darf selbst als moͤglich angesehn werden, daß sie Essdhgge⸗ ngg handlungen uͤber eine Verbesserung des deutschen v.S vorzubereiten sucht, indem sie die Aufmerksamkeit gleich bethei ig⸗ ter Regierungen auf solche Schriften lenkt, die einige Beachtung zu verdienen scheinen. Aber von solchem Beginnen ist noch eine weite Entfernung bis zum Aneignen irgend einer in solchen Ver⸗ handlungen vorgekommnen Privatmeinung, bis zum Feststellen ihrer eignen Ansicht uͤber die kuͤnftige Leitung eines deutschen Gesammt⸗Muͤnzwesens, oder gar bis zu Vorkehrungen, um ein solches ins Leben treten zu lassen. Es sind also nicht Ideen oder gar Vorschlaͤge der preußischen Regierung, sondern es sind nur die Privatmeinungen eines Mannes, der Gelegenheit hatte,
sich einige Kenntniß des Muͤnzwesens zu verschaffen, woruͤber
sich jetzt in der Allgemeinen Zeitung die gewichtige Stimme eines Sachverstaͤndigen aͤußert. Je groͤßern Werth der Verfasser auf eine solche Beachtung
seiner drei Aufsaͤtze uüͤber das Muͤnzwesen legt, um desto mehr
muß er bedauern, daß es ihm nicht gegluͤckt hat, seine Ansichten klar genug vorzutragen: denn nur unter dieser Voraussetzung vermag er sich die gegenseitigen Aeußerungen zu erklaͤren. Der Ideengang in dem Aufsatze, welchen die Allgemeine Zeitung ent⸗ haͤlt, ist naͤmlich folgender.
Der Vorschlag, Zahlung und Rechnung in Goldwaͤhrung als allgemeine gesetzliche Werthbestimmung in Deutschland einzu⸗ fuͤhren, ist unausfuͤhrbar. Deutschland muß bei Zahlung und Rechnung in Silberwaͤhrung bleiben. Es muß aber einen fuͤr alle Bundesstaaten gemeinsamen Muͤnzfuß annehmen. Dazu ist weder der preußische, noch der Konventions, wohl aber der fran⸗ zoͤsische Muͤnzfuß fuͤr Silbergeld zu empfelen, woneben Dukaten, als eine einmal bekannte und beliebte Goldmuͤnze, in einem dem Marktpreise des Silbers gegen den Marktpreis des Goldes an⸗ gemeßnen Werthe im gesetzlich autorisirten Umlaufe bleiben koͤnnen.
Nach der diesseitigen Ansicht scheint es wesentlich auf die Entscheidung der Vorfrage anzukommen: ob eine haltbare Ver⸗ besserung des deutschen Muͤnzwesens ohne Uebergang zur Rech— nung in Goldwaͤhrung moͤglich ist?
Es sei erlaubt, die Gruͤnde, dieses zu verneinen, hier noch⸗ mals und mit besondrer Ruͤcksicht auf die in der Allgemeinen Zeitung dawider vorgetragnen Bedenken zusammen zu stellen.
1 Solange Silbermuͤnzen, nach welchem Muͤnzfuße sie auch gevpraͤgt sein moͤgen, nicht blos als Scheidemuͤnze zum Ausglei— chen der Werthe dienen, welche in Goldmuͤnzen nicht gegeben werden koͤnnen, sondern das allgemeine gesetzliche Zahlungsmittel mit der Wirkung sind, daß sie durch ihren Metallwerth ein all⸗ gemeines Maaß fuͤr den Werth alles Kaͤuflichen darstellen sollen: so lange bleibt die Schwuͤrigkeit ungeloͤst, die aus der unver⸗ meidlichen Abnutzung der Muͤnzen im Umlaufe entsteht. Die Huͤlfsmittel, welche fruͤher angewandt worden, — Herab⸗ setzen — der auf Treu und Glauben angenommnen Muͤnze auf den zeitigen Metallwerth, oder periodisches ꝛ gehn zu einem ohngefaͤhr um den Betrag der Abnutzung leichteren Muͤnzfuße fuͤr die neuen Auspraͤgungen — koͤn⸗ nen nicht empfolen werden, wenn es darauf ankommt, endlich einen unveraͤnderlichen Metallgehalt als Maaßstab des Werths alles Kaͤuflichen festzuhalten. Die Hamburger Bank stellt aller⸗ dings einen solchen Maaßstab in Silber dar, indem eine Mark Banko unveraͤnderlich zr des Gewichts einer koͤlnischen Mark voͤllig reinen Silbers ist: allein sie hat dieses nur dadurch moͤg⸗ lich gemacht, daß sie diesem Werthmesser die Eigenschaft genom⸗ men hat;, im Umlaufe selbst von Hand zu Hand uͤberzugehn. Die Maßk Banko ist nur so lange ein Unveraͤnderliches, als das Silber, welches sie darstellt, außer Umlauf gesetzt in den Ge⸗ woͤlben der Bank verwahrt liegt, und der Uebergang desselben aus dem Eigenthum des Einen in das Eigenthum des Andern nicht durch wirkliches Uebergeben, sondern nur durch eine sym— vbolische Uebergabe, naͤmlich durch Ab- und Zuschreiben auf den Buͤchern der Bank, bewirkt wird. Eben diese Hamburger Bank ist der schlagendste Beweis dafuͤr, wie wichtig und empfindlich die Nachtheile sind, die aus der Abnutzung der umlaufenden Muͤnzen entstehn, alles Kaͤuflichen bleibt: denn hauptsaͤchlich um diesen Nachthei— len zu entgehn, entsagte die hamburger Kaufmannschaft der gro⸗ ßen Bequemlichkeit, die daraus erwaͤchst, daß der Maaßstab des Werths des Kaͤuflichen zugleich das allgemein anwendbarste Werk⸗ zeug ist, Macht zu kaufen durch wirkliche Uebergabe an Je⸗ dermann unmittelbar zu uͤbertragen. Nur diesenigen, welche Silber, das in der Bank verwahrt wird, besitzen, koͤnnen die b Ma cht zu kaufen, welche dieser Besitz verleiht, an einander durch Ab⸗ und Zuschreiben auf den Buͤchern der Bank uͤbertra⸗ gen:; sobald aber ein solches Uebertragen an einen Dritten ge⸗ schehen soll, der keine Rechnung bei der Bank hat, kann es nur dadurch vollzogen werden, daß die dazu erforderliche Quantitaͤt Silber aus dem Gewahrsam der Bank genommen, und ihm koͤr⸗ perlich uͤbergeben wird, folglich in wirklichen Umlauf kommt, und sso aufhoͤrt, die Eigenschaft eines durch keine Abnutzung veräͤn⸗ derlichen Bankgeldes zu haben. Die Mark Banko ist Fuf rrr, der Bankthaler von drei Mark also auf w einer Mark reinen Silbers festgestellt worden, weil das reichskonstitutionsmaͤßige Thalerstuͤck, welches die Grundlage des Bankverkehrs ist, damals bereits soviel durch Abnutzung im Umlaufe verloren hatte, daß nicht mehr 36, wie der gesetzliche Muͤnzfuß bestimmte, sondern erst 37 Thalerstuͤcke durchschnittlich 4 Mark reines Silber ent⸗ hielten; das ist: der Metallwerth der Waͤhrung, worin die Kauf⸗ 8 mannschaft rechnete, war damals schon von 37 auf 36, oder von 100 auf 97 ½½, also nahe um 2 ½ Prozent gesunken. 8 Die Hamburger Bank ist eine vortreffliche Anstalt. Sie leistet nicht nur der hamburger Kaufmannschaft in dem großen Ver⸗
Ueber⸗
so lange Silber der Maaßstab des Werths
Amsterdam
Hamburg
952
kehre, welchen die Mitglieder derselben unter sich selbst betreiben, sehr wichtige Dienste, indem sie die Zahlungen in ein ganz einfaches Ab⸗ und Zuschreiben auf den Buͤchern der Bank verwandelt, und dadurch von allem Laͤstigen befreit, was Natural⸗Zahlungen großer Sum⸗ men in Silber, oder in Golde nach dessen Kurse in Silberwaͤh⸗ rung uͤberall haben, und bei den besondern Stadt Hamburg dort namentlich in einem sehr hohen Maaße haben wuͤrden; sondern sie ist auch eine der ergiebigsten Quellen des hamburger Wohlstandes geworden. Der Vortheil, Rech⸗ nung uͤber Einnahme und Ausgabe bei großen Umsaͤtzen in einer festbestimmten und unveraͤnderlichen Valuta zu halten, hat einen Theil der Rentenierer und Handelsleute des noͤrdlichen Europa's bewogen, ihren Geldverkehr der hamburgaer Kaufmannschaft an⸗ zuvertrauen, und die Zahlungen, welche sie zu empfangen oder zu leisten haben, in Hamburg vollziehen zu lassen. Es ist indeß nur Gerechtigkeit, dankbar anzuerkennen, daß nicht die Buͤrger Hamburgs allein, welche die Provision fuͤr dieses große Geldge⸗ schaͤft beziehn, sondern auch die Auswaͤrtigen, welche sich ihrer Vermittelung bedienen, durch die Erleichterung der Zahlungen, welche die hoͤchst zweckmaͤßigen Einrichtungen der Hamburger Bank darbieten, und selbst durch die dadurch veranlaßte Verei⸗ nigung großer Geldgeschaͤfte in einem Handelsplatze, sehr we⸗ sentlich gewinnen. Aber solche Anerkennung darf nicht uͤbersehen
Verhaͤltnissen der
„Freitag“ bezeichnet.
lassen, daß diese herrliche Anstalt ihrem eigentlichen Zwecke nach
nur eine Nothhuͤlfe gegen die Nachtheile ist, welche unvermeid⸗ lich sind, so lange Silber der Maaßstab des Werths alles Kaͤuf⸗ lichen bleibt. Ein hoͤherer Zweck wird unstreitig erreicht, wenn Gold der Maaßstab des Kaͤuflichen wird; denn alsdann vermin⸗ dern sich alle Beschwerden und Nachtheile des wirklichen Um⸗ laufs von Metallgelde in solchem Maaße, daß es auch bei sehr großem Verkehr keinesweges mehr eine sehr erhebliche Erleichte— rung wird, das Uebertragen der Macht zu kaufen durch blo⸗ ßes Ab- und Zuschreiben zu verrichten; indem dasselbe alsdann auch außerdem durch koͤrperliche Ueberlieferung des Metallgeldes selbst bequem und sicher genug vollzogen werden kann. Diesen
Zweck erreicht nun das brittische Reich dadurch, daß es seit sei— ner neuen Muͤnzeinrichtung auch gesetzlich das Gold
zum Maaß⸗ stabe des Werths alles Kaͤuflichen angenommen hat. (Fortsetzung folgt.)
Berichtigung. S. 947. Spalte 3. Zeile 55 statt „Andere“ lies „Andern“ und S. 948. Spalte 1. Zeile 38 statt „hierbei in solchem Maaße“ lies -/hierbei nicht in solchem Maaße“.
Meteorologische Beobachtung.
Morgens Nachmitt. Abends Nach einmaliger 6 Uhr. 2 Uhr. 10 Uhr. Beobachtung.
333,7 0“ Par. 333,5 7% ar. 333, 7 6“ Par Ouellwaͤrme 8,9 ° R. 7,2 °R.] 13,3 °R. 10,7° R. Flußwärme 12,5 °R. 1 6,2 °R. 79 M. 8,5 ° R. Bodenwärme 10,8 °R. Dunstsaͤttg. 92 „Ct. 64 pCt. 84 p Ct. [Ausdünst. 0,090“Rh. Wetter... heiter. regnig. regnig. Miederschlag 0,2 °2“„Rh. Wind NW. W. W. Seit Mittag 12 Uhr ab Wolkenzug — NW. — wechselnd Regen.
1833. 19. August. Luftdruck..
Luftwarme. Thaupunkt
rex’—
B Den 20. August 1833.
Amtl. Fonds- und Geld-Cours-Zettel.
Zaf. Erief. Geld.] Ananae. *
mn exmnn St.-Schuld-Sch.] 4 97 ⅛ 96 2 EE“ Pos. do.] 4 [101 ½ Pr. Engl. Anl. 18. 103 ⅔ 103 ½4 Osipr. Pfandbr. 4 109 ½ Pr. Engl. Anl. 22. 103 ¾˖ ,103 ¾ Pomm. do. 4 105¾ Pr. Engl. Obl. 30. 92 ¾ 92 ½ [Kur- u. Neum. do. 4 106 ⅓ Präm. Sch. d. Sech. 52 ½¼ 51 ½ Schlesische do. — Kurm. Obl. m. l. C. 96 ½ — Kkst. C. d. K.- u. N. Neum. Int. Sch. do. 95 ⅜, — [2Z.-Sch. d. K. u. N. Berl. Stadt-Obl. — 97 ½ Königsb. do. — Elbinger do. Danz. do. in Th. 36 ⅔5 — Friedrichsd'or .. Westpr. Pfandbr. 98 ¾ 98 ¼ Disconto
₰ rmnü-mn wrner a.
Wechsel-Cours.
(EPreuss. Cour.) 2f. Erie]. Celd. Arganm nEnmeen
1053
le 106 — 65 ½ —
65 ½3 —
Holl. voltw. Duk. Neue do.
——
— — — &Æ G 00 —
13 ½ 4 ½ Preuss. Cour. vceen ver a.n. 143 142 ½ 150 ½ 6 25 ½
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250 Fl. 250 Fl. 2 300 Mk. Kurz 151½
dito 300 Mk. 2 Mt. 150½
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““ 300 Fr. 2 Mt. 80722
14X4*“ 2 M—t. — 104
Augsburg 150 Fl. 2 Mt. 102 ¾
Breslau 100 2 Mi. 99
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TqqTIIT 150 1 102 ¾
Petersburg . .. 00 30 12
Warschau
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l. 8 Tage
8 Mi.
S1. 3 Woch.
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A us wärtige Börsen
8— L am, 15. Angust. in Vedæerl. wirkl. Schuld 512⁄. Ausgesetzte Schuld 112 n. Bill. 2311. 6 % 102]². Neap. 1g Oesierr. 931. Preuss. Scheine 911. Kuss. (v. 1828) 1013. (v. 1831) 92 . 59
2 9 9 27 0 39 do. 43 ⅞.
Kanz- Prämien- Span. 68 9%.
Bel a . MI An twerpen, 14 August. Selg. 95 ½. Mel. 97. 59 Span. 681. 40 do. 5321., 32 324 Zinsl. 131. Neap. 86 3. I 8 8 K0. 53 ½ 98 d0. 48.
kanntmachungen. Bekanntmachung Da in dem am 30. Juli d. Ih angestandenen Ver⸗ kaufs⸗ oder eventuellen Verzeitpachtungs⸗Termine der Koͤniglichen Domainengutes Spittelndorf kein annehm⸗ D. bares Gebot abgegeben worden ist, nachtraͤglich sich 3 Morgen . 2 in anderweite . 1 Termin auf 8 , eiter Bietungs⸗ 86 1 den 6. September d. J. 384 hierdurch anberaumt, welcher in dem Wohnhause auf 2 azu ernannten
gethan werden.
u G w .
dem Vorwerk Spittelndorf von dem d 53
Alllgemeiner Anzeiger ten Wirthschafts⸗Iuventario, in Gemaͤhheit
Bestimmung, im Wege des oͤffentlichen verkauft oder alternative auf 3 Jahre in Zeitpacht aus⸗
Dasselbe enthaͤlt: 21 Ruthen Hofraum und Baustellen,
171 153 173
48 103
8 ueis l.
rxen
Im gestrigen Bruchstuͤcke dieses Aufsatzes,
Warschau, 16. August. Pfandbr. 91 ¾ 92. Bank-Certisfik. 92 ½. Part.-
Assign. 184 ½.
Koͤnigliche Schauspiele. Mittwoch, 21. August. Im Opernhause: Die Belage von Korinth, lyrisches Drama in 3 Abtheilungen, mit Bal Musik von Rossini. (Dlle. Henriette Carl: Pamyra, als
v; n 9
Gastrolle. Herr Hammermeister: Mahomet. Herr Mam Neokles.) Donnerstag, schatzung, Lustspiel in 1 Akt, von Kotzebue. den Klingsberge, Lustspiel in 4 Abtheilungen,
22. August. Im Schauspielhause: Die P. Hierauf: Di von Kotzebue
Koͤnigstaͤdtisches Theater. Mittwoch, 21. August. Der Dachdecker, komische Ger in 5 Rahmen, von L. Angely. Hierauf: Der Buͤrgermeiste Saardam, oder: Die beiden Peter, Lustspiel in 3 Akten, dem Franzoͤsischen, von Roͤmer. (Herr Plock, vom Madae ger Stadt⸗Theater: den Buͤrgermeister, als dritte Gastrole Die zur heutigen Vorstellung guͤltigen Billets sind
Amtliche Nachrichten. 61P1113“3“
Se. Majestaͤt der Koͤnig haben bei dem Geheimen Staats⸗ Kabinets⸗Archiv, so wie bei der gesammten Archiv⸗Verwal⸗ g, die erledigte Stelle des Direktors dem bisherigen vortra⸗
Wegen eingetretener Hindernisse kann die angekuͤndige den Rathe, Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath Tzschoppe,
„der Barbier von Sevilla! erst Freitag den 23sten gegeben den. Die bereits geloͤsten, mit „Mittwoch“ bezeichneten x bleiben zum „Freitag“ guͤltig.
Freitag, 23. August. Der Barbier von Sevilla, g Oper in 2 Akten; Musik von Rossini. (Dlle. Sabine S fetter: Rosine, als siebente Gastrolle.) 4
Zu dieser Vorstellung sind die mit „Mittwoch“ bezet Billets guͤltig.
Markt⸗Preise vom Getraide.
umer zum vortragenden Rathe zu ernennen geruht.
Se. Majestaͤt der Koͤnig haben dem Haupt-Steuer⸗Amts⸗ sener Karl Philipp Bennstein zu Kottbus das Allgemeine renzeichen zu verleihen geruht. 1
Se. Koͤnigl. Hoheit der Prinz Karl ist, vom Haag mend, hier eingetroffen. Der bisherige Ober⸗Landesgerichts⸗Referendarius Hanke
veseE zum Justiz⸗Kommissarius bei den Unter⸗Gerichten des Leob⸗ Zu Lande: Weizen 1 Rthlr. 20 Sgr., auch 1 Rthlr. 1. zer Kreises bestellt worden. 3 Pf., (schlechte Sorte) 1 Rthlr. 5 Sgr.; Roggen 1 Rthlr üter.
uch 1 Rthlr. 5 Sgr. 6 Pf.; große Gerste 25 Sgr., auch 2 v
Sb 5 Pf.; kleine Gerste 23 Sgr 9 Pf; Hafer 26 Sgr. 3 f, . 20 Sgr.; Linsen 2 Rthlr. 20 Sgr. . F Sgr. 69 Zeitungs⸗Nachrichten. Ausland.
Zu Wasser: Weizen (weißer) 2 Rthlr. 7 2 Rthlr. und 1 Rthlr. 15 Sgr.; Roggen 1 Rthlr. 7 Sgr. auch 1 Rthlr. 5 Sgr.; kleine Gerste 25 Sgr.; Hafer 1 Mhlr, 21 Sgr. 3 Pf.; Erbsen (schlechte Sorte) 1 Rthlr. 12 Cgr. auch 1 Rthlr. 10 Sgr. NII Das Schock Srraenenden gugust 88,., St. Petersburg, 14. August. Se. Majestaͤt der Kaiser ner Heu 1 Rthlr. 5 Sgr., auch 20 Sgr. 8 ben das Reglement einer zu Wilna zu errichtenden roͤmisch⸗ 8 . hhlsge geistlichen Akademie bestaͤtigt. g küee.n hüe 3 — Der Ober⸗Direktor der Kadetten- und des Pagen⸗Corps 2.₰ 3 8 5 6 . be8. e A Neue st e N . ch r s ch ten. neral der Infanterie und General⸗Adjutant Demidoff, ist . 8 ch langwieriger Krankheit zu Paͤtigorsk mit Tode abgegangen. Paris, 14. August. IJ. MM. sind gestern Aba äe d2 S 8 1 7 Uhr von Compieègne in Neuilly angetroffen. zale de St. Petersbourg enthaͤlt folgender Der General Bonet, der zum Praͤsidenten der Kom „In der Sitzung des Britischen Unterhauses am 21. Jult haben ernannt worden ist, welche die Regierung nach Algier üzer die Angelegenheiten Polens neue Verhandlungen stattgefunden. mentlich hat Herr Ferguson die von unserer Regierung in jenem
o die Kommissions⸗Mhment nigreich getroffenen Verfuͤgungen heftig geruͤgt und darauf an⸗
ist gestern nach Toulon abgereist, wo die der sich zwischen dem 20sten und 22sten d. M. einschiffen 1 ragen, Se. Britische Majestaͤt durch eine Adresse zu ersuchen,
den. Der General Bonet ist der Ueberbringer der fuͤr die mission bestimmten Instructionen und sonstigen, ihr niß Dokumente. Die Abreise wuͤrde schon fruͤher erfolgt seyn, sie nicht durch Krankheit einiger Mitglieder der Kommissio zoͤgert worden waͤre.
Dem Oppositions⸗Deputirten Herrn Aroux genuͤgt 10ten d. M. von dem Moniteur in Bezug auf seine
kener Traktars zuwiderlaufend, nicht zu genehmigen. — Ohne Nauf eine Widerlegung der von diesem Redner gegen Rußland benen Beschuldigungen einzulassen, hat der Staats⸗Secretair die auswaͤrtigen Angelegenheiten, Lord Palmerston, sich dem ee aus dem Grunde widersetzt, weil derselbe, wie er ite, die friedlichen Verhaͤltnisse der Enropaͤtschen Maäͤ stoͤret abgegebene Erklaͤrung nicht. In einem Schreiben aussüne. 8.4 Aeieichen TT vom 11ten, das er in die hiesigen Oppositions⸗Blaͤtter hor gegen Rußland feindlich gestimmten Redner dem Geist der Maͤ⸗ ruͤcken lassen, sagt er, daß er es sich selbst schuldig sey, mbzung und Gerechtigkeit unterliegen muͤssen, welcher von jeher Großsiegelbewahrer bestimmtere Aufschluͤsse uͤber die l Britische Parlament auszeichnete; der Vorschlag des Herrn seiner Entlassung aus dem Staatsdienste zu verlangen, isuson ist durch eine Mehrheit, 4177 Stimmen gegen 95 verwor⸗ “ 8 4 8 Se worden. Dieses Resultat beweist aufs Neue, daß die er sich zu diesem Behuf unverzuͤglich nach der Hauptsta schen Rußland und England seit so langer Zeit bestehenden ben werde. Mittlerweile ist Herr Aroux schon selbst hit auf gemeinschaftlichen politischen und kommerziellen In⸗ troffen, und hat sich sofort in Begleitung des Herrn Pessen gegruͤndeten Freundschaftsbande zu stark und fuͤr beide Maire von Rouen, und des Herrn Börenger, Vice⸗Prbltionen zu wichtig sind, als daß sie durch ein eitles Gerede oder der Deputirten⸗Kammer waͤhrend der letzten Session, zhrch voruͤbergehende Aufregungen koͤnnten gefaͤhrdet werden. In⸗ Barthe verfuͤgt. Die Unterredung, die er mit diesem
ischen kann die Kaiserliche Regierung die gegen sie gerichteten soll durch die oͤffentlichen Blaͤtter bekannt gemacht werdafaeschuldigungen nicht auf sich beruhen lassen. Ausfaͤlle, wie die Die republikanische Partei
zu Marseille hatte ange Herrn Ferguson und der Redner, die seinem Beispiele folgten, daß sie den Jahres⸗Tag des 10. August durch abermalig Auer hige Auftritte und durch die Aufpflanzung eines neuen 81
d sie zwar nie anders als mit Stillschweigen erwiedern. . amtlichen Aeußerungen des Britischen Ministers der auswärti⸗ Baumes feiern wuͤrde. Einer telegraphischen Depesche sind indeß die Tage des 10. und 11. August vollkommal
Angelegenheiten muß sie mit der freimuͤthigen und oͤffentlichen grlegung der Beweggruͤnde entgegentreten, welche Rußland be⸗ voruͤbergegangen. Gestern begann vor
chtigen, zu erklaͤren, daß, fest entschlossen, seine auf Vertraͤge be⸗ Verhoͤr in dem Prozesse der des Mordes beschuldigten
uüͤndeten Rechte zu vertheidigen, so wie auch die aus eben diesen ertraͤgen entspringenden Verpflichtungen treulich zu erfuͤllen, Ruß⸗
und Bastien. Dasselbe wurde heute fortgesetzt. Der
spruch duͤrfte morgen erfolgen.
des sich hewußt ist, in nichts von diesen Verpflichtungen, so wie
der Buchstabe und der Geist des Wiener Recesses bestimmen, ab⸗
wichen zu 68 8. 8 e Ueberzeugung L; e
11“ 8— V tgierung fuͤr noͤthig, die Grundsaͤtze des oͤffentlichen Rechts, so
In 88 Straße Montmartre wurden gestern 300 elge sie die Regeln der Staatsklugheit, welche seit Unterdruͤckung
plare eines Pamphlets unter dem Titel: „Frankreichs eohs Aufstandes vom Jahr 1830 bei der Reorganisation des Koͤnig⸗
Beschlag genommen.
— Heute schloß 5proc. Rente pr. compt. 104. 95. ¹ 105. 15. 3proc. pr. compt. 77. —. sin cour. 77. A
Neap. pr. compt. 93. 15. fin cour. 93. 35. 5proc. En
ichs Polen befolgt worden sind, aus denen das Kaiserliche Kabi⸗ t in seinen diplomatischen Mittheilungen nie ein Geheimniß ge⸗ acht hat, und die ihm fortwaͤhrend zur Richtschnur dienen werden, pchmals in ihrem wahren Lichte darzustellen. — Im Jahre 1815, 69 ¼. 3proc. do. 43 ¼. 5proc. Belg. 98 ¼. 5proc. Roͤm. Frankfurt a. M., 17. August. Oesterr. 5proc. M. 95 ½⅛. 4proc. 87. 86 ¼. 2 ½ proc. 52 ½. 1proc. 22 ½. Br.† tien 1490. 1488. Part.⸗Obl. 135 ¼. Loose zu 100 Br. Holl. 5proc. Obl. v. 1832 931⁄. 93 ¼. Poln. Loose 6l.
dem hiesigen Assisenhofe das
ach Wiederherstellung des allgemeinen Friedens, wurde das Schicksal zͤdurch die Begebenheiten des Krieges in Russische Gewalt ge thenen Herzogthums Warschau durch zwei Traktate bestimmt, von en drei Maͤchten abgeschlossen, denen es, ihrer geographischen Lage egen, oblag, gemeinschaftlich fuͤr das Wohl und fuͤr die Ruhe dee hrer Herrschaft unterworfenen Polen zu sorgen. Von diesen zwei Dermnigen ward der eine zwischen Rußland Und Oesterreich, der an⸗ ere jwischen Rußland und Preußen, beide am 3. Mai 1815, ge⸗ chlessen. Der erstere enthaͤlt im 5ten ezogthum Warschau, mit Ausnahme derjenigen Theile, uͤber die den vorhergehenden Artikeln und durch den an demselben Tage wischen Sr. Majestaͤt dem Kaiser aller Reußen und Sr. Majestaͤt
Redacteur Cottel-. 8 ————
Gedruckt bei A. W. H0
—
89 2 „ „ . fuͤr die Hoͤherer Meistgebotes tion von 1000 Thlr.
500 Thlr. in denselben Papieren.
. Gartenland, Ackerland, Wiese, “ Forstland zur Weide, Graͤserei,
Unland, Wege, Graͤben ꝛc.
bei dem Verwalter des
En8
Commissarius von 9 Uhr Vormittags bis 6
abgehalten werden wird. 1“ ühr Abends Dieses Vorwerk liegt im Liegnitzer Kreise, etwa † Meilen von der Kreisstadt, ½ Meile von Parchwitz,
23 Meilen von Breslau und circa ¼ Meile von der
Oder entfernt. 1 gehoͤrenden lebenden und tod⸗
lichen
Es soll mit dem dazu
4
1484 Morgen 171 nem in gutem Bav stande befind lichen Wohn⸗ den ersacberlichen, irthschaftsgebaͤuden versehen. Kauflustige werden 4 mine mit dem Bemerken eingeladen,
cher als Licitant auftritt, sich zupor bei dem Conimissa⸗
IRuthen Flaͤche, und ist mit ei⸗ stande dl- und mit im mittelmaͤßigen Baustande befind⸗
Liegnitz, den 12. August 1833.
iu diesem anderweitigen Ter⸗ daß jeder, wel⸗
und Forsten.
rio uͤber sein Zahlungs⸗Vermoͤgen ausweisen der hiesigen Koͤnigl. Reglerunge⸗Hau 1 66
Nerunge⸗Haupt⸗Kasse eine Cau⸗ in schlesischen
Thir Pfandbriefen Staats⸗Schuldscheinen mit Coupons hiee 88 Fuͤr den Fall der Pachtung genuͤgt eine Caution von
Die naͤhern Bedingungen fuͤr den Verpachtung koͤnnen in unserer Finan b des Vorwerkes, scheck zu jeder schicklichen Zeit eingeseh sind der Domainen⸗Amts⸗Administ Parchwitz und der Amtmann Kleitscheck dorf angewiesen, den sich meldenden lutigen die Guts⸗Realitaͤten zur Be gen und ihnen alle gewuͤnschte Aus
Koͤnigliche Regierung. Abtheil. 8 direkten Steuern, Domaginen
Verkauf und die „⸗Registratur und Amtmann Kleit⸗ en werden. Auch rator Heptner in
Kauf⸗ sichtigung anzuzei⸗ kunft zu ertheilen.
o Egegge ce G — em Koͤnig von Preußen anders verfuͤgt ist, wird mit dem Russi⸗
“ schen Reiche vereinigt. Es wird mit demselben durch seine Verfaf⸗
N taq ten. 11 Ung unwiderruflich verbunden, um von Sr. Majestaͤt dem Kaiser
b ller Reußen, dessen Erben und Nachfolgern auf ewige Zeiten be⸗
Edictal⸗ essen zu werden. Se. Kaiserl. Maiestaͤt behaͤlt sich es vor, diesem
Gegen Gustav Kießler aus Leipzig, welcher einer abgesonderten Verwaltung genießenden Staate diejenige innere
gen Jahre als Handlungsreisender und Aaemt Erweiterung zu geben, die Se. Mazjestaͤt füuͤr zweckdienlich erachten brecht Volkhardschen und Joseph Anton S
che werden. J Buch⸗ und Kunsthandlung in Augs burg Geschi
. „Se. Majestaͤt werden zu Ihren uͤbrigen Titeln den eines zaren (Koͤnigs) von Polen hinzufuͤgen, gemaͤß der für Ihre andere
machte, ist nach Criminal⸗Gerichtsbeschluß von
wegen Verbrechens der Majestaͤte beleidigung
Besitzungen uͤblichen und verordneten Titulatur. Die Polen, als
tespektive Unterthanen der hohen kontrahirenden Maͤchte, wer⸗ Th. I. d. St. G. B.) mit der Spezial⸗Unte gen eine Volks⸗Vertretung und nationale Einrichtungen erhalten, vorzuschreiten, und das Ungehorsams⸗Verfahnoie der politischen Erxistenz, welche eine jede dieser Regierun⸗ art. 421. Th. II. d. St. G. B. einzuleiten. gen ihren Polnischen Unterthanen zu gewaͤhren fuͤr nuͤtzlich Kießler wird sonach aufgefordert, in nerhalb! und zutraͤglich erachten wird, angemessen seyn sollen.““ — naten von heute an bei dem unterfertigten Der dritte Artikel des zwischen Rußland und Preußen besonders chungsgerichte zu erscheinen, und sich wegen uhgeschlossenen Traktats enthaͤlt ganz dieselben Bestimmungen, wie bezeichneten Auschuldigung zu verantworten.
Den 23. Mai 1833.
se eben angefuͤhrten. — Nachdem nun diese beiden Traktate, welche Koͤnigl. Bapersches Freis⸗ und Stabtt
Ladung
zu Spitteln⸗ oder Pacht⸗
3 Mai geschlossen und unterzeichnet worden, die direkten Beziehun⸗ gen festgesetzt hatten,
1 8 . 8 5 — ,0 2, 5 8
von de Bevollmaͤchtigten Rußlands, Oesterreichs und Preußens am uͤnchen.
bei 1 ssen Stelle den Regierungs⸗Rath von und 1s 99b — — ertheilen, und an dessen Stell g gs⸗Rath [Zustand des Landes beruht, welches das ehemalige Herzogthum War⸗
gegenwaͤrtige Gestaltung Polens, als den Stipulationen des
Artikel Folgendes: „„Das.
in welchen diese drei Hoͤfe, in Folge der hin⸗
4X“X“ 9. “ sichtlich des Herzogthums Warschau eingetretenen Veraͤnderungen, zu einander stehen,
₰
Bevollmachtigten der acht zur Theilnahme an dieser allgemeinen
Tranvaction berufenen Maͤchte unterschrieben ward. — Wir muͤssen auf diese Data zuruͤckweisen und die angefuͤhrten Thatsachen scharf bezeichnen, denn sie dienen zur Erhaͤrtung wichtiger Wahrheiten, und zwar: t) daß die Grundlage, worauf der gegenwaͤrtige Rechts⸗
schau ausmachte, urspruͤnglich das alleinige Werk der drei Maͤchte war, die ein direktes Interesse daran hatten, diese neue Ordnung der Dinge mit den Beduͤrfnissen, der Sicherheit und dem Wohl ihrer eigenen Staaten in Einklang zu bringen; 2) daß die drei Hoͤfe, weit entfernt, durch im voraus vorgeschriebene Formen das Recht zu beschran⸗ ken, welches sie hatten, die polizische Existenzihrer Polnischen ünterthanen nach ihrem Gutduͤnken zu bestimmen, es viclmehr fuͤrnoͤthighielten, aus⸗ druͤcklich zu erklaͤren, daß es ihre Absicht sey, die Art und Weise dieser Existenz so anzuordnen, wie ein jeder derselben es fuͤr nuͤtzlich und zutraͤglich erachten wuͤrde; und endlich 3) daß die Maͤchte, wel
che die Wiener Kongreß⸗Akte unterzeichnet haben, weit entfernt, da
mals Rußland, Oesterreich und Preußen in der Ausuͤbung ihres Rechtes hinsichtlich der kuͤnftigen Existenz ihrer Polnischen Unter⸗ thanen kontroliren zu wollen, — bloß die zwischen den drei Hoͤfen am 3. Mai 1815 abgeschlossenen Traktate angenommen hatten, und zwar ohne irgend eine Verwahrung oder Erklaͤrung, wodurch sie die Befugniß erlangt haͤtten, bei der Anwendung zu interveniren, wel⸗ che die drei Hoͤfe von diesem ihrem Rechte auf die Institutionen machen wuͤrden, die sie, nach den Worten der Traktate, fuͤr nuͤtzlich und zutraͤglich erachten moͤchten, in ihren Polnischen Provinzen ein⸗ zufuͤhren. An Beweisen fuͤr diese Behauptung fehlt es nicht. Um sich davon zu uͤberzeugen, braucht man bloß der speciellen Vertraͤge zu gedenken, vermoͤge welcher Rußland, Oesterreich und Preußen in den Jahren 1818 und 1825 in ihrer Eigenschaft als die vornehmsten kontrahirenden Theile an den Wiener Trartaten vom 3. Mai 1815 die Anwendung der in diesen Traktaten aufgestellten Handels⸗Grund⸗ saͤtze regulirten, ohne daß irgend eine von den Maͤchten, welche den⸗ selben in der Wiener Kongreß⸗Atkte beigetreten waren, sich befugt eglaubt haͤtte, bei diesen Unterhandlungen einzuschreiten oder gegen deren Resultate etwas einzuwenden. — Diese vorläufigen Betrach⸗ tungen hielten wir fuͤr nuͤtzlich in Erinnerung zu bringen; denn sie hängen mit Rechten zusammen, welche seit dem Jahre 1815 den drei Maͤchten Rußland, Oesterreich und Preußen nicht bestrit⸗ ten wurden, und duͤrfen mithin billigerweise in dem Streit, der sich uͤber den gegenwaͤrtigen Rechts⸗Zustand des Koͤnigreichs Polen erho⸗ ben hat, nicht aus den Augen gesetzt werden. — Indessen werden wir, eine Eroͤrterung der allgemeinen Bestimmungen der Wiener Kongreß⸗Akte keinesweges scheuend, gerade und hauptsaͤchlich auf diese Eroͤrterung den Beweis der Rechtmaͤßigkeit der von Rußland getroffenen Maßregeln gruͤnden. — Im ersten Artikel der Wiener Kongreß⸗Akte heißt es zuvoͤrderst: „„Das Herzogthum Warschau (mit Ausnahme der Theile, woruͤber anders verfuͤgt ist, d. b. mit NAusnahme der Distrikte, welche das Grosherzogthum Posen bilden sollen, der zu Gallizien geschlagenen Kreise und der e Stadt Krakau) wird mit dem Russischen Reiche vereinigt.““ Keine Sti⸗ pulation koͤnnte wohl bestimmrer ausgedruͤckt werden. Soll das Herzogthum Warschau mit dem Russischen Reich vereinigt werden, so muß es unstreitig mit demselben ein Ganzes bilden. Dieser Ein⸗ heits⸗Grundsatz wird aber durch die folgende Klausel noch bestäͤtigt und verstaͤrkt, denn die Wiener Kongreß⸗Akte fuͤgt hinzu: „„Es wird mit demselben, naͤmlich das Herzogthum Waͤrschan wird mit dem Russischen Reiche unwiderruflich duͤrch seine Verfassung ver⸗ bunden seyn, um von Sr. Majestaͤt dem Kaiser aller Reußen, des
sen Erben und Nachfolgern auf ewige Zeiten besessen zu wer⸗ den.“”% — Die alererste Bedingung der neuen Existenz dieses Landes war also dessen Vereinigung mit Rußland. Diese Ver⸗ einigung war, kraft der Worte des Traktats, unwiderruf⸗ lich, und die Russischen Monarchen sollten das Land zu ewigen Zeiten besitzen. — Was demnach laut der Wiener Kongreß⸗ Akte in keines Russischen Monarchen Macht stehen soll, und was keiner derselben soll thun duͤrfen, ohne jenen Vertrag zu verletzen, waͤrc; das Koͤnigreich Polen von dem Russischen Reich zu trennen, die Einverleibung desselben als integrirenden Theils des Russischen Reichs zu hindern, kurz eine fuͤr unaufloͤslich erklaͤrte Vereinigung aufzuldsen. Keine andere Vervindlichkeit laͤßt sich aus den Worten „„Vereinigt, durch seine Verfassung verbunden““, herleiten. Was aber das Wort Verfassung (coustitutian) anbelangt, so steht es hier in seiner weitesten Bedeutung. Welcher Art diese Verfassung seyn solt, ist im Traktat nicht bestimmt. Jedes Land hat seine Verfas⸗ sung, nehmlich sein Grundgesetz, und was hier die Wiener Kongreß⸗ Akte verordnet, besteht darin, daß die Verfassung oder das Grund⸗ gesetz der mit dem Russischen Reiche vereinigten Theile des Herzog⸗ thums Warschau, welcher Art diese Verfassung oder dieses Grund⸗ gesetz auch sein moͤge, das Land mit dem Russischen Reiche unwi⸗ derruflich verbinden soll. Die Wiener Kongreß⸗Akte bezieht sich, wie gesagt, auf keine besondere, zum vorau vorgeschriebene, Verfas⸗ sung. Eine solche Beziehung konnte gar nicht stattfinden, und dies aus dem einfachen Grunde, weil zu der Zeit, als der Wiener Rezeß unterzeichnet wurde, die Verfassung, welche der Kaiser Alexander, slorreichen Andenkens, in der Folge dem neuen Staat ertheilte, noch nicht bekannt, ja nicht einmal schriftlich entworfen war. Erst sechs Monate spaͤter ward dieselbe bekannt gemacht, ohne daß die beim Kongreß kontrahirenden Maͤchte an jener legislativen Maßregel, welche ein⸗ zig und allein aus dem unbeschraͤnkten Willen des Kaͤifers entsprang, irgend einen Antheil ausgeuͤbt noch auszuuͤben verlangt haͤtten. — Oesterreich und Preußen machten ihrerseits von demselben Rechte Gebrauch und gestatteten, so wie es im Wiener Traktat steht, die Einrichtungen, welche sie ihren Polnischen Unterthanen gaben, nach der Art und Weise der politischen Existenz, die sie fuͤr nuͤtzlich nnd zutraͤglich crachteten, denselben zu gewaͤhren. Damals hielt sich keine der anderen Maͤchte fuͤr besugt, diese Einrichtungen zu eroͤr
tirn, noch das Maß politischer Rechte, welche daraus den Einwoh⸗ nern des Großherzogthums Posen und Galiziens erwuchen, in Er⸗ waͤgung zu ziehen; und eben so hielt sich keine Macht fuͤr berech⸗ tigt, die innere aus dem freien Willen des Kaisers Alexander her⸗ vorgegangene Gesetzgebung Polens vor ihren Richterstuhl zu ziehen. — Die dem Koͤnigreich Polen aus dem freien Willen des Kaisers ertheilte, sechs Monate nach der Kongreß⸗Akte promulgirte, Charte ist mithin nie unter die Beaufsichtigung, noch unter die Garantie der Maͤchte, die den Wiener Rezeß unterschrieben, gestellt worden. Damit eine solche Garantie existire, muͤßte sie erstens ausdruͤcklich stivulirt seyn, und zweitens muͤßte die so garantirte Charte zu der Zeit, wo die Wiener Traktate von den im Kongreß gegenwaͤrtigen oder repraͤsentirten Souverainen sanctionirt wurden, vollendet, be⸗ kanntgemacht und namentlich angefuͤhrt worden seyn. Eine solche Garantie findet sich aber in der Wiener Kongreß⸗Akte nirgends.
1 wurden die hauptsaͤchlichsten Srivulationen beider Vertraͤge, und namentlich die des fuͤnften Artikels woͤrtlich in die Wiener Kongreß⸗Akte eingeruͤckt, welche am 9. Juni 1815 von den
Sie eristirt darin eben so weuig, als die Charte, auf welche man sie heute anzuw enden gedenkt, damals vorhanden warx. Je genauer man den klaren Sinn ienes Vertrages erwaͤgt, desto deutlicher wird es, daß er in dieser Hinsicht keine andere obligatorische und positive Stipula⸗ tion enthaͤlt, als die, vermoͤge welcher ein Theil des Herzogthumes Warschau mit dem Russischen Reiche vereinigt, unwiderruftich ver⸗ bunden und von den Monarchen Rußlands auf ewige Zeiten besessen werden soll. Alles Uebrige blieb unbedingt und unbestreithar dem freien Willen des Kaisers uͤberlassen. Ihm bliev es anheirn gesteut, die Verfassung des Landes, dessen innere Ausdehnung, ja sogar den Titel desselben zu bestimmen, denn das dem Lande beigelegte Pra⸗ dikat Königreich war nur indirekt durch den Titel eines Zaren (Ko⸗ nigs) von Polen angedeutet, „„welchen der Kaiser in Gemaͤthet des fuͤr die Titulatur seiner andern Besitzungen uͤblichen Formulars annehmen sollte.““ Ueber diese Gegenstaͤnde zu entscheiden, behtelt sich der Kaiser vor, wie es deutlich genug im Traktat ausgedruͤckt ist. Keine Verbindlichkeit legte er sich auf, sondern ein Recht be⸗ hielt er sich vor, welches auszuuͤben die Wiener Kongreß⸗Akte aus⸗ druͤcklich dem Ermessen Sr. Majestaͤt freistellte. —. Bei fernerer Be⸗ trachtung des ersten Artikels dieses Traktats, finden wir darin nur noch zwei bestimmt ausgesprochene Klauseln: istens die mit dem Russischen Reich zu vereinigenden Laͤnder solten einer abgesonderten Verwaltung genießen, und 2tens die unter Rußlands, Oesterreichs und Preußens Herrschaft gestellten Polen sollen eine Volks⸗Ver
tretung und nationale Einrichtungen erhalten. Diese Vor theile sollen aber, heißt es im Traktat, den Polnischen Unterthanen der drei Hoͤfe zugetheilt werden „„nach Maßgabe der politischen Eristenz, welche eine jede dieser Regierungen fuͤr nuͤt⸗ lich und zutraͤglich erachten wird, ihnen zu gewahren.“ — D iese letztern Worte des angefuͤhrten Artikels beduͤrfen keines Kommen⸗ tar’'s. Bei Abfassung der bier eingegangenen Verpflichtungen haben sich die drei Nachbar⸗Staaten ein hoͤheres Gesetz, naͤmlich das der Selbsterhaltung und der Ordnung, zur Nichtschnur genommen. Sie haben die ihren Polnischen Unterthanen zu gebenden Einrichtungen dem, was gemeinschaftlich nuͤtzlich und zuͤtraͤglich sein michte, ode“, mit andern Worten, dem Interesse und der Sicherheit ihrer eignen Staaten untergeordnet. — Dieser durch die Wiener Vertraͤge weis⸗ lich sanctionirte Grundsatz ist der einzige, auf den man sich recht⸗ licher Weise berufen kann. Wollte man behaupten, Ruß land, Oester⸗ reich und Preußen muͤßten einen andern Grundsatz befolgen, so hieße dies behaupten, jene Maͤchte haͤtten die Verpflichtung uͤber nommen, sich selbst Gefahren zu schaffen, so wie die Ruhe und das Wohl ihrer uͤbrigen Unterthanen auf's Spiel zu setzen, es hieße mit einem Worte, das Unmöͤgliche, das Ungereimte behaupten und ver⸗ langen. — Nachdem wir also im wahren Lichte gezeigt haben, was es mit den Verbindlichkeiten fuͤr eine Bewandtniß hat, welche durch die Wiener Kongreß⸗Akte den Hoͤfen Rußlands, Oesterreichs und Preußens auferlegt worden; nachdem wir bewiesen haben, daß die vom Kgiser Alexander dem Koͤnigreich Polen gegebene Constitution ein Werk seines freien Willens war, daß sie unter keiner fremden Garantie stand, und daß keine der andern Maͤchte das Recht hatte, weder die Pe⸗ willigung dieser Constitution zu verlangen, noch auf deren Beibe⸗ haltung zu bestehen, — wird es uns Uicht schwer fallen, ebenfalls darzuthun, daß in Folge der Begebenheiten, welche den Gang ver Polnischen Insurrection bezeichnet haben, zer Kaiser Nikolaus wieder in dieselbe rein fakultative Stellung versetzt worden ist, in welcher sich Sein Kaiserlicher Vorgaͤnger befand, ehe er dem Koͤnigreich Po⸗ len eine Constitution ertheilt hatte. Dazu brauchen wir blos die eignen Werke der insurrectionnelten Regierung anzufuͤhren. War sie es nicht, welche die Unabhaͤngigkeit Polens von Rußland ver⸗ kuͤndete, da doch die Wiener Traktate sowohl als die Charte des Kaisers Alexander den Grundsatz aufgestellt hatten, daß das Herzog⸗ thum Warschau durch seine Constitution unwiderruflich mit dem Russischen Reiche verbunden seyn muͤsse? War sie es nicht, welche die Absetzungs⸗Akte erließ und die Erledigung des Throns aussprach, da doch die Wiener Traktate sowohl, als die Charte des Kaisers Alexander festzesetzt hatten, daß das Koͤnigreich, durch seine Constitution mit Rußland verbunden, von Sr. Majestaͤt dem Kaiser aller Reußen und dessen Nachfolgern auf ewige Zei⸗ ten besessen werden sollte? War sie es nicht endlich, welche laut als Thatsache ausrief, daß die westlichen Provinzen des Reichs von Rußland getrennt und mit Polen vereinigt seyen, da doch die Wiener Traktate dem Kaiser allein das Recht vorbehalten hatten, je nachdem er es fuͤr angemessen erachten wuͤrde, die innere Ausdeh⸗ nung des Koͤnigreichs zu bestimmen, ohne daß dieses darum jemals aufhoͤren sollte, mit dem Russischen Reiche verbunden zu seyn? Es war in der That unmoͤglich, alle Grundsaͤtze der Wiener Kongre
Akte auf eine mehr offenbare Weise zu verletzen, — unmoͤglich, die Charte von 1815 gruͤndlicher zu vernichten, — unmoglich, die un⸗ bestreitbaren Rechte und Besitzungen Rußlands und seinen Beherr⸗ scher schreiender anzutasten. — Es ward zu den Waffen gegriffen, und wenn dieses ein Mal der Fall ist, so gilt kein anderes Recht, als das Recht des Staͤrkern, kein anderes Gesetz, als das der Erobe⸗ rung — Am Tage, wo Warschau fiel, hatte dieses unbeugsame Ge⸗ setz sein Urtheil gesprochen. Der Kaiser halte das Koͤnigreich Polen wieder erobert. Und welchen Gebrauch hat Er dennoch von dem Eroberungs⸗Recht gemacht? Er hat el chen beiden Noationen das Band wiederhergestellt, welches durch die Empoͤrung zerrissen worden war. Er hat dem Koͤnigreich Polen den Namen und den Rang beibehalten, welchen der freie Wille des Kaisers Alexander ihm gegeben hatte. Endlich hat er seinen Polnischen zum Gehor⸗ sam zuruͤckgekehrten Unterthanen die Wohlthat einer Verwaltung gewaͤhrt, welche dem Buchstaben des Traktats vom 3. Mai und der Wiener Kongreß⸗Akte nachgebildet ist. — Diese Traktate setzten fest, daß der Theil des Herzogthums Warschau, welcher mit dem Russischen Reiche vereinigt werden sollte, eine abgesonderte Ver⸗ waltung haben muͤsse. Auch hat das organische Statut vom 26. Fe⸗ bruar 1832 (Art. 1 u. 16) daselbst eine abgesonderte Verwaltung gegruͤndet. — Die Traktate vom 3. Mai und die Wiener Kongreß⸗ Akte verhießen dem Lande eine Volks⸗Vertretung und nationale In⸗ stitutionen. Auch sind daselbst durch die Artikel 1. 34. 47. 53 deßel⸗ ben organischen Statuts, Adels⸗Versammlangen, Gemeinde⸗ Versammlungen und Provinzial⸗Staͤnde mit berathender Stinme uͤber gemeinsame Angelegenheiten niedergesetzt, so wie der GCe⸗ brauch der National⸗Sprache in den offentlichen Verwaltungs⸗ Akten beibehalten worden. Dieses Sratut garantirt außerdem das Recht des Privat⸗ sowohl als des Gemeinde⸗Eigentyunns (Art. 14), die Staatsschuld des Köͤnigreichs Polen (Art. 170, die persoͤnliche Freiheit (Art. 8), die Spezial⸗Verwaltung der Polnischen Finanzen (Art. 16), die Muntzipal⸗Verfassungen der Staͤdte und Gemeinden (Art. 1), den Grundsatz, daß ein Jeder ohne Unterschied des Standes und der Geburt zu oͤffentlichen Aem⸗ tern zugelassen werden koͤnne, daß den Adels⸗ und den Gemeinde⸗ Versammlungen die Wahl der Richter und die Anfertigung von Kan⸗ didaten⸗Listen zu den uͤbrigen oͤffentlich en Aemtern überlassen sey (Art. 48), endlich die Dotation der katholischen sowohl als der
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