1841 / 122 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

reuen Berichterstattung uͤber

la rden; sie ist einer ungetreuen Berichterstat geechence Megatnen r. n öE 6 Bernche⸗ digung der „228 , daß 60 Anwesenheit der Erzbischoͤfe von &. —2— Frras bei der Taufe des Grafen von Paris

Lpon⸗ Nant anger Unterhandlungen gewesen ist. Jene Erzbi⸗ das nur unter der Bedingung nach Paris zu kommen 8 daß dem Gesetze des Herrn Villemain uͤber den Se⸗ eundair⸗Unterricht keine Folge gegeben werde. EEöö . aris zaͤhlt 38 Kasernen, deren mehrere dur 2* ie

Hoͤfen erbauten Baracken vergroͤßert worden sind. 844 15 8

seinem Weichbilde 8 Lager, und die von I“ 2 Ruel, Courbevie, Saint⸗Denis, Vincennes und erch. ies

war nicht genug, um alle ankommenden Truppen zu logiren. Zu

Chaillot laͤßt jetzt der Kriegs⸗Minister ein ungeheures Hotel ein⸗ richten, uͤber dessen Thore man liest: „Infanterie⸗Kaserne“, und welches ein Seitenstuͤck zu der kuͤrzlich auf dem andern Flußufer, jim Entrepot von Gros⸗Caillou errichteten Kaserne bilden wird.

Darmes soll einige Tage ernstlich erkrankt, jetzt aber ganz wiederhergestellt seyn. Es heißt, er sey ganz munter und scheine an seinen Prozeß gar nicht mehr zu denken.

In Liverdun haben zwei Tage hinter einander große Schlaͤ⸗ gereien zwischen den am Kanal beschaͤftigten Deutschen und Fran⸗ zoͤsischen Arbeitern stattgefunden. Ein Capitain der National⸗ Garde, welcher die Ruhe herstellen wollte, wurde schwer ver⸗ pundet.

8 Man schreibt aus Mostaganem vom 14. April: „El⸗Bar⸗ kani, der im Westen kommandirt, hat, nachdem die ganze Linie des Chelif von regulairen Bataillonen entbloͤßt ist, von Mustapha⸗ Ben⸗Thamy, dem General⸗Aga der ganzen Kavallerie, eine so bedeutende Reiterei⸗Unterstuͤtzung verlangt, daß, wenn man ihm dieselbe bewilligte, die ganze Strecke von Sidi⸗Ibrahim bis nach Illil blosgestellt seyn wuͤrde. Mustapha hat sich geweigert, ohne einen bestimmten Befehl des Emir dieses Kontingent zu liefern. Die Arxaber ruͤhmen sich eines großen Erfolges, den sie an⸗ geblich bei dem Col von Teniah uͤber unsere Truppen davon ge⸗ tragen haͤtten, und sie sagen sogar, daß die auf dem Schlacht⸗ felde abgeschnittenen Franzosenkoͤpfe wegen ihrer Menge nur schlecht bezahlt worden waͤren. Dergleichen Prahlereien machen wenig Eindruck auf unsere Truppen, deren Muth unerschuͤttert bleibt. Man kann indeß mit Gewißheit annehmen, daß wir bald ein ernstes Gefecht, wo nicht in Mastaganem, doch wenigstens in der Provinz Oran haben werden, da die Araber jedes Mal, wenn sie auf irgend einen Handstreich sinnen, den Muth unserer Soldaten durch solche Prahlereien zu erschuͤttern suchen.“

Die hiesige Sparkasse hat in der abgelaufenen Woche an neuen Zuschuͤssen die Summe von 739,170 Fr. erhalten. Die Ruͤckzahlungen beliefen sich auf 553,000 Fr.

Hoͤrfe vom 27. April. Man suchte heute zu Anfang der Boͤrse einen neuen Aufschwung der Franzoͤsischen Renten zu bewirken; allein bald mußte man darauf wieder verzichten. Es heißt, diesen Morgen haͤtten einige Zusammenrottungen von Ar⸗ beitern bei den Fortifications⸗Bauten stattgefunden, und ein Theil der Truppen der Garnison waͤre konsignirt worden. Dies Ge⸗ ruͤcht hat sich indeß bis jetzt nicht bestaͤtigt. Es reichte indessen hin, der steigenden Bewegung Einhalt zu thun, und die Fonds um einige Centimen herabzudruͤcken. Die Spekulanten suchen uͤbrigens vor Ende des Monats ihre Liquidirungen zu ordnen, denn die Boͤrse wird am 1. und 2. Mai, aus Anlaß der großen Festlichkeiten geschlossen seyn, und die Spekulanten verzoͤgern nicht gerne ihre Liquidations⸗Geschaͤfte, um nicht von ploͤtzlichen Ereig⸗ nissen uͤberrascht zu werden.

Großbritanien und Irland. 18n

Parlaments⸗Verhandlungen. Oberhaus. Sitzung vom 26. April. Eine Bill uͤber Verbesserungen in der Haupt⸗ stadt wurde zum zweiten Mal verlesen. Im Lauf der dabei stattfindenden Debatte erklaͤrte Lord Duncannon, daß die Re⸗ gierung dem Publikum den ganzen Regent's Park oͤffnen wolle, mit Ausnahme derjenigen Theile, welche mit Villen in Verbin⸗ dung staͤnden, deren Eigenthuͤmer die Versicherung erhalten häͤt⸗ ten, daß das Publikum nicht in dieselben zugelassen werden solle. Auch zeigte der Minister an, daß die Regierung damit umgehe, im oͤstli⸗ chen Theile der Hauptstadt einen Park anzulegen; die Schwierigkeit sey nur hinreichendes, nicht schon bebautes Terrain dafuͤr zu fin⸗ den; doch werde die Sache so bald als moͤglich ins Werk gesetzt werden. Lord Ashburton meinte, es sollte etwas dafuͤr gesche⸗ hen, die Begraͤbnißstaͤtten ganz aus dem Bereich der City zu ent⸗ fernen und der Bischof von London unterstuͤtzte diesen Wunsch sehr angelegentlich; es handle sich, sagte er, hierbei hauptsaͤchlich darum, eine Maßregel aufzufinden, um die Geistlichkeit nicht der gewoͤhnlich bei Leichenbegaͤngnissen zu entrichtenden Gebuͤhren zu berauben; er gehoͤre nicht zu denen, welche die weltlichen In⸗ teressen des Klerus einer großon oͤffentlichen Verbesserung in den Weg stellen moͤchten, aber er glaube einen Plan ermittelt zu haben, durch welchen sich die Interessen des Publikums mit denen des Klerus vereinigen ließen, und er wolle naͤchstens eine hierauf bezuͤgliche Bill einbringen. Der Minister des Innern versprach einer solchen Maßregel seine kraͤftigste Unterstuͤtzung. Hierauf wurde auch auf den Antrag dieses Ministers eine Kommission E welche untersuchen soll, in welchem Umfange auf Kanaͤlen, ö vhacngund schsidaten Flüssen der Guͤter⸗Transport an Sonn⸗

seine Absicht, die ded ord Normanby sagte, es sey keinesweges men zu wollen Heförderung von Reisenden an Sonntagen hem⸗ . Eee⸗ er der Guͤter⸗Transport des Sonntags fuͤhre Lord EFiche de oͤffentlichen Moral hoͤchst nachtheilig seyen.

. ar indeß der Meinung, es wuͤrde unmoͤglich

eyn, den Handels⸗ b 5 8 ö Verkehr auf schiffbaren Fluͤssen des Sonntags

Unterhaus. Sitzung vom⸗ Haus auf den Antrag des Lor Sn e Eae 12 n in den Ausschuß uͤber die Irlaͤndische Waͤhler⸗Rer 8 v. verwandelt hatte, erhob sich Lord Howick is gi⸗ irung Bi Klausel ein Amendement zu beantragen.” gleich zur ersten

„Ich thue dies,“ sagte der Antragsteller, „nicht in seindseligem

lagene unbedingte Abschätzung auf 8 Pfd. würde entzogen werden. v , die ich in der Bill vorzuschlagen beabsichtige, ist die, daß keine Feiwacht erforderlich seyn soll, um Jemand zum Wähler zu qualifiziren, sondern daß auch bei einer Jahrespacht der üchter das Wahlrecht erhalten soll, wenn er nur auf 5 Pfd. Grund⸗ rtrag über die Pachtrente abgeschätzt ist. Durch ein drittes Amen⸗ dement will ich eine Klasse von Wählern begründen, die denen ähnlich eyn soll, welche die Klausel über die Funfzigpfund⸗Pächter, denen ihre acht nach Belieben gekündigt werden kann, in den Englischen Graf⸗ schaften geschaffen hat. Es ist wünschenswerth, daß die Wählerschaft nicht minder zahlreich sey, als sie es vor Annahme der Reform⸗Bill gewesen, und ich beabsichtige daher für diese Klasse den Betrag des Census so zu stellen, daß eine Wählerschaft von jenem Umfange die Folge davon seyn muß. Ich weiß zwar, daß Viele der Meinung sind, die von dem Herzog von Buckingham in die Reform⸗Bill gebrachte Klausel in Betreff der Pächter mit be⸗ liebiger Kündigung habe eine sehr abhängige Klasse von Wählern ins Leben gerufen. In gewöhnlichen Zeiten wird der Pächter wohl mit seinem Grundhern stimmen, mag er eine Zeitpacht haben oder auf be⸗ liebige Kündigung gestellt seyn; in Zeiten großer öffentlicher Aufregung andererseits werden die Pächter durch diese mit fortgerissen werden, mögen sie durch Zeitpacht geschützt seyn oder nicht. Ich halte daher den Besitz einer Zeitpacht für kein Kriterium der Unabhängigkeit eines Wäh⸗ lers. Die gegenwärtige Bill aber, in der von meinem edidn Freunde vorge⸗ schlagenen Form, würde die Einführung einer Wählerschaft von höchst ab⸗ hängigem Charakter erleichtern. Ein zu 8 Pfd.jährlicher Revenüe abgeschätz⸗ tes Grundstück könnte zum Beispiel zu einem Pachtzins verpachtet werden, den der Pächter offenbar zu zahlen unfähig wäre, der aber so lange, als er nach dem Willen seines Grundherrn stimmte, nicht würde von ihm eingetrieben werden. Die Abneigung zur Bewilligung von Zeit⸗ pachten beschränkt sich in Irland nicht auf die Grundbesitzer einer be⸗ sonderen Partei, sondern herrscht dort allgemein unter Männern der verschiedensten politischen Prinzipvien. Sie herrscht am meisten bei denen, welche am eifrigsten darauf bedacht sind, ihre Güter und die Lage ihrer Pächter zu verbessern. Die Bill, wie sie von dem Ministe⸗ rium vorgeschlagen wird, würde daher das Wahlrecht großen Massen auf den am schlechtesten bewirthschafteten Gütern verleihen. Aber es wäre keine Gewißheit vorhanden, daß man dadurch eine ausge⸗ dehntere Wählerschaft als jetzt erhalten würde, denn die Ab⸗ neigung gegen die Bewilligung von Zeitpachten würde bestehen bleiben. Die ehrenwerthen Herren gegenüber (die Tories) warne ich übrigens vor der Gefahr, die ihr Widerstand gegen eine gerechte Konzession ha⸗ ben könnte, ohne die es ihnen niemals möglich seyn wird, die anerkann⸗ ten Mängel in dem jetzigen Registrirungs⸗System zu heben. Anderer⸗ seits sollten die ehrenwerthen Herren auf meiner Seite bedenken, daß sie eine Maßregel dieser Art nicht durchzubringen im Stande seyn werden, wenn sie der Feindseligkeit der ihnen sich entgegenstellenden Partei trotzen wollen. Die von mir angegebenen Amendements hieten, denke ich, eine gute Gelegenheit zu einem Vergleich, und ich hoffe, man wird darauf eingehen.“

Lord Morpeth widersetzte sich dem Amendement des Lord Howick, weil er dessen Vorschlaͤge fuͤr durchaus illusorisch hielt, wenn sie auch, wie er uͤberzeugt sey, von ihm redlich gemeint worden; sie wuͤrden, glaubte der Minister, die Waͤhlerschaft in Irland nur noch mehr vermindern, statt sie zu vermehren. Daß uͤbrigens die Minister zur Nachgiebigkeit sehr geneigt seyen, fuͤgte er hinzu, haͤtten sie wohl bisher bei dieser Maßregel zur Genuͤge gezeigt. In aͤhnlicher Weise sprach sich Lord J. Rus⸗ sel aus. Sir R. Peel und Lord Stanley unterstuͤtzten da⸗ gegen das Prinzip des Amendements, die Ermittelung des reinen Ge⸗ winns von einem gepachteten Grundstuͤcke, ohne den einzelnen Vor⸗ schlaͤgen des Antragstellers beipflichten zu wollen. O'Connell erklaͤrte sich natuͤrlich mit großer Leidenschaftlichkeit gegen jede Beschraͤn⸗ kung des urspruͤnglichen ministeriellen Vorschlages. Bei der Ab⸗ stimmung ergaben sich 291 fuͤr und nur 270 gegen das Amende⸗ ment, so daß dasselbe mit einer Majoritaͤt von 21 Stimmen an⸗ genommen wurde. Großer Beifall von den Tory⸗Baͤnken folgte diesem Resultat, und Oberst Sibthorp war gleich wieder bei der Hand, die Minister indirekt zur Resignation aufzufordern; diese erklaͤrten aber einstweilen nur, daß sie die Fortsetzung der Aus⸗ schuß⸗Verhandlungen bis Mittwoch aussetzen und dann dem Hause ihre weiteren Beschluͤsse hinsichtlich der vorliegenden Maßregel mittheilen wollten.

London, 27. April. Prinz Albrecht wurde gestern in Buk⸗ kingham⸗Palast mit den Insignien des ihm von der Koͤnigin von Spanien verliehenen Ordens des goldenen Vließes bekleidet. Der Herzog von Wellington, als Grand von Spanien und Ritter des goldenen Vließes, war dazu ausersehen, Sr. Koͤnigl. Hoheit die Insignien dieses Ordens anzulegen. Die Ceremonie fand in Gegenwart Lord Palmerston's, des Generals Alava, als Spani⸗ schen Gesandten, und mehreren Hofbeamten statt. Im auswäaͤrtigen Amte wurde heute Nachmittag ein Kabi⸗ netsrath gehalten, welchem alle Minister beiwohnten, und worin vermuthlich daruͤber berathschlagt worden ist, was in Folge der Annahme des Howick'schen Amendements zu der Irlaͤndischen Waͤhler⸗Registrirungs⸗Bill zu thun sey. Im Boͤrsen⸗Bericht des ministeriellen „Globe“ heißt es uͤbrigens, daß das Resultat der gestrigen Abstimmung auf die Preise der Fonds gar keinen Einfluß ausgeuͤbt habe, weil nicht daran zu denken sey, daß das Mini⸗ sterium sich durch jenes Ergebniß veranlaßt fuͤhlen koͤnnte, seine Ent⸗ lassung zu nehmen; ja, viele gemaͤßigte Politiker, wird hinzugefuͤgt, hielten den Vorschlag Lord Howick's sogar fuͤr eine entschiedene Verbesserung der Bill. Diese Aeußerung in einem ministeriellen Blatte moͤchte wohl glauben lassen, daß die Minister, wenn sie auch gestern jenem Amendement entgegentraten, doch nachtraͤglich ihre Maßregel im Sinne desselben zu modifiziren geneigt seyen. Daß es nicht die Absicht der Tories ist, die Vorschlaͤge Lord Howick's so passiren zu lassen, wie er sie gemacht, geht sowohl aus ihren Reden im Unterhause, wie noch deutlicher aus den Erklaͤrungen ihrer Blaͤtter hervor. Der „Standard“ sagt ganz offen, es steht jetzt in ihrer Macht, mit Lord Howick's Huͤlfe die ministerielle Bill zu vereiteln und mit O'Connell's Huͤlfe wieder die Vorschlaͤge Lord Howick's zu beseiti⸗ gen. Es war daher die Unterstuͤtzung des Howick schen Amendements von ihrer Seite offenbar nur ein Partei⸗Manoͤver, welches in den zahlreich besuchten Versammlungen dieser Partei, die gestern bei Sir R. Peel und vorgestern bei Lord Stanley stattfanden, beschlossen worden zu seyn scheint. Die ministeriellen Blaͤtter werfen auch diesen beiden Parteifuͤhrern noch vor, daß sie durch eine List eine Anzahl von Anhaͤngern des Ministeriums

Geist gegen das Ministerium, aber ich glaube, daß die

von meinem edlen Freunde vorgeschlagenen ge egsectnn der

F zerstören würde, auf welches die Wahlberechtigung in ver rafschaften stets begründet gewesen ist. Die einzige Ausnahme davon

war die Klausel über die Funfzigpfund⸗Pächter in der Reform⸗Bill:

doch diese Ausnahme war mehr scheinbar als wirklich, denn die betref⸗

fende Klausel ging von der natürlichen Annahme aus, daß Jemand,

der einen Pachtzins von 50 Pfd. zahlt, ein Kapital besitzen müsse, welches bintflchen worde, ihgearn Fättes er grafsehake zu ggcshi

Mei we „die o zu modifiziren, daß ein Pächter aen, 1ee878 1 1 des Grundstücks, Wahlrecht in Anspruch nimmt, für um zur Ausübung amendirten Form unabhängigen und

en, da es durch der vorge⸗ Man schreibt uns aus Paris ais ganz bestimmt, daß die Fran⸗

noch zu 5 Pfd., Revenüüe über die Rente als dessen Inhaber er das die Armen⸗ Steuer abgescchätzt sen müsse, des Wahlrechts qualifizirt zu seyn. In dieser wird die Klaufel das Wablrecht einer sehr achtbaren Klasse von Wählern erhalt

v“

n der gestrigen Abstimmung fern gehalten haͤtten indem sie ihre Reden Feta. aer wie sonst niemals bei so wichtigen Angele⸗ genheiten, so daß mehrere Mitglieder, die erst spaͤter in der Nacht die Abstimmung erwartet, nicht zeitig genug im Unterhause sich eingefunden, um an derselben theilnehmen zu koͤnnen. 8g

Das ministerielle Wochenblatt Observer erklaͤrt, daß Lord Ponsonby's Urlaub nicht im entferntesten einen politischen Grund habe, sondern daß er bloß in Privat⸗Angelegenheiten, wie er

Sen lange gewuͤnscht, auf nur zwei oder drei Monate nach Eng⸗

1e-. . werde, und daß es uͤberdies vollkommen seinem Er⸗

kommen edes hn gen er am besten von seinem Posten ab⸗ e.

Senägge Morning Advertiser meldet: „Wir sind

. unseren Lesern eine wichtige Nachricht mitzutheilen.

daß sich eine uͤberwiegende Majoritaͤt fuͤr Herrn Walter

oöͤsische Regierung so eben eine Expedition nach China in politi⸗ und kommerziellem Auftrage abgesandt hat.“

Heute fand zu Nottingham die erste Wahlhandlung, das Abstimmen durch Aufheben der Haͤnde statt, wobei es sehr un⸗ ruhig herging; es hatte seit Tumulten von 1831 bei keiner Wahl wieder eine solche Aufregung geherrscht, als bei dieser, wo die Herren Walter und Larpen sich einander gegenuͤber stehen. Der Erstere konnte sich nur mit Muͤhe, der Letztere gar nicht ver⸗ nehmlich machen, so groß war der Laͤrm, den einerseits die Whigs und Radikalen, andererseits die Tories und Chartisten erregten Von diesen wurden dreizehn festgenommen und mußten Buͤrg⸗ schaft dafuͤr leisten, daß sie die Ruhe nicht ferner stoͤren wollten. Man ist aber doch noch in Besorgniß vor ernstlichen Unruhen. Der Scheriff erklaͤrte zwar nach dem Aufheben der Haͤnde,

eige, aber der Whig⸗Kandidat, Herr Larpent, verlangte die schriftliche Abstimmung, die nun morgen beginnen wird.

Mit Hinsicht auf ein Unterrichts⸗Manifest, welches Lovett, einer der Chartistenfuͤhrer von der gemaͤßigten Partei, den soge⸗ nannten Maͤnnern der moralischen Gewalt, an die Mittelklasse gerichtet hat, und worin er diese zu freundlicher Theilnahme ein⸗ ladet, meinte neulich der ministerielle Globe, es wäͤre gefaͤhrlich, wenn den Arbeitern gestattet wuͤrde, Schulen zu gruͤnden, in denen die heranwachsende Generation fuͤr allgemeines Wahlrecht herangezogen werden sollte, und gegen diese Gefahr muͤßte gesetz⸗ liche Abwendung gesucht werden. Diese Aeußerung hat zur Folge gehabt, daß die Lorett⸗Vincentsche Chartisten⸗Fraction jetzt bei der Wahl zu Nottinaham aus Rache den Tory⸗Kanditaten Wal⸗ ter unterstuͤtzt und uͤberhaupt mit den Tories in der Agltation gegen das Armen⸗Gesetz gemeinschaftliche Sache machen zu wol⸗ len scheint.

ES-; hiesigen Blaͤtter enthalten jetzt naͤhere Mittheilungen uͤber das dem Commodore Napier zu Manchester gegebene Ban⸗ kett. Derselbe war auf der Eisenbahn nach Manchester gekom⸗ men und an den verschiedenen Stationen mit großem Enthusias⸗ mus begruͤßt worden. Der Mayor von Manchester verlas sofort nach der Ankunft des Commodore die Adresse, welche die Ein⸗ wohner von Manchester demselben votirt hatten. Der Commo⸗ dore antwortete mit großer Pewegung:

„Wenn ich so glücklich war, meinem Lande einige Dienste zu er⸗ weisen, so erkläre ich freimüthig, daß ich mich hinlänglich durch die Aufnahme belohnt fühle, die mir von Liverpool bis nach Manchester u Theil geworden ist. Ich halte es für beinahe überflüssig, Ihnen zu daß, ohne die Schnelligkeit unserer Erfolge in Sprien, ein Krieg mit Frankreich unvermeidlich gewesen wäre. Ich glaube, daß die zu Lande und zur See errungenen Erfolge mächtig dazu beigetragen ha⸗ ben, das Französische Ministerium zu stürzen und den Marschall Soult, Ihre alte Bekanntschaft, der auf eine so schmeichelhafte Weise zu Manchester und zu Birmingham empfangen worden ist, wieder an die Spitze der Geschäfte zu bringen. Und ich behaupte, weil ich davon überzeugt bin, den Frieden, dessen wir uns zu erfreuen das Glück ha⸗ ben, verdanken wir der freundlichen Aufnahme, die dem Marschall Soult in den verschiedenen Englischen Städten bereitet worden ist. Von Allem, was in Syrien geschehen, bedaure ich nur die Art und Weise, in welcher man gegen Mehmed Ali, nach der Unterzeichnung

des Vertrages, verfahren ist.“ Der Commodore erklaͤrte nun das Benehmen der Pforte

fuͤr nicht sehr loyal. Dem Volke von Manchester brachte der Commodore seinen Dank vom Balkon des Hotels von York dar; er entschuldigte sich, daß er wegen der Ermuͤdung von der Reise nicht lange sprechen koͤnne. An dem dem Commodore gegebenen Bankett nahmen 120 Personen Theil. Man erblickte hier in kleinem Maßstabe den „Powerful“, das Schiff des Commodore, und auf dessen Seiten die Worte Saida und St. Jean dAcre⸗ Das erwartete Paketboot aus Westindien ist noch nicht an⸗ gekommen und ein Schiff, welches in Liverpool von Charleston eingetroffen ist, bringt von den Bermudas keine neuere Nachrich⸗ ten mit, als die letzten, welche man von dort empfangen, so daß man also uͤber das Schicksal des Dampfbootes „Praͤsident“ noch immer in Ungewißheit ist. Aus New⸗ York hat man durch das Schiff „Schanandoah“ Nachrichten von zwei Tagen spaͤter, als die letzten, naͤmlich vom 3. d. und aus Philadelphia vom 4. d. erhalten, aber sie bringen auch keine Kunde von dem vermißten Dampfboot. Die „Britisch Queen“ war auch noch nicht in New⸗York angekommen, was dort ebenfalls einige Besorgniß hinsichtlich dieses Schiffs erregt hatte. (Die gestern als telegraphische Depesch mitgetheilte Nachricht vom Tode des Praͤsidenten der Vereinig⸗ ten Staaten konnte man in Philadelphia beim Abgange des „Schanandoah“ noch nicht wissen, da derselbe erst am 4ten z Wasshington erfolgt seyn soll. r 1 letzten Amerikanischen Zeitungen, daß General Harrison schon seit einiger Zeit krank war, obwohl man seine Krankheit nicht fuͤr ge⸗ faͤhrlich hielt, daß man so bald seinen Tod haͤtte erwarten sollen. Es ist dies uͤbrigens das erstemal, daß ein Praͤsident der Ver⸗ einigten Staaten waͤhrend seiner Amtsdauer stirbt. General Harrison war am 4. April erst vier Wochen im Amte, und es muß nun gleich wieder zu einer neuen Praͤsidenten⸗Wahl geschritten werden, nachdem die Aufregung, welche ein solcher Akt lange Zeit hin⸗ durch in der ganzen Union verursacht, sich kaum gelegt DZ-

Das Drurylane⸗Theater, in welchem jetzt die Deutsche Opern⸗ Gesellschaft ihre Vorstellungen giebt, ist fuͤr die naͤchste Saison

von dem beruͤhmten Schauspieler Macready fuͤr das Englische Drama gevpachtet.

Belgien. 8

Bruͤssel, 28. April. Fuͤr das Großherzogthum Luxemburg

ist eine Koͤniglich Niederlaͤndische Verordnung erschienen, wodurchh zur Steuer des Schleichhandels, eine doppelte Kontrolle der ein⸗ 8

gefuͤhrten fremden Waaren angeordnet wird. Es wird eine solche

Kontrole sownhl an den Graͤnzen, als an der Waaren stattfinden.

Nach der Angabe des Nouvell in Belgien vor 1830 im Ganzen 2

Unterricht und 80 blos fuͤr ein beschauliches Leben. 1841 existi⸗

und dem Unterrichte widmen.

ersten Art; auf Gent

25, alle der 1 1 auf Luͤttich 36,

auf Bruͤgge anderen Art;

ersten und 15 der

oder Unterrichtsanstalten sind.

rilch Deutsche Bundesstaaten.

schied im 52sten Lebensjahre der Staats⸗ und Reichsrath, Praͤ⸗

Man weiß indeß bereits aus den

dem Bestimmungsorte

; 2221 ““ velliste von Verviers existirten 89 religioͤse Kongregationen oder Gesellschaften, wovon 209 fuͤr die Krankenpflege und den ren 402 Kongregationen, von denen 360 sich der Krankenpflege Davon kommen auf die Diö-⸗ zese von Mecheln 112 der ersten und 17 der zweiten Art; 93 der wovon blos eine, die Karmeliter, sich dem beschaulichen Leben widmet; auf Namur 40, wovon zwei Kloͤster, 38 Unterrichtsanstalten⸗ auf Tournay endlich 60, von denen nur 3, welche nicht Kranken⸗

Im Ganzen bestehen in Belgien 113 Kongregationen mehr als 1828, wobei jedoch sich die Zahl der bloß beschaulichen um die Haͤlfte vermindert, so daß jetzt 50 religioͤse Anstalten fuͤr Unterricht und Krankenpflege mehr bestehen, als 1830. 1“

28 % ichika Muñznnchen, 27. April. (A. Z.) Gestern Abend 5 Uhr verr

sident der Regierung von Oberpfalz und Regensburg, Eduard v. Schenk. Die Kunde von dem Hintritte des geachteten Staats⸗ mannes hat schmerzlich uͤberrascht. Welche Verdienste sich der Verstorbene im Staatsleben erworben, und welchen Rang er un⸗ ter Deutschlands Dichtern einnimmt, moͤgen Berufene ermessen, wir fuͤhlen in diesem Augenblicke nur, daß ein Mann geschieden, der mit edlen Geistesgaben, mit einer Seele voll Begeisterung fuͤr alles Große und Schoͤne, eine eben so seltene Herzensguͤte verband, ein Mann, dem es Freude war zu troͤsten und zu hel⸗ fen, zu mildern und zu vermitteln. Se. Majestaͤt den Koͤnig soll Schenk's Tod sehr ergriffen haben; der Monarch verliert in ihm einen seiner treuesten und anhaͤnglichsten, seines Vertrauens wuͤrdigsten Diener.

Se. Majestaͤt der Koͤnig haben gestattet, daß das zu Ko⸗ blenz zur Wiederherstellung des Koͤnigsstuhles zu Rense gebildete Comité auch in Bayern durch oͤffentliche Blaͤtter zur Theilnahme und Beisteuer fuͤr die Wiederherstellnng dieses Koͤnigsstuhles auf⸗ fordern, und daß in den einzelnen Staͤdten patriotisch gesinnte Maͤnner der Foͤrderung dieser Sammlung sich unterziehen duͤrfen.

Sondershausen, 20. April. Unser Fuͤrst faͤhrt fort, durch Maßregeln der Humanitaͤt seine prunklose, aber begluͤckende Re⸗ gierung auszuzeichnen. Die vor kurzem erschienene Verordnung gegen Thierquaͤlerei ist ein Muster solcher Verordnungen, beson⸗ ders fuͤr kleine Laͤnder, wo sie leichter ausfuͤhrbar sind, als in großen Staaten. Nicht minder hat unser Fuͤrst kuͤrzlich eine an dere Maßregel angeoroͤnet, die vielleicht die erste ihrer Art in ganz Deutschland ist. Se. Durchlaucht hat naͤmlich den Prediger und Religionslehrer der hiesigen juͤdischen Gemeinde, Herrn Hei⸗ denheim, nachdem derselbe sein Probejahr ordnungsmaͤßig bestan⸗ den, zugleich als ordentlichen Lehrer an der Fuͤrstlichen Realschule, wo derselbe in der Deutschen und Lateinischen Sprache, in Geo⸗ graphie und Geschichte Unterricht ertheilt, definitiv angestellt. Wie durch diese Maßregel einerseits in den die Realschule besuchenden Schuͤlern mosaischer Religion die Ueberzeugung wach erhalten wird, daß sie bei Fleiß und sittlicher Auszeichnung der Aufmerksamkeit ihres Fuͤrsten nicht entgehen, so wird dadurch andererseits in den christlichen Zoͤglingen das noch so haͤufig verbreitete Vorurtheil gegen Andersglaubende fruͤhzeitig unterdruͤckt und eine wahrhaft christliche Gesinnung auch gegen ihre juͤdischen Mitschuͤler geweckt.

Hamburg, 20. April. Nach einer Mittheilung aus Ham⸗ burg in der Karlsruher Zeitung ist hier die Nachricht ein⸗ etroffen, „daß außer dem Schiffe „Echo“ auch das Hamburgi⸗ che Schiff „Louise“ von den Englischen Kreuzern als des Skla⸗ venhandels verdaͤchtig aufgebracht ist. Jedes der genannten Schiffe gehoͤrt einem hiesigen Buͤrger, und soll man Dem Glau⸗ ben schenken, was man sagen hoͤrt, so ist der von den Englaͤndern geschoͤpfte Verdacht nicht unbegruͤndet. Die „Louise“ soll gleich nach ihrer Abfahrt von Amerika von einem Fahrzeuge des Britischen Geschwaders der Station von Brasilien verfolgt und auf offener See angehalten worden seyn. Im Allgemeinen spricht sich an der Boͤrse wie in den gesellschaftlichen Kreisen der Unwille gegen solchen, der Hamburger Flagge zugefuͤgten Schimpf laut aus, und die oͤffentliche Stimme wird, sobald der Verdacht gegruͤndet ist, eine strenge Bestrafung Derer fordern, die weder menschlich genug noch dem Gesetze gehorsam genug waren, um den Lockun⸗ gen eines schaͤndlichen Gewinnes zu widerstehen. Die interessante Untersuchung uͤber Grund oder Ungrund der Beschuldigung muß dem Accessionsvertrage vom 9. Juni 1837 zufolge von hiesigen Behoͤrden vorgenommen werden, da der Art. 2. be⸗ sagt, daß alle Schiffe, welche Hamburgisehe Flagge fuͤhren und kraft ihrer Papiere als Hamburg angehoͤrig erscheinen, wenn sie angehalten, nach Kuxhaven gefuͤhrt oder gesendet werden sollen. Ob das Schiff „Echo“, das an der Westkuͤste von Afrika angehalten worden seyn soll, schon Sklaven am Bord gehabt hat, ob also das corpus delicti bei ihm vorliegt, ist noch nicht bekannt, die „Louise“ aber wird, falls die obige Nachricht von ihrem Anhalten sich bestaͤtigt, keine solchen gefuͤhrt haben koͤnnen, in Bezug auf sie kommt also der Artikel 6 der, dem genannten zwischen den Koͤnigen von Großbritanien und Frankreich einerseits und den Hanse⸗Staͤdten andererseits abgeschlossenen Aeccessions⸗Vertrage einverleibten Convention zwischen den genannten Herrschern zur Anwendung, demzufolge mit vollem Rechte, wenn nicht Beweise vom Gegentheile gegeben werden koͤnnen, die Schiffe verdaͤchtig sind, Sklaven⸗Handel getrieben zu haben oder fuͤr diesen Handel ausgeruͤstet zu seyn, welche Einrichtungen haben und Dinge mit sich fuͤhren, die fuͤr ein Sklaven⸗Schiff noͤthig, bei gewoͤhnlichen Kauffah⸗ rern aber nicht gebraͤuchlich sind; die Convention rechnet dahin unter andern die Fuͤhrung von Ketten, Halseisen und Handschel— len, eines besonders großen Wasservorraths, einer Menge von Eßnaͤpfen und Kannen ꝛe. Ein auf Befunde dieser Art gestuͤtzter Verdacht nimmt, selbst wenn spaͤter keine Verurtheilung erfolgen sollte, dem Capitain und Rheder jeden Anspruch auf Schadener⸗ satz. Eine Verurtheilung aber wuͤrde dem Rheder und dem Ca⸗ pitain je nach den Umstaͤnden eine Gefaͤngnißstrafe von 1 Jahr Zuchthaus bis 10 Jahr Spinnhaus und außerdem noch eine Geld⸗ rafe von 200 2000 Thlrn. auflegen, außerdem ihnen auch das uͤrgerrecht und alle damit verbundenen Rechte, namentlich das die Hamburgische Flagge zu fuͤhren, nehmen. Socchergestalt ist man denn hier nicht wenig auf den Ausgang der Sache gespannt da sie theils ganz neue Fragen und Proceduren veranlassen wird, theils auch die Rheder, als reiche, nicht unangesehene Maͤnner, Interesse erregen.“

W

*—* Turin, 19. April. Der bekannte Spanische Mini⸗ ster henr Zea⸗Bermudez, der Freund und Rathgeber der Koͤni⸗ gin Christine hat hier keine guͤnstigere Aufnahme als in anderen Hauptstaͤdten gefunden, wo er bisher die Interessen seiner Gebie⸗ terin zu vertreten suchte. Es herrscht hier dieselbe Verstimmung gegen die ungluͤckliche und in ihren Folgen so unheilsvolle Poli⸗ tik des Madrider Hofes unter Koͤnigin Christine vor, und in kei⸗ nem Augenblicke duͤrften die konservativen Hoͤfe, wohl weniger als jetzt geneigt seyn, auf die Angelegenheiten Spaniens den ge⸗ ringsten Einfluß zu nehmen. Die Stellung, welche diese Hoͤfe dem Madrider Kabinete gegenuͤber, seit dem Estatuto Real ein⸗ nehmen, ist eine rein passive, oder, wie man in der diplomatischen br c sich auszudruͤcken pflegt, eine expektative; sie wird es sich h. bis neue und feste Zustaͤnde aus jenem fuͤhrenden Chaos

168gg herausgebildet haben. Alle Versuche der Regentin

Uhech als des jetzigen Machtgebers, diese Stellung der Hoͤfe zu

vurchgeeds iteh huchalg⸗ Die Koͤnigin Christine ist hier 8 2 ie *

788 glef de Nahe angußalten, sie wechselte bloß die Pferde er Koͤnig ist in diesem Augenblicke auf einer Rei

und laͤngs der Insel Sardinien begriffen. 8 Ier eRir aauf

ten sich am löten in Genua an Bord des neuen und prachtvollen

Dampfschiffes „Tripoli“ nach Cagliari ein, wo sie acht bis zehn

Tage zu verweilen gedenken. Von dort geht die Reise laͤngs der

84

521

8 „6 9 3729 wA2

Ostkuͤste der Insel gen Sassari, wo abermals ein mehrtägiger Aufenthalt gemacht werden soll. Se. Majestaͤt werden nicht vor dem 2. Mai in Genua zuruͤckerwartet.

Ich habe Ihnen im vorigen Jahre von den großen Veraͤn⸗ derungen gemeldet, welche unsere Regierung in den Verhaͤltnissen der Grund⸗Besitzer der Insel Sardinien vorzunehmen beschlossen hatte. Es handelte sich um nichts geringeres, als Abloͤsung ihrer Lehensrechte und Freimachung der Gemeinden. Eine Kommis⸗ sion ward damals zusammengesetzt, um die Anspruͤche der Grund⸗ Besitzer zu pruͤfen, und diese schwierige und verwickelte, aber fuͤr das Land in der Folge hoͤchst vortheilhafte Operation in moͤglichst kurzer Frist zu bewerkstelligen. Diese Arbeiten wurden mit Ge⸗ schick und Eifer betrieben, und bereits sind die Liquidationen be⸗ endigt. Die Summen, welche die Regierung zu entrichten hatte, sind sehr bedeutend, und die Grund-Besitzer gewannen offenbar bei dieser Abloͤsung; es steht nun zu erwarten, daß die Gemein— den von der ihnen erwachsenen Freiheit Gebrauch machen wer⸗ den, um Ackerbau und Judustrie thaͤtig und wirksam zu heben. Generationen werden vielleicht voruͤberziehen, bis dieser Zweck erreicht ist, denn noch lange ist der Sinn fuͤr regsame Benutzung der gegebenen Kraͤfte in jenem insularisch abgeschlossenen Lande nicht geweckt; das Verdienst bleibt jedoch dem Koͤnige, den ersten Grundstein zum nachmaligen, nunmehr mit Recht zu erwarten⸗ den Wohlstande jener herrlichen, von der Natur so reichlich be⸗ dachten Insel gelegt zu haben.

ETTETööö““

Berlin, 2. Mai. Durch das gestern ausgegebene Blatt der Gesetz⸗Sammlung ist nachstehendes Gesetz zur Aufrecht⸗ haltung der Mannszucht auf den Seefchifzen publizirt worden:

„Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Guaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc.

Da die bestehenden Vorschriften über die Mannszucht auf den Seeschiffen sich als unzureichend erwiesen haben; so verordnen Wir auf den Antrag Unseres Staats⸗Ministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staats⸗Raths für den ganzen Umfang Unserer Mo⸗ narchie, was folgt:

§. 1. Die Mannschaft auf den Seeschiffen ist von dem Tage ab, an welchem sie in Folge des Heuer⸗Vertrages den Dienst auf dem Schiffe angetreten hat, der Disziplin des Schiffs⸗Capitains (Schiffers) unteeworfen. Dieselbe ist nicht nur schuldig, allen Anweisungen des Schiffs⸗Capitains in Betreff des Schiffsdienstes ohne Widerrede pünkt⸗ lich, Folge zu leisten, sondern hat auch alles zu vermeiden, was zur Störung der Ordnung und Eintracht hinführen könnte. Hierüber zu wachen, ist der Capitain besonders verpflichtet.

§. 2. Im Falle einer dem Schiffe drohenden Gefahr, so wie bei Meutereien oder Gewaltthätigkeiten des Schiffsvolks ist dem Capitain, um seinen Befehlen Gehorsam zu verschaffen, die Anwendung aller zur Erreichung des Zweckes nothwendiger Mittel gestattet. In allen Fäl⸗ len ist der Capitain vermöge der ihm zustehenden Disziplinar⸗Gewalt (§. 1) befugt, a) Geldstrafen bis zu 5 Rthlr. zum Besten der Armen⸗ Kasse des Heimathsortes des Schiffes, b) Schmälerung der Kost, c) Gefängniß bis zu 8 Tagen, nöthigenfalls bei Wasser und Brod, d) An⸗ schließen mitteist eiserner Fesseln in den unteren Räumen des Schiffes bis zur Dauer von drei Tagen, und e) körperliche Züchtigung zu ver⸗ fügen. Welche von diesen Strafen anzuwenden ist, hat der Capitain nach der größeren oder geringeren Strafbarkeit zu ermessen. Körper⸗ liche Zuͤchtigung darf jedoch nur dann verhängt werden, wenn die übri⸗ gen Strafmittel unter den obwaltenden Umständen sich als unzureichend ergeben; es macht dabei keinen Unterschied, ob der Schuldige sich noch im Militair⸗Verbande befindet, oder nicht.

§. 3. Dem Schiffs⸗Capitain liegt ob, jede von ihm verfügte Dis⸗ ziplinarstrafe mit Bemerkung der Art des Vergehens und der vorhan⸗ in dem Schiffstagebuche zu verzeichnen oder verzeichnen zu lassen.

§. 4A. Wird zu einer Zeit, wo das Schiff auf der Rhede eines

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gen, so ge gen dessen Verhaftung, Auslieferung und Ueberfüb⸗

rung dieselben Vorschriften, welche oben für die Verbrechen des Schiffs⸗ volks gegeben sind. ,n üi.

8* 8. Die Befugnisse und Verpflichtungen des Schiffs⸗Capitains gehen, wenn derselbe behindert ist, auf den Steuermann, und wäre auch dieser behindert, auf den anderweitigen Stellvertreter über, und die in den §§. 5 bis 8 bestimmten Strafen sinden auch bei Verbrechen gegen diese Stellvertreter Anwendung.

5. 19. Ist nach der Dienstordnung oder nach der Bestimmung

des Capitains ein Schiffsmann mit der Leitung eines besonderen Ge⸗

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schäfts beauftragt, so werden die von der ihm untergeordueten Mann⸗ 1

schaft gegen ihn verübten Verbrechen gleichfalls nach §§. 5 bis 8. be⸗

straft. §. 20. Alle dem Inhalte dieses Gesetzes entgegenstehende allge⸗ meine und besondere Bestimmungen werden hiermit aufgehoben. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗

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G 8 in, 31. Mäͤ 841. 1 8 Gegeben Berlin, den 31. März 1841 188 Müffling. v. Kamptz. Mühler. v. Rochow.

FEGSFraf v. Alvensleben. b 8 Beglaubigt:

Ferner befindet sich in dieser Nummer der Gesetz⸗Samm⸗ lung folgende Ministerial⸗Erkläͤrung uͤber das mit der Großher⸗ zogl. Hessischen Regierung getroffene Ueberinkommen wegen gegen⸗ seitiger Verfolgung der Verbrecher uͤber die Landesgraͤnze hinaus: „Die Königlich Preußische Regierung ist mit der Großherzoglich Hessischen Regierung übereingekommen, gegenseitig die Verfolgung der Verbrecher über die Landesgränze hinaus, unter folgenden Maaßgaben zu gestatten.

Artikel 1. Die mit der Handhabung der öffentlichen Sicherheit beauftragten Polizei⸗ und Gerichts⸗Behörden, des einen kontrahirenden Staates, so wie deren hierzu nach den eigenen Landes⸗Gesetzen befugte Organe, sollen ermächtigt seyn, flüchtige Verbrecher und andere, der öffentlichen Sicherheit gefährliche Personen über die Landesgränze des anderen kontrahirenden Staates, ohne Beschränkung auf eine gewisse Strecke, zu verfolgen und innerhalb derselben zu verhaften, jedoch mit der Verbindlichkeit. den Arretirten unverzüglich der nächsten Polizei oder Justiz⸗Behörde abzuliefern, in deren Bezirke die Verhaftung er⸗ folgt ist. Letztere wird den Verhafteten, falls er kein Unterthan desje⸗ nigen Staates ist, in welchem er verhaftet worden, auf ergangene Re⸗ quisition der betreffenden Behörde des anderen kontrahtrenden Staates unverzüglich ausliefern.

Artikel 2. Im Falle hierbei eine Haussuchung auf dem Gebiete des anderen Theiles nothwendig wird, hat der verfolgende Beamte sich zu dem Ende an den Ortsvorstand der betreffenden Gemeinde oder an den Orts⸗Polizeibeamten zu wenden und diesen zur Vornahme der Visit ation in seiner Gegenwart aufzufordern. Derselbe hat den Ver⸗ folgten, wenn er hierbei aufgefunden wird, in sichere Verwahrung brin⸗ gen zu lassen, auch über eine solche Hausuchung sogleich ein Protokoll in doppelter Ausfertigung aufzunehmen, und für diese eben bezeichnete Mitwirkung keine Belohnung zu empfangen. Die eine Ausfertigung des Protokolles ist alsdann dem requirirenden Beamten einzuhändigen, die zweite Ansfertigung aber dem Untergerichte des Bezirkes zu übersenden.

Eine Dienst⸗Ordnungsstraft, welche in Preußen auf ¼ Rthlr bis

ist, trifft denjenigen Ortsvorstand oder Orts⸗Polizeibeamten, welcher der Requisition nicht Genüge leiste. Zugleich soll auch den zur Nach⸗ eile Berechtigten die Ueberwachung des H. 6 befindet, bis zur Herbeikunft des Orts⸗Polizeibeamte gestattet eyn.

Artikel 3. Es ist jedoch in den obigen Fällen erforderlich, daß der verfolgende Beamte zu seiner Legitimation mit einem schriftlichen Aus⸗ versehen fey, wenn ihn nicht schon seine Dienstkleidung kenntlich macht.

Hierbei ist Königlich Preußischer Seits vorstehende Ministerial⸗ Erklärung ausgefertigt und mit dem Königl. Insiegel versehen worden.

Berlin, den 10. April 1841.

(L. S.) Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

inländischen Seehafens bereits segelfertig gemacht ist, oder sich auf of⸗ fener See, oder in einem ausländischen Hafen oder Gewässer befindet, von dem Schiffsvolke eines der in den nachstehenden §§. 5 bis 8 be⸗ zeichneten Verbrechen verübt, so treten die daselbst bestimmten Krimi⸗ nalstrafen ein. Bei Abmessung dieser Strafen soll auf die etwa schon angewendete Disziplinarstrafe keine Rücksicht genommen werden.

§. 5. Ein Schiffsmann, welcher den wiederholten Befehlen des Schiffs⸗Capitains den Gehorsam verweigert, hat Gefängniß oder Straf⸗ arbeit von vierzehn Tagen bis zu Einem Jahre verwirkt.

§. 6. Ein Schiffsmann, welcher dem Capitain thätlich sich wi⸗ dersetzt, oder mit thätlichem Widerstande droht, soll mit Gefängnißstrafe oder Strafarbeit von zwei Monaten bis zu zwei Jahren belegt werden.

§. 7. Eben diese Strafe (§. 6.) betrifft den Schiffsmann, welcher den Capitain durch Gewalt oder Drohung oder auch nur durch Ver⸗ weigerung der Dienste, zu einer Handlung oder Unterlassung, welche sich auf die Leitung des Schiffes, so wie auf die Aussicht über das Schiff oder die Ladung bezieht, zu nöthigen sucht.

§. 8. Unternehmen es zwei oder Mehrere, den Schiffs⸗Capitain zu einer solchen Handlung oder Unterlassung (§. 7.) zu nöthigen, so wird die im §. 6. bestimmte Strafe verdoppelt, ist aber eine Verabre⸗ dung dazu zwischen den Thätern vorangegangen, so soll gegen die An⸗ stifter oder Rädelsführer auf vier bis zwölf Jahre und gegen die übri⸗ gen Theilnehmer auf zwei bis fünf Jahre Strafarbeit oder Zuchthaus erkannt werden.

§. 9. Der Capitain ist ermächtigt, den Schiffsmann, welcher sich eines in den §§. 5. bis 8. bezeichneten oder eines anderen schweren Verbrechens schuldig gemacht hat, zu verhaften. Wenn das Entweichen des Verbrechers zu besorgen ist, so ist der Capitain zur Verhaftung ver⸗ pflichtet. G

§. 10. Bei jedem Verbrechen muß der Schiffs⸗Capitain mit Zu⸗ ziehung des Steuermanns, Hochbootsmanns, Zimmermanns oder an⸗ derer glanbwürdigen Personen alles dasjenige genau aufzeichnen, was auf den Beweis des Verbrechens und dessen künftige Bestrafung Ein⸗ fluß haben kann.

§. 11. Insonderheit müssen, wenn eine erhebliche Verletzung vor⸗ gefallen ist, die Beschaffenheit der Wunde, und wenn eine Tödtung geschehen ist, die Zeit, wie lange der Verwundete noch gelebt, die Speise, die er genossen hat, und die Mittel, die zu seiner Heilung angewendet worden, genau verzeichnet werden.

§. 12. Befindet sich auf dem Schiffe ein Arzt oder Wundarzt, so muß dieser in Gegenwart der im §. 10. bezeichneten Personen die Besichtigung vornehmen und darüber sein ausführliches Gutachten, wie er solches eidlich bestärken kann, dem Schiffstagebuche beifügen.

§. 13. Bei Erreichung des ersten inländischen Hafens muß der Verbrecher, unter Mittheilung der Verhandlungen (§§. 10 bis 12) an das Gericht dieses Hafens abgeliefert werden, welches zur Annahme des Verbrechers und zur Führung der Untersuchung verpflichtet ist.

§. 14. Findet der Schiffs⸗Capitain die Aufbewahrung des Ver⸗ brechers bis zur Erreichung eines inländischen Hafens gefährlich, so steht ihm frei, denselben einem auswärtigen Gerichte zur Untersuchung und Bestrafung zu übergeben. Er ist aber in diesem Falle verpflichtet, sich bei dem Gerschte des ersten inländischen Landungsortes über das Sachverhältniß und über sein Verfahren auszuweisen.

§. 15. Die Beweiskraft der Angaben des Schiffs⸗Capitains über Verbrechen, insbesondere über die Anstifter und Theilnehmer einer Meu⸗ terei, ist nach den Gesetzen des Orts zu beurtheilen, wo die Untersu⸗ chung geführt wird.

§. 16. Ein Schiffsmann, welcher sich weigert, dem Capitain bei Bestrafungen oder Verhaftungen hülfreiche Hand zu leisten, soll der ganzen Heuer verlustig seyn und noch außerdem nach den Grundsätzen von der Theilnahme oder Begünstigung des Verbrechens bestraft

werden. §. 17. Hat ein Reisender auf dem Schiffe ein Verbrechen began⸗

„Freiherr von Werther. Vorstehende Erklärung wird, nachdem solche gegen eine überein⸗ stimmende Erklärung des Großherzoglich Hessischen Ministeriums der

gedrucktem Königlichen Insiegel. 1“

(L. S.) Friedrich Wilhelm ——

Snen n8 v. Düesburg..“..

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3 Rthlr., im Großherzogthum Hessen auf einen bis 5 Gulden festzusetzen 8

auses, worin sich der Ge⸗

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auswärtigen Angelegenheiten vom 23sten v. M. ausgewechselt worden,

hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Berlin, den 10. April 1841. 8 Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Freiherr von Werther.

Frankfurt a. d. O., 26. April. Von des jetzt regierenden Koͤnigs Majestaͤt ist dem hiesigen Ober⸗Landesgerichte das Bild⸗ niß des Hochseligen Koͤnigs Majestaͤt in Lebensgroͤße zum Geschenk verehrt worden.

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Anleihe. ]

*., Paris, 27. April. Die Verhandlungen in der De⸗ putirten⸗Kammer uͤber die Supplementar⸗Kredite fuͤr 1840 und 1841 haben den Zustand unserer Finanzen klar herausgestellt. Man muß sagen, daß der ministerille Groll und die parlamen⸗ tarischen Anschuldigungen nicht wenig dazu beigetragen; der Wunsch der Maͤnner, die fruͤher im Amte gewesen und derjenigen, die es setzt sind, ihre Verantwortlichkeit zu vermindern, hat uns genauere Nachweisungen geliefert, als sonst gewoͤhnlich in offiziellen Doku⸗ menten enthalten zu seyn pflegen.

Da sich der gegenwaͤrtige Zustand natuͤrlich an fruͤhere That⸗ sachen anschließt, so werden wir weiter unten den Betrag der oͤfentlichen Schuld mittheilen, damit man den Zustand unserer Finanzen im Ganzen zu wuͤrdigen im Stande ist. Wir wollen mit den numerischen Angaben beginnen, die den Gegenstand der letzten Verhandlungen in der Deputirten⸗Kammer bildeten und gegenwaͤrtig der Pairs⸗Kammer vorliegen, wobei wir die Angaben zum Grunde legen, die in den, den verschiedenen von Herrn Hu⸗ mann vorgelegten Gesetz⸗Entwuͤrfen vorangeschickten Eroͤrterungen und in den Berichten der Kommissionen der Deputirten⸗Kammer enthalten sind.

Das Defizit aus der Zeit von 1833, welches nicht konsolidirt worden ist, hat bis jetzt in der schwebenden Schuld unter der Form von Bons des Koͤniglichen Schatzes (Bons qu trésor Royal*) figurirt und betraͤgt 256,000,000 Fr.

Die finanzielle Lage von 1840 läͤßt ein end⸗ liches Defizit heraustreten von

Die Finanz⸗Periode von 1841 ergiebt einen Ausfall von ungefaͤhr

Hierzu kommt noch, außer den Lasten, welche durch die außerordentlichen oͤffentlichen Arbeiteen veranlaßt werden, das Defizit des Budgets von 1842, welches sich nach den ministeriellen Propo⸗ positionen belaͤuft auf 155,000,000 8. . b 1 8 823,000,000 Fr.

*) Die Schatz⸗Bons sind in die g kammer⸗Scheine in England. Es sind vom Staate negoctirte Effekten mit bestimmter Verfallzeit, welche Zinsen tragen. Diese Zinsen, so wie die Negociations⸗Prämien sind veränderlich nach dem Zustande des Kredits. Uebrigens geben die Schatz⸗Bons Coupons, die um Bielre geringer sind, als die Englischen Schatzkammer⸗Scheine, die nie unter 500 Pfd. Sterling betragen.

170,000,000

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28 Frankreichs Finanz⸗Zustand und die projektirte 2

242,000,000 *„ Eottzl

rankreich dasselbe, wie die Schatz⸗ 8