oͤffentlichen Verletzungen goͤttlicher und menschlicher Gesetze ist, von denen man noch taͤglich in den Zeitungen liest, so nimmt doch Irland von Jahr zu Jahr an Bildung, an Wohlhabenheit, ja an allgemeiner Sicherheit zu. Natuͤrlich, das Gute und Wohlthaͤtige macht kein Geraͤusch, von den Tausenden, welche mit stillem Fleiße von Tag zu Tag ihre Pflichten erfuͤllen, ihre Kenntnisse vermehren und einem Lande seine Staͤrke geben, wis⸗ sen die Zeitungen nichts zu berichten; aber das Boͤse macht sich bemerkbar; und wo es, wie dort, wuͤthende Parteien giebt, da ist man von jeder Seite gehaͤssig beflissen, alles Uebel, was von der einen oder der andern geschieht, vergroͤßernd auszupesaunen. Ich will damit nicht gesagt haben, daß Irland sich nicht in einer hoͤchst bedenklichen Lage befinde, sondern nur, daß die mildere Politik, welche man seit 50 Jahren gegen jenes Eiland beobachtet, auch ihre guten Fruͤchte getragen hat, und daß Festigkeit mit Milde, und vor allem mit Gerechtigkeit gepaart, am Ende doch die widerstrebenden Elemente besiegen muͤssen. Wer aber Drachenzuhne saͤet, muß nicht erwarten, daß er Rosen ernten werde. Die Regierung moͤchte jetzt gern die nothwendigen Veraͤnderun⸗ gen allmaͤlig einfüͤhren, waͤhrend die ihre Kraft nur zu sehr fuͤhlenden Katholiken alles Laͤstige und Unbequeme auf einmal abwerfen moͤch⸗ ren. Unter diesen Umstaͤnden haͤlt O' Connell seinen entflammten Glau⸗ bensgenossen die Aufloͤsung der Union als das einzige Mittel vor, um asl der Uebel los zu werden, unter denen nur zu Viele von ihnen seufzen. Das Englische Parlament, sagt er, sey gleichguͤl⸗ tig gegen Irlands Elend; ein einheimisches Parlament wuͤrde sich ernstlich mit dessen Heilung beschaͤftigen; vor allen Dingen aber wuͤrde es die Grund⸗Eigenthuͤmer zwingen, das Erzeugniß des Landes im Lande selbst zu verzehren, und so wuͤrde das Geld im Lande bleiben, welches jetzt zur Bereicherung des Auslandes diene. Die Abwesenheit so vieler Grundherren ist freilich ein großes Uebel, wird aber reichlich dadurch ersetzt, daß die Regie⸗ rung weit mehr Geld im Lande verwendet, als es an Steuern bezahlt, aber besonders, daß ihm fuͤr alle seine Produkte die Maͤrkte Englands und aller seiner Besitzungen offen stehen, welche in dem Augenblicke geschlossen werden wuͤrden, wo sein Parlament Englische Produkte in den Irlaͤndischen Haͤ⸗ fen mit Steuern belegen wollte, wozu die mißverstandene Nationalitaͤt der Irlaͤnder sie gewiß verleiten wuͤrde. Besonders aber sind die Einwohner Dublins O Connells Plaͤnen hold, weil diese Stadt, wo jetzt die schoͤnsten Straßen und Plaͤtze wie aus⸗ gestorben sind und die prachtvollsten Haͤuser leer stehen, durch die Union am meisten gelitten hat. O'Connell ist nun auch da⸗ mit beschaͤftigt, aus dem Dubliner politischen Verein einen Re⸗ peal⸗Verein zu bilden; wahrscheinlich wird er auch eine Repeal⸗ Rente ausschreiben, wie er vor ein paar Jahren eine katholische Rente zu erheben pflegte, da ihm die Erfahrung jener Zeit die Dienlichkeit solcher Mittel zur Erlangung seiner Zwecke gezeigt hat. Er koͤnnte sich aber doch diesmal verrechnen; damals wa⸗ ren alle aufgeklaͤrten Protestanten in beiden Inseln, mehr als die Haͤlfte des Unterhauses und wenigstens die Haͤlfte der Re⸗ gierung auf seiner Seite, obgleich man seine Mittel nicht bil⸗ sigte; jetzt aber ist ihm die ganze Nation entgegen, seine Sache ist unbeliebt, und er wird gehaßt oder verachtet. — Man versichert allgemein, daß ein neuer, zuerst vom Albion mitgetheilter, Vertrags⸗Entwurf wirklich an den Kö⸗ nig der Riederlande abgeschickt worden; da aber derselbe noch weniger guͤnstig fuͤr Holland scheint, als alle die, wel⸗ che bisher abgelehnt worden, so erwartet man hier auch kein gluͤcklicheres Resultat von diesem. — Dom Pedro sucht hier eine Anleihe von 150,000 Pfd. Sterl. zu machen; man zweifelt aber, daß er das Geld bekommen werde; es waͤre denn, daß v⸗ welche ihm fruͤher geliehen, das ihrige dadurch zu sichern hofften.
Rktedertrlaändbe.
Aus dem Haag, 6. Jan. Gestern Abend traf Ihre Kaiserl. Hoheit die Prinzessin von Oranien mit ihren drei Soͤh⸗ nen aus dem Hauptquartier der Armee im besten Wohlseyn wie⸗ der in hiesiger Residenz ein.
Dem Vernehmen nach hat die Regierung auf die neuesten Vorschlaͤge Englands und Frankreichs in der Belgischen Sache noch nicht geantwortet.
Die Staats⸗Courant theilt nachtraͤglich folgenden letzten
Bericht des Generals Chassé an den Kriegs⸗Minister mit: „Citadelle von Antwerpen, den 29. Oez. 1832.
Im Verfolg meines Schreibens vom 24sten d. M. habe ich die Ehre, Ewr. Exrellenz zu berichten, daß der Feind, der geschlossenen Capitulation gemaͤß, an diesem Tage das Ravelin des Hauptthors und im Laufe des Tages die fuͤnf Bastions besetzt hat. Nachmit⸗ tags um 2 Uhr empfing ich in meiner Kasematte einen Besuch von den beiden Franzoͤsischen Prinzen, die von dem Marschall Gerard nebst zehn bis zwoͤlf anderen Generalen begleitet waren und mir uͤber die Vertheidigung der Citadelle die groͤßten Komplimente machten; der Marschall ertheilte mir die Versicherung, er werde mir Alles gestatten, was nicht mit seiner Instruction unvertraͤglich sey. Der Zustand, worin sie das Innere der Citadelle fanden, schlen sie alle stumm zu machen. Ich habe durchaus keinen Grund, mich uͤber die Behandlung der Franzosen zu bekltagen, denn alle meine kleinen Gesuche werden auf die freundlichste Weise erfuͤllt. Ich schaͤtze mich gluͤcklich, den Wuͤnschen Sr. Majestät in Bezug auf den Transport der Verwundeten nach Holland zuvorgekommen zu seyn, da auf mein Gesuch die Leichtverwundeten und Kranken, die sich am 26sten sowohl hier eols an der Tete de Flandres befanden, unter Franzoͤsischer Bedeckung zu Wasser zu unserer Flotte und von da, unter Geleit unserer Schiffsmannschaften, weiter nach Bergen⸗ op⸗Zoom transportirt wurden. Bei dieser Gelegenheit haben die Belgier wieder einen Beweis von ihrer niedrigen Gesinnung gege⸗ ben, indem sie von dem Kattendyk bis zum Nord⸗Fort auf diese Schiffe, wiewohl dieselben unter Franzoͤsischer Bedeckung fuhren, ein heftiges Gewehrfeuer eroͤffneten. Die Schwerverwundeten, 59 an der Zahl, mußten nach dem Antwerpener Lazareth gebracht werden, und die Franzoͤsische Militair⸗Behoͤrde hatte die Beschuͤz⸗ zung derselben speziell uͤbernommen. Unter ihnen befinden sich 36 Amputirte; auch der Oberst von Gumoens und der Lieutenant van Limburg⸗Stirum wurden dahin gebracht, da ihr Zustand einen wei teren Transport nicht erlaubte; der Letztere fand bei seinem dort wohnenden Vetter Aufnahme. Der Marschall hat mir versprochen, daß diese Kranken, sobald es ihr Zustand gestatten wird, nach Hause esandt werden sollen. Oberst Koopman, der, in Folge des Zusatz⸗ rtikels, nicht in die Capitulation einbegriffen war, ist am 26sten Abends nach dem Franzoͤsischen Hauptquartier gebracht, und die Marine⸗Offiziere sind entwaffnet worden. Nach vielen von mir dagegen vorgebrachten Einwendungen und nach meinem wiederhol⸗ ten Andringen bei dem Marschall, wenn das Loos der Marine mit dem unsrigen nicht gleichgestellt werde, mich persoͤnlich eben so wie den Obersten zu behandeln, weil es die Pflicht jedes Befehlshabers sey, als Kriegsgefangener das Schwerste mitzutragen, ist es mir ge⸗ gluͤckt, es dahin zu bringen, daß die Offiziere ihre Degen zuruͤck⸗ empfingen und die Marine⸗Truppen mit in die Capitulation einge⸗ schlossen wurden, wobei man mir die Hoffnung gegeben, daß der Oberst Koopman mir baldigst nachkommen werde. Ich werde aber nicht ruhen, bevor in dieser Beziehung mein Verlangen erfuͤllt ist, und widrigenfalls darauf bestehen, sein Loos zu theilen.“
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. Muͤnchen, 6. Jan. Das Koͤnigl. Regierungsblatt
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Tagesbefehl an die Besatzung der Citadelle von Ant werpen und der dazu gehoͤrigen Forts und an die Mann⸗ schaft der Schel⸗ Flotille vor Antwerpen. Kriegskameraden! Dem Soldaten kann gewiß bei Vollbrin⸗ gung seiner Kriegsverrichtungen kein ehrenvollerer Lohn zu Theil werden, als das Bewußtseyn, daß seine Handlungen von seinem Koͤnige gut geheißen werden. Dies, meine Waffenbruͤder, ist unser Fall; mit innigem Vergnuͤgen kann ich Euch dies anzeigen. Euer Benehmen waͤhrend der Belagerung hat des Koͤnigs Zufriedenheit davongetragen; die ganze Vertheidigung hat die billige Er⸗ wartung Sr. Maqcestaͤt entsprochen. Hochstderselbe hat mit inniger Theilnahme das Loos so vieler Tapferen erfahren, die ihr Blut fuͤr das Vaterland vergossen haben, so wie die Entbehrungen und Muͤhseligkeiten, die Ihr erduldet habt. Um zunäͤchst mir persoͤnlich und durch mich der ganzen Besatzung der Citadelle ein Zeichen seines Beifalls zu geben, hat Se. Magjestaͤt mich durch den Beschluß vom 25sten d. M. zum Großkreuz des militairischen Wilhelms⸗Ordens ernannt und erwartet wohlwollend die ferneren in Bezug auf Belohnung zu machenden Vorschlaͤge, Kriegsgenossen! wir haben unseren Beruf mit Ehren erfuͤllt, und wird auch fuͤr den Augenblick unser Arm der heiligen Sache des Vaterlandes entzogen, in unseren Herzen lebt dieselbe fort und welche Pruͤfungen uns auch erwarten moͤgen, gewiß, keine Opfer sollen uns zu groß seyn! Citadelle von Antwerpen, den 27. De⸗ zember 1832. Der General der Infanterie, Baron C hassés. Gleichzeitig uͤbersandte der General Chassé die Namensliste der gebliebenen, verwundeten und vermißten Offiziere und Sol⸗ daten. Zu den Verwundeten gehoͤrt auch der General Favauge,
der eine leichte Wunde am Fuß erhalten hat.
Heihien.
G Bruͤssel, 6. Jan. Der Marschall Gärard ist heute fruͤh von hier nach Lille abgereist. — Gestern gingen die Equipagen und die Dienerschaft des Koͤnigs eben dahin ab.
Die Koͤnigl. Verordnung in Bezug auf die Danksagungen an die Franzoͤsische Armee lautet ihrem ganzen Inhalte nach fol⸗ gendermaßen: „In Betracht, daß die Franzoͤsische Armee, immer bewundernswerth wegen ihres Genie'’s, ihrer Tapferkeit und Dis⸗ ziplin, sich, fuͤr die der Belgischen Nation in den Jahren 1831 und 1832 geleisteten Dienste, auf ewige Zeiten die Hochachtung und Dankbarkeit derselben erworben hat, dekretiren Wir, wie folgt: Einziger Artikel. Die Belgische Nation richtet Danksagun⸗ gen an die Franzoͤsische Armee.“
Der Marschall Gérard hat durch einen Tagesbefehl der
Armee angezeigt, daß die Stadt Antwerpen ihr Danksagungen votirt hat. Ein Pariser Blatt hatte sich folgendermaßen geaͤußert: „Anfuͤhrer, Offiziere und Soldaten, Alle haben sich in dem Feld⸗ zuge nach Belgien um das Vaterland wohl verdient gemacht. Um Groͤßeres zu vollbringen, fehlt ihnen nur eine ausgedehn⸗ tere Laufbahn. Diese Laufbahn rufen sie herbei; sie brennen vor Begierde, dieselbe zu betreten. Sie schmeichelten sich, daß diese sich vor ihnen oͤffnen wuͤrde, als sie die Graͤnzen von Bel⸗ gien uͤberschritten. Ihr edler Eifer ist das Unterpfand einer bes⸗ sern Zukunft; denn fuͤr sie ist der Ruhm Frankreichs unzertrenn⸗ lich von seiner Freiheit.“ — Das Journald Anvers bemerkt hierzu: „Was uns betrifft, so wuͤnschen wir, daß die ausgedehnte Laufbahn, von der hier die Rede ist, der Franzoͤsischen Armee lange Zeit fehlen moͤge. Wir glauben, daß der edle Eifer Frankreichs sich nicht hinreißen lassen muß, von Neuem Europa zu durchlaufen. Der Krieg, was man auch sa⸗ gen moͤge, scheint uns fuͤr Frankreich nicht die bessere Zukunft, und wenn man hinzusetzt, der Ruhm sey fuͤr Frankreich der Begleiter der Freiheit, so zwingt man alle ver⸗ staͤndige Leute, sich an den Grad von Freiheit erinnern, den Frankreich unter dem Kaiserreich genoß, da man wohl geneigt ist, jener Zeit zuzugestehen, daß es ihr an Ruhm nicht fehlte. — Es ware wohl Zeit, von den Theorieen zur Praxis, von den Deklamationen zu positiven Dingen, von den Uebertreibungen ur Ordnung und von den kriegerischen Aufregungen zur Ruhe uͤberzugehen. Eine fortdauernde Besorgniß kann nicht die end⸗ liche Bestimmung der Menschheit seyn.“
Gestern Abend durchstreiften viele Patrouillen die Straßen, welche in der Naͤhe der Kasernen liegen.
Vorgestern Abend hat man in Antwerpen wieder einige Ka⸗ nonenschuͤsse in westlicher Richtung gehoͤrt.
Heute geht die Schelde mit Eis, und man kann die innere Schifffahrt als unterbrochen ansehen. 8 Deutschland.
vom 5. Jan. enthaͤlt folgende .
Ratification des Allianz⸗Vertrages mit Grie⸗ chenland. n „Ludwig, von Gottes Gnaden Koͤnig von Bayern ꝛc. ꝛ0. Nachdem am ersten vorigen Monats und Jahres zwischen Uns und Unseres vielgeliebten Herrn Sohnes, des Kbnigs von Griechenland, Majestaͤt, ein Freundschafts- und Allianz⸗Vertrag abgeschlossen wor⸗ den ist, dessen Inhalt in Nachstehendem woͤrtlich folgt“ „„Im Naͤmen der Allerheiligsten Dreifaltigkeit. Se. Maiestäaͤt der König von Bayern und Se. Maitestaͤt der Kbͤnig von Griechen⸗ land, durch die Sie innigst vereinigenden Bande des Gebluͤts wie durch gegenseitige persönliche Gesinnung aufgefordert, den ewig denkssefigenden Zeitvunkt der Thronbesteigung Seiner letztgedach⸗ ten Koͤnigl. Maiestaͤt auf eine diesen Gesinnungen entsprechende und folche feierlich beurkundende Weise durch den Abschluß eines Buͤnd⸗ nisses zu bezeichnen, welches dereinst, nach eingetretener Allerhoͤchstihrer Volljaäͤhrigkeit in einen auf ewige Zeiten zu errichtenden Haus⸗ und Familien⸗Vertrag umgewandelt werden koͤnne, zu dauernder Be⸗ gruͤndung und Befestigung der Eintracht, welche beide unter der göͤttlichen Vorsehung allwaltendem Schutze in Bayern und in Grie⸗ chenland herrschenden Linien eines und desselben Koͤniglichen Hauses immerdar und unaufloͤslich verbinden soll, haben zur, Erreichung eines so heilsamen Zweckes zu Allerhoͤchstihren Bevollmaͤchtigten er⸗ nannt, naͤmlich. Se Majestaͤt der Koͤnig von Bavyern. 1) Herrn Freiherrn August v. Gise, Allerhoͤchstihren Staatsrath und Staats⸗ Minister des Koͤnigl. Hauses und des Aeußern ꝛc. ꝛc.; 2) Herrn Phi⸗ lipp von Flad, Allerhoͤchstihren Geheimen Legations ⸗Rath ꝛc. ꝛc.; und Se. Majestaͤt der Koͤnig von Griechenland: den der Regent schaft des Koͤnigreiches als Substitut beigegebenen Herrn Geheimen Legationsrath Karl von Abel, Ritter des Civilverdienst⸗Ordens der Bayerischen Krone, welche, nach Auswechselung ihrer in gehd⸗ riger Form befundenen Vollmachten, nachstehende Punkte festgesetzt und unterzeichnet haben: Artikel 1. Es sollen fortan und auf ewige Zeiten zwischen Sr. Majestaͤt dem Koͤnig von Bayern und Sr. Majestaͤt dem Koͤnig von Griechenland, Ihren beiderseitigen Erben und Nachkommen, so wie unter beiderseitigen Reichen und Unterthanen ein fester unverbruͤchlicher Frieden, eine wahre und aufrichtige Freundschaft bestehen und erhalten werden. — Art 2. In Folge dieser freundschaftlichen Verhaͤltnisse und des darauf ge⸗ gruͤndeten Buͤndnisses, welches durch gegenwaͤrtigen Vertrag unter beiden Kronen geschlossen wird, werden Se. Majestaͤt der Koͤnig von Bayern und Se. Majestaͤt der Kbnig von Griechenland gegenseitig jede Macht, welche wider den einen oder den anderen dieser Staaten einen feindlichen Angriff unternehmen sollte, als Ihren eigenen Feind betrach⸗ ten und behandeln. — Art. 3. Da dieses Buͤndniß nicht auf Eroberung, noch auf Erweiterung beiderseitiger Reiche und C er
“ JJ““ lediglich auf Erhaltung und Sicherung eines ruhigen unge Besitzstandes gerichtet ist, so versichern und gewaͤhren veide hoͤchste Theile sich gegenseitig die Ihrer rechtmaͤßigen Her unterworfenen Lande und Provinzen, wie Se. Koͤnigl. Majeste Bayern solche dermal besitzen, und wie dieselben unter dem E Sr. Maiestaͤt des Koͤnigs von Griechenland, in Gemaͤßhe Londoner Staats⸗Vertrags vom 7. Mai 1832, dann der auf Grund am 21. Juli 1832 zwischen den Kronen von England,] reich und Rußland einerseits und der Osmaͤnischen Pforte an seits abgeschlossene Uebereinkunft vereinigt sind. — Art. 4. wider alle Erwartung und ungeachtet der friedlichen Gesinn beider Monarchen Einer derselben aus was immer fuͤr einem C in seinen Staaten und Besitzungen durch aͤußere Gewalt ang fen werden, so wird der Andere in Folge vorstehender gegense Gewaͤhrleistung und der diesfalls an Ihn ergangenen Au rung geeigneten Ortes die kraͤftigste Verwendung eintreten um allen ferneren Feindseligkeiten ein baldiges Ziel zu setze seinem Bundesgenossen moͤglichst vollstaͤndigen Ersatz des dur nen Angriff erlittenen Schadens zu verschaffen; vorbehaltlich n nachdruͤcklicher Einschreitungen, falls die fragliche VWII los bliebe. — Art. 5 Das Maß und die Weise der im ein den Falle gegenseitig zu leistenden Bundeshuͤlfe soll in dem Vertrage noch naͤher bestimmt werden, dessen Abschluß zur Be— dung eines unaufloͤslichen Haus⸗ und Familien⸗Buͤndnisses zu den Kronen Bayern und Griechenland dem im Art. 9. des Lo Vertrags vorgesehenen Zeitpunkte vorbehalten bleibt, wo Se. staͤt der Koͤnig von Griechenland die Zuͤgel der Regterung Reichs selbst uͤbernommen haben werden. — Art. 6. Um inz zur Befestigung des Griechischen Thrones nach den in erw Vertrage fhlerüich uͤbernommen Verpflichtungen nicht mind nach den Regungen vaͤterlicher Liebe kraͤftig mitzuwirken, Se. Konigliche Maiestaͤt von Bayern Allerhoͤchstdero Sohnes Majestaͤt dermal durch eine Abtheilung Ihrer Trup Fußvolk, Reiterei und das erforderliche Geschuͤtz, in der ven maͤßig festgesetzten Staͤrke von etwa 3500 Mann unter den Bö eines Ihrer Generale nach Griechenland begleiten lassen, wo Corps die bis anher dort verbliebenen Truppen der alllirten abldsen soll, welche in Gemaͤßheit des Artikels 14 des Lo Vertrags vom 7. Mai 1832 sofort abziehen und das Grit Gebiet raͤumen werden. — Art. 7. Der Zeitraum, fuͤr welche ses Koͤnigl. Bayerische Huͤlfs-Corps nach Griechenland en wird, ist einstweilen auf drei Jahre festgesetzt. Dasselbe sol vordem die Truppen der Allianz, zur Verfuͤgung der Rege Sr. Maijestaͤt des Koͤnigs von Griechenland stehen, iedoch inl Falle zu einem den ausdruͤcklichen Absichten des Londoner ung gegenwaͤrtigen Vertrages fremden Zwecke verwendet werden e Oer Kommandirende bleibt in dieser Beziehung an die ihn seinem Koͤnige und Herrn gegebenen Befehle gebunden und fe ren genaue Vollziehung Sr. Koͤnigl. Maiestaͤt von Bayern verantwortlich. — Art. 8. Genanntes Huͤlfs⸗Corps wird seine und Loͤhnungen, gemaͤß den fuͤr den Kriegsfuß vbestehenden? nungen und Einrichtungen des Koͤnigl. Bayerischen Heeres Rechnung der Koͤnigl. Bayerischen Kriegskasse fortbeziehen, n dafuͤr, nach vorgaͤngig gepflogener Liquidation und Abrechnun der Koͤnigl. Griechischen Regierung nach Maßgabe der diesfal term Heutigen getroffenen besondern Vereinbarung vollstaͤndige guͤtung geleistet werden soll. Waͤhrend ihres Aufenthalts in chenland werden die Bayerischen Truppen nach obenerwäͤhnter! einkunft Quartier und Verpflegung auf Kosten der dortigen † Regierung erhalten. — Art. 9. Ingleichen sollen alle und se die Mobilisirung, den Marsch und die Verpflegung sowohl auf rischem als auf fremdem Gebiete, dann auf die Einschiffun, Ueberfahrt gedachter Truppen und des sie begleitenden Krieg⸗⸗ Ausruͤstungs⸗Materials erlaufenden Kosten und Ausgaben üit Regierung Sr. Matestaͤt des Koͤnigs von Griechenland voll bestritten, respektive verguͤtet werden. Dasselbe gilt hinse der im Laufe der naͤchsten zwei Jahre aus Bayern nachf chenland abzusendenden Ergaͤnzungs⸗Mannschaften, so n Ansehung der einstigen Ruͤckkehr der Bayerischen Huͤlfstr Alles dieses nach den Bestimmungen des unterm Heutigen abgeschlossenen besonderen Nebven⸗Vertrages. — Art. 10. M Se. Majestaͤt der Koͤnig von Bayern, zu gewissenhafter En der durch den Artikel 14 des Londoner Staats⸗Vertrages imn hoͤchstihrem Namen eingegangenen Verbindlichkeit, nebst der mehr beschlossenen F1se. eines eigenen Truppen⸗Corps der mit Allerhoͤchster Genehmigung bisher stattgefundenen Werbung fuͤr den Kriegsdienst Sr. Majestaͤt des Koͤnigs von chenland noch ferneren Fortgang in Bayern verstatten wolle behalten beide Hohe kontrahirende The 1 n; daruͤber vor, inwiefern nach dem Erfolge und den Ergebnise sagter Werbungen einzelne Abtheilungen des Bayerischen schon vor Ablauf des im Artikel 7 provisorisch festgesetzten punktes durch gleiche Abtheilungen Griechischer, im Koͤm Bayern angeworbenen Truppen abgeldst und sofort zuruͤckbeorden den koͤnnten. — Art. 11. Da die endliche Herstellung der Ru⸗ oͤffentlichen Ordnung in Griechenland und die Erhebung eines zen des Bayerischen Königs⸗Hauses auf den Thron jenes! auch dem gegenseitigen Handel und Verkehr zwischen Bagye⸗ Griechenland eine bessere Zukunft verheißet und die Unten beider Staaten zu mehrfachen Handels⸗Unternehmungen au wird, so wollen Se. Maj. der König von Bayern und E der Koͤnig von Griechenland zu deren moͤglichster Erleichtern Befoͤrderung sich demnaͤchst uͤber den Abschluß eines auf der lage billiger Reciprocitaͤt beruhenden Kommerz⸗Traktates veu Einstweilen sollen von Seiten der Griechischen Regierung dem rischen Handel nach den Haͤfen und Inseln von Griechenle von derselben abhaͤngenden Vortheile und Beguͤnstigungen, raͤumt und zugestanden werden, wie solche die Handelsleute und dukte der hierunter am meisten beguͤnstigten Nationen don genießen. Dagegen macht sich die Koͤnigl. Bayerische Re⸗ verbindlich, zu Gunsten der Koͤnigl. Griechischen Unterthang in ihrer Macht stehende Reciprocitaͤt eintreten zu lassen sollen die in fremden See⸗ und anderen Handelsplaͤtzen an ten Konsuln des einen Staates veranlaßt werden, den? rigen des andern Staates jeden von ihnen abhaͤngenden Sch alle geeignete Unterstuͤtzung zu gewaͤhren. — Art. 12. Gch tiger Freundschafts⸗ und Allianz⸗Traktat soll bis zu vorbeh Errichtung eines definitiven Haus⸗ und Familien⸗Vertrages; Ihren Majestaͤten den Konigen von Bayern und von Griech in voller Kraft und Wirksamkeit bestehen. Zu solchem End derselbe binnen sechs Wochen von beiden Allerhoͤchsten Pach ratifizirt und die Auswechselung der Ratificationen sofort werden. — Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevo tigten denselben unterzeichnet und mit ihren Siegeln bekraͤfte So geschehen zu Muͤnchen den ersten des Monats Nove Jahre des Herrn Eintausend Achthundert dreißig und zwei. 88 8 Feeherr v. Gise. (1. S.) Karl v. Abel⸗ 8 8 4 S v. F ꝗq * 8 42 1 1 8 „So ratiftziren, genehmigen und bestaͤtigen Wir vorfiet mit Unserer Willensmeinung vollkommen uͤbereinstimmenden trag in allen seinen Artikeln und Bestimmungen, gelob Uns, so wie fuͤr Unsere Erben und Nachfolger solchen durche treulich zu erfuͤllen und nichts dagegen zu unternehmen, noe Andere unternehmen zu lassen. Dessen zu wahrer Urkunde Wir gegenwaͤrtige Ratifications⸗Akte mit eigener Hand untert und derselben Unser Koͤnigliches Insiegel anzuhaͤngen befohlch gegeben zu Muͤnchen am neunten des Me des Herrn Eintausend Egwndeg vüs gis und zwei, Unsert ten. zudwig. — ve Fench 1 Frhr. von Gis
Kassel, 7. Jan. Durch eine Verordnung vom Tage ist die Bildung einer allgemeinen Gesetz⸗Ko sion angeordnet worden, welche den Namen Staatsrat
ren soll.
Theile sich naͤhere Vereinc
Monats Dezember ime
n dieser Verordnung heißt es: §. 1. Es soll eine allge⸗
ne Gesetzgebungs⸗Kommission unter der Bezeichnung: Staats⸗
, gebildet werden, welche aus denjenigen Personen beste⸗ wird, die Wir mit der Theilnahme an deren Geschaͤften, — die Vorschlaͤge Unserer Ministerien, nach Maßgabe des Ver— tungszweiges eines jeden, — beauftragen werden. Es ist ch mit der Theilnahme an den Geschaͤften dieser Kommission er ein besonderer Gehalt noch ein Titel oder Rang verbun⸗ — §. 2. Diese Kommission ist bestimmt, alle wichtigeren elegenheiten der Gesetzgebung, mit Einschluß der zur Aus⸗ ung der Gesetze erforderlichen allgemeinen Vorschristen, vor⸗ itend zu bearbeiten. §. 3. Die verschiedenen, dieser mission durch die betreffenden Ministerien zur Bearbeitung wiesenen Gegenstaͤnde werden zuvor in besonderen, aus ein⸗ en Mitgliedern jener gebildeten, Sektionen berathen, ehe um Vortrag in den Plenar⸗Sitzungen gelangen. — §. 4. von Uns mit der Direktion der Kommission besonders be⸗ ragtes Mitglied derselben, wird sowohl deren Geschaͤfte im emeinen, als die Diskussionen in den Plenar⸗Sitzungen lei⸗ — §. 5. Den Sitzungen der Kommission und ihrer Sek⸗ n koͤnnen jederzeit die Minister, so wie die Vorstände der isterien und die Mitglieder des Gesammt⸗Staats⸗Ministe⸗ g, desgleichen die Referenten in den Ministerien, welche bezeichnet werden, beiwohnen. Die hiesige Zeitung enthaͤlt nachstehendes Ausschreiben Ministeriums des Innern: „Nachdem Se. Hoheit der prinz und Mitregent die durch das Ausschreiben des Mivi⸗ ms des Innern vom 28. Nov. v. J. auf den 15ten d. M. ehene Einberufung der naͤchsten Staͤnde⸗Versammlung in sicht der noch nicht uͤberall erfolgten Beendigung des Wahl⸗ aͤfts nunmehr auf den fuͤnf und zwanzigsten des laufenden Mo⸗ gnaͤdigst zu bestimmen geruhet haben, so wind solches hier⸗ bekannt gemacht, damit alsdann die zur Theilnahme an edachten Staͤnde⸗Versammlung Berechtigten hierselbst gegen⸗ ig seyen und die ihnen nach der Geschaͤftsordnung der nde⸗Versammlung vom 16. Februar 1831 obliegenden Hand⸗ en Behufs baldigster Eroͤffnung der Staͤnde⸗Versammlung ehmen. Kassel, am 7. Januar 1833. 1u Kurfuͤrstl. Ministerium des Innern. 1 Hassenpflug.“ Dresden, 8. Jan. Das 1ste Stuͤck der „Sammlung der etze und Verordnungen fuͤr das Koͤnigreich Sach⸗ , vom Jahre 1833, enthaͤlt drei K. Verordnungen. Durch die vom 29. Dez. 1832 sind „In Verfolg des 63. §. der Ver⸗ ngsurkunde, welcher unterm 14ten bestimmt, daß zehn vom ige nach freier Wahl auf Lebenszeit ernannte Rittergutsbe⸗ Mitglieder der ersten Kammer der Staͤnde⸗Versammlung sollen“, zu diesen Stellen ernannt worden: der Kammer⸗ David Anger; der Doktor der Rechte Joachim Moritz elm Baumann; der Landesaͤlteste der Oberlausitz Ernst Gu⸗ von Gersdorf; der Rittmeister von der Armee Hans Adolph Hartitzsch; der Gutsbesitzer Ernst Gottlob von Heinitz; der merherr Hans Friedrich Curt von Luͤttichau; der Großher⸗ ch Saͤchsische Kammerherr Wilhelm Eberhard Ferdinand gk; Heinrich LXIII. Füͤrst Reuß; der Koͤnigl. Franzoͤsische st⸗Lieutenant außer Dienst Taverius Maria Caͤsar von oͤnberg, und der Kammerherr Otto Rudolph Graf Vitz⸗ von Eckstaͤdt. Unterm heutigen Tage ist hier eine General⸗Verord⸗ in Betreff der Aufhebung der bisher wegen der Asia⸗ u Cholera an den Landes⸗Graͤnzen bestandenen Schutz⸗ ehrungen erschienen. Es heißt darin: „Die bisher noch, eziehung auf die Asiatische Cholera, bestandenen Be⸗ kungen des Verkehrs mit dem Auslande fallen von Be⸗ machung dieser Verordnung an hinweg, und es findet da⸗ uͤr Reisende, Vieh⸗Transporte und Waaren aller Art wie⸗ reier Eingang in das Koͤnigreich Sachsen statt. Nur das ringen von alten Betten und Kleidungsstuͤcken, mit Aus⸗ e derjenigen, welche von Reisenden bei sich gefuͤhrt werden, t auch fernerhin verboten.“ Schwerin, 6. Jan. Durch landesherrliche Verordnung 17ten v. M. sind, auf den Wunsch der Staͤnde und nach ngiger Communication mit dem Großherzoge von Mecklen⸗ „Strelitz, die in mehreren Staͤdten noch bestehenden Nach⸗ und Familien⸗Retracts⸗Rechte gaͤnzlich abgestellt und fuͤr die Zukunft bei allen und jeden Veraͤußerungen staͤd⸗ r Grundstuͤcke weg.
gesterreich.
ien, 1. Jan. (Nuͤrnberger Korrespondent.) Die e Genesung des juͤngeren Koͤnigs von Ungarn graͤnzt an underbare. Die Aerzte hielten es kaum fuͤr möglich, den ken zu retten; dennoch gelang es den vereinten Bemuͤhun⸗ er Kaiserl. Leibaͤrzte Baron Stifft und v. Raimann, mit hung des Dr. Vivenot, dem man kein geringes Verdienst eser Kur beimißt, eine wohlthaͤtige Krisis noch zu rechter erbeizufuͤhren, und jetzt naͤhren sie sogar die Hosfung, ein aus dem Grunde gehoben zu sehen, das so lange allen Un der Kunst trotzte. Die Theilnahme des Publikums sich bei dieser schweren Erkrankung wieder auf das Ruͤh⸗ se. Alle Straßen der Stadt waren mit Menschen ange⸗ welche nach der Burg eilten, um Erkundigungen einzuzie⸗ der von dort zuruͤckkehrten, um welche zu ertheilen. Als aiser mit seiner Durchl. Gemahlin und anderen Gliedern aiserhauses am Tage der Genesung im Burg⸗Theater er⸗ „ wurden sie mit einem wahrhaft unbeschreiblichen Jubel ngen, und eben so beim Weggehen begleitet.
riest, 1. Jan. Gestern ist die Franzoͤsische Gabarre, ren Bord sich die Griechische Deputation befindet, unter lgegangen. Fuͤr heute war die Abreise der Russischen tte, auf welcher der Kommandant der Bayrisch⸗Griechischen ition, General⸗Major v. Hertling nebst Stab eingeschifft wie der Englischen Fregatte, die in Brindisi den Koͤnig
die Regentschaft aufnehmen wird, festgesetzt; der heftigen
wegen konnten jedoch die Anker nicht gelichtet werden.
Schweiz.
euchatel, 2. Jan. In Bezug auf den Widerstand, den re Kantone der Schweiz den Beschluͤssen der Tagsatzung enstellen, und auf eine Versammlung, welche vor einiger on den Abgeordneten der bekannten sechs Kantone zu Sar⸗ ehalten wurde, enthäaͤlt der Constitutionnel Neucha⸗ s folgende Bemerkungen: „Seit lange hat kein Ereigniß dikalen Zeitungen der Schweiz so sehr beschaͤftigt, als die renz zu Sarnen. So sehr man sich bemuͤht, sie als un⸗
g in ihren Folgen darzustellen, eben so sehr beweist jedes
unserer Widersacher, daß sie vom Gegentheil uͤberzeugt Und in der That, diese Konferenz und ihre Beschluͤsse in Ereigniß von der hoͤchsten Wichtigkeit, denn die innere
der Schweiz wird dadurch einer Entscheidung entge⸗
etigefed bn 1 ö gengefuͤhrt. Was wollen die sechs zu Sarnen repraͤsentirten Staaten? Wollen sie die Eidgenossenschaft aufloͤsen? Nein, bis setzt sind sie derselben redlich getreu geblieben; sie haben ihre Verpflichtungen gegen dieselbe erfuͤllt und erklaͤren noch, daß sie unverletzlich daran festhalten; und sie wuͤrden nichts dabei ge⸗ winnen, wenn sie auch gern den Bund zerreißen moͤchten. Wollen sie vielleicht mit Gewalt alle seit 1830 vorgenommene Neuerun⸗ gen verwerfen und die alte Ordnung der Dinge wieder herstellen? Aber man hat noch nicht den geringsten Beweis zur Unterstuͤtzung einer solchen Behauptung; sie beruht aufeiner bloßen Verlaͤumdung; das so allgemein verbreitete Geruͤcht, als wollten sie zu der vermeint⸗ lichen Berner Verschwörung mitwirken, ist durch keine Thatsache be⸗ gruͤndet. Haͤben sie nicht bis jetzt feierlich das Prinzip der Nicht⸗Intervention angerufen? Welches Interesse koͤnnten sie dabei haben, wenn sie anderen Kantonen das Recht bestreiten wollten, ihre innere Verwaltung nach ihrem Gutduͤnken einzu⸗ richten, und wenn sie sich den maͤchtigsten und zahlreichsten Staaten feindselig gegenuͤberstellten? Was also wollen diese sechs Staaten? Das, was ihre Vaͤter, die Begruͤnder des Helvetischen Bundes, wollten, naͤmlich Buͤrgschaften gegen Willkuͤr und Be⸗ drüͤckung. Der eidgenoͤssische Vertrag ist seit zwei Jahren oft
tizt, sich uͤber die Gesetze, Vertraͤge, Eide und Pflichten hinwegsetzen
wollen dies nicht laͤnger dulden; sie sind entschlossen, sich zuruͤck⸗ zuziehen und zu warten, bis die Liebe zu Recht, Ordnung und Gesetzlichkeit in den Herzen der Schweizer wieder eingekehrt seyn wird, und bis sie in solchen Gesinnungen wieder eine hin⸗ reichende Buͤrgschaft gegen die Willkuͤr und gegen die Unter⸗ drůͤckung finden. Wir wiederholen mit Johannes von Muͤller: „ „In edler und friedlicher Freiheit leben oder fuͤr sie sterben, ist Alles, was wir wollen. Dies ist unsere Politik. Die Unschuld unserer Sache ist unser Bollwerk; ihre Gerechtigkeit der Grund unserer gesetzmaͤßigen Kuͤhnheit; ihre Nothwendigkeit die Ursache der Sympathie, die sie im innersten der Herzen fin⸗ den muß.““ Die Angelegenheiten der Schweiz haben ih⸗ ren Wendepunkt erreicht. Jetzt wird man sehen, ob eine aufrichtige Ruͤckkehr zum Recht, zum Gesetz und zur Eidgenos⸗ senschaft noch moͤglich ist oder nicht. Im letzteren Falle sehen wir endloser Anarchie, ja wohl gar dem Ruin unseres Vater⸗ landes entgegen; und Heil denen, welchen es gelingt, dasselbe noch zur rechten Zeit vor dem Verderben zu retten! Ist aber vohl eine solche Ruͤckkehr nach allen diesen Ereignissen noch moͤg⸗ lich? Ist sie wahrscheinlich bei der jetzigen Stellung der Par⸗ teien gegen einander? Ist sie moͤglich, oder, mit anderen Wor⸗ ten, beruht die Spaltung der Parteien auf Thatsachen, die nicht mehr ungeschehen zu machen sind? Hier bieten sich drei wichtige Fra⸗ gen dar: der eidgenoͤssische Bund, die Angelegenheiten von Schwyz und diejenigen von Basel. Die beiden ersteren enthalten offenbar ge⸗ faäͤhrliche Klippen; aber es ist andererseits eben so gewiß, daß noch keine unwiderrufliche Maßregel angenommen worden; es handelt sich nur um die Zukunft, denn bis jetzt hat sich noch keine Partei, weder durch eine Erklaͤrung, noch durch einen Be⸗ schluß gebunden. Anders ist es mit der Baseler Angelegenheit. Hier stehen sich die Beschluͤsse der Tagsatzung und die Protesta⸗ tionen der sechs Staaten wie die beiden Enden eines Durch⸗ messers gegenuͤber, und die beiden Parteien haben eine Opera⸗ tions⸗Linie eingenommen, die niemals zu einer Versoͤhnung, sondern nur zu Trennung oder Krieg kann. Will man dieses Aeußerste vermeiden, so muß man endlich ein so bekla⸗ genswerthes System aufgeben; und wer soll davon abste⸗ hen? Der angreifende oder der beleidigte Theil? Die⸗ ser letztere wuͤrde sich nur alles Schutzes dadurch begeben; es bliebe ihm keine Sicherheit, keine Buͤrgschaft mehr fuͤr die Zu⸗ kunft; er wuͤrde durch ein solches Nachgeben nur seine Gegner ermuthigen; seine Schwaͤche waͤre einer unbedingten Unterwer⸗
sung gleich. Der Angreifende also ist es, der von seinen Forde⸗
rungen ablassen muß, indem er sich nur vorbehaͤlt, das Ziel auf gesetzlichem Wege zu erstreben, zu dem er durch Verneinung der Gesetze und durch Gefaͤhrdung seines Vaterlandes zu gelangen suchte. Aber das Aufgeben dieses Verfahrens ist nur dann zu gewaͤrtigen, wenn der andere Theil seinerseits geneigt ist, der Versoͤhnung sein Ohr zu leihen. Und eben dies ist, unserer Meinung nach, der Inhalt der Wuͤnsche, welche von fuͤnf Kantonen in der Konferenz zu Sarnen hinsichtlich Basels kundgegeben wurden. Basel hat bisjetzt nur fuͤr sein gutes Recht gekaͤmpft; die fuͤnf Staaten konnten nicht wuͤnschen, daß Basel sich schlechthin und unbedingt unterwerfe; aber sie setzen den Fall voraus, daß Basels Gegner ihren feindseligen Absich⸗ ten vielleicht entsagen moͤchten, und wuͤnschen, daß Basel diese Ruͤckkehr durch versoͤhnende Maßregeln erleichtere. Die Art und Weise, wie diese Anempfehlung von Basel aufgenommen wurde, zeigt, daß Basel sie nicht verschmahte. Die Bahn ist also gebrochen, und man kann nicht sagen, daß die Ruͤckkehr zu dem Grundsatz der Gesetzlichkeit unmoͤglich sey, und daß die Ehre sich dagegen straͤube; es handelt sich bloß darum, zu erfah⸗ ren, ob man diese Ruͤckkehr endlich will.“
Zuͤrch, 1. Jan. Folgendes sind die Instructionen, welche den Abgeordneten von Zuͤrch fuͤr die naͤchste Tagsatzung ertheilt wurden: „In der Meinung, daß die Beschluͤsse der Tagsatzung vom 15. September und 5. Oktober, die sich auf die Baseler Angelegenheiten beziehen, in Kraft getreten sind, und daß das Wohl des Vaterlandes und des Kantons Basel, so wie die Ehre der Eidgenossenschaft und der Tagsatzung gebieterisch deren Voll⸗ ziehung erheischen, beauftragt der Staat Zuͤrch seine Gesandt⸗ schaft, fuͤr den Fall, daß beharren sollte, mit den anderen Mitgliedern der Eidgenossen⸗ eine Entscheidung dieser Angelegenheit herbeizufuͤhren. Die Deputation wird außerdem im Namen des Staats Zuͤrch die Anerkennung der Liestaler Verfassung aussprechen. Was die zur Vertheidigung des Gebiets und der Neutralitaͤt der Schweiz fuͤr den Fall eines Krieges nothwendigen Maßregeln betrifft, so wird die Deputation mit allen Kraͤften die Beschluͤsse unterstuͤtzen, welche gefaßt werden moͤchten, um eine imposante Militair⸗Macht aufzustellen, damit im Fall einer wirklichen Ge⸗ fahr die National⸗Existenz der Schweiz erhalten werde, und da⸗ mit ihre feste Stellung ihr den ehrenvollen Platz sichere, den sie seit Jahrhunderten unter Europas Voͤlkern einnimmt. Hinsicht⸗ lich der Schwyzer Angelegenheiten hat der große Rath der Re⸗ gierung anempfohlen, alles Moͤgliche aufzubieten, um, sobald sie die Leitung der Angelegenheiten uͤbernommen haben wird und, wo moͤglich, voch vor der Eroͤffnung der Tagsatzung die beiden
ten,
ter hinauszuschieben.“
Parteien des Kantons zu vereinigen. Endlich hat er sie autori⸗ sirt, wenn die Umstaͤnde es erheischen sollten, die auf den 25. Februar festgesetzte Zusammenkunft der Tagsatzung noch spaͤ⸗
Der Plan, fuͤr die Sitzungen des großen Raths von Zuͤrch einen neuen Saal zu bauen, um fuͤr eine groͤßere Anzahl
verletzt worden: eine gewalthaberische Majoritaͤt glaubt sich berech⸗
und der Minoritaͤr willkuͤrlich befehlen zu koͤnnen; die sechs Staaten
die Stadt Basel bei ihrer Weigerung
schaft zu den Mitteln beizutragen, die am geeignetsten seyn moͤch⸗
von Zuhoͤrern Raum zu gewinnen, ist wieder aufgegeben wor⸗
Bbee
den. Er haͤtte eine Ausgabe von mehr als 100,000 Fr. verur⸗ sacht. Man wird sich darauf beschraͤnken, in dem jetzigen Saaie eine Gallerie zu bauen, die 12 — 14,000 Fr. kosten soll.
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Neapel, 02. Dez. Der jetzige Ausbruch des Vesuvs hat
seit vorgestern und gestern Abend einen sehr ernsthaften Cha⸗ rakter angenommen, und der Anblick des halb mit Feuer bedeck⸗ ten Berges ist prachtvoll und großartig. Nach bestimmtern Beobachtungen erbebie der Berg zuerst am 15. d. in der Nacht, und in dem kleineren Kegel, mitten im großen Krater, bildeten sich drei kleinere Krater, so wie in jenem mehrere große Spal⸗ ten von 30 bis 40 Fuß Breite und 15 bis 20 Fuß Tiefe. Au⸗ ßer dem Strome, der an der linken Seite gegen die Eremitage zu fließt, und der, da er sich in zwei Arme getheilt, nur dem Anscheine nach schwaͤcher geworden, brach am 20 gegen Mitter⸗ nacht ein neuer, auch in zwei Arme getheilter an der rechten Seite des Vulkans aus, der seine Richtung gegen Portici zu nehmen scheint, so daß nun die beiden Flanken des Berges in Feuer stehen, und nur die Mitte des Kegels dunkel bleibt, ein Anblick, dessen schauderhafte Schoͤnheit unbeschreiblich ist. Au⸗ ßer diesen vier Stroͤmen erfolgen auch jetzt unausgesetzt große Explosionen oben aus der Spitze des Kegels, wodurch Steine und andere vulkanische Materien außerordentlich hoch in die Luͤfte geschleudert werden. Die dadurch verursachten Detonationen weeden hier deutlich wie ferner Kanonendonner gehoͤrt.
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Die Allgemeine Zeitung berichtet aus Wien vom 31,⸗ Dez.: Die Tuͤrkische Post bringt keine fuͤr die Zukunft der Pforte beruhigenden Nachrichten *). Die Tuͤrkische Armee zieht sich vor der Aegyptischen zuruͤck, und die Stimmung des Landes ver⸗ mehrt die Verlegenheiten, in welchen der Sultan sich befindet. Alle Berichte sagen, daß die Aegyptischen Truppen von den Eingebornen aufs beste empfangen und mit einem gewis⸗ sen Enthusiasmus unterstuͤtzt werden. Man weiß nicht, ist dieses ein Zeichen von der Degeneration der Tuͤrken, oder geschieht es in Folge alter Erinnerungen und einer Vorliebe fuͤr die verletzten altherkoͤmmlichen Sitten und Institutionen, welche Ibrahim Pascha in ihrer voͤlligen Integritaͤt wieder herzustellen verspricht. Jedenfalls ist der Tag der Entschei⸗ dung nicht mehr fern, wo der Streit zwischen den Anhaͤngern des Alten und denen des Neuen entschieden seyn, und ein oder das andere System gesiegt haben muß. Nur von Außen, wie ich mehrmals bemerkte, kann der Sultan Huͤlfe erwarten. Diese muß jedoch schnell kommen, wenn sie wirksam seyn soll. Sollte der Großherr sich allein uͤberlassen bleiben, was bei den Gesin⸗ nungen des Russischen Kabinets kaum zu vermuthen ist, so wuͤrde das Tuͤrkische Reich in Truͤmmer gehen, und die uͤbrige Welt von der heftigen Erschuͤtterung empfindlich beruͤhrt wer⸗ den. Es wuͤrden dann andere Fragen zur Sprache kommen, als Suzerainetaͤts⸗Rechte oder verweigerte Tribute, welche der offenen Empoͤrung Mehemed Ali's vorangingen; man wuͤrde Interessen zu regeln haben, die, wenn sie auch nicht unmittel⸗ bar das potitische Gleichgewicht der Staaten beruͤhren, doch in Absicht auf den Handel fuͤr die ganze civilisirte Welt hoͤchst wichtig sind. ““ “
Vereinigte Staaten von Nord⸗Amerika.
MNew⸗York, 5. Dezember. Der in Suͤd⸗Karolina zusammengetretene Konvent versammelte und konstituirte sich am l19ten v. M. Der Gouverneur des Staats, Herr Hamilton, wurde mit 131 Stimmen zum Praͤsidenten erwaͤhlt; 5 Stimmen zersplitterten sich, und 10 Zettel waren ganz leer; man glaubt, daß die letzteren von Anhaͤngern der Unions⸗Partei herruͤhrten. Im Ganzen waren 169 Abgeordnete gegenwaͤrtig, wovon 143 der sogenannten Partei der Staaten⸗Rechte und nur 26 der Unions⸗Partei angehoͤrten. Herr Isaac Hayne ward zum Se⸗ cretair des Konvents erwählt. Der Richter Colcock legte zu⸗ naͤchst folgenden Beschluß vor, der von dem Konvent angenom⸗ men wurde:
„Die Akte in Bezug auf die Zusammenberufung eines allge⸗ meinen Volks⸗Konvents in diesem Staat soll einem aus 21 Mitglie⸗ dern bestehenden und von dem Praͤsidenten zu ernennenden besonde⸗ ren Ausschuß uͤberwiesen werden, mit der Instruction, daß derselbe daruͤber Bericht erstatte, namentlich aber üͤber die Maßregeln, welche dieser Konvent in Folge dessen, daß die Verfassung der Vereinigten Staaten durch den Kongreß verletzt worden, anzunehmen haben wuͤrde, indem naͤmlich der Kongreß bei verschiedenen Gelegenheiten Gesetze gab, wodurch zur Aufmunterung und Beschuͤtzung der ein⸗ heimischen Manufakturen und zu anderen unverantwortlichen Zwek⸗ ken Zoͤlle und Steuern auferlegt wurden.“
Nachdem der Gouverneur Hamilton den Praͤsidentenstuhll eingenommen hatte, hielt er eine Anrede an die Versammlung, worin er unter Anderem sagte:
„Eine Krisis von nicht gewoͤhnlicher Art hat uns hier vereinigt. Die ernstesten Pflichten, die den Buͤrgern eines freien und souverai⸗ nen Staates obliegen, noͤthigten uns zu dieser Zusammenkunft, und die wichtigsten und dauerndsten Folgen werden aus der maͤnnlichen und unerschuͤtterlichen Erfuͤllung dieser Pflichten hervorgehen. Es ist wohl bei unserer Regierungs⸗Form kein Solocismus, wenn man sagt, daß wir hier das Volk sind. Seine Souverainetaͤt ist in uns kon⸗ zeutrirt Die Bevoͤlkerung hat durch die Vermittlung ihrer Agenten beschlossen, daß ein Konvent zusammenberufen werden soll. Dieser Beschluß wurde mit Weisheit und Ueberlegung gefaßt, und wir sind hier in feierlichem Auftrage des Volks versammelt, um die verschiedenen Akte des Kongresses der Vereinigten Staaten, wodurch zum Schutz der Amerikanischen Ma⸗ nufakturen Zoͤlle auferlegt und die von der Bevoͤlkerung Suͤd⸗Ka⸗ rolina's als Beeintraͤchtigungen ihrer Rechte und als Verletzungen der Constitution betrachtet werden, in Berathung zu ziehen und auf die Maßregeln zur Abhuͤlfe bedacht zu seyn. Dies sind unsere Pflichten, und während wir uns bestreben, sie in dem Geist erleuch⸗ teter Maͤßigung zu erfuͤllen, und mit dem festen Entschluß, die groͤßte Sitte und Hoͤflichkeit zu beobachten, laßt uns zugleich ein⸗ edenk seyn, daß auch ein hoher moralischer Muth zur treuen Er⸗ faͤuung derselben erforderlich ist. Wenn demnach politische Kdr⸗ perschaften einer großen Einsicht beduͤrfen, und eines Muthes, der ihnen durch die Wuͤrde des Gegenstandes eingefloͤßt wird, so laßt uns, um mit dem unsterblichen Märtyrer der con⸗ stitutionnellen Freiheit zu reden, „athletische Sitten zum Kam⸗ pfe uns aneignen”“ und unser Gemuͤth zum Streite staͤr⸗ ken. Ich werde oft gendͤthigt seyn, Ihre Nachsicht in Anspruch zu nehmen. Es ist dies das erste Mal, daß ich dazu berufen wurde,
in einer berathschlagenden Koͤrperschaft den Vorsitz zu fuͤhren. Al⸗ les, wofuͤr ich mich zu verbuͤrgen im Stande bin, ist, daß ich mich stets bestreben werde, den Anstand aufrecht zu erhalten und den Debatten den vollen Umfang zu sichern, der sich mit unseren all⸗ emein bekannten parlamentarischen Vorschriften vertraͤgt. Unsere kage und Stellung ist keine gewoͤhnliche. Wir besitzen ganz die den souverainen Staaten zuertheilte unbestreitbare Gewalt. Dieser unser Konvent ist der erste, der sich damit beschaͤftigen soll, die
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*) Vergl. die Nachrichten aus Konstantinopel vom 20. Dez. h Nr. 7 der Staats⸗Zeitung. 8