1834 / 119 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

ter uͤbrig bliebe, als zur Gewalt ihre Zuflucht zu nehmen, und Sieger auf einem Schlachtfelde zu bleiben. Die Befugniß, die Wahl⸗Kammer aufzuldsen, bietet daher das einzige Mittel, sol⸗ chen gewaltsamen Krisen, die der guten Ordnung wie der oͤffent⸗ lichen Freiheit gleich nachtheilig sind, vorzubeugen. Die Verpflich⸗ 8 uͤbrigens, die der Koͤnigl. Macht obliegt, fuͤr den Fall einer Aufloͤsung der Cortes innerhalb einer bestimmten Frist zu neuen Wahlen zu lassen, weit entfernt, den Rechten der Nation 8 zn nahe zu treten, bestaͤtigt solche vielmehr, weil man dadurch an die Nation selbst appellirt, und ihr eine Gelegenheit bietet, ihre Wuͤnsche und ihren Willen zu verkuͤndigen. Fuͤr den Fall aber, daß die Kroneesnichtfuͤr noͤthig erachtet, sich dieses großen Vorrechts zu bedienen, muß ein Zeitpunkt festgestellt werden, wo die Vollmachten der Manda⸗ tare von selbst erloͤschen. Das Betragen dieser letztern muß alsdann die Probe der Wahl⸗Urne bestehen, waͤhrend die Regierung ibrerseits ein gesetzlicher Mittel hat, von Zeit zu Zeit den Barometer der oͤf⸗ fentlichen Meinung zu befragen. Unsere alten Gesetze hatten ent⸗ schieden, daß die Steuern nicht ohne die Mitwirkung der Cortes ausgeschrieben werden duͤrften; biernach reichte es jetzt hin, als Grund⸗Basis festzustellen, daß die oͤffentlichen Abgaben nur fuͤr 2 Jahre votirt werden duͤrften, wodurch die Besorgniß entfernt wer⸗ den soll, daß die so heilsame Institution der Cortes wieder eine eit lang außer Gebrauch kommen koͤnnte. Die Konigliche Gewalt, die, vermoͤge ihrer erhabenen Stellung, von den allgemeinen Beduͤrf⸗ nissen des Landes und von den Mitteln, ihnen zu genuͤgen, besser unterrich⸗ tet ist, wird die den Cortes zur Berathung vorzulegenden Gegenstaͤnde vorschlagen; die Cortes aber treten wieder in den Genuß des Rech⸗ tes, das sie so viele Jahrhunderte hatten, dem Koͤnige ehrerbietige Vorstellungen zu Gunsten des Volkes zu machen. Um mit der ebbrigen Ordnung und Uebereinstimmung zu verfahren, ohne welche sch auch die nuͤtzlichsten Reformen nicht bewirken legen, werden die Minister⸗Staats⸗Secretaire den Cortes, gleich nach ihrer Zusam⸗ menberufung, eine Uebersicht der verschiedenen Zweige der Staats⸗ Verwaltung vorlegen und, bevor noch die Steuern ausgeschrieben werden, ihrer Pruͤfung und Bestaͤtigung die muthmaßlichen Ein⸗ nahmen und Ausgaben mittheilen. Ein solches Verfahren ist ein icherer Buͤrge fuͤr die gute Ordnung in den Finanzen, und fuͤr das Vertrauen in die Regierung und die Kraft des Staates; sie gl⸗ lein gilt einer Masse von Reformen gleich, denn in ihr liegt der Jgblcbätigs Keim aller derer, die noch in Spanien erforderlich sind. Das erste Prinziv der Regierung, selbst wenn man ihre eigene Wuͤrde bei Seite stellt, erfordert, daß sie sich niemals in dem Falle befinde, gegen ihren Willen Etwas, das sie als nachtheilig uͤr das allgemeine Beste betrachtet, vollziehen zu muͤssen. Kein Beschluß der Cortes, waͤre er auch von beiden Kammern gefaßt, darf also in Kraft treten, wenn er nicht mit der Sanction des Mo⸗ narchen versehen ist. Diese Uebereinstimmung des Willens nach einer öffentlichen und feierlichen Debatte ist es, die den Gesetzen 8 jenen Charakter der Unparteilichkeit und Gerechtigkeit giebt, der die Gemuüͤther fuͤr sich gewinnt und den Weg des Gehorsams bahnt, Wohlthaten, die uns abgehen wuͤrden, wenn die Gesetze nur als Ausdruck des wandelbaren Willens eines Einzelnen, oder des ungeregel⸗ ten Impulses einer Volks⸗Versammlung erschienen. Buͤrgschaften zu ermitteln, um die Vorrechte des Thrones und die Gerechtsame her Nation aufs Innigste mit einander zu verschmelzen; ein Gegen⸗ Gewicht zwischen den verschiedenen Staatskoͤrpern einzufuͤhren, und das Gleichgewicht zwischen ihnen aufrecht zu erhalten; die politischen Rechte nicht als das Resultat abstrakter Grundsaͤtze und eitler Theo⸗ rieen, sondern als praktische Mittel zu betrachten, um uns den ruhi⸗ en Besitz der buͤrgerlichen Rechte zu sichern, dies war die große Fufgabe, die wir uns gestellt, als wir die Grundzuͤge des Statutes entworfen, das wir Ew. Majestaͤt hiermit vorlegen. Gebe der Him⸗ mel, Senora, daß der Erfolg unseren Absichten und unseren Wuͤnschen entspreche! Einst, als zum Wohle Spaniens Isabelle v. Castilien den Thron bestieg, machte sie den Zerruͤttungen im Innern dadurch ein Ende, daß sie heilsame Reformen einfuͤhrte und den Gesetzen ihre ganze Kraft wiedergab. Moͤchte die Nation Ew. Majestaͤt eben so große Wohl⸗ thaten verdanken, als diejenigen, wodurch die Regierung Ihrer er⸗ habenen Ahnin unsterblich geworden ist. Aranjuez, 4. April 1834. 1 (Unterzeichnet.) Francisco Martine; de la Rosa, Nicolas Maria Garelly, Antonis Remon Zarco del Valle, José Vasquez Figueroäg, José de Imaz, Pavier de Burgos.

Koͤnigliches Statut.

STitel I. Von der Zusammenberufung der allgemei⸗ nen Cortes des Koͤnigreichs. Art. 1. In Gemaͤßheit der Bestimmungen des Gesetzes 5 Tit. 15 Theil 2 und der Gesetze 1 und 2 Tit. 7 Buch 6 der neuen Gesetz⸗Sammlung haben Ihre Ma⸗ jestaͤt die Koͤnigin⸗Regentin im Namen Ihrer Erhabenen Tochter beschlossen, die allgemeinen Cortes des Koͤnigreichs zusammenzube⸗ rufen. Art. 2. Die allgemeinen Cortes sollen aus zwei Kammern (Estamentos), naͤmlich aus der Kammer der Proceres (Pairs), und aus der der Procuradores (Deputirten) bestehen.

Titel II. Art. 3. Die Kammer der Proceres besteht: 1) aus den sehr ehrwuͤrdigen Erzbischoͤfen und den ehrwuͤrdigen Bischoͤfen; 2) Aus den Spanischen Granden; 3) Aus den Titulos von Casti⸗

Un. 4) Aus einer unbestimmten Zahl von in hohen Wuͤrden stehen⸗ den und durch ihre Dienstleistungen beruͤhmten Spaniern, die ent⸗ weder Minister, Staats⸗Secretaire, Mitglieder der Kammer der Pro⸗

euradores, Staatsraͤthe, Botschafter oder Gesandten, Generale der

Land⸗ und Seemacht, oder Mitglieder der obersten Gerichtshdfe sind oder waren. 5) Aus solchen Grund⸗Eigenthuͤmern, Besitzern von

Fabriken, Manufakturen oder gewerblichemn Instituten, die außer ih⸗

8 soͤnlichen Verdienste und den sonstigen Gruͤnden der oͤffentli⸗

in der sie stehen, im Besitze eines jaͤhrlichen Einkom⸗

mens von 60,000 Realen (4000 Rthlr.) sind, wobei als Bedingung ilt, daß sie zuvor Mitglied der Kammer der Procuradores gewesen heon muͤssen. 6) Aus solchen Personen, die sich in dem oͤffentlichen

Unterrichtswesen oder in den Wissenschaften und der Literatur einen

großen Ruf erworben haben; vorausgesetzt, daß sie, entweder aus Förem eigenen Vermoͤgen oder durch ihre Besoldung aus Staats⸗ Fonds ein Einkommen von 60,000 Realen haben. Art. 4. Man braucht ur Titulatur⸗Erzbischof, Blschof oder Koadjutor zu seyn, um als solcher fuͤr die Kammer der Proceres ernannt zu werden und in derselbhen zu sitzen. Art. 5. Alle Spanische Granden sind geborne Mitglie⸗ er der Kammer der Proceres und haben Sitz in derselben unter nachstehenden Bedingungen: 1) Sie muͤssen das 25ste Lebensjahr urüͤckgelegt haben; 2) im Besitze der Grandezza durch eigenes Recht beyn; und 3) ein jäͤhrliches Einkommen von 200,000 Real. nachwei⸗ sen; 4) ibre Guͤter duͤrfen durch keinerlei Hypothek belastet seyn; 5) ste kuͤrfen in keinen Kriminal⸗Prozeß verwickelt, und 6) nicht Un⸗ terthanen einer freemden Macht seyn. Art. 6. Die Wuͤrde eines Pro⸗ cer des Koͤnigreichs ist fuͤr die Spanischen Granden erblich. Art. 7. igen Proceres waͤhlt und ernennt der Koͤnig, und ihre Wuͤrde gilt auf Lebenszeit. Art. 8. Die zu Proceres ernannten Titulos von Castilien haben folgende 11 nachzuweisen: 1) Daß sie 25 Jahre alt sind; 2) daß sie den Castilianischen FTitel aus eigenem Rechte besitzen; 3) daß sir ein jaͤhrliches Einkom⸗ men von 80,000 Realen 4) daß ihre Guͤter nicht hypotheka⸗ risch belastet; 5) daß sie in keinen Kriminal „Prozeß verwickelt; 6) daß sie nicht Unterthanen einer fremden Macht sind. Art. 9. Die Zahl der Proceres des Koͤnigreichs ist unbeschraͤnkt. Art. 10. Die Wuͤrde eines Procer verliert sich einzig und allein durch gesetzliche Unfaͤhigkeit, kraft einer Sentenz, die eine infamirende Strafe nach sich zieht. Art. 11. Alles, was die innere Einrichtung und die Be⸗ rathungsweise der Kammer der Proceres betrifft, soll durch ein be⸗ sonderes Reglement festgesetzt werden. Art. 12. Bei jeder Einbe⸗ rufung der Cortes waͤhlt der Koͤnig unter den Proceres Diejenigen, die fuͤr die Dauer der Session das Amt eines Praͤsidenten und Vice⸗ Praͤsidenten dieser Kammer versehen sollen. Titel III. Vonder Kammerder Procuradores des Koͤ⸗ nigreichs. Art. 13. Die Kammer der Procuradores besteht aus solchen Personen, die in Gemaͤßheit des Wahl⸗Gesetzes ernannt wor⸗

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den. Art. 14. Um Procurador zu seyn, muß man: 1) ein geborner Spanier oder der Sohn Spanischer Aeltern seyn; 2) das 30ste Le⸗ bensjahr zuruͤckgelegt haben; 3) eines eigenen Einkommens von 12,000 Realen genießen; 4) in der Provinz, wo man ernannt wird, geboren seyn, oder mindestens seit 2 Jahren in derselben wohnen, oder daselbst ein Haus in der Stadt oder auf dem Lande besitzen, oder ein Einkommen von Grund⸗Eigenthum haben, das der Haͤlfte des oben festgesetzten Betrages gleichkommt. Wird eine Person gleichzei⸗ tig in 2 Provinzen gewaͤhlt, so hat sie zwischen beiden zu waͤhlen. Art. 15. Procuradores koͤnnen nicht seyn: 1) Alle Dieienigen, die in einen Kri⸗ minal⸗Prozeß verwickelt sind; 2) die von einem Gerichtshofe zu einer entehrenden Strafe verurtheilt worden; 3) die notorisch mit einem physischen Uebel chronischer Natur behaftet sind; 4) Kaufleute, die fuͤr bankerott erklaͤrt worden, oder die ihre Zahlungen eingestellt ha⸗ ben; 5) Eigenthuͤmer, deren Guͤter mit Schulden belastet sind; 6) Schuldner des Staatsschatzes. Art. 16. Die Procuradores treten ihr Amt an kraft der Vollmachten, die ihnen bei ihrer Wahl zuge⸗ stellt worden und fuͤr den Zeitraum, den die Einberufungs⸗Verord⸗ nung festsetzt. Art. 17. Die Dauer der Vollmachten der Procu⸗ radores wird auf drei Jahr festgestellt, es sey denn, daß der Koͤnig die Cortes fruͤher aufloͤste. Art. 17. Wird zu neuen Wahlen ge⸗ schritten, es sey bei dem Erloͤschen der Vollmachten, oder bei der Aufloͤsung der Cortes, so koͤnnen die fruͤheren Procuradores wieder Lehte werden, insofern sie die erforderlichen Bedingungen noch erfuͤllen.

Titel IV. Von der Versammlung der Kammer der Procuradores des Koͤnigreichs. Art. 19. Die Procuradores treten an dem in der Koͤnigl. Einberufungs⸗Verordnung festgesetzten Orte zusammen. Art. 20. Das Reglement der Cortes soll die bei der Vorlegung und Verificirung der Vollmachten zu beobachtenden Formen naͤher bestimmen. Art. 21. Gleich nachdem die Vollmach⸗ ten der Procuradores bestaͤtigt worden, schreiten Letztere zu der Wahl von 5 ihrer Mitglieder, unter welche der Koͤnig den Praͤsidenten und Vice⸗Praͤsidenten der Kammer ernennt. Art. 22. Die Functionen des Praͤsidenten und Vice Praͤsidenten hoͤren mit der Aufloͤsung der Cortes auf. Art. 23. Ein besonderes Reglement soll Alles, was die innere Einrichtung und die Berathungs-Weise der Kammer der Procuradpres betrifft, feststellen.

Titel V. Allgemeine Bestimmungen Art. 24. Dem Koͤnige steht ausschließlich das Recht zu, die Cortes zusammen zu berufen, zu suspendiren oder aufzuloͤsen. Art. 25. Die Cortes tre⸗ ten kraft einer Koͤnigl. Verordnung an dem in derselben bezeichne⸗ ten Orte zusammen. Art. 26. Der Kdonig eroͤffnet und schließt die Cortes entweder in Person oder durch Delegirung eines der Minister Staats⸗Secretaire mittelst eines von dem Praͤsiden⸗ ten des Minister⸗Rathes kontrasignirten besonderen Dekrets. Art. 27. Kraft des Gesetzes 5, Titel 15, Theib 2 sollen die allgemeinen Cortes des Koͤnigreichs nach dem Tode des Koͤnigs zusammenberufen werden, damit dessen Nachfolger im Schoße derselben die Aufrechthaltung der Gesetze beschwoͤren, und von den Cortes den Eid des Gehorsams und der Treue empfange. Art. 28. Kraft desselben Gesetzes sollen die Cortes auch fuͤr den Fall der Minderjaͤhrigkeit des Prinzen oder der Prinzessin, welche die Krone erbt, einberufen werden. Art. 29. In dem eben erwaͤhn⸗ ten Falle schwoͤren die Vormuͤnder (Guardadores) des minorennen Koͤnigs vor den versammelten Cortes, uͤber den Prinzen redlich zu wachen und die Staats Gesetze nicht zu verletzen. Sie empfangen im Namen des Koͤnigs den Eid der Treue der Cortes. Art. 30. Nach dem Gesetze 2, Titel 7, Buch 6 der neuen Gesetz⸗Samm⸗ lung werden die Cortes im Falle eines wichtigen Ereignisses, das dem Koͤnige bedeutsam genug erscheint, um sie daruͤber zu Rathe zu ziehen, zusammenberufen. Art 31. Die Cor⸗ tes duͤrfen durchaus uͤber keinen Gegenstand berathschlagen, der ihnen nicht durch ein Koͤnigliches Dekret ausdruͤcklich vorge⸗ legt worden. Art. 32. Indessen wird den Cortes das Recht be⸗ staͤtigt, das sie stets gehabt, dem Köntg⸗ Bittschriften vorzulegen, und dies geschieht in den durch das Reglement naͤher zu bestimmen⸗ den Formen. Art. 33. Damit ein Gesetz guͤltig sey, bedarf es der Zustimmung beider Kammern und der Bestaͤtigung des Koͤnigs. Art. 34. Laut dem Gesetze 1 Titel 7 Buch 6 der neuen Gesetz⸗Samm⸗ lung duͤrfen weder Steuern noch Abgaben irgend einer Art erhoben werden, wenn sie nicht zuvor von den Cortes nach dem Vorschlage des Koͤnigs votirt worden. Art. 35. Die Steuern koͤnnen nur fuͤr den Zeitraum von 2 Jahren ausgeschrieben und muͤssen vor dem Ablaufe dieser Frist von den Cortes auf's Neue bewilligt werden. Art. 36. Bevor die Cortes die Steuern votiren, haben die resp. Minister ihnen einen Bericht uͤber den Zustand jedes einzelnen Zweiges der Staats⸗Verwaltung vorzulegen. Hiernaͤchst bringt der Finanz⸗Minister den muthmaßlichen Ausgabe⸗ und Ein⸗ nahme⸗Etat ein. Art 37. Der Koͤnig kann die Cortes durch ein von dem Praͤsidenten des Minister⸗Raths contrasignirtes Dekret suspendiren und nach der bloßen Vorlesung dieses Dekrets muͤssen beide Kammern sofort auseinander gehen, ohne daß sie weiter zusammentreten oder irgend eine Berathung pflegen duͤrfen. Art. 33. Bei einer Sus⸗ pendirung der Cortes duͤrfen sie sich nur, kraft einer neuen Einbe⸗ rufung, wieder versammeln. Art. 39. An dem Tage, den der Koͤnig zu einer neuen Versammlung der Cortes festsetzt, nehmen dieselben Procuradores wieder ihren Sitz ein, es sey denn, daß mittlerweile ihre dreijaͤhrigen Vollmachten abgelaufen waͤren. Art. 40. Loͤst der Koͤnig die Cortes auf, so muß er es in Person oder durch ein von dem Conseils⸗Praͤsidenten contrasignirtes Dekret thun. Art. 41. In dem einen wie in dem anderen Falle trennen beide Kammern sich unverzuͤglich. Art. 42. Sobald die Aufloͤsung der Cortes von dem Koͤnige verfuͤgt worden, darf die Kammer der Procuradores sich nur, kraft einer neuen Hnng Einberufungs⸗Verordnung, wieder ver⸗ sammeln, oder einen Kollektiv⸗Beschluß fassen. Art. 43. Bei einer Aufloͤsung der Cortes erloͤschen die Vollmachten der Procaradores de facto. Alles, was spaͤterhin geschehen oder berathschlagt werden moͤchte, ist von Rechtswegen unguͤltig. Art. 44. Sind die Cortes aufgeloͤst worden, so muͤssen sie binnen Jahresfrist wieder zusam⸗ menberufen werden. Art. 45. Jede Zusammenberufung der Cortes erstreckt sich gleichzeitig auf beide Kammern. Art. 46. Eine Kammer darf nicht zusammenberufen werden, ohne daß die andere es nicht zugleich auch wuͤrde. Art. 47. Eine jede der beiden Kammern haͤlt ihre Sitzungen in einem beson⸗ deren Lokal. Art. 48. Die Sitzungen beider Kammern sind oͤffent⸗ lich, mit Ausnahme derjenigen Faͤlle, die das Reglement naͤher be⸗ stimmen wird. Art. 49. Die Proceres und die Procuradores des Koͤnigreiches sind unverletzlich fuͤr die Meinungen und Vota, die sie bei der Ausuͤbung ihrer Amts⸗Befugnisse abgeben. Art. 50. Das Reglement der Cortes wird die Beziehungen der beiden Kammern unter sich und zu der Regierung feststellen.

(Gez.) Franzisco Martinez de la Rosa, Nicolas Maria Garelly, Antonio Remon Zarco del Valle, Jose Vasque Figueroa, Jose 8 de Imaz, Pavier de Burgos.

8 mmtzliches Hekret.

Von dem Wunsche beseelt, die Grund⸗Gesetze der Spanischen Monarchie in ihrer fruͤheren Kraft wiederherzustellen und dasijenige, was diese Gesetze fuͤr den Fall der Minoritaͤt des Thron⸗Erben so weise angeordnet haben, in Ausfuͤhrung zu bringen; eifrig darauf bedacht, die Wohlfahrt und den Ruhm dieser hochherzigen Nation auf feste und dauernde Grundlage zu basiren, habe Ich im Namen Meiner erhabenen Tochter, und nachdem Ich die Meinung des Re⸗ gierungs⸗ und des Minister⸗Rathes eingeholt, beschlossen, daß das gegenwaͤrtige Koͤnigl. Statut fuͤr die Zusammenberufung der allge⸗ meinen Cortes des Koͤnigreichs beobachtet, vollzogen und bekannt emacht werde. Ihr habt es vernommen und werdet Alles zur Aus⸗ fübrung Dessen vorbereiten.

Unterzeichnet von der Hand der Koͤnigin, zu Aranjuez, den 10. April 1834. b . (Contrasign.) A. D. Feücbene ze Martinez de la Rosa,

raͤsident des Minister⸗Rathes.

Kanz-Bill. 22 1.

Meteorologische Beobachtung.

1834. Morgens Nachmitt. Abends] Nach einmali 28 Aprik. 6 Uihr. 2 ubr. 10 uhr. 1 Beobachtunge Luftdruck. 334,02 Par. 332,2 5 Par. 332,08 Par⸗Quellwärme 6, 5ꝙσ Luftwaͤrme + 6,8 °R. + 18,6 °R. +. 12,2 °R. b Thaupunkt + 2,9 °R.]⸗ 1,6 °R. +. 4,7 °R. Flußwärme 8,2 ° R. Dunstsaͤttg. 75 pCt. 19 pCt. 52 pCt. Bodenwärme 7,8 °

Wetter... heiter. heiter. heiter. usdü 8 Wind SW. SW. SW. Jusdünst. 0,2 .37 Wolkenzug SW. Niederschlag 0.

Den 29. April 1834... 8 Geld-Cours-Zettel. (Preus. Caur.

Grosfshz. Pos. do. 4

Ostpr. Pfandbr. Pomm. do.

Kur- u. Neum. do. 106 ¾

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98 ½ [Kkst. C. d. K.- u. N. 67 ¾

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98 Holl. vollw. Duk. 17 ½

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100 % )— lDisconto .

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300 Fr. 150 Fl. 103 2 Mt. 99 ½ 8 Tage 103

150 Fl. 2 Mt. (1021

100 Thl. C11616““ 3 Woch. Kurz W.

St.-Schuld-Sch. Pr. Engl. Anl. 18. Pr. Engl. Anl. 22. Pr. Engl. Obl. 30. Präm. Sch. d. Seeh. Kurm. Obl. m. I. C Neum. Int. Sch. do. Berl. Stadt-Obl. Königsb. do.

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Danz. do. in Th. Westpr. Pfandbr.

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dito London Paris Wien in 20 Xr... Aungeaburg . Breslau-. Leiprig . Frankfurt a. M. WZ. Petersburg.... Warschau

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150 Fl. 100 Rbl. 600 Fl.

Auswürtige Börsen.

8 Amsterdam, 24. April Niederl. wirkl. Schuld 49 ½. 53 do. 96. Ausgesetzte Schuld 4 ½ 8 Amort. 89 ½. 3 ½ 8 72. Oesterr. —. Preuss vrämien-Scheine 97 ½. 498 96 ¾. Russ. (v. 1828) 10 . 1831)

95 . 59 Span. 66 ¼. 38 43 ¼.

Oesterr. 5 % Metall. 99. 981⁄¾. 48% 89¾ 89 ¼. 2 ¼ 9 52 ½. 182 % Br. Bank-Actien 1514. 1513. Part.-Obl. 139. 138 ½. Loose zu 100 F- 207. Br. Holl. 5 38 Obl. v. 1832 949. 94 29 Pom. Loose 62 ½. 6 ¾ Preuss. Präüm.-Sch. 54 ½. 54 ½ do. 4 ½ Anl. 92 ½. G. 58 Span. Kente 65 ¼. 65 ¾. 33 do. perp. 43 ½. 43 ½

Paris, 23. April. 58% Rente pr. compt. 104. 20 ün. cour. 104. 25. 3 % pr. compt 77. 80. fin cour. 77. 85. 5 9% Neap. fin cour. 94. 80. 5 % :pan perp. 68. 38 42. Cortes-Obl. 27 ½. 5 % Belg. 97 ½. 5 % Röm. —.

Kenigliche Schauspielsu

Mittwoch, 30. April. Im Opernhause: Liebe und Liebelei,

Lustspiel in 4 Abth, vom Dr. Roͤmer. Hierauf: Die Sylphide, Ballet in 2 Abth., von Ph. Taglioni.

Donnerstag, 1. Mai. Im Schauspielhause: Die Tochter der Luft, mythische Tragoͤdie in 5 Abth., von E. Raupach. (Neu einstudirt.)

Freitag, 2. Mai. Oper in 3 Akten, mit Ballets. Schroͤder⸗Devrient: Amazily als Gastrolle. wird hierin tanzen.)

Im Schauspielhause: 1) Le roman d'ane heure, comédie en 1 acte et en prose, par Hoffman. 2) La première re- présentation de: Michel Perrin, ou: 'Espion sans le savoir, vaudeville nouveau en 2 actes, du théätre du Gymnase, par

Im Opernhause: Fernand Cortez, große Musik von Spontini. (Mad. Dlle. H. Elsler

6 Koͤnigstaͤ-dtisches Theater.

Mittwoch, 30. April. (In Italiaͤnischer Sprache): Sem ramis, Oper in 2 Akten. Musik von Rossini. (Madame de Meéric, vom K. K. Theater della Scala zu Mailand: Semira⸗ mis, als dritte Gastrolle. Mlle. Haͤhnel wird vor ihrer Urlaubs⸗ reise hierin zum letztenmale auftreten)

Preise der Plaͤtze: Ein Platz in den Logen und im Balkon des ersten Ranges 1 Rthlr. ꝛc.

Donnerstag, 1. Mai. Zum erstenmale: Maria Tudor, Drama in 3 Abth., nach dem Franzoͤsischen des Victor Hugo, von M. Tenelli. Erster Tag (in einem Akt). Der gemeine Mann. Zweiter Tag (in einem Akt). Die Koͤnigin. Dritter Tag (in zwei Akten). Welcher von Beiden? (Die neuen Des corationen im ersten Akt: das Ufer der Themse, dem Tower ge⸗ genuͤber; im zweiten Akt: Gemach der Koͤnigin in Westminster; im dritten Akt: Vorhalle zu den Gefaͤngnissen des Towers und der Trauersaal im Tower, sind saͤmmtlich vom Decorations⸗Ma⸗ ler Herrn Antonio Sacchetti gemalt. Die Kostuͤme sind neu.)

1““ 1 Markt⸗Preise vom Getraide. Berlin, den 28. April 1834. v11 Zu Lande: Weizen 1 Rthlr. 20 Sgr., auch 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf.; Roggen 1 Rthlr. 3 Sgr, auch 1 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf.; kleint Gerste 25 Sgr.; Hafer 23 Sgr. 9 Pf., auch 20 Sgr. V Zu Wafser: Weizen (weißer) 1 Rthlr. 25 Sgr., auch 1 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf. und 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf.; Roggen 1 Rthlr. 5 Sgt., auch 1 Rthlr. 3 Sgr. 9 Pf.; große Gerste 28 Sgr. 9 Pf⸗ auch 25 Sgr.; kleine Gerste 25 Sg. Hafe 22 Sgr. 6 Pf, auch 21 Sgr. 3 Pf.; Erbsen (schlechte Sorte) 1 Rthlr. 12 Sgk. 6 Pf⸗ auch 1 Rthlr. 11 Sgr. 3 Pf. 3 . Sonnabend, den 26. April 1834. er Das Schock Stroh 10 Rthlr., auch 7 Rthlr. 10 Sgr.; de Centner Heu 1 Rthlr. 5 Sgr., auch 20 Sgr.

Redacteur Cottel.