er seine wankende Gesundheit und, die vorgeruͤckte Jahreszeit als Entschuldigung anfuͤhrte; dem ihm zu Ehren in Newcastie veranstalteten Diner, welches am 19ten d. M. stattfinden soll, wird er jedoch beiwohnen.
Zu Hillborough in der Irlaͤndischen Grafschaft Down ha⸗ ben die o eine große Versammlung gehalten, wobei sehr heftige Reden gegen das jetzige Ministerium vorkamen.
Die Conservativen haben zu Aberdeen unter dem Vorsitz des Herzogs von Gordon ein Festmahl von 700 Couverts gege⸗ ben, bei welchem auch der ehemalige Staats⸗Sekretair der aus⸗ waͤrtigen Angelegenheiten, Graf Aberdeen, zugegen war und der Verwaltung des Herzogs von Wellington die groͤßten Lobspruͤche ertheilte. Unter den ausgebrachten Toasts wurde der auf das Wohl Ihrer Majestaͤt der Koͤnigin mit ganz besonderem Enthu⸗ fiasmus aufgenommen.
Mit der Gesundheit des Herrn Alexander Baring laͤßt es jetzt etwas besser an; er wird dieser Tage in die Baͤder eisen.
Die Statue, welche dem verstorbenen Schauspieler Kean in der Westminster Adtei errichtet werden soll, ist auf 1000 Pfd. veranschlagt, die man durch Subscription aufbringen will; 400 Pfd., darunter 50 Pfd. von dem Herzoge von Bedford und eben so pviel von dem Herzoge von Devonshire, sind bereits unterzeichnet.
ingestellt waren, haben nunmehr wieder begonnen; es ist dadurch neues Leben in jener Stadt entstanden, da jene Arbeiten wenig⸗ stens 10,000 Menschen beschaͤftigen.
Vor einigen Tagen ist das Schiff „Francis Charlotte“ mit 400 Kisten Thee und Farbehoͤlzern direkt von Canton, welche Stadt es am 27. April verlassen, hier angekommen. Unterweges
atte es heftige Stuͤrme zu bestehen und verlor einen seiner Masten. Zwischen dem Kap und St. Helena empoͤrte sich ein iheil der Mannschaft und wurde nur mit Muͤhe von dem Ca⸗ pitain und seinen Getreuen uͤberwaͤktigt.
Der Times zufolge, haben sich mehrere angesehene Londo⸗ ner Banquiers zur Theilnahme an der neuen Spanischen Anleihe bereit erklaͤrt, und zwei derselben sollen bereits nach Paris abge,⸗ gangen seyn, um sich mit den Franzoͤsischen Banquiers deshalb zu bereden. Die Times schildert die oͤffentliche Meinung in der City als dieser Operation sehr abhold, da die Spanische Legisla⸗ tur noch keinen definitiven Beschluß uͤber die auswaͤrtige Staats⸗ schuld gefaßt habe. Sie berichtet uͤbrigens, man glaube in Ma⸗ drid allgemein, daß die neue Anleihe dem Hause Ardouin zuge⸗ schlagen werden wuͤrde.
In Bombay hatte es, nach Berichten vom 6. Juni, große Verwunderung und Verdruß erregt, daß das Dampf⸗ schiff „Forbes“ nicht im Stande war, nach der Landenge von Suez abzugehen, da 4000 Briefe aus Kalkutta und 3000 aus Madras fuͤr England bereit lagen; diese sind nun mit dem Dampfschiffe „Hugh Lindsay“ nach dem Persischen Meerbusen expedirt worden.
Aus Rio Janeiro wird gemeldet, daß der bisherige Leh⸗ rer des jungen Kaisers, Herr Bonifacio von Andrada, dem die⸗ ser Posten von dem verstorbenen Herzoge von Braganza anver⸗ traut worden war, nun wirklich seine Entlassung erhalten hatte, und daß der Marquis von Imanhanem zu dessen Nachfolger er⸗ nannt worden, so wie, daß der bisherige Brastlianische Seemini⸗ ster seine Entlassung genommen hatte.
—
— — London, 7. Nov. In Ermangelung wirklicher Bege⸗ benheiten zur taͤglichen Ausfuͤllung ihrer Blaͤtter beschaͤftigen sich un⸗ sere Zeitungen mit elnem Streit, ob bei der Protestanten⸗Versamm⸗ lung in der Grafschaft Down in Irland 10,000 oder 80,000 wassenfaͤhige Maͤnner zugegen gewesen, wobei natuͤrlich die Whigs fuͤr die kleinere und die Tories fuͤr die groͤßere Zahl sind. — Der Priester Eroly giebt folgenden Aufschluß uͤber den Ausdruck der oͤffentlichen Meinung bet den sogenannten Volksversammlun⸗ gen in Irland: Man beruft eine Gemeinde⸗Versammlung in die Kapelle des Ortes (die Katholiken in Irland näͤmlich duͤr⸗ fen ihre Bethaͤuser nicht Kirche nennen, da die eigentlichen Kir⸗ chen sich im Besitz der Protestanten befinden), fuͤr die Aufloͤsung der Union. Es versammeln sich etliche 40 oder 50 Personen, wenn anders die Versammlung nicht auf einen Sonntag, gleich naach dem oͤffentlichen Gottesdienst angesetzt wird, wo Mangel n Beschaͤftigung und die Neugierde wohl mehr Leute zusam⸗ nenbringen; obgleich auf dem Lande selbst am Sonntag die Ver⸗ ammlungen immer sehr sparsam besucht worden sind. Aber zur Sache. Jede Versammlung wird durch die Gegenwart von 2 oder 3 ut abgerichteten Rednern beehrt, — Leuten, die gewoͤhnlich den Mangel an Vermoͤgen und Ansehen durch eine gelaͤufige Zunge und durch eiserne Unverschaͤmtheit ersetzen. Diese geschaͤftigen Personen bereiten Alles vor, machen alle Vorschlaͤge, setzen Alles urch und beschließen Alles. Ja, Niemand wuͤrde es wagen, hnen zu widersprechen, und die Bauern hoͤren mit offnen Maͤu⸗ ern zu und sagen Amen. Die Beschluͤsse und Bittschriften werden unterschrieben, besiegelt und abgeliefert, und das Werk st vollbracht. Ab uno disce omnes. Selbst in den Staͤdten ndet man in jeder Gemeinde⸗Versammlung immer dieselben Redner auf der Buͤhne, und immer mit einem Haufen laͤrmen⸗ er Unterstuͤtzer versehen, welche durch ihr Geschrei alle Opposi⸗ ion ersticken. Dergestalt geben die Paar Bauern auf dem Lande der der Haufen Handwerksleute in der Stadt nicht ihre eigene Meinung, sondern nur eine Art von dunkler Beistimmung zu em Vorgeschlagenen und zwar unter Umstaͤnden, wo ihnen keine Wahl bleibt. Die meisten von denen, welche bei diesen Gele⸗ enheiten herzlich mit einstimmen, haben nichts Anderes im Sinn ls daß das Vorgeschlagene ihnen zum Besten gereichen solle, hne etwas von dem wie oder warum zu begreifen.“ — Diese oͤchst wahre Schilderung, wenigstens in so weit sie das Nicht⸗ bissen des Wie und Warum betrifft, laͤßt sich auf große wie auf leine Versammlungen, auf Staͤdte, wie auf das Land, auf Eng⸗ and, wie auf Irland, anwenden, und in diesem Sinne hatte er Herzog von Wellington ganz recht, als er die Versammlung iner Grafschaft eine Form nannte. Ist nur einmal eine Idee, leichviel von welcher Art, einmal in einer Stadt oder Gegend ebhaft geworden — und eine solche mittelst der Zeitungen zu rregen, faͤllt selten schwer — so ist es ein Leichtes, eine Ver⸗ ammlung zu Stande zu bringen, groß oder klein, je nachdem erjenige Theil des Volkes, welcher davon ergriffen worden, oder er bei der Sache, auf welche sie sich bezieht, betheiligt ist, ahlreich ist oder nicht. Mit dem Einzelnen, was nachher vor— eschlagen wird, nimmts die Menge dann nicht so genau, beson⸗ ers da man gewoͤhnlich in den Reden ihre bLeidenschaften auf⸗ egt, und in diesem Zustande der Aufregung Vortheile vorspie⸗ gelt, deren Wirklichkeit zu untersuchen sie weder Willen noch Kraft hat. So geht es jetzt in Irland, auf einer Seite mit den Katholcken und auf der andern mit den Protestanten. Jene, welche die Masse des Volkes ausmachen, und zum großen Theil in Armuth und Elend schmachten, geben natuͤrlich Jedem Ge⸗ hoͤr, der ihre Lage zu verbessern verspricht, sey es durch die
1 11““ 11
—
Die Kriegsschiffs⸗Bauten in Deptford, die seit einiger Zeit — bald es Widersetzlichkeit gegen die Katholiken gilt, so treten
Emanzipation ihrer Glaubensgenossen, oder die Abschaffung des Zehnten, oder die Aufloͤsung der Union. Mit den Gefuͤhlen eines unterjochten, in ihrem Glauben wie in ihren Besitzthuͤmern tief verletzten, lange mißhandelten, ja mit Fuͤßen getretenen und dabei leidenschaftlichen Volkes, koͤnnen ihm die Gesetze nicht heilig seyn, die so lange nur zu seiner Unterdruͤckung gemacht und angewendet wurden; und daher die Leichtigkeit, womit Verbin⸗ dungen gegen die Gesetze und deren Handhaber, die Obrigkeit, bei demselben zu Stande kommen, die Beharrlichkeit, womit zu verschiedenen Zeiten der Krieg gegen dieselben von den halbwil⸗ den Bauern gefuͤhrt worden, und die Treue, womit diese einan⸗ der das Geheimniß zu bewahren pflegen. Auf der andern Seite sind die Protestanten schon so lange gewohnt, sich als Herrn des Landes zu betrachten und von ihrer Hoͤhe herab die Katholiken mit Verachtung anzusehen, daß fast jeder Einzelne unter ihnen in jedem den Katholiken eingeraͤumten Vortheil ein Souveraine⸗ taͤts⸗Recht einzubuͤßen glaubt, und die Idee, daß es nun auch dahin kommen koͤnnte, daß dieselben kirchlich, wie schon politisch ihnen gleichgestellt werden duͤrften, die meisten derselben beinahe von Sinnen bringt. Daher sind denn auch diese protestanti⸗ schen Versammlungen, da wo es viele Protestanten giebt, so un⸗ gemein zahlreich. Gleich viel, welches sonst die Politik oder Sekte derselben seyn mag, ob Reformer oder nicht, Feinde oder Freunde des Zehnten, Episkopalier oder Nonkonformisten, so⸗
sie zusammen und geben jedem Vorschlag ihre Zustimmung. Gaͤlte es bloß der O'Connellschen Aufregung zu steuern, so sollte man alle gutgesinnte Buͤrger zu Versammlungen aufrufen, und es wuͤrden sich gewiß sehr viele Katholiken einfinden, welche, laͤngst der Umtriebe dieses Demagogen muͤde, nach der Ruhe seufzen, welche allein Irland aus dem Elende befreien kann, worin so viele seiner Bewohner schmachten. Die Regierung, welcher es
gewiß unter der Diktatur dieses Mannes nicht wohl ist, wuͤrde
mit Freude einen solchen Beistand willkommen heißen, um die Verbesserungen, deren das Land bedarf, mit Muße und Fretheit einfuͤhren zu koͤnnen. Aber damit mwaͤre den Tories nicht ge⸗ dient, welche sich eine Freude daraus machen, die Regierung als die Freundin und Verbuͤndete O'Connells darzustellen, und ihr alle die von diesem herbeigefuͤhrten Uebel zur Last zu legen, als wenn es in ihrer Macht staͤnde, solchen nach Belieben ein Ende zu machen. Noch weniger wuͤrdensich die bigotten Orangisten hierzu verstehen, weil ihnen nicht darum zu thun ist, dem Lande die Ruhe wieder zu geben, sondern wo moͤglich ihren katholischen Mitbuͤrgern aufs neue den Fuß auf den Nacken zu setzen. Auch nicht den Zelo— ten, weil sie dann sich der Gelegenheit begeben muͤßten, die Pa⸗ pisten zu schmaͤhen, denen zu Gefallen man in den neuen Ge⸗ meinde⸗Schulen eine Auswahl aus der Bibel eingefuͤhrt, statt
den Kindern das 989 Buch zu geben, das man doch nir⸗ gends ganz liest. Aber eben dieser Manzel an einem un⸗ parteiischen Mittelstand, der in Großbritanien selbst in Nothfaͤllen durch sein Einschreiten zwischen die erhitzten Parteien oft so entscheidend wohlthaͤtig wirkt, ist Irlands
Ungluͤck, und wird noch auf lange Zeit einer friedfertigen Re⸗
gierung des Landes im Wege seyn. Eben der erklaͤrte Wider⸗ stand gegen die Aufloͤsung der Union von Seiten der Protestan⸗ ten als Protestanten, wird die Katholiken nur noch hitziger darnach machen, und wenn die Sache am Ende ohne Buͤrger⸗ krieg beigelegt wird, duͤrfte es weder der Maͤßigung noch der Klug⸗ heit der Parteien zuzuschreiben seyn. Koͤmmt es aber zum Kampfe, so muß England es natuͤrlich mit denen halten, welche die Beibehaltung der Vereinigung suchen; und werden dann die Katholischen uͤberwunden, so muß ihr Glaube wieder das Schi⸗ boleth werden, wonach man die Aufruͤhrer wird durch Strenge und Druck in Zaum zu halten suchen.
Schweden und Norwegen.
Stockholm, 7. Nov. Vorgestern, als am Jahrestage der Vereinigung der Koͤnigreiche Schweden und Norwegen, gaben Se. Maj. der Koͤnig ein großes Diner, zu welchem die hoͤchsten Staats⸗Beamten eingeladen waren.
Seit dem 6. Okt., also in dem Zeitraum eines ganzen Mo⸗ nats, sind hier in der Hauptstadt nur noch 3 Personen an der Cholera gestorben. ““
5.
Weimar, 12. Nov. Des Großherzogs Koͤnigl. Hoheit haben dem Kaiserl. Koͤnigl. Oesterreichischen praͤsidirenden Ge⸗ sandten am Deutschen Bundestage zu Frankfurt a. M, Grafen von Muͤnch⸗Bellinghausen, das Großkreuz Hoͤchstihres Haus⸗ ordens der Wachsamkeit oder vom weißen Falken am 18. Okto⸗ ber d. J. verliehen.
Dresden, 8. Nov. (Leipz. Ztg.) Die Vorgaͤnge der letzteren Jahre in so verschiedenen Staaten lassen das Daseyn einer im Finstern schleichenden, selbst uͤber mehre Laͤnder sich ver⸗ breitenden verbrecherischen Verbindung zum Umsturz der Regie⸗ rungen nicht bezweifeln. Bis jetzt waren nur wenig sichere An⸗ deutungen eines Zusammenhanges und Einverstaͤndnisses jener Verbindungen mit Saͤchsischen Unterthanen vorhanden. Allein neuerliche Verhaftungen im Auslande und in deren Folge ge⸗ schehene Aussagen ergaben solche Anzeigen gegen einige Perso⸗ nen im Inlande, daß die Justiz-⸗Behoͤrden sich in diesen Tagen zur Eroͤffnung der Untersuchung und Verhaftung der Angeschul⸗ digten veranlaßt gesunden haben. Es sind außer zwei Indivi⸗ duen in Leipzig auch ein Polizei⸗Officiant in Dresden verhaftet. Zwei andere Personen allhier haben sich, unstreitig im Bewußt⸗ seyn ihrer Schuld, der Verhaftung zu entziehen gewußt. Die Schuld oder Unschuld der Verhafteten muß die Untersuchung an den Tag bringen. Sind es auch sonach nur Wenige, gegen welche eine Anschuldigung vorliegt, so wuͤrde es doch immern hoͤchst bedauerlich seyn, wenn Einzelne, waͤhrend das ganze Vol seiner Verfassung sich freuet, aus unbegreiflicher Verblendung oder hingerissen von Eitelkeit, Ehrgeiz oder Eigennutz sich zu Werkzeugen der lichtscheuen Umtriebe auslaͤndischer Klubbs und Abenteuer hingegeben haben sollten.
Hamburg, 12. Nov. Durch ein Extra⸗Dampfschiff erhiel⸗ ten wir Londoner Zeitungen vom 8. d. M. Auf Lloyd's war der Brief eines Seemannes aus Lowestoffe vom 7. d. M. angeschlagen, der, auf einem Lugger fahrend, am 23. Okt. mit dem nach Hamburg bestimmten Dampfschiffe „Superb“ in Ge⸗ sellschaft gewesen und zwar etwa sechs Stunden O. von Jar⸗ mouth in einem NNO. Sturm. Beide Schiffe liefen auf die Rhede von Lowestoffe und lagen dort etwa 3 Miles suͤdwaͤrts ab, bis zum 26., wo der „Superb“ ungefaͤhr sechs oder sieben Stunden weiter in See hinaus, im S. von Yarmouth bei star⸗ kem WNW. noch gesehen wurde, waͤhrend der Lugger nordwaͤrts steuerte.
Muͤnchen, 9. Nov. Ihre Maj. die regierende Koͤnigin kam gestern zur Mittags⸗Tafel von Tegernsee hierher zuruͤck.
Gestern Nachmittag reiste der Koͤnigl. Ministerial Rath v. Greiner von hier zur Fegentschaft nach Griechenland ab,
Darmstadt, 8. Nov.
— —
Das Regierungs⸗Blatt ent⸗ haͤlt folgende Bekanntmachung des Ministeriums des Innern und der Justiz vom 25. Sept. 1
„Durch die Allerhoͤchste Verordnung vom 20 Sept. 1807 is verfuͤgt, daß saͤmmtliche den Studien sich widmenden Landeskinder bloß auf den Landes⸗Gymnasien studiren sollen, der Besuch auslaͤn⸗ discher Schulen aber ohne vorherige Dispensation durchaus verboten ist; ferner: daß jedes Landeskind, welches zur Universitaͤt uͤbergeht, die zwei ersten Jahre seines akademischen Studiums auf der Landez. liniversitaͤt Gießen zubringen, auch einen akademischen Grad si nirgends als auf der Landes⸗Universität ertheilen lassen soll, und damit diesen Verordnungen um so genauere Folge geleistet werde, ist verfuͤgt, daß diejenigen, so das Universitäts;⸗ Studium auf der Landes⸗Universttaͤt nicht vorschriftsmäaͤßig gemacht haben, zu keiner, eine gelehrte Bildung voraussetzenden Bedienung zugelassen werden sollen Da diese gesetzlichen Vorschriftenin nenererZeit nicht gehoͤrig befolgt wor
den sind, so werden dieselben hierdurch in Erinnerung gebracht, ung
wird in Bezug darauf weiter verfuͤgt: 1) Landeskinder, welche aur⸗ waͤrtige boͤhere Bildungs⸗Anstalten zu beziehen beabsichtigen, haben vorher Dispensation von den desfalls bestehenden landessgesetzlichen Vorschriften und die Erlaubniß zum Besuche einer bestimmt ange⸗ gebenen auswaͤrtigen “ erwirken. 2) In den Bit⸗ schriften um die erwaͤhnte Dispensation und Erlaubniß sind nicht nur die Gruͤnde fuͤr das eine wie das andere Gesuch anzugeben, und nach Umstaͤnden zu bescheinigen, sondern es ist die auswaͤrtzge Bildungs⸗Anstalt, welche der Bittsteller zu beziehen wuͤnscht, aus⸗ druͤcklich zu benennen, damit insbesondere erwogen werden kann, 0 die Anstalt in allen Beziehungen geeignet ist, zur Bildung fuͤr den inländischen Staatsdienst zu dienen. 3) Gesuche, welche den vorg
schriebenen Bedingungen nicht genuͤgen, werden unberuͤcksichtit bleiben. 4) Wenn Landeskinder ohne erwirkte Disvpensation von dim Besuche der Landes-Universitaͤt und ohne Erlaubniß, auf einer be stimmten auswaͤrtigen Hochschule ihre Studien begonnen, fortgesegr oder beendigt haben, so wird jene Studienzeit bei den vorgeschrieb⸗ nen Universttaͤts⸗Jahren nicht in Anrechnung gebracht werden.“
Frankfurt a. M., 11. Nov.
in Begleitung seines Fluͤgel⸗Adjutanten, Oberst⸗Lieutenant Bara von Breidbach⸗Birresheim, und seines Leibarztes, Hofrath hr Fritze, durch unsere Stadt passirt. Die hiesigen Blaͤtter enthalten folgendes 1 Protokoll der Plenar⸗Sitzung der Deutschen Bundes⸗Versammlung. „Geschehen Frankfurt, den 30. Oktober 1834.
souverainen Fuͤrsten und freien Staͤdte Deutschlands durch die vol wichtigsten und pflichtmaͤßigsten Beweggruünde veranlaßt worde sind, mittelst der im Laufe dieses Jahres zu Wien abgehaltenen Kn binets⸗Konferenzen, uͤber die gemeinsamen Angelegenheiten de Deutschen Vaterlandes in vertrauliche Berathung zu treten, kann es Sr. Majestaͤt dem Kaiser, meinem Allergnaͤdigsten Herm, und Hoͤchstdessen Verbuͤndeten, nur zur wahren E1“ gt⸗ reichen, daß es den einsichtsvollen und eifrigen Bemuͤbungen de daselbst versammelt gewesenen Abgeordneten gelungen ist, in mog lichst kurzer Frist zu einem Refuftate zu gelangen, welches geeiz⸗ net ist, die Erwartungen aller derer zu befriedigen, welct Deutschlands gegenwaͤrtige Lage richtig zu beurtheilen im Steanze sind, und diejenigen uͤber die Erfuͤllung ihrer Pflicht zu ko ruhigen, denen die Sorge fuͤr die rechtliche Ordnung und fir die gemeine Wohlfahrt Deutschlands anvertraut ist.
fassung des Deutschen Bundes, wie diese durch den Bundes⸗Värß rag bestimmt und durch die Schluß⸗Akte ausgebildet ist, die Fif⸗ setzung der Maßregeln zur Sicherung der durch diese Grundgestte verbuͤrgten, als Grundlage aller Parltikular⸗Verfassungen aner kan⸗ ten landesherrlichen Autoritaͤt, und die Vereinbarung uͤber die ⸗ wendigen gemeinschaftlichen Schritte zur Bewahrung der oͤffenie chen Ruhe und der rechtmaͤßigen Ordnung in den einzelnen Bun⸗ desstaaten, — dieses waren die Aufgaben, deren Losung die Deur⸗ schen Regierungen sich zum Ziele gesetzt hatten. — Das Ergebrst dieser Bestrebungen ist, nach ruhiger und gewissenhafter Erbrterung nach offenem und freimuͤthigem Austausche der Ansichten, in prei⸗ wuͤrdiger Eintracht und in erfreulicher Uebereinstimmung Alller in Stande gekommen. — Se. Maj. der Kaiser findet hierin die sicherin Gewaͤhr fuͤr das Gedeihen und fuͤr die vermehrte Kraft des Bun⸗ des, fuͤr die Befestigung der Autoritaͤt der Regierungen, so wie fur die Beschirmung des bestehenden Rechtszustandes und der rechtmäßt gen Freiheiten aller Unterthanen der Deutschen Bundes-⸗Regierur⸗ gen. — Der in den wichtigeren Regierungs⸗Angelegenheiten verat⸗ redete, von saͤmmtlichen Bundesgliedern gleichfbrmig zu befolgente Gang — dessen treue Einhaltung sich alle feierlich zugesagt — wit zur Erreichung des ausgesprochenen Zweckes am zuverlaͤssigsten um sichersten beitragen, und eben so wird das Institut des Schiedsge richts, welches die Bestimmung hat, Irrungen zwischen Regierung und Staͤnden in allen den Faͤllen zu beseitigen, wo nicht durch Ee⸗ setz und Landes⸗Verfassung fuͤr diesen Zweck bereits Vorkehrungrn ge⸗ troffen sind, unbezweifelt dazu dienen, das in der Deutschen Bundesve⸗ fassung liegende Band der National⸗Einheit immer fester zu knuͤpfen, und das Vertrauen zwischen Regierung und Landstaͤnden durch die ses, den zwischen ihnen bestehenden Rechts⸗Verhaͤltnissen gewaͤhrn neue Schutzmittel dauernd zu befestigen — Diesen letzteren Gegen⸗ stand — das Institut der Schieds⸗Gerichte zunaͤchst der bundes⸗ verfassungsmaͤßigen Sanction zu unterziehen, ist die K. K. Präͤs⸗ dialschaft von ihrem Allerhoͤchsten Hofe beauftragt, und sie beehn sich demnach, zu diesem Ende die nachstehenden, dasselbe betreffenda 12 Artikel hiermit vorzulegen.
Art. 1 Fuͤr den Fall, daß in einem Bundesstaate zwischen dar Regierung und den Staͤnden uͤber die Auslegung der Verfassung, oder uͤber die Graͤnzen der bei Ausuͤbung bestimmter Rechte de Regenten den Staͤnden eingeraͤumten Mitwirkung, namentlich durt Verweigerung der zur Fuͤhrung einer den Bundespflichten und de Landes⸗Verfassung entsprechenden Regierung erforderlichen Mitttl Irrungen entstehen, und alle verfassungsmaͤßigen und mit den Ge⸗ setzen vereinbarlichen Wege zu deren genuͤgenden Beseitigung obhne Erfolg eingeschlagen worden sind, verpflichten sich die Bundesglie⸗ der, als solche, gegen einander, ehe sie die Dazwischenkunft des Bundes nachsuchen, die Entscheidung solcher Streitigkeiten durg Schiedsrichter auf dem in den folgenden Artikeln bezeichneten Wege zu veranlassen.
Art. 2. Um das Schiedsgericht zu bilden, ernennt jede der sieh⸗ zebhn Stimmen des engern Rathes der Bundes⸗Versammlung aus den von ihr repraͤsentirten Stanten, von drei zu drei Jahren, zwal durch Charakter und Gesinnung ausgezeichnete Maͤnner, welche durch mehrjaͤhrigen Dienst hinlaͤngliche Kenntnisse und Geschaͤfts⸗ bildung, der eine im juridischen, der andere im administrativen Fachte, erprobt haben. Die erfolgten Ernennungen werden von den einzel⸗ nen vMh ngssn der Bundes⸗Versammlung angezeigt, und von die⸗ ser, sobald die Anzeigen von allen siebzehn Stimmen eingegangen sind, oͤffentlich bekannt gemacht. Eben 8 werden die durch freiwil⸗ ligen Ruͤcktritt durch Krankheit oder Tod eines Spruchmannes, vor Ablauf der bestimmten Zeit eintretenden Erledigungen von den Re⸗ gierungen fuͤr die noch uͤbrige Dauer der dreizaͤhrigen Frist sofort ergaͤnzt. — Das Verhaͤltniß dieser 34 Spruchmaͤnner zu den Regie⸗ rungen, welche sie ernannt haben, bleibt unveraͤndert, und es giebt ihnen die Ernennung zum Spruchmann auf Gehalt oder Rang kei⸗ nen Anspruch.
Art. 3. Wenn, in dem Art. 1. bezeichneten Falle, der Weg einer schiedsrichterlichen Entscheidung betreten wird, so erstattet die betreffende Regierung hiervon Anzeige an die Bundes⸗Versammlung und es werden aus der bekannt gemachten Liste der 34 Spruchman⸗ ner in der Regel sechs Schiedsrichter, und zwar drei von der Re⸗ gierung und drei von den Staͤnden, ausgewaͤhlt; die von der he⸗
Se. Durchlaucht der rege rende Herzog von Nassau ist heute auf der Reise nach Berln
Der Kaisell Koͤnigl. praͤsidirende Gesandte, Herr Graf von Muͤnch⸗Bellinghat sen, eroͤffnet die Sitzung mit nachstehendem Vortrage: Nachdem ieß
— Die Erwi⸗ gung der zweckmaͤßigsten Mittel zur ferneren Erhaltung der Ver.—
die E
helligten Reglecung fasshehntan Feegcmaüner sind I der Wahl zu Schiedsrichtern fuͤr den gegebenen Fall ausgeschlossen, sofern zicht beide Theile mit deren Zulassung einverstanden sind. Es bleibt dem Uebere inkommen beider Theile uͤberlassen, sich auf die Wahl von zwei oder vier Schiedsrichtern zu beschraͤnken, oder deren Zahl auf acht auszudehnen. Die gewaͤhlten Schieds⸗ richter werden von der betreffenden Regierung der Bundes⸗Versamm⸗ lung angezeigt. Er folgt, in dem Falle der Vereinbarung uͤber die Berufung an das Schiedsgericht, und nachdem die Regierung den Staͤnden die Liste der Spruchmäaͤnner mitgetheilt hat, die Wahl der
iedsrichter nicht binnen vier Wochen, so ernennt die Bundes⸗ Versammlung die letzteren statt des saͤumigen Theiles.
Art. 4. Die Schiedsrichter werden von der Bundes⸗Versamm⸗ lung, mittelst ihrer Fes erung, von der auf sie gefallenen Ernennung in Kenntniß gesetzt und aufgefordert, einen Obmann aus der Zahl der uͤbrigen Soru chmaͤnner zu waͤhlen; bei Gleichheit der Stimmen wird ein Obmann von der Bundes⸗Versammlung ernannt.
Art. 5. Die von der betreffenden Regierung bei der Bundes⸗ Versammlung eingereichten Akten, in welchen die Streitfragen be⸗ keits durch gegenseitige Denkschriften oder auf andere Art festgestellt seyn muͤssen, werden dem Obmann uͤbersendet, welcher die Abfassung der Relation und Korrelation zwei Schiedsrichtern uͤbertraͤgt, deren Einer aus den von der Regierung, der Andere aus den von den Ständen Erwaͤhlten, zu nehmen ist.
Art. 6. Demnaͤchst versammeln sich die Schiedsrichter, ein⸗ schließlich des Obmannes, an einem von beiden Theilen zu bestim⸗
menden, oder, in Ermangelung einer Uebereinkunft, von der Bun⸗
des⸗Versammlung zu bezeichnenden Orte, und entscheiden, nach ih⸗
rem Gewissen und eigener Einsicht, den streitigen Fall durch Mehr⸗
heit der Stimmen.
Art. 7. Sollten die Schiedsrichter zur Faͤllung des definitiven Spruches eine naͤhere Ermittelung oder Aufklaͤrung von Thatsachen fuͤr unumgaͤnglich nothwendig erachten, so werden sie dies der Bun⸗ cr Bersammäung anzeigen, welche die C18ge der Akten durch den Bundestags⸗Gesandten der betheiltgten Regierung bewirken laͤßt.
Art. 8. Sofern nicht in dem zuletzt bezeichneten Falle eine Verzogerung unvermeidlich wird, muß die Entscheidung soaͤtestens binnen vier Monaten, von der Ernennung des Ob⸗ mannes an gerechnet, erfolgen, und bei der Bundes⸗Versammlung zur weitern Mittheilung an die betheiligte Regierung eingereicht
werden. Art. 9. Der schiedsrichterliche Ausspruch hat die Kraft und
Virkung eines austraͤgalgerichtlichen TTT und die bundes⸗
esetzliche Exvecutions⸗Ordnung findet hierauf ihre Anwendung. — Bai Streitigkeiten uͤber die Ansaͤtze eines Budgets insbesondere, er⸗ streckt sich diese Kraft und Wirkung auf die Dauer der Steuer⸗ Bewilligungs⸗Periode, welche das in Frage stehende Budget umfaßt.
Art. 10. Sollten sich uͤber den Betrag der durch das schieds⸗ richterliche Verfahren veranlaßten, dem betheiligten Staate in ih⸗ rem gangen Umfange zur Last fallenden Kosten, Anstaͤnde ergeben, so werden diese durch Festsetzung von Seiten der Bundes⸗Ver⸗ sammlung erledigt.
Art. 11. Das in den vorstehenden Artikeln 1 bis 10 näaͤher be⸗ zeichnete Schiedsgericht findet auch zur Schlichtung der, in den freien Staͤdten zwischen den Senaten und den verfassungsmaͤßigen buͤrger⸗ lichen Behoͤrden derselben sich etwa ergebenden Irrungen und Strei⸗ tigkeiten, analoge Anwendung. — Der 46ste Artikel der Wiener Kon⸗ greßakte vom Jahr 1815 in Betreff der Verfassung der freien Stadt Frankfurt erhaͤlt jedoch hierdurch keine Abaͤnderung.
„Art. 12. Da es den Mitgliedern des Bundes unbenommen bleibt, sich daruͤber einzuverstehen, daß die zwischen ihnen entstande⸗ nen Streitigkeiten auf dem Wege des, Art. 2, gebildeten Schieds⸗
gerichtes gusgetragen werden, so wird die Bundes⸗Versammlung, den Bundestags⸗Gesandten der betheiligten Regierung bewirken laͤßt.
eintretenden Falles, auf die hiervon von den streitenden Bundesglie⸗ dern gemachte Anzeige, nach Maßgabe der Artikel 3 — 10, nleituug des schiedsrichterlichen Verfahrens veranlassen.
Bei der hierauf vom Praͤsidium gehaltenen Umfrage erfolg⸗ ten nachstehende Abstimmungen:
Oesterreich. Der Gesandte ist beauftragt, der Praͤsidial⸗ Jroposition gemaͤß dafuͤr zu stimmen, daß die vorgelegten 12 Arti⸗ jel mit der bundesverfassungsmaͤßigen Sanction versehen und zum Bundes⸗Gesetze erhoben werden.
Preußen. Der eben vernommene Praͤsidial⸗Vortrag enthaͤlt ein hochwichtiges Resultat der neuesten gemeinschaftlichen Bera⸗
thung und Einigung aller hoͤchsten und hohen Bundes⸗Regierun-⸗ en, um die Verfassung des Deutschen Bundes zu befestigen und zu sichern.
Se. Majestaͤt der Koͤnig von Preußen, mein Allergnaͤdig⸗ ster Herr, welcher die von Sr. Maijestaͤt dem Kaiser von Oesterreich dei Leitung der diesfaͤlligen Verhandlungen aufs neue bewahrte, ge⸗ neigte und unermuͤdliche Fuͤrsorge, und die foͤderative und tbätige Mitwirkung aller Deutschen Bundes⸗Genossen auf das dankbarste anerkennt, hat mich angewiesen, der 1- Oesterreichischen Ab⸗ stimmung in allen Beziehungen mich anzuschlteßen, und dem Praͤ⸗ sidial⸗Antrage beizustimmen, daß die vorhin verlesenen 12 Artikel, durch welche das Institut eines Schieds⸗Gerichtes zur Beseitigung von Irrungen zwischen Regierungen und Staͤnden geschaffen wird, zum Bundes⸗Beschlusse erhoden und dadurch den gedachten Artikeln die bundesverfassungsmaͤßige Sanction ertheilt werde.
Sachsen. Der Gesandte hat im Namen seiner hoͤchsten Re⸗ gierung der Kaiserl. Oesterreichischen Abstimmung beizupflichten und sich der bereits ausgedruͤckten dankbarsten Anerkennung der von Sr. K. K. Maiestaͤt aufs neue bethaͤtigten Sorgfalt fuͤr das Wohl des Deutschen Bundes anzuschließen.
Bayern So wie Se. Majestaͤt der Koͤnig dem Schluß⸗Pro⸗ tokolle der Wiener Kabinets⸗Konferenzen vom 12. Juni d. J., be⸗ reits unterm 1. Juli Allerhoͤchstdero Ratification urkundlich ertheilt haben, so ist der Gesandte auch nun nicht nur ermaͤchtigt, denjeni⸗ gen Artikeln des erwaͤhnten Schluß⸗Protokolls, welche nach dem eben vernommenen verehrlichen Praͤsidial⸗Vortrage gegenwaͤrtig als Bundesbeschluͤsse gefaßt werden sollen, in dieser Eigenschaft beizu⸗ stimmen, sondern auch beauftragt, die dankbare Anerkennung der preiswuͤrdigen Fuͤrsorge Sr. K. K. apostol. Majestaͤt fuͤr das Ge⸗ deihen und die vermehrte Kraft des Bundes, fuͤr die Befestigung der Autoritaͤt der Regierungen und fuͤr die Beschirmung des beste⸗ henden Rechtszustandes und der rechtmaͤßigen Freiheiten aller Unter⸗ thanen der Deutschen Bundes⸗Regterungen von Seiten Bayerns auszudruͤcken und dessen bundesmaͤßige kraͤftige Mitwirkung zu dem dadurch bezielten gemeinsamen Zwecke zuzusichern.
Hannover, Wuͤrttemberg, Baden, Kurhessen, Groß⸗ herzogthum Hessen, Holstein und Lauenburg, Luxem⸗ burg, Braunschweig, Mecklenburg⸗Schwerin, Rassau, Sachsen⸗Weimar, Sachsen⸗Koburg⸗Gotha, Sachsen⸗ Meiningen⸗Hildburghausen, Sachsen⸗Altenburg, Meck⸗
d
r lenburg⸗Strelitz, Oldenburg, Anhalt⸗Dessau, Anhalt⸗
Bernburg, Anhalt⸗Coͤtben, Schwarzburg⸗Sondershau⸗ sen, Schwarzburg⸗Rudolstadt, Hohenzollern⸗Hechin⸗ gen, Liechtenstein, Hohenzollern⸗Sigmaringen, Wal⸗ deck, Reuß, aͤlterer Linie, Reuß, juͤngerer Linie, Schaum⸗ burg⸗Lippe, Liype, die freie Stadt Luͤbeck, die freie Stadt Frankfurt, die freie Stadt Bremen, die freie tadt Hamburg erklaͤrten saͤmmtlich ihre Zustimmung zu dem praͤsidial⸗Antrage, und vereinigten sich mit in den vorhergehenden stimmungen ausgedruͤckten Gesinnungen Hiernach wurde beschlossen: „Die nachstehenden, die Errich⸗ tung eines Schiedsgerichtes zur Eö der Streitigkeiten zwi⸗ chen den Regierungen und den Stäͤnden betreffenden zwoͤlf Artikel 9 durch einhellige Zustimmung hiermit zum Bundes⸗Gesetze rhoben. , Art. 1. Fuͤr den Fall, daß in einem Bundesstaate zwischen der Regierung und den Staͤnden uͤber die Auslegung der Verfassung, oder uͤber die Graͤnzen der hei Ausuͤbung bestimmter Rechte des Regenten den Staͤnden eingeraͤumten Mitwirkung, namentlich durch Verweigerung der zur Fuͤhrung einer den Bundespflichten und der Landesverfassung entsprechenden Regierung erforderlichen Mittel, Jerungen entstehen, und alle verfassungomaßtgen und mit den Ge⸗ 2
9
1289 setzen vereinbarlichen Wege zu deren genuͤgenden Beseitigung ohne Erfolg eingeschlagen worden sind, verpflichten sich die Bundesglie⸗ der, als solche, gegen einander, ehe sie die Dazwischenkunft des Bun⸗ des nachsuchen, die Entscheidung solcher Streitigkeiten durch Schieds⸗ richter auf dem in den folgenden Artikeln bezeichneten Wege zu
veranlassen.
Art. 2. Um das Schieds⸗Gericht zu bilden, ernennt jede der siebzehn Stimmen des engeren Rathes der Bundes⸗Versammlung aus den von ihr repraͤsentirten Staaten von drei zu drei Jahren hg durch Charakter und Gesinnung ausgezeichnete Maͤnner, welche
urch mehrjaͤhrigen Dienst hinlaͤngliche Kenntnisse und Geschaͤfts⸗ bildung, der eine im juridischen, der andere im administrativen Fach, erprobt haben. Die erfolgten Ernennungen werden von den einzel⸗ nen Regierungen der Bundes⸗Versammlung angezeigt, und von die⸗ ser, sobald die Anzeigen von allen siebzehn Stimmen eingegangen sind, oͤffentlich bekannt gemacht. Eben so werden die durch freiwil⸗ ligen Ruͤcktritt, durch Krankheit oder Tod eines Spruchmannes, vor Ablauf der bestimmten Zeit eintretenden Erledigungen von den Re⸗ gierungen fuͤr die noch uͤbrige Dauer der dreijaͤhrigen Frist sofort ergaͤnzt. — Das Verhaͤltniß dieser 3aà Spruchmaͤnner zu den Regie⸗ rungen, welche sie ernannt haben, bleibt unveraͤndert, und es giebt ihnen die Ernennung zum Spruchmann auf Gehalt oder Rang kei⸗ nen Anspruch.
Art. 3. Wenn in dem Art. 1 bezeichneten Falle der Weg einer schiedsrichterlichen Entscheidung betreten wird, so erstattet 2 be⸗ treffende Regierung hiervon Anzeige an die Bundes⸗Versammlung, und es werden aus der bekannt gemachten Liste der 33à Spruchmäaͤn⸗ ner in der Regel sechs Schiedsrichter, und drei von der Re⸗ jerung und drei von den Ständen, ausgewaͤhlt; die von der bethei⸗ igten Regierung ernannten Spruchmaänner sind von der Wahl zu Schiedsrichtern fuͤr den gegebenen Fall ausgeschlossen, sofern nicht beide Theile mit deren Zulassung einverstanden sind. Es bleibt dem Uebereinkommen heider Theile uͤberlassen, sich auf die Wahl von zwei oder vier Schiedsrichtern 8 beschraͤnken, oder deren Zahl auf acht auszudehnen. — Die gewaͤhlten Schiedsrichter werden von der betreffenden Regierung der Bundes⸗Versammlung angezeigt. Erfolgt in dem Falle der Vereinbarung uͤber die Berufung an das Schieds⸗ gericht, und nachdem die Regierung den Staͤnden die Liste der Spruchmaͤnner mitgetheilt hat, die Wahl der Schiedsrichter nicht binnen vier Wochen, so ernennt die Bundes⸗Versammlung die letz⸗ teren statt des säumigen Theiles.
Art. 4. Die Schiedsrichter werden von der Bundes⸗Versamm⸗ lung, mittelst ihrer Regierung, von der auf sie gefallenen Ernen⸗ nung in Kenntniß gesetzt, und aufgefordert, einen Obmann aus der Zahl der uͤbrigen Spruchmaͤnner zu waͤhlen; bei Gleichheit der Stimmen wird ein Obmann von der Bundes Versammlung ernannt.
Art. 5. Die von der betreffenden Regierung bei der Bundes⸗ Versammlung eingereichten Akten, in welchen die Streitfragen be⸗ reits durch gegenseitige Denkschriften oder auf andere Art festgestellt seyn muͤssen, werden dem Obmann uͤbersendet, welcher die Abfassung der Relation und Correlation zwei Schiedsrichtern uͤbertraͤgt, deren einer aus den von der Regierung, der andere aus den von den Staͤn⸗ den Erwaͤhlten, zu nehmen ist.
Art. 6. Demnaäͤchst versammeln sich die Schiedsrichter, einschließ⸗
lich des Ohmannes, an einem von beiden Theilen zu bestimmenden,
oder, in Ermangelung einer Uebereinkunft, von der Bundes⸗Ver⸗
sammlung zu bezeichnenden Orte, und entscheiden, nach ihrem Ge⸗
und eigener Einsicht, den streitigen Fall durch Mehrheit der timmen.
Art. 7. Sollten die Schiedsrichter zur Faͤllung des definitiven Spruches eine naͤhere Ermittelung oder Aufklaͤrung von Thatsachen fuͤr unumgaͤnglich nothwendig erachten, so werden sie dies der Bun⸗ des Versammlung anzeigen, welche die Ergaͤnzung der Akten durch
Art 8. Sofern nicht in dem zuletzt bezeichneten Falle eine Verzbgerung unvermeidlich wird, muß die Entscheidung spatestens binnen vier Monaten, von der Ernennung des Obmannes an ge⸗ rechnet, erfolgen, und bei der Bundes⸗Versammlung zur weitern Mittheilung an die betheiligte Regierung eingereicht werden.
Art. 9. Der schiedsrichterliche Ausspruch hat die Kraft und Wirkung eines austraͤgalgerichtlichen Erkenntnisses, und die bundes⸗ IIVDTö ⸗Ordnung findet hierauf ihre Anwendung — Bei Streitigkeiten uͤber die Ansaͤtze eines Budgets insbesondere, er⸗ streckt sich diese Kraft und Wirkung auf die Dauer der Steuer⸗Be⸗ willigungs⸗Periode, welche das in Seg. stehende Budget umfaßt.
Art. 10. Sollten sich uͤber den Betrag der durch das schieds⸗
richterliche Verfahren veranlaßten, dem betheiligten Staate in ih⸗
rem ganzen Umfange zur Last fallenden Kosten, Anstäaͤnde ergeben, so werden diese durch Festsetzung von Seiten der Bundes⸗Versamm⸗ lung erledigt.
Art. 11. Das in den vorstehenden Artikeln 1 bis 19 näͤher be⸗ zeichnete Schiedsgericht findet auch zur Schlichtung der, in den freien Staͤdten zwischen den Senaten und den verfassungsmäͤßigen buͤrger⸗ lichen Behoͤrden derselben sich etwa ergebenden Irrungen und Streitig⸗ keiten, analoge — Der 4ͤ6. Art. der Wiener Kongreß⸗ Akte vom Jahre 1815 in Betreff der freien Stadt Frankfurt erhaͤlt jedoch hierdurch keine Abaͤnderung.
Art. 12. Da es den Mitgliedern des Bundes unbenommen bleibt, sich daruͤber einzuverstehen, daß die zwischen ihnen entstande⸗ nen Streitigkeiten auf dem Wege des Art. 2 gebildeten Schieds⸗ gerichts ausgetragen werden, so wird die Bundes⸗Versammlung ein⸗ tretenden Falls auf die hiervon von den streitenden Bundesgliedern gleichzeitig gemachte Anzeige, nach Maßgabe der Art. 3—10, die Einleitung des schiedsrichterlichen Verfahrens veranlassen.
Muͤnch⸗Bellinghausen. Nagler. Manteuffel. Mieg. Stralenheim. Trott. Blitters⸗ dorff. Rieß. Gruben. Pechlin. Gruͤnne. Schack. Beust. Both. Leonha 3 Thomas.“ G
Schweiz.
Zuͤrich, 7. Nov. Ueber die, bei dem voroͤrtlichen Staats⸗ Rathe in Betreff der Handwerksburschen⸗Angelegenheit gepflo⸗ genen Verhandlungen, machte die vorgestrige Nummer der hiesi⸗ gen Zeitung folgende ausfuͤhrliche Mittheilung: „Heute (1. Nov.) wurde die vielbesprochene Bernerische Handwerksburschen⸗ und Steinhoͤlzli⸗Angelegenheit vom voroͤrtlichen Staats⸗Rathe, wel⸗ cher sich bis dahin ausschließlich damit befaßt hatte, dem Regie⸗ rungs⸗Rathe zur Behandlung vorgelegt, mit zwei ausgearbeite⸗ ten Entwuͤrfen einer Note an den ea detceschen esandten und eines Schreibens an die Republik Bern. Die bestim⸗ mende Veranlassung zu dieser Mittheilung des Staats⸗Raths, welcher diese Angelegenheit von Anfang als bloße Kantonal⸗ sache Bern betrachtet, und sich deshalb auf die bundes⸗ gemaͤße Stellung des diplomatischen Brieftraͤgers zwischen dem Auslande und einem Bundesgliede beschraͤnkt hatte, liegt theils in einer zwar schon vom 13. v. M. datirten Note der Oesterreichischen Gesandtschaft, welche einen Stand der Dinge bezeichnet, woraus leicht fuͤr die gesammte Eidgenossenschaft Ver⸗ wickelungen sich erzeugen koͤnnten, theils in½ dem von Bern be⸗ harrlich und unter Anrufung der Bundespflicht verlangten Da⸗ zwischenkunft und kraͤftigen Verwendung des Vororts im Sinne und Interesse jenes Kantons. Der Grund, warum der voroͤrt⸗ liche Staatsrath es auf sich genommen hatte, nicht bloß im An⸗ fang zu entscheiden, daß die Sache, entgegen der Ansicht Berns, bloße Kantonal⸗Angelegenheit sey, sondern auch die Entschlie⸗ ßung wegen der Antwort auf die Oesterreichische Note und die Kenntnißgebung von dem Vorhandenseyn einer solchen drei volle Wochen zu verzoͤgern, wurde darein gesetzt, daß man gehofft habe, es werde in Folge guter Raͤthe der Regierung von Bern gelingen, einen Zustand der Dinge herbeizufuͤhren,
welcher den Vorort unangenehmer Schritte entheben und Berte Widriges ersparen koͤnnte. Den Uneingeweiheten wird es er⸗ laubt seyn zu vermuthen, daß man nicht bloß den Erfolg guter Raͤthe bei Bern adwartete, sondern daß man auch von voroͤrt⸗ licher Seite auf die Ankunft und praͤsumirte Mission des Herrn von Dusch gespannt war, und konfidenzielle Winke von da und von dorther abwartete. Wie dem nun seyn mag, so scheint der voroͤrtliche Staats⸗Rath sich in seinen Erwartungen von einem klugen Einlenken und Zuvorkommen von Seiten der Vernerischen Regierung getaͤuscht zu haben. Dem Regierungs⸗Rathe wurde nun von Anfang an bis auf jetzt die ganze Reihe der gröͤß⸗ tentheils schon durch die Berner Blaͤtter dem Publikum bekann⸗ ten Steinhoͤlzli⸗Korrespondenz, ren Grafen v. Bombelles und dem Regierungs Rathe von Bern, sodann wegen Zuruͤckweisung eines unmittelbaren Verkehrs durch letztere, zwischen Hrn. v. Bombelles und dem Vororte⸗ und letzterem und Bern, vorgelegt, welche “ dahin fuͤhrte/ daß einerseits die Oesterreichische Gesandtschaft mit der Note vom 13ten v. M. sich unbefriedigt erklaͤrte, ihr Befremden zu⸗ ßerte, daß der Vorort die Sache durch Berns mitgetheilte Ant⸗ wort erledigt zu glauben scheine, und erklaͤrte, daß er in Folge alles Vorgefallenen mit der Regierung von Bern sich auf keine Weise in unmittelbaren Verkehr einlassen koͤnne, hingegen, so lange die Leitung der eidgenoͤssischen Angelegenheiten in den Haͤnden Zuͤrichs bleibe, sich gerne dessen Vermittelung weiter wolle gefallen lassen; und andererseits Bern sich ber die gleichguͤltige Handlungsweise des Vororts beschwerte, und in seinem letzten, zwar offenbar in einer besonnenern Sprache als fruͤher abgefaßten Schreiben, doch immer darauf beharrt, zu verlangen, der Vorort solle Berns unveraͤnderte Ansichten und Interessen dem Auslande gegenuͤber, Namens der Eidgenossen⸗ schaft kraͤftig verfechten, wobei der Bund und die bundesmaͤßi⸗ gen Pflichten des Vororts angerufen werden. Diese Ansichten gehen bekanntlich dahin, daß die Steinhoͤlzli⸗Versammlung keine fuͤr die Ruhe der Nachbar⸗Staaten unmittelbar drohende politi⸗ sche Versammlung gewesen, sondern lediglich als ein geselliges Mahl von Handwerkern zu betrachten sey, daß das Absingen gewisser Lieder, Zerreißen von Fahnen, Aufpflanzen des Schwarz rothgelben, Abhalten von Reden u. s. w rungen seyen, welche nach Berns Verfa der Fremden noch Einheimischen verwehrt werden koͤnnten, und daß das Ausland keine Befugniß habe, weder Notiz zu⸗ nehmen von dem, was sich im Kanton Bechn ereigne, noch Vorschriften zu ertheilen, wer von seinen Augehoͤrigen sich im Kanton Vern aufhalten duͤrfe; daß namentlich die Andro⸗ hung des Bayerischen Ministers an die im Kanton Bern ver⸗ bleibenden Bayerischen Handwerker nach Bayerischen Ge⸗ setzen unzulaͤssig sey, und somit der Vorort pflichtig sey⸗ theils jene Darstellung des Vorfalls an den auswärtigen Hoͤfen mit Kraft geltend zu machen und die ohne Zweifel erstatteten falschen Berichte zu widerlegen, nahme der bereits gegen Bern eingetretenen voͤlkerrechtswi⸗ drigen Maßnahmen zu dringen. Die Entwuͤrfe der vom vorörtlichen Staats⸗Rathe ausgearbeiteteten und einmuͤthig em⸗ pfohlenen Schreiben, sowohl an Bern als an die Oester⸗ reichische Gesandtschaft, wurden vom Regierungs⸗Rathe durch einmuͤthiges Stillschweigen gebilligt, zumal der Regierungs⸗ Rath (welchem außer der vorgelegten amtlichen Korre⸗ spondenz weiter keinerlei muͤndliche oder schriftliche Mitthei⸗ lungen gemacht wurden) in beiden wesentlich nicht etwa irgend ein Einschreiten, sondern nur ein motivirtes Beharren auf einstweiligem Nichteinschreiten erblickte. Der Oestreichischen Gesandtschaft wird geantwortet, daß ein Mißverstand darin liege, wenn sie glaube, der Vorort halte durch die ihr zuletzt mitge⸗ theilte Erwiederung Berns den Gegenstand fuͤr erledigt, indem der Vorort sich bisher immer lediglich auf die Vermittelung der egenseitigen Erklaͤrungen der Gesandtschaft und Berns beschraͤnkt Ss ohne weiter in der Sache im Namen der Eidgenossen⸗ schaft zu interveniren und Berns Erwiederung zu der seinigen zu machen.
FSFunland.
Berlin, 14. Nov. Wir koͤnnen der Theilnahme unserer Leser die folgenden naͤheren Umstaͤnde der gestrigen Ankunft Sr. Majestaͤt des Kaisers nicht vorenthalten. Der ganze Hof und die hoͤchsten Militair⸗ und Civil⸗Behoͤrden waren in den Gemaͤ⸗ chern des Schlosses versammelt, um der allverehrten Kronprin⸗ G Koͤnigl. Hoheit zu Hoͤchstihrer Geburtstags⸗Feier gluͤckwuͤn⸗ chend zu nahen. Auch des Koͤnigs Majestaͤt hatten die Freude des Tages durch Ihre Gegenwart erhoͤht, jedoch die Versamm⸗ lung nach eingenommenem Dejeuner bereits wieder verlassen. Ihre Majestaͤt die Kaiserin befanden Sich in Ihren Apparte⸗ ments. Ploͤtzlich durchflog die Versammlung der freudige Ruf⸗ „der Kaiser ist da!“ — von der erstaunten Dienerschaft herein⸗ getragen, und von der ploͤtzlichen Erscheinung Sr. Majestaͤt des Kaisers selbst zur Wahrheit gemacht. Es ist unmoͤglich, den Ein⸗ druck zu beschreiben, den der Eintritt des hohen Herrschers und Seines erlauchten Sohnes, in Gesundheitsfuͤlle prangend und gluͤ⸗ hend in der Freude uͤber eine so wohlgelungene Ueberraschung, bei allen Anwesenden hervorbrachte, — unmoͤglich fuͤr den Aus⸗ druck der innigen stuͤrmischen Freude Worte zu finden, mit der der Monarch von Seinen erlauchten Verwandten em⸗ pfangen wurde. Die Ueberraschung war so allgemein, daß es Sr. Majestaͤt noch moͤglich war, dem Geruͤchte von Ihrer An⸗ kunft bei der Kaiserin Majestaͤt zuvorzukommen, und das hohe ö Paar feierte so einen Augenblick des unerwartetsten
iedersehens. Hierauf erst begaben Sich des Kaisers Majestaͤt zu Fuß nach dem Palais Sr. Majestaͤt des Koͤnigs und gelang⸗ ten auch hierher noch zeitig genug, um mit der Freude des Wiedersehens die der unverhofftesten Ueberraschung paaren zu koͤnnen. Wie ein elektrischer Schlag verbreitete sich die Nach⸗ richt von der Ankunft Sr. Majestaͤt in der Residenz und fuͤhrte Tausende ihrer Bewohner auf den Schloßplatz, um sich mit eigenen Augen von dem Unglaublichen zu uͤberzeu⸗ gen. Freude und Jubel verbreitete sich uͤberall, und der stuͤrmi⸗
sche Empfang des Kaiserlichen Paares und der erlauchten Herr⸗
scher-Familie im Theater war ein redender Beweis der unge⸗ heuchelten, herzlichen Theilnahme an dem Familiengluͤcke des ver⸗ ehrten Koͤnigshauses. —
Als eine Berichtigung unserer gestrigen in großer Eil ge⸗ machten Meldung uͤber den Empfang der Allerhoͤchsten Herr⸗ schaften im Opernhause muͤssen wir bemerken, daß des Koͤnigs Majestaͤt nicht die Russische Generals⸗Uniform, sondern die Uni⸗ form des 1sten Garde⸗Regiments trugen.
— Se. Maj. der Kaiser von Rußland haben dem Leibarzt .Maj. des Koͤnigs, General⸗Stabsarzt Dr. von Wiebel, den Stanislaus⸗Orden erster Klasse zu verleihen geruht.
zwischen Sr. Exellenz dem Her⸗
„ bloße Meinungsaͤuße⸗ ung und Gesetzen we⸗
theils auf Zuruͤck⸗