Ruhe stattgefunden. Die Zeit der naͤchsten Occupation aber lie⸗ fere weniger Entschuldigungsgruͤnde. Es waͤren zwar damals einige Unruhen in Krakau vorgefallen, denen man einen politi⸗ schen Charakter beigelegt, die ihm aber die Besetzung jener Stadt nicht zu rechtfertigen schienen. So viel er wisse, habe diese zweite Oecu⸗ pation nicht mit Zustimmung einer anderen der Maͤchte, die an dem Traktatvon Wien Theil genommen, außer mit Zustimmung der beiden Ngeschehen, welche sich Rußland in dieser Hinsicht angeschlossen, naͤmlich Oesterreichs und Preußens. Man habe auch der Englischen und der Franzoͤsischen Regierung nicht einmal eine Mittheilung von dieser Iccupation gemacht, und ungeachtet der spaͤter auf die diesfalli⸗ gen Vorstellungen gegebenen Versicherung, daß die Occupation nur voruͤbergehend seyn solle, daure dieselbe nun schon vier Jahre. Es seyen viele buͤrgerliche und politische Veraͤnderungen dort vor⸗ genommen worden, und wenngleich man die Formen einer freien Versassung habe bestehen lassen, werde doch die oberste Gewalt von den in Krakau residirenden Repräͤsentanten der drei großen Maͤchte ausgeuͤbt. Die Polizei stehe unter Oesterreich, und jeder Beamter werde von den Reprasentanten der drei Maͤchte ernannt. 8 Die ganze Rechtspflege sey umgestaltet und eine Menge von be⸗ schränkenden Handels⸗Anordnungen eingefuͤhrt worden. London, Glasgow und Hull haͤtten in letzterer Hinsicht besonders Petitionen eingereicht. Da nun die Einwohner von Kra⸗ Ikau mit ihren Beschwerden bei jenen drei Maͤchten kein Gehoͤr gefunden, so waͤre ihnen endlich nichts Anderes uͤbrig ge⸗ blieben, als sich an einige von denjenigen Maͤchten zuwenden, die ohne die Eigenschaft von Protektoren Krakau's zu haben, doch stets auf die Vollziehung des Wiener Traktats gehalten haͤtten. Ein Jahr haͤtten sie verfließen lassen, ehe sie diesen Schritt gethan. Erst im Jahre 1839 sey eine Denkschrift von ihnen entworfen, und an die Regierungen von Frankreich und England gerichtet worden, und gegen Ende des Jahres haͤtten sie Mittel gefunden, dieselbe diesen Regierungen zukommen zu lassen. Von dem Ton der Antwort des Ministers wollte Sir Stratford Canning es
Fe
2
796
Nach dem ersten Verdikt der Jury uͤber Oxford entspann sich ein Streit zwischen dem General⸗Prokurator und den Ver⸗ theidigern des Gefangenen. Der Erstere wollte nämlich die Par⸗ laments⸗Akte 40 Geora's III. auf diesen Fall angewandt wissen, welche bestimmt, daß Individuen, welche wegen Wahnsinns frei⸗ gesprochen wuͤrden, so lange in gefaͤnglicher Haft zu bleiben haͤt⸗ ten, als es dem Souverain angemessen scheine. Die Vertheidiger aber behaupteten, der Gefangene sey dadurch, daß die Jury den Punkt der Anklage, ob die Pistolen scharf geladen gewesen oder nicht, unentschieden gelassen haben, ganz von der Haupt⸗Anklage des Attentats freigesprochen und koöͤnne daher nicht gefangen ge⸗ halten werden. Der General⸗Prokurator blieb indeß bei seiner Ansicht und machte bemerklich, daß es unerhoͤrt waͤre, wenn ein solcher Mensch wieder auf freien Fuß gestellt werden sollte, um das Leben Ihrer Majestaͤt oder ihrer Unterthanen aufs neue geföhrden zu koͤnnen. Da nun das Verdikt der Jury von dem Ober⸗Richter Lord Demman zu unbestimmt gefunden wurde, so mußte dieselbe sich nach eini⸗ gem Zaudern dazu verstehen, noch einmal zur Berathung zu schreiten, und sie fällte nun das zweite Verdikt, welches die Frage hinsichtlich der Pistolen ganz unberuͤhrt ließ und den Gefangenen einfach fuͤr schuldig, aber zur Zeit des Attentats fuͤr wahnsinnig erklaͤrte. Der Ober⸗Richter erkläͤrte darauf, daß ihr Verdikt dann eigentlich lauten muͤsse: „Nicht schuldig wegen Wahnsinns“, und so wurde dasselbe denn schließlich festaestellt, daher auch nun der General⸗Prokurator ohne weiteren Widerspruch die oben er⸗ waͤhnte Parlaments⸗Akte auf Oxford in Anwendung bringen und die Gefangenhaltung Oxford's durchsetzen konnte. Der Wahnsinnige, von welchem die Blaͤtter vor ceiniger Zeit gesprochen, der sich regelmaͤßig mit einer von ihm verfaßten La⸗ teinischen Grammatik in der Raͤhe der Residenz der Koͤnigin einfand, sich fuͤr einen Universitaͤrskameraden des Prinzen Al⸗ brecht ausgab und denselben bitten wollte, sich seines Werks anzunehmen und zu erlauben, daß er der Koͤnigin Unterricht in den klassischen Sprachen ertheilen duͤrfe, ist in Folge der vom
abhaͤngig machen, ob er es fuͤr noͤthig halten werde, den von ihm in Bezug auf diese Angelegenheit schon vor einiger Zeit angekuͤn⸗ digten Antrag in Betreff der Verhältnisse von Krakau zu stellen; es wuͤrde ihm angenehm seyn, fuͤgte er hinzu, wenn er dieser
Motion uͤberhoben wuͤrde, und er hoffe, die Antwort ses edlen Lords werde ihn uͤberzeugen, daß es besser sey, seinen Antrag bis zur naͤchsten Session zu verschie⸗
ben. Herr Gally Knight bemerkte, daß die Franzoͤsische Regierung ihre Ansicht in Betreff Krakaus schon unzweideutig ausgesprochen habe, indem er auf die Erklaͤrung des Herrn Thiers in der Deputirten⸗Kammer hinwies; wenn daher; meinte er, der Englische Senat ebenfalls seine Meinung daruͤber ausspraͤche, so wuͤrden ohne Zweifel die gemeinsamen Vorstellungen der beiden ggroͤßten Nationen Europas den gewuͤnschten Erfolg haben. Lord Palmerston erklärt, daß er seinerseits auch die Grüͤnde, mit denen die drei Maͤchte die Occupation Krakau's gerechtfertigt haͤt⸗ ten, fuͤr unzulaͤnglich halte, um diese Besetzung mit den Stipula⸗ tionen des Wiener Traktats in Einklang zu bringen, und daß er ddies auch den drei Maͤchten vorgestellt habe, indem er ihnen ge⸗ sagt, daß die Britische Regierung die Occupation Krakau's als eine Verletzung des Wiener Traktats ansehe, und daß sie dagegen Fprotestire. Aber es sey etwas Anderes, eine Meinung aus⸗ sprechen, und etwas Anderes, zu feindseligen Maßregeln schrei⸗ ten, um die drei Maͤchte zu I-. erc ihre Schritte ruͤckgaͤngig zu machen. Besondere Lokal⸗Verhaͤftnisse ließen England kein aanderes Mittel, als den drei Maͤchten den Krieg zu erklaͤren, wenn es seine Ansichten durchaus geltend machen wollte. Nun Sgebe es aber maͤchtige Gruͤnde, welche England bestimmen muͤß⸗ tten, zu diesem Mittel nicht zu greifen, sondern sich vielmehr zu bemuͤhen, die anderecn Europaͤischen Maͤchte dahin zu bringen, daß sie ihren Einfluß mit dem Einflusse Englands vereinigten, und durch Vernunftgruͤnde und durch Berufung an den Gerech⸗
*
zu erlangen. Der Minister bemerkte zugleich, daß man
auch den eigenthuͤmlichen Zustand Europa's kurz vor die er Occupation in Betracht ziehen muͤsse. Die gungen der Polen, ihre National⸗Unabhaͤngigkeit wieder⸗
uerlangen, und die gleichzeitigen politischen Beiwvegungen in Frankreich und Belgien haͤtten den Hofen von Oesterreich, Ruß⸗ land und Preußen damals Besorgnisse eingefloͤßt, und sie waͤren 3 daher zu der Besetzung Krakau's geschritten, als zu einer Vor⸗ sichts⸗Maßregel gegen die Verbreitung revolutionairer Grundseaͤtze Aͤber ihre eigenen Laͤnder. Jetzt aber, wo der Zustand Europa s deein ganz anderer sey, duͤrfe man wohl mit gutem Grund hoffen, Sdaß die drei Maͤchte sich den Vorstellungen gegen die fernere QOccupation von Krakau freundlicher gestimmt zeigen wuͤrden. Was die Rechtsfrage betreffe, so habe er sich daruͤber schon fruͤ⸗ hher in diesem Hause und auch den drei Machten gegenuͤber ausgesprochen, und er beharre bei seinen desfallsigen Ansich⸗ tten. Dann suchte der Minister noch zu beweisen, daß in kommerzieller Hinsicht die Bedeutung Krakau's sich sehr verrin⸗ ggert habe, und daß die Ernennung eines Konsuls von Seiten der Britischen Regierung unter so bewandten Umstaͤnden unzweck⸗ a und 899., nh unnuͤtz seyn wuͤrde. Sir R. Peel 1
Kimmte mit den Ansichten des Ministers uͤberein und billigte im Allgemeinen auch das von der Regierung in dieser Angelegenheit befolgte Verfahren, wiewohl er der Meinung war, daß vor eini⸗ ger Zeit noch die Ernennung eines Britischen Konsuls fuͤr Krakau wohi vortheilhaft gewesen seyn moͤchte, da ihm die Handels⸗In⸗ eressen, welche England in Bezug zu Krakau geltend machen toͤnnte, nicht so geringfuͤgig erschienen. Nachdem noch einige an⸗ dere Mitglieder ihre Bemerkungen uͤber die Sache gemacht, ver⸗ tand sich Sir Stratford Canning dazu, seine beabsichtigte Motion zuruͤckzunehmen.
8 London, 14. Juli. Gestern hatten der Graf Granuville, 2 Botschafter in Paris, Sir George Schee, Gesandter in Stutt⸗ 12 gart, welche Beide sich auf Urlaub hier befinden, und Herr Foy
Strangwayes, der sich als Gesandter nach Frankfurt am Main begieht, bei der Koͤnigin Audienz. ⸗Feoalfüͤrt am Matn
Der Herzog und die Herzogin von Nemours sind gestern in Dover gelandet; sie wurden bei der Landung etwas aufsehal⸗ ten, weil das Dampfschiff, welches sie heruͤber brachte, am Ein⸗ gang des Hafens an eine Sandbank anlief; ein Boot mußte da⸗ Ihre Koͤnigl. Hoheiten von dem Dampfschiff abholen, und
*
8
tten nicht gleich ans Land geschafft werden.
nnutzte den gestrigen Tag, um die Merkwuͤrdigkeiten von in Augenschein zu nehmen. Heute wollten Ihre Koͤnigl.
tigkeitssinn und die Ehre der Staaten die Emanzipirung Krakau's mehrere Koͤnigliche Propositionen uͤberreicht, worunter die erste
Anstren⸗außerordentliche betrifft; die zweite aber die in Beziehung hier⸗
ihre Effekten, unter denen sich auch drei Kutschen befinden, konn⸗ Der Herzog beschloß daher, mit seiner Gemahlin in Dover zu uͤbernachten, und be⸗ over hei⸗
Minister des Innern Erkundigungen verhaftet und auf dem Ministerium des Innern selbst verhoͤrt worden. Er ist ein Deutscher und heißt, seiner Angabe zufolge, Perthmann. Man hat ihn einstweilen in das Irrenhans gebracht, worin er bleiben wird, bis man seine Angehoͤrigen in Deutschland von
seinem Gemuͤthszustand in Kenntniß gesetzt hat.
Die Chartisten regen sich wieder, und es ist aufs neue von der Zusammenkunft ihrer Abgeordneten die Rede. Der Tag, an welchem die Gefaͤngnißstrafe der beiden Chartistenfuͤhrer Lopett⸗ und Collins zu Ende geht, ist zu einer Demonstration dieser Par⸗ tei bestimmt, indem man einen Umzug und ein Gastmahl halten will. O Connor hat bereits eine Hymne zu dieser Festfeier ge⸗ dichtet. Die ministeriellen Blaͤtter aͤußern sich mit großer Heftig⸗ keit uͤber diese neuen Bewegungen.
Aus Lissabon hat man Nachrichten vom öten d. M. erhal⸗ ten, die in Bezug auf die Finanzen nichts Guͤnstiges melden; „
wagen wird, ernstliche Maßregeln zu ihren Gunsten vorzuschla⸗ gen, so lange der Portugiesische Poͤbel so feindselige Gesinnungen, wie jetzt, gegen England und das Englische Volk kundgiebt. Es se noch keine weiteren Ministerial⸗Veraͤnderung in Lissabon erfolgt.
Niederlande.
die Anspruͤche der fremden Staatsglaͤubiger scheinen fuͤr jetzt ganz . beiseitgelegt zu seyn, und man glaubt nicht, daß ein Minister es
0
Die Konferenz hatte sich mit einer Ausnahme uͤber alle Abwei⸗ schungen in den beiderseitigen Beschluͤssen vereinigt, und wurden die Konferenz⸗Vorschlaͤge saͤmmtlich angenommen. Diese Aus⸗ nahme betraf den §. 47. Hier hatte eine Ausgleichung nicht ge⸗ lingen wollen. Im zweiten Absatze ist naͤmlich fuͤr den Fall, daß es in einer Konferenz zur Vereinigung uͤber asweichende Be⸗ schluͤsse nicht gekommen, und daß eine zahlrei here Konferenz von 7 Mitgliedern beider Kammern gleichfalls fruchtlos geblieben, oder von einer Kammer abgelehnt worden, einer jeden Kammer die Besugniß beigelegt, zu beschließen, daß der Koͤniglichen Re⸗ gierung durch einen die Entwickelung der beiderseitigen Gruͤnde enthaltenden Vertrag der Staände⸗Versammlung von der Lage der Sache Anzeige gemacht werde. Waͤhrend zweite Kammer dei dieser, uüͤbrigens nicht auf Koͤnigliche Propositionen, welche nach §. 61 in solchen Fallen allemal eine Anzeige bei der Koͤnig⸗
geblieben war, hatte erste Kammer den ganzen Satz gestrichen, und war auch die Konferenz zu kriner Vereinbarung gelangt, so daß reglementsmäßig die Sache zur noch maligen Abstimmung in beiden Kammern gebracht werden mußte. Man beschloß fuͤr heute, dem diesseitigen Beschlusse zu inhaͤriren, wiewohl man
0
lichen Regierung erfordern, sich erstreckenden Bestimmung stehen
anerkannte, daß die Sache praktisch von keiner sonderlichen Wich⸗]
tigkeit sey, indem nur von solchen Antraͤgen, die aus einer Kam⸗ mer hervorgegangen, oder von Petitionen die Rede sey, und er⸗ fahrungemapig in den wenigen Faͤllen, wo es fruͤher zu solchen Anzeigen an du Regierung gekommen, eine Erwiederung der letzteren doch nicht erfolgt sey.
Gießen, 12. Juli. Studirende anwesend. und folglich nur 294 geblieben, dagegen aber in diesem Seme⸗ ster 110 hinzugekommen, so daß sich folglich die Gesammtzahl auf 404 erhoben hat; worunter sich 309 Inlknder und 95 Aus⸗ kaͤnder befinden. Außerdem besuchen aber auch noch 1 auswäaͤr⸗ tiger Professor und 3 auswaͤrtige Doctoren Vorlesungen an un⸗ serer Hochschule. sich auch mehrere Franzosen, Schweizer und Brastlianer. Selbst einige Studirende aus Kalkutta sind anwesend.
Im vergangenen Semester waren 377
Hamburg, 16. Juli. Die am 27. Juni abgehaltene Ge⸗ neral⸗ V ersammlung der Actionaire der Hamburg⸗Bergedorfer Eisenbahn⸗Gesellschaft wurde mit einer Geschichte der Entstehung und des Fortganges der Gesellschaft eroͤffnet. Hierauf beverweor⸗ tete der Praͤses der Direction, Herr Dr. Abendroth, daß so kurz mnach Erlangung der Konzession uͤber ein Resultat der Arbeiten noch uicht referirt werden koͤnne. Er fuͤhrte an, die Direction habe außer der Mitwirkung bei den Verhandlungen uͤber ein Expropriations⸗Gesetz und die Konzession sich vorzugsweise mit Erwerbung von Grund⸗Eigenthum und Vorbereitung der Arbei⸗ ten beschaͤftigen muͤssen. Es wurde darauf hingewtesen, daß wohl manche Faͤlle eintreten wuͤrden, wo man ohne gerichtliches Ver⸗ Lahren die Eigenthums⸗Abtretung nicht werde erlangen koͤnnen, da
gen gemacht seyen; daß aber mit Genehmigung des Aus⸗ schusses verschiedene nur theilweise zur Eisenbahn erforder⸗
liche Grundstuͤcke gekauft seyen, weil man durch Wieder⸗ verkauf oder Tausch, der nicht fuͤr die Bahn zu benutzenden Theile, das zur Eisenbahn erforderliche Arcal, sich sehr viel wohlfeiler machen koͤnne.
Amsterdam, 14. Jull. Das ors 68⸗ sagt: „Wir vernehmen aus Paris, daß Herr Rochussen den Handels⸗Traktat unterzeichnet habe. Wir erwarten jedoch noch die Bestäͤtigung
dieser Nachricht.“ Schweden und Norwegen. Stockholm, 10. Juli. Vorgestern wurden den Ständen
die Haltung eines rechtzeitigen (oder ordentlichen) Reichstages in jedem dritten Jahre, und die Gegenstaͤnde fuͤr zu haltende
auf erforderlichen Aenderungen in verschiedenen Paragraphen der Regierungsform und der Reichstags⸗Ordnung. — In der dritten Proposition werden veraͤnderte (gemilderte) Bestimmungen im Konkurs⸗Verfahren (byhältning) beantragt. Durch die vierte eine neue Verordnung wider ungesetzliche Volks⸗Versammlungen vor⸗ geschlagen u. s. w.
Dänemark.
1“ 1“ 1 Kiel, 13. Juli. (Hannov. Z.) Außer der Russischen Dampf⸗Fregatte „Bogatyr“ liegt der Russische Krtegelugger
„Peterhof“ in unserm Hafen vor Anker, um Mitglieder der Kaiserlichen Familie zu erwarten. Der mit dem „Bogatye“ am 7ten d. M. hier angekommene Grohfuͤrst Konstantin setzte seine Reise nach Ems ohne Aufenthalt fort, um noch vor dem heuti⸗ gen Geburtsfeste Seiner Mutter, Ihrer Majestaͤt der Kaiserin, dort einzutreffen. Es wird zwar noch eine Russische Kriegs⸗
lein der seit langer Zeit anhaltende Westwind wird das Einlau⸗ fen noch immer erschweren. Dem Vernehmen nach hat diese Kriegs Flottille keinen andern Zweck, als die uͤblichen Uebungen anzustellen, und Se. Kaiserl. Hoheit den Großfuͤrsten Konstan⸗
tin, welcher Sich dem Seedienste widmet, hier an Bord zu nehmen. Einer der Lehrer des Großfuͤrsten, Kollegien⸗Assesson
rimm, befindet sich hier. 8 Der 1 Graf Heinrich von Reventlow⸗Cri⸗ minil, ist gestern auf der Reise nach Itzehoe, wo er am l5ten d. M. die Stände⸗Versammlung als Koͤniglicher Kommissarius ceroöffnen wird, hier durchgekommen.
Deutsche Bundesstaaten.
Flottille von fuͤnf Schiffen hier seit einigen Tagen erwartet; al⸗
bau im Stadtgraben und der dazu noͤthigen Erd⸗Arbeit bereits angefangen sey, und daß Vorbereitungen getroffen seyen, die an⸗ deren Erdarbeiten beginnen zu koͤnnen, selbst wenn man auch noch keine zusammenhängende Strecke Landes im Besitze habe. Es ward die Hoffnung ausgesprochen, die Bahn im Herbste bis
Ausenthalt entstehe. Es ward sodann ein revidirter Kosten⸗An⸗ schlag des Ingenieurs vorgelegt, welcher, zufolge der von der Direc⸗
um jede Furcht einer spaͤteren Ueberschrettung desselben zu beseitigen.
bei Bergedorf um h⁄ Englische Meile.
Innere Deutschlands, nicht aus den Augen verloren habe und jetzt, mit Genehmigung der resp. hehen Regierungen, un Han⸗ noverschen, im Preußischen und im Mecklenburgischen Vermes⸗ ungen anstellen lasse, auch in fortwaͤhrenden Verhandlungen mit
habe zu erwarten, dag die der Errichtung der Hamburg⸗Berge⸗
bindung mit dem Innern Deutschlands, werde erreicht werden.
Oesterreich. Wien, 13. Juni. stehenden Vertrag
zwischen Sr. Majestaͤt dem Kaiser von
—
der in Ihren beiderseitigen und artistischen Werke: „Se. Majestät der, Kaiser von Oesterreich ꝛc. und Se. Majestät
senschaften und Künste zu begünstigen und zu beschützen, wie nicht minder zu nützlichen Unternehmungen aufzumuntern, haben im wech⸗
ibhre Lebenszeit das Eigenthumsrecht auf ihre in den beiderscitigen
Staaten veröffentlichten Werke
Hannover, 16. Juli. (Hann. Z.) Se. Kaiserl. Hoheit der Großfuͤrst Thronsolger von Rußland ist auf der Ruͤckreise von Ems nach St. Petersburg heute um 11 Uhr hier angekom⸗ men und im Britischen Hotel abgestiegen, woselbst Se. Kaiserl. Hoheit von Sr. Majestaͤt dem Koͤnige und Sr. Koͤnigl. Hoheit dem Kronprinzen empfangen wurden. Bald darauf fuhr der Großfuürst, nachdem Se. Koͤnigl. Majestaͤt und der Kronprinz das Hotel wieder verlassen hatten, in einem Hofwagen nach Montbrillant, woselbst der Koͤnigliche Hof diesen Sommer resi⸗ Saeen 2 ½ Uhr Nachmittags haben Se. Kaiser! Hoheit die Reise uͤber Celle fortgesetzt.
— Die zu FTee erscheinende „Dorf⸗Zeitung“ ist im hiesigen Koͤnigreiche bis auf weiteres verboten worden. — In der zweiten Kammer, Sitzung vom 15. Juli, refe⸗
ten dann nach London weiter reisen, um Ihre Majestaͤt die Ko nigin zu besuchen.
. 2 .: 1 6 — . 4
'sirte der Herr Geschaͤfts Ordnung fuͤr die allgemeine Staͤnde⸗Versammlung. —
eneral⸗Syndikus aus der Konferenz uͤber die
Bergedorf eroͤffnen zu koͤnnen, wenn nicht durch die Eigenthums⸗ Erwerbung oder unguͤnstige Witterungs⸗Verhaͤltnisse unerwarteter!
DOesterreich und Sr. Majestaͤt dem Koͤnig von Sardinien 8 2* zur Sicherstellung der Eigenthums⸗Rechte hinsichtlich
Davon sind nun zwar 83 abgegangen
Unter den auswartigen Studirenden befinden
zum Theil von den Eigenthuͤmern erorbitante Forderun⸗
Es wurde ferner angefuͤhrt, daß mit dem Siehb
tion ertheilten Instruction, die hoͤchsten zu erwartenden Ansaͤtze enthielt,
Es ward berichtet, der neue Anschlag sey bedeutend hoͤher als; der fruͤhere vom 1. Oktober 1838, diese Erhähung aber, außer Anderem, besonders veranlaßt durch eine Verlaͤngerung der Bahn Von dem Kapital der Ge ellschaft von 1 ½ Mill. M. Beo. bleiben noch 312,600 M.] Bro. fuͤr Erwerbung des Grund⸗Eigenthums uͤbrig. — Schließ⸗ lich ward noch erwaͤhnt, daß auch die Direction den eigentlichen Zweck dieser Eisenbahn⸗Anlage, die Weiterfuͤhrung derselben ins
—
benachbarten Behoͤrden und Eisenbahn⸗Comitée's sey und Ursache?
dorfer Eisenbahn zu Grunde liegende Idee einer passenden Ver⸗ binnen nicht langer Zeir]
Die Wiener Zeitung publizirt nach⸗†
Staaten erscheinenden literarischen; der Küönig von Sardimen ꝛc. von dem gleichen Wunsche beseelt, Wis⸗
selseitigen Einverständnisse beschlossen, Schriftstellern und Künstiern für
u sichern und die Zeit festzustellen,†
während welcher deren Erben desselben Schutzes genießen sellen, indem
szu diesem Zwecke die Mittel bessimmt würden, durch welche dem Nach⸗ drucke und sonstigen mechanischen Nachbildungen am wirksamsten tu Dem gemäß haben Ihre Mgjestäten zu Ihren Be⸗;
begegnen wäre denee arec. W 8 8 vollmächtigten ernannt und zwar: Se. Maäjestät der Kaiser von Oester⸗ reich Se. Durchlaucht den Fürsten Clemens Wenzel Lethar von Met⸗
Grand von Spanien erster Ktasse ꝛc., Allerhöchstihren Staats⸗ und Konserenz⸗Minister, dann Haus⸗, Heof⸗ und Staats⸗Kanzler ꝛc., und
bevollmächtigten Mnister bei Sr. Kaiserl. Königl. Apostol. Maje⸗ stät ꝛc., welche nach Mittheilung Ihrer in guter und gehöriger Form
Art. 1. Die Werke oder Prodnkte des menschlichen Eeistes oder der Kunst, die in einem
2
g a 9992
8
der kentrohirenden Staaten veröffentlicht wer⸗
ternich⸗Winneburg, Herzjog von Pertella, Grafen von Königswartb,†
Sc. Majestät der König von Sardinien den Herrn Ton Viktor Ama⸗ h dens Balbo⸗Bertene, Grafen voen Sambuy, General⸗Majer in den ß Königl. Armeen, und Höchstihren außerordentlichen Gesandten und †
befundenen Vollmachten über nachstehende Artikel übereingekemmen sind:
7½
4 selben zusteht, um es durch ihre ganze Lebenszeit zu
den, bilden ein Eigenthum, welches den Verfassern eder Urhebern der⸗ genießen oder dar⸗ über zuͤ verfügen. Nur sie selbst, oder ihre Rechtsnachfolger, haben das Recht, die Veröffentlichung jener Werke zu gestatten. Art. 2. Die Werfe der dramatischen Kunst sind gleichfalls ein
Eigenthum ihrer Verfasser, und daber in Rücetsicht ihrer Veröffent⸗
8
8
. Art. 3.
8 14
2
9
jedoch der Fall, wenn der Verfasser, Unterthan eines der kontrahirenden
8
*
E Art. 5.
swelche ein Werk,
andere Bearbeitungen musikalischer Compesitionen, wenn sie fuüͤr sich
des Werfes in Irrihum führen könnte; in einem solchen Falle jedoch ist kein Nachdrück vorhanden, und der Verfasser hat nur das Recht
*
cbegründet die Wahl eines allgemeinen Titels, als: Dictionalr, Wörter⸗ buch, Abhandlung, Kommentar, und die Eintheilung eines Werkes nach alphabctischer Ordnung, für den Verfasser lein Recht
8 dee Art. 1 begriffen.
bildung beagründen, außer, der Kopist hätte mit böser Absicht gesucht,
es wäre das Gegentheil ausdrücklich verabredet worden.
Staaten die freie Reorcducktion jener Werke nicht hindern, weiche da⸗
—
werden gleichfalls als Or ginal⸗Produkte betrachtet, auf welche der
2* einem der kontrabirenden Staaten verfaßten Uebersetzungen von Wer⸗
Guß oder sonst ein mechauisches Mittel an Andere abtreten, unbescha⸗ Kdet jedoch der Bestimmungen des vorstehenden Artikels. Weun sie abern das Original veräußern, so geht dieses Recht auf den neuen Erwerber über, der es durch die ganze Zeit, als der Künstler eder dessen Erben
K
Feorderung begehren.
lichung und Vervielfältigung durch den Druck in den Bestimmungen ddes Art. 1 begriffen. Dramatische Werke dürsen ohne die Zustimmung ihrer Verfasser oder deren Rechtsnachfolger nicht aufgeführt werden, uubeschadet übrigens der für die össentlichen Vorstellungen theatralischer Werte in den respektiven Staaten getrenden oder nech zu erlassenden Normen. “ 2 1— Die in einem der kontrabirenden Staaten verfaßten Ue⸗ bersetzungen von Manustripten oder Werken, welche in einer fremden Sprache außerbalb des Gebiets der gedachten Staaten erschienen sind,
Art. 1 seine Anwendung findet. Eben so sind in diesem Art. 1 die in ken, die in dem anderen erschienen sind, begriffen. Ausgenommen ist
Staaten, in dem von ihm veröffentlichten Werke selbst ankündigt, in gesnem dieser Staaten eine Uebersetzung erscheinen lassen zu wollen, und ter dieses Vorhaben in dem Zeitraume von sechs Monaten wirklich aus⸗ führt, wo ihm dann auch für diese Uebersetzung sein Eigenthumsrecht v vorbcehalten bleiben soll. * 8 Art. 4. Ungeachtet der im Art. 1- vorkommenden Bestimmungen sollen in Journbien und periodischen Schriften die Artifel anderen ournale oder periodischer Schristen ohne Anstand nachgedruckt werden ürfen, sobald diese Artikel nicht drei Druabogen ihrer ersten Veröffent⸗ lichung überschreiten, und deren Duelle aungegeben wird. 8 Bei anonpmen und psendenymen Werken werden deren Herausgeber in so lange als die Verfasser angesehen, als nicht diese hürs oder ihre Rechtsnachfolger, ihr eigenes Recht dargethan haben. . Art. 6. Jede Nachbildung (Nachdruck) von Werken, Kunst⸗Pro⸗ 1 duzenten, dann musikalischen und theatralischen Compositionen, wie sie Sin den Artikeln 1, 2 und 3 erwähnt werden, ist in den beiden kontra. hirenden Staaten untersagt. “
Art. 7. Die Nachbildung (der Nachdruck) ist die Handlung, durch 1 es sey im Ganzen oder in seinen einzelnen Theiten durch mechanische Mittel ohne Zustimmung des Verfassers oder der
Rechtsnachfolger desselben neuerdings hervorgebracht wird.
Art. 8. Es ist im Sinne des vorigen Artikels nicht allein dann
ein Nachdruck vorhanden, wenn zwischen dem Original⸗Werke und des⸗ sen Nachbildung eine vollkommene Achulichleit sich darstellt, sondern wenn unter dem nämlichen Titel, oder auch unter einem verschiedenen,
der gleiche Gegenstand in derselben Ideensolge und mit der nämlichen
Eintheilung der Materie verhandelt wird. — Das spätere Werk ist in
diesem Falle als ein Nachdruck anzusehen, wenn es auch bedeutend
vermehrt oder vermindert worden wäre.
Art. 9. Versetzungen sür verschiedene Instrumente, Auszüge und
als selb iständige Erzeugnisse des menschlichen Geistes angesehen wer⸗ den können, sollen nicht als Nachdruck behandelt werden. * Art. 10. Rücksichtlich des Nachdruckes ist jeder Artikel eines en⸗ Aevklopädischen oder periodischen Werkes, welcher die Zahl von drei Druckbogen überschreitet, als ein für sich bestehendes Werk zu be⸗ Ptrachten.
Art. 11. Der Verfasser eines literarischen oder wissenschaftlichen Werkes ist befugt, die Usurpirung des von ihm gewählten Titels zu verbhindern, wenn dieselbe das Publikum über die scheinbare Identität
auf einen dem erlittenen Schaden angemessenen Ersatz. Demungeachtet
- u verhindern, daß auch ein anderer denselben Gegenstand unter 8—38 Titel und nach derselben Eintheilung behandle.
Art. 12. Kupferstiche, Litvographieen, Medaillen, dann plastische Werke und Formen erfreuen sich des im isten Artikel den Kunstwerken - überhaupt eingeräumten Privilegiums. Die RNachbildung dieser Gegen⸗ stände ist sonach untersagt; in diesem Falle hat jedoch eine Nachbildung nur dann statt, wenn die Vervielfältigung mit denselben mechanischen Mitteln, wie dieselbe bei dem Original⸗Werke angewendet worden und mit Beibehaltung desselben Größen⸗Maßstabes geschieht. Gemälde,
Bildhauer⸗Arbeiten, Zeichnungen sind gleichfalls in den Bestimmungen Jedoch sollen Kopieen, welche hiervon nnt freier Hand ohne Verheimlichung und ohne Einsprache von Seiten des Ei⸗ genthümers des Kunstwerkes genommen werden, keine verbotene Nach⸗
das Publikum hinsichtlich irre zu leiten. Art. 13. Die Verfertiger von Zeichnungen, Gemälden, Bildhauer⸗, anderen Kunstwerken, oder deren Rechtsvertreter lönnen, ohne ihr Eigenthumsrecht auf diese Werke zu verlieren, das ihnen ausschließend zustehende Recht der Vervielfältigüng derselben durch den Stich, den
der Identität der Kopie mit dem Urbilde
bätien davon Gedrauch machen können, zu genießen hat, ausgenommen,
Art. 14. Die gegenwärtige Convention soll in den respektiven zselbst noch vor dem Zeitpunkte, als dieselbe in Kraft getreten ist, ver⸗ Föffentlicht wurden; nur muß besagte Reproduction bereits ihren An⸗ fang geneommen und die gesetzliche Genehmigung erhalten haben. Wäre aber von einem Werke ein Theil vor der Rechtsgültigkeit dieser Con⸗ venlien erschieuen, und ein Theil erst später, so soll die Nachbildung Theiles nur mit Zustimmung des Verfassers oder dessen 89 e. stattfinden dürfen; im Weigerungsfalle jedoch würden diese gehalten seyn, an die Theünehmer die Fertsetzung des Werkes zu
verkaufen, ohne sie zum Nacdh b 4 7 1 8 sie zun achkaufe jener Bände verhalten zu lönnen, in deren Besitz sie sich bereits 2e ee.
5
Arl. 15. Jene, zu d il ein N stattgef Fe eren Nachtheil ein Nachdruck stattgefunden haben ein Recht auf Ersatz d bec ev 1 n 8 1 Art. 16. Außer dadurch erlittenen Schadens.
1 i den Gesetzen der fontrahirenden Staa⸗ bens ge9e en, ne ansgesprochenen Strafen soll die Beschlag⸗
8sen 8 * ig der Exemplare oder nachgebildeten Gegen⸗ sveinde, und so auch der Formen, Stempeln, Platten, Steine und au⸗
s.; Rechfnesnne, nreh werden, welche zur Ausführung des Nach⸗ drucks gedient haben. Jedenfalls kann der Beschädigte die Ueberlassung dieser Gegenstände, ganz oder zum Theil, auf Abschlag seiner Ersatz⸗
Art. 17. Der Verkauf nachgebildeter Werke ist in beiden Staa⸗
ten, unter den im vorigen Llrtikel angedrohten Folgen, durchaus unter⸗
sagt, welches auch in den Fällen zu gelten hat wo die Nachbildun
im Auslande bewerkstelligt worden seyn sollte. — x anb 8
Art. 18. Das Recht der Verfasser und z 2
1 “ 8 T 2 snebhnn
ihre gesetzlichen oder letztwilligen Erben in p hneduer EIga
(Staaten bestehenden Gesetze über. Dieses R 4½ vFln den respekliven.
Wege der Erbschaft an den Fiskus gelangen aecg g en b.,
renden Staaten durch dreißig Jahre nach dem Te EW6“
erkannt und beschützt werden. Tode des Verfassers an⸗ Art. 19. Für Werke, die nach dem F8
. :22 18 9 Ach) 1 g ;
nen, wird diese Frist auf 40 Jahre von ben e des Verfassers erschei⸗
797
Art. 21. Bei Werken von mehreren Bänden und solchen, die in einzelnen Lieferungen herausgegeben werden, sollen die oberwähnten drei Termine für das gause Werk erst von dem Erscheinen des letzten Bandes oder der letzten Lieferung an gerechnet werden, jedech unter der Bedingung, daß zwischen den einzelnen Veröffentlichungen nicht mehr als drei Jahre verstreichen. Bei Sammlungen ven mehreren einzelnen Werken oder Memoiren seollen die obgedachten Termine nur von der Herausgabe jedes einzelnen Bandes an gerechnet werden, un⸗ beschadet jedoch dessen, was im ersten Absatze des gegenwärtigen Arti⸗ kels für den Fall angeordnet wurde, als das Werk oder das Memeoire, welches einen Tbeil der ganzen Sammlung ausmacht, selbst in meh⸗ rere einzelne Bände
Ari. 72. Für Werte, deren Herausgabe von dem Verfasser be⸗ gonnen und von dessen Erben beendet werden, sell die Frist ven 40 Jähren gelten, wie bei ganz pesthumen Werken.
Art. 23. Wenn der Kerfüster vor Ablauf des Zeitraumes, für welchen er allenfalls seine Rechte abgetreten haben solllte, stürbe, so ge⸗ bührt seinen Erben, nach Verlauf dieser Zeitfrist, der Genuß ihrer Rechte noch für die ganze ihnen in Folge der vorgehenden Artikel ein⸗ geräumten Zeit.
Art. 24. Nach Ablauf der in den Artikeln 18, 19, 20, 21 und 22 bestimmten Termine werden die Erzeugnisse der Wissenschaften und der Kunst ein Gemeingut des Publikums. Die von den kentrahiren⸗ den Regierungen selbst veröffentlichten Aktenstücke und die von densel⸗ den unmittelbar, oder auf deren Befehl berausgegebenen Werke, wenn dieser Umstand aus dem Werke selbst ersichtlich ist, sollen auch in der Folge nach den in den respektiven Staaten diesfalls geltenden Bestim⸗ mungen behandelt werden.
8 Art. 25. Um die Ausführung der gegenwärtigen Convention zu fördern, werden sich die kontrahirenden Regierungen wechselseitig die Gesetze und Verordnungen mittheilen, welche sie in den Fall kommen dürften, hinsichtlich des literarischen und artistischen Eigenthums zu er⸗ lassen. Sie werden sich ferner die von der einen oder der anderen Seite getroffenen Verfügungen mittheilen, um die Originalität einer nusgabe, oder die Zeit⸗Priorität eines Kunstwerks zu bestimmen.
Art. 26. Die Verfügungen gegenwärtiger Convention sollen die Ausübung der in den kontrahfrenden Staaten bestehenden Censur und sonstiger Verbots⸗Befugnisse durchaus in nichts beirren, welche, unab⸗ hängig von den vorliegenden Stipulationen, nach den in den respektiven Uiahern gültigen oder nech zu erlassenden Vorschriften fortan bestehen sollen.
Art. 27. Die beiden kontrahirenden Staaten werden die übrigen Regierungen Italtens und jene des Kantons Tessin einladen, der ge⸗ genwärtigen Convention beizutreten. Diese, durch das alleinige Faktum der von ihnen geäußerten Zustimmung, sollen als mitkontrahirende Thrile angeschen werden,
Art. 28. Die ge enwärtige Uebereinkunft hat, von dem Zeitpunkte der Auswechselung der Ratificationen angefangen, durch vier Jahre, und noch durch sechs darauf folgende Monate in Kraft zu bestehen, so⸗ bald einer der kontrahirenden Theile nach Ablauf der vier Jahre die
23 95,a3z3535b
Konstantinopel, 23. Juni. (Journ. de Smyrne.) Die am Dienstag und Sonntag stattgehabten Conseils betrafen die in Bezug auf die innere Resorm des Reichs zu ergreifenden Maß⸗ regeln. Je mehn man auf dem Wege der Reform vorschreitet, um so groͤßer schein: der Eifer des Osmanischen Ministerlums fuͤr Alles zu werden, was sich auf die neuen Ideen bezieht; die sonst dem Charakter der Orientalen eigene Schlaͤfrigkeit hat jetzt einer lobenswerthen Thaͤrigkeit Platz gemacht und in den Buͤreaus . der Pforte herrscht das regste Leben. Die Regierung richtet ihre Ms Aufmerksamkeit haupisachlich auf das Benehmen der Beamten in den Provinzen, der Geouvernelre und Muhassils. Die hohe Verwaltung der Hauptstadt, die in Bezug auf die Be⸗ Art und Weise, wie sie sich der neuen Drdnung der Dinge unterwirft, ein so schoͤnes und seltenes Beispiel giebt, will, daß die Provinen des Reias gegen die zu ihrer e Verwaltung bestimmten Personen keine Klage vorzubringen ha⸗ ben, und so oft dergleich en vorkommen, wird stets schnelle Ge⸗ he rechtigkeit geuübt. So wurden vor kurzem mehrere Muhassils abgesetzt, die sich verschiedener Vergehen schuldig gemacht hatten, und durch Manner von anerkannter Loyalitaͤt und Rechtlichkeit † ersetzt. Die Instruction des Prozesses Nafiz Pascha's, Muschirs †l von Adrianopel, schreitet rasch vor, und man glaubt, daß das Urtheil dieses Beamten bald erfolgen wird. 8
Konstantinopel, 21. Juni. (A. Z.) Man liest in allen † Europäischen Journalen viel uͤber die gefahrdrohende Stellung 1ss der Türkei. Es wäaͤre vergebliche Muͤhe, das Gegentheil behaup⸗ ten zu wollen, denn wirklich gewaͤhrt der innere Zustand des Rei⸗ ches einen ziemlich traurigen Anblick. Man darf indessen nicht h vergessen, daß die Lage Aegyptens keine bessere ist, daß vielmehr
die Symptome des Zerfalls in diesem Lande, wo das noch junge System des Vice⸗Koͤnigs die Bevöͤlkerunz bereits zur Wuth ent⸗ flammt, sich so mehren, daß die Freunde des Vice⸗Koͤnigs in 2 nicht geringem Grade daruͤber beunruhigt sind. Fast moͤchte ich KR glauben, daß die Pforte den Zustand Syriens gehörig zu wuͤr⸗ ½ digen beginnt, und daß sich Wichtiges vorbereite. Seit einigen Tagen haben ganz in der Stille sowohl hier als in Gallipoli s Truppen⸗Ueberschiffungen stattgefunden, so daß die Hauptstadt von y Militair vöͤllig entbloͤßt ist. Dem aufmerksamen Beobachter ent⸗ † geht es nicht, daß in Konstantinopel sowohl als in Pera und h Skutari seit einigen Tagen immer dieselben vier bis fuͤnf Ba⸗ taillone in Bewegung sind, die sich, durch die Schwere des Dien⸗üt stes niedergedruͤckt, kaum mehr sortschleppen koͤnnen. Gestern ist 88 im Minister⸗Conseil der Vorschlag des neuen Seriaskers Musta⸗Ar
öe
Absicht erklären sollte, die Wirkung besagter Convention aufheben oder aber zu deren Erueuerung mit Anwendung jener Verbesserungen schrei⸗ ten zu wollen, welche unterdessen die Erfahrung an die Hand gegeben haben wird. Jeder der beiden kentrahirenden Theile behält sich das Recht vor, dem anderen eine solche Erflärung zu machen, und wird hiermit zwischen ihnen ausdrücklich festgesetzt, daß nach Ablauf von sechs Monaten, nach Abgabe der eben erwähnten Erklärung des einen 592. trahenten an den Anderen, die gegenwärtige Convention und alle da⸗ rin enthaltenen Stipulationen ihre Wirkung verlieren sollen.
Art. 290. Gegenwärtige Convention öll von Ihren Majestäten ratifizirt und die Auswechselung der Ratificationen innerhalb vier Wochen, oder wo möglich noch früher, bewerkstelligt werden. Urkund dessen die beiderseitigen Bevollmächtigten selbe unterzeichnet und ihre Insiegel beigedrückt haben.
So geschehen Wien, den 22. Mai 1840.
(Gez.) Metternich. De Sambuy
Die Laibacher Zeitung meldet aus Tarvis vom 30. Juni: „In der Nacht vom 2§. auf den 29. Juni zwischen 12 und 1 Uhr, hat den Mailaͤnder Courier⸗Eilwagen No. 433 ein großer Ungluͤcksfall getroffen. Außerhalb Tarvis, am Goggauer⸗ berge, brach naͤmlich die Radsperrkette, und der rollende Wagen schleuderte das linke Pferd mit solcher Gewalt an die Felsen⸗ wand, daß es ihm die Seite bis zu den Eingeweiden aufriß. Der Wagen stuͤrzte, der Conducteur wurde an zwei Stellen, der neben ihm sitzende Reisende, welcher auf ersteren fiel, an einer Stelle, der im Wagen sitzende Marine⸗Offizier am Arme und Kopfe, und seine Gattin im Gesichte und an der Hand, theils schwer, theils leicht beschaͤdigt; nur die siebenjährige Tochter des Letzteren, und der Postillon, welcher beim Sturze des Wagens auf bie entgegengesetzte Seite absprang, blieben ohne Schaden. Die Beschaͤdigten wurden an Ort und Stelle beim Goggauer Schmied untergebracht, wo sie nun aͤrztlich behandelt werden.“
Pesth, 5. Juli. Obwohl der Medardi⸗Markt schon lngst voruͤber ist, hat doch der eigentliche Wollmarkt, da die diesjaͤhrige Schur kaum eingebracht wurde, erst vor ein paar Tagen begon⸗ nen. Unermeßliche Quantitaͤten Wolle aller Gattungen wurden zugefuͤhrt, die alle unsere Magazine uͤberfuͤllten. Die Grundherr⸗ schaften, als Erzeuger, erschienen zum wahren Nachtheil der — kulanten mehr als je selbst auf dem Platze. Man entschloß sich zu den moͤglichsten Preis⸗Erniedrigungen, und die anwesenden Englaͤnder, Franzosen, Niederlaͤnder ꝛc. ließen sich dieses Losschla⸗ gen gefallen, und machten betraͤchtliche Einkaͤufe, vorzuͤglich in feinen und mittelfeinen Einschur⸗Wollen, im Preise von 60—72 Fl. C. M. der Centner, von denen immerfort große Massen auf unendlichen Wagenzüͤgen uͤber unsere Bruͤcke abgefuͤhrt werden Man schaͤtzt das bereits abgesetzte Quantum auf mehr als 40,000
d“
Neapel, 4. Juli. Nach telegraphischer Nachricht ist Se. Majestaͤt der Koͤnig in Begleitung Ihrer Majestaͤt der Koͤnigin gestern mit dem Dampfschiff „Ferdinando II.“ von Messina nach Palermo abgegangen, woselbst das Koͤnigliche Paar dem Feste der heiligen Rosalia beiwohnen wird.
Livorno, 1. Juli. (A. Z.) Wir erfahren, daß einer un⸗ serer Toscanischen Mitbuͤrger, Heinrich Mayer aus Livorno, vor kurzem auf seiner Ruͤckreise von Neapel in Rom verhaftet und nach der Engelsburg gebracht worden ist. Der Genannte, von Deutschen Eltern in Liwvorno geboren und spaͤter im Hause eines Englaͤnders, Herrn Fynch in Florenz, als Pflegesohn aufgenom⸗ men, gehoͤrt, seiner Erziehung nach, gewissermaßen drei Nationen an; seine Neigung und Gesinnung jedoch hat ihn schon seit lange ungetheilt zum Italiaͤner gemacht.
Spanien.
Cadixr, 2. Juli. Am 29. Juni ist der Prinz Ernst von Fechsen⸗Koburg von Lissabon hier angekommen und am folgen⸗
gefangen, ausgedebhnt. u Tage des Erscheinens an⸗ Art. 20. Für Werke, die von gelehrten schen Vercinen herausgegeben werden, wird erweitert.
„Instituten oder literari⸗ jene Frist auf 50 Jahre
n Tage nach Sevilla abgereist. Es heißt, er werde Gibraltar suchen und von da sich nach Barcelona einschiffen, um der Kö⸗ igin von Spanien einen Besuch abzustatten.
pha Pascha's, einige irregulaire Regimenter Albanesen in die
Stadt zum Garnisonsdienste zu ziehen, mit Stimmen, Einhellig⸗
keit durchgegangen. Ich kann die Maßregel nicht billigen, denn
die Habsucht und Verraͤtherei dieser Truppe ist zu sehr bekannt,
als daß man sich beruhigt fuͤhlen koͤnnte, wenn die Ruhe der
Stadt bloß die Garantie eines solchen Gesindel erhalten soll. B 18 von Woronzoff ist von Brussa wieder hierher zuruͤck⸗es
gekehrt. 1
Smyrna, 24. Juni. (Journ. de Smyrne. Das Englische Dampfboot „Gorgon“ ist gestern mit 84 drch das Franzoͤsische Dampfboot uͤberbrachten Depeschen des Admirals Louis, und das Dampfboot „Lavoister“ mit Devpeschen fuͤr den! Admiral Lalande von hier abgegangen. Die Oesterreichische Kor⸗ vette ipsia“ ist am Sonntag von Alexandrien hier angekommen. †
Ein Mitglied der bereits mehrfach erwaͤhnten Betruͤger⸗† Bande, die mittelst falscher Wechsel und Kreditbriefe mehrere Jtaliäͤnische Handlungs Haͤuser und namentlich die Herren Pillans! in Livorno um große Summen betrogen hat, war am 12. Mai unter dem Namen eines Grafen von Pindray auf dem Franzoͤ⸗ sischen Dampfboote „Mentor“ hier angekommen und ist jetzt, wie man erfaͤhrt, durch die Bemuͤhungen des Franzoͤsischen Konsuls, in Bucharest verhaftet worden. Der angebliche Graf war auch .⸗ ein geschickter Taschenspieler und soll dies Talent auf der Reise f vielfaͤltig in Anwendung gebracht haben. Man hoffte, einen gro⸗ ßen Theil des geraubten Geldes wiederzuerhalten.
Syrien. B
Das Journal des Debats, welches vor kurzem in ei 8* Schreiben aus Beirut Nachrichten uͤber die - 8 Syrien mittheilte, bemerkte darin am Schluß: „Man erwartet je⸗ den Augenblick Verstaͤrkungen in Beirut, dessen Besatzung nur 1500 Mann zaͤhlt. Die Insurgenten wissen dies und werden sich daher gleich nach dem Eintreffen der Truppen in ihre Berge . zuruͤckziehen, wo keine Macht der Welt sie unterwerfen kann. Dort fuͤhren sie den Parteigänger⸗Krieg bis — fährt der Kor⸗ respondent des „Journal des Debats“ in seltsamer Wendung fort — der von ihnen erwartete Messias kommt, naͤmlich die Franzosen. f Die Franzosen rufen sie laut von Generation zu Generation herbei, damit sie Besitz nehmen von einer Erde, die ihnen gehoͤrt, denn sie gehoͤrte ihnen in alten Zeiten (!) Die ☚ Tradition hat bei ihnen das Andenken der Kreuzzuͤge bewahrt 8 und Drusen, Mutualis und Christen haben alle denselben Glau⸗ . ben. Wie wird dies enden? Niemand kanns wissen; gewiß nur ess ist, daß kein Oberhaupt, wenigstens nicht offen, diese Bewegungen 8 leitet. Ich bin jedoch nach allem, was die Gebirgsbewohner sa⸗ bs gen, sest uͤberzeugt, daß einige Europaͤer die heimlichen Leiter sind. †r Die Jesuiten, welche einige Kollegien im Gebirge haben, duͤrften dieser Sache nicht fremd seyn. Unter diesen thaͤtigen, ruͤhrigen Maͤnnern ist Einer, der Pater **, Polnischer Verbannter, wel⸗ cher nach dem Untergang seines Vaterlandes, wo er bis zum letzten
Dieser thaͤtige hh
2 ½
Augenblick gestritten, in den Jesuiter⸗Orden trat. Mann durchwandert alle Gebirgstheile und steht in hoher Achtung
bei den Bewohnern, weil er allenthalben den Unterricht verbrei⸗ tete. Zwei in Zuk ansaͤßige Franzosen haben sich der Insurr ction gleichfals angeschlossen. Indessen koͤnnte der Aufstand einen ern⸗ sten Charakter erst dann annehmen, wenn Emir Beschir sich fuͤr denselben erklärte, was bis jetzt noch nicht geschehen. Im Ge⸗ gentheil hat er Alles gerhan, demselben ein Ziel zu stecken. Dieser Umstand läßt auch kein guͤnstiges Resultat der Insurrection vor⸗ aussehen. Emir Beschir besißt einen ungeheuren Einfluß im Ge⸗ birge und wird fast angebetet. Trotz aller Regierungswechsel ist Ers er bis jetzt immer Oberhaupt des Gebirges geblieben und wußte ht stets fuͤr den Sieger sich zur rechten Zeit zu erklaͤren. Er giebt den Ausschlag in der Wagschale. Bleibt er Mehemed Ali treu,
so wird es ihm gelingen, unter den Insurgenten Zwietracht zu säen und sie gegen einander zu hetzen.” .“
113 Berlin, 18. Juli. Nach den erlassenen Allerhoͤchsten Be⸗
mungen wird die Huldigung der Stände in herkoͤmmlicher,