1839 / 117 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

aͤ414111ö6t——“ 8 en, wird Unsern getreuen Ständen zuvörderst bemerklich gemacht, wärtige Zeitpunkt für dergleichen Veränderungen ungeeignet, indem vI“ 8 111X“ 1“ . m 2 1 24 daß nicht zn behaupten is, dergleichen Mühlen⸗Anlagen könnten nur der ganze Waarenzug zwischen Belgien und Pnees nach Vollen⸗ E“ 8 in einer der mahlsteuerpsichtigen Städte der Rhein Provinzen gedei⸗ dung des Baues der Eisenbahn wahrscheinlich eine andere Gestalt er⸗ ve6“”“ 885 2 8 halten und es sich in deren Folge erst zeigen wird, ob und wie die 1 bestehenden Zoll⸗ Einrichtungen an der dortigen Grenze anderweitig zu g seyn werden. (Auslegung des Grenzvertrags mit den RNiederlan⸗ den.) 36. Dem Antrage Unserer getreuen Stände, daß bei Benuz⸗ zung solcher Grundstücke, welche an der Riederländischen Grenze dies⸗ und jenseits derselben von diesseitigen Unterthauen besessen werden, - v“ vö1111“ von Beschränkung der traktatenmäslgen Begünstigungen auf den Be⸗ 8 M“ sitzstand von 1816 abgestanden, und die Kontrolle des von einem Grundstücke auf das andere aus, und wieder einzutreibenden Weide⸗ viehes möglichst erleichtert werden mäöge, ist durch entsprechende An⸗ weisung der Bebörden bereits genügt und dadurch der desfallsigen Beschwerde die gewünschte Abhülfe verschafft worden.

(Branntwein⸗ und Essig⸗Fabrikation.) 37. Auf das zu Gunsten der Branntwein⸗ und Essig⸗Fabrikation in den Kreisen Wetz⸗ lar und St. Wendel augebrachte Gefuch um Schutz gegen die Kon⸗ kurrenz der gleichnamigen Fabrilatson in den an jene Krelse grenzen⸗ den Staaten des Zollvereins eröffnen Wir Unsern getreuen Sraänzen⸗ daß rücksichtlich des Brauntweins ein solcher Schutz in der Ausglei⸗ chungs⸗Abgabe liegt, welche in einem, der diesseitigen Branntwein⸗ steuer entsprechenden Betrage von allem Branntwein erhoben wird, der aus Ländern des Zollvereins, wo die Branntweiz⸗Fabrikation gar keiner, oder einer geringeren Besteuerung, als in Unseren Staaten, unterliegt, iu letztere übergeführt wird. Wenn dieser, die Verschieden⸗ heit der inneren Besteuerung in den einzelnen Zoll⸗Vereins⸗Sraaten ausgleichenden Abgabe ungeachtet der vereinsl! udische. Branntwein auf einigen Punkten der Rheinprovinz in Konkurrenz mit dem in⸗ ländischen Brauntwein tritt, so ist der Grund davon in natürlichen Vortheilen, als z. B. größerem Getralde⸗Reichthume, wohlfeileren Fruchtpreisen und dergleichen mehr zu suchen, welche den Brannt⸗ wein⸗Produzenten in den benachbarten Vereinsländern zur Seite ste⸗ ben, und wogegen zu Gunsten der diesseitigen Gewerbetreibenden um so weniger etwas geschehen kann, als eine Vereinigung von so allge⸗ meinem industriellen Nutzen, wie die des Zoll⸗Vereins, unter verschiede⸗ nen Staaten ganz unmöglich seyn wuͤrde, wenn jeder der letzteren die Vortheile eines gegenseitigen freien Verkehrs nur seinen eigenen Ge⸗ werbtreibenden zuzuwenden, die der anderen Staaten aber davon auszuschließen trachtete. Daß in die bezeichneten Distrikte Brannt⸗ wein mit Umgehung der Ausgleichungs⸗Abgabe in elnem, das Fortbe⸗ stehen der diesseitigen Brennereien gefährdeten Umfange, wie in der Petition angegeben wird, eingebracht werde, hat sich weder durch die Wahrnehmungen der Steuer⸗Verwaltun „noch durch die deshalb be⸗ sonders augestellten Untersuchungen besttige Indeß ist bisher auch den im Kleinen allerdings stattsindenden Branntweinseinschwär⸗ zungen die sorgfältigste Anfmerksamfeit gewidmet, und mit allen der Verwaltung zu Gebote stehenden Mitteln entgegen gewirkt worden, was auch ferner geschehen wird.

Was die Essig⸗Fabrikation betrifft, so ist von der freien Konkur⸗ renz des vereinsländischen Essigs, der diesseits bestehenden Braumalz⸗ und Branntwein⸗Steuer ungeachtet, ein erheblicher Nachtheil nicht zu beforgen, da Essig, ohne von einer dieser Steuern betroffen zu werden, aus anderem Material auf mancherlei Art bereitet werden kann

(Salz für das Vieh und zur Fabrikation.) 38 und 39.

(Klassen⸗Steuer⸗Kontingent.) 25. Die Gewéährung des itrages, das Klassen⸗Steuer⸗Kontingent, wie es für die Jahre 1.. 1825% berechnet ist, fernerhin unverändert feststehen und nicht mehr nach den Bestimmungen der §§. 2 und 3 des Regulativs vom 2 Juni 18829 von drei zu drei Jahren verändern zu lassen, ist unveretübar mit der iu dem Landtags⸗Abschiede vom 13. Jult 1827 auf die stän⸗ dischen Anträge wegen Kontingeutirung dieser Steuer ausgesproche⸗ nen Vorbedingung der Koatingentirung, daß nämlich dabei nicht nur das bisherige und fernerweit angemessen zu bestimmende Aufkom⸗ men der Klassen Steuer völlig gedeckt und sicher gestellt bleiben müsse, sondern auch das Sostem der Steuer und dte Grundsätze der Ver⸗ anlagung selbst, wie sie durch das Klassen⸗Steuer⸗Gesetz vom 30. Mat 1820 und die nachträgliche Verorpnung vom 5. Septeinber 1821 fest⸗ gestellt sind, einer wesentlichen Veränderung nicht unterliegen dürfe. Seit der Kontingentirung der Klassen⸗Steuer hat unter Beachtung der Grundsätze, nach denen die Regulirung der Kontingente von drei

u drei Jahren erfolgt, mit der Zunahme der besteuerungsfähigen

aushaltungen und Einzelnsteueruden nur eine sehr mäßige Erhöhung

der Kontingente stattgefunden, welche dem aus der gesttegenen Be⸗ völkerung hervorgehenden Mehr⸗Ertrage der Klassen⸗Steuer in ande⸗ en Provinzen, wo deren Verantagung lediglich nach den gesetzlichen

Vorschriften erfolgt, verhältnizmäßig nicht gleichkommt. Auch ist seit

Einführung der Kontingentirung ersichtlich geworden, daß die Auf⸗

bringung der festgesetzten Steuer⸗Kontingente bei einer sehr milden

Auwendung der allgemeinen Classtfications⸗Grundsätze hat bewirkt

werden können.

Da Unsere getreuen Stände den jährlichen Zusammentritt der zur Vertheilung der zu veranlagenden Summe auf die Kreise angeordne⸗ ten Kommisston nicht für erforderlich halten, so wollen Wir nachge⸗ ben, daß im Falle die im §. 7. des Regulatibs angeordnete Kommis⸗ sion durch Mehrheit der Stimmen beschlleßt, daß die Repartition des Kontingents auf die Kreise für zwei Jahre, oder bis zur neuen Fixa⸗ tion des Kontingents gültig sebn sollen, als dann die Einberufung derselben, wenn nicht besondere Umstände eintreten, bis dahin unter⸗ bleibe. Es mauß dann auch die dieser Kommission nach § 19. des Regulativs obliegende Abnahme der Rechnungen über den allgemei⸗ Een. hend. bis zur nächsten Versammlung aus⸗ gesetzt werden.

(Befreiung der Geistlichen und Schullehrer von der Klassenstener.) 26. Die beantragte Heranziehnng zur Klassen⸗ steuer der Geistlichen und Schullehrer, welche außer der Einnahme ans dem geistlichen oder Schul. Amte Privat⸗Vermögen besitzen, oder sonstiges diesem gleich zu stellendes Einkommen beztehen, ist den Be⸗ stimmangen über die Befreiung der Geistlichen und Schullehrer von persönlichen Abgaben nicht entsprechend. Die Befretung der⸗ selben von der Klassensteuer kann der Bestimmung im §. 2. d. des Gesetzes wegen Einführung der Klassen⸗Steuer vom 30. Mai 1820 analog, nur in dem Fall für aufgehoben erachtet werden, wenn sie ein mit ihrem Stande nicht in unmittelbarer Verbindung stehendes

Gewerbe selbst betreiben, oder durch die in ihrer Haushaltung leben⸗ den Angehörigen betreiben lassen.

Jedoch haben Wir angrordnet, daß diejenige Summe, welche ge⸗ gen diesen Grundsatz irrthuͤmlich in der, der ersten Klassenstener⸗Kon⸗ tingentirung der Regierungs⸗Bezirke zum Grunde liegenden Veraula⸗ Feng für das Jahr 1828 begriffen war, ermittelt und von den resp.

ontingenten vom Jahr 1840 an abgesetzt werden soll. 1

„(Gewerbe⸗Steuer.) 27. Die vom Landtage gewünschte Re⸗

vision des Gewerbe⸗Steuer⸗Gesetzes vom 30. Mai 1820 soll vorge⸗ nommen werden, wenn das beabsichtigte allgemeine Gewerbe⸗Polizei⸗

Gesetz in Wirksamkeit getreten seyn wird. Diese Revision wird sich anch auf die Bestimmungen jenes Gesetzes hinsichtlich der Mittelsätze für gewisse Gewerbs⸗Klassen der verschiedenen Steuerstufen, so wie des Verhältnisses zwischen den verschiedenen Gewerbestener⸗Abtheilun⸗ gen erstrecken, und wie Wir erwarten, die den Ständen zugekomme⸗ nen, in der Petition nicht näher dargestellten oder begründeten Kla⸗ gen über die Unvollkommenheit dieser Bestimmungen beseitigen. Bei der Behauptung, daß die gesetzliche Vorschrift über die von den Bäckern zu entrichtende Gewerbe⸗Steues eine unverhältnißmäßige Besteuerung der Bäcker in Orten der dritten Gewerbesteuer⸗Abtheilung in Vergleich mit den in Städten der ersten und zweiten Abtheilung ausässigen Bäckern herbeiführe, ist übersehen, daß in diesen Städten

in der Regel die Mahlsteuer erhoben wird, und die Bäcker deshalb, so wie häufig wegen höherer Kommunal Abgaben, höherer Preise der Lebensbedürfnisse und des Getraldes, höherer Fabricattons⸗Kosten in ihrem Absatze auf ihren Wohnort sich beschränken müssen, während ihre Gewerbsgenossen aus Orten der dritten Abtheilung nicht blos in ihrem Wohnorte, sondern auch in dessen ganzer Umgegend unter gün⸗ stigeren Umständen Absatz sinden.

Hiernach ist weder im Allgemeinen anznerkennen, daß der Betrieh des Bäcker⸗Gewerbes in einer Stadt der ersten beiden Abtheilungen stets einträglicher sey, als in einem in die drttte Abtheilung gehoͤri⸗ gen Orte, noch wie in der Petition vorausgesetzt wird, der auf den Kopf der Bevölkerung des Wohnortes von der Gewerbestener der Bäcker treffende Betrag für die richtige Beurtheilung der Ver⸗ hältnißmäßigkest zwischen der in einer Stadt der ersten beiden Ab⸗ theilungen und einem Orte der dritten Abtheilung von den Bäckern aufzubringenden Steuer maßgebend. 4

Es soll jedoch bei der verhelßenen Revlston auch inshesondere erwogen werden, ob in Betreff der Besteuerung des Bäckergewerbes andere, als die zur Zeit gesetzlichen Grundsätze vorzuschreiben sind.

(Mahlsteuer.) 28. Auf den Autrag, den mahlsteuerpflichtigen Städten die steuerfreie Vermahlung des nach dem Auslande und der

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ben. Dieser ndnftriesneig kaun vielmehr in den nicht mahlsteuer⸗

pflichtigen am Rhein belegenen Orten neben völliger Freiheit mit glei⸗ 8

chen Vortheilen betrieben werden, indem das dort bereitete Mehl so⸗ 84 88

wohl gegen Versteuerung in die größeren mahlsteuerpflichtigen Städte

eingeführt, als auch dorttin ohne Steuer⸗Entrichtung unter den an⸗

geordneten Kontrolen zur weiteren Verschiffung gesendet werden fann.

Die in einigen mahlsteuerpflichtigen Osiseebäfen⸗Städten der Mehl« Fabrication für die unmitlelbare Ausfuhr zur See bewilligten Ausnähmen haben in den vortigen eigenthümlichen Verhältnissen ibren Grund, und erstrecken sich nicht auf das in das klassenstenerpflich⸗ tige Inland oder über die Landgränzen ausgehende Mehl.

Es kann daher weder auf die gewünschte Abänderung des Mahl⸗ steuer⸗Gesetzes eingegangen, noch die Errichtung von steuerfreien Mehl⸗ Niederlagen zum Handel nach dem Auslande und nach tasten Eiehl⸗ bearn r Orten gestattet werden.

(Moststeuer.) 29. Dem Antrage:

1) die Weinsteuer aus den Jahren 1835 und 1836 ganz zu erlassen, ist, so weit es die Gränzen des Weinsteuer⸗Gesetzes vom 25. Septem⸗ ber 1820 §. 9. mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Weintesen dieser Jahre gestatteten, durch den allgemeinen Erlaß eines Drittheils für 1835 und der Hälfte für 1836, welchem der Erlaß der ganzen Weinsteuer für 1837 gefolgt ist, genügt worden.

Wenn Unsere getreuen Stände 2) die Umwandlung der Weinsteuer in eine Abgabe von 5 Prozent

des reinen Verkaufswerths

beantragen, so stehen der Ausführbarkeit zwar manche Bedenken entge⸗

gen; Wir haben indessen eine weltere Berathung darüber angeordnet,

so wie denn auch der Wunsch:

3) die Herabsetzung der Grundsteuer von eingehenden Weinbergen haeße 819 bei den periodischen Revisionen des Katasters eintre⸗ en zu lassen,

in der Bestimmung des §. 29. des Grundsteuer⸗Gesetzes vom 21. Ja⸗ nuar dieses Jahres eine entsprechende Erledigung gefunden hat. (Moststeuer von Weinbergen im Rassauischen.) 30. Nach⸗ dem der im Rassauischen gewonnene Traubensaft, statt wie früher, gegen die hohe Eingangs.Abgabe von Wein jetzt gegen eine Ausgleichungs⸗ steuer von 20 Sgr. vom Centner eingebracht wird, fann zwar auf den Autrag wegen weiterer Ermäßigung der Weinsteuer, welche von dem in Weinbergen auf dem gegenüber liegenden Nassauischen Ufer gewonnenen Wein von mehreren Gemeinen entrichtet wird, in seiner Allgemeinheit um so weniger eingegangen werden, als die diesseitigen Gemeinen, welche auf jenem Ufer Weinbergt besitzen, überhaupt schon dadurch erleichtert sind, daß sie von dem jenseits gewonnenen Trau⸗ benmost nicht die Ausgleichungssteuer, sondern die inländische Wein⸗ steuer, welche weniger als jene beträgt, zu zahlen haben und an allen Vortheilen, welche diese vor jener voraus hat, Antheil nehmen. In⸗ dessen ist Unser Finanz⸗Minister ermächtigt, die Verhältnisse im Ein⸗ zelnen zu prüfen, und die sich daraus als nothwendig und zulässig herausstellende Berücksichtigung eintreten zu lassen. (Maischsteuer.) 31. Dem Antrage, für die sechsmonatliche Winter⸗Brennzeit der kleineren landwirthschaftlichen Brennereien, an deren Innehaltung die Anwendung des mindern Steuersatzes als Be⸗ dingung bisher geknüpft war, andere Anfangs⸗ und Endtermine zu bestimmen, ist durch die nach Unserer Ordre vom 10. August v. J. inzwischen eingetretene Erweiterung dieser Brennzeit bereits im wei⸗ teren Umfange als wohin der Antrag geht, entsprochen worden. Fer⸗ nere Abänderungen hierunter können dagegen nicht getroffen werden, da nach den bisherigen Erfahrungen anzunehmen ist, daß die Breun⸗ Periode in ihrer gegenwärtigen Begrenzung vem 1. November des einen bis zum 16. Mai des folgenden Jahres dem Interesse der über⸗ wiegenden Mehrzahl der dabei betheiligten Brennerei⸗Besitzer ent⸗ spricht und Wir daher Bedenken tragen müssen, um einzelner Aus⸗ nahmen willen, eine im Allgemeinen zur Zufriedenheit der Betheilig⸗ ten gereichende Einrichtung abzuändern.

(Stempelsteuer.) 32. Die Beschwerde des Landtags, daß Un⸗

serer Ordre vom 2à. Dezember 1834 wegen Aufhebung des §. 10. des

Stempel⸗Gesetzes vom 7. März 1822 zum Nachtheile der Erbschafts⸗

Interessenten von den Steuer⸗Behörden eine irrige Auslegung gege⸗

ben worden, haben Wir einer weiteren Erörterung unterwerfen lasfen

und behalten Uns vor, Unsere getreuen Stände bei ihrer nächsten Zu⸗ sammenkunft deshalb mit Bescheid zu versehen.

(Bestrafung der Wechselstempel⸗Kontraventionen.) 33

Die Anträge Unserer getreuen Stände wegen des Verfahrens bei Be⸗

strafung der Wechselstempel⸗Kontraventlonen bezwecken eine we⸗

sentliche Veränderung der dieses Gegenstandes wegen bestehenden Ge⸗ 1

setzgebung. Da sonstige Erfahrungen die Nothwendigkeit derselben (Die Bequartirung von Ortschaften in der Nähe von

nicht dargethan haben, so müssen Wir darauf einzugehen, Bedenken sinden. Artillerie⸗Uebungs⸗Plätzen.) 41. Ob es die Verhältnisse ge⸗

(Freihafen⸗Rechte.) 34. Der Antrag den Städten Düssel⸗ statten, den von der Einquarttfrungslast bei den jährlich wiederkehren⸗

dorf, Coblenz, Duisburg, Wesel und Emmerich einstweilen schou und den Artillerie Uebungen in der Gegend von Wesel und Wahn betrof⸗

bis zum Erlaß einer neuen Frethafen⸗Ordnnng den vollen Genuß fenen Ortschaften eine Erleichterung zu gewähren, üunterliegt noch aller Freihafen⸗Rechte zu gewähren wird durch den Erlaß dieser Ord⸗ einer speziellen faktischen Ermürtelung und fernerer Erwögung. Wir nung seine Erledigung erhalten und sämmtlschen mit den erforderli⸗ müssen Uns deshalb die Entscheidung auf den desfallsigen ständischen

chen Lokal⸗Elnrichtungen versehenen Freihäfen dann sowohl hinsicht⸗ Antrag vorbebalten. 3

lich der Schiffs⸗Reviston als der Waaren Kontrolle in diesen Häfen Von demjenigen, was im Verfolg obiger Entschließungen gesche⸗

eine übereinstimmende Behandlung zu Theil werden. hen wird, sollen Unsere getreuen Stände bei ihrer nächsten Zusam⸗

(Straße von Aachen nach Belgien.) 35. Dem Wunsche des kunft benachrichtigt werden.

Landtags, der neuen Straße von Aachen nach Eupen alle Rechte ei⸗ Uebrigens bleiben Wir denenselben in

ner Hauptzollstraße zu verleihen und das dortige Rebenzollamt zu ei⸗ Gegeben Berlin, den 26. März 1839.

nem Hauptzollamt zu machen, stehen noch immer dieselben Gründe G

che Staats

terpellationen nicht an sie gerichtet werden koͤnnten. Er glaube, daß alle Mitglieder der Kammer, die in den verschiedenen mi⸗ nisteriellen Combinationen figurirt haͤtten, von denen man seit einem Monat spreche, nach einander die Rednerbuͤhne besteigen muͤßten, um der Kammer zu sagen, was sie verhindert habe, sich der Verwaltung des Landes zu unterziehen. Herr Du⸗ pin ließ sich hierauf zuerst vernehmen, und begann mit der Bemerkung, daß er es sich angelegen sein lassen werde, weder die Personen noch die Dinge zu kompromittiren. Er erinnerte an die Rede, die er bei Gelegenheit der letzten Wah⸗ len an seine Waͤhler gerichtet habe, und worin er seinen Entschluß zu erkennen gab, seinen von jeher inne gehabten Platz im linken Centrum wieder einzuneh⸗ men. In Betreff seines Eintritts in das Ministerium, so wisse man, daß er das ministerielle Leben niemals geliebt habe, und weniger als jemals wandle man heute als Minister auf Rosen. Nachdem er aber dringend aufgefordert sey, in ein Kabinet einzutreten, habe er mit Vergnuͤgen die Praͤsidentschaft des Marschall Soult angenommen. Ein Mann von so unbe⸗ streitbarem Ruhme sey ihm als ein schoͤner Palmbaum erschie⸗ nen, welcher einen erquickenden Schatten verbreite. (Anhalten⸗ des Gelaͤchter.) Als eine der ersten Bedingungen fuͤr seinen Eintritt in das Ministerium habe er aufgestellt, daß die Politik des neuen Kabinets voͤllig unabhaͤngig von der Politik der fruͤ⸗ heren Kabinette sey; denn wenn nichts in dem politischen Sy⸗ stem der Regierung veraͤndert werden solle, so wuͤrde man am besten gethan haben, die fruͤheren Minister beizubehalten. Was die materiellen Fragen betreffe, so habe er den Eisenbahn⸗Unternehmern die Zusicherung eines Zins⸗Minimums, welches diese verlangen, nicht bewilligen wollen. Eben so we⸗ nig sey er damit einverstanden, daß die richterlichen Functionen als ein Mittel zur Wahl⸗Bestechung dienten. Eine der schwie⸗ rigsten Fragen bei Bildung des neuen Kabinets sey die gewe⸗ sen, auf welchen Theil der Kammer man sich stuͤtzen muͤsse, um eine Majorität zu erlangen. Die Einen haͤtten sich wollen auf die rechte, die Anderen auf die linke Seite stuͤtzen, und dies sey die Ursache des Bruches gewesen. Man habe sich offen daruͤber ausgesprochen, welches er billigen muͤsse; denn es sey besser, sich ehrenvoll zu trennen, ehe man die oͤffentlichen Angelegenheiten üͤbernehme, als sich spaͤter zu hintergehen. Herr Thiers bestieg hierauf, unter den Zeichen der lebhaftesten Spannung von Seiten der Versammlung, die Rednerbuͤhne, und begann folgendermaßen: „Ich habe diese Explicationen nicht hervor⸗ gerufen; aber da man dieselben wuͤnscht, so werde ich mich mit Freimuͤthigkeit aͤußern, und dabei die Achtung nicht aus den Augen setzen, die jeder gute Buͤrger der Krone schuldig ist. Ich habe die Gewalt nicht gewuͤnscht, aber da ich dazu beige⸗ tragen hatte, das vorige Ministerium zu stuͤrzen, so hielt ich es einen Augenblick lang fuͤr meine Pflicht, zur Bildung eines neuen Kabinets beizutragen.“ Der Redner setzte darauf die Bedingungen auseinander, in denen sich, seines Erachtens, ein neues Kabinet befinden muͤsse. An die September⸗ Gesetze, sagte er, duͤrfe man nicht ruͤhren, denn dies koͤnn leicht das Signal einer ernsten Reaction seyn. Nur habe ei b neuerlicher Prozeß vor der Pairs⸗Kammer auf die Nothwen⸗ digkeit hingewiesen, eine gesetzliche Definition von dem Worte „Attentat“ zu geben. Was die Wahl⸗Reform betreffe, so glaube er, daß das neue Kabinet sich damit nicht zu beschaͤfti⸗ gen habe. Diese Frage muͤsse man gaͤnzlich der Zukunst uͤber⸗ lassen. Es sey nicht wahr, daß man das Recht verlangt habe alle Beamten zu aͤndern. Man habe zwar eine voͤllige Un⸗ abhaͤngigkeit in Betreff des Personales verlangt, abe Niemandem sey es eingefallen, eine solche Strenge aus zuuͤben, obgleich man sie gegen seine Freunde in Anwendung gebracht habe. Was die Renten⸗Reduction betreffe, so sey e zwar kein sehr entschiedener Anhaͤnger dieser Maßregel, inde glaube er, daß dieselbe nicht laͤnger mehr verschoben werder duͤrfe. Er wolle den Frieden, aber einen Frieden, der di

zu Bromberg ist der bisherige Pfarrer zu Baldenburg, Johann Christian Schmidt, als Pfarrer der evangelischen Gemeinde zu Samochzyn bestaͤtigt worden; 1

zu Muͤnster ist der bisherige zweite Prediger und Rek⸗ tor J. G. Krummacher zu Tecklenburg zum ersten Prediger daselbst ernannt;

zu Arnsberg ist die erledigte Pfarrstelle zu Beringhau⸗ seu⸗Padberg dem Pfarrer Adams zu Alt⸗Astenberg verliehen worden;

zu Duͤsseldorf ist die erledigte Pfarrstelle an der katho⸗ lischen Gemeinde zu Hilden dem zeitherigen Kapellan zu Mett⸗ mann, Peter Huene 2 Luͤtzenkirchen, verliehen worden;

zu Aachen ist der bisherige Huͤlfskandidat Robert Michels zum Huͤlfspfarrer cum spe succedendi bei der evan⸗ gelischen Gemeinde zu Eupen berufen und bestätigt worden.

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3Z jes 1 ; Ge⸗

c. Majestät dee Koͤnig haben dem Amtsboten und Uältere zu Luͤben das Allgemeine Ehrenzeichen, so wie dem Gefreiten Fuchs des 2ten Garde⸗Regimenis zu Fuß

die Rettungs⸗Medaille mit dem Bande zu verleihen geruht. Des Koͤnigs Majestaͤt haben geruht, dem Land⸗ und Stadt⸗ gerichtes⸗Rath Triepcke zu Schneidemuͤhl Behufs der Annahme des Postens als Syndikus der dortigen Provinztal⸗Landschafts⸗ Direction die nachgesuchte Entlassung aus dem Justizdienst zu ertheilen und dagegen den Ober⸗Landesgerichts⸗Assessor Gru⸗ bert daselbst zum Land⸗ und Stadtgerichts Rath zu ernennen. Se. Koͤnigl. Majestaͤt haben dem Justiz⸗Kommissarius Beck⸗ haus in Bielefeld den Charakter als Justizrach Allergnaͤdigst verliehen. 18 Koͤnigl. Majestaͤt haben die Land⸗ und Stadtgerichts⸗ Assessoren Neukirch in Bielefeld, Reese in Brakel, Valen⸗ tin Tiemann und Heinrich Velhagen in Buͤnde, Ernst Tiemann und Eduard Velhagen zu Halle in Westphalen, den Ober⸗Landesgerichts⸗Assessor Borges zu Hoͤxter, die Land⸗ und Stadtgerichts⸗Assessoren von Vincke in Luͤbbecke und Consbruch in Paderborn, den Ober⸗Landesgerichts⸗Assessor Hartog zu Salzkotten und den Land⸗ und Stadtgerichts⸗ As⸗ sessor Sack zu Vlotho zu Land⸗ und Stadtgerichts⸗Raͤthen Al⸗

lergnaͤdigst zu ernennen geruht.

Angekommen: Der General⸗Major, außerordentliche Gesandte und bevollmaͤchtigte Minister am Kurfuͤrstl. Hessischen

Hofe, von Thun, von Kassel. K 2 Abgereist: Der Herzogl. Anhalt⸗Deßauische Wirkliche

Geheime Rath und Regierungs⸗Praͤsident, Dr. von Morgen⸗ stern, nach Deßau. 8

Zeitungs⸗Nachrichten. TIIp

Se. Koͤnigl. Hoheit der Erbgroßherzog von Mecklen⸗ burg⸗Strelitz ist von hier nach Hannover abgereist. Konkurrenz um den von der Michael Beerschen Stif⸗

tung ausgesetzten Preis.

Der zu Muͤnchen am 22. Maͤrz 1833 verstorbene drama⸗ tische Schriftsteller Michael Beer aus Berlin hat durch testa⸗ mentarische Verfuͤgung ein bedeutendes Kapital zu einer von Sr. Majestaͤt dem Koͤnig Allergnaͤdigst genehmigten Stiftung ausgesetzt, um unbemittelten Malern und Bildhauern jͤdischer Religion den Aufenthalt in Italien zur Ausbildung in ihrer Kunst durch Gewaͤhrung eines Stipendiums zu erleichtern, wel⸗ ches dem Sieger einer jaͤhrlichen Preis⸗Bewerbung zu Theil wird, mit deren Veranstaltung die Koͤnigl. Akademie der Kuünste nach dem Wunsche des Stifters Allerhoͤchsten Ortes beauftragt wor⸗

ist. S. umn Demgemaͤß macht die Akademie hierdurch bekannt, daß die dieejhrige Konkurrenz um den Michael Beerschen Preis fuͤr Werke der Bildhauerei bestimmt ist, allein unabhaͤngig bleibt von der anderweitig von der Akademie eroͤffneten Preis⸗Bewer⸗ bung. Die Wahl des darzustellenden Gegenstandes uͤberlaͤßt die Akademie dem eigenen Ermessen der Konkurrenten, so wie sie es denselben anheimstellt, ob sie eine Ausfuͤhrung in Basrelief oder in runder Figur vorziehen; nur muͤssen Basreliefs, um zulaͤssig zu seyn, eine Hoͤhe von etwa 2 ½ Fuß zu einer Breite von ertwa 4 Fuß haben, und eine runde Figur muß wenigstens 3 Fuß hoch seyn. Die Kosten der Abformung in Gyps, wofern diese noͤthig ist, werden auf Verlangen erstattet. Der Termin fuͤr die Ablieferung der zu dieser Konkurrenz bestimmten Ar⸗ beiten an die Akademie ist der 12. September d. J., und muß jede derselben mit folgenden Attesten versehen seyn:

1) daß der namentlich zu bezeichnende Konkurrent sich zur juͤdischen Religion bekennt, ein Alter von 22 Jahren er⸗ reicht hat und Zoͤgling einer Deutschen Kunst⸗Akademie ist;

2) daß die eingesendete Arbeit von ihm selbst erfunden und ohne fremde Beihuͤlfe von ihm ausgefuͤhrt worden ist. Die eingehenden und zur Konkurrenz zugelassenen Arbet⸗

ten werden in die diesjaͤhrige Kunst⸗Ausstellung aufgenommen.

St. Petersburg, 20. April. Die hiesigen Blaͤtter melden: „In Folge der Ernennung des Gesandten in Berlin, Wirklichen Geheimen Raths Ribeaupierre, zum Mitgliede des Reichsrathes, haben Se. Majestaͤt der Kaiser am 25. Maͤrz (6. April) Allerhoͤchst befohlen, denselben von seinem jetzigen Posten abzuberufen und den Gesandten in Stuttgart, Wirkli⸗ chen Staatsrath Baron Meyendorff, zum außerordentlichen Ge⸗ sandten und bevollmaͤchtigten Minister bei Sr. Majestaͤt dem Koͤnige von Preußen und Sr. Koͤnigl. Hoheit dem Großherzog von Mecklenburg⸗Schwerin zu ernennen.“

Der Roͤmisch⸗katholische Bischof von Minsk, Mathaͤus Lipski, hat den St. Annen⸗Orden erster Klasse mit der Kasserlichen Krone erhalten. 1

Die Wirkl. Staatsraͤthe Baron Brunow und Kokoschkin, sind zu außerordentlichen Gesandten und bevollmaͤchtigten Mi⸗ nistern, Ersterer bei Sr. Majestaͤt dem Koͤnige von Wuͤrttem⸗ berg, Letzterer bei Sr. Majestät dem Koͤnig von Sardinien und bei Ihrer Majestaͤt der Herzogin von Parma, Placenza und Guastalla ernannt worden.

Da der Wirkl. Staatsrath Ruͤckmann eine andere Be— stimmung erhalten hat, so ist der im Ressort des Ministeri⸗ ums der auswaͤrtigen Angelegenheiten angestellte Staatsrath Titoff zum General⸗Konsul in der Moldau und Wallachei ernannt worden.

Der Direktor des Justiz⸗Departements, Geheime Rath De⸗ gai, ist zum Staats⸗Secretair ernannt werden.

Aus Wilna wird geschrieben, daß am 20. Jan. d. J. im Telschaschen Kreise ein Bauer Namens Michael Kiawleitis, im Alter von 137 Jahren verstorben sey. Er wurde in demselben Kreise geboren, heirathete in seinem 19 Jahre, und hatte meh⸗ rere Kinder, von denen ihn nur eine hochbejahrte Tochter uͤber⸗ lebt hat. Der Verstorbene genoß die einfachste Nahrung, zu⸗ weilen Fleisch, oft Fisch, und war im Branntweintrinken stets maͤßig. Seine Lieblingsbeschaftigung war die Jagd. In seinem ganzen Leben hatte er keine bedeutende Krankheit gehabt, nur in den letzten Lebensjahren litt er an Altersschaͤche, starb

228 Dem auf Gewährung eines wohlfeileren Salzes zum Gebrauche für das Bieh gerichteten Antrage ist durch Unsere inzwischen ergangene Ordre vom 21. Junt v. J. bereits entsprochen worden. Denjentgen Gewerben, welche zur Herstellung ihrer Fabrikate des Salzes in be⸗ trächtlicher Menge bedürfen, und ohne eine dafür stattfindende Preis⸗ Ermäßigung die Konkurrenz mit dem Auslande nicht bestehen kön⸗ nen, ist schon bisher ihr Salzbedarf zu einem erheblich geringern, als dem allgemein vorgeschriebenen Verkaufspreise überlassen worden, und diee Ermäßiggung des Verkanfspreises wird, wie aus Unserer vorge⸗ dachten Ordre zu ersehen ist, auch ferner gewährt werden. Dagegen

ist der Antrag Unserer getreuen Stände, alles Salz, welches zu Be⸗ werblichen Zvecken verwendet wird, zum Betrage der Selbstkosten, oder doch zu einem wesentlich ermäßigten Preise verkaufen zu lassen, nicht zu erfüllen, da viele Gewerbe Salz verbrauchen, ohne dabei ei⸗

ner Erleichterung zu bedürfen und bei Regulirung des Staats Haus⸗ halts auch auf den Ertrag aus diesem Theile der Salz⸗Consumtion mitgerechnet jst. 8 (St. Ubes⸗Salz für die Karotten⸗Fabrication.) 40. Dem Gesuche der Tabacks⸗Fabrikanten in Emmerich, ihnen Behufs der Karotten⸗Fabrication St. Ubes, Salz, welches sie dazu für unent⸗

behrlich halten, zu überlassen, ist bereits nachgegeben und dem An⸗

trage Unserer getreuen Stände daher entsprochen.

Guaden gewogen.

Friedrich Wilhelm. Die Belgische Frage ser

Mahlstener nicht unterworfenen Orten des Inlandes verführten Mehls o weit sie für das Landgemahl nicht bereits besteht, zu gestatten und adurch große e auf einen eigenen Mehlhandel nach dem Aus⸗ g lande nud au Versorgung des klassensteuerpflichtigen Inlandes be⸗

ust 1829 auseinan

in Unseren Ordres

re chnete Mühlen⸗Anlagen in den Rhein⸗Provinzen möglich zu ma,

entgegen, welche der Handelskar nisterium mehrmals, und name der gesetzt sind, auf welche auch die dortige Stadt vom 17. Juni 1834 und 6. lentlich hingewiesen worden ist. Abgesehen davon aber, ist der gegen⸗

umer zu Eupen von dem Finanz⸗Mi⸗ ntlich unter

dem 30. Januar und 4. Au⸗

Mai 1837 wiederho⸗

v. Rochow. v. Alv

Friedrich Wilhelm, Frh. v. Altenstein.

Kronprinz.

Graf v. Lottum. v. Ragler. v. Ladenberg. ensleben. Frh. v. Werther.

Rother. v. Rauch.

Graf

Allgemeiner

chungen. Bekanntmachung.

Die zur Herrschaft Czempin gehöri Kreise des hiesigen Regierungs⸗Bezir ständig separirten Vorwerke herrschaftliche Schloß

senc eine abgesond en⸗

en, im Kostener in der Feldmark de 8 belegenen voll⸗Umschaffung orowfo, Piechanin, das 282 Morgen 166 und der Lustgarten, so wie das henden Flächen:

Vorwerk Vorwerk Besondere Feld⸗ Borowko Piechanin garten und Wie⸗ of u. Baustellen sen⸗Parzelle ewässer, Gräben, 888 Wege, Lustgarten u. Unlanndn 41 M. Nutzbare Garten⸗

u. Ackerländereien 598 Hütungen 87 Waldungen 72 59 »„

52 M. 80 —0.R.

165 » 51 62 10 4 11

71 QR. 80 3

62 » 22 2

5

arzelle von 40 in Wiesen

11 M. 36 R.

s Guts Tarnowo

Elsbruch

2 n

nzeiger f Krug⸗Etablissement und die Brauerei

ert belegene Feldga Morgen 142 ◻Ruthen und ein

im ersteren dauf den K rten⸗ unsg üherr sten zurückbehalten ist, so erhöht sich der

belegenes, zur

geeignetes Elsbruch Ruthen, zusammen mit nachste⸗

105 M.

1760 » »„ 185 »„ 109 130 362

72

von

Summa

13 ¶R., 93

59

SZusammen 901 M. 6 R. 1261 M. 111

sollen als selbstständiger Ritterguts⸗Komplex mit dem Ladenberg die Aus auf dem bezeichneten Areal und mit dem auf den Vorwerken vorhandenen Königl. Inventario an Aus⸗

. 1 1 machung vom 29. saat, Bestellungs⸗, Betriebs⸗ und Nutzvieh und Geräth⸗

R. 20 M. 1422 R. BS2 M.

Das geringste Kaufgeld

.166 R. 2486 M. 65 ¶R.,

diger tdem wahl unter den Konkurrenten vor⸗ Patronat der Propination und der Jagdgerechtigkeit behalten bleibt, zum freien Eigenthum veräußert werden.

ist in März und resp.

schaften, so wie mit den darauf befindlichen, resp. da ffestgesetzt gewesen. Da jeboch, höherer Be⸗

u gehörigen Gebäuden, jedoch

im Wege öffentlicher Submission, bei welcher Sr. au die Pfarre von Cz

mit Ausschluß der stimmung zufolge, die damals dem Er⸗

tat

unserer Bekannt⸗ 5. April a. c.

auf 30,358 Thlr.

empin und die Schule

änerlichen und städtischen Renten, zum 1. Jult d. arg⸗ aufgelegte Last, das Holzdepu

Excellenz dem Herrn Geheimen Staats⸗Minister von zu Borowko mit 44

Klaftern zu übern

eh⸗

men, aufgehoben und auf den Köntgl. For⸗

Anschlag um 1,392 und es kommt das geringste Kaufgeld auf 31,750 » zu sichen, außer welchen von den Acqutrenten noch der Taxwerth des bei der Uebergabe auf dem Els⸗ bruche von Tarnowo besindlichen Holzes zu erlegen ist.

Von dem Kaufgelde von 31,750 Thir. wird ein Drittheil vor der Uebergabe, ein Drittheil am 1. Jult f. J. und ein Drittheil am 1. Juli 1841 berichtigt. Die Vorwerke können übrigens bepfandbrieft werden.

Die speziellen Bedingungen der Veräußerung und der Verkaufs⸗Anschlag und Plan können jederzeit in der Registratur der unterzeichneten Regierungs⸗Ab⸗ theilung und beim Königl. Distrikts⸗Kommissarins Jacoby zu Czempin eingesehen, auch den sich dazu meldenden Bewerbern auf ihr Verlangen zugesandt werden. Der Termin zur Eröffnung der Submisstons⸗ Gebote ist auf 1

den 10. Mai d. J., Vormittags 10 Uhr, anberaumt, bis zu welchem Tage diesfällige Offerten bei uns einzusenden sind. Der Bewerber hat sich zu⸗ gleich zu verpflichten, eine Caution, 5500 Thlr. in baa⸗ rem Gelde oder inländischen, vollen Cours habenden Staatspapieren oder Pfandbriefen, auf diesfälliges

Erfordern bei unserer Haupt Kasse zu deponiren. Posen, den 18. April 1839. Königliche Regierung, Abtheilung für die direkten Steuern, Do⸗ mainen und Forsten.

uͤr die Preußischen Staaten.

Bekanntma ch un g

Zum Wiederverkaufe der von der Westpreußischen Landschaft in nothwendiger Subhastation erstandenen, im Inowraclawer Kreise 2 ½ Meilen von Inowraclaw und Meilen von Bromberg belegenen Gilter Brzesrie und Kaspral, welche landschaftlich Behufs der Sub⸗ bastation guf 41,431 Thlr. 11 sgr. 4 pf. abgeschätzt sind, haben wir einen Licitations⸗Lermin vor uns in unse⸗ rem Geschäfls⸗Lokale auf den 19. Juni c., Nachmittags um 3 Uhr, anberaumt, was Kaufliebhabern mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß die Tax⸗Akten nebst Kar⸗ ten und Vermessungs⸗Registern, so wie die Verfaufs⸗ Bedingungen, täglich in den gewöhnlichen Dienststun⸗ den in unserer Registratur eingesehen werden können und jeder Licitant im Termine vor der Zulassung zum Gebote eine Caution von 4000 Thlr. entweder baar, oder in inländischen, auf jeden Inhaber lauten⸗ den Staatspapieren oder Pfandbriefen deponiren muß.

Bromberg, den 21. März 1839. Königlich Westpreußische Provinzial⸗Land⸗ schafts⸗Direckion.

Am 7. Mai d. J., Vormittags 9 Ühr, sollen im biesigen Königlichen, Reithaufe eine Anzahl Weit⸗ und Wa genpferde, auch junge Pferde von den Königlichen Gestüten, öffentlich meistbietend verkauft werden, und sind die Verzeichnisse davon, vom 20. April d. J. an, im Koöͤniglichen Intelligenz⸗Comtoir zu Berlin zu erhalten. G.“

Hannover, den 16. März 1839. ö“

Aus dem Königl. Ober⸗Hof⸗Marstalls⸗Departement.

8

v. Kamptz. Mühler.

uerkennung des Preises erfolgt vor Ende Septembers d. J. der cͤbe Stipendium von 500 Thalern auf Ein Jahr zu einer Studienreise nach Italien. 8 8

Bei diesem Anlaß wird zugleich zur oͤffentlichen Kenntniß⸗ gebracht, daß der vorjaͤhrige Preis dem Sieger der Michael Beerschen Konkurrenz vom Jahre 1836, dem gegenwärtig noch in Paris sich aufhaltenden Geschichtsmaler Julius Moser aus Gumbinnen zum zweitenmale von der Atademie zuerkannt und die Collation des Stipendiums an denselben demgemaͤß von dem Kuratorium der Stiftung verfuͤgt worden ist.

Berlin, den 19. Februar 1839.

Direktorium und Senat der Koͤniglichen Akademie der Kuͤnste. 11““ (gez.) Dr. G. Schadow, Direktor.

Im Bezirke der Koͤnigl. Regierung 1

zu Koͤnigsberg ist der Predigtamts⸗Kandidat und Rektor

Carl Eduard Hinz zum zweiten Prediger bei der evange⸗ lischen Kirche zu Schippenbeil berufen und bestaͤtigt, der Pfar⸗ rer Sigismund Reschief in Roͤßel zum Erzpriester des De⸗

kanats Roͤßel befoͤrdert und der Kapfan Joseph Tophel aus

Seeburg zum Pfarrer der katholischen Kirche zu Braunswalde, Kreises Allenstein, ernannt und bestaͤtigt worden; 8 zu Potsdam ist der Weltgeistliche Bartmann zum Ober⸗ Kaplan bei der St. Hed wiagskirche in Berlin ernannt worden; zu Frankfurt a. d. O. ist der Prediger Hoffmann zu Drehna zum Ober⸗Prediger in Kirchhain, Superintendentur Doblilugk berusen und der Predigtamts⸗Kandidat Metzner als Prediger zu Groß⸗ und Klein Gandern, Sternberger Su⸗ perintendentur, bestaͤtigt worden; 8 zu Koͤslin ist der Prediger Lehmann zu Nehmer bei Kolberg zum Prediger in Gr. Linichen bei Tempelburg, der Rektor Zoeller in Ratzebuhr als Prediger in Goldbeck bei Bublitz und der Kandidat Bauer zum 3ten Prediger in Ruͤ⸗

genwalde berufen worden; 8 zu Breslau ist dem Pfarrer Neumann zu Polnisch⸗

karb jedoch, trotz seines hohen Alters, bei vollem Bewußtsehy.

Wuͤrde Frankreichs nicht gefaͤhrde.

1“] 8

Deputirten⸗Kammer. Sitzung vom 22. April. Die oͤffentlichen Tribunen waren heute bis auf den letzten Platz gefuͤllt, und der Andrang des Publikums zu dieser Sitzung war so groß, daß der bei weitem bedeutendere Theil der Neugteri⸗

en, ohne Plaͤtze erlangen zu koͤnnen, zuruͤckkehren mußte. Zu Anfang der Sitzung legte der Finanz⸗Minister das Budget fuͤr 1840 vor, mit der Bemerkung, daß dasselbe noch von dem Herrn Lacave⸗Laplagne entworfen worden sey. An der Tages⸗ ordnung waren hierauf die Interpellarionen. In dem Augen⸗ blicke, wo Herr Mauguin die Rednerbuͤhne besteigen wollte, verlangte Herr Mounier von der Sizeranne das Wort: (Zeichen der Neugier) „Ich trage daͤrauf an,“ sagte derselbe, daß die Interpellationen verschoben werden. Herr Mauguin hat sicherlich bei seinem Vorschlage keinen anderen Zweck, als der po⸗ litischen Krisis, die das Land betruͤbt, ein Ende zu machen. Meiner Meinung nach aber werden die Explicationen, die man hervor⸗ rufen will, die Lage der Dinge nur noch mehr verwickeln, und ich trage deshalb darauf an, daß dieselben auf kuͤnftigen Mon, tag verschoben werden.“ Im Centrum: „Nein! Nein 1 Herr Bugeaud: „Ich verlange das I. ort gegen die Verschiebung.“ Mehrere Stimmen! „Sie wird gar nicht unterstuͤtzt.“ Der Praäͤsident befragte die Kammer, und diese beschloß mit großer Majoritaͤt, daß die Interpellation sogleich stattfinden sollte. Nur einige Mitglieder des linken Centrums und der linken Seite hatten fuͤr die Vertagung ge⸗ stimmt. Herr Mauguin nahm hierauf das Wort und sagte, daß, wenn er bloß aus Neugier seinen Vorschlag gemacht haͤtte, so wuͤrde er der Erste gewesen seyn, um die Verschiebung der Interpellationen zu verlangen; aber die Lage der Dinge sey sehr ernst, und er glaube, daß eine neue Verschiebung eine Verwickelung mehr seyn wuͤrde. Er warf hierauf den jetzi⸗ gen Ministern vor, daß sie sich in eine provisorische Lage haͤtten

Neudorf die erledigte Pfacrei

rherg, verliehen worden; 1 8

zu Alt⸗Heinrichau, Kreises Muͤn⸗

einzwaͤngen lassen. Zugleich aber raͤumte er ein, daß die In⸗

erledigt, und was Spanien betreffe, so verlange er nur, daß man in Bezug auf dieses Land dasselbe thue, was England thue, nicht mehr, aber auch nicht weniger. Zu der Personensrage uͤbergehend, sagte Herr Thiers, daß er von ganzem Herzen die Praͤsidentschaft des Marschall Soult angenommen habe. Obgleich er selbst schon einmal Conseils⸗Praͤsident gewesen sey, und somit wohl haͤtte Anspruch darauf machen koͤnnen, es wieder zu wer⸗ 8 den, habe er doch keinen Anstand genommen, sich vor dem persoͤnlichen Ruhme des Marschalls zu beugen. Er habe fuͤr sich das Portefeuille der auswaͤrtigen Angelegenheiten in An⸗ 1 spruch genommen; es seo dies nicht aus besonderer Vorliebe fuͤr diese Stellung, oder aus Laune geschehen; sondern weil er habe sagen hoͤren, daß die auswaͤrtige Diplomatie eine Abnei⸗ 8 gung gegen seine Person hege. Er glaube dies nicht, und b. weniger, daß die Regierung seines Landes auf dergleichen d* monstrationen von Seiten des Auslandes Ruͤcksicht e ev. 88 deshalb habe er darauf bestanden und bestehe noch 92 kein anderes Portefeuille als das der auswaͤrtigen Ange 8rs heiten anzunehmen. (Fortsetzung folgt.)

1 1 il. Eines der juͤngsten Mitglieder der ae 8 N.Sa -e der seinen Sitz noch Seeseee es sich aber angelegen seyn laͤßt, er Erblichkeit verdan gen 1 5 durch ein anderes Verdienst, als das S 9 zu empfehlen, hat eine sehr lesenswerthe Broscht 88 8 die r irs⸗K er, wie sie der 23ste Artike ne . S . fungen Schrifrtsteller lebhaft geta⸗ Femech In befindet sich die Pairie nicht in dem

icht nach dilc nne nesteanstes der der gesetzgebenden Macht Fein Achtung im Lande verschafft; sie ist nicht im Stande, die Ro 4 auszufuͤhren, die ihr, als moderirende Gewalt, als das unum⸗ gaͤnglich nothwendige Gegengewicht zwischen der Krone und der Heputirten „Kammer zugetheilt worden ist. Sie hat nicht

mehr das noͤthige Ansehen, um die Uebergriffe der einen