1841 / 145 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

624 jener Bestimmungen angeordnet, und die fuͤr die Strom, und Ufer⸗Polizei der oͤffentlichen Fluͤsse und fuͤr das Deichwesen er⸗ forderlich scheinenden anderweitigen Bestimmungen in zwei von einander getreunten Entwuͤrfen zusammenstellen lassen, welche wir in den Anlagen, nebst den dieselben entwickelnden Motiven, Unsern getreuen Staͤnden mit der Aufforderung zufertigen, sich der Bera⸗ thung derselben zu unterziehen. Beide Gesetz⸗Entwuͤrfe erkennen die vorhandenen, landesherrlich bestaͤtigten Deich⸗ und Ufer⸗Bau⸗ Statute (Ordnungen, Reglements) bis zu einer mit Unserer Ge⸗ nehmigung erfolgenden Abaͤnderung als guͤltig an; in Beziehung auf diese sind die in den Ersteren enthaltenen Bestimmungen also nur subsidarische und es wird demnächst die Revision der beste⸗ henden Statute dieser Art Gelegenheit geben, diejenigen Abwei⸗ schusses sey, und darin den Vorsitz fuͤhre, liegt in der Natur des chungen von den allgemeinen, in den vorliegenden Entwuͤrfen ent⸗ Verhaͤltnisses und werden Wir zu diesem Zweck jenen kuͤnftig im-⸗ haltenen Bestimmungen zu bezeichnen, welche auf Observanz, Ge⸗ mer fuͤr die ganze Zwischenzeit von einem Landtage zum andern wohnheit oder auf speziellen Rechtstiteln beruhen und als Parti⸗ ernennen, so daß sein Amt sich erst bei Eroͤffnung des naͤchsten kular⸗Recht anzuerkennen seyn werden. Landtages endigt. Dessenungeachtet hat indeß der fuͤr den naͤch⸗ getreuen Staͤnden wuͤnschenswerth erscheinen, daß außer jenen, sten Landtag ernannte Landtags⸗Marschall die zub A. gedachten immer nur fuͤr einzelne Verbͤnde guͤltigen Statuten auch noch vorbereitenden Geschaͤfte allein zu leiten. provinzialgesetzliche Bestimmungen aufrecht erhalten werden, Die Wahlen der Ausschuß⸗Mitglieder in allen Staͤnden fin⸗ welche zur Zeit noch in Kraft sind, von den Vorschriften der den Wir bei der Wichtigkeit des Zweckes angemessen, unter Lei⸗ beiliegenden Entwuͤrfe abweichen und deren Guͤltigkeit nicht ve⸗ tung des Landtags⸗Marschalls, als Wahl Dirigenten geschehen zu reits durch die Aufrechthaltung der vorhandenen, landesherrlich lassen und beabsichtigen aus demselben Grunde diejenigen Anord⸗ bestaͤtigten Deich⸗Ordnungen oder Statute einstweilen als fort⸗ nungen wegen der Wahl der Stellvertreter und besonders wegen dauernd anerkannt worden, so uͤberlassen Wir ihnen, dieselben un⸗ der Vertretung des Landtags⸗Marschalls, als Vorsitzenden des ter bestimmter Angabe derjenigen Verordnung, in welcher sie ent⸗ Ausschusses, welche Wir Unsern getreuen Staͤnden in dem anlie- halten sind, zu bezeichnen und behalten Wir es Unserer weiteren genden Entwurfe zu ersehen geben. . Entschließung vor, ob dergleichen Bestimmungen, als abweichen⸗ Es ergeht nunmehr an dieselben Unsere gnaͤdigste Aufforde⸗ des Provinzialrecht, mit den vorliegenden allgemeinen Gesetzen rung, so bald als moͤglich uͤber den beikommenden Entwurf einer zu publiziren seyen. b Verordnung wegen Einrichtung eines staͤndischen Ausschusses fuͤr 10. Wegen des Provinzial ⸗Kirchen⸗ und Schulrechts den Rheinischen Provinzial⸗Verband ihr wohlerwogenes Gutach⸗ fuͤr das Herzogthum Eleveostseits Rheins, die Graf⸗ ten abzugeben und haben Wir, damit Unsere definitive Entschlie⸗ schaften Essen, Werden und Elten und die Herr⸗ zung in dieser Angelegenheit jedenfalls noch vor dem Schlusse schaft Broich. des gegenwaͤrtigen Landtages eroͤffnet werden kann, Unseren Land⸗ Nachdem die Berathungen uͤber das Provinzial⸗Kirchen⸗ und tags⸗Kommissarius angewiesen, Uns die betreffende staͤndische Er⸗ Schulrecht fuͤr das Herzogthum Cleve ostseits Rheins, die Graf⸗ klaͤrung sofort nach dem Eingange einzureichen. schaften Essen, Werden und Elten und die Herrschaft Broich zwi⸗ 2. Stäͤndisches Lahl⸗Reglement. schen dem Kommissarius Unsers Justiz⸗Ministeriums fuͤr die Ge⸗ Bei den Wahlen der Landtags⸗Abgeordneten und deren setz⸗Revision, den Abgeordneten Unserer Regierungen und den auf Stellvertreter in einzelnen Faͤllen zur Sprache gekommene Maͤn⸗ dem vierten Provinzial⸗Landtage gewaͤhlten Deputirten beendet gel haben zu einer genauen Pruͤfung des bisher in Unseren ver⸗ sind, lassen wir diese Verhandlungen Unsern getreuen Staͤnden schiedenen Provinzen beobachteten Wahl⸗Verfahrens Veranlassung schon gegenwaͤrtig zur Erwaͤgung und Begutachtung um so mehr zuge⸗ gegeben. Da sich hierbei herausgestellt hat, daß die Ansichten hen, als bei diesem Verfahren die Ansichten und Wuͤnsche Unserer ge⸗ uͤber die Erfordernisse einer guͤltigen Wahl haͤufig von einander treuen Staͤnde bei der definitiven Berathung und Beschließung uͤber abweichen, daher nicht uͤberall gleichmaͤßig verfahren worden und diesen Gegenstand um so vollstaͤndiger werden beruͤcksichtigt werden 5 2 koͤnnen. Wir sehen daher den Aeußerungen derselben uͤber diese

es oͤfters den Wahlhandlungen an der zu Erreichung eines siche⸗ 8 ßerr ren Resultats erforderlichen Genauigkeit gefehlt hat, so haben Verhandlungen, insbesondere uͤber die sich herausgestellten Streit⸗ fragen, so wie uͤber die Anträͤge und Erklaͤrungen der staͤndischen

Wir die Nothwendigkeit erkannt, diesem Mangel durch Erlassung 1 eines allgemeinen Wahl⸗Reglements Abhuͤlfe zu schaffen. Wir Deputirten, in Gemäßheit der Bestimmungen der §§. * I. und lassen daher Unseren getreuen Ständen hierbei den Entwurf eines VII. des Publikations Patents zum Allgemeinen Landrecht vom solchen, nebst Motiven vorlegen, um daruͤber ihr wohlerwogenes 5. Februar 1794 baldigst entgegen, damit diese wichtige Angele⸗ Gutachten abzugeben. genheit zur Endschaft befoͤrdert werde. 3. Forst⸗- und Jagd⸗Polizei. 11. Wegen des Provinzial⸗Rechts des Herzogthums

Nachdem die bei Uns nachgesuchte Revision der Forst- und Berg, der Kurkoͤlnischen Enklaven desselben und der Jagd⸗Polizei⸗Gesetze beendigt und eine allgemeine Forst, und. Herrschaften Gimborn⸗Neustadt, Homburg an der Jagd⸗Polizei⸗Ordnung entworfen worden, in welcher die Bestim⸗ Mark und Wildenburg. mungen der aͤlteren Forst⸗ und Jagd⸗Ordnungen mit den seitdem Der Entwurf des Provinzial⸗Rechts des Herzogthums Berg, ergangenen neuen allgemeinen Gesetzen und den Forderungen der der vormals Kurkoͤlnischen Enklaven desselben und der Herrschaf⸗ Gegenwart in Einklang gebracht worden sind, so lassen Wir Un⸗ ten Gimborn⸗Neustadt, Homburg an der Mark und Wildenburg

den Verhaͤltnisse der verschiedenen Staͤnde,

Pnen eefe ce e nn'ee Landestheile unter einander beruͤcksichtigt wuͤrde. Sofern es von den Mitgliedern des 275 Era 10 gewuͤnscht werden sollte, als woruͤber Wir ihrer Erklaͤ⸗ * tgegensehen, sind Wir geneigt, dem Ausschusse noch zwei 2 enseiben zu waͤhlende Mitglieder, die jedoch an dessen Ver⸗ nur in Person Theil nehmen koͤnnen, hinzuzufuͤgen. Pra Ausgleichung des Zahlen⸗Verhäͤltnisses der Mitglieder fuͤr den Fall, daß der Ausschuß Unserer getreuen Staͤnde der Rhein⸗ provinz mit Ausschuͤssen anderer Provinzial Landtage zusammen⸗

treten solle, behalten Wir uns vor, dann weitere Bestimmung

reffen. 1 zu 9 der Landtags⸗Marschall jederzeit Mitglied des Aus⸗

seren getreuen Staͤnden: ist nach dem Antrage Unserer getreuen Staͤnde einer nochmaligen 1

Revision im Justiz⸗Ministerium unterworfen worden. Wir lassen denselben, nebst den Erklaͤrungen der auf dem vierten Provinzial⸗ Landtage, Behufs der Berathung des Provinzial⸗Rechts gewaͤhl⸗ ten Deputirten, und einer Denkschrift Unseres Justiz⸗Ministers fuͤr die Gesetz⸗Revision in Folge des Landtags⸗Abschiedes vom 20. Maͤrz 1839, Unseren getreuen Staͤnden wiederum zugehen, und sehen uͤber die mit den staͤndischen Deputirten gepflogenen Ver⸗

1) den Entwurf zu einer allgemeinen Forst⸗ und Jagd⸗Polizei⸗ Ordnung fuͤr die Preußischen Staaten, 8 2) die diesem Entwurfe zum Grunde liegenden Motive zur Pruͤfung und zur gutachtlichen Aeußerung vorlegen. 4. Holz⸗Diebstahl.

Die allgemeine Revision des Gesetzes wegen Untersuchung und Bestrafung des Holzdiebstahls vom 7. Juni 1821 ist so weit vor⸗ geschritten, daß der aus dieser Revision hervorgegangene Entwurf eines Gesetzes, den Diebstahl an Holz und anderen Wald⸗Pro⸗ dukten betreffend, Unseren getreuen Staͤnden zur Pruͤfung und

fragen, so wie uͤber die Antraͤge und Erklaͤrungen der staͤndischen Deputirten, den Aeußerungen Unserer getreuen Staͤnde gleichfalls Begutachtung vorgelegt werden kann. Wir sehen daher den gut⸗ entgegen. Insofern Unsere getreuen Stände bei der Berathung achtlichen Aeußerungen derselben uͤber den gedachten hier beige⸗ die Gegenwart des Kommissarius des Justiz⸗Ministeriums, wel⸗ henden Entwurf entgegen. 1 cher den ersten Entwurf des Provinzial⸗Rechts verfaßt und die 5. Jagd⸗Vergehen. Berathung desselben mit den staͤndischen Deputirten geleitet hat, Zur Beseitigung der Zweifel, welche sich bei Anwendung wuͤnschen sollten, wollen Wir gern gestatten, daß dieser durch der bestehenden Straf⸗Bestummungen uͤber die Jagd⸗Vergehen Unseren Landtags⸗Kommissarius einberufen werde. gezeigt haben, zur verhaͤltnißmaͤßigeren Bestimmung der Stra⸗ 12. Bergrecht. fen dieser Vergehen und zur wirksameren Verhuͤtung derselben Nachdem die in dem Landtags⸗Adschiede vom 20. Maͤrz mittelst Vereiufachung des Untersuchungs⸗ und Beweis⸗Verfah⸗ 1839 verheißene Revision der auf der rechten Rheinseite gelten⸗ rens ist fuͤr rathsam befunden, sowohl die Strafen der auf frem⸗ den Bergwerks⸗ Gesetze beendigt worden, hat es fuͤr angemessen den Jagd⸗Revieren veruͤbten Jagd⸗Vergehen, als auch das dabei erkannt werden muͤssen, von der Abfassung eines Bergrechts⸗Ent⸗ zu beobachtende Verfahren in einer allgemeinen Verordnung feste wurfs der gleichzeitig fuͤr die links⸗ und rechtsrheinischen Landes⸗ zustellen. theile bestimmt werden konnte, um so mehr abzusehen, als die Nachdem jetzt der Entwurf zu dieser Verordnung ausgear⸗ Aufhebung des seit 31 Jahren auf dem linken Rheinufer guͤlti⸗ beitet worden ist, wird derselbe Unsern getreuen Staͤnden hier⸗ gen Bergwerks⸗Gesetzes vom 21. April 1810, eben wie die Ueber⸗ durch zur Pruͤsung und Begutachtung vorgelegt. tragung der Prinzipien desselben auf die rechtsrheinischen Landes⸗ 6. Civil⸗Einreden in Wald⸗, Feld⸗ und Jagdfrevel⸗ theile mit mannigfachen Schwierigkeiten verbunden waͤre. Sachen. Der Entwurf eines gemeinen Bergrechts zur Feststellung der Um demnaͤchst auch so viel als moͤglich der Verzoͤgerung vor⸗ Verhaͤltnisse der Berg⸗Eigenthuͤmer gegen den Staat, gegen die zubeugen, weiche bei der Entscheidung in den wegen der Wald⸗, Grundeigenthuͤmer und untereinander, im gemeinsamen Interesse Feld⸗ und Jagdfrevel anhaͤngigen Untersuchungen oft durch die derselben und des Staats ist daher nur fuͤr diejenigen Theile der eingelegten Civil⸗Einreden eingetreten ist, haben Wir uͤber das Rheinprovinz auf dem rechten Rhein⸗Ufer bestimmt, in denen .“ 88 beobachtende Verfahren die Anfertigung ei⸗ die Cleve⸗Maͤrksche Berg⸗Ardnung vom 29. Ayril 1766, die Staͤnden ö 16“ und legen Unsern getreuen Juͤlich⸗Bergsche Berg⸗Ordnung vom 21. Maͤrz 1719, die Kur⸗ tung vor. 8 den Motiven ebenfalls zur Begutach⸗ Triersche Berg⸗Ordnung vom 22. Juli 1564, die Kurkoͤlnische 27 Berg⸗Ordnung vom 2. Januar 1669, die Homburgsche Berg⸗ Ordnung vom 25. Januar 1570, und die Kursaͤchsische Berg⸗ Ordnung vom 12. Juni 1589 bisher Guͤltigkeit gehabt hat. Dieser Entwurf, so wie der einer Instruction üͤber die Ver⸗ waltung des Bergregals und der als provinzialrechtlich beizube⸗ haltenden bergrechtlichen Bestimmungen wird Unseren getreuen Sraͤnden zur Pruͤfung und Begutachtung mit Ruͤcksicht auf das

ö“ 8 die Beamten der hoͤheren ehr⸗Anstalten.

In Erwaͤgung, daß es an einer Pensions⸗Anstalt fuͤr die Beamten der hoͤheren Lehr⸗Anstalten zur Zeit noch ganz fehl und unter Beruͤcksichtigung der des einer 5 G

: sichtigung der deshalb von einer anderen Stände⸗ Versammlung geschehenen Anregung haben Wir ein auf Besei⸗ tigung dieses Beduͤrfnisses abzweckendes Pensions⸗Reglement ent⸗ werfen lassen, welches mit den Motiven beifolgt und uͤber welches Wir den Aeußerungen und Erklaͤrungen derselben uͤber diesen Wir ebenfalls das staͤndische Gutachten erwarten. Entwurf entgegen.

5. Legirimations⸗Aeteste beim Pferdehandet 13. Befugniß der Kreisstaͤnde, Namens der Kreis⸗

Nicht minder erwarten Wir auch die gutachtliche Erklärung Corporationen Ausgaben zu beschließen. des Landtages üͤber den beigehenden Entwurf einer Verordnung, Wir haben den dem letzten dortigen Provinzial⸗Landtage die Wiedereinfuͤhrung der Legitimations⸗Atteste beim Pferdehandel vorgelegt gewesenen Entwurf einer Verordnung uͤber die Befug⸗ befreffend, welcher in der Absicht, den in einigen Gegenden der nisse der Kreisstaͤnde, Ausgaben zu beschließen und die Kreis⸗ Monarchie wieder haͤufiger gewordenen Pferdediebstählen zu Eingesessenen dadurch zu verpflichten, mit Ruͤcksicht auf die von steuern, ausgearbeitet worden ist. Unsern getreuen Staͤnden in dem Gutachten vom 6. Juli 1837 ““ Strom⸗ und Deich⸗Ordnung. gemachten Bemerkungen umarbeiten lassen, finden Uns jedoch Die in den Landes⸗Gesetzen und provinziellen Verordnungen veranlaßt, ihnen denselben in Beziehung auf eine der beantrag⸗ V

enthaltenen Bestimmungen uͤber die Benutzung der oͤffentlichen ten Modisication 1 . .

öeee- cb-ae,vn9 ¹ nen zur no ligen Erklaͤrung vorlegen zu lassen.

Fluͤsse und uͤber die Rechte und Verbindlichkeiten der Uferbesitzer- In dem angefuͤhrten Cnchchac haben Unsere getreuen Staͤnde in Beziehung auf solche Flüsse, so wie uͤber die Anlegung und sich zwar im Wesentlichen mit dem vorgelegten Entwurf einver⸗ Unterhaltung von Daͤmmen und uͤber die Vertheilung der Deich⸗ standen erklärt, sich aber gegen die Ausdehnung der kreisstaͤndi⸗

829 88 unzureichend erwiesen. Um den .“ ent⸗ schen Befugnisse auf Bewilligungen zur Unterstuͤtzung huͤlfsbe⸗ ehender Nachtheilen zu begegnen, haben Wir eine 2 evision duͤrftiger Kreis⸗Eingesesse *Unaluͤcksfaͤllen, und zur Abhuͤlfe

8 1 8 88 öAAA““ gesessenen bei Ungl c. zf Sns 3

Sollte es aber Unseren

handlungen, insbesondere uͤber die sich herausgestellten Streit⸗ I1

Interesse der rechtsrheinischen Landestheile vorgelegt, und sehen

8.e. innerhalb des Kreises eingetretenen Nothstandes ausge prochen.

Laut der angefuͤhrten Landtagsschrift tragen Unsere getreuen Staͤnde theils Bedenken, der Privat⸗Wohlthaͤtigkeit durch Auf⸗ erlegung unfreiwilliger Beitraͤge vorzugreifen und besorgen, daß die desfallsigen Bestimmungen des fruͤheren Entwurses Veran⸗ lassung geben moͤchten, Verpflichtungen der einzelnen Gemeinden zur Armenpflege auf den ganzen Kreis zu uͤbertragen, theils hal⸗ ten sie dafuͤr, daß die Huͤlfe bei den zur Guͤltigkeit derartiger ees lese vorgeschriebenen Formalitaͤten meistens zu spaͤt kommen wuͤrde.

In dem hier nebst Motiven beigefuͤgten umgearbeiteten Ent⸗ wurfe sind, um zu verhuͤten, daß Gegenstaͤnde der besonderen Armenpflege in den Wirkunaskreis der Kreis⸗Staͤnde gezogen werden, die Bewilligungen zur Unterstuͤtzung huͤlfsbeduͤrftiger Kreis Eingesessenen unerwähnt geblieben; auch ist in demselben das Verfahren bei Bestaͤtigung derartiger Beschluͤsse abgekuͤrzt, und werden damit die Hauptbedenken des staͤndischen Gutachtens

gegen die desfallsigen Bestimmungen des ersten Entwurfs geho⸗

ven seyn. Dagegen muͤssen Wir Unsern getreuen Staͤnden zu erwaͤgen geben, daß ein Nothstand, der im Kreise oder in einem bedeutenden Theile desselben durch eine allgemeine Kalamität ein⸗ getreten ist, oder denselben bedroht, nicht nur ruͤcksichtlich der augenblicklich zu leistenden Huͤlfe, sondern auch der weitern Fol⸗ gen, eine Angelegenheit von großer Wichtigkeit fuͤr denselben ist, und als sehr geeignet fuͤr eine thäͤtige Einwirkung der Kreis Staͤnde betrachtet werden muß, so wie ferner, daß, wenn aller⸗ dingr die Anordnung derartiger Maßregeln zunaͤchst den einzelnen Gemeinden obliegt, es doch unter Umstaͤnden sehr wuͤnschens⸗ werth seyn kann, dieselben im Ganzen und mit den vereinigten Kraͤften aller Mitglieder des Kreis⸗Verbandes zu treffen.

Wir wollen daher der weitern gutachtlichen Erklaͤrung Un⸗ serer getreuen Staͤnde über den anliegenden revidirten Entwarf einer Verordnung uͤber die Ermaͤchtigung der Kreisstaͤnde in der Rheinprovinz zu Bewilligungen, entgegensehen. 8

14. Verbot der Nachtweide.

Mehrfache, aus verschiedenen Gegenden der Rheinprovinz eingegangene Beschwerden und Anzeigen uͤber die Nachtheile und Mißbraͤuche, welche aus der naͤchtlichen Behuͤtung ungeschlossener Grundstuͤcke, so wie in manchen Faͤllen aus dem Einzelnhuͤten auf solchen Grundstuͤcken hervorgehen, haben Veranlassung zu ei⸗ ner naͤheren Eroͤrterung der obwaltenden Verhaͤltnisse gegeben, in deren Folge der Entwurf zu einer, die Verhuͤtung der geruͤg⸗ ten Nachtheile bezweckenden Verordnung ausgearbeitet worden, welchen Wir nebst den Motiven Unseren getreuen Staͤnden hier⸗ bei zur Berathung und gutachtlichen Aeußerung zugehen lassen.

15. Rechtsverhaͤltnisse der Besitzer von Pacht⸗ und Pfandschaften.

Im Landtags⸗Abschiede vom 26. Maͤrz 1839 ist Unseren ge⸗ treuen, zum fuͤnften Rheinischen Provinzial⸗Landtage versammelt gewesenen Staͤnden auf ihre Petition vom 21. Juli 1837 eroͤffnet worden:

daß dem darin enthaltenen Antrage, auf Verwandlung der im Herzogthum Berg vor dem Jahre 1810 eingegangenen Pacht⸗ und Pfandschafts⸗Kontrakte in reine Verkaͤufe nicht habe ent⸗ sprochen werden koͤnnen, daß dagegen uͤber den eventuellen An⸗ trag, die §§. 71 bis 83 des revidirten Entwurfes des Provin⸗ zial⸗Rechts des Herzogthums Berg durch ein besonderes Gesetz zu sanktioniren, die weiter erforderlichen legislativen Berathun⸗ gen veranlaßt worden seyen.

Bei Berathung des diesfalligen Gesetz⸗Entwurfes ist indessen in Erwaͤgung gekommen, daß das darin ausgefuͤhrte Prinzip,

nach welchem das gesammte Recht der Pfandschafts⸗Besitzer zu unberechnetem Genusse als solcher, in Bezug auf Verhypo⸗ thezirung und Veraußerung, den Immobilien gleichgestellt und dadurch der Verhypothezirung wieder, wie vor dem Jahre 1810, fahig gemacht werden soll, weit entfernt, das in Bezug auf diese Pfandschaften obwaltende verworrene Realverhaͤltniß zu loͤsen, nur dahin fuͤhren kann, das⸗ selbe zu perpetuiren und durch den Lauf der Zeit noch verworre⸗ ner zu machen; daß dagegen auf eine Loͤsung dieses Verhaͤltnisses durch gesetzliche Bestimmungen hingewirkt werden muß, weil das⸗ selbe dem Immobiliar⸗Verkehre in jener volk⸗ und gewerbreichen Gegend zum großen Nachtheile der Bewohner hemmend entge⸗ gentritt und in seiner jetzigen Lage selbst den Realkredit in Bezug auf pfandschaftliche Grundstuͤcke gänglich aufhebt, waͤhrend die Pfandschafts⸗Besitzer in den meisten Faͤllen nach den bestehenden Gesetzen und Vertraͤgen kein Mittel haben, selbst jene Loͤsung her⸗ beizufuͤhren.

Es hat um so weniger bedenklich geschienen, ihnen die letz⸗ tere gesetzlich zu erleichtern, als die unter der aͤlteren Bergschen Gesetzgebung geschlossenen Pfandschafts⸗Vertraͤge zu unberechne⸗ tem Genusse nach den darin stipulirten Bedingungen unzweifel⸗ haft in der Absicht eingegangen wurden, mit Umgehung der Re⸗ traktrechte oder der Vinculation der Guͤter von Eheleuten, oder der Prohibitiv⸗Gesetze gegen Juden, demjenigen, welcher dabei als Pfandschaftsnehmer auftrat, die Grundstuͤcke in solcher Weise gegen Zahlung des vollen Werthes fuͤr immer zuzusichern, daß er keine Aufloͤsung seines Rechtes fuͤrchten duͤrfte, so daß jene Vertraͤge die Stelle von Kauf⸗Vertraͤgen vertraten, und die ein⸗ schraͤnkende Form derselben fuͤr alle Betheiligten ihre Bedeutung gaͤnzlich verloren hat, seitdem jene die Veraͤußerung hemmenden Rechte und Prohibitiv⸗Gesetze in der spaͤteren Gesetzgebung ihr Ende gefunden haben.

Indessen lassen sich die durch die Vertraͤge an sich begruͤnde⸗ ten Reluitions⸗Rechte der Pfandschaftsgeber und ihrer Rechts⸗ Nachfolger nicht ohne weiteres direkt oder durch vertragswidrigen Zwang zu der, wegen der uͤberspannten vertragsmaͤßigen Relui⸗ tions⸗Preise unausfuͤhrbaren Einloͤfung indirekt vernichten⸗ Die Pfandschafts⸗Besitzer koͤnnen daher fuͤr den Fall, wenn binnen einer zu bestimmenden geraͤumigen Frist, die Pfandschaftsgeber und ihre Rechts Nachfolger die Einloͤsung der Pfandschaften nicht bewirken wollen, nur fuͤr berechtigt erklaͤrt werden, denjenigen die⸗ ser Persomen, weiche durch Anmeldung erklaͤren, ihre Eigenthums⸗ Anspruͤche nicht ohne Eneschaͤdigung aufgeben zu wollen, dieselben durch Entrichtung einer gewissen Abloͤsungs⸗Summe abzukaufen. Mit Ruͤcksicht hierauf ist der beifolgende

Entwurf einer Verordnung, betreffend die im Herzogthum

Berg vor dem Jahre 1810 entstandenen Pfandschaften abgefaßt werden, den Wir Unseren getreuen Staͤnden zugehe lassen, um sich der Pruͤfung und Begutachtung desselben zu un terziehen.

16 Uebergang von Neustadt in den Stand der Staͤdte.

Die Ortschaft Neustadt, uͤber deren Verhaͤltnisse Unser Kom⸗ missarius dem Landtage die erforderlichen statistischen Nachrichten mittheilen wird, hat den Wunsch geaͤußert, aus dem Stande der Landgemeinden, in welchem sie jetzt auf den Landtagen repraͤsen⸗ tirt wird, in den Stand der Staͤdte uͤberzugehen. Da der Ort sich seit alter Zeit im Besitz des Stadtrechts befindet, die Ein⸗ wohner auch weniger im Landbau, als in Handels⸗, Fabrications

von Boyen. MNagler.

und Gewerbe⸗Industrie ihren Beruf finden, so sind Wir jenem Wunsche stattzugeben nicht abgeneigt, wollen jedoch, da es sich hierbei um eine Veraͤnderung der Verordnung vom 13. Juli 1827 handelt, uͤber dieses Gesuch und daruͤber, in welchen staͤdti⸗ schen Kollektiv⸗Verband die Stadt im Falle der Gewaͤhrung auf⸗ zunehmen seyn wird, das Gutachten Unserer getreuen Staͤnde vernehmen. Wir verbleiben Unseren getreuen Staͤnden in Gnaden ge⸗ wogen. Gegeben Potsdam, am 30. April 1841. (gez.) Friedrich Wilhelm. von Kamptz. Muͤhler. von Rochow. von von Ladenberg. Rother. Graf von Alvens⸗ leben. Freiherr von Werther. Eichhorn. Allerhoͤchstes Propositions⸗Dekret wegen des zu be⸗ 18 willigenden Steuer⸗Erlasses.

Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc. entbieten Unseren getreuen Staͤnden der Rheinlande Unseren gnaͤdigsten Gruß.

Es wuͤrde Unserm Herzen eine große Freude bereitet haben,

wenn Wir die stets gehegte und oft ausgesprochene landesvaͤter⸗ liche Absicht Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters, Unsern getreuen Unterthanen einen Erlaß an den ihnen aufliegenden Steuern zu bewilligen, gleich bei dem Antritt Unserer Regierung haͤtten zur Ausfuͤhrung bringen koͤnnen.

Unsere erste Sorge hat aber auf die Aufrechthaltung der Wuͤrde Unserer Krone und die Sicherheit der Unserm Schutze anvertrauten Lande gerichtet seyn muͤssen.

Unsere getreuen Staͤnde werden daher mit Uns von der Nothwendigkeit durchdrungen seyn, daß bei der jetzigen Lage Eu⸗ ropa’'s das Zusammenhalten aller vorhandenen Geldmittel gebie⸗

tende Pflicht ist, damit Wir, gestuͤtzt auf Unseres Volkes treue

Anhaͤnglichkeit an Uns und Unser Koͤnigliches Haus und seine bewaͤhrte heldenmuͤthige Vaterlandsliebe, den kommenden Ereig⸗ nissen mit ruhiger Zuversicht entgegensehen koͤnnen. Sofern es

aber, wie Wir Uns gern der Hoffnung hingeben, Unsern eifrigen

Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters und seine landesvater⸗

ßigung am angemessensten anzuordnen seyn wird.

Bemuͤhungen gelingen sollte, die Aussicht auf einen dauernden

Frieden wieder fester zu begruͤnden, geht Unsere landesvaͤterliche

wollen Wir Ihrer Erwaͤgung zugleich anheim geben, ob Sie es 2

Absicht dahin, mit Eintritt des, fuͤr die anderweitige Berechnung 7

des Bedarfs Unserer Hauptverwaltung der Staatsschulden auf den 1. Januar 1843 angeordneten Zeitpunktes zugleich auch Un⸗ seren getreuen Unterthanen eine Ermaͤßigung in ihren Abgaben zu gewaͤhren. So wie Wir Uns der Hoffnung hingeben, daß es, wenn nicht unguͤnstige Verhaͤltnisse eintreten, Uns moͤglich seyn

Mahl⸗ und Schlachtsteuer zu vertheilende jaͤhrliche Summe den einzelnen Provinzen uͤberweisen, und durch die Landtage daruͤber Vorschlaͤge entgegen nehmen, in welcher Art diese Gelder, welche

wird, in spaͤteren Perioden den Erlaß noch weiter auszudehnen,

so wissen Wir im Voraus, daß, wenn die Noth es gebieten sollte,

Unsere getreuen Unterthanen zu den dann erforderlichen Opfern

gern bereit seyn werden; dringendere Besorgnisse der Stoͤrung

des Europaͤischen Friedens, als es die gegenwaͤrtigen sind, waren in den Jahren 1830 bis 1833 eingetreten und hatten kriegerische

Ruͤstungen zur unabweislichen Nothwendigkeit gemacht. Die un⸗

guͤnstige Lage, in welcher sich der Staatshaushalt bis zum Jahre

1826 befand, und die Sparsamkeit, welche die unbefriedigten Jahres⸗Abschluͤsse zur dringenden Pflicht machten, hatten nicht gestattet, auf die Erhaltung und Instandsetzung des Krieges⸗ Materials die jaͤhrlich erforderlichen Verwendungen zu machen.

Als daher die Nothwendigkeit jener Ruͤstungen eintrat, kam es

nicht allein darauf an, die Kosten zu bestreiten, welche die Ver⸗ stärkung der bei den Fahnen zu haltenden Mannschaften, die viel⸗ 18SSs Dislocationen der Truppen und die Mobilmachung eines

heiles der Armee erforderten, sondern auch das Kriegsmaterial

sowohl fuͤr die Truppen, als fuͤr die Festungen herzustellen und zu verstaͤrken.

Die Summen, welche fuͤr dies alles verausgabt worden sind, haben sich in jenen drei Jahren auf 35,399,504 Rthlr. belaufen.

Die Besorgniß, welche die politischen Verhaͤltnisse erzeugten,

und mehr noch die, welche durch die in ihren Erscheinungen so furchtbare Krankheit hervorgerufen wurden, welche unser Vater— land in jenen Jahren heimsuchte, hatten Stockungen in den Verkehr und in alle Unternehmungen gebracht. Es bedurfte der Unterstuͤtzung und Beschaͤftigung der brodlos gewordenen Ar— beiter.

Als jene Jahre der Bedraͤngniß uͤberstanden waren, und mit der Wiederkehr des Vertrauens und der Unternehmungs⸗ lust der Abschluß des Zoll⸗Vereins so manche den Verkehr bis dahin hemmende Fessel loͤste, machte sich das Beduͤrfniß, dem

regen Eifer, welcher sich im Gewerbe und Handel entwickelte,

durch Chaussee- und Kanal⸗ Bauten und durch Strom⸗ und Ha⸗

fen⸗Regulirungen zu Huͤlfe zu kommen, in doppeltem Maße geltend, und die Weisheit Unseres in Gott ruhenden Herrn Va⸗ ters ließ Ihn in reger Theilnahme an dem Wohl seiner Unter⸗

thanen erkennen, daß die augenblickliche Lage, in welche jene groͤ⸗

ßere Ruͤstungen den Staatshaushalt versetzt, hier keine hemmende

Ruͤcksicht seyn duͤrfe, auch wenn zur Bestreitung dieser Ausgabe zu außerordentlichen Mitteln gegriffen werden muͤsse. Dieser An⸗ sicht folgend sind in den 11 Jahren 1830 bis 1840 auf den Chaussee⸗Bau außer den gewoͤhnlichen Unterhaltungs⸗ Kosten und dem fuͤr den Neubau etatsmaͤßig jaͤhrlich ausge⸗ worfenen ö 500,000 Rthlr. nicht weniger als 14,943,084 Rehlr. verwandt worden. Auch andere Bauten, namentlich die bisher zu wenig beach⸗

teten Gefaͤngnisse und Straf⸗Anstalten haben grosse Verwendun⸗

gen veranlaßt, und es finden sich in jenen Jahren uͤber das, was

die Etats dafuͤr aussetzen, 9,640,136 Rithlr. verausgabt.

Endlich ergiebt sich, daß die Meliorationen und mannigfal⸗ tigen Unterstuͤtzungen, welche des Hochseligen Koͤnigs Majestaͤt in milder Beruͤcksichtigung des Ungluͤcks fuͤrn die berschwemmung u. s. w. herbeigefuüͤhrten Zerstoͤrungen in jenem Zeitraume bewilligt hat, 1,125,865 Rthlr. betragen. Diese gro⸗ zen im Ganzen auf 61,208,590 Rthlr. sich belaufenden außeror⸗—

dentlichen Ausgaben konnten aus den gewoͤhnlichen Einnahmen V

icht bestritten und nur allmaͤlig aus den jaͤhrlichen Ueberschuͤssen ersetzt werden.

Es mußten außer den Bestaͤnden, die Betriebs⸗Fonds der einzelnen selbststaͤndigen Verwaltungen, die Kraͤfte der Geld⸗In⸗ stitute in Anspruch genommen, und zu Vorschuͤssen verschiedener Art gegriffen werden. san Srnre le großen Verwendungen ungeachtet, ist es der wei⸗ auf See wet des Hochseligen Koͤnigs Majestäaͤt gelungen, die so erschiedenen Wegen entnommenen Summen wieder

eit zu ersetzen, daß Wir nach sorgfaͤltiger Pruͤfung die Hoff⸗

nung aussprechen koͤnnen, daß die zu erwartenden Ersparnisse des

ruͤnftigen Jahres bei fortdauerndem Frieden genuͤ⸗ gen werden, jene Ausgaben voͤllig zu decken. Felcigc das Kriegsmaterial durch die oben erwaͤhnten Verwen⸗ dengee Sa worden, wird Uns uͤberdies fuͤr den Fall eines

rieges der Nothwendigkeit zur Wiederholung von Ausgaben in

Staaten angeordnet werden kann.

durch Eisgang, Ue⸗

Der Zustand, in

aus Düren.

Rath und Ober⸗Bürgermeister Adolph Steinberger aus Köln, Prä⸗

Gutsbesitzer Friedr. Rohland aus Rönderatbh, Gutsbesitzer Mathias

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aͤhnlichem Umfange fuͤr diesen speziellen Zweck uͤberheben. Tilgung der Staatsschulden hat in wischen ihren ungestoͤrten und erfolgreichen Fortgang gehabt. eber die Lage, in der sie sich befindet, wuͤrde zwar der bestehenden Verfassung gemäͤß, erst mit der im Jahre 1843 eintretenden neuen Amortisations⸗Periode ein vollstaͤndiger Abschluß zu machen, und eine Veroͤffentlichung, wie sie durch den hier beiliegenden Bericht Unserer Haupt⸗Verwal⸗ tung der Staatsschulden vom 1. Juni 1833 erfolgt, zu veran⸗ lassen seyn. 8 1

Um jedoch Unsern g, klare V 8 Uebersicht zu gewaͤhren, haben Wir eine vorsaufige arstellung 1b 9 5 aIin der dieser Verhzaͤltisse entwerfen lassen, welche ihnen in der An⸗ n Pairs⸗Kammer. Sssne 86 17 v lage zugeht. heutigen Sitzung ward die Debatte er e Me, 8e Zenn Wir bei dieser Lage Unserer Finanzen und nach sorgfäͤl⸗ Kredite fuͤr 1840 fortgesetzt und vee lb die Handlungs⸗ tiger Erwaͤgung der mit der Bevoͤlkerung nothwendig steigenden rilhou und Viennet gristen. vr. 992 Fr. 8 bhaft an, und Ausgaben der gewoͤhnlichen Verwaltung und der außerordentlichen weise des Kabinets EI“ Laͤrz wiederum 2 888 bes Herrn

Verwendungen, welche das Wohl Unserer Unterthanen noch fuͤr veranlaßten dadurch Vertheidigungsreden von aerie ¹ Pelet und des Admiral Roussin. Diese Materie ist uͤbrigens

die Folge in Anspruch nehmen wird, Uns in den Stand gesetzt . des Diese

inseren getreuen Staͤnden die Erwartung auszusprechen, V durch die haͤufigen Debatten, die daruͤber stattgefunden haben, daß Wir mit dem Anfange des Jahres 1843 einen Erlaß in den vollstaͤndig erschoöͤpft. Steuern von 1,500,000 Rthlr. bis 1,600,000 Rthlr. werden ein⸗ treten lassen koͤnnen, so gereicht es Uns zur besonderen Genug⸗ thuung, daß Wir darin nur das Anerkenntniß der Dankbarkeit

aussprechen, zu welchem Wir Uns fuͤr die weise Sparsamkeit

Die 1 Bürgermelster Heinr. Jos. Körfgen aus Osterrath, Gutsbesitzer Franz Aldenhoven aus Zons.

Zeitungs⸗ Frankreich.

Deputirten⸗Kammer. Sitzung vom 19. Mai. Die Debatte uͤber den Gesetz⸗Entwurf der außerordentlichen Bauten wird fortgesetzt. Es wurde zuerst fuͤr die Errichtung von Kaser⸗ nen, Hospitalern, Militair⸗Gefaͤngnissen, Pulver⸗Magazinen u. s. w. eine Summe von 74,500,000 Fr. bewilligt. Dann ward eine Summe von 52 Mill. fuͤr außerordentliche Bauten, die das Ueber die Art und Weise, in welcher dieser Steuererlaß am Marine, Departement auszufuͤhren hat, votirt. Die Lveee. zweckmaͤßigsten zu benutzen seyn wird, wollen Wir ohne Verneh⸗ der Bruͤcken und Chausseen erhielt zur Vollendung der von

2 9 . 1 . . 2 3 S 4 2 ill. Hier mung der Waͤnsche Unserer getreuen Staͤnde nicht entscheiden. uncernommeßen Bauten eine S 494 8' Wir lassen ihnen daher in der Anlage eine Denkschrift zugehen, 16hee, 9. hne Erzrte⸗ welche eine naͤhere Entwickelung uͤber den Ertrag und die Ver⸗ g men. Demnaͤchst genehmigte die e

5 rung durch 220 gegen 17 Stimmen einen Gesetz⸗Entwurf, der

haͤltnisse der verschiedenen Staats⸗ und Geld⸗Leistungen und zu⸗ 1 a 2 gleich Andeutungen daruͤber enthaͤlt, bei welchen von ihnen zur dem Minister der offentlichen Bauten einen neuen Kredit von

Erfuͤllung Unserer Absicht, die Erleichterungen vorzugsweise den 1,500,000 Fr. fuͤr diejenigen Departements eroͤffnet, welche durch aͤrmeren Klassen der Steuerpflichtigen zu gewaͤhren, eine Ermäaͤ⸗ die Ueberschwemmungen gelitten haben.

Indem Wir Sie auffordern, Uns Behufs Unserer weiteren Entschließung Ihre gutachtliche Ansicht uͤber diese Angelegenheit auszusprechen,

◻Ꝙ g.

liche Sorge fuͤr Unsere Lande und Unterthanen ihm verpflichtet fuͤhlen.

Paris, 19. Mai. Die Nachricht von der Niederlage des Englischen Ministeriums im Unterhause traf gestern Nachmittag durch telegraphische Depesche hier ein. Die Minister waren bei

1I1 b 2 8 9 8 1 F fang ders j 8 sei - ss des Koöͤ⸗ zur Befoͤrderung des Wohles des Landes etwa vorziehen, wenn Empfang derselben gerade im Conseil, unter dem Vorsitze nigs, versammelt.

Wir statt des Steuer⸗Erlasses eine mindestens gleiche, unter die ienn R. 1 1 che verschiedenen Provinze Motznaße des Ertrages der Klassen⸗, Die Regierung publizirt nachstehende telegraphische Depesche verschiedenen Provinzen nach Maßgabe des Ertrages der Klassen⸗, aus Algter c 18. Mhai⸗ „Der General⸗Gouverneur der Franzoͤsischen Besitzungen in Nord⸗Afrika an den Conseils⸗Praäͤsidenten. Das Expeditions⸗Corps war am gten wieder in Blidah angelangt; es hat einen großen Convoi

Mir f or ( spoertraue 9 schtigen r gst Wir Ihrer Verwaltung anzuvertrauen beabsichtigen, zum Besten nach Medeah und einen anderen nach Miliana gebracht. Meh⸗ der einzelnen Provinzen, wo moͤglich unter Mitberuͤcksichtigung 1 8 7 v Io11““ 11“ rere kleine Gefechte fanden statt. Am zten wurde das Expedi des bei dem Steuer⸗Erlaß angedeuteten Zweckes der Erleichterung nterhatb Mite von 9000 Mann Infanterie und der aͤrmeren Klassen verwandt werden koͤnnen, muͤssen Sie aber b“ F HTö here öb zugleich darauf aufmerksam machen, daß eine solche Vertheilung in die Reht ge eese teß 400 Todte auf dem Kampf⸗ nur ausfuͤhrbar ist, wenn sie gleichmaͤßig fuͤr Unsere gesammten Züruͤck. Lm Aten wurde die feindliche Reiterei bis uͤber die Bruͤcke des Chalif⸗el⸗Kantara, uͤber den die Franzosen gingen, zuruͤckgetrieben. Am 5ten schlug unsere Kavallerie bei Beny⸗Zug⸗ Zug, auf dem linken Ufer, 4000 Reiter, die von Abdel⸗Kader selbst befehligt wurden. Vier Schwadronen seiner regulairen Reiterei erlitten einen ansehnlichen Verlust. Sie ließen 184 Mann . auf dem Kampfplatze und verloren 19 Gefangene. Dieser Sieg Minister Graf von Alvensleben (abwesend) gab den Stamm von Beny⸗Zug⸗Zug in unsere Hand; er verlor Werther. Eichhorn. von Thile. Graf zu Stolberg. seine Zelte, seine Geraͤthe, einen Theil seiner Heerden und 82 An 1“ Frauen, die nach Algier gefuͤhrt worden sind, wo sie gut behan⸗ die zum Rheinischen Provinzial⸗Landtage delt werden. Wir haben 140 Verwundete und 18 Todte gehabt.“ versammelten Staͤnde. Man versichert, Herr von Montalivet gebe sich seit 8 .“ Zeit viele Muͤhe, um eine Annaͤherung zwischen dem Herrn Namens⸗Verzeichniß der Landtags⸗Deputirten. Guizot und einem Theile der vormaligen Anhaͤnger des Kabinets

I. Aus dem Fürstenstande: Graf Rheinhard zu Solms vom 1. Maͤrz zu bewerkstelligen. In Folge dieser Unterhand⸗ Laubach, Fürst zu Solms⸗Hohen⸗Solms⸗Lich, Prinz Karl zu lungen haͤtte Herr Piscatory die Mission nach Griechenland er⸗ Wied, Graf von Hatzfeld⸗Kinsweiler, Fürst zu Salm⸗Reifer⸗ halten. Heute heißt es, Herr Matthieu de la Redorte, Ex⸗Bot⸗ scheid⸗Dyck. schafter in Spanien zur Zeit der Verwaltung des Herrn Thiers,

TI 13 88 ““ Landrath Graf 8 werde in die naͤchste Pairs⸗Promotion mit eingeschlossen werden. Eduard Bergh von Trips aus Düsseldorf, Freiherr von Spies lon Marsan ab. 1 8 aus Düsseldorf, Gebeimer Regierungsrath und Landrath von Hymmen Die Arbeiten an dem Fort von Ivry haben am vorigen aus Bonn, Landrath Frhr. Mar von Loe aus Allner, Stadtrath Montag begonnen; das Terrassement wird mit nicht geringerer Eberhard von Groote aus Köln, Landrath Freiherr von Hilgers Thaͤtigkeit betrieben, als an dem Fort von Alfort, welches ihm aus Neuwied, Kammerherr Graf Karl Friedrich von Loe aus Wyssen, gegenuͤber liegt. Es wird nun binnen kurzem uͤberall an den Ffeir Elemens von Eltz⸗R. u bena ch aus Wahn, Freiherr Clemens Forts und an der bastionirten Ringmauer gearbeitet werden. Tervoort, Johann Peter vom Ra th ans Lauersfort, Kammer⸗Präsident Abend deß seinem Landelte nach Paris; er hatte hier eine Kon⸗ Nikolaus von Hontheim aus Koblenz, Freiherr Friedrich von der ferenz mit Herrn Guizot und kehrte hierauf wieder nach seinem Leven⸗Blomersheim aus Crefeld, Freiherr Johann Gerhard von Landgute zuruͤck.

Carnap aus Landsberg, Kammerherr Graf Philipp von Hompesch Der Baron von Haussez und der Graf von Guernon⸗Ran⸗ Ruhrig aus Ruhrig, Kommerzienrath Wilheim zur Hellen aus ville, vormalige Minister Karl's X. zur Zeit der Einnahme von Aachen, Graf Franz Egon von Fürstenberg aus Stamheim, Regie⸗ Algier, haben in die „2 rance“ eine Erklaͤrung einruͤcken lassen, rungsrath Wilhelm Steffens aus Aachen, Karl von Hommen aus in weccher sie gegen die Behauptung protestiren, daß das Mi⸗ Düsseldorf, Freiherr von Rigal aus Crefeid, Joseph Wergefosse ni 1 j. v 6 v nisterium, dem sie angehoͤrt haben, die Absicht gehabt haͤtte, die

Eroberung in Afrika wieder aufzugeben. Mehr als 50 Deputirte haben fuͤr die ersten Tage der kuͤnf⸗ tigen Woche ihre Plaͤtze auf den Diligencen belegt, so daß die legislativen Arbeiten am kuͤnftigen Dienstag oder Mittwoch been⸗

digt seyn werden.

Die Poltzei⸗Commissaire von Paris verfuͤgten sich gestern zu saͤmmtlichen Waffenhoͤndlern, um sich davon zu uͤberzeugen, daß die Waffen in deren Magazinen, wie es das Gesetz vorschreibt, außer Stand zu sofortigem Gebrauche seyen. Es folgen sich

Wir bleiben Unseren getreuen Staͤnden in Gnaden gewogen.

Berlin, den 30. April 1841. (gez.) Friedrich Wilhelm. Muͤhler. von Rochow.

von Kampkb. von Nagler. von Ladenberg. Rother. Der Finanz⸗ M reiherr von

von Boyen.

sil. Aus dem Stande der Städte: Geheimer Regierungs⸗

sident Heinrich Merkens aus Köln, Dr. Peter Joseph Monheim aus Aachen, Rentner Philipp Schöller aus Düsseldorf, Stadtrath Hermann Joseph Dietz aus Koblenz, Kaufmann Georg Friedrich von Nell aus Trier, Kommerzien⸗Rath August von der Heidt aus Elberfeld, Kaufmann Johann Schuchard aus Barmen, Fabrikant Franz Karl Hagemann aus Crefeld, Joseph Friedrich Brust aus Boppard, Karl Christian Rhodius aus Sinzig, Kausmann Iohann Buschmann ans Ehrenbreitstein, Nicolaus Cetto aus St 82 2 1 228⁄ ; Vendel, Heinrich Koch aus Prüm, Anton Wilhelm Hüffer aus diese Besuche jetzt sehr häͤufig aufeinander. Eupen, Dr. und Bürgermeister Friedrich Günther aus Düren, Fa —— Toulon, 17. Mai. Die Schiffe, welche die Levante⸗ brikant Maximilian Flemming aus Geilenkirchen, Kaufmann und Station unter den Befehlen des Contre⸗Admiral de la Susse Stadtrath Karl Joseph Hauptmann aus Bonn Fabrikant Theodor bilden sollen, haben Befehl, gegen Mitte der naͤchsten Woche zur ir 8 8 D 8 vegertits eüst enh e Abfahrt bereit zu seyn. Es sind dies die Linienschiffe „Inflexible“ va el S. n auls Cronen rg, Fabrite Friedrich 2. v 6 5 4.,0NYotri“ 9„ 8 8 E“ aus Mülheim a. d. Ruhr, Rentner Johaun Adolph Kröͤunne aus von 90 und „Santi⸗Petri“ von 84 Kanonen, nebst 3 Fregatten Wesel, Kaufmann und Bürgermeister Ehierryv Preyer aus Vierßen, Kaufmann Heinrich vom Bauer aus Ronsdorf, Kommerzien⸗Rath Josug Hasenclever aus Ehringhausen.

IV” Aus dem Stande der Landgemeinden: Gutsbesitzer Jos. Schult aus Gleßen, Gutsbesitzer Peter Eich aus Büdingen,

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Großbritanien und Irland.

Parlaments⸗Verhandlungen. Unterhaus. Sitzung vom 18. Mai. Aus den Aeußerungen Sir R. Peel's uͤber die Korngesetze ist noch Einiges mitzutheilen. Der Redner sagte nämlich in dieser Beziehung:

„Man wird mich ohne Zweifel fragen, welchen Vorschlag ich in Betreff der Korngesetze zu machen bereit sey, und ich werde mich einer Darlegung meiner Ansichten über diesen Gegenstand nicht entziehen. Wenn ich einen Grund sähe, mein Verfahren zu ändern, so würde ich es offen sagen; da ich aber bei meiner Meinung geblieben und mein früheres Verfahren beizubehalten entschlossen bin, so werde ich eben so aufrichtig und furchtlos es aussprechen, nicht im gerinasten abgeschreckt durch die Drohungen, welche einer solchen Erklärung sich entgegenzu⸗ stellen scheinen, und unbekümmert um die Folgen. Trotz dieser furcht⸗ baren Verbündung gegen die Korngesetze, trotz der Erklärung auf der anderen Seite, daß entweder die Aufhebung der Korngesetze oder die Substitutrung eines festen Zolles an Stelle der jetzigen veränderli⸗ chen Skala das unvermeidliche Ergebniß der jetzigen nusregung 9. ganzen Lande seyn würde, trotz jeser Propbezeiungen und Erklärun⸗

Jos. Fasbender aus Dünwald, Gutsbesitzer Matth. Jos. Raffauf zus Wolken, Gutsbesitzer J. J. Emmel aus Kreuznach, Landrath a. D. Christ. Ludw. Schmidt aus Simmern, Gutsbesitzer Friedr. v. Runkel aus Heddesdorf, Gutsbesitzer Vernard Scheidt aus Leubs⸗ dorf, Ph. Adolph v. Brewer aus Niedermendig, Gutsbesitzer Joh. Heinr. Kamp aus Königskamp, Bürgermeister Franz Heinr. Jonen aus Soller, Bürgermeister Herrmann Jos. Claßen aus Gangelt, Steuer⸗ Empfänger Theodor Mengelbier aus Blankenheim, Landrath a. D. Wilh. Haw aus Trier, Gutsbesitzer Karl Cetto aus St. Wendel, Landgerichts⸗Rath a. D Peter Bender aus Nieder⸗Prüm, Gutsbe⸗ sitzer Nicol. Guittienne aus Nieder⸗Alsdorf, Gutsbesitzer Joh. Jos. Richard aus Niederegen, Canonicus Gisbert Lensing aus Emmerich, Bürgermeister Theodor Holtz aus Hemmerden, Gutsbesitzer Johann van der Loe aus Uedem, Gutsbesitzer Jos. Tennhoff aus Kempen,