Die Einschließung findet statt, sobald die Verbindung von Innen nach Außen und von Außen nach Innen unterbrochen ist. Art. 3. Bei Empoͤrungen mit bewafneter Hand, oder bei Unruhen, welche die oͤffentliche Sicherheit in einer Gemeinde, einem Bezirke, einem oder mehreren Departements, so wie uͤberhnupt an jedem Orte bedrohen, der nicht zu der Zahl der festen Plaͤtze und militairischen Posten gehoͤrt, auf die sich das Dekret vom 24. Dez 1811 bezieht, ist die Regierung zu nachstehenden Maßregeln er⸗ mäaͤchtigt: Art. 4. Zunäͤchst verkuͤndet eine Königliche Verordnung, daß zu der Anwendung folgender Bestimmungen Grund vorhanden sey: Art. 5. Von dem Augenblicke an, wo diese Verordnung erlassen worden, steht dem kommandirenden General der Division, so wie jedem andern von der Re h abgeordneten Beamten, das Recht zu, von dem, den Bestimmungen des gegenwaͤrtigen Ge⸗ setzes unterworsenen, Territorium diejenigen Individuen zu ent⸗ fernen, von denen er glaubt, daß ihre Gegenwart die oͤffentliche
mer den Gesetz⸗Entwurf uͤber den Belagerungs⸗Zustand vor⸗
Wir kommen, m. H., Ihnen ein Gesetz vorzulegen, wodurch
Ruhe stdren koͤnnte. Art. 6. Die im worigen Artikel bezeich⸗ nete Behoͤrde hat das Recht, Waffen und Munitionen jeder Art in Beschlag nehmen zu lassen. Art. 7. Es duͤrfen, sogar während der Nacht, entweder von den im 9ten Artikel der Kriminal⸗Gerichts Ordnung bezeichneten Gerichts⸗Polizei⸗Beamten, oder von jedem Befehlshaber einer militairischen Abtheilung, der den Rang etnes Offiziers oder eines Gensdarmerie⸗Unteroffiziers hat, Haussuchungen
tneuesten Berathungen gefolgt, und wie sorgfaͤltig sie auf die zu dem Zwecke angestellt werden, die Vekhaftung der Schuldigen
oder die Entdeckung und Beschlagnahme von Pavieren und sonstt⸗ en Gegenstaͤnden, oder endlich die Wegnahme von Waffen und Nunitionen zu bewirken. Art. 8. Das Gesetz vom 10. Fructidor des Jahres V., der 39ste Artikel des Gesetzes vom 19. Fructidor V., der Art 103. des Dekrets vom 24. Dezember 1811, so wie alle son⸗ stigen, dem gegenwaͤrtigen Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen, werden hiermit aufgehoben. — Der Minister schloß seinen Vortrag in folgender Weise: „Dies, meine Herren, ist der Inhalt des Gesetz Entwurfes, fuͤr den wir Ihre Einsichten und Ihre Zustimmung in Anspruch nehmen. Derselbe zeugt, wie Sie sehen, von dem Ver⸗ trauen, das die Regierung aus ihrer eigenen Kraft, wie aus Ihrer Mitwirkung schoͤpft. Wir haben denselben gleichsam in Ihrem Ge⸗ wissen gelefen, als Sie, in Betreff einer Frage, die kein Zaudern ge⸗ stattete, der Vergangenheit unbedingt Ihren Beifall zollten, und der
Weisheit der Regierung die Sorge uͤberkteßen, auf die Zukunft be⸗ dacht zu seyn. Wir haben daher eigentlich nur Ihre eigenen Wuͤnsche er⸗ fuͤllt. Die Waffen, welche die Koͤnigl. Autoritaͤt von Ihnen verlangt, werden zur Vertheidigung der Gesellschaft hinreichen. Das Vertrauen der Staats⸗Gewalten zu sich selbst und zu dem Lande wird sich zu letzt auch der allzugewissenhaften und zaghaften Gemuͤther bemaͤch⸗ tigen, die sich zuweilen selbst bloßgestellt sahen. Jedenfalls wied die Regierung weder gegen sich selbst noch gegen die Gesellschaft gefehlt haben, wenn sie sich aller ihrer Waffen bediente, als es darauf ak⸗ kam, zu siegen, und sie zum Theil wieder niederlegte, als es nur noch galt, sich den Sieg zu bewahren. Diese hochherzigen Gefuͤhle werden ohne Zweifel in dieser Kammer Anklang finden; sie sind es, die uns diesen Gesetz⸗Entwurf eingefloͤßt haben; sie werden ihm auch eine guͤnstige Aufnahme verschaffen.
Der Gesetz⸗Entwurf uͤber den Belagerungs⸗Zustand erfaͤhrt von den Oppositions⸗Blaͤttern den heftigsten Tadel. Der Temps aͤußert daruͤber: „Erhalten die Vorschlaͤge des Großstegelbewah⸗ rers Gesetzeskraft, so wird es zweifelhaft, ob wir noch unter einer verfassungsmaͤßigen Regierung leben oder nicht. Hat die absolute Gewalt despotischere Formen und eine unbegraͤnztere Willkuͤr? Durch den Belagerungs⸗Zustand kann ein Minister uͤber das Leben und die Freiheit der Buͤrger, durch den Aus⸗ spruch, daß ein bewaffneter Aufstand vorhanden sey, uͤber ihre Freiheit, ihr Gluͤck und ihre Zukunft verfuͤgen. Koͤnn⸗ te dieses monstroͤse Gesetz von den Kammern und dem Lande gebilligt werden, so muͤßte man sein Haupt verhuͤl⸗ len und das Vaterland beklagen, das nach vierzigjäahrt⸗ gen politischen Stuͤrmen unter den tuͤckischen Liebkosungen einiger Doctrinairs untergehen wuͤrde.“ — Der National meint, man finde in dem Gesetz⸗Entwurfe Alles, nur nicht die Erinnerung an die Artikel der Charte, in welchen die Buͤrg⸗ schaften der Nation ausdruͤcklich stipulirt seyen. Ueber einen solchen Entwurf lasse sich nicht diskutiren, sondern man muͤsse dessen Anwendung abwarten. — Der Courrier françgais glaubt, daß es der Regierung, nachdem sie einmal die Bahn der Willkuͤr betreten, schwer fallen werde, auf derselben inne zu hal⸗ ten. „Ein Ausnahme⸗Gesetz“, faͤhrt er fort, „bleibt niemals ohne Nachfolger; man wird bald inne, daß die Vernichtung einer Garantie nichts hilft, wenn man die andere fortbestehen laͤßt. Das gestern vorgelegte Gesetz reicht, obgleich es scheinbar nur die persoͤnliche Freiheit angreift, in der Wirklichkeit viel weiter; es stellt die periodische Presse unter die Willkuͤr der Behoͤrde, da die Schriftsteller und Drucker durch eine Verordnung entfernt werden koͤnnen. Das vorgelegte Ausnahme⸗Gesetz ist nicht fuͤr eine gewisse Zeit bestimmt, sondern soll in unser Gesetzbuch aufgenommen werden; fruͤher stellte man, wenn man zur Willkuͤr seine Zuflucht nahm, wenigstens einen Termin fuͤr dieselbe.“ Das Journal du Commerce aͤußert, die pe⸗ riodische Presse muͤsse jetzt, da die Deputirten⸗Kammer es nicht thue, fuͤr die Aufrechthaltung der Charte wachen; selbst in den ungluͤcklichsten Zeiten sey die Willkuͤr nicht mit solcher Dreistig⸗ keit aufgetreten, als jetzt. „Nach den letzten Debatten der Kam⸗ mern“, faͤhrt dasselbe Blatt fort, „koͤnnen wir nicht darauf rech⸗ nen, daß sie das, was man ihnen vorlegt, verwerfen werden. Die Regierung hat, nach der Aeußerung des Herrn Barthe, ein Recht, die lebhafteste Sympathie von den Kammern zu erwar⸗ ten, die ihr die Sorge uͤberlassen haben, die Zukunft zu ordnen. In der Charte von 1830 findet sich aber der Art. 66, welcher also lautet: „Gegenwaͤrtige Charte und alle von ihr geheiligten Rechte bleiben der Vaterlandsliebe und dem Murhe der Na⸗ tional⸗Garde, so wie aller Franzoͤsischen Buͤrger anvertrant.“ Es wird ohne Zweifel ein Tag kommen, wo dieser Artikel einen Sinn erhalten wirb.“ — Nach der Ansicht des Constitution⸗ nel ist der Gesetz⸗Entwurf eine Wiederherstellung der geheimen Verhaftsbefehle und Verbannungen, nur unter andern Namen und unter andern Formen. — Die Tribune betrachtet den Ge⸗ setz⸗Entwurf als einen Schritt des verwegensten Despotismus; in sieben Artikeln verlange die Regierung die Vernichtung aller Garantieen, die Abschaffung der ganzen Charte, werde aber, wenn sie von dieser Waffe der Willkür Gebrauch machen wolle, sich den eigenen Untergang bereiten. — Von den ministeriellen Blaͤttern schweigt das Journal des Débats uͤber den Gesetz⸗Entwurf ganz; die France nouvelle hingegen aͤu⸗ ßert: „Wir wollen uns uͤber ein so wichtiges Gesetz nach einer einfachen Lektuͤre desselben noch kein Urtheil erlauben, was
wir aber daran bemerkenswerth gefunden haben, ist der darin herrschende Geist der Maͤßigung. Die Regierung verlangt von den Kammern nur die zu ihrer Erhaltung unumgäͤnglich noͤthigen Mittel.“ — Auch die legitimistischen Oppositions⸗Blaͤtter treten den Angriffen der liberalen bei; so aͤußert z. B. die Ga⸗ ette de France: „Die Willkuͤr schreitet vorwaͤrts; ein Schrek⸗ sensGeset ist in die Pairs⸗Kammer gebracht worden. Die Ver⸗ nichtung der persoͤnlichen Freiheit, das Recht, zu proskribiren, gefangen zu halten, das Alles verlangt man von der Pairs⸗Kam⸗ mer, und zwar in einem Augenblicke der vollkommensten Ruhe, wo der Straßen⸗Aufruhr aufgehoͤrt hat, wo die Presse unter⸗ druͤckt ist, wo die Opposition auf die Defensive beschraͤnkt ist. Was unter schwierigen Umstaäͤnden als eine Nothwendigkeit ge⸗ schehen war, soll also jetzt zu einem definitiven Gesetze gemacht werden.⸗; Der Geist der Freiheit wird gegen diesen Versuch reagt⸗ ren, wie der Geist der Ordnung gegen den Aufruhr vom 5. und 6. Juni reagirt hat.“
Der Temps meldet: „Auf das wiederholte dringende Ver⸗ langen des Koͤnigs und der Koͤnigin von Spanien, und mit Ge⸗ nehmigung des Herrn Zea Bermudez ist Graf Ofalia doch be⸗ reits am Sonnabend Abend von hier nach Madrid abgereist.“
Herr von Mesnard, der bisher die Gefangenschaft der Her⸗ ogin von Berry in Blaye theilte, wird nach Montbrisen ge⸗ 1a. und, als in den Prozeß gegen die Passagiere des Sardi⸗ nischen Dampfbvots „Carlo Alberto“ verwickelt, vor den dorri⸗
gen Assisenhof gestellt werden.
Die Gazette de France enthaͤlt eine Protestation von Einwohnern der Stadt Grenoble gegen die Verhafcung der Herzogin von Berry, und eine Petition von Einwohnern von
ontpellier zu Gunsten der Prinzessin. Die letztere ist, nach
der Versicherung des genannten Blattes, von 40 Advokaten und
2 Fau ; —
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