1841 / 129 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

der Rheinischen Eisenbahn⸗Ge

führung der vorerwähnten Strecke ter so sicheren Aussi her noch keine Eisenb

nommen wurde. . 8 ektus ist bei den H Der Prospektus haben,

Berlin zu 8 & Comp. in Berlin z daselbst übertragen worden ist.

Seetien⸗Zeichnungen da der Actien-Z chnmaral 1891.

Köln, denen der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.

ansemann, Vice⸗Präsid. 1759 ge 1 1 H ann, konsentirter Hypothek an Andreas Manitzen, Rit⸗

Die Directton Ammon, P

Hauchecorne, Spez.⸗Dir.

nutmach

Beka a ch Die nach unserem Gesellschafts⸗Statute

ten Donnerstag des Mai's jeden

ordentliche Genera

mung gemäß, am 27.

stattfinden.

ir sämmtliche geehrte Actionairs zu dersel⸗ udem vir inen wegen des Verfah⸗

ben einladen und im Allgeme rens dabei auf

merksam machen, be 1) daß die zur Versammlung Ers⸗

vor, durch Produzirung ihrer tungsbogen oder

Stimmrecht am 25. und 26. geise für Zureisende am 27sten

serem Büreau auszuweisen und Eintrittskarten ꝛc.

entgegen zu nehmen haben, i

sammlung selbst die Prüfung der Legitimation und

chten und Bedingungen, wie bis⸗ ahn für Privat⸗Rechnung unter⸗

erren Mendelssohn Besitz welchen die Aufnahme fato

Mai, 9 Uhr, hier im Börsenhause,

bemerken wir insbesondere:

onst genügenden Zeugnisses ih⸗ res Besitzes derselben, so wie durch Beibringung etwaiger Vollmachten, üͤber ihre Berechtigung und Sohn erster Ehe: 26. Mat, und ausnahms⸗

„6 hufs Aus⸗ einer Gesellschaft Bebuf⸗ Wendlers naturaliter besessen, ohne jedoch mit diesen Grundstücken beliehen gewesen zu seyn; vielmehr sind dieselben nach

Inhalt der neuesten im Archive aufzusinden gewesenen

erfolgt demnach un⸗

Got chen

6 tergu

8 un g 1“

Jahres festgesetzte De

[⸗Versammlung wird, dieser Bestim⸗ bei seinem Ableben nach beigebrachtem kirchlichen Attestate 1) eine Witwe, Anne Elisabeth geborne Grafe, ferner zwei Töchter erster Ehe: 2) Johanne Christiane Freund, Krebs, wegen 3) Christiane Rahel Freund, geboren den 23. Mai 1784, die §§. 53 59 unseres Statuts auf. und zwei Sohne zweiter Ehe: à) Karl Gottlieb Freund, geboren den 27. Novem⸗ ber 1790,

cheinenden sich zu⸗ Actien oder Auit⸗ und

bis 9 Uhr, in un⸗ resp.

ndem

auf den letz⸗kannt wäre.

5) Benjamin Freund, geboren den 21. Januar 1791, so wie außerdem nach Angabe der Betheiligten einen

ist davon Anne Elisabeth verw. Graf mit Hinterlassung in der Ver⸗ der sub A und 5 Genannten als Intestaterben am N sj scht

8 y1“ 8 Nr. 3, ist neu erschienen 26. Mai 1806 hierselbst verstorben, wogegen Johanne Einsendung von 2 Thlr. zu haben, so wie durch jede

hinter dem Lindenberge

i halben Scheffel er eldstücken belegenen Ackers Au

und Pauls

urkunde eines konfirmirten Kaufkontrakts de Neusalza am 2. Januar 1754 einem gewissen tlob Schuster, Bürger allhier, verliehen und

zugleich die Kaufgelder dafür an 30 Thlr., Ke

artini

Terminen zu 5 Thlr., deren letzter zu gefällig gewesen ist, zahlbar, mit reservirter und

an den hiesigen

Neusalz, am 1. Februar 8 Das Königliche Gericht daselbst.

gust Kleinhempel bestätigt

untniß, daß

in Petersburg bei dem Herrn Jakob van der

Vliet und

Bürger und Gerichtsbeisitzer Hrn. Friedrich

haben.

1841.

Sch

Das unterzeichnete Comptoir bringt hierdurch zur

in Moskau bei den Herren A. Mar Mineralwasser errichtet rie des gemeinen Deutschen Strafrechtes mit der par⸗

tspachter zu Spremberg, überwiesen worden, ohne Depots von dem Wildunger

daß über die Erben Gottlob Schusters oder über die ssind und daselbst, gleich Bezahlung der Kaufgelder an 30 Thlr. ciwas be⸗ für ser, stets frisch und direkt von der Quell

r obenerwähnte Christian Gottfried Freund hat haben ist. Wildungen,

wie in den ander

Bei Joh. Ambr. Barth in Leipzig ist so eben erschienen und in allen Buchhandlungen, in Berlin bei Ferd. Dümmler, Linden Nr. 19, zu haben:

gemeine .11“¹“ als Grundlage der neueren Deutschen Strafsetetesbungen.

midtgen.

on Dr. Theodor Marezoll. gr. 8vo. 34 Bogen. 2 Thlr. 7 ½ sgr.

c & Comp. Dieses Lehrbuch, bestimmt die Verbindung der Theo⸗

en von ihnen tikularen irgend eines Deutschen Staates bei den aka⸗

Nnßland et hosti on D 1 6 W s⸗ 22 45 8 8 4 7171 4 Rußland etwa zu bestimmenden Depots, das Was⸗ demischen Vorträgen zu erieichtern, soll dadurch theils

en 25. April

1841.

Fürstl. Waldeck. Brunnen⸗Comptoir.

e bezogen, zu für die Darstellung des parrtäularen Strafrechtes mehr Zeit und Raum schaffen, theils zu den so inte⸗ ressanten Vergleichungen des gemeinen Rechtes mit den aus demselben hervorgegangenen neueren, Legis⸗ lationen Gelegenheit bieten, und darf daher mit voller

später verehelichte

zu alleinigen Universalerben hinterlassen, und es

Literarische Anzeigen. Bei E. S. Mittler (S

P. A. Piorry Erblichkeit der

Aus dem Französischen.

Gastwirthe

Bei A. F. Schultz in B 8 gst und daselbst gegen portofreie Aus den

techbahn 3) ist zu haben:

: Ueber die

Krankhei

8. geh. P

8) Gottfried Freund, gegenwärtig ungefähr 75 Jahr alt, Fuͤr die Herren Destillateure, Kauflente,

81. w. erlin, Nene

Ausfertigung der Stimmkarten nicht weiter statt⸗ Christiane 8. rebs geborne bei ihrem am 11. Ok⸗ Buchhandlung von dort zu beziehen:

finden kann;

daß der Abdruck unseres Verwaltungs⸗Berichts, a)

Iso wie eine Uebersicht der zu

verhandelnden Ge⸗

genstände, in den letzten 8 Tagen vor der Gene⸗ und

ral⸗Versammlung von den Act

ionairs in unserem b)

Büreau entgegen genommen und von Auswärti⸗ und gen deren Uebersendung verlangt werden kann. c)

Stettin, den 16. April 1841. Das Direktorium der Berlin⸗S. Gesellschaft.

Masche. Wartenberg. Ebeling. Görlitz. Witte.

Bekanntmach

Die Stetti . sellschaft, gegründet mit einem 150,000 Thlr., übernimmt, nach n. der Statuten, Versicherungen

auf Güter gegen Strom⸗ Fües

tober 1835 erfolgten Able

en ihren Ehemann Ferdinand

Krebs

den Bürger und Tagarbeiter

hierselbst, ö ihre mit demselben erzeugten Kinder: den Tagarbeiter August Krebs hier

Karolinen Friederiken Uibricht geborne Krebs zu Karlsbrunn,

tettiner Eisenbahn⸗ als alleinige Intestaterben hinterlassen hat. Hiernächst

aber

ind Gottfried Freund, Christiane Rahel Freund, 5 1

Karl Gottlieb Freund und Benjamin Freund als Ver⸗ schollene zu betrachten, indem nach der Versicherung

Die praktische De

Als Anhang si

stillirkuͤnst oder

kommnete Anweisung zur Anfertign

fachen und doppelten Bran

Ratafia's, Crems u. s. w. auf kalte

telst ätherischer Oele und durch Extraction, so wie anderen in Vollständigkeit erreicht,

ntweine und Liqueure,

Ueberzeugung um so dringender empfohlen werden, als außer ihm tkein anderes der vorhandenen diesen An⸗ sprüchen Genüge leistet. Der billige Preis wird sei⸗ ner allgemeinen Einführung nur förderlich seyn. Zugleich wird wiederholend auf 1 desselben Verfassers Lehrbuch der Institutionen des Römischen Rechtes. gr. S. 1 Thlr. 22 ½ sgr. aufmerksam gemacht.

ten. reis 15 sgr.

In Berlin ist zu haben in Oehmigke's Buch- handlung (J. Bü! 0wW); Burgstr. NXo. 8: Deutsch-Lateinisches Lexikon. Römischen Klassikern zusammengetragen und nach den besten und neuesten Hlälfsmuteln bearbeitet von 8

neu vervoll⸗ Dir. D. F. K. Kraft.

ng aller ein⸗ zte verm. u. verb. Aufl. 2 Theile. 171 Bogen Lex-.- Format. 6 Thlr., Schreibpap. 8 Thlr.

Djeses bewährte Werk, welches noch von keinem daher jedem

Friedrichsstr.

i Wege mit⸗

8 warmem Wege durch öö“ und der Lateinschreibenden fast unentbehrlich ist, bringt bei sichersten und bewährtesten Methore, den rohen dem Klassenwechsel in Erinnerung die Veclagshandlung

Branntwein zu entfuseln und Schultz, Apotheker, wirklichem

theker⸗Vereins im nördli maligem praktischen Dest

S. 7. Naturai⸗übertreffenden Rums, Cognacs und Fran

unn g. gebo

ner Strom Versicherungs⸗Ge⸗ besitze der obenbezeichneten Grundstücke besinden, so wie des Weinf

Actien⸗Fonds von Gottfried Freund seit länger als 40 Jahren, Christiane ite äberer Bestimmung Rahel Freund seit dem Jahre 1815, Karl Gottlieb 85

Gefahr und stellt dafür nach Maaßgabe der Jahreszeit Jahre -. 8 Säͤchsischen Jufanterie beigewohnt hat und aus dem naͤcht, die darin enthaltenen

der Schlacht bei Leipzig, bei welcher er als Stück. zucheilin benntzen und soiche Niemand

siets die billigsten Prämien.

Die Gesellschaft bezahlt alle Schäden über 3 3

voll und gewährt dadurch sowohl, sonstigen liberalen Bedingungen sicherten die ausgedehntesten Gara

In Berlin sind die Herren

ur Aunahme von Versicherungen von uns bevollmäch⸗

ligt worden woselbst auch Exem gratis verabreicht werden.

Stettin, den 1. Mai 1841. 8 Die Direction der Stettiner Strom⸗Versicherungs⸗Gesellschaft.

C. F. Weinreich. Bachhusen. Kaufgelder unterpfändlich haftet,

Schlacht irgend eine Nachricht von seinem Leben und

Aufenthaltsorte nicht anher gelangen lassen.

räa 2 0 8†

Stettiner Strom⸗Versicherungs⸗Gesellschaft dereit und die Anträge der Erben weiland Johannen Chri⸗

werden solche stets unter den billigsten Bedingungen stic

Fretzdorff. C. Koch.

(gez.)

In Gemäßheit vorstehender Bekanntmachung erklä⸗

ren wir uns zur Annahme von V

geschehen lassen. Berlin, den 3. Mai 1841.

Wasserheilanstalt zu

A. Blütchen & Comp.

Vn—

als auch durch die seit

ntieen.

plare der Statuten

dat

sisch⸗Russischen Feldzug mitgemacht und dann im Jahre 1813 der Schlacht bei Leipzig beigewohnt hat und für

wel

ersicherungen für die

Greifswald. 8

Seit ich im Jahre 1836 die heilende Wirkung der Gräfenberger Wasserkur an mir selber und vielen Lei⸗ denden, die mit mir die Anstalt besuchten, erfuhr, ist s mir lebhaftestes Interesse gewesen, unbestochen durch

exaltirte Lobredner dieser Heilmethode,

gungen, unter welchen dieselbe denen Modificationen Anw näher zu ergründen. welche ich diesem Gegenstande gew

die Bedin⸗ mit ihren verschie⸗ endun

Die Resultate der Bemühungen,

idmet, haben mich

als ich durch die chemische Untersuchung des Herrn

Professor Dr. Hünefeld von dazu zu benutzenden Wassers über

der Tauglichkeit des zeugt worden war

zu dem Entschluß bestimmt: „in, Greifswald eine

Wasserheilanstalt zu begründen.“

wird mit dem Beginn des

Dieselbe Sommers dieses

ahres nachdem ich von einem nochmaligen Be⸗

such Gräfenbergs und einiger n stalten zurückgekehrt seyn werde,

ten, und ich fordere daher diejenigen, in dieser Rücksicht anvertrauen wollen, nächst mündlich oder schriftlich, in letzterem

eueren Wasserheilan⸗ ins Leben tre⸗

auf, sich zu⸗

Falle mit

einem wo möglich von einem Arzte verfaßten Krank⸗

veitsberichte, an mich zu wendern

n damit ich über die

Geeignetheit ihres Krantheitszustandes für diese Kur G

21

entscheiden, ihnen die näheren B

edingungen mittheilen in

und die Anordnungen zu ihrer Aufnahme treffen kann.

Bemerken will ich noch, so vi

Krantheitszuständen mit dem günstigsten Erfolge An⸗ finden kann, daß aber im Allgemeinen:

wendung chronische. Unterleibskra

sien (besonders Gicht), chronische N heiten und Rheumatismen die

Grupp

—7—

geeignetsten Krantheits

Herr Professor Dr. Hünefeld wird die Güte ha⸗

ben, während meiner Abwese etwa bis zum 1. Juni ausdeh

Anfragen Auskunft zu ertheilen.

Greifswald, den 28. April

8

1 el sich kurz hierüber sa⸗ anberaumten Ediktal⸗Termine persönlich oder durch ge⸗ gen läßt, daß, meine erfahrungsmäßig gewonnenen hörig legitimirte tteeaan;, ss 29

Ueberzeugun Föden säle Feimhepe unter beson⸗ (Ausschließung und bei Verlust ihrer etwaigen Ansprüche, dere n zwar in sehr verschiedenartigen so wie der Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auch, so viel Gottfried Freunden, Chri⸗

st

PEEEA1166.“ jamin Freunden und fuͤr diese R unter der Verwarnung, daß sie außerdem für todt er⸗ urtlärt und ihr Vermögen werde vererbt werden, an hie⸗

en bilden.

nheit von hier, die sich nen wird, auf vorläufige

1841.

Dr. W. Parow, prakt. Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer.

Ediktal⸗C

EEEEET1öö1168

Vom unterzeichneten Gericht ist mit Erlassung von Evnrn⸗Ladungen außerhalb des Konkurses in nach⸗

anden Beziehun 8 Es bc der am 14. Ju sige Bürger und Tagarbeiter reund bis an seinen Tod hierselbst gelegene dermalen 1 Hausgrundstück sammt dazu

vW111“

gen zu verfahren beschlossen worden.

ni 1801 verstorbene hie⸗ Christian Gottfried das an der Rosengasse unter No. 64. katastrirte gehörigem Garten und

B. Karl Gottlob Unger von hier, welcher als Sol⸗

Theel. Hausgrundstuücke die Summe von 50 Thlr. unbezahlter N

und präsumtiven Erbin Karl Gottlob Ungers, Christia⸗ nen Friederiken verw. Mettig, mit denen sich der be⸗

stellte Abwesenheits⸗Vormund fonformirt hat, werden das erste zunächst für den will sich namentlich auf

daher andurch gen tüchtiger Lehrer, noch

ad A. alle diejenigen welche 8 och imm als Lehnsinhaber, oder als Erben, Abkäufer, Le⸗ biete der Orthographie nützlich gatarien, Donatarien Gottlob Schusters oder aus die Wortbilder in möglich irgend einem anderen Rechtsgrunde zu dessen Uni⸗ lichkeit dem Auge vorführt un versal⸗ oder Spezial⸗Succession Berechtigte das daran knüpft. Eigenthum an dem unter No. 64. des neuen Brand- ankomme, hat der als fatasters hierselbst gelegenen Hause sammt Zube⸗kannte Verf. in „einigen

hör an Garten und Feld in Anspruch nehmen zu phie“, mit schlagenden Beweisen 1 en allen Lehrern der Deuischen Spra cheg.

ie Stellung eines auf⸗ rigen Preises die Einführung dieses Schul⸗ ichen Schulen mög ichst zu erleich⸗

3) denen außer den vorerwähnten hvpothekarisch ver⸗

welche sich mir 4) die Abwesenden Gottfried Freund, Christiane Ra⸗

siger Königlicher Gerichtss spektiven Ansprüche anzumelden, mit dem zu bestellen⸗ den Kontradiktor rechtlich zu verfahren, binnen 3 Wo⸗

und seit dem Französisch⸗Russischen Feldzuge im

re 1812 welchem er als Soldat der Königl. 1ed

icht zurückgekehrt ist, ingleichen Benjamin Freund all

des Statuts, dem Ver⸗ knecht der Königlich Sächsischen Artillerie war, keine Nachricht mehr von sich gegeben haben und der 1

A. Blütchen & Com v. enthaltsort derselben unbekannt ist.

Desgleichen hat

der Königlich Sächsischen Armee erst den Franzo⸗

chen auf Johann Christian chönbörners hiesigem

seit der gedachten

nen Krebs, gebornen Freund, und der Schwester

fönnen vermeinen, oder

g finden dürfe, 2) als Erben, Cessionarien oder sonstige Berechtigte daher dies Werkchen zur Beachtung un

auf die Andreas Manitzen in Gottlob Schusters

Kaufe vom 2. Januar 175 hypothekarisch versi⸗ fallend niedrigen; cherten Kaufgelder an 30. Thlr. Ansprüche zu ha⸗ wörterbuchs in öffent! tern gesucht.

ben glauben, oder

sicherten Kaufgeldern etwa stillschweigende oder andere durch sonstige Subhastation erlöschende

Realansprüche an das mehrbezeichneie von den nen und in

rebs geb. Freund v

Erben Johannen Christianen K 1 Zubehör

dermalen besessene Grundstück sammt zustehen sollte, nicht minder

hel Freund, Karl Gottlieb? reund und Benjamin Freund sammt deren unbekannten Erben, so wie ad B. der abwesende Karl Gottlob Unger oder des⸗ sen etwaige Erben,

erichis wegen und peremtorisch andurch vorgeladen, thümliche Schwierigkeit,

dem auf den Ersten Juli 1841

jane Rahel Freundin, Karl Gottlieb Freunden, Ben⸗ Karl Gott ob ÜUngern betrifft,

nlle zu erscheinen, ihre re⸗

chen zu den Akten zu beschließen und sich sodann den Vier und Zwanzigsten Juli 1841 der Inrotulation dieser Aften, ingleichen . den Zwanzigsten August 1841 der Publication eines Gerichtsbescheids oder eines ein⸗ zuholenden Fakultätserfenntnisses, welcher oder welches in Ansehung der in diesem Termine bis Mittags 12 Uhr Außenbleibenden für gesetzlich eröffnet geachtet we 18 se heea aen. g Auswärtige haben, zur Annahme kün Prokuratoren am Orte des Gerichts in sesges Labungen⸗ zu bestellen, und wird hierdurch zugleich vorschriftmä⸗ zig bekannt gemacht, daß wir für die Abwesenden Gott⸗ fried Freund, Christiane Rahel Freund, Carl Gottlieb

alle Buchhandlungen zu bezi in TE ben bei W. Logier, eeheecsstrafe Kr. 161: Kterbu

wunden, daß Se Ve

bei Vermeidung der und behaupten kann: H. ga Mal in Deutscher Sprache.

Ich habe eine neue Auflage verg

6 Lieferungen, à 9 Bogen und mit 2 Stahlstichen ge⸗ und

iüten nach dem lcher auf eine

In meinem Verlage ersch

Schul⸗W ö

ö1“

vo Dr. C.

16. brosch. Dieses neue Wörterbuch

Wie viel ab

2

In meinem Verlage sind orräthig:

A. Böttger.

Preis Thlr.

1

ziert, ausgegeben wird.

Böttger. schirt. 20 sgr.

Usträlow, Nicolai, Rußlands für mi Gen hmigung verbesserten Ausgabe gr. 8. brochirt. 1

zählungen. Aus

5. v. Bracke gr. 5. erow, I⸗ Bli

Russischen Liter übersetzt von

Freund, Benjamin Freund und Carl Gottlob Unger!

Charlottenstraße

id derselben die gan

d habe durch d

Berlin bei E. S.

Byron'’'s sämmtliche Werke, Mit 12 Prachtstahlstichen, dem Le⸗

H. v. Brackel. Voßsche Buchhandlung,

chen Deutsch illateure.

prits (wovon jetzt so bede Auslande verschickt werd

äußerst leichte und billige em Lokal und in jeder Auantität hergestellt werden kann. Jedem Abnehmer wird übr

Vorschrifter

ien so eben

beziehen, in Berlin zu ha⸗

der

Sp

n

Vogel, Direktor der vereinigten B ürgerschu Preis: 22 ½ sgr. der Deutschen Sprache lr. 5 sgr. Schulgebrauch bestimmte und wer für je drei

dem, trotz a

immer so schwierigen Ge⸗ erweisen, indem es. 1 ind: sier Klarheit und Deut⸗ Ideen; Dichtungen; Ansichten 1—4. d die einfa hste Erklärung er gerade auf jene Klarheit Pädageg und Schulmann be⸗ Bemerkungen über Orthogra⸗

dem Woͤrterbuche selbst vorausschickt, und S c h welche er dem i⸗ 8 Werfe 7. Bd. Weltgeschichte 2— 6. Bd. 3. vollst. um

dargethau.

Bernh. Tauchnitz ju

so eben vollständig erschie⸗ Mittler (Stechbahn 3)

ben und dem Portrait des Verfassers.

54 Bogen auf Velinpapier und in Deoppelkolonnen.

Böltger's Byron ist im Drucke beendigt und die erste Auflage in den Händen des Publikums. diesen Heros der Enghischensder, u. d. Linden 23, im Jagorschen Hause, ist für Dichter dem Deutschen Genins entsprechend wiederzu⸗ 5 sgr. zu haben die so eben in Braunschweig erschienene geben, hat Herr Böitger auf so glänzende Weise über⸗ 8 rleger mit vollem Rechte sagen Hier ist Byron zum ersten

Preis einer Lieferung: 22 ½ sgr. 2 Schönheiten aus Bpron's 2. in der Hof⸗ und Dom⸗Kirche z2 Mit 1 Stahsstich.

Otto Wigand in Leipzig.

So eben ist bei uns in Kommission ceschienen und

durch alle Buchhandlungen zu eaehe iz Geschtcht⸗

2

Grundri

ttlere Lehr⸗Austalten. des Verfassers u übersetzt von H⸗

Mit 1 on Rußland un⸗ Mit 1 Karte v 88 F

Geschi 8. broch.

ck auf die atur.

2, Ecke der

u reinigen; von Mitaliede des Apo⸗

Berlin 1841. 8 z neu, entdeckten eshst und Konrektor M. Forbiger bearbeiter: eines den Indischen noch 8

igens die Bedingung ge⸗

1-9 ch e.

siitbesonderer Rücksicht auf Erleichterung undFörderung en . der Orthographie je über diesen Gegenstand geschrieben worden ist, und bearbeitet und herausgegeben

len in Leipzig.

Deutsch

nstaltet, welche in 5

Aus dem Russischen 8. broch.

Ernst Klein's lit. Comtoir in Leipzig.

Ls Für diejenigen, welche es nicht do0 vollstärndig land und ehe⸗brauchen oder wohlfeiler wünschen, dient der Aus- zug, immer noch 90 Bogen stark, vom Verfasser

8 Handwörterbuch, à 2 ¾ TPhlr. zbrauntweins, f ütende Suan-⸗-

en), beigefügt, 1 G Weise in Julius Schneller’'s Werke. So eben ist bei uns erschienen und durch alle Buch⸗ handlungen zu beziehen: nur für sich 1“ mit⸗ zur gründlichen Erkenntniß der Schicksale u. Kräfte des Menschengeschlechts von Julius Schneller. ; Erster Theil. Urwelt, vom Jahre X. bis 555 ch vor Christus. Dritte vollständig umgearbeitete Auflage. 8. br. 39 Bogen. 2 Thlr. 11½ sgr. Vorliegendes Werk gehört zu dem trefflichsten, was

——

und ist durch

bildet von

J. Schneller’s hinterlassenen Werken den Xl. Band. Für die Abnehmer der ganzen Rei⸗ henfolge der hinterlassenen Werke haben wir einen r Subscriptionspreis festgesetzt von nur:

1 Thlr. 5 sgr. oder 1 Fl. 36 kr. für den Band, Bände vorausbezahlt, erhält dieselben

er Bemühun⸗sogar zu nur 1 1 3 Thlr. oder 5 Fl. Bereits erschienen sind: Lebensumriß; Briefwechsel; Bd. 2. Aufl. Staatengeschichte Oesterreichs (5., 6., 8 10. Band), D Ungarn, 2. Aufl., 2) Böhmen, 2. Aufl. 4—6. Oester⸗ reichs Einfluß auf Deutschland, 2. Aufl. In der Folge werden noch erscheinen: Oesterreichs Steiermarks Geschichte. 1. Bd. 2. Aufl. hinterl. zch empfehle E“ earb. Aufl. binterl. Werke 12—16, Philosephica 2 Bde., hinterl. Werke 17. und 18. Bd. Stuttgart. Hallbergersche Verlagshandlung.

in Leipzig. 8 88 8 Im Verlage von Alexander Duncker in Berlin

ist erschienen der Gräfin Hahn⸗Hahu.

neuestes Werk:

J111“*“

8. Eleg. geh. 2 Thlr. Von derselben Verfasserin erschien ebendaselbst:

In 1 Band. Der Rechte. 8. geh. 2 Thlr. Astralion. 8. geh

Die eigen⸗ In allen Buchhandlungen, Verlin bei E. H. Schroe⸗

Huldigungspredigt v

or .

Sr. Majestät dem Könige von Preußen C“

den versammelten Abgeordneten des Volks

A““ am 15. Oktober Bexrlin still innerlich

erken von A.

12. 1841. gehalten

von bro⸗ Altetzoldmann 19 91 G. A. F⸗ 1 1 Dahlum im Herzogth. Braunschweig. Pastor zu Gr. Dah bme widinet; g dem Könige und seinem Volke.“

Im Verlage der Hahnschen Hofbuchhandlung in Mit Sännover sind so eben erschitenen und an alle Buch⸗ Mithandlungen versandt, in Berlin an E. S. Mittler ach der zweiten (Stechbahn 3³): 1

(SSltechaß 3): P'Stammtafel. Englische und Deutsche Dialoge

mit besonderer Berücksichtigung der eleganteren

schten und Er⸗ Conversations⸗Sprache,

8 2 i ch e 4 7.1. Marlinsky, Russ sehe Russischen übersetzt von so wie der vorzüglichsten und neueren Englischen Klassiker

Von Louis Rosenthal, Lebrer der Englischen Sprache in Hannover. 12 mo. 1841. geh. 1 Thlr.

Dorotheenstraße. 8 ““

1 Thlr. 10 sgr. Geschichte der

10 sgr.

.“ Allgemeine

Preußische Staats⸗Zeitung.

Berlin, Montag den 10 n Mai

Amtl. Nachr.

Landtags⸗Angelegenheiten. Brandenburg. Jagd⸗Vergehen. Posen. Jagd⸗Vergehen und Holz⸗Diebstahl. Gemäßigte⸗Taxen

bei ländlichen Erbtheilungen. Der Gesetz⸗Entwurf wird abgelehnt. Gesetz⸗Entwurf wegen theilweiser Veräußerung bäuerlicher Grundstücke wird angenommen.

Frankreich. Deput.⸗K. Das Budget von 1842. Paris. Nach⸗ trägliches über die Taufe des Grafen von Paris. Vermischtes. Großbrit. u. Irland. Oberh. Debatte über die Korngesetze.

Unterh. Anzeigen hinsichtlich der Zoll⸗Vorschläge. Lond. Agi⸗ gat. gegen die Korngesetze. Ueber das Budget. Neuere Nachrich⸗ ten aus Amerika ohne Kunde vom „Präsident“. Ergebniß der Wah⸗ len in Kanada. Nachfolger des Capit. Elliot. Vermischtes. Deutsche Bundesst. München. Konigl. Anordnung, auch Schulen vor dem überhand nehmenden Brantweintrinken zu warnen. Augs⸗ burg. ZJährliche Versammlung deutscher Fabrikanten und Techniker Oef Panler v. Grün †. esterreich. Schreiben aus Wien. (Die Insurgenten von Bulga⸗ rien werden durch den Pascha von Nisse⸗ en und flü L Pascha von Nissa geschlagen und flüchten über Schweiz. Luzern. 8 Rom. ußland ausgeglichen. V Wi 8 steinlegt Brsenür 149 enedig. Grundsteinlegung einer großen Spanien. Madribd. Privatbriefe. (Schwierigkeiten der endlichen Lösung der Regentschafts⸗Frage. Geldnoth. Zunehmender Ver⸗ fall religiöser Zucht und Sitte. Die Regentschafts⸗ Frage nähert N. ch ir d Gunsten Espartero's.) Nord⸗Amerika. Fast⸗ und Bettag. B iber vdi tell des Präsidenten. . hJ“ Inland. Berlin. Fortdauer des Deutschen Zoll⸗Vereins. Posen Fest zu Ehren des von der Provinz scheidenden Ober⸗ Präsident Flottwell.

Annahme der neuen Verfassung.

Imtliche Nachrichten.

EI bdes Egge

Se. Majestaͤt der Koͤnig haben Allergnaͤdigst geruhr:

Dem Großherzogl. Mecklenburg⸗Strelitzschen Ober⸗Land⸗ Drosten und Kammerherrn von Kamptz zu Burg Stargard den St. Johanniter⸗Orden, so wie dem Geheimen expedirenden General⸗Post⸗Amts⸗Secretair Schaller zu Berlin und dem und Aeltesten, vormaligen Kaufmann Decker zu Frankfurt a. d. O., den Rothen Adler⸗Orden vierter zu verleihen; ferner I

Dem Buͤrgermeister und Rittergutsbesitzer Nelleßen⸗ Kelleter, aus Aachen zu gestatten, den von dem Papste ihm ver⸗ liehenen ö anzunehmen; und

Dem Kreis⸗Physikus Dr. Fischer zu Ohla 1 als Sanitaͤts⸗Rath beizulegen. ““

Angekommen: Se. Erlauch

2 n: 8 ht der Graf Henri berg⸗Wernigerode, von Wernigerode. G“

Landtags⸗Angelegenheiten.

Provinz Brandenburg.

Berlin, 9. Mai. 25ste Plenar⸗Versammlung vom 27. April. Die Berathung uͤber den Entwurf zu einer Ver⸗ ordnung uͤber die Jagdvergehen schloß sich zweckmaͤßig an die gestern vorgenommene Begutachtung des Gesetzes wegen Bestra⸗ ung des Holzdiebstahls an.

In beiden Materien erheischen die besonderen Umstände ein erleichtertes Beweisverfahren, in beiden wird der Unterschied der Contravention und der Kriminal⸗Verbrechen gemacht. Waͤhrend aber beim Holzdiebstahl das augenblickliche dringende Beduͤrfniß

nd der Umstand, daß dieser Gegenstand sich der Besitzergreifung leicht darbietet, die Motive zur Strafmilderung abgeben, ist das Kriterium der Jaad⸗Contravention, daß bei ihr die Absicht sich 1” gar sondern nur Muthwille oder Jagd⸗ ust auf eine die Rechte dritter Pers ver ise be⸗ ) Personen verletzende Weise be⸗

Das Gesetz handelt in dem ersten Abschnitt von den Straf⸗ bestimmungen, und trennt dabei die Jagd⸗Contravention von dem Wilddiebstahl. In beiderlei Beziehung enthaͤlt es strenge Vor⸗ chriften, bei der Jagd⸗Contravention namentlich insofern, als es Praͤsumtion der Strafbarkeit aufstellt, und die Wiederholung des Vergehens ernst ruͤgt, bei dem Wilddiebstahl insofern als es die Strafe des gewoͤhnlichen Diebstahls noch steigert.

b Die Versammlung war hiermit vollkommen einverstanden; sie war uͤberzeugt, daß zum Schutz der Jagdberechtigten selbst die, welchen selbst die Befugniß auf anderen Revieren zu jagen gewissen Beschraͤnkungen sich unterwerfen muͤssen, und daß S. der Schwierigkeit der Entdeckung, wegen 11ö“ eidenschaft ausartenden Anreizes, wegen der damit e efahren und wegen dessen nachtheiligen Folgen fuͤr Iahd t derer, welche ein Gewerbe daraus machen, auf das

Auch 1 werpoöͤnt werden muß.

Verfahren . ö des zweiten Abschnitts, welche das sönder R Becele haun der Strafen bestimmen, und dabei be⸗ tern, e —] der angestellten Jagdbeamten erleich⸗ die Une Lmimlung durchaus angemessen und durch

b . ie zu dem Entwurf gemachten Bemerkun⸗

gen beschraͤnkten sich daher b Bestimmungen. ) daher auf die Modisication einiger einzelnen

In §. 2 wird der, welcher fugter Weise mit Jagbhunden auf fremdem Jagdrevier unbe⸗

nachstellt, mit 25 Rthirn. Geidstrafer Schießgewehr dem Wilde

1.“ 8 . . rafe b . 1 Man einigte sich zunächst dahin, de Nat gan Jagdhunde

nur Hunde zu setzen seyn moͤchte, da es schwer sey, die Gat⸗ tung der Jagdhunde ganz genau zu begranzen, und auch solche Hunde, welche gewoͤhnlich nicht mit diesem Namen bezeichnet wuͤrden, zur Jagd abgerichtet werden koͤnnten, und verwarf so⸗ dann einen in Vorschlag gebrachten Zusatz, wonach das verbotene Nachstellen praͤsumirt werden solle, wenn jemand auf fremdem Revier mit Schießgewehr oder Hunden betroffen werde, indem dn. 1 v solche Presunztion zu weit fuͤhren moͤchte,

b ehen se 2 rei „ü ges⸗ Ses g st aber in §. 1 bereits genuͤgend vorgesehen

Unter den verschiedenen Faͤllen, welche der §. 11 von Nr. 1— 5 als solche bezeichnet, wo die Vermuthung dafuͤr streiten soll, daß das Jagen aus Gewinnsuͤcht geschehen sey, wird auch der erwaͤhnt, wenn das unbefugt erlegte Wild vergraben oder außerhalb der Wohnung versteckt gefunden worden. Dies fand man bedenklich, da Umstaͤnde eintreten koͤnnten, wo diese That⸗ sache zur Begruͤndung jener Folgerung nicht hinreiche, weshalb man es vorzog, dieses Falls hier gar nicht zu gedenken, vielmehr dem Richter die Abwaͤgung der nach den besonderen Verhaͤltnissen aus dem Verstecken des getoͤdteten Wildes herzuleitenden Verdachts⸗

Kardinal Gamberini †. Die Differenzen mit gruͤnde zu uͤberlassen.

Dem unbefugten Jagen in eingehegten Thiergaͤrten, welches immer mit der Strafe des Wild⸗Diebstahls werden soll wuͤnschte man das unbefugte Jagen in Fasanerieen gleichgestellt zu sehen.

8 §. 18 bestimmt die Strafe, welche auf das Ausnehmen der Eier von Federwild auf fremdem Revier gesetzt sind. Die Ver⸗ sammlung sprach den schon bei Gelegenheit der Berathungen uͤber die Forst⸗ und Jagd⸗Polizei⸗Ordnung angeregten Wunsch aus, daß hierbei auch der Sinagvoͤgel gedacht und ebenfalls auch das muthwillige Zerstoͤren der Nester mit Strafe bedroht werden solle.

Daß bei Untersuchung von Jagd⸗Contravention ein Verfah⸗ ren, analog dem fuͤr die Holz⸗Contravention, eintreten solle, fand man durchaus zweckmaͤßig und knuͤpfte an diese Bestimmung nur die Bitte, daß die Antraͤge, welche bei Berathung des Holz⸗ Diebstahl⸗Gesetzes in Betreff der Beweiskraft der Angaben von nicht auf Lebenszeit angestellten Beamten gemacht worden, auch hier Beruͤcksichtigung finden moͤchten.

Zu dem Schluß⸗Paragraphen, welcher die Unguͤltigkeit aller anderen, dem gegenwaͤrtigen Gesetze entgegenstehenden Jagd⸗Ord⸗ nungen ausspricht, wird ein Zusatz des Inhalts beantragt, daß die den Waffen⸗Gebrauch der Forst⸗ und Jagd⸗Beantten betref⸗ 8 Verordnung vom 31. Mai 1837 nach wie vor in Kraft

8 8 Ppvrovinz Posen. Posen. Sitzungen vom 6. und 7. April. In 2 reits erwähnten Sitzung vom 6. April (Nr. 126 1.r. .gs wurde auch noch der Gesetz⸗Entwurf in Bezug auf Jagd⸗Ver⸗ gehen zur Berathung gezogen und mit geringen Modifications⸗ Antraͤgen angenommen. Eben so wurde am 7. April der Gesetz⸗ Entwurf in Bezug auf den Diebstahl an Holz und anderen Wald⸗ produkten mit einigen unerheblichen Zusaͤtzen (woruͤber das Naͤhere in der Beilage Nr. 14 zur Posenschen Zeitung sich befindet) angenommen. 1 1 Hierauf wurde ein Schreiben des Koͤnigl. Kommissarius vom Sten Maͤrz verlesen, in welchem derselbe der Versammlung eroͤff⸗ net: daß aus der zur Sammlung der Provinzial⸗Gesetze erwaͤhl⸗ ten staͤndischen Kommission mehrere Mitglieder durch Tod und Austritt aus der Versammlung ausgeschieden sind, daher deren Er⸗ setzung durch eine neue Wahl zu bewirken sey. Es wurde so⸗ fort zu dieser Wahl geschritten. 1 8

Sitzung vom 8. April. An der Tages⸗Ordnung war die Berathung des Entwurfes eines Gesetzes: die bei lungen anzuordnenden gemaͤßigten Taxen laͤndlicher Nah⸗ rungen und die erweiterte Befugniß nach dem Gesetze vom 14. September 1811, regulirte Bauerguͤter hypothekarisch zu verschulden, betreffend. Der Ausschuß machte auf die hohe Wichtigkeit des Gegenstandes aufmerksam, und brachte nachstehende drei Fragen zur Eroͤrterung, naͤmlich: ob die Tendenz dieses Entwurfs dem Geiste der Zeit entspricht, ob sie die Landes⸗Kultur befoͤrdert, und ob sie durch das Beduͤrfniß des Großherzogthums Posen hervorgerufen wird? Im Allgemei⸗ nen suchte der Ausschuß auszufuͤhren, daß das Gesetz vom 14. September 1811 im Großherzogthum Posen nie verbindend war, denn die agrarischen Gesetze anderer Provinzen sind weder mit dem Allgemeinen Landrecht eingefuͤhrt, noch besonders publizirt

sie sind erst im Jahre 1819 und dann durch das Gesetz vom 8. April 1823 als ein besonderes Gesetz eingefuͤhrt worden. Die baͤuerlichen Wirthe hatten durch die Constitution des Herzogthums Warschau und durch das Dekret des Koͤnigs von Sachsen vom 10. Dezember 1807 persoͤnliche Freiheit erhalten. Obgleich ihnen ungluͤcklicherweise das Eigenthumsrecht der innegehabten Laͤnde⸗ reien nicht gewaͤhrt wurde, so waren sie doch vor dem Gesetze allen Buͤrgern gleich, hatten ein gleiches Erbfolge⸗Recht, konnten Laͤndereien erwerben, und dadurch an der Repraͤsentation des Volkes Theil neh⸗ men. Nachdem also die historische Entwickelung der baͤuerlichen Einsassen im Großherzogthum Posen auseinandergesetzt war

schritt der Ausschuß zur Pruͤfung des zur Berathung vorgeleg⸗ ten Entwurfes selbst. Was zuvoͤrderst die Tendenz, einen kraͤfti⸗ gen Bauerstand zu schaffen, betrifft, so wird dieselbe nicht erreicht werden. Es wird die Frage entstehen, in welchen Verhaͤltnissen die Kraͤftigen zu den Unkraͤftigen stehen werden? Durch Zah⸗

lenberechnungen suchte der Ausschuß darzuthun, daß das Ver⸗

haͤltniß der bevorzugten Eigenthuͤmer zu den, von der i

setzlich zustehenden Erbschaft ausgeschlossenen, nicht sey, und daß das Gluͤck jener, das Ungluͤck der dreifach groͤßern Anzahl der an den Bettelstab Gebrachten nicht ersetzen werde. Durch dieses Gesetz wird eine neue Bauern⸗Aristokratie gebildet und ein und derselbe Stand in zwei Klassen, in Bevorzugte und Unbevorzugte getheilt. Bei uns besteht die eheliche Guͤtergemein⸗ schaft, diese wird durch das Gesetz vernichtet, besonders im To⸗

desfalle des einen Ehegatten, denn alsdann uͤbernimmt der hin⸗ terbliebene Ehegate nach dem vorliegenden Entwurfe die Haͤlfte des Vermoͤgens, welche ihm vermoͤge der Guͤtergemeinschaft gesetzlich zukommt, die andere Haͤlfte aber, als in Folge des Ge⸗ setzes zur Uebernahme der Wirthschaft berufen; die Kinder aber muͤssen auf das ihnen gesetzlich zustehende Erbtheil entweder lange warten, oder dasselbe im Falle der anderweitigen Verheirathung des hinterbliebenen Ehegatten, gaͤnzlich verlieren. Es bestehen im Großherzogthum Posen noch keine Geld⸗Institute, welche den baͤuerlichen Wirthen ein Darlehn gewaͤhren moͤchten, auch keine Bank, welche dieselben mit Geld unterstuͤtzen koͤnnte; diese wuͤrden die kraͤftigen Landeigenthuͤmer eher erhalten koͤnnen, als alle Gesetze, welche die freie Disposition uͤber das Eigenthum beschraͤnken. Die Parzellirung der Grundstuͤcke fand bisher im Großherzog⸗ thum Posen selten, fast immer nach bisheriger Gewohnheit, unter

der Hinterbliebenen guͤtlicher Einigung statt. Der projektirte Entwurf scheint sogar das Recht der Disposition vermoͤze des V Testaments nicht gehoͤrig zu sichern, denn der gleichzeitig vorge⸗ legte Gesetz⸗Entwurf uͤber die Parzellirungen macht die⸗ selbe von der Bewilligung der Polizeibehoͤrde abhaͤngig; wenn also auch der Vater zu Lebzeiten uͤber das Grundstuͤck disponirt, gan so wird es doch von der Polizeibehoͤrde abhaͤngen, ob die Disposition des Vaters aufrecht zu erhalten sey oder nicht; deie Regulirung des Nachlasses wird also immer nach diesem Gesetze bewirkt werden muͤssen. In einer ausfuͤhrlicheren Darstellung erklaͤrte sich der Ausschuß fuͤr die Verwersung des ganzen Ge⸗ setzes und stellte diesen Antrag an die Versammlung. Der Antrag des Ausschusses und die Verlesung des Gesetz⸗ Entwurfes riefen eine lebhafte Diskussion hervor, in welcher sich verschiedene Ansichten geltend machten: das Gesetz wuͤrde den Saamen der Zwietracht unter die Familien streuen; die bisherige Gesetzgebung sey zureichend, neuer Gesetze beduͤrfe es nicht; das Gesetz fuͤhre eine Ungleichheit der Rechte ein, das aber errege bittere Gefuͤhle und Groll gegen die Regierung; es wuͤrde das Sinken der Landes⸗Kultur herbeifuͤhren, denn wer etwas leicht erwirbt, der wisse es nicht zu schaͤtzen; der Er⸗ 1 P8 sich also nicht das Grundstuͤck bekuͤm⸗ ern, um darin gut zu wirthschaften. Die Bauern be⸗ muͤhen sich selbst, ihre Grundstuͤcke im Ganzen zu ehere cen und wenn sie auch keine Testamente machen, so ehren dennoch die Kinder auch die muͤndlichen Verordnungen, und uͤberlassen demjenigen die Wirthschaft, den der Vater gewaͤhlt, fuͤr den von ihm bestimmten Preis, die Pietaͤt der Kinder ist also hinreichend, wo sie nicht vorhanden ist, wird das vorliegende Gesetz dem Uebel⸗ stande nicht abhelfen, sondern vielmehr Verwirrungen hervor⸗ rufen. Einer der Virilstimmen⸗Fuͤhrer widerspricht den An⸗ traͤgen des Ausschusses, welche nur in der Theorie beruhen, hier aber muͤssen aus der Erfahrung geschoͤpfte Beweise entscheiden. Seiner Ansicht nach muͤssen die Parzellirungen der Grundstuͤücke fuͤr die Zukunft verhindert werden, weil sie, zu weit getrieben den kleinen Besitzer außer Stand setzen wuͤrden, sich zu erhalten. Heute sey es an der Zeit dem Uebel vorzubeugen; sey es da, so komme das Gesetz zu spät. Die bestehende Erb⸗ folge sey besonders fuͤr den Bauernstar.“ nachtheilig, da die Erbtheilungen sehr kostbar sind, und diesem beuge das Gesetz vor. Die Gesetzgebung des Herzogthums Warschau habe den Bauern bloß persoͤnliche Freiheit, nicht aber freies Eigenthum verliehen. Ein anderer VirilstimmenFuͤhrer be⸗ merkt, daß auch jetzt schon bei Vererbungen baͤuerlicher Wirth⸗ schaften der Uebernehmer beruͤcksichtigt werde, und dahin ziele das Gesetz. Ein Deputirter des Ritterstandes fuͤhrt zur Un⸗ terstuͤtzung der Antraͤge des Ausschusses an, daß die gehoffte Kosten⸗Ersparung nicht eintreten, vielmehr das Verfahren nach §. 6 noch mehrere hervorrufen werde. Einige Deputirte des Ritterstandes verlangten die Vertagung der Berathung bis zum kͤnftigen Landtag. Diesem widersprach einer der Deputirten der Landgemeinden mit dem Bemerken, daß er und seine Kolle⸗ gen mit dem Gegenstande vollkommen bekannt, wohl wissen, wo⸗ von die Rede sey, und was ihnen fromme. Sie haͤtten Zeit e⸗ nug gehabt, sich mit einer Sache vertraut zu machen Zwelche schon bei den fruͤheren Landtagen zur Sprache gekonimen Der Antrag um Vertagung brachte eine lebhafte Aufregung in der Versammlung hervor und unterbrach die Debatte. Einer der Deputirten der Staͤdte suchte vom praktischen Standpunkte aus darzuthun: daß der Bauernstand selbst konservativ sey, und I Sorge trage, daß die Wirthschaft ungetheilt auf eins der Er wisse aus eigener Erfahrung, daß zu diesem zwe e Testamente zum Behuf der Bestimmung eines billigen 66 E16.“ Wo dieses nicht geschehen, er 1 un htung fuͤr den, wenn a ur muͤnd⸗ lich erklaͤrten Willen des Vaters, welche die C16“ In diesen Faͤllen gehe Alles gut von Statten. Der Gesetz Ent⸗ wurf habe Faͤlle im Auge, wo dergleichen Gesinnungen nicht an⸗ getroffen werden. Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so muß die Taxe von den Gutachtern, und wenn die Interessenten damit 8 zufrieden ind, vom Gerichte aufgenommen werden, woraus ung 8 mehr osten entstehen. Der Entwurf verletzt die Rechte der Titerben untereinander, wie Art. VI. und VIII. außer Zwei⸗ fel stellen. Auch sey kein Vortheil daraus ersichtlich, denn nichts hindere den Uebernehmer, seine Wirthschaft, und zwar mit dem Schaden seiner Miterben zu veraͤußern. Der Entwurf komme also nur dem Unredlichen zu Statten, den Redlichen beschuͤtze er nicht Die bestehende Gesetzgebung sey also besser als das vorliegende Gesetz. Ein Deputirter aus dem Stande der Staͤdte fuͤhrt aus, daß die Besorgniß vor den Folgen der Parzellirungen schon vor 1830 die Regierung veranlaßt habe, ein denselben vorbeugendes Gesetz in Vorschlag zu bringen. Man habe die Gutachten aller Behoͤrden erfordert, welche in den, dem Entwurfe beigefuͤgten Materialien enthalten sind. Es gehe daraus die einstimmige Ueberzeugung hervor, daß die bisherigen Parzellirungen keine Besorgniß erre⸗ gen, vielmehr, daß die Landeskultur kraͤftig vorschreite, und die heutige Lage der Sache kein Einschreiten der Gesetzgebung noth⸗

wendig mache. Der Zweck aber sey ein anderer die Erhal⸗ tung eines kraͤftigen Bauernstandes. Hier koͤnne man aber