1836 / 280 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

zu lassen, nur auf diejenigen ausgedehnt werden könne, welche der Fröffnung des Storthings vorangegangen sind; so ist dieses Recht bis jetzt immer verstanden und ausgeübt worden. Dieses Prüfungs⸗ recht ist nach festgesetztem Gebrauche dem nächstsolgenden ordentlichen Storthing zuerkannt worden, in der Absicht, damit dasselbe mit vol⸗ ler Sachkeuntniß, Gerechtigkeit und Unparteilichkeit die Maßregeln der Regierung beurtheilen könne, anstatt sich durch Voraussetzungen oder durch unwahre Gerüchte leiten zu lassen. Aber die⸗ ser Zweck würde ganz und gar verfehlt werden, sofern der Storihing sich für berechtigt bielte, das Grund⸗Gesetz dahin auszulegen, als könne seine Mehrheit vor einen Richterstuhl, dessen Mitglieder meistentheils dem Storthinge angehörten, die Beamten uden, die eine Maßregel nicht abgerathen hätten, welche der Ver⸗ sammlung deshalb unangenehm gewesen ist, weil dieselbe sie selbst be— qaf. Solches hieße, entweder ganz und gar den König von seinen Rathgebern treunen, oder auch Se. Majestät verhindern, jemals die Prärogative anzuwenden, die das Grundgesetz Ihm als Rechte zuer⸗ kaunt und als Pflichten ihm auferlegt hat.“

„Der König hat nie die Rathschläge der Rorwegischen Regierung in Betreff der Auflösung der zuvor gehaltenen Storthinge eingcholt. Wenn Se. Maj. selbst bei der Schließung derselben zugegen waren, haben Se. Maj. Sich innerhalb der Vorschriften des §. 80. gehalten und haben ganz einfach im Staatsrath, ohne die Meinungen seiner Mitglieder zu verlangen, Ihren Willen zu erkennen gegeben, den Storthing zu schließen; worauf Befehl gegeben ward, öffentlich be⸗ kannt zu machen, daß die Versammlung am folgenden Tage aufge⸗ löst werden solle.“

„Ein Storthing, welcher seine Zusammenkünfte über die vom Gesetze fesigestellte Zeit zu verlängern wünschte, würde bloß jeden Beschluß wegen seiner Auflösung, den es nicht selbst gefaßt hätte, für einen dem Reiche schädlichen zu erklären brauchen, und so die Kö⸗ nigliche Prärogative beschränkend, würde es sich eine uneingeschränkte Gewalt üͤber seine cigene Unauflöslichkeit anmaßen. Es ist die be⸗ treffende Bestimmung jedoch keine Vorschrift ohne Bedeutung, ohne wirkliche und moralische Kraft; es ist vielmehr im Interesse Aller, wenn das Recht, über das Zusammensevn des ordentlichen Storthing zu verfügen, im Fall dieses die im §. 80 des Grundgesetzes festge⸗ stellte Zeit von drei Monaten überschritte, lediglich dem Könige zu⸗ erkaunt worden ist. Auf gleiche Weise verhält es sich mit den außer⸗ ordentlichen Storthingen, deren Auflösung, zu welcher Zeit es auch sev, der §. 70 der Staats⸗Verfassung Sr. Majestät zuerkannt hat. Die Erfahrung hat gar zu sehr gezeigt, daß das verlängerte Beisam⸗ menseyn unserer gesetzgebenden Versammlungen zu bedenklichen Un⸗ gelegenheiten Anlaß gebe; Parteien bilden sich, es entsteht Unsicher⸗ heit und Schwauken im Gang der Geschäfte, und die Ausgaben der Nation werden dadurch ansehnlich vermehrt. Als das Grundgesetz eine Gränze für die Dauer der Versammlungen feststellte, hat es ihnen anempfohlen, vor Allem die Augelegenheiten zu entledigen, welche es als die wesentlichsten für die Wirksamkeit des Storthings bestimmt batte. Hätte auch der König bloß in erwähnter Hinsicht, dieses⸗ mal ven Seiner grundgesetzmäßigen Prärogative Gebrauch gemacht, so würden Se. Majestät nichtsdestoweniger innerhalb der Gränzen Ihrer Rechte und Pflichten, so wie in Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen und der Wohlfahrt des Norwegischen Volkes gehandelt haben; aber der Zustand des Reichs nach der Zusammenkunft des ictzten Storthings hatte noch andere Gründe veranlaßt. Rorwegens glückliche Stellung erheischte nicht mehr jene langen und mühevollen Deliberationen, welche die Befestigung einer neuen Staats⸗Ordnung und das Ordnen einer Menge von Angelegenheiten sowohl in Fi⸗ nanz⸗ als Verwaltungs⸗Sachen zuvor nothwendig gemacht hatten; und der König batte schon hinreichend an den Tag gelegt, daß, so⸗ balo die Umstände es so erforderten, Se. Majestät weit davon entfernt wä⸗ ren, den Gang der Berathungen hindern oder zurückhalten zu wollen, unge⸗ achtet des augenscheinlichen Unwillens der Nation gegen die gar zu langen Berathungen der Storthinge. So war das Verhältniß während der Storthiuge von 1815 und 1816, die länger als ein Jahr dauerten. Aber diese Nothwendigkeit war nicht mehr vorhanden. Während der Jahre 1815 und 1816 hatte man noch die Wunden von dem Kriege zegen Schweden zu heilen, welchen die Versammlung in Eidswold verursacht hatte; man hatte eine von demselben Krieg herrührende Schuld von 22 Millionen Rbthlr. zu decken, welche die Unvorsichtig⸗ feit, um nicht mehr zu sagen, einer Volksmenge von 850,000 Men⸗ schen zugezogen hatte, die jeder Art von Handel beraubt und geno⸗ thigt waren, vom Auslande die unentbehrlichsten Bedürfnisse des Le⸗ bens zu holen; man hatte eine Rational⸗Bank zu schaffen, freiwillig oder gezwungen, man hatte Norwegens Antheil an einer mit Däne⸗ mark gemeinsamen Staatsschuld zu bezahlen, die allgemeine Ver⸗ waltung zu ordnen, die bis dahin in Folge der Verheerun⸗ gen des Krieges willkürlich gewesen war; man hatte endlich Verbindlichkeit, durch lange und anhaltende Bemühungen dem Stor⸗ thinge an den Tag zu legen, daß keine übereilten Beschlüsse gefaßt werden dürfen. So zeigte sich die Verträglichkeit der Regierung. Jetzt entwickelt sich der Handel, die Crzeugnisse des Landbaus neh⸗ men zu und werden in wenigen Jahren zur Erhaltung einer Volks⸗ menge hinreichend seyn, die seit der Vereinigung fast um die Hälfte zugenommen hat. Der König muß daher hoffen, daß die Mitglieder

es letzten Storthings, weit davon entfernt, für diesen Wohlstand der Nation gefühllos zu seyn, es nebst Sr. Majestät erkennen wer⸗ den, daß es sich jetzt nur noch darum handelt, an zukünftige Ver⸗ besserungen im Interesse beider Völker zu denken.“

„Der Storthing hat große Eile in der Zurückweisung der Pro⸗ positionen gezeigt, welche der König in der Absicht, das Staats⸗Ge⸗ bände zu verbessern und zu befestigen, dem Storthing hat zustellen lassen; aber diese Versammlung hat nicht mit gleicher Schuelligkeit den Rückstand der ihr aufliegenden Geschäfte behandelt. Der König nahm jedoch keinen Anstand, dem Storthinge eine verlängerte Ver⸗ sammlungszeit zu bewilligen, mit der Hinzufügung, daß Solches bis auf Weiteres seyn solle, indem Er hiermit zu verstehen geben wollte, daß man diese Zeit⸗Verlängerung nicht mißbrauchen dürfe, sondern sich zu beeilen habe, um die dringendsten Angelegenheiten zu beendigen. Diese verlängerte Zeit dauerte über 2 Monate. Als die Arbeiten dessenungeachtet nicht weiterschritten, und da Se. Majestät hierbei nicht allein die Intressen der Gegenwart, sondern auch, die der Zukunft in Erwägung zogen, so hielten Se. Majestät es für noth⸗ wendig, daß das Grund⸗Gesetz auch in diesem Theile heilig gehalten werde, und die Schließung des Storthings ward nach dem § 80 von dem Köuige allein befohlen.“

„Diese Maßregel zu tadeln; zu glauben, daß man nach Wohlge⸗ fallen den Gemüthern der Staatsräthe Schrecken einjagen und die Staats⸗Verfassung in ihrem Zusammenhang und in ihren Theilen deuten könne; das Reichs⸗Gericht in einen politischen Gerichtshof zu verwandeln; mit Auftegen von Geldbußen zu beginnen, um in Zukunft noch weiter gehen zu können; Alles dieses fordert Se. Ma⸗ jestät auf, Seiner Königlichen Pflicht gemäß, die nöthigen Schritte

u thun, um zu verhindern, daß allgemeine Anarchie oder einzelne Willtür sich an die Stelle der Gesetze einschleichen, durch welche die versönliche Freiheit, die allgemeine Sicherheit und das Privpat⸗Eigen⸗ thum geschützt werden. Solchergestäalt sind die heiligen Pflichten des Königs. Es wird Ihm gelingen, sie ohne erschütternde Bewegungen und ohne irgend eine Verletzung zu erfüllen, insofern nur die Mit⸗ sieder des Storthings, so wie Se. Majestät innig davon überzeugt sind, daß es keine Zufriedenheit innerhalb häuslicher Kreise, keine Sicherheit für die Staaten, keine innere Freiheit noch irgend eine für beide Länder ehrenvolle Selbstständigkeit in ihren Verhältnissen zu den übrigen Mächten Europas, welche Regierungs⸗Form diese auch ha⸗ ben mögen, geben könne, ohne Liebe zur Ordnung, ohne den Willen gerecht zu seyn und ohne Gehorsam gegen die allgemeinen und be⸗ fonderen Gesetze, welche sowohl den Völkern als deren Regierungen ebieten.“ A G Auf diese Gründe erklärte Se. Königl. Majestät: „Daß, ungeachtet der hier erwähnten Ereignisse, der König glau⸗ ben will, daß die Mitglieder des Storthings im Grunde von dem Wunsche beseelt seyen, das Norwegische Volk beim vollkommensten Henusse der Garanticen zu erhalten, welche das Grundgesetz vom * Rovember 1814 festgestellt hat. Aber Se⸗ Majestät haben mit

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Praͤmien⸗Verleihung bereits

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Kummer gefunden, daß ungeachtet der 22 seit der Vereinigung mit Schweden verflossenen Jahre, ungeachtet der Wohlthaten des inne⸗ ren und äußeren Friedens und des hieraus entspringenden Glückes, die Mitglieder des Storthings noch nicht mit voller Genauigkeit die Rechte unterscheiden, welche Sr. Majestät allein angehören, und die, welche Sr. Majestät und dem Storthing gemeinsam zukommen. Der Köntg erwartet jedoch, daß eine auf den Wortlaut des Grundgesetzes gestützte Ausübung der Obliegenhriten beider alle fernere Verirrun⸗ gen beseitigen und jede Art von Mißverständniß zwischen den höch⸗ sten Autoritäten des Staates ausgleichen werde, die kein anderes Ziel haben müssen, als gemeinsam zur Beseitigung jeder Ungerech⸗ tigkeit und zur dauerhaften Befestigung der öffentlichen Sittlichkeit mitzuwirken, welche die Nationen zu einer Höhe von Ruhm erhebt, von der so manche Völker der Welt ein Beispiel gegeben haben.“”“ „Der Känig betrachtet daher den jetzt eutstandenen Konflikt in sofern für nützlich, als dadurch ein Weg eröffnet wird, um den Be⸗ rathschlagungen künftiger Storthinge eine zweckmäßigere Richtung zu geben; und es ist in dieser Hoffnung, daß Se. Majestät hiermit erklären:“ . „Die Frage, um welche es sich jetzt handelt, ist politisch und ju⸗ ridisch. Ihr pelitischer Theil gehort der Beurtheilung und Verfü⸗ gung des Königs an. Kraft des Grundgesetzes ist er der Wächter und Vertheidiger der Rechte der Nation. Er ist des Volkes bestän⸗ diger Repräsentant, um dessen auf die Staats-Verfassung gegründe⸗ ten Rechte und Sicherheiten aufrecht zu erhalten, und es kommt dem Könige zu, diese Bestimmung zu erfüllen. Se. Majestät erklären daher! daß obengenannte dringende und ernste Gründe Sr. Majestät stets verbieten werden, irgend eine Beeinträchtigung oder Mißdeu⸗ tung, ses es des Grundgesetzes im Allgemeinen, sev es der Königli⸗ chen Prärogative insbesondere, welche einen wesentlichen und noth⸗ wendigen Bestandtheil der Garunticen und Rechte der Nation aus⸗ macht, zuzugeben.“ „Da der juridische Theil der Frage einmal entschieden worden ist, so gehört er nicht mehr zur Kompetenz des Königs, außer in den vom Gesetze bestimmten Fällen. Aber da cinerseits Fragen hin⸗ sichtlich der Rechte der gesetzgebenden Macht und hinsichtlich der Prä⸗ rogative des Königs laut geworden sind, und andererseits Mißver⸗ hältnisse entstanden sind zwischen den Vorschriften des allgemeinen Gesetzes in Betreff der Richter-Kompetenz und den in dieser Hin⸗ sicht vom Reichsgerichte in Widerspruch mit den Gesetzen angenom⸗ menen Grundsätzen, die der König nicht gestatten kann, so haben Se. Majestät beschlossen, hierüͤber, sowohl dem Grunde als der Form nach, mit dem nächsten ordentlichen Storthing zu berathschlagen und solches aus dem Grunde, weil der letzte Storihing, als gesammter Ankläger, Richter in eigener Sache gewesen ist.“ 8 „Der König sieht Sich auch noch in anderer Hinsicht zu dieser Maßregel verbunden, und zwar auf Grund des Rechtes auf gesetz⸗

sichen Schutz, welches sämmtliche Staats⸗Beamte, so wir alle anderen

Mitbürger desitzen, ohne einer sostematischen Verfolgung ausgesetzt werden zu dürfen.“ b 2 1““

„Nach allen obenangeführten Gründen besiehlt der König Seiner Rorwegischen Regierung, diejenigen Aenderungen des Reglements für das Reichsgericht vom 18. September 1815 in Erwägung zu zic⸗ ben, welche besonders in Hinsicht auf die Verantwortlichfeit der Reichsgerichts⸗Mitglieder und der Oeffentlichkeit ihrer Abstimmun⸗ gen vorgeschlagen werden sollen; ferner das Gesetz vom 7. Juli 1828 zu revidiren, welches die Strafbestimmungen für Amtsvergehen der Mitglieder des Staatsrathes und des höchsten Gerichtes, so wie für Vergehen, welche als solche ven den Mitgliedern des Storthings und des Reichsgerichts begangen werden können, enthält; desgleichen auch die Verdeutlichung der verschiedenen Paragraphen im Grund⸗- gesetze vorzunchmen, welche erfordert werden möchte, um den Rath⸗ gebern Sr. Majestät, den Staats⸗ Breamten, so wie der Nation im Allgemeinen die nöthige Bürgschaft gegen willkürliche Behandlung zu verleihen.“

Deutschland.

Weimar, 5. Okt. Ihre Kaiserl. Hoheit die Frau Groß⸗ herzogin und der Erb⸗Großherzog haben am 2ten d. M. eine Reise uͤber Wuͤrzburg in den Suͤden Deutschlands angetreten und werden einen Besuch in Wuͤrttemberg abstatten.

Jena, 3. Oktober. Die Erinnerung an die Tage, wo eine so zahlreiche Versammlung von Naturforschern und Aerzten in unsern Mauern weilte, ist bei uns noch im frischen Leben. Besonders dankbar ist die Stiftung aufgenommen worden, wel⸗ che Seine Durchlaucht, der Herzog Joseph zu Sachsen⸗Alten⸗ burg, bei jener Gelegenheit gemacht hat. In der vierten allge⸗ meinen Sitzung am 26. Sept. wurde naͤmlich der Versamm⸗ lung folgendes Ministerial⸗Reskript eroͤffnet: 1) Des Herrn Herzog Josephs zu Sachsen⸗Altenburg, Herzogliche Durchlaucht, von dem Wunsche beseelt, der die Gesammt⸗Akademie Jena ehrenden Vereinigung Deutscher Naturforscher und Aerzte am Sitze dieser Akademie ein bleibendes dankbares Anerkenntniß zu widmen, haben die Entschließung gefaßt, dies durch Stiftung einer naturwissenschaftlichen Praͤmie fuͤr Studirende der Uni⸗ versitaͤt Jena zu bezeichnen. 2) Die Zinsen eines entsprechen⸗ den, der akademischen Rentkasse aus herrschaftlichen Kassen zu Altenburg uͤberwiesenen Kapitals werden zu einer, alle zwei Jahre zu vertheilenden Präͤmie von vierzig Thalern Conven⸗ tions⸗Geldes verwendet, welche als Preis einer uͤber naturwis⸗ senschaftliche Aufgaben zu liefernden Ausarbeitung ausgesetzt wird. 3) Die Praͤmie enthaͤlt die Benennung: „Naturwissen⸗ schaftliche Praͤmie zur Erinnerung an die vierzehnte Ver⸗ sammlung Deutscher Naturforscher und Aerzte zu Jena im Jahre 1836.“ 4) Die Bewerbung um die naturwissenschaft⸗ liche Praͤmie wird jedem Studirenden der Universität Jena, ohne Unterschied des Heimathlandes, unter der Voraus⸗ setzung eroͤffnet, daß demselben zugleich ein guͤnstiges Zeugniß des akademischen Senats uͤber sittliche Wuͤrdigkeit zur Seite stehe. 5) Die Stellung der Aufgabe aus irgend einem der naturwissenschaftlichen Faͤcher, so wie die Beurtheilung der eingelieferten Arbeiten und Zuthetlung der Praäͤmie geht abwech⸗ selnd von der medizinischen und von der philosophischen Fakul⸗ taͤt der Akademie Jena aus. 6) Die Verleihung der natur⸗ wissenschaftlichen Praͤmie erfolgt je nach zwei Jahren gleichzeitig mit der auf den dritten September fallenden Verleihung der uͤbrigen akademischen Praͤmien, unter jedesmaliger Bezugnahme auf die erfreuliche Veranlassung der Stiftung in der uͤblichen Rede des Professors der Beredtsamkeit. 7) Damit die erste im September 1837, als erste Jah⸗ res⸗Erinnerung an die diesjaͤhrige ansehnliche Vereinigung der Naturforscher und Aerzte am Sitze der Akademie Jena vor sich gehen moͤge, wird mit dem Kapital sofort ein voller Jahbesehes an die akademische Rentkasse gewaͤhrt. 8) Fuͤr diese erste Praͤ⸗ mienverleihung im September 1837 gebuͤhrt die Bestimmung der Aufgabe und Zuerkennung des Preises den diesjaͤhrigen Ge⸗ schaͤftsfuͤhrern dieser Versammlung.

Frankfurt a. M., 4. Okt. (O. P. A. Z.) Vorgestern hat Se. Excellenz der Koͤnigl. Preußische General der Infan⸗ terie und Bundestags⸗Gesandte, Herr von Schoͤler, sein funf⸗ zigjaͤhriges Dienst⸗Jubilaͤum hier gefeiert. Herr von Schoͤler ist am 16. Juli 1786, noch unter Friedrich dem Großen, in die militairische Laufbahn eingetreten, nahm Theil an den Feldzuͤgen von 1814 und 1815, und war eine Reihe von Jahren Koͤnigl. Preußischer Minister am Hofe von St. Petersburg. Der Vice⸗ Gouverneur von Mainz, Herr Baron von Muͤffling, uͤberreichte dem Jubilar, Namens des Koͤnigs, ein huldvolles Kabinets⸗

Schreiben nebst Sr. Majestaͤt Portrait. Das diplomatsst Corps, die wohlregierenden Herren Buͤrgermeister dieser freg Stadt, die Offiziere unseres Linien⸗Bataillons und eine De tation der Offiziere der Garnison von Mainz brachten dem Hes General von Schoͤler ihre Gluͤckwuͤnsche dar. c

9 Oesterreich.

prag, 3. Okt. Am 14. September feierte die Koͤn⸗ Boͤhmische Gesellschaft der Wissenschaften mit einer oöͤffentlig

.1““

Sitzung das Erinnerungsfest ihrer Gruͤndung nach Verlauf

ersten 50 Jahre ihrer wissenschaftlichen Thaͤtigkeit. Se. M. staͤt der Kaiser und Koͤnig hatten die Gesellschaft bereits fru Ihres Allergnaͤdigsten Wohlwollens zu versichern geruht

wollten diese Feier mit welches leider durch Unwohlseyn unmoͤglich wurde. Als Cp vertreter Sr. Majestaͤt erschienen Se. Kaiserl. Hoheit der P. der unseres allgeliebten Monarchen, Erzherzog Franz Karl; i dies wurde die Feier durch die Gegenwart Ihrer Kaiserl. heiten der Erzherzoge Johann und Ludwig, Oheime Sr. ¹ sestät; Albrecht und Karl, Soͤhne des Erzherzogs Karl, un Erzherzoge Ferdinand und Maximilian von Oesterreichs Koͤnigl. Hoheiten verherrlicht. Außer diesen Gliedern des hauses waren die meisten der bei den Kroͤnungs⸗Feierlichkeiten ah senden hoͤchsten Wuͤrdenträger des Staates, sehr viele ausgeg nete Gaͤste von hohem Range und eine Menge angesehener Fral und Verehrer der Wissenschaften zugegen. Se. Excellenz 0. Franz von Kollowrat⸗Liebsteinsky, Staats⸗ und Konferenz⸗A. ster, eroͤffnete als Praͤsident der Gesellschaft die Sitzung t eine treffende Rede uͤber den Zweck dieser Versammlung, 1 auf trug der Secretair der Gesellschaft, Dr. Kalina von Näi stein, einen geschichtlichen Ueberblick des bisherigen Wirkemt Gesellschaft vor, nach welchem Professor Zippe uͤber Boͤhe Edelsteine, der diesjaͤhrige Direktor der Gesellschaft, F. Pch uͤber die aͤlteste Epoche der schoͤnen Kunst in Voͤhmen, Ph thekar Hanka, uͤber Boͤhmens Kroͤnungs⸗Muͤnzen, und Prif Pleischl, uͤber Kristallbildung durch Sonnenwaͤrme wissenst liche Vortraͤge hielten, welche durch Vorzeigung ausgezeich Edelsteine im natuͤrlichen und geschliffenen Zustande, meh wohlerhaltenen Gemaͤlde aus dem lAten Jahrhundert,

vollstaäͤndigen Sammlung Boͤhmischer Kröoͤnungs⸗Muͤnzen einer Reihe schoͤn kristallisirter chemischer Produkte erle wurden.

Schöbe

Bern, 28. Sept. (Schweizer Blaͤtter.) He Belleval ist der Ueberbringer einer neuen, sehr starken feindlichen Note des neuen Franzoͤsischen Kabinets, als E rung auf die von der Tagsatzung erlassene Antwort in 2 der Fluͤchtlings⸗Angelegenheit. Wir werden die Note, h heute von dem voroͤrtlichen Staatsrathe verhandelt woͤrtlich liefern und geben fuͤr jetzt nur den ungefaͤhren halt. Frankreich wuͤrde sich bei dem gefaßten Konklusun ruhiget und die Beleidigungen, welche in der Schweizers Note enthalten seyn sollen, aus alter Freundschaft mits schweigen uͤbergangen haben, wenn nicht ein neuer Inch fall, die Angelegenheit Conseil’s, dazwischen gekommen Darin sieht das Franzoͤsische Kabinet eine große Beleidig der Franzoͤsischen Ehre; die Note stellt die Behauptung auf, Conseilsche Geschichte sey eine Intrigue der Fluͤchtlinge, sch die Schweizerischen Regierungen als von Factionen behert appellirt an das freie Schweizer⸗Volk und verlangt Genugthe fuͤr seinen Gesandten, der allen diplomatischen Verkehre der Schweizerischen Eid⸗Genossenschaft abbrechen soll, vin erfolgt ist. 8 d

Bereits werden von der Franzoͤsischen Gesandtschaßt keine Paͤsse mehr nach Frankreich visirt; die Ausbezahlungg zoͤsischer Pensionen ꝛc. soll eingestellt und noch andere Coenm mittel sollen gegen die Schweiz angewendet werden.

Die Allgemeine Schweizer⸗Ztg. sagt: „Eine nige Zusammenberufung der Tagsatzung wird nun unvenm lich; und da die letzte Tagsatzung sich letzthin thoͤrichten aufgeloͤst hat, statt sich zu vertagen, so werden auch saͤmm großen Raͤthe sich versammeln muͤssen, um neue Gesandte nennen.“

Bern, 390. Sept. Die Tagsatzung ist durch den auf den 17. Oktober einberufen.

Nachstehendes ist die (oben erwaͤhnte) Note des Fra schen Gesandten an Schultheiß und Regierungsrath der! blik Bern, als eidgenoͤssischen Vorort:

„Der Unterzeichnete, Gesandter Sr. Majestät des Könite Franzosen bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, hat diet welche der eidg. Vorort unterm 29. August an ihn adressirt zur Keunntniß seiner Regierung gebracht. Er erhält nun das fehl, dem Porort folgende Antwort zuzustellen: Nicht erst seit hat die Anwesenheit fremder Flüchtlinge auf dem Boden der E. ihre Ruhe gestört und ihre Unabhängigkeit gefährdet. Schen mehr als zwei Jahren hat deren Zetragen und die Nachsicht ü Kantone gegen sie die Nachbarmächte der Schweiz beunruhg die Unzufriedeunheit derselben hervorgerufen; die Reclamationcgh Mächte ließen nicht auf sich warten und es wurden von den nen Maßregeln der Vorsicht und der Sicherheit begehrt, uc Verhältnisse guter Nachbarschaft eben so sehr als das eigene ihnen von selbst hätten eingeben und sie zu deren Ergreifune bestimmen sollen. Frankreich war bei diesem Zwiste nicht ums betheiligt, aber, seinen alten Gesinnungen treu, ergriff es der legenbeit, um zu bezeugen, wie schr ihm die Interessen, dieß hängigkeit und die Würde der Eidgenossenschaft am Herzenn Zum Beweise einer Zuncigung, welche die Zeit zwischen zwei Nach fern, zwischen zwei an der Aufrechthaltung der Rechte Aller in gleich sehr betheiligten Staaten befestigt hatte, ließ die Regs des Königs ihre Vermittelung zwischen der Schweiz und del mirenden Mächten eintreten; sie rieth allseits zur Mäßigung bemühte sich zu bewirken, daß weder die Erbitterung, noch die eine so zarte Frage noch mehr verwickelte. Zur Beruhigung pa's bestimmte Maßregeln wurden durch die Schweiz bewilligt, eden mehr berathen, im eigenen Interesse ihrer Ruhe. Die Tagsatzung! weise Versprechungen; Frankreich nahm sie einigermaßen unter seine rantic, und auf diese Weise ersparte es der Schweiz durch eine wollende Dazwischenkunft, entweder die Gefahren eines Kes⸗ oder die Nachtheile einer Nachgiebigkeit, unter welcher ihre P hätte leiden können. Es lag ihm in der That nicht nur daraln, die Schweizerische Unabhängigkeit im Wesentlichen geachtet, sol daß sie auch bis in die kleinsten Formen hinaus geschont n⸗ Ihm lag es am Herzen (und seine Gesinnungen haben sich geändert), einem befreundeten Lande die Erhaltung jener würdigtn gemäßigten Politik zu erleichtern, die bis dahin seine Räthe g97 hatte. So hat Frankreich seit sechs Jahren durch seinen flüuß jene Weisheit und Mäßigung ünterstützt, welche in Schweiz durch Männer geltend zu machen versucht wurdt, eben so sehr Freunde der Unabhängigkeit ihres Landes Feinde der Anarchie und der Factionen sind. Aber die Versor⸗ wurden nur unvollkommen gehalten, der Zweck ward nicht erng die Klagen der Nachbarstaaten erncuerten sich, und als am 22. 1836 der Vorort, in Aunerkennung des Ungenägenden der bis, ergriffenen Maßregeln, die Kantone einlud, wirksamere Mittel 9

Allerhoͤchstdero Gegenwart begluͤchtt

ssen; als er Frankreich die verbrecherischen Umtriebe einiger Frem anzeigte, deren Aspl der Schweizer⸗Boden geworden war; da liagte die Königl. Regierung diese weisen Entschlüsse, und um deren irchführung zu erleichtern, erlaubte sie den Flüchtlingen, deren Aus⸗ ibung verlangt wurde, den Französischen Boden zum Durchpaß an en estimmungsort zu benutzen. So durch die Schweiz selbst auf⸗ sordert, welche das Vorhandenseyn der angezeigten Komplotte ein⸗ jand und die Pflichten und Rechte anerkaunte, welche das Inter⸗ der Selbsterhaltung den Nachbar⸗Mächten einräumte, glaubte Königliche Regierung den Absichten dieses Landes selbst zu ent⸗ ochen und dessen verständige Gesinnungen zu unterstützen, indem den wahren Grundsatz des Aspl⸗Rechtes aufstellte, ihm immerhin „Gränzen setzend, welche die Schweiz durch ihr Benehmen förm⸗ anerkannte. Die Welt weiß, wie die Rote, in der das Franzö⸗ Kabinet seine übrigens den Ansichten und Maßregeln, deren der Vorort selbst ergriffen hatte, entsprechenden Ideen von der Tagsatzung aufgenommen und von einer kommentirt wurde, welche schon in einigen Kanto⸗ beherrschen und durch ihre neue Herrschaft ffeutliche Gewalt umzukehren anfing, durch eine unselige rrschaft, die, wenn sie sich verlängerte, sowohl die Poli⸗ als den Charakter und selbst die Sitten eines Volkes verderben z durch seine Rechtlichkeit, seinen Verstand und das Gefühl ichafter Würde berühmt ist. Dem Unterzeichneten wurde, in Ant⸗ tt auf seine Mittheilungen, den 29. August eine Note übergebeu. evon der Tagsatzung getroffenen Verfügungen waren darin ange⸗ ndigt; diese waren zum Theil den Maßregeln angemessen, welche Unterzeichnete anrathen zu müssen geglaubt hatte; und obschon sie t so vollständig, nicht so energisch waren, als es die Königliche gierung gewünscht hätte, so erhob sich doch keine bedeutende Ein⸗ ndung gegen das Konklusum vom 23. Augnst, welches wenigstens e ausdrückliche Anerkennung des von Frankreich aufgestellten usndsatzes enthielt. Aber neben der Anzeige dieser entsprechenden fügungen euthielt die Note eine befremdende Antwort auf die Be⸗ kungen, welche der Unterzeichnete auftragsmäßig dem Vorort mitge⸗ st hatte. In dieser Note sind die Rathschläge, welche Fraukreich eben so uneigennützige als wohlwollende Weise ertheilt hatte, mit terkeit ausgelegt und mit Gereiztheit zurückgewiesen; seine Ab ten sind entstellt und seine Worte verdreht; gewiß, Frankreich er⸗ kt darin eine schwere Beleidigung. In seinen gerechten Gefühlen ddigt, opferte es dem Wunsche, neuen Verwickelungen vorzubeu⸗ alles, was eine gerechte Empfindlichkeit ihm häͤtte eingeben kön⸗ Es schrieb diese Sprache, die es wohl eine beispiellose nennen f, nicht der Schweiz, sondern, jener Partei zu, die sie zu beherrschen nkt. Die Regierung des Königs hielt sich überzeugt, daß von die⸗ Lage an die Schweizerische Unabhängigkeit auf dem Punkte stand, un⸗ zn Schlägen einer einheimischen Tvrannei zu fallen, und daß es um die dichen und ordnenden Einwirkungen geschehen sey, denen die hweiz bisher ihr Glück und ihre Ruhe zu verdanken gehabt hatte. Haus verschiedenen Elementen zusammengesetzte Faction hat so⸗ lin der öffentlichen Meinung, als im Schoße der Behörden ein Freiheit der Schweiz zerstörendes Uebergewicht sich angemaßt. rch die Zeit geheiligt, durch die Sitten gesichert, ist diese Freiheit unbestrittene friedliche Erbtheil einer Nation, welche ihren ge⸗ chtlichen Ruf gefährden würde, wenn sie je sich durch unsinnige schwörer beherrschen ließe, die bisher die Freiheit nur zu schänden im ande waren. Unmöglich konnte das Gepräge des Geistes der Anarchie inigen der eben bezeichneten Thatsachen und besonders in den daranf enden Publicationen verkannt werden. Aber ein unerhörter Vor⸗ hat diese bedenkliche Lage noch verwickelter gemacht und wirft trauriges Licht auf den Ursprung und die Bedeutung der bekla⸗ swerthen Veränderung, welche in der Politik der Schweiz vorzu⸗ i scheint. Das Komplott, dessen Urheber und Werkzeug ein nsch Namens Conseil war, gab einen neuen Beweis von der un⸗ liblichen Arglist der Factionen und von der nicht weniger unglaub⸗

en Schwäche einiger constituirten Gewalten. Fast öffentlich wurde Hinterhalt (guet-à- peus) gegen die Französische Gesandtschaft aabredet, und, was noch befremdender ist, es fanden sich Behörden, che schwach oder bethört (aupes) genng waren, um sich zu Theilnehmern er durch die Feinde aller Gewalt angesponnenen Intrigue hinzuge⸗ Einige Flüchtlinge scheinen sich vorgenommen zu haben, die Eidgenos⸗ schaft dahin zu bringen, daß sie die im Konklusum vom 23. Aug. gesprochenen Grundsätze und beschlossenen Maßregeln widerrufe.

Erfolg übertraf alle ihre Hoffnungen. Eine Handlung niederer che gegen den Repräsentanten eines großen Staates, welche durch ige Revolutionairs ersonnen und ausgeführt wurde, ward durch gesetzliche Behörde, als Repressalie einer Regierung gegen die an⸗ „so zu sagen, zu der ihrigen gemacht. Einem Abenteuer werden, Dolch auf die Brust, angebliche Geständnisse entrissen oder zu eißen vorgegeben. Eben die Lcute, welche ihn zu ihrem Werk⸗ ge gemacht, erneuern unter sich eine Art Vehme; durch diese ge⸗ ne Justiz wird er der öffentlichen Justiz überliefert, welche den

wie auf gesetzlichem Wege annimmt und diese ganze Reihe von eimen Verbrechen wie eine angefangene Voruntersuchung ansieht. e Untersuchung wird beschloffen, nicht gegen die Theilnehmer r gefährlichen Verbindung, sondern über Thatsachen, welche deren rk sind. Der Vorort bringt diese beispiellose Untersuchung an die gsatzung. Eine Kommission wird ernannt, und die Tagsatzung Uigt durch ihre Stimme die Anträge eines Gutachtens, in dem dic

ttiative ffnete/ einung Alles zu

rundsätze des Völkerrechts auf beschimpfende Weise verkannt wer⸗

„Die Fremden also machen die Polizei, die Verschwörer rufen

Entscheldungen hervor und bemächtigen sich der Behörden? Ge⸗ ‚Frankreich darf es sagen, an dem Tage, wo solche Handlun⸗

vollbracht worden, wurde weniger die Achtung des Französischen mens, als das Gefühl der Schweizerischen Unabhängigkeit in je⸗

Kantonen vernichtet, die sich nicht gescheut haben, an solcherlei tricben Antheil zu nehmen. Wird ein solches Benehmen nicht eunig widerrufen (désavoué), so wird Frankreich fragen, ob das lkerrecht noch bestehe zwischen zwei Nachbarstaaten, zwischen zwei bündeten Mächten, zwischen zwei freien Ländern, welche so viele unerungen und so viele Gründe gegenseitiger Zuneigung mit ein⸗ her gemein haben. Frankreich giebt zwar der Schweiz Zeit, sich en verderblichen und verbrecherischen Einwirkungen zu entzichen zzu jenem Systeme der Mäßigung und Gerechtigkeit zurückzu⸗ en, das die Regiexungen nie hätten verlassen sollen; aber das ees auch sich selbst schuldig, auf eine starke Weise auszusprechen: empfinde den Schimpf und erwarte schleunige Genugthunng. s diese Genugthuung geleistet seyn wird, soll der Unterzeichnete, t Auftrag seiner Regierung, jede Berührung mit der Schweiz stellen und in dieser Lage abwarten, bis eine weisere Politik wie⸗ in ihren Räthen herrschen wird. Frankreich appellirt von der ßleiteten und unterjochten Schweiz an die erleuchtete und freie chweiz; von dieser letzteren erwartet es schleunige Genugthnung. glaubt fest, die Schweiz werde nicht säumen, in ihren Erinne⸗ gen, in ihren wohlverstandenen Interessen, in ihren wirklichen Ge⸗ nungen, die Entschlüsse aufzufinden, welche sie vor den Gefahren wahren werden, denen sie durch eine Handvoll fremder Verschwörer sgesetzt wird. Wäre dem unglücklicherweise nicht also, so wird ankreich, stark im Gefühl seiner gerechten Sache, nur noch seiner eidigten Ehre Gehör geben, und alsdann über die zur Erreichung echter Genugthnung zu ergreifenden Maßregeln allein entschei⸗ i; es wird endlich, und zwar ohne den Weltfrieden zu stören, zei⸗ n, daß es niemals einen Schimpf ungestraft lassen wird. Der btchnese ꝛc Bern, 27. Sept. 1836. Herzog von Mon⸗ ello.

Bei der erhoͤheten Wichtigkeit, welche die Conseilsche Ange⸗

genheit jetzt erlangt, duͤrfte es nicht ohne Interesse seyn, den

ergang der ganzen Sache noch einmal in gedraͤngter Kuͤrze zu⸗ mmenzufassen. Zu diesem Zwecke mag hier nachtraͤglich die

n dem Baron von Chambrier in der Tagsatzungs⸗Sitzung vom

September gehaltene Rede Platz finden, welche eine zugleich parteiische und wuͤrdige Beurtheilung der erwaͤhnten Angele⸗ nheit enthaͤlt:

2 2 9 . 2 9 2 8 8s 'st meiner Ansicht nach ein unglücklicher Gedanke, daß das

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Bundes⸗Direktorium den Gegenstand, über den wir heute berathen, vor die Tagsatzung brachte, und ihn einer öffentlichen Diskussion aussetzte, und ich zweifle, ob maun die ganze Folge⸗Wichtigkeit einer solchen Mittheilung berechnet hat. Sey dem indessen, wie es will, da die Tagsatzung sich gegenwärtig mit dieser wichtigen Angelegenheit befaßt, und wir gezwungen sind, darüber zu urtheilen, so liegt es in der Pflicht aller Abgeordneten, sich mit voller Freimüthigkeit auszu⸗ sprechen, und ich werde mich bemühen, es in solchen Ausdrücken zu thun, wie sie die Wahrheit erfordert und zugleich die Schicklichkeit gebietet. Wenn es mir begegunen sollte, daß ich mich, für wen es auch immer sev, beleidigender Ausdrücke bediene, so erkenne ich sie im Voraus nicht als die meinigen au. Eine 12 bis 15 stündige Prü⸗ fung der auf dem Bureau aufgelegten Aktenstücke ließ mich zu dem Resultat gelangen, daß Conseil ein obskures Opfer ist, das man in politischen Absichten, die für die Eidgenosseuschaft aͤunßerst ge⸗ fährlich sind, preisgiebt. Ich will der Tagsatzung die Gründe ent⸗ wickeln, auf die sich diese traurige Uberzengung stützt. Conseil ist, sagte ich vorhin, ein Opfer, das man preisgiebt, und ich beweise es folgendermaßen: Nach der Voruntersuchung beschloß das diplomatische Departement von Bern unterm 19. August, daß Conseil „den Ge⸗ richten übergeben werden solle, weil er im Kanton Bern von Schrif⸗ ten Gebrauch gemacht habe, deren Falschheit ihm bekannt war.“ Und am Ende der Untersuchung hat ihm der Richter folgende Er⸗ klärung gegeben: „Der Grund, warum Sie vor die Gerichte des Kantons gestellt worden, ist, weil Sie in diesem Kanton nach einan⸗ der im Besitz dreier falschen Pässe waren, weil Sie von denselben Ge⸗ brauch und vor der Polizei falscht Angaben machten.“ Wohlan, hier liegen die Thatsachen. Conseil hat sich zweimal in Bern aufgehalten, das einemal 12 Tage, vom 10. bis 22. Fuli, das anderemal zwei Tage, vom 6. bis 8. August. Beidemal war er im Besitze von Pässen un⸗ ter angenommenem Namen; allein bemerken Sie, meine Herren, daß, obschon er beim ersten Aufenthalt so offen davon Gebrauch machte, daß die Polizei offiziell davon in Kenntniß gesetzt war, er doch im mindesten nicht beunruhigt, und daß er beim zweiten Aufenthalt, wo er keinen Gebrauch davon machte, dem Kriminal⸗Richter überliefert wurde. Angekommen zu Bern am 10. Juli, übergab er auf der Stelle den Paß, den er in Paris auf den Namen Napoleon Cheli erhalten hatte, der Polizei, und am 14ten begab er sich auf das Bürcau des Herrn Watt, Polizei⸗Direktors von Vern, wo er die Erklärung ablegte, daß er August Conseil heiße, ein politischer Flüchtling aus Italien sey, von Paris komme, wo er in die Angelegenheit Fieschi's verwickelt gewesen sey und nach dem Attentat Alibaud’s, obgleich unschuldig, und da es ihm gelungen, sich einen Paß auf den Namen Cheli zu verschaffen, die Flucht ergriffen habe. Hier ist, meine Her⸗ ren, das offizielle Aktenstück dieser Erklärung, gezeichnet auf der ei⸗ nen Seite: „Watt,“ und auf der andern: „August Conseil.“ Auf erhaltene Weisung seiner Vorgesetzten that Herr Watt dem Conseil Tags darauf, am 15. Juli, zu wissen, daß ihm keine Aufenthalts⸗Be⸗ willigung ertheilt werden könne; allein da er Geld von seiner Fa⸗ milie erwartete, ließ man ihn noch volle 8 Tage zu Bern verweilen, von wo er dann am 22. Juli abreiste. Es ist demnach erwiesen, daß Conseil, nachdem er einen Paß unter dem Namen Napoleon Cheli auf der Polizei niedergkelegt und die von ihm und Herrn Watt unterzeichnete Erklärung gemacht hatte, daß er Auguste Conseil heiße, 12 Tage ruhig in Bern zubrachte. Er erklärte selbst in dem Verhör, daß die Berner Polizei bei seiner Abreise diesen Paß visirte, und dieser Angabe wurde nicht widersprochen. 15 Tage nach her, d. h. am 6. August, kam er nach Bern zurück, mit einem ihm zu Besancon unter dem gleichfalls angenommenen Namen Corelli ein⸗ gehändtgten Passe versehen, den er keiner Berner Behörde übergab, und von dem sein Landsmann und alter Bekannter Berthola, einer von denen, die ihn alsbald verriethen, allein Gebrauch machte, um einen an Conseil unter dem Namen Corelli adressirten Reisekoffer ab⸗ zuholen. Was den dritten Paß anbelangt, der ihm von dem Secre⸗ tair der Französischen Gesandtschaft unter dem Namen Herrmann ge⸗ geben worden seyn sollte, so wurde dieser nicht nur der Polizei nicht übergeben, sondern auch von Niemandem gesehen, als bis er den Händen Conseils von den Elenden, die ihn und seine Papiere überlieferten, gewaltsam entrissen wurde. Nun frage ich, ob es in irgend einem Lande der Welt Sache der Gerechtigkeit ist, daß ein Individunm, so nichtswürdig es auch seyn mag, kriminell bestraft werden könne, weil es anf einer früheren Reise sich eines ihm in seinem eigenen Lande unter einem angenommenen Namen ausgestell⸗ ten Passes bediente, während die Behörde, die ihn als Berbrecher verfolgt, dieselbe ist, die ihm eine gleiche Duldung für die Dauer dieser Reise auf die Abgabe eben dieses Passes verwilligte, von dem sie wußte, daß er unter einem angenommenen Namen ausgefertigt sev, und den sie in der Folge selbst visirte? Ich frage, ob es Sache der Gerechtigkeit irgend eines Lan⸗ des ist, daß die Behörde einen Reisenden wegen eines Passes kriminell bestrafen könne, den die Behörden seines Landes ihm wissentlich unter irgend einem Namen ausgestellt haben, während er in dem Staate, der sich ihn zu bestrafen anmaßt, keinen Gebrauch von dem Passe gemacht hat und er im Gegentheil desselben durch ein Privat⸗Attentat gewaltsam beraubt wurde? Ist es begreiflich, daß die Berner Behörde, die den August Conseil, als er offen von einem Passe unter dem Namen Napoleon Cheli Gebrauch machte, 14 Tage hindurch duldete, ihn als Verbrecher behandelt, weil er sich zweimal 22 Stunden lang, ehne davon Gebrauch zu machen, im Besitz eines Hermann oder Corelli bezeichneten Passes befand? Wer allein von dem Passe Corelli Gebrauch machte, das ist der Italiäner Berthola, als er ein Reisekoffer mit der Adresse Corelli's abyolte. Wenn da⸗ her ein Verbrechen vorlag, so war es Berthola, der es beging, und gleichwohl dachte man nicht daran, eine Untersuchung gegen ihn ein⸗ zuleiten. (Schluß folgt.) . 82 1FI

Unter der Aufschrift: „Gegenwaͤrtige Organisation der Landmacht des Koͤnigreichs beider Sicilien“, enthaͤlt das Mai⸗ laͤnder Echo folgenden Artikel: „Zufolge gegenwaͤrtig bei der Verwaltung des Kriegs⸗Departements geltender Grundsäͤtze soll die Landmacht in Friedenszeiten 60,0090 Mann betragen, in Kriegszeiten aber bis auf 80,000 Mann vermehrt werden; es kaͤme daher in Friedenszeiten, wenn man die Bevoͤlkerung des Koͤnigreiches zu 8,400,000 anschlaͤgt, ein dienstpflichtiger Mann auf 140 Einwohner. Die Dienstzeit dauert 10 Jahre, wovon 5 füuͤr den aktiven Dienst, die uͤbrigen fuͤr den Reserve⸗Dienst festgesetzt sind. Bei der Infanterie auf dem Friedens⸗Fuße zaͤhlt jede Compagnie 100 Mann und 4 Offiziere, bilden sechs Compagnieen ein Bataillon, zwei Bataillons ein Regiment; auf dem Kriegsfuße besteht die Compagnie aus 150 Mann mit 4 Offizieren, bilden sieben Compagnieen ein Batail⸗ lon und drei Bataillons ein Regiment. Saͤmmtliche In⸗ fanterie besteht gegenwaͤrtig aus drei Garde, und zwoͤlf Linten⸗ Regimentern und sechs Jaͤger⸗ Bataillons, National⸗Truppen, wozu vier Infanterie⸗Regimenter Schweizer kommen, welche acht Bataillons, 6043 Mann, stark sind. Somit wuͤrde der Ef⸗ fektivstand der Koͤnigl. Sicilianischen Infanterie mit Einschluß der Stabs⸗Offiziere 29,700 Mann betragen. Die Kavallerie auf dem Friedensfuße besteht aus sieben Regimentern, jedes zu vier Eskadronen, im Ganzen 28 Eskadronen mit 4403 Mann und 3612 Pferden; auf dem Kriegsfuße ist sie acht Regimenter, je⸗ des zu fuͤnf Eskadronen mit 7864 Mann und 6344 Pferden, stark. Die Artillerie besteht aus zwei Regimentern zu Fuß, einer Compagnie reitender Artillerie, einer Schweizer⸗Batte⸗ rie, einer Brigade Arbeiter, einem Corps Küuͤsten⸗Artillerie und aus einem politischen (2) Corps. Der Train wurde mit der Artillerie vereinigt, und vie reitende Artillerie ist einem der beiden Regimenter einverleibt. Jedes Regiment zerfaͤllt in vier Brigaden, wovon zwei Garnisonsdienst, und die andern zwei Felddienst verrichten. In Friedenszeiten hat die Batterie vier,

11.“

in Kriegszeiten acht Geschuͤtze. Das Fuhrwesen ist auf Frie⸗

densfuße sechs, auf Kriegsfuße zehn Compagnieen stark. Das

Genie⸗Corps zerfaͤllt in drei Abtheilungen, fuͤr die Garnison, die Topographie und das Feld; es zaͤhlt zwei Bataillons, ein

Pionier⸗ und ein Sappeur⸗Bataillon; jedes von diesen ist auf

Friedensfuße sechs Compagnieen, 30 Öffiziere und 714 Ge⸗

meine und Unteroffiziere, auf Kriegsfuße 34 Offiziere und 1056 Gemeine und Unteroffiziere stark. Die Gendarmerie besteht aus 7859 Mann und 850 Pferden. In Sicilien sind uͤberdies 27 Compagnieen unter dem Namen „Compagni d armi“, jede 12 Mann stark, mit einem Capitain an der Spitze. Das Veteranen⸗Regiment ist aus drei Bataillons zusammengesetzt, wovon jedes vier Compagnieen hat. Die Zahl der General⸗Lieu⸗ tenants ist auf 6, der Marechaux⸗-de⸗Champ auf 14 und der Bri⸗ gadiers auf 30 festgesetzt. Die Infanterie bildet vier Fuͤnftheile der ganzen Landmacht, die Kavallerie ein Achttheil, die Artillerie ein Fuͤnfundzwanzigtheil, das Geniewesen ein Sechzigtheil. Die

Armee besitzt auch einen Belagerungs⸗ und einen Geniepark. Zur und der dahin einschlagenden von 6,907,674 Dukaten an⸗

Erhaltung des ganzen Landheeres Dienste ist die jaͤhrliche Summe weeeehn

8 LE1““

Spanien. 8 Madrid, 23. Sept. Der Castillan giebt uͤber die Ope rationen des Gomez in der Gegend von Requena die nachste henden bis zum 15. Sept. reichenden Berichte: „Die Division des Gomez kam am 7ten in Utiel an, um sich mit Cabrera, Auilez und Serrador zu vereinigen und die Belagerung von Requena, welches etwa 2 Stunden von jenem Flecken entfernt ist, zu unternehmen. An demselben Tage machte Gomez eine Rekognoszirung bis Chelva. Er kehrte am Nachmittage nach Uriel zuruͤck, wo sich Quilez und Serrador mit ihm vereinigten. Einige sa⸗ gen, auch Cabrera sey angekommen, jedoch allein und ohne Truppen. Die Insurgenten sollen, nach dieser Vereinigung, 12 15,000 Man stark gewesen sey. Am 13ten griffen sie Requena an. Sie hatten von Utiel 400 Arbeiter mitgenommen, um die Laufgraͤben zu eroͤffnen, allein das Feuer der Einwohner von Requena ver⸗ hinderte sie, naͤher zu ruͤcken, ohne daß ihnen jedoch dadurch großer Schaden zugefuͤgt wurde. Da Gomez sah, daß er durch den Widerstand der Bewohner von Requena, die mehr als 3000 Mann stark und fast saͤmmtlich National-Gardisten sind, einen zu großen Verlust erleiden wuͤrde, so hob er die Belagerung auf. Am l5ten verließen saͤmmtliche Karlisten Utiel und bega⸗ ben sich nach der Venta del Moro in der Richtung von Alba⸗ cete, wo sie die Nacht blieben, und wahrscheinlich spaͤter in die Mancha eindringen wollten. Sie haben einen Theil von Cabrera's Corps in Sinarcas zuruͤckgelassen und auf einem Umkreise von sechs bis sieben Stunden aus allen Doͤrfern die jungen Maͤnner mit sich genommen. Die Bewohner von Re⸗ quena, welche sich so tapfer gegen den Feind vertheidigt haben, verdienen eine Velohnung. Die Division des Brigadiers Alaix marschirte am Ilten, nachdem sie Cuenga verlassen hatte, nach Canada de Hoyo, das sie am 14ten erreichte und von wo sie sich sofort nach Carboneras begab, etwa eilf bis zwoͤlf Stunden Weges von Utiel. Man wußte nicht, ob die Division am 19ten Carboneras verlassen habe; doch war die Rede davon, daß sie nach Utiel marschiren werde.“

Die Hof⸗Zeitung giebt in einem Supplement nachste⸗ henden offiziellen Bericht des Generals Alaix uͤber den von ihm erfochtenen Sieg:

„Dritte Divistion der Operations⸗Armee des Nordens.“

„Excellenz! Seit dem Abmarsche der Insurgenten aus Utiel ha⸗ ben diese, so wie meine Division, folgende Märsche gemacht: Am 15. Sept. befand sich die Division zu Carboneras; die Insurgenten marschirten von Utiel über die Venta del Moro nach Casas de Iba⸗ nez. Am 16ten blieb die Division in Carboncras, die Insurgenten socen sich nach Albacete. Am 17. begab sich die Division nach Campillo de

lto⸗Buey, die Insurgenten blieben in Albacete. Am 18. ging die Division nach Tarrazona und die Insurgenten nach Roda. Da der General Gomez zwei Punkte angegeben hatte, wo er übernachten wollte, so beschloß ich am 19ten, mich in Marsch zu setzen, um ihn am Abend anzugreifen, wenn er sich nach San Clemente begebe, oder vielmehr, ehe er noch Villarobledo verlassen habe. Dieser Marsch war sehr ermüdend für die Soldaten. Die Karlisten brachten die Nacht in Villarobledo zu. Am 2osten marschirte ich während des größten Theils der Nacht und schon vor Tagesanbruch befand sich eine meiner Brigaden auf halber Schußweite von den Häusern von Villarobledo, wo sich Gomez, Ser⸗ rador, Quilez und andere Anführer mit eilf Bataillonen und zehn Eskadronen befanden. Ich traf sofort Anstalten, mich des Fleckens zu be⸗ mächtigen, was nicht schwer war, denn die Insurgenten verließen ihn schon von der entgegengesetzten Seite und siellten sich, im Vertrauen auf ihre 800 Mann Kavallerie, in Schlachtordnung auf, während meine Truppen sie unvermuthet angriffen. Zweimal wollte die Karlistische Kavallerie sich anf meine Guerillas werfen, allein der tapfere Oberst des Husaren⸗Regiments „Prinzessin“, Don Diego de Leon, warf sie zurück. Bei dem zweiten Angriffe dieses ausgezeichneten Militairs gegen die feindliche Kavallerie wurde er von zwei durch zahlreiche Guerillas gedeckte Eskadrons zurückgeschlagen. Als darauf die Feinde über einen partiellen Vortheil frohlockten, benutzte der Oberst einen günstigen Moment, warf sich auf die Insurgenten, umzingelte die Kavallerie, brachte sie in Unordnung, warf sie auf die Infanterie, die mit fortgerissen ward, und machte, im Angesichte meiner Infanterie, die ihm auf dem Fuße folgte, 1275 Gefangene, worunter 55 Offi⸗ ziere. Die Munition und ein großer Theil des Gepäckes der Feinde ist in unsere Hände gefallen. Auch haben wir ihm 14 Maulihiere und mehrere zu einer Druckerei gehoörende Gegenstände abgenemmen. Dieser kleine Sieg, der uns nur 61 Verwundete und 4 Todte geke⸗ stet hat, ist von großer Wichtigkeit, weil die Karlistischen Anfübrer sich schon Herren des Landes dünkten und nicht glaubten, daß die Constitutionnellen es wagen würden, sie anzugreifen So haben 150 Husaren und 69 Mann vom 5 teu leichten Regimente 800 Mann feindlicher Kavallerit geschlagen. Aber diesen für die Waffen Ihrer Maj. der Königin und für die Diviston, welche ich zu kommandiren die Ehre habe, so glorreichen und ehrenvollen Tag verdankt man namentlich der Tapfer⸗ keit und Geschicklichkeit des Obersten Leon. Ich wünsche meinem Vaterlande Gluͤck dazu, daß es einen so ausgezeichneten Offizier be⸗ sitzt, der, wenn er die ersten Ehrenstellen der Armee erlangte, dem Vaterlande die glänzendsten Dieuste leisten würde. Ich habe es für meine Pflicht gehalten, dem Oberst Leon in Gegenwart der ganzen Division meine Achtung zu bezeigen. Ich würde mich glücklich ge⸗ schätzt haben, wenn ich ihm auf dem Schlachtfelde, dem Schauplatz seiner Thaten, im Namen unserer erhabenen Königin, deu Rang, der ihm gebührt, hätte ertheilen, so wie die übrigen Offiziere, die sich auszeichneten, hätte belohnen können. Wenn Ew. Excellenz Ihre Majestät von dem neuen Dienst in Kenntniß setzen, dem meine Division dadurch dem Staate geleistet, daß sie Gomez aus der Provinz Madrid vertrieben und ion bis über die Berge von Al⸗ barrazim geworfen hat, so würde ich um die Erlaubniß bitten, einen Vorschlag in dieser Beziehung machen zu dürfen. Uebrigens glanbe ich, daß die ganze Division eine Belohnung verdient hat. Die In⸗ surgenten haben, nachdem sie geschlagen und mehr als vier Stunden 1nrcgewen worden, den Weg nach Zumillozo eingeschlagen. Ich bin hierher zurückgekehrt, um die Gefangenen einigen in der Nähbe befindlichen Kolonnen zu übergeben, denn ich will den Frind verfolgen. Ich ersuche Ew. Excellenz, mich so schnell wie möglich zu benachrichtigen, was mit den Gefangenen und den erheuteten Waffen geschehen soll. Die Insurgenten haben ihren Marsch nach 2 8 8 . 3

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