EW11“* 8388. 1 chen Zustand der in den Fabriken beschaͤftigten Arbeiter. Endlich die groͤßere gewerbliche Freiheit, welche man an vielen Orten ein⸗
efuͤhr 2.¶ Beranlassung geworden, daß die Gewerbtreibenden gefuͤhrt hat, ist Veranl sung g. * zch keine hoͤhere Schutz⸗ durch keine weise Aufsicht mehr geleitet, durch keine ⸗ hoheit mehr unterstuͤtzt, leichter in Noth oder auf Abwege then sind. Kurz, die rascheren Fortschritte der Menschheit haben auch haͤufigere Abschweifungen in ihrem Gefolge gehabt; die wachsende Bildung hat zu gefaͤhrlicheren Verbildungen Anlaß gegeben. 1 EE“ 82s b Verleitet durch dergleichen Thatsachen, welche sie entweder wirklich vorhanden oder doch vorzufinden glaubten, haben Viele den Kultur⸗Fortschritt selbst, den sie als die Ursache davon ansa⸗ hen, zu hemmen oder doch zu begraͤnzen und zu leiten versucht. Besonders huldigen viele Philanthropen und Verwaltungsmaͤnner dieser Ansicht; sehr natuͤrlich, denn da sie ihr Augenmerk mehr auf die einzelnen Folgen des Kultur⸗Fortschritts, als auf dessen Gesammt⸗ Entwickelung richten, so muͤssen ihnen wohl zunaͤchst dessen Schattenseiten bemerkbar werden, da diese staͤrker und sichtbarer hervortreten, als die guͤnstigen Wirkungen jener neuen Bewegung, welche letzteren nur allmaͤlig und oftmals erst spaͤt zum Vorschein kommen. Die Anhaͤnger dieser Ansicht finden da⸗ her ein System weiser Bevormundung zutraͤglicher fuͤr den Ein— zelnen als eine zu große Selbststaͤndigkeit, weil jenes ihn vor mancher Noth und mancher Verirrung schuͤtzt, welcher diese ihn aussetzt; sie halten eine unbeschraͤnkte Freiheit der, Gewerbe fuͤr gefaͤhrlich, weil sie die ungleiche Vertheilung der Guͤter beguͤnstigt und die Konkurrenz steigert, mit einem Worte, sie wollen durch positive Maßregeln den Gang des Verkehrs, die Verhaͤltnisse des Erwerbs und des Besitzes geregelt wissen.
Ihnen gegenuͤber steht eine andere Schule, welche alle solche Maßregeln verwirft und nur in einer vollkommen freien Entfal⸗ tung der Industrie und Kultur das Heil der Staaten und der menschlichen Gesellschaft uͤberhaupt erblickt. Zu dieser Schule gehoͤrten theils die Anhaͤnger des politischen Fortschritts, theils die Mehrzahl der National⸗Oekonomen. Wie das Symbol jener ersten, philanthropischen Partei die Vorsicht und das fuͤrsorgliche Walten ist, so stuͤtzt sich diese letztere auf ein unbedingtes Ver⸗ trauen zur menschlichen Natur in ihrer freien, organischen Selbst⸗ entwicklung und Selbstgesetzgebung. Wo jene ein Einschreiten der bffentlichen Gewalten fuͤr noͤthig halten, da verlangen diese eine moͤglichste Passivitaͤt der Regierung, ein moͤgliches Gehenlassen der Privaten; wo jene der Uebervoͤlkerung durch direkte Maßre⸗ geln, durch Erschwerung der Ehe oder dergl. vorbeugen moͤchten, da behaupten diese das rechte Verhaͤltniß zwischen der Menschen⸗ zahl und der Menge der Nahrungsmittel in einem Lande stelle sich schon von selbst her, sobald man der Bevoͤlkerung nur voͤllig freie Bewegung gestatte, — Freizuͤgigkeit im Innern und nach Außen, — Freiheit des Erwerbs u. s. w.; endlich wo jene das patriarchalische Verhaͤltniß zwischen dem großen Grundbesitzer und seinen Horigen oder den wohlthaͤtigen Einfluß der Zuͤnfte auf die Regelung des erkehrs anpreisen, da suchen diese auch die letzten Schranken der individuellen Freiheit aufzuheben, gestuͤtzt auf die Ueberzeugung, daß erst nach volliger Beseitigung des Außeren Zwan⸗ ges die innere Selbstorganisation der menschlichen Thaͤtigkeit der Industrie sich wirksam zeigen koͤnne.
Dies ist im Allgemeinen der Stand der Frage, mit deren Erledigung unsere Zeit beschaͤftigt ist. Im Einzelnen, in der be⸗ stimmten Anwendung, erscheint der Gegensatz der beiden Systeme vielfach modifizirt. Hier tritt dann die Verschiedenheit der Staa⸗ ten, ihrer Verfassungen und ihrer Sitten als ein entscheidender Moment auf. So ist in England und Frankreich die Frage der Gewerbe⸗Freiheit zu Gunsten der Partei des Fortschritts entschie⸗ den; in Deutschland sind, trotz des von Preußen gegebenen Bei⸗ spiels, die Stimmen zwischen der voͤlligen Entfesselung der Gewerbe r zunftmaͤßigen Begraͤnzung und Ueberwachung derselben etheilt. In Frankreich ist schon laͤngst der Grundbesitz ommen emanzipirt und an den freien Verkehr hingegeben, waͤhrend bei uns der freie Verkehr mit dem laͤndlichen Ei— genthum zum Theil noch Gegenstand legislativer Verhandlungen st, und waͤhrend in England sich der Landbesitz in den Haͤnden weniger großer Eigenthuͤmer konzentrirt. Endlich hat in England ind Frankreich die expansivere Richtung des politischen Geistes, je freiere Entwicklung der Privat⸗Industrie und des Associätions⸗ vesens einen Zustand der Dinge hervorgebracht, dessen Nachtheile
ind Vorthelle uns großentheils noch fern liegen.
wictentchaft, Kuntct und Literatur.
des wissenschaftlichen Kunstver do erstaltete der Hofrath Dr. Foͤrster Bericht uͤber der St. Marien⸗Kirche in Neu⸗Bran⸗ denburg. Ein aus Schinkels⸗ Schule hervorgegangener Architekt, der Großherzoglich. Meklenburgische Hof Mauermeister B nt el hat⸗ unterstuͤht durch die Freigebigkeit des kunstsinnigen Großherzogs 1s Meklenburg⸗ Strelitz, so wie durch die Theilnahme 5 ger nn Einwohner von Neu Brandenburg ein Denkmal Norddeutscher Bau⸗ kunst wieder hergrstellt, welches nicht nur die Beachtung der Freunde der Kunstgeschichte, sondern vornehmlich der Architekten, welche mit Ausfuhrung aͤhnlicher Arbeiten, oder mit Neubauten in aͤhnlichem Style beguftragt werden sollten. Fuͤr Nieder⸗ Deutschland, wo es an Bruchsteinen fehlt, ist es von Wichtigkeit⸗ die Anwendung gebrann⸗ ter Ziegel in solcher Weise zu finden, wie es hier der Fall ist. Die fuͤnf Thuͤrme des Giebels, die Galerie des großen d hurmes und vier Eckthuͤrme wurden von dem Baumeistes Buttel in dem richtigsten Verständniß des urspruͤnglichen Bauwerkes und zugleich mit der gluͤck⸗ lichsten Erfindung neu entworfen und in gebrannten Steinen ausge fuͤhrt. Hierzu war es noͤthig eine eigene Ziegelbrennerei einzurich ren, in welcher Ziegel von mehr als hundert verschiedenen Formen, ebenfalls nach Buttels Zeichnung gebrannt worden sind. Denn nicht nur die Saäulenschafte, Kapitaͤle, Blaͤtter-Verzierungen der Thuͤrme, Rosetten der Facaden und Portale, sondern auch die Verzierungen der Choͤre im Innern mit durchbrochenen Bogen, Engelskoͤpfchen u. s. w. sind saͤmmtlich von gebrannter Erde und uüͤberall hat sich die Anwendung dieses Materials auf das vortrefllichste bewaͤhrt. Eine feierliche Einweihung dieser Kirche, decen Taufkapelle durch ein Gemaͤlde von der Hand der Frau Großherzogin, so wie der Altar durch eines von Eggers geschmuͤckt werden wird, soll im naͤchsten Monate statt⸗ finden. 8 1“ 1 C. Stuͤrmer, Schuͤler von Cornelius, unter dessen Leitung er
am Rhein und in Muͤnchen mehrere Arbeiten in Fresko ausfuͤhrte, legte dem Vereine die von ihm zu dem, von F. Fdrster gedichteten Festspiele: „die Perle guf Lindaheide“ gemachten Zeichnungen vor *) und theilte seine Erfahrungen uͤber die Anwendung der Me⸗ tallographie mit, ein Verfahren, wodurch Kuͤnstler in den Stand gesetzt werden, ihre, mit
Berlin. In der Versammlung eins am 15ten
die Wiederherstellung
chemischer Tusche auf Papier gemachten Ori⸗ ginal⸗ Zeichnungen durch Umdruck auf Zinnplatten schnell und sicher und mit bei weitem geringeren Kostenaufwande als durch Lithograͤ⸗ phie und Kupferstich zu vervielfältigen. b “ Professor Zahn legte die Zeichnungen zu dem naͤchsten Hefte sei⸗
nes Werkes: „Ornamente sischen Kunstepochen
aller klas 3 1 vor, von dem bereits fuͤnf Hefte bei Reimer erschienen sind. Als eine .— —
*) Dies Fessoiel ist bei F.
Daͤmmler in Berlin erschienen.
der reichsten und geschmackvollsten Compositionen zeichnet sich ein, in dem P'alazzo de Te in Miniatur befindlicher, von Giulio Romano al Fresco gemalter Fries aus, den Triumphzug der Galathea darstellend. Ueber den Fortgang seines „Prachtwerkes von Pompejt, Herkulanum und Stabia“ theilte Professor Zahn erwuͤnschte Auskunft mit und legte einige in Farbedruck vortrefflich ausgefuͤhrte Blaͤtter des zwei⸗ ten Heftes vor. — r. —
Nenueste Literatur über Preßgesetzgebung.
1) Die bedingte Preßfreiheit. Historisch⸗kritisch ent⸗ wickelt und beleuchtet von Theodor Heinsius. Berlin, Verlag von Duncker und Humblot. 1841. 8. IV. u. 75 S.
2) Ein Preßgesetz wie es moͤglich und annehmlich ist. Allgemeine Preßzeitung fuͤr 1840. Nr. 31.
3) Das neue Schwedische Preßgesetz. Ebendas. 1841. Nr. 54.
Die Frage uͤber die Freiheit der Presse ist eine von denjenigen, welche die Jetztzeit wiederum lebhaft bewegt. Es stehen sich in Beziehung auf sie zwei Meinungen schroff gegenuͤber; die eine, welche die Censur gerade wie sie gegenwaͤrtig besteht fuͤr unentbehrlich haͤlt; die andere,
welche deren gaͤnzliche Abschaffung fuͤr alle und jede Mittheilung durch die Presse fordert; eine dritte versucht eine Vermittelung zwischen beiden und beschraͤnkt sich darauf, nur ge⸗ wisse Gattungen von Schriften der Censur zu unterwerfen. Die⸗ sem letzten System huldigt der Verfasser der lehrreichen Schrift un⸗ ter Nr. 1., deren Absicht er in dem Vorwort dahin angiebt, „durch eine historische Entwickelung und kritische Beleuch⸗ tung seines Gegenstandes die Ueberzeugung in recht vielen Gemuͤthern zu bewirken, daß die Preßfreiheit eine a bsolute nicht seyn koͤnne, daß sic aber nach Maßgabe, wie steigende Wissenschaft und Volkskultur es nothwendig machen, erwei⸗ tert werden koͤnne, so daß die betreffenden Gesetze vor dem Mißbrauch schuͤtzen, aber den rechten Gebrauch der Presse nicht verhindern koͤn I1“ 1 Und wer moͤchte dem wuͤrdigen Veteran hierin nicht beistim⸗ men! Die Frage ist nur, wie der in Aussicht gestellte Zweck durch ein angemessenes Gesetz am fuͤglichsten zu erreichen sey; denn an bloß theoretischen Ansichten uͤber die wichtige Materie, von jedem Standpunkte aus, ist Ueberfluß vorhanden, und es moͤchte schwer fallen, im Allgemeinen pro und contra noch ein neues Argument vorzubringen. 1 3 Die Haupt⸗Ruͤcksicht, welche man ins Auge zu fassen hat, wenn man einen Deutschen Einzelstaat in Beziehung auf das in einem veraͤnderten Preßgesetz zu loͤsende Problem berathen will, ist, daß ein solcher Einzelstaat nicht vollkommen selbftstääͤndige Anordnun⸗ gen uͤber den fraglichen Gegenstand treffen kann, sondern verpflich⸗ tet ist, auf der Grundlage zu bauen, welche in dem Bundes Be⸗ schluse vom 20. Sevtember 1819 gegeben ist.*) Dies wird so haͤu⸗ sig von denjenigen uͤbersehen, welche in der fraglichen Angelegen⸗ heit das Wort ergreifen, daß es schon als ein Verdienst angerechnet werden kann, wenn man einem Mitredenden begegnet, der dessen einge⸗ denk ist, und ein solcher stellt sich uns in dem Verfasser des unter Nr. 2. erwaͤhnten Aufsatzes in der von dem Unterzeichneten herausgegebenen „Allgemeinen Preßzeitung“ dar. Jener Verfasser, welcher unter den jetzt lebenden Deutschen Juristen derjenige seyn duͤrfte, der die Verhaͤltnisse der Presse am genauesten kennt, da er Rechts⸗Konsulent der bedeutendsten Koͤrperschaft ist, welche im Gebiete der Literatur wirkt, des Leipziger Boͤrsen⸗Vereins der Deutschen Buchhaͤndler, sagt am Schlusse seines Projekts mit Recht von demselben: „es scheine ihm, als ob darin der Bundes⸗Gesetzgebung vollstaͤndige Rechnung getragen und keine Bestimmung in den Entwurf aufgenommen worden waͤre, welche sich nicht durch Ausfuͤhrbarkeit empfehle.“ Dennoch ist dabei von der Freiheit der Presse als Grundsatz aus⸗ gegangen worden, und aus diesen wenigen Bemerkungen, in⸗ dem der Naum nicht gestattet, hier auf eine Analyse der einzel⸗ nen Festsetzungen einzugehen, ergiebt sich schon,
daß jeder, dessen Beruf es mit sich bringt, tiefer in die Materie einzugehen, diesen Versuch zur praktischen Loͤsung
einer ungemein schwierigen Auf⸗ gabe nicht wird unberuͤcksiehtigt lassen koͤnnen. Um das Ganze zu charakterisiren, moͤge nur hervorgehoben werden die allgemeine Be⸗ stimmung, wonach jeder Landesbewohner berechtigt seyn soll, sich der Presse zu bedienen, um Thatsachen, Urtheile und Meinungen ungehindert zu veroͤffentlichen, mit der Beschraͤnkung jedoch, daß so lange der Bundes⸗Beschluß vom 17. September 1819 in Kraft bleibe, Schriften, die in der Form taͤglicher Blaͤtter, oder heftweise erscheinen; desgleichen solche, die nicht uͤber zwanzig Bogen im Druck stark sind, nicht ohne Vorwissen und Genehmigung der Cen⸗ sur⸗Kollegien zum Druck befoͤrdert werden koͤnnen.
Der Verfasser ist ferner auf Einfuͤhrung der fakultativen Censur be⸗ dacht gewesen, d. h. der Einrichtung, wonach es jedem Autor frei steht, eine nicht censurpflichtige Schrift, zur Abwendung nachmaliger Unannehm⸗ lichkeiten, freiwillig zur Censur vorzulegen. Er stellt als obersten Grundsatz fuͤr die Censur auf, daß durch dieselbe nur solche Aeußerungen verhindert werden sollen, durch welche die bestehenden Gesetze des Landes uͤber⸗ treten, oder die Wuͤrde und Sicherheit der Deutschen Bundesstaaten oder anderer verbuͤndeter Fuͤrsten verletzt werden. Er schlaͤgt zur Kontrole der Censur vor, zwei Instanzen; eine kollegialisch geordnete Behdede erster Instanz, und das betreffende Ministerium als zweite Instanz. Die Censoren, Organe fuͤr die eigentliche Ausuͤbung der Fensur, sollen auf Vorschlag der. Censur⸗Behoͤrden, vom Ministe⸗ rium angestellt und als Staats⸗Diener⸗ angesehen werden. Der Cen⸗ sor soll bei jeder Verweigerung des Imprimatur verpflichtet seyn, die Entscheidung der Censur⸗Behoͤrde einzuholen, welche dem Betheilig⸗ ten binnen 24 Stunden und, im Fall der Bestaͤligung, unter An⸗ fuͤhrung von Gruͤnden, schriftlich zu erdffnen. Gegen diese Entschei⸗ dung soll der Rekurs an das Ministerium stattfinden, welches binnen drei Tagen durch Verordnung, im Fall der Bestaͤtigung, ebenfalls unter Angabe von Gruͤnden, in letzter Instanz entscheidet. Was die Verantwortlichkeit wegen censirter Schriften betrifft, traͤgt der Konzipient des Entwurfs darauf an, daß sowohl Verfasser als Herausgeber und Verleger, welche ihre Schriften in Gemaͤßheit des Censur⸗Gesetzes oder freiwillig der Censur unterworfen haben, ruͤck— sichtlich der mit Genehmigung des kompetenten Censors gedruckten Schriften von aller weiteren Verantwortung frei seyn sollen u. s. w.
Diese Proben werden hinreichen, dem Sachverstandigen zu zei⸗ gen, in wie liberalem Geist und zugleich mit welchem praktischen Takt die Vorschlaͤge des Verfassers des Entwurfs gemacht sind.
Wie viel Interesse dieser aber auch als Arbeit eines mit der Materie durchaus vertrauten Geschaͤftsmannes erregen moͤge, das unter Nr. 3. erwaͤhnte neue Schwedische Preßgesetz 2) ; nimmt noch ein groͤßeres in Anspruch, eben weil ihm schon Gesetzeskraft verlie⸗ 1 Auch dies geht von dem Grundsatze der sbeien Pvesse ags, ii⸗ dem es festsetzt, daß einem Jeden freistehen solle, unter der Bedin⸗ gung, daß er sich des Mißbrauchs der Preßfreiheit enthalte 1 Aules was ein Gegenstand menschlicher Kenntnisse ist oder werden kann, seine Gedanken durch den Druck zu aäußern. Als Mißbrauch der Preßfreshiet werden aber folgende Handlungen bezeichnet:
1) Gotteslaͤsterung; 1 3
2) Somlengnung Gottes, eines kuͤnstigen Lebens, der reinen evan⸗ gelischen Lehre;
3) Verspottung des allgemeinen Gottesdienstes; “
4) Eine jede laͤsterliche Aeußerung uͤber die Person des regieren⸗
Ian 1
*) Bekanntlich wurde durch diesen Beschluß ein gemein⸗ sames Preßgesetz verabredet, nud dessen Guͤltigkeit vorlaͤufig auf füͤnf Jahre festgesetzt; eine Frist welche jedoch spaͤterhin verlaͤngert wurde, dergestalt daß dessen Bestimmungen noch in Kraft sind.
--—*.) Den Datum desselben vermag ich nicht anzugeben, weil es mir nur durch den fuͤr die Preß⸗Zeitung mitgetheilten Auszug be⸗ kannt geworden, bei welchem jener fehlte.
den Koͤnigs, seine Handlungen, seine Gemahlin die Koͤnigin, oder den bestimmten Thron⸗Erben; —
5) Schmaͤhungen gegen eine der uͤbrigen Personen des regieren⸗ den Koͤnigshauses, welche im Reiche Koͤnigliche oder Fuͤrstliche Wuͤrde genießen;
6) Schmaͤhungen der Reichsstaͤnde. b
Diesem Mißbrauch wird nicht vorgebeugt durch irgend eine Cen⸗ sur vor dem Abdruck der Schriften, welche das Schwedische Gesetz fuͤr keinerlei Gattung solcher anerkennt, vielmehr ausdruͤcklich festsetzt: „Eine dem Drucke vorausgehende Pruͤfung der Schriften, oder ein Verbot, sie drucken zu lassen, soll nicht statifinden;“ wohl aber wird ein solcher nach durch die Presse veruͤbtem Vergehen an den Ueber⸗ treter geruͤgt, wobei die Thatfrage: ob der Inhalt einer gewissen Schrift fuͤr widergesetzlich zu erklaͤren, durch den Ausspruch einer aus neun Personen bestehenden Jury⸗ festgestelt wird. Die Parteien waͤhlen jede vier und das Gericht fuͤnf Personen, von denen das Gericht einen unter den von jeder Partei und jede Partei einen unter den von dem Gericht gewaͤhlten Personen aus⸗ schließen darf, ohne daß dafuͤr Gruͤnde angegeben zu werden brau⸗ chen. Diese Mitglieder der Jury leisten einen Eid dahin: „All⸗ maͤchtiger Gott! Du durchschauest mein Herz; Deinem allsehenden Auge ist kein Vorsatz verborgen. Moͤge deine Guͤte und erbar⸗ mende Gnade mir ewig verschlossen seyn, wenn ich in dieser Sache wider meine Ueberzeugung gehandelt. Ich (R. N.) schwoͤre daher bei Gott und seinem heiligen Evangelio, nach meinem besten Ver⸗ stande und Gewissen in dieser Sache mich zu aͤußern und uͤber das⸗ jenige, was waͤhrend der Verhandlung vorkommt, ein unverbruͤch⸗ liches Schweigen zu bewahren.“
Vielleicht ist es mir vergoͤnnt, bald uͤber den Erfolg des neuen Gesetzes naͤhere Mittheilungen machen zu koͤnnen. Hitzig.
Dauer der Eisenbahnkahrten am 18. Juli 1841.
Abgang von Potscdam.
Abgang 8 11215 Zeitdauer von
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Zeitdauer
zt. M.
Um Morgens. .. 45 Vormittags. 40
Nachmittags 45
Morgens... 45 6 ½ Uhr Vormittags. 42 Vormittags. 40 Nachmittags 17 Nachmittags 40 Nachmittags 10 Abends ... 40 Abends.... 44 824 2 8 46
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19. Juli
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Den 1841.
Pr. Cour. Brief.]Geld.
Pr. Cour.
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KAetien. Brl. Pots. Eisenb.
do. do. Prior. Act.
Brief. 103
104 102½ 101⅔
St. Schuld-Sch. Pr. Engl. Obl. 30. Sch.
126 102 ⅔ 110 ½ 102 ½ 104 102² ½ 94¾
Präm. der
78 ⅔ 78 ½ 102 ½ 103½ Elbinger 100 Danz. do. in Th. 48 Westp. Pfandhbr. 102 2 do. 106 103 ¼ — 102 12 102 ½¼ 192 2
Seebandlung. Mad Lpz. Eisenb. Kurm. Schuldv. 2 Berl. Stadt-Obl.—
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do. do. Prior. Act. Berl. Anh. Eisenb. do. do. Prior Act. Düss. Elb. Eisenb. do. do. Prior. Act. Rhein. Eisenb.
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1013 105 ½ 102
97 211 13 ½
Grossh. Pos. Ostpr. Pfandbr.
Pomm.
Gold
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Kur- u. Neum. do. 3 ½ Andre Goldmün- zen à 5 Thb.
Disconto
Schlesische do.
Auswärtige Börsen. 15. Juli. Niederl. wirkl. Schuld Kanz. Bill. 24 15. 5 G Span. 19 . Passive. —. Ausg. —. Präm. Sch. —. Pol. —. Oesterr. 104. Antwerpen, 14. Juli. Zinsl. —. Frankfurt a. M., 16. Juli. Oesterr. 501 2 ½ 56 Br. 18 24 G. Bank-Act. 1963. 1961. Partial-0bl. —. Loose 2u 500 Fl. 132. 131 ¾. Loose zu 100 Fl. —. Preuss. Präm. Sch. 78 ¾ 6. do. 4 ½ Anl. 101¾ G. Poln. Loose 71 ¼ G. 5 9 Span. Aul. 20 ½. 20 ⅞.
0 Eisenbahn -Actien. St.
8512 50 51 851
Zinsl. —.
Neue Anl. 19 ¾. Met. 106 ½ G.
Usfer ““
Leipzig-
rechtes München-Augsburg 87 G. Strassburg - Basel 250 Br. Köln -Aachen 99 ½ G.
Bank-Actien 1640. Engl. Russ. 108 ¼.
114. 90. 3 ½ Rente fin cour. 5 ½ Span. Rente 21 ¼.
Germain —. Versailles do. hnkes —. Dresden 99 ½ G. Hamburg, 17. Juli. EIai ie 552
76. 50. 5 ½ Neapl. au compt. 103. 3 Fort
Rente fin cour.
Passive 5.
Königliche Schautpiele.
Dienstag, 20. Juli. Im Opernhause: Die Familien Capule und Montecchi, Oper in 4 Abth., Musik von Bellini. (Dlle. Spatzer, vom Koͤnigl. Hof⸗Theater zu Hannover: Giulietta nnd Dlle. Penz: Romeo, als Gastrollen.)
Mittwoch, 21. Juli. Im Schauspielhause: Zum ersten⸗ male: Der Bevollmaͤchtigte, dramatischer Scherz in 1 Akt, von Frau von Weißenthurn. Hierauf: Die Stieftochter, Lust⸗ spiel in 4 Abtheilungen, vom Verfasser von Luͤge und Wahrheit.
Donnerstag, 22. Juli. Im Opernhause Czaar und Zim⸗ mermann, komische Oper in 3 Abth., Musik von Lortzing. Tanz von Hoguet. (Demoiselle Gruͤnbaum: Marie.) 8 ö
Königsstädtisches Theater. Ddienstag, 20. Juli. Auf Begehren: Der politische Zinn⸗ gießer. Vaudeville-Posse in 3 Akten, nach Holberg's Lustspiele neu bearbeitet und zusammengestellt von C. Birnbaum. Die Mu⸗ sik eingerichtet von Baldewein. (Herr Birnbaum, vom Hof⸗Thea⸗ ter zu Kassel: Heinrich, als Gastrolle.)
Mittwoch, 21. Juli. Italiaͤnische Opern⸗Vorstellung. (Abon- nement suspendu.) Zum erstenmale: Tancredi. Opera in 2 Atli. Musica del Maestro Rossint. (Mad. Pasta, erste Kam⸗ mersaͤngerin Sr. Majestat des Kaisers von Oesterreich: Tancredi, Sgr. Gamberini: Argirio, als Gastrollen.)
Preise der Plaͤtze: Ein Platz in der Orchester⸗Loge 1 Rthlr. 10 Sgr. Ein Platz in den Logen und im Balkon des ersten Ranges 1 Rthlr. 10 Sa b
Der Anfang der Italiaͤnischen Opern⸗Vorstellungen ist um halb 7 Uhr. Die Kasse wird um halb 6 Uhr geöoffnet.
Die resp. Abonnenten, welche dieser Opern-⸗Vorstellung mit Mad. Pasta beizuwohnen beabsichtigen, werden ersucht, die Kassen⸗ Billets zu den abonnirten Plaͤtzen, gegen Erlegung des erhoͤhten Preises von 10 Sgr. pro Billet, bis Mittwoch Mittag abholen zu lassen, indem von dieser Zeit ab uͤber die nicht abgeholten Abonnements⸗Billets anderweit disponirt werden wird.
——
Vrrantwortlicher Redacteur Dr.
J. W. Zinkeisen.
Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei,
—
Amtl. 2
40. 100 ⅞.
40 98 G.
Inhalt. Nachr.
Landtags⸗Angelegenheiten. Rhein⸗Provinz. Bergisches Pro⸗ vinzialrecht. — Bitte um Nichtwiedereinfuͤhrung desselben. — Pro⸗ vinzial, Kirchen⸗ und Schulrecht. — Prov. Feuer⸗Versicherung. — Landarmenhaus. — Bezirks⸗Straßen Baufonds. — Mißbraͤuche bei zffentlichen Verkaͤufen neuer Waaren auf Kredit. 1
Frankreich. Pa ris. Unterzeichnung des Londoner Schluß⸗Pro⸗ tokolls. — Die Anleihe. — Toulouser Haͤndel. — Nachrichten aus Algier. — Vermischtes. — Briefe aus Paris. (Anleihe und fis⸗ kalische Maßregeln; keine Aufloͤsung der Kammer; Revue zur Juli⸗ Feier; Koͤnigl. Familie. — Unterzeichnung des Schluß⸗Protokolls. — Kommission zur Beaufsichtigung des beweglichen Staats⸗Eigen⸗ thums; Arqguelles als Vormund der Koͤnigin Isabella; Haͤndel an der Spanischen Graͤnze.)
Grostbrit. u. Irl. London. Ministeriums. — Vermischtes.
Deutsche Bundesstaaten. Hannover. Koͤnigl. Patent, be⸗ treffend die kuͤnftige Unterschrift des Kronprinzen nach dessen Ge⸗
langung auf den Thron. — Koͤnigl. Proclamation, die Auf⸗
losung der bisherigen und die Einberufung einer neuen Staͤnde⸗
Versammlung betreffend. — Bernburg. Eisenbahn nach Koͤthen.
Schreiben aus Frankfurt a. M. (die Wiener Bankerotte; Boͤrfe; Eisenbahn; Bundestag; La Roche).
Oesterreich. Wien. Verzoͤgerte Abreise des Fuͤrsten von Metter⸗ nich. — Staats⸗Minister von Baldacci. — Die Bankerotte.
Spanien. Paris. Arguelles, Vormund der Koͤnigin. — Ma⸗ drid. Havannah und der Sklavenhandel.
Griechenland. Reues Ministerium.
Nord⸗Amerika. Tarif Vorschlag. — Handelszustand. — Adm. Dupotet geht nach Rio⸗Janeiro.
Inland. Potsdam. Gedaͤchtniß⸗Feier Ihrer Majestaͤt der ver⸗ ewigten Koͤnigin Luise. — Kreuznach. Fest dem Prinzen Karl zu Ehren. — Koͤln. Eisenbahn.
Amtliche Nachrichten. Kronik des Tages.
Se. Majestaͤt der Koͤnig haben Allergnaͤdigst geruht, dem Archaͤologen des Museums, Professor Dr. Gerhard, die Anle⸗ gung des ihm von des Koͤnigs von Daͤnemark Majestaͤt verliehe⸗ nen Danebrog⸗Ordens zu gestatten.
Tory⸗Geruͤchte uͤb. d. Absichten des
Landtags-Angelegenheiten.
Rhein⸗Provinz.
Düsseldorf, 10. Juli. Bei Eroͤffnung der heutigen Sitzung wurde eine Mittheilung des Herrn Landtags⸗Kommissarius, die erbetene Uebersicht der Klassensteuerpflichtigen in der Rhein⸗Pro⸗ vinz betreffend, zum Sten Ausschuß verwiesen. 8
Hierauf wird der Bericht des 4ten Ausschusses uͤber die 11te Allerhoͤchste Proposition, das Provinzial⸗Recht des Herzogthums Berg, der Kur⸗Koͤlnischen Enklaven desselben und der Herrschaft Gimborn⸗Neustadt, Homburg an der Mark und Wildenburg vor⸗ getragen. Es wird dabei bemerkt, daß bereits im Jahre 1833 die Zusammenstellung eines Entwurfs dieser Provinzial⸗Rechte be⸗ fohlen und 1834 eine staͤndische Kommission damit sey beauftragt worden. Die demnach entstandenen .“ schweren Akten⸗Fasci⸗ kel seyen dem 5ten Provinzial⸗Landtage uͤberwiesen worden, des⸗ sen Zeit aber zur vollstaͤndigen Pruͤfung und Begutachtung der vielen §§. nicht ausgereicht habe. In dieser Lage habe nun der 6te Landtag die Sache wieder vorgefunden, und der 4te Ausschuß habe die weitere Untersuchung des Gegenstandes war vorgenommen, sich aber bald uͤberzeugt, daß manche der darin aufgefuͤhrten Bestimmungen und Verordnungen als rechtsbestaͤn⸗ dig schwerlich moͤchten anzunehmen, manche auch vorab noch deu Kreisstaͤnden wurden vorgelegt werden muͤssen, ehe dies aber ge⸗ schehen, eine vollstaͤndige Deliberation nicht fuͤglich wuͤrde vorge— nommen werden koͤnnen. Referent, dem die Sache ganz fremd und neu, habe sich nach Moͤglichkeit mit Durchlesen der weitlaͤuf⸗ tigen Akten beschaͤftigt, doch sey es ihm nicht gelungen, damit zu Ende zu kommen. Auch sey er auf manche Widerspruͤche gesto⸗ ßen, die er sich nicht zu losen gewußt. Im Allgemeinen sey es sehr zu bedauern, daß auf dem gegenwaͤrtigen Landtage so wenige praktische Rechtskundige anwesend, die wenigen aber so sehr in Anspruch genommen seyen, daß ihnen zur gruͤndlichen Untersu⸗ chung so voluminoͤser Materialien die Zeit nicht ausreiche. Es scheine unerlaͤßlich, daß eine Kommission mit den alten Gewohn⸗ heiten und Statuten der betreffenden Landestheile vertrauter Rechtskundigen zugezogen und durch diese eine Revision der Akten vorgenommen und deren Gutachten dem kuͤnftigen Land⸗ tage vorgelegt werde. So viel indessen der Ausschuß habe er— mitteln koͤnnen, so sey die Beibehaltung oder Wiedereinfuͤhrung des bei weitem groͤßten Theils dieser Provinzial⸗Rechte weder noͤthig noch wuͤnschenswerth, und sey er der Meinung gewesen, diese von so vielen Seiten bestaͤtigte Ansicht in einer Adresse zur Kenntniß Sr. Majestaͤt des Koͤnigs zu bringen. Zur Bestaͤti⸗ gung dieser Bemerkungen wird noch geaͤußert, eine neue Redac⸗ tion der meist veralteten Statuten scheine mißlich und wegen rich⸗ tiger Deutung des Wortverstandes sogar bedenklich; die Beibe⸗ haltung der oft unverstaͤndlichen alten Ausdruͤcke eben so unzulaͤs⸗ sig, wenigstens, wegen der zu befuͤrchtenden Ungleichheit bei der praktischen Auslegung und Anwendung, die Veranlassung zu gro⸗ ßer Rechts⸗Unsicherheit sehr nahe. Moͤgen auch verschiedene der alten Verordnungen, z. B. das Gesinderecht, die Bestimmungen uͤber die Verhaͤltnisse zwischen Meister und Lehrling u. s. w., noch praktische Brauchbarkeit haben, die Kenntniß der alten Ortsge⸗ braͤuche bei Pacht⸗ und Mieth⸗Vertraͤgen nicht ohne Interesse seyn, so sey doch das Allermeiste rein historisch geworden und koͤnne daher nur der Ansicht des Ausschusses beigetreten werden daß von Publication dieser Provinzial⸗Rechte fuͤr das Großher⸗ zogthum Berg moͤge Abstand genommen werden.
Ein rechkskundiges anderes Mitglied des Ausschusses spricht sich noch dahin aus, daß manche der vorliegenden Gutachten un⸗
12
ter sich in Widerspruch stehen, theilweisen Wiedereinfuͤhrung der jedenfalls die Zuziehung mit dem jetzigen Zustande der Orts⸗Ge⸗ wohnheiten vertrauter Lokal⸗Beamten erforderlich, damit nicht als noch bestehendes Herkommen und Gerichts⸗Gebrauch festgehalten werde, was vielleicht in der Praxis do
solcher Vorbereitung wu
der Statuten scheine
recht, je nachdem
haͤltnisse voͤlli
seyn.
e
auszureichen.
ausgesprochen, oder andere in
eine oder den
aͤhnlicher Weise ausgesprochen.
Niach gestellter Frage spricht eine sehr uͤberwiegende Majoͤritaͤt sich fuͤr die an des Koͤnigs Majestaͤt zu richtende Bitte aus, daß Allerhoͤchstderselbe geruhen moͤge, von Wiedereinfuͤhrung der Ber⸗
gischen Provinzial⸗Rechte in Gnaden abzustehen.
Es sollte nunmehr das Referat uͤber die 10te Allerhoͤchste Proposition, das Provinzial⸗Kirchen⸗ und Schulrecht fuͤr das Herzog⸗ thum Kleve, ostseits Rheins, die Grafschaften Essen⸗Werden und Elten und die Herrschaft Broich betreffend, vorgetragen werden. Allein die Versammlung vereinigte sich in der an des Koͤnigs Majestaͤt zu richtenden Bitte, Allergnaͤdigst erlauben zu wollen, daß die Provinzial⸗Staͤnde von der Pflicht moͤchten entbunden werden, sich mit der Berathung uͤber diesen Gegenstand zu befassen.
Der von dem 10ten Ausschuß vorgelegte Verwaltungs⸗Be⸗ richt der Provinzial⸗Feuer⸗Versicherungs⸗Anstalt pro 18 der dahin gerichtete Antrag, daß der Anstalt ruͤcksichtlich der ein-
2
zuziehenden Betraͤge ein
vom 18.
genommen.
Auch gegen den von demselben Ausschuß vorgelegten Verwal⸗ tungs⸗Bericht uͤber das Land-Armenhaus zu Trier fand sich nichts zu erinnern und wurde nur bemerkt, daß die Verwaltungs⸗Etats dieser Provinzial⸗Anstalt, so wie es bei den uͤbrigen geschaͤhe, mit schaft der Gesetze wiederherzustellen.
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und wolle man daher von der Statuten nicht abstehen, so sey
ch nicht mehr bestehe. Nach üurde dann ein kuͤnftiger Landtag eher zu einem begruͤndeten und kompetenten Urtheil im Stande seyn. Ein Nachtheil koͤnne durch diese unvermeidliche Verzoͤgerung nicht wohl entstehen, denn nirgendher habe sich ein Wunsch, die Publication beschleunigt zu sehen, das Rheinische Civilrecht das
vielmehr das Preußische Land⸗ 9 8 . einzelnen Landestheilen Geltung habe, zur Sicherstellung der Rechtsver⸗ . Verschiedene mit den inneren Ver⸗ haͤltnissen des Bergischen Landes naͤher bekannte Abgeordnete spra⸗ chen noch ihre Ueberzeugung dahin aus, daß eine Vorliebe oder Hinneigung bei dem Volke zu diesen veralteten Statuten nirgend mehr zu finden sey, und daß daher bei der fortwaͤhrenden Bear⸗ beitung eines allgemeinen Gesetzbuches fuͤr die Monarchie es un— moͤglich im Interesse der in Frage stehenden Landestheile liegen koͤnne, veraltete Rechtsformen in neuer Gestalt wieder aufleben zu sehen, welche weder ju den jetzt bestehenden, noch mit der kuͤnf⸗ tig zu erwartenden Gesetzgebung wuͤrde im Einklang zu bringen sager folgende Ueberdies haben sich ja auch andere Provinzen in ganz ¹
uzieh Borzugsrecht wie das des Staats ruͤck⸗ sichtlich der direkten Steuern, und gleich nach diesen rangirt, an dem Kapital und den Fruͤchten der versicherten Gebaͤude in der Praͤfektur-Rathe. Art moͤge bewilligt werden, daß die Miether zur Abtragu Beitraͤge auf Rechnung ihrer Miethe nach Analogie des Gesetzes November 1808 moͤchten angehalten werden koͤnnen; endlich der Antrag wegen Sicherung der Hypotheken-Rechte an den bei der Anstalt versicherten Gebaͤuden werden einstimmig an-
den jaͤhrlichen Verwaltungs-Etats moͤchten vorgelegt werden.
Ferner wurde der Bericht des 11ten Ausschusses uͤber die Verwendung der Bezirksstraßen⸗Baufonds der Provinz pro 1842— 1844 und die Verhandlungen der staͤndischen Kommission uͤber diesen Gegenstand vorgelegt und dahin angetragen, daß den Koͤ⸗ niglichen Wegebaumeistern fuͤr die besondere Muͤhewaltung bei Beaufsichtigung der Kreisstraßen⸗-Anfertigung der Bauplaͤné und Unterhaltungs⸗Anschlaͤge einige Entschaͤdigung und zur Aufmun⸗ terung eine Gratification auf den, aus dem 1 ½ pCt. der reinen Weggelder-Hebung gebildeten Fonds bewilligt werden moͤge, daß endlich mit dem Jahr 1844 die vollendete Straße von Euskir⸗ chen uͤber Muͤnstereiffel, Blankenheim und Stadt⸗Kyll nach Pruͤm Die Ver⸗
unter die Bezirksstraßen moͤge aufgenommen werden. sammlung genehmigte diese Antraͤge.
Das Referat uͤber den im 9. Ausschuß berathenen Antrag, daß der oͤffentliche Verkauf neuer Waaren auf Kredit verboten werden moͤge, weist die Nachtheile nach, welche aus solchen Ver⸗ kaͤufen sowohl fuͤr die Fabrikbesitzer als fuͤr die Kaͤufer entstehen. Es werde da naͤmlich sehr haͤufig theils gute, theils auch ver⸗ legene Waare, besonders an Fabrik⸗Arbeiter, auf lange Termine
verkauft, spaͤter koͤnnen die Termine nicht eingehalten werden, es
erfolgen Zwangs⸗Maßregeln: so werde der Ruin d Der Antrag lautet demnach dahin, daß Se. Majestaͤt
beigefuͤhrt.
er Kaͤufer her—
der Koͤnig entweder um ein Gesetz, nach Analogie des juͤngst in Frankreich erlassenen, gebeten, oder dergleichen Verkaͤufe ohne Au⸗ torisation der Handels⸗Gerichte verboten werden moͤgen. Gegen diese Vorschlaͤge wird aber bemerkt, daß solche Beschraͤnkung des
freien Verkehrs und reichenden Grundes den Grund zu einem
theiligen Gesetze abgeben koͤnnen.
uͤberdies zur
nicht kompetent seyn, indem sie nur zur
entbehre
in mancher
Bevormundung des Publikums alles hin⸗ und einzelne Mißbraͤuche nicht anderen Hinsicht Die Handelsgerichte wuͤrden rtheilung der Erlaubniß von solchen Versteigerungen Fassung von Erkenntnis⸗
nach⸗
sen, nicht zu Einschreitungen auf administrativem Wege berufen sind. Da indessen der große Mißbrauch, welcher mit den im An⸗
trage erwaͤhnten oͤffentlichen Versteigerungen neuer Waaren auf
Kredit getrieben wird, noch von verschiedenen Seiten Bestaͤtigung findet, so wird im Sinne des Ausschusses die Bitte um ein be⸗ schraͤnktes Gesetz beschlossen.
Zeitungs-Uachrichten. Auslandz.
Paris, 15. Juli. telegraphische Depesche:
Frankreich.
Die Regierung verdffentlicht
folgende
so wie
ng jener peschen, von gestern 4 ½ Abends,
„London, 13. Juli. Der Geschaͤftstraͤger Frankreichs an den Minister der auswartigen Angelegenheiten. Das S chluß⸗ Protokoll und die Convention uͤber die Meerengen sind heute Morgen unterzeichnet worden.“
Herr Humann scheint fest entschlossen, die neue Anleihe nur zu 3 pCt. abzuschließen. Er hat an die General⸗ Einnehmer ein Rundschreiben gerichtet, in welchem er ihnen folgende drei Fra⸗ gen stellt: 1) Wie weit wuͤrden Sie sich bei der neuen Anleihe betheiligen, wenn sie unter 78 Fr. ausgegeben wuͤrde? 2) Wie weit, wenn sie unter 772 3) Wie weit, wenn sie unter 76 aus⸗ gegeben wuͤrde? Einundzwanzig General⸗Einnehmer haben noch nicht geantwortet. Die Antworten der 65 anderen ergeben fol⸗ gendes Resultat. Unter 76 Fr. haben 65 General⸗Einnehmer fuͤr
8.. 8S 8 „ „₰ e. 15 Millionen Renten unterschrieben; unter 77 Fr. nur 51 fuͤr V einen Betrag von 6,900,000 Fr., und unter 78 nur 38 General⸗ Einnehmer mit 2,000,000 Fr. Herr Humann glaubt demnach, V daß er die Anleihe zu 76. 5) werde zu Stande bringen, denn
die Herren Hattinger, Gebruͤder Mallet Delessert und mehrere V andere Banquiers wollen sich den 51 General⸗Einnehmern an⸗ V
schließen, die fuͤr 6,900,000 Fr. Renten unterschreiben werden. Der Minister soll fuͤr den Augenblick nur 9 Million 3 pCt. Ren⸗ ten ausgeben wollen.
Ueber die juͤngsten Auftritte in Toulouse enthaͤlt der Mes⸗ Mittheilung: „Die Unruhen, welche in der Stadt Toulouse ausgebrochen waren, schienen am 9ten und 10ten gedaͤmpft. Der 11te, ein Sonntag, ging ohne neue Unordnungen voruͤber. Der Praͤfekt, der General⸗Prokura⸗ tor, der General⸗-Lieutenant, Kommandant der Division, und der im Departement kommandirende General hatten mit weiser Festig⸗ keit ihre Pflicht gethan. Der Haltung der Truppen und ihrer geduldigen Energie kann man nicht genug Lobspruͤche ertheilen. Am 12ten, Abends 4 Uhr, brach ploͤtzlich ein ernster Aufstand aus;
zahlreiche Haufen durchzogen die Straßen; es wurden Barrika⸗ den errichtet. Inmitten dieser Aufregung verfuͤgte sich der pro⸗ visorische Munizipal⸗Rath, begleitet von nalgarde, zu dem Praͤfekten und sammenberusfung der Nationalgarde. 4 seine Einwilligung dazu geben zu mäuͤssen. rottungen wurden zerstreut. sich neue Symptome von Unordnungen kund. truͤmmerten sogar den Mechanismus mehrerer Posten des Tele⸗
drang auf die Der Praͤfekt
Die
graphen. Da faßte der Praͤfekt den aͤußersten Entschluß, die und uͤbergab um 2 Uhr den Dienst einem
Stadt zu verlassen, 2
Die diesen Morgen (14.) eingetroffenen De⸗ hatte. — Herr Mahul beging da⸗
allen Punkten aufgehoͤrt einen sehr schweren Fehler; er ver⸗
durch, daß er sich entfernte, gaß, daß es die erste Pflicht eines Koͤnigs bekleideten Beamten ist, fest auf seinem bleiben, um die Gesetze zu vertheidigen und die Autoritaͤt der Re⸗ gierung aufrecht zu erhalten. Eine diesen Morgen erlassene Koͤ⸗ nigliche Ordonnanz hat seine Abberufung ausgesprochen. Die Regierung hat Maßregeln ergriffen, um in Toulouse die Herr⸗ Die ununterbrochene Voll⸗ streckung der Gesetze ist das erste Interesse der Gesellschaft. Sie
ist auch die erste Pflicht der Regierung, und diese wird sie zu er⸗
fuͤllen wissen.“ — Die Koͤnigliche Ordonnanz uͤber die Abberufung des Herrn Mahul ist aus dem Palaste von Neuilly vom 14ten datirt und wird heute vom „Moniteur“ veroͤssentlicht. Das Journal de Toulouse und die Emancipation de Tolouse enthalten Nachrichten uͤber die Stimmung und die Veorgaͤnge in dieser Stadt bis zum 11ten d. M., dem Tage vor dem Ausbruche des Aufstandes. Bis zum 11ten Abends war
Alles ziemlich ruhig, obgleich man wegen des Sonntags nicht ohne Besorgnisse gewesen war. Indeß herrschte doch noch immer eine dumpfe Gaͤhrung, die sich in vereinzelten Symptomen zu er⸗ kennen gab. Ein Kavallerie⸗Piket, welches den Platz⸗Komman⸗ dant begleitete, wurde z. B. mit Steinwuͤrfen empfangen; wenn sich Soldaten auf den Straßen zeigten, wurden sie ausgepfiffen und ausgezischt. Der Redacteur des letztgenannten Blattes hatte einen Angriff mehrerer Offiziere abzuwehren, welche drohten, ihn mit Stockpruͤgeln todtzuschlagen, wenn er sich ferner uͤber das Militair aͤußern wuͤrde. Am 11ten um 1 Uhr wollte der Gene⸗ ralstab dem neuen Praͤfekten einen Besuch abstatten; Volkshau⸗ fen zogen schreiend und pfeifend hinter demselben her. Die staͤd⸗ tische Behoͤrde hatte geglaubt, daß die Zusammenberusung der National⸗Garde unter den obwaltenden Umstaͤnden das ge⸗ eignetste Mittel se, Blutvergießen zu verhindern, und einen hier⸗ auf bezuͤglichen Antrag an den Praͤfekten gerichtet, der aber von diesem abgelehnt wurde.
Das Minister-Conseil war gestern waͤhrend des ganzen Abends versammelt, und heute Morgen praͤsidirte der Koͤnig aber⸗ mals einem Conseil in den Tuilerieen. Welche Maßregeln hin⸗ sichtlich der Unruhen in Toulouse beschlossen worden sind, ist noch nicht bekannt, doch scheint mehreren Regimentern der Befehl zu⸗ gegangen zu seyn, sich nach dieser Stadt zu begeben.
In einem Briefe aus Algier heißt es: „Der General⸗
Gouverneur, dessen Ruͤckkehr man schon erwartete, hat vorher noch einen Einfall in die Provinz Oran machen wollen. Ein Courier aus Westen meldet, der General⸗Gouverneur werde Oran erst Ende Juli verlassen, sodann wenige Tage in Algier verbleiben und hierauf nach Bona aufbrechen. Man bringt mit diesem Plan die Errichtung einer Schweizer⸗Kolonie in der Ebene Bud⸗ schimah in Verbindung. Aus Tanger ist die Nachricht eingegan⸗ gegangen⸗ daß der Pascha von Tetnan 6 Offiziere verschiedener Nationen hatte festnehmen lassen, die sich zu Abdel⸗Kader hatten begeben wollen. Der Pascha schickte sie nach Gibraltar zuruͤck.“
Gestern um 8 Uhr Morgens wurde das Herz Philipp's von Orleans, des Regenten waͤhrend der Minderjaͤhrigkeit Ludwig's XV., so wie das des Fraͤuleins von Montpensier, seiner, Tochter, die 1828 gestorben ist, von der Kirche St. Roch nach Dreux in der Dibzese von Chartres gebracht und in der Kapelle der Prinzen
aus dem Hause Orleans beigesetzt. Im 9 ürer du Havrre lest man: „Die schnellste Ueber⸗
Offizieren der Natio⸗ Zu⸗ glaubte Zusammen⸗ Allein am Morgen des 13ten gaben Die Ruhestoͤrer zer⸗
melden, daß die Aufregung auf
mit dem Vertrauen des Posten zu
vSt-
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