8 652 Allgemeiner Anzeiger fuͤr die Preußischen Staaten.
vpor dem Ober⸗Landsgerichts⸗Referendarius Haase Carl Heinrich von Polenz, als Besitzer der Güter den vorigen Stand, anzumelden und gebührend nach⸗
Bekanntmachungen.
Bekanntmachung. 1“ Das Königl. Alleustemer Amts⸗Vorwerk Klein⸗Ber⸗ tung nedst dem 1804 eingerichteten Abbau Neu⸗Ber tung hat bisher einen Theil der Allensteiner General⸗ Pacht gebildet. Der bisherige Pächter wünscht vom 1. Iunius 1841 ab nur die Pachtung der drei übri⸗ gen Veorwerke zu erneuern, um diesen seine Industrie ausschließlich zu widmen. Bertung wird daher von oden erwähntem Zeitpunkte ab, höherer Anordnung ge⸗ mäß, für sich bestehend, und zwar auf 12 nach einan der selgende Jahre, verpachtet werden. Zum meistbie⸗ htenden Ausgebote dieser Pacht haben wir einen Ter
min auf den 22. Juli 1840, Vormittags 10 Uhr, mäßigen
8 auf dem Königl. Schlosse hierselbst in unserem Dienst⸗ Lokale vor dem Departements⸗Rath, Regierungs⸗Rath
von Hake, angesetzt und laden Pachtlustige ein,
Uebernahme derselben nöthige Vermögen, sich auszu weisen und sodann ihre Gebote über den höheren Orts bestimmten mindesten jährlichen Pachtzins von jährlich Eintausend dreihundert drei und vierzig Thaler, ein⸗ schließlich Vierhundert sieben und vierzig und einen halben Thaler in Preuß. Natural⸗Golde, abzugeben. Zu einer allgemeinen Uebersicht der Verhältnisse wird bemerkt:
Klein⸗ und Reu⸗Bertung liegt im Zusammenhange; etwa eine Meile von der Kreis⸗ und Gerichtsstadt Allenstein, ungefähr 13 Meilen von Elbing, ungefähr 16 Meilen von Königsberg.
Bei der Vermessung im Hahee 183 ¾ sind im Gan⸗ zen 2926 Magdeb. Morgen, darunter 1760 Magdeb. Morgen Acker (incl. des mehrjährigen), etwa 283 Mag⸗ deb. Morgen Wiesen, 27 Morgen Gärten, 290 Mor⸗
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angesetzten Termine, entweder in Person oder durch einen hiesigen mit Vollmacht und Insormation ver⸗ sehenen Instiz⸗Kommissarius, wozu denen, welchen es an Bekanntschaft fehlt, die Justizräthe Zitelmann und Böhmer, die Justiz⸗Kommissa 8 Triest. ihr etwaniges näheres oder mit d gleich nahes Le bes c. und den zwei Bauerhöfen in zeigen und zu begründen.
Melden sie sich nicht, so haben sie zu gewärtigen, daß die minderjähri Carl Julius, alleinigen nächsten Lehnsberechtigten an La⸗ bes c. und den zweien Bauerhöfen in Pritzenow an⸗ erkannt und denselben als solchen diese Lehngüter
2 4 1d. — zu zur freien lehnsrechtlichen Verfügung werden zuge⸗ lation beigebracht, jedoch daß ermeldeter Herr Amts⸗ demselben über ihre zu Führung einer Königl. Domai⸗ schlagen, die nach erfolgter Präklusion sich etwa noch hauptmann von Polenz und Cons. die alleinigen nen Pachtung erforderliche Qualification, über das zu meldenden näberen oder gleich nahen Lehnspräten betheiligten Interessenten seven, nicht nachgewiesen
denten aber für verbunden erachtet werden, alle Handlungen und Verfügungen der Gebrüder von Borcke anzuerkennen und zu übernehmen, auch von ihnen weder Rechnungslegung noch Ersatz der geze⸗ genen Nutzungen zu fordern berechtigt, sondern sich lediglich mit dem, was alsdann von diesen bezeichne⸗ ten Lehnstücken noch vorhanden seyn wird, zu begnü⸗ gen verbunden sevn sollen. Stettin, den 11. Mat 1840. Königl. Ober⸗Landesgericht. It. 8.) Bötticher.
Deffentliche Vorladung. Der Franz Joseph August Heinrich, geboren den 1. Oktober 1792 in Liebenthal, hat sich nach Erler⸗
gen Weide, 103 Morgen Hof⸗ und Baustellen, Grä⸗
den, Wege, 69 Morgen Brücher, 319 Morgen Seen
ꝛc. befunden. Die Felder sind zwar mit Höhen durch zogen, jedoch abträgig, abwechselnd streng lehmig, grandig und sandig; die Roßgärten enthalten bis jetzt vielleicht etwas knappe, aber doch nahrhafte
eide, die übrigen Weiden stehen dagegen zurück, darum wird in den benachbarten Königl. Allensteiner
Nadelholz⸗Forsten auf circa 800 Morgen Hülfsweide [zugelassen. Besondere Unfälle, die die Felder betrof⸗
fen haben, sind nicht bekannt geworden.
Herrschaftlich inventarisch sind 21 Ochsen zum Werth von 158 Thlr. 11 sgr. 8 pf., 11 Pferde zum Werth von 75 Thlr. 1 sgr. 8 pf., 600 Schaafe zum Werth von 577 Thlr. 5 sgr. — Wirklich gehalten sind jetzt durchschnittlich über à0 Ochsen und über 20 Pferde, veide, so wie das Küchen⸗Milch⸗Vieh, nur gewöhli⸗ ches leichtes Landvieh, die Schaafe hingegen schon lin der Veredlung, doch braucht namentlich für die ületzteren der bisherige Pächter kein Natural⸗Inventa⸗ rium abzugeben. Nebenuutzung gewährt, da die
Sommerfischerei im Bertung⸗See vererbpachtet ist, nur die Winterfischerei in edendemselben.
Besondere Verpflichtungen haften außer der Na⸗ tural⸗Calende⸗Lieferungen an den Pfarrer in Groß⸗ Bertung auf dem Vorwerke nicht.
Wegen des auf dem Vorwerke neu zu erbauenden Wohnhauses und Bergung des Brennholzes, der Wa⸗
nung der Schneider⸗Profession in dem Jahre 1811 auf die Wanderschaft begeben und in dem Jahre 1812 aus Lauban den Seinigen die letzte Nachricht zukommen lassen; er soll sich später in Coln aufgehal⸗ ten und dann in Mainz niedergelassen haben. Nach⸗ dem wir das Verfahren zu dessen Todes⸗Erklärung eingeleitet, laden wir denselben, so wie die von ihm etwa zurückgelassenen unbekannten Erben und Erb⸗ nehmer, hierdurch vor, sich binnen neun Monaten, spätestens aber in dem in unserem Gerichts⸗Lokale auf den 1 5b. März 1841 anberaumten Termine, schriftlich oder persönlich zu melden und weitere Anweisung zu erwarten, widrigen⸗ falls wir den Franz Joseph August Heinrich für todt erklären, seine unbekannten Erben mit ihren An⸗ sprüchen ausschließen und sein Vermögen an diejeni⸗ gen, welche sich als seine nächsten Verwandten gemel⸗ det und sich zu legitimiren im Stande, ausantworten werden. Liebenthal, den 8. Mai 1840. 1 Königl. Land⸗ und Stadtgericht.
werden wird, sich
88. Avertissement.
Für das Kirchen⸗Aerarium zu Lugau stehen zuf dem daselbst belegenen, im Hypothekenhuche No. 35 pag. 545 verzeichneten, der verwitweten Naumann, Christiane,
gebornen Müller, zugehörigen sogenannten Kempen'’s Gartengute 50 Thlr. Sächsisches Conventionsgeld Rest⸗
gen ꝛc., eines Brunnens und einer Bewährung für diese Gebäude muß Pächter sich den Festsetzungen des Königl. Ministeriums lediglich unterwerfen.
Kapital zu 4 pro Cent Zinsen und vierteljährlicher Aufkündigung aus der gerichtlichen Cession und resp. Anerkenntniß des Vorbesitzers Johann Friedrich Mül⸗
Ober⸗ und Mittel⸗Cunnewalde, in Verhindung mit dem Besitzer des Gutes Linz mit Ponikau, Herrn Eduard Freiherrn von Fink, um Transferirung je⸗ ner Lehnsquantorum auf das Gyt 7
auch des Herrn Kammerjunkers Carl August von
seiner beiden Brüder, des Herrn Majors Christian 2 von Penes Sund des Herrn Hauptmanns Hustav Ernst von Polenz, zu der fraglichen Traus⸗
und in dieser Rücksicht auf Erlassung von Ediktalien angetragen.
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zuweisen, mit dem verpflichteten Kontradiktor binnen 12 Wochen zu verfahren und zu beschließen, und sodann den 7. Dezember dieses Jahres
1 der Publication eines Präkflusiv⸗Bescheids wegen hf
rien Hartmann, und um Cassation der Hopothek auf dem Gute Linz der Ausgebliebenen und der Zuerkennung der hinter⸗
Mottau und Calow vorgeschlagen werden, mit Ponikau bei dem Königl. Hohen Appellationsge⸗ bliebenen Erbschaften an diesenigen, die sich als Er⸗
en Provokanten richte, als Lehnhofe, nachgesucht, im Verfolg auch ben oder sonst Berechtigte dazu gemeldet haben, oder A
burecht an dem gedachten Gute La⸗ die Beistimmung des Herrn Amtshauptmanns Eduard in deren Ermangelung der Verabfolgung derselben als
Pritzenow anzu⸗ Carl Friedrich Adolph von Polenz für sich und in herreuloses Gut an hiesige Gerichtsh Vollmacht Herrn Gottlob Ferdinands von Polenz, zu sevyn.
tsherrschaft gewärtig
Die Auswärtigen haben zu Annahme künftiger
gen Carl Theodor und Herrmann Polenz, ferner des Herrn Hauptmanns Friedrich Ladungen und anderer Verfügungen hier wohnhafte ebrüder von Borcke, als die recht⸗ Theodor Eugen von Polenz für sich und in Vollmacht Bevollmächtigte zu bestellen.
Dahlen, den 11. März 1830. 1 Gräflich Bünausche Gerichte. cC. G. Müller, vpf. G. Dir.
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oem Königl. Hohen Appellationsgerichte, als Lehn⸗ hofe, ist dem unterzeichneten Köuigl. Justizamte Auf trag ertheilt worden, wegen des hierunter zu er ffnen⸗ den Ediktal⸗Prozesses das Erforderliche zu veranstalten.-
In Gemäßheit dessen werden daher die etwanigen sonstigen, außer dem gedachten Herrn Amtshauptmann von Polenz und Gen., bei besagten Lehnsquantis be⸗ theiligten von Polenzschen Lehnspvettern aus den Häu⸗ sern Linz, Neustädtel, Ziegra und andere Interessen ten, welche an jene, sev es nun aus den Verträgen vom 3. April 16095, 1. September 1705 und 30. Mai 1786, ingleichen aus den Reversen vom 3. Oktober 1709, 25. Juni 1710, 4., 8., 10. und 23. August, so wie vom 16. Oktober 18027, 26. April, 20. Mai und 13. September 1805, so wie aus sonstigen frühe⸗ ren oder späteren Verträgen und Reversen, oder auch aus sonstigen Rechtsgründen Anspruch zu haben vermeinen, hierdurch bei Strafe der Präklusion und unter der Verwarnung, daß sie außerdem ihrer et⸗ wanigen Ansprüche hierunter, sowohl der ihnen etwa zustehenden Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, für verlustig werden erachtet wer⸗ den, aufgefordert,
den 19. Sehptember 1820 an hiesiger Amtsstelle zu erscheinen, ihre Ausprüche in fraglicher Rücksicht anzumelden und zu beschei⸗ nigen, nach Befinden auch mit dem bestellten Kon⸗ tradiktor rechtlich zu verfahren, endlich aber
dbEbbkiober 1840
des Schlusses der Akten zu Abfassung oder Einholung eines Erkenntnisses und
den 3 0. November 1840 der Bekanntmachung des letztern, welches im Falle des Außenbleibens der betreffenden Individuen Mit⸗ tags 12 Uhr nichtsdestoweniger für publizirt erachtet . u versehen.
Answärtige Betheiligte haben zu Annahme der künftigen Ausfertigungen hierorts wohnende Gevoll⸗ mächtigte zu bestellen. Dresden, am 10. April 1840. Königl. Sächs. Justizamt I. Abtheilung. 855 Stegmann.
Ediktal⸗Ladung. Nachbenannte Personen sind im hiesigen G
Von dem obgedachtermaßen von Alters her zum ler vom 29. Mai 1797 eingetragen, und zwar Rubr. bezirke theils ohne bekannte Erbeu verstorben, theils Werth von 810 Thlr. 18 sgr. 4 pf. dem zeitigen Päch⸗ 111. No. 1 laut annektirten Hypothekenscheins vom haben sich selbige nicht gehörig legitimiren können,
ter übergebenen Inventarium, das aber der neu Au⸗ iehende nun als Eigenthum zu übernehmen hat, sind 10 Thlr. 18 sgr. 4 pf. und ein viermonatlicher Pacht⸗Pränumerations⸗Zins baar vor der Uebergabe der auf Eintausend Thaler in Staats⸗Pavpieren nebst Coupons bestimmte Pacht⸗Kaution, spätestens bis u dem 2. April 18à1 der Königl. Regierungs-Haupt⸗ safe zu Königsberg kostenfrei einzuliefern. Die nach der weitern Revision des Königl. Ministeriums vorbehaltenen Pachtbedingungen und der neuesten Karten wird in unserer Registratur der Hofrath; Sämann den Pachtlustigen zur Einsicht vorlegen. Königsberg, den 29. April 1840. Könligl. Preuß. “ Abtheilung für die Verwaltung der directen Steuern und der Domainen und Forsten.
““
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lbikEtale Cikatton. Behufs der vollständigen Legitimation der minder⸗ jährigen Carl Theodor und Herrmann Carl Julius, [Gebrüder von Borcke, Kinder des am 8. März 1825 zu Erfurt verstorbenen Hauptmanns und Brigade⸗ Adjutanten Cart Ludwig von Borcke, als nächste allei⸗ nige lehnsfähige Nachfolger ihres am 4. Juni 1829 Labes verstordenen Onkels,
u Priebrich Wilhelm Ludwig von Borcke, im Besitze
von Labes c. und zweier Bauerhöfe, zu Pritzenow im Regenwalder Kreise in Hinterpommern belegen, werden fämmtliche Agnaten des von Borckeschen Ge⸗
schlechts und namentlich:
1) der Ernst Curt Gott manns Christian Ernst Sohn, 1807 Major im Regiment von Malschitzky zu Brieg;
2) der Ferdinand Wilheim von Borcke, des Haupt⸗ manns Christian Ernst Sohn, 1807 Hauptmann im Regimente Fürst Hohenlohe zu Breslau;
3) der Ernst August Magnus Friedrich Wilhelm von Borcke, Matthias George auf Bersdorff Sohn, 1807 Rittmeister außer Diensten auf Ballenberg;
2) der Friedrich Heinrich Graf von Borcke, des
Geheimen Finanzraths und Gesandte am Kö⸗
niglich Schwedischen Hofe, Heinrich Adrian Grafen von Borcke Sohn, 1807 Clevescher Erb⸗
kämmerer und Erbherr auf Hueth und Offenberg; 5) der Otto Ehristoph von Borcke, des Hauptmanns — Wilhelm Sohn, 1807 Lieutenant im
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gimente von Strachwitz;
6) der George Ludewig Friedrich von Borcke, des . eter Matthias George auptmann im Dragoner⸗Re⸗
Landschafts⸗Direktors P Sohn, vormals giment von Irwing, 1810 zu Schmagfrei bei Zilenzig;
und deren etwanige lehnsfähige Descendenz, aufge⸗
fordert, dem unterzeichneten Gerichtshofe binnen 3
Monaten, spätestens aber in dem auf den 19. September 1840, Vorm. 11 Uhr,
ffertigt werden wird.
des Hauptmanns
hilf von Borcke, des Haupt⸗
des Landschafts⸗Direktors Peter
a. Mat 1830.
Die Schuld selbst ist noch wachend, das ausgefer⸗ tigte Dokument aber verloren gegangen, und es wer⸗ den daher auf den Antrag des gedachten Aerarii alle diejenigen, welche als Eigenthümer, Cessionarien, Pfand⸗ oder sonstige Briefs⸗Inhaber an die Post der 50 Thlr. oder das darüber ausgestellte Instrument Ansprüche zu haben vermeinen, hierdurch qufgefor⸗ dert, sich in dem hr Anmeldung der Ansprüche
am 14. August c., Vormittags 10 Uhr, auf dem hiesigen Land⸗ und Stadtgericht anstehenden Termine einzufinden und ihre Rechte an das obige Kapital der 50 Thlr. und das verloren gegangene Do⸗ kument geltend zu machen, weil außerdem das letztere amortisirt und für den Gläubiger von neuem ausge⸗
—
Dobrilugk, den 12. April 1840. Könial Land⸗ und Stadtgericht.
Auf dem Mannlehngute Linz nebst dem Vorwerke Ponikau haften: . A. 3378 Thlr. als das für Christian Friedrich, Hein⸗ rich Sigismund, Car! Gottlob, Christian Heinrich, Christian Dietrich, Johann Friedrich, Johann Christoph, Carl Gottlob, Siegfried Augustin, Ernst Ferdinand und Wolf Adolph von Polenz unter dem 9. Jannar 1743 konsentirte Lehnsquantum, welches von den genaunten von Polenz besage Translations⸗Konsenses vom 28. April 1773 an den Oberst⸗Wachtmeister Gottlob Wilhelm Bern⸗ hardt von Langenau abgetreten, von diesem aber mit Translations⸗Konsens vom 21. Juli 1748 an Friedrich August, Christoph Heinrich Wolf, Chri⸗ stian Dietrich, Johann Friedrich, Carl Gottlob, Ernst Ferdinand, Hans Wolf Heinrich, Gottlob Wilhelm, Carl August, Carl Gottlob, Carl Hein⸗ rich und Siegmund Lebrecht von Polenz zurück⸗
cedirt worden ist;
.7200 Thlr. als das Gottlob Wilhelmen von Po⸗ lenz und dessen Bruder Carl August von Polenz zugehörige Lehnsquantum mit Konsens vom 14. Januar 1790; 2
¹. 3378 Thlr. 1 gr. 1 ⅞ pf. für die Interessenten des von Polenzschen Lehnsquanti aus dem Hause Linz, * jure cesso des Herrn Geheimen Finanz⸗Raths Ferdinand von Reibold mit Konsens vom 9. No⸗ vember 1807 und Translations⸗Konsens vom 17. Januar 1810, 9. Juli 1817, 20. September 1819, 27. September 1819 und 20. Oktober 1821, nach⸗ dem von dem ursprünglichen Betrage dieses Ka⸗ pitals an 10,000 Thlr., 3
2090 Thlr. am 28. August 1821, as Thlr. 22 gr. 10 ¼ pf. am 20. Oktobe un 3000 Thlr. am 6. September 1823 kassirt worden. 8 Nun hat der Herr Geheime Finanz⸗Rath W
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und es sind deren geringe Verlassenschaften deshalb vacant geworden. Dieses ist namentlich der Fall
1) mit der Verlassenschaft des vormaligen Gemeinde⸗ hirten Johann Gottfried Engler zu Schmanne⸗ witz, gebürtig von Neußen, und vormaligen Zehnt⸗ ner in Lößnig,
2) mit dem anher gesendeten geringen Nachlaß des am 10. September 1833 im Garnison. Hospitale zu Dresden verstorbenen Gardereiters Johann Karl Samuel Dietrich, welcher am 13. März 1808 allhier geboren ist,
3) mit dem Nachlau der ohne öö Jahre 1825 verstorbenen Auszüglerin Anne Marie ver⸗ wittweten Geisel, geb. Platz, allhier.
Außerdem haben —
à) Johann Gottlob Schicketanz von Dahlen und
5) Johann August Köhler aus der anher gehörigen Kommune Zissen, 5
den letzten Französischen Feldzug nach Rußland im
ahre 1812 mitgemacht, sind aber aus demselben nicht wieder zurückgekehrt und haben auch seitdem von ihrem Leben und Aufenthalt keine Nachricht anher gelangen lassen.
Ihre Anverwandten und resp. der bestellte Abwesen⸗ hests⸗Vormund haben daher auf ihre Codeserklärung und auf Verabfolgung ihres hier zurückgelassenen Ver⸗ mögens an die hierzu sich legitimirenden Erben an⸗ getragen. 1 1
Zur Erledigung dieser Anträge und zu Erschüttung der obgedachten Verlassenschaften werden daher Ge⸗ richtswegen sämmtliche bekannte und unbekannte Erbe! der unter Nr. 1, 2 und 3 geuaunnten Verstorbeunen, ingleichen die sub Nr. 4 und 5 genannten Abwe⸗ senden oder, wenn dieselben nicht mehr am veben sein sollten, deren Erben, außerdem auch sonst alle diejenigen, welche als Legatarien, Cessionarien und Gläubiger oder aus irgend einem andern Grunde an die “ Verlassenschaften und die genannten
Abwesenden Ansprüche zu haben vermeinen, hiermit
aufgefordert und geladen, in dem auf den 5. Oktober dieses Jahres hierzu anberaumten Ediktaltermine an hiesiger Gerichts⸗ stelle persönlich oder durch gehörig instruirte und, so viel die Ausländer anlangt, mit gerichtlich aner⸗ kannten Vollmachten zu versehende Bevollmächtigte u erscheinen, und, so viel die beiden Abwesenden sab der⸗ 4 und 5 betrifft, unter der Verwarnung, daß sie für todt erklärt und ihr Vermögen denjenigen, die sich als nächste Erben oder Gläubiger dazu legitimiren würden, verabfolgt werde, sich gehörig anzugeben und u legitimiren, sämmtliche Erben und übrige Bethei⸗ igte aber ihre Rechte und Anforderungen an die sub Nr. 1, 2, 3 beschriebenen Verlassenschaften und resp. an das Vermögen der süub Nr. A und 5 genannten Abwesenden für den Fall, daß Letztere für todt er⸗ flärt werden sollten, bei Vermeidung der Präklusion, übrigens aber die gesammten Interessenten auch bei Verlust der Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in
erichts⸗
Die Kölnische Feuer⸗Versicherungs⸗Ge⸗ sellschaft, genehmigt durch Se. Majestät den König mittelst Allerhöchster Kabinets⸗Ordre vom 5. März 1839, mit einem Sicherheits⸗Kapital von drei Mil⸗ lionen Thalern Preuß. Court., versichert zu fe⸗ sten Prämien, so daß der Versicherte nie, wie groß auch die Beträchtlichkeit der Brandverluste seyn möge, eine nachträgliche Zahlung zu leisten hat: Immobilien und Mobilien jeder Art, als: Kirchen, Wohnhäuser, Fabrikgebäude, Stallungen, Scheunen, Mühlen, Wal⸗ dungen, Schiffe, Kirchengeräthe, Hausgeräthe, Waa⸗ reu, Geschäfts⸗Utensilien, Fabrikgeräthe und Maschi⸗ nen, Vieh, Getraide, Viehfutter, Ackergeräth, Aerndten in Schobern, Kohlen⸗ und Holzlager ꝛc.; ferner Waa⸗ ren auf der Reise in Frachifuhrgeschirren, Dampfwa⸗ gen oder Schiffen; sodann auch die Verantwortlichkeit, welcher der Gebäude⸗Miether dem Vermiether gegen⸗ über binsichtlich des Brandschadens gesetzlich unter⸗ worfen ist. 8 Die Gesellschaft leistet Ersatz nicht bloß für den un⸗ mittelbaren, cigentlichen Brandschaden, sondern auch für den Verlust, der durch kalten Blitzschlag, durch Retten, Löschen, Ausräumen, Abhändenkommen beim Brande entsteht. Auch den durch Explosion der Dampfkessel ohne Brand verursachten Schaden
übernimmt die Gesellschaft auf besondere desfallsige
Uebereinkunft, während jeder in Folge einer Exploston
entstehende Feuerschaden überhaupt schon zu den ver⸗ gütbaren gehört.
Wenn auf den versicherten Gebäulichkei⸗ ten Hypothek haftet und der Gesellschaft davon mit Genehmigung des Versicher⸗ ten, gegen deren Iehseh.. Anzeige gemacht worden ist, so leistet sie die Vergü⸗ tung des Brandschadens durch Baarzah⸗ lung an den Versicherten nur mit Zustim⸗ mung des solchergestalt angemeldeien Hy⸗ pothekar⸗Gläubigers. Wird diese Zustim⸗ mung verweigert, so zahlt die Gesellschaft die Entschädigungsgelder nur zum Behuf der Wiederherstellung des Gebändes, so⸗ fern sie nicht vorzieht, diese Wiederher⸗ stellung selbst ausführen zu lassen.
Um das Interesse der mit Genehmigung des Versicherten bereits vor entstandenem Brande angemeldeten Hypothekar⸗Gläu⸗ biger noch mehr zu sichern, verzichtet die Gesellschaft zu deren Gunsten auf die Ein⸗ rede des Verlustes der Entschädigungs⸗An⸗ (prüche, welche ihr dem Versicherten gegen⸗ über, wegen irgend eines Verschuldens, mit Ausnahme jedoch der Nichtzahlung der Prämie, zustehen würde, gegen Subroga⸗ tion in die Rechte des Hypothekar⸗Gläubi⸗ gers wider den Versicherten.
Diese Dispositionen zu Gunsten der Hvpothekar⸗ Gläubiger gelten ebenfowohl für die laufenden Polizen der Gesellschaft als für die künftig abzuschließenden.
An Billigkeit der Prämiensätze steht die Anstalt kei⸗ ner andern soliden Anstalt nach.
Meine Agenten sind gegenwärtig: In Angermünde Fr. M. Loesser, Kaufm., Brandenburg a. d. H. ⸗C. Rupprecht, Kaufm., Calau C. F. Scalla, Kaufm., Dahme .A. Haberland, Kfm., ee a. d. O. C. Baswitz, Kaufm., Friedeberg i. d. N. Gerlach, Konrektor,
Friesack „C. Lorentz, Kaufm., ürstenwalde F. Schmilinsky,
W . Kaufm., C. Graebener, Kfm., urghardt, Strafan⸗ stalts⸗Direktor a. D., Ries, Kaufm., E. Buchholtz, Kaufm., S. Rousset, Kaufm., ordan, Secretair, örn. Jadobi & Sohn, Kaufl.,; Fr. C. G. Freyschmidtjun., 8 Kaufm. u. Senator, H. Reybher, Commissio⸗ natr, — M. Libbert, Kaufm., *W. F. Wolff, Kaufm., Saltzmann, K. Justiz⸗ Kommissarius, An Gückler, Kfm., Becker, Kaufm., L. Behrens, Kaufm., C. F. Becker, Kaufm., — Carl Moritz, Kaufm., Zielenzig »Heinr Hübler, Kaufm., welche, wie ich selbst, Saan bereit sind, nähere Aus⸗ kunft über die Verhältnisse der Anstalt und über jeden speziellen Versicherungsfall zu ertheilen, Anleitung bei Versicherungs⸗Anträgen zu geben und die erforderli⸗ chen Anzeigen bei den Behörden zu besorgen. Die Polizen werden von mir vollzogen. Berlin, im Juni 1840. Der General⸗Agent für die Provinz Brandenburg. S. Bleichröder.
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⸗Hasvelberg ⸗ Koyritz
Lenzen Licbenwalde Neu⸗Ruppin Oderherg— Potsdam
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Schwedt a. d. O. Soldin
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Strausberg Templin
Wittstock
Wriezen a. d. O. Wusterhaunsen a. d. D.
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