MMillion Fl. C. setzt habe. — Am 27. s ter Pforte von dem Sultan an den Groß⸗Wesir gerichteter Hattischerif be⸗ kannt gemacht,
widmen, so wie auch daruͤber
2 8
8—
Haus beschraͤnkt wurde. Windstille. — Ein anderer
durch Unvorsichtigkeit eines Dienstboten aus,
Briey besser fuͤr das Departement der auswaͤrtigen Angelegen⸗ heiten geeignet ist, als er es fuͤr die Finanzen war, und Herr Smits besitzt alle besonderen Kenntnisse und noͤthigen Eigenschaf⸗ ten, um dieses letztere Departement zu leiten. Herr Smits laͤßt die Stelle eines Direktors der Bank von Belgien vakant. Ein Koͤniglicher Beschluß hat dieselbe fuͤr einstweilen einem der Admi⸗ nistratoren dieser Anstalt, dem Herrn von Sweert, uͤbertragen.“
Antwerpen, 7. Aug. Gestern ist Monsignore Capaccini hier angekommen. Der Praͤlat begiebt sich nach dem Schlosse Heverle bei Lowen, um die Ehe des Fuͤrsten Aldobrandini mit der jungen Fuͤrstin von Aremberg einzusegnen. Zu dieser Hochzeit werden große Festlichkeiten, unter Anderem ein praͤchtiges Ka⸗ roussel, vorbereitet.
Aus Mecheln wird gemeldet, daß die Bischoͤfe von Gent, Bruͤgge, Namur, Luͤttich und Tournay seit dem ten d. M. dort ihre jaͤhrliche Zusammenkunft halten.
Deutsche Bundesstaaten.
München, 10. Aug. (N. K.) 1 ein frecher Diebstahl, welcher am verflossenen Sonntag in der Köͤniglichen Porzellan⸗Manufaktur⸗Niederlage veruͤbt wurde. Ein Bild von Rubens, zwei Satyre darstellend, wovon Einer eine Traube haͤlt, der Andere hinter diesem aus einem Becher den Wein schluͤrft, lebensgroße Figuren, eines der ausgezeichnetsten Gemaͤlde des großen Niederlaͤndischen Meisters, war zum Kopi⸗ ren aus der Koͤniglichen Pinakothek in ein Atelier der Porzel⸗ lan⸗Malerei gewandert. Am Sonntag Nachmittag, wo das Ate⸗ lier von den fuͤnf sonst darin beschaͤftigten Personen frei war, wurde das Bild entwendet, dessen Nominalwerth nicht anzugeben ist, das aber im Kunsthandel um 30,000 Gulden kaum erstan⸗ den werden koͤnnte. Es sind die strengsten Nachsuchungen be— reits veranstaltet, um den Dieb zu entdecken.
Oesterreich.
* Wien, 10. Aug. Die Abreise Ihrer Majestaͤten des
Kaisers und der Kaiserin nach Steiermark und Ischl bleibt auf
Dienstag den 17ten d. M. festgesetzt. Ihre Majestaͤten werden acht Tage in Graͤtz sich aufhalten und dann die Reise uͤber Vor⸗ dernberg, Steier und Kremsmuͤnster nach Ischl fortsetzen, wo Allerhoͤchstdieselben am 1. September einzutreffen gedenken.
Die Frau Herzogin von Berry, die auf die Nachricht von dem Unsalle, der ihrem Sohne in Kirchberg betroffen hatte, so— gleich dahin geeilt war, ist von da bereits wieder zuruͤckgekehrt und nach Brunnsee abgegangen. Das Befinden des Herzogs von Bordeaux war uͤbrigens so gut, als die Umstaͤnde es gestatteten und nach dem einstimmigen Urtheile der Wundaͤrzte ist durchaus nicht zu besorgen, daß der Sturz des Herzogs vom Pferde irgend nachtheilige Folgen fuͤr ihn haben werde.
Vorgestern Abends zwischen 9 und 10 Uhr hatten wir hier das Schäaͤuspiel eines starken Brandes, der in einem von verschie— denen, mit brennbaren Stoffen versehenen Handwerkern, als einem Seiler, einem Tischler, einem Wagenlackixer u. s. w., bewohnten Hause der Josephstadt ausbrach und im Dunkel der Nacht einen furchtbar schoͤnen Anblick gewaͤhrte. Nach Verlauf einer Stunde gelang es, des Feuers Meister zu werden, das durch die angestreng⸗ ten Bemuͤhungen der Loͤschenden, die durch die persoͤnliche Gegenwart des aus Schoͤnbrunn herbeigeeilten Erzherzogs Franz Karl Kaiserl. Hoheit angeeifert wurde, auf das gedachte
Gluͤcklicherweise herrfehte vollkommene Brand brach gestern Vormittags in einem Hause in der Stadt, der Augustiner Kirche gegenuͤber, wobei drei Zimmer gaͤnzlich ausbrannten.
Die heute aus 28. Juli bringt die Nachricht,
Konstantinopel eingetroffene Post vom daß der Sultan dem Pascha von Aegypten an dem ihm auferlegten Tribute, 20,000. Beutel (eine M.) nachgelassen und diesen Tribut auf jaͤhrlich zu entrichtende 60,000 Beutel (3 Millionen Fl. C. M.) herabge⸗ Juli Morgens wurde bei der Pforte ein worin demselben empfohlen wird, der Vollziehung der neuen Verordnungen des Reiches eine rege Aufmerksamkeit zu
besorgt und das Wohl der Unterthanen gewahrt; General⸗Konsul in Aegypten, Herr Laurin, hat Konstantinopel, wo er sich seit den vorjaͤhrigen Wirren aufgehal⸗ ten hatte, am 27. Juli verlassen, um auf seinen Posten nach Alexandrien zuruͤckzukehren.
genheiten gehoͤrig werde. — Unser
Teplitz, 8. Aug. Nachstehendes ist das Schreiben, welches Se. Koͤnigl. Hoheit der Prinz von Preußen an den hiesigen Ma— gistrat, auf die an Hoͤchstdenselben ergangene Einladung, der am 3. Aug. stattgefundenen Feier beizuwohnen, erlassen hat:
Teplitz, 3. Aug. 1841.
„Der heutige Tag, den Preußen fast ein halbes Jahrhundert als den begruͤßte, der ihm seinen Koͤnig und wahrhaften Vater gab, gab auch Ihrer Stadt waͤhrend mehr als ein Vierteljahrhundert einen Wohlthaͤter. I n Jahre ist in Preußen am 3. Aug; die Freude ver⸗ klungen, und Wehmuth ist an die Stelle getreten!
Sie konnten aber keinen schoͤneren Tag waͤhlen, um die Dank⸗ barkeit Ihrer Stadt durch Enthuͤllung eines Denkmals fuͤr Ihren Kniglichen Wohlthaͤter oͤffentlich auszusprechen. Alle hier anwesen⸗ den Preußen schließen sich freudig einer Feier an, in welcher die Ge⸗ fühle der Dankbarkeit fuͤr ihren verklaͤrten Herrn und Koͤnig sich mit denen des Dankes gegen die Einwohner von Teplitz verbinden.
Fuͤr mich, den Sohn des heimgegangenen Vaters, ist jedoch der Wechsel von Freude zur Trauer des heutigen Tages noch zu jung, als daß ich öͤffentlich an einer Feier Theil nehmen koͤnnte, die sonst meinem Herzen so wohl thut. Die stille Begehung desselben wird aber unausloͤschlich in meiner Erinnerung wohnen, so wie die Dank⸗ parkeit gegen die biederen Einwohner von Tevlitz.
(gez.) Prinz von Preußen.“
Italien.
MRom, 31. Juli. (L. A. Z.) Auch aus Palermo wird uns jetzt berichtet, daß der heiße Suͤdwind, welcher hier in den Wein⸗ pflanzungen großen Schaden angerichtet hat, denselben Tag, den 17. Juli, geweht hat. Das Thermometer war an verschiedenen Orten uͤber 30 R. gestiegen. Das Barometer stand auf 31 Zoll. Auch dort hat derselbe die Oliven und Weintrauben abgedorrt. Man hat gar keinen Begriff von der Wirkung eines solchen Luft⸗ stroms. Trauben, T. z Stocke glaͤnzten, waren sofort zusammengeschrumpft wie Rosinen. — Der gewoͤhnliche Thermometerstand betraͤgt seitdem im Maxi⸗ mum 21 — 22˙. Das Barometer steht auf 28 Zoll.
Spanien. Paris, 10. Aug. Die Regierung publizirt nachstehende telegra⸗ phische Depesche aus Bayonne vom 9. August: „Die Madrider Hofzeitung veröͤffentlicht das Manifest des Regenten, die Protesta⸗
e
Groͤße Sensation erregt
bezogen, welche ihnen auf Befehl Sr. Hoheit fuͤr
(drei Millionen Gulden
wendige Folge zu geben; endlich, daß Du
Allerhoͤchste Seinen Segen und
zu wachen, daß die Reichs⸗Angele⸗ 1
die Tages zuvor noch frisch und voll am
hNNVNVNITITUUl/LHH 8
tion und das Schreiben der Koͤnigin Mutter, und ein Dekret fuͤr eine
theilweise Aufloͤsung der Koͤniglichen Garde. Die Gardes du Corps, zwei Infanterie⸗Regimenter, zwei Kavallerie⸗Regimenter, die Artillerie und die Garde⸗Milizen sind aufgehoben (Supprimés).“
Portugal.
Lissabon, 2. August. Der Finanz⸗Ausschuß der Deputir⸗ tenkammer hat den ersten Theil seines Berichtes abgestattet, wel⸗ cher die Kapitalisirung der den oͤffentlichen Beamten schuldigen Sold⸗Ruͤckstaͤnde betrifft, eine Maßnahme, welche von dem Aus⸗ schuß entschieden gemißbilligt wird.
Bei einem am 1sten d. M. in der Rua da Ferregial ausge⸗ brochenen Feuer ist der bekannte Oberst França, der Urheber der Arsenal⸗Revolte von 1838, der sich durch einen Sprung aus dem Fenster retten wollte, so schwer beschaͤdigt worden, daß seine Wie⸗ derherstellung nicht moͤglich erscheint.
Die Einkuͤnfte des Lissaboner Zoll⸗Amtes Accise⸗Amtes von Porto beliefen sich im Monat 329,058,050 Reis.
Die Nachrichten aus Algarbien betruͤbend.
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uni auf
lauten sortwaͤhrend hoͤchst
Konstantinopel, 28. Juli. (Oest. B.) Der Sohn des Statthalters von Aegypten, Said Bei, und Sami Bei sind am 20. d. M. aus der Auarantaine ausgetreten und haben die Som⸗ merwohnung des Finanz⸗Ministers Mussa Pascha in Balta liman
uͤr die Dauer ih— res Aufenthaltes in dieser Hauptstadt angewiesen wurde. Die⸗ selben statteten am Asten ihre ersten Besuche bei der Pforte ab und wurden am 26sten zur Audienz beim Sultan gelassen, wo— bei sie die Versicherung erhielten, daß der kuͤnftig von Mehmed Ali zu entrichtende Tribut auf jaͤhrliche sechzigtausend Beutel C. M.) herabgesetzt worden sey.
Gestern Morgens wurde bei der hohen Pforte das nach— stehende an den Groß⸗Wesir gerichtete Hattischerif bekannt ge⸗ macht:
„Mein getreuer Wesir! Du weißt, daß einer der wichtigen Gegenstaͤnde, die Mir bauptsaͤchlich am Herzen liegen, ist, die neuen Verordnungen des Reichs gehorig gehandhabt und nach Meinen Wuͤnschen vollzogen zu sehen. Ich bin auch ohne Unterlaß beschaͤf⸗ tigt, diesem Gegenstande alle Meine Kaiserliche Sorgfalt und Auf⸗ merksamkeit zu widmen. In gleicher Weise soll auch der, welcher mit der Wuͤrde des Groß⸗Wesirs bekleidet ist, und als solcher die Ehre hat, der unumschraͤnkte Vollzieher Meines Willens zu seyn, nach der Beschaffenheit seines Amtes, uͤber saͤmmtliche Regierungs⸗ Beamte eine thätige Wachsamkeit uͤben. Da Ich nun Mein Kai⸗ serliches Vertrauen in Dich gesetzt habe, der Du seit langer Zeit dieses wichtige Amt bekleidest, so ist es Mein ernstlicher Wille, daß du fortan versoͤnlich Deine Sorgfalt und Deine Wachsamkeit auf alle die ver⸗ schiedenen Angelegenheiten Meiner hohen Pforte, so wie auf die Art und Weise richtest, wie die Staats Beamten sich der Pflichten ihres Postens entledigen; daß Du es Dir angelegen seyn lassest, die wichtigen Fra⸗ gen mit den Ministern des Reiches zu eroͤrtern und selben die noth⸗
Dich beeiferst, die Geschaͤfte zu erleichtern und fuͤr die dringenden Beduͤrfnisse der Unterthanen zu sorgen, die Mir von der gottlichen Vorsehung als Unterpfand anver⸗ traut worden sind. Du wirst daher, in Folge Deines Eifers und Deiner Ergebenheit, alle Deine Anstrengungen auf die besagten Ge⸗ genstaͤnde, die Mir am Herzen liegen, zu richten haben. — Moͤge der Seinen goͤttlichen Beistand denjenigen angedeihen lassen, die durch ihre Redlichkeit und ihren wahren Eifer dazu beitragen, daß die Angelegenheiten Meiner hohen Pforte wohl geleitet werden.“
Vor einigen Tagen sind auf dem Englischen Packetboote „Po⸗ lyphemus“ der Koͤniglich Großbritanische Gesandte am Persischen Hofe, Herr M'Neil, und der nach Alexandrien bestimmte neue General⸗Konsul, Oberst Barnett, hier eingetroffen.
Der bisherige Öttomanische Botschafter in Paris, Nuri Efendi, ist von seinem Posten, der bekanntlich dem ehemaligen Minister der auswaͤrtigen Angelegenheiten, Reschid Pascha, verlie— hen worden, abberufen und zum Mitgliede des Reichs⸗Conseils ernannt worden.
Heute Morgens hatten wir das seltene Schauspiel einer Hin⸗ richtung. Ein Armenier, der vor kurzem in Pera einen Mord begangen hatte, ist enthauptet worden, und sein Leichnam soll drei Tage hindurch den Blicken der Menge ausgesetzt bleiben.
Gestern um zehn Uhr Abends brach hier ein furchtbarer kordoststurm aus, welcher zwar kaum eine Stunde dauerte, sei— ner Heftigkeit wegen aber manche Ungluͤcksfaͤlle verursacht haben mag. In der Vorstadt St. Dimitri riß die Gewalt des Windes ein Haus nieder, wobei ein Knabe ums Leben kam.
Der Moniteur parisien theilt mit, daß die Kandioten dem Tahir Pascha vorgeschlagen haben, unter folgenden Bedin⸗ gungen kapituliren zu wollen: 1) Es soll den insurgirten Kan— dioten allgemeine Amnestie ertheilt, und diese Amnestie von den christlichen Maͤchten garantirt werden; 2) die Kandioten erkennen die Souverainetaͤt des Sultans an und fahren ihm einen Tribut zu entrichten fort; den Kandioten wird dagegen das Recht zuge⸗ standen, sich nach ihren eigenen Institutionen zu verwalten, gleich den Einwohnern von Samos; 3) es, wird ihnen gestattet, ihre Waffen zu behalten; 4) es soll den Tuͤrken nicht erlaubt seyn, in dem Distrikte von Sfakia zu wohnen; sie sollen sich nie in groͤ⸗ ßerer Anzahl, als zu sechs, dorthin begeben koͤnnen; 5) falls die obigen Bedingungen nicht angenommen wuͤrden, soll es den In— surgenten gestattet seyn, sich mit ihren Waffen zu entfernen, ohne in irgend einer Weise belaͤstigt zu werden, so wie auch frei uͤber ihre Guͤter, die sie auf der Insel besitzen, zu verfuͤgen. — Tahir Pascha beeilte sich, diese Propositionen dem Divan zu uͤbersenden, der es fuͤr passend hielt, dieselben anzunehmen, jedoch mit Aus⸗ nahme der dritten, auf die Waffen bezuͤglichen Bedingung. Ein Dampfboot wurde abgeschickt, um dem Tahir Pascha die Ent⸗ schließung des Divans zu verkuͤnden. Die Insurgenten haben sich unterworfen, mit Ausnahme derer im Distrikte von Sfakia.
Aegypten. (A. Z.) Die große Neuigkeit
Alerandrien, 18. Juli. 8 daß der Sultan dem Pascha
hier ist noch immer die Nachricht, von Aegypten das Gouvernement von Arabien wieder angeboten hat, und die große Complication aller Verhaͤltnisse, die dargus folgen muß. Als der Pascha seine Truppen aus Arabien zuruͤck⸗ rief, ließ er Ibn al Aun als Scherif von Mekka zuruͤck. Dieser war lange Staats⸗Gefangener in Kairo gewesen und am Ende von Meh⸗ med zum Scherif ernannt worden. Er ist von der Familie der Sche⸗ rifs, aber der direkte Erbe und legale Praͤtendent ist der Sohn des Scherifs Ghalib, der seit seines Baters Hinrichtung als Staats⸗ gefangener in Konstantinopel gelebt hat. Nachdem der Pascha Arabien aufgegeben hatte, ernannte die Pforte einen Tuͤrken, Namens Osman Pascha, der seit vielen Jahren in Medina — ich glaube als Schatzmeister der Moschee — gelebt hat, zum
und des Zoll⸗ und
Commissair fuͤr den Hedschas. Aber Osman fand seine Stellung sehr schwierig; die Pforte konnte ihm keine Truppen schicken und Alles, was er thun konnte, war, einen Theil der Arnauten, welche Mehmed in den Kuͤstenstaͤdten zuruͤckgelassen hatte, in sei⸗ nen Sold zu nehmen und sich mit der Partei des Sohnes ven Ghalib, d. i. der anti⸗Aegyptischen Partei, zu verbinden. Er blieb lange in Pambo, wo er mit Ibn al Aun unterhandelte, und nach Tuͤrkischer Sitte ganz gut mit diesem zu stehen schien; aber weder wagte er nach Mekka zu gehen, wo er in der Gewalt veon Ibn al Aun gewesen waͤre, noch mochte der letztere sich Osman Pascha in Medina oder Nambo anvertrauen. Seit einigen Me⸗ naten hat Osman Pascha einen neuen Schritt gethan und sich nach Dschedda begeben, wohin er Ibn al Aun zu einer Kon⸗ ferenz einlud; aber dieser vermukhet, daß der Pascha den Befehl habe, ihn zu erdrosseln oder nach Konstantinopel zu schicken, und er machte daher sogleich Kriegsruͤstungen, verband sich mit der Beduinen der Kuͤste zwischen Dschedda und YNambo und zwischen Mekka und dem Assir, die immer fuͤr Geld zu haben sind; auch scheint seine Partei in Mekka staͤrker zu seyn, als man inj Kor stantinopel geglaubt haben mochte. Nun ist die Pforte auße Stand, einen Krieg in Arabien zu fuͤhren; es ist unmoͤglich, ein. Armee von Damaskus durch die Wuͤste mit Artillerie zu schicken und ohnehin in dem gegenwaͤrtigen Zustand von Syrien gar nich⸗ daran zu denken. Arabien ist nur von Aegypten aus zugaͤnglich
—
um so mehr, als die Staͤdte der Kuͤste ihre Lebensmittel von don
erhalten, und die Entfernung von Mekka und Medina von der Kuͤste ist zu klein, als daß G üf entgegensetzen koͤnnte, und daher wendet sich der Sultan an den
Pascha von Aegypten.
Abgang 8 8 Zeitdauer von
Berlin. St. M. St. M.
Uhr Morgens... 41 Um 6 ½ Uhr Morgens... 42 Vormittags-. 10 — 9 ½ . — 40 Nachmittags 42 — 40 Nachmittags 40 Nachmittags — 40 Abends.. 42 — 40
1 2 Abends 53
Abgang von FEStsdam
Zeitdauer
Vormittags . Naclimittags
Abends ..
Meteorologische Beobachtungen.
1841. 14. August.
Abends 10 Uhr.
Nachmittags 2 Ubr.
Morgens Nach einmaliger
6 Uhr.
336,61 Par. 336,04 Par. 335,62 Par. †+ 11,2 °n. + 17,° R. + 12,1°R. + 9,1 °„n. + 10,9° n. + 9,0* . Dunstsättigung 83 pCt. 61 pct. 78 pct. Wetter trübe. bezogen. heiter. Wind 868 80. 080.
Wolkenzug... — — —
Beobachtung.
Luftdrueck...
Luftwärme.. 6
Flusswärme 14,50 R. Bodenwärme 15,0°) R. Ausdünstung 0,03 4 Hb. Niederschlag 0. Wärmewechsel +† 18,20,
+ 10,1⁰°.
Thaupunkt. ..
Tagesmittel:
Auswärtige Börsen. Niederl. wirkl. Schuld 52 ½. Passive. —. Oesterr. 10 4 ½.
Amsterdam, II. Aug. Kanz. Bill. 25 28 8 5 Spau. 18 1 ¼. Sch. —. Pol.
5 % do. 100¼
Ausg. —. Zinsl. —.
1 Preus. Prüm. 1
Hamburg, 13. Aug. Bauk-Aectien 1580 G. Engl. Russ. 108 ¼.
London, 10. Aug. Cons. 3 9 89 ⅞. Belg. 102 ½¼. Ausg. Sch. 9 ½¼.. 2 ½ Holl. 52. 5 9 Rugl. Russ. 114. Bras. 67 ½. Columb. 20 ½. Mex. 25 ½.
Neue Anl. 19 ⁄ Port. 29 ⅔. 3 ½ 18. Peru 13 ½. Chil 62.
Passive 4 9.
Pa ris, 10. Aug. 5 ½ Rente fin cour. 116. 75. 77299 5 9% Neapl. fin cour. 104. 20. 6529
2⁰ 9 vort. 3 Port. .
Wien, 10. Aug. 5 1 ½ —. Bank-Actien 1546.
0 3 ½ Rente fin cour.
Rente 20 ½. Passive 4
Span. 4.
Met. 105 .. 42 97 ⅓. Aul. de 1834 131 ¼.
L118“ ae 1839 1043.
Khönigliche
Montag, 16. Aug. Im Schauspielhause: Trauerspiel in 5 Abth., von Schiller.
Dienstag, 17. Aug. Im Opernhause. Die Familien Capu⸗ letti und Montecchi, Oper in 4 Abth., Musik von Bellini. (Dlle. Clara Kruͤger: Giulietta, als ersten theatralischen Versuch. Dlle. Penz, vom Koͤniglichen Hoftheater zu Hannover: Romeo, als Gastrolle.)
Mittwoch, 18. Aug. Im Schauspielhause. Zum Ersten⸗ male: Die Kadetten, Lustspiel in 3 Abth., von A. P. Hierauf: Sie schreibt an sich selbst, Lustspiel in 1 Akt, von C. v. Holtei. Und: Drei Genre⸗Bilder, Scenen in Spanischer, Franzoöͤsischer und Deutscher Sprache, von L. Schneider. Die Musik ist kom⸗ ponirt und araͤngirt von dem Koͤnigl. Kammermusikus Barno⸗ witz. Tanz von dem Konigl. Balletmeister Hoguet. 1) Der Spanische Contrebandier und seine Geliebte; 2) der Pyrennaͤische Gebirgs⸗Saͤnger und die Bearnerinn; und 3) Hans und Grete, ausgefuͤhrt von Hrn. Schneider und Dlle. Polin.
Maria Stuart,
Königsttädtisches Theater.
Montag, 16. Aug. (Italienische Opern⸗-Vorstellung.) Lu- cia di Lammermoor. Opera in 3 Atti. Poesia del Sgr. Sal- vatore Cammarano. Masica del Maestro Gaetano Donizetti.
Preise der Plaͤtze: Ein Platz in der Orchester⸗Loge 1 Rthlr. 10 Sgr. Ein Platz in den Logen und im Balkon des ersten Ranges 1 Rthlr. u. s. w.
Textbuͤcher in Italienischer und Deutscher Sprache sind am Abend der Vorstellung bei der Kasse zu haben.
Dienstag, 17. Aug. Der Talisman. Posse mit Gesang in 3 Akten, von J. Nestroy. Musik von A. Muͤller. (Herr und Mad. Beckmann werden nach ihrer Urlaubsreise hierin wieder
auftreten.) —qAAgngn—
Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen.
Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
Beilag?:
sie einer Armee ernsthafte Hindernisse
Dauer der Eisenbahnkahrten am. 14. August 1841.
Quellwärme 8,32 R.
336,09“ Par. + 13,60 h. + 9,70 K. 74 pcCt. S0.
Schauspiele.
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Angelegenheiten.
Rhein⸗Provinz.
Düsseldorf, 20. Juli. Es wurde der Bericht des 9ten Ausschusses uͤder die drei den Schutzzoll fuͤr das inlaͤndische ge⸗ freischte Eisen betreffenden Antraͤge vorgetragen. Diese Antraͤge bezwecken denselben Gegenstand, jedoch in verschiedener Richtung. Der eine verlangt die Herabsetzung des Zolles und die Wieder⸗ einfuͤhrung desselben auf den Satz des Tarifs von 1835, naͤmlich à 1 Rthlr. pro Centner fuͤr jede Gattung gefreischten Eisens. Die beiden anderen aber beabsichtigen nicht nur das Fortbestehen der jetzigen Tarifsaͤtze, sondern wuͤnschen noch eine Erhoͤhung derselben, namentlich fuͤr Eisenschienen, von 1 Rthlr. auf 2 Rthlr. und ver⸗ langen außerdem, daß das Fortbestehen dieser Saͤtze auf 10 bis 15 Jahre gesichert werde, um dadurch den Huͤtten- und Freisch⸗ werken die Ausdehnung zu geben, deren sie empfaͤnglich sind. Der erste Antrag stellt den Betrieb der inlaͤndischen Fabriken als in dem betruͤbendsten Zustande dar, ruͤgt, daß ihnen ein Theil der Absatzwege, z. B. nach Belgien, England und der Schweiz, beson⸗ ders aber nach Frankreich, verschlossen werde und diese fruͤheren Abnehmer sich jetzt zu gefuͤrchteten Konkurrenten emporschwingen. Er wuͤnscht Handels⸗Traktate mit Amerika. Den Hauptgrund des Verfalles findet er in dem der inlaͤndischen Production ge⸗ waͤhrten Schutzzolle, der außer Verhaͤltniß stehe zu allen anderen Besteuerungen, und glaubt, ein Zoll von 33¹ pCt. muͤsse mehr als hinreichend seyn, um die inlaͤndische Eisen⸗-Production gegen das Ausland zu sichern. Die beiden anderen Antraͤge heben dagegen die Wichtigkeit der eigentlich noch im Werden begriffenen und ei⸗ ner außerordentlichen Ausdehnung faͤhigen Eisen⸗Production her⸗ vor, welche berufen sey, die Schaͤtze des eigenen Bodens zu er⸗ schließen und den National⸗Reichthum bedeutend zu vermehren. Die verlangte Herabsetzung des Zolles wuͤrde daher am Ende nur den Englaͤndern und einigen großen Eisen⸗Handlungen Frankfurts zu Gute kommen und die Abhaͤngigkeit Deutschlands von Eng⸗ land vermehren. 1
Der Ausschuß haͤlt die Klagen der Eisen-Fabrikanten uͤber Beengung der Absatzwege fuͤr gerecht und wuͤnscht, daß geeignete Maßregeln ergriffen werden moͤgen, um die Maͤchte, besonders Frankreich, zu billigeren Konzessionen zu vermoͤgen. Eben so theilt der Ausschuß die Ansicht, daß der Zoll⸗Verein mit den selbst⸗ staͤndig entwickelten Amerikanischen Staaten in direkte Handelsver— bindung trete und den unmittelbaren Austausch der tropischen Produkte gegen inlaͤndische Fabrikate beguͤnstige, wie denn diese Ansicht auch fruͤher schon den Wunsch herbeigefuͤhrt habe, den Handels⸗ und Schifffahrts⸗Vertrag mit England aufgehoben zu sehen, damit das Gouvernement beim Abschluß seiner Traktate sich nicht selbst die Haͤnde binde. Es wird ferner nachgewiesen, in welchem bedeutenden Verhaͤltnisse die Eisen⸗Production in Preußen und namentlich am Rhein seit den letzten Jah— ren gestiegen sey, und wozu dieser Industriezweig erst in der Folge noch werde gelangen koͤnnen, wenn er sich eines nach⸗ haltigen und kraͤftigen Schutzes von Seiten des Staates zu er⸗ freuen habe. Es werden die Gruͤnde aufgezaͤhlt, welche den Preis des Englischen Eisens noch stets bedeutend geringer stellen, als den des inlaͤndischen. Doch schien dem Ausschuß die Behauptung des Nothstandes der inlaͤndischen Fabrikanten nicht hinreichend be⸗ gruͤndet. Es koͤnnte nicht unberuͤcksichtigt gelassen werden, daß bei diesem Industriezweige nicht das Material, sondern die darauf verwandte Arbeit dessen eigentlichen Werth bedinge, der bei dem geringsten Fabrikat auf das Doppelte, bei dem meisten aber auf das Fuͤnf⸗ und Zehnfache steige. Eine Veräaͤnderung des Schutzzolles von allenfalls einem Drittel koͤnnte daher nur einen verhaͤltniß— maͤßig unbedeutenden Einfluß auf die Preise uͤben, waͤhrend da⸗ durch der Production eine empfindliche Wunde geschlagen wuͤrde. Schließlich war der Ausschuß der Ansicht, daß der unmittelbare Nutzen aus der Herabsetzung des Zolles hauptsaͤchlich den Eng⸗ laͤndern und einigen großen Eisen⸗Handlungen in Frankfurt zu Gute kommen wuͤrde, welche nicht ermangeln wuͤrden, die Vereins⸗ staaten mit ihrem, wenn auch schlechteren Eisen zu uͤberschwem— men und so die inlaͤndische Industrie unter ihr schmaͤhliches Joch zu bringen. Nur durch Wegraͤumung der Schranken, welche noch dem Absatze der Fabrikate entgegenstehen, wuͤrde der inlaͤndischen Industrie eine Huͤlfe geschafft werden koͤnnen, wofuͤr aber die Staͤnde⸗Versammlung auch schon bei anderer Gelegenheit die hin⸗ reichende Verwendung habe eintreten lassen. Der Ausschuß ist nach sorgfaͤltiger Abwaͤgung aller vorliegenden Sachverhaͤltnisse schließlich der Meinung, daß dem Antrage auf Herabsetzung des Schutzzolles auf Eisen so wenig als den beiden anderen auf Er⸗ bhung dieses Zolles moͤge Folge gegeben werden.
Der achte Ausschuß, welchem diese Angelegenheit zu gleichzeitiger Begutachtung zugewiesen war, trat dem obigen Berichte in allen
heilen bei. In der Versammlung erheben sich, je nach dem ver— chiedenen Standpunkte, heftige Diskussionen fuͤr die Ansichten des einen wie des anderen Antrages, die indessen keine Majoritaͤt 9 . ; 5 6 812 8 1 uͤr sich zu gewinnen vermoͤgen. Diese erklaͤrt sich vielmehr dahin, daß der Mangel gehoͤrig begruͤndeter Thatsachen es ihr unmoͤglich mache, sich zum Antrage auf irgend eine Abaͤnderung des Beste⸗ henden zu entschließen. Auf die gestellte Frage tritt demnach die Versammlung mit 59 gegen 13 Stimmen dem Gutachten des Ausschusses bei, keinem der vorliegenden Antraͤge Folge zu geben.
Hierauf erstattet der 5te Ausschuß den Bericht uͤber den An— trag, welcher die Trennung der Schifffahrts⸗Kassen auf der Ruhr von der auf der Lippe zum Gegenstande hat. — Die Versamm⸗ lung tritt dem Referat bei und beschließt, die Trennung der Ruhr⸗ und Lippe⸗Schifffahrtskassen, dem urspruͤnglichen Verhaͤltnisse ge⸗ maͤß, bei des Koͤnigs Majestaͤt zu beantragen.
Ueber den Antrag der Stadt Duͤsseldorf, daß die Kosten der Polizei⸗Verwaltung daselbst ganz oder
schuß und bemerkt, daß die Staͤdt bereits seit 10 Jahren diese Angelegenheit durch alle Instanzen, jedoch fruchtlos, verfolgt habe. Zur Unterstuͤtzung ihres Antrages hat die Stadt sich auf das Ge⸗ setz vom 30. Mai 1820 H. 10. und auf die erlaͤuternde Kabinets⸗ Ordre vom 3. Oktober 1821, berufen, welche im Allgemeinen be⸗ stimmt, „daß in solchen Staͤdten, in denen eine von der staͤdti⸗ schen Verwaltung unabhaͤngige Polizei⸗Ober⸗Behoͤrde bestehe, die Kosten und Besoldung der Polizei vom Staate allein bestritten werden und dieser hingegen die Sporteln beziehe.“ Dieses Gesetz solle besonders in solchen Staͤdten Anwendung finden, wo durch Einfuͤhrung der Schlacht⸗- und Mahlsteuer ein viel hoͤherer Steuer⸗ Ertrag erzielt werde, und sey daher als eine Art von Beguͤnstigung und Erleichterung zu betrachten. Die Stadt beruft sich auf das Beispiel von Koͤln, Aachen, Kleve und Wesel, wo das gleiche Ver⸗ haͤltniß bestehe; daß in Duͤsseldorf zwar ein Polizei⸗Inspektor mit
1000 Rthlr. Besoldung vom Staate angestellt und salarirt, je⸗ doch ein Polizei⸗Secretair mit 300 Rthlr. Gehalt, welches die Stadt zahlen muͤsse, von der Regierung einseitig angestellt, daß auch die Polizei vielfaͤltig zu Staats⸗ und Gerichtszwecken ge⸗ braucht werde. Diesen Gruͤnden fuͤgt der Ausschuß noch hinzu, daß dem Polizei⸗Inspektor von der Regierung seine Instruction und eine dem Ober⸗Buͤrgermeister koordinirte Stellung gegeben, die sich auf 6251 Rthlr. belaufenden Polizei-Kosten aber fuͤr die Stadt offenbar zu druͤckend seyen, und haͤlt demnach das Gesuch der Stadt fuͤr hinreichend begruͤndet. Gegenseitig wird jedoch bemerkt, daß die Stadt Krefeld bei einer Einwohnerzahl von 26,000 Einwohnern ihre Polizei-Kosten tragen muͤsse, daß also wohl Duͤsseldorf bei einer Einwohnerzahl von 22,000 keine Aus⸗ nahme verlangen koͤnne. Ref. erwidert:. bei gleichen Verhaͤltnissen wuͤrde gleiche Beguͤnstigung stattfinden koͤnnen; es handle sich aber zunaͤchst von schlacht⸗ und mahlsteuerpflichtigen Staͤdten, wozu Krefeld nicht gehoͤre. — Die Versammlung beschließt durch Stim⸗ menmehrheit, den Antrag der Stadt Duͤsseldorf bei Sr. Majestaͤt dem Koͤnige zu unterstuͤtzen.
Der 11te Ausschuß haͤlt zwar den seiner Begutachtung uͤber⸗ gebenen Antrag, daß der Landtag eine Verwendung wegen baldi⸗ ger Erlassung einer Gesinde⸗Ordnung moͤge eintreten lassen, fuͤr zulaͤssig; da indessen in der Uebersicht der Restsachen fruͤherer Landtage das Gesetz als bald bevorstehend angekuͤndigt ist, so wird beschlossen, diesem Antrage keine Folge zu geben.
Eine dem 5ten Ausschuß zum Bericht uͤberwiesene Beschwerde betrifft: a) die Entziehung der Straf⸗Antheile, welche der §. 61 des Zoll⸗Strafgesetzes vom 23. Januar 1838 nicht mehr den die Beschlagnahme bewerkstelligenden Zoll⸗Beamten er jure zuerkenne; b) den Mangel einer besonderen Wittwen⸗Kasse fuͤr die hinterblie⸗ benen Familien der Zoll- und Steuer-Beamten; c) die Kaffee— Kontrolle, und d) die Paßpflichtigkeit an den Graͤnzen. — Der Bericht weist nach, daß Ad a. die Straf⸗Antheile vor wie nach mit zwei Dritteln den Beschlagnehmern zufallen, ein Drittel aber zur Unterstuͤtzung von Wittwen und Waisen der Zoll-Beamten asservirt werde; bloß die Form sey ge⸗ aͤndert. Da die richterliche Behoͤrde den Beschlagnaͤhme⸗Proto⸗ kollen, welche die Theilhaber an den Beschlagnahmen entweder sebst abgefaßt oder in welchen diese als Zeugen erschienen, nicht gelten ließ, werde nun dem Gesetz vom 23. Januar 1838 gemaͤß die Betheiligung ex jure den Beschlagnehmern zwar entzogen, doch denselben der Antheil als Gratification nach wie vor gege⸗ ben. Ad b. Sey es den Steuer⸗Beamten, welche 300 Rthlr. und mehr Einkommen haben, unbenommen, der Wittwen⸗Kasse beizutreten. Außerdem aber werde fuͤr die hinterlassenen Wittwen und Waisen solcher Beamten auch noch vom Staate freigebig gesorgt. Es wird nachgewiesen, daß auf dem Etat der Provin⸗ zial⸗Steuerdirection zu Koͤln fuͤr solche Unterstuͤtzungen ein Be⸗ trag von 9406 Rthlr. 25 Sgr. figurire. Unvollstaͤndigkeiten moͤgen bei diesen Versorgungen immer noch obwalten, be⸗ sonders wo die Beamten die Einschreibung in die Witt⸗ wenkassen unterlassen, was allerdings einer Verwendung bei den
hoͤheren Behoͤrden beduͤrfen moͤchte. Ad c. Sey besonders an der Maasgraͤnze der Schmuggel bis zu einer so schauderhaften Hoͤhe organisirt, daß alle direkte Einwirkung vergebens. Kaffee und Salz seyen die eintraͤglichsten Artikel. Dem Einschwärzen des letzteren sey dadurch begegnet, daß von den Niederlaͤndischen Sa⸗ linen beinahe die gaͤnzliche Production vom Preußischen Staate kaͤuflich fuͤr die inlaͤndischen Faktoreien erworben werde. Beim Kaffee war ein aͤhnliches Mittel nicht anwendbar; daher die Kaffee⸗ Kontrolle. Der Fiskus ruͤhme den besten Erfolg davon, und es moͤchte dem Landtage wohl nicht zustehen, dagegen Beschwerde zu fuͤh⸗ ren, wenn er nicht ein besseres Auskunftmittel anzugeben vermöge. End⸗ lich sey Ad d. das Regulativ der Paßpflichtigkeit bei den ausgedehnten Gräaͤnzen aus der Verbindlichkeit hervorgegangen, welche dem Preu⸗ ßischen Staate in Beziehung auf die Vereinslaͤnder obliege, und moͤchte auf den ersten Blick allerdings sehr druͤckend erscheinen. Allein diesem Regulativ stehe eine so milde Declaration zur Seite, daß fast jede Haͤrte desselben verschwinde. Die Listen der Paß⸗ pflichtigen werden von den Lokal⸗Behoͤrden aufgestellt, und selbst dem fuͤr paßpflichtig Erklaͤrten bleibe stets noch der Rekurs an die Konigliche Regierung offen. Nur solche Individuen, welche den Schmuggel notorisch in einem erheblichen Umfang treiben, stehen unter polizeilicher Aufsicht; naͤchtliche Haus⸗Visitationen tre⸗ ten nur dann, und mit moöͤglichst geringer Stoͤrung, ein, wenn Verdacht vorhanden, daß das unter Aufsicht ste⸗ hende Individuum sich heimlich entfernt habe. Jeder Miß⸗ brauch der Gewalt Seitens der Fiskal⸗Beamten werde in der Konkurrenz der administrativen Behoͤrden hinreichendes Gegenge⸗ wicht finden. — Der Ausschuß traͤgt demnach nur darauf an, daß eine Petition dahin gestellt werden moͤge, durch Pensionirungs⸗ Anordnungen, sey es durch besondere Wittwen⸗Kassen oder durch andere Mittel, dahin zu wirken, daß die Hinterbliebenen der Zoll⸗ Beamten nicht den ohnehin sehr belaͤstigten Gemeinden zur Unter⸗ stuͤzung anheimfallen; dann aber aus dem §. 1 des Regulativs vom 12. Januar 1839 die Bestimmung wegfallen zu lassen, daß die Paßpflichtigkeit nicht auf solche Personen ausgedehnt werde, welche bloß des Schleichhandels verdaͤchtig sind. — Die Ver⸗ sammlung tritt diesen beiden Antraͤgen ohne einigen Widerspruch bei.
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Berlin, 14. Aug. Der in der heutigen Nummer der Ge⸗
etz⸗Sammlung enthaltene Vertrag zwischen Preußen, Bayern,
wal doch theilweise auf die Staats⸗Kasse uͤbernommen werden moͤgen, berichtet der 5te Aus⸗
hachsen, Wuͤrttemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume
Hessen, den zum Thuͤringischen Zoll⸗ und Handels⸗Vereine gehoͤ⸗ Frigen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, die Fort⸗ dauer des Zoll⸗ und Handels⸗Vereins betreffend, lautet folgender⸗
maßen:
„Rachdem die in Gemaͤßheit der Vertraͤge vom 22. und 23. Maͤrz und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. Dezember 1835 und vom 2. Januar 18360 zu einem Zoll⸗ und Handels⸗Vereine verbun⸗ denen Regierungen, — im Anerkenntnisse der wohlthaͤtigen Wirkun⸗ gen, welche derselbe, Ihren bei dessen Gruͤndung und Erweiterung gehegten Absichten entsprechend, fuͤr den Handel und gewerblichen Verkehr der Vereinsstäaaten und hierdurch zugleich fuͤr die Befoͤr⸗ derung der Verkehrs⸗Freiheit in Deutschland uͤberhaupt herbeige⸗ fuͤhrt hat, — in dem Wunsche uͤbereingekommen sind, den Fortbe⸗ stand dieses Vereins auf eine eben so den Interessen der Gesammt⸗ heit, als den besonderen Verhaͤltnissen einzelner Vereinsglieder, zu sagende Weise sicher zu stellen: so sind zur Erreichung dieses Zweckes Verhandlungen gepflogen worden, wozu als Bevollmaͤchtigte er⸗ nannt haben:
(Folgen die Namen der Bevollmaͤchtigten) von welchen Bevollmaͤchtigten, unter dem Vorbehalt der Ratifica⸗ tion, folgender Vertrag abgeschlossen worden ist.
Artikel 1. Die Fortdauer des Zoll⸗ wird vorlaͤufig auf weitere zwoͤlf Jahre, vom 1. Januar 1842 an⸗ fangend, also bis zum letzten Dezember 1853 festgesetzt. Fuͤr diesen Zeitraum bleiben die Zoli⸗Vereinigungs⸗Vertraͤge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. Dezember 1835 und vom 2. Januar 1826 auch ferner, jedoch mit den in den folgenden Artikeln enthaltenen Modificationen und zusaͤtzlichen Bestimmungen, in Kraft.
Artikel 2. Der die gemeinschaftlichen Anmeldestellen an den Binnen⸗Graͤnzen zwischen Bayern, Wuͤrttemberg und Baden einer⸗ seits und den übrigen Vereinslanden andererseits betreffende Arti⸗ kel 8. der Zoll⸗Vereinigungs⸗Vertraͤge vom 22, und 30. Maͤrz und 11. Mai 1833 und vom 12. Mai 1835 tritt außer Wirksamkeit, und es unterliegt in der Folge der Verkehr mit Handels⸗Gegenstaͤnden an den bezeichneten Binnen⸗Graͤnzen keiner weiteren Beaufsichti⸗ gung, als jener, die zum Bebufe der Erhebung innerer Steuern (Artikel 3) in dem einen oder anderen Vereinsstaate erforderlich ist.
Artikel 3. Was die in den Artikeln 11 und 12 der Zoll⸗ Vereinigungs⸗Vertraͤge vom 22. und 30. Maͤrz und vom 11. Mai 1833, ferner vom 12. Mai 1835, ingleichen in den Artikeln 8 und 9 der Zoll-Vereinigungs⸗Vertraͤge vom 10. Dezember 1835 und 2. Ja⸗ nuar 1836 gedachten inneren Steuern betrifft, welche in den einzelnen Vereinsstaaten theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar auf den Verbrauch gewisser Erzeugnisse gelegt sind, so wird es auch ferner von allen Theilen als wuͤnschenswerth anerkannt, hierin eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungs⸗ saͤtze in ihren Staaten thunlichst hergestellt zu sehen, weshalb ihr Be⸗ streben auf Herbeifuͤhrung einer solchen Gleichmäͤßigkeit, insbesondere durch Vereinigung mehrerer Staaten zu gleichen inneren Steuer⸗ Einrichtungen, mit oder ohne Gemeinschaftlichkeit der Steuer⸗Ertraͤge, gerichtet bleiben wird. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenstaͤnden unter den Vereinsstaaten, zur Ver⸗ meidung der Nachtheile, welche aus einer Verschiedenartigkeit der in⸗ neren Steuer⸗Systeme uͤberhaupt und namentlich aus der Ungleich⸗ heit der Steuersaͤtze, sowohl fuͤr die Produzenten, als fuͤr die Steuer⸗ Einnahme der einzelnen Vereinsstaaten, erwachsen koͤnnten, — abge sehen von der Besteuerung des im Umfange des Zoll⸗Vereins erzeug⸗ ten Ruͤben⸗Zuckers, weshalb auf die besonders getroffenen Vereinba⸗ rungen Bezug genommen wird, — folgende Grundsaͤtze in Anwen⸗ dung kommen.
I. Hinsichtlich der auslaͤndischen Erzeugnisse.
Von allen Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zoll⸗Ordnung vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als auslaͤndisches Ein- oder Durchgangsgut die zollamtliche Behand⸗ lung bei einer Erhebungs⸗Behoͤrde des Vereins bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, oder von welchen, dafern sie zu den tarifmäaͤßig zollfreien gehdren, durch Bescheinigungen der Gränzzoll⸗Aemter nachgewiesen wird, daß sie vom Auslande einge⸗ fuͤhrt worden sind, darf keine weitere — es fuͤr Rechnung des Staats, oder fuͤr Rechnung von Kommunen und Corporationen, erhoben werden; jedoch — was das Eingangs⸗ gut betrifft — mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf an⸗ derweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des auslaͤndischen, inlaͤndischen oder vereinslaͤndischen Ursprungs, allge⸗ mein gelegt sind.
Hinsichtlich der inlaͤndischen und vereinslaͤndischen Erzeugnisse.
1) Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenstaͤnden, welche nur durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in ei⸗ nen anderen Vereinsstaat oder nach dem Auslande gefuͤhrt zu wer⸗ den, duͤrfen innere Steuern weder fuͤr Rechnung des Staats, noch fuͤr Rechnung von Kommunen oder Corporationen erhoben werden. 2) Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeug⸗ nissen ruhenden inneren Steuern beizubehalten, zu veraͤndern oder aufzuheben, so wie neue Steuern dieser Art einzufuͤhren, jedoch sollen a) dergleichen Abgaben fuͤr jetzt nur guf folgende inlaͤndische und gleichnamige vereinslaͤndische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein), Taback, Mehl und an⸗ dere Muͤhlen⸗Fabrikate, desgleichen Backwaaren, Fleischwaaren und Fett, gelegt werden duͤrfen. Auch wird man sich b) so weit noͤthig, üͤber bestimmte Saͤtze verstaͤndigen, deren Betrag bei Abmessung der Steuern nicht uͤberschritten werden soll. 3) Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinslaͤn- der hiernach zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmaͤ⸗ ßigkeit der Behandlung dergestalt stattfinden, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande hoͤher oder in einer laͤstige⸗ ren Weise, als das inlaͤndische oder als das Erzeugniß der uͤbrigen Vereins⸗ staaten, besteuert werden darf. In Gemäaͤßheit dieses Grundsatzes wird Fol⸗ gendes festgesetzt: a) Vereinsstaaten, welche von einem inlaͤndischen Er⸗ zeugnisse keine innere Steuer erheben, duͤrfen auch das gleiche vereinslaͤn⸗ dische Erzeugniß nicht besteuern. Jedoch soll ausnahmsweise denjenigen Vereinsstaaten, in welchen kein Wein erzeugt wird, freistehen, eine Ab⸗ gabe von dem vereinslaͤndischen Weine nach den besonders getroffe⸗ nen Verabredungen zu erheben. b) Diejenigen Staaten, in wel⸗ chen innere Steuern von einem Consumtions⸗Gegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben erhoben werden, duͤrfen diese Steuern von den aus anderen Vereinsstaaten herruͤhrenden Erzeugnissen der naͤmlichen Gattung nur in gleicher Weise fordern; sie koͤnnen dagegen die Abgabe von den nach ande⸗ ren Vereinsstaaten uͤbergehenden Gegenstaͤnden unerhoben oder ganz oder theilweise zuruͤckgeben lassen. c) Diejenigen Staa⸗ ten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung eines Consumtions⸗ Gegenstandes gelegt haben, koͤnnen den gesetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinsstäaaten voll erheben und bei der Ausfuhr nach diesen Staaten theilweise oder bis zum vollen Betrage zuruͤckerstatten lassen. — Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den gedachten Staaten entsprechende Betraͤge hiernach zur Erhebung kommen und beziehungsweise zuruͤckerstattet werden koͤnnen, ist besonders verabredet worden. Treten spaͤterhin irgendwo Veraͤnderungen in den fuͤr die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersaͤtzen ein, so wird die betreffende Regierung den uͤbrigen Vereins⸗Regierungen davon Mittheilung machen und hiermit den Nachweis verbinden, daß die Steuer⸗Betraͤge, welche, in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veraͤnderung, von den vereinslaͤndischen Erzeugnissen erhoben und bei der Ausfuhr der besteuerten Gegenstände verguͤtet werden sollen, den vereinbar⸗ ten Grundsaͤtzen entsprechend ve. seyen. d) So weit zwischen mehreren, zum Zoll-Vereine gehoͤrigen Staaten eine Vereinigung zu gleichen Steuer Einrichtungen besteht, werden diese Staaten in Anfehung der Befugniß, die betreffenden Steuern gleichmaͤßig auch von vereinslaͤndischen Erzeugnissen zu erheben, als ein Ganzes betrachtet. 8 4) Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffene vereinslaͤndischen Gegenstaͤnden soll in der Regel in dem Lande d Bestimmungsortes stattfinden, insofern solche nicht, nach besondere Vereinbarungen, entweder durch gemeinschaftliche Hebestellen an den Binnengraͤnzen oder im Lande der Versendung fuͤr Rechnung des abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die zur Sicherung der Steuer⸗Erhebung erforderlichen Anordnungen⸗ so weit ste die bei der Versendung aus einem Vereinsstgate in den anderen einzuhal⸗ 8 G eeffen, auf eine den Verkehr moͤg⸗ tenden Straßen und Kontrolen betreff riger Ver lichst wenig beschraͤnkende Weise und nur nach gegenseitiger erab⸗ redung, auch, dafern bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaat be⸗ rührt wird, nur unter Zustimmung des letzteren, getroffen werden.
und Handels⸗Vereins
Abgabe irgend einer Art, sey)