des §. 1 der Verordnung vom 8. Juni 1839 uͤber die Erforder⸗ nisse der Waͤhlbarkeit zum Abgeordneten im Stande der Landgemein⸗ den, angefuͤhrt haben, sind saͤmmtlich schon vor Erlassung dieser Verord⸗ nung zur Sprache gekommen, und koͤnnen Wir daher, Unsere getreuen Staͤnde in der Hauptsache nur auf den ihnen von Unseres hoch⸗ seligen Herrn Vaters Majestaͤt unter I. 16. des Landtags⸗Abschie⸗ des vom 8. Juni 1839 ertheilten ausfuͤhrlichen Bescheid verwei⸗ sen. Wir werden jedoch naͤher ermitteln lassen, ob etwa in einem oder dem anderen Wahl⸗Bezirk bei strenger Aufrechthaltung jener Vorschrift sich die Zahl der waͤhlbaren Eingesessenen als zu ge⸗ ring ergeben moͤchte, und danach in weitere Erwaͤgung ziehen, in⸗ wiefern Ausnahmen durch Lokal⸗Verhaͤltnisse gerechtfertigt sind. Waͤhlbarkeit im Stande der Staͤdte.
2) Eben so koͤnnen Wir in Beziehung auf den weiteren An⸗ trag, wegen Wiederaufhebung der Vorschrift des §. 2 der naͤmli⸗ chen Verordnung, in Betreff der Erfordernisse der Waͤhlbarkeit im Stande der Staͤdte, nur auf die unter I. 17 im Landtags⸗ Abschiede vom 8. Juni 1837 enthaltene Bescheidung verweisen. Durch den angefuͤhrten §. 2 ist jedoch die Bestimmung des Art. VIII. der Verordnung vom 13. Juli 1827 nicht aufgehoben, nach welcher städtische Grundbesitzer, die mindestens 10 Jahre lang ein staͤdtisches Gewerbe betrieben, von demselben sich aber zuruͤckge— zogen haben, gleich den Gewerbetreibenden waͤhlbar seyn sollen.
Erfordernisse der Waͤhlbarkeit bei den Kreistags⸗Abgeordneten.
3) Die Kreis⸗Ordnung fuͤr Westphalen und die Rhein⸗Pro⸗ vinz vom 13. Juli 1827 wird, nachdem die Verordnungen wegen der Verfassung und Verwaltung der Kommunen in beiden Provinzen erlassen seyn werden, einer Revision beduͤrfen, und soll dabei die in der Denkschrift vom 1. Mai d. J. bean⸗ tragte Modification des F. 13 derselben in reifliche Erwaͤgung gezogen werden. Zu einem Zweisel gegen die Waͤhlbarkeit der Gemeinde⸗Raͤthe zu Kreistags⸗Abgeordneten giebt uͤbrigens die an⸗ gefuͤhrte Gesetzstelle keine Veranlassung und ist ein solcher auch bis⸗ her nicht angeregt worden.
Staͤndehaus.
4) Dem Antrage, in der Stadt Muͤnster ein Lokal zu einem Staͤndehause zu uͤberweisen, koͤnnen Wir nicht entsprechen, da das dazu vorgeschlagene Gebaͤude zur Zeit nicht disponibel ist.
Verleihung der Ritterguts⸗Qualitaͤt.
5) Die von verschiedenen Gutsbesitzern der Provinz bei Un⸗ seren getreuen, auf dem dortigen Landtage versammelten Staͤnden von der Ritterschaft gemachten Antraͤge wegen Bevorwortung der Verleihung der Ritterguts⸗Qualitaͤt und die Uns deshalb in der Denkschrift vom 28. April c. gemachten Vorschlaͤge wird Unser Minister des Innern durch den Ober⸗Praͤsidenten der Provinz naͤher pruͤfen lassen, und behalten Wir Uns nach dem Ergebniß Unseren Beschluß bevor.
Wechselseitiges Erbrecht der aus der Guͤtergemeinschaft abgefundenen Kinder.
6) Der Antrag, mit Beziehung auf die Verordnung vom 8. Januar 1816 (Gesetz⸗Sammlung S. 97) durch ein Gesetz aus⸗ zusprechen, daß das wechselseitige Erbrecht der aus einer ehelichen
Guͤter⸗Gemeinschaft abgefundenen Kinder, wo und wie solches fruͤherhin nach Provinzial⸗Gesetzen, Statuten oder Gewohnheiten bestanden, mit der provinziellen ehelichen Guͤtergemeinschaft wieder⸗ hergestellt sei, wuͤrde mit Ruͤcksicht auf das Publications⸗Patent vom 9. September 1814 §. 2. (Gesetz⸗Sammlung S. 89) nicht sowohl als eine Declaration der Verordnung vom 8. Januar 1816, sondern nur als ein neues Gesetz erlassen werden koͤnnen. Dessen Zulaͤssigkeit und Zweckmaͤßigkeit laͤßt sich aber nur im Zusammenhange mit der ganzen Materie der Guͤtergemeinschaft und des Erbrechts bei Redaction des Provinzialrechts beurtheilen, wobei die ausgesprochenen Wuͤnsche die geeignete Beruͤcksichtigung finden werden. Belegung der Pupillen⸗ und Deposital⸗Kapitalien.
7) Ueber die Unterbringung und Sicherstellung von Deposi⸗ tal⸗ und Pupillen⸗Geldern haben Wir bereits fruͤher eine Be⸗ rathung des Staats⸗Ministeriums angeordnet und behalten Uns die weitere Bestimmung daruͤber vor. Dabei wird auch der An⸗ trag, die Vorschrift, daß den Deposital⸗Kapitalien keine Privat⸗ Hypothek vorstehen solle, aufzuheben, in naͤhere Erwaͤgung ge⸗ nommen werden.
Verjaͤhrung der Servituten.
8) Was die Bitte betrifft, durch ein Gesetz zu bestimmen, „daß der Artikel 691 des Franzoͤsischen Gesetzbuches die Verjaͤh— rung der darin erwaͤhnten Servituten nicht unterbrochen, deren Lauf vielmehr nur waͤhrend der Dauer der fremdherrlichen Ge⸗ setz⸗Gebung gehemmt habe“, so hatte deren Gegenstand bereits fruͤher Unsere Aufmerksamkeit auf sich gezogen; das von Unserm Staatsrathe hieruͤber erforderte Gutachten hat Uns jedoch bewo⸗ gen, von dem Erlaß eines neuen Gesetzes Abstand zu nehmen.
Vertretung der Gemeinden vor Gericht.
9) Der, wegen Erlaß einer gesetzlichen Bestimmung uͤber die Vertretung der Gemeinden vor Gericht, ausgesprochene Wunsch wird durch die nahe bevorstehende Publication der neuen Ge⸗ meinde⸗Ordnung fuͤr die Provinz Westphalen seine Erledigung füstpen. Verkauf der Fruͤchte auf dem Halm.
10) Die Uns in der Petition wegen Aufhebung des Verbots des Verkaufs der Fruͤchte auf dem Halme, und wegen Ausdehnung der Kabinets⸗Ordres vom 18. August 1830 und 8. August 1832 auf Gartenfruͤchte und Wiesewachs vorgetragenen Gruͤnde haben Uns bewogen, diese Angelegenheit zur naͤheren legislativen Bera⸗ thung zu verweisen, da es hierbei auf die Aufhebung der Vor⸗ Ihö I. und §. 12 IXis, 7. Th. II. des Allgemeinen Landrechts ankommt, und die Rechte der Hypothe⸗ ken⸗Glaͤubiger, nach §. 475 u. f. Tit. 20. Th. I. des Allgemeinen Landrechts, so wie die der Real⸗Berechtigten gewahrt werden muͤssen.
Beilieger⸗Verhaͤltnisse im Herzogthum Westphalen.
1¹) Die Verhaͤltnisse der Beilieger im Herzogthum Westpha⸗ len werden Wir einer naͤheren Eroͤrterung unterwerfen lassen. Es wird sich dabei ergeben, ob diese Angelegenheit abgesondert von der Redaction des Provinzialrechts, oder in Verbindung mit der⸗ selben zu behandeln ist, und welche Modificationen der provinziel⸗ len Gesetzgebung durch die veraͤnderten Verhaͤltnisse geboten wer⸗ den moͤchten.
Abaͤnderung der Bezirks⸗Eintheilung des 15ten Landwehr⸗Regiments.
12) Die in der Denkschrift vom 30. April c. beantragte Ab⸗ aͤnderung in der Bezirks⸗Eintheilung des 15ten Landwehr⸗Regiments wollen Wir dahin genehmigen, daß die zum Kreise Bielefeld ge⸗ hoͤrige Gemeinde Ibllenbeck, mit 4035 Seelen, vom 1sten zum Zten Bataillons⸗Bezirk uͤbergeht; die beiden Gemeiden Buͤnde und Hiddenhausen, zum Kreise Herford gehoͤrig, mit 5409 See⸗ len, jedoch nicht — wie vorgeschlagen — theil weise, sondern voll⸗ staͤndig vom 3ten zum 1sten Bataillons⸗Bezirk gelegt werden; da
8
Knmem.
V I
die Differenz bei der Seelenzahl nicht so erheblich ist, als daß
solche zu der beschwerlichen Ueberweisung einer und derselben Ge⸗
meinde zu zwei verschiedenen Bataillons⸗Bezirken Veranlassung
geben koͤnnte. 1 Pensionirung staͤndischer Beamten.
13) Die Absicht Unserer getreuen Staͤnde, auf die bei den Provinzial⸗Anstalten angestellten Beamten die allgemeinen, fuͤr die unmittelbaren Staatsdiener geltenden Pensions⸗Grundsaͤtze anzu⸗ wenden, billigen Wir vollkommen. Eine Verpflichtung Unserer Staats⸗Kasse zu einer Konkurrenz bei der Pensionirung solcher staͤndischen Beamten, die fruͤher im Staatsdienste gewesen sind, koͤnnen Wir zwar nicht anerkennen, wollen indeß, um die Pen⸗ sionirung dieser Beamten zu erleichtern, hierdurch ausdruͤcklich gestatten, daß kuͤnftig, wenn Koͤnigliche Beamte in staͤndische Dienste uͤbertreten, der Gesammt-Betrag der von denselben bis dahin bezahlten Pensions⸗Beitraͤge den staͤndischen Fonds uͤber⸗ wiesen werde.
Vermehrung des Dispositions⸗Fonds der Provinzial⸗Huͤlfs⸗Kasse. 2 14) Unter den in der Denkschrift vom 19. April d. J. ange⸗ fuͤhrten Umstaͤnden wollen Wir den §. 7 des Huͤlfskassen⸗Statuts vom 26. November 1831, dem Antrage gemaͤß, dahin abaͤndern lassen, daß vom Ansange des laufenden Jahres an nicht, wie zeit⸗
her, die Haͤlfte der von den Kapitalien der Huͤlfskasse eingehen⸗ den Zinsen; sondern drei Viertheile derselben von einem Landtage zum andern zur Disposition Unserer getreuen Staͤnde gestellt werden sollen, wogegen nur ein Viertheil sammt dem Ueberschusse der Verwaltungs⸗Kosten zur Vermehrung der Fonds bestimmt bleibt. Unser Ober⸗Praͤsident wird demgemaͤß das Erforderliche veranlassen. Herabsetzung der Zinsen der Darlehne der Provinzial⸗ Huͤlfskasse.
15) Bei dem in den letzten Jahren so sehr gesunkenen Zins⸗ fuße wird es allerdings nicht immer moͤglich seyn, fuͤr die aus der Huͤlfskasse zu gebenden Darlehne den Zinsfuß von 4 ½ pCt., mit Einschluß der Entschaͤdigung der Kaͤsse fuͤr die Verwaltungs⸗ Kosten zu erlangen. Wir genehmigen daher den in der Denk⸗ schrift vom 28. April d. J. gemachten Antrag, daß die Direction der Huͤlfskasse berechtigt seyn soll, alljaͤhrlich unter Zustimmung Unseres Ober⸗Praͤsidenten diejenigen gleichmaͤßigen Aenderungen in den Zins- und Amortisations-Saͤtzen vorzunehmen, welche die Umstaͤnde erfordern moͤchten, und haben Unsern Ober⸗Praͤsidenten beauftragt, hiernach das Weitere einzuleiten.
Ueberweisung entlassener Zuͤchtlinge an das Land⸗Armenhaus zu Benninghausen.
16) Der Petition, die Ueberweisung entlassener Zuͤchtlinge zur Detention im Land⸗Armenhause zu Benninghausen betreffend, liegt eine mißverstaͤndliche Voraussetzung in Ansehung des Sach⸗ verhaͤltnisses zum Grunde. Die angezogene, von Unserem Mi⸗ nister des Innern getroffene Verfuͤgung vom 21. Oktober 1839 bezieht sich naͤmlich nicht auf Zuͤchtlinge, sondern blos auf diejenigen Individuen, gegen welche von den Gerichten neben koͤrper⸗ licher Zuͤchtigung oder Gefaͤngnißstrafe auf Detention bis zum Nachweis des ehrlichen Erwerbs oder der Besserung erkannt wor⸗ den. Diese Individuen, deren Detention in den gewoͤhnlichen Gefaͤngnissen nicht wirksam erfolgen kann, sollen nun nach der gedachten Verfuͤgung in die Anstalt zu Benninghausen aufgenom⸗ men werden, welche Anstalt auch, ihrer Bestimmung gemaͤß, zu solchen Detentionen ganz geeignet ist. Da es nun ohnedies in der Provinz Westphalen an einer anderen Anstalt, in welcher Korrigenden der gedachten Kategorie untergebracht werden koͤnn⸗ ten, fehlt, so muß es bei der getroffenen Einrichtung um so mehr verbleiben, als der Anstalt zu Benninghausen die Transport⸗, so wie die Unterhaltungs⸗Kosten aus Staats⸗Fonds erstattet werden, und nach dem Berichte Unseres OberPraͤfidenten, durch die bis⸗ herigen Detentionen dieser Art weder eine Ueberfuͤllung noch eine sonstige Stoͤrung der reglementsmaͤßigen Zwecke der Anstalt ent⸗ standen ist. Es ist indeß dem genannten Ober-Praͤsidenten der Auftrag ertheilt worden, mit den staͤndischen Deputirten fuͤr das Land⸗Armenhaus zu Benninghausen ein bleibendes Abkommen wegen der in Rede stehenden Detentionen zu vermitteln.
In Gesecke zu errichtende Pflege⸗Anstalt fuͤr unheilbare Kranke.
17) Aus der Denkschrift vom 20. April d. J. haben Wir wohlgefaͤllig die Beschluͤsse ersehen, welche von Unseren getreuen Staͤnden in Betreff der schon auf den fruͤheren Landtagen an—
11“ JEE1112121“ 8. A geregten Begruͤndung einer Provinzial-Anstalt fuͤr unheilbare Kranke in den von Unseres hochseligen Herrn Vaters Majestaͤt durch den Landtags⸗Abschied vom 8. Juni 1839 zu diesem Zwecke uͤberwiesenen Klostergebaͤuden zu Gesecke nunmehr gefaßt sind. Demzufolge wollen Wir nach den Antraͤgen hierdurch genehmigen:
Zu 1. Daß die Pflege der in die Anstalt anfzunehmenden Kranken den barmherzigen Schwestern aus Paderborn, unter Auf⸗ sicht und Assistenz eines Arztes, anvertraut;
zu 2. daß die Ausfuͤhrung und Leitung der Anstalt Unserem Ober⸗Praͤsidenten, unter Mitwirkung staͤndischer Deputirten, uͤber⸗ tragen;
zu 3. daß der Anstalt, zur Vergroͤßerung ihres Gartenraums, der anstoßende Abdinghofer Garten nebst Stallgebaͤude — jedoch mit Ausschluß des Hofraumes, der nicht entbehrt werden kann, unentgeldlich uͤberlassen werde;
zu 5. daß die zur Einrichtung erforderlichen Geldmittel, so⸗ weit die angesammelten Fonds nicht ausreichen, aus dem Kapital⸗ Vermoͤgen der Corrections⸗Anstalt zu Benninghausen entnom⸗ men; auch
zu 6. fuͤr den jaͤhrlichen Bedarf die Ueberschuͤsse aus dieser Anstalt verwendet werden duͤrfen; und endlich
zu 7., daß die Verpflegungs⸗Gelder fuͤr einen Unvermoͤgenden auf 25 und fuͤr einen Zahlungsfaͤhigen auf 60 Rthlr. jaͤhrlich vorlaͤusig normirt werden, und fuͤr diejenigen, welche eine bessere Pflege wuͤnschen, das Weitere einem besonderen Abkommen mit der Verwaltung uͤberlassen werde. Was den Antrag zu 4 der Denkschrifft betrifft, daß zur ersten Einrichtung der Anstalt ein Zuschuß aus Staatsfonds bewilligt werden moͤge; so muß es bei der unentgeldlichen Ueberlassung der Gesecker Kloster⸗Gebaͤude und des Abdinghofer Gartens und Stalles bewendenä.
Dagegen wollen Wir der Anstalt, als einer milden Stiftung, die Sportel⸗, Stempel⸗ und Porto⸗Freiheit hiermit bewilligen.
Abaͤnderung des Feuer⸗Sozietaͤts⸗Reglements.
18) Ueber die Antraͤge wegen Abaͤnderung mehrerer Bestim⸗ mungen der Provinzial⸗Feuer⸗Sozietaͤts⸗Reglements vom 5. Ja⸗ nuar 1836 muß die Entschließung bis zum Eingange der Ver⸗ handlungen des Rheinischen Provinzial⸗Landtages vorbehalten bleiben. Indeß wollen Wir die beantragte Abaͤnderung des §. 34 des gedachten Reglements dahin, daß der ordentliche Jahres⸗Bei⸗ trag pro 100 Rthlr. Versicherungs⸗Werth
in der zweiten Klasse von 2 Sgr. auf
in der dritten Klasse von 3 Sgr. auf.... ermäaͤßigt, und dagegen
in der foͤnften Klasse von 5 Sgr. auf
bböPöb. 2 Sgr. 6 Pf.
. 6 Sgr. 6 Pf.
in der sechsten Klasse von 6 Sgr. aukf. 7 Sgr. 6 Pf. in der siebenten Klasse von 7 Sgr. auf. 8 Sgr. erhoͤht werde, in Betracht der gewuͤnschten Beschleunigung schon jetzt hierdurch genehmigen. Steuerung des uͤbermaͤßigen Branntweintrinkens.
19) Die beantragten Maßregeln gegen das Branntweintrin⸗ ken treffen zum Theil mit denjenigen Wuͤnschen zusammen, die Uns von den Staͤnden anderer Provinzen vorgetragen, und deren Beruͤcksichtigung zum Theil, wie es in Ansehung der Beschraͤn⸗ kung des Kleinhandels mit Branntwein in den Staͤdten gesche⸗ hen, bereits verheißen worden. Wir haben auch nicht Anstand genommen, Unseren Minister des Innern und der Polizei, dem Antrage gemäaͤß anzuweisen, zu verfuͤgen, daß kuͤnftighin diejenigen
Schankwirthe in eine Polizeistrafe genommen werden sollen, wel⸗ che den ihnen als Trunkfaͤllige bezeichneten Personen Branntwein zu verabfolgen fortfahren, oder ihnen auch nur den Aufenthalt in Dagegen hat es nicht fuͤr ausfuͤhrbar
den Gaststuben gestatten. erachtet werden koͤnnen, den Schankwirthen ohne Unterschied und bei Vermeidung einer Polizeistrafe die Verpflichtung aufzuerlegen, jederzeit ein gutes, preiswuͤrdiges Bier zur Verabreichung an ihre Gaͤste bereit zu halten. Wir haben aber Unserem Minister des Innern und der Polizei die Anweisung ertheilt, bei Verwilligung und Verlaͤngerung der Schank⸗Konzessionen durch die Behoͤrden dahin wir⸗ ken zu lassen, daß da, wo das Beduͤrfniß es erfordert, auch die Bereithaltung guten Biers von den Schankwirthen gefordert werde. Der Vorschlag wegen einer gesetzlichen Bestimmung, wo⸗ nach die Forderungen fuͤr kreditirten Branntwein nicht wuͤrden eingeklagt werden koͤnnen, soll in weitere Erwaͤgung gezogen werden. Eisenbahn vom Rhein zur Weser.
20) Wir haben dem Plane, den Rhein mittelst einer Eisen⸗ bahn mit der Weser zu verbinden, Unsere besondere Aufmerksam⸗ keit zugewendet, und werden diesem fuͤr die allgemeinen Interessen des Staats und fuͤr die besonderen der Provinz gleich wichtigen, großartigen Unternehmen gern alle zulaͤssige Unterstuͤtzung ange⸗ deihen lassen. Bei der Wahl der Richtungs⸗Linie, koͤnnen indeß die Uns vorgetragenen Wuͤnsche nur in soweit beruͤcksichtigt wer⸗ den, als die Terrain⸗Verhaͤltnisse und andere nothwendig zur Er⸗ waͤgung kommende Ruͤcksichten es gestatten; auch muß dieselbe erst festgestellt seyn, bevor die Entwuͤrfe zur Anlage von Zweig⸗ Bahnen gepruͤft werden koͤnnen.
Provinzial⸗Feuer⸗Polizei⸗Ordnung.
21) Aus dem Uns vorgelegten Entwurfe einer allgemeinen Feuer Polizei⸗Ordnung fuͤr die Provinz Westphalen haben Wir mit Wohlgefallen ersehen, wie Unsere getreuen Staͤnde bestrebt gewe— sen sind, dem Beduͤrfnisse gleichmaͤßiger geeigneter Vorschriften fuͤr die Verhuͤtung und Bewaͤltigung von Feuerschaͤden abzuhel⸗ sen. Wir ertheilen den Grundsaͤtzen dieses Entwurfs gern Unsere Allerhoͤchste Genehmigung und haben Unseren Minister des In⸗ nern und der Polizei ermaͤchtigt, das Weitere zu veranlassen.
Neue Ansiedelungen.
22) Der Inhalt der Petition, den Erlaß eines besonderen Gesetzes uͤber die Anlegung neuer Ansiedelungen betreffend, wird bei der schen anderweit eingeleiteten ferneren Berathung des C. genstandes reiflich erwogen werden.
Zusammenlegung von Grundstuͤcken.
23) Die in der Denkschrift vom 30. April d. J. Antraͤge:
1) Die Bestimmungen der Gemeinheits⸗Theilungs⸗Ordnung wegen unfreiwilliger Vertauschung der in einer Gemeinheit befangenen Grundstuͤcke fuͤr die Provinz Wesiphalen, mit
Ausnahme des Fuͤrstenthums Paderborn, außer Kraft zu
8 setzen,
2) in letztgedachtem Landestheile die freiwilligen Zusammenle⸗
A2e z. gungen von Grundstuͤcken noch mehr, als bereits geschehen,
zu erleichtern,
scheinen, wie in der anliegenden Denkschrift) Unseres Ministers des Innern und der Polizei naͤher auseinandergesetzt ist, hauptsaͤchlich auf Mißverstaͤndnissen zu beruhen, und muͤssen Wir daher An⸗
staud nehmen, denselben Folge zu geben.
1” geruͤgte Kostspieligkeit und lange Dauer vieler Auseinan⸗ dersetzungen dagegen hat bereits zu den in der Beilage naͤher er— waͤhnten Maßregeln Veranlassung gegeben, welche, wie Wir hoß⸗ fen, sowohl die zweckmaͤßigere Bearbeltung und schnellere Beendi⸗ gung der Auseinandersetzungen, als moͤglichste Verminderung der Kosten zar Folge haben und kuͤnftige aͤhnliche Klagen verhuͤten werden. 8
Auch ist bereits im Allgemeinen dafuͤr gesorgt, daß denjeni⸗ gen Auseinandersetzungs⸗Interessenten, denen die augenblickliche Auf⸗ bringung ihrer Beitraͤge zu den unvermeidlichen baaren Auslagen zu schwer fallen wuͤrde, Erleichterungen gewaͤhrt und dieselben namentlich zu Terminal⸗Zahlungen verstattet werden koͤnnen, da⸗ her es der gewuͤnschten Errichtung einer besonderen Kredit⸗Anstalt zu dem angegebenen Zweck fuͤr das Fuͤrstenthum Paderborn nicht bedarf; vielmehr den unbemittelten Einsassen auch ohne eine solche Anstalt die ersorderlichen Erleichterungen auf desfallsige motivirte Antraͤge werden zugestanden werden.
Beschraͤnkung des Postzwanges Packete. 2¹) Wir verkennen nicht, daß sowohl eine Ermaͤßigung der Porto-⸗Taxe, als eine Beschraͤnkung des Postzwanges auf Packete und Gzeldsendungen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wuüͤn⸗ schenswerth ist, und haben Unserem General⸗Postmeister aufgetra⸗ gen, daruͤber Vorschlaͤge abzugeben, welche Erleichterungen in bei⸗ den Beziehungen, mit Ruͤcksicht auf das finanzielle Beduͤrfniß des Staates, gewaͤhrt werden koͤnnen. Diese Vorschlaͤge sollen bei den Berathungen uͤber das neue Postgesetz erwogen und, so weit es die Umstaͤnde gestatten, beruͤcksichtigt werden. Erlaß von“ an den Domainen⸗Gefaͤllen im Fuͤrstenthum Paderborn.
25) Die in der Petition vom 28. April d. J. hervorgeho⸗ benen Punkte, ruͤcksichtlich welcher die Domainen-Praͤstantiarien in den vier Paderborn⸗Corveyschen Kreisen sich nicht gleichmaͤßi⸗ ger Erleichterungen zu erfreuen haben sollen, als den Privat⸗ Censiten durch das Reglement fuͤr die Paderbornsche Tilgungs⸗ kasse vom 8. August 1836 bewilligt worden sind, finden sich im Wesentlichen bereits erledigt. Denn abgesehen davon, daß alle jene Erleichterungen nach dem Eingange des gedachten Reglements nur den Zweck haben „den zerruͤtteten Verhaͤltnissen der baͤuer⸗ lichen Grundbesitzer aufzuhelfen und die Herstellung und Erhaltung eines kraͤftigen Bauernstandes zu befoͤrdern“, sind gleichwohl die in den meist auf den Ackerbau beschraͤnkten kleinen Staͤdten wohnenden und selbst die in der Stadt Pader⸗ born ansaͤssigen, den Ackerbau als Hauptgewerbe treibenden Be⸗
Ermaͤßigung der Porto⸗Taxen; auf
*) Die in den bisher gegebenen fuͤnf Landtags Abschieden mehr⸗ fach erwaͤhnten Denkschriften werden mit Hinweisung auf die betreffenden Paragraphen in den naͤchsten Nummern der Stagts⸗ Zeitung nachgeliefert werden, ö111“
sfuspendirt und das provisorisch
haben.
sitzer domanialpflichtiger Grundstuͤcke von dem Erlaß des Ein Viertheils ihrer Gefaͤlle nicht ausgeschlossen, auch ist den Nicht⸗ Ackerbuͤrgern in der letztgedachten Stadt, denen grundsaͤtzlich dieser Erlaß nicht nachgegeben werden konnte. gestattet worden, nach bereits erfolgter Abloͤsung ihrer Zehntpflicht durch die dortige Tilgungskasse, bei dieser auch die uͤbrigen Domanialgefaͤlle regle⸗ mentsmaͤßig abloͤsen zu duͤrfen. Ebenso koͤnnen diese Nicht⸗Acker⸗ buͤrger das ihnen von dem Rentamt unbefugt gestundete Ein Vier⸗ theil in angemessenen, ihren VermoͤgensVerhaͤltnissen entsprechenden Terminen abfuͤhren. Auch die Rittergutsbesitzer nehmen an dem Ein Viertheil Erlaß ruͤhsichtlich ihrer domanialpflichtigen, mit ihren Ritterguͤtern nicht consolidirten baͤuerlichen Grundstuͤcke Theil. . K.
Die von Unsers hochseligen Herrn Vaters Majestaͤt angeord⸗ nete Maßregel, wonach bei den in Unseren Forsten. berechtigten Domanial⸗Censiten der Abzug des Ein Viertheils alsdann wieder in davon Gestundete nachtraͤglich entrichtet werden soll, wenn jene Berechtigte sich der Regulirung und Compensation der Forstservituten widersetzen, oder dieselbe durch uͤbertriebene Forderungen vv 8n das In⸗ teresse der Waldkultur und durch 2 “ düng. der Forst⸗ Servituten eingerissenen Mißbräͤuc . und es war zur Aufhebung der gedachten Maßregeln bisher um so weniger genüͤ⸗ gende Veranlassung vorhanden, als die bE“ Pegöbe zu legenden Bedingungen, den Ruͤcksichten der Billigkeit ontsprechen, und das fernere Bestehen der Berechtigten bezwecken. Ob und welche Modificationen hiebei etwa noch zu treffen seyn möchten, bleibt naͤherer Erwaͤgung vorbehalten.
Es ist ferner die Gleichstellung der baͤuerlichen Wirthe mit denen der Privat⸗Gutsherren durch bewirkt, daß jenen, sofern sie sich den im §., 14. des Reglements IIe Paderbornsche Tilgungskasse vor⸗ gezeichneten Bedingungen unterwerfen, bei der Ablosung oder auch Rent⸗Verwandlung ihrer Domainen⸗-Gefaͤlle gleichfalls ein Abzug von 28 Prozent zugestanden worden ist. Was endlich den Antrag betrifft, die Domainen-⸗Gefaͤlle in aͤhnlicher Art, wie bei der Til⸗ gungskasse die Renten der Privat-⸗LCensiten in monatlichen Raten abfuͤhren zu lassen, so ist eine solche Vertheilung so lange, als jene Gefaͤlle noch in Naturalien entrichtet werden, ganz unaus⸗ fuͤhrbar. In wieweit aber nach erfolgter Verwandlung der Na⸗ tural⸗Gefaͤlle in Geldrenten die Entrichtung der letztern in monat⸗ lichen oder Quartal-Raten, ohne Beeintraͤchtigung der Etats- Erfuͤllung, zu reguliren seyn moͤchte, soll in naͤhere Erwaͤgung ge— nommen werden. 8 h“
Dagegen sind zur Erhaltung der Praͤstantiarien in ihrem Nahrungsstande, den Umstaͤnden nach, Stundungen und aus— nahmsweise auch Riederschlagungen bewilligt.
domanialpflichtigen da⸗
Anerkennung der Obligationen Litt. A. aus den Zwangs Anleihen des vormaligen Koͤnigreichs Westphalen.
26) Der wiederholte Antrag wegen Berichtigung der von der ehemaligen Westphaͤlischen Regierung in den Jahren 1808, 1810 und 1812 gemachten Zwangs⸗Anleihen, ist schon seit laͤngerer Zeit der Gegenstand besonderer Verhandlungen zwischen den be⸗ theiligten auswaͤrtigen Regierungen, und es kann zur Zeit uͤber den fraglichen Antrag eine Zusicherung noch nicht ertheilt werden, da bei den Maßregeln zur Erledigung dieser Centralschuld eines aufgeloͤsten Staats nur unter Beruͤcksichtigung der desfallsigen, zwischen den saͤmmtlichen theilhabenden Regierungen zu treffenden Vereinbarungen vorgeschritten werden kann.
Beschleunigung der allgemeinen Wege Ordnung. 27) Wir verkennen das dringende Beduͤrfniß des baldigen Erlasses zureichender gesetzlicher Bestimmungen uͤber den Wege⸗
bau nicht und sollen die Berathungen uͤber den Entwurf einer
155 Jö-. 1 allgemeinen Wege⸗Ordnung und die Arbeiten fuͤr die Zusammen-— n Bestimmungen so viel als
stellung der abweichenden provinzielle 1 iel al! beschleunigt Die letzteren sind in Beruͤcksichti⸗ gung der Verhaͤltnisse anderer Provinzen LE1“ gen als dies nach den Antraͤgen Unserer getreuen Stande ö“ seyn moͤchte, auch ist der fruͤhere Entwurf der allgemeinen Wege⸗ Ordnung mit Ruͤcksicht auf die staͤndischen Antraͤge umgearbeiket worden. Inzwischen wird die letztere wegen Abtretung des Eigen⸗ thums an Grundstuͤcken fuͤr die Zwecke des Wegebaus die erfor⸗ derlichen Bestimmungen enthalten und damit dem Mangel ange⸗ messener Vorschriften uͤber diesen Gegenstand abgeholfen werden. Verbot des Spurhaltens auf allen chaussirten Wegen.
28) Wenn in der staͤndischen Denkschrift vom IS eine Ergaͤnzung der Ordre vom 29. Februar v. ““ zur Erhebung des Chausseegeldes auf den Staats⸗Chausseen be⸗ treffend, darauf angetragen wird, daß die S 12 und 1⸗ der Verordnung vom 17. Maͤrz 1839 den Verkehr auf den Kunststraßen betreffend, auf alle chaussirten. Wege, im Sinne der Ordre vom 31. August 1832 fuͤr anwendbar erklaͤrt werden, so ist diesem Wunsche bereits zuvor⸗ gekommen, denn die bezeichneten Bestimmungen sind unter Nr. 29 der zusaͤtzlichen Vorschriften zum Tarif vom 29. Februar in Bezug genommen, gehoͤren mithin zu denjenigen Vorschriften, welche nach Maaßgabe der Ordre von demselben Tage an die Stelle der mit dem Chausseegeld-Tarif vom 28. April 1828 pu⸗ blizirten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizeivergehen treren, und auch fuͤr alle soͤnstigen oͤffentlichen chaussirten Wege in An⸗ wendung kommen sollen, fuͤr welche die zuletzt gedachten Bestim—
2
mungen auf Grund der Ordre vom 31. August 1832 Guͤltigkeit
8 Befreiung des Vorspanns vom Chausseegelde. 29) Dem Uns vorgetragenen Wunsche, daß fuͤr denjenigen Vorspann, dessen Lastfuhrwerke lediglich wegen des auf Kunststra⸗ ßen angehaͤuften Schnees beduͤrfen, kein Chausseegeld erhoben werden moͤge, ist durch eine von Unserm Finanz⸗Minister der Pro⸗ ertheilte Anweisung entsprochen.
vinzialsteuer⸗Behoͤrden Befreiung der Wirthschafts⸗ und Mahlgut⸗Fuhren vom Chausseegelde.
30) Dem Antrage, daß die Wirthschafts⸗ und Erndte⸗Fuh⸗ ren der Besitzer laͤndlicher Grundstuͤcke auch dann dem Chaussee⸗ gelde nicht unterworfen werden, wenn die bewirthschafteten Grund⸗ stuͤcke oder Weiden nicht in derselben Bauerschaft mit demjenigen Grundstuͤcke belegen sind, dessen Zubehoͤr sie bilden, und von wel⸗ chem aus sie bewirthschaftet werden, haben Wir entsprochen, und ist durch eine von Unserm Finanz⸗Minister erlassene Verfuͤgung das Noͤthige angeordnet. 1
Die Fuhren mit Mahlgut koͤnnen zwar von dem Chaussee⸗ gelde nicht allgemein freigelassen werden; wenn aber in einzelnen Faͤllen oͤrtliche Verhaͤltnisse fuͤr die Gewaͤhrung von Erleichterun⸗ gen bei Entrichtung des Chausseegeldes fuͤr die gedachten Fuhren sprechen, so wird Unser Finanz⸗Minister, zufolge der dem Chaussee⸗ geld⸗Tarif vom 29. Februar 1840 unter 1. beigefuͤgten zusaͤtzlichen Vorschrift, wie dies bisher auch geschehen ist, auf den Antrag der Betheiligten das Geeignete anordnen.
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den Tarif
Entschaͤdigung fuͤr Aufhebung der Pflastergelder.
31) Der Petition wegen Beschleunigung der zur Regulirung V der Entschaͤdigung fuͤr die Aufhebung von Pflastergeldern bereits schwebenden oder noch einzuleitenden Verhandlungen ist insofern bereits entsprochen, als die Provinzial⸗Verwaltungs⸗Behoͤrden un⸗ laͤngst mit einer ausfuͤhrlichen Anweisung zur Behandlung dieses Gegenstandes versehen worden sind, welche die Ausfuͤhrung zu erleichtern und zu befoͤrdern bestimmt ist. Sollte in einzelnen Faͤllen Anlaß zur Beschwerde uͤber Verzoͤgerung gegeben werden, so bleibt den betreffenden Entschaͤdigungs⸗Berechtigten uͤberlassen, dieselbe zur Kenntniß der vorgesetzten Behoͤrde zu bringen, damit Remedur getroffen werde. V
Wo ausnahmsweise eigenthuͤmliche Verhaͤltnisse vorwalten, werden sich die Behoͤrden die Regulirung der Entschaͤdigungs⸗ Anspruͤche vorzugsweise angelegen seyn lassen.
Was insbesondere die Stadt Schwelm betrifft, so ist ihrer Verlegenheit durch Bewilligung eines unter Vorbehalt der Ver⸗ rechnung zu gewaͤhrenden angemessenen jaͤhrlichen Vorschusses bis zum Abschlusse der Verhandlungen begegnet worden.
Wegebau im Herzogthum Westphalen.
32. Der Provinzial⸗Wegebau⸗Fonds des Herzogthums West⸗ phalen ist verfassungsmaͤßig nur als ein Huͤlfsfonds zur Unter⸗ stuͤzung der Eingesessenen bei Ableistung ihrer Verpflichtungen zum Wegebau zu betrachten, und kann seine Verwendung fuͤr den Neubau von Bezirksstraßen, welche ohne Ruͤcksicht auf groͤßere oder geringere Wichtigkeit fuͤr den Verkehr, nach Maßgabe der zur Anwendung kommenden Provinzial⸗Gesetze, von den Einge⸗ sessenen zu bauen und zu unterhalten sind, nur insoweit finden, als das Beduͤrfniß der Unterhaltung der Bezirksstraßen ge⸗ deckt ist. Eine Verbindlichkeit des Staats, zum Bau und zur Unterhaltung dieser Straßen beizutragen, besteht nicht, und koͤn— nen Wir Uns daher auch nicht bewogen finden, die Unterhaltung der bereits ausgebauten oder noch zu bauenden Bezirksstraßen auf die Staatskasse zu uͤbernehmen.
Um aber dem Provinzial⸗Wegebau⸗Fonds einige Erleichterung zu gewaͤhren und die Fortsetzung bereits angefangener Wegebauten zu befoͤrdern, wollen Wir genehmigen, daß vom 1. Januar k. J. ab die Unterhaltung der Bezirksstraße von Langschede nach Menden aus der Staatskasse bewirkt, und auf denjenigen Bezirksstraßen, welche im Zusammenhange und sorgfaͤltig gebaut und unterhalten sind, und Uns von Unserem Finanz-Minister als solche werden bezeichnet werden, zu Gunsten des Provinzial— Wegebau⸗Fonds ein Wegegeld nach den Saͤtzen des Chaussee⸗ geld⸗-Tarifs vom 29. Februar 1840, auf denjenigen Bezirksstraßen aber, welche nur als Zugaͤnge zu den groͤßeren Handelsstraßen dienen, auch nach erhoͤhten Tarifsaͤtzen erhoben werde. Wir be⸗ halten Uns die weitere Bestimmung ruͤcksichtlich dieser Straßen und der auf denselben zur Anwendung zu bringenden Tarissaͤtze vor.
Die Ansicht, daß saͤmmtliche Bezirksstraßen des Herzogthums Westphalen lediglich als Nebenstraßen, im Sinne des Landtags— Abschiedes vom 8. Juni 1839 zu betrachten seyen, und daß sie, insoweit sie dafuͤr nicht anzuerkennen seyn sollten, zu den Staats⸗ straßen zu rechnen und aus der Staatskasse zu unterhalten seyen, laͤßt sich nach dem Obigen nicht begruͤnden.
Ebenso wollen Wir, in Erwaͤgung der dafuͤr vorgetragenen Gruͤnde und in der Voraussetzung, daß die Absicht dahin gerich⸗ tet ist, die Erhoͤhung des Provinzial⸗Wegebau⸗Fonds des Her⸗ zogthums Westphalen von 10,400 Rthlr. auf 20,812 Rthlr. aus Steuer⸗Beischlaͤgen zu bewirken, einer solchen Maßregel Unsere Zustimmung nicht versagen, und werden Unserm Finanz⸗Minister zur Ausfuͤhrung derselben Unsere weiteren Befehle ertheilen. Schon jetzt den Zeitraum zu bestimmen, fuͤr welchen diese Erhoͤhung eintreten soll, scheint nicht angemessen, und bleiben Unsern getreuen Staͤnden in dieser Beziehung ihre Antraͤge vor⸗ behalten, wie andrerseits Unserer Entschließung uͤberlassen bleiben muß, wenn es angemessen erscheinen sollte, eine Aenderung ein- treten zu lassen.
Endlich wollen Wir die chausseemaͤßige Ausfuͤhrung der Straßenbauten in dem bezeichneten Landestheile durch eine Unter— stuͤzung von 3000 Rthlr. aus der Staatskasse fuͤr die Meile gern befoͤrdern.
Ems⸗Schifffahrt und Beseitigung der Hindernisse des Verkehrs derselben.
33) Die Verhandlungen mit dem Koͤniglich Hannoverschen Gouvernement wegen Regulirung der Schifffahrts⸗Abgaben auf der Ems haben noch nicht zum Abschlusse gebracht werden koͤnnen; Wir hoffen aber, sie bald zum Ziele gefuͤhrt zu sehen, und wer— den dann auch die oͤrtlichen Hindernisse beseitigt werden, welche jetzt noch, nach der Andeutung Unserer getreuen Staͤnde, dem Verkehr auf der Ems entgegenstehen. Der Erfolg dieser Ver⸗ handlungen wird auch fuͤr den Bau der Straße von Muͤnster nach Greven maßgebend seyn. Die Straße von Luͤnen nach Herbern kann aber erst spaͤterhin, wenn jener Bau vollendet seyn wird, zur Erwaͤgung kommen.
Erhebung des Weges von Wesel uͤber Hamminkeln zur Niederlaͤndi⸗ schen Grenze zur oͤffentlichen Landstraße.
3¹) Wenn sich die betreffenden Gemeinden zum chausseemaͤßi⸗ gen Ausbau des Weges von Wesel uͤber Hamminkeln, Ringen⸗ berg und Bocholt bis zur Niederlaͤndischen Grenze nach einem ge⸗, pruͤften und festgestellten Bauplane vereinigen wollen, so werden Wicer
ihnen das Recht der Erpropriation, der Erhebung des Chausse Erwaͤgung nehmen.
geldes nach dem fuͤr die Staats⸗Chausseen bestehenden Tare⸗!
und eine Unterstuͤtzung von 3000 Rthlr. fuͤr die Meile gebausife
Straße gern bewilligen. zter Straße von Wiedenbruͤck nach Delbruͤck. 1
35) Die Veranschlagung der Straße von Wiedenbruͤck nach Delbruͤck steht mit dem Plane fuͤr die Entwaͤsserung der Gegend zwischen Rietberg, Mastholte und Westenholz in enger Verbin⸗ dung und kann erst dann veranlaßt werden, wenn dieser festgestellt seyn wird.
Volme⸗Straße.
36) Wir werden der Verbessexung der Kommunikations⸗ Mittel der Provinz durch die Ausfuͤhrung von Straßenbauten, wie dies auch seither der Fall gewesen, Unsere besondere Aufmerk⸗ samkeit zuwenden und namentlich diejenigen Straßen fuͤr den Ausbau bestimmen, welche die Verbindung zwischen der Graf⸗ schaft Mark und dem Fuͤrstenthume Siegen vermittenn. Die Beschlußnahme uͤber die einzelnen Antraͤge muͤssen Wir Uns aber bis dahin vorbehalten, daß eine Zusammenstellung des Beduͤrf⸗ nisses aller Provinzen mit den darauf zu verwendenden Geld⸗ mitteln, uͤbersehen laͤßt, welche Bauten zunaͤchst aufgenommen werden koͤnnen. Inzwischen schreiten die Vorarbesten zur Fest⸗ stellung des Bauplans fuͤr die Volmestraße, die theilweise noch im Ruͤckstande sind, vor.
Lenne⸗Straße.
37) In Beziehung auf die, den Ausbau der Lenne⸗Straße betreffenden Antraͤge nehmen Wir auf den zunaͤchst vorhergehen⸗ den Bescheid Bezug.
Ermaͤßigung der Beischlaͤge zum Grundsteuer⸗Deckungs⸗Fonds.
38) Die beantragte Ermaͤßigung der dem Grundsteuer⸗Dek⸗ kungs⸗Fonds eines jeden Regierungs⸗Bezirks uͤberwiesenen Bei⸗ schlaͤge muͤssen Wir noch aussetzen, da die Kosten der anzuordnen⸗ den periodischen Revisionen der Katastral⸗Abschaͤtzungen ꝛc., welche bei Unzulaͤnglichkeit der dazu bestimmten Fonds aus dem Grund⸗ steuer⸗Deckungs⸗Fonds bestritten werden muͤßten, sich noch nicht uͤbersehen lassen, und wenn den Abschaͤtzungs⸗Kommissarien Diaͤ⸗ ten und Reisekosten gewaͤhrt werden sollen, der Grundsteuer⸗Dek⸗ kungs⸗Fonds mit neuen nicht unerheblichen Ausgaben belastet wird. Wir haben daher auch die Wiedererhebung von 1 ½ pCt. der Grundsteuer⸗Haupt⸗Summe zu dem gedachten Fonds in dem Regierungs⸗Bezirk Arnsberg angeordnet.
Die Bemerkung Unserer getreuen Staͤnde, daß die Bekannt⸗ machung der Uebersichten uͤber die Verwendung des Grundsteuer⸗ Deckungs⸗Fonds unterblieben sey, hat durch die nunmehr erfolgte Veroͤffentlichung dieser Uebersichten durch die Amtsblaͤtter ihre Erledigung gefunden; die fernere Bemerkung, daß eine zu betraͤcht⸗ liche Summe zu Gratificationen fuͤr die Steuerdiener verwandt sey, koͤnnen Wir dagegen nicht begruͤndet sinden, da die bedeuten⸗ den Ersparnisse bei dem Grundsteuer⸗Deckungs⸗Fonds hauptsaͤch⸗ lich durch die geregelte Einziehung der Grundsteuer⸗Reste herbei⸗ gefuͤhrt sind.
Schließlich sind Wir damit einverstanden, daß die Bestaͤnde des Grundsteuer⸗Deckungs⸗Fonds fortan bei der Provinzial⸗Huͤlfs⸗ Kasse zu 3 ½ pCt. zinsbar belegt werden, und wird Unser Finanz⸗ Minister dieserhalb das Weitere veranlassen. ö“
Diaͤten der Abschaͤtzungs⸗Kommissarien.
39) Auf den Antrag, den §. 23 der Instruction uͤber die Verwendung des Grundsteuer⸗Deckungs⸗Fonds dahin abzuaͤndern, daß den Abschaͤtzungs⸗Kommissarien Diaͤten und Reisekosten in solchen Faͤllen bewilligt werden, wo dieselben sonst nicht zur Ueber⸗ nahme und Fortfuͤhrung des Geschaͤfts willig zu machen seyn soll⸗ ten, muͤssen Wir Uns die Entscheidung noch vorbehalten.
Vertheilung und Verwendung des Kataster⸗Kosten⸗Guthabens
im Regierungs⸗Bezirk Arnsberg.
40) Die dem Regierungs⸗Bezirk Arnsberg nach der vorlaͤu gen Kataster⸗Kosten⸗Ausgleichung zu erstattende Summe laͤßt sich, da die in der Denkschrift vom 30. Dezember 1836 nachgewiesenen Nacharbeiten zum Theil einen groͤßeren als den veranschlagten Kosten⸗Aufwand erfordert habe, und verschiedene Arbeiten, insbe⸗ sondere auch fuͤr den Regierungs-Bezirk Arnsberg, nachtraͤglich haben genehmigt werden muͤssen, noch nicht definitiv feststel⸗ len, weshalb die Erstattung bis zur Vollendung saͤmmtli⸗ cher Kataster -Nacharbeiten oder doch bis dahin ausgesetzt werden muß, daß der ganze Kosten-Betrag der Kataster mit Be⸗ stimmtheit uͤbersehen werden kann. Uebrigens sind Wir damit ein⸗ verstanden, daß die zu erstattende Summe auf die einzelnen Lan⸗ destheile repartirt und fuͤr dieselbe zu gemeinnuͤtzigen Anlagen verwendet werde.
Aufhebung oder Herabsetzung der Wechsel⸗Stempel⸗Steuer.
41) In Ansehung der Wechsel⸗Stempel⸗Abgabe finden Wir
uns nicht bewogen, dem auf deren Abschaffung gerichteten An⸗
trage zu willfahren; inwiefern aber eine Aenderung der Stempel⸗
Saͤtze oder des Strafverfahrens rathsam sey, wird bei Abfassung
des neuen Wechsel⸗Stempel⸗Gesetzes naͤher erwogen werden. Verkehr der Handlungs⸗Reisenden.
42) Daß die Inhaber von Gewerbescheinen zum Suchen von Waaren-Bestellungen, bloß unter Mitfuͤhrung von Proben, und zum Aufkaufe frachtweise zu befoͤrdernder Gegenstaͤnde sich Mi braͤuche mancherlei Art zu Schulden kommen lassen, namentlich mitunter einen unerlaubten Hausirhandel betreiben, ist den Behoͤr⸗ den nicht entgangen. Unsere Minister des Innern und der Fi⸗ nanzen haben, um jenen Mißbraͤuchen entgegen zu wirken, im juͤngst verflossenen Jahre die deshalb schon bestehenden Vorschrif⸗ ten in Erinnerung gebracht und die Provinzial⸗Behoͤrden mit An⸗ weisung versehen. Wenngleich im Allgemeinen anzunehmen ist, daß durch gehoͤrige Anwendung der bereits erlassenen Bestimmungen den zur Sprache gebrachten Uebelstaͤnden wirksam begegnet werden koͤnne, so ist doch, mit Ruͤcksicht auf den Inhalt der staͤndischen Denk⸗ schrift vom 27. April d. J. und auf aͤhnliche von anderen Sei⸗ ten gemachte Mittheilungen, eine Eroͤrterung daruͤber veranlaßt, ob und in welcher Art die zur Zeit in Betreff der Handlungs⸗ Reisenden guͤltigen Vorschriften zu aͤndern sein moͤchten, damit ohne daß dadurch dem Geschaͤfts⸗Betriebe der Fabrikanten und Kaufleute Eintrag geschehe, die Nachtheile, welche durch den Ver⸗ kehr der Handlungs⸗Reisenden hier und da herbeigefuͤhrt sind, so weit moͤglich, ganz beseitigt werden.
Von dem, was in Folge dieser Eroͤrterung zu beschließen seyn wird, sollen Unsere getreuen Staͤnde zu seiner Zeit in Kennt⸗ niß gesetzt werden.
Schutz der inlaͤndischen Industrie gegen das Ausland.
43) Ob und welche Repressiv⸗Maßregeln gegen das Aus⸗ land zu ergreifen seyn moͤchten, um der inlaͤndischen Industrie ei⸗ nen vermehrten Schutz zu gewaͤhren und den von verschiedenen auswaͤrtigen Regierungen getroffenen, die inlaͤndische Industrie wesentlich beeintraͤchtigenden Maßregeln zu begegnen, laͤßt sich nach Maßgabe der bestehenden Vertraͤge nur in Vereinigung mit den Regierungen der uͤbrigen Staaten des Zoll⸗Vereins in Es sollen aber die Uns in der Denkschrift vom 30. April d. J. vorgetragenen Wuͤnsche bei den die naͤchste
Varif⸗Periode vorbereitenden Verhandlungen gepruͤft und erwo⸗
Im werden. ae Errichtung von Spinnschulen im Regierungs⸗Bezirk Arnsberg.
44) Wir wollen zwar die jaͤhrliche Unterstuͤtzung von 2000 Rthlr zur Befoͤrderung des Spinn⸗Unterrichts in denjenigen Ge⸗ meinden der Regierungs⸗Bezirke Muͤnster und Minden, in wel⸗ chen die Garn⸗Spinnerei einheimisch ist, in der Erwartung, daß die Gemeinden fuͤr die Errichtung und Erhaltung der Spinnschu⸗ len selbst wirksam seyn werden, auch nach Ablauf des Jahres 1842 noch auf fernere vier Jahre bewilligen, dagegen muß die Verwendung dieses Fonds auf die Gemeinden der genannten bei⸗ den Regierungs⸗Bezirke beschraͤnkt bleiben, in denen die Garn⸗ Spinnerei als Haupterwerb, auch fuͤr den Absatz ins Ausland bereits besteht, und ruͤcksichtlich denen es auf eine Verbesserung des Gespinnstes und auf eine Erleichterung des Absatzes in der Kon⸗ kurrenz mit dem Maschinen⸗Garn abgesehen ist. In denjenigen Theilen des Regierungs⸗Bezirks Arnsberg, welche sich mit der Spinnerei beschaͤftigen, kommt dieselbe im Allgemeinen nur als Fuͤllarbeit fuͤr den haͤuslichen Verbrauch vor, und es laͤßt sich kein Beduͤrfniß erkennen, durch Unterstuͤtzungen aus der Staats⸗ Kasse auf die Verfertigung des dazu geeigneten Garns einzu⸗ wirken.
Ermaͤßigung der Salz⸗Preise fuͤr die Feilen⸗Fabrikation.
45) Die Beschlußnahme auf, den vom nelsge bevorwor⸗ teten Antrag der Feilen⸗Fabrikanten der Provinz . Et Pigung der Preise fuͤr das zur Feilen⸗Fabrikation erforderliche Salz hat