1841 / 117 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Ritterschaft 6, aus dem Stande der Städte 4 dem Stande der iuers „** 2 Mitglieder in den

Stande der - . Ausschuß vewahlc werden, als in Ar gne. setzung des Ausschusses der dortigen St nde hierdurch best her 2 zum §. 3 von der Majoritaͤt Unserer Eee 1 er zuen Modification, daß die aus den einzelnen Staͤnden vorgeschlausschusse 2 ernennenden Abgeordneten nicht von den betreffenden Staͤnden selbst, sondern von der ganzen Landtags⸗ Versammlung gewaͤhlt werden moͤchten, steht das Bedenken ent⸗ gegen, daß das Prinzip der Gliederung, in verschiedene Sraͤnde, welches der staͤndischen Verfassung Unserer Provinzen durchgehends und wesentlich zum Grunde liegt und die Selbstständigkeit der einzelnen Staͤnde, welche uͤbrigens mit der Einheit des Provinzial⸗ Landtages sehr wohl zu vereinigen ist, dadurch verletzt werden wuͤrde. Wir sind aber gewillet, den einzelnen Staͤnden eine selbststaͤndige Stellung als solche, und die Befugniß, ihre beson⸗ deren Rechte und Interessen im verfassungsmaͤßigen Wege auf jede Weise geltend zu machen, unter allen Umstanden zu sichern, und muß es daher bei der Bestimmung des Entwurfs, daß jeder Stand die von ihm zu ernennenden Ausschuß⸗Mitglieder in sich zu waͤhlen hat, lediglich bewenden.

Was dagegen die Wahl der Stellvertreter betrifft, so geneh⸗ migen Wir gern den Antrag Unserer getreuen Staͤnde, dieselben nicht als Stellvertreter der einzelnen Ausschuß⸗Mitglieder zu be⸗ trachten; sondern eine Reihefolge unter ihnen, nach welcher sie in vorkommenden Faͤllen einberufen werden, festzustellen.

Fuͤr diese Reihefolge kann jedoch die Zahl der Stimmen, welche jeder derselben bei seiner Wahl erhalten hat, einen genuͤ⸗ genden Maßstab nicht abgeben; vielmehr muͤssen die Wahlen im Einzelnen vorgenommen und ausdruͤcklich auf die Function des ersten, zweiten u. s. w. Stellvertreters gerichtet werden.

Die Zahl der zu waͤhlenden Stellvertreter muß derjenigen der

Ausschuß⸗Mitgaglieder, einschließlich des Landtags⸗Marschalls, gleich seyn, indem Wir beabsichtigen, im Fall der Behinderung des Letz⸗ teren, zu Fuͤhrung des Vorsitzes in dessen Vertretung ein anderes Ausschuß⸗Mitglied zu ernennen und folglich dieses durch Einbe⸗ rufung eines Stellvertreters zu ersetzen ist.

Die Wahlen hat in allen Sraͤnden der Landtags⸗Marschall als Wahl⸗Dirigent zu leiten.

Ruͤcksichtlich der Bestimmung des Zeitraums, fuͤr welchen der Landtags⸗Marschall ernannt wird, haben Wir eine Abaͤnderung dahin getroffen, daß dessen Amtsfuͤhrung bis zur Eroͤffnung des naͤchsten Provinzial⸗Landtages waͤhren soll.

Zum §. 5 haben Unsere getreuen Staͤnde den Wunsch aus⸗ gesprochen, mit den staͤndischen Verwaltungs⸗Geschaͤften auch an⸗ dere, nicht zum Ausschusse gehoͤrige Abgeordnete zu beauftragen. Wir sind keinesweges gewillet, hierin die freie Bewegung der staͤndischen Verwaltung zu beschraͤnken, und bleibt es lediglich der Beschlußnahme des Landtages uͤberlassen, mit derartigen Geschaͤf⸗ ten wie bisher staͤndische Spezial⸗Kommissionen oder einzelne aus seiner Mitte zu ernennende Kommissarien zu beauftragen. So⸗ fern aber Unsere getreuen Staͤnde dem nach §. 1 der Verordnung zu bildenden Ausschusse Verwaltungs⸗Geschaͤfte zu uͤberweisen jetzt oder kuͤnftig fuͤr gut finden, sehen Wir ihren weiteren An⸗ traͤgen mit Angabe derjenigen Geschaͤfte, welche diesem Ausschusse, oder einem aus demselben zu erwaͤhlenden engeren Ausschusse, uͤberwiesen werden sollen, entgegen, indem Wir Uns die Bestaͤti⸗ gung der desfalsigen Beschluͤsse, so wie die Erlassung der im GG des Entwurfs beruͤhrten Bestimmungen, wegen des Zusammen⸗ tritts des Ausschusses zu diesem Zweck und der Behandlung der Geschaͤfte, nach Maaßgabe der staͤndischen Vorschlaͤge, vorbehalten. Wenn Wir gestattet haben, dem mehrberegten Ausschusse auch die Geschaͤfte der staͤndischen Verwaltung zu uͤbertragen, so sind Wir dabei vornehmlich von der Absicht geleitet worden, Unseren getreuen Staͤnden fuͤr den in aͤhnlicher Art unter dem Namen eines staͤndischen Comitées fuͤr Ostpreußen und Litthauen bestande⸗ nen verwaltenden Ausschuß, dessen Aufloͤsung zu seiner Zeit von denselben ungern gesehen worden, einen Ersatz zu gewaͤhren. Was das ad §. 5 in Anregung gebrachte Petitionsrecht betrifft, so steht solches dem Ausschusse, soweit er sich mit Verwaltungs⸗ Angelegenheiten beschaͤftigt, in Beziehung auf diese zu.

Die Verordnung wegen der Einrichtung eines Ausschusses der Staͤnde des Koͤnigreichs Preußen werden Wir nach den hier gegebenen Grundzuͤgen ehestens erlassen, und ergeht fuͤr jetzt an Unsere getreuen Staͤnde Unsere gnaͤdigste Aufforderung, die noͤ⸗ thigen Wahlen in Gemaͤßheit der obigen Bestimmungen unver⸗ zuͤglich vorzunehmen und Uns zur Bestaͤtigung anzuzeigen.

Wir bleiben Unseren getreuen Staͤnden in Gnaden gewogen.

Gegeben Berlin, den 6. April 1841.

Friedrich Wilhelm. Prinz von Preußen. v. Boyen. Muͤhler. v. Rochow. v. Nagler. v. Ladenberg. Rother. Gr. v. Alvensleben. Frhr. v. Werther. Eichhorn. v. Thiele. Gr. zu Stolberg.

An die zum Provinzial⸗Landtage versammelten Staͤnde des Koͤnig⸗ h11“ v“ ““

reichs Preußen.

h IIl. Provinz Brandenburg.

1. Auszug aus der gutachtlichen Erklaͤrung des Pro⸗ vinzial⸗Landtages de dato Berlin den 29. Maͤrz 1841.

Die Staͤnde erkennen mit dem lebhaftesten und ehrfurchts⸗ vollsten Danke die in dieser Proposition ausgesprochenen huld⸗ vollen Absichten Sr. Magestaͤt, Allerhöchstwelche, ohne dem ver⸗ fassungsmaͤßigen Wirkungskreise der Provinzial⸗Staͤnde, einem Institut, das, uͤberall auf geschichtlichem Fundamente begruͤndet, die feste und unantastbare Grundlage aller staͤndischen Vertaͤlt⸗ nisse seyn muͤsse etwas zu entziehen, einer aus der Mitte des Landtages ge wählenden Zahl erfahrener Maͤnner eine Mitwir⸗ kung in Landes⸗Angelegenheiten gestatten wollten, die bisher außerhalb den Graͤnzen der staͤndischen Berathungen lagen. Wenn der Besetz⸗Entwurf auch nur Vorschriften, wie der Ausschuß ge, bildet werden solle, enthalte und seines Wirkungskreises nicht naͤ⸗ her gedenke, so sey es gerade hier recht eigentlich, wo die Staͤnde dem weisen Gebrauche, den Se. Majestaͤt von demselben zu ma⸗ chen beabsichtigen, unbedingt vertrauen zu koͤnnen und zu muͤssen glaubten. Wenn ihnen ferner zu diesem Gesetz⸗Entwurfe keine besonderen Motive vorgelegen, so haͤtten sie dieselben nicht we⸗ sentlich vermißt, indem ihnen das eine Motiv klar und deutlich entgegentrete, daß es der Koͤnigliche Wille sey, das Institut der Staͤnde zu hegen und zu foͤrdern und es nach den in demselben enthaltenen Kraͤften zum Besten des Landes zu entwickeln. Des Koͤnigs Majestaͤt haͤtten in dem Allerhoͤchsten Propositions⸗De⸗ krete dem Ausschusse, fuͤr dessen Anwendung keine positiven Graͤn⸗ zen gegeben seyen, eine negative Graͤnze dahin gesteckt, daß durch denselben dem verfassungsmaͤßigen Wirkungskreise der Provinzial⸗Staͤnde nichts entzogen werden solle,

und die Staͤnde koͤnnten, da dem Ausschusse ein Feld des Wir⸗ kens eröffnet werde, das außerhalb der Gränzen der bisherigen staͤndischen Befugnisse liegen muͤsse, vertrauensvoll erwarten, welche Theilnahme Se. Majestät demselben bei sonstigen wichtigen An⸗ eec⸗ zu gestatten, in jedem Fall fuͤr dienlich erachten wuͤrden.

Zum §. 1. wird der Antrag gestellt, daß Se. Majestaͤt ge⸗ ruhen wolle, in dem Gesetze selbst die obenerwaäͤhnten negativen Gruͤnde der Wirksamkeit des Ausschusses

daß durch denselben den verfassungsmaͤßigen Rechten der Staͤnde nichts entzogen werden solle, bezeichnen zu lassen.

Wohl wissend, daß es dem Foͤrderer und Beschuͤtzer staͤndi⸗ scher Institutionen, ihrem Allergnaͤdigsten Landesherren gegenuͤber, keines Schutzmittels fuͤr dieselben beduͤrfte, erlaubten sich die Staͤnde diese Bitte nur, um die Allerhoͤchste Willens⸗Meinung da ausgesprochen zu sehen, wo sie am allgemeinsten zur oͤffentli⸗ chen Kenntniß gelange, naͤmlich im Gesetze selbst. Das Aller⸗

oͤchste Propositions nicht in solchem Maße Jedem : 1 hoͤchste Proposi „Dekret sey nich solch ße I dem Landtage vorgelegten Entwurf einer Verordnung, wegen Ein⸗

zugaͤnglich und werde mit den Landtags⸗Verhandlungen selbst fruͤ⸗ her aus der allgemeinen Kenntniß verschwinden, das zu erlassende Gesetz hingegen komme in Aller Haͤnde und sey bestimmt, fuͤr eine lange Zeit als Norm zu gelten.

Von einer Minoritaͤt von 23 Stimmen gegen 42 ist auf Grund des Gesetzes vom 5. Juni 1823 der Antrag gestellt, in die Verordnung aufzunehmen, daß auch ferner:

1) die Staͤnde uͤber alle Gesetz⸗Entwuͤrfe, welche die Provinz allein betreffen, gutachtlich gehoͤrt werden muͤssen;

2) daß ihnen alle diejenigen Gesetz⸗Entwuͤrfe, welche Personen und Eigenthumsrechte oder Steuern betreffen, so weit sie die Provinz angehen, selbst dann, wenn ihre Anwendung einen weiteren Umfang hat, zur Berathung vorgelegt wer⸗ den sollen;

3) daß nur ihnen das Recht zustehe, Bitten und Beschwerden, welche auf das spezielle Wohl der Provinz oder eines Thei⸗ les derselben sich beziehen, mit der Wirkung anzubringen, als seyen sie von dem Landtage bevorwortet;

4) daß den Staͤnden die Beschlußnahme uͤber Kommunal Ange⸗ legenheiten der Provinz verbleibe und dem Ausschusse da⸗ bei nur insofern eine Mitwirkung zustehe, als ihm von den Staͤnden dazu ein besonderer Auftrag ertheilt werde.

Die Majoritaͤt hat sich gegen diese Fassung erklaͤrt, weil, obgleich sie die Richtigkeit des Inhalts derselben anzufechten nicht gemeint ist, sie die allgemeine Bezeichnung aller staͤndischen Rechte fuͤr ausreichend haͤlt.

Noch einen anderen Zusatz wuͤnscht die Minoritaͤt von 32 gegen 33 Stimmen dem Gesetz⸗Entwurfe einverleibt zu sehen. Sie setzt voraus, daß den Ausschuͤssen Gesetz⸗Entwuͤrfe zur Be⸗ gutachtung vorzulegen beabsichtigt werde, moͤchten dieselben nun spaͤter entweder verfassungsmaͤßig zur Berathung der Landtage gelangen muͤssen oder nicht. Dieselbe nimmt ferner an, daß es fuͤr zweckmaͤßig gehalten werden koͤnne, Gesetze, welche zwar die Provinz angehen, deren Wirksamkeit sich aber weiter erstreckt, von einem allgemeineren Standpunkte aus aufzunehmen und sie ge⸗ meinschaftlich von sachkundigen Personen aus mehreren oder allen Provinzen berathen zu lassen Sie beantragt daher, dem Gesetz⸗ Entwurfe die Bestimmung einzuschalten: daß da, wo es fuͤr an⸗ gemessen erachtet werde, einen oder mehrere der gedachten Aus⸗

schuͤsse uͤber Gesetze zu vernehmen, welche verfassungsmaͤßig zur

Berathung der Provinzial⸗Stäͤnde gelangen müßten, wo es sich eben um das Interesse mehrerer oder aller Provinzen handle, jedesmal die Berathung der Provinzial⸗Staͤnde vorhergegangen seyn muͤsse.

Die Majoritaͤt findet sich indeß nicht veranlaßt, diesem An⸗ trage der Minoritaͤt beizutreten. Denn wenn auch der Grund angefuͤhrt werden moͤchte, daß es mannigfache Faͤlle geben koͤnne, wo es angemessen erscheine, einen oder mehrere Ausschuͤsse uͤber Gegenstaͤnde zu vernehmen, welche niemals zur Cognition der Staͤnde zu gelangen brauchen, so treffe doch dieser den Antrag der Minoritaͤt nicht, welche gerade den entgegengesetzten Fall voraus⸗ setze, und bei der Verschiedenartigkeit denkbarer Faͤlle sey keine Veranlassung vorhanden, dergleichen den Gang der Verhandlun⸗ gen beschraͤnkende Bestimmungen zu wuͤnschen, und zwar um so weniger, da Se. Majestaͤt der Koͤnig Selbst in jedem Falle am Besten ermessen wuͤrden, welchen Gebrauch Allerhoͤchstdieselben von dem Beirath der Ausschuͤsse machen wollten.

Zum §. 2.

Die Staͤnde acceptiren die von Sr. Majestaͤt ihnen freige⸗ stellte Beruͤcksichtigung des Verhaͤltnisses unter den verschiedenen Landestheilen, neben dem Verhaͤltniß unter den verschiedenen Staͤnden.

Die Ritterschaft hat sich dahin geeinigt, daß von den von ihr zu bestellenden Ausschuß⸗Mitgliedern 3 aus der Kurmark, 1 aus der Altmark, l aus der Neumark und l aus der Nieder⸗ Lausitz, und zwar durch die gesammten Abgeordneten des Stan⸗ des, erwaͤhlt werden.

Der Stand der Landgemeinden hat sich ebenfalls dahin ge⸗ einigt, daß von den beiden vonihm zu bestellenden Ausschuß⸗Mitglie⸗ dern das eine aus der Kurmark und das andere gemeinschaftlich von und aus den Landtags⸗Abgeordneten der Altmark, Neumark und Nieder⸗Lausitz gewaͤhlt werden solle. 1

Im Stande der Staͤdte dagegen hat keine Einigung statt⸗ gefunden. Die Kur⸗ und Altmark haben in diesem Stande 15 Stimmen, die Neumark 4 und die Nieder⸗Lausitz ebenfalls 4, und es ist daher ein richtiges Verhaͤltniß bei Vertheilung der 4 Ausschuß⸗Mitglieder, welche die Stäaͤdte zu ernennen haben, auf die Landestheile, sehr schwer herzustellen.

Die gemachten Ausgleichungs⸗Vorschläge haben keinen Ein⸗ gang gefunden. Die Staͤdte stellen daher die Entscheidung ganz dem Allerhoͤchsten Ermessen anheim, und der gesammte Landtag tritt diesem ihren Antrage bei.

Zum §. 3.

Es wird fuͤr erforderlich gehalten, daß der Vertreter des Vor⸗ sitzenden des Ausschusses selbst zu den Mitgliedern des letzteren gehoͤre und deshalb gebeten, daß, im Falle der Behinderung des Landtags⸗Marschalls, Se. Majestaͤt dessen Stellvertreter als Vor⸗ sitzenden des Ausschusses aus der Zahl der Ausschuß⸗Mitglieder zu ernennen geruhen wollen; wogegen dann der fuͤr den Land⸗

tags⸗Marschall in seiner Eigenschaft als Ausschuß⸗Mitglied ge⸗

waͤhlte Stellvertreter einberufen wuͤrde.

1 Zum §. 4 ist keine Bemerkung gemacht.

In Beziehung auf die dem Ausschusse zu uͤbertragenden

Verwaltungs⸗Geschaͤfte wird der Antrag gemacht: den Staͤnden in jedem einzelnen vorkommenden Falle die Be⸗ schlußnahme frei zu lassen, ob sie den dauernd erwahlten Aus⸗ schuß, einen Theil desselben oder einzelne Mitglieder, oder end⸗

lich eine außerhalb dieses Ausschusses zu erwaͤhlende Kommis-

sion, mit der Wahrnehmung der staͤndischen Gerechtsame be⸗ auftragen wollen.

8 .

Bisher habe sich ein desfallsiges Beduͤrfniß nicht herausge⸗ stellt. Auch werde dasselbe in Folge der Kommunal⸗Landtags⸗ Verfassung hier nie recht dringend werden. Eine unbedingte Ueberweisung aller staͤndischen Verwaltungs⸗Angelegenheiten an den dauernd erwaͤhlten Ausschuß duͤrfte daher nicht uͤberall sich als zweckmaͤßig darstellen und außerdem zu der nach der Ansicht der Staͤnde nicht richtigen Annahme fuͤhren, als sey jener zu Berathungen bestimmte Ausschuß, welcher fuͤr jetzt außerhalb der

Graͤnzen der provinzialstaͤndischen Befugnisse liege, auch ohne be⸗

sonderen Auftrag als ein Organ der Staͤnde anzusehen. 2) Allerhoͤchster Bescheid. 8

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Preußen ꝛc. ꝛc.

Entbieten Unseren zum .“ Landtage der Kur⸗ und Neumark Brandenburg und des 8 Karkgrafthums Niederlausitz versammelten getreuen Staͤnden Unseren gnaͤdigen Gruß, und er⸗ theilen denselben, auf ihre Erklaͤrung uͤber den mittelst der Pro⸗ position I. D. Unseres Propositions⸗Dekrets vom 23. Februar c.

b58 eines staͤndischen Ausschusses, nachstehenden gnaͤdigsten escheid.

Wir haben aus dem Gutachten Unserer getreuen Staͤnde gern ersehen, daß Unsere Absichten wegen des Zweckes und der Wirksamkeit der zu bildenden Ausschuͤsse von ihnen richtig aufge⸗ faßt sind, und werden daher nicht Anstand nehmen, nach ihrem Antrage zur unzweifelhaften Feststellung Unserer bereits in dem Propositions⸗Dekrete erklaͤrten Absicht, daß durch die dem zu er⸗ nennenden Ausschusse anzuweisende Wirksamkeit die verfassungs⸗ maͤßigen Rechte der Provinzial⸗Staͤnde nicht beeintraͤchtiat werden sollen, dies in der zu erlassenden Verordnung ausdruͤcklich auszu⸗ prechen.

Es verbleiben demnach dem Wirkungskreise der Provinzial⸗ Landtage die Artikel III. des Allgemeinen Gesetzes wegen Anord⸗ nung der Provinzial⸗Stände vom 5. Juni 1823 bezeichneten Ge⸗ genstände. Nur wenn die Ansichten der Provinzial⸗Landtage der verschiedenen Provinzen uͤber die von ihnen berathenen Gesetz⸗ Entwuͤrfe bedeutend von einander abweichen, oder andere im Laufe der weiteren Verhandlungen hervortretende Momente dies bedingen sollten, beabsichtigen Wir, eine Ausgleichung derselben durch die Ausschuͤsse der betreffenden Provinzen herbeizufuͤhren.

Bei Gegenstaͤnden, welche bisher in der Regel an die Pro⸗ vinzial⸗Staͤnde nicht gelangt sind, wollen Wir dagegen, sofern es Uns noͤthig erscheint, den Rath erfahrener Maͤnner aus den Eingesessenen Unserer Provinzen einzuholen, die anzunehmenden Haupt⸗Grundsaͤtze einer Besprechung mit den Ausschuͤssen unter⸗ werfen lassen.

In Ansehung der Zusammensetzung des Ausschusses geneh⸗ migen Wir die Vorschlaͤge Unserer getreuen Staͤnde, wonach Seitens der Ritterschaft, und zwar durch die gesammten Abgeord⸗ neten des Standes, die Wahlen von drei Mitgliedern des Aus⸗ schusses aus der Kurmark, Einem Mitgliede aus der Altmark, Einem aus der Neumark und Einem aus der Niederlausitz statt⸗ finden sollen; von den Landgemeinden aber Ein Mitglied von und aus den Kurmaͤrkischen und Ein Mitglied gemeinschaftlich von und aus den Altmaͤrkischen, Neumaäͤrkischen und Niederlausitz⸗ schen Abgeordneten dieses Standes zu waͤhlen ist.

Da Unsere getreuen Staͤnde von den Staͤdten sich uͤber Er⸗ waͤhlung der Ausschuß⸗Mitglieder aus den verschiedenen Landes⸗ theilen nicht haben einigen koͤnnen, und allerunterthaͤnigst gebeten haben, daß Wir das deshalb Erforderliche verordnen moͤchten, so bestimmen Wir, daß von den gesammten städtischen Landtags⸗ Abgeordneten, abgesehen von der provinziellen Eintheilung, Vier Mitglieder gewaͤhlt werden sollen, wollen Uns jedoch fuͤr die Zu⸗ kunft weitere Bestimmung fuͤr den Fall eines etwanigen ander⸗ weitigen Antrages vorbehalten.

Das Amt des Landtags⸗Marschalls finden Wir angemessen, bis zur Eroͤffnung des naͤchsten Provinzial⸗Landtages fortdauern zu lassen. Die durch die Bestimmung sub IJ. A. Unseres Propo⸗ sitions⸗Dekretes vom 23. Februar d. J. angeordnete, vorberei⸗ tende Bearbeitung der legislativen Gegenstäͤnde gehoͤrt indeß le⸗ diglich zum Wirkungskreise des fuͤr den naͤchsten Landtag ernann⸗ ten neuen Landtags⸗Marschalls.

Dem zum §. 3 des Entwurfs gestellten Antrage, daß Wir, auf den Fall der Behinderung des Landtags⸗Marschalls zu Fuͤh⸗ rung des Vorsitzes im Ausschusse einen Stellvertreter aus den Mitgliedern desselben ernennen moͤchten; fuͤr den Landtags⸗Mar⸗ schall in seiner Eigenschaft als Mitglied des Ausschusses aber ein Stellvertreter, wie fuͤr alle uͤbrigen Mitglieder gewaͤhlt werde, ertheilen Wir gern Unsere Genehmigung.

Die Leitung der Wahlen wollen Wir in allen Staͤnden dem Landtags⸗Marschall, als Wahl⸗Dirigenten, uͤbertragen.

Wenn Unsere getreuen Staͤnde, ruͤcksichtlich der Geschaͤfte staͤndischer Verwaltung, darauf antragen, ihnen in jedem einzelnen Falle die Beschlußnahme frei zu lassen, ob sie den nach I. D. des

Propositions⸗Dekretes vom 23. Februar d. J. zu bestellenden

Ausschuß, einen Theil desselben, oder einzelne Mitglieder, oder endlich eine außer demselben zu ernennende Kommission, mit deren Wahrnehmung beauftragen wollen, so entspricht dies durchaus Unse⸗ rer Absicht. Wir werden daher in der zu erlassenden Verordnung, wie es auch im §. 5 des Entwurfs geschehen, die Ueberweisung aller oder einzelner, den ganzen Provinzial⸗Verband angehender Verwaltungs⸗Geschaͤfte an den Ausschuß, als eine ihnen ertheilte Ermaͤchtigung, wovon Gebrauch zu machen, ihrer freien Beschluß⸗ nahme uͤberlassen bleibt, bezeichnen, und sehen der Vorlegung der in dieser Beziehung kuͤnftig zu fassenden Beschluͤsse zu Unserer Bestaͤtigung entgegen, welchemnaͤchst Wir dann auch die vorbehal⸗ renen Bestimmungen, wegen des Zusammentritts des Ausschusses zu diesem Zweck und der Behandlung der derartigen Geschaͤfte, treffen werden.

Die Verordnung wegen Einrichtung eines Ausschusses der Staͤnde der Kur⸗ und Neumark Brandenburg und des Mark⸗ grasthums Niederlausitz werden Wir ehestens, den Beehe Grundzuͤgen gemäͤß, erlassen; fuͤr jetzt aber ergeht g ber getreuen Stände Unsere gnädigste Aufforderung, nach obigen Be⸗ stimmungen die noͤthigen Wahlen unverzuͤglich vorzunehmen und

Uns zur Bestaͤtigung anzuzeigen.

Wir bleiben Unseren getreuen Staͤnden in Gnaden gewogen.

egeben Berlin, den 20. April 1841. 1b Friedrich Wilhelm. Prinz von Preußen. v. Kamptz. Muͤhler. v. Rochow. v. Nagler. v. Ladenbera. Rother. Gr. v. Alvensleben. Frhr. v. Werther. Eichhorn. v. Thiele. Gr. zu Stollberg. die zum Provinzial⸗Landtage der Kur⸗ und Neumark Branden⸗ burg und des Markgrafthums Niederlausitz versammelten Staͤnde. (Fortsetzung folgt.)

v. B op; n.

ai engh 86 rovinz Preußen. Danzig, 10. April. In der Plenar⸗Sitzung am 7ten d. M. erstattete der Ausschuß, welcher zur Berathung des mit⸗ telst Allerhoͤchsten Propositions⸗Dekrets vom 13. Maͤrz dem Land⸗ tage zur Begutachtung uͤberwiesenen Entwurfs des Westpreu⸗ ßischen Provinzialrechts und Danziger Partikular⸗ rechts ernannt war, Bericht. Da die Verhandlung hieruͤber sich an die Nr. 101. d. Z. erwaͤhnte Berathung des Ostpreu⸗ ßischen Provinzialrechts anreihte und die vorbehaltene Ent⸗ schließung uͤber dieses mit herbeifuͤhrt, so erscheint die nachste⸗ hende Vervollstaͤndigung des Berichts vom 4ten d. M. erforder⸗ lich. Bei der Eroͤrterung uͤber den Entwurf zum Ostpreußi⸗ schen Provinzialrecht hatte sich zunaͤchst ergeben, daß die Form und Anordnung desselben von der des bestehenden Pro⸗ vinzialrechts gaͤnzlich abweiche, indem das Letztere der Anordnung des Allg. Landrechts folgend, in Zusaͤtzen zu demselben geordnet ist, der neue Entwurf aber als ein nach einem besonderen und selbststaͤndigen System geordnetes Gesetzbuch erscheint. Es ka⸗ men hierbei folgende Betrachtungen zur Sprache: Man koͤnne nicht zweifeln, daß bei Erlassung des Allg. Landrechts die Ab⸗ sicht zum Geunde gelegen habe, dasselbe nicht als ein Huͤlfsrecht zu den bestehenden, damals uͤberdies nur in wenigen seltenen Fällen zusammengestellt gewesenen Provinzialrechten hinzustellen, sondern als ein allgemeines Gesetzbuch fuͤr den Preuß. Staat, welches, wenn auch mit Schonung einzelner durch besondere Um⸗ stuͤnde bedingten Verhaͤltnisse, die im ganzen Staate allgemein guͤl⸗ tigen Rechtsgrundsaͤtze in sich vereinigen sollte. Dasselbe duͤrfe daher durch besondere Provinzialgesetze wohl in einzelnen Faͤllen derogirt, ohne voͤllige Verletzung seines Hauptzwecks aber nicht in ein Huͤlfsrecht verwandelt werden. Fuͤr diese Meinung spricht, ab⸗ gesehen von dem Titel des Allgemeinen Landrechts selbst und den ausdruͤcklichen diesfoaͤlligen Bestimmungen der Einleitung zu demselben ganz besonders der Umstand, daß nur durch ein sol— ches allgemeines Recht dem tief empfundenen und lang gefuͤhlten

Beduͤrfniß abgeholfen werden konnte, auch in sofern abgeholfen wurde, als nun endlich durch den ganzen Preußischen Staat im Allgemeinen und in der Hauptsache ein Gesetz galt, und nur in

einzelnen Materien provinzielle, durch oͤrtliche und andere Ver⸗ haͤltnisse bedingte Abweichungen bestehen blieben. Der neue Ent⸗ wurf des Provinzialrechts gehe von einer entgegengesetzten Ansicht aus. Dies ergebe sich, abgesehen von der schon erwaͤhnten Anordnung selbst, unzweifelhaft aus der die Motive einleitenden Vorbemerkung

des K. Justiz⸗Ministeriums, durch welche die fruͤhere Behandlungs⸗ weise des Provinzialrechts unzweckmaͤßig, die Anordnung nach Zu⸗ saͤtzen zum Allg. Landrecht schon ihrer Bezeichnung nach fuͤr un⸗ richtig und nachtheilig fuͤr die Uebersichtlichkeit sowohl, als das

wissenschaftliche Studium erklaͤrt ist. Daruͤber, ob die Be⸗

zeichnung unrichtig und dem wissenschaftlichen Studium nach⸗ theilig sey, glaubte der Landtag, wenn gleich entgegengesetzter Ansicht, sein Urtheil zuruͤckhalten zu muͤssen, weil es den Maͤn⸗

nern des praktischen Lebens nicht zustehen duͤrfte, mit Maͤnnern

der Wissenschaft und Schule uͤber Definitionen und wissenschaft⸗ Doch hatte derselbe nicht ohne große

liche Studien zu rechten. Befriedigung bemerkt, wie in dem gruͤndlich und vortrefflich um⸗ gearbeiteten, in den Akten des K. Justizministeriums dem Land⸗ tage vorgelegten Begutachtungen der Obergerichte hiesiger Pro⸗ vinz eine anscheinend sehr erschoͤpfende Widerlegung des bezuͤgli⸗ chen Inhalts dieser Vorbemerkung enthalten ist. Daruͤber aber, ob

die bisherige Behandlungsweise einen uͤberzeugenden Beweis ihrer Un⸗

zweckmäaͤßigkeit geliefert habe und nachtheilig fuͤr die Uebersichtlich⸗ keit gewesen sey, glaubte der Landtag wohl berathen zu duͤrfen, da diese Ansichten, wenn sie richtig waͤren, sich hauptsaͤchlich durch die Erfahrung erhaͤrtet haben muͤßten. Was die Unzweckmaͤ⸗ ßigkeit betrifft, so erschien es bemerkenswerth, daß in saͤmmtlichen dem Landtage vorliegenden Verhandlungen der Behoͤrden und Staͤnde sich keine einzige Stimme aus der betheiligten Pro⸗ vinz selbst vorfindet, welche dieselbe anregt. Da nun aber die Pruͤfung des bestehenden Provinzialrechts von rechtskundigen so⸗ wohl als landeskundigen Vertretern der Provinz nach den eige⸗ nen Worten des Koͤnigl. Justizministeriums „mit ausgezeichneter

Sorgfalt und Gruͤndlichkeit“ erfolgt ist, so koͤnne man mit Ueber⸗

eugung annehmen, daß die mehrerwaͤhnte Unzweckmaͤßigkeit im ande waͤhrend des Verlaufs eines ganzen Menschenalters nicht empfunden sey. Ruͤcksichtlich des Mangels der Uebersichtlichkeit aber wurde bemerkt, daß jeder Preußische Staatsbuͤrger, welcher Überhaupt nicht ohne Kenntniß der Gesetze bleiben will, nicht umhin koͤnne, sich mehr oder minder mit dem Allgemeinen Landrecht bekannt zu machen. Ist dies, ganz unvermeidlich, einmal geschehen, so hat die gesetzliche Auffassungsweise eine Hauptrichtung erhalten, welche man genau und um jede unnoͤ⸗ thige Kollision von Begriffen zu vermeiden, auch bei der Anwen⸗ dung einzelner Materien beibehäͤlt. Man findet es hiernach folgerecht und bequem, alles von dieser Hauptrichtung Abwei⸗ chende auch wirklich nur als Abweichung zu betrachten, und ge— hoͤrigen Orts, sowohl im Buche als im Kopfe zu registriren. Mit großer Unlust und nicht minder mit großer Schwierigkeit wuͤrde man daran gehen, neben der schon erwaͤhnten Hauptrich⸗ tung der Rechtsgedanken, noch eine zweite, ein anderes System befolgende, sich aneignen zu muͤssen. Man glaubte es hiernach auf keine Weise fuͤr uͤbersichtlicher halten zu koͤnnen, zwei ver⸗— schiedenartig geordnete Gesetzbuͤcher uͤbersehen zu muͤssen, als eins, dessen Uebersicht nicht gestoͤrt wird, durch abweichende Bestim⸗ mungen in einzelnen Faͤllen. Wenn die vorstehend angefuͤhrten Bemerkungen hauptsaͤchlich dadurch herbeigefuͤhrt wurden, daß der Landtag anscheinend von einem andern Gesichtspunkt ausgegangen war, als die beregte Vorbemerkung des Entwurfs, indem die Letztere

das Provinzialrecht an sich, der Landtag aber im Zusammenhange mit

der Provinz und dem Allgem. Landrecht betrachtet hatte, so

glaubte man, wenn dieser letzte Gesichtspunkt festgehalten wurde, General Duvivier eine Recognoscirung in die Gebirge von Beni⸗

noch ein anderes und wie es scheint, das wichtigste Motiv fuͤr Bei⸗

behaltung der bisherigen Behandlungsweise nicht uͤbersehen zu duͤrfen. Das Provinzialrecht in der Form von Zusaͤtzen zum Allg. Landrecht bestehe, wie bemerkt wurde, seit gerade 40 Jahren; mit

dieser Form sey das Volk vertraut. Der groͤßte Theil der Lebenden

habe eine andere nie gekannt, und sey mit derselben zufrieden.

Große, dem wirklichen Wesen der Gesetze selbst widersprechende und unter keinen Umstaͤnden zu duldende Uebelstaäͤnde muͤßten

6 daher seyn, welche veranlassen koͤnnten, diese altbewaͤhrte, is dahin unangefochtetene Form zu veraͤndern. dieser Art seyen aber nirgend angefuͤhrt, und der Landtag

wuͤrde daher nicht anstehen koͤnnen, die durch den neuen Ent⸗

wurf dargebotene Codification des Ostpreußise 3 1 preußischen Provin⸗ Uaheichte⸗ unterthaͤnigst abzulehnen, und darauf anzutragen, asselbe in Zusaͤtzen zum Allgemeinen Landrecht auch ferner be⸗

stehen zu lassen. Wuͤrde dieser Antrag Allerhoͤchsten Orts ge⸗

nehmigt und sollte Westpreußen es ebenfalls vorziehen, die fuͤr diesen Landestheil beizubehaltenden provinziellen 10g g. in aͤhnlicher Form zu redigiren, so wuͤrde uͤberdies die zuversicht⸗ liche Hoffnung sich ergeben, daß Ost⸗ und Westpreußen dereinst

boͤte gemacht.

ein zweiter bei Thorn zugebracht wurde.

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zu einer Sammlung von Provinzial⸗Gesetzen sich vereinigten, welche, weit entfernt, ein urspruͤngliches und allgemeines Provin⸗ zial⸗Recht begruͤnden und das Allgemeine Landrecht in die Kate⸗ gorie eines Huͤlfsrechts zuruͤckweisen zu wollen, lediglich als Er⸗ gaͤnzungen desselben ruͤcksichtlich der Provinz Preußen bestehen blieben. Der Landtag erklaͤrte sich einstimmig mit diesen An⸗ sichten einverstanden und ging sodann zur Erwaͤgung des In⸗ halts des revidirten Entwurfs uͤber. Hier uͤberzeugte man sich bald und erneut, wie sehr dieser Inhalt durch die Bestimmun⸗ gen des Allgemeinen Landrechts bedingt werden muß. Es kam dabei zur Sprache, daß man nur mit großer Behutsamkeit und dennoch vielleicht ohne allen bleibenden Erfolg an die Begutach⸗ tung von Zusätzen zu denjenigen Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts gehen koͤnne, welche, in Folge des seit Emanirung desselben veraͤnderten Zustandes der Gesetzgebung, unerlaͤßlichen Abaͤnderungen unterliegen muͤssen, ohne Zweifel auch bei der schon lange vorbereiteten Revision der allgemeinen Gesetzgebung unterlie⸗ gen werden. Es wurde angefuͤhrt, daß nach der ausdruͤcklichen Bestimmung der Einleitung des Allgemeinen Landrechts §. 57. „alle besonderen Gesetze und Verordnungen so erklaͤrt werden sollen, wie sie mit den Vorschriften des gemeinen Rechts am naͤchsten uͤbereinstimmen.“ Hieraus ergaͤbe sich, welchen we⸗ sentlichen und natuͤrlichen Einfluß die bekanntlich vorliegende Re⸗ vision der allgemeinen Gesetzgebung auf die Revision der Pro⸗ vinzialrechte haben muͤsse, und wie leicht die letztere, wenn sie vor der ersteren erfolge, Maßregeln ergreifen koöͤnne, welche sich spaͤter als unhaltbar und einer Abaͤnderung durchaus beduͤrftig ergeben wuͤrden. Nichts aber erscheine bedenklicher bei einem Gesetz⸗ buch als eine ohne dringende Veranlassung haͤufig eintretende Ver⸗ aͤnderung desselben. Hiernach, und da hier zu Lande eine Revision des Ostpreußischen Provinzialrechts, wenn gleich wuͤnschenswerth, doch nicht so schleunig nothwendig erscheine, um die ebenerwaͤhnten Uebel⸗ staͤnde dadurch herbeizufuͤhren zu muͤssen, sey es aͤußerst bedenk⸗ lich, die Provinzialgesetzgebung abzuaͤndern, bevor die Revision der allgemeinen Gesetzgebung beendet und die letztere festgestellt sey. Der Landtag einigte sich in Folge dieser Eroͤrterungen ruͤcksichtlich des Ostpreußischen Provinzialrechts dahin, daß des Koͤnigs Maj. unterthaͤnigst gebeten werden moͤge, einen abgeaͤn⸗ derten Entwurf des Ostpreußischen Provinzialrechts erst nach be⸗ endigter Revision des allgemeinen Gesetzbuches zur Begutach⸗ tung vorlegen zu lassen, alsdann aber in der bisherigen Form von Zusaͤtzen zu diesem. Diesem Antrage nun, insoweit durch denselben die Codification der Provinzialrechte abgelehnt werden

sollte, schloß sich das Gutachten des Ausschusses uͤber die West⸗

preußischen Provinzialrechte vollkommen und aus den angefuͤhrten Gruͤnden an, und wurde von dem Landtage genehmigt. Was

dagegen die ruͤcksichtlich des Ostpreußischen Provinzialrechts aus⸗

gesprochene Bitte betrifft, die Revision der Provinzialgesetze bis

nach beendigter Revision der allgemeinen Gesetzgebung anstehen

zu lassen, so hatte der Ausschuß geglaubt und auch hierin trat demselben der Landtag bei, daß die Westpreußische Provinzial⸗ Gesetzgebung sich in einer anderen Lage befinde, als das seit Emanirung des Allg. Landrechts bereits regulirte Ostpreußische Provinzialrecht, und eine moͤglichst beschleunigte Aenderung drin⸗ gend erheische. Auf Grund dieser Annahme erfolgte darauf eine Eroͤrterung uͤber den Inhalt der Westpreuß. Provinzialrechte.

Auslaond.

ANRußland und Pokent.

St. Petersburg, 20. April. Am 17ten d. M. Vormit⸗ tags um 10 Uhr hat eine Artillerie⸗Salve verkuͤndet, daß der Kommandant der Petersburger Festung die Newa passirt habe, mithin diese vom Eise ganz frei sey und die diesjaͤhrige Schiff⸗ fahrt ihren Anfang nehmen koͤnne. Die Isaakbruͤcke ist an dem⸗ selben Tage wieder hergestellt worden.

Der Erzbischof von Kameniez⸗Podolsky, Cyrill, ist hier im 53. Jahre seines Alters mit Tode abgegangen.

Man zaͤhlt jetzt in Rußland 174 Runkelruͤben⸗Zuckerfabri⸗ een, von denen sich im Gouvernement Tula allein 29 befinden.

Warschau, 23. April. Der Vice⸗Kanzler des Reichs hat unterm 5. Maͤrz dem Fuͤrsten von Warschau angezeigt, daß Se. Majestaͤt der Kaiser den Baron Theis in der Eigenschaft eines Franzoͤsischen Konsuls zu Warschau anerkannt haben.

Der Geheime Rath Fuͤrst Joseph Lubomirski ist von Dubno hier angekommen.

Es soll eine regelmaͤßige Dampfschifffahrt zwischen Warschau nd Danzig eingerichtet werden, sowohl zum Waaren⸗Transport wie zur Befoͤrderung von Reisenden. Die erste Probefahrt wurde in diesen Tagen von dem kleineren der beiden hiesigen Dampf⸗ Am 12ten d. M. langte dasselbe in Danzig an, ach einer Fahrt von 5 Tagen, wovon aber einer bei Plozk und Das Dampfboot nahm Naschinen mit, die fuͤr Fabriken in Ciechocin bestimmt sind, und e; von Danzig mit Waaren fuͤr hiesige Kaufleute zuruͤck erwartet.

Freamn bhee

Paris, 22. April. Heute ist der offizielle Bericht uͤber die erste Expedition des Generals Bugeaud von Algier nach Medeah hier eingegangen. Derselbe ist vom 13ten d. M. datirt und lau⸗ tet folgendermaßen: „Am 30. Maͤrz ging eine Kolonne von Algier ab, welche ein großes Convoi eskortirte, das am 3. April nach Medeah hineingebracht wurde. Zugleich unternahm der

Salah, um wo moͤglich einen kuͤrzeren und militairischeren Weg zu entdecken, als den durch den Engyaß von Muzajah. Er ward bestaͤndig von den Kabylen attakirt, und leistete ihnen kraͤftig

Widerstand. Beim Ausgange aus dem Gebirge ward seine Ar⸗

Uebelstaͤnde vier 11 Todte und 54 Verwundete. Nachdem die Haupt⸗Kolonne

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riere⸗Garde ploͤtzlich von Barkani, den vormaligen Bei von Me⸗ deah, angegriffen. Der General Duͤvivier verlor anfaͤnglich einige Leute; aber der Oberst Bedeau, der die Arriére⸗Garde komman⸗ dirte, konnte bald wieder die Offensive ergreifen, und warf zuletzt den Feind, der seinerseits bedeutende Verluste erlitt. Jener lange und muͤhsame Marsch kostete der Kolonne des Generals Duvi⸗

ihr Convoi nach Medeah gebracht hatte, wurde sie auf dem Ruͤck⸗ marsche bei dem Olivenwalde von einer ziemlich zahlreichen Ka⸗ vallerie angegriffen. Ein Bataillon des 23sten, des 48sten und ein Bataillon vom 24sten Regiment, von dem Herzog von Aumale kommandirt, legten den Tornister ab, griffen die Arabischen Rei⸗ ter im Sturmschritt an und warfen sie mit Verlust zuruͤck. Am üten ward die von dem General Changarnier kommandirte Arridère⸗ Garde von der Kavallerie und von der regulairen Infanterie Abdel Kader's angegriffen. Dieser Kampf, den die Arriere⸗Garde

er neue Gestaͤndnisse zu machen habe.

eidenzpunkt von einiger Wichtigkeit Anlaß gegeben.

tapfer bestand, ware uns beinahe theuer zu stehen gekommen denn der General Changarnier erhielt eine Wunde, die man an⸗ fangs fuͤr toͤdtlich hielt; da aber die Kugel herausgezo⸗ gen werden konnte, so stellte sich der General bald wie⸗ der an die Spitze seiner Truppen, die er nicht ver⸗ lassen wollte. Auf dem linken Fluͤgel haͤtte das Treffen durch den Angriff zweier regulairer Bataillone noch ernstlicher werden koͤn⸗ nen, wenn nicht der Capitain Dengy mit einem Bataillon des Asten Regiments und einer von dem Oberst von Smidt gefuͤhr⸗ ten Sappeur⸗Abtheilung auf einem Umwege die Truppen Abdel⸗ Kaders von hinten und in der Flanke angegriffen haͤtten. Die beiden regulairen Bataillone wurden uͤber den Haufen geworfen, wobei sie eine nicht unbedeutende Anzahl von Leuten verloren; 11 Araber sielen in unsere Haͤnde. Der Feind zog sich hierauf auf allen Punkten zuruͤck, und wagte die Kolonne nicht weiter zu beunruhigen, welche, da sie noch ein anderes Convoi von Mu⸗ zajah holen mußte, die Verfolgung nicht weiter forisetzen konnte Das zweite Convoi traf eben so gluͤcklich wie das erste in Me⸗ deah ein. Durch diese kurze Expedition ist Medeah mit beinahe 400,000 Rationen versehen worden, und die 3 Gefechte, welche der Feind geliefert hat, um unseren Zweck zu vereiteln, haben ihn neuerdings gelehrt, daß er⸗durchaus nicht im Stande ist, sich unseren Plaͤnen zu widersetzen, und daß er nicht ungestraft unsere Karsch⸗Kolonne angreifen darf.“

Nach dem Moniteur Algerien sind die Differenzen Frank⸗ reichs mit Marokko zur Zufriedenstellung der Franzöͤsischen Re⸗ gierung erledigt worden. Der Marokkanische Gouverneur von Mogador, welcher durch sein Verfahren zu den Differenzen An laß gegeben, ist abgesetzt und der Marokkanische Soldat, welcher den Franzoͤsischen Konsul beleidigt hatte, exemplarisch bestsaft worden. Als der neue ““ Konsul zu Mogador installirt wurde, salutirten die Marokkaner die Franzoͤsische Flagge mit 21 Kanonenschuͤssen.

Die Instruction des Darmes'’schen Prozesses soll seit einem Mo⸗ nate beendet seyn, und dennoch heißt es jetzt, daß die Debatten vor dem Pairshofe erst am 15. Mai beginnen wuͤrden. Man ver⸗ sichert, daß in dem Augenblick, wo man den Pairshof versammeln wollte, ein Aufschub durch die Unpaͤßlichkeit des Herrn Pasquier nothwendig wurde. Spaͤter fuͤrchtete man, daß die Sache zu nahe vor den Feierlichkeiten bei der Taufe des Grafen von Pa⸗ ris stattfinden moͤchte, und es ist deshalb beschlossen worden, die gerichtlichen Verhandlungen bis zur Mitte des kuͤnftigen Monats auszusetzen. Uebrigens ist seit langer Zeit kein Verhoͤr mehr mit Darmes angestellt worden, und es scheint sogar, daß man sich geweigert hat, ihn zu vernehmen, als er kuͤrzlich sagen ließ, daß Man ist seiner angebli⸗ chen Gestandnisse, die sich immer als Mystificationen erwiesen, muͤde geworden.

Die Budgets⸗Kommission hat sich gestern uͤber die das Kriegs⸗ Ministerium betreffenden Kapitel Bericht erstatten lassen. Sie hat sich jetzt nur noch mit den auf das See⸗Ministerium bezuͤg⸗ lichen Kapiteln zu beschaͤftigen. Herr Lacave⸗Laplagne wird gegen Ende des Monats seinen vollstaͤndigen Bericht erstatten koͤnnen. Die Berathung uͤber die Frage, welche die Errichtung neuer Infanterie⸗ und Kavallerie⸗Regimnnter betrifft, hat zu einem In⸗ Bekanntlich

hatten die beiden zur Pruͤfung der Kredite von 1840 und 1841 niedergesetzten Kommissionen jene von dem Kabinette vom 1. Maͤrz ergriffene Maßregel gemißbilligt; und die Kammer, um voll⸗ staͤndig aufgeklart zu werden, hatte diese Angelegenheit der Budgets⸗Kommission uͤberwiesen, welche, wie man weiß, aus 18 Mitgliedern besteht. Der Praͤsident der Kommission, der dieser Frage die ausgedehnteste Loͤsung zu geben wuͤnschte, hatte zu drei verschiedenen Malen saͤmmtliche Mitglieder zusammen be⸗ rufen; aber es fanden sich an dem Tage der Eroͤrterung von 18 Mitgliedern nur 15 ein. Das Resultat der Abstimmung war, daß 8 Mitglieder lsich fuͤr den Grundsatz jener Kreirung und 7 Mitglieder sich gegen denselben erklaͤrten. Am Tage darauf fan den sich die 3 noch uͤbrigen Mitaglieder ein, und obgleich diese er⸗

klaͤrten, daß sie der Ansicht der Minoritaͤt beitraͤten, so ward doch der gefaßte Beschluß aufrecht erhalten.

Großbritanien und Irland. x8

Parlaments⸗Verhandlungen. Oberhaus. Sitzung vom 22. April. Die heutige erste Sitzung des Oberhauses nach den Osterferien war ganz unbedeutend; sie beschraͤnkte sich auf eine v uͤber eine Jury⸗Verhandlung in Irland, hinsichtlich deren Ausstellungen gemacht und von den Ministern Aufschluͤsse versprochen wurden.

Unterhaus. Sitzung vom 22. April. Lord Mor⸗ peth zeigte heute Abend an, daß er in seiner Bill uͤber die Irlaͤn⸗ dische Waͤhler⸗Registrirung keine andere Veraͤnderung als die Er⸗ hoͤhung des Wahl⸗Census von 5 auf 8 Pfd. vorschlagen werde, und Herr O'Connell äußerte sein Bedauern daruͤber, daß das Ministerium doch der Gegenpartei dieses Zugestaͤndniß gemacht habe. Hierauf beantragte Herr Grote, das bekannte radikale Mitglied fuͤr London, eine Reihe von Beschluͤssen in Betreff der Finanzen von Neu⸗Suͤd⸗Wales, wobei es hauptsaͤchlich darum zu thun ist, daß das Mutterland die Haͤlfte der Ausgaben fuͤr die Polizei und die Gefangnisse in jener Kolonie tragen soll. Herr Grote hatte diesen Antrag schon einmal am 25. Maͤrz zu entwickeln angefangen, war aber an Bendigung seiner Rede ver⸗ hindert worden, da unterdessen das Haus sich leerte. Der Kanzler der Schatzkammer widersetzte sich nun heute der Motion, indem er daran erinnerte, daß schon zur Zeit, als Lord Goderich Kolonial⸗Minister gewesen, ausdruͤcklich bestimmt wor⸗ den sey, die Kolonie Neu⸗Suͤd⸗Wales muͤsse sich darauf gefaßt machen, daß sie am Ende die Kosten fuͤr die dortigen Gefaͤng⸗ nisse selbst werde zu tragen haben; es sey genug, fuͤgte der Mi⸗ nister hinzu, daß noch immer die Haͤlfte der Gesammt⸗Ausgaben dieser Kolonie dem Mutterlande zur Last falle. Die Debatte uͤber diese Angelegenheit dauerte fuͤnf Stunden, bot aber nichts von allgemeinem Interesse dar. Es kam dabei nur der eigene Umstand vor, daß Lord John Russell, Sir Robert Peel und Herr Hume in der Opposition gegen den Antrag vollkommen übereinstimmten, waͤhrend die Tories Lord Mahon und Sir R. Inglis fuͤr denselben sprachen. Bei der Abstimmung wurde uͤbrigens der Antrag mit der bedeutenden Majoritaͤt von 52 ge⸗ gen 8 Stimmen verworfen. Lord Ch. Fitzroy beantragte dann, daß die auf den jetzigen Zustand der Dinge auf den Jonischen Inseln bezuͤglichen, dem Hause vorgelegten Papiere einer besonderen Kom⸗ mission zur Pruͤfung uͤberwiesen werden sollten, da die Beschwerden der Jonier eine ernstliche Untersuchung verdienten. Lord John Russell aber versicherte, es herrsche jetzt wieder Ferehee ia Eintracht unter den Behoͤrden der Jonischen Inseln, und manwi 8 daher durch eine solche Untersuchung die EifersüÜchtund Unzufrieden 5 nur von neuem aufregen. Herr Hume behauptete zonr ig . keine Britische Kolonie je so schmaͤhlig behandelt - auch Sir Jonischen Insein unter Englands Protektorat, inde 8