Herrn Vaters Majestaͤt vom 5. November 1833 und 23. Mai 1837, und in dem Allerhoͤchsten Bescheide vom 19. Dezember 8 . bereits mehrmals eroͤffnet worden, die Absicht im Besenee⸗ nur dahin gegangen ist, die noch geltenden Provinzialrechte, 2⸗ tuten und Gewohnheiten zu sammeln, festzustellen und in Ees gung zu ziehen, inwiefern deren Beibehaltung, Ergeen, die Aufhebung angemessen sey. Haͤtten Unsere nu 8 und die einzelnen Bestimmungen des ihnen -A6 L. Erklaͤrungen der auf dem vierten Provinzial⸗Landtags den sie sich g.;. b Haes erwogen, so wuͤrden sie sich, selbst gewaͤhlten Deputirten gepruͤft und erwogen, saen legislativen uͤberzeugt haben, daß abgesehen von u bewegt, Vorschlaͤgen, der Entwurf sich nur An N. deren die aͤlteren und Rechts⸗Verhaͤltnisse betrifft, in Ansehung mdherrliche Ge⸗ Pprovinzial⸗Rechte und Verfassungen . enqn Erwaͤgung setzgebung keinesweges aufgehoben w.v. ein dringen⸗ jed b ch dem Gutachten Unserer Behoͤrden, en. jeser jedoch, daß 898 j lgemeinen legislativen Feststellung dieser des Beduͤrfniß zu einer al E Eingangs gedachten Landestheilen aͤlteren Rechts⸗Verhaͤltnisse nde dis Bietzt sich nicht herausgestellt 9 vn .8. — Beschluß wegen Emana⸗ at, wollen Wir Unse —
tion dieses Provinzial⸗G b dSäs; 8 15. Clevisches Provinzial⸗Kirchen und “ Auf den Uns vorgetragenen Wunsch wollen Wir dieselben, V
Anl eee rane, von der Berathung der Verhandlungen uͤber nach ihrem Antrage, von *“ das Provinzial⸗Kirchen⸗ und S 51. 18 8 3 8 8 8 8 ostseits Rheins der Grafschaften Esffen, Wel en un ten und der Herrschaft Broich entbinden, und behalten 8 die definitive Entscheidung uͤber diese Verhandlungen bis nach Beendigung der eingeleiteten weiteren legislativen Pruͤfung vor.
16. Hagel⸗Assekuranz. Die Abaͤnderungen, welche Unsere getreuen Staͤnde zu den 1. 4. 7. 8.9. 10 und 12 des ihnen vorgelegten Gesetz⸗Entwurfs, wegen Errichtung einer Hagel⸗Versicherungs⸗Anstalt, in Vorsch lag gebracht haben, haben Wir zu genehmigen Bedenken tragen muͤs⸗ sen, indem die Mitwirkung der Ortsbehoͤrden fuͤr die Aufnahme und Pruͤfung der Versicherungs⸗Antraͤge zu einer denselben nicht anzusinnenden Arbeits⸗Vermehrung fuͤhren wuͤrde, wenn die Ver⸗ sicherungs⸗Antraͤge alljaͤhrlich und auf den Grund besonders ein⸗ zureichender Saat⸗Verzeichnisse geschehen sollen. Da Unsere ge⸗ treuen Staͤnde versaͤumt haben, sich uͤber die Gruͤnde der von ihnen vorgeschlagenen Abaͤnderungen naͤher auszusprechen, so muͤssen Wir es der Erwaͤgung des naͤchsten Landtages uͤberlassen, wie das gegen die Ausfuͤhrbarkeit der Vorschlaͤge erhobene Bedenken anderweit zu beseitigen seyn wird, und haben daher dem vorge⸗
legten Statut Unsere Sanction nicht ertheilen koͤnnen.
17. Steuer⸗Erlaß.
Behufs Unserer Entschließung uͤber den zugesagten Steuer⸗ Erlaß wird es erforderlich, die Erklaͤrungen saͤmmtlicher Landtage zusammenzustellen, und hiernach den Gegenstand weiter zu be⸗ rathen, wobei auch das Gutachten Unserer getreuen Rheinischen Staͤnde zur Erwaͤgung kommen wird.
18. Bergrecht.
Dem Antrage, die in der Begutachtung des Ausschusses ent⸗ haltenen Bemerkungen und Anträͤge bei den ferneren Berathun⸗ gen uͤber das Bergrecht zu beruͤcksichtigen, wird Folge gegeben werden, indem dieselben reiflich erwogen und insofern im Auge behalten werden sollen, als dies unbeschadet, der Uns zustehenden Berg⸗Hoheits⸗ und Regalitaͤts⸗Rechte und dem mit den vormals unmittelbaren Reichsstaͤnden uͤber die Nutznießung und Verwal⸗ tung des Berg⸗Regals geschlossenen Uebereinkommen vereinbar be⸗ funden werden wird. 8 8 1
Ueber den Vorschlag, den Bergrechts⸗Entwurf der naͤchsten Provinzial⸗Staͤnde-Versammlung zu abermaliger Begutachtung vorlegen zu lassen, muͤssen Wir zwar die Cntscheidung noch vor⸗ behalten, wollen jedoch, um den Provinzial⸗Interessen jede irgend thunliche Beruͤcksichtigung angedeihen zu lassen, die als provinzial⸗ rechtlich beizubehaltenden bergrechtlichen Bestimmungen einer be⸗ sonderen Pruͤfung unterwerfen und Unseren getreuen Staͤnden zur nochmaligen Begutachtung jedenfalls vorlegen lassen. Dahin⸗ gegen muͤssen Wir dem nicht motivirten Antrage, die Regulirung der Bergwerks⸗-Abgaben mit der Revision des gemeinen Berg— rechts zu verbinden, Unsere Genehmigung versagen, indem eines⸗ theils dadurch das Revisions⸗Geschaͤft erschwert werden wuͤrde und, abgesehen davon, das Emporbluͤhen des Bergbaus und seine vielfach gesteigerte Production erweisen, daß zu einer wesentlichen Verminderung der gegenwaͤrtigen Besteuerung keine dringenden Gruͤnde vorliegen, ob Wir gleich auch hierin in der Folge bei der Bearbeitung dieses Gegenstandes jede billige Beruͤcksichtigung wol⸗ len eintreten lassen.
Anlangend endlich die ohne weitere Erlaͤuterungen vorgetra⸗ gene Beschwerde, daß die Entscheidung in Bergrechts⸗Fragen nicht selten in letzter Instanz von der administrativen Behoͤrde aus⸗ gehe, scheint derselben nur eine Nichtbeachtung der Ressort⸗ und Kompetenz⸗Verhaͤltnisse Unserer Behoͤrden zum Grunde zu liegen, indem strenge und konsequente Scheidung der richterlichen und administrativen Functionen einen wesentlichen Grundsatz Unserer Gesetzgebung bildet, der namentlich auch in der den Berg-Aem- tern und den Berggerichten angewiesenen Stellung Anwendung gefunden hat.
landesherrlichen T en esetzbuchs vorlaͤufig noch aussetzen.
19. Kompetenz der Friedensgerichte.
Die Antraͤge Unserer getreuen Staͤnde auf einige zusaͤtzliche Bestimmungen zu dem uͤber die Kompetenz der Friedensrichter vorgelegten Gesetz⸗Entwurfe sind die naͤmlichen, welche schon fruͤ— her gemacht worden, bei der damals stattgefundenen Berathung aber, als nicht gehdrig begruͤndet, unbeachtet geblieben. Sollte bei einer nochmaligen Pruͤfung deren Angemessenheit anerkannt werden, so werden Wir dieselben in den Gesetz⸗Entwurf aufneh⸗ men lassen.
die Petitionen betreffend 1 Verfahren bei Subhastation von Immobilien. Dem Antrage, die Ordre vom 9. April 1836 wegen der Fest⸗
Angelegenheiten verhinderten.
1414 die in dem Landtags⸗Abschiede vom 26. Maͤrz 1839 B. 14 ent⸗ haltene Bescheidung verweisen, uͤbrigens aber darauf aufmerksam machen, daß das Gesetz sich nicht, wie vorausgesetzt worden ist, auf Fruͤchte von Grundstuͤcken oder Gerechtsame erstreckt.
3. Hypotheken⸗Amt in Elberfeld. 1
Die Errichtung eines Hypotheken⸗Amtes in der Stadt Elber⸗ feld fuͤr den Sprengel des dortigen Landgerichts, welche schon im Jahre 1831 zur Sprache gekommen war und von Unseren ge⸗ treuen Staͤnden aufs neue angeregt wird, kann, nach reiflicher Erwaͤgung aller Verhaͤltnisse als ein Beduͤrfniß nicht anerkannt werden, besonders da in der juͤngsten Zeit die Communication zwischen den Staͤdten Elberfeld und Duͤsseldorf auf eine fruͤher nicht gekannte Art erleichtert worden ist. Auch lassen die in der beiliegenden Denkschrift von Unserem Justiz⸗Minister angefuͤhrten Umstaͤnde die beantragte Veraͤnderung sehr bedenklich erscheinen. Mit Ruͤcksicht hierauf koͤnnen Wir Uns nicht bewogen finden, dem Antrage zu entsprechen.
4. Veraͤußerung der Muͤndelguͤter.
Durch die Verordnung vom 4. Juli 1834 ist das in der Rheinischen Civil⸗Prozeß⸗Ordnung fuͤr die Veraͤußerungen der Muͤndelguͤter vorgeschriebene formenreiche Verfahren so viel ver⸗ einfacht worden, als es zulaͤssig war, ohne andere allgemeine ge⸗ setzliche Bestimmungen zu veraͤndern. Zu einer ferneren Modifi⸗ cation, wie Unsere getreuen Staͤnde beantragen, koͤnnen Wir Uns um so weniger veranlaßt finden, als fuͤr dieselbe kein durchgrei⸗ fender Grund angefuͤhrt wird.
Der Zweck des gemachten Antrages ist lediglich Ersparung einiger Kosten; bei vermoͤgenden Vormundschaften ist diese aber verhäͤltnißmaͤßig so geringe, daß es an jeder Veranlassung fehlt, um ein bereits seit langer Zeit bestehendes Gesetz abzuaͤndern, und die Beamten der Staatsbehoͤrde bei den Landgerichten mit Arbeiten zu belasten, die nicht in ihrem Berufe liegen. Eine Zeit— ersparniß wird durch den Vorschlag keinesweges erreicht. Bei unvermoͤgenden Vormundschaften fallen aber die Kosten ohne⸗ hin weg. b
Wenn Unsere getreuen Staͤnde zur Unterstuͤtzung ihres An⸗ trags die Vorschrift der Verordnung vom 22. November 1828 anfuͤhren, so ist denselben die Verschiedenheit entgangen, welche zwischen der Bestaͤtigung einer einfachen Notorietaͤts⸗Urkunde und einem Erkenntnisse besteht, welches die Veraͤußerung von Muͤn⸗ delguͤtern gestattet. Wir koͤnnen daher dem Antrage Unserer ge⸗ treuen Staͤnde nicht entsprechen.
5. Appellationshof in Koͤln.
Die von Unseren getreuen Staͤnden bemerklich gemachte Ver⸗ zoͤgerung der Entscheidungen bei dem Appellationshofe zu Koͤln hat ihren Grund theilweise in zufaͤlligen Umstaͤnden, wie Krank— heit und Todesfaͤlle, theils in anderen Verhaͤltnissen, welche die schleunige Erledigung der in zweiter Instanz anhaͤngigen Rechts⸗ Durch die erfolgte Wiederbesetzung der vakant gewordenen Stellen, so wie durch die von Unserem Justiz⸗-Minister getroffenen Maßregeln wird dem Antrage Unserer getreuen Staͤnde auf Beseitigung des bemerkten Uebelstandes ge⸗ nuͤgt werden.
6. Mandatarien⸗Gebuͤhren bei den Handelsgerichten.
Ueber den vom Landtage gemachten Antrag, in den bei den Handelsgerichten anhaͤngigen Prozessen Mandatarien⸗Gebuͤhren und beziehungsweise Reise⸗Gebuͤhren zu bewilligen und eine dabei anzunehmende Gebuͤhren⸗Taxe zu erlassen, sind die Provinzial⸗ Justiz-Behoͤrden zur Abgabe ihres Gutachtens und eventuell zur Einreichung des Entwurfs einer Tax⸗Ordnung angewiesen worden.
Nach Erledigung dieser Aufgabe wird der Gegenstand zur legislativen Berathung gelangen, in deren Folge Wir eine defini⸗ tive Besiimmung erlassen werden.
7. Rang der Landgerichte. Da die Rangverhaͤltnisse Unserer Staatsdiener, mit Ruͤck⸗
sicht auf ihre gegenseitige amtliche Stellung und den Umfang
ihrer Berufsgeschaͤfte nur von Uns festgesetzt werden koͤnnen, und die hieruͤber allgemein angenommenen Grundsaͤtze auch bei den Rheinischen Justiz-Behoͤrden zur Anwendung gekommen sind, so koͤnnen Wir den Antrag Unserer getreuen Staͤnde, den Rheini⸗ schen Landgerichten mit den Ober-Landesgerichten einen gleichen Rang zu verleihen, als eine Abweichung von allgemeinen Bestim⸗ mungen nicht genehmigen. 8. Behandlung der Petitionen.
Wenn Unsere getreuen Staͤnde sich durch die Verfuͤgung Unseres Ministers des Innern vom 27. Maͤrz 1838 hinsichtlich der Behandlung der bei den Landtagen eingebrachten, jedoch zu einer Verwendung nicht geeignet befundenen Antraͤge in den ihnen durch das Gesetz vom 27. Maͤrz 18241. ertheilten Rechten beein⸗ traͤchtigt glauben, so muͤssen Wir ihnen bemerklich machen, daß zwar eine authentische Declaration eines Gesetzes nur allein von Uns ausgehen kann, daß aber Unsere Minister wohl befugt sind, dasjenige auszusprechen und anzuordnen, was sie nach ihrer ge⸗ wissenhaften Auffassung und Auslegung eines Gesetzes zur Aus⸗ fuͤhrung desselben innerhalb der Graͤnzen ihres Ressorts zu ver⸗ anlassen fuͤr noͤthig finden. Nur von dieser Befugniß hat Unser Minister des Innern durch den Erlaß der erwaͤhnten Verfuͤgung Gebrauch gemacht, und Wir muͤssen die in dieser Verfuͤgung ent— haltene Auslegung des Gesetzes vom 27. Maͤrz 1824. als richtig anerkennen. Indessen wollen Wir suͤr die Zukunft gestatten, daß der Landtag die von ihm zur Befuͤrwortung bei Uns nicht geeignet befundenen, aber doch fuͤr beruͤcksichtigungswerth erach⸗ teten Bitten und Beschwerden dem Antragssteller mit der aus— druͤcklichen Weisung zuruͤckgeben koͤnne, dieselben an den Land⸗ tags⸗Kommissarius zur weiteren Veranlassung zu befoͤrdern.
9. Gewerbesteuer der Compagnie⸗Handlungen.
Die Bestimmung des Artikels 10. der Verordnung vom 13. Juli 1827, wonach die Gewerbesteuer, welche von Compagnie⸗ Handlungen entrichtet wird, einem der Theilnehmer einer solchen Handlung, nicht aber mehreren derselben zu gleicher Zeit in Be—
e
stellung der Kaufbedingungen bei Subhastationen dahin zu modi⸗ fiziren, daß von den Friedensrichtern ohne Zustimmung der Glaͤu⸗ biger die Zahlungs⸗Termine nicht uͤber zwei Jahre hinaus, vom Tage der Subhastation an, sollen festgesetzt werden duͤrfen, haben Wir Statt zu geben beschlossen und werden deshalb durch die Gesetz⸗Sammlung das weiter Erforderliche bekannt machen lassen. Dcahingegen koͤnnen Wir v
8 2. Verzugszinsen des Fiskus.
dem Antrage, entweder das Gesetz vom 7. Juli 1833, wo⸗ nach der Fiskus nur von dem Tage der in dem Erkenntniß be⸗ stimmten Zahlungsfrist Zoͤgerungszinsen zu entrichten verbunden ist, fuͤr die Rhein⸗Provinz außer Anwendung zu setzen, oder das Vorrecht des Fiskus in Bezug auf solche Zinsen uͤberhaupt aufzuge⸗
ben, keine Folge geben, wobei Wir Unsere getreuen Staͤnde auf
ziehung auf ihre Waͤhlbarkeit im Stande der Staͤdte zu gut ge⸗ rechnet werden kann, ist vollkommen deutlich und laͤßt eine ver⸗ schiedenartige Auslegung nicht zu; dem Antrage Unserer getreuen Staͤnde aber, dieselbe dahin zu modifiziren, daß, wenn die Gewerb⸗ steuer einer Gesellschafts⸗Handlung den Normalsatz von 18 be⸗ ziehungsweise 8 Thalern mehreremale in sich begreift, der obige Betrag jedem der Theilnehmer in Beziehung auf die Waͤhlbar⸗ keit zum Landtags⸗Abgeordneten angerechnet werde, muͤssen Wir zu entsprechen Bedenken tragen. ““
10. Kommunal-⸗Ordnung. 8 Die Redaction der uͤber die Kommunal-Verfassung der Staͤdte⸗ und Landgemeinen in der Rheinprovinz zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen, ist ihrer Beendigung nahe, und die baldige Publication derselben zu erwarten.
Vertheilung der Rekruten fuͤr die Reserve Infanterie⸗ Regimenter.
Dem Antrage wegen gleichmaͤßiger Vertheilung der fuͤr die Reserve Infanterie⸗Regimenter zu dreijaͤhriger Dienstzeit einzu⸗ stellenden Rekruten, haben Wir durch Unsere am 7. October c. an den Krieges⸗Minister und den Minister des Innern erlassene Ordre gern entsprochen.
12. Unterstuͤtzung der Stadt Neu⸗Buͤderich.
In Bezug auf den Antrag der Stadt Neu⸗Buͤderich zur Erhoͤhung und Pflasterung ihrer Straßen eine anderweite Bei⸗ huͤlfe zu gewaͤhren, sind naͤhere Ermittelungen eingeleitet worden, nach deren Beendigung Wir Uns die definitive Beschlußnahme vorbehalten.
Wir ertheilen jedoch Unseren getreuen Staͤnden die vorlaͤufige Versicherung, daß Wir diejenige Unterstuͤtzung, welche nach Lage der Sache zur Erreichung des Zwecks unerlaͤßlich erforderlich ist, nicht versagen werden.
13. Waͤhlbarkeit im Stande der Landgemeinen.
Wenn Unsere getreuen Staͤnde ganz richtig anfuͤhren, daß die Bestimmung des §. 12 des Gesetzes vom 27. Maͤrz 1824 we⸗ gen Anordnung der Provinzialstaͤnde fuͤr die Rhein⸗Provinz, wo⸗ nach zur Waͤhlbarkeit als Landtags⸗Abgeordneter im Stande der Landgemeinen ein als Hauptgewerbe selbst bewirthschafteter Grundbesitz erfordert wird, keiner Declaration beduͤrfe, so werden dieselben auch ermessen, daß der Inhalt der wegen Beobachtung dieser gesetzlichen Vorschrift von Unserem Minister des Innern unterm 4. April 1835 erlassenen Verfuͤgung mit derselben keines⸗ weges im Widerspruche stehe, da es voͤllig klar ist, daß das Haupt⸗ gewerbe einer Person auch deren hauptsaͤchlichste Beschaͤftigung und Erwerbsquelle ausmachen muß.
14. Vorzugsrecht der Feuer⸗Versicherungs⸗Beitraͤge.
Ob der Provinzial⸗Feuer⸗ Societaͤt fuͤr die von ihren Mit⸗ gliedern zu bezahlenden Beitraͤge ein gleiches Vorzugsrecht, wie das dem oͤffentlichen Schatze fuͤr die direkten Steuern zustehende, ge⸗ waͤhrt werden kann, muͤssen Wir naͤherer Erwaͤgung vorbehalten.
15. Pension des Arztes von Brauweiler.
Die Entscheidung auf die den bisherigen Arzt der Arbeits⸗ Anstalt zu Brauweiler betreffende Petition Unserer getreuen Staͤnde haͤngt von der Vorfrage ab, ob derselbe zu denjenigen Beamten gehoͤre, deren unfreiwillige Dienst⸗Entlassung nur in den durch die Ordre vom 21. Februar 1823 vorgeschriebenen Formen erfolgen kann. Hieruͤber haben Wir Unser Staats⸗Ministerium zum gut⸗ achtlichen Berichte aufgefordert und muͤssen Uns danach die wei⸗ tere Bestimmung vorbehalten.
16. Unterstuͤtzung entlassener Straͤflinge.
Da erhebliche Bedenken daruͤber entstanden sind, ob das Fran— zoͤsische Gesetz vom 13. Juni 1790, auf welches Unsere getreuen Staͤnde bei ihrem Antrage wegen Unterstuͤtzung entlassener Straͤf⸗ linge Bezug nehmen, in der Rhein⸗Provinz wirklich gesetzliche Guͤl⸗ tigkeit habe, so haben uͤber die verschiedene Praxis, welche bei den dortigen Verwaltungs-Behoͤrden hierunter seither stattgehabt hat, noch naͤhere Ermittelungen angestellt werden muͤssen, bis zu deren Resultat die desinitive Entscheidung vorbehalten bleibt.
17. Verlegung des Landtags nach Koblenz.
Wir beabsichtigen kuͤnftig, beim Aufenthalte in Unserer Rhein— provinz in dem Schlosse zu Koblenz Unsere Residenz zu nehmen und dasselbe zu diesem Zwecke einrichten zu lassen, haben jedoch aus der Bitte Unserer getreuen Staͤnde, die zur Abhaltung der Provinzial-Landtage erforderlichen Lokale in diesem Schlosse zu uͤberweisen, Anlaß genommen, eine naͤhere Untersuchung daruͤber anzubefehlen, ob und wie diese Unsere Absicht mit dem staͤndischen Wunsche sich vereinbaren lasse. Im Verfolg dieser Untersuchung werden Wir Entscheidung daruͤber treffen, ob kuͤnftig der Land— tag in Koblenz, oder, dafern die Stadt Duͤsseldorf, ihrem Erbie⸗ ten gemaͤß fuͤr angemessene Herstellung des Staͤnde-Lokals sorgt, abwechselnd in der einen und der anderen Stadt sich versammelln solle.
18. Registrator⸗Besoldung.
Dem Antrage gemaͤß gestatten Wir, daß dem staͤndischen Re⸗ gistrator neben den Diaͤten, welche er fuͤr die Dauer der Landtage bezieht, eine fixirte jaͤhrliche Besoldung von 100 Thlr. vom 1. Jul 1837 ab, aus staͤndischen Fonds gezahlt werde.
19. Notabilitaͤts⸗Steuersatz.
leber die Beschwerde Unserer getreuen Staͤnde hinsichtlich
der von Unserem Minister des Innern erfolgten Bestimmung de
Notabilitaͤts⸗Steuersatzes Behufs der Waͤhlbarkeit zu den Land raths⸗Aemtern, hat derselbe in dem beigehenden Promemoria naͤ here Auskunft ertheilt, nach deren Erwaͤgung die Staͤnde selbf erkennen werden, daß zu einer Beschwerde keine Veranlassung vorhanden ist, indem derselbe die ihm bei Ausfuͤhrung der landes herrlichen Bestimmungen unbestreitbar zustehenden Befugnisse au keine Weise uͤberschritten hat, und die von ihm getroffene Verfuͤ gung den Worten und den Zweck des Wahl⸗Reglements durchaus angemessen ist. 8— 20. Strafverfahren gegen Beamte.
Auf den Antrag, um Zuruͤcknahme der Verordnungen von 3. Februar 1833, 2. August 1834 und 30. September 18380 eroͤff nen Wir Unseren getreuen Staͤnden, daß, was die zuletzt genannte Verordnung betrifft, Wir Uns nicht veranlaßt finden koͤnnen, de⸗ ren Anwendung in Unseren Rhein⸗Provinzen auszuschließen.
Hinsichtlich der Verordnungen vom 3. Februar 1833 und 2. August 1834, ist die Frage wegen Modification derselben be— reits fruͤher Gegenstand einer Berathung geworden, deren Ergeb⸗ niß abzuwarten ist.
21. Abaͤnderung des Feuer⸗Soeietaͤts⸗Reglements.
Was Unsere getreuen Staͤnde uber das Beduͤrfniß einer groͤ— ßeren Beruͤcksichtigung der Interessen der auf abgebrannte Ge⸗ baͤude, von deren Wiederherstellung dispensirt wird, eingetragenen Hypothekar⸗Glaͤubiger, so wie uͤber die Nothwendigkeit einer Be schraͤnkung solcher Dispensationen, Uns vorgetragen haben, wird einer naͤheren Pruͤfung unterworfen werden, und behalten Wir Uns, wenn hierbei die Zweckmaͤßigkeit einer Abaͤnderung der die⸗ sen Gegenstand betreffenden Bestimmungen des Proinzial⸗Feuer⸗ Societaͤts⸗Reglements vom 5. Januar 1836 sich ergeben sollte, vor, ein darauf bezuͤgliches Gesetz dem naͤchsten Landtage zur Be gutachtung vorzulegen. Was aber den erneuerten Antrag auf Bestaͤtigung des gewaͤhlten staͤndischen Ausschusses bei der Pro⸗ vinzial⸗Feuer⸗Societaͤt betrifft, so koͤnnen Wir mit Ruͤcksicht auf den §. 50 des Gesetzes vom 27. Maͤrz 1824 Unsere getreuen Staͤnde nur auf die im Landtags⸗Abschiede vom 26. Maͤrz 1839 deshalb enthaltene Eroͤffnung verweisen, und daher die vorgenom⸗
8
mene Wahl nicht bestaͤtigen.
22. Censur.
Wegen Zusammenstellung und Revision der uͤber die Ver⸗
valtung und formelle Handhabung des Censurwesens bestehenden vandhabung h
Vorschriften haben Wir im Verfolg der & schon von Unse⸗
res in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestaͤt erlassenen Befehle Unserem Staats⸗Ministerium die noͤthigen weiteren Auftraͤge er⸗ theilt, und sollen bei der ferneren Berathung uͤber diesen Gegen⸗ stand die Wuͤnsche Unserer getreuen Staͤnde nach Moͤglichkeit be⸗ ruͤcksichtigt werden, insoweit dies die uͤber die Presse bestehenden Bundes⸗Beschluͤsse gestatten.
Um aber schon jetzt die Presse von Beschraͤnkungen zu be— freien, die nicht in Unserer Absicht liegen, haben Wir Unseren, dem Censurwesen vorgesetzten Staats⸗Ministern befohlen, die Censoren zur angemessenen Beachtung des Artikel 2 des Censur⸗Edikts vom 18. Oktober 1819, welcher einer freimuͤthigen, aber anstaͤndigen und wohlmeinenden Publizitaͤt hinreichenden Spielraum gewaͤhrt, von neuem anzuweisen.
Wenn endlich Unsere getreuen Staͤnde es Unserem Ermessen onheimgeben, ob es nicht zweckmaͤßig sey, neben dem Ober⸗Censur⸗ Kollegium auch noch Provinzial⸗Censur⸗Kollegien zu errichten, wel⸗ chen die rasche Entscheidung uͤber die zwischen Verfasser und Cen⸗ soren entstehenden Konflikte anzuvertrauen waͤre, so verweisen Wir dieselben auf den Artikel 3 des allegirten Censur⸗-Edikts, worin den Ober⸗Praͤsidenten mit der Aufsicht uͤber die Censur, auch die Entscheidung uͤber dergleichen Differenzen in erster Instanz uͤber— tragen, dem vorausgesetzten Beduͤrfniß also vollstaͤndig entsprochen worden ist.
23. Polizei⸗Verwaltung von Duͤsseldorf.
Die Gruͤnde, welche Unsere getreuen Staͤnde bewogen haben, den Antrag der Stadt Duͤsseldorf auf gaͤnzliche oder theilweise Uebernahme der Kosten der dortigen Polizei⸗Verwaltung zu unter⸗ stuͤtzen, haben Wir nicht fuͤr durchgreifend erachten koͤnnen. — Die Erhebung der Mahl- und Schlachtsteuer in der Stadt Duͤsseldorf blelbt auf die Aufbringung der Polizei-Verwaltungs⸗ Kosten ganz ohne Einfluß; nach der von Unseren getreuen Staͤn⸗ den irrthuͤmlich hierauf bezogenen Bestimmung des §. 10 sub c. des Gesetzes vom 30. Mai 1820 uͤbernimmt nur dann der Staat die Verpflichtung zur Besoldung der staͤdtischen Polizei-Behoͤrden, wenn solche außerhalb der Magistrate besonders angeordnet wer⸗ den. Eine neben der Kommunal-Verwaltung abgesondert beste— hende Polizei-Behoͤrde ist jedoch in Duͤsseldorf nicht vorhanden; sie herzustellen fehlt es an ausreichenden Beweggruͤnden, da diese nicht in der Beruͤcksichtigung des sinanziellen Vortheils der Kom⸗ mune gefunden werden duͤrfen. Die Umstaͤnde, welche die Ein— richtung besonderer Polizei-Behoͤrden in Koͤln und Aachen noth— wendig gemacht haben, walten nicht ebenso auch in Duͤsseldorf vor, und wenn zur Zeit die unter anderen Verhaͤltnissen bewilligten Zuschuͤsse fuͤr die Polizei⸗Verwaltung in Kleve und Wesel noch nicht zuruͤckgezogen sind, so ist die Stadt Duͤsseldorf diesen Staͤd— ten insofern gleichgestellt, als auch ihr in dem Gehalte des dort fungirenden Polizei⸗Inspektors und in einem Theile der Buͤreau⸗ Kosten ein den Verhaͤltnissen angemessener Zuschuß gewaͤhrt wird.
24. Aufhuͤlfe von Juͤlich.
„Ueber die in Antrag gebrachte Vermehrung der Garnison in Juͤlich haben Wir von Unserem kommandirenden General des 8ten Armee⸗Corps Bericht erfordert. Da daraus hervorgeht, daß es einigen Schwierigkeiten unterliegt, fuͤr jetzt eine allen hierbei betheiligten Interessen entsprechende Veranstaltung zu treffen, so muͤssen Wir Uns zur Zeit noch vorbehalten, auf anderweitige Auskunftsmittel zur Erfuͤllung des Wunsches Unserer getreuen Staͤnde Bedacht nehmen zu lassen.
Dagegen haben Wir Unseren Finanz-Minister ermaͤchtigt, dem gleichzeitig gemachten Antrage auf Herabsetzung der Stadt Juͤ⸗ lich aus der 2ten in die Zte Gewerbesteuer-Abtheilung stattzugeben.
25. Verguͤtung bei den Artillerie⸗Schießuͤbungen bei Wahn
und Wesel.
Auf die von Unseren getreuen Staͤnden erbetene Errichtung von Baracken zur Unterbringung der Mannschaften und Pferde, welche alljaͤhrlich zu den Artillerie⸗Schießuͤbungen in der Naͤhe von Wesel und Wahn bei Koͤln zusammengezogen werden, koͤnnen Wir zwar wegen der mit dieser Einrichtung verbundenen bedeu⸗ tenden Mehrausgabe nicht eingehen; in Beruͤcksichtigung der fuͤr den Antrag angefuͤhrten ganz eigenthuͤmlichen oͤrtlichen Verhaͤlt⸗ nisse wollen Wir indeß darauf bedacht seyn, den waͤhrend der ge⸗ dachten Artillerie⸗Schießuͤbungen bequartirten Landgemeinden an⸗ derweit eine Erleichterung zu gewaͤhren.
26. Thierquaͤlerei. boviel den An auf Erlassung eines Gesetzes gegen Thier— quaͤlerei betrifft, so eroͤffnen Wir Unseren getreuen Staͤnden, daß dieser Gegenstand bereits bei der Revision des Straf⸗Gesetzbuches zur Erwaͤgung gekommen ist. 27. Einfangen der Nachtigallen.
Dem Wunsche Unserer getreuen Staͤnde, wegen Erlasses ei—
ner Polizei⸗Verordnung gegen das Einfangen von Nachtigallen,
entsprechend, haben Wir Unseren Minister des Innern und der
Polizei ermaͤchtigt, eine solche, die Vorschlaͤge des Landtags be— ruͤcksichtigende Verordnung fuͤr die gesammte Provinz zu erlassen.
28. Maßregel gegen den Schleichhandel.
Die Bestimmung des §. 1 des uͤbrigens nicht blos in der Rhein⸗Provinz zur Anwendung kommenden Regulativs vom 12. Januar 1839, nach welcher Personen, die des Schleichhandels verdaͤchtig sind, der Paß-Kontrolle unterworfen werden koͤnnen, hat lediglich den Zweck, diejenigen Individuen, welche den Schleich⸗ handel notorisch gewerbsmaͤßig treiben, sich aber der Bestrasung bisher zu entziehen gewußt haben, in den Schranken des Gesetzes zu halten. Eine Ausdehnung uͤber diesen Zweck hinaus hat bis⸗ her nicht stattgesunden und soll auch kuͤnftig nicht eintreten. Die Anwendung der paßpolizeilichen Vorschriften auf dergleichen noto⸗ rische Schleichtraͤger bleibt dagegen aus Ruͤcksichten fuͤr die Mo— ralitaͤt, die polizeiliche Sicherheit, den reellen Handel und fuͤr die Zoll⸗Einnahmen auch ferner noͤthig, und es kann daher auf die beantragte Modification des Gesetzes im wohlverstandenen Inter- esse des gesammten rechtlichen Publikums bei dem dermaligen Zustande des Schleichhandels nicht eingegangen werden. Eine unbedingte Befreiung der Gemeinen, und insbesondere der Ge⸗ meinen im Graͤnz⸗Bezirke, von der Verpflichtung zur Unterstuͤtzung verarmter Hinterbliebenen von Steuer⸗Beamten, kann zwar nicht ausgesprochen werden. Seitens des Staats geschieht inzwischen unmittelbar alles Zulaͤssige, um das Schicksal solcher vS benen zu sichern. In Gemaͤßheit der Ordre vom 6. Juli 1838 steht den saͤmmtlichen pensionsberechtigten unmittelbaren Staats⸗ beamten der Beitritt zur allgemeinen Wittwen⸗Verpflegungs⸗An⸗ stalt offen, und die Aufnahme der geringe besoldeten Beamten bei derselben wird durch die Uebernahme der Retardatzinsen auf die Staatskasse wesentlich erleichtert. Duͤrftigen Wittwen von Steuer⸗ beamten, denen keine Penstionen versichert sind, sowie ihren Kin⸗ dern, welche das 15te beziehungsweise 17te Lebensjahr noch nicht
zuruͤckgelegt haben, werden alljaͤhrlich aus einem besonderen dazu gebildeten Fonds sehr bedeutende Geld⸗Unterstuͤtzungen gewaͤhrt,
Befoͤrderung der Landwirthschaft.
Wenn Unsere getreuen Staͤnde annehmen, der Fonds von 1000 Rthlr. jaͤhrlich zur Befoͤrderung der Landwirthschaft sey durch den Landtags⸗Abschied vom 26. Maͤrz 1839 der Provinz nur unter der Bedingung bewilligt, daß eine gleiche Summe zu gleichem Zwecke aus Provinzial⸗Fonds hinzugefuͤgt werde, so entspricht dies weder den Worten des Landtags⸗Abschiedes, noch Unserer Absicht. Die Bewilligung ist an eine solche Be⸗ dingung nicht geknuͤpft. Wohl aber ist bei der Verwendung des Fonds zu beachten, daß die beabsichtigten Verbesserungen in der Landwirthschaft nicht lediglich auf die aus demselben zu ge⸗ waͤhrenden Unterstuͤtzungen begruͤndet werden duͤrfen, diese letzteren vielmehr nur als eine maͤßige Beihuͤlfe zu demjenigen zu betrach⸗ ten sind, was die zunaͤchst Betheiligten aus eigenen Mitteln fuͤr den beabsichtigten Zweck geben und leisten.
Im Uebrigen haben Wir dem Antrage um Befoͤrderung des Gedeihens der Landwirthschaft bereits dadurch entsprochen, daß Wir die Errichtung einer aus bewaͤhrten Landwirthen des Landes zu bildenden technisch⸗bkönbmischen Central⸗Behoͤrde in Unserem Ministerium des Innern angeordnet haben, welche fuͤr die Wirk⸗ samkeit der landwirthschaftlichen Vereine in allen Theilen Unserer Monarchie den Mittelpunkt bilden soll.
Mit Benutzung des Rathes dieser Behoͤrde, durch deren Er⸗ richtung Wir eine Einrichtung in das Leben rufen, die bereits in dem, im Land⸗Kultur⸗Edikte vom 17. September 1811 ausgespro⸗ chenen landesvaͤterlichen Absichten Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestaͤt lag, sollen dann auch die Geldmittel verwendet werden, welche Wir zur Aufmunterung des landwirthschaftlichen Gewerbes nach den Beduͤrfnissen der verschiedenen Provinzen und nach den Kraͤften der Staats⸗Kassen zu bewilligen gedenken.
30. Regulirung des Neers⸗Flusses.
Die Anordnungen, welche von Unseren Behoͤrden getroffen worden, um die kuͤnftige genaue Befolgung der Vorschriften der Neers⸗Ordnung vom 6. Maͤrz 1709 zu sichern und in demjenigen Theil der Neers, auf welchen selbige nicht Anwendung finden, den regelmaͤßigen Wasserlauf herzustellen, sind erst zu kurze Zeit in Krast gewesen, um uͤber deren Zweckmaͤßigkeit und Zulaͤnglichkeit mit Sicherheit urtheilen zu koͤnnen. Wir muͤssen Uns daher bis dahin, daß sich die Wirkungen vollstaͤndiger uͤbersehen lassen, die Entschließung uͤber alle etwanige Abaͤnderungen, mithin auch uͤber die von Unseren getreuen Staͤnden in Antrag gebrachten, vorbe⸗ halten, und koͤnnen Uns nicht bewogen finden, die Neers⸗ Polizei sogleich den kompetenten Behoͤrden ganz zu entziehen und den Repraͤsentanten der Interessenten zu uͤbertragen. Nach der Neers⸗ Ordnung ward dieselbe keinesweges von besonderen hierzu gewaͤhlten Beamten, sondern von den Schoͤffen, Vorstehern und Magistraͤ⸗ ten ausgeuͤbt. An deren Stelle sind jetzt die in der Instruction der Regierung zu Duͤsseldorf vom 27. Mai d. J. bezeichneten Be⸗ hoͤrden getreten, und daß diesen die exekutive Gewalt vorbehalten, den erwaͤhlten Kommissarien aber nur eine konsultative Einwir— kung zugestanden worden, entspricht daher dem gedachten Gesetz ebenso, wie den bestehenden allgemeinen Normen und Einrichtun— gen. Die Besorgniß, daß jene Behoͤrden diese wichtige Angele⸗ genheit vernachlaͤssigen wuͤrden, entbehrt der naͤheren Begruͤndung; sollten sie aber derselben wider Verhoffen nicht die gebuͤhrende Sorgfalt widmen, so werden die vorgesetzten Behoͤrden, auf des— fallsige Anzeige der Kommissarien, das Erforderliche unverzuͤglich anordnen. 1 Dem Wunsch aber, daß die Wasser⸗Polizei auch fuͤr andere kleine Baͤche und Graͤben mit geringem Gefaͤlle geregelt werden
möoͤge, wird baldmoͤglichst entsprochen und durch Unseren Minister
des Innern und der Polizei das Weitere veranlaßt werden. 31. Abloͤsung der Weide⸗Servituten.
Wenn Unsere getreuen Staͤnde in ihrer die Abloͤsung der Weide⸗Berechtigungen betreffenden Denkschrift anfuͤhren, daß solche, außer in den Kreisen Rees und Duisburg, in denen die Vorsch rif⸗ ten der Gemeinheits⸗Theilungs⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 An⸗ wendung finden, in der ganzen Provinz nur auf Grund gegensei⸗ tiger Einwilligung moͤglich sey, so scheinen sie zwar uͤbersehen zu haben, daß in dem fuͤr den West⸗Rheinischen Theil der Provinz guͤltigen Dekret vom 22. nreber 1791 die Zulaͤssigkeit der Ab⸗ loͤsung aller Weide-Berechtigungen, selbst in den Forsten, gegen eine dem Werth derselben fuͤr den Berechtigten entsprechende Entschaͤdigung ausdruͤcklich ausgesprochen worden; da jenes De⸗ kret indeß naͤhere Bestimmungen in der Art, wie solche gewuͤnscht werden, nicht enthaͤlt, auch auf den Ostrheinischen Theil der Pro— vinz nicht Anwendung findet, so werden Wir, dem Antrage ge⸗ maͤß, eine Verordnung wegen Abloͤsung der Weide⸗Berechtigung in der Rhein-Provinz entwerfen und dem naͤchsten Provinzial— Landtage zur gutachtlichen Aeußerung vorlegen lassen.
32. Communicationswege durch Staats⸗Waldungen.
Das vom Landtage in Anregung gebrachte Regulativ wegen Unterhaltung der durch Unsere Waldungen fuͤhrenden oͤffentlichen Wege, mit Ausschluß der ausgebauten Staats⸗ und Bezirks⸗ Straßen, ist Uns bereits von dem Staats⸗Ministerium zur Voll⸗ ziehung vorgelegt worden, und wird solche baldigst erfolgen.
33. Uebereinkunft mit den Nachbarstaaten wegen der Forstfrevel.
Dem Wunsche Unserer getreuen Staͤnde, daß zur Verhuͤtung der Forstfrevel in den Graͤnzwaldungen aͤhnliche Vereinbarungen, wie sie mit Deutschen Nachbarstaaten bestehen, auch mit den Regierungen anderer angraͤnzenden Laͤnder abgeschlossen werden moͤchten, sind Wir schoͤn fruͤher durch Einleituͤng diplomatischer Verhandlungen entgegengekommen, das Ergebniß derselben laͤßt sich aber nicht voraussehen, da dem gewuͤnschten Abkommen die strafrechtlichen Grundsaͤtze der fremden Gesetzgebungen zum Theil entgegenstehen. Wir haben indeß Unseren Minister der auswaͤr⸗ tigen Angelegenheiten angewiesen, die Erledigung der eingeleiteten Verhandlungen sich angelegen seyn zu lassen. G
34. Handels⸗Vertrag mit England. 8
Dem Antrage Unserer getreuen Staͤnde, den unterm 2. Maͤrz d. J. abgeschlossenen Handels⸗ und Schifffahrts⸗Vertrag mit Großbritanien sofort zu kuͤndigen, hat keine Folge gegeben werden koͤnnen. Es ist zu hoffen, daß die Ansichten uͤber den Inhalt und die muthmaßlichen Folgen dieses Vertrages sich immittelst berich⸗ tigt haben werden.
35. Alt⸗Koͤlnisches Schuldenwesen.
Die vom Landtage befuͤrwortete Berichtigung der Zinsen⸗ Ruͤckstaͤnde von den Alt-Koͤlnischen landstaͤndischen Obligationen wird nunmehr, nachdem das hierunter mit der Herzoglich Nas⸗ V sauischen Regierung streitig gewesene Beitrags⸗Verhaͤltniß durch das ergangene Austraͤgal⸗Erkenntniß festgestellt worden, bald erfolgen.
36. Vertheilung der Justiz⸗Kosten auf die Gewerbe⸗Steuer.
Der Antrag, daß der nach dem Gesetze vom 21. Januar 1839 zu den Kosten der Justiz⸗Verwaltung zu erhebende Beischlag von 3 % pCt, von der Gewerbe⸗Steuer fuͤr den Betrieb stehender
Ink Ronionzo Wwi f Inkonvenienzen und Verwirrungen herbeifuͤhren wuͤrde. 8
1
Gewerbe in allen Gewerbesteuer⸗Klassen den einzelnen Steuerquo⸗ ten beigeschlagen werden moͤge, hat hinsichtlich des Westrheinischen Theiles der Rhein⸗Provinz schon vor Eingang der Petition, durch die von Unserem Finanz⸗Minister unterm 24. Juni d. J. erlas⸗ sene Anweisung zur Erhebung der Beischlaͤge fͤr die Bezirks⸗ Straßen seine Erledigung gefunden. Auch in Ansehung der auf dem rechten Rhein⸗Ufer belegenen Landestheile, in denen das Fran⸗ zoͤsische Civil⸗Gesetzbuch zur Anwendung kommt, ist auf den von den Staͤnden vorgetragenen Wunsch durch Unseren Finanz⸗Mini⸗ ster die beantragte Maßregel angeordnet. 1b 37. Dezimal⸗Muͤnzsystem.
„Auf die Bitte, die Einfuͤhrung eines allgemeinen Dezimal⸗ Muͤnzsystems bei den Deutschen Zollvereins⸗Staaten in Antrag zu bringen, vermoͤgen Wir nicht einzugehen, da die Vortheile, welche Unsere getreuen Staͤnde sich davon versprechen, von Uns nicht anerkannt werden koͤnnen, und eine Aenderung desselben viele
38. Versteigerung von Manufaktur⸗Waaren.
Dem Antrage Unserer getreuen Staͤnde, die oͤffentlichen Ver⸗ steigerungen von Manufaktur-Waaren en detail und auf Credit zu untersagen, wuͤrde nur durch der bestehenden buͤrgerlichen Gesetzgebung Folge gegeben werden koͤnnen, welcher erhebliche Bedenken entgegenstehen.
39. Schifffahrts-Abgaben auf den Binnengewaͤssern zwischen Rhein und Schelde.
Was die Schifffahrts⸗-Abgaben auf den Binnengewaͤssern zwischen Rhein und Schelde anlangt, so eroͤffnen Wir Unseren getreuen Staͤnden, daß Wir gemeinschaftlich mit den uͤbrigen betheiligten Staaten unausgesetzt Uns ernstlich angelegen seyn lassen, diesen so wichtigen Gegenstand auf eine den bestehenden Vertraͤgen und den Interessen des Verkehrs angemessene Weise zu reguliren.
40. Revision des Eisenbahn⸗Gesetzes. 8
Wenngleich es in Unserer Absicht liegt, die in dem Gesetze “ vom 3. November 1838 enthaltenen Bestimmungen uͤber die Eisen⸗ bahn⸗Unternehmungen, nach Maaßgabe der sich ergebenden Be— duͤrfnisse und Erfahrungen, einer Revision zu unterwerfen, wie solche auch in dem §. 49 des Gesetzes in Aussicht gestellt wor⸗ den ist, so erachten Wir doch einen spaͤteren Zeitpunkt hierzu fuͤr geeigneter, da die Fortschritte der Erfahrung und der Technik noch nicht dahin gediehen sind, um fuͤr jene Revision den erforderlichen sichern und dauernden Anhalt zu gewaͤhren. X“
41. Stempel⸗Freiheit der Armen⸗Anstalten.
Dem Antrage auf Bewilligung der Stempel⸗Freiheit fuͤr Angelegenheiten der dortigen Armenpflege ist durch Unsere Ordre vom 18. August d. J. bereits entsprochen, wodurch Wir die den Armen⸗Anstalten in Prozessen und sonstigen Angelegenheiten zu stehende Sportel⸗- und Stempel⸗Freiheit auch den Gemeinden fuͤr alle Armen⸗Angelegenheiten bewilligt haben.
42. Schutz der Industrie.
Die von Unseren getreuen Staͤnden beantragten Maßregeln zum wirksamen Schutz der Industrie in ihrem Verhaͤltnisse zum Auslande lassen sich, nach Maßgabe der bestehenden Vertraͤge, nur in Vereinigung mit den Regierungen der uͤbrigen Staaten des Zoll⸗Vereins erreichen. Wir haben befohlen, daß, dem hierbei geaͤußerten Wunsche gemaͤß, die Vernehmung der Handels⸗Kam⸗ mern uͤber solche Maßregeln in allen denjenigen Faͤllen erfolge, welche sich irgend dazu eignen. Eigene Vorschlaͤge dieser Art ab⸗ zugeben, haben die Handels-Kammern schon bisher Gelegenheit gehabt.
43. Reviston der Katastral⸗Abschaͤtzungen. Den Entwurf einer Revisions⸗Ordnung der Katastral⸗Ab⸗ schaͤtzungen der Gebaͤude und kultivirten Grundstuͤcke werden Wir Unseren getreuen Staͤnden bei ihrer naͤchsten Versammlung zur Begutachtung vorlegen lassen, und muͤssen bis dahin die Revision der Gebaͤude⸗Abschaͤtzungen, imgleichen die Bestaͤtigung der zu die⸗ sem Behufe in Vorschlag gebrachten staͤndischen Kommissarien und Stellvertreter, um so mehr aussetzen, als Seitens des Westphaͤli⸗ schen Provinzial-Landtages zur Wahl solcher Kommissarien und Stellvertreter noch nicht geschritten ist. 44. Wechsel⸗Stempel.
Dem auf Abschaffung der Wechsel⸗Stempel⸗Abgabe gerichte⸗ ten Antrage, welcher mit der Begutachtung Unserer den Steuer⸗ Erlaß betreffenden Proposition haͤtte verbunden werden sollen, tra⸗ gen Wir Bedenken zu entsprechen.
45. Leinpfade an der Mosel.
Wegen Festsetzung der Pegelhoͤhe fuͤr die Berechnung der Breite des Freiufers an der Mosel ist nach der binnen Kurzem bevorstehenden Beendigung der dazu erforderlichen Ermittelungen eine gesetzliche Bestimmung zu erwarten. Soweit der Staat zur Unterhaltung seiner Leinpfade verpflichtet ist, erfuͤllt er seine Ver⸗ pflichtungen mit fortdauerndem Aufwande betraͤchtlicher Geld⸗ mittel. Insoweit aber Gemeinen dazu mitzuwirken gesetzlich ver⸗ bunden sind, muß es dabei sein Bewenden behalten. 8
46. Klassensteuer.
Zu einer anderweiten Vertheilung des gesammten Kontingents der Klassensteuer der Rheinprovinz auf die Rheinischen Regie⸗ rungs⸗Bezirke, welche Unsere getreuen Staͤnde Unserem Ermessen anheim gestellt haben, finden Wir keine genuͤgende Veranlassung, da nicht anzunehmen ist, daß zum Nachtheile einiger dieser Bezirke Mißverhaͤltnisse stattfinden, und ein wesentlicher Erfolg hiervon nicht zu erwarten ist, was auch schon die Verhandlungen des zweiten Rheinischen Provinzial⸗Landtages ergeben haben.
Dem Antrage ad 1. daß fuͤr die Folge das Kontingent der Klassensteuer mit
der Zunahme der steuerpflichtigen Bevoͤlkerung nicht erhoͤht, oder doch eine geringere Erhoͤhung des Kontingents dieser⸗ halb angeordnet werde, als der F. 3 des Regulativs vom 2 Juni 1829 vorschreibt, koͤnnen Wir fuͤr jetzt keine Folge geben, indem nach dem Ergebnisse der angestellten Pruͤ⸗ fung die Rheinprovinz gegen die anderen Provinzen in Bezug auf die gedachte Steuer nicht im Nachtheile steht. Wir haben indeß eine fernere Eroͤrterung in Betreff des letzteren Umstandes veranlaßt, und werden, falls diese ein Mißverhaͤltniß zwischen der von der Rheinprovinz und der von den uͤbrigen Provinzen aufzubringenden Klassensteuer
herausstellen sollte, auf Beseitigung desselben Bedacht
nehmen.
Dem Antrage x 1
*, daß die Quoten derjenigen Personen, welche in den beiden
ersten Klassen veranlagt sind, und ihren Wohnsitz in mahl⸗
und schlachtsteuerpflichtige Staͤdte verlegen, jaͤhrlich von dem Kontingente abgeschrieben werden, koͤnnen Wir eben⸗ falls nicht willfahren. Wenn dem Antrage stattgegeben wuͤrde, muͤßte umgekehrt auch die Steuer von Personen,
eine wesentliche Abaͤnderung