1837 / 362 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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DeutschtauAKnne 8 Dresden, 26. Dez. Von dem Lieutenant Dr. Werner hierselbst, der sich bereits als Direktor eines gymnastischen In⸗

stituts und als Verfasser eines Werkes uͤber Gymnastik einen

ehrenvollen Ruf erworben hat, ist neuerdings wieder in der

Arnoldischen Buchhandlung unter dem Titel „Amoͤna“ eine

sehr zu beherzigende Schrift uͤber die physische Erziehung der weiblichen Jugend nach den Grundsätzen der Anatomie und Aesthetik erschienen. 11““ Koburg, 24. Dez. Die Gothaische Zeitung enthazͤlt folgenden Artikel zur Beantwortung der der Sachsen⸗Koburgi⸗ schen Regierung gemachten Vorwuͤrfe: „In den Eroͤrterungen und Nachrichten, welche verschiedene Blaͤtter uͤber die Herab⸗ setzung der Koburgischen Scheidemuͤnze verbreiten, sind die vor

Augen liegenden Motive, welche diese Maßregel unvermeidlich

gemacht haben und welche in dem Publikandum vom 4. De⸗

zember ohne Ruͤckhalt ausgesprochen worden sind, ganz außer Acht geblieben. Die Koburgische Scheidemuͤnze ist mit einem großen Theile der in dem Muͤnzvereine in Cours verbliebenen aͤlteren Scheidemuͤnze von gleichem Silbergehalte. Ihre Aus⸗ praͤgung erfolgte regelmaͤßig in Verbindung mit einer verhaͤlt⸗ mnißmäͤßigen Quantitaͤt grober conventionsmaͤßiger Sorten, und sie war so beliebt, daß sie in dem Verkehr gleichsam verschwand und in dem Lande, in welchem sie ausgepraͤgt worden, gar nicht zu erhalten war. Die Herzogliche Regierung wuͤrde daher niemals auf den Gedanken gerathen seyn, ihre eigene Muͤnze u devalviren, welche so allgemein begehrt und ganz ohne ihr Zuthun so weit verbreitet war, wenn sie zu dieser Maßregel nich: durch die Maßregeln anderer Regierungen waͤre gezwun⸗ gen worden. Allein, nachdem die zum Muͤnzverein gehoͤrenden Staaten nicht nur die eigentlich Koburgische Scheidemuͤnze, sondern alle andere, in dem Vereinsgebiete nicht ausge⸗ praͤgte Scheidemuͤnze außer Cours gesetzt haben, wird man den wenigen kleinen Gebieten, in welchen, außer den Vereinslanden der Rheinische Muͤnzfuß noch besteht, nicht zu⸗ muthen wollen, ruhig zuzusehen, wie ein Strom courslos gewor⸗ dener Scheidemuͤnze, welche unter ganz anderen Verhaͤltnissen und großen Theils von Regierungen, welche nicht mehr beste⸗ hen, ausgepraͤgt worden ist und von welcher sich ein Staaten⸗ Verein von acht Millionen Einwohnern aus Gruͤnden der in⸗ neren Verwaltung befreien will, auf einige kleine Gebiete von kaum dem vierzigsten Theil dieser Bevoͤlkerung hingeleitet wer— den soll. Und wie kaͤme das dermalige Herzogthum Koburg dazu, auch jene Scheidemuüͤnze bei sich aufzunehmen und zu vertreten, welche in laͤngst vergangenen Zeitraͤumen fuͤr die an Sachsen⸗Meiningen abgetretenen Koburgischen Lan⸗ destheile mit dem Fuͤrstenthum Saalfeld und fuͤr das an Preußen abgerretens Fuͤrstenthum Lichtenberg gepraͤgt wor⸗ den sind. Diese hiete sind vertragsmaͤßig mit allen darauf gewesenen Rec ten und Verbindlichkeiten an die derma⸗ ligen Landesherren abergegangen und wenn gegenwaͤrtig in Sachsen⸗Meiningen alle Scheidemuͤnze mit Koburgischem Ge⸗ praͤge außer Cours gesetzt und somit auch die eigene, auf jene abgetretenen Gebietstheile kommende Scheidemunze verschlagen und die Scheidemuͤnze in dem Fuͤrstenthum Lichtenberg durch die Einführung des Preußischen Muͤnzfußes daselbst heraus⸗ gewiesen worden ist, so wird die Herzoglich Koburgische Regie⸗ rung die Folgen nicht uͤbernehmen, welche diese Maßregeln fuͤr andere Staaten hervorgerufen haben und welche von ihr in keiner Weise veranlaßt worden sind. Sie hat in dieser Ange⸗ legenheit nirgends den ersten, sondern nur den zweiten, ihr ab⸗ gedrungenen Schritt gethan, und wenn die von ihr, wi⸗ der ihren Willen, ergriffenen Maßregeln Unannehmlichkei⸗ ten oder gar Verluste zur Folge gehabt haben, so sind sie nicht von ihr, sondern von dem provocirenden Theile zu ver⸗ treten. Indem die zum Muͤnzvereine gehoͤrenden Regierungen das Interesse ihrer Unterthanen zu befoͤrdern suchten, de die Scheidemünze anderer Staaten unerwartet außer Cours setzten, obschon die beiderseitigen Staatsangehoͤrigen sich im lebhaftesten Verkehr zu etnander befinden, hat die Herzeglich Koburgische Regierung jene Maßregei damit erwidert, daß sie von ihren Unterthanen die herabgewuͤrdigte Scheidemuͤnze nach ihrem vollen Werthe gegen grobe Sorten einwechseln ließ, und obschon die oͤffentlichen Blaͤtter uͤber diesen unverkennbaren Be⸗ weis pflichtmaßiger Sorgfalt groͤßtentheits hinweggehen, wird doch Memand bezweifeln wollen, daß, wenn alle bei dieser Frage betheiligten Regierungen diesem Koburgischen Beispiele gefolgt und erst zu einer Einwechselung der fernerhin nicht zu erhaltenden Sorten geschritten waͤren, alle Beschwerden und Irrungen uͤber die Scheidemuͤnze mit einem Schlage beseitigt und die Maßregel der Devalvirung ganz unnoͤthig gewesen seyn vuͤrden.

Muͤnchen, 25. Dez. Se. Majestaͤt der Koͤnig hat den bisherigen Direktor der hiesigen Kreis⸗Regierung, Grafen Phi⸗ lipp von Lerchenfeld, zum Praͤsidenten von Unter⸗Franken be⸗ foͤrdert. Der bisherige Ober⸗Appellations⸗Rath und functioni⸗ rende General⸗Prokurator am Cassationshof, Freiherr von Gump⸗ penberg, ist, wie wir vernehmen, zum Ministerial⸗Rath im Ju⸗ stiz⸗Ministerium ernannt.

Die Christfeier in der Kirche ging diese Nacht ohne alle bedeutende Stoͤrung voruͤber. Trotz der unguͤnstigen Witte⸗ rung bedeckten Tausende von Menschen die Straße. Das Ge⸗ laäͤute der Glocken und der Donner des Geschuͤtzes inmitten naͤcht⸗ licher Stille, die erleuchtete Kathedrale und die aufsteigenden Toͤne ihres Orchesters, Alles bewegte wundersam das Gemuͤth.

Stuttgart, 22. Dez. (Nuͤrnb. Korr.) Die Muͤnzver⸗ wirrung ist im ganzen Lande auf einen hohen Grad gestiegen. Die Landleute und unteren Klassen, welche Anfangs den em⸗ pfindlichsten Schaden durch die Abschaͤtzungsmaßregel erlitten, sind ausnehmend mißtrauisch geworden; man hat Muͤhe, sie zur Annahme von Kronenthalern, Sechsbaäͤtznern, Dreibaͤtznern und Theilstäcken Preußischer Thaler zu bewegen; sogar Wuͤrttember⸗ gische Sechskreuzerstuͤcke, die, unter Koͤnig Friedrich geschlagen, mit F bezeichnet sind, weisen sie zuruͤck. Gegen manche Kas⸗ sen, wie insbesondere gegen eine, rein wohlthaͤtigen Zwecken

ewidmete Anstalt, wird der Vorwurf erhoben, daß sie wenige age vor dem Erscheinen des Verruf⸗Dekrets, zu einer Zeit, da der Kassier dasselbe bestimmt voraussehen mußte, an Unbemit⸗ telte Zahlungen in spaͤter abgeschaͤtzten Scheidemuͤnzen gemacht haben. Es wird in oͤffentlichen Blaͤttern bemerkt, daß es fuͤr die unbemittelten Klassen zu spaͤt seyn wuͤrde, wenn die Regie⸗ rung jetzt noch die abgeschaͤtzten Scheidemuͤnzen, wie einst die Halb⸗ und Viertels⸗Kronenthaler, zu dem Nennwerthe einloͤsen wuͤrde, indem sie sicherlich jene Muͤnzen seit dem Erscheinen

dem Tarife des Koͤnigl. Muͤnz⸗Amtes anzunehmen.

der betreffenden Verordnung schon haben ausgeben muͤssen. Diese Ansicht wird aber bestritten. Es kommen manche lang⸗ jäͤhrige Ersparnisse zum Vorschein, welche, wenn sie z. B. bei der Sparkasse angeliehen werden sollen, nicht 88 angenom⸗ men werden, so weit sie in abgeschaͤtzten Muͤnzen bestehen. Hier in Stuttgart ist die Muͤnzverlegenheit um so fuͤhlbarer, da gerade gegenwaͤrtig Weihnachtsmesse ist. Zur Minderung der⸗ selben traͤgt uͤbrigens das von dem Koͤnigl. Muͤnz⸗Amte aus⸗ gegebene Verzeichniß der abgeschaͤtzten Muͤnzsorten nebst Be⸗ stimmung des Werths, zu dem jenes Amt dieselben annimmt, nicht wenig bei. Auch hat sich der hiesige Handelsstand ent⸗ schlossen, diese Muͤnzen noch bis zum 15. Januar 1838 nach Geldrollen, die von den Koͤnigl. Kassen uͤkerschrieben sind, werden bekannt⸗ lich von denselben ebenfalls noch bis zum 15. Januar ohne Ruͤcksicht darauf. schaͤtzte Muͤnzen sich darin befinden, angenommen.

Luxemburg, 23. Dez. Das hiesige Journal enthaͤlt heute wieder einen eingesandten Artikel uͤber die Gruͤnwalder Angelegenheit, worin es unter Anderem heißt: „Wenn die Belgier die auf die 18ten und 24sten Artikel bezuͤglichen Proto⸗ kolle im Ernst, als bindend fuͤr die Europaͤischen Maͤchte oder als ein oͤffentliches Recht begruͤndend ansaͤhen, so sollte es sie freuen, wenn die Verwaltung des Großherzogthums Luxem⸗ burg von dem Gruͤnwald Besitz naͤhme, weil dies ihrerseits im Namen ihres Souverains ein Akt der Vallgtsung dieser Pro⸗ tokolle waͤre; aber nach der Convention vom 21. Mai 1833 le⸗ gen sie ihnen noch weniger Gewicht bei als fruͤher. Die Bel— gier gerathen daher bei der Ausbeutung des Gruͤnwald in einen auffallenden Widerspruch; bald wollen sie diese Protokolle, als die Grundlage ihres oͤffentlichen Rechts, und wenn man dieselben vollziehen will, erheben sie einen gewaltigen Laͤrm. Der Gruͤn⸗ wald liegt in dem Deutschen Antheile von Luxemburg, welches, den Protokollen zufolge, dem Koͤnig⸗Großherzog verbleiben muß, oder welches die Belgier den abgetretenen Theil nennen. Die⸗ ses Geheͤlz liegt innerhalb des kleinen strategischen Rayons der Festung Luxemburg, und dieser Rayon steht unter dem Schutze einer Preußischen Garnison. Indem der Deutsche Bund die Ausbeu⸗ tung des in dem zu dem Bunde gehoͤrigen Großherzogthum Luxemburg gelegenen Gruͤnwaldes beschuͤtzt, erfuͤllt derselbe eine heilige Pflicht. Der Bund ist allen in London entworfenen Protokollen, so wie der Convention vom 21. Mai 1833, fremd geblieben. Wenn die von Sr. Majestaͤt dem Koͤnig⸗Großherzog bewilligte Einstellung der Feindseligkeiten auf das Groß⸗ herzogthum ausgedehnt worden, so ist dies von Seiten des Koͤnigs⸗Großherzog geschehen, der dadurch der Ausuͤbung der dem Bunde zustehenden Rechte keinen Eintrag thun konnte. Bei der beabsichtigten Ausbeutung des Gruͤnwalds wird die Großherzogliche Verwaltung es sich zur Pflicht machen, die auf diesem Gehoͤlz etwa ruhenden Lasten zu tragen; sie wird die dreizehn umliegenden Doͤrfer ihre Nutzungs⸗ und Weide⸗Rechte verfolgen lassen, deren sie die rechtmaͤßige Regierung niemals beraubt hat, obgleich ihnen dieselben in anderen Theilen des Gruünwaldes von den Belgischen Gerichtshoͤfen entzogen worden sind. Die Holz⸗Gerechtigkeit, welche dem Civil⸗Hospiz in Luxem⸗ burg zusteht, wird gewissenhaft aufrecht erhalten werden. Auch finden die gerichtlichen Verfolgungen der Kaͤufer von National Holz, woruͤber die Belgier solchen Lärm erho— ben, nur statt, weil die Verkaufs⸗Akte und der 1247ste Artikel des Civil⸗Rechts dazu ermaͤchtigen. Ganz unwahr end— lich ist die Behauptung der Belgischen Blaͤtter, daß die Mare— chaussee von Luxemburg die Forstpolizei ausuͤbe und Hotzfrevler, die sie in dem Gruͤnwalder Forst ergriffen, nach der Stadt transportirt habe. Privpat⸗Eigenthuͤmer waren es, die durch ihre eigenen Forsthuͤter jene Delinquenten festnehmen ließen und sie der Gerechtigkeit uͤberlieferten.“”)

Oesterrei

Wien, 24. Dez. (Leipz. A. S.) Es son Allerhoͤchsten Ortes beschlossen seyn, die erledigte geistliche Primaswuͤrde in Ungarn zu besetzen. Es ist kein Zweifel, daß dieser hohe Posten mit allerlei Schwierigkeiten verbunden ist und einen M

kann von Ansehen und besonderer Klugheit erheischt. So weit Combi—

nationen es zulassen, duͤrfte der jetzige Erzbischof von Salzburg,

Fuͤrst Schwarzenberg, ungeachtet seines noch jugendlichen Alters von kaum 30 Jahren zu dieser Stelle berufen werden, ob— schon sich die Ungarischen Staͤnde fuͤr den Bischof von Groß⸗ wardein, den wirklichen Geheimenrath von Kopatsy, zu ent⸗ scheiden scheinen. Man spricht nun wiederholt von der Stif⸗ tung des neuen Kaiser Ferdinands⸗Verdienst⸗Ordens nach drei Klassen fuͤr treue Mllitair⸗Dienste, wozu so eben die Statuten bearbeitet werden sollen. Nachrichten aus Galizien bringen neuerliche Beruhigung, daß sich die Pest nicht weiter nach dem Westen eindraͤngen werde. Man vernimmt hier einige Ver— aͤnderungen, welche bei der hiesigen Censur⸗ Hofstelle vorgehen sollen. Namentlich ist Hofrath Ohms ein Mann von ausge⸗ zeichnetem Verdienste, der mehr als 30 Jahre auf die Leitung des hiesigen Censurwesens Einfluß hatte, mit vollem Gehalte entlassen worden und hat den Orden des heiligen Leopold erhalten.

Turin, 20. Dez. Aus Cagliart wird gemeldet, daß dort am 25sten v. M. der Staats⸗Minister Montiglio von Ottiglio e Villanova, Vice⸗Koͤnig und General⸗Statthalter der Insel Sardinien, mit dem Dampfboote „Guleara“ aus Genua ein⸗ getroffen sey.

Palermo, 2. Dez. (Allg. Ztg.) Der kuͤrzlich hier angekommene neue Stellvertreter des Koͤnigs in Sicilien, Her⸗ zog von Laurenzana, hat sich bereits in Thaͤtigkeit gesetzt, und legt in Allem, was er thut, Beweise seiner wohlwollenden Ge⸗ sinnungen ab. Unter Anderem besuchte er die hiesige Armen⸗ Anstalt, und in jeder Hinsicht mit der Einrichtung dieses Eta⸗ blissements zufrieden, richtete er ein sehr aufmunterndes Schrei⸗ ben an den Fuͤrsten von Palagonia, Ober⸗Intendanten jener Anstalt. sian den schon durch eine ausgezeichnete Faͤhigkeit im Rech⸗ nen bekannten vier Italiaͤnischen Knaben, Namens Zuccaro, Puglist, Londolina und Mangiamele, hat sich nun noch ein fuͤnfter, mit Namen Camillo la Rosa, von Catania gebuͤrtig, gesellt, der gleich den andern durch seine unbegreifliche Fertig⸗ keit, womit er die schwierigsten und verwickeltsten Rechen⸗Exem⸗ pel loͤst, die allgemeine Bewunderung auf sich zieht. Merk⸗ wuͤrdig ist es, daß in derselben Zeit auf einem so kleinen Erd⸗

theile fuͤnf solche Phaͤnomene sich zeigen. 8

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8 8 Spanien.

Madrid, 16. Dez. In der Sitzung der Depu Kammer vom 13ten wurde die Wahl des Herzogs 8 mit ö8 gegen 40 Stimmen fuͤr guͤltig erklaͤrt. Hierauf den die fuͤnf ersten Artikel des neuen Reglements der Kmd verlesen und angenommen. Diese Artikel lauten folgenda ßen: 1) Der Praͤsident, der Vice⸗Praͤsident und die e taire der Kammer werden fuͤr die ganze Dauer der Seside waͤhlt. (Bekanntlich fanden bisher in jedem Monat. Wahlen statt.) 2) Die Kammer wird in eine bestimmeez ja9l von Sectionen getheilt. 3) Jeder Diskussion eine⸗

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etz⸗Entwurfs in der Kammer muß eine specielle und pare⸗ tende Diskussion in den Sectionen vorhergehen. 4) Fg mit Pruͤfung der Gesetz⸗Entwuͤrfe beauftragten K nen wird von jeder Section ein Deputirter 5) Die mit der Pruͤfung der Vorschlaͤge heaufe Kommission muß aus einer betraͤchtlichen Anzahl von Dli ten bestehen, damit sie sich, nach der Beschaffenheit; beiten, in mehrere Klassen theilen kann. In der S ttzu U4ten wurde ein Antrag des Herrn Jüigo, daß die N die Regierung auffordern solle, den Cortes diejenigen N vorzuschlagen, welche sie zur schleunigen Beendigung ! gerkrieges am geeignetsten halte, nach einer ziemlich Debatte mit 47 gegen 46 Stimmen verworfen. Sodan der sechste Artikel des neuen Reglements der Kammer, von den Deputirten beantragten Gesetz⸗Entwuͤrfe eben faßt seyn muͤssen, wie die, welche von der Regterun en, verlesen und mit 51 gegen 50 Stimmen anger In der Sitzung am loöten erhielt ein Antrag des Herrn die zweite Lesung. Derselbe geht im wesentlichen da auf daß die Lieferung von Pferden auch auf die National ausgedehnt werde, daß jede Provinz ein Bataillon R Garde fuͤr den Militair⸗Dienst stelle, daß die Reglerund, Uebersicht der von jeder Provinz im Jahre 1837 gezahlten

tributionen vorlege und daß alle Personen, die aus dem Staaalh

schatz besoldet werden, mit Ausnahme der Offiziere im ati Dienst, vom 1. Januar 1838 an nur die Haͤlfte (hres G9 tes in baarem Gelde, die andere Haͤlfte aber in S.

ren erhalten sollen. Die Diskussion wurde auf de

Tag ausgesetzt, weil die zur Ueberreichung der Adress Köͤnigin bestimmte Stunde gekommen war.

Die Hof⸗Zeitung enthaͤlt ein Cirkular-Schreiben die Erzbischoͤfe, Bischoͤfe und andere Geistliche, so wie an politischen Chefs, worin denselben anbefohlen wird, behufs Volkszaͤhlung die Geburten und Sterbefaͤlle genau in;d gleich mitgetheilten Formulare einzutragen.

Der mit der Bildung einer Reserve⸗Armee in Andelu beauftragte Brigadier Don Ramon Maria Narvaez ist

Durch ein Koͤnigliches Dekret wird die Witt we des G. rals Torrijos, mit Erlassung der uͤblichen Gebuͤhren, zum Fa einer Graͤfin von Castilien erhoben.

Inlay

Berlin, 30. Dez. In einem Alter von 70. Jahren,! seltener Kraft und Heiterkeit des Geistes ausgestattet, beging; 28sten d. M. der Praͤsident des Rheinischen Revisionsen Cassations⸗Hofes, Herr Christian Wilhelm Heinn) Sethe, sein funfzigjaͤhriges Amts⸗Jubilaͤum, umringt! Goͤnnern, Amtsgenossen, Freunden und Verwandten, vi Verehrung und Liebe zur Feier des Festes verbunden hante

Durch Vorzuͤge des Geistes und Herzens ausgezeict voll treuer Anhaͤnglichkeit an seinen Koͤnig und das angestenn Fuͤrstenhaus, belebt von dem Gefaͤhle fuͤr Recht und Gerete keit, mit regem Sinn fuͤr alles Gute, reich an Kenntnissen u tiefer Einsicht, konnte es nicht fehlen, daß er in allen baa seines wechselvollen Lebens wohlverdiente Anerkennung fand t schnell zu hohen Aemtern stieg.

Sechzehn Jahr alt, verließ er das Gymnastum zu K. seiner Vaterstadt, um nach einander die Universitaͤten Dutshm Halle und Goͤttingen zu besuchen. Nach vierjaͤhriger Snme eit wurde er am 15. Dezember 1787 als Auskultator bäh zu Kleve (dem damaligen Landes⸗ZJustiz⸗Kolkan der Provinz) bestellt und am 2Isten des namlichen Mut verpflichtet. Nachdem er das Referendariat und die drine he fung ruͤhmlich bestanden hatte, wurde er am 5. Februareli zum Assessor bei der Regierung zu Kleve ernannt. Er trat! Stelle erst spaͤter an, weil er, in Berlin im Hause seines it terlichen Oheims, des noch jetzt im 97sten Jahre lebenden wh digen Veterans, damaligen Kammergerichts⸗Raths und nulh rigen Praͤsidenten des Geheimen Ober⸗Tribunals, von Greolm aufgenommen, unter Genehmigung des Groß⸗Ranzlers. Carmer einige Zeit an den Arbeiten des Kammergerichts d. nahm. Am 9. April 1791 wurde er zum Geheimen Regienmngg Rath bei der Regierung zu Kleve befoͤrdert, 1803 in glech

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General⸗Major ernannt worden.

Eigenschaft nach Muͤnster versetzt und 1805 zum Direktor ch

dortigen Kriminal⸗Senats ernannt. 8 In dieser Stellung traf ihn 1807 das seinem patrittstt Sinne schmerzliche Loos, von dem geliebten Vaterlande gerst zu werden. Auch die Fremdherrschaft mußte seine ausgettch neten Eigenschaften anerkennen. Schon 1809 wurde er neuen Organisation der Gerichte des Großherzogthums 8 nach Duͤsseldorf berufen, und daselbst 1811 als General kurator bei dem Appellations⸗Gerichtshof angestellt, F aber (1812) zum Mitgliede des neuerrichteten Staats⸗Nig ernannt. 9 Die Stelle eines General⸗Prokurators bei dem Annac tions⸗Gerichte zu Duͤsseldorf war in damaliger Zeit fuͤr ehemals Preußischen Beamten, der wegen seiner Anhaͤnglihe an Preußen bekannt war, sehr bedenklich. Sethe ließ sich ne hierdurch nicht abhalten die Pflichten seiner schwierigen o lung, oft mit eigener Gefahr, zu erfuͤllen. Diese rrat besone im Anfange des Jahres 1813 hervor, als die Unzufrieden mit der Conscription unruhige Bewegungen der Landleute anlaßt hatte. Einige Friedensrichter wurden der Theilnag daran angeklagt, jedoch, nachdem ihre Unschuld ermittel den, auf Sethe's Antrag von dem Gerichtshofe außer X gung gesetzt. Dies ward zum Vorwande gebraucht, April 1813 zu seiner Verantwortung nach Paris zu 19 er mehrere Monate verweilen mußte, bis der Lauf . begebenheiten auch seine Entlassung in die Heimath her 3 Als die Schlacht bei Leipzig die zum Göroste Berg gehoͤrigen Laͤnder von der Franzoͤsischen Herrsch freit hatte, wurde fuͤr dieselben von den hohen alltirten ten ein General⸗Gouverneur bestellt und demselben d. vernements⸗Rath zur Seite gesetzt, in welchem Sethe de sitz fuͤhrte. 8 Nach dem Frieden mit Frankreich wurde er von dem da

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Finanz⸗Minister von Buͤlow nach Berlin berufen. Ehe aber die ihm

durch Letztern eroͤffnete Aussicht zu einer hoͤhern Anstellung in der Verwaltung in Erfuͤllung gehen konnte, war er bereits von dem Justiz⸗Minister von Kircheisen zum Chef⸗Praͤsidenten des Ober⸗ Landes⸗Gerichts zu Muͤnster bei des Koͤnigs Majestaͤt in Vor⸗ schlag gebracht und mittelst Allerhoͤchster Kabinets⸗Ordre vom 20. Okt. 1814 als solcher bestaͤtigt worden. Am 18. Juli 1815 ethielt er den Auftrag zur Organisation der Justiz⸗Verwaltung in den Rhein⸗Provinzen, und unter dem 20. Juni 1816 wurde er zum Chef der dazu in Koͤln niedergesetzten Immediat⸗Ju⸗ stih⸗Kommission bestellt. Spaͤter erfolgte seine Ernennung zum Praͤsidenten des Revisions⸗ und Sassationshofes mit dem Range eines Wirklichen Geheimen Ober⸗Justiz⸗Raths durch die Aller⸗ hoͤchst vollzogene Bestallung vom 19. April 1819, und am 30. Aug. 1820 seine Anstellung beim Staats⸗Rath.

Wahrend seiner Dienstzeit erhielt der Jubilar mehrfache Beweise der Koͤniglichen Gnade, zuletzt am 18. Januar 1836 durch Verleihung des Sternes zum rothen Adler Orden zwei⸗

r Klasse.

8 Am Morgen des vorgestrigen festlichen Tages empfing der Jubilar in seiner Behausung vielfache Zeichen der groͤßten Ach⸗ tung, Verehrung und Anhaͤnglichkeit.

Die Mitglieder und der General⸗Prokurator des Revi⸗ sions⸗ und Cassationshofes, so wie das Personal des Sekreta— riats und die bei diesem Gerichtshofe angestellten Advokat⸗An⸗ walte fanden sich daselbst ein, um ihn ihrer Hochachtung zu versichern. Die Mitglieder und der General⸗Prokurator des Gerichtshofes uͤberreichten ihm als Zeichen ihrer Verehrung einen silbernen Pokal, woran das Bild der Justitia nach der Darsteillung Raphael's und die Dedications⸗Inschrift in erha⸗ bener Arbeit befindlich ist, nebst einem Festgedichte.

Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Staats⸗ und Justiz⸗ Minister, Herr von Kamptz, fand sich in Begleitung der Raͤthe des Departements ein, bezeigte dem Jubilar seine innige Theil⸗ nahme und uͤberreichte ihm ein gnaͤdiges Allerhoͤchstes Kabi⸗ netsschreiben mit dem Patente, wodurch Se. Koͤnigl. Majestaͤt zur huldreichen Anerkennung seiner Verdienste ihn zum Wirk⸗ lichen Geheimen Rath mit dem Praͤdikate Excellenz zu ernen⸗ nen geruht hatten.

Eine Deputation des Staats⸗Rathes, an deren Spitze der Koͤnigliche General der Infanterie Herr Freiherr von Muͤffling Excellenz sich befand, uͤbergab demselben ein Gluͤckwunschschrei⸗ ben des Staats⸗Raths.

Der Kammergerichts⸗Praͤsident Herr von Grolman uͤber⸗ brachte ein Gluͤckwunschschreiben des Buͤrgermeisters und Stadt⸗ Rathes von Kleve, mit welchem sie ihm eine Zeichnung der Stadt und des Wappens derselben verehrten.

Zuvor hatte ihm der Dekan der juristischen Fakultaͤt hiesi⸗ ger Universitaͤt Herr Professor Klenze im Namen und Auf⸗ trage derselben das Diplom als Doctor juris zur Anerkennung seiner Verdienste um die Rechtswissenschaft uͤbergeben.

Außerdem fanden sich Ihre Excellenzen der Herr Justiz⸗ Minister Muͤhler und der Herr Ober⸗Praͤsident von Bassewitz, so wie der Herr Bischof Eilert, der Polizei⸗Praͤsident Herr Ger⸗ lach und der Ober⸗Buͤrgermeister Geheime Justizrath Herr Kraus⸗ nick, Deputationen des Geheimen Ober⸗Tribunals, des Kam⸗ mergerichts, des Stadtgerichts hierselbst, die bei denselben an— gestellten Justiz⸗Kommissarien und viele Beamte und Freunde des Jubilars ein, um ihm ihre freudige Theilnahme zu bezei⸗ gen und Wuͤnsche fuͤr die fernere Erhaltung seiner Wirksamkeit darzubringen. Schriftliche Gluͤckwuͤnsche gingen von mehreren auswaͤrtigen Gerlchtshoͤfen ein, namentlich von dem Appellations⸗ Gerichtshofe zu Koͤln, den Ober⸗Landes⸗Gerichten zu Muͤnster und Hamm, und den Landgerichten und oͤffentlichen Ministerien zu Kleve, Koͤln, Koblenz, Trier u. A.

Zur besondern Verherrlichung dieses schoͤnen Festes gereichte es, daß Seine Koͤnigl. Hoheit der Kronprinz in hoͤchst eigener Person dem Jubilar in seiner Behausung in den huldvollsten Ausdruͤcken Seine Theilnahme zu bezeugen die Gnade hatte. Ein glaͤnzendes Mittagsmahl von 160 Gedecken, zu dem sich viele der hoͤchsten Staats⸗Beamten, die Amtsgenossen, Ver⸗ wandte und Freunde des Jubilars im Jagorschen Lokal mit 1en versammelt hatten, beschloß die Feier des festlichen

ages.

Moͤgen die herzlichen, innigen Wuͤnsche, welche fuͤr das Wohl Sr. Majestaͤt des e. e ö Kron⸗ prinzen und des Koͤnigl. Hauses, so wie des ehrwuͤrdigen Ju⸗ bilars, in lauten Toasten von Ihren Exrellenzen dem Herrn General der Infanterie, Freiherrn von Muͤffling, und den Her— ren Justiz⸗Ministern von Kamptz und Muͤhler ausgebracht wurden, in Erfuͤllung gehen.

Nachstehendes ist der Inhalt der im heutigen Stuͤcke der Geset⸗Sammlung enthaltenen Allerhoͤchsten Kabinets⸗Ordre wegen Konvertirung und Einloͤsung der Ostpreußischen

fandbriefe: f 1 „Auf Ihren Bericht vom 2sten v. M. genchmige Ich den Be⸗ säluß des General⸗Landtages der Ostpreußischen Landschaft vom 31. n 1835, durch welchen die im §. 12 des Ostpreußischen Land⸗ scafts Reglements vom 24. Dezember 1808 mit dem Vo behalte des ünler vüf festgesetzte Unablöslichkeit der Ostpreußischen Pfandbriefe n Sperst lung der ursprünglichen Einrichtung des dortigen Kre. sl aufgehoben worden ist. Die Ostpreußische Landschaft h Ben befugt, vom Johannis⸗Termin 1838 an ihre Pfandbriefe ge⸗ 1 ezzahlung nach dem Nominalwerth von den Inhabern dersel⸗ wieser E vorgängige halbjährige Kündigung einzulösen. Wenn bet 18- die noch zu realisirenden Coupons nicht zugleich mit Vetr⸗ ved ausgeliefert worden, so bringt die Landschaft den Präfegt, felben vom Pfandbriess⸗Kapital in Abzug, um ihn bis zur üetvation der Coupons einzubehalten. Vegen Einzichung der neefe und Coupons auf dem Wege des Umtausches bleibt 2 Kaaft dhs 8. August 18¹6 (Gesetz⸗Sammlung Nr. 385) dettifft b. 8 18 biernͤchst den Pian der Ostpreußischen vandschaft rr. 8* Zinsen ihrer aproc. Pfandbriefe auf drei und ein halb ea zisetzen, so ermächtige Ich dieselbe, nach Ihrem Antrage, löfun⸗ die bereits ausgefertigten Pfandbriefe nach deren Ein, ecsüng oder auf den „Grund ihrer Vereinigung mit den Inba⸗ emgemäß abzuändern, als auch die ferner auszufertigen⸗ Pfandbriefe zu 3 ½ pCt. ziusbar auszugeben. Ich ge⸗

nehmige

²) daß dicfe konvertirten Ostpreußischen Pfandbriefe zwar von der e den Inhabern, aber nicht ven den Inhabern der Sabee aufgekündigt werden dürfen. Dagegen bleibt den 832 de. 3 ½ proc. Pfandbriefe überlassen, im Falle die —I den zu empfangende Rente nicht pünktlich bezahlt ten 1. rechtlichen Anspruch auf dieselbe nach den Vorschrif⸗ uI ., Landschafts⸗Reglements und der Landes⸗Gesetze geltend iu machen. 8 28 Die Konvertirung geschieht durch folgend f die Pfandbrief zu siernveinden eLaschteb urch folgenden, auf die Pfandbriecfe

Pfandbrief träͤgt dret und ein halbes Prozent Zin⸗

ponkchetend kann von dem Inhaber nicht gekündigt werden;“ Zins n; sie üunter Vernichtung der noch nicht fälligen 4 proc. Ines⸗Coupons mit 3 ½ proc. Coupons versehen werden, bei de⸗

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ren Ansfertigung dafür zu sorgen ist, daß sie sich auch Außer⸗ lich in die Angen fallend von den 4 proc. Coupons unterscheiden Der Landschaft bleibt es überlassen, die Einlösung ihrer Apro⸗ gentigen Pfandbriefe behufs deren Konvertirung entweder durch Ankauf an der Börse oder in Folge der Kündigung durch Zah⸗ lung des Nominalwerthes, je nach ihren Mitteln, zu bewirken. Wesche Pfandbriefe behufs der Konverttrung zunächst zu kün⸗ digen sind, wird für jeden Termin durch das Loos ermittelt. Es steht in der Wahl des Empfangs⸗Berechtigten, ob er die Zahlung in Königsberg oder bei irgend einer Departements⸗ Landschafts⸗Kasse erheben will. Waͤhlt er jedoch das Letztere, so muß er seinen Entschluß zeitig vor dem 1” der Gencral⸗Landschafts⸗Direetion anzeigen. . Die Landschaft bleibt, nach wie vor, verpflichtet, die von den Inhabern nicht konvertirter Pfandbricfe ausgehenden Kündi⸗ gungen, nach Inbalt Meiner Ordre vom 13. September 1832 Crearnae e. 1891, 1 zum Betrage der halbjährigen ahme des eben danach festgesetzten Til F von¹, Prozent anzunechmen. ““ II1“ 8 ) Der ganz oder theilweise durchgeführten Konvertirun 1 bleiben die Pfandbriefs⸗Schuldner verpflichtet, ööö und Aeminsstrations⸗Kosten⸗Beiträge mit 4 ½ pECt unverkürzt zu zahlen. Das nämliche gilt vo ü h zu bewiligendeh Pfandbriefen. vII111“ Sie haben hiernach die Ostprenßische Landschaft mit Anweisung zu versehen und diese Ordre durch die Gesetz⸗Sammlung bekannt zu Berlin, 21. Dezember 1837. 4 I'(e 8 m. An den Staats⸗Minister Frh. v. e ö Des Kronprinzen Koͤnigl. Hoheit haben dem Post⸗Di⸗ rektor, Hofrath Dr. Nuͤrnberger zu Landoberg a. d. W., fuͤr die Ueberreichung seiner (auch in der St. Ztg. ehrenvoll er⸗

waͤhnten) „Topographie des Himmels“ die goldene Denkmuͤnze

mit Hoͤchstihrem Bildnisse zu verleihen die Gnade gehabt.

Die Duͤsseldorfer Zeitung enthaͤlt in ihrer Num⸗ mer vom 27sten d. M. folgende Bekanntmachung des Herrn Ober⸗Praͤsidenten der Rhein⸗Provinz:

„Seit einigen Wochen wird in hiesiger Provinz die Ab⸗ schrift eines angeblichen Hirtenbriefs des Herrn Erzbischofs Frei⸗ herrn von Droste verbreitet, welcher mit den Worten:

„„Geliebte Dioͤzesanen, getreue Kinder der Roͤmisch⸗katholi⸗ schen Kirche““ anfaͤngt, und mit den Worten: „„Also geschrieben am Tage der Gefangennehmung. (gez.) Clemens August, Erzbischof von Koͤln.““ schließt. Wenn gleich dieses Schreiben die unverkennbarsten Spuren der Unechtheit in sich traͤgt, so habe ich doch, nachdem zu Sittard in Belgien ein Abdruck desselben gefertigt worden, und auch dieser in der Provinz verbreitet wird, eine Ausferti⸗ gung desselben dem Herrn Erzbischof unter dem Ersuchen vorle— gen lassen, sich daruͤber zu erklaͤren, ob das erwaͤhnte Schreiben von ihm herruͤhre. Die hierauf eingegangene, vom 21. Dezem⸗ ber d. J. datirte, von dem Herrn Erzbischof Freiherrn von Droste eigenhaͤndig vollzogene Erklaͤrung lautet dahin: vI„daß er nicht daran gedacht habe, einen Hirtenbrief der bezeichneten Art zu erlassen, und daher die ihm vorge⸗ legte Abschrift fuͤr die Kopie eines unechten, in seinem Namen zu Unrecht erlassenen Hirtenbriefes erklaͤren

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Zur Vermeidung fernerer Taͤuschung bringe ich vorstehende

Erklaͤrung hiermit zur oͤffentlichen Kenntniß und verspreche zu⸗

gleich demjenigen, welcher den Betruͤger entlarvt, der es gewagt

hat, durch Abfassung jenes Briefes den Namen des Herrn

Erzbischofs in boͤswilliger Absicht zu mißbrauchen, eine Beloh⸗

nung von 100 Thalern.

Koblenz, den 24. Dezember 1837.

Der Ober⸗ Praͤfident der Rhein⸗Provinz (gez.) v. Bodelschwingh.“

Nachdem schon laͤngst das Beduͤrfniß einer Reparatur der in ihrem Innern sehr baufaͤlligen Stadtkirche zu Schkeu⸗ ditz, im Reg. Bez. Merseburg, erkannt worden, demselben aber wegen Mangels an Fonds nicht hatte genuͤgt werden koͤnnen, hat im Laufe dieses Jahres ein durch Mildthaͤtigkeit und Ge⸗ meinsinn ausgezeichnetes Ehepaar der Parochie, das indessen seinen Namen bei Lebzeiten nicht oͤffentlich genannt zu sehen wuͤnscht, die Erneuerung des Innern jener Kirche gaͤnzlich aus eigenen Mitteln bestritten. Die edlen Wohlthaͤter haben sich dabei nicht auf das bloß Nothwendige beschraͤnkt, sondern zu⸗ gleich geschmackvolle Verschoͤnerungen angebracht. Kanzel, Tauf⸗ stein und Altar sind durchaus neu, und letzterer mit einem in Florenz gemalten Bilde, „Christus am Oelberge“, verziert, so daß die sonst so unfreundliche Kirche jetzt zu einem der schoͤn⸗ sten Gotteshaͤuser in der ganzen Umgegend gehoͤrt. Am ersten Advents⸗Sonntage, 3. Dezember, fand die Wiedereroͤffnung des Gottesdienstes in der neugeschmuͤckten Kirche statt, bei welcher ein aus der Mitte der Regierungs⸗Abtheilung fuͤr das Kirchen⸗ und Schulwesen erwaͤhlter Kommissarius zugegen war.

Wissenschaft, Kunst und Literatur.

I. Die Volkssagen Ostpreußens, Lithauens und Westpreußens. Gesammelt von W. IEICTet⸗ tau und J. D. H. Temme. Berlin, 1837, in der Ni⸗

colaischen Buchhandlung.

2. Rheinlands Sagen, Geschichten und Legenden.

Herausgegeben von Alfred Reumont. Mit acht Stahl⸗

stichen und einem Titelkupfer. Koͤln und Aachen, 1837, Verlag von Ludwig Kohnen.

3. Das Kreuz in der Mark von Karl Ber, lin, 1838, Plahnsche Buchhandlung.

Recht bemerkenswerlh ist, wie viel in den letztverflossenen Jagh⸗ ren für Aufzeichnung alter Sagen und Geschichten, die unseren va⸗ erländischen Boden beleben, von allen Seiten geschehen; wir brau⸗ chen nur an Karl! Simrock's neugufgelegte Rheinsagen, an die schö⸗ nen Sagen aus Potsdams Vorzeit, so wie anch an das kürzlich in diesen Blättern besprochene Buch, „der letzte Weudenfürst“, zu erin⸗ nern. Soichen Bestrebungen reihen sich hier abermals drei Schrif⸗ ten an, deren Zusammenstellung in doppelter Rücksicht interessant schien, weil sie sich auf den äußersten Osten, auf den äußersten Westen und auf den Mittelpunkt der Preußischen Monarchie bezie⸗ hen, und weil sie die Hauptgattungen erschöpfen, in denen sich Sa⸗ gen behandeln lassen.

Nr. I. wählt den Weg diplomatischer Aufzeichnung aus den Quelleu, und folgt darin ganz den Prinzipien, welche Grimm in den Deutschen Sagen aufgestellt hat. Alles ist hier verbürgt, meistens wörtlich den Urkunden entnommen, so daß den Herausgebern in der Regel nicht viel mehr als das Verdienst der Auffindung und Ueber⸗ setzung gehört; aber gerade hiermit ist etwas höchst Dankenswerthes geleistet, denn bei der entgegengesetzten verarbeitenden Darstellungs⸗ weise wird die Augabe der Auellen oft sehr empfindlich vermißt, und in der That hat es in vieler Rücksicht ein größeres Juteresse, zu wis⸗ sen, was überliefert sep, als zu lesen, was der Bearbeiter daraus gemacht; auch mißt sich ja nach Jenem erst ab iesem gelun⸗

Seidel.

1n. n Heransgeber haben nun, gleich wie Grimm, ihr Werk Sns vbehadhn 15 82 Fendafnbe angesegin, und wohl schon 8& ,u. viet als zu wenig für Vol ssage in Anspruch ge⸗ nommen. Dies ist von dem Gesichtspun int 96 er. allein unter dem Zuüviel saelan 8 Sen. dan enis 8 88 Sage öfters leiden zu köunen. Nicht alles, was von der 8 bistorischen Wahrheit und dem prosaischen Gang der Geschichte abwescht, ist darum schon Sage, und noch weniger ist alles im Schoß des Volks getraßen und geglaubt worden, was sich Wunderbares in Chroniken aufgezeichnet sindet. Sodann hat man einzelne sagenhafte Züge von wvirtlichen voetisch durchgebildeten Sagen zu unterschelden. Mit solcher Uuterscheidung dürfte denn freilich der scheinbar Reichthum dieser fleißig gesammelten Preußischen Volk jeiche überdies bei weitem medr aus susrifen nfischen Volkssagen welche überdies bei weitem mehr aus schriftlichen Denkmalen, als au Ueberlieferung schöpften, einigen Abzug erleiden. Es wird E“ unter die Volkssagen gerechnet, was mit gutem Grunde A6 1 r Hegensatz gelten kann, nämlich alles das, was nicht aus dem Glauben und Bewußtseyn des Volkes frei und naturgemäß sich her⸗ vorgebildet bhat, sendern ihm vielmehr von außen her aufgedrungen und aufgenöthigt worden, und was im besten Fall eigentlich nie im Volke gelebt hat, sondern nur in Chroniken verblieben ist. Die letzte⸗ ren, meistentheils von geistlicher Hand verfaßt, sind voll von Wun⸗ dergeschichten und Erscheinungen der Heiligen, die nicht immer poe⸗ tisch und meistens sehr einförmig und dürftig, desto mehr aber mit deutlich durchscheinender Absicht erfunden sind. Wir glauben nun al⸗ terdings, daß diese pia fraus nur mit Discretlon unter die Volkssagen zu zählen sey; die Herausgeber aber möchten wir darum noch nicht tadeln, daß sie dergleichen so reichlich aus ihren Auellen gezogen, denn dies Resultat ist doch auch eins, und die Gränze war hier zuweilen schwer zu ziehen. G . Nun enthält das Buch unter scinen 271 RNummern aber auch viele Sagen, die diesen Ramen mit vollem Recht verdienen. Höchst denkwürdig und viele Spuren hohen Alterthums an sich tragend sind diejenigeu, die aus beidnischer Zeit sich erhalten haben. Die Erzählung, wie König Widewuto das Land unter seine zwölf Söhne theilt, gewinnt noch dadurch eine besondere Bedeutung, daß die Namen verschiedener Landschaften in diese Sage innig verwebt sind; höchst großartig aber triit „König Widewuto's Ende“ bervor. Der König ist alt und nicht mehr im Stande, sein Heer zu führen; da schließen seine Feinde ein Bündniß gegen ihn, aber sobald er dessen inne wird, giebt er sich selbst feierlich bei einem Opfer den Tod in den Flammen (unach einer Va⸗

riante folgte ihm sogar sein Bruder nach), damft des Königs ältester Sohu als mächtizer Alleinherrscher die Feinde bändige und das Volk mit Kraft regiere. Im Folgenden tritt nun de Kampf des Christen⸗ thums mit dem Heidenthum ein; dieser Kampf ist, wie schon ange⸗ deutet wurde, an wahren Sagen nicht so ergiebig, als man vielleicht erwarten mochte; dies scheint aber eben daraus erklärlich, daß hier die herrlichste Lehre doch zunächst nur als Parteisache auftritt, und eine solche pflegt der stillen Entwickelung der Poesit selten günstig zu seyn. Je mehr wirdagegen das Christenthunm sich befestigen und in das Blut des Volkes übergehen sehen, um so bedeutungsvolley, liefer und inn Fr wird auch die unwillkürliche Dichtung. Ueberall aber spricht sich v. Ernst und Sitte, Frömmigkeit und Strenge aus, das Heitere6 Humoristische fehlt in diesen Sagen fast gänzlieenyd scheint in allerdings den Charakter der Deutsch⸗Prenßlschen Prehlkere drücken, den wir einen dorischen nennen möchten. Es ist kaum irgend ein Städtchen oder S * se fein Berg, k

kein See, von dem diefe reiche Dam eimna⸗ nicht etwas zi

wüßte. Sehr werthvoll ist noch der Anhahg, adergläubische Me⸗

und Gebräuche verschiedener Lirt enthaltesd, von denen

i. B. von den Blutsaugern, ihre düͤsteren Spuren bis in

Zeit zurückgelassen haben. Daß sich vielfache Analegtgen

ren Dentschen Sagen sinden, braucht wohl nicht erinnert

nennen z. B. Nr. 265. „der König im Lauenburger Be⸗ 8

Sage von Kaiser Friedrich Rothdat, ver im Kiffhäusf

ferner Nr. 211 das Kruzisir in der Marien⸗ irche zu Danzig, eine Legende, die, von A. von Chamisso in Terzinen gedichtet, an meb⸗ reren Orten und von verschiedenen Künsilern erzählt wird, daß sie nämlich, um den gekreuzigten Heiland wahr und ergreifend in seiner Qual vorzustellen, einen schöͤnen Jüngling lebendig au's Kreuz ge⸗ schlagen. Aber Anklang auf der einen, und Bevweglichkeit auf der anderen Seite gehören ja eben zum Wesen der Sage; demgemäß waren auch die Herausgeber bemüht, alle Vartanten, wie sie die⸗ selben in verschiedenen Auellen vorfanden, sorgfältig anzugeben; doch dürfte sich hier vielleicht noch Einiges aus mündlicher Ueberlie: ferung nachtragen lassen; so wie wir überhaupt die Versicherung ha⸗ ben, daß diese Quelle noch lar ge nicht erschöpft ist. Die Darstellung ist in hehem Grade musterhaft, denn sie ist sehr ernst und rinfach und trägt ungesucht und mit feinen Modisicationen einen alterthäm⸗ lichen Charakter, was die Verfasser zum Theil dem Umstande ver⸗ danken, daß sie, so viel es möglich war, an den Worten der jedesma⸗ ligen Quelle festhielten.

Bei dem zweiten Werk, den „Rheinlands Sagen von Reumont“, besinden wir uns auf einem bekannteren Boden, so wie wir denn hier auch mehreren Vorgängern begegnen; wir nennen Niklas Voigt, Aloys Schreiber und neuerdings Karl Simrock. Mit des Letteren „Rheinsagen aus dem Munde des Volks und Deutscher Dichter“ tritt nun das Renmontsche Buch zunächst in Konkurrenz; doch fönnen beide sehr wohl neben einander bestehen, da jenes nur Poetisches und dies nur prosaische Bearbeitungen enihält. In folcher Rücksicht ist es zunächst da in beträchtlichem Vortheil, wo die Erzählung entweder schon zu sehr historisch ist, oder wo den Sagen noch keine Aurbildung und Reife zu Theilgeworden; denn so ist der Darsteller aller der Inconvenien zen überhoben, die nicht auebleiben können, wenn Dinge, denen esa poetischem Inhalt, poctischer Gliederung und poctischem Interesse fehlt dennoch in Versen sollen vergetragen werden. Die Form einer Rbein⸗ chronik, welche auf solche Weise entstehen muß, kann in unse⸗ rer Zeit nicht mehr befriedigen, so anspruchsvoll sie sich auch von verschiedenen Seiten her in der neueren Poesie hat geltend machen wollen. Einzelne poetische Züge, mit denen im Gedicht noch nichts gethan ist, werden sich dagegen in der Prosa noch immer schöu und erwünscht ausnebmen, weil der Leser hier nicht auf solche angewiesen ist; die Prosa hat es ferner frei, je nach dem Stoff, mit schnellem oder verwei lendem Schritt zu gehen; aber der Form ist sie darum auch nicht entbunden, und den Tomn sorgfällig abzumessen bleibt noch im⸗ mer eine schwere Aufgabe für Talent und Studium. Während wir nun dem reichen Inhalt des vorliegenden Buches seinen Werth in keiner Weise verkürzen mögen, erlauben wir uns doch eine ab⸗ weichende Meiuunng über das Prinzip der Behandlung freimüthig zu äußern. Wo der Verfasser mehr Detail und Ausführung geben zu müssen glaubte, scheint er uns öfters das Kolortt zu ver sfassen und mehr in einen neumodischen Romanstyl zu verfallen, so daß die verschirdenen Elemente in dem Vorgefundenen und der Zu⸗ that leicht abstechen und aus einander fallen. Die Schreibart scheint uns nicht gleichmäßig, bald zu bistorisch und sörmlich, dann wieder zu noveilenartig geschmückt und vielleicht zu modisch; freilich mag die traulsche Einfalt nur durch eine innere Ge⸗ müthsverwandschaft, wie sie Wenigen beschieden, erreichbar seyn. Das vom Verleger mit Liebe ausgestattete Werk enthält noch einen reichen Vilderschmuck in wohlgelungenen Stahlstichen nach Zeichnungen von Düsseldorfer Künstlern. Besonders heben sich die von Retbel und Plüddemann hervor; der Erstere giebt hier eine eigenthümliche Lurley, deren Intention wir der eines bekannten neueren Bildes vorzuzichen geneigt wären. Recht originell ist auch das Titelkuͤpfer von demfelben; Kaiser Karl, an den See verzaubert, erinnert aber gar zu sehr an ein oft nachgeahmtes Vorbild der Schule. Die allerdings wunderliche und nicht eben sinnvolle Sage, nach welcher hier Karl durch den Ring der Festrada an einen See gefesselt erscheint, hat der Verfasser durch eine rationalistische Darstellung schwerlich verbessert.

„Gab uns nun die erste Schrift die vaterländischen Sagen ohne weitere Zuthat, die zweite in einer romanhaften Darstellung, so bringt uns die dritte einen Kranz einzelner poetischer Stücke. Einen fortgehenden Faden der Dichtung zu geben, würde bei der Abgerissenheit der Ueberlieferungen nicht möglich gewesen seyn; aber obwohl die einzelnen Romanzen sich die poetischen Schwer⸗