9290Snennne-— —
den letzten Athemzug. Schon bei seinen letzten Vorlesungen in der Akademie der Wiss 8 4 1t 8 1 8
b enschaften, diesen Sommer, war ein halten mit tiefem, schwerem Aufathmen aͤngstlich und Vorlesungen handelten bedeutsam gerade vom letzten Leider war aber dieser nicht auch der letzte Buchstabe
buches, welche s den fuͤnften Band abschließt. ches, ches mit demselben zwar den f EE“
Buchstabe S, welcher
Es fehlt noch, zu dieser Lautreihe (der Zungen⸗ ben) gehoͤrig, der im Deutschen so maͤchtige Bi den sanzen sechsten und letzten Band einnehmen sollte. Theil davon hat der Verewigte d int
zu dem Uebrigen liegen vollstaͤndig da, und es ist nun en Freunde heilige Pflicht gegen
des Werkes, so viel moͤglich im Sinne des Urhebers
te druckfertig hinterlassen, Vorarbeiten
iden Verstorbenen, wie gegen das gesammte Vaterland und gegen die Wissenschaft, sich der Vollendung
1610
Leipzig- Dresden 101 ¼ G. Bank-Actien 1630 Br.
Eisenbahn-Actien. haͤufiges Inne⸗ Hamburg, 22. Dez.
Köln -Aachen 99 G. Engl. Ruszs 108 ½.
öbb
Buchstaben, 3. seines Woͤrter⸗
Meteorologische
g. Beobachtungen.
Morgens
23. Dez. 6 Uhr. 2 Uhr.
Einen großen
- Nachmittags
Nach einmaliger
Abends Beobachtung.
10 Uhr.
Luftdruck. . . . Luftwärme . .. Thaupunkt . .. Dunstsättigung Wetter
der uͤberleben⸗ 888v,
+ 0,2 0 R. + 1/,70 R 89 pCt. 77 pCt.
(den die Abru⸗ Pvalbholtor.
trübe.
fung davon gewiß am tiefsten schmerzte), thaͤtig anzunehmen: damit 3 8e4 wW.
es als sein wuͤrdigstes Denkmal, als sein wahres Lebenswerk dastehe.
Wolkenzug... — ½ 8
d 5 Tagesmittel:
ö5. Den 24. Dezember 1841.
333,74 Par. 335,7 1 Par. 337,02 Par. b — 0,20 R. Plusswärme 2,0° R. 3 „Robert der Teufel“.
+ 3,8° k. tische Fantasie und Fuge von Sebastian Bach. 6) Erlkoͤnig, Lied
.— 1,0°h.
222 18 335,49 Par. + 1/,60° K. P 0,3° R. 82 pct. ww.
Quellwärme 8,2 0 R. aus „Lucia di
Bodenwärme 3,50 R.
81 pct. Ausdünstung 0,029, Rh.
heiter. Niederschlag 0,021 Rh.
WNW. Wärmewechsel + 3,9 , — 0,9¹.
von Schubert. sind, die beiden
V
Dienstag, 28. Dez. Der Talisman. Posse 3 Akten, von J. Nestroy. Musik von A. Muͤller.
mit Gesang in
“
Montag, 27. Dez. Im Saale der Sing⸗Akademie: Konzert von Franz Lißt. Der Konzertgeber wird darin folgende Stuͤcke vortragen: 1) Ouvertuͤre zu Wilhelm Tell. 2) Andante (Finale)
Lammermoor“. 3) Fantasie uͤber Motive aus 4) Adelaide von Beethoven. 5) Chroma⸗
7) Galop chromatique. — Anfang 7 Uhr Abends.
Numerirte Sperrsitze zu 2 Rthlrn. und Eintritts⸗Karten zu 1 Rthlr.
Festtage ausgenommen, in der Schlesingerschen
Buch⸗ und Musikhandlung, unter den Linden Nr. 34, zu haben.
Sonnabend, 25. Dez. Im
EEEEI1“ Actien.
8Briek.] Seld.
Zf.
. Cour. [geld. ges 1 Rthlr. 10 Sgr. ꝛc. ꝛc.
Brl. Pots. Eisenb. do. do. Prior. Act. Mgd. Lpz. Eisenb. do. do. Prior. Act 103 102 ½ Brl. Anh. Eisenb. 103 ¼ 103 ¼ [So. do. Prior. Act. — Düss Elb. Eisenb. do. do. Prior. Act. Rhein. Bisenb. do. do. Prior. Act.
10⁴⁷
104 8 1013
102 ¼ 80 3z 80] ¼
St. Schuld-Sch. 4 Pr. Engl. Obl. 30. 4 Präm. Sch. der Seebandlung. Kurm. Schuldv. Berl. Stadt-Obl. Elbinger do. Danz. do. in Th. Westp. Pfandbr. Grossh. Pos. do. Ostpr. Pfaudbr. Pomm. do. Kur- u. Neum. do. Schlesische do.
— —
47 — 102 ¼ 1013 “ Eööö“ 102 ½ — 102½ 101¼ 100*
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Gold al marco Friedrichsd'or Andere Goldmün- zen à 5 Tb. Disconto
SörmnebbSn
829 oo
QꝘ 10 88 „ V 22x, bC ““ Wern 102 ½ 8 8 108 ½ 102 ¼ 1047 85 ½ nach Scribe von A. Cosmar. — Montag, 27. Dez. 93⁷ der Else, Schauspiel in 5 Abth., 1 Dienstag, 28. Dez. Im Op lisar, Oper in 3 Akten, aus dem 13 sik von Donizetti.
Sonnabend, 25. Dez.
Auswärtige Börsen. Amsterdam, 20. Dez. Niederl. wirkl. Schuld 51. Kanz. Bill. 25 ½. 5 % Span. 21 57. Pass. —. Präm. Sch. —. Pol. —. Oesterr. 105 ½. Frankfurt a. M., 21. Dez. 2 ½ 56 G. 1 9 24 ⅛ Br. Bank-Act. 1972. 1970. Preuss. Präm. Sch. 80 8 G. do. 49% Anl. 102 ¼ Br. Anl. 24. 23 ½. 2 ½ % Holl. 50 50. 50 ½.
159
Ausg. —.
Bekanntmachungen.
Seikoanntmachung Der Christoph Tiedemann aus der Brunanschen Muͤhle hat am 24. November 1780 bei dem Magi⸗
strate zu Rosenberg ein Testament deponirt; da aber aller anderen Waaren hingegen am 26sten desselben J0URNAL DES
seit jener Zeit von dessen Leben oder Tode gar keine Nachricht eingegangen ist, so werden diejenigen, welche an dieser Sache ein Interesse zu haben glau⸗ ben, aufgefordert, die Publication des Testaments innerhalb einer Frist von drei Monaten nachzusu⸗ chen, widrigenfalls solches von Amts wegen eroͤffnet werden wird. 8
Rosenberg, den 10. Dezember 1841. I“ Koͤnigl. Preuß. Stadtgericht. Hölzt.
Bekanntmachung.
Land⸗ und Stadtgericht in Culm. Auf den Antrag des Vormundes Kaufmann Mo⸗ ritz Lazarus aus Culm ist uͤber den Nachlaß des am 16. November 1840 in Briesen verstorbenen juͤdischen Kaufmanns Michael Meyer der erbschaftliche Liqui⸗ dations⸗Prozeß eroͤffnet worden. Die Nachlaßmasse, zu welcher das Grundstuͤck in Briesen sub No. 6 gehoͤrt, betraͤgt nach dem gemachten Ueberschlage 2719 Thlr. 25 Sgr. 9 Pf. Saͤmmtliche unbekannte Glaͤubiger werden zur Anmeldung und Begruͤndung ihrer etwanigen Anspruͤche zum Termine
den 6. April 1842, Vormittags 10 Uhr, vor dem Herrn Land⸗ und Stadtgerichts⸗Rath Schuelke unter der Verwarnung vorgeladen, daß die ausbleibenden Glaͤubiger aller ihrer etwanigen Vor⸗ rechte fuͤr verlustig erklaͤrt und mit ihren Forderun⸗ gen nur an dasjenige, was nach Befriedigung der sich meldenden Glaͤubiger von der Masse noch uͤbrig bleiben moͤchte, verwiesen werden sollen. Den am persoͤnlichen Erscheinen behinderten Glaͤubigern wer⸗ den die Justiz⸗Kommissarien Schmidt und Knorr hierselbst in Vorschlag gebracht, durch welche sie ihre Forderungen geltend zu machen haben.
Lieferung von Hölzern zu dem zweiten Geleise der Magdeburg- Leipziger Eisenbahn.
Zu dem zweiten Geleise unserer Eisenbahn sind:
a) 87,040 Stück Eichenholz, jedes 7 ¼ Fulss lang, 9 Zoll breit, 6 Zoll hoch, und
b) 43,520 Stück Eichenholz, jedes 5 ½ Fuls lang, 12 ½ Zoll breit, 6 Zoll hoch,
erforderlich.
Die Lieferung dieser Hölzer, mit welcher im Juni k. J. der Anfang gemacht und die bis zum 1. Okto- ber k. J. beendigt werden mufs, beabsichtigen wir, entweder im Ganzen oder in einzelnen Theifen den- jenigen Unternehmern zu übertragen, von denen wir die annehmlichsten Preis-Offerten im Wege der Submission erhalten werden.
Lieferungslustige fordern wir deshalb hiermit auf, die festgestellten Lieferungs-Bedingungen in unserem Büreau hierselbst einzuschen, oder sich daselbst von den Bedingungen Abschrift geben zu lassen, demnächst aber ihre schriftlichen Preis-Offerten versiegelt mit der äusfseren Aufschrisft:
Zinsl. 5 ⅞.
Oesterr. 5 ½ Met. 107 ⅜ G. 4 ⅛½ 100 ½ G. Loose zu 500 Fl. 144 ½⅞. 144 ⅔. Poln. Loose 76 ¾ G. 5 G Span.
Norma. Opera in 2 Atti. del Maestro Bellini. (Signora
9 1
Preuss.
1.
Sonntag, 26. Dez.
Musik von A. Muͤller.
27
Venezia.
il Moro di Rossini.
Allgemeiner Anzeiger für die Preustischen
von Profession, sondern allen Gebildeten wichtige,
Betannmnima h
Das handeltreibende Publikum wird ierdurch be⸗Aufschluͤsse uͤber des Lebens Nachtseite darbietendes nachrichtigt, daß die Meß⸗Handelswoche der Lichtmesse Werk.
1842 mit dem 30. Januar ihren Anfang nimmt, und das Auspacken der Kurzenwaaren am 24sten,
Monats, von Mittags 12 Uhr an, gestattet ist. Braunschweig, 4. Dezember 18441. Herzogliche Ober⸗Inspection der indirekten Steuern.
Literarische Anzeigen. So eben ist erschienen und durch alle Buchhand⸗ lungen zu beziehen, in Berlin durch E. S. Mitt⸗ ler (Stechbahn 3): Traumleben, Traumwelt,“ vom Verfasser der Preis⸗Novelle: „Zeit⸗ ET“
Leipzig bei Volkmar. Wien bei Tendler und Schaefer 1842. gr. 8. S. XX. 404.
1 bI6 Sgr. Allerdings ist der Beisatz: Vom Verfasser der Preis⸗ Novelle „Zeitspiegel“ eine vollguͤltige Empfehlung die⸗ ses neuen Werkes desselben Verfassers. Der Zeitspie⸗ gel ist eine gekroͤnte Preisschrift, die in einer unge⸗ woͤhnlich starken Auflage in kurzer Zeit vergriffen, im In⸗ und Auslande von Katholiken und Akatholiken als eine hoͤchst geniale Erscheinung Anerkennung fand. Das gegenwaͤrtige Buch, das keine eigentliche Fort⸗ setzung des Zeitspiegels ist und mit demselben nur in⸗ sofern dynamisch verbunden erscheint, als es die Nacht⸗ seite der Zeit, wie jener die Tagseite abspiegelt, wird sich auch ohne Hinweisung auf die fruͤheren eminen ten Leistungen seines Autors, durch die ihm eigen⸗ thüͤmliche originelle Bedeutenheit und seine zeit⸗ und ewigkeitsgemaͤße Tendenz von selbst Bahn brechen und Eingang finden. Derselbe Verfasser, der im Zeispie⸗ gel als gruͤndlicher Kenner seiner Zeit eine selten ge⸗ wordene Meisterschaft in Wissenschaft und Kunst ent⸗ faltet und uns dort im fuͤrstlichen Salon und Wintergarten alle religioͤsen, philosophischen, indu⸗ striellen und sozialen Lebens⸗ und Welt⸗Verhaͤlt⸗ nisse in vornehm geselliger Form enthuͤllt, zeigt sich in dem gegenwaͤctigen Werke in voͤllig verschie⸗ dener Richtung, als der erste geist⸗ und sinnreiche, conversationell erbauliche Saͤnger der Nachtseite des Lebens. In der ersten Abtheilung, welche „Traum⸗ leben“ uͤberschrieben ist, weist er seine Zeit, die er prophetisch durchschaut und der er voraneilt, in einem brillant abgeschliffenen, symmetrisch geordneten, poeti⸗ schen Nachtstuͤcke an das „Eine, was Noth thut“, und laͤßt unmittelbar darauf in der Partie „Traum welt” die Gegenwart sich selbst vor sich selbst in maglsch anziehenden, traͤumerisch scheinenden und doch tief gedachten, inhaltsschweren, maͤhrchenhaft klingenden und doch tiefparabolischen Tableaur in allen ihren wundersamen Grundzuͤgen darstellen und entfalten. Vom Tempelschlaf der aͤltesten Voͤlker, von der Traumsprache des Orakelstyls, von den bi⸗ blischen Traumdeutern bis auf die heutige Zeit, findet er den verborgenen historischen Faden, und indeß seither die großen Phaͤnomene des Wechsels vom Wachen und Schlafen, von den geruͤhmtesten
„Offerte auf das Holzloos No. des zweiten Ge- jeises der Magdeburg-Leipziger Eisenbahn“,
an uns spätestens zum 13. Januar k. J., Vormittags achtet worden, zeigt der Verfasser sie, eines Historio⸗ diesgraphen und Poeten 88 und faͤhig, nicht als de, i
11 Uhr, einzureichen, zu welcher Zeit alsdann Eröffnung der Submissionen und event., weitere Li
itation stattfinden wird. 5 dlagdeburg, den 18. Dezember 1841.
ium der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger
torium
FRKEisenbahn- Gesellschaft.
Anthropologen und Poeten der Neuzeit mit Stumpf⸗ sinn und Gleichguͤltigkeit uͤbersehen oder wenig be⸗
stodte stillstehende Zustaͤn dige for
Oper in 5 Abth., Musik von Auber. Preise der Plaͤtze: Ein Platz in den Logen des ersten Ran⸗
Sonntag, 26. Dez. Im Opernhause: Robert und Bertrand, pantomimisches Ballet in 2 Abth., von Hoguet. Kapellmeister aus Venedig, musikalisches Quodlibet in 1 Aufzug.
Im Schauspielhause: Das Glas Wasser, Lustspiel in 5 Abth.,
Im Schauspielhause:
Königstädtisches Theater. 1 (Italienische Opern⸗ Vorstellung.) Die Preise von Kartoffel⸗Spiritus in der Zeit vom 16. bis incl. Poesia del Sgr. Romani. 1
nora Carmela Marziali: Adalgisa.) Das Marmorherz. sches Volksmaͤhrchen mit Gesang in 3 Akten, von C. Haffner.
Montag, 27. Dez. (Italienische Opern⸗Vorstellung.) Otello, 1 Opera in 3 Atti. (Signora Laura Assandri: Desdemona.)
Zeitschrift den ehrenvollsten Beifall erworben und
— e nur der empirischen Psochologie oder gar der Zoologie, sondern als leben⸗ tlaufende Erscheinungen, die nicht dem Koͤr⸗ Jperleben allein angehdren, und wovon die einen nicht bloße Verneinung der anderen sind, so erscheint dieses
Opernhause: Der Feensee, große
u Lande Ballets von Hoguet. 8
9 Pf.; Roggen große Gerste 1 auch 26 Sgr. 3 1 Rthlr. 17 Sg 119 Wispel.
Zu Wasse Rthlr. 3 Sgr. 9 23 Sgr. 9 Pf.,
er, Schauspiel in 5 Abth., von
Vorher:
Der
Die Herrin von von C. Blum.
ernhause. Zum erstenmale: Be⸗ Italienischen, mit Ballet. Mu—
Der Scheffe Musica 23. Dezember d
Romantisch⸗komi⸗
Laura Assandri: Norma. v T
Musica del Maestro Gedruckt in d
— —
Benachrichtigung. DAMES ET DES
MODES von Iankimnn a M. JAHRGANG 1842.
(Ungefaͤhr 100 Druckbogen in 8. Mindestens 64 trefflich gestochene und kolorirte Modenbilder, die neuesten und geschmackvollsten Kostuͤme und Putz⸗ Artikel fuͤr Damen, Herren und Kinder vorstellend. Unter Beifuͤgung der elegantesten Masken⸗Anzuͤge.) Seit ihrer Gruͤndung im Jahr 1798 hat sich diese
ihn auch zu erhalten gewußt. Sie erscheint in wd⸗ chentlichen Heften und vereinigt Alles, was Frank⸗ reichs schoͤne Literatur immer nur Anziehendes und Unterhaltendes bietet, als: Novellen, Sittengemaͤlde, Rezensionen und Auszuͤge aus Romanen, Reisebe⸗ schreibungen und den vorzuͤglichsten neuen Werken; Theater⸗ Berichte, Uebersetzungen aus mehreren Sprachen; Notizen uͤber Kunst, Wissenschaft und Deutsche Literatur; Biographieen beruͤhmter Frauen und Maͤnner; denkwuͤrdige Begebenheiten, Anekdo⸗ ten, Gedichte, Raͤthsel ꝛc. — Durch eine sorgfaͤltige Auswahl des Textes, mit Beitraͤgen von den geist⸗ reichsten Schriftstellern Frankreichs, werden wir die beifaͤllige Anerkennung, womit uns das schoͤne Ge⸗ schlecht, so wie die gebildete Welt, schon so lange beehrt, auch ferner zu rechtfertigen suchen. Ein ausfuͤhrlicher Modenbericht, nebst Beschrei⸗ bung aller Kupferbeilagen in Deutscher und Fran⸗ zoͤsischer Sprache, wird das Ganze vervollstaͤndigen. Preis in Frankfurt: 12 Fl. 30 Kr. jaͤhrlich, 6 Fl. 15 Kr. halbjaͤhrl., 3 Fl. 8 Kr. vierteljaͤhrl. Man abonnirt fuͤr's Ausland bei allen loͤblichen Deutschen und fremden Postaͤmtern; im Buͤreau des Journal des Dames et des Modes, Muͤnzgasse, Diehlsche Buchdruckerei J. 145. Frankfurt a. M., im Dezember 1841. eeFergusebher.
In der Plahnschen Buchhandlung (L. Nitze),
Jaͤgerstr. 37, erschien so eben: “ Das Glas Wasser oder
esachen und Wirkungen.
Lustspiel in 5 Akten von Secribe, uͤbersetzt
von
8 A. Cosmar.
Dargestellt auf 41 Deutschen Buͤhnen.
Stuttgart. In der E. Schweizerbarthschen Verlagshandlung ist so eben erschienen und in allen Buchhandlungen zu haben, in Berlin bei E. S. Mitt- ler (Stechbahn 3):
1 8 PE N in 1 Europa, Asien Sund Afrika, mit besonderer Rücksicht auf die naturwissenschasftlichen Verhältnisse der betreffenden Länder, unternommen in den Jahren 1835 bis 1841, von “ Joseph Russegger, “ Kaiserl. Königi. Oesterr. Bergrath etc.
“
Preits: 8
Werk als ein nicht nur Dichtern und Philosophen
Erste Abtheilung. 1 Thlr. 25 Sgr.
pCt., oder: 10,800 vCt. nach Tralles. am 23. Dezember 1841. .“ ie Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin.
Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen.
zu Frankfurt
Mlarktpreise vom Getralde.
Berlin, den 23. Dezember 1844t.
: Weizen 3 Rthlr. 10 Sgr., auch 2 Rthlr. 28 Sgr.
1 Rthlr. 21 Sgr. 3 Pf., auch 1 Rthlr. 15 Sgr. 6 Pf.; Rthlr., auch 27 Sgr. 6 Pf.; kleine Gerste 1 Rthlr., Pf.; Hafer 25 Sgr. 8 Pf., auch 20 Sgr.; Erbsen r., auch 1 Rthlr. 13 Sgr. 2 Pf. Eingegangen sind
r: Weizen (weißer) 3 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., auch 3 Pf., und 3 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf.; Roggen 1 Rthlr. auch 1 Rthlr. 18 Sgr. 9 Pf.; große Gerste 1 Rthlr.
1 Sgr. 3 Pf., auch 1 Rthlr.; kleine Gerste 1 Rthlr. 1 Sgr. 3 Pf.; Hafer 22 Sgr. 6 Pf., auch 21 Sgr. er.
9 Pf., auch 1 Rthlr. 17 7 ». 6 Pf. (schlechte Sorten). sind 900 Wispel 15 Scheffel.
3 Pf.; Erbsen 1 Rthlr. 18 Sgr. Eingegangen
Mittwoch, den 22. Dezember 1841.
Das Schock Stroh 9 Rthlr. 15 Sgr., auch 8 Rthlr. 10 Sgr. Der Centner Heu 1 Rthlr. 5 Sgr., auch 21 Sgr. 3 PFfF.
ZBI1I“ 1 15 Sgr., auch 10 Sgr.
Branntwein⸗Preise.
.J. waren: 14 — 14 ½ Rthlr. pro 200 Quart à 54 Korn⸗Spiritus ohne Geschaͤft.
8
er Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.
Indem wir hiermi
merksam machen, glauben wir einer besonderen An- preisung um so eher überhoben zu seyn, als der Herr Verfasser sich bereits einen Europäischen Namen er-
worben hat.
Eine werthvolle Ergänzung des Werkes ist der b1ö1ö1“ welcher geographische und geognostische Karten, Ge- birgs-Profile, Landschaften, Abbildungen aus dem Gebiete der Flora und Fauna enthält; je mit der letzten Abtheilung eines Bandes werden die zu einem solchen gehörenden artistischen Beilagen ausgegeben. Die Ausstattung des Werkes wird dessen würdig seyn; hierbei glauben wir nicht unerwähnt lassen zu dürsen, dals die Karten von Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich in beson-
deren Schutz genommen und dem Kaiserl. Königl.
General- Quartiermeister-Stab zur Entwerfung über- tragen wurden, so wie, dals solche daselbst in dem lithographischen Institut des geographischen Büreaus aufs schönste in Stein ausgeführt werden.
Bei J. B. Wallishausser in Wien ist erschie⸗ 8 nen und durch jede Buchhandlung zu haben, in
Berlin bei Alexander Duncker, Koͤnigl. Hof⸗ buchhaͤndler, Franz. Str. 21: x131“ LLL — von .. C. Bovg hedl .
Der zweiten Original-Auflage zweiter Abdruck, mit 34 Polytypen und 2 Holzschnitten verziert. gr. 8. stark. Velinpap. geh. 1 ½ Thlr.
Der kritisch anerkannte klassische Werth dieser schoͤnen Dichtung bestimmte die Verlagshandlung zu der seltenen typographischen Ausstattung. Neue Erzaͤhlungen und Novellen
von 5 “ Johann N. Vogl. 8. geh. Velinp. 1 ½ Thlr. Goldener Psalter des heilig. Bonaventura zu Ehren unserer lieben Frau in allen Noͤthen
und Anliegen zu beten. A. d. Latein. von J.
P. Silbert. Zweite Aufl. (mit grober Schrift)
12. gehb, TTh
In der C. F. Muͤllerschen Hofbuchhandlung in Karlsruhe ist so eben erschienen und in allen Buch⸗ handlungen zu erhalten, in Berlin bei E. S. Mitt⸗- ler (Stechbahn 3): “
Jbe—“ en Schreibunterricht, “ herausgegeben vom r 1 Oberlehrer Scherer. 1 1 Zwei Blaͤtter in gr. Adler⸗Format, das eine die Deutsche, das andere die Englische Schrift enthaltend, und jedes 3 hoch und 2/ breit. öreis zusammen 22 ½ Sgr.
Diese Tafeln, welche schoͤn auszustatten die Ver⸗ lagshandlung sich angelegen seyn ließ, zeigen saͤmmt⸗ liche Schriftformen in einem mathematischen Netz, wodurch dem Schuͤler jeder Buchstabe in seinen Ein⸗ zelnheiten auf das deutlichste veranschaulicht wird, und eignen sich vermoͤge ihrer ganzen Einrichtung, welche sie vor allen bis jetzt erschienenen vortheil⸗ haft auszeichnet, zur vorzugswc * Einfuͤhrung in den Schulen.
Um dieses uͤberall ', zu machen, wurde der Preis aͤußerst niedrig gestellt. .
v Beilage
das Puͤblikum auf das Erschei- nen der ersten Abtheilung (grössere Hälfte des lsten Bandes) dieses vielseitig interessanten Werkes aus-
97102 g 8
Berlin, 22. Dez. Der in Nr. 23 der Gesetz⸗Samm⸗
lung enthaltene Vertrag zwischen Preußen und den uͤbrigen
Vereinsstaaten einerseits und Braunschweig andererseits, wegen des Anschlusses des Herzogthums Braunschweig an den Gesammt⸗ Zoll⸗Verein der ersteren Staaten, lautet also:
„Nachdem Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Braun⸗ schweig und Luͤneburg den Wunsch zu erkennen gegeben haben, dem zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Wuͤrttemberg, Baden, Kurhes⸗ sen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thuͤringischen Ver⸗ eine gehoͤrigen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt be⸗ stehenden Zoll⸗ und Handels⸗Vereine beizutreten, so haben Behufs der deshalb zu pflegenden Verhandlungen zu Bevollmaͤchtigten er⸗ nannt: „Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen fuͤr Sich und in Vertretung der uͤbrigen Mitglieder des bestehenden Zoll⸗ und Handels⸗Vereins, naͤmlich der Kronen Bayern ꝛc. ꝛc. Allerhoͤchst Ih⸗ ren Wirklichen Geheimen Legationsrath und Direktor der 2ten Ab⸗ theilung im Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten, Franz August Eichmann, Ritter ꝛc., und Allerhoͤchst Ihren Geheimen Ober⸗Finanzrath Adolph Georg Theodor Pochhammer, Rit⸗ ter ꝛc. und Seine Durchlaucht der Herzog von Braun⸗ schweig und Luͤneburg Hochstihren Finanz⸗Direktor und Ge⸗ heimen Legationsrath August Philipp Christian Theodor von Amsberg, Commandeur ꝛc., und Hoͤchst Ihren Minister⸗Re⸗ sidenten am Koͤniglich Preußischen Hofe, den Oberst⸗Lieutenant und Kammerherrn Otto Wilhelm Karl von Roͤder, Ritter ꝛc., von welchen Bevollmaͤchtigten, unter dem Vorbehalte der Ratification, folgender Vertrag abgeschlossen worden ist.
Artikel 1. Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Braunschweig und Luͤneburg treten mit Ihren Landen dem zwischen den Koͤnigreichen Preußen, Bayern, Sachsen und Wuͤrttemberg, dem Großherzthume Baden, dem Kurfuͤrstenthume und dem Großherzog⸗ thume Hessen, den zu dem Thuͤringischen Zoll⸗ und Handels⸗Vereine verbundenen Staaten, dem Herzogthume Nassau und der freien Stadt Frankfurt, Behufs eines gemeinsamen Zoll⸗ und Handels⸗Systems, errichteten Vereine bei, wie solcher auf den Grund der daruͤber abge⸗ schlossenen Vertraͤge vom 22. und 30. Maͤrz und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. Dezember 1835, vom 2. Januar 1836 und vom 8. Mai 1841 besteht, indem Hoͤchstdieselben uͤbrigens das Fuͤrstenthum Blankenburg nebst dem Stiftsamte Walkenried und das Amt Kal⸗ voͤrde in Beziehung auf die Zoll⸗Verwaltung und die indirekten Steuern, nach Maßgabe des hieruͤber abgeschlossenen besonderen Ver⸗ trages, in naͤhere Verbindung mit Preußen setzen. In Folge die⸗ ses Beitritts wird das Herzogthum Braunschweig mit den zu dem gedachten Vereine gehoͤrigen Staaten, gegen Uebernahme gleicher Verbindlichkeiten und Erlangung gleicher Rechte, wie diese, einen Gesammt⸗Zoll⸗ und Handels⸗Verein bilden. Der Inhalt der gedach ten Vertraͤge wird daher hier mit den fuͤr den jetzigen Beitritt des Herzogthums Braunschweig verabredeten besonderen Bestimmungen in Nachstehendem aufgenommen.
Artikel 2. In diesen Gesammt⸗Verein sind insbesondere auch diejenigen Staaten einbegriffen, welche schon fruͤher entweder mit ihrem ganzen Gebiete, oder mit einem Theile desselben dem Zoll— und Handels⸗Systeme eines oder des anderen der kontrahirenden Staaten beigetreten sind, unter Beruͤcksichtigung ihrer auf den Bei⸗ tritts⸗Vertraͤgen beruhenden besonderen Verhaͤltnisse zu den Staa⸗ ten, mit welchen sie jene Vertraͤge abgeschlossen haben.
Artikel 3. Dagegen bleiben von dem Gesammt⸗Vereine vor⸗ laͤufig ausgeschlossen, diejenigen einzelnen Landestheile der kontra⸗ hirenden Staaten, welche sich ihrer Lage wegen zur Aufnahme in den Gesammt⸗Verein nicht eignen. Hierbei werden jedoch in Be⸗ ziehung auf die schon jetzt zum Zoll Vereine gehoͤrigen Staaten die⸗ jenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche ruͤcksichtlich des er⸗ leichterten Verkehrs der ausgeschlossenen Landestheile mit dem Haupt⸗ lande gegenwaͤrtig bestehen. Weitere Beguͤnstigungen dieser Art koͤn⸗ nen nur im gemeinschaftlichen Einverstaͤndnisse der Vereinsglieder bewilligt werden. 86
Artikel 4. Da in den Gebieten der kontrahirenden Staaten uͤbereinstimmende Gesetze uͤber Eingangs⸗, Ausgangs⸗ und Durch⸗ gangs⸗Abgaben bestehen, dabei jedoch diejenigen Modificationen zu⸗ laͤssig seyn sollen, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthuͤmlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden theilnehmenden Staates oder aus lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben, so wird dieses auch fuͤr das Herzog⸗ thum Braunschweig Anwendung finden. Bei dem Zoll⸗Tarife na⸗ mentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs⸗ und Ausgangs⸗ Abgaben bei einzelnen, weniger fuͤr den groͤßeren Handels⸗Verkehr geeigneten Gegenstaͤnden, und in Bezug auf Durchgangs⸗Abgaben, je nachdem der Zug der Handelsstraßen es erfordert, solche Abwei⸗ chungen von den allgemein angenommenen Erhebungssaͤtzen, welche fuͤr einzelne Stgaten als vorzugsweise wuͤnschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen seyn, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nachtheilig einwirken. Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs⸗, Ausgangs⸗ und Durchgangs⸗Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behoͤrden in allen Laͤn⸗ dern des Gesammt⸗Vereins, unter Beruͤcksichtigung der in densel⸗ ben bestehenden eigenthuͤmlichen Verhaͤltnisse, auf gleichen Fuß ge⸗ bracht werden. b
Artikel 5. Veraͤnderungen in der Zoll⸗Gesetzgebung, mit Ein⸗ schluß des Zoll⸗-Tarifs und der Zoll⸗Ordnung, so wie Zusaͤtze und Ausnahmen, koͤnnen nur auf demselben Wege und mit gleicher Ueber⸗ einstimmung saͤmmtlicher Glieder des Gesammt⸗Vereins bewirkt wer⸗ den, wie die Einfuͤhrung der Gesetze erfolgt. Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zoll⸗Verwaltung allgemein abaͤndernde Normen aufstellen.
Artikel 6. Mit der Ausfuͤhrung des gegenwaͤrtigen Vertrages tritt zwischen den kontrahirenden Vereinsstaaten und dem Herzog⸗ thume Braunschweig Freiheir des Handels und Verkehrs und zu⸗ gleich Gemeinschaft der Einnahme an Zoͤllen ein, wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden.
Artikel 7. Es hoͤren von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs⸗, Ausgangs⸗ und Durchgangs⸗Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgraͤnzen der Staaten des bisherigen Zoll⸗Vereins und des Herzogthums Braunschweig auf, und es koͤnnen alle im freien Ver⸗ kehr des einen Gebietes bereits befindlichen Gegenstaͤnde auch frei⸗ und unbeschwert in das andere Gebiet gegenseitig eingefuͤhrt wer⸗ den, mit alleinigem Vorbehalte a) der zu den Staats⸗Monopolien gehoͤrigen Gegenstaͤnde (Spielkarten und Salz) nach Maßgabe der Artikel 8. und 9.; b) der im Innern der kontrahirenden Staaten mit einer Steuer belegten inlaͤndischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels 10., und endlich c) solcher Gegenstaͤnde, welche ohne Eingriff in die von einem der kontrahirenden Staaten ertheilten Er⸗ findungs⸗Patente oder Privilegien nicht nachgemacht oder eingefuͤhrt werden koͤnnen und daher fuͤr die Dauer der Patente oder Privi⸗ legien von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben muͤssen. —
Artikel 8. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behaͤlt es bei den in den kontrahirenden Vereinsstaaten bestehenden Ver⸗ bots⸗ oder Beschraͤnkungs⸗Gesetzen sein Bewenden.
Artikel 9. In Betreff des Salzes tritt die Herzoglich Braun⸗ schweigische Regierung den zwischen den kontrahirenden Vereins Regierungen getroffenen Verabredungen in folgender Art bei: a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstaͤnde, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu v. den pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine ge⸗ hoͤrigen Laͤndern in die Vereinsstaaten ist verboten, insoweit die⸗ selbe nicht fuͤr eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren Salz⸗Aemtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht. b) Die Durchfuhr des Salzes und der
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1““ Gegenstaͤnde aus den zum Vereine horigen Laͤndern in andere solche Laͤnder soll nur mit Ge⸗ ne 9 z 2 . 5
hmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durch⸗ fuhr veruͤhrt wird, und unter den Vorsichts Maßre
89 2 2₰ 5 aßregeln stattfinden, welche von demselben fuͤr noͤthig erachtet werden c) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehoͤrige Staate ahr⸗ N nicht zu e gehoͤrig aten ist frei. 1) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in d Fall erlaubt, wenn zwischen den Landes⸗Regierungen besondere Vertraz
halb bestehen. c) Wenn ei vv. 4 besondere Vertraͤge deshalb bestehen. c) Wenn eine Regierung von einer anderen in⸗ nerhalb des Gesammt⸗Vereins aus Staats⸗ oder Privat⸗S in
““ . “ Salinen Salz beziehen will, so muͤssen die Sendungen mit Paͤssen von df⸗ fentlichen Behoͤrden begleitet werden. 17) Wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus einem dritten Ver⸗ einsstaate seinen Salzbedarf beziehen oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehdrige Stagten versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch fru— here Vertraͤge bestimmt ist, durch vorgaͤngige Uebereinkunft der be⸗ theiligten Staaten die Straßen fuͤr den Transport und die erfor⸗ derlichen Sicherheits⸗Maßregeln zur Verhinderung der Einschwaͤr⸗ zung verabredet werden. g) Wenn zwischen den Salzpreisen des Herzogthums Braunschweig und eines der jetzt oder kuͤnftig an dasselbe graͤnzenden Vereinsstaaten eine solche Verschiedenheit be⸗ staͤnde, daß daraus fuͤr den einen oder den anderen dieser Staaten eine Gefahr der Salz-Einschwaͤrzung hervorginge, so werden die hierbei betheiligten Regierungen sich uͤber Maßregeln vereinbaren, welche diese Gefahr moͤglichst beseitigen, ohne den freien Verkehr mit anderen Gegenstaͤnden zu belaͤstigen.
Artikel 10. In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Vereinsstaaten theils bei ihrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei ihrem Verbrauche mit einer in⸗ neren Steuer belegt sind (Art. 7. Litt. b.), wird es von der Herzog⸗ lich Braunschweigischen Regierung in gleichem Maße, wie von saͤmmtlichen anderen kontrahirenden Theilen, als wuͤnschenswerth anerkannt, hierin eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungssaͤtze in den Vereinsstaaten thunlichst hergestellt zu se⸗ hen, und es wird daher auch ihr Bestreben auf Herbeifuͤhrung ei— ner solchen Gleichmaͤßigkeit, insbesondere durch Vereinigung meh rerer Staaten zu gleichen inneren Steuer⸗Einrichtungen, mit oder ohne Gemeinschaftlichkeit der Steuer⸗Ertraͤge, gerichtet seyn. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbe⸗ merkten Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen Ge⸗ genstaͤnden unter den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nach⸗ theile, welche aus einer Verschiedenartigkeit der inneren Steuer⸗ Systeme uͤberhaupt, und namentlich aus der Ungleichheit der Steuer⸗ saͤtze, sowohl fuͤr die Produzenten, als fuͤr die Steuer⸗Einnahme der einzelnen Vereinsstaaten, erwachsen koͤnnten, — abgesehen von der Besteuerung des im Umfange des Zoll⸗Vereins erzeugten Ruͤben⸗ zuckers, weshalb auf die besonders getroffenen Vereinbarungen Be⸗ zug genommen wird, — folgende Grundsaͤtze in Anwendung kommen.
I. Hinsichtlich der auslaͤndischen Erzeugnisse.
Von allen Erzeugnissen, von welchey entweder auf die in der Zoll⸗Ordnung vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als auslaͤndisches Ein- oder Durchgangsgut die zollamtliche Behand⸗ lung bei einer Erhebungs-Behoͤrde des Vereins bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, oder von welchen, dafern sie zu den tarifmaͤßig zollfreien gehdren, durch Bescheinigungen der (Hraͤnz⸗Zollaͤmter nachgewiesen wird, daß sie vom Auslande einge⸗ fuͤhrt worden sind, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sey es fuͤr Rechnung des Staats, oder fuͤr Rechnung von Kommunen und Corporationen erhöoben werden: jedoch — was das Eingangs⸗ gut betrifft — mit Vorbehalt derienigen inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf ander⸗ weite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des auslaͤndischen, inlaͤndischen oder vereinslaͤndischen Ursprungs, allge⸗ mein gelegt sind.
II. Hinsichtlich der inlaͤndischen und vereinslaͤndi— schen Erzeugnisse.
1. Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenstaͤnden, welche nur durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in ei⸗ nen anderen Vereinsstaat oder nach dem Auslande gefuͤhrt zu wer. den, duͤrfen innere Steuern weder fuͤr Rechnung des Staats, noch fuͤr Rechnung von Kommunen oder Corporationen erhoben werden. 2. Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Her
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vorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeug nissen ruhenden inneren Steuern beizubehalten, zu veraͤndern oder aufzuheben, so wie neue Steuern dieser Art einzufuͤhren, jedoch sol⸗ len a) dergleichen Abgaben fuͤr jetzt nur auf folgende inlaͤndische und gleichnamige vereinslaͤndische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein), Taback, Mehl und andere Muͤhlen⸗Fabrikate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden duͤrfen. Auch wird man sich b) so weit noͤthig, uͤber bestimmte Saͤtze verstaͤndigen, deren Betrag bei Abmessung der Steuern nicht uͤberschritten werden soll. 3. Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinslaͤnder hiernach zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmaͤßigkeit der Behandlung dergestalt stattfinden, daß das Erzeugniß eines ande⸗ ren Vereinsstaates unter keinem Vorwande hoͤher oder in einer laͤstigeren Weise, als das inlaͤndische oder als das Erzeugniß der uͤbrigen Vereinsstaaten besteuert werden darf. In Gemäaͤß heit dieses Grundsatzes wird Folgendes festgesetzt: a) Vereins⸗ staaten, welche von einem inlaͤndischen Erzeugnisse keine innere Steuer erheben, duͤrfen auch das gleiche vereinslaͤndische Erzeugniß nicht besteuern. Jedoch soll ausnahmsweise denjenigen Vereinsstaaten, in welchen kein Wein erzeugt wird, freistehen, eine Abgabe von dem ver⸗ einslaͤndischen Weine nach den besonders getroffenen Verabredungen zu erheben. b) Diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Consumtions⸗Gegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben erhoben werden, duͤrfen diese Steuern von den aus anderen Vereinsstaaten herruͤhrenden Erzeugnissen der naͤmlichen Gattung nur in gleicher Weise fordern; sie koͤnnen dage⸗ gen die Abgabe von den nach anderen Vereinsstaaten uͤbergehenden Gegenstaͤnden unerhoben oder ganz oder theilweise zuruͤckgeben lassen. c) Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbrin⸗ gung oder Zubereitung eines Consumtions⸗Gegenstandes gelegt haben, koͤnnen den gesetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegen⸗ standes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben und bei der Ausfuhr nach diesen Staaten theilweise oder bis zum vollen Betrage zuruͤck⸗ erstatten lassen. Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den gedachten Staaten entsprechende Betraͤge hiernach zur Erhebung kommen und beziehungsweise zuruͤckerstattet werden koͤnnen, ist beson⸗ ders verabredet worden. Treten spaͤterhin irgendwo Veraͤnderungen in den fuͤr die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersaͤtzen ein, so wird die betressende Regierung den uͤbrigen Vereins⸗Regie⸗ rungen davon Mittheilung machen und hiermit den Nachweis ver⸗ binden, daß die Steuer⸗Betraͤge, welche, in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veraͤnderung, von den vereinslaͤndischen Erzeug⸗ nissen erhoben und bei der Ausfuhr der besteuerten Gegenstaͤnde ver⸗ guͤtet werden sollen, den vereinbarten Grundsaͤtzen entsprechend bemes⸗ sen seyen. d) So weit zwischen mehreren, zum Zoll⸗Vereine gehoͤri⸗ en Staaten eine Vereinigung zu gleichen Steuer⸗Einrichtungen be sgebt, werden diese Staäten in Ansehung der Befugniß, die betreffen⸗ den Steuern gleichmaͤßig auch von vereinslaͤndischen Erzeugnissen zu erheben, als ein Ganzes betrachtet. 4. Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereinslaͤndischen Gegenstaͤnden oll in de in dem Lande des Bestimmungsortes stareEnden, in
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sofern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch gemeinschaftliche Hebestellen an den Binnengraͤnzen oder im Lande der Versendung fuͤr Rechnung des abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die zur Sicherung der Steuer⸗Erhebung erforderlichen Anordnungen, so weit sie die bei der Versendung aus einem Vereins⸗ staate in den anderen einzuhaltenden Straßen und Kontrollen betref⸗ fen, auf eine den Verkehr moͤglichst wenig beschraͤnkende Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaat beruͤhrt wird, nur unter Zustimmung des letz⸗ teren getroffen werden. 5. Die Erhebung von Abgaben fuͤr Rechnung von Kommunen oder Corporationen, sey es durch Zuschlaͤge zu den Staats⸗Steuern oder fuͤr sich bestehend, soll nur fuͤr Gegenstaͤnde, die zur oͤrtlichen Consumtion bestimmt sind, nach den deshalb getroffenen besonderen Vereinbarungen bewilligt werden, und es sollen dabei die vorstehend unter II. 2. b. gegebene Bestimmung und der unter II. 3, ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmaͤßig⸗ keit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten eben so, wie bei den Staats⸗Steuern, in Anwendung kommen. Vom Taback duͤrfen Abgaben fuͤr Rechnung von Kommunen oder Corporationen uͤberall nicht erhoben werden. 6. Die Regierungen der Vereinsstaa⸗ sich gegenseitig a) was die hier in Rede stehenden Staats⸗ dahet von allen noch guͤltigen Gesetzen und Verordnungen, ö 8 1 in der Folge eintretenden Veraͤnderungen, so wie b) hinstchikschen und Verordnungen uͤber neu einzufuͤhrende Steueen, Srten 8 v ꝛc. Abgaben aber daruͤber, in welchen genstaͤnden S chen Kommunen oder Corporationen, von welchen Ge⸗ 8 lchem Betrage und auf welche Weise dieselben erho⸗ ben dennh, wea d g. Mittheilung machen.
2 . Se. Herzogliche Dur 1 Braunschweig treten der E 1g dr Se Zon⸗ und Handels⸗Vereine gehoͤrigen Regierungen wegen Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Runkelruͤben bereiteten Zuckers unterm 8. Mai d. J. geschlossen haben, und eeklaͤren Sich ferner damit ein- verstanden, daß, wenn die Fabrication von Zucker oder Syrup a⸗ anderen inlaͤndischen Erzeugnissen, als aus Runkelruͤben g B aus Staͤrke, im Zoll⸗Vereine einen erheblichen Umf⸗ 81“
ETTTI“ e blich mfang gewinnen sollte, diese Fabrication ebenfalls in saͤmmtlichen Vereinsstaaten einer uͤber⸗ einstimmenden Besteuerung nach den fuͤr die Ruͤbenzucker⸗Steuer ver⸗ 8 zu 1“ seyn wuneteu
Artikel 12. Chausseegelder oder andere statt d s Abgaben, eben so Pstaster⸗ Damm⸗, Bruͤcken⸗ ndeg gen h ebe unter welchem anderen Namen dergleichen Abgaben bestehen ohne Unterschied, ob die Erhebung fuͤr Rechnung des Staates oder eines Privat⸗Berechtigten, namentlich einer Kommune, geschieht, sollen so⸗ wohl auf Chausseen, als auch auf unchaussirten Land⸗ und Heerstra⸗ ßen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen den an einander graͤnzenden Vereinsstaaten bilden und auf denen ein groͤßerer Han⸗ dels⸗ und Reise⸗Verkehr stattfindet, nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingefuͤhrt werden koͤnnen, als sie den gewoͤhnlichen Herstel⸗ lungs⸗ und Unterhaltungs⸗Kosten angemessen sind. Das in dem Preu⸗ ßischen Chausseegeld⸗Tarife vom Jahre 1828 bestimmte Chausseegeld soll als der hoͤchste Satz angesehen und hinfuͤhro in keinem der kontrahi⸗ renden Staaten uͤberschritten werden, mit alleiniger Ausnahme des Chausseegeldes auf solchen Chausseen, welche von Corporationen, oder Privatpersonen, oder auf Actien angelegt sind oder angelegt werden moͤchten, insofern dieselben nur Nebenstraßen sind, oder blos lokale Verbindungen einzelner Ortschaften oder Gegenden mit groͤßeren Staͤdten oder mit den eigentlichen Haupt⸗Handelsstraßen bezwecken. Besondere Erhebungen von Thorsperr⸗ und Pflaster⸗Geldern sollen auf chaussirten Straßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemaͤß aufgehoben und die Ortspflaster den Chausseestrek⸗ ken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chausseegelder
nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen. . Artikel 43, Se. Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Braunschweig schließen Sich den Verabredungen an, welche zwischen den zu dem Zoll⸗ und Handels⸗Vereine gehoͤrigen Regierungen we⸗ gen Herbeifuͤhrung eines gleichen Muͤnz⸗, Maaß⸗ und Gewichts⸗ Systems getroffen worden sind und treten insbesondere der zwischen den gedachten Regierungen unter dem 30. Juli 1838 abgeschlossenen allgemeinen Muͤnz⸗Convention hierdurch mit der Erklaͤrung bei, den 14⸗Thalerfuß, welcher im Herzogthume Braunschweig bereits der Landes⸗Muͤnzfuß ist, als solchen auch ferner beibehalten zu wollen. Demgemaͤß kommen die Stipulationen der bisherigen Zoll⸗Vereini⸗ gungs⸗Vertraͤge, wonach 1¹1) der gemeinschaftliche Zoll⸗Tarif in zwei Haupt⸗Abtheiluüͤngen nach dem 14⸗Thalerfuß und nach dem 24 ½⸗Gul⸗ denfuße ausgefertigt wird; 2) die Silbermuͤnzen der saͤmmtlichen kon⸗ trahirenden Staaten — mit Ausnahme der Scheidemuͤnze — nach der durch die vorgedachte Muͤnz⸗Convention festgestellten Gleichwer⸗ thung von vier Thalern gegen sieben Gulden bei allen Zoll⸗Hebestel⸗ len des Vereins angenommen werden; dagegen 3) hinsichtlich der Goldmuͤnzen einer jeden Vereins⸗Regierung die Bestimmung uͤber⸗ lassen bleibt, ob und in welchem Silberwerthe dieselben bei den Zoll⸗ Hebestellen ihres Landes angenommen werden sollen, auch fuͤr das Herzogthum Braunschweig zur Anwendung. — In Betreff des Ge⸗ wichtes treten Se. Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Braun⸗ schweig der in dem Zoll-Vereine vertragsmaͤßig bestehenden Einrich⸗ tung bei, wonach der Großherzoglich Badische und Hessische Centner 50 Kilogramme) als Einheit fuͤr das gemeinschaftliche Zoll⸗Gewicht angenommen ist. Es wird daher im Herzogthum Braunschweig die Declaration, Verwiegung nnd Verzollung der nach dem Gewichte zollpflichtigen Gegenstaͤnde ausschließlich nach jenem Gewichte gesche⸗ hen. Die Declaration, Messung und Verzollung der nach dem Maße zu verzollenden Gegenstaͤnde wird in allen Theilen des Ver⸗ eins und mithin auch in dem Herzogthume Braunschweig so lange nach dem landesgesetzlichen Maße erfolgen, bis man sich uͤber ein gemeinschaftliches Maß ebenfalls vereinigt haben wird. Uebrigens werden die kontrahirenden Regierungen ihre Sorgfalt dahin richten, auch fuͤr das Maß- und Gewichts-System ihrer Laͤnder im Allge⸗ meinen die zur Forderung des gegenseitigen Verkehrs wuͤnschens⸗ werthe Uebereinstimmung herbeizufuͤhren.
Artikel 14. Die Wasserzoͤlle oder auch Wegegeld⸗ Gebüͤhren auf Fluͤssen, mit Einschluß derienigen, welche das Schiffsgefaͤß tref⸗
fen (Recognitions-Gebuͤhren), sind von der Schifffahrt auf solchen Fluͤssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Kongresses oder besondere Staats-Vertraͤge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hieruͤber nichts Besonde⸗ res verabredet wird. Alle Beguͤnstigungen, welche ein Vereins⸗Staat dem Schifffahrts⸗Betriebe seiner Unterthanen auf den Eingangs g nannten Fluͤssen zugestehen moͤchte, sollen in gleichem Maße auc der Schifffahrt der Unterthanen der anderen Vereins⸗Staaten zu Gute kommen. Auf den uͤbrigen Fluͤssen, bei welchen weder die Wie⸗ ner Kongreß⸗-Akte, noch andere Staats⸗Vertraͤge Anwendung finden, werden die Wasserzoͤlle nach den privativen Anordnungen der betref fenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen Fluͤssen die Unterthanen der kontrahirenden Staaten und deren Waaren und Schiffsgefaͤße uͤberall gleich behandelt werden.
Artikel 15. Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zoll Ordnung des Vereins in Vollzug gesetzt wird, sollen im Herzogthume Braunschweig, wie bereits in den uͤbrigen zum Zoll⸗Vereine gehoͤrigen Gebieten geschehen ist, alle etwa noch bestehenden Stapel⸗ und Um schlagsrechte aufhoͤren, und Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden koͤnnen, als in den Faͤllen, in wel⸗ chen die gemeinschaftliche Zoll⸗Ordnung oder die betreffenden Schiff⸗ fahrts⸗Reglements es zulassen oder vorschreiben.
Artikel 16. Kanal⸗, Schleusen⸗, Faͤhr⸗, Hafen⸗, Waage⸗, Krahnen⸗ und Niederlage⸗Gebuͤhren und Leistungen fuͤr Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Be⸗ nutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben und in der Re⸗ gel nicht, keinenfalls aber uͤber den Betrag der gewoͤhnlichen Herstel⸗
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