1841 / 358 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

lungs⸗ und Unterhaltungs⸗Kosten hinaus, erhoͤht, auch uͤberall von den Unterthanen der anderen kontrahirenden Staaten auf voͤllig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen, ingleichen ohne Ruͤcksicht auf die Bestimmung der Waaren, erhoben werden. Findet der Ge⸗ brauch einer Waage⸗Einrichtung nur zum Behufe der Zoll Ermit⸗ telung oder uͤberhaupt einer zollamtlichen Kontrolle statt, so tritt eine Gebuͤhren⸗Erhebung nicht ein. 1 1 Artikel 17. Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird auch ihrerseits gemeinschaftlich mit den kontrahirenden Vereins⸗Staa⸗ ten dahin wirken, daß durch Annahme gleichfoͤrmiger Grundsaͤtze die Gewerbsamkeit befoͤrdert und der Befugniß der Unterthanen des ei⸗ nen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, moͤglichst freier Spielraum gegeben werde. Von den Unterthanen des einen der kontrahitrenden Staaten, welche in dem Gebiete eines anderen dersel⸗ ben Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte an, wo der gegenwaͤrtige Vertrag in Kraft treten wird, leine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäͤßig die in dem⸗ selben Gewerbsverhaͤltnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind. Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche blos fuͤr das von ihnen betriebene Geschaͤft Ankaͤufe machen, oder Rei⸗ sende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich fuͤhren, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Vereins⸗Staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Enteichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben oder im Dienste solcher inlaͤndischen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe hier⸗ fuͤr zu entrichten verpflichtet seyn. Auch sollen beim Besuche der Maͤrkte und Messen zur Ausuͤbung des Handels und zum Absatze ei gener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereins⸗Staate die Unter⸗ thanen der uͤbrigen kontrahirenden Staaten eben so wie die eigenen Unterthanen behandelt werden. 8 Artikel 18. Die Preußischen Seehaͤfen sollen dem Handel der Herzoglich Braunschweigischen Unterthanen, wie dem der uͤbrigen Ver⸗ eins⸗Staaten, gegen voͤllig gleiche Abgaben, wie solche von den Koͤ⸗ niglich Preußischen Unterthanen entrichtet werden, offen stehen; auch sollen die in fremden See⸗ und anderen Handelsplaͤtzen angestellten Konsuln eines oder des anderen der kontrahirenden Staaten veran⸗ laßt werden, der Unterthanen der uͤbrigen kontrahirenden Staaten sich in vorkommenden Faͤllen moͤglichst mit Rath und That anzunehmen. Artikel 19. Seine Heczogliche Durchlaucht der Herzog von Braunschweig treten hierdurch dem zwischen den bisherigen Vereins gliedern zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zoll⸗Systems gegen den Schleichhandel und ihrer inneren Verbrauchs⸗Abgaben gegen Defrau⸗ dationen unter dem 11. Mai 1833 abgeschlossenen Zoll⸗Kartel fuͤr die Dauer des gegenwaͤrtigen Vertrages bei und werden die betreffenden Artikel desselben gleichzeitig mit letzterem in ihren Landen publiziren lassen. Nicht minder werden auch von Seiten der uͤbrigen Vereins glieder die erforderlichen Anordnungen getroffen werden, damit in den gegenseitigen Verhaͤltnissen den Bestimmungen dieses Zoll⸗Kartels uͤberall Anwendung gegeben werde. b Artikel 20. Die als Folge des gegenwaͤrtigen Vertrages ein tretende Gemeinschaft der Einnahme der kontrahirenden Staaten be⸗ zieht sich auf den Ectrag der Eingangs⸗, Ausgangs⸗ und Durch—⸗ gangs⸗Abgaben in den Koͤniglich Preußischen Staaten, den Koͤnig⸗ reichen Bayern, Sachsen und Wuͤrttemberg, dem Großherzogthume Baden, dem Kurfuͤrstenthume und dem Großherzogthume Hessen, dem Thuͤringischen Zoll⸗ und Handels⸗Vereine, dem Herzogthume Braun⸗ schweig, dem Herzogthume Nassau und der freien Stadt Frankfurt, mit Einschluß der den Zoll⸗Systemen der kontrahirenden Staaten bisher schon beigetretenen Laͤnder. Von der Gemeinschaft sind aus geschlossen und bleiben, sofern nicht Separat⸗Vertraͤge zwischen einzel⸗ nen Vereins⸗Staaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Genusse der betreffenden Staats⸗Regierungen vorbehalten: 1. die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inlaͤndischen Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der nach Artikel 10. von den vereins⸗ laͤndischen Erzeugnissen der naͤmlichen Gattung zur Erhebung kom⸗ menden Uebergangs⸗Abgaben; 2. die Wasser⸗Zoͤlle; 3. Chaussee⸗Abgaben, Pflaster⸗, Damm⸗, Bruͤcken⸗, Faͤhr⸗, Kanal⸗, Schleusen-⸗, Hafen⸗ Gelder, so wie Wgage⸗ und Riederlage⸗ Gebuͤhren oder gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden moͤgen; 4. die Zoll⸗ Strafen und Konstskute, welche, vorbehaltlich der Antheile der De⸗ nunzianten, jeder Staats⸗Regierung in ihrem Gebiete verbleiben. Artikel 21. In Hinsicht auf die Vertheilung der in die Ge⸗ meinschaft fallenden Abgaben ist Folgendes verabredet worden: 1. Der Ertrag der Eingangs⸗Abgaben wird nach Abzug a) der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Graͤnzen und in dem Graͤnz⸗ Bezirke fuͤr den Schutz und die Erhebung der Zoͤlle erforderlich sind (Artikel 30. der Vertraͤge vom 22. und 30. Maͤrz, auch 11. Mai 1833, so wie vom 12. Mai 1835, und Artikel 26. des Vertrages vom 10. De⸗ zember 1835); b) der Ruͤckerstattungen fuͤr unrichtige Erhebungen; c) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten Steuer⸗Verguͤtungen und Ermaͤßiqungen; zwischen saͤmmt⸗ lichen Vereins⸗Gliedern nach dem Verhaͤltnisse der Bevoͤlkerung, mit welcher sie in dem Gesammt⸗Vereine sich befinden, vertheilt. 2. Der Ertrag der Aus⸗ und Durchgangs⸗Abgaben wird, a. so weit diese Abgaben bei den Hebestellen in den oͤstlichen Provinzen des Koͤnig⸗ reichs Preußen (also mit Ausnahme der Provinz Westphalen und der Rhein⸗Provinz) im Koͤnigreiche Sachsen, im Gebiete des Thuͤringischen Zoll⸗- und Handels⸗Vereins und im Herzogthume Braunschweig, mit Ausschluß der Kreis⸗Directions⸗Bezirke Holzminden und Gandersheim, so wie des Amtes Harzburg, eingehen, zwischen Preußen, Sachsen, den Staaten des Thuͤringischen Vereins und Braunschweig nach dem von ihnen zu verabredenden Theilungsfuße, dagegen b) so weit dieselben bei den Hebestellen in den uͤbrigen Vereinstheilen einge⸗ hen, nach der Bevoͤlkerung dieser Vereinstheile unter die betreffen⸗ den Staaten vertheilt, und zwar lediglich nach Abzug der Ruͤcker⸗ stattungen fuͤr unrichtige Erhebungen, und der auf dem Grunde

besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten Steuer⸗Ver guͤtungen und Ermaͤßigungen.

3. Bei der nach den Saͤtzen 1 und 2 stattfindenden Vertheilung der Ein⸗, Aus⸗ und Durchgangs⸗Ab⸗ gaben wird die Bevoͤlkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem anderen der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem jaͤhrlich fuͤr ihre Antheile an den ge⸗ meinschaftlichen Zoll⸗Revenuͤen zu leistenden Zahlung, dem Zoll⸗ Systeme desselben beigetreten sind oder etwa kuͤnftig noch beitreten werden, in die Bevoͤlkerung desjenigen Staates eingerechnet, wel⸗ cher diese Jahlung leistet. 4. Der Stand der Bevolkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei Jahre ausgemittelt und die Nachweisung derselben von den Vereinsgliedern einander gegenseitig mitgetheilt werden. 5. Unter Beruͤcksichtigung der besonderen Ver⸗ hältnisse, welche hinsichtlich des Verbrauchs an zollpflichtigen Waa⸗ ren bei der freien Stadt Frankfurt obwalten, ist wegen des Antheils derselben an den gemeinschaftlichen Einnahmen ein besonderes Ab⸗ kommen getroffen.

Der Vollbluthet Aquilina vom Eag (s. G. St. B. vol.

Bekanntmachungen. Gerichtlicher Verkauf zur Aufloͤsung der Gemeinschaft. Stadtgerichr zu Berlin, den 28. Oktober 1841

der unverehelichten Fiedler gehbrig, nebst dem Gast fohlich f hofs⸗Inventario, taxirt zu 54,687 Thlr. 27. Sar. respondenzen snd’ 7 Pf., soll Behufs der Aufloͤsung der Gemeinschaft, zu richten.! Somn

den Jahre vom 1. 88 P Sgelen keruf erstraße Nr. 36 1 10 Louisd'or und 1 Thlr. in dem Stall hierselbt

Das in der Jerusalemerstraße Nr. 36 und 37, an zu 10 Louisd’'or und 1 Thlr.

,r Fre ge een Gasthofs⸗Grand decken. Stuten koͤnnen aufgenommen werden und der Ecke der Leipzigerstraße belegene Gasthofs⸗Grund⸗decken. b 6 Sar - 2 1 stuͤck zum goldenen Adler, der Wittwe Schmidt und hier abfohlen gegen eine Verguͤtung von 6 Sg sche Zeitung in vergroͤßertem Format. und mit be⸗

Das Blatt wird taͤglich er⸗

fuͤr eine Stute ohne scheinen, mit Ausnahme der Montage; der Plan

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Artikel 22. Verguͤnstigungen fuͤr Gewerbtreibende hinsicht⸗ lich der Zoll⸗Entrichtung, welche nicht in der Zoll⸗ Gesetzgebung selbst begruͤndet sind, fallen der Staatskasse derjenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Maßgaben, unter welchen solche Verguͤnstigungen zu bewilligen sind, bewendet es bei den daruͤber zwischen den bisherigen Vereinsgliedern bereits beste⸗ henden Verabredungen. Artikel 23. Dem auf Foörderung freier und natuͤrlicher Be⸗ wegung des allgemeinen Verkehrs gerichteten Zwecke des Zoll⸗Vereins gemaͤß, sollen besondere Zoll Beguͤnstigungen einzelner Meßplaͤtze, namentlich Rabatt⸗Privilegien, da, wo sie dermalen in den Vereins⸗ staaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr unter geeig⸗ neter Beruͤcksichtigung sowohl der Nahrungs Verhaͤltnisse bisher be⸗ guͤnstigter Meßplaͤtze, als der bisherigen Handels⸗Beziehungen mit dem Auslande, thunlichst beschraͤnkt und ihrer baldigen gaͤnzlichen Aufhebung entgegengefuͤhrt, neue aber ohne allerseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden.

Artikel 24. Von der tarifmäaͤßigen Abgaben⸗Entrichtung blei⸗ ben die Gegenstaͤnde, welche fuͤr die Hofhaltung der hohen Souve⸗ raine und ihrer Regentenhaͤuser, oder fuͤr die bei ihren Hoͤfen akkre⸗ ditirten Botschafter, Gesandten, Geschaͤftstraͤger u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafuͤr Ruͤckverguͤtungen statthaben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht. Eben so wenig anrechnungsfaͤhig sind Entschaͤdigungen, welche in einem oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichs⸗ staͤnden, oder an Kommunen oder einzelne Privat Berechtigte fuͤr eingezogene Zollrechte oder fuͤr aufgehobene Befreiungen gezahlt wer⸗ den muͤssen. Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstaͤnde auf Freipaͤsse ohne Abgaben⸗Entrichtung ein⸗, aus- oder durchgehen zu lassen. Dergleichen Gegenstaͤnde werden jedoch zollgesetzlich behandelt und in Freiregistern, mit denen es wie mit den uͤbrigen Zoll⸗Registern zu halten ist, notirt, und die Abga ben, welche davon zu erheben gewesen waͤren, kommen bei der dem⸗ naͤchstigen Revenuͤen⸗Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem die Freipaͤsse ausgegangen sind, in Abrechnung.

Artikel 25. Das Begnadigungs⸗ und Strafverwandelungs⸗ Recht bleibt jedem der kontrahirenden Staaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Uebersichten der er⸗ folgten Straf⸗Erlasse gegenseitig mitgetheilt werden.

Artikel 26. Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal⸗ und Bezirksstellen fuͤr die Zoll⸗Erhebung und Aufsicht, welche nach der hieruͤber getroffenen besonderen Uebereinkunft nach gleichfoͤrmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt und instruirt wer⸗ den sollen, bleibt der Herzoglich Braunschweigischen Regierung, wie saͤmmtlichen Gliedern des Gesammt⸗Vereins, innerhalb ihres Ge bietes uͤberlassen.

Artikel 27. Nicht minder wird auch im Herzogthume Braun⸗ schweig die Leitung des Dienstes der Lokal⸗ und Bezirks⸗Behoͤrden, so wie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zoll⸗Gesetze uͤberhaupt, einer Zoll-⸗Direction uͤbertragen, welche dem Staats Ministerium untergeordnet ist. Die Bildung dieser Direction und die Einrich tung ihres Geschaͤftsganges bleibt der Herzoglich Braunschweigi⸗ schen Regierung uͤberlassen; der Wirkungskreis derselben aber wird, insoweit er nicht schon durch gegenwaͤrtigen Vertrag und die gemein⸗ schaftlichen Zoll⸗-⸗Gesetze bestimmt ist, duͤrch eine gemeinschaftlich zu verabredende Instruction bezeichnet werden.

Artikel 28. Die von den Zoll⸗Erhebungs⸗Behoͤrden nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal⸗Extrakte und die nach dem Jahres- und Buͤcherschlusse aufzustellenden Final⸗Abschluͤsse uͤber die resp. im Laufe des Vierteljahres und waͤhrend des Rechnungs jahres faͤllig gewordenen Zoll Einnahmen werden von der Herzoglich Braunschweigischen, eben so wie von den Zoll⸗Directionen der anderen kontrahirenden Vereinsstaaten, nach vorangegangener Pruͤfung, in Haupt-⸗Uebersichten zusammengetragen und diese an das in Berlin bestehende Central-⸗Buͤreau des Zoll⸗Vereins eingesendet. Auf den Grund jener Uebersichten wird von dem Central Buüreau von drei zu drei Monaten die provisorische Abrechnung zwischen den Vereinigten Staaten gefertigt, dieselbe den Central⸗Finanzstellen der letzteren uͤber sandt und zugleich Einleitung getroffen, um die etwaige Minder⸗Ein⸗ nahme einzelner Vereinsglieder gegen den ihnen verhaͤltnißmaͤßig an der Gesammt⸗Einnahme zustaͤndigen Revenuͤen⸗Antheil durch Heraus zahlung von Seiten des oder derjenigen Staaten, bei denen eine Mehr⸗ einnahme stattgefunden hat, auszugleichen. Demnaͤchst bereitet das Central⸗Buͤreau auch die definitive Jahres⸗Abrechnung vor.

Artikel 29. In Absicht der Erhebungs⸗ und Verwaltungs⸗Ko⸗ sten sollen, auch im Verhaͤltnisse des Herzogthums Braunschweig zu den kontrahirenden Vereinsstaaten, folgende Grundsaͤtze in Anwen⸗ dung kommen: 1. Man wird keine Gemeinschaft dabei eintreten las sen, vielmehr uͤbernimmt jede Regierung alle in ihrem Gebiete vor⸗ kommenden Erhebungs⸗ und Verwaltungs⸗Kosten, es moͤgen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt⸗ und Neben⸗Zoll aͤmter, der inneren Steueraͤmter, Hallaͤmter und Packhoͤfe und der Zoll⸗Direktoren, oder durch den Unterhalt des dabei angestellten Per⸗ sonals und durch die den letzteren zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Beduͤrfnisse der Zoll⸗Verwaltung entstehen. 2. Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, wel cher an den gegen das Ausland gelegenen Graͤnzen und innerhalb des dazu gehoͤrigen Graͤnz⸗Bezirks fuͤr die Zoll⸗Erhebungs und Aufsichts oder Kontroll Behoͤrden und Zoll⸗Schutzwachen erforderlich ist, wird man sich uͤber Pauschsummen vereinigen, welche jeder der kontrahi⸗ renden Staaten von der jaͤhrlich aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto⸗-Einnahme an Zoll⸗Gefaͤllen in Abzug brin gen kann. 3. Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perception privativer Abgaben mit der Zoll⸗Erhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amts⸗Beduͤrfnissen der Zoll⸗Beamten nur der⸗ jenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Verhaͤltnisse ihrer Geschaͤfte fuͤr den Zolldienst zu ihren Amtsgeschaften uͤberhaupt ent spricht. 4. Man wird sich mit der Herzoglich Braunschweigischen Regierung uͤber allgemeine Normen vereinigen, um die Besoldungs⸗ Verhaͤltnisse der Beamten bei den Zoll⸗Erhebungs⸗ und Aufsichts⸗Be⸗ hoͤrden, ingleichen bei den Zoll⸗Directionen, auch in Beziehung auf das Herzogthum Braunschweig in moͤglichste Uebereinstimmung zu bringen. 1

8 rtikel 30. Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegensei⸗ tig das Recht zu, den Haupt-Zoll⸗Aemtern anderer Vereinsstaaten, sowohl an den Graͤnzen, als im Innern (Haupt⸗Steueraͤmter mit Niederlage) Controlleure beizuordnen, welche von allen Geschaͤften der⸗ selben und der Nebenaͤmter in Beziehung auf das Abfertigungs⸗Ver⸗ fahren und die Graͤnzbewachung Kenntniß zu nehmen und auf Ein⸗ haltung eines gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger Maͤngel einzuwirken, uͤbrigens sich jeder eigenen Verfuͤgung zu enthalten haben. Einer naͤher zu verabredenden Dienst⸗Ordnung bleibt es vorbehalten, ob und welchen Antheil dieselben an den lau⸗ fenden Geschaͤften zu nehmen haben.

igst Morisco vom Muley und der le und der Schwester der Petworth III. p. 8) wird auch im kommen⸗ Februar 1842 an fremde Stuten

und 8 Sgr. fuͤr eine freichertem Feuilleton. Anmeldungen und andere Kor⸗ b an den Amtmann Bruns hierselbst

esselben bleibt der bisherige. nerschenburg, den 20. Dezbr. 1841. degelten zle 8

Literarische Anzeigen. 1 1 Oberdeutsche Zeitung. Vom 1. Januar 1842 an erscheint die Oberdeut

Artikel 31. Der Herzoglich Braunschweigischen Regierung steht das Recht zu, an die Zoll⸗Directionen der anderen Vereinsstag ten, wie umgekehrt den letzteren, an die Herzoglich Braunschweigische Zoll-⸗Direction, Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen vorkommenden Verwaltungs⸗Geschaͤften, welche sich auf die durch den gegenwaͤrtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollstaͤn⸗ dige Kenntniß zu verschaffen. Das Geschaͤfts⸗Verhaͤltniß dieser Be⸗ amten wird, uͤbereinstimmend mit demienigen, welches fuͤr die Abge⸗ ordneten bei den Zoll⸗Directionen der aegech Vereinsglieder bereits besteht, durch eine besondere Instruction naͤher bestimmt werden, als deren Grundlage die unbeschraͤnkte Offenheit von Seiten der Verwal tung, bei welcher die Abgeordneten fungiren, in Bezug auf alle Ge⸗ genstaͤnde der gemeinschaftlichen Zoll⸗Verwaltung, und die Erleichte⸗ rung jedes Mittels, durch welches sie sich die Information hieruͤber verschaffen koͤnnen, anzusehen ist, waͤhrend andeberseits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig dahin gerichtet seyn muß, eintretende Anstaͤnde und Meinungs⸗Verschiedenheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhaͤltuisse verbuͤndeter Staaten entsprechende Weise zu er⸗ ledigen. Die Ministerien oder obersten Verwaltungs⸗Stellen der saͤmmtlichen Vereinsstaaten werden sich gegenseitig auf Verlangen jede gewuͤnschte Auskunft uͤber die gemeinschaftlichen Zoll⸗Angelegenheiten mittheilen, und insofern zu diesem Behufe zeitweise oder dauernd die Anordnung eines hoͤheren Beamten oder die Beauftragung eines anderweit bei der Regierung beglaubigten Bevollmaͤchtigten beliebt wuͤrde, so ist demselben nach dem oben ausgesprochenen Grundsatze alle Gelegenheit zur vollstaͤndigen Kenntnißnahme von den Verhaͤlt⸗ nissen der gemeinschaftlichen Zoll⸗Verwaltung bereitwillig zu gewaͤhren.

Artikel 32. Jaͤhrlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer Berathung ein Zusammentritt von Bevollmaͤch⸗ ligten der Vereinsglieder statt. Fuͤr die formelle Leitung der Ver⸗ handlungen wird von den Konferenz⸗Bevollmaͤchtigten aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewaͤhlt, welchem uͤbrigens kein Vorzug vor den uͤbri⸗ gen Bevollmaͤchtigten zusteht. Bei dem Schlusse einer jeden jaͤhrli⸗ chen Versammlung wird mit Ruͤcksicht auf die Natur der Gegen staͤnde, deren Verhandlung in der folgenden Konferenz zu erwarten ist, verabredet werden, wo letztere erfolgen soll.

Artikel 33. Vor die Versammlung dieser Konferenz⸗Bevoll⸗ maͤchtigten gehoͤrt: a) die Verhandlung uͤber alle Beschwerden und Maͤngel, welche in Beziehung auf die Ausfuͤhrung des Grund⸗Vertra⸗ ges und der besonderen Uebereinkuͤnfte des Zoll⸗ Gesetzes, der Zoll⸗Ordnung und Tarife in einem oder dem anderen Vereinsstaate wahrgenommen, und die nicht bereits im Laufe des Jahres in Folge der daruͤber zwi⸗ schen den Ministerien und obersten Verwaltungsstellen gefuͤhrten Kor⸗ respondenz erledigt worden sind; b) die desinitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern uͤber die gemeinschaftliche Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zoll⸗Behoͤrden aufgestellten, durch das Central⸗Buͤreau vorzulegenden Nachweisungen, wie solche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse angemessenen Pruͤfung erheischt; *) die Berathung uͤber Wuͤnsche und Vorschlaͤge, welche von einzelnen Staats⸗-Regierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht wer⸗ den; d) die Verhandlungen uͤber Abaͤnderungen des Zoll⸗Gesetzes, der Zoll-⸗Ordnung, des Zoll⸗Tarifs und der Verwaltungs⸗Organisation, welche von einem der kontrahirenden Staaten in Antrag gebracht worden, uͤberhaupt uͤber die zweckmaͤßige Entwickelung und Ausbil⸗ dung des gemeinsamen Handels⸗ und Zoll⸗Systems.

Artikel 34. Treten im Laufe des Jahres, außer der gewoͤhn⸗

lichen Zeit der Versammlung der Konferenz Bevollmaͤchtigten, außer ordentliche Ereignisse ein, welche unverzuͤgliche Maßregeln oder Ver fuͤgungen abseiten der Vereinsstaaten erheischen, so werden sich die kontrahirenden Theile daruͤber im diplomatischen Wege vereinigen oder eine außerordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmaͤchtigten ver⸗ anlassen. Artikel 35. Den Aufwand fuͤr die Bevollmaͤchtigten und deren etwaige Gehuͤlfen bestreitet dasjenige Glied des Gesammt-⸗Vereins, welches sie absendet. Das Kanzlei⸗Dienstversonal und das Lokal wird unentgeltlich von der Regierung gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Konferenz staͤttfindet.

Artikel. 36. Da die im Herzogthume Braunschweig dermalen bestehenden Eingangs⸗Abgaben von vielen Waagren⸗Gattungen um ein Ansehnliches niedriger sind, als der kuͤnftige Vereins Zolltarif es mit sich bringt, so verpflichtet sich die Herzoglich Braunschweigische Re⸗ gierung, diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Zoll⸗Einkuͤnfte des Gesammt⸗Vereins durch die Ein⸗ fuͤhrung und Anhaͤufung geringer verzollter Waaren Vorraͤthe beein traͤchtigt werden.

Artikel 37. Fuͤr den Fall, daß andere Deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben sollten, in den Zoll⸗Verein aufgenommen zu werden, erklaͤren sich die hohen Kontrahenten bereit, diesem Wun sche, so weit es unter gehoͤriger Beruͤcksichtigung der besonderen In⸗ teressen der Vereins⸗Mitglieder moͤglich erscheint, durch desfalls abzu⸗ schließende Vertraͤge Folge zu geben. b

Artikel 38. Auch werden sie sich bemuͤhen, durch Handels Vertraͤge mit anderen Staaten dem Verkehr ihrer Angehoͤrigen jede moͤgliche Erleichterung und Erweiterung zu verschaffen.

Alles, was sich auf die Detail⸗Ausfuͤhrung der in

Artikel 39. dem gegenwaͤrtigen Vertrage und dessen Beilagen enthaltenen Verab redungen bezieht, soll durch gemeinschaftliche Kommissarien vorbereitet werden. 1

Artikel 40. Die Dauer des gegenwaͤrtigen Vertrages, welcher mit dem 1. Janugr 1842 in Ausfuͤhrung gebracht werden soll, wird vorlaͤufig auf zwoͤlf Jahre, also bis zum letzten Dezember 1853, festgesetzt. Wird derselbe waͤhrend dieser Zeit und spaͤtestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist nicht gekuͤndigt, so soll er auf weitere zwoͤlf Jahre und so fort von zwoͤlf zu zwoͤlf Jahren als verlaͤngert angese⸗ hen werden. Derselbe soll alsbald zur Ratification der hohen kon⸗ trahirenden Theile vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications⸗ Urkunden spaͤtestens binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.

So geschehen Berlin, den 19. Oktober 1841.

Franz ö“ August Philipp Christian

Theodor v. Amsberg Otto Wilhelm Karl v. Roeder.

(I. S.)

Adolph Georg Theodo Pochhammer. (L. S.)

Die Auswechselung der Ratifications⸗Urkunden des vorste⸗ henden Vertrages, so wie der Vertraͤge zwischen Preußen und Braunschweig wegen gleicher Besteuerung innerer Erzeugnisse und wegen Ausfuͤhrung des gemeinsamen Zoll⸗Systems in dem Braun schweigischen Fuͤrstenthume Blankenburg ꝛc. einerseits, und in den Preußischen Gebietstheilen Wolfsburg ꝛc., andererseits, (saͤmmt⸗ lich vom 19. Oktober 1841.) hat am 16. Dezember in Berli stattgefunden.

hen Staaten.

naͤchstgelegenen Postbehoͤrd [Alexandre,

Abonnirungs⸗Preis fuͤr das Semester stellt sich in Karlsruhe auf 4 Fl. 30 Kr., durch die Post bezogen m Umfang des Großherzogthums Baden auf 5 Fl. 45 Kr., an entfernteren Punkten verhaͤltnißmaͤßig hoͤher nach Maßgabe der wachsenden Postgebuͤhr.

Karlsruhe, im Dezember 1841. Die Expedition der Oberdeutschen Zeitung.

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Die ausgebreitete

fuͤr Brandgasse Nr. 28 in Straßburg. Der

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8.

Amtliche Nachrichten. 1 Frankreich. Telegraphische Depesche. Urtheilsspruch im Prozeß Quenisset. Paris. Berichtigung in Betreff der Verzo⸗ gerung des Prozesses Quenisset. Der Constitutionnel und das linke Centrum. Das Journal des Débats und der Bi⸗ schof von Chartres. Briefe aus Paris. (Sauzet und Lamar⸗ tine. Verschiedene Urtheile uͤber den muthmaßlichen Ausgang des Prozesses Quenisset. General Bugeaud; Bourbon und die Skla⸗ ven ⸗Frage.) Gen Fesgehien und Irland. Traktat gegen den Sklavenhandel. Ritter des Hosenband⸗Ordens. Abtakelung von Schiffen. Westindische Dampfschifffahrt. Vermischtes. Brief aus Lon⸗ don. (Vertrag gegen den Sklavenhandel; beabsichtigte Verbin⸗ dung mit Indien uͤber Deutschland; Korngesetz⸗Frage.) Belgien. Bruͤssel. Eroͤffnung der Eisenbahn von Mons. Dentsche Bundesstaaten. Hannover. Staͤnde Versammlung. Adresse an den Koͤnig. Goͤttingen. Geschenk des Koͤnigs an ddie Universitaͤt. Oesterreich. Wien. Kosten beschlossen. 8. 1u“ Italien. Rom. Ankunft des Prinzen Friedrich von Preußen. Spanien. Madrid. Empfang des Herrn von Salvandy. Die Munizipal⸗Wahlen in Valladolid und Valencia. Brief aus Madrid. (Uebergewicht der Republikaner bei den Munizipal⸗ Wahlen; Unzufriedenheit unter der aufgeloͤsten Garde; Amnestie und Linderung des gexichtlichen Terrorismus; Vermischtes.) Aegypten. Alexandrien. Der neue Zoll⸗Tarif fuͤr alle Laͤnder mit Ausnahme Rußlands in Kraft gesetzt. Mexiko. Naͤhere Nachrichten uͤber Bustamente’'s Sturz und Sa tana's Regierungs⸗Antritt. 1““

44“*“

Der Bau dreier Eisenbahnen auf Staats⸗

n⸗ Statistisches.

Wissenschaft, Kunst und Literatur.

Kronik des Tages.

Se. Majestaͤt der Koͤnig haben Allergnaͤdigst geruht:

Dem als Admiral im Dienste der hohen Pfeorte stehenden Britischen Marine⸗Capitaln Walker den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse zu verleihen; 1

Die Annahme: dem Wirklichen Geheimen Rath, Grafen zu Stolberg⸗Wernigerode, der ihm verliehenen Großkreuze des Civil⸗Verdienst⸗Ordens der Bayerischen Krone und des Hessischen Haus⸗Ordens vom goldenen Loͤwen; so wie dem Schloß⸗Haupt⸗ mann von Koͤnigsberg und ersten dienstthuenden Kammerherrn bei Ihrer Majestaͤt der Koͤnigin, Grafen Eugen von Doͤn⸗ hoff, des Commandeur⸗Kreuzes vom Civil⸗Verdienst⸗Orden der Bayerischen Krone, zu gestatten; und

Die Postmeister Haeger in Kleve, Benzler in Heiligen⸗ stadt und Pape in Krakau zu Post⸗Direktoren zu ernennen.

Se. Koͤnigl. Hoheit der Prinz August von Wuͤrttem⸗ berg ist von Stuttgart hier eingetroffen.

Heute wird das 24ste Stuͤck der Gesetz⸗-Sammlung ausge⸗ geben, welches enthaͤlt: unter Nr. 2217. das Patent uͤber die Publication des Bundestags⸗ Beschlusses vom 22. April 1841, wegen des den Ver— fassern musikalischer Compositionen und dramatischer Werke zu gewaͤhrenden Schutzes. D. d. den 6. No⸗ vember 1841, und die Vertraͤge zwischen Preußen und in Vertretung der uͤbrigen Mitglieder des Zoll⸗ und Handels⸗Vereins einerseits und Kurhessen andererseits, den Anschluß der Graf⸗ schaft Schaumburg an den Zoll⸗Verein betreffend; und zwischen Preußen und Kurhessen wegen Besteuerung des Branntweins und des Runkelruͤben-Zuckers in der Kurhessischen Grafschaft Schaumburg. Beides vom 13. November und ratifizirt am 24. Dezem⸗ v Beerlin, den 27. Dezember 1841. Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

74

2219.

Ausland.

Frankreich. 8

Telegraphische Depesche. Köln 24. Dez. erhalten folgende Nachrichten GSe. vom 22. Vitenber. „Quenisset, Brazier und Colombier sind zum Tode verurtheilt. Man vermuthet, daß die Gnade des Koͤnigs einschreiten werde. Boucheron ist zu 10jaͤhriger Gefaͤngnißstrafe verurtheilt, alle An⸗ deren sind freigesprochen. 1

Dupoty ist mit 136 gegen worden.“

24½ —2ꝗn e i 2 24 Stimmen fuͤr schuldig erklaͤrt

Paris, 21. Dez. Die Gazette des Tribunaur entha

. . . 1 r enthaͤlt heute Folgendes: „Es war das Geruͤcht verbreitet, daß in Folge Fehehene⸗ nisse Dufour's mehrere Verhaftungen stattgefunden haͤtten. Es beruhte dies auf einem Irrthum, denn bis jetzt hat keine

Kanzeln, in allen Buͤchern; wenn

selben Heiligenbilder, Maͤrtyrer

27ten Dezember

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kann sich der Pair fuͤr je . mit den neuerdings Cha g, Ge adahof Danr bedarf es einer ganz neuen Prozedur. Der S.eeSe

7 veen samn UUrrhe edur. Der Pairshof wird wahr⸗ scheinlich 5 sein Urtheil faͤllen.

Der Constitutionnel versucht he ine . 8* Artikel die Nothwendigkeit und .es genn. bes Rekonstitn geren des linken Centrums in seiner fruͤheren Gestalt darzuthun. Es ist dabei natuͤrlich auf das Wiedergewinnen derjenigen Faction abge⸗ sehen, die sich unter Anfuͤhrung der Herren Dufaure und Passy von dem linken Centrum abgeloͤst und an das Ministerium ange⸗ schlossen hat. „Wenn es“, sagt das genannte Blatt, „eine delikate Stellung in der Kammer giebt, so ist es die der Herren Dufaure und Passy. Waͤhrend der letzten Session hatten jene beiden Chefs eines Theils des linken Centrums d dem Ministerium die Majoritaͤt zu geben oder zu rauben, die Politik des Kabinets zu veraͤndern oder zu bestaͤtigen und auch durch Annahme von Portefeuilles direkt auf die oͤffent⸗ lichen Angelegenheiten einzuwirken. Sie haben von dem Allen nichts gethan. Sie haben keinen Antheil an der Gewalt nehmen wollen und sich zu Anfang wie am Ende der Session geweigert, die Kollegen der Herren Guizot und Duchatel zu werden. Sie haben der ministeriellen Politik nicht vollstaͤndig beistimmen wollen, sondern im Gegentheil dem Programm ein Programm gegenuͤber gestellt. Nichtsdestoweniger wollten sie dem Ministerium die Majoritaͤt nicht rauben, und so oft eine Kabinetsfrage eroͤrtert wurde, stimmten sie fuͤr Herrn Guizot und seine Kollegen. Dann aber wollten sie auch wieder nicht die Stimmen, uͤber die sie zu verfuͤgen haben, auf dauernde Weise zur Verfuͤgung der Minister stellen. Um auf diese verschiedenartige Weise zu manoͤvriren, mußten sich die Herren Dufaure und Passy unendliche Muͤhe geben. Von jeder Meinung, die in der Kammer sie etwas und verwarfen sie etwas. Sie gaben in der orientali⸗ schen Frage dem Herrn Guizot so ziemlich Recht, aber sie wei⸗ gerten sich als Minister, den Zugestaͤndnissen beizutreten, die Frank⸗ reich machen mußte, und fuͤhrten hin und wieder eine Sprache, zu der sich Herr Guizot nicht bekennen kaafgte. Sie bewilligten Herrn Thiers und der Opposition die Befestigung von Paris; aber sie sprachen sich gegen die 8 und fuͤr die Forts aus. Sie forderten Herrn Guizot dringend zur Entwaffnung auf, aber sie widersetzten sich jeder Verringerung unserer See⸗Streitkraͤfte. Sie sprachen die Ansicht aus, daß eine Wahl⸗Reform zweckmaͤßig waͤre, aber sie hielten dieselbe noch nicht fuͤr zeitgemaͤß. Sie raͤum⸗ ten ein, daß zwischen der ministeriellen Politik und der ihrigen eine ernste Verschiedenheit herrscht, aber sie bewilligten dem Mi⸗ nisterium einige Monate der Dauer, um den Frieden mit Europa wiederherzustellen und um die Kosten der nothwen⸗ dig gewordenen Ruͤstungen herbeizuschaffen. Dies Alles deduzirte Herr. Dufaure mit Gewandtheit und mit Talent; die Konservati⸗ ven fanden dabei fuͤr den Augenblick ihre Rechnung; die Liberalen erkannten darin viel von ihren Doktrinen und konnten oft Beifall zollen. Die Lage hat sich aber jetzt sehr veraͤndert. Die Con— vention vom 13. Juli hat die orientalische Frage auf eine Weise geschlossen, welche Niemanden den Wunsch einfloͤßen wird, den Ruhm des Herrn Guizot zu theilen; der Effektiv-Bestand der Land⸗Armee ist unter der Verantwortlichkeit des Kriegs⸗Ministers reduzirt worden; das Benehmen des Ministers des Innern ist bei mehreren Gelegenheiten direkt im Widerspruche mit den Prin⸗ zipien der Herren Dufaure und Passy gewesen; der bevorstehende Schluß der Legislatur muß jetzt nothwendig die Eroͤrterung uͤber die Wahl-Reform und uͤber die parlamentarische Re⸗ form herbeifuͤhren; man fragt sich, in welchem Sinne und durch wen die allgemeinen Wahlen werden geleitet werden. Die ministerielle Majoritaͤt scheint nicht mehr nur in zwei Factionen getheilt zu seyn, sondern die Kandidatur des Herrn von Lamar⸗ tine hat auch noch eine dritte kundgegeben. Die Herren Passy und Dufaure haben daher nicht mehr wie im vorigen Jahre die Geschicke der Kammer und der Parteien in ihren Haͤnden; aber sie haben eben deshalb wieder eine groͤßere Freiheit erlangt. Wir haben nicht aufgehoͤrt, zu sagen und zu beweisen, daß, wenn die Herren Dufaure und Passy in ihren fruͤheren Reden mit Auf— richtigkeit zu Werke gegangen sind, wie wir nicht zweifeln, es un- moͤglich ist, daß sich das linke Centrum nicht von selbst rekonstituire, da die verschiedenen Theile desselben gegenwaͤrtig uͤbereinstimmende Meinungen hegen. Die orientalische Frage ist, wie gesagt, beendigt; uͤber die Fortisicationen ist keine Erorterung mehr moöͤglich. Es bleibt also nichts Ernstes mehr uͤbrig, als diejenigen Punkte, uͤber welche das ganze linke Centrum einerlei Meinung ist. Was die Personenfragen betrifft, so ist das Einverstaͤndniß noch leichter. Vorausgesetzt, daß ein Ministerium, welches die Gemuͤther beruhigt, die Gewalt befestigt, gemäßigte Wahlen beguͤnstigt und offen an der Versoͤhnung der Parteien arbeitet, aus den Voten der Kammer und aus der Wahl der Krone hervorgehe, so wird das linke Centrum sich wenig um die Eigennamen kuͤmmern.“

In einem Streite, den das Journal des Débats mit dem Bischofe von Chartres fuͤhrt, sagt das genannte Blatt unter Anderem: „Wir hoͤren seit einigen Jahren so viel von einer reli⸗ gioͤsen Reaction sprechen, man verkuͤndet uns dieselbe von allen 1 wir aber diesen seltenen Vogel aufsuchen, was finden wir? Wir treten in niedliche kleine Kirchen ein, die mit Gold verziert, geheizt und mit Tapeten versehen sind; in denen man sich auf Erden zu behaglich befinden muß, um mit Muße an den Himmel denken zu koͤnnen; wir erblicken in den⸗ auf denen die heiligen Personen und die nach der neuesten Mode gekleidet sind; wir hoͤren das Credo nach Walzer⸗Motiven singen und bei Aufhebung der Hostie Contretaͤnze spielen. Ist es das etwa, was man unter religibser Reaction versteht?“

Bis heute Mittag belief sich die Zahl der sich auf der Quaͤstur der Deputirten⸗Kammer lassen, erst auf 186. Dennoch herrscht schon

geschlossen sind, so

Deputirten, welche haben einschreiben eine große Leben⸗ wo namentlich

geltend gemacht wurde, nahmen

zöoͤgern.

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Verhandlungen nicht festgestellt worden ist, nur ein Preß⸗Vergehen ist, das vor die A

immer richtig, und nur

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Es wird versichert, daß Herr von Salvandy vor seiner Ab⸗ reise nach Madrid den Grafentitel erhalten hat.

Das Journal des Debats enthaͤlt Folgendes: „Mehrere hiesige Blaͤtter haben die Ernennung des Herrn von Butenief zum bevollmaͤchtigten Minister Rußlands bei der Französischen Regierung gemeldet und dieser Nachricht eine hohe politische Wichtigkeit beigelegt. Sie ist indeß ganz einfach. Seit langer Zeit hat der Kaiser Nikolaus beschlossen, daß er bei den Euro⸗ paͤischen Maͤchten nur noch bevollmaͤchtigte Minister oder Ge⸗ schaͤftstraͤger creiren wolle. So ist der Fuͤrst von Lieven, Bot⸗ schafter in London, durch Herrn von Brunnow und Herr

von Tatitschtschef, Botschafter in Wien, durch Herrn von Medem

die Macht,

1

Redacteurs des großen

ersetzt worden, was aber England und Oesterreich keinesweges verhindert hat, einen Botschafter in St. Petersburg beizubehalten.“ Herr Persil der Juͤngere, Mitglied der Deputirten⸗Kammer, ist gestern nach kurzem Krankenlager, 33 Jahr alt, mit Tode abgegangen. 8 Die hiesige Sparkasse erhielt neuen Zuschuͤssen die Summe von 552,920 Fr., die Ruͤckzaͤhlungen beliefen sich auf 552,000 Fr. Boͤrse von⸗ 21. Dezember. An der heutigen Boͤrse hielt sich die Rente sehr fest und war zuletzt zu dem etwas hoͤheren Course von 78.45 lebhaft gefragt. Es hieß, das Kabinet habe sich jetzt der Stimmen der Herren Dufaure und Passy fuͤr die Kandidatur des Herrn Sauzet versichert und hoffe, die Majoritaͤt in der Kammer zu erlangen.

in der vergangenen Woche an

.„. Paris, 19. Dez. Die seit einigen Tagen herrschende Ruhe ist fast gar nicht gestoͤrt worden, und die Parteien, welche ihren Chefs die Praͤsidentschaft der Kammer verschaffen wollen, haben einen scheinbaren Waffenstillstand geschlossen; ich sage „schein⸗ bar“, weil die Intrigue niemals ruht, und wenn die Journale den Kampfplatz ein wenig verlassen haben, so ist damit nicht gesagt, daß man absolut nichts thue.

Herr Sauzet verhaͤlt sich ganz ruhig und scheint mit tiefer Sorglosigkeit den Ausgang des Kampfes abzuwarten. Herr Sau⸗ zet ist bekanntlich beruͤhmt wegen der Leutseligkeit seines Charak⸗ ters, wegen seiner ungemeinen Guͤte und wegen einer Fuͤgsamkeit die sich haͤufig sehr schlecht mit den Forderungen der Politik ver⸗ traͤgt. Fruͤher war er Legitimist und sogar einer der Vertheidi⸗ ger, des Fuͤrsten Polignac. Er ist nach und nach und ohne Er⸗ schuͤtterung zu den politischen Meinungen uͤbergegangen, wozu er sich heutiges Tages bekennt, und Niemand scheint ihm daraus ei⸗ nen Vorwurf zu machen. Er besitzt ein sehr ausgezeichnetes Red⸗ ner-Talent und ein Organ, welches dem des Herrn Berryer den Vorrang streitig macht. Er ist uͤbrigens keiner der ausgezeich⸗ dahs cai.. iefe Arc. Vergnuͤgen darin besteht, Calem⸗ vourgs zu machen. Hierin ist er noch sta sein Vorgaͤnger ch staͤrker als sein Vorgaͤnger, Herr von Lamartine beobachtet dieselbe Haltung wie Herr Sauzet; wenn er indeß ruhig das Ereigniß abwartet, so arbeiten doch seine Freunde eifrig fuͤr ihn. Es giebt sich eine Spaltung kund unter den ehemaligen Konservativen, von denen einige ihren Sympathieen fuͤr Herrn Guizot scheinen treu bleiben zu wollen. Diese ganze Angelegenheit wird uͤbrigens bis zur Eroͤffnung der Session noch sehr verschiedene Phasen durchmachen, und am Tage der Schlacht kann ein unvorhergesehenes Ereigniß alle Combina⸗ tionen vereiteln. Die Opposition ist in großer Verlegenheit; sie fuͤhlt sehr wohl, daß, wenn sie ihre Stimme einem der Ihrigen giebt, sie sich unnuͤtze Muͤhe macht, und ich glaube daher, daß bei der Alternative, die ihr uͤbrig bleibt, sie denjenigen Fall waͤhlen wird, der fuͤr das Ministerium die nachtheiligsten Folgen hat. Die neuen Verhaftungen und die, wie es scheint, sehr wich⸗ tigen Aussagen Dufour's und Colombier's geben dem Prozesse eine unerwartete Wendung; es wird außerdem vielleicht noch ein zwei⸗ ter Prozeß stattfinden. Die neuen Aufklaͤrungen, welche die nach der Schließung der Debatten gemachten Gestaͤndnisse uͤber die Angelegenheit verbreitet haben, koͤnnen die Lage der Angeklag⸗ ten weder verschlimmern noch verbessern. Jene Gestaͤndnisse blei⸗ ben ein strenges Geheimniß der Kommifssion, und kein Pair, der nicht Mitglied der letzteren ist, erfaͤhrt etwas davon. So will es die Form des Kriminal⸗Verfahrens. Dieser Zwischenfall wird sehr wahrscheinlich den Urtheilsspruch noch um einige Tage ver⸗ ”. Wenn durch die neuen Aufschluͤsse einige Angeklagte als schuldig oder unschuldig erscheinen, so wird das Urtheil von ei⸗ genthuͤmlichen Umstaͤnden begleitet seyn, und dies giebt diesem po⸗ litischen Drama ein unerwartetes Iterelse.

1 11 WIn ¹

7„ Paris, 20. Dez. Die Verurtheilung Dupoty's, Haupt⸗ des Journal du Peuple, scheint mit einer sehr Majoritaͤt ausgesprochen worden zu seyn. In der Mino⸗

ritaͤt sollen sich die Herren Cousin und Pelet, Mitglieder des Ka⸗ binets vom 1. Maͤrz, und einige zwanzig junge Pairs, worunter

wird der Gegenstand von der oͤffentlichen Meinung werden.

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der Fuͤrst von der Moskwa, befunden haben. Diese Verurtheilung einer heftigen Polemik in der Presse und gewiß nicht guͤnstig aufgenommen Ich habe schon fruͤher bemerkt, . Chratbarnene Dupoty's nicht von derselben Art ist, wie die der uͤbrigen Ange⸗ klagten, daß seine direkte Theilnahme an dem Komplott durch die und daß sein Vergehen b sisen gehoͤrt. Die Jury die Wichtigkeit von Vergehen dieser Art nicht zu haͤufig spricht sie die Schuldigen frei; aber daraus folgt nicht, daß man die Angeklagten ihren natuͤrlichen und gesetzlichen Richtern entziehen muͤsse. Man muß vielmehr diese Jurisdiction reformiren und der Jury Functionen entziehen, die sie ohne Intelligenz und haͤufig ohne Unparteilichkeit ausuͤbt. 2 Se- O Paris, 20. Dez. Die geheimen Debatten des Pairshofes werden schwerlich vor uͤbermorgen Abend beendet seyn. Man schreibt

beurtheilt allerdings

Wirksamkeit, welche sich die Oberdeutsche Zeitung 84 in dem ersten Jahre ihres Bestehens gewonnen hat, Verhaftung ist ein öffentliches Zeugniß, dem wir keine Anprei⸗ sung an die Seite setzen. Man abonnirt bei der

digkeit in den politischen Kreisen,

die Frage wegen der Praͤsidentschaft an der Tagesordnung ist. Das Minister⸗

diese Verlaͤngerung der Berathung vorzuͤglich der Wichtigkeit der Frage, um die es sich bei der Verurtheilung oder Los⸗

—8.

an der Gerichtsstelle subhastirt werden. FA Tarxe und Hypothekenschein sind in der Registra⸗

tur einzusehen. EöE.

am 22. Juli 1842, Vormittags um 11 Uhr, 1 vollzogen werden koͤnnen. Eben so ist es ein Irrthum, wenn

mehrere Journale behaupten, daß dieser Incidenzfall die 1 3 b W 1 8 des Urtheils verzoͤgern wuͤrde; denn 8 die Veande⸗ K n enaneve . see nglic, nn K, it man vernimmt, sprechung des Herrn Dupotp. Haupt⸗Redackeurs. des Journal

2 nit Abfassung der Thronrede beschaͤftigt. 8 du Peuple, handelte, zu. Bekanntlich ist Herr Dupoth insofern

. 5 8

Gr. N. v. Gneisenau.