1841 / 344 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

11a““ Zweige zerfaͤllt, welche resp. auf Valenciennes, Moascron

n und Calais laufen. Der Plan des Herrn Teisserenc begreift nur (736 Lieues) 442 Meilen, und er schlaͤgt den erforderlichen Kostenaufwand da⸗ fuͤr auf (545 Millionen Fr.) 149,957,000 Rthlr. an, indem er die Herstellungskosten ein er Meile auf durchschnittlich zu 337,000 Rthlr. berechnet.

Herr Chevalier in seinem bekannten Buche: Des Intéreéts matériels en France, geht bei Construction seines Eisenbahnnetzes fuͤr Frankreich mehr von den oben eroͤrterten Grundsaͤtzen aus, allein er bedarf deshalb auch (1024 Lieues) 614 Meilen. Stelle ich nun die oben gedachten von der Regierung zu verschiedenen Zeiten vorgeschlagenen Eisenbahn⸗Linien, nebst den von mir noͤthig Veroollstaͤndigungen zusammen, so ergiebt sich Fol— gendes:

Paris⸗(Bordeaux) Bayonne lang .. . ..... ua11ö1ö1141“4X“ ö1ö“ 126 Paris⸗Belgische Graͤnze mit den Zweigbahnen ...... 72 Paris⸗Havre nebst der Fluͤgelbahn .... 36 Paris⸗Nantes. 60 Paris⸗Seraßburg ........... ... 69 ö1öö1ö1ö16161656565 717416 Chalons s. S.⸗Genfer See,.

Toulon⸗Marseille ...

Cette⸗Toulouse

St. Etienne⸗Tulle

Dijon⸗Orleans.

Toulouse⸗Bayonne ..... ͤa11114“

nnVnÜngnmnmnnnggggggS d M eilen.

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Diese 854 Meilen wuͤrden kosten,“ 1) nach dem Maßstabe des Herrn T eisserene 2) nach dem Durchschnitts⸗Aufwande fuͤr die Belgischen Eisenbahnen nach den Anschlaͤgen, welche die Fran⸗ zoͤsische Regierung hinsichtlich der Eisen⸗ bahnen: Paris⸗Belgische Graͤnze, Mar⸗ seille⸗Lyon und Marseille-Avignon hat anfertigen lassen. 11u1“ ) nach der Durchschnitts⸗Ausgabe, welche die bereits gebauten Franzoͤsischen Ei⸗ seenbahnen verursucht haben 387,682,000 » Die sieben ersten großen Linien haben eine Gesammt⸗Laͤnge von 594 Meilen und wuͤrden (zu 400,000 Rthlr.) einen Kosten⸗ auswand von etwa 237,000,000 Rthlr. erfordern. Die öͤffent⸗ lichen Blaͤtter haben jetzt wiederholt einen Plan der Regierung zur Erlangung von Eisenbahnen angekuͤndigt, welcher eine Art von Mittelweg zwischen dem Bau auf Staats⸗Kosten und der Anlage durch Privat⸗Gesellschaften einschlaͤgt. Die Kosten zum Ankauf des fuͤr die Schienenwege erforderlichen Bodens sollen danach in drei gleiche Theile zerfallen. Das erste Drittel sollen die Gemeinden, auf deren Gebiet die Eisenbahn laͤuft, bestreiten; das zweite Drittel soll dem Departement, worin die fraglichen Gemeinden liegen, zur Last fallen; das letzte Drittel soll vom Staate bezahlt werden. Dadurch wuͤrde vermieden, daß andere Departements, die keine Eisenbahnen bekommen, sich beschweren koͤnnen, daß sie etwas, was sie nicht genießen, bezahlen sollen. Die Constructions⸗Arbeiten sollen nach dem Vorschlag des Herrn Teste theilweise von der Regierung, theilweise von den dazu be⸗ rechtigten Compagnieen ausgefuͤhrt werden, und zwar die Nivelli⸗ rung des Bodens, das Mauerwerk, das Durchstechen der Berge und sonstige Bauten, die in das Fach der Architektur oder des Ingenieurwesens einschlagen, sollen der Regierung obliegen, die Compagnieen hingegen sollen sich mit der Anschaffung und Anle⸗

287,800,000 Rthlr.

344,220,000

359,000,000

Allgemeiner

gung der Rails und dem Ankauf der Lokomotiven Maschinen zu befassen haben. senbahn⸗Linie vollendet, so wird deren Nutznießung auf eine b

daran gebaut hat, uͤberlassen. Nach Verlauf dieser Zeit faäͤllt d Eigenthum dem Staate anheim. dieses Projekt besserung die Kammer, welche 150 Millionen Paris bewilligt hat, mit gleicher Bereitwilligkeit und nothwendige Ausgabe genehmigen wird, jetzgen Finanz⸗Zustande Entscheidung (wie leider in Frankreich fe lichen davon abhaͤngen wird, ob Partei sich dafuͤr oder zugleich eine Frage der nicht.

Stettin, den 4. Dezember 1841.

m. Es ist nicht zu verkennen, manches Empfehlenswerthe,

eine nuͤtzlich . d wird, oder bei dern bewilligen kann, ist eine Frage, dere

dagegen interessirt, oder ob ein Ministeriun eigenen Erxistenz daraus machen will ode

1 und uͤbrigen Ist einmal auf diese Art eine Ei⸗

stimmte Zeit der Compagnie, welche mit der Regierung zugleich

Eisenbahn mit allem dazu gehoͤrigen Material als ausschließendes daß dj anche namentlich zur Ver⸗ Franzoͤsischer Eisenbahn⸗Verhaͤltnisse, hat; ob aber zu den Befestigungen von

ich fast immer) im Wesent— die eine oder andere politische

London, 4. Dez. Cons. 3 ½ 88 %. Belg. —.

sive 5 ½. Ausg. Sch. 115. 59 IIoll. 99 ½. 2 ½ 8 52. 5 Russ. —. Bras. 58. Chili —. Columb. 20 ½. Mex. 25. Peru 14.

Paris, 6. Dez. 5 ½ Rente fin cour. 116. 50. 3 % Rente fin cour. 80. 5. ; Anl. de 1841 fin cour. 80. 60. 105. 15. 520 ELII1“ . 8957*

24. Passive 5 ½.

Wien, 6. Dez. 5 % Met. 106 ½. 19 —. Bank-Actien 1614.

e⸗ Engl. 2 6 Neapl. au compt.

49 99 ¼. Anl. de 1834 141.

3 ½ —. de 1839 110 ¼1

010 £— 2 ½ 5

Meteorologische Beobachtungen. 8 - n 10. Dez. 10 Uhr.

Luftdruck.... 330,89 8 Par. 328,4 1 325,79 Par. Quellwärme 5,1 9 R. Luftwärme . .. - 2,4 ° . 3,1 ° K. + 2,4 . Flusswärme 3,4 en n Thaupunkt ... 0,5 °R. + 1⁄¼¼ n. + 1,40 n. Bodenwärme 4,4 4ꝗ. „v Dunstsättigung 78 pCt. 80 pCt. 92 L Ausdünstung 0,029 Rh. Wetter... trübe. regnig. Regen. Niederschlag 0,094 Rh. W. W. w. Waͤrmwewechsel +† 3,2 „, Wolkenzug. . . W. 19.

1 8 8 Nachmittags Nach einmaliger

2 Uhr.

Morgens

6 Uhr.

Beobachtung.

90 15

Den II1. Dezember 1841.

Tagesmittel: 328,36“ Par.. + 2,60 R †— 0,8° R. 83 pCt. W.

1“ 111“

Königliche Schauspiele.

Pr. Cour. Brief. Geld.

Pr. Cour.

ctien. Brief. Geld.

Fon ds.

Sonntag, 42. Dez. m Opernhause: Konzert. 1) Arie (Se m'abhandoni), von Mercadante, gesungen von Dlle. Elisa Meerti, aus Bruͤssel. 2) Fantasie fuͤr Floͤte, komponirt und ausgefuͤhrt von

124 [do. do. Prior. Act. 2 109 103

123

102 ½ 108⁷ 102 ½

1045„1 103 l Pots. Eisenb. 102 ½ 1015

St. Schuld-Sch. Pr. Eugl. Obl. 30. Präm. Sch.

Seehandlung.

Mgd. Lpz. Eisenb. do. do. Prior. Act.

der

808

105 102 ½ 87 ¼ 1012 91* 101

102 ¼ Hrl. Aub. Eiseub. 103 do. do. Prior. Act.

Düss Blb. Biseub. do. do. Prior. Act Rbeiu. do. do. Prior. Aet.

Kurm. Schuldv. 104 Rerl. Stadt-Obl. Klhinger do. in Th. 48 102„ 105*

1033,

Danz. do. Westp. Pfandbr. Grossh. Pos. do. Ostpr. Pfandhr. Pomm. do.

Kur- u. Neum. do. 2 Seblesische do.

1019 Eiseub. 1013 102 1014¼ 102½ 101½ 100

Gold al marco Friedrichsd'or Audere Goldmün- zen à 5 Th. 8 ½¼ Disconto 3 4

V Pr. Cour. Thle. zu 30 Sgr. mriek.CGeld.

138¾

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ImEeehsel

0auT s.

Amsterdam 2* Fl. -0. 8 250 Pl. 2 Mt. 138 IHIamburg Mb. Kurz 149 ½ do. 8 M. Mt. 148 L. St. Mt. 6 19 ½ Fr. Mt. 785 Fl. Mt. 103 ¼ 103 Augsburg 50 Pl. Mt. 102 ½ Thlr. Mt. 99 ½ 99 ¼ 100 Thle. TPage 100 100 Fl. Mt. 1019 1 Shbl. Woch. 1 2 ½

London

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Breslau

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Leipzig in Courant im I4 Thl. Fuss.. Bee Betersburgh . . . ....

2

82

———— —Q—QnᷓNQ2—

Auswärtige Börsen. Amsterdam, 7. Dez. Kanz. Bill. 25 8. 5 % Span. 21 2. Sch. —.

Nederl. wirkl. Schuld 51 85. 59% do. 995⅞.

- Pass. 5 22. Ausg. —. Zinsl. Oesterr. 105 ⅞. Antwerpon, 6. Doez. Zinsl. 6. Neue Anl. 21½⅔. Frankfurt a. M., 8. Dez. Oesterr. 59 Met. 107 G. 100¾ G. 2 ½ 9 55 G. 12 21. nr. nam ct. 1958 . 100 zu 500 Fl. 142 ½. 141 ⅓. Preuss. Präm. Sch. 81 G. do. 4 9% Aul. 102 Br. Poln. Loose 76 ½ G. 5 % Span. Anl. 24 ½. 24 ½¾. 2 ½ HoHl. 50 9%. 50 ½.

879 Eisenbahn-Actien. Leipzig- Dresden 101⅔ 6. Bank-Actien 1610.

Hamburg, 9. De⸗z.

Präm. Pol. —.

Köln-Aachen 98 ½ 6. Engl. Russ. 108 ½.

Preuss.

dem Koͤnigl. Kammermusikus Herrn Gabrielsky II. 3) Arie aus Roberto Devereux, von Donizetti, gesungen von Dlle. Meerti.

Hierauf: Der Seeraͤuber, großes Ballet in 3 Abth., von Paul

Taglioni. Im Schauspielhause: Werner, oder: Herz und Welt, Schau⸗ spiel in 5 Abth., von K. Gutzkow. Montag, 13. Dez. Im Opernhause: Vor Sitten⸗Gemaͤlde in 4 Abth., von E. Raupach. des Herrn H. W. Ernst. Ouvertuͤre. Fantasie und die Romanze aus Othello, fuͤr Violine, mit tung, komponirt und vorgetragen von Herrn H. W. Ernst. Er⸗ innerung an die Schweiz, Variationen fuͤr Klarinette, komponirt von Wieprecht, vorgetragen von dem Accessisten der Koͤnigl. Ka⸗ pelle, A. Schubert. Caprices fuͤr Violine uͤber ein Thema aus dem Piraten, mit Orchester-Begleitung, komponirt und vorgetra⸗ gen von Herrn H. W. Ernst. Arie von Mercadante, ausgefuͤhrt von Dlle. Tuczek. Andante Spianato. Hierauf: Der Karneval von Venedig, komponirt und vorgetragen von Herrn H. W. Ernst. Dienstag, 14. Dez. Im Opernhause: Alceste, große Oper in 3 Akten, mit Ballet. Musik von Gluck. Im Schauspielhause: Spectacle demandé: drame -vaudeville nouveau en 3 actes. 2) La scconde repré- sentation de: Tiridate, ou: Comédie et Tragédie, vaudeville nouveau en 1 actée, par Mr. Fournier.

hundert Jahren, Hierauf: Konzert uͤber den Marsch Orchester⸗Beglei⸗

1) Un secret,

Königstädtisches Theater. Sonntag, 12. Dez. Der Liebe und des Zufalls Spiel, Maske fuͤr Maske. Lustspiel in 2 Akten, nach Marivaux und Zuͤnger, von Lebruͤn. Hierauf: Endlich hat er es doch gut ge⸗ macht. Lustfpiel in 3 Akten, nach einer Englischen Idee fuͤr die Deutsche Buͤhne bearbeitet, von Albini. t Montag, 13. Dez. (Italienische Opern⸗Vorstellung.) LIia- liana in Algeri. Opera butla in öit, iusien del Maestro Rossini. Dienstag, 14. Dez. 3 Akten, von J. Nestroy.

Der Talisman. Posse mit Gesang in

Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen. Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober-⸗Hofbuchdruckerei

für die Preußischen Staaten.

Neue Anl. 23 ½. Pas Port. 33 *8 3⁰ 19 ¼.

Span. Rente

oder:

grspsHN. t hth vius 218 11748

Beilag

E“

Deutsche Bundesstaaten. Stuttgart, 5. Dez. (Wuͤrtt. Bl.) Wir haben vorgestern

einen Beschluß der Abgeordneten⸗Kammer vom 3. Dezember mit⸗ getheilt, muͤssen jedoch, zur voͤlligen Uebersicht ihrer Verhandlungen

uͤber Oeffentlichkeit und Muͤndlichkeit im Strafprozeß, auf die Sitzung vom 2. Dezember zuruͤckkommen.

In den Sitzungen vom 24. und 25. November hatte die Kammer bekanntlich den Antrag der Kommission, daß bei dem offentlichen muͤndlichen Schlußverfahren vor dem Gerichtshofe die Anklage durch einen hierfuͤr besonders angestellten Beamten (den Staats⸗Anwalt) vorgetragen werden solle, und eben so den weite⸗ ren in der Debatte gestellten Antrag, daß der Referent des Ge⸗ richtshofes seine Relation oder wenigstens den faktischen Theil der— selben in der oͤffentlichen Sitzung vorzutragen habe, abgelehnt, da⸗ gegen der Kommission den Auftrag ertheilt, unter Beruͤcksichtigung dieser Beschluͤsse uͤber die Einrichtung des oͤffentlichen Schluß⸗ verfahrens und zunaͤchst uͤber die Person dessen, der dem Ver⸗ theidiger gegenuͤber die Anklagegruͤnde in der öffentlichen Sitzung zu entwickeln haben solle, weiteren Bericht zu erstatten. Die Kommission hat nun diesen Auftrag vollzogen. Sie hat an⸗ erkannt, daß, sobald ein besonderer Vertheidiger vor dem Pu—⸗ blikum auftrete und einen Theil der Functionen, welche der Rich- ter waͤhrend der⸗Untersuchung besorge, uͤbernehme, die Natur der Sache fordere, daß auch der zweite Theil dieser Functionen die Anschuldigung vor dem Publikum einen besondern Revpraͤ— sentanten erhalte und der Richter nur auf die Function der Rechts⸗ sprechens beschraͤnkt werde. Es muͤsse demnach der Anklaͤger eine dritte Person seyn. Im Hinblick auf die gefaßten Beschluͤsse und in der Ueberzeugung, daß der Anklage⸗Vortrag, wenn solcher aus der Mitte des zur Entscheidung berufenen Gerichts hervor— gegangen waͤre, bei dem Publikum eine unguͤnstige Meinung von dem Geruüͤcht erzeugen muͤßte, stellte die Kommission den Antrag: a) in jedem einzelnen Falle aus der Zahl der oͤffentlichen Rechts⸗ Anwalte des Kreises und, wenn die Kammer hierauf nicht einge⸗ hen wuͤrde, b) ein Mitglied des Civil⸗Senats oder einen Bezirks⸗ richter, der die Untersuchung nicht gefuͤhrt hat, als oͤffentlichen Anklaͤger zu bestellen.

Nachdem der Kommissions⸗Bericht von dem Berichterstatter von Scheurlen vollstaͤndig vorgetragen war, bemerkte der Praͤsi— dent, daß die Kammer, nachdem sie ein oͤffentliches muͤndliches Schlußverfahren beschlossen, auch bei Art. 332 fuͤr eine Anklage⸗ Akte sich ausgesprochen hahe, es sich nun davon handle, wer die Anklage⸗Akte verfassen und vorlegen solle, woruͤber, als die Kam⸗ mer sich hiermit einverstanden erklaͤrt hatte, von dem Praͤsidenten die Debatte eroͤffnet wurde. Die Koͤniglichen Kommissarien nah— men an dieser Diskussion keinen Antheil. Am Ende derselben wurde der Kommissions⸗Antrag: „daß der oͤffentliche Anklaͤger in jedem einzelnen Falle aus der Zahl der oͤffentlichen Rechtsanwalte des Kreises bestellt werden solle“, durch Zuruf angenommen.

Die Vertheidigung ging nun weiter; aber schon bei dem naͤchsten Paragraphen ergriff der Chef des Justiz⸗Departements, Staatsrath von Prieser, die Gelegenheit, zu erklaͤren: Er nehme hier das Wort blos deswegen, damit sein Schweigen nicht so gedeutet werde, als sey er mit den Antraͤgen der Kommission einverstanden. Er gebe zwar zu, daß nach den bestehenden Be⸗ schluͤssen der Kammer die Kommission keine anderen Antraͤge habe stellen koͤnnen, uͤbrigens sey der Anklaͤger im Interesse der gan⸗ zen Staats-Gesellschaft, welche von der Staats⸗Regierung vertre⸗ ten werde, aufgestellt, und es koͤnne daher die Bestellung des An⸗ klaͤgers nur dem Koͤnig und der Staats⸗Regierung zukommen. Er muͤsse deswegen bestimmt gegen diesen Kommissions⸗Antrag, so wie gegen alle hierauf Bezug habenden Antraͤge der Kom— mifsion, sich erklaͤren. Nach einer kurzen Eroͤrterung daruͤber, in

Allgemei

1543

welchem Sinn diese Erklaͤrung des Departement⸗Chefs zu neh⸗ men sey, erklaͤrte der Praͤsident, daß er die Kammer fuͤr verbun⸗ den halte, in der Berathung fortzufahren, so lange die Regierung den Entwurf nicht als zuruͤckgenommen erklaͤre, was bis jetzt nicht geschehen sey. Hiermit erklaͤrte sich die Kammer einverstanden, die sofort die Berathung fortsetzte zunaͤchst uͤber die Pflichten und Befugnisse des Staats⸗Anwalts.

Art. 340 lautet: . b

„In dem Schluß⸗Termin geht die Verhandlung vor dem erken nenden Gericht in Gegenwart des Staats⸗Anwalts, des Angeschul⸗ digten und seines Vertheidigers vor sich. Sie beginnt mit einem kurzen Vortrag des Gerichts⸗Vorstandes uͤber die Veranlassung der Untersuchung, worauf derselbe den Angeschuldigten auffordert, seine allgemeinen persoͤnlichen Verhaͤltnisse anzugeben. Hiernaͤchst traͤgt der Staats⸗Anwalt die Anklage⸗Akte und sodann der Vertheidiger die Schutzschrift fuͤr den Angeschuldigten vor. Der Gerichts⸗Vorstand hat nunmehr den Angeschuldigten zu befragen, ob er noch selbst zu seiner Vertheidigung etwas vorzubringen habe. Auf dieses Vorbrin⸗ gen des Vertheidigers oder des Angeschuldigten steht dem Staats⸗ Anwalt das Recht muͤndlicher Erwiederung zu. Mit der hierauf er⸗ theilten gleichfalls muͤndlichen Antwort der Ersteren schließt sich so fort die Verhandlung. Bei dieser Verhandlung wird ehrbaren Maͤn nern der Zutritt gestattet, ausgenommen: 1) wenn bei der That Mitschuldige waren, welche noch nicht ausgemittelt oder noch ab⸗ wesend sind; 2) wenn die Untersuchung Verbrechen der Unzucht betrifft; 3) wenn in besonderen Faͤllen Gefaͤhrdung des Staates oder der df⸗ fentlichen Sicherheit zu besorgen ist, woruͤber der Gerichtshof an das Justiz⸗Ministerium zu berichten und dessen Entschließung zu erwar⸗ ten hat.“

Die Kommission stellt zu diesem Artikel folgende Antraͤge: 1) dem dritten Absatze des Artikels folgenden Satz beizufuͤgen: „Beide, sowohl der oͤffentliche Anklaͤger, als der Vertheidiger, ha⸗ ben hierbei die Verpflichtung, aktenwidrige Behauptungen des an— deren zu berichtigen und noͤthigenfalls den Antrag an den Vorstand des Gerichts zu stellen, welcher hierauf sowohl, als auch von

Amts wegen, die erforderlichen Aufschluͤsse aus den Akten zu erthei⸗

len hat.“ 2) Will die Kommission das Beiwort „ehrbar“ wegge⸗ lassen wissen, da es schwer sey, zu bestimmen, wer unter ehrbaren Maͤnnern zu verstehen und durch wen die Ehrbarkeit auszumitteln sey. 3) Die Z. 1 des Artikels zu streichen, weil, wenn dieser Ausnahme stattgegeben wuͤrde, nicht nur eine große Anzahl von Krimininalfaͤllen der oͤffentlichen Verhandlung entzogen und der Angeklagte, der seine Mitschuldigen angegeben habe, durch die von ihm nicht verschuldete Abwesenheit der Theilnehmer am Verbre⸗ chen des Rechtes der Oeffentlichkeit verlustig werden wuͤrde. 4) Durch die Bestimmung der Z. 3 des Entwurfs wuͤrde nach der Ansicht der Kommission gerade in Faͤllen, wo das Publikum am meisten betheiligt ist, naͤmlich bei Staats⸗Verbrechen, der Re⸗ gierung anheimgegeben seyn, unter dem vieldeutigen Titel der Ge⸗ faͤhrdung des Staats und der oͤffentlichen Sicherheit, die Oeffent⸗ lichkeit beliebig zu beschraͤnken. Die Kommission will durch eine Bestimmung aͤhnlicher Art die Besorgniß vor Willkkuͤrlichkeiten beseitigen und stellt deswegen den Antrag, im Eingang der Z. 3 nach dem Worte „wenn“ einzuschalten: „bei dem Verbrechen des Hochverraths, des Landes⸗Verraths und bei dem Verbrechen ge⸗ gen den Deutschen Bund, so wie bei der Beleidigung der Maje⸗ staͤt und beim Aufruhr in besonderen Faͤllen, Gefaͤhrdung des Staats oder der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist, woruͤber der Gerichtshof an das Justiz-Ministerium zu berichten und des— sen Entschließung zu erwarten hat.“

Knapp: Gegen die Z. 3 des Entwurfs, wonach dem Ju⸗ stiz⸗Ministerium zustehen soll, das oͤffentliche Verfahren zu suspen⸗ diren, muͤsse er sich erklaͤren. Die die Regierung beschraͤnkende Bestimmung sey so vag, daß Alles darunter subsummirt werden koͤnnte. Man koͤnnte eine Gefaͤhrdung des Staats und der oͤffent⸗ lichen Sicherheit darin finden, wenn bei den oͤffentlichen Gerichts⸗

V

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Verhandlungen Ansichten und Grundsaͤtze entwickelt wuͤrden, die den bestehenden entgegen seyen. Er stelle den Antrag, diese Ziffer zu streichen und zu bestimmen, daß die Oeffentlichkeit nur dann zessiren solle, wenn zu besorgen stehe, daß die oͤffentliche Ordnung durch Gewalt⸗Handlungen gestoͤrt werde, und daß der Gerichtshof hierauf den Antrag zu stellen, das Justiz⸗Ministerium aber ohne einen solchen die Oeffentlichkeit zu suspendiren nicht das Recht haben solle.

Staatsrath von Prieser: Wenn es Faͤlle gebe, wo durch

eine oͤffentliche Gerichts⸗Verhandlung die Sicherheit des Staats

bedroht werden koͤnne und daß es solche Faͤlle gebe, sey nicht zu widersprechen so sollte auch das in Frage stehende Recht der Regierung nicht beanstandet werden. In Frankreich werde zur Sicherung der Ordnung Militair kommandirt. Sollten wir gleichfalls Regimenter marschiren lassen, wenn durch Schließung der Gerichtsthuͤren geholfen werden koͤnne? Aus nichtigen Gruͤn⸗ den werde die Oeffentlichkeit niemals versagt werden; es sey des⸗ wegen die Besorgniß eines Mißbrauchs dieses Rechts ungegrüuͤn⸗ det. Die Regierung selbst werde nur da von ihrem Rechte Ge⸗ brauch machen, wo es nothwendig sey. Es sey gar nicht die Ab— sicht der Regierung, bei dem Vergehen des Hochverraths stets die Gerichtsthuͤren schließen zu lassen. Er wuͤnschte, es waͤren die Verhandlungen uͤber die letzten politischen Vergehen öͤffentlich ge⸗ pflogen worden, wodurch so manches schiefe Urtheil haͤtte vermic⸗ den werden koͤnnen.

Direktor v. Bezzenb erger: Daß die von der Regierung beantragte Maßregel nothwendig sey, habe die Erfahrung gelehrt. Im Großherzogthum Hessen habe sich dieses Beduͤrfniß fuͤhlbar gemacht, indem dort durch das Gesetz vom 22. Maͤrz 1836 der Regierung das Recht eingeraͤumt worden sey, die Gerichtsthuͤren zu schließen. Es beweise dies fuͤr die Nothwendigkeit dieser Maß regel um so mehr, als der Hessischen Regierung das Lob der Hu-⸗ manitaͤt nicht versagt werden koͤnne. Wenn die Gerichte von einer tobenden Menge umgeben seyen, lasse sich ein unbefangenes Urtheil nicht erwarten. Man koͤnne nicht die Ruhe jener Roͤmischen Se natoren von ihnen erwarten, die ruhig sitzend von den Galliern an den Baͤrten sich haben zupfen lassen. Auch müͤsse man an die Arten der Verbrechen denken, wie z. B. durch gewisse Ver brechen gegen die Religion das Gefuͤhl auf das empoͤrendste belei⸗ digt wuͤrde.

Nachdem die Debatte noch eine Zeit lang fortgedauert, brachte das Praͤsidium die vorliegenden Antraͤge zur Abstimmung. 1) Ob das Beiwort des Gesetz⸗-Entwurfs „ehrbaren“ weggelassen werden solle. Dieser Antrag der Kommission wurde durch Zuruf ange⸗ nommen. 2) Der weitere Antrag der Kommission, die Ziffer 1 des Entwurfs aufzugeben, wurde gleichfalls durch Zuruf angenom⸗ men. 3) Der Antrag des Abgeordneten Knapp aber, die Ziffer 3 des Entwurfs und den Kommissions⸗Antrag sub 4 des Berichts zu streichen, wurde abgelehnt. Hierauf wurde von dem Praͤsidium zunaͤchst die Frage zur Abstimmung gebracht: ob das Justiz⸗Mi⸗ nisterium die Oeffentlichkeit nur auf den Antrag des Gerichtshofes solle einstellen koͤnnen, was mit 48 gegen 28 Stümmen bejaht wurde. Den letzten Kommissions⸗Antrag sub 4: daß die Oeffentlichkeit einge⸗ stellt werden koͤnne, wenn bei dem Verbrechen des Hochverraths, des Landesverraths und bei dem Verbrechen gegen den Deutschen Bund, so wie bei der Beleidigung der Majestaͤt und bei dem Auf⸗ ruhr in besonderen Faͤllen, Gefaͤhrdung des Staats oder der oͤffent⸗ lichen Sicherheit zu besorgen ist, theile der Praͤsident in die zwei Fragen: a) ob bei den von der Kommission herausgehobenen Ver⸗ brechen die Oeffentlichkeit soll eingestellt werden koͤnnen, und b) wann der Fall der Einstellung der Oeffentlichkeit eintrete. Der Kommissions⸗Antrag wurde in beiden Beziehungen, ad a) durch Zuruf und ad b) mit 52 gegen 24 Stimmen, angenommen. Es sind somit saͤmmtliche Antraͤge der Kommission zu diesem Artikel und unter diesen Modificationen der Artikel selbst angenommen.

Staaten.

1 8 · 1 8 . . Die Taxe, der neueste Hypothekenschein und die welche an dessen Vermoͤgen aus irgend einem Rechts saͤmmtlichen Kinder, deren Aufenthalt hier unbe B ek ann ma. ch u nge n. ö grunde Anspruͤche zu baben glauben, hierdurch ge⸗ kannt, so wie alle die, welche an den hier befind⸗ 111““ gistratur eingesehen werden. laden, bei Strafe des Ausschlusses von gegenwaͤrti⸗ lichen in eirca 600 Thlr. bestehenden Nachlaß des Der nachstehend signalisirte Maurer⸗Geselle Jo⸗ Berlin, den 5. Juli 1841. gem Kreditwesen, wie auch des Verlustes der Rechts gedachten Heynisch Erbanspruͤche zu machen haben, hann Heinrich Muͤller, welcher bereits fruͤher Kdnigl. Preuß. Kammergericht. wohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, bei Verlust derseheh an der Rechtswohlthat der wegen gewaltsamen Diebstahls bestraft und sich ge⸗ 3 8 1 den 8. Februar 1842, Wtehereetsetzinig in veh vorigen Stand, auf genwaͤrtig wegen mehrerer gewaltsamen Diebstaͤhle an hiesiger Amtsstelle zu rechter fruͤher Gerichtszeit de April 1842 hier in Untersuchung befindet, ist in der vergangenen v , entweder in Person oder durch genugsam legitimirte edictaliter vorgeladen worden, vor uns auf. dem Nacht aus dem hiesigen Kriminal⸗Gefaͤngnisse gewalt⸗ Mit Beziehung guf die den Stralsundischen Zei und instruirte Bevollmaͤchtigte zu erscheinen, ihre Rathhause dahier durch genuͤgend sam gusgebrochen und euntfloehn. tungen in extenso inserirten Ladungen vom heutigen bei gedachtem Kreditwesen habenden Forderungen Bevollmachtigte, wozu die Herren Advokaten Weithas Alle verehrlichen Behoͤrden des In und Auslandes Tage werden auf den Antrag des Hoctor juris Her⸗ zu liquidiren und gebuͤhrend zu bescheinigen, daruͤbersin Schleitz und Heynisch in Lobenstein vorgeschla⸗ ersuchen wir dienstergebenst, auf diesen gefaͤhrlichen mann Richter zu Stralsund alle diecienigen, welche an mit dem Konkursvertreter und uͤber die Prioritaͤt gen werden, zu erscheinen, hin sichtlich ihrer Perso⸗ Verbrecher zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle zu das ihm eigenthuͤmlich gehoͤrende, im Jahre 1839 unter sich binnen gesetzlicher Frist rechtlich zu ver nen sowohl als bEbT sich bhinlaͤnglich verhaften und unter sicherer Begleitung an uns ab⸗ von den von Normann⸗Jarnitzer Erben zunaͤchst an fahren, zu beschließen und auszuweisen⸗ hegeet Tet heehhg mit der Wittwe liefern zu lassen. Wir versichern die ungesaͤumte Er⸗ den von Corswant auf Pentin und Darseband, dann 1164“ M dr 1842, vautsetnanderzuseten und 85 auf jeden kom stattung der Kosten, und den verehrlichen Behoͤrden aber in eben diesem Jahre an ihn uͤberlassene, im der Publication eines Praͤklustvbescheids, sodann aber mende Erbrate in E 1 welches un⸗ des Auslandes eine gleiche Rechtswillfaͤhrigkeit. Trenter Kirchspiel auf Ruͤgen belegene Allodialgut den 22. Marz 1842, „ster Hinweisung auf das an ee elle angeheftete Charlottenburg, den 8. Dezember 1841. Neuendorff nebst Pertinenz Zessin und an die dortigen der Pflegung der Guͤte und, nach Befinden, der Patent bierdurch bekannt gemacht fosrg. Koͤniglich Preußisches Stadtgericht. Saaten und Ackerarbeiten Forderungen und Anspruͤche Abschließung eines Vergleichs, wobei hiejenigen, Saalburg im Fuͤrstenthum Reuß/ den 30. Okto⸗ Person⸗Beschreibung: haben, zu deren Anmeldung und Beglaubigung in welche gar nicht oder nicht gehoͤrig erscheinen, oder ber 1841. C Hfis⸗ E“ he. Der Maurer⸗Geselle Johann Heinrich Muͤl⸗seinem der folgenden Termine 1 uͤber den Vergleich sich nicht erklaͤren füͤr einwil⸗ In Auftrag, Jahn, Stadtschreiber. ler ist 31 Jahr alt, aus Charlottenburg gebuͤrtig, 5den 2. und 31. Dezbr. d. J., oder am 11. Ja⸗lligend geachtet werden sollen, dafern abereine Ver Fuß 5 ½ Zoll groß, von mittlerer Statur, hat schwarz seinigung nicht zu Stande kommen sollte, vraunes Haar, einen schwarzen schwachen Bart, hohe Morgens 10 Uhr, vor dem Koͤnigl. Hofgerichte, bei 8 den 29. Maͤrz 1842, Stirn, graue Augen, gewoͤhnliche Rase, gewoͤhnlichen Vermeidung der am 31. Januar k. J. zu erken⸗ der Inrotulation der Akten, und endlich Mund mit etwas starker Unterlippe, gesunde Zaͤhne, nenden Praͤkluston, hiermit aufgefordert. sSen 10obb rundes Kinn, bleiche Gesichtsfarbe und war im Ge Datum Greifswald, den 30. Oktober 1841. b der Publication des Locations⸗Erkenntnisses sich zu sichte pockennarbig. Besondere Kennzeichen sind Koͤnigl. Preuß. Hofgericht von Pommern u. Ruͤgen. gewaͤrtigen. ö1“ folgende: der Muͤller trug glatt gescheiteltes Haar, 1.S. Dr. Odebrecht. Uebrigens haben ac warnits ESsctbiher zur schielte auf dem linken Auge, und stotterte besonders nahme der kuͤnftig an sie ergehenden Ladungen Be⸗ wenn er zu reden anfing. Bekleidung: Bekleidet

vollmaͤchtigte am Orte des Gerichts zu bestellen. ist der Muͤller bei seiner Entweichung mit einem

Waldenburg, den 10. September 1841. dunkelbraunen Flausch⸗Ueberrocke mit Hornknoͤpfen Fuͤrstlich ö Justizamt. blauen tuchenen Beinkleidern, einem blaubunt be⸗ .

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Nothwendiger Verkauf. Das hierselbst in der Neuen Friedrichs⸗Straße No. 38 belegene, im Hypothekenbuche des Kammer⸗ gerichts Vol. II. pag. 361. No. 76. verzeichnete, dem Kaufmann Johann Heinrich Kupsch gehoͤrige Grund⸗ stuͤck nebst Zubehoͤr, welches auf 49,108 Thlr. 13 Sgr. 4 ½ Pf. gerichtlich abgeschaͤtzt worden, soll an den Meistbietenden in dem auf den 23. Februar 1842, Vorm. um 11 Uhr, im Kammergericht vor dem Kammergerichts⸗Rath Herrn von Drygalski anberaumten Termine oͤffent⸗ lich verkäauft werden.

Das allhier am altstaͤdtischen Markt sub No. 305

nigen militairischen Verwaltungs⸗Zweige und Ver⸗

belegene Wohnhaus nebst Zubehoͤr, jedoch mit Aus⸗ schlüͤß der Maschinen, zur erbschaftlichen Liquidations⸗ masse des Tuchscheerermeisters Ludewig Friot gehoͤrig, Vol. 7. pag. 289 des Hypothekenbuchs der Altstadt,

nebst Hypothekenschein und in der gistratur einzusehenden Tarxe, soll 1 8 am 23. Mai 1842, Vormittags 11 Uhr, vor dem Herrn Assessor Siemon an ordentlicher Ge⸗ rich tsstelle subhastirt werden. 1““ EEEEEEI1“ Nachdem der Handelsmann Herr Alexander Graͤf in Waldenburg seine Insolvenz angezeigt und sein Vermoͤgen an seine Glaͤubiger abgetreten hat, so

Re⸗

werden Amtswegen die bekannten und unbekannten Glaͤubiger gedachten Graͤf's, uͤberhaupt aber Alle,

B.ekanntmachung.

So Sb hatsh be See olge der nachrichtigt, daß die Meß⸗Handelswoche der Lichtmesse abgeschaͤtzt auf 8588 Thlr. 3 Sgr. 7 Pf., zufolge der 1842 metdem 30. ar ihren Anfang nimmt, und das Auspacken der Kurzenwaaren am 24sten, aller anderen Waaren hingegen am 26sten desselben Monats, von Mittags 12 Uhr an, gestattet ist.

Braunschweig, 4. Dezember 1841. tʒi. Herzogliche Ober⸗Inspection der indirekten Steuern.

Bekanntmachung.

Auf Ansuchen der zu Riga in Kurland domizili⸗ renden Wittwe des von hier drich Heynisch, fruͤher in F gestorben in Ratzeburg, Louise geb. Kreuz, sind ihre

gebuͤrtigen Johann Frie⸗ riedrichstadt in Rußland,

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Der gewiß hoͤchst billige Subsecriptionspreis duͤrfte wohl noch Viele zur Anschaffung dieses sehr wichtigen Werkes veranlassen.

In der Buchhandlung von Alexander Du 8% Koͤnigl. Hofbuchckhaͤndler, Franz. Fres⸗ 21, ist eine uͤberaus reicheuswahlgeschme voll gebundener Werke aus 5 der Literatur zur Ansicht ausgestellt, na⸗