1841 / 123 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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der Reserve d. Tilgungs⸗Fonds) 104,500,000 2„ 8

Die gesammten Huͤlfsmittel, welche zur Deckung dieses Desizits von 823 Millionen ver⸗ wendet werden koͤnnen, betragen 135 Millionen und bestehen aus dem Ueberschuß der Finanz⸗ Periode von 1839 im Betrage von 14,500,000 Fr.

Aus den von dem Budget der außerordentlichen oͤffentlichen Arbeiten fuͤr 1840 wieder ent⸗ nommenen Fonds

Und endlich aus den am 1. Jan. 1841 disponiblen Fonds

16,000,000 »

135,000,000 Fr.

adurch wird also das Defizit reduzirt auf 688,000,900 Fr.

Ze 38 den Reserve⸗Fonds der Tilgungs⸗Kasse zur Loͤschung der oben angefuͤhrten noch nicht gedeckten Summen verwendet hat, und da jener Reserve⸗Fonds waͤhrend einer langen Reihe von Jahren zu diesem Zwecke verwendet werden wird, so hat man, sowohl fuͤr die außerordentlichen oͤffentlichen Arbeiten, als fuͤr die Ausgaben zur Befestigung von Paris, fuͤr die Befesti⸗ gungs⸗Arbeiten an der Graͤnze und fuͤr die Vermehrung der Ma⸗ rine neue Huͤlfsmittel schaffen muͤssen. Diese verschiedenen, auf mehrere Jahre vertheilten Ausgaben betragen 534 Millionen Franken; um dieselben zu decken, schlaͤgt der Finanz⸗Minister eine Anleihe von 450 Millionen Franken vor, doch will er, wie er sagt, die gesammten noͤthigen Fonds nicht verlangen, um nicht durch eine zu bedeutende Anleihe den Kredit zu afficiren. Diese letztere Ruͤcksicht ist bloß scheinbar, denn sobald der Staat schul⸗ dig ist, so ist es nicht mehr die Form der Schuld, die seinem Kredite schaden kann. Die 84 Millionen, welche Herr Humann im Ruͤckstande laäͤßt, wird Frankreich doch noch immer schuldig seyn, wenn sie auch, statt in dem großen Buche der oͤffentlichen Schuld zu stehen, durch Schatz⸗Bons repraͤsentirt werden und der Kredit wird am Ende durch dieses finanzielle Zartgefuͤhl nichts gewinnen. Wir wollen jedoch bei der Summe von 450 Millio⸗ nen stehen bleiben; fuͤgen wir sie zu den oben erwaͤhnten 688 Millionen, so ergiebt sich, daß nach dem Schlusse der Kammer und wenn Herr Humann seine Anleihe erhalten hat, das Defizit 1138 Millionen Fr. betragen wird.

Die Huͤlfsmittel Frankreichs sind allerdings groß; die indi⸗ rekten Einkuͤnfte haben allerdings seit zehn Jahren nur zugenom⸗ men; aber die Ausgaben haben noch weit schneller zugenom⸗ men und seit drei Jahren werden unsere Budgets durch unge⸗ heure Defizits gedeckt. Von den zwoͤlf Finanz⸗Perioden seit 1830 bieten nur sechs einen normalen Zustand dar; die von 1830 bis 1834 haben in den Einnahmen einen Ausfall von 600 Mil⸗ lionen dargeboten. Diese durch Anleihen, durch den Schatz von Algier, durch Verkauf von Staats⸗Waldungen u. s. w. gedeckten 600 Millionen gehoͤren nicht zu jenen 1138 Millionen, sondern zu laͤngst abgemachten Liquidationen, aber wir erwaͤhnen diese Summe nur, weil sie mit der andern zusammen fuͤr die Zeit von zwoͤlf Jahren eine Unzulaͤnglichkeit der Einnahme von 1738 Millionen bildet.

Die Anleihe von 450 Millionen, die Herr Humann zu rea⸗ lisiren im Begriff steht, wird auf folgende Arbeiten verwendet werden.

Befestigung von Paris). . ..

Befestigung der Graͤnze

Kasernen und Magazine fuͤr die Truppen.

Fuͤr Artillerie und Pulver . .. ..

Vollendung des Hafens und des Arsenals von Cherbourg 44,000,000

Andere Arbeiten fuͤr das Departement der Marine ..

Endlich fuͤr außerordentliche oͤffentliche Ar⸗

beiten, wie Straßen, Kanaͤle Eisenbahnen

v. . 228,000,000 »

534,000,000 Fr.

Diese SummeV ist, wie schon gesagt, um 84 Millionen groͤßer, als der Betrag der projektirten Anleihe.

Die 228 Millionen fuͤr die außerordentlichen oͤffentlichen Ar⸗ beiten werden in fast gleichen Theilen auf die sechs Finanz⸗Perio⸗ den von 1842 1848 vertheilt, d. h. etwa 38 Millionen auf jede Periode. Von jetzt bis zu jener Epoche wird keine neue Ar⸗ beit unternommen werden. Es ist zu bemerken, daß die Ver⸗ wendung dieser 228 Millionen in Folge der Anwendung des Ge⸗ setzes uͤber die außerordentlichen oͤffentlichen Arbeiten vom 17. Mai 1837 stattfindet; nur glaubte man zu jener Zeit die Ausgaben durch die Reserve des Tilgungsfonds decken zu koͤnnen; da dieser

75,000,000 » 75,000,000 » 12,000,000 »

§,000,000

.

*) Der Stückkauf von Schuldscheinen mittelst des Tilgungsfonds kann bekanntlich nur dann bewirkt werden, wenn jene Schuld unter Pari steht. Da nun seit langer Zeit das Pari der fünfprocentigen Schuld überschritten ist, so hat man den Tilgungs⸗Fonds durch ein Gesetz auf die außerordentlichen öffentlichen Arbeiten verwendet. Man gab der Tilgungskasse für ihr baares Geld Schatz⸗Bons, die am Ende dazu dienten, auf den Platz, der das Eigenthum der Kasse geworden, Renten zu kaufen. Dies ist eine von den zahlreichen Fictionen, die da⸗ zu dienen, den wahren Zustand der Finanzen eines Landes zu verber⸗ en. Jetzt schlägt Herr Humann vor, jene Reserve zur Tilgung der Desizits von 1840 und 1841 zu verwenden und für die Fortsetzung der offentlichen Arbeiten eine Anleihe zu machen. **) Die Kosten für die Befestigung sind auf 140 Millionen veran⸗ schlagt. à8 Millionen stehen in den Budgets von 1840 und 1841:; sie bilden mit den 92 Millionen die veranschlagte Gesammt⸗Summe. . Diese Arbeiten sind unabhängig von denen, die in den jähr⸗ 8 Budgets mit einer Summe von ungefähr 53 Millionen sigu⸗

92,000,000 Fr.

522 aber eine andere Bestimmung erhalten hat, so muͤssen sie durch die Anleihe gedeckt werden.

Die neue Combination hat ein sehr merkliches Nachlassen in der Ausfuͤhrung der oͤffentlichen Arbeiten bewirkt, die der große Gedanke der gegenwaͤrtigen Regierung gewesen zu seyn scheinen. Von 1837 bis 1841 sind dazu im Durchschnitt 53 bis 54 Millionen jaͤhrlich vekwendet worden; dies ist also eine Re⸗ duction von mehr als 15 Millionen fuͤr jede Finanz⸗Periode. Es ist leicht einzusehen, daß die Befestigungen und die außeror⸗ dentlichen Ruͤstungen diese Veraͤnderung, man kann sagen, diese Unordnung in unseren Finanzen und in unseren Arbeiten der materiellen Organisation herbeigefuͤhrt haben.

Als Ergaͤnzung zu dieser Lage der Dinge, die ein Defizit von 1138 Millionen darbietet, wollen wir den Zustand der oͤffent⸗ lichen Schuld mittheilen, wie er in dem Budget fuͤr 1842 ange⸗ geben worden ist:

Dauernde Schuld. 147,109,670 Fr. 1,026,600 » 25,043,123 » 3proc. 35,794,434 » Tilgungsfonds 44,616,463 »

Spezielle Anleihen fuͤr Kanaͤle und verschie⸗ dene Arbeiten. 10,625,000 Zinsen von unloͤsbaren Kapitalien. 8 Zinsen von Kautions⸗Kapita⸗ tA Zinsen der schwebenden Schuld des Schatzes

Schuld auf Lebenszeit und

Pensionen 63,585,728 353,051,018 »

Diese 350 Millionen, welche die Zinsen der oͤffentlichen Schuld repraͤsentiren, uͤbersteigen sicherlich nicht die Huͤlfsmittel eines Lan⸗ des, wo der oͤffentliche Reichthum so schnelle Fortschritte macht, wie in Frankreich. Aber man begreift, daß, wenn die Differen⸗ zen zwischen den Einnahmen und Ausgaben fortdauern und jede Finanz⸗Periode ein so betraͤchtliches Defizit ergiebt, wie die beiden letzt verflossenen Jahre, die Lage bald beunruhigend werden, der Kredit leiden und bei dem ersten Kriege unuͤbersteigliche finan⸗ zielle Schwierigkeiten uns zu Boden druͤcken muͤssen. Deputirte und Pairs, die in der National⸗Oekonomie sehr bewandert sind, theilen diese Ansicht, und wir haben allen Grund zu glauben, daß Herr Humann selbst das bestehende Mißverhaͤltniß zwischen den Einnahmen und Ausgaben nicht ohne Besorgniß sieht. Die be⸗ vorstehende Diskussion des Budgets wird indeß neues Licht auf diese wichtige Frage werfen, und wir hoffen, daß die Verhand⸗ lungen auf eine solche Weise stattfinden werden, daß sie uns zu einem regelmaͤßigeren und sparsameren Finanz System fuͤhren.

5proc. Renten 4 [¶proc. » proc.

253,590,290 Fr.

9,250,000 Fr.

16,000,000 »„ 285,250,000 » 29,;2 7 8

Wissenschaft, Kunst und Literatur.

Berlin, 30. April. In der Bilder⸗Galerie unter den Linden Nr. 21, welche jedermann offensteht, sind gegenwärtig drei neue Ge⸗ mälde des Direktors Wilhelm Schadow aufgestellt daß größte stellt dar die Frömmigkeit und die Eitelkeit, unter dem Bilde einer frommen und thörigten Jungfrau; jene ernst und einfach gekleidet, mit dem Myrtenkranz im Haar, und die hellbrennende Lampe sorgfältig haltend; diese weltlich angethan, mit Orangen⸗Blüthen gekränzt und noch mit dem Haarschmucke beschäftigt, schaut liebreizend heraus, wäh⸗ rend die neben ihr stehende Lampe erloschen qualmt. Beide stehen an einem Springbrunnen, unter Rundbögen mit der Inschrift Pietas und Vari- tas. Ueber ihnen erscheint der Heiland, in göttlicher Milde, mitder rechten Hand die Fromme segnend und mit der linken die thörigte abwehrend. Unten, in der baulichen Einehrung als erhabene Bildwerke gemalt, sieht man auf der einen Seite Werke der christlichen Liebe, auf der anderen die heidnische Verfassung des Eros. Dieses schöne Bild gehört dem Grafen von Fürstenberg. Das zweite Bild ist eine Heilige Veronika, von hoher strenger Schönheit, mit dem schmerzlichen Antlitze des Heilands auf dem Schweißtuche. Das dritte ist das liebliche Bildniß der Toch⸗ ter des Malers. Alle drei Bilder sind in Lebensgröße und laden zur wiederholten Beschauung ein. v .

Königsstädtisches Theater. Eine nur aus Italiänern beste⸗ hende Opern⸗Gesellschaft ist seit der Italiänische großen Oper, welche schon vor 35 Jahren eingegangen, eine ganz neue Erscheinung in Berlin, die alle Musikfreunde frappiren, die Freunde der Italtänischen Musik aber böchlich interessiren und, da alles Neue ohne Weiteres als solches schon an⸗ lehend ist, die Aufmerksamkeit aller Theaterfreunde ohne Ausnahme erregen muß. Der Inhaber des in Rede stehenden Theaters verdient also schon deshalb Dank, daß er dem vielköpfigen Publikum einer so großen Stadt etwas Neues für Aug' und Ohr zu bringen sich be⸗ müht hat, und von einem vielköpfigen Publikum darf man auch schon voraussetzen, daß es ein vielseitiges sean werde, vielseitig in dem Sinne wie es von dem Schauspieler verlangt wird, daß ernämlich nicht Alles über einen Leisten schlage, und nicht immer in der nämlichen eigenen Per⸗ sönlichkeit erscheine. In diesem Sinne versteht es sich also von selbst, daß auch das Publikum nicht Alles über einen Leisten schlage und nicht „nach gewohnten oft stagnirten Ansichten und Eindrücken betrachte und urtheile“. Diese goldenen Worte Lessing's dürften hier am rechten Orte stehen und der Wunsch, daß sie von allen Zuschauern und Zuhörern beherzigt werden möchten, möge freundlich aufgenommen werden. „Nicht jeder Liebhaber ist Kenner; man hat keinen Geschmack, wenn man nureinen einseitigen Geschmack hat; aber oft ist man desto parteiischer; der wahre Geschmack ist der allgemeine, der sich über Schönheiten von jeder Art verbreitet, der von keiner mehr Vergnügen und Entzücken erwartet, als sie nach ihrer Art gewähren kann.“ Besonders in dem eben vorliegenden Falle, wo eine fremde Gesellschaft in einer fremden Sprache zum er⸗ stenmale mit einem Produkt vor unsere Sinne tritt, das wir in un⸗ serer Sprache von uns wohlbekannten und geschäͤtzten, ja geliebten Künst⸗ lern auf dieser und auf der Königlichen Bühne im Ganzen so wohl⸗ gelungen und im Einzelnen mit Genialität dargestellt angeschaut haben, möchten jene goldenen Worte noch mehr Beachtung verdienen; da übrigens

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durch die obenerwähnte Afführung der Text und die Musik der Oper „Lu⸗ crezia Borgia“ unseren Theaterfreunden genugsam bekannt, und idnen vhn⸗ Zweifel auch die Verschiedenheit des Urtheils über den dramatischen Werth der neuen Italiänischen Musik überhaupt und der in Redestehenden insbesondere, nicht entgangen seyn wird, so wollen wir uns darüber aller weiteren überflüssigen Anführung enthalten und nur bei diesem ersten De⸗ büt einer uns neuen Sprache in uns wohlbekannten Sachen, uns eben⸗ falls an Lessing's Worte erinnern, daß die ersten Gedanken nicht immer die besten sind. Aber diese Selbstbeschränkung unseres Urtheils beschränkt uns nicht in der faktisch⸗-wahren Erwähnung, wie die⸗ ses erste Debüt einer Neuigkeitkürzlich von der zahlreichen das ganze Haus anfüllenden Versammlungaufgenommen worden. Der Schlußchor des ersten Aktes, wo Alle beim Erkennen der Lucrezia vor Entsetzen schaudern, und mehr noch die Scene des zweiten Aktes, wo der Gatte der Lucretia ihre Neigung zum Gennaro entdeckt, brachte eine allgemeine große Wirkung, mit einem enthusiastischen Beifalle begleitet, hervor, nicht minder auch der Schluß der ganzen Oper, und wir heben aus dieser Scene nur die Namen der Signora Forconi als Luzretia, des Signor Zucconi als Don Alonzo und des Siguor Pietro Rossi als Gennaro hervor. Möge dieser Beifall ein gutes Omen für alle weiteren Leistun⸗ gen dieser Gesellschaft seyn und das Publikum fortdauernd daran das Vergnügen genießen, das sie nach ihrer Art gewähren kann.

Dauer der Eisenbahn⸗Fahrten am 1. Mai.

Abgang Zeitdauer von Fvvesegg aceepn

Potsdam. (St.

Abgang Zeitdauer von ee

Berlin. St. M.

ututung des Denkmals Sr. Mazj. Friedrich Wilhelms 111.

Um 8 Uhr Morgens. 11 - Vormitt Zee Abends

à1 [um 6 ½ Uhr Morgens.. 3 9⁄ Vormitt... 12 ½ Nachmitt..

44½ * - 7 ¼ - Abends..

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NIvan

Auswürtige [Amsterdam, 28. April. 8 Niederl. wirkl. Schuld 5115⁄1 6. 5 % do. 997/16. Kanz-Bill. 5 % Span. 20 ⅛¼. Passive. —. Ausg. —. ELinsl. Preuss Prüm. Sch. —. Pol. —. Oesterr 1051/2. Antwerpen. 27. April. Zinsl. 5 6 ¾24. Neue Anl. 20 1 Br. Hamburg, 30. April. Bank-Actien 1660 Br. Engl Kuss. 108 /1. Paris, 26. April. „% Rente fin cour. 113. 70. 3 % Kente fin cour. 79. 25. 5 % Neapl. au compt. 104. 5 % Span. Rente 24 ½. Passive 55/8. 3 % Port. 1

Wien, 27. April. Met. 107 ¼. 4 % 98 ¾. 3 % —. 2 ½ % —. 1 % —.

5 % . Knl. de 1834 135. de 1839 112 ⅛.

Bank-Actien 1655.

Kinigliche chassspiele

Montag, 3. Mai. Im Schauspielhause: Karl XII. auf seiner Heimkehr, militairisches Lustspiel in 4 Abth., von Dr. C. Toͤpfer. Hierauf: Der Verstorbene, Posse in 1 Akt.

Dienstag, 4. Mai. Im Opernhause: Othello, der Mohr von Venedig, Oper in 3 Abth., mit Tanz. Musik von Rossini. (Dlle. H. Carl: Desdemona, als letzte Gastrolle. Herr Erl, Othello, als Gastrolle.)

Im Schauspielhause: Franzoͤsische Vorstellung.

Mittwoch, 5. Mai. Am Bußtage: Im Opernhause: Sym⸗ phonie von Mozart, Es-dur. Hierauf: Samson, Oratorium von Haͤndel, ausgefuͤhrt von Frau von Faßmann (Delila), Mlle. 828 Loͤwe (Micah), Herrn Bader (Samson) und Herrn Boͤtticher (Manoah), so wie von saͤmmtlichen anderen K. Saͤngern und Saͤngerinnen, so wie den saͤmmtlichen Mitgliedern der K. Kapelle, der K. Musikschule und dem gesammten Chor Perso⸗ nale des K. Theaters, unter Direction des K. Kapellmeisters C. W. Henning.

Die Einnahme ist zum Besten einer Unterstuͤtzungskasse (Spontini⸗Fonds) fuͤr huͤlfsbeduͤrftige Theater⸗Mitglieder bestimmt.

Die Abonnements und freien Entreen sind nicht guͤltig.

Koͤnigsstaͤdtisches Theater.

Montag, 3. Mai. (Zweite Italiaͤnische Opern⸗Vorstellung.) Zum erstenmale wiederholt: Lucrezia Borgia. Opera in 3 Atti. Poesia del Signor Romani. Musica del Maestro Gaetano Donizetti.

Der Anfang dieser Vorstellung ist um 6 ½ Uhr. Die Kasse wird um 5 ½ Ühr geöoͤffnet.

Dienstag, 4. Mai. Der Taubstumme, oder: Der Abbé de 'Epée. Historisches Drama in 5 Akten, von Bouilly. Aus dem Franzoͤsischen uͤbersetzt, von Kotzebue. (Herr Burmeister, vom Stadttheater zu Hamburg, neu engagirtes Mitglied dieser Buͤhne:

Den Abbé, als Antrittsrolle.) Hierauf: Mitten in der Nacht.

Posse in 1 Akt. 8 Mittwoch, 5. Mai. Kein Schauspiel.

Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen. 8— rn n Gedruckt bei A. W. Hayn.

*

Allgemeiner Anzeiger fuͤr die

Bekanntmachungen.

SSmnn tmhHun 1e geehrten Actionaire der Magdebürg-Cöthen Halle-Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft werden üne Bezugnahme auf die Bestimmungen im §. des Statuts biermit eingeladen, sich 3

zusehen,

Montag, den 24. Mai d. J., Vormittags um 9 Uhr, b

Saale des biesigen Administrations-Gebäudes, zusser Genecal-Vers

der im §. 23 des Statuts vorgeschriebenen jährlichen [sich selbst General- Versammlung 22.

einzufinden, um

en zu treffen, vermerkt ist.

3) den Rechnungs-Abschlufs des Jahres 1840 ein-

à) die Zustimmung zu einer von dem Ausschusse vorläufig beschfossenen Einrichtung zu- ertheilen, nach welcher in etwaniger Abwesenheit mehre- rer Directions-Mitglieder sechs dazu erwählte

Mai c. in den ür im Administrationshz vPü 1e 6 4 82 12* 8 stra shause am Fürstenwalle als sschufs der Magdeburg-C 1) den Geschäfts-Bericht des Directorii zu vernehmen, Eigenthümer von fünf 1“ 1 9 für des ausbsbs6gt de Drittel der Ausschufs-Mit- ren und wird darauf eine Ei lieder und deren Stellvertreter anderweite Wab.- worauf die Anzahl der ihm gebührenden Stimmen Ohne eine solche Eintrittskarte kann

Actionaire verbindliche Kraft. Sollte Einer d

bringen, so wird

ammlung Theil nehmen will, hat

„der resp. sei Mac ber, am 21. oder schusses schriftlich anzuzeigen. inen Machtgeber, am 21. oder sch d.n0a9. nt 181. öthen-Halle-Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft. v. Lamprecht, Vorsitzender-

Magdeburg,

ormittagsstunden von 9 bis 12

oder mehr Actien zu legitimi- ntrittskarte empfangen,

Preußis

Niemand in die General-Versammlung zugelassen wer- den, gleichwohl haben die Beschlüsse derselben, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden,

er Herren Actionaire beabsichtigen, einen das gesellschaftliche Interesse berührenden Ge- Ausschufs-Mitglieder, der Reihefolge nach, zu gensrand in der General-Versammlung zum Vortrag von Masdeburg und von Hamburg mit Passagieren den Direktorial-Sitzungen hinzugezogen werden, zu

amh darin gültige Beschlüsse fassen zu können. §. 29 des Jeder Actionair und Bevollmächtigte, der an die- ausführlicher Anga

derselbe, §. 29 des Statuts, ersucht, dies sein Vorhaben, unter be der Motive, spätestens bis zum

14. Mai c. dem unterzeichneten Vorsitzenden des Aus- Die Direction der vereinigten Hamburg⸗Magdeburger

chen Staaten.

Dampfschifffahrt zwischen Magdeburg und Hamburg.

Die Schisse der vereinigten Hamb.⸗Magd. Comp. fahren vom 1. Mai an t S gi ch

für alle

mit Bezug auf und Güͤtern abz⸗ Magdeburg, den 28. April 1841.

Dampfschifffahrts⸗Compagnie. Holzapfel.

Großbrit. u. Irland.

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Berlin, Dienstag den 4en Mai

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1841.

Amntl. Nachr.

Laͤndtags⸗Angelegenheiten. Brandenburg. Schluß der Ver⸗ handlungen über die Forst⸗ u. Jagd⸗Polizei⸗Ordnung. Preußen. Ernennung des ständischen Ausschasses und des Com tés zur Errich⸗

Näheres

übver die Schließung des Landtages.

St. Petersburg. Ankunft des Prinzen von

Rustland u. Polen.

Preusen. Admiral Schischkoff †. Zur Kenntniß der Gesetzgebung

gegen den Nachdruck in Rußland. Frankreich. Paris. Die falschen Briefe des Königs, der Pro⸗

zeß der „France“ und die Jury. Der Kommissionsbericht über das

Budget für 1842. Nachrichten aus Algier. Vermischtes. Untery.

Nottingham. Palmerstons Erklärung über Elliot's Vertrag. Napier'’s Rath an Mehemed Ali. Urtbeil in der Sache der Schiffe hönir“ und „Britannia“. Gleichgültigkeit im Lande gegen die

Parteien. Franzosische Finanz⸗Verwaltung. Vermischtes.

Dentsche Bundesst. Stuttgart. Die Stuttg. Allg. Ztg. über die Erschwerung des Umlaufs einiger Baper. Blätter.

Italien. Neue Verwickelung der Neapolitanischen Schwefel⸗Fragv.

Spanien. Madrid. Privatschreiben. (Fortgesetzter Streit des Se⸗ nats und des Kongresses über die Regentschafts⸗Frage. Aufregung im Volke. Die Regierung u. die Geistlichkeit. Calderon’s Sarg.)

Nord⸗Amerika. Tod des Präsidenten und Nachfolger desselben

Inland. Bonn. Konsistorial⸗Direk. Prof. Augusti †. 8

Notiz über Sooldampfbäder im nordlichen Deutschland.

Amtliche Nachrichten.

Kronik des Tages.

Se. Majestaͤt der Koͤnig haben Allergnaͤdigst geruht: Den seitherigen Medizinal⸗Assessor und Kreis⸗Physikus Dr. Koch in Neuhaldensleben zum Regierungs⸗ und Medizinal⸗ Rath bei der Regierung zu Merseburg; und Den Maler Johann Wolff, Lehrer bei der hiesigen Aka⸗

demie der Kuͤnste, zum Professor zu ernennen.

Se. Koͤnigl. Hoheit der Großherzog und Ihre Kaiserl. Hoheit die Großherzogin von Sachsen⸗Weimar sind nach

Weimar abgereist. 1“

Der bisherige Ober⸗Landesgerichts⸗Referendarius von Co⸗ lomb ist zum Justiz⸗Kommissarius fuͤr den Buker Kreis im Großherzogthum Posen, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Graͤtz, bestellt worden.

Der Notariats⸗Kandidat Theodor Augustin Breuer ist zum Notar fuͤr den Friedensgerichts⸗Bezirk Adenau, im Land⸗ gerichts⸗Bezirk Koblenz, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Adenau, ernannt worden.

Angekommen: Der Geheime Legations⸗Rath, außerordent⸗ liche Gesandte und bevollmaͤchtigte Minister am Koͤnigl. Sicilia⸗ nischen Hofe, von Kuͤster, aus Schlesien.

Abgereist: Der Großherzogl. Sachsen⸗Weimarische Ober⸗ Schenk, Freiherr Vitzthum von Egersberg, nach Weimar.

Landtags⸗Angelegenheiten.

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Berlin, 30. April. (Schluß der in Nr. 121 der St. Ztg. mitgetheilten Verhandlungen uͤber die Forst⸗ und Jagd⸗Polizei⸗ Oroͤnung.) 18 1

Im §. 64 wird vorgeschrieben, daß dem Eigenthuͤmer eines mit Huͤtungs⸗Servituten belasteten Waldes gestattet seyn soll, bei Nadelhoͤlzern ¼ bis ¼&, bei Hochwald von Laubhoͤtzern ¼ bis und bei Mittel⸗ und Niederwaldung bis % der Fliche

Schonung zu legen, und der Schlußsatz des §. fuͤgt den Vor⸗

it hinzu, daß in Fäͤllen, wo der Waldeigenthuͤmer bisher groͤ⸗

* Theile der Flaͤche einzuschonen berechtigt gewesen, es hierbei ewenden solle. Diese letzte Bestimmung ward in sofern ange⸗ ochten, als man es fuͤr unbellig halten wollte, zu Gunsten der Ver⸗ flichteten cinen Vorbehalt zu machen, ohne auch fuͤr eine weitere Qusdehnung der Berechtigung dasselbe zu reserviren.

Bei der hieruͤber eroͤffneten Debatte handelte es sich aber⸗ nals darum, ob Ruͤcksichten des oͤffentlichen Wohles und der Er⸗ galtung der Forsten, oder die ganz strikte Bewahrung der Pri⸗ vatrechte praͤvaliren muͤßten, und obschon es zu einer vollstaͤndi⸗ gen Einigung nicht kam, so verstaͤndigte man sich doch endlich dahin, den fraglichen Vorbehalt ganz fortzulassen, so daß nun⸗ niehr der mehrfach erwaͤhnte § 10 sowohl fuͤr die Berechtigten, 1 die Verpflichteten jedoch mit dem im §. 5 festgesetzten Vorbe⸗ dern n, ⸗Kotrter nachhaluiger Forst⸗Wirthschaft zur Anwendung

Bei Berathung des von der Gräͤserei⸗Berechtigung handeln⸗ 2 S.dehn einige Abgeordnete auf die besonderen in die⸗ er ezie g im Spreew be ende For Graͤserei im groͤßten C“ wenn es schon nicht .ie ““ 27 8

es ht passend erschien, fuͤr so ganz lokale Verhaͤit⸗ nisse Bestimmungen in ein Landes⸗Gesetz aufzunehmen so wurde dieselbe doch durch einen in Vorschlag gebrachten Zusatz welcher die Gͤltigkeit bestehender Observanzen ausdruͤcklich vorbehaͤlt, be⸗

ruͤcksichtigt.

In dem 13ten Abschnitt, welcher von den den For 8 1 1 1t 1 n Forsten nicht bei G elegenheit der Ausuͤbung von Servituten 1.20. Beschaͤdi⸗ üeen

. Befoörderung der Westindischen Post. Neues Gerichts⸗Lokal. London. Resultate der Wahl zu

Polizei.

11u.“

gungen handelt, wird 87) die Abfuhr erkauften Holzes ohne vorherige Ueberweisung mit Geldstrafe bedroht, was nicht fuͤr sachgemaͤß erachtet ward, da eine solche Bestimmung zu treffen, Sache der Uebereinkunst zwischen Kaͤufer und Verkaufer blei⸗ ben muͤsse.

Die im §. 88 fuͤr den Fall, daß unverarbeitetes Holz in Stäͤdte oder Doͤrfer ohne vorschriftsmäßiges Attest eingebracht wird, festgesetzte Strafe wuͤnscht man so weit ermaͤßigt zu sehen, daß, wenn nachtraͤglich der rechtmäßige Besitz nachgewiesen werde, dann nur die Geldstrafe von 10 Sgr. bis 1 Rehlr., nicht aber auch Confiscation des Holzes eintritt.

Zu §. 89 ward beantragt, daß die den Schneidemuͤllern auferlegte Verpflichtung, uͤber ihren Vorrath in Saͤgebloͤcken die nachweisliche Kontrolle des rechtmaͤßigen Besitzes zu fuͤhren, nicht bloß auf die im zweimeiligen Umkreise von Forsten gelegenen Schneidemuͤhlen beschraͤnkt und auch auf die Besitzer von Holz⸗ Ablagen ausgedehnt werde.

Fuͤr Beschaͤdigung der Baͤume durch Anbohren, Ringeln ꝛc. ward eine erweiterte Strafbefugniß in Antrag gestellt.

Im §. 110 werden die Verpflichtungen der im zweimeiligen Umkreise eines Waldes wohnenden Einwohner bei entstehendem Waldbrande festgestellt. Nach laͤngerer Eroͤrterung der hier ein⸗ schlagenden besonderen Verhaͤltnisse, namentlich im Gegensatz zu Gebaͤudebraͤnden beschloß man, daß es im Wesentlichen bei den Vorschlaͤgen des Entwurfes bleibe, die dort auf 12 Stunden fest⸗ gesetzte Arbeitszeit der Löͤschmannschaften aber auf 6 ermaͤßigt, und daß nicht aus jener Feuerstelle, sondern nur aus je zwei ein Mann zum Loͤschen sich einzufinden verpflichtet eyn solle.

Eine lebhafte Diskussion erregte der Inhalt des §. 116, wel⸗ cher die Abwendung der Waldbeschaͤdigung durch Insekten betrifft. Es wird darin zunaͤchst die Verpflichtung des Wald⸗Eigenthuͤmers ausgesprochen, die noͤthigen Vorkehrungen zur Vertilgung des Ungeziefers zu treffen, und fuͤr den Fall der Unzulaͤnglichkeit sei⸗ ner Kraͤfte bestimmt, daß die Servitut⸗Berechtigten verbunden sind, ihm hierbei Huͤlfe zu leisten; wenn aber das Uebel von dem Umfange ist, daß auf diese Weise die Abhuͤlfe nicht erfolgen kann, so sollen die Einwohner des zweimeiligen Umkreises dazu mit her⸗ angezogen werden.

Der Versammlung war noch in frischem Andenken, wie vor wenigen Jahren die zur Vertilgung der Raupen, namentlich in den Koͤnigl. Forsten verlangten Dienste gar sehr zur Belaͤstigung der Einsassen gereicht, und wie die Erfolge keinesweges im richtigen Verhaͤltniß zu dieser Belaͤstigung gestanden haͤtten. Daß die Vertilgung der durch besondere noch nicht erklaͤrte Um⸗ staͤnde uͤbermaͤßig vermehrten Raupen durch menschliche Kraͤfte uͤberhaupt moͤglich sey, ward von einer Seite in Abrede gestellt, und daher die Weglassung des §. beantragt; von anderer Seite ward angefuͤhrt, daß das Uebel nur im Entstehen und dann ohne besondere Schwierigkeit beseitigt werden koͤnne; daß also, wenn es uͤberhand nehme, den Wald-Eigenthuͤmer die Schuld treffe, und es ungerecht sey, dritte Personen zu zwingen, fuͤr die Saͤu⸗ migkeit des Eigenthuͤmers zu buͤßen. Wenn auch diese Ansichten nicht uͤberall Anklang fanden, und man nicht in Abrede stellen mochte, daß es nothwendig sey, zur Abhuͤlfe einer so großen Ka⸗ lamitaͤt, wie der Raupenfraß sie durch Vernichtung ganzer Waͤl⸗ der herbeifuͤhren koͤnne, alle nur irgend anwendbaren Mittel dis⸗ ponibel zu machen, so sprach sich doch im Allgemeinen die Abnei— gung, hier etwas den Frohnen ähnliches ins Leben treten zu las⸗ sen, und die Einsassen unter Umstaͤnden den Forst-Behoͤrden dienstbar zu machen, sehr unverhohlen aus.

Um nun den Forsten den nothwendigen Schutz zu gewaͤhren, gleichzeitig aber Willkuhr und Ueberbuͤrdung der Einsassen aus⸗ zuschließen, wurden folgende Modisicationen beliebt:

Daruͤber, ob überhaupt fremde Huͤlfe zur Vertilgung der Raupen in Anspruch genommen werden kann, entscheidet das Plenum der Regierung; in einem Jahre duͤrfen zu diesem Zwecke nicht mehr als 6 Diensttage von jeder Feuerstelle gefor⸗ dert werden, welche die Servituts⸗Berechtiaten unentgeltlich, die nicht Berechtigten, im zweimeiligen Umkreise wohnenden Einwoh⸗ ner gegen halbes Tagelohn zu leisten haben; es brauchen dazu nicht erwachsene Maͤnner, sondern es koͤnnen auch Frauen und Kinder, insofern sie zum Einsammeln der Raupen geschickt sind, verwendet werden.

Mit dem §. 118, welcher der Regierung die Befugniß bei⸗ legt, den Eigenthuͤmer eines von Ungeziefer befallenen Wald⸗ Distrikts zu zwingen, denselben ohne Entschaͤdigung abbrennen zu lassen, konnte man sich nicht einverstanden erklaͤren, und es ward namentlich der Erfahrungssatz dagegen geltend gemacht, daß zu⸗ weilen Wald⸗Distrikte, wenn sie auch noch so sehr von Raupen beschädigt gewesen, sich dennoch wieder erholt haͤtrten, und daß das Abbrennen keinesweges immer den gewuͤnschten Erfolg her⸗ beifuͤhre. Da dieses Mittel also mindestens von problematischem Erfolge sey, so koͤnne man dessen in die Eigenthumsrechte tief ein⸗ greifende Anwendung durch das Gesetz sanctionirt zu sehen nicht wuͤnschen. 1

Aus aͤhnlichen Gruͤnden und um willkuͤrliche Einariffe in die Eigenihums⸗Rechte zu vermeiden, beschloß man die Fortlassung des §. 120, wonach das vom Vorkenkäafer angestochene Holz auf Anweisung der Regierung aus dem Forst entfernt und die Unter⸗ lassung bestraft werden solle, zu beantragen.

Der dritte Abschnitt des Entwurfs handelt von der Jagd⸗ Die Ritteragutsbesitzer, welche in Beziehung auf die Forst⸗Servituten mehrentheils als Belastete zu betrachten sind, er⸗ scheinen hier gewoͤhnlich in der Aualitaͤt der Berechtigten; und die Versammlung glaubte hiernach dieselbe Beruͤcksichtigung, welche sie der ungleich wichtigeren Waldberechtigung hatte angedeihen lassen, auch den Befugnissen in Beziehung auf Ausuͤbung der Jagdrechte nicht versagen zu duͤrfen, weshalb man denn gleich von Anfang daruͤber einverstanden war, daß der die durch Ver⸗ jährung erworbenen Rechte sichernde §. 10. des Entwurfs gleich⸗ maͤßig wie fuͤr die Forst⸗, so auch fuͤr die Jagd⸗Berechtigungen gelten muͤsse.

Die Bestimmung des §. 122, wodurch jeder, der wegen

Mißbrauchs des Feuergewehrs, wodurch ein Dritter am Leben oder an der Gesundheit beschaͤdigt worden, Strafe erlitten, von der Ausuͤbung der Jagd ausgeschlossen seyn soll, fand man zu hart und konnte es nicht fuͤr gerechtfertigt erachten, daß jemand, der vielleicht vor langen Jahren einmal wegen fahrläͤssiger An⸗ wendung des Schießgewehrs, worin doch auch ein Mißbrauch zu erkennen sey, bestraft worden, deshalb von Ausuͤbung des ihm vielleicht durch Erbrecht oder Kauf zustehenden Jaadrechts auf ewige Zeiten ausgeschlossen seyn sollte, und man beschloß daher, die Fortlassung der bezuͤglichen Bestimmung zu büanrragen.

§. 23 schreibt vor, daß, wenn Kommunen die Jagd zusteht, diese nicht von allen Mitgliedern ausgeuͤbt werden darf, sondern entweder durch einen Beamten beschossen oder verpachtet werden muß. Die Versammlung war von der Wohlihaͤtigkeit dieser Vorschrift uͤberzeugt und beschloß, da es sich hier um Abstellung eines hoͤchst nachtheiligen Verhaͤltnisses handele, daß dessen Fort⸗ dauer, auch wenn es rechtsverjaͤhrte Zeit hindurch bestanden, nicht verlangt werden duͤrfe, die Bestimmung des §. 10 hier also nicht Platz greife. Es ward dabei auch auf die Noth⸗ wendigkeit hingewiesen, die Bestimmung in der Art weiter auszudehnen, daß, auch wenn die Jagd elnzelnen Klassen von Einwohnern als solchen zustehe, z. B. den Hausbesitzern, die Ausuͤbung derselben Seitens saͤmmtlicher Berechtigten untersagt seyn solle, da dieser Fall haͤufig vorkomme, und alle die Nach⸗ theile herbeifuͤhre, welche mit der Ausuͤbung der Jagden durch die Kommune verbunden waͤren; der Antrag fand indeß keine ge⸗ nuͤgende Unterstuͤtzung.

Im §. 124 wird das Durchsuchen reifender Getraide- und Oelfruchtfelder durch Jaͤger oder Hunde, so wie die Anstellung von Treibjagden auf jungen Saaten bei aufgeweichtem Boden, außer dem Schadenersatz mit einer zur Armen⸗Kasse zu entrichtenden Strafe von 1—10 Rthlr. verpoͤnt.

Diese Strafbestimmung ward von mehreren Seiten ange⸗ griffen und dagegen angefuͤhrt, wer ein Recht habe, müͤsse das⸗ selbe auch ausuͤben duͤrfen, und koͤnne, wenn er dies thue, nicht in Strafe verfallen; wenn der Jagdberechtigte jage, so sey er im Rechte, und er koͤnne, wenn er durch dessen Ausuͤbung dritten Personen Schaden zufuͤge, wohl zum Schadenersatz angehalten, nicht aber in Strafe genommen werden. Andererseits wollte man in der mißbraͤuchlichen Ausuͤbung eines, wenn auch wohlerwor⸗ benen Rechtes immer nur ein Unrecht erblicken, und konnte es nur ganz angemessen finden, wenn eine Jaad⸗Polizei⸗Ordnung gegen einen solchen Mißbrauch Schutz gewahre. Bei den hier⸗ uͤber vorgenommenen Abstimmungen erklaͤrte man sich zwar im Allgemeinen fuͤr die Beibehaltung der Straf⸗Bestimmungen und dehnte das Verbot des Durchsuchens auch auf die Tabakpflan⸗

ungen aus, allein die Anstellung der Treibjagden auf jungen Saaten, wo der Boden durch Thauwetter oder Regen aufgeweicht sey, glaubte man um deshalb nicht untersagen zu duͤrfen, weil der Begriff des aufgeweichten Bodens ein sehr unbstimmter sey, ein hierauf bezuͤgliches Verbot nur zu Weiterungen fuͤhren werde, und eine Beschaͤdigung der jungen Saaten durch Betreten in den Zeiten, wo alle Treibjagden angestellt wuͤrden, nur in den aller seltensten Faͤllen anzunehmen sey. Die Stimmen waren indeß bei der hieruͤber vorgenommenen Abstimmung sehr getheilt, und es war ein dissentirendes Votum angemeldet.

Als Schonzeit ward abweichend von dem im Entwurf (§. 129) gemachten Vorschlage die Zeit vom 1. Februar bis 21. August beliebt, weil die letzte Fristbestimmung einmal die mehrentheils hergebrachte ist und auch zur Ausuͤbung der Hasenjagd noch die geeignete Zeit gewaͤhrt, das Jagen im Monat Februar, wo das Mutterwild mehrentheils schon tragend ist, als nicht jagdgerecht zu betrachten ist.

Unter den verbotenen Jagden wird im §. 130 die Hetz⸗ und Parforce⸗Jagd auf fremden Grundstuͤcken mit der Maßgabe auf⸗ gefuͤhrt, daß die Regierung von diesem Verbote, jedoch immer nur auf ein Jahr, dispensiren koͤnne

Bei der hieruͤber stattsindenden Diskussion trennte man die Hetzjaagd von der Parforce⸗Jagd und fuͤhrte in Beziehung auf erstere an, daß sie eine alt hergebrachte, echt weidmaͤnnische Art, die Jagd auszuuͤben, sey, und daß sie keinesweges besondere Veranlassung zur Beschaäͤdigung der Felder gebe. Nachdem noch mehrere Mit⸗ glieder der Versammlung sich bemuͤht hatten, die Verhaͤltnisse der Hetzjagd in das richtige Licht zu stellen, und namentlich ihre Ver⸗ schiedenheit von der Parforce⸗Jagd zu bezeichnen, ward durch Stimmenmehrheit beschlossen, daß dem Jaadberechtigten auch fer⸗ nerhin das Hetzen auf seinen Revieren gestattet seyn solle. Bei dem Verbot der Parforce⸗Jagd auf fremden Grundstuͤcken ließ man es bewenden, und hielt es nicht fuͤr angemessen, daß den Regierungen gestattet seyn solle, die Erlaubniß dazu ausnahms⸗ weise zu ertheilen.

Der Inhalt dieses Abschnittes gab noch zu der allgemeinen Bemerkung Veranlassung, daß es zwar im Sinne der Versammlung liege, daß durch die in dem Entwurf uͤber Ausuüͤbung des Jaagd⸗ rechts enthaltenen Bestimmungen mit den in Vorschlag gedrach⸗ ten Abaͤnderungen nach Emanation des Gesetzes die Guͤltiakeit entgegenstebhender anderweiten gesetzlichen Vorschriften aufge⸗ hoben seyn sollte, daß aber neben diesen, keinesweges das ge⸗ sammte Jagdrecht umfassenden Vorschriften, die bezuͤglichen Be⸗ stimmungen des Allgemeinen Landrechts und der Provinzial⸗ Rechte, durch das Gesetz nicht als beseitigt zu betrachten seyen.

Zu den im 2ten Abschnitte enthaltenen Vorschriften, welche auf den Schutz des Jagdrechts abzwecken, wurden einige minder weseniliche Abaͤnderungen in Vorschlag gebracht, besonders in Be⸗ ziehung auf die Legitimations⸗Atteste uüͤber gekauftes Wildprett.

§. 143 bestimmt diejenigen Behoͤrden, welche bei Uebertretung der Forst⸗ und Jaad⸗Polizei⸗Ordnung die Untersuchung zu fuͤhren und das Straf⸗Resolut abzufassen haben, daß selbe in Koͤnigli⸗ chen Forsten durch die Ober⸗Foͤrster, in Privai⸗Forsten durch die Polizei Behoͤrden geschehe. Die Versammlung hielt es eben nicht fuͤr angemessen, daß dieser Unterschied zwischen Koͤniglichen und Privat⸗Forsten gemacht werde, und glaubte, daß es besser sey,

ganz Z“ die Festsetzung der LE“ den Fss lichen Polizei⸗Behoͤrden zu uͤberlassen. Die Kompetenz der Obei⸗