—
gZgweifel zu stellen. — Auf die Frage des
CTheil genommen haͤtten, erwiederte uuns eine Frage, deren Beantwortung uns fast unmoͤglich tst. Es wowurden Personen in dem Tumult verhaftet, die von der freigelassen worden sind, weil man keine hinlaͤnglichen Beweise ihrer Schuld beibringen konnte. ddie Getoͤdteten und Verwundeten strafbar gewesen sind, oder nicht? Mebrigens koͤnnte auch die Beantwortung dieser Frage zu weiter nichts fuͤhren. Das Blutvergießen ist, wie der Minister des In⸗
sey. — H
und die Debatte wurde deshalb fortgesetzt. — Herr
S
i übernehme die in Foür beobachtet worden ist. Ich meinerseitg 1 . n Fo. ecachoerlichkelaen in ihrem ganzen F dem Herrn Garnier Pages die Aeußerung entschluͤpft n ein gluͤckliches Srsaemaneneen 23292 800 veazfen ieß e „ 2 . E Ser nennen es ein gluückliches Zusammenwirken, wenn die Behoörden Verträge mit den Empoͤrern adschließen! — Unruhestifter verhaftet, und
Beifall im. Centrum.) Es werden F trotz des leider zu schwachen Widerstandes des Ge⸗
’ lators, unter dem Schutz der Emeute aus den Ge⸗ hgset mzefe⸗. und Sie nennen das: Gluͤckliches; usam⸗ menwirken! Beklagenswerthes Zusammenwirken haͤtten Sie lie⸗ ber sagen sollen! (Lebhafter Beifall im Contrum.) Merken Sie es sich wohl, m. H., wenn es den Aufruͤhrern gelingt, den Be⸗ höͤrden so sehr zu imponiren, daß das Gesetz in den Staub getreten wird, und daß man, durch Drohungen eingeschuͤchtert, die Gefangenen, die auf rebellischer That ertappt wurden, wieder frei laͤßt, so ist es um uns geschehen, so giebt es keine Regierung und keine Gesellschaft mehr. Und aus dien ser Ruͤcksicht, geleitet durch diese gewichtigen Gruͤnde, glaubte die Regierung mit aller Strenge gegen die Empoͤrer verfahren zu muͤssen. Ich glaubte damals und glaube noch jetzt, daß wir recht gethan haben, und daß wir nicht den Tadel, sondern den Dank des Landes verdienen. Was uͤbrigens den Munizipal⸗Rath der Stadt Mans betrifft, so ist die Regierung vollkommen in ihrem Rechte, indem sie eine provisorische Munizipal⸗Gewalt organi⸗ sirt hat. Der Augenblick ist uͤbrigens nahe, wo zu einer gesetz⸗ lichen und regelmaͤßigen Erneuerung der Muntzipal⸗Conseils ge⸗ schritten werden wird.“ — Herr Janvier beklagte sich, daß man ganz von dem Gegenstand der eigentlichen Erörterung ab⸗ komme, und sagte, er begreife nicht, wie man den Praͤfekren von Mans vertheidigen koͤnne, da derselbe selbst eingeräͤumt habe, daß seine Absetzung eine gouvernementale Nothwendigkeit gewesen err Dugabeé verlangte hierdurch neuerdings das Wort, um die Widerlegung seiner Rede zu beantworten. Das Tentrum trug in⸗ deß so laut auf den Schluß der Debatte an, daß der Praͤsident daruͤber abstimmen lassen mußte. Die Abstimmung war —2 ugabe: „Der Minister des Innern hat eingeräumt, daß die Behörde sich Mangel an Voraussicht und Unvorsichtigkeit habe zu Schul⸗ den kommen lassen, und dennoch behauptet er, kein Wort des Tadels gegen dem Pra ekten des Ariege⸗Departements aussprechen zu köͤnnen.“ — Der Minister des Innern: „Ich habe nicht
I Unvorsichtigkeit gesprochen.’“ — Herr Dugabe: „Ich wollte
hauptsächlich feststellen, daß die zweite Emeute durch das Beneh⸗ men des Prafekten herbeigefuͤhrt worden ist. Stimmen im Centrum: „Genug, genug! Zur Abstimmung!“ — Herr „M. H. Ich verzichte darauf, die Bemerkungen des Ministers zu erwiedern. Ich maße mir nicht an, gegen eine materielle Gewalt zu kaͤmpfen; ich maße mir nicht an, diejenigen Lem Schweigen zu bringen, die ein Interesse dabei haben, mir
tillschweigen aufzulegen. (Heftiges Murren im Centrum). Ich war auf dieses Murren gefaßt, denn ich vertheidigte ja Ungluͤck⸗ liche... (Lautes Geschrei im Centrum. Mehrere Stim⸗ men: „Zur Ordnung, zur Ordnung!“ Andere Stimmen: „Wir duͤrfen es nicht 9 daß man Aufrüuührer vertheidigt.“ — Herr Dupin wollte Stillschweigen gebieten und dem Re-⸗ ner das Worrt erhalten; man rief ihm aber von allen Seiten zu, er sey nicht mehr Praͤsident und solle den wirklichen
Ppraͤsidenten gewähren lassen.) Herr Dugabe wollte seine Rede
fortsetzen, aber der Tumult nahm so sehr uͤberhand, daß er nach einigen vergeblichen Versuchen an seinen Platz zuruͤckkehrte. — Herr Dupin eilte auf die Rednerbuͤhne und sagte: „Das oͤffentliche Interesse erheischt, daß man nicht erlaube, aus dem Schlusse dieser Erörterung falsche Folgerungen zu ziehen, und daß Herr Dugabe glauben machen könne, daß man seine Worte habe ersticken wollen. Reden Sie, m. H.; ja, reden Sie; Sie werden Muͤhe genug haben, alles das zu wiberlegen, was man ihnen geantwortet 822 — Hert Dugabé: „Ich danke dem Herrn Dupin fuͤr seinen freundschaftlichen Beistand (Gelächter);
* obgleich das Gefuͤhl, welches ihn geleitet hat, vielleicht nicht be⸗ sonders wohlwollend gewesen jst.“ so ziemlich seine fruͤheren Behauptungen und sagte, die Eroͤrte⸗
rung habe, seiner Ansicht nach, nur dazu beigetragen, das leicht⸗
Der Redner wiederholte nun
sinnige Benehmen des Praͤfekten des Ariege⸗Departements außer arschall Clauzet, ob unter den bei den Unruhen in Foix Verwundeten und Ge⸗ toͤdteren sich Personen befänden, die an der Insurrection keinen Herr Thiers: „Man stellt
Justiz
Wie sollen wir nun wissen, ob
nern schon gesagt hat, immer schmerzlich und beklagenswerth; aber weit beklagenswerther wäre es noch, wenn die Behoöͤrde der Gewalt der Aufruͤhrer unterlegen hätte. Der Minister des In⸗ nern hat von Mangel an Voraussicht gesprochen, und wir wollen uns offen daruͤber expliciren. Wir haben es bedauert, daß die Behoͤrde nicht mithinreichenden Streitkraͤften der Emeute gegenuͤber getreten ist, aber da die Aufruͤhrer offene Gewalt gebrauchten, so kann ich den Beamten nicht tadeln, der den Muth gehabt hat, seine Sache durchzufuͤhren, und der nicht wollte, daß diese Kollision mit einer Niederlage des Gesetzes endigte. Den Praͤfekten tadeln, hieße, alle Beamten entmuthigen, die mit Selbverleugnung und Eifer ihre Pflichten zu erfuͤllen geneigt sind.“ — Als der Marschall Clauzel seine Frage dahin wiederholte, ob es wahr sey, daß Frauen und Kinder unter den Kugeln der Soldaten gefallen waͤren, erwiederte Herr Dupin, daß, wenn dies der Fall waͤre, die Behoͤrden dafuͤr nicht verantwortlich gemacht werden köͤnnten. Frauen und Kinder sollten von jedem Tumulte fern gehalten werden, denn wenn die bewaffnete Macht gezwungen wuͤrde, zum Aeußersten zu schreiren, so koͤnne sie in der Naff nicht die Schul⸗ digen von den Unschuldigen unterscheiden. Die Kugeln wären blind. — Die Debatte ward hierauf geschlossen, und der Praͤ⸗ sident stellte der Kammer die Frage, ob sie zur Tagesordnung übergehen wolle? Diese Frage wurde mit großer Majorität bejahend entschieden und die Kammer trennte sich in lebhafter Aufregung. Paris, 8.
Maͤrz. Der Constitutionnel hatte gestern
erklärt, daß der Graf Mols die Opposition der konservativen
Partei mißbillige, und entschlossen sey, sich in Bezug auf das neue Ministerium neutral zu verhalten. „Dies ist“, sagt heute die Presse, „durchaus falsch, und das Mansver ist zu durch⸗ sichtig, als daß es irgend Jemand taͤuschen koͤnne. er Graf
auferlegt. Auch wird das Vertrauen, welches er seinen Freunden, die taͤglich zahlreicher und hingebender werden, einflöͤßt, taͤglich röͤßer und unumschraͤnkter. Der Praͤsident des Kabinettes vom Maͤrz verliert daher seine Zeit, wenn er luͤgenhafte Artitel fuͤr den „Constitutionnel“ schreibt, die von keiner andern Wirkung sind, als daß sie uns zeigen, zu welchen traurigen Auskunftsmit⸗ teln er schon gebracht worden ist.“
Die Presse fraͤgt, ob es wahr sey, daß Herr Thiers das vormalige schwarze Kabinet wiederhergestellt habe, und daß taͤglich drei Beamte damit beschaͤftigt waͤren, das Brief⸗Geheimniß
zu verletzen?
Nach dem National will Herr Thiers seine Forderung der geheimen Fonds statt der gewohnlichen 1,200,000 Fr. auf 1 Million beschräͤnken, um sich die Stimmen der Oekonomisten auf der linken Seite zu gewinnen. Der National meint aber, in den Augen der echten Freunde des Landes handle es sich hier⸗ bei nicht so sehr um eine Ersparniß von einigen 100,000 Fr., sondern um eine Grundsatz⸗Frage; er seinerseits koͤnne die Kam⸗ mer nur auffordern, jede Forderung der geheimen Fonds zu ver⸗ werfen. „Nachdem man“, sagt er, „das Ansinnen des Hofes um eine Dotation zuruͤckgewiesen hat, ist es nur Konsequenz, wenn auch der ministeriellen Bestechung eine Civil⸗Liste verwei⸗ gert wird.“
Der Marschall Soult hat die Vorbereitungen zu seiner Ab⸗ reise nach St. Amand einstellen lassen. Er bleibt vorlaͤufig in Paris und eroͤffnet seinen Salon.
Herr Teste hat seine Geschäfte als Advokat wieder begon⸗ nen und wird in der kuͤnftigen Woche in dieser Eigenschaft bei dem hiesigen Gerichtshofe erster Instanz wieder plaidiren. Der Mann also, der noch vor kurzem an der Spitze der Justiz⸗Ver⸗ waltung stand, ist jetzt wieder den Sarkasmen und den urtes⸗ ken Einfällen des bekannten Praͤsidenten Seguier ausgesetzt.
Großbritanien und Irland. “
Parlaments. Verhandlungen. Unterhaus. Sitzung vom 5. März. Den Antrag auf gaͤnzliche Abschassung der To⸗ desstrafe begruͤndete Herr Ewart besonders auf die Abnahme der Verbrechen, die sich seit der Beschränkung dieser Strafe ge⸗ zeigt habe. Er sagte in dieser Beziehung unter Anderem:
„In den zehn Jahren, welche der Abschaffung der Todesstrafe in Fällen geringerer Verbrechen vorangingen, kamen in London 221 Hin⸗ richtungen vor, in den zehn folgenden Jahren aber nur 21. Ein zwei⸗ ter Schritt zur Verbesserung unserer Kriminal⸗Gesetze wurde im Jahre 1833 gethan. RNun belief sich in den fünf Jahren vor 1833 die Ge⸗ sammtjahl der .X in England und Wales auf 299, in den fünf folgenden Jahren aber nur auf 99, also auf 160 weniger. Die⸗ ser milderen Bestrafung ungeachtet, hat während dieser Zeit die Zahl der Verbrechen nicht zugenommen, sondern sich bedeutend vermindert; denn es wurden von 1830 bis 1835 gerade 650 Kriminal⸗Urtheile we⸗ niger gefällt, als von 1828 his 1833. Dasselbe Resultat ergab sich, als im Jahre 1837 auf den Antrag Lord John Russell's die Anwen⸗ dung der Lodesstrafe noch mehr beschräukt wurde, und zwar durch Umwandlung derselben in die Strafe der Deportalion. In Folge dieses neuen Gesetzes sank die Zahl der vorgefallenen Mord⸗
8
ein Viertel der früheren der Umstand, daß die Bestrafung dadurch mehr gesichert wird. Verhältniß der Verurtheilungen zu den Anklagen hat sich bei Verbre⸗
en, denen eine bedeutende Strafmilderung zu Theil geworden ist, in vielen Fällen nach der Strafmilderung so günstig gestellt, daß doppelt
der allzu großen Strenge der zur Anwendung zu bringenden Strafe sich erklärte. Es hat sich auch nicht nur in fremden Ländern: in Frank⸗ reich, wo eine bedeulende Verminderung der Hinrichtungen während der jesigen Regierung stattgefunden, in Belgien, wo der König selbst ein erklärter Feind der Todesstrafe ist, das schon im porigen Jahrhun⸗ dert in Toscana eingeführte mildere Spstem vollkommen bewäͤhrt, son⸗ dern es ist selbst in Englischen Besitzungen mit Nutzen eingeführt wor⸗ den, wie unter Anderem, als Sir James Mactintosh Oberrichter in Bombay war, dort siehen Jahre lang garx klein Todesurtheil vollzogen wurde und doch eine Verminderung der Verbrechen stattfand. Endlich haben sich die bedeutendsten Männer für Freunde der Strafmilderung oder gänzlichen Abschaffung der Todesstrafe erklärt; ich brauche hier nur Dr. Johnfon, Burke, Wilberforce, Canning und Romilly zu nennen.“
Lord John Russell nahm an der Motion zunaͤchst in for⸗ meller Hinsicht Anstoß. Er hielt die Sache fuͤr zu wichtig, als daß sie anders denn auf dem gewoͤhnlichen Cege durch Einbrin⸗ gung einer Bill erledigt werden könne, und bemerkte dann weiter:
„Diese Resolution, vom Hause ausgesprochen, würde einen so be⸗ deutenden Einfluß auf die öffentliche ausüben, daß die Ge⸗ richte sich außer Stande fühlen würden, eie Todesstrafe zu dekretiren, wenngleich dieselhe gesetzlich dann noch bestände. Was die Motion ihrem Wesen nach betrifft, so hätte ich mich uun so lieber aller Diskus⸗ sion darüber enthalten, da ich früher selbst zugleich mit Sir Samuel Romillyp und Sir James Mackhintosyh größtentheils im Sinne derselben mich ausgesprochen habe. Daß auf die Verminderung der Hinrichtun⸗ gen hingearbeitet werden müsse, dieser Ansicht bin ich auch noch, und es kann mir daher nur lieb seyvn, aus den von Herrn Ewart beige⸗ brachten statistischen Angaben zu ersehen, daß, ungeachtet der neuer⸗ dings eingetretenen Strafmilderungen, die Naoh der Verbrechen sich nicht vermehrt hat. Aber ich kann daraus nicht abnehmen, daß dasselbe Verhältniß stattsinden würde, wenn die Todes⸗ sirafe auch für das Verbrechen des Mordes, für welches allein sie jetzt fast nur noch besteht, aufs ong wäre. Eine der Ur⸗ sachen, weshalb die Todesstrase für gewisse Verbrechen, wie Pferde⸗ und .ee afr mit Nutzen abgeschafft wurde, ist darin zu suchen, daß die Geringfügigkeit der Verbrechen die Sympathie des Publikums füͤr den über die Maßen schwer bestraften Verbrecher erregte. Das ist aber bei Mordthaten nicht der Fall, die Jury werde daher niemals Bedenken tragen, für dieses Verbrechen, wenn es klar erwiesen, die Todesstrafe auszusprechen, und was den Verbrecher selbst betrifft, so fann ich nicht umhin, der Meinung anzuhängen, daß Viele sich von dem Verbrechen des Mordes zurüscthalten lassen, wenn sie wissen, daß dasselbe mit dem Tode bestraft wird, was gewiß nicht der Fall sevn würde, wenn eine geringere Strafe eintraͤte. Im Allgemeinen ist auch die öffentliche Meinung keinesweges gegen die Todesstrafe für Mord,
die Gesetze die Mordthaten nicht gehörig klassifiziren und die entschie⸗ denen Verbrechen dieser Art nicht von denen scheiden, welche dem Todtschlage nahe kommen. Wie sehr man berechtigt ist, auf dem jetzt eingeschlagenen Wege der Strafmilderung fortzu⸗ schreiten, ohne sich auf noch unbewährte Theorieen einzulassen, ergeben die Erfahrungen der letzten 20 Jahre; im Jahre 1818 nämlich wurden in England und Wales 97 Personen hingerichtet, im Johre 1828 nur 59 und im Jahre 1838 nur 6, also nur ein Sechszehnte der Zahl, welche das Jahr 1818 aufweist. Mit dieser Verminderung der Hinrichtungen fälli denn auch ein gegen dieselbe angeführtes Haupt⸗ Argüment weg, daß nämlich durch die hänsige Wiederkehr derselben das Voilk brutalisirt und dahin gebracht werde, dergleichen Schauspiele mit Vergnügen anzusehen. Ich gebe su, daß wohl einmal eine Zeit kom⸗ men fann, wo die socialen Verhältnisse so geordnet und der Abscheu
vor dem Blutvergießen so entschied a wird, daß man an eine gänz⸗ liche Absch affung Ledenslche d sedge nütent für die bürgerliche Gesellschaft wird denken fönnen; diese Zeit ist aber jetzt noch nicht ge⸗
kommen. Noch ist es nur zu denkbar, daß nach etwaiger Abschaffung der Todesstrafe ein Verbreahrn von so empörender Art verübt werden
—Mols zeigt sich im Gegentheil tief durchdrungen von den Pflich⸗
ten, die ihm eine so bedeutende politische Stellung wie die seinige
fönnte, daß es nur durch die Podesstrafe gebührend geahndet zu wer⸗ den vermöchte, und traͤlt ein solcher Fall ein, dann würde man zu
so viele Verurtheilungen als früher eintraten, woraus offenbar hervor- geht, daß die frübere so häufige 2 der Verbrechen nur aus
nur das wird, und wohl mit Recht, für unzweckmäßig gehalten, daß
noch viel größerem Nachtheile für die bürgerliche Gesellschaft sich genö⸗ thigt sehen, die Todesstrafe von neuem wieder einzuführen.“
Dr. Lushington, der dem Minister darin beistimmte, daß diese wichtige Frage durch eine Bill, nicht durch eine Resolution entschieden werden muͤßte, trug, da Herr Ewart seine Molion zuruͤcknahm, auf die Erlaubniß an, eine solche Bill einbringen zu duͤrfen, indem er Folgendes gegen die Todesstrafe vorbrachte:
„Viele Personen in England glauben, es sey gegen die göttlichen Gesetze, in irgend einem Falle die Todesstrafe zu verhängen. Gegen diese Ansicht will ich nicht sprechen; meine Bemerkungen betressen ein anderes Prinzip. Ich kenne nämlich keinen anderen Grund für die Bestrafung, ass um dadurch Verbrechen zu verhindern eder den Verbrecher u bessern. Ich glaube aber nicht, daß die Todesstrafe den Mord ver⸗ indert; wäre dies der Fall, so würde ich nichts gegen die Gesetzlichteit der Todesstrafe einzuwenden haben. Ich will nur die Fälschung au⸗ füͤhren; als man auf die Abschaffung der Todesstrafe für dies Per⸗ brechen antrug, wurde die Tafel des Hauses mit einer wahren Sünd⸗ fluth von Petitionen von Londoner ² anquiers und Kaufleuten über⸗ schwemmt, worin dieselben erklärten, daß alle Sicherheit des Eigen⸗ thums aufhören würde, wenn die vorgeschlagene Abschaffung der Todesstrafe stattfinde. Diese Abschaffung fand indeß wirklich statt, und erst vor kurzem fagte mir ein angesehener hiesiger Banquier: „„Wir wissen jetzt nichts von Fälschung in London; dies Verbrechen hat auf wunderbare Weise abgenommen.“”“ Wir müssen uns huͤten, wieder in die alte Täuschung zu verfallen, daß die Abscheulichkeit des Verbrechens die Todesstrafe rechtfertige; wir müssen vielmehr solche Verbrechen zu verhindern suchen, indem wir durch die geeignetsten Mittel dafür sorgen, daß sich die Grund⸗ sätze des Christenthums dem Herzen Wund Gemülhe des Volkes ein⸗ prigen, und dies kann durch die Annahme eines guten Unterrichts⸗ Spstems geschehen. Wenn ein Mord verübt worden jst, so thut die bloße Bestrafung nur wenig dazu, die Wiederholung des erbrechens zu verhindern, und ich glaube, daß alle Parteien über die furchtbaren Werfungen, welche das Zugegenseyn bei einer öffentlichen Hinrichtung er⸗ engt, einverstanden sind; sie werden zugeben, daß der öffent⸗ iche Geist dadurch verschlechtert wird. Ich muß bekennen, daß das Argument, wonach die Abschaffung der Todcesstrafe deshalb weniger nothwendig sev, weil die Zahl der Hinrichtungen jährlich im⸗ mer mehr abnehme, nicht richtig im Prinzipe ist, weil ich überzeugt bin, daß das Unheil, welches in der gegenwärtigen Zeit durch eine öffentliche Hinrichtung bewirkt wird, zehnmal größer ist, als zu jener Zeit, wo die Zahl der Hinrichtungen viel größer war. Wenn jetzt eine Hinrichtung stattsinden soll, so kommt das Volk von allen Seiten her⸗ bei, um derselben beizuwohnen; Leute, die vlelleicht in ihrem Leben keinen Todten gesehen haben, gewöhnen sich an den Anblick des Blu⸗ tes, und die heiligsten Gefühle werden durch den Anblick einer öffent⸗ lichen Hinrichtung herabgewürdigt und vernichtet.“
Herr Goulburn widersetzte sich dem Antrage des Dr. Lushington und meinte, die von Lord J. Russell vorgebrachten Argumente spräaäͤchen eben so sehr gegen eine Bill wie gegen eine Resolution, deren Zweck die Abschaffung der Todesstrafe waͤre. Daß die Bill nach einigen weiteren Diskussionen, in denen sich die fruͤheren Argumente fuͤr und wider nun wiederholten, mit 161 gegen 90 Stimmen verworfen wurde, ist schon gemeldet worden. Hierauf folgte die Debaite uͤber die ministerielle Vill zur Beschuͤtzung der Publicationen des Unterhauses. Die drei
Hauptredner im Verlauf derselben waren Lord J. Russell, Herr Wylde und Lord Stanley. Der Minister, Lord J. Russell,
idaten in dem so bevölkerten Distrikt von London und Middlesex auf der auf Erlaubniß zur Einbringung der Bill antrug, zußerte sich
Zahl. Für die Straf⸗Milderung spricht auch im Wesentlichen folgendermaßen:
Das
„Es ist nicht meine Absicht, in diese Verfügung eine Restriction der Art und Weise der Veröffentlichung einzubegreifen; denn dies ist etwas, was nicht der Gesetzgebung, sondern dem Hause selbsn zukommt. Die Mittel desselben, um die Veröffentlichung zu schutzen, sind jedoch, ihrer gegenwärtigen Beschaffenheit nach, sehr mangelhaͤft. Weun eine Klage außerhalb der Sessionszeit des Parlaments betrieben wird, (0 sind feine Mittel vorhanden, sie mit Erfolg aufzubalten. Sie kann zwar während der Session aufgehalten werden, aber auch nur mit
roßer Zeitverschwendung und unter beständigem Kampfe. Die Kelli⸗ ion mit den Gerichtshöfen ist ebenfalls ihrem Charakter sowohl, als dem des Hauses überaus nachtbeilig. Von großem Gewicht sey aller⸗ dings die Einwendung, daß ein Alt der Gesetzgebung, wohei das Oberhaus konkurrirt, geeignet sev, das Privilegium, welches jetzt durch die bloße Autorität des Unterhauses behanptet wird, zu chwächen; aber zu allen Zeiten, wo irgend eine große Schwierigkeit wegen Prä⸗ rogative oder Privilegium sich erhob, pflegte das Parlament einzu⸗ schreiten. Zu allen Zeiten hat die Erlassung deklaratorischer Gesetze einen Theil der E ausgemacht, obschen in älteren Zeiten mit weniger Förmlichkeit als in neueren. Das Haus hat aller⸗ dings das ausschliestliche Recht, über seine eigenen Privilegien ju ur⸗ theilen; die von mir einzubringende Bill wird daher auch die Bestim⸗ mung enthalten, daß keines der Privilegien des Hauses dadurch verletzt
werden solle.“ 888
Der General⸗Fiskal bedauerte, mit Lord John Russell nicht uͤbereinstimmen zu koͤnnen:
„Ich glaube“, sagie er, „die Bill würde die gegenwärtige Verle⸗ genheik eher vermehren, als sie beseitigen. Ich sehe nach wie vor das Urtheil der Queens Beuch als ein verfehries an. Wenn dieser Ge⸗ richtshof Recht hätte, oder wenn dem Oberhaufe die Bestimmung die⸗ ses einen Privilegiums anheimfallen sollte, wo wäre dann Sicherheit für die übrigen? Wären die Gemeinen von der einen Seite in der Stellung der Pächter, denen die Gutsherren nach Willkuͤr aufsagen können, so dürften sie sich nicht schmeicheln, von der anderen Seite als Besitzer betrachtet zu werden. Meine Einwendung gegen diese Bill ist, daß sie der Sache nach das Urtheil der Kueens Bench bestätigen würde. Wahrscheinlich würde sie in einer Gestalt, in welcher sie nicht angenommen werden könnte, an das Unterhaus zurückkommen; esetzt aber auch, sie käme in ihrer jetzigen Form zurück, so häͤtte das Unter. haus einen Mangel seiner eigenen Gewalt eingestanden.“ vord Stanley sprach sich dagegen, wie schon erwaͤhnt, sehr guͤnstig üͤber die Bill aus. Er rekapitulirte die Thatsachen in dem Stockdaleschen Prozeß und sagte unter Anderem:
„Das Parlament muß berechtigt seyn, ungeahndet Jemanden zu beschuldigen; seine Pllicht macht es zu einem Libellisten im Großen. Wenn es auf das Recht der Veröffentlichung verzichtete, so würde demnächst die Redefreiheit in Frage gestellt werden. Indessen habe ich für die Verhaftung der Sheriffs nur aus gebietender Nothwendigkeit gestimmt. Das Haus ist nun auf den gefährlichen Punkt gekommen, wo das Gesetz auf ört und die Gewalt anfängt, und bei einem solchen Zustande der Dinge sehne ich mich nach gesetzlicher Vermittelung. Es sst kein Mittel vorhanden, den Kläger zu verhindern, das Geld zu er⸗ heben, und das Haus wird sich in die entehrende Stellung versetzt se⸗ hen, dem Beklagten eine Entschädigung aus den öffentlichen Fonds zu votiren. Die beste Art und Weise, das Privilegium zu verstärken, ist daher, es durch ein Statut anerkennen zu lassen; dadurch wird man das Volk und die Gerichtshöfe zufriedenstellen und die Mittel errei⸗ chen, das Privilegium wirksam zu machen und zu verstärken.“
London, 7. Maͤrz. So ermuͤdend auch fuͤr Parlament und Publikum die unaufhoͤrlichen Debatten uͤber die Privilegien⸗Frage des Unterhauses, besonders in ihren individuellen Einzelheiten, seyn muͤssen, so ist die Sache selbst doch von großer Wichtigkeit, sowohl in Hinsicht auf das Ansehen des Hauses und der Gerichts⸗ hoͤfe wie in Hinsicht auf die Verhaͤltnisse der Parteien. In letz⸗ terer Beziehung stellt sich naͤmlich hier der eigenthuͤmliche Fall heraus, daß die ganze Tory⸗Presse ohne Ausnahme gegen das Verfahren des Unterhauses ist, waͤhrend innerhalb des Hauses nur eine kleine Fraction der Tories, die Ultra's der Partei, die Opposition bildet. Und nun hat sich bei der von Lord John Russell vorgelegten Bill zu kuͤnftiger Beseitigung solcher Kollisio⸗ nen zwischen Unterhaus und Gerichtsbehoͤrden auch noch unter der ministerieen Partei ein Zwiespalt hervorgethan, indem ein Theil
seves haͤtte zutrauen sollen, z. B. von Lord
Ctats fuͤr 1839 nnd des fuͤr 1840 votirten.
erlitren habe. 1
8
derselben, von dem General⸗Fiskal Wylde selbst angefuͤhrt, sich hier jener Tory⸗Opposition anschloß, freilich aus ganz entgegenge⸗ setzten Gruͤnden: ihnen gilt die ministerielle Maßregel schon fuͤr eine Ge⸗ fahrdung der Privilegien des Unterhauses, weil sie die Beschuͤtzung der⸗ selben oder doch der Personen, die kraft dieser Pripilegien han⸗ deln, nämlich der Drucker des Hauses, erst der Sanction des Oberhauses unterwirft, und weil ste zugleich ein indirektes Ein⸗ gestaändniß sey, daß der Gerichtshof der Aueen’s Bench ohne eine solche legislative Bestimmung die Privilegien des Unterhau⸗ ses habe ignoniren duͤrfen; die Ultra⸗Tories dagegen widersetzen sich der Maßregel, weil sie das Publikum nicht gegen verleum⸗ deri che und chrenruͤhrige Angriffe schuͤtze, die in den Publicatio⸗ nen des Unterhauses gegen einzelne Individuen enthalten seyn koͤnnten, waͤhrend die Majoritaͤt der Ansicht ist, daß hiergegen die Weisheit des Hauses selbst, von dessen Urtheil es abhaͤnge, was von seinen Dokumenten zum allgemeinen Rutzen durch den Druck veroͤffentlicht werden büle, eine hinreichende Buͤrgschaft sev. Es fragt sich nun, wie das Oberhaus mit der Bill des U erhauses verfahren wird, und diese Frage wird um so interessanter, da die Haͤupter der konservativen Partei in letzterrm, Sir Robert Peel und Lord Stanley, sich so entschieden zu Gunsten der Maßregel erklart haben, diese Staatsmaͤnner also, wenn das Oberhaus die Bill vorwuͤrfe, in direkten Widersvruch mit ihren politischen Freunden unter den Lords, mit dem Herzog von Wellington und seinem Anhange, gerathen wuͤrden. Die Emphase, womit Lord Stanley (den Him⸗ mel um Abwendung einer solchen Kollision zwischen den beiden
Z veigen des Parlaments flehte, zeigt schon, daß man der Ein⸗ stimmung des Oberhauses nicht ganz sicher ist. Die Tory⸗Presse haͤlt sie fuͤr unmoͤglich, und die Besorgniß vor der Gefahr, die dem Ansehen des Unterhauses hierdurch drohe, ist es vorzuüͤglich, tung im Zweikampf eine große Milderung der jetzigen Legiolation,
welche einen Theil der ministeriellen Partei, zu deren Organ sich die „Morning Chronicle“ gemacht hat, gegen die Maßregel Lord J. Russell's auftreten laͤßt. Nach der gestrigen Annahme dersel⸗ ben im Unterhause sagte daher die Morning Chronicle: „Der Wuͤrfel ist gefallen. Wir haben bereits unsere Meinung hinreichend deutlich ausgesprochen und koͤnnen jetzt nur hinzufuͤ⸗ gen, daß wir wuͤnschen, Lord John Russell moͤge ein besserer Prophet seyn, als wir. Unsere Meinung, daß ein festeres und entschiedeneres Benehmen das Unterhaus vor vielen kuͤnftigen Verlegenheiten gesichert haben wuͤrde, ist durch nichts, was wir von den Unterstuͤtzern der Bill Lord John Russell's gehoͤrt haben, nicht im mindesten erschuͤt⸗ tert worden.“ Die Times sagt: „Daraus, daß Lord
J. Russell fuͤr die Ruͤckkehr des freizulassenden Sheriffs — von
dem man uͤbrigens noch gar nicht ewiß ist, ob er einen solchen Urlaub aus einer ungesetzlichen Haft wird annehmen wollen, —
in einen so fruͤhzei. igen Termin (6. April anberaumt hat, scheint fast hervorzugehen, als ob Lord J. Russell, der seine Bill wohl⸗ weislich nicht eher einbrachte, bis Lord Denman und die anderen
„
Richter ihre Rundreisen angetreten, die Maßregel in Abwesenheit der Richter und Lord Denman's durch das Oberhaus zu schmug⸗
geln hoffte. Das wird ihm aber schwerlich gelingen. Das Ober⸗ haus wird gewiß eine so verfassungswidrige Maßregel nimmer⸗
mehr genehmigen, in keinem Fall aber ohne reifliche Berathung und keierliche Konsultirung seiner richterlichen Rathgeber. Das Oberhaus ist dies der Richtern schuldig nach der schimpflichen Art, wie im Unterhause selbst von ensgs denen man Bes⸗
gesprochen worden.“
Prinz Albrecht ist auch Mitglied der Londoner Fischhändler⸗ Compagnie geworden, die unter Anderen den Koͤnig der Belgier und die Herzoge von Sussex und Cambridge zu ihren Mitglie⸗ dern 5..
ie Versuche des Priester Matthews in Irland, seinen Landsleuten das Branntweintrinken abzugewoöͤhnen, sind schon jetzt von so entschiedenem Erfolge, daß die Accise⸗Einnahme dar⸗ unter leidet. In dem Disteikt von Cork z. B. hat sie in dem letzten Viertehahr 23,000 Pfd. und in dem von Fermoy 11,000
Pfd. weniger eingebracht, als in dem entsprechenden Quartal des
vorigen Jahres.
Der Sun enthaͤlt eine vergleichende Uebersicht des Marine⸗ 39 n Die Anzahl der Matrosen belief sich 1839 auf 20,970, fuͤr 1840 ist sie auf 2 „165 angesetzt. Die Zahl der Marine⸗Soldaten betrug im vo⸗ rigen Jahre 9015, fuͤr 1840 wird sie 9000 betragen; die Zahl der Schiffsjungen war 4152, fuͤr 1840 wird sie 2000 betragen. Die Totalsumme dieser Vergleichung ergiebt fuͤr 1839 zusammen 34,137, füͤr 1840 aber 35,165 Mann.
Am Dienstag wurde hier die Italiaͤnische Oper wieder er⸗ oͤffnet, womit die fashionable Saison in London zu beginnen pflegt. Die erste Oper, welche man auffuͤhrte, war Donizetti's „Torquato Tasso.“ Die bedeutendsten Saͤnger, welche fuͤr diese Saison engagirt worden, sind fuͤr den Sopran Fraͤulein von Varny, fuͤr den Tenor Herr Coletti und fuͤr den Baß Herr Lablache der Juͤngere. Unter den Saͤngern der Deutschen Opern⸗Gesell⸗ schaft, die man zu Ostern in England erwartet und die eine Reihe von 50 Vorstellungen geben soll, werden die Damen Heinefetter und v. Faßmann (2) und Herr Wild genannt.
Die von 8 Pakington im Unterhause eingebrachte Bier⸗ Bill hat zum Zweck, den Bierschank durch Erhoͤhung der Qua⸗ lification, welche die dazu Berechtigten besitzen muͤssen, und durch Steigerung der Licenz⸗Abgabe zu beschraͤnken. Herr Pakington glaubt nämlich, daß die große Jah. der Bierhaͤuser sehr zur De⸗ moralisation des Volkes beitrage, und er machte darauf aufmerk⸗ sam, daß die Chartisten⸗Versammlungen meistens in solchen Haͤu⸗ sern stattgefunden. Es wurde ihm jedoch dagegen wohl mit Recht bemerklich gemacht, daß man durch Beschraͤnkung des Bier⸗ schanks nur das Branntweintrinken vermehren wuͤrde, und seine in der Form, wie er sie vorgelegt hat, schwerlich durch⸗
ehen.
Wenn die Tory⸗Presse auch der glaͤnzenden Ausfuͤhr Expedition nach Kabul Gerechtigkeit e;é8 — a. 7 doch das Unternehmen selbst fuͤr einen politischen Fehler, weil, wie sie meint, dadurch das Abenteuerliche eines Zugen durch das
innere Asien ganz beseitigt und der Schleier, der bisher uͤber die⸗
sen Gegenden geruht, hinweggenommen sey, so daß nun eine Ge⸗ faährdung der Britis ⸗Indischen Besitzungen von Seiten Ruß⸗ lands nicht mehr als eine bloße Traͤumeret, als eine Sache der Unmoͤglichkeit erscheine, vielmehr einem feindlichen Heere der Weg gezeigt worden sey, den es nach Indien zu nehmen haͤtte, und die Leichtigkeit aufgedeckt, mit der es dorthin gelangen koͤnnte.
Nach Briefen aus Liverpool ware dort die Nachricht einge⸗ gangen, daß der Praͤsident von Buenos⸗Ayres, General Rosas, eine bedeutende Niederlage durch die Franzoͤsischen Streükraͤfte
“
Bruͤssel, chreiben des Grafen
.Maͤrz. Die Journale theilen heute ein langes it, w n er sich gegen die Pe⸗
tanley, uͤber sie
tit onen aus Flandern ausspricht, welche darauf antragen, daß dort alle oͤffentlichen Akten auf Flamaͤndisch erlassen werden. Graf Robiano meint, man moͤchte im Gegentheil dafuͤr sorgen, daß die Franzoͤsische Sprache mehr verbreitet werde, fuͤgt jedoch hinzu, daß er sonst durchaus keine Tendenz habe, sich nach Frankreich hinzuneigen.
Der Artikel 5 des Gesetz⸗Entwurfs uͤber den Zweikampf, der die Strafen bestimmt, die den, der seinen Gegner im Zweikampf verwundet oder getöoödtet, treffen sollen, ist einer der wichtigsten des Entwurfs. Dem fruͤhern Justiz⸗Minister war es, indem er die Meinung der Cassationshöͤfe von Frankreich und Belgien an⸗ nahm, gelungen, durch den Senat beschließen zu lassen, daß die Strafen in Gemaͤßheit der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs angewendet werden sollten. Die Central⸗Section hat dieses Sy⸗ stem beseitigt; es schien ihr, daß diese außerordentliche Strenge weniger zur Unterdruͤckung des Zweikampfs als zu dessen Unge⸗ straftheit fuͤhren wuͤrde, weil zu befuͤrchten sey, daß die Geschwo⸗ renen fast immer vor den großen Strafen sich scheuen wuͤrden. Darum hat die Central⸗Section nur Corrections⸗Stra⸗ fen von hoͤchstens fuͤnfjaͤhriger Einsperrung und einer Geld⸗ buße von 10,600 Fr. angenommen. Die Eroͤrterung dieses Artikels, welche die Repraͤsentanten⸗Kammer am Ende ihrer Sitzung vom öten d. beschaftigt hatte, fuͤllte auch einen Theil der gestrigen Sitzung aus, und die Redner, die daran Theil nahmen, suchten noch weiter die Strafen zu mildern, um ihre Anwend⸗ barkeit besser zu sichern. Graf F. v. Merode schlug vor, das Mi⸗ nimum der Einsperrung fuͤr den Todessall auf 1 Jahr statt 2 Jahre wie der Artikel der Central⸗Section wollte, zu vermindern. Der Justiz⸗Minister, der den Vorschlaͤgen der beigetreten war, bekaͤmpfte dieses Amendement, indem er bemerkte, daß das Minimum einer zweijaͤhrigen Einsperrung fuͤr die Toͤd⸗
welche der hoͤchste Gerichtshof fuͤr anwendbar auf den Zweikampf haͤlt, seyn wuͤrde. Ungeachtet dieser Bemerkung nahm die Kam⸗ mer das Amendement an. 8
Schweden und Norwegen.
Stockholm, 3. Maͤrz. Der Koͤnig hat den Ständen un⸗ zer anderen Vorschlaͤgen einen wegen eines festen Zolles auf die versuchsweise fuͤnf Jahre zu gestattende Einfuhr von Getraide vorlegen lassen. Die Zollsaͤtze wuͤrden seyn: 2 Rthlr. pr. Tonne von Weizen; 1 % Rthlr. von Roggen und Erbsen; 1 Rthlr von Gerste; 1 Rthlr. von L.-2 Auch in Bezug auf Brennereien
und Unterstuͤtzung von Mangelleidenden in Mißwachszeiten sind
Koͤnigliche Vorschlaͤge eingegangen. Die Beseitigung der Hans Jansonschen Adresse im Buͤr⸗ gerstande ist mit 28 gegen 27 Stimmen beschlossen worden. —
Der Bauernstand moͤchte jetzt die Adresse fuͤr sich allein an die
Regierung abgehen lassen; wenigstens hat er den Entwurf dersel⸗ ben noch einmal zur Beurtheilung an einen Ausschuß verwiesen. Kan vernimmt jedoch, daß der Landmarschall gestern Abend ei⸗ nen Besuch im Klub des Bauernstandes gemacht und dort eine gebracht habe, wie Se. Majestät die Adresse des Stan⸗ es als
men koͤnnen, weil die letztere an die Staͤnde gemeinschaftlich, nicht an einen einzelnen Stand gerichtet gewesen; wuͤrden hingegen
auch die anderen Staͤnde diese Adresse — deren Inhalt sich der Koͤnig mittheilen lassen, und ihn so verstaͤndig als wahrheitsge⸗ maͤß gefunden — genehmigt haben, so wuͤrden Se. Majestaͤt sie mit Vergnuͤgen empfangen haben.
Bei einer, den Staͤnden uͤbergebenen Koͤnigl. Proposition, begleitet von dem Comite⸗Vorschlage einer neuen Zoll⸗Taxe, haben Se. Majestaͤt erklaͤren lassen, daß Sie Ihres Theils jetzt kein Hinderniß einer definitiven Aufhebung des sogenannten Prohibi⸗ tiv⸗Systems mehr saͤhen.
Die Zahl der Motionen in den Staͤnden, — zum Theil die weillaͤufigsten Diskussionen und Behandlungen fordernd — waͤchst so ins Ungeheure, daß man einzusehen anfaͤngt, wie die Ausschuͤsse mit ihren Vorarbeiten gar nicht werden durchkommen koͤnnen, und deshalb fuͤrchtet, der Reichstag werde im Juni ge⸗
schlossen werden, ohne auch nur irgend etwas Wesentliches gefoöͤr⸗
dert zu haben, wie es bei uns denn der leidige Hergang so ist.
Deutsche Bundesstaaten.
Muͤnchen, 6. Marz. (A. Z.) Von den 13 Artikeln des Gesetz⸗Entwurfs uͤber den Nachdruck ꝛc. hat heute die Kammer der Abgeordneten in einer mehr als fuͤnfstuͤndigen Sitzung nur die ersten drei erledigt. dem wurfe lautet: „Werke der Literatur oder der Kunst duͤrfen ohne Einwilligung des Urhebers, seiner Erben oder Rechts⸗Nach⸗ folger weder veroͤffentlicht noch nachgebildet, oder auf mechanischem Wege vervielfaͤltigt werden. Zu jeder neuen Auflage ist eine neue Bewilligung erforderlich“, waren von den beiden Ausschuͤssen vier Modisicationen begutachtet und bei der heutigen Berathung worden noch sechs eingebracht. Der Art. I. lautet nun mit den genehmigten Modificationen vorlaͤufig so: „Erzeugnisse der Lite⸗ ratur oder der Knnst duͤrfen ohne Einwilligung des Urhebers, seiner Erben oder sonstigen Rechts⸗Nachfolger weder veroͤffent⸗ licht noch nachgebildet, noch auf mechanischem Wege vervielfaͤltigt werden. Als Erzeugnisse der Literatur sind auch muͤndliche Vor⸗ traͤge anzusehen, welche absichtlich zum Zwecke der Belehrung oder des Vergnuͤgens gehalten werden. — Zu seder neuen Auflage ist eine neue Bewilligung erforderlich, wenn nicht vertragsmäͤßig hier⸗ uͤber etwas Anderes bestimmt worden ist.“ — Der Art. Ii. nach der Fassung des Entwurss besagt: „Ausgenommen von der Be⸗ stimmung des Art. I. sind: 1) Werke der Baukunst in ihren aͤußeren Umrissen, dann die an oͤffentlichen Plaͤtzen aufgestellten Denkmale, vorbehaltlich jedoch der bezuͤglich ihrer Nachbildung etwa zu treffenden Anordnungen, dann der Einwilligung derjenigen, deren Eigenthum etwa zum Behufe solcher Nachbildung betreten wer⸗ den will, wo, um solches zu betre en, es gehoͤrt, daß Erlaubniß gegeben sev. 2) Druckschriften, auf welchen weder der Name des Urhebers, noch jener des Verlegers angegeben ist. 3) Die Aufnahme einzelner fruͤher schon gedruckter Aufsaͤtze, Gedichte ꝛc. in literarische Zeitschriften, Sammlungen, Chrestomathien und Almanache.“ — Vier Modificationen hatten die beiden Aus⸗ schuͤsse hierzu begutachtet, und nicht weniger als zehn wurden heute noch vorgelegt. Von den letzteren hatte Freiherr von Thon⸗ Dittmer beantragt, statt „Druckschriften (vid. Nr. 2) zu setzen: „im Drucke erschienene Erzeugnisse der Literatur und Kunst aller Art, an welchen“ ꝛc.; dann Herr Dr. Schwindl die Beisätze a) als Nr. 4. „Nachrichten, Auszuͤge, Aufsaͤtze und Adhandlungen, weiche in polttischen Zeitungen oder in den allgemeinen oͤffentlichen Blaͤttern erscheinen; b) als Nr. 5. „Uebersetzungen literarischer Werke”“ — mit Hinweglassung des von den vereinigten Ausschuͤssen in Beziehung auf diesen Satz weiter begutachteten Beisatzes: „wer jedoch ein von dem Ver⸗ fasser in einer todten Sprache bekannt gemachtes Werk in die
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bezeichneten Beisatzes fanden die Annahme der Kammer, eben so wie die drei weiteren Amendements der beiden Auosschuͤsse⸗ Der Art. II. gestaltete sich demnach vorlaͤufig so: Ausgenommen von der Bestimmung des Art. I. sind: I1) Werke der Baukunst — (ꝛc. wie im Entwurfe) — Erlaubniß gegeben sey. 2) Kunst⸗ werke anderer Art, wenn sie bereits vervielfältigt und veroͤffent⸗ licht sind, insofern die Nachbildung in einer Weise ge⸗ schieht, durch welche die Rechte des Urhebers oder sei⸗ ner Nachfolger nicht gefaͤhrdet werden. 3) Im Drucke erschienene Erzeugnisse der Literatur und Kunst aller Art, auf welchen weder der Name des Urhebers, noch jener des Verlegers angegeben, oder auf welchen das Jahr des Erscheinens nicht an⸗ gezeigt ist; jedoch soll der Mangel der Zeit⸗Bestimmung bei be⸗ reits vor der Promulgation dieses Gesetzes erschienenen Werken den Verlust des Schutzrechts nicht zur Folge haben. 4) Nach⸗ richten, Auszuͤge, Aufsaͤtze und Abhandlungen, welche in politi⸗ schen Zeitungen oder in allgemeinen oͤffentlichen Bläͤttern erschei⸗ nen. 5) Die Aufnahme einzelner fruͤher — (ꝛc. wie im Entwurf Nr. 3) — Almanache. 6) Uebersetzungen lirerarischer Werke. Nach Art. Ili. des Entwurfs ist bemerkt: „Das nach Art. I.
entral⸗Section
Antwort auf die Thron⸗Rede nicht wuͤrden entgegenneh⸗
Zu dem Art. J., welcher nach dem Ent⸗
Deursche üͤbersetzen will, bedarf hierzu der Einwilligung dessel. 8 Diese bemerkten Motionen mit Verwerfung des
den Urhebern, ihren Erben und Rechts⸗Nachfolgern zustehende ausschließende Recht bezuͤglich der mechanischen Vervielfaͤltigung veroͤffentlichter Werke der Literatur oder Kunst erlischt: 1) wenn der Urheber eine physische Person ist, mit dem Ablaufe von dreißig Jahren von dem Sterbetage des⸗ selben an zu rechnen; 2) wenn der Urheber eine juristische Per⸗ son ist, mit dem Ablaufe von dreißig Jahren von dem Erscheinen des Werkes an zu rechnen. — Besteht in den unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten Fallen das Werk aus mehreren, eine einzige Auf⸗ gabe zusammenhaͤngend behandelnden Bänden, so fangt der 36ah⸗ rige Termin erst von dem Erscheinen des letzten Bandes zu laufen an, sofern nicht zwischen dem Erscheinen einzelner Baͤnde ein mehr als dreijaͤhriger Zwischenraum verflossen ist. Wenn dagegen die mehreren Baͤnde nur als fortlaufende Sammlungen von Auf⸗ sätzen und Abhandlungen uͤber verschiedene Gegenstaͤnde anzusehen sind, so soll jeder einzelne Band bei der Berechnung des 30 ah⸗ rigen Termins als ein fuͤr sich bestehendes Werk behandelt wer⸗ den.“ — Zu den drei Modificationen hieruͤber von Seiten der bei⸗ den Ausschuͤsse wurden heute noch drei eingebracht von Kammer⸗Mit⸗ gliedern; indeß erfreute sich unter den letztern nur der Redactions⸗Zusatz des Herrn Baron von Welden, dahingehend, daß am Eingange dieses Artikels nach „Erben und“ gesetzt werde „sonstigen“ der Annahme. — Der Art. III. gestaltete sich sofort vorläͤufig so: Das nach Art. I. den Urhebern, ihren Erben und sonstigen — (ac. wie im Entwurfe) — erlischt: 1) wenn der Urheber eine physische Person ist, mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Tode desselben; das Kalenderjahr, in welchem der Urheber gestorben ist, wird jedoch in den 30 sährigen Zeitraum nicht eingerechnet. 3) Wenn der Urheber eine juristische Person oder ein erlaubter Ver⸗ ein ist, mit dem Ablausfe — (ac. bis zum Ende garz wie der Entwurf) — fuͤr sich bestehendes Werk behandelt werden.
1 Hannover, I1. Maͤrz. Am Schlusse des vorigen Jahres waren bei der hiesigen Spar⸗Kasse baar 622,016 Rthlr. belegt. Der Kapital⸗Bestand hatte sich um 14,647 Rthlr. vermehrt.
Mainz, 9. März. (Frankf. J.) In verflossener Woche fanden Probefahrten auf der Bahn zwischen Kastel und Hatters⸗ heim statt, die, wie wir erfahren, zu gaͤnzlicher Zufriedenheit aus⸗ gefallen sind. Es sollen jedoch einige Regulirungen an der Schie⸗ nenlage dieser Bahnstrecke noͤthig befunden worden seyn, die nach eingetretenem Thauwetter erst vorgenommen werden koͤnnen; ist dieses geschehen, so steht der Eroͤffnung der ganzen Bahn kein Hinderniß mehr im Wege. 8 Oe st 1 L“ 11“ Preßburg, 3. März. In der Sitzung vom 21sten v.¹ verhandelte die Ständetafel das neue Rekrutirungs⸗Reglement, nach welchem zu den bestehenden aͤlteren Verordnungen auch das Prinzip der Aushebung durch das Loos aufgenommen erscheint. Das dabei beobachtete Verfahren besteht in Nummerirung von so vielen Zetteln, als junge Leute in dem betreffenden Orte auf⸗ gezeichnet wurden. Diese muͤssen in Gegenwart der Jurisdictions⸗ Abgeordneten und Orts⸗Vorsteher aus einem Topfe nach Nr.! und den darauf folgenden Nummern loosen, dis die zu stellende Re⸗ kruten⸗Zahl herausgebracht ist. Von einer Eintheilung der zue Loo⸗ senden nach Alter⸗Klassen geschicht uͤbrigens in dieser Instruction keine Erwahnung. Militairpfchtig ist jeder Steuerpflichtige, und davon allgemein ausgenommen das Haupt der Familie, der ein⸗ zige Sohn oder Schwiegersohn; ferner Studirende und Kuͤnstler unter gewissen Bedingungen, dann die wirklichen auf jahrelang gedungenen Diener des Adels und endlich diezenigen, welche das ISte Lebensjahr noch nicht erreicht oder das 3ͤ2ste bereits uͤber⸗ schritten haben. Der Mulitairdienst waͤhrt acht Jahre; wer sich demselben entzieht, nachdem er ein Loos gezogen hat, wird, nach seiner Einbringung, nicht auf acht, sondern auf zehn Jahre assentirt.
8 Schwei†
Bern, 5. Maärz. In der Sitzung des Großen Raths vom 4. Maͤrz erstattete eeihag Tscharner Bericht uͤber die Jura⸗ Angelegenheit. Nach der Großraths ⸗Sitzung im Juni habe sich im Jura große Aufregung gezetat, Peirionen seyen kolpor⸗ tirt worden. Zuverlassig sey die Stimmung der großen Mehr⸗ heit der Bevoͤlkerung fuͤr die fortdauernde Vereinigung mit Bern, nur wenige seyen anderer Meinung. Der Regierungs⸗Rath häͤtte ge⸗ glaubt, in dieser Sitzung noch Bericht uͤber das Ganze erstatten zu koͤnnen, um dadurch zur Beruhigung der Gemuͤther beizutra⸗ gen, allein bei der Weitlaͤufigkeit der eingekommenen Akrenstuͤcke sey es unmoͤglich. Uebrigens sey die Zeit nicht verloren; die Gesetzgebungs⸗Kommission, das Erziehungs und Mil tair⸗Departement und das des Innern haͤtten den Auftrag erhalten, üͤber die verschtiedenen Wuͤnsche Anträge zu bringen. Außerdem habe der Regierungs⸗Rath beschlossen, eine Kommisston von vier Maͤnnern aus dem Jura beizuziehen, die völlig ven Parter schaft frei seyen, und er hofße⸗ daß eine solche Masregel de Jura zur Beruhigung diene. Besonders dade er noch ken, daß bekanntlich in Pruntrut die gesehliche und zeiliche Ordnung mehr oder minder aufgetöst gewesen 83 ; das Ansehen — * däͤrren. Dad abe der Regierungs⸗Rath den NRegicrungs Muͤller von Nidau als Commissair dengesande und den Gerichts⸗Präaͤsidenten Botteron dei Die weutäufgen Untersuchungs⸗Akten seven nun er der Regterungs⸗ Rath werde sie einer genauen Prüfung underwerfen un;d dem betreffenden Richter uͤberweisen. Die Ordaung ser — gestellt. Der Regierungs Ratd sey encschlosfen, dacen zu entsprechen, ader auch Deörungen streus zu ahnden. Er werde dem Großen Rathe daldmeöghcdst Antrase indessoa bitte er um Autorisatton fung Maßpegein, weiche
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