2192
Abtwerpen, 26. OL. Zinl. —. Nee Anl. 15 ½. 22 b Hamburg, 29. Okt. hank-Acbien 16.35. Ragl. Ns. 108 t. Paris, 26. Okt. 5 Hente in coar. 118. 50. 3, Rente ün cour. 80. Avl. 42 1841 —. 5 % Neepl. an compt. 108. 40. 5 8 gpas. Mente 22 ¼, Pess. —. Wien, 26. 0. 5 ¾ n.⁴l. 108 ½. 4 ½ 100 ¼. 3 ¾ 76 ½. 2 ½ —.
5
11“ 1““ 8 EE1““ 111““ 8 b 6“ 111““ Preise der Plaͤtze. Ein Billet in den Logen des ersten r]
Ranges: 1 Rthlr. 10 Sgr. ꝛc. 1 * Im Schauspielhause: Spectacle demandé: La Calomnie,
comédie en 5 actes et en prose, du théitre francais, par Scribe.
Beilage zur
, eeeheee
ßischen Staats⸗Zeitung. N 30b 3.
weimal in Rechnung gestellt haͤtte. Herr Dieterici hat glso, nach dem Systeme, welches seinen Schriften zum Grunde liegt, 8 durchaus Recht, wenn er nur die Zahlen der versteuerten Einfuhr⸗
In.
02nSES ᷣ 2=z— 2vbn8
.☛¶ —
APD Pwm e nsNᷣEeeEe
Paaren nennt. Ob diese Art der Behandlung (üͤbrigens die einzige 8 beee der Redaction der Boͤrse n⸗Nachricht 8 Fgig scheint oder nicht, ist eine Frage, welche wahrscheinlich, von ver⸗ schiedenem Standpunkte aus, abweichend wird beantwortet wer⸗ abweichende Absicht in dieser Beziehung
keinesweges das uͤber die Wahrhaftigkeit und den Gesammtwerth der fraglichen Schrift ausgesprochene, verletzende
den. — Allein eine rechtfertigt
Urtheil der Boͤrsen⸗Nachrichten der Ostsee.
hat offenbar die Schrift entweder nicht gehoͤrig gelesen, oder nicht
richtig verstanden.
Zu dieser Erwiederung sind wir dadurch veranlaßt, daß eine
von uns in der Preuß. St. Ztg. gelieferte Be neuesten Dietericischen Schrift die Genauigkeit und ihrer Angaben besonders lobend hervorhebt.
Stettin, den 27. Oktober 1842.
dan An
ten zweckm 1½ —. H kb-Aetien 1620. Aul. 4⸗
(Mlle. Destrée
1834 141½i. 4. 1829 110 . Göuibern) ri.
DDBerline
mMncheig. Den 31. 0
r B örese. tober 1842.
Mittwoch, als Gastrolle.)
Die Redaction
Pr. Cour.
Fonds. Driet.] Geld.
F. ** 8 2 J 1
Dienstag 8
Pr. Cour.
Actien. Heief. ¹ Geld.
Z2f.
103 %, 102 ½
90 ½ 90
10352 102
St. Scbeld-Scb.*) 2 Pe. Ragl. Obl. 30. Präm. Sch. der Seebandlung. Kur- u. Neumörk. Schuldverschr.
urtheilung der Zuverlaͤssigkeit
102
Meteorologische Beobachtungen.
Uerl Stadt-Obl.) 3 ½
102 ½ Danz. do. in Th. — 48
Naecbmittags Abends V
1812. 2 Uhr. 10 Ubre.
30. Okt.
Morgens 6 Uhr.
Nach einmaliger
102 ⅔ 105 ⅔ K. 102 ¾⅔ 102 ½
Westp. Pfandbz. 3 ½ Grossb. Pos. do 4 Beobachtung. - 0o. 3
Luftdruck ... 334,47] Par. 335,18] Par. 337,12 Par. Quellwärme 7,6 0 R.
Luftwärme ... + 0,52° R. + 5,3 ° R. + 3,89° R. Flas Thaupunkt — 1,8 ° R. + 1,9 ° k. + Dunstsättigung 82 PCt. 75 pCt. 89 pCt. Wetter beiter. trübe. trübe. SW. SW. SW.
Wolkenzug. .. — SW. —
8 Auswärtige Börsen. ‚msterdam, 27. oOkt. Miederl. wirkl. Sch. 52 16. Kanz-Bill. —.
Preuss. Präm. Sch. —. Pol. —. Oesterr. 108.
Ve“] SI raün 1 re Bekanntmachungen. betnact Publicandum. bee Ss⸗ Freiwilliger Verkauf. Koͤnigliches Ober⸗Landesgericht zu Marienwerder, Die in Westpreußen im Bepacteiment des Koͤnigli⸗ chen Ober⸗Landesgerichts zu Marienwerder gelegenen, bisher zusammen bewirthschafteten Ritterguͤter Sed⸗ linen und Bialken, nebst dem Vorwerke Ruden, dem Bialkenschen Theil zu Groß Paradies, dem Vorwerk Hohensee und Sulafken, alles zusammen landschaft⸗ lich abgeschaͤtzt auf 38,444 Thaler 8 Silbergroschen, zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingun
1
2,4 °R. Bodenwürme 9,001,.
Ausdünstung 0,027 Rb.
Niederschlag 0.
Wöarmewechsel + 6,0* + 0,4° n.
Tagesmittel: 335,59 Per... † 3,22 R... + 0,82 R.. 85 pcCt. Sw.
5 ½ Span. 15 ½. 3 ½ do. 21. Pass. 4 %. Ausg. —. Zinsl. 3 ½.
Kn . Neum. do. 3 10⁴ ½ 103 ¾ Schlesische do. 3½ 102 1 Sn.
4,8° h.
swürme
Ostpe. Pfaudbr. 8* — 102 ⅔
123 102 ¾ 120½
Hrl. Pota. Fiaenb. do. do. Priov. Obl. Mgd. Lpz. Risenb. do. do. Prior. Obl. Brl. Anb. Kisenb. do. do. Peiov. Obl. Düas Rlb. Fisenb. do. do. Prior. Obl. Rbein. Kisenb.
do. do. Perior. Obl. Berl.-PFrankf. Kis.
Priedrichsd'or
Andere Goldmün- ren à 5 Tb. — 10 ¼ 9 ½
Disconto. 3 4
03 x Begehren: 102% Bede t 103 —
56 ½ 55 ½
91 —
79 78
95v ½ — 100 ⅔ 99 ½
13 ½ 13
102½
üübüAAEE
und Bötticher,
Texte à 2 ½ S
*) Der Käuser vergütet auf den am
2. Januar 184.3 falligen Coupon ret beim Herrn
E 3 Dienstag, Befehl: Der
Königliche
1. Nov. Im
Elßler: Florinde, als Gastrolle.)
sich bei einer Verloosung zu betheiligen, welche so seltene und werthvolle Werke der Waffenschmiedekunst zum Gegenstande hat. Briefe und Gelder werden portofrei erbeten. 2 3 88 Diejenigen, welche sich mit dem Verkauf dieser Loose befassen wollen, haben sich wegen ihrer Soliditaͤt auf ein Handlungshaus zu beziehen. Der Debit der Loose fuͤr Berlin und henhsbene ist bei Herrn August Kruͤger, Spandauerstr. Nr. 76. F. E. Fuld in Frankfurt a. M.
gen in hiesiger Registratur einzusehenden Tare, sol⸗
len am 21. (Ein und zwanzigsten) Januar
1843, Vormittags um 11 Uhr, an ordentlicher
Gerichtsstelle durch freiwillige Licitation subhastirt
werden.
8 Marienwerder, den 18. September 1842. Civil⸗Senat des Kdnigl. Ober-Landesgerichts.
Dampfschifffahrt zwischen Magdeburg und Hamburg.
Vom 1. November an. Jeden Sonntag, Dienstag und Donnerstag geht ein Dampfschiff mit Passagieren und Guͤtern von hier ab. Außerdem werden woͤchentlich zwei Schlepp⸗Trans⸗ vorte von bier nach Hamburg expedirt. Naͤhere Aus⸗ kunft und Fahrbillets ertheilen in Berlin die Herren Herrmann & Meyer, Werderschen Markt Nr. 4.
Magdeburg, den 23. Oktober 1842. Die Direction. Holtzapfel.
Hh. Sehr interessante Anzeige
8 Militairs, Waffensammler und Jagdliebhaber.
Verloosung der beruͤhmten Gewehrsammlung Sr. Hoheit des verewigten Herzogs Heinrich von Wuͤrttemberg. Diese Gewehrsammlung, die bedeutendste unter al⸗ len, welche jemals im eee; befindlich waren, und welche von Waffensammlern fuͤr einzig in ihrer Art anerkannt wird, ist von Sr. Hoheit dem Herzoge von Wuͤrttemberg mit unablaͤssigster Fuͤrsorge ange⸗ gt und bereichert worden. Ddie auf Befehl der Koͤniglich Wuͤrttembergischen Regierung bestellte Kommission von beeidig⸗ ten Sachverstaͤndigen hat den Werth der Sammlung auf 148,180 Gulden im 24 Fl. Fuße festgestellt. Dieselbe, im Herzogli⸗ chen Palais sn Ulm aufgestellt, besteht aus einer 8 Peßen Anzahl der herrlichsten und ausgezeichnetsten
ewehre, mit Gold, Silber, Perlmutter, gravirter
I getriebener Arbeit verziert, wie dies der von den - niglichen Behorden gepruͤfte und beglaubigte Ver⸗ 1 vesenzhlan naͤher ausweist. Viele der Gewehre von Ien hohen geschichtlichen Werth, da sie theils
personen “
n und mit deren Wappen und Chiffre bezeichnet sind, theils auch als uͤberaus
schaͤtzenswerthe Denkm — fruͤherer und Unedesonvener, effenschmidekuns
aausgezeichnete Wichtigkeit besitzen 1HS Die ganze Sammlung zerfaͤllt bei in 246 Preise, im Werihe 1a0 ei. Vengaosung Beschreibung der Gewehre nebst Schaͤtzungswert nc in dem obrigkeitlich bestaͤtigten Plane enthalten 18 Der Preis eines Looses ist 3 Fl. b 2 Thlr. Preußisch Courant. Bei Abnahme von 10 Loosen ein eilftes
27. Dezember 1841 haben Se.
Majestäaͤt Kdn 1 die Seseee; zum Debit der ehe⸗ Ner,fenhs Deutschvon Carl Bocai.
Allergnaͤdigst zu ertheilen geruht.
30 Kr. oder
Vermoͤge Kabinets⸗Ordre d. d. Charlpttenbarg, ns,
Literarische Anzeigen.
Bei E. S. Mittler in Berlin (Stechbahn 3) ist zu haben:
hinkende Teufel, pantomimisches Ballet in 3 Abth. und zehn Gemaͤlden, nach Coralli, von Hoguet.
öW1“]
Schauspiele. vernn Opernhause. Auf Allerhoͤchsten
(Dlle. Fannyj
In der Jos. Lindauerschen Buchhandlung in
Manchen ist so eden erschienen und in der Plahn⸗
schen Buchhandlung (L. Nitze) in Berlin, Jaäͤger⸗ straße 37, zu haben: 98
Detaillirte bautechnische Beschreibung 8
Bayecrischer c a Bierbrauerei⸗Gebäaͤude
mit Sudwerken von 14 und 8 Scheffeln Malz, nebst vorausgeschickter uͤbersichtlicher Darstellung
des
e rcechnischen Braubetriebs. 1 Ein Handbuch fuͤr Architekten und Baumeister, Brauerei⸗ und Gutsbesitzer, wie auch fuͤr Kameral⸗ Beamte und ese gie Hhavalben uͤberhaupt. Von Dr. Karl Wilh. Dempp,
Die landwirthschaftliche doppelte Buchhaltung Eine kritische Pruͤfung der verschiedenen bei dieser Rechnungsform befolgten Grundsaͤtze, nebst Mittheilung einer einfachen Methode zur Fuͤhrung einer genauen landwirthschaftlichen dop pelten Buchfuͤhrung von C. Kleemann, Fuͤrstl. Schwarzb. Domainenrath in Wasserthaleben. gr. 8. geh. Preis 17 ½ Sgr.
In Gumprecht's landw. Berichten und anderen landw. Blaͤttern wurde obiges Buch als eine aus⸗ gezeichnete Arbeit empfohlen.
Die oͤkonomischen Neuigkeiten v. Andraͤ (Nr. 100 v. 1841) sagen; nachdem das Werk in 21 Spalten beurtheilt worden ist, zum Schlusse:
Uebrigens kann ich nur Kleemann's Schriften Je⸗ dermann auf das beste empfehlen. Mit großem In⸗ teresse, mit vieler Belehrung habe ich es gelesen und danke dem Herrn Verfasser recht aufrichtig dafuͤr.
Verlag von F. A. Eupel in Sondershausen.
Bei F. A. Herbig, Unter den Linden Nr. 57, ist in einer zweiten verb. und vermehrten Auflage erschienen: 3
Grundzuͤge der Taktik der drei Waffen: Infanterie, Kavallerie und Artillerie. Bearbeitet von H. v. Brandt, Kdnigl. Oberst. 640 S. 8. 1 Thlr. 25 Sgr.
Die erste etee fand sowohl im In⸗ als Aus⸗ lande eine so guͤnstige Aufnahme und Beurtheikung, daß nach wenigen Jahren diese zweite noͤthig wurde, die beste Empfehlung fuͤr dieses Werk. — Es et ten selbst theilweise und ganze Ueberse n fremde Sprachen. 6
8
So eben erschien in meinem Verlage in eleganter Ausstattung und ist durch jede Buchhandlung, zu⸗ naͤchst durch die Stuhrsche, Berlin, Schloßplatz 2, Potsdam, am Kanal neben der Post, zu beziehen:
Fahrten und Abenteuer
Kocomischer Roman
von C. Herloßsohn. 2 Baͤnde, Velinpap. eleg. 4 *9. Preis 3 Thlr. Leipzig, Oktbr. 18422. Aug. Taubert's Buchhdlg.
Bei mir ist so eben erschienen und in allen Buch⸗ bandlungen zu finden: Scribe,
Scribe, Oskar, oder der treu⸗ Die Verleumdung. lose Gatte. Lustspiel in 5 Akten. Lustspiel in 3 Akten. Deutsch von Le Mort. Eleg. brosch. 7 ½ Sgr.
Eleg. brosch. 5 Sgr.
b Beide Stücke sind Plan und Loose sind bei dem unterzeichneten e sind auf den namhaftesten Buͤhnen lungshause, welches mit dem Verkauf verzelben Len Heurschlande (Wien, Muͤnchen, Leipzig, Weimar,
tragt ist, zu beziehen.
Miilitairs, Jagdliebhaber, Kenner und Sammler von Waffen werden diese nie wiederkehrende Gelegen⸗ heit nicht versaͤumen, mit einem so geringen Einsatze!
zur Auffuͤhrung 41 “
J. Klemann, Burgstr. 8 (2 Treppen). er sich bemuͤbt, zu zeigen,
Fhn der Mathematik und Baukunde an der onigl. Ludwig⸗Marximilians⸗Universitaͤt und Lehrer an der Koͤnigl. Baugewerksschule in Muͤnchen. Mit 7 Plantafeln in einem besonderen Hefte. gr. 8. geh. Preis: 1 Thlr. 7 ½ Sgr.
Allenthalben in Deutschland nimmt die Errichtung von Braugebaͤuden nach Bayerischer Art zu, und das eben so haltbare als nahrhafte Braunhier gewinnt immer mehr Terrain uͤber den leidigen Branntwein
Genuß. Um so fuͤhlbarer war der gaͤnzliche Man⸗ Pg an zuverlaͤssigen und „rauchbaren Plaͤnen zu Bierbrauerei⸗Gebaͤuden, und dies veranlaßte den durch mehrere bauwissenschaftliche Werke ruͤhmlichst bekannten Verfasser, obige Zeichnungen mit erlaͤu
terndem Texte herauszugeben. Die Plane sind fuͤr kleinere, so wie fuͤr die groͤßten Sudwerke berechnet und koͤnnen daher zu allen Verhaͤltnissen leicht an gepaßt werden. “
1“
Literarische Anzeige von W. Besser (Behrenstr. 44). Im Verlag von Friedrich Perthes ist erschienen:
P. F. Stuhr, Forschungen und Erlaͤuterungen uͤber Hauptpunkte der Geschichte des siebenjaͤhrigen Krieges. Nach archivalischen Quellen. 2 Theile.
Das unter obigem Titel so eben erschienene Werk
traͤgt in Folge dessen, daß es gang und gar nach bis⸗
her unbekannten handschriftlichen, in Archiven be graben gewesenen Nachrichten gearbeitet worden ist, einen sehr eigenthuͤmlichen Charakter an sich. Der
Herr Verfasser hatte das Gluͤck, waͤhrend seines Auf⸗
enthalts in Paris in dem Jahre 1840 die merkwuͤr⸗
digsten Aufschluͤsse uͤber die politischen Verwickelun⸗ gen und Wirren, durch die der Gang des siebenjaͤh rigen Krieges bestimmt ward, zu finden. So ist es ihm denn nach diesem gluͤcklichen Funde gelungen, ein voͤlliges Licht uͤber hisher noch dunkle Particen dieses merkwuͤrdigen Krieges zu verbreiten. Außer vielem Neuen, was dies Werk sonst enthaͤlt, werden in demselben auch noch die vollstaͤndigsten historischen
Beweise fuͤr des Verfassers anderweitig schon bekannte
Ansichten, die fruͤher nicht so noch in der Art durch
dußerlichen Beweis hatten begruͤndet werden koͤnnen,
gegeben, und es kann daher nicht fehlen, daß durch die Erscheinung dieses neuen Werkes, in welchem in einer ganz anderen, den ganzen historischen Fsa. menhang der Begebenheiten weniger beruͤcksichtigen⸗ den, als nur besondere Hauptpunkte in Betracht zie⸗ henden Form ein ganz neues Material verarbeitet worden ist, die Aufmerksamkeit des Publikums auch wieder lebhafter hingelenkt werden muͤsse auf ein
Werk, welches fruͤher erschienen ist unter folgendem
Titel: „Der siebenjaͤhrige Krieg, in seinen geschicht⸗
lichen, politischen und allgemeinen militairischen Be⸗
ziehungen dargestellt von P. F. Stuhr. Lemgo, 1834.“
Geschichte des Schweizerlandes von Da⸗ vid Nuͤscheler. —ster Band. Hamburg bei Friedrich Perthes.
Der Verfasser hat sich zum Ziel vorgesetzt, den
außeren und inneren Kausal⸗Zusammenhang der
verschiedenen Entwickelungs⸗Perioden des auch aus dem Europaͤischen Standpunkte merkwuüͤrdigen
Schweizerlandes zu erforschen, um es klar zu ma⸗
chen, daß auch hier, so wie uͤberall in der sinn⸗
lichen und uͤbersinnlichen Natur, kein scharf getrenn⸗ ter Abschnitt, nur ein allmaͤliger I. aus dem einen Zustand in den anderen stattfand. Dabei hat wie die auf einander fol⸗ genden Erscheinungen der verheerenden Entvoͤlkerung und der aufbauenden Bevoͤlkerung des Schweizerlan⸗
8 fi2
Besten der Wadzeck⸗Anstalt bestimmt.
Verantwortlicher Redacteur Dr. J
continuera ses débuts par le rôle de Madame
2. Nov. Im Schauspielhause: Die Geschwister.
(Herr Rohde, vom Hof⸗Theater zu Rudolstadt: von Wildenberg,
Ann En. z- E1I“ Königsstädtisches Theater. 9
1. Nov. Muttersegen, oder: Die neue Fanchon.
Schauspiel mit Gesang in 5 Abth. Mittwoch, 2. Nov. (JItalienische Opern⸗Vorstellung.) Auf
Norma.
Oeffentliche Aufführungen. öub
Mittwoch, 2. November, Abends 5 Uhr, in der Garnison⸗ Kirche, bei Erleuchtung derselben: David, Oratorium von hard Klein, aufgefuͤhrt von dem —ö— des Koͤnigl. Musik⸗Direktors J. Schneider, unter Burchardt, Auguste Lowe und Gaspari,
ern⸗
itwirkung der Dlles. der Herren Mantius Die Einnahme ist zum Billets à 10 Sgr. und r. sind bei dem Kastellan des Koͤnigl. Opernhauses, btadtrath Conrad, Schloßplatz Nr. 10, und beim
und der Koͤnigl. Kapelle.
Garnison⸗Kuͤster, neue Friedrichs⸗Straße Nr. 46, zu haben. 8
W. Zinkeisen. 35ö
Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.
Allgemeiner Anzeiger für die Preußzischen Staaten..
des mit den Phasen der Weltgeschichte zusammen⸗ baͤngen; — besonders
gen des groͤßeren Deutschen Reiches hervorging. —
Der erste Band enthaͤlt die fruͤheren Zeiten bis 1315,
der zweite Band soll den Zeitraum von 1316 — 1516
und der dritte die Perioden von 1517 bis auf un
sere Zeiten umfassen.
Friedr. ch 1 1806—1830. Der Gesch. der Europaäͤischen Staa⸗ ten 19te Lief. 1ste Abth. zugleich Fortsetzung
v. Pfister Gesch. d. Deutschen. G
1“
So eben ist erschienen und in allen Buchhand lungen Deutschlands, in Berlin bei Ferd. Duͤmm ler, Linden 19, zu haben:
Ueber das Innungswesen und die Ver haäͤltnisse der slaͤdtischen Handwerke üͤberhaupt, v. M. M. geh. 15 Sgr.
Der Gegenstand dieser kleinen, aber inbaltreichen Schrift gehoͤrt zu unseren lebendigsten und dringend⸗ sten Zeitinteressen. Man hat auch ohne den fuͤrcht baren von England heruüͤbertoͤnenden Ruf des Feuer⸗ horns, in Deutschland eingesehen, daß das Wohl der arbeitenden Klassen die unerlaäßlichste Bedingung des gesammten Staatswohls ist. Dieses Wohl zu bera then, genuͤgt die Fernsicht der bloßen Theoretiker nicht. Wohlan, hier uͤbergiebt ein Mann aus der Mitte des Handwerksstandes, aufs in nigste vertraut mit dessen Beduͤrfnissen, dem Publi⸗ kum seine in unmittelbarer Nahe gewonnenen An⸗ sichten. Er will den Fortschritt, aber nicht durch kuͤnstliche Treibhausgluth, sondern durch gesunden organischen Wachsthum, und ruft die Gleichgesinn⸗ ten auf, durch treue und verstandige Pflege dieses Wachsthums ihr Amt in der Zeit zu uͤben.
Gießen, im Oktober 1842.
8* FIJ. Rickersche Buchhandlung. 88 1g Fgs.
Bei W. Hermes, Konigstraße Nr. 26, erschien
von L. Buhl:
Die Bedeutung der Provinzialstaͤnde. .“. In der Plahn schen Buchhandlung (L. Nitze), Jaͤgerstr. 37, ist erschienen: Peter Friedrich Bouches 6. Behandlung der Pflanzen im Zimmer und in Gaͤrten.
reis .2 Thlr. karton. 2 Thlr. 5 Sgr. Preis geb. 2 Tblg Thir. 10 Sgr.
gebd.
In der Gropiusschen Buch⸗ und Kunsthand⸗ lung, Koͤnigl. Bauschule Laden Nr. 12, ist vorraͤtbig⸗
Die Jobsiade. Ein grotesk⸗komisches Heldengedicht in drei Theilen. Reueste Original⸗Ausgabe 20 Sgr. Vorstehendes Werkchen erlauben wir uns den Be⸗ schauern des Bildes von Hasenelever Nr. 290 in der Ausstellung der Köͤnigl. Akademie der Kuͤnste zu em
pfehlen.
8
So eben erschien in unserem Verlage: 5
Sion, Sammlung klassischer geistlicher Gesänge für die Altstimme mit Begl. des Pfte. No. 31— 40.
enthaltend Arien aus Jomelli's Passione, Sarti's
Miserere, Bertoni's Miserere, Hasse's Litania.
Pergolese' Miserere, Haydn's Stabat Mater.
Righini's Te Deum, Hasse's Pelegrini, Galup- pi's Jael. Preis à 5 — 10 Ler.
Die fräher erschienen 30 Gesänge für die Altstimme Preis à 5 — 10 Sgr.) sind aus den Oratorien von Hän- el, Pergolese, J. S. Bach, Lotti, Durante, Leonardo
Leo gewählt, das Pste.-Arrangement lieferte der rühm- lichst bekannte Musikdir. Klage.
34 Linden. Schlesingersche Buch- Musikhdlg. 1 U mmne ; 88
8 Beilage
aber, wie die Entwickelung des fleinen Deutschen Schweizerbundes aus derjeni⸗
Baͤlau, Geschichte S von
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8. “ *
11161611“]
Ständische Ausschüsse.
8 888 WWE1I11“*“ ee 111.“*“*“ Bem HHen EEE“ EEEeheeee
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8 n ” 8 Entwurf wegen Benutzung
1 b 898 der Privatfluͤsse.
1 8 88
auf den Provinzial⸗Landtagen der Jahre 1825 und 1829 die Be⸗ nutzung der Gewaͤsser und die damit zusammenhaͤngenden Verhaͤlt⸗ nisse zum Gegenstande ihrer Berathungen gemacht. Als besonders wichtig fuͤr die Interessenten der Landes⸗Kultur hoben sie eine geregelte Bewaͤsserung der Grundstuͤcke hervor und machten auf die Schwierigkeiten aufmerksam, welche die bestehende Gesetzge⸗ bung ihr entgegenstellt. Beide Provinzial⸗Landtage sprachen sich fuͤr die Nothwendigkeit eines Gesetzes aus, welches der Bewaͤsse⸗ rung der Grundstuͤcke in gleicher Weise Schutz und Foͤrderung angedeihen lasse, wie sie der Entwaͤsserung durch die bestehende Gesetzgebung, namentlich durch das Vorfluth⸗Edikt vom 15. No⸗ vember 1811, gesichert ist.
Die Anträͤge der Staͤnde gaben Veranlassung, einen Gegen⸗ stand, der die Aufmerksamkeit der Verwaltung seit laͤngerer Zeit in Anspruch genommen hatte, einer erneuerten, gruͤndlichen Pruͤ⸗ sung zu unterwerfen. Die Provinzial⸗Behoͤrden wurden zur gut⸗ achtlichen Aeußerung aufgefordert und traten, der Mehrzahl nach, der Ansicht bei, daß die Gesetzgebung des Landrechts der Bewaͤsse⸗ rung der Grundstuͤcke denjenigen Schutz nicht gewaͤhre, den diese Benutzungs⸗Art des Wassers⸗ bei der Wichtigkeit, die sie in dem der Landeskultur gewonnen hat, unabweislich erheischt.
Das Allgemeine Landrecht unterscheidet öffentliche (von Natur schiffbare) Stroͤme von den Privatfluͤssen. (A. L. R. Th., II. Tit. 15. Abschnitt II.) Die Rutzungen der oͤffentlichen Stroͤme gehoͤren zu den Regalien des Staates §. 38 l. c. Daß die Nutzung der Privatfluͤsse, nach der Theorie des Landrechts, zu den Gegen⸗ staͤnden des Privat⸗Eigenthums gehoͤrt, geht aus den Bestimmun⸗ gen der §§. 225 bis 273. Tit. 9. Th. I. und §§. 39 bis 43. Tit. 15. Th. II. des A. L. R. hervor. Ueber die besondere Natur dieses Rechts aber sind die Vorschriften des Landrechts unbestimmt und unzureichend. Nur uͤber einzelne Nutzungsrechte, uͤber das Fischereirecht, das Recht zum Erwerbe von Alluvionen, die Muͤhlen⸗ gerechtigkeit ꝛc. enthaͤlt es bestimmtere Grundsaͤtze; uͤber die Nutzung des Elementes selbst, der Masse des fließenden Wassers fehlt es an ausdruͤcklichen Vorschriften. Diese Luͤcke der Gesetzgebung wird um so fuͤhlbarer, als das Landrecht andere Bestimmungen enthaͤlt, welche, ihrer ungenauen Fassung nach, die Benutzung des Wassers in die enagsten Gränzen vnschränken. Nach §. 99 Tit. 8 Th. I. des A. L. R. darf auch in Privatfluͤssen zum Nachtheile der Nach⸗ barn und Uferbewohner durch Hemmung des Abflusses nichts unternommen oder veraͤndert werden. Jede Anlage zur Benutzung des fließenden Wassers, welche den Ablauf desselben, wenn auch in noch so beschraͤnkter Weise, hemmt, wuͤrde sonach, bei strenger Anwendung der landrechtlichen Bestimmungen, dem Widerspruchs⸗ Rechte der Nachbarn und Uferbewohner unterliegen. Nach §. 246 Tit. 15 Th. II. des A. L. R. darf einer schon vorhandenen Muͤhle ein Nachbar, durch dessen Grundstuͤcke das zu ihrem Betriebe noͤthige Wasser fließt, dasselbe nicht entziehen. Auch diese Vor⸗ schrift ist so allgemein und unbestimmt gefaßt, daß sie den Muͤh⸗ lenbesitzer in der Regel zum Widerspruche gegen jede Kultur⸗ Anlage des oberhalb liegenden Grundbesitzers veranlaßt, wenn sie nur in der entferntesten Weise auf die Wassermasse des Muͤhlen⸗ gewaͤssers einwirkt.
Wie zunaͤchst die Entwaͤsserung der Grundstuͤcke in ihrer Bedeutung erkannt worden war und zu dem Vorfluth⸗Gesetze vom 15. November 1811 Veranlassung gegeben hatte, so mußte in der weiteren Entwickelung der Landes⸗Kultur die Wichtigkeit einer Bewaͤsserung immer deutlicher hervortreten. Nicht
los im Auslande, in den Ebenen der Lombardei, der Pro⸗ vinz Valencia u. s. w., hatten sich die großartigen Erfelge einer umfassenden, kunstmaͤßigen Verwendung des fließenden Wassers bewaͤhrt. Auch in einzelnen Gegenden des Inlandes, so namentlich im Fuͤrstenthum Siegen, war eine wohlgeordnete Berieselung der Grundstuͤcke seit NIS eingefuͤhrt und hatte auf die Ertragsfaͤhigkeit des Bodens den entscheidendsten Einfluß ausgeuͤbt. In allen diesen Laͤndern hatte die Benutzung des Wassers in einer Gesetzgebung, welche die Bedeutung dieses Zweiges der Landeskultur anerkennt, ihren festen Stuͤtzpunkt ge⸗ funden. Angeregt durch die Erfolge, die sich in jenen Laͤndern darboten, erwachte in vielen Theilen der Monarchie die Neigung, das Wasser zu regelmaͤßiger Bewaͤsserung der Grundstuͤcke zu ver⸗ wenden. Bedeutende Unternehmungen dieser Art waren mit guͤn⸗ stigem Erfolge ausgefuͤhrt worden. Andere, nicht minder wichtige, aber wurden gehemmt, weil die Unbestimmtheit der bestehenden Gesetze ihnen unbesiegbare Hindernisse entgegenstellte. Das Ein⸗ schreiten der Gesetzgebung war daher durch entscheidende Gruͤnde gerechtfertigt.
Ein Entwurf zu einem Gesetze wegen der Einrichtungen zur Befoͤrderung des Ablaufes und zur Anhaltung und Benutzung der Gewaͤsser wurde sonach ausgearbeitet und im Jahre 1834 den Provinzial⸗Staͤnden von Posen, Preußen, Brandenburg und Pommern, im Jahre 1837 den Staͤnden der Pro⸗ vinzen Schlesten, Sachsen und Westphalen zum Gutachten vorgelegt. Ueber den Gegenstand hinaus, fuͤr welchen zunaͤchst das Einschreiten der Gesetzgebung in Anspruch genommen war — die Benutzung der Privatfluͤsse zur Bewaͤsserung von Grundstuͤcken — dehnte ssch der Entwurf auf das gesammte Wasserrecht aus. Er schloß die oͤffent⸗ lichen Ströͤme neben den Privatfluͤssen in sich und umfaßte, neben den Vorschriften uͤber Bewaͤsserung, die Lehre von den Muͤhlen⸗ Anlagen, von der Vorfluth und vom Deichwesen.
Die Nothwendigkeit, bestimmte Vorschriften uͤber die Be⸗ 2 des Wassers zu erlassen, wurde von allen sieben Provin⸗ zial⸗Landtagen anerkannt, gegen den Gesetz⸗Entwurf selbst traten jedoch, der Fassung wie dem Inhalte nach, mannigfache Bedenken hervor. Bei der Materie von den nicht oͤffentlichen Fluͤssen war es hauptsaͤchlich der privatrechtliche Charakter der ver⸗ chiedenen Nutzungsrechte, dessen bestimmte Anerkennung die Staͤnde vermißten: ein Mangel, dem sie jene weitgreifende, die freie Be⸗ - Privat⸗Inbustrie hemmende Einwirkung der Verwal⸗ dnti act ehoͤrden, welche der Entwurf fuͤr nothwendig gehalten
hatte, zur Last legten. Vielfache Abaͤnderungen des Entwurfs wurden in diesem Punkte und in anderen wichtigen Beziehungen beantragt. Die Vemerkungen der Staͤnde gaben zu einer er⸗ neuerten, sorgfaͤltigen Erwaͤgung des Gegenstandes Anlaß. Be⸗ hoͤrden und Privaten, welche ihrer Stellung und vr Erfahrung nach mit der Eigenthüͤmlichkeit kunstmaͤßiger Bewaͤsserungs⸗Anla⸗ en, mit den praktisch wichtigen Bedenken, deren Loͤsung von der Vefetzgebung erwartet wurde, vorzugsweise vertraut sind, wurden bei der Berathung zugezogen. Das Resultat dieser Eroͤrterungen war, daß der fruͤhere Gesetz⸗Entwurf einer wesentlichen Abaͤnde⸗ rung allerdings bedurfte. Die Vereinigung aller das Wasser⸗ recht in seiner weitesten Ausdehnung umfassenden Materien in ein Gesetz mußte zunaͤchst als ein Uebelstand erkannt werden. Jede von ihnen verlangt die Beachtung ihres eigenthuͤmlichen Cha⸗ rakters und bietet der Gesetzgebung oft ganz entgegengesetzte Ge⸗ sichtspunkte und eine Reihe in sich verschiedener Verhaͤltnisse zur Erwaͤgung und Feststellung dar. Mit anderen, zum Theil nur außerlich verwandten Materien zusammengefaßt, konnten die Fra⸗ gen, welche der gesetzlichen Feststellung zunaͤchst beduͤrfen, in der erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit nicht hervortreten. So stellte sich die Nothwendigkeit dar, die einzelnen Theile des Was⸗ serrechts in ihrer Selbststaͤndigkeit anzuerkennen und unter Fest⸗ haltung der allen gemeinsamen Gesichtspunkte ihre Eigenthuͤmlich⸗ keit in abgesonderten Gesetzen zu beruͤcksichtigen.
Entwuüͤrfe einer allgemeinen Strom⸗ und Ufer⸗Ordnung und eines Gesetzes uͤber das Deichwesen sind, dieser Erwaͤgung gemaͤß, besonders ausgearbeitet und im vergangenen Jahre den staͤndischen Versammlungen aller Provinzen, mit Ausschluß der Rhein⸗Provinz, zur Begutachtung vorgelegt worden. Von den uͤbrigen katerien des Wasserrechts umfaßt der jetzt vorliegende Gesetz⸗Entwurf die Lehre
9 unter vorzugsweiser Beruͤcksichtigung der Wasser⸗Verwendung zu Berieselungen und zu aͤhnlichen, die Boden⸗Kultur betreffenden Anlagen. Die Materien von der Benutzung des Gefaͤlles zu Muͤhlen⸗Anlagen und zu anderen Triebwerken, von der Vor⸗ fluth ꝛc. sind in dem Entwurfe nur so weit beruͤcksichtigt, als es der Zusammenhang und das Beduͤrfniß des naͤchsten Zweckes un⸗ entbehrlich macht. Allerdings bieten auch diese Verhaͤltnisse meh⸗ rere Punkte dar, in denen eine Abaͤnderung der Gesetzgebung, eine naͤhere Feststellung der leitenden Grundsaͤtze nothwendig erscheinen mag. Die Bemerkungen der Landtage aber zu dem jene Mate⸗ rien umfassenden Theile des fruͤheren Entwurfes haben, eben so sehr als die Erfahrung der Behoͤrden, dargethan, daß es umfassen⸗ der Vorarbeiten bedarf, um fuͤr diese Fragen definitiv die Richtung festzustellen, welche die Gesetzgebung in ihrer weiteren Entwickelung 8 verfolgen hat. Diese Eroͤrterungen werden fortgesetzt. Ohne
enachtheiligung wichtiger Interessen war es aber nicht zulaͤssig, bis zu ihrer Beendigung die gesetzliche Feststellung einer Materie auszusetzen, deren dringendes praktisches Interesse zu Tage liegt, und die aus den verschiedensten Theilen der Monarchie vielfach in Anregung gebracht worden ist.
In diesem Sinne, unter Beruͤcksichtigung der staͤndischen, zu dem fruͤheren Entwurfe gemachten Bemerkungen, ist der Gegen⸗ stand im Koͤniglichen Staats⸗Ministerium vorbereitet und dem⸗ naͤchst, auf Allerhoͤchsten Befehl Sr. Majestaͤt des Koͤnigs, durch eine von Allerhoͤchstdemselben besonders hierzu ernannte Kommis⸗ sion des Staatsraths nochmals berathen worden. Das Resultat liegt in dem anliegenden Entwurfe eines Gesetzes uͤber die Be⸗ nutzung der Privatsluͤsse vor. (Wird im morgenden Blatt der Staats⸗Zeitung nachfolgen.)
Seine Wirksamkeit soll, der Eingangs⸗Bestimmung gemäͤß, auf den ganzen Umfang der Monarchie Anwendung finden, mit Ausnahme derjenigen Theile der Rhein⸗Provinz, wo die Gesetzge⸗ bung durch in der Hauptsache zweckmaͤßige Bestimmungen den Bewaͤsserungs⸗Anlagen genuͤgenden Schaͤtz gewaͤhrt. Fuͤr die Lan⸗ destheile, wo das gemeine Deutsche Recht gilt, das eben so wenig als das Landrecht ausgebildete Prinzipien uͤber das Nutzungsrecht der Privatfluͤsse enthaͤlt, ist das Gesetz ein nicht minder dringendes Beduͤrfniß.
Die wesentlichen Bestimmungen des Entwurfs werden in fol⸗ gender Darstellung zusammengefaßt und begruͤndet werden.
Erster Abschnitt. Die naͤchste Bedingung einer geregelten Verwendung des Wasserschatzes ist das Anerkenntniß eines festen, gesetzlichen Prinzips, nach welchem das Recht der Benuz⸗ zung zu beurtheilen ist. Der fruͤhere, den Provinzialstaͤnden vor⸗ gelegte Entwurf hatte die Benutzung des Wassers der Hauptsache nach von einer Konzession der Landes⸗Polizei⸗Behoͤrde abhaͤngig gemacht, wobei dann die konkurrirenden Interessen nach ihren An— spruͤchen und ihrer Wichtigkeit gepruͤft und bei Vertheilung des Wasserschatzes verhaͤltnißmaͤßig bedacht werden sollten.
Gegen diesen Grundsatz aber hat die weitere Pruͤfung der Sache nicht unerhebliche Bedenken ergeben. Die Sicherheit des Rechts wuͤrde nicht genuüͤgend geschuͤtzt, die selbststaͤndige Entwicke⸗ lung der Boden⸗Kultur nicht hinlaͤnglich gefoͤrdert erscheinen, wenn sie in diesem wichtigen Zweige von polizeilicher Einwirkung und Genehmigung abhaͤngig gemacht werden sollte.
So ist denn, in Uebereinstimmung mit der Auffassung der Provinzial⸗Staͤnde und im Anschluß an das durch langjaͤhrige Erfahrung erprobte Prinzip der Gesetzgebungen anderer Laͤnder, die Nutzungs⸗Befugniß des in den Privatfluͤssen enthaltenen Wasserschatzes als ein Gegenstand des Privat⸗Eigen⸗ thums anerkannt worden, der, wo nicht besondere Rechtstitel ein Anderes feststellen, dem Uferbesitzer als Annexum seines Eigenthums an Grund und Boden zusteht. Seine naͤhere Bestimmung und Begraͤnzung findet dieses Recht in den Rechten des Publikums, der oberhalb und unterhalb liegenden Grundbesitzer, der Stauberechtigten als Muͤller ꝛc., wie sie in der Natur des Verhaͤltnisses oder in besonderen Rechtstiteln begruͤndet sind.
Dieser leitende Grundsatz ist im gF. 1 an die Spitze des Gesetz⸗Entwurfs gestellt. Wo durch Provinzial⸗Gesetze, Lokal⸗ Statuten, spezielle Titel ein abweichendes Verhaͤltniß rechtlich be⸗ gruͤndet ist, bleibt dasselbe bestehen, da die Absicht des Entwurfs nur dahin gehen konnte, fuͤr Verhaͤltnisse ein festes Rechts⸗Fun⸗ dament neu zu begruͤnden, denen es bisher an einem solchen fehlte. An diesen Haupt⸗Grundsatz schließen sich alle uͤbrigen Bestimmun⸗ gen des Gesetzes an.
„ Unter den Beschraͤnkungen, welchen die privative Disposition uͤber das fließende Wasser unterliegt, sind diejenigen vorangestellt, welche durch das Interesse des Publikums und des öffentlichen Wohls bedingt werden. Die Befugniß des Publikums, das Wasser auch der Pevaess zum Trinken, Schoͤpfen ꝛc. zu be⸗ nutzen — sofern man auf öͤffentlichen Plaͤtzen oder Wegen dazu gelangen kann — . 2 des Entwurfs) ist im Herkommen allge⸗
von der Benutzung der Privatfluͤsse,
mein begrüͤndet und durch die Natur des fließenden Wasser innerlich gerechtfertigt.
So peit der Eesundheitszustand der Umgegend, die Vorfluth, die Schiffbarkeit öͤffentlicher Fluͤsse und teressen dadurch benachtheiligt werden koͤnnten (59. 3 bis 6 des Entwurfs), durfen Wasser, welches mit schaͤdlichen —ö vermischt ist, lose Steine, Sand, Erde ꝛc. den Privatgew ssern nicht zugefuͤhrt, Flachs⸗ und Hanf⸗Roͤthen darin nicht angelegt werden.
Wie uͤber das Recht zur Benutzung der Privatgewaͤsser, so fehlte es bisher uͤber die Verpflichtung zu ihrer Raͤumung an einer ausreichenden Bestimmung. Der §. 100. Tit. 8. Th. I. des Allgemeinen Landrechts bezieht sich nur auf kuͤnstlich angelegte Wasserabzuͤge. Die Vorschrift im §. 10 des Vorfluth⸗Gesetzes vom 15. ee 1811, welche der Polizei⸗Behoͤrde das Recht beilegt, den Verpflichteten zur Raͤumung anzuhalten, ist da⸗ her für den groͤßten Theil der Privatgewaͤsser ohne genuͤgende Wirkung, da die Frage, wer der Verpflichtete sey, den wesentlich⸗ sten Zweifeln unterliegen kann. Um diese Unsicherheit der Gesetz⸗ gebung zu beseitigen, nicht Plovinzial⸗Gefete, Lokal⸗Statute und spezielle Rechts⸗Titel ein Anderes begruͤnden, als Korrelat seines Rechtes auf Benutzung
des Wassers, die Verpflichtung zur Raͤumung auf, so weit es zur
Beschaͤffung der Vorfluth erforderlich ist.
Die Benutzung der Privat⸗Gewaͤsser zum Holzfloͤßen kann von so wesentlicher Bedeutung fuͤr das Interesse der Wald⸗Kultur und den Holzbedarf der unterhalb liegenden Gegenden seyn, daß es sich rechtfertigt, den Eigenthuͤmer des Privatflusses, den Ufer⸗ besitzer ꝛc. auch gegen seinen Willen zur Gestattung der Floͤßerei anzuhalten. Um jede Besorgniß willkuͤrlicher Anordnungen zu be⸗ seitigen, hat der Entwurf die zwangsweise Verpflichtung der Be⸗ rechtigten von landesherrlicher Entscheidung abhaͤngig gemacht. Fuͤr den Schaden, den sie nachweisen koͤnnen, wird ihnen vom Staate volle Entschaͤdigung gewaͤhrt. setzen in jedem einzelnen Falle die Modalitaͤten, an welche die Ausuͤbung der Floͤßerei zu knuͤpfen ist, so wie die Abgabe fest,
legt der Entwurf (§. 7) dem Uferbesitzer, wo
andere allgemeine In⸗
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Ministerielle Reglements
welche die Floͤßenden, um die Entschaͤdigung der Berechtigten und
die sonstigen Kosten zu decken, aufzubringen haben (C. S8.
H.
Der zweite Abschnitt des Entwurfs geht zur naͤheren Bestimmung des Nutzungsrechtes am Wasser und seiner aus der Fatur des Verhaͤltnisses folgenden Beschraͤnkungen uͤber. Der Uferbesitzer darf durch seine Anlagen keinen Ruͤckstau uͤber die Graͤnzen des eigenen Grundstuͤckes hinaus und keine Ueberschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstuͤcke verursachen — er muß das ab⸗ geleitete Wasser in das urspruͤngliche Bette des Flusses zuruͤckleiten, bevor dieser das Ufer eines fremden Grundstuͤcks beruͤhrt. ist dem Uferbesitzer nach oben und nach unten hin die Gränze ge⸗ setzt, die, eine selbststäͤndige, fruchtbringende Verwendung des
Wassers gestattend, jedem Eingriff in die Rechte der Nachbarn,
denen die gleiche Benutzung des Wassers gesichert hleiben muß, einen festen Schutz entgegenstellt. Wo die gegenuͤberliegenden Ufer verschiedenen Besitzern gehoͤren, steht die Benutzung des Wassers jedem derselben zur Haͤlfte zu (C. 14). In dieser Be⸗ graͤnzung kann der Uferbesitzer sein Recht an einen Anderen uͤber⸗ lassen (F. 15). Wie diese Befugniß aus der privatrechtlichen Na⸗ tur des Nutzungsrechtes folgt, so ist sie durch den Vorgang an⸗ derer Gesetzgebungen, der in Frankreich und in der Lombardet geltenden, empfohlen und hat daselbst, indem sie die Verwendung des Wassers in die Hand dessen uͤberzugehen gestattet, der den oͤrtlichen Verhaͤltnissen nach den angemessensten Gebrauch davon machen kann, auf die Entwickelung der Landes⸗Kultur den wohl⸗ thaͤtigsten Einfluß ausgeuͤbt.
Unter der Zahl der speziellen, die Befugniß des Uferbesitzers bedingenden Rechtsverhaͤltnisse nehmen die Rechte der Wassermuüͤl⸗
ler eine Stellung ein, welche die sorgfaͤltigste Erwaͤgung nothwen⸗
dig macht. Eine große Zahl von Wassermuͤhlen und anderen aͤhn⸗ lichen Triebwerken benutzt das Wasser und sein Gefaͤlle, ohne daß naͤher festgestellt ist, in welchem Umfange diese Benutzung ihnen als ein Recht zustehe. Oft haben die Wassermuͤller die Be⸗ hauptung aufgestellt, daß die ganze Wassermasse und das ganz Gefaͤlle zu ihrer ausschließlichen Disposition stehe, daß sie daher jeder Veraͤnderung in dem oberen Laufe des Flusses, als mit ihrem Rechte unvereinbar, widersprechen koͤnnten. Der §. 246 Tit. 15 Th. II. des Allgemeinen Landrechts, dessen ungenaue Fassung An⸗ spruͤche dieser Art zu unterstuͤtzen scheint, ist erwaͤhnt. Bei rich⸗ tiger Erwaͤgung ergiebt sich aber, daß die Entwickelung einer Zeit, in welcher die wirthschaftliche Benutzung des Wassers der Regel nach unberuͤcksichtigt blieb, keinen Anhalt darbieten kann, das Rechts⸗Verhaͤltniß fuͤr alle Zeiten unverruͤckbar festzustellen. Nach⸗ dem das Interesse der Boden⸗Kultur sich in seiner wahren Be⸗ deutung geltend gemacht hat, muß ihm, neben dem Interesse der Triebwerke, neben dem Schutze ihrer rechtlich begrüͤndeten An⸗ spruͤche, das gebuͤhrende Recht eingeraͤumt werden. Ein Wider⸗ spruchsrecht gegen Bewäͤsserungs⸗Anlagen muß dem Besitzer von Muͤhlen und anderen Triebwerken allerdings dann zugestanden werden, wenn er die Beeintraͤchtigung eines ausdruͤcklich ver⸗ liehenen Rechtes zur ausschließlichen Benutzung des ganzen Was⸗ sers oder eines bestimmten Theiles desselben (½, „ ꝛc.) nachweist. Mit Ausnahme dieses Falles kann sein Widerspruch nur insoweit beruͤcksichtigt werden, als der bisherige Umfang seines Ge⸗ werbe⸗Betriebes durch die Bewaͤsserungs⸗Anlage beeintraͤchtigt wird. Nach Publication des Entwurfes kann das Recht des Ufer⸗ Besitzers, wie das Gesetz es anerkennt und in seinem Umfange feststellt, durch die Anlage neuer Triebwerke — den Fall ausdruͤck⸗ licher Verleihung ausgenommen — nicht beeintraͤchtigt werden. Nach diesen Gesichtspunkten sind die Vorschriften gefaßt, welche der §. 16 uüͤber das Widerspruchsrecht der Muͤhlenbesitzer ꝛc. aufstellt.
Dem Interesse der Fischerei konnte, bei der verhaͤltnißmaͤßig geringen Bedeutung desselben, ein Widerspruchsrecht gegen Be⸗ waͤsserungs⸗Anlagen nicht zugestanden werden. Dem Berechtigten ist jedoch Ersatz des entstehenden Schadens zugesagt (§. 17).
So
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Die wirthschaftliche Benutzung des Wassers in den durch den
Entwurf bezeichneten Graͤnzen bedarf, da sie aus der privatrecht⸗ lichen Befugniß des Ufer⸗Besitzers unmittelbar hervorgeht, einer polizeilichen Genehmigung nicht. Die Einwirkung der Behoͤrde tritt nur auf Anrufen der Betheiligten ein und scheidet sich in zwei durch die Natur des Verhaͤltnisses bedingte Hauptrichtungen:
a) Im Interesse der Bewaͤsserungs⸗Anlagen vermittelt di
Behoͤrde die Feststellung der Widerspruchsrechte und Entschaͤdi⸗ ungs⸗Anspruͤche, uͤber welche der Unternehmer Gewißbhelt zu er halten wuüͤnscht C. 18. Nr. 1. des Entwurfes).
Ein großer Theil der die Wasser⸗Benuung betreffenden —4 haͤltnisse dlleb ber der bisherigen Lage der Gesetzgebung 2 klaren. Nicht selten ist dem Ufer⸗Besitzer unbekannt, 21 1929v25— Umfange ein benachbarter Grundbesitzer, ein unterhalb lieg
die