1840 / 163 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

mittlere Temp ratur der beiden letztverflossenen Monate fin⸗ 1 det in dem Zeitraum seit 1793 nur zweimal, in dem April der Jahre 1798 und 1830, ihresgleichen.

1 Das Englische Admiralitaͤts⸗Gericht zu Sierra Leone soll ein Schiff, auf welchem angeblich fuͤr Rechnung der Franzoͤsischen Regierung Neger geholt worden, fuͤr ein E tlabenschiff erklärt

und konfiszirt haben.

IINEAIIEIIIINN1“

Amsterdam, 6. Juni. (L. A. Z.) Drei Mitglieder der

8 , Kammer der Generalstaaten, die Herren van Asch van Wyck, van Sytzama und Corver Hooft, haben in der gestrigen Sitzung der Initiative der Kammer zur Modification des Art. 130 des Grundgesetzes vorgeschlagen, deren Nothwendigkeit waͤh⸗ rend der letzten Debatten mit großer Wärme vertheidigt worden war, waͤhrend die Regierung es im allgemeinen Interesse fuͤr geeignet erklaͤrt, nicht darein zu willigen. Um den Sinn des Antrages zu verstehen, ist es nothwendig, die Art. 129 und 130 des Grund⸗ gesetzes in Erinnerung zu bringen; dieselben lauten: „Art. 129. Die Provinzial⸗Staͤnde werden zusammengesetzt aus den durch die drei folgenden Stände erwaͤhlten Mitgliedern: 1) den Adel⸗

oder den Ritterstand; 2) die Stäͤdte; 3) das flache Land. Art. 8 130. Die Gesammt⸗Anzahl der Mitglieder, woraus die Provin⸗ zial⸗Staͤnde eeee werden, und die Zahl der von einem II seden der drei Staͤnde zu erwaͤhlenden, wird von dem Koͤnige nach dem 1 I Bericht einer Kommission, welche er in jeder Provinz ernennt, bestimmt.“ Nun fuͤrchtet man jedoch, daß dieser letzte Artikel 1 dem Koͤnig indirekt das Mittel darbiete, einen zu großen Einfluß auf die Zusammensetzung der zweiten Kammer auszuuͤben, deren 8 E Mitglieder bekanntlich von den Provinzial⸗Staͤnden ernannt wer⸗ den. Deshalb wuͤnscht man die Veränderung dieses Artikels in 1 dem Sinne, daß kuͤnftighin nur mittelst eines Gesetzes und nach

Einholung der Ansicht der Provinzial⸗Stände selbst Veraͤnderun⸗ gen in der gegenwͤrtigen Zusammensetzung vorgenommen werden koͤnnen.

Amsterdam, 8. Juni. Dem Handelsblad zufolge, fin⸗ det der oben erwähnte Vorschlag dreier Mitglieder der zweiten Kammer sehr vielen Beifall in derselhen, indem die Mehrheit der Meinung sey, es bekomme die Verbesserung des Grundge⸗ seüͤesnur alsdann erst eine wesentliche Bedeutung, wenn man den F einer besonderen Reviston und Gesetzgebung unter⸗ werfe.

Auf der Eisenbahn von hier nach Haarlem sind gestern, am ersten Pfingst⸗Feiertage, 5200 Personen gefahren. Heute duͤrfte Idie Frequenz kaum geringer seyn. 1

1 vEI“

Bruͤssel, 6. Juni. Die Kammer hat heute die Anleihe⸗ 8 Frage zu Gunsten des Ministeriums entschieden. Herr Dumor⸗ LPLWm“ tier hat wiederholt fuͤr das Amendement der Central⸗Section ge⸗ Ksoochen. Die Mazoritaͤt hat entschishen, daß säͤmmtliche fuͤr die ELPEb“ Eisenbahn noͤthigen 57,666,000 Fr. durch Anleihe gedeckt werden

vir sollen. Herr de Theux hemerkt, daß die Frage üher das Se⸗ quester, uͤber welches die Societe Gensrale klagt, bald zur allge⸗ [meinen Zufriedenheit geschüchtet seyn werde. Herr Mseeus drang auf . Entscheidung, da die Sequester auf die Besitzungen des Hauses Nassau aufgehoben seyen, während Holland noch im⸗ mer sich duͤrch die Sociéte Genérale fuͤr die Forderungen der al⸗ ten Civilliste bezahlt mache.

Das Gouvernement von Antwerpen ist Herrn Ch. Brouckere angetragen worden.

Brüuͤssel, §. Juni. Die Königin der Belgier wurde gestern um 1 Uhr Morgens von echer Prinzessin entbunden, was der Hauptstadt durch 21 Kanonenschuͤsse angekuͤndigt wurde.

In Bruͤssel wurde kuͤrzlich von zwei seitdem wegen an⸗ derer Vergehen gerichtlich verkolgten Englischen Gaunern, Namens Baring und Reynolds, an einem jungen Engländer, Sohn eines Londoner Banquiers, ein merkwuͤrdiger Betrug ver⸗ Nuͤbt. Der junge Mann, der sich mit seinem Vater auf der Reise befand, gerieth zufällig in Bekannrschaft mit den beiden Spitz⸗ [buben und ging eines Asehde bei ihnen, eine Cigarre zu rauchen. Kaum hatte er sie halb geraucht, als er die Besinnung verlor, und erst des andern Morgens, wo er sich in seinem Bette fand, wieder zu sich selber kam. Noch nachdenklich uͤber diesen seltsamen Vorfall erhielt er einen Morgen⸗Besuch [des Herrn Reynoldz, der kam, chm die 3000 Fran⸗ 8 ken, welche er gestern ends im Kartenspiel an ihn bverloren häͤtte, auszuzahlen. er sunge Mann ist daruͤber sehr verwundert, läßt sich aber doch znleße uͤberreden, den Gewinn, von dem er nicht das Mindeste weiß, anzunehmen. Bald dar⸗ Nauf aber stellt sich auch Herr Baring bei ihm ein, und zwar nicht mit einem anderen Gewinnste, sondern mit einer Forderung von 1000 Pfd., die er, Herr Barin, gestern Abend von ihm ge⸗ wonnen hätte. Nun widersetzt sich der Betrogene ernstlich, jener beruft sich auf seine Annahme der 3000 Franken, und die Sache kommt zületzt vor den Vater des jungen Mannes. Und wie ent⸗ scheidet dieset? Daß sein Sohn dahurch, daß er die 3000 Fr. angenommen, sich den beiden Ssern in die Haͤnde geliefert habe, und also die 1000 Pfd. bezahlen muͤsse. 8 8 Schweden und Norwegen. Stockholm, 4. Juni. Wuͤnsche der Stände zuvorkommen dur kanntmachung, welche die Vorschrift aufhebt, welche Reisen nach dem Auslande vornehmen, bisher gen dafuͤr stellen, oder statt dessen eine mußten, in einer bestimmten Zeit zurüͤ

Der

zukehren.

ist nun von drei Ständen, Bauern, angenommen.

Die Regierung ist einem der Erlassung einer Be⸗ daß Personen, einen Bür⸗ 2 Summe devponiren

Vorschlag des Bank⸗Ausschusses in Betreff eines neuen den man fuͤr den wichtigsten dieses Reichstages, nächst dem uͤber die neue Organisation des Staats⸗Raths, ansieht, nämlich Priestern, Buͤrgern und

schlug Herr Winge vor, die Insel St.

650 keit gekommene Nachricht von dem Tode des Koöͤnigs Friedrich Wilhelm III. ist auch hier mit vielem Antheile vernommen wor⸗ den. Die Ritterlichkeit des Koͤnigs aus dem Jahre 1813 ist noch vielen Bewohnern Leipzigs in gutem Andenken.

Die Vorbereitungen zum Buchdruckerfeste werden bei den immer näher heranruͤckenden Tagen dieses Festes mit großer Thäͤ⸗ tigkeit betrieben. Der Festsalon auf dem Augustusplatze ist bald vollendet; dagegen sieht man auf dem Markte, wo fuͤr den 24sten Juni mehrere Tribunen errichtet werden sollen, noch keine Vor⸗ kehrungen dazu. Man zweifelt mit ziemlicher Bestimmtheit, daß bei der Feier weder der Koͤnig, noch irgend ein Mitglied der! Koͤnigl. Familie, oder einer der Staats⸗Minister hier anwesend seyn wird. Die von den sogenannten Literaten hier beabsichtigte Feier in Koͤsen unterbleibt auf hoͤhere Anordnung.

Professor Dr. Krug ist fast ganz wiederhergestellt, dagegen wurde vor kurzem der Hofrath Professor r. Heinroth waͤhrend der Vorlesung durch einen leichten Schlaganfall der Sprache be⸗ raubt, die sich jedoch nach einigen Tagen wieder fand.

Kuͤrzlich wurde auch hier die erste Heilung des Schielens nach Dieffenbach's Methode durch den Dr. Just vorgenommen, und gluͤcklich zu Stande gebracht. ser hoͤchst wichtigen Operation bei.

Die Irren⸗Anstalt des Dör. Guntz hier in der Nähe von Stoͤtteritz, eine kleine Stunde von der Stadt entfernt, ist am 6ten d. M. feierlich eingeweiht worden. Der eben so humane als kenntnißreiche Unternehmer hatte sammtliche Aerzte Leipzigs von jeder Partei dazu eingeladen, und mit der inneren Ein⸗ richtung der Anstalt bekannt gemacht.

Die Witterung ist, wenn auch bisweilen sehr heiß man⸗ chen Tag stand das Thermometer auf 260 doch der Jah reszeit angemessen und fuͤr die Frucht wie Obst⸗Aerndte vor⸗ trefflich. Eben so befriedigend ist der Gesundheits⸗Zustand hier, indem vom 30. Mai bis 5. Juni 33 geboren wurden und 22 gestorben sind.

Die Leipzig⸗Dresdner⸗Eisenbahn⸗Actien sind heute mit 101 % pCt. gesucht, und die Einnahme von den Dampfwagenfahrten während des 31. Mai bis 6. Juni betraͤgt 7949 Rthlr. 7 Gr., wovon 5668 Rthlr. 14 Gr. durch 8221 Personen und 2280 Rthlr. 17 Gr. durch den Guͤter⸗Transport, excl. Salz, und Postfracht, eingekommen sind. Die Einnahme der jetzigen Woche wird wegen der Pfingstfeiertage jedenfalls noch bedeutender seyn.

Dlle. Hulda Erk, vom Koͤnigl. Theater in Berlin, ist seit einiger Zeit auf dem hiesigen Theater in mehreren Gastrollen aufgetreten und hat sich darin den Beifall der Kenner und des Publikums erworben.

vX1X“ T uͤrkei. 4“ 1 8 8 8 Konstantinopel, 21. Mai. Die Krise geht hier rasch vor

sich. Chosrew Pascha, der als Urheber oder als Werkzeug bei der Absetzung Halil Pascha's thaͤtig war, ist nun selbst durch Halil's Partei gestuͤrzt, und somit das von Mahmud fuͤr das Wohl des Reiches und zum Besten seines Sohnes eingesetzte Triumvirat zu Grabe gegangen. Niemand weiß, wie das en⸗ den soll. Ahmed Fethi Pascha, der bisher dem Ministerium des Handels vorstand, ist an Chosrew's Stelle berufen und steht jetzt bei dem Sultan in der hoͤchsten Gunst. Ahmed Fethi wird bin⸗ nen kurzem die Hand der Hadidsche Sultane, Schwester des Sultans, erhalten. Der alte Chosrew Pascha kann schwerlich mehr zur Ge⸗ walt gelangen; er gilt fuͤr das Haupt einer fremden Partei, und es sollen in letzterer Zeit wichtige Entdeckungen hinsichtlich der auswaͤrtigen Verbindungen des abgesetzten Groß⸗Wesirs gemacht worden seyn, so daß man die Veranlassung zu seiner Abdankung weder in Aegypten, noch in der Tuͤrkei, sondern lediglich in den oben angedeuteten Beziehungen zu suchen haben wuͤrde. Aber wer vermag in der allgemeinen Verwirrung Verleumdung von Wahrheit zu unterscheiden! Machte man doch vor ein paar Wochen auch dem abgesetzten Halil dieselben Verbindungen zum Vorwurfe! Die Gahrung in den hoͤchsten Kreisen des Staates ist zu heftig, als daß man irgend etwas mit Bestimmtheit unter⸗ scheiden koͤnnte. Vielleicht erhalten wir bald einiges Licht uͤber diese gaͤnzliche Verruͤckung der Personal⸗Verhaͤltnisse, die bis zum Augenblick in der hiesigen Administration bestanden und jetzt all⸗ maͤlig durch andere, fuͤr die Tuͤrkei vielleicht verderblichere ersetzt werden sollen.

Unlängst ist zu Konstantinopel der neue Tuͤrkische Straf⸗ en“ erschienen. Er lautet (dem Oest. Beob. zufolge), wie olgt: 8 „Vorwort. Nachdem in dem am 26. Schaaban 1258 (3. No⸗ vember 1839) zu Gülhane verkündeten Hattischerif alle Unterthanen des Reichs ohne Unterschied berufen sind, Bürgschaften für ihr Leben, ihr Eigenthum ihre Ehre und ihren Ruf zu genießen, auch das Recht leicher Verwaltung der Gerechtigkeit für alle Gerichte vor dem Ge⸗ tze festgestellt ist, so folgt daraus, daß vor dem Gesetz Jedermann leich ist. Fnfoft werden die Bürger, welche volle Kenntniß ihrer Rechte haben, solche nicht verletzen lassen, und wvenn Jemand sich er⸗ lauben sollte, sie anzugreifen, 1 18 Die, welche den Gesetzen zuwider handeln, werden mit festgesetzten Strafen belegt, ohne AUnterschied des Ranges. Solches ist der Zweck dieses Strafgesetzes, das entworfen ist auf Befehl Sr. Hoheit. Iste Abtheilung. Art. 1. Wer seinen rechtmäßigen Souverain verräth oder eine Empörung ge⸗

so können sie Hülfe verlangen.

Mehrere Aerzte wohnten die⸗ erscheint,

Corps,

stellt.

lassung

der Angeklagte sammt d tinspel geschickt, wo der Prozeß durch d dirt wird. Abtheilung 3. Art. 1.

auter Namen so theuer sind, als ihr Leben, so ist es Pflicht der und Militair⸗ gen oder überhaupt zu be⸗ nen, die im

Gerechtigkeit, sie

Beamten verboten, einen Wenn sie je auf den Straßen Personen begegr Streit sind und die öffentliche Ordnung stören, so haben verbaften, ohne ihnen etwas Uebles zuzufügen, und sie f. zuständigen Behörden zu führen, welche dieser Verordnung zuwider handeln, der Gerechtigkeit gerichtet d bis 25tägigem Gefängnisse verurtheilt, deutend ist, erhalten ste bloß von demselben 9. weis. Art. 2. Fincet der Streit statt zwisch oder einem Manue des Gesetzes und einem Militair, der Gerechtigkeit Richter, und der dem Militair⸗Gesetze oder augehört’, ein gewöhnlicher Bürger einen anderen, chen Gerichte, oder wenn er Militair ist, Ein leichter Fehler wird durch einfachen 25 Tagen, je nach

eidigen.

2 nach Kaiserlichen welchem

der

zu schützen

Garde er

Gerechtigkeit gerichtet. Art. 4.

durch Gefängnififtrafe von 5 bis

beauftragt. Art.

Bürger schuldig macht, wird mit 13 nisse, je nach dem Grade seiner Schuld, Anklage salsch erfunden,

gigem Gefängnisse belegt. heit eidlich gelobt hat, daß das

jeder d solle, so kann sich den Eigenthümer

sich fremdes Eigenthum an sprünglicher Gestalt zurückzugeben Werth zu bezahlen, wenn er es wird er abgesetzt; ist er ein ger Verbannung bestraft.

fentlichen Beamten, sev er Geschenke anzunehmen. bme der Geschenke, Absetzung und

tair, verboten,

delnde wird mit Wegna

eine Ungerechtigkeit zu begehen, der belegt und kann nie im Dienste der Wer zu bestechen sucht, verfällt in die diese Geschenke durch Drohungen ausge Behörde macht, so keine Anzeige, so wird er auf ein 1 mmlichen Geschenke an Beamte, die ohne

kende Anzeige bei

rückgestellt; macht er 1 Die amtlichen, herkb Geheimniß gegeben werden, d angenommen werden.

Art. 6.

Vergehens, gestraft. Art. A4. Die vinzen begangen werden, und der Vorsteher der Polizei wir ollziet Wer sich gewaltthätiget Handlungen wird mit 15tägigem bis zmonatlich

Es

bei

Vergehen dieser kommen vor die neuerdings errichteten d mit der Pollziehung des Spruches

so wird der

Abth. 4.

willkürlichen und gewaltf

Eigemhum seiner Unterthanen hinfort, amen Entäußerung enthobenawerden

1 ist ürger zu schla

auf daß sie gestraft w

der Marine, gestraft. so wird er vor die ordeutli⸗

vor das Militatraericht ge 1 Verweis, ein der Schwere des Art, die in den Pro⸗

Gnade des Sultaus zu empfehlen, der die Todesstrafe in lebensläͤng⸗ liche Zwangs⸗Arbeit umwandeln fann. Art. 3. brechen in Konstantinopel begangen, so werden sie von dem Rath der Finden die Verbrechen außerhalb Kon⸗ stantinopel statt, so werden sie von Provinzral⸗Räthen gerichtet und en Zeugen mit dem Protokoll nach Konstan⸗ en Rath der Gerechtigkeit revi⸗ Da den Menschen Ehre und

Werden

den Civil⸗

0

werden von

wenn sie zu Konstautinopel sin

aber ihr Fehler unbe⸗ Rathe einen strengen Ver⸗ en einem Civilbeamten

wenn

so i

Militair wird, falls er al Seraskierat,

bei dem je

Art. 2.

belegt. Art. 6.

Art 1. Nachdern

Niemand der Guͤter eines Anderen bemã

irgend wie zum Verkauf zwingen. geeignet hat, 1, wenn er es noch so besitzt, oder den nicht mehr besitzt; ist er facher Pürger, so wird er mit einjähri⸗ Es ist jedem öf⸗

ein

der

Abtheilung 5 Art. 1. bf Richter, Verwaltungs⸗Beamter oder Mili⸗ Der Zuwiderhan⸗

der ist verpflichtet

Art. 2.

erden.

em Gefäng⸗

Verleumder mit 5 bis A2tä⸗

Art. 2.

Art. 5.

diese Ver⸗

sie solche zu fort vor die Die, dem Rathe nd, und zu

st der Rath als schuldig

bei nach dem Beleidigt

schwerer

eten Räthe, gegen einen

Wird die n Se. Ho⸗ chtigen oder Wer

‚es in ur⸗

eamter, so

degradirung

gestraft, kaun nie wieder im Dienste der Regierung an estellt werden und kommt drei Jahre auf den Bagno. Artikel 3. Wer, ohne Beamter zu seyn, Geschenke angenommen hat, um

wird mit dreijähriger Galeerenstrafe Regierung angestelit werden. Art. 4. gleiche Strafe. preßt werden, und der Schen⸗

Wenn

werden ihm die Geschenke zu⸗

Jahr verbannt.

ürfen nicht ohne Erlaubniß Sr. Hoheit Die Beschassenheit der herkömmlichen eiten, wie Heirathen ꝛc. ist der Gegen⸗

Art. 7.

Geschenke bei feierlichen Gelegenh

stand einer besonderen Ver immer sein Rang sev,

wird öffentlich degradirt und Abth. 7. Art.

gerichtet, auf drei

1. Die Finanz⸗Beamten, eden Monat ihren

hat Jahre zu

2₰

mer, als die Zahlmeister, legen

nung ab und lassen au sem Zweck errichteten Rath der Gerechtigkeit vor,

Rechnun

ordnung. · b 1— der sich einer Erpressung schuldig macht,

das Erpreßte

ßerdem jährlich ihre

Abth. 7.

Ein Beau

surückzug Galeeren sowohl

den

Bücher durch e

uter, welches

eben, wird verurtheilt.

die Einneh⸗ Vorgesetzten Rech⸗p

inen zu die

zgshof revidiren oder legen diesetben dem

Auogaben verantwortlich sind. den, so haben die Schuldigen Nutz Summe zurückzugeben und verfallen in die Strafe des

Art. 2. schntdig macht,

gegen welchen sie für ihre Einnahmen und

Wenn Unterschlagungen entdeckt wer⸗

die zu

ahmung vorgeschriebenen Muster hält,

entschädigen und

Da jeder Beamte für die dienstlichen Handlungen benen verantwortlich ist, so wird bei

ist für seine Uchertretung verantwortlich. 2 seiner Unterge⸗

ten die Gunst nicht obwalten.

keit nicht bloß den Beruf hat, die Beamten * gen zu strafen, sondern auch der Beschirmer aller Gesetze die Ulemas, die Minister und im ten diesem höchsten Gerichte ve

2 2

rantw.

Irt. 4.

Allgemeinen

ihrem Nutzen un

Wenn ein Beamter sich des Mißbrauq s öffentl ; indem er sie ihrer Bestimmung entfremdet, eder wenn

er sich nicht an die ihm bei Verfertigung der Munition ꝛc. zur Nach⸗

aterschlagene Diebstahls. icher Gelder

so hat er den Staaisschatz zu

der Ernennung

Art. 3.

der Beam⸗

Da der Rath der Gerechtig⸗

wegen ihrer Ulrn

iterschlagun⸗ ist, so sind

lle böffentlichen Beam⸗ ortlich und verfallen, wenn sie der Nachlässigkeit im Dienste angeschuldigt sind und sich nicht rechtfertigen fönnen; die Mehrheit der Richter verurtheilt sie, worauf sie ihre Ent⸗ u nehmen haben. Abth. 8. Die gerichtlichen, Militair⸗ oder Finanz⸗Beamten, die in die Provinzen geschickt werden, haben sich ge⸗ genseitig in den Räthen zu unterstützen, ohne Streitsragen über den Vorrang oder über die gegenseitige Abg änzung des Geschäfts⸗Bereichs

zu erheben. Wer Verwickelungen herbeizuführen oder sich in den Be⸗ reich eines anderen Beamten einzumischen versucht, der wird streng

gen das Reich erregt oder das Leben eines Meuschen angreift, der wird verfolgt, und nachdem sein teillchfeit eingeleitet ist, wenn er 1 gestraft. Da der Sultan geschworen hat, daß auf willkürliche Weise oder ohrf die gerichtlichen geheim, noch öffentlich stattfinden solle, so wird jeder Wesir, eine Seüehne der Gewalt gegen das Leben des Untersten seiner Un⸗ tergebenen erlaubt, nach der Strenge des Gesetzes bestraft. Art. 2. Der Rang des Schuldigen kann ihn nicht gegen diese Bestimmung schützen. Art. 3. Wird in Konstaͤntinepel ein Mord vegangen, se wird der Schuldige durch den Scheich⸗ocl⸗JIslam gerichtet, der, nachdem er alle möglichen Erkundigungen eingezogen, und nachdem er viele Zeu⸗ gen von anerkannter Rechtscha eg vor sich bernsen, das Urihei! fällen wird, dieses Urtheil kann jedoch nicht vollzogen werden, che es durch eine Kaiserl. Ordonnanz bestätigt ist. Art. n. Wird der Mord

mit dem Tode

schuldig erfunden wird, keine Hinrichtung mehr Formen, weder ins⸗ der sich

Im Buüͤrgerstande Barthelemi! nebenher aͤußernd, schaftlichen [Hoöͤfen von Tausch dieser Insel gegen

Aland zu Stande bringen.

der Staatsraͤthe Freiherr worden.

Deutsche Bundesstaaten.

dem Koͤnige ganz und gar zu schenken, die Hoffnung Se. Majestät könnten vielleicht, bei dem freund⸗ Verhaͤltnisse und der Verwandtschaft, die zwischen den Scheich⸗ol⸗Islam geschickt, der die Aktenstücke prüfen und den Spruch

Stockholm und St. Petersburg obwalten, einen bestätigen wird, wenn er ihn gerecht findet;

Den Reichsstaͤnden sind von dem Staatsrath von Wingaͤrd, Chef des Finanz⸗Departements, Provosttiogen zur Pensionirung Akerhjelm und rad H rd vorgelegt hört ede Aufreizung zum Aufstande gegen die

8 Ause belegt. Art. 2. 8 11218⸗ 10. Junt. Die, wenn schon seit einigen einem oder mehreren Individuen Wochen befuͤrchtete,

aber gleichwohl mit erschuͤtternder Plötzlich⸗ mit dem Tode bestraft. Es ist

in einer Provinz begangen, so wird der Prozeß in dem Saale des Raths, gemäß den geschriebenen Gesetzen, eingeleitet und verhandelt; der Spruch und das Protokoll werden nach Koustantinopel an den

die Vollziehung kann aber nicht ohne Bestätigung durch den Souverain stattfinden. Ab! 2. Art. 1. Es giebt zwei Arten von Verbrechen der Majestäts⸗Be⸗ leidigung: einfache Aufreizung zum Aufstande, und Aufreizung zum

Aufstande mit Theilnahme an der Ausführung. In erstere Klasse ge⸗ Regierung oder gegen

die Gesetze oder gegen die Institutionen; dieses Verbrechen wird

mit ein⸗ bis fünfjähriger Bagnostrafe, je nach dem Grad der Schuld, Wer nicht nur zum ufstande aufreizt, sondern auch Waffen oder Munition liefert, wird jedoch dem Gerichte erlaubt, ihn der!

8

8

ursacht:

Abtheil ne ’1 werden sie zum Tod

thanen Sr. Hoheit al was auch sein Rang sey, seinem Obern ina schuldig und darf sich nicht in Geschäft Wer dieser Veroronung mi

gegen

vinz

rung

geoschah, und

zu

perlicher IZwang ein. Art. 2.

Strafe, wenn der Tod erfolgt.

Art.

3. Wer sich einem Polizei⸗ Beamten in der Ausübung seiner Verrichtungen widersetzt, und wer einen solchen ein Feuergewehr anschlägt, nach Konstantinopel geschick, wenn das Verbrechen in einer Pro⸗ b zweijähriger Galeerenstrafe verurtheilt; dreijähriger, wenn der Schuß losgeht und keinen Schaden ver⸗ zu fünfjäbriger und zu Bezahlung der Kurkosten, wenn durch einen Schüß oder durch ein schneidendes Werkzeug eine Verwun⸗ stattfindet; zu der im Art. 1 der ersten Abtheilung festgesetzten Abth. 10. Art. 1.

wird

bestraft. Abth. 9 Art. 1. Obgleich die von Sr. Hoheit ertheilte Ver⸗ fassung Jedem, ohne Unterschied des Ranges und der Religion, freien Genuß seines Eigenthums verbürgt, so hat doch jeder Bürger regelmäßig nach seinem Vermögen die durch das Gesetz bestimmten Ab⸗ gaben zu zahlen; gegen die, welche die Zahlung verweigern, tritt kör⸗ Wer von einem Beamten der Regie⸗ 1Saeeierhen ist und nicht erscheint, wird unit zehn⸗ bis vierzigtägi⸗ en eines, EE“ Z ger Gefaͤngn 8 gt, we r nicht hinreichende Gründe für sei Prozeß öffentlich mit Sorgfalt und Unpar⸗ ger Hefanznigftrafe delegt b.ag er nicht hinreschende Gründe für sein

den

in Ketten

zu

Wer ein Gewehr

gegen einen Bürger anschlägt, wird zu einjähriger Galeerenstrafe ver⸗S

wunduung erfolgt.

Wunden, so tritt Todesstrafe ein. Abth. 11. Art. 1. begingen, werden zu siebenjähriger Zwangs⸗ Wenn sie im Verdacht stehen, einen Mord Beweise mangeln, werden sie zu Liegen Beweise vor, ss

ber, wenn sie keinen Mord

arbeit verurtheilt.

begangen zu haben, aber hinlängliche wölfjähriger Zwangsarbeit verurtheilt. Art. 3. everurtheilt. Abth. 12. Art. 1. Obwohl die Unter⸗rzt le vor dem Gesetze gleich sind, so ist doch Jedermann, mtlichen Verhältnissen Gehorsam s⸗Bereiche, die ihm fremd sind, cht gehorcht, erhält einen stren⸗ Art. 2. Kein Bürger kann gestraft werden, ohne zuvor Die zu einem der drei Stände gehö⸗ jenstregeln übertreten und sich eines der sehenen Verbrechen schuldig machen,

einmischen. gen Verweis. gerichtet zu seyn.

Art. 2.

Art. 2.

Abth. 13. rigen Beamten, welche ihre D in gegenwärtigem Gesetzbuche vorge

1

urtheilt, zu zweijähriger, wenn ein Schuß losgeht thut; zu dreijähriger und zu Bez

geht und keinen Schaden ahlung der Kosten, wenn eine Ver⸗ tirbt der Verwundete in Folge seiner Straßenräu⸗

men.

Mausoleum neben der Hochseligen Koͤnigin Louise zu ruhen be⸗

schmerzlichen Erinnerungen des 19. Juli und 7. Juni, von einem gemeinsamen Grabmal umschlossen, unserer Liebe und unserem

MRegierung anzuzeigen und zu verlangen, daß Recht werde.

hat dies auch einige Aufmerksamkeit im Kongreß erregt.

was uͤber 17 ½ Mill., 1839 aber auf 37,129,396 Dollars.

warm zu Gunsten der Anspruͤche von Maine aus

Alaucht der Fuͤrst Wirtgenstein und der Koͤnigl. Hof⸗Marschall von

Adjutanten Sr. Hochseligen Majestaͤt, von dem Knesebeck und

worden waren, wurde die sterbliche Huͤlle Sr. Hochseligen

lottenburgs und der Umgegend in dichten dunklen Massen und er⸗

8 Vernehmen nach bestehend aus dem Gesangs⸗Perso⸗ nnale 9

.

1 verfallen in die von dem Gesetze ausgesprochenen Strafen. Schluß. Diese Verordnungen werden auf alle Unterthanen des Reiches ausge⸗

dehnt. Ibhre Vollziehung ist nicht bleß den Beamten übertragen, son⸗

derun sie stehen unter der Obhut aller Buͤrger. beobachtung oder Nichtvollziehung hat Jedermann das Recht, dies der Der Rath der Gerechtigkeit fuͤgt diesem Gesetzbuche die Klauseln bei, die noth⸗ wendig erscheinen, und seine Verordnungen haben Gesetzeskraft. Hattischerif. Solches ist zu Unserer Kaiserlichen Kenntniß gekom⸗ en. Gegenwärtiges Strafgesetzbuch, mit Weisheit und Vorsicht ab⸗ efaßt, ist von Uns angenommen und genehmigt. Da nach dem ven us und allen Beamten geschworenen feierlichen Eide die Erhaltung der Ordnung und die Vollziehung aller Klauseln dieses Gesetzes eine heilige Pflicht für Jedermann ist, so hat man sich genau danach zu Machten. Die Urschrift dieses Gesetzes steht unter der Obhut des Rathes der Gerechtigkeit, des mächtigen Beschützers aller Gesetze, und gedruckte

Eremplare werden an alle Gerichte und Räthe in den Provinzen Un⸗ seres großen Reiches ausgetheilt, damit sie ihre Ansicht mittheiten und eintreienden Falls sich danach achten. Dieser Befehl wird sogleich voll⸗ jogen. Man wird diesem Gesetzbuche alle erforderlichen Klauseln bei⸗ gen, sobald die Umstände die Nothwendigkeit fühlbar machen.“

Vereinigte Staaten von Nord⸗Amerika. Philadelphia, 13. Mai. (Morn. Chron.) Die Zei⸗ tungen sind mit Klagen uͤber die in reißender Schnelligkeit zu⸗ nehmenden Ausgaben der Bundes⸗Regierung angefuͤllt, und es b .2 2 2 2 Im Jahre 1834 beliefen sie sich auf 24 Mill. Dollars, 1835 auf et⸗ 8 8 Man sollte jedoch bedenken, daß das Land an Ausdehnung, Bervoͤlke⸗ rung und Beduͤrfnissen zunimmt, nicht zu gedenken des Krieges in Florida, der seit 1837 enorme Summen kostete. Es ist also wenig Grund zur Klage da, es waͤre denn wegen dieses Krieges. Alle anderen Ausgaben scheinen unvermeidlich. Die Oppositton ist aber das meiste Geschrei wird nur vom Parteigeiste ein⸗ gegeben. 8 Die Botschaft des Gouverneurs von Connecticut spricht sich der 8 sagt aber: 1„Es ist jetzt fuͤr christliche Nationen zu spaͤt, ihre Streitigkeiten auf dem Schlachtfelde abzumachen und am allerwenigsten eine Granzfrage. Der Gouverneur faͤhrt dann fort, er hoffe, die Zwistigkeiten wuͤrden durch gegenseitige Konzessionen, Geld⸗Ent⸗ schaͤdigung oder durch den schiedsrichterlichen Ausspruch irgend einer fremden Macht beigelegt werden. . In den Vereinigten Staaten erscheinen jetzt 1555 Journale und periodische Zeitschriften, wovon 267 in Neu⸗England, 271 im Staate New⸗York, 253 in Pennsylvanien und 164 in Ohio.

In l 8

Berlin, 12. Juni. Nach der ernsten, a er prachtvollen Leichenfeier, welche am gestrigen Vormittag alle Einwohner Ber⸗ lins versammelt hatte, um einen unvergeßlichen Eindruck erhabe⸗ ner Groͤße in ihren Gemuͤthern zurüͤckzulassen, fuͤllte am Abend desselben Tages eine andere von stillem Charakter die Plaͤtze und Straßen der Hauptstadt. Man wußte, daß die sterbliche Huͤlle des verewigten Monarchen von dem Koͤnigl. Dom um die mit⸗ ternaͤchtliche Stunde ohne alles Gepraͤnge nach Charlottenburg versetzt werden sollte, woselbst Se. Hochselige Majestät in dem

a n d.

stimmt hatten. Um 11 Uhr setzte sich der Zug in Bewegqunge Die Ordnung war folgende: voran zwei Setad⸗Bevienie mit Fackeln, sodann die Leib⸗Compagnie des Isten Garde⸗

egiments zu Fuß, wieder zwei Stall⸗Bediente zu Pferde mit Fackeln, darauf ein vierspänniger Wagen, in welchem Sich Se. Durch⸗

Massow befanden. Unmittelbar hinter diesem der achtspaͤnnige Koͤnigl. Leichenwagen, von einfachem Schwarz umhuüͤllt. Darauf wieder zwei Stall⸗Bediente zu Pferde mit Fackeln, und nach die⸗ sen 6 Gefolgewagen. In dem ersten befanden sich die General⸗

von Natzmer, im zweiten die General⸗Adjutanten Sr. Hochseli⸗ gen Majestaͤt, von Thile und von Nostitz, in dem dritten und vierten die Fluͤgel⸗Adjutanten Sr. Hochseligen Majestaͤt, in dem fuͤnften der Geheime Kaͤmmerier Kienast und in dem sechsten die Kammerdiener Sr. Hochseligen Majestät. Die Luft war voͤllig windstill, kein Gas erleuchtete die Stra⸗ ßen, ein leicht bewoͤlkter Mond verbreitete ein elegisches Daͤmmerlicht; Jdie zahllosen Volksmassen beobachteten eine ruͤhrende Stille. Ein bewegliches Spalier von Garde⸗du⸗Corps und Ulanen hielt einen breiten Weg frei. Der Zug ging durch die mittlere Promenade der Linden, die sonst jedem Wagen verschlossen ist; Pferde und Wagen bewegten sich auf dieser ungepflasterten Straße voͤllig laut⸗ los, und die wenigen Fackeln erhellten um so magischer die eng usammengeneigten Wipfel der Baͤume. So durchschritt das rauergefolge die Mitte des Brandenburger Thores, um langsam und gemessen den dunkel beschatteten Weg nach Charlottenburg der in seiner ganzen Ausdehnung von ruhigen Volks massen erfuͤllt war, zuruͤckzulegen. 3

Charlottenburg, 12. Juni. Nachdem gestern i Cha in den Vormittagsstunden in der Hauptstadt dem Monarchen mit Koͤniglichem Gepraͤnge die letzten Ehren erwiesen di Ma⸗ jestaͤt, Allerhoͤchst letztwilliger Verfuͤgung gemaͤß, in der Stille der Nacht nach der letzten Ruhestaͤtte, der Gruft im hiesigen Schloß⸗ : 9 4 6 Bei einbrechender Dunkelheit schaarten sich zu beiden Sei der Chaussee bis zum Koͤniglichen Schlosse die eece

warteten mit klopfendem Herzen den Augenblick, wo die entseelte Huͤlle des Vielgeliebten zum lehtenmale von ihnen ö.e den sollte. Es herrschte durchweg eine Stimmung des aufrich⸗ tigsten Schmerzes und der wehmuͤthigsten Trauer, wie sie sich in solchem Maße an keinem anderen Orte unseres Vaterlandes kund⸗ geben kann; denn Charlottenburg ist von des Hochseligen Koͤnigs Majestaͤt vor allen anderen hochgeehrt worden: Es sind die

dr. h g. anvertraut worden!

Bald nach Mitternacht nahte sich der stille Trauerzu den Harrenden durch Fackelschein aus der Ferne verkuͤndet. 2— selbe bewegte sich durch die immer dichter gewordenen Massen die ihn lautlos und undedeckten Hauptes empfingen, bis zu dem Gitter des Schloßgartens, wo ein zahlreicher Maͤnnerchor,

Im Falle der Nicht⸗

651 (Von hier ab hörten die Bezeigungen oͤffentliher Theilnahme auf, indem, Allerhoͤchster Bestimmung gemaͤß, 8 a. Lahn 8 naͤchtlichen Feier, ohne die mindeste Stoͤrung von Außen, im engsten Kreise der Koͤnigl. Familie vollzogen werden sollte. Schaute der verklaͤrte Geist die Huldigungen dieser Nacht von seinem seligen Sitze, so muß Er in der großartig einfachen Weise wie seine Wuͤnsche und sein Andenken geehrt worden sind, die vollste Befriedigung gezunden haben. 111““

Breslau, 10. Juni. Nachdem heute fruͤh die au⸗ thentische Nachricht von dem Ableben Sr. Majestaͤt des Hochse⸗ ligen Koͤnigs Friedrich Wilhelm's lfI. und des Regierungs⸗An⸗ trittes Sr. Majestaͤt des Koͤnigs Friedrich Wilhelm's IV. hier eingetroffen war, traten sogleich saäͤmmtliche Truppen der hiesigen Garnison regimenterweise zusammen und leisteten Sr. Majestäͤt dem jetzt regierenden Koͤnige den Eid der Treue. Ernste Wuͤrde charakterisirte diesen feierlichen Akt. Es ist die Veranstaltung ge⸗ troffen worden, daß morgen alle Linien⸗Truppen und Beamten des üten Armee⸗Corps vereidet seyn werden. (Gleicherweise wie in Breslau, fand in allen Garnisonen, sefort nach dem Eintref⸗ sen der Nachricht, die Vereidigung der Truppen statt, woruͤber die oͤffentlichen Blaͤtter der naͤchsten Staͤdte bereits die Berichte enthalten.)

Breslau, 9. Juni. (Schles. BI.) Nach eingegangenen Nachrichten aus Kosel O. S. war daselbst der hoͤchste Wasser⸗ stand der Oder: am 7ten d. fruͤh 5 Uhr 17 Fuß 8 Zoll, Mit⸗ tags 12 Uhr 17 Fuß, Abends 5 Uhr 16 Fuß § Zoll. Auch in Oppeln war das Wasser im Fallen. Der heutige Wasserstand der Oder ist hier im Oberwasser 19 Fuß, im Unterwasser 8 Fuß.

Stralsund, 1. Juni. Bei den am 25., 26. und

den von der Stadt Stralsund ausgesetzten Preis von 100 Frie⸗

Lara des Herrn Baron von Wilamowitz⸗Moͤllendorff auf Gadow. II. Rennen um den Vereinspreis von 50 Friedrichsd'or fuͤr Neu⸗Vor⸗Pommersche⸗Ruͤgensche Pferde: Herren reiten. Es siegte des Herrn von Owstin auf Auilow brauner Hengst Amintor, geritten vom Herrn von Krauthoff. II. Rennen fuͤr 2jaͤhrige Pferde, 20 Friedrichsd'or Einsatz, 7 Konkurrenten: des Herrn Ba⸗ ron von Maltzahn⸗Cumerow Schimmelhengst Grey Soldier vom Gustavus blieb Sieger. IV. Rennen fuͤr Zjaͤhrige Koneinental⸗ Pferde, 25 Frd'or. Einsatz, 10 Unterschriften: das Re. n ge⸗ wann der Hengst vom Morisco, Mutter vom Moses, dem Herrn Lichtwald auf Lankwitz gehorig. V. Rennen. Die von Sr. Koͤnigl. Hoheit dem Kronprinzen als Protektor des Vereins aus⸗ gesetzte silberne Schaale erhielt der Herr Lichtwald auf Lankwitz, indem dessen Fuchshenst Pedlar vom Belzoni siegte. VI. In dem Unterschrifts⸗Rennen: Fuͤllen vor der Geburt engagirt, 15

Young Merlin.

Lobsens Zjährige Stute Evelyn vom Riddlesworth nach einem doppelten Siege, jedesmal eine halbe Deutsche Meile. [X. Das Jagdrennen um den vom Verein ausgesetzten silbernen Po⸗ kal, Herren reiten. Eine Deutsche Meile, gewann der Herr Schlettwein auf Teschendorff mit dem braunen Wallach Prescher auf Riddlesworth. X. In dem Rennen fuͤr 3jaͤhrige unge⸗ pruͤfte Pferde 25 Friedrichsd'or Einsatz, 15 Friedrichsd'or Reu⸗ geld, sechs Unterschriften, siegte wiederum des Herrn Lichtwald auf Lankwitz brauner Hengst vom Morisco. XI. Zu dem vom Verein ausgesetzten Preis von 80 Frd'or fuͤr Preußische Pferde im ungestoͤrten Besitz der Zuͤchter, 10 Frd'or Einsatz, waren 6 Pferde angemeldet, von denen 3 zuruͤckgezogen wurden. Es siegte des Herrn Baron von Maltzahn auf Cumerow, braune Stute Granteß vom Shakespeare. Die Witterung stellte sich an den beiden letzten Tagen sehr unguͤnstig, indem ein heftiger Sturm aufkam, mit abwechselnden Regenschauern und die Pferde hatten die lange Seite der Bahn gerade gegen den Wind zu laufen: der Zusammenfluß des schaulustigen Publikums war daher auch geringer, wie er in den fruͤheren Jahren an diesen Tagen zu seyn pfleate, die sonst eine große Zahl von Landbewehnern aus der Naͤhe und Ferne in Stralsund gewoͤhnlich vereinigen.

Trier, 2. Juni. Das hiesige Amtsblatt enthaͤlt die Koöͤ⸗

nigliche Genehmigungs⸗Urkunde fuͤr die „Mosel⸗Dampfschifffahrts⸗ Gesellschaft zu Trier“, unter dem 14. April 1840, so wie das „Statut“ der Gesellschaft, dessen Eingang nachstehende Bestim⸗ mungen enthaͤlt: „§. 1. In der Stadt Trier tritt unter der Firma „Mosel⸗Dampfschifffahrts⸗Gesellsch aft“ ein Actien⸗Verein zur An⸗ schaffung von Dampfschiffen und 8 Betrieb der Schifffahrt auf der Mosel, als anonyme Gesellschaft, nach den Vorschriften des Art. 40 des Handels⸗Gesetzbuches, zusammen. Die Dauer dieser Gesellschaft ist unbestimmt und der Sitz ihrer Direction wird die Stadt Trier seyn. §. 2. Der Zweck der Gesellschaft ist, eine regelmäͤßige Fahrt mit Dampfschiffen ausschließlich auf der Mosel zum Transport von Personen und Guͤtern, zu errichten jedoch soll die Direction befugt seyn, mit den Dampfschifffahrts⸗ Gesellschaften, welche den Rhein befahren, in Verbindung zu tre⸗ ten und mit denselben diejenigen Vereinbarungen zu treffen, wel⸗ che das Interesse des Trierschen Vereins zu befoͤrdern gecignet erscheinen. §. 3. Das Kapital der Gesellschaft wird vorläufig durch funfzehnhundert Actien, zu einhundert Thaler Preußisch eine jede, gegyuͤndet, so daß also der Fonds die Summe von Einmalhundert und funfzig Tausend Thaler Preußisch Courant betragen wird; und da dermalen schon dieser Actien vergeben sind, so wird die Gesellschaft als konstituirt betrachtet. Auf die⸗ jenigen, welche die annoch disponibeln Actien spaͤrer an sich brin⸗ gen, gehen alle in diesen Statuten enthaltenen Rechte und Ver⸗ bindlichkeiten stillschweigend uͤber. Diejenigen Actien aber, welche bis zum lsten kommenden Mai noch nicht genommen, werden re⸗ servirt und zur Verfuͤgung der General⸗Versammlung gestellt. §. 4. Die Direction wird nach Maßgabe des Voranschreitens des Unternehmens abschlaͤgliche Zahlungen von den Actien ein⸗ fordern und daruͤber Interims⸗Quittungen ausstellen, wovon die

der

Zabe sohe Koͤniglichen Oper, die Choraͤle „Jesus meine

und „Aufersteh’'n, ja, aufersteh’n“ anstimmten.

õproc. Zinsen von den jedesmaligen Zahlungen zu laufen be⸗ 88 I

27. Mai zu Stralsund abgehaltenen Pferde⸗Rennen hatten das Richteramt uͤbernommen der Herr Baron von Krassow auf Die⸗ vitz und der Herr Buͤrgermeister Dr. Schwing. I. Rennen:

drichsd'or gewann nach einem doppelten Siege der Fuchshengst

2* Einsatz, 10 Frd'or Reugeld, 19 Unterschriften, siegte von Pferden des Herrn Pauly auf Vietschow, Fuchshengst vom Merlin vII. In dem Rennen fuͤr Zjaͤhrige Pferde aller Länder, 30 Frd'or. Einsatz, 15 Frd'or. Reugeld, 6 Unterschriften, traten vier Pferde auf (zwei waren zuruͤckgezogen), von denen des Herrn G. Lichtwald's Fuchsstute vom Augustus Siegerin blieb. vIII. Den von Sr. Majestaͤt dem Koͤnige aus den Fonds der General⸗Gestuͤt⸗Kasse bewilligten Preis von 300 Rthlr., Zusatz von jedem der drei Konkurrenten, erhielt des Herrn Paul Ebers auf

Wiissfenschaft, Kunst und Literatur. Berlin. In der Sitzung der geographischen Gesellschaft

am 6. Juni trug Herr Ritter Einiges aus einem Schreiben aus Drenburg vor über Zimmermann’s Karte des Kriegsschauplatzes zwi⸗ schen Rußland und TChiwa, so wie über die dortigen Natur⸗ und Le⸗ bensverhältnisse. Er legte sodann ein von Herrn Fröbel in Zürich aufgenommenes Panorama der Walliser und Verner Alpenketten, von Torrenthorn aus gesehen, zur Ansicht vor. Herr Mahlmann las eine Abhandlung, als Fortsetzung einer früheren, über die Temperatur der heißen Zone, und insbesondere über den sogenaunten Wärme⸗ Aequator. Perr Ritter theilte Beobachtungen des Herrn omard über die Regenmenge zu Kahira mit, wonach dieselbe sich selt Nic⸗ zuühr's Zeiten nicht geändert hat. Darauf gab er Notizen aus A. Schott'’s Untersuchungen über die Deutsche Bevölkerung am Monte Rosa. Herr Dr. Klöden trug eine Abhandlung vor über die Bil⸗ dung der Korallen⸗Inseln, besonders nach den Vorstellungen Dar⸗ vin’'s. Herr Dove gab eine Analvse von Schouw's wichtigem Werke: Tabseau de l'alic, und das, was die Wissenschaft dadurch ge⸗ wonnen hat. Er übergab zugleich als Geschenk des Herrn Verfassers das Werk des Herrn Majors von Baever über das Nivellement zwi⸗ schen Berlin und Swinemünde, Herr Zeune legte die Aufforderung zu Beiträgen für Kopernicus Denkmal vor. Herr Ritter sprach über Vail’s Notice sur les Indiennes de l'Amérique du Nord, und legte das Buch vor, so wie eine Anzahl Englischer Schriften zum Schutz der aboriginen Völker und mehrere andere neu erschienene Schriften. Er sprach über die Stiftung der Western Academie of natural So- iety zu St. Louis am Mississippi, und über die neuesten Precaedings der Bombay Geouraphical Society, aus welchen er noch Notizen über neuere Enideckungen auf der Ostküste von Afrika mittheilte. Als Ge⸗ schenke wurden übergeben: Vaterländische Geschichte von der frühesten bis zum Ende des dreizehnten Jahrhunderts von R. v. L., und: eugnisse eines Handels⸗Verkehrs der Baltischen Länder mit dem Oriente zur Zeit der Arabischen Weltherrschaft.

Rede zur hundertjaͤhrigen Gedaͤchtniß⸗Feier der

Thron⸗Besteigung Friedrich's des Großen, am 1. Juni 1840 vor den oberen Klassen der Koͤnigl. Real⸗ schule gehalten von Ernst Wilhelm Kalisch. Zum Besten der Lehrer⸗Wittwen⸗Kasse der Koͤniglichen Real⸗ und Elisabeth⸗Schule. Berlin. Bei Alexander Duncker, 1840. 16 S. gr. 8.

Unsere Schulen, welche mit so innigem Antheil unlängst das Ju⸗ belfest der Reformation als ein belebendes Element in sich aufgenom⸗ men haben, scheinen dem hehren Friedrich's⸗Jubiläum keine geringere Aufmerksamkeit geschenkt zu haben: abermals ein gutes Zeichen, daß Religion und Patriotismus in ihnen nach Gebühr Hand in Haud ge⸗ hen. Darum ist es Pflicht, der rein historischen Literatur hier auch die oratorische beizugesellen und zu berichten, welche Thätigkeit sich auf diesem Felde entwickelt habe. ie obengenannte Rede ist die erste im Drucke erschienene; doch hoffen wir, daß noch andere, namentlich die im Kadetten⸗Corps von Herrn Professor Hauschild, und die in den Gvmnasien gehaltenen, wie man hört, ausgezeichneten Vorträge dem öffentlichen 988 und erbaulichen Genusse zu Gute kommen wer⸗ den. Herr Oberlehrer Kalisch, der als rüstiger Schulmann und als 8 vädagogischer Schriftsteller des besten Rufs genießt, spricht hier zu der reiferen Jugend auf das Angemessenste: Die Brust ist voll Begeiste⸗ rung, well sie entflammt ist von genauer Kenntniß dessen, was Frie⸗ drich war, und was er that, und was er unserem Volke ewig bleiben wird. Und indem wir aus beredtem Munde das ganze Leben des großen Königs, zumal das landesväterliche und rein menschliche, mit der künftigen Generation zur patriotischen, d. h. thätigen

ankbarkeit in gedrängten Zügen aufstellen stehen, wünschen wir der, in Friedrich's Geiste entstandenen und von ihm selbst gehegten Schule (der ersten ihrer Art im Vaterlande) Glück, daß sie sein Jubelfest, nach ihrem, nun auch bald hundertjährigen Bestehen, so ,

können. kes Dauer der Eisenbahn, Fahrten am 11. Juni.

Abgang Zeitdauer Abgang (Zeitdauer von 8 2 F* von F. 8 Berlin. St. M. Potsdam. sesse. Um 6 ½ Uhr Morgens. A4 [Um 6 ¼ Uhr Morgens. 41 8 8 „—9 BIN9— 30 * 11 Vormitt. 15 9 ½ öVöIIqqnq““ . 2 Nachmitt. 10 12 ½ Mittags. 42 72 8 . 141 . Nachmitt. 40 6 Abends. 55 1 7 ¼ Abends 52 10 . . B(687 8 ½ » 8 10 10 8 . 58 *) Extra⸗Fahrt. Berliner HBörse. Den 12. Juni 1840. Amtlicher Fonds- und Geld-Cours-Zettel. se Pr. Cour. Pr. Cour. Driet. Geld. Brief. 1. Geld. St.-Schuld-Sch. 4] 103 102 ½ Coup. und Zius- Pr. Fugl. Obl. 20. 4 102 1⁄½1 2 1025⁄12% Sch. d. K. u. N.—994 ྠPrüm. Sch. d. Sech—73 ¾ 73 ⁄¼1 enh⸗ Kurmk. Schuldv. 25 102 101 etien. Neumk. Sehuldv. 102 1017 1 Brl. Ptsd. Eisenb. 5 129 ½ Berl. Stadt-Obl. 4 103 do. do. Prior. Aet. 44 124 ¼ Elbinger do. 100 ½ eees Mgd. Lpz. Eisenb. 101 ½ 100 ¼ Danz. do. in Th. 47 ½ ge Westp. Pfandbr. 3 102 ½ 102 Gold al mareo 211 210 Grofsh. Pos. do. 4 1053⁄ 232 105 ¼ [Neue Dukaten 18 Ostpr. Pfandbr. 2¼% 102 ½ 102 Friedrichsd'or 13 ½ 13 Pomm. do. 2 103 7⁄12⁄ y103 1⁄12 AAnd. Goldmün-— Kur.- u. Neum-. do. 3 ¾ 103 ¾ zen à 5 Thl. 9 ¾ V 9 Schlesische do. 2⁄ 103 ½ 103 Disconto 3 4 4

Auswärtige Börsen. Amsterdam, 8. Juni.

Neue Anl. 25 %. 8

Antwerpen, 7. Juni.

Neue Anl. 25 G.

Frankfurt, a. M. 9. Juni.

Oesterr. 5 % Met. 10s8 G. 4 % 101 ½ G.

Zinsl. —.

2 ½ % 59 ¾¼ G.

1 % 25 ¼¾¼ G. Bank-Actien 2235. 2233. Partial-Obl. 160 G. Loose zu 500 Fl. 1455 9. 145 . Loose zu 100 Fl. —. Preuss.

Präm. Sch. 73 G. do 4 % Anl. 103 ½¼ Br. Poln. Loose 70 ¾. 70 ½l. 5 % Span. Anl. 8 ⅜. 8 1. 2 ½ % Holl. 52 ½2. 52 %.

Eisenbahn-Actien. St. Germain 755 Br. Versailles rechtes Ufer 555 Br. do linkes Ufer 370 Br. München-Augsb. 94. 93. Strafsburg-Basel 420 Br. Leipzig-Dresden 101 ½ G. Köln-Aachen 89 ½ Br. Bordeau-Teste —. * Centrale —.

Hamburg, 10. Juni.

Bank-Act. 1870. Engl. Russ. 109 ½.

London, 6. Juni.

Belg. —. Neue Anl. 2676. Pausive 61⁄⁄. oll. 54 ¾. 5 % 101 ⁄½. 8608 Port. 35 ¼2.

Cons. 30 % 91 ⁄. Ausg. Sch. 12 ½. 2 ½ %

do. 3 % 24 1. Engl. Russ. —. Bras. 761 ⁄2. olumb. 25 %. Mex. 11 ½. Beru —. Chmi —. Petersburg, 5. Juni. Lond. 3 Mt. 3811⁄161. Hamb. 8* Paris 406. Poln. à Part.

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