1841 / 355 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

strafe von zwei bis fuͤnf Thalern oder mit Gefaͤngnißstrafe von drei dis acht Tagen zu belegen. Hat er jedoch nur die vorschriftsmaͤßige Abmeldung versaumt, sich aber rechtzeitig in dem Bezirk seines neuen Aufenthaltsortes angemeldet, so trifft ihn nur Geldstrafe von einem bis zwei Thalern oder Gefaͤngnißstrafe von einem bis zwei Tagen. Diese Strafen fuͤr die unterlassene An⸗ oder Abmeldung sind, auf Re⸗ quisition des Bataillons⸗Commandeurs, durch die Civil⸗Behoͤrde fest⸗ zusetzen und sofort zu vollstrecken. 3 §. 40. Auf die Offiziere der Landwehr kommen die in den §§. 32— 39 enthaltenen Mmeamegen gleichfalls zur Anwendung, je⸗ doch kann fuͤr die §8§. 33 —39 bezeichneten, zur Disziplinar⸗Bestrafun geeigneten Vergehen gegen sie hoͤchstens ein sechstaͤgiger Stuhen⸗Arre verhaͤngt werden. 348 dieser zur Bestrafung nicht ausreichend, so muß gegen sie auch da, wo gegen die Gemeinen Disziplinar⸗Bestrafung stattfinden kann, gerichtliche Bestrafung erfolgen. In den Faͤllen des §. 39 darf gegen Offiziere der Landwehr niemals Geldstrafe, sondern nur Stuben⸗Arrest eintreten. §. 41. Die in den §§. 32 39 enthaltenen Bestimmungen gelten

auch in Ansebung der Reserve⸗Mannschaft, der mit Vorbehalt der Wiedereinberufung entlassenen Train⸗Soldaten und der auf unbestimmte Zeit beurlaubten, aber noch zur etatsmaͤßigen Friedens⸗Staͤrke gehoͤ⸗ renden Soldaten des stehenden Heeres. Von jeder gegen die zuletzt

edachten Beurlaubten verhaͤngten Diszlinar⸗Betkesfung hat der andwehr⸗Bataillons⸗Commandeur den betreffenden Truppentheil so⸗ fort zu benachrichtigen.

Vierter Abschnitt. Von der Disziplinar⸗Bestrafung der Militair Beamten.

4 §. 42. Gegen Militair⸗Beamte, die ausschließlich unter Militair⸗

efehlshabern stehen, uͤbt der Militair⸗Vorgesetzte die Disziplinar⸗

A 2 6 v7 di r Anzeiger für di wovon 9 ausgegeben sind, welche enthalten: D. Bei E. S. Mittler (Stechbahn 3) ist zu haben: Bekanntmachu⸗ ngen. 3. 5 Thle., Novellen 1r und 21 Thl., Persiles Der und Sigismunda 1 eut lUlverein in, versendet: der 3te Theil der Novellen und der iste des D sche Zollverein, Das in der Zimmerstraße Nr. 44 belegene Grund⸗ noch nie Deutsch uͤbersetzten Schaͤfer⸗Romans Gala⸗ dessen 2r Theil dann im Dezember folgt und das Werk schließt. Mit der Ausgabe des letzten Theils erlischt der Subserprs. Ladenpreis ein mit 9 Gr. fuͤr den Theil und 42 Thlr. Taxe und fuͤr das komplette Werk. 183 Hekenschein snd in de F zu G. P. R. James’' Romane, Zu diesem Termine werden auch die etwanigen un⸗ in Deutschen Uebertragungen herausgegeben v. Fr. Notter u. G. Pfizer. Soaschenformat. Diese 33 Bdchn, enthalten: Der Zigeuner 6 Bdchn., merksam. der Hugenotte 8 B., Darnley 7 B., Richelieu 6 B., des Koͤnigs Hochstraße 6 B. Noch in diesem Jahre Dktober erscheinen Karl Tyrell oder das boͤse Blut. 8 G. Fünse de 879 rd gencic⸗ von Cerons. b isr S. 1 Vorraͤthig in allen Buchhandlungen Preußens, in 9 * d 9 8 8 44 8 8 2 88 Rentmeister Franz Friedrich Buch in Berlin (Stechbahn 3), Bromberg, Posen bei E. S.

8 Nothwendiger Verkauf. 1 Stadtgericht zu Berlin, den 16. November 1841

stuͤck der verehelichten Dousseck, jetzt deren Erben thea, zugehdrig, gerichtlich abgeschaͤtzt zu 8976 Thlr. 15 Sgr. 4 Pf., soll

am 19. Juli 1842, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Hypothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

Vormittags 11 Uhr,

bekannten Real⸗Praͤtendenten, unter Verwarnung der Praͤklusion, vorgeladen.

Ediktal⸗Citation. Nachdem der aus Astenbeck, Koͤniglich Hannover⸗ schen Amts Wohldenberg, gebuͤrtige, am 9. b 1811 auf dem Eisenhammer zu Löͤttmaringhausen verstorbene 3 dem von selbigem errichteten Testamente seinen Schwester⸗ und Bruͤderkindern ein nach dem Tode seiner als Universalerbin eingesetzten Ehefrau zahl⸗ bares Legat von Viertausend Thalern, den Pbefer u 60 Stuͤber gerechnet; ingleichen die am 1. No

Mittler.

z 1 ü- 5 vember 1824 zu Meschede verstorbene Wittwe desselben, handlungen, zunaͤchst in der Stuhrschen, Berlin, in ihrer letztwilligen Schloßplatz 2, Potsdam, Hohenwegstr. 4, zu haben:

Marie Balduina, geb. Pape, Disposition den Geschwisterkindern ihres vor edach⸗ ten weiland Ehemannes ein Legat von Dreihundert Thalern ausgesetzt, und insbesondere der Erstere, der Rentmeister Buch, es der Obrigkeit zu Hildesheim uͤberlassen hat, das von ihm seinen Geschwisterkindern bestimmte Legat unter diesen nach Beduͤrfniß und Verdienst zu vertheilen, in Gemaͤßheit dieser Verfuͤ⸗ gung nun auch, und zwar nach Beendigung des uͤber den Nachlaß der Wittwe Buch eroͤffneten Liquida⸗ tions⸗Prozesses, das Percipiendum der Legatare von dem Kdniglich Preußischen Land⸗ und Stadtgerichte zu Meschede dem unterzeichneten. Gerichte eingesandt worden ist; so werden alle diejenigen, welche sich zur Theilnahme an den oberwaͤhnten Legaten, fuͤr berech⸗ tlat halten und sich dahier nicht bereits gemeldet haben, hierdurch vorgeladen, so gewiß in dem vor dem unterzeichneten Stadtgerichte auf Dienstag, den 15. Marz 1842, Vormittags 8 11 U de⸗ angesetzten Termine zu erscheinen egilgitimire als sie ansonst bei der Vertheilung Legatengelder unberuͤcksichtigt bleiben

spiel.

ehrliche 2) Japhet,

und sich gehdrig Luflage,

5

wuͤrden. 8 Decretum Hildesheim, den 1. Dezember 1841.

Das Stadtgericht. 1

., Schworzloyhf.

Literarische Anzeigen.

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Strafgewalt nach Maßgabe ihres Ranges innerhalb derselben Graͤnzen

aus, wie gegen die ihm untergebenen Personen des Soldatenstandes.

§. 43. Militair⸗Beamte, die sowohl unter einem Militair⸗ Vorgesetzten, als unter einem Verwaltung Vorgesetzten (oder unter einer Verwaltungs⸗Behöoͤrde) stehen, sind der Disziplinar⸗Strafgewalt des Letzteren ausschließlich unterworfen, wenn von ihnen bei ihren Dienst⸗Verrichtungen gegen die wissenschaftlichen Grundsaͤtze oder ad⸗ ministrativen Vorschriften verstoßen worden ist, welche die Grund⸗ lage ihrer Amtsthaͤtigkeit bilden, und es mithin bei Beurtheilung ihrer Vergehen und ihrer Strafbarkeit auf die besondere Kenntniß dieser Grundsaͤtze und Vorschriften ankommt. Alle andere Dizipli⸗ nar⸗Vergehen solcher Beamten fallen der Bestrafung durch den Mili⸗ tair⸗Vorgesetzten anheim, wodurch jedoch die Mitaufsicht der Ver⸗ waltungs⸗Vorgesetzten (oder der Verwaltungs⸗Behoͤrde) uͤber die sitt⸗ liche Fuͤhrung des Beamten und die Befugniß, auch ihrerseits die⸗ serhalb, wo es Noth thut, mit Disziplinar⸗Maßregeln einzuschreiten, nicht ausgeschlossen wird. Wo die Graͤnzen dieser beiden Subordi⸗ nations⸗Verhaͤltnisse zweifelhaft seyn sollten, muͤssen bei Ausuͤbung der Disziplinar⸗Strafgewalt die fuͤr diese Beamten ertheilten beson⸗ deren Dienst⸗Vorschriften und Instructionen beruͤcksichtigt werden.

§. 44. Der Militair⸗Vorgesetzte darf, wenn er nach vorstehen⸗ den Paragraphen zur Hiszivlinar⸗Bestrafunh befugt ist, gegen die oberen (im Offiziers⸗Range stehenden) Militair⸗Beamten einfache Verweise und Ordnungs⸗Strafen, gegen die unteren (im Unteroffi⸗ ziers⸗Range stehenden (Militair⸗Beamten aber die nach ihrem Range anwendbaren Arreststrafen (§. 5 B. 2 und 3) verhaͤngen. 8. 45. In den Verhaͤltnissen, in welchen Militair⸗Beamten nach §. 43. den Verwaltungs⸗Vorgesetzten untergeordnet sind, haben diese die Disziplinar⸗Strafgewalt nach den fuͤr Civil⸗Staatsdiener beste⸗ henden Vorschriften auszuuͤben.

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LE Tancred 1 Thlr., Cherubini's Wasser- Beethoven’'s Stumme Schweizer- Familie 8 Rossini's Barbier von Sevilla Thlr., Winter's Opfersest E Dameo 2 III Rossini's Othello 1 Thlr., Paër's Sargino 1 Thlr., Cima- rosa's Die heimliche Ehe dieu's Johann v. Paris 1 ½ Thlr., Rossi- nize, Dis diebische Eleter 2 8, ,Thlr., Bel- in allen Buchhandlungen, zunaͤchst in der Stuhr lini's Norma 1 ½ Thlr., Bellinils Die Un- schen, Berlin, Schloßplatz 2, bekannte (la straniera) 4 ½ Phlr. s 9 1 8 In neuen, eleganten Aullagen sind ferner zu

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2 Siehe! Wie haben fie ihn so lieb gehabt.

§. 46. Die Militair⸗ und Verwaltungs⸗Vorgesetzten haben von der gegen einen ihnen Beiden untergeordneten Beamten verhaͤngten Disziplinar⸗Bestrafung, insofern dieselbe nicht blos in einem Ver⸗ weise besteht, sich gegenseitig Mittheilung zu machen. §. 47. Insoweit sonst fuͤr einzelne Klassen von Militair⸗Beam⸗

ten besondere Disziplinar⸗Strafbestimmungen gegeben sind, kommen

diese zur Anwendung. Uetnahlich 8-2 sfeus Allerhoͤchsten Unterschrift und beigedruck tem Koͤniglichen Insiegel. h Gegeben Sanssouci, den 21. Oktober 1841. 3

Friedrich Wilhelm.“

Die in demselben Blatte der Gesetz⸗Sammlung enthal⸗ tene Allerhoͤchste Kabinets⸗Ordre, die Aufhebung der Lohnfuhr⸗ Abgabe betreffend, lautet folgendermaßen: 2

„Auf Ihren Bericht vom 3ten d. M. bestimme ich Ich hierdurch, daß die nach Nr. 2 der Verordnung vom 10. Januar 1824 (Gesetz⸗ Sammlung 1824 Seite 16) von den Mieths⸗Kutschern und Lohn⸗ Fuhrleuten, bei Personenfuhren uͤber zwei Post⸗Meilen, an die Post⸗Kasse zu entrichtende Abgabe, vom 1. Januar 1842 ab, gaͤnzlich aufhoͤren soll. Dieser Befehl ist durch üm

zu machen. 1

Charlottenburg, den 10. Dezember 1841. 1”“ Eg

v-

1 Friedrich Wilhelm. An

die Staats⸗Minister von Nagler und Grafen von Alvensleben.

Preußischen Staaten.

Predigt gehalten am 5. Julius 1840. Zweite Aufl. gr. 8. geh. Thlr.

Das christliche Leben. Predigt am Tage der Gedaͤchtnißfeier Sr. Majestaͤt des hochseligen Koͤnigs Friedrich Wilhelm's III., den 19. Julius 1840, Nachmittags gehalten. gr. 8. geh. Thlr.

digt am 7. November 1841 gehalten. geh. ⁄2 Thlr.

gr. 8.

Abendstunden. Zweite, vermehrte Ausgabe in Einem Bande. 8. Druckpapier 2 Thlr. kart. 2 ½ Thlr. Kupferdruckpapier 2 ½ Thlr.

Adalbert's Bekenntnisse. Zweite vermehrte Ausgabe. gr. 12. geb. 1 ½ Thlr.

Die Lehre vom gottlichen Reich. gr. 8. geh. 1 Thle.

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In der Arnoldischen Buchhandlung in Dresden und Leipzig ist so eben erschienen und in allen Buch handlungen zu haben, in Berlin bei E. S. Mitt ler (Stechbahn 3

X“X Lehrbuch der Chemie. schrift des Verfassers uͤbersetzt von F. Woͤhler. Dritte umgearbeitete und vermehrte Original Auf⸗ lage. Zehnten Bandes fuͤnftes Heft. Hiermit ist dieses Werk geschlossen, und es sind nun

Handlungen, in

Ausgabe und bedarf daher alle zehn Bäaͤnde, mit 12 Kupfertafeln und 25 einge

druckten Holzschnitten fuͤr den Preis von 34 Thlr.

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Rossini's dem Titel:

8889 8 EEö111

Fidelio chemische Operationen und Geraͤthschaften nebst Er⸗ Porticip klaͤrung chemischer Kunstwoͤrter in alphabetischer Ordnung. Im Deutschen herausgegeben von F. Woͤhler. Mit 7 Kupfertafeln und 25 Holz schnitten. gr. 8. broch. Praͤnumerations⸗Preis bis zur Ostermesse 1842. 3 Thlr. Spaͤterer La⸗ denpreis 3 Thlr. 20 Sgr.

von

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Der Dienst des Sappeurs

Der Dienst des Pontonier

Zweiter 48 8 8 Die Vorposten der leichten Kavallerie,

geheftet. Flemming in Glogau.

Amtliche Nachrichten.

Der Tod, ein Lehrer der Weisheit. Pre⸗

Ferner erschien von demselben Verfasser ebendaselbst:

Aus der Schwedischen Hand.

Das im Jahr 1817 in Mödling bei Wien von Herrn

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Lnns e872, sue M.e

gask vs Shannesssuke 76 1 4 ..

1e

Provinz Brandenburg. Land⸗

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Landtags⸗Angelegenheiten.

tags⸗Abschied.

Frankreich. Paris. Versammlung der General⸗Conseils des Ackerbaues, des Handels und der Fabriken. Vermischtes. Schreiben aus Paris. (Neueste Nachrichten in Bezug auf Afrika.)

Großbritanien und Irland. London. Keine Begnadigung von Verbrechern aus Anlaß der Geburt des Kronprinzen. Loll Ein⸗ kuͤnfte. Nonnenkloster in Edinburg. Nachrichten aus Nord⸗ Amerika. Botschaft des Praͤsidenten von Texas. Vermischtes. Brief aus London. (Der Graf von Westmoreland.)

Deutsche Bundesstaaten. Muͤnchen. Eisenbahn. Luxem⸗ burg. Die Mordthat in Diekirch.

Schweiz. Zuͤrich. Genf und die letzten demokratischen Umtriebe.

Aegypten. Alerandrien. Abkommen des Vice-Koͤnigs mit dem Britischen Konsul die Handels⸗Abgaben betreffend.

Niederländisches Indien. Schreiben aus Batavia. (Koran⸗ Maatschappy; Unterwerfung einiger Inseln an der Westkuͤste von Sumatra; Javaner und Neger; Einfuhr von Kameelen; Cholera.)

Inland. Greifswald. Professor Gesterding †.

Die Eisenbahnen Deutschlands und der Nachbarstaaten. Fuͤnfter Artikel.) Die Eisenbahnen der Schweiz und Ober⸗Italiens.

Beilage. Großbritanien und Irland. Vermischtes. Italien. Rom. Portugtesische Kirchen⸗Angelegenheiten. Die Verschwo⸗ renen von Aquila. Türkei. Konstantinopel. Ministerial⸗ Veraͤnderungen. Inland. Berlin. Vertrag zwischen Preußen und Lippe. Magdeburg. Kirchenraub.

Umtliche Uachrichten.

Kronik des Tages.

Se. Majestaͤt der Koͤnig haben Allergnaͤdigst geruht:

Dem Arbeitsmann Johann Schulz zu Bromberg die Ret⸗ tungs⸗Medaille mit dem Bande zu verleihen,

Den ordentlichen Professoren an der Universitaͤt zu Berlin, Geheimen Ober⸗Revisions⸗Rath Dr. von Savigny, Dr. von Raumer und Dr. Ranke, die Annahme des von Sr. Majestaͤt dem Koͤnige der Belgier ihnen verliehenen Leopolds⸗Ordens zu ge⸗ statten,

Den Proviantmeistern Kurth in Danzig und Dietz in Mainz den Charakter als Kriegsraͤthen beizulegen.

2 x g᷑ . 8 Angekommen: Se. Erlaucht der Graf Henrich zu Stol⸗ berg⸗Wernigerode, von Wernigerod

Landtags-Angelegenheiten

Provinz Brandenburg. Ka h b vööe

fuͤr die zum diesjaͤhrigen Provinzial⸗Landtage der

Kur⸗ und Neumark Brandenburg und des Mark⸗

grafthums Niederlausitz versammelt gewesenen Staͤnde. 8

Wir Friedrich Wilhelm, Preußen ic. ꝛc.

Entbieten Unseren zum diesjaͤhrigen Provinzial⸗Landtage ver⸗ sammelt gewesenen getreuen Staͤnden der Kur⸗⸗ und Neumark Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz Unseren gnaͤdigen Gruß. Was Wir von der viel erprobten Ergebenheit von der Einsicht Unserer getreuen Staͤnde erwarteten, haben Wir durch die Verhandlungen dieses Landtages, des ersten, den Wir nach Unserer Thronbesteigung zusammenberufen, in vollem Maße bestaͤtigt gefunden. Unsere getreuen Staͤnde haben ihre Aufgabe in ihrer wahren Bedeutung aufgefaßt. Der Berathung der ihnen vorgelegten Gesetz⸗Enkwuͤrfe haben sie die ernste, tiefgehende Auf⸗ merksamkeit gewidmet, die diesem wichtigen Theile ihres Berufes gebuͤhrt. Mit richtigem Sinne haben sie erkannt, daß ihre Wirk⸗ samkeit fuͤr das Wohl der Provinz und des gemeinsamen Vater⸗ landes wurzeln muͤsse in dem Boden des provinziellen Lebens: als treues Organ des Landes hat der Landtag die Interessen und Beduͤrfnisse der Provinz, wie sie in ihrer Eigenthuͤmlichkeit be⸗ gruͤndet und von dem Gesammtwohle der Monarchie unzertrenn⸗ lich sind, mit ernstem Eifer erforscht und geltend gemacht. In diesem Streben, das wir mit landesvaͤterlichem Wohlgefallen er⸗ kennen, haben sich alle Staͤnde, alle Theile der Provinz in Ein⸗ muͤthigkeit unterstuͤtzt. Marken Brandenburg und Niederlausi G Ritterschaft, Staͤdte und Landgemeinden, sie alle, reich an leb g. ger, treu bewahrter Eigenthuͤmlichkeit, haben in fester 8 vüen . Eintracht zu dem einen großen Ziele zusammengewirkt, 88 8 Foͤrderung die Staͤnde durch Unseren Willen und durch 1a 1g. trauen der Provinz berufen waren. Mit Zuversicht erwarten Wir von Unseren getreuen Staͤnden, daß sie Unsere Sorge faͤr bn nans von Gott 198, . Lande auch

1 en verfassungsmaͤßigen Beirath in gleicher pfli

crahz nterfiben . ““ o

Auf die Uns vom Landtage vorgelegten Gu it⸗ ten ertheilen Wir vaecstesenden gnaͤdigsten Hesazatten ngFits

von Gottes Gnaden Koͤnig von

I. Auf die gutachtlichen Erklaͤrungen uͤber Unsere Propositionen.

1. Vorbereitung der Berathungen uͤber die Propositionen, Veroͤf⸗ fentlichung der Landtags Verhandlungen, Berufung der nach kuͤrzeren Zwischenraͤumen, staͤndische Ausschuͤsse.

Aus der Erklaͤrung Unserer getreuen Staͤnde auf die er

G e Proposition Unseres Dekrets vom 23. Februar d. J. haben 8’

gen Vorbereitung der dem Landtage vorzulegenden Propositione

F 2 8 c3, —e n durch desfalls einzuberufende Ausschuͤsse ein wesentliches Mittel zu Foͤrderung einer gruͤndlichen Bearbeitung der vorliegenden Sa⸗

zu A. gern ersehen, daß dieselben in den Bestimmungen we⸗

Landrechts uͤber die Verjaͤhrungsfrist bei Schadens⸗Ersatz⸗Forderun⸗ gen vom naͤmlichen Tage entgegenstehen; bei den ferneren Berathungen in reifliche Erwaͤgung ge⸗ nommen werden und möglichste Beruͤcksichtigung finden. 15. Maͤrkisches und Nieder⸗Lausitzisches Provinzial⸗Recht. Das Maͤrkische und Nieder⸗Lausitzische Provinzial⸗Recht an⸗ langend, verweisen Wir Unsere getreuen Staͤnde auf den ihnen bereits unterm 15. Mai d. J. von Uns ertheilten Bescheid.

II. Auf die staͤndischen Petitionen. 1. Waͤhlbarkeit im Stande der Staͤdte.

chen erkennen. Unsere Absicht geht uͤbrigens dahin, nicht alle sondern nur diejenigen Propositionen, welche einer umfassenden Vorarbeit beduͤrfen, den gedachten Ausschuͤssen zu uͤberweisen.

Dem Antrage, daß die Propositionen den Mitgliedern des Landtages vor ihrer Einberufung zugefertigt werden möchten, wol⸗ len Wir insoweit entsprechen, als dies in Ansehung der einzelnen Gegenstaͤnde zweckmaͤßig erscheint und Bedenken nicht entgegenstehen.

Was die Erledigung der auf dem Landtage nicht definitiv beendigten Sachen durch einen zu diesem Behuf zu bestellenden Ausschuß betrifft, so uͤberlassen Wir es lediglich der freien Be⸗ schlußnahme Unserer getreuen Staͤnde, inwiefern sie von diesem Zugestaͤndniß Gebrauch zu machen noͤthig finden. Daß die zur Berathung vorliegenden Gegenstaͤnde auf jedem Landtage voͤllig erledigt werden, bleibt immer hoͤchst wuͤnschenswerth. Uebrigens haben Wir bei dieser Anordnung vorausgesetzt, daß die einem sol⸗

en Ausschusse zu uͤberweisenden Angelegenheiten in ihren Grund⸗ zuͤgen vom Landtage berathen worden und jener nur die Bestim⸗ mung habe, sie im Detail weiter durchzuarbeiten.

Zu B. und C. haben Unsere getreuen Staͤnde, wie Wir wohl⸗ gefaͤllig bemerkt, in den Anordnungen wegen Veroͤffentlichung der staͤndischen Verhandlungen und Zusammenberufung der Landtage aller Provinzen der Monarchie von zwei zu zwei Jahren Unsere landesvaͤterliche Absicht, die staͤndische Wirksamkeit zu foͤrdern und zu beleben, richtig erkannt und gewuͤrdigt.

Zu D. hat die abgegebene gutachtliche Erkläͤrung bereits durch Unseren gnaͤdigsten Bescheid vom 20. April c. ihre Erledigung gefunden. Die demnaͤchst erfolgten, Uns unterm 26sten ejusd. an-⸗ gezeigten Wahlen bestaͤtigen Wir hierdurch gern, und soll die in Gemaͤßheit Unseres vorgedachten Bescheides zu erlassende Verord⸗ nung ehestens durch die Gesetz⸗Sammlung publizirt werden.

2. Wahl⸗Reglement.

Die zu dem Reglement fuͤr die Wahlen der Landtags⸗Ab⸗ geordneten und deren Stellvertreter gemachten Bemerkungen wer⸗ den bei der weiteren Bearbeitung des Gegenstandes nach Moͤg⸗ lichkeit beruͤcksichtigt werden. Namentlich werden Wir, dem Vor— schlage Unserer getreuen Staͤnde gemaͤß, in das gedachte Reglement

gebrachten Personen sich des Mitstimmens bei

dieser Wah enthalten haben. zies ahl zu

3. Steuer⸗Erlaß. In gleicher Weise werden die Vorschlaͤge uͤber die vom Jahr 8 8 Jahre 1843 ab zu Erleichterung der Steuerpflichtigen zu ergreifenden Maßregeln, und 1 4. Ober⸗Appellationsgerichte. uͤber die Errichtung von Ober⸗Appellationsgerichten, so wie ferner die gutachtlichen Erklaͤrungen Unserer getreuen Staͤnde uͤber die ihnen vorgelegten Entwuͤrfe: 5. Holzdiebstahls⸗Gesetz. eines Gesetzes wegen Bestrafung des Diebstahls an Holz und anderen Waldprodukten, 8 4 1 6. Gesetz wegen der Jagd-Vergehen. 1 eines Gesetzes wegen Bestrafung der Jagd-Vergehen, 7. Forst- und Jagd⸗Polizei⸗Ordnung.

die Bestimmung aufnehmen lassen, daß die auf eine engere Wahl

keeiner neuen allgemeinen Forst⸗ und Jagd⸗Polizei⸗Ordnung und einer transitorischen Verordnung wegen Ausuͤbung der Wald⸗ streu⸗Berechtigung,

8. Strom⸗ und Deich⸗Ordnung.

8 e. 4 dder Gesetze uͤber das Deichwesen und die Strom- und Ufer⸗ Polizei der oͤffentlichen Fluͤsse,

9. Laudemialpflichtigkeit. eines Gesetzes wegen Abrechnung der fuͤr die Abloͤsun . nung g von hhacte 7 6 Grundgerechtigkeiten und anderen Lasten ge⸗ zahlten Kapitalien, bei Feststellung des Laudemial⸗Werthes der ver⸗ pflichteten Grundstuͤcke, 10. Legitimations⸗Atteste beim Pferdehandel.

einer Verordnung uͤber die Wiedereinfuͤhrung der Legitima— 1 W1“ T hrung 1 na⸗ tions⸗Altteste beim Pferdehandel, 9 8 ““ 8 4 8* 2 148 Pensions⸗Reglement fuͤr den hoͤheren Lehrstand. eeines Pensions⸗Reglements fuͤr die Beamten der hoͤheren Lehr⸗Anstalten, 1

12. Erbpacht⸗ u. s. w. Gerechtsame.

einer Verordnung wegen Beschraͤnkung der Abloͤsbarkeit der Erbpacht⸗, Erbzins⸗ und Zinsgerechtsame,/, .“

13. Parzellirungen. 1“ der in Beziehung auf die Beschraͤnkung der arzellir Be; 52 rzellirun baͤuerlicher Grundstuͤcke zu erlassenden . 8 a) wegen theilweiser Veraͤußerung von Grundstuͤcken und An⸗ lage neuer Ansiedelungen,

b) wegen der bei Erbtheilungen anzuwern äͤßi der 8 z ndenden ermaͤßigt Taren laͤndlicher Nahrungen, n

45 Verjaͤhrungsfristen.

und

3 Gesetz ö

eines Gesetzes, betreffend die Aufhebung aller provinzialrecht: lichen und statutarischen Bestimmungen, welche dem Gesetz vom 31. Maͤrz 1838 wegen Einfuͤhrung kuͤrzerer Verjaͤhrungsfristen

und der Declaration des §. 54. Tit, 6. Thl. I. des allgemeinen

Auf die vorgeschlagenen 2 fficati 18 vorgeschlagenen Modificationen der im §. 10 des S“ vom 1. Juli 1823 uͤber die Waͤhlbarkeit im Stande der täͤdte gegebenen Vorschriften einzugehen, finden Wir keine Ver⸗ Abaͤnderungen der uͤber die Vertretung der verschie⸗ Gesetzes⸗Bestimmungen nur durch ein ringendes Beduͤrfniß motivirt werden koͤnnen, ein so . hier nicht nachgewiesen ist. gc .

2 2 18 1 8 3 e, 12 —— 2. Legislative Berathungen uͤber das Staͤdte⸗Feuer⸗Societaͤtswesen

Wir genehmigen den Antrag, daß die Berathung uͤber lative Gegenstaͤnde der Staͤdte-Feuer⸗Societaͤt, welche durch den §. 118 des Reglements vom 19. September 1838 den auf dem Provinzial⸗Landtage versammelten oder zu einer besonderen Ver⸗ sammlung einberufenen Provinzial-Landtags⸗Abgeordneten der assoziirten Staͤdte uͤberwiesen worden ist, fuͤr die Zukunft dem ge⸗ sammten Provinzial⸗Landtage uͤbertragen werde. 8

8 3. Schutz der Lehne und Fideikommisse. 8

Der Antrag wegen Vorlegung eines Gesetz-⸗Entwurfes zur Beseitigung der den Lehn- und Fideikommißfolgern aus §. 5 des Edikts vom 9. Oktober 1807 entstehenden Nachtheile erledigt sich vorlaäufig dadurch, daß bereits unterm 15. Februar v. J. eine Berathung Unseres Staats⸗Ministeriums daruͤber angeordnet wor⸗ den ist. ob zur Guͤltigkeit einer Erb⸗Verpachtung einzelner Theile eee oder Fideikommiß⸗Guͤter außer den in dem Edikte vom 9. Oktober 1807 vorgeschriebenen Erfordernissen auch die Zuziehung der beiden naͤchsten Anwarter erforderlich seyn solle. 8

4. Befugnisse der Justiz⸗Kommissarien.

8 Was den Vorschlag betrifft, den Justiz⸗Kommissarien die Befugniß zur Ausfertigung und Einreichung von Schriftsaͤtzen auch bei solchen Gerichten, bei welchen ihnen die Prozeß⸗ Praxis nicht zusteht, zu gewaͤhren, so haben Wir eine gleichartige Petition des GSaͤchsischen Landtags bereits zur legislativen Berathung verwiesen wobei dann auch der Antrag Unserer getreuen Staͤnde der Provinz Brandenburg erwogen werden wird.

1.

5. Einrichtung der kleinen Patrimonialgerichte. Aus der Denkschrift wegen Organisation und Verwaltung der kleinen Patrimonialgerichte haben Wir mit Wohlgefallen er⸗ sehen, daß Unsere getreuen Staͤnde nicht nur die Erhaltung, son⸗ dern auch die verbesserte Einrichtung der Patrimonialgerichte im gleichen Interesse der Gerichtsherren und Gerichts⸗Eingesessenen wuͤnschen. Der hierin ausgesprochenen, richtigen Ansicht folgend, daß eine jede solche Einrichtung zu ihrer Erhaltung der steten Fort⸗ bildung und Verbesserung bedarf, haben Wir zur naͤheren Erwaͤ⸗ dun der hinsichtlich der Verbesserung der Patrimonialgerichte zu treffenden Anordnungen, und namentlich uͤber den Antrag: den kleinen Patrimonialgerichten eine den Verhaͤltnissen des platten Landes angemessene Einrichtung zu geben, welche, indem sie den Gerichts-Eingesessenen die gehoͤrige Sicherheit gewaͤhrt zugleich den Gerichtsherren eine Erleichterung in den Lasten der Gerichtsbarkeit zusichert, statt deren Lasten durch vermehrte zu

eine Berathung mit dem staͤndisch ve

g staͤndischen Ausschusse zu veranlassen

Was die speziellen Beschwerden wegen der Deposital⸗Einrich⸗ tung, wegen der Anlegung von Kriminal⸗ und Civil⸗Gefaͤngnissen und wegen der Abhaltung von Gerichtstagen, welche bei den Be⸗ rathungen mit dem Ausschusse ebenfalls naͤher zu eroͤrtern seyn werden, anbetrifft, so ist zwar dasjenige, was in diesen Beziehun⸗ gen von Unserem Justiz⸗Minister und Unseren Landes⸗Justiz⸗Kol⸗ legien angeordnet worden, in den bestehenden Gesetzen begruͤndet; Wir wollen jedoch gestatten, daß bei denjenigen Patrimonial⸗Ge⸗ richten, welche nicht 1000 Gerichts⸗Eingesessene zaͤhlen, der Neu⸗ bau von gewoͤlbten Deposital⸗Gelassen und Civil⸗ und Kriminal⸗ Gefaͤngnissen unterbleiben kann, wenn unter Verantwortung des Gerichtsherrn der jedenfalls vorschriftsmaͤßig einzurichtende, mit 3 Schluͤsseln versehene Deposital⸗Kasten gegen Einbruch gesichert wird und in Beziehung auf die Gefaͤngnisse solche Veranstaltun⸗ gen getroffen werden, daß dadurch, unter der erforderlichen Sorge fuͤr die Gesundheit der Gefangenen die noͤthige Sicherheit ge⸗ währt wird. Sollte jedoch ein solches mit dem vorschriftsmaͤßi⸗ gen Deposital-Gewoͤlbe nicht versehenes Gut bis zu ³³ seines Werthes verschuldet seyn oder zur Sequestration oder Subhasta⸗ tion kommen, so ist das Depositorium desselben, unter den Moda⸗ litaͤten der Ordre vom 23. Juli 1835, an das Unserer Gerichte abzuliefern, unter welchem der Gerichtshalter seinen Wohnsitz hat

Die Gewaͤhrung der durch die Verordnung vom 21. Juni 1816 verheißenen Erleichterung in den Lasten der Gerichtsbarkeit, durch Uebernahme eines Theils der Kriminal⸗Kosten auf die Staats⸗Kassen, ist der Gegenstand einer besonderen, bereits von Uns angeordneten Berathung, deren Resultat Unsere get Staͤnde zu erwarten haben. .“ 1

6. Hanbetsgerichte.

Ueber die Errichtung von Handelsgerichten schweben legis lative Berathungen, und soll, sofern solche von Uns beschlosse wird, auch die Stadt Berlin ein derartiges Gericht erhalten.

Handels⸗Kammern.

Was den Vorschlag betrifft, daß auch in den oͤstlichen Pro vinzen Unserer Monarchie Handels⸗Kammern, als technisch⸗konsul⸗ tative Behoͤrden fuͤr Handel und Gewerbe, errichtet werden moͤch⸗