1844 / 34 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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8 1 8 8 8 8 1 1I 8 des Verhörs stattgefunden haben, gegen den erst nach dem Ausspruche liest das Indictment jedes Einzelnen vor und fügt das Verdikt der des Urtheils remonstrirt worden ist. Eine nähere Erörterung der großen Jury hinzu; er fragt hierauf den Angeklagten, ob er selbst Constitution eines Kriminal⸗Assisenhofes und der gerichtlichen Prozedur sich schuldig oder nicht schuldig bekenne. Sehr häusig erklärt der in demselben wird zuvörderst zeigen müssen, unter welchen äußeren Verklagte sich für schuldig, überzeugt von der Unzulässigkeit, ein Umständen diese Fälle eintreten können. erwiesenes Faktum zu leugnen, und in der Hoffnung, daß, wie es in Der wesentlichste Bestandtheil des englischen Kriminalgerichts ist diesem Falle immer geschieht, der Richter die für das Verbrechen die Jury, indem hier das uralte Prinzip der Jurisdictions Besugniß bestimmte Strafe mildern werde. Der Richter unterläßt zwar nie⸗ des Volks in seiner ursprünglichen Gestalt sich erhalten hat, und dem mals, den Inkulpaten zu warnen und demselben den streugen Buch⸗ Richter der Krone nur die Leitung der Verhandlungen innerhalb der staben des Gesetzes vorzuhalten, auch die anderen Gerichts⸗Beamten, Schranken des Gesetzes obliegt. Die Geschworenen erkennen in Kri⸗ so wie selbst die Advokaten der Gegenpartei, suchen ihn zu veranlassen, minalfällen sowohl was den Thatbestand als das Recht betrifft, nicht schuldig zu plaidiren und sich zu vertheidigen; wenn aber dennoch was bei Civilsachen, wie wir gezeigt, bekanntlich nicht der Fall war, der Verklagte bei seinem ersten Entschlusse beharrt, so muß sein Wunsch und es ist deshalb nöthig, einem so einflußreichen Institute, wie die gewährt werden; er wird ins Gefängniß zurückgeführt und auf Grund Jury ist, eine besondere Aufmerksamkeit zu schenken. seines Eingeständnisses ohne Urtheilsspruch der Jury verurtheilt Zu Michaelis jedes Jahres fertigen die kleinen Konstabler der Wenn dagegen der Angeklagte nicht schuldig plaidirt, so fragt ihn der

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5 1“ I v111141“ 11““ Stadt oder eingeschifft. Viele sind nach dem Bekanntwerden solcher Maßregeln von selbst abgezogen, freilich wohl nicht zur Freude der Bewohner solcher Gegenden, denen sie sich zuwenden. Ich kann jedoch in dieser Beziehung nicht umhin, wiederholt darauf aufmerksam zu machen, daß es dem Ministerium noch immer vorzüglich darauf ankommt, die Ordnung in der Hauptstadt aufrecht zu erhalten, in der auch wohl sehr richtigen Voraussetzung, daß dadurch zugleich nach Kräften auch für das Beste der Provinzen gesorgt werde.

Man hört von Unfällen zur See durch heftige Stürme. Kein Wunder, wenn sich unter diesen Umständen von den hier noch anwe⸗ senden Deutschen Viele, trotz ihrer Sehnsucht nach der Heimat, mit Händen und Füßen gegen die Ueberfahrt nach Triest auf Segelschif⸗ fen sträuben, da sie voraussetzen, auf solchen eben so viele Wochen auf dem Meere zubringen zu müssen, als auf dem Dampfboot Tage.

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8 1“ denen Punkten des Königreichs Petitionen eingegangen, und wenn sie Aus dem Herzogthum 2 227 Sa f das 2 National⸗Repräsentanten Einfluß haben, so Augsburg, 27 e den letzten paar Jahren auch in allen Der Stadt Weilburg Aeshen sich durch die v.b 1ö322 ne 22 2 vuide Württembergs haben sich 2 —— A Liedertafeln“ gebildet, Lahn erfreuliche Aussichten, indem in Folge der mit siel ind Nassau auf eine mehr oder weniger gezwungene Konvertirung der Rente oder baperischen Städten Gesangs⸗ licher 3 edeihen So auch in Augsburg, Uferstaaten, Preußen, Hessen⸗Darmstadt, Hessen Kasse veeene. - die von 8 8 2 eine freundliche Pflegerin ge⸗ getroffenen Uebereinkunft mit dem Früfjahee ich gen Tuntei, unb fremden Coupons in zwei Raten und in zwei Jahren entrichtet S 2 . Ir. 8 8 4 5 Ag 5 0 vird, 32 2 . 2 . s Ar Sene in vorigen Sommer, so gab auch diesen Winter unsere Unternehmen 8 Angriff E“ wie das oberste (mit würde. Dies wäre billig, denn es würde das erstemal sein, daß das —-. neetiwach, be⸗ [A.“ 8*. 5 FX PE. tlichen Lahnbrücke) umgehen Vermögen im Portefeuille dem Schatze einen Antheil an den Steuern Einbegriff der Wasserleitungs⸗ und eigen w” entrichtete. Man wagt nicht, an das Papiergeld zu denken, weil die National⸗Bank eine solche außerordentliche und unverzinsliche Veraus

1 its zwei treffliche rren le Liedertafel uns allbereits zu Zwecke der Wohlthätigkeit zu . h- vw b vor drei Tagen, L1““ 8 S und unter der wetzlarer Straße, resp. Chaussee, Hnan e egent Ve Pg 2 8 7 3 1 1 1 1 gabung nicht gern sehen würde, da es ihren Speculationen nach 5. Ao. 2 8 EE11“ 8 theilig wäre. 8

Jan. (A. Z.) Nach dem schönen Vorgang Tassan, 23. Jan. (Fr. J.

gute kam. 88 den soll. Der Kostenanschlag dieses bedeutenden 2 benfalls in Ver 21. Jan. (R. 2 Die Wahrnehmung, daß der von drei mit der Schiffbarmachung der Lahn g85 .., ch Regensburg, . X und 844* bindung stehenden 8 Löhnberg, Villmar und Heldninstein 8 . in unseren Tagen vbat e. daß auf Allerhöchsten Befehl in je 50,000 Fl., also 150,000 Fl., der des göevI, L zu S ch weiz. 212 dedeeentlchen Unterrichts⸗Anstalten Vorschriften zur Er⸗ Biebrich pro 1844 130,0000 Fl., zusammen 400,000 Fl. Luzern, 25. Jan. In der katholischen Zeitung liest 5 g aef, Ee lraßt verfaßt und zum Druck befördert worden sind, (H. C.) Abermals ist man: „Am 23sten d. sind die Abgeordneten der bundesgetreuen Indessen reichen natürlich die dargebotenen Mittel nicht hin, derglei⸗ Zu Jahres fertigen d in Maßregel, deren Wohlthätiges alle Jugendfreunde gewiß mit hehen, ind erfelh katholischen Kantone in der Bundesstadt Luzern eingetroffen. Herr chhen Wünsche zu befriedigen. Grafschaft für jedes Kirchspiel eine Liste von denjenigen Bür⸗ Grefsier des Gerichts, wie er gerichtet sein will. Er antwortet: großem Danke erkennen werden. Diese Vorschriften bestimmen unter Schultheiß Siegwart⸗Müller, Großrath Joseph Leu von Ebersoll und 1“ gern an, welche zur Ausübung 8 Jurd Functionen qualifizirt „dur ch Gott und durch mein La nd“, worauf der Prestes 1 Anderem, daß die Wände der Lehrzimmer blaßgrün oder bger; Staatsschreiber Meyer erscheinen als Abgeordnete des Standes Luzern. sind; das Steuer⸗Register dien dr. aeaer zur „Grundlage. erwiedert: „mag Gott dich befreien, hier ist dein Lande anzustreichen, die Fenster mit grünen Vorhängen zu versehen, die Gestern fand die Konferenz statt; wie lange sie dauern wird, ist noch Jeder Bürger hat das Recht, gegen etwaige Fehler und Mängel die⸗ (auf die Jury hinweisend). Es wird sofort zur Bildung der Jury Sd sbänke so zu stellen seien, daß das Gesicht der Schüler nie ge⸗ unbekannt. So viel man versichern darf, soll ein sehr gutes Ein⸗ ser Liste, welche 20 Tage an der Kirchenmauer angeheftet bleibt, zu geschritten, welche über das Schuldig oder Nichtschuldig urtheilen soll evwia . 111“ . meh protestiren, und falls der Konstabler die verlangte Abänderung ver⸗ und welche die kleine Jury genannt wird. Sie besteht aus zwölf weigert, beim Friedensrichter zu klagen. Die so berichtigten Listen Männern aus der Mittelklasse des Volks (kleine Grundbesitzer und

. 9 DXre ( 5 5 3 7. ek, b 8 1G AeaE rade gegen 8. n. v ö ve eengr vhätg n⸗ vesr zeh. .E - I, überall mehr Einigkeit

eutlichen, nicht zu kleine aben; L 1g L id C insinn sich kundgeben, als je früher. 838: 8 1 8 *

deutlichen, 2 und Gemeinsinn sich kundgeben, je früh werden alsdann dem Friedensgerichte in dem Hauptorte der Graf⸗ Kaufleute), welche unter der vom Sheriff aus dem General⸗Ge⸗

Freie Städte. Lübeck, 28. Jan. 8 ein wichtiger Schritt von unserem Senate geschehen, indem derselbe in diesen Tagen einen schon länger berathenen Antrag an die Bür⸗ gerschaft hat gelangen lassen, dahin, daß die seit etwa fünf Monaten erledigte Stelle eines Stadt⸗Hauptmanns von Travemünde, welche bisher von einem Kaufmann verwaltet wurde, nunmehr einem Ge⸗ lehrten, mit beigeordnetem Gerichtsschreiber, übertragen werde, welcher

Die Organisation der Nechts⸗Verwaltung in England.

Dritter Artikel. (Vergl. Allg. Pr. Ztg. v. J. Nr. 163, 164 u. 170.)

nen Jahrgang des Gesetz⸗ und Verordnungsblattes für das

Handschrift, blasse Dinte und allzu graues Papier dürfen nicht ge⸗ duldet werden. Die Schüler werden ermahnt, sich des Morgens die

Augen mit frischem Wasser zu waschen, in der Morgen⸗ und Abend⸗

dämmerung alles Lesen und Schreiben zu vermeiden, die Augen stete in der Entfernung von mindestens zehn Zoll vom Buche oder Schreib⸗ hefte zu halten, beim Spaziergange im Freien den Blick auf grüne Gegenstände, z. B. Wiesen, Wälder, zu richten, was vorzüglich augen⸗ stärkend sei u. dgl. Der Brillen darf der Schüler nur bei einem be⸗ deutenden Grade von Kurzsichtigkeit sich bedienen, und bei der Aus⸗ vwahl der Gläser hat er einen Arzt oder anderen Sachverständigen

u Rathe zu ziehen.

Sachsen. = Dresden, 28. Jan. Aus dem nunmehr geschlosse⸗

Königreich Sachsen auf das Jahr 1843 entnehmen wir folgende statistische Zusammenstellung: Das Gesetz⸗ und Ver ordn ungs⸗ blatt vom Jahre 1843 enthält in 19 Stücken auf 290 Seiten fol⸗ gende Urkunden der Thätigkeit unserer Gesetzgebung im verflossenen Jahre. Der mit den Landständen verabschiedeten Gesetze würben sechzehn erlassen, nämlich: 1) das Gesetz, die subsidiarische Ver⸗ bindlichkeit der Gemeinden zu Verpflegungs⸗Beiträgen für die in die Taubstummen⸗Anstalten aufgenommenen Zöglinge betreffend, vom 23. Februar. 2) Das Gesetz zur Erläuterung des Gesetzes vom 8. März 1838, einige Bestimmungen über die Verpflichtung der Kirchen⸗ und Schul⸗Gemeinden zu Aufbringung des für ihre Kirchen und Schulen erforderlichen Aufwandes betreffend, vom 21. März.

3) Das Gesetz, die Erläuterung und Abänderung des Artikel XII. der Städte⸗Ordnung, vom 12. Juni 1749 betreffend, vom 30. März.

4) Das Gesetz, die wegen Aufhebung der Steuerfreiheit zu ge⸗ 5) Das

zugleich eine vollständige Jurisdiction erster Instanz, mit Ausnahme der Straf⸗Rechtspflege, eine angemessene Polizeigewalt, so wie sämmt⸗ liche bisher dem Landgerichte zuständig gewesenen Verwaltungs⸗Be⸗

fugnisse, erhalten würde. Es ist diese Proposition namentlich deshalb von hoher Bedeutung, weil dadurch zum erstenmale, wenigstens einem

Theile unseres Gebiets, eine mit augemessenen Befugnissen ausge⸗ rüstete Lokal⸗Behörde gewährt wird, womit denn zugleich die bisher durchgehends festgehaltene Centralisation aller Jurisdiction im Senate aufgegeben wird. Uebrigens ist die vorgeschlagene Einrichtung, abge⸗ sehen von den wiederholten und dringenden Gesuchen der Travemünder, durch die Ausdehnung und Bedeutung, welche das Städtchen Trave⸗ münde in den letzten Jahren gewonnen hat, fast eine Nothwendigkeit geworden. Immer aber ist es bemerkenswerth, daß wiederum der Senat zu dieser zeitgemäßen Neuerung die ersten Schritte thut, und es bleibt nur zu wünschen, daß die Bürgerschaft auch bei dieser Ge⸗ legenheit wieder beweise, wie auch sie zu nützlichen Reformen gern die Hand bietet und sich entwöhnt hat, wie früher wohl geschehen, starr am hergebrachten Alten festzuhalten.

Auch die wohlthätigen Folgen einer am Schlusse des Jahres 1813 erlassenen Verordnung, wodurch der fabrikmäßige Betrieb von sonst zünftigen Gewerben vom Zunftzwange befreit und nur von einer

Konzession des Senats abhängig gemacht wird, machen sich immer

mehr geltend. Oesterreichische Monarchie.

FTriest, 21. Jan. (A. Z.) Mit dem gestern aus Dalmatien

eingelaufenen Dampfboot kam der Vladika von Montenegro hier an, um sich nach Wien zu begeben. Die Züge dieses geistlichen Fürsten sind, seitdem wir ihn das letztemal hier gesehen, viel ernster gewor⸗ den. Seine Brust ist mit einem schönen brillantenen Kreuze, einem

Die hiesige Kirchen⸗Zeitung berichtet, daß die Jesuiten⸗ Missionaire Burgstaller, Schlosser und Dammberger, nachdem sie ihren

Missions⸗Verein dahier auf 17,000 Mitglieder gebracht, den Kanton

wirklich verlassen und sich nach Frankreich begeben haben.

Bern, 25. Jan. (O. P. A. Z.) Der Prozeß⸗ von welchem der päpstliche Nuntius forderte, daß ihn die berner Regierung gegen Jenni Sohn, wegen der bei demselben erschienenen Geschichte der Päpste (vom Pater Ammon), einleiten sollte, ist als dahingefallen anzusehen. Auf das Schreiben der berner Regierung, in welchem diese sich erbot, den Prozeß gegen Jenni anzufangen, wenn von der pästlichen Regierung Reziprozität beobachtet würde, hat der Nuntius geantwortet, daß man diese Bedingung nicht annehmen könne, da in dem Kirchenstaat keine Preßfreiheit bestehe.

Sriechenland.

O Athen, 10. Jan. Ich habe zu dem, was unsere Zeitungen über die Tagesereignisse der letzten vierzehn Tagen melden, nur We⸗

niges zuzufügen. Das alleinige Thema aller öffentlichen Besprechung 8

und jeder Privat-Unterhaltung bildet der Verfassungs⸗Entwurf. Die Fragen, welche aufzuwerfen und zu diskutiren derselbe die lange schon herbeigewünschte Veranlassung giebt, sind zu wichtig, als daß sie in Kürze gründlich erörtert werden könnten, aber doch auch wieder zu anziehend, als daß die Tagespresse sich nicht beeilen sollte, sich ihrer zu bemächtigen und sie nach allen Seiten hin auszubeuten.

und Zuhörern in Masse vorzugsweisen Anklang findet. ah rühre ich heute nur eine der vielen Fragen, welche unsere Zeitungen

bereits zu besprechen angefangen haben, und die in der National⸗-⸗

Ich er⸗

5 78 7 1 3 Ler 3 1 . 8 achte es für Pflicht, immer das zu bezeichnen, was hier bei den Lesern Daher be⸗

Die Verwaltung der Kriminal⸗Justiz. 1

Wenn sich gegenwärtig in England viele Stimmen erheben, welche eine Reform der Strafgesetze und des Verfahrens der Krimi⸗ nalgerichte verlangen, und namentlich Lord Brougham, vielleicht der größte Rechtsgelehrte Englands, in einer kürzlich an den Minister des Iunnern gerichteten Schrift sich zum Vertreter dieser Bestrebungen gemacht hat, so darf man doch nicht glauben, daß die gewünschte Reform sich auf das Prinzip der englischen Kriminal⸗Gesetzgebung erstrecken soll. Dies Prinzip haben wir bereits, besonders was die Verfolgung, die Instruction und die Verurtheilung von Verbrechen betrifft, als ein so weises und einfaches charakterisirt, wie es nicht leicht in den Strafgesetzbüchern anderer Länder angetroffen wird, und es ist dem Engländer doppelt werth und theuer, weil es so alt wie die Verfassung des Landes ist und in der Denkungsart und der Sitte des Volfs wurzelt. Was man zu reformiren wünscht, und worüber die Regierung auch wahrscheinlich in der nächsten Session einen Gesetz⸗ Entwurf einbringen wird, bezieht sich auf die Zusammenfassung aller bestehenden Strafgesetze in einen Strafkoder, um für alle Gerichte gleiche Normen festzustellen, und auf die Vereinfachung des alten Formwesens, worin England hinter den Fortschritten zurückgeblieben ist, welche andere Länder in der Organisation des prozessualischen Ver ahrens ihrer richterlichen Behörden im 19ten Jahrhundert gemacht haben. Ein näherer Hinweis auf die Einzelnheiten der Verwaltung englischer Kriminal⸗Justiz wird die Vortrefflichkeit ihres Prinzips und die Mängel ihrer Form zeigen. 1

So wie im Civil⸗Prozesse die Streitigkeiten vor den in den Grafschaften des Landes von den drei hohen Tribunalen von West⸗ minster abgehaltenen Assisengerichten geschlichtet werden, so fällt den selben auch die Aburtheilung in Kriminalsachen anheim, mit dein Un⸗

schaft überwiesen, hier einer strengen Revision unterworfen und durch Ulebertragung der Namen aus den einzelnen Listen in ein besonderes Buch, das eigentliche Geschwornen⸗Verzeichniß, angefertigt. Der Sheriff, Präfekt der Grafschaft, eine jährlich auf den Antrag der 12 Großrichter Englands gewählte verantwortliche und unbesoldete Magistrats⸗Person, händigt den verschiedenen Gerichtshöfen, wie den Civil⸗ und Kriminal⸗Assisen und den Friedensrichter Sessionen, be⸗ sondere Jury⸗Verzeichnisse, welche mit der größten Unparteilichkeit von ihm nach der revidirten Liste angefertigt sind, aus, und citirt die darin aufgeführten Individuen zu den anstehenden Terminen. Die Geschwornen treffen alsdann an dem bestimmten Tage zugleich mit den beiden Richtern, den gleichfalls nach Distrikten vertheilten Advo⸗ katen, den Sheriffs, Ober⸗Konstablern, Koroners, Friedensrichtern und sonstigen unteren Grafschafts⸗Beamten, welchen gerichtliche Func⸗ tionen obliegen, in dem Orte der Assisen ein, und werden alsbald, nachdem das ganze richterliche Personal unter Glockengeläute und Trompeten⸗Fanfaren, geleitet von einer mit Piken in alter Weise be⸗ waffneten Sheriffs⸗Wache, in feierlichem Aufzuge im Gerichtshofe angelanggt und die Gerichts-Session durch Publication des Königl. Kommissions⸗Berichts von Seiten der Richter für eröffnet erklärt ist, den beiden Abtheilungen des Assisengerichts in der vorgeschriebenen Weise beigeordnet. Nur Krankheitsfälle und durch Eidschwur bekräf⸗ tigte Erweise der Unfähigkeit, die Jury-Functionen zur bestimmten Zeit zu verrichten, entschuldigen das Ausbleiben der vorgeladenen Geschworenen, für welches sonst eine Geldstrafe von 2 bis 5 Pfund für jeden einzelnen Fall entrichtet werden muß.

Im Kriminal⸗Prozesse fungiren zwei Arten von Geschworenen, nämlich eine Jury der Anklage, große Jury, und eine Jury des

Urtheilspruchs, kleine Jury genannt. Das Gesetz schreibt für die

Mitglieder der großen Jury keine anderen Kapazitäten vor, als die⸗

schwornen⸗Verzeichniß der Grasschaft gezogenen Anzahl von Individuen sich befanden. Der Sheriff nämlich bestimmt zur kleinen Jury 48 Personen; jede Partei vor Gericht streicht von dieser Zahl 12 ihr mißfällige Individuen fort, und das Gericht wählt von den 24 übrig⸗ bleibenden die ersten zwölf, welche beim Aufruf ihrer Namen antwor⸗ ten. Gegen diese Jury indeß haben beide Parteien das Recht, zu prote⸗ stiren, wenn sie Unregelmäßigkeiten bei der Bildung derselben nachzuweisen im Stande sind; und zwar können diese Protestationen zwiefacher Art sein: 1) gegen die ganze Geschwornen⸗Liste (to the array) und 2) gegen jeden der Geschworenen insbesondere (t0 the poll). Wenn das Gericht auf den ersten Protest eingeht, so werden zwei Schieds⸗ richter aus der Zahl der gegenwärtigen Rechtsbeistände der Parteien oder aus den Koroners, zuweilen auch aus den Geschworenen selbst, gewählt, welche die Gültigkeit des Einspruchs nach Anhörung der Partei und der beigebrachten Zeugen untersuchen müssen; sie dürfen das Gericht nicht eher verlassen, als bis sie einig geworden sind. Erkennen sie die Liste für richtig, so bestätigen sie dieselbe durch das darauf geschriebene Wort „afürmed“, im entgegengesetzten Falle ver⸗ werfen sie dieselbe durch die Worte „a true challenge“. Zwei der gegenwärtigen Koroners entwerfen alsdann eine neue Jury⸗Liste, und wenn auch diese verworfen wird, so fertigen zwei gewählte Bürger ein drittes Verzeichniß an. Gegen dieses ist kein Protest mehr zu lässig, und die hierin aufgeführten Geschworenen müssen auf der Stelle erscheinen. Diese Proteste kommen indeß äußerst selten vor, weil die Sheriffs mit seltener Unparteilichkeit und großer Sorgfalt die ersten Listen anfertigen. Der zweite Einspruch gegen die einzelnen Personen der Geschworenen wird ebenfalls durch Schiedsrichter in der obigen Weise erledigt. Es ereignet sich indeß hierbei oft, daß zahlreiche Ver⸗

werfungen vorkommen und die vorschriftsmäßige Anzahl der Ge⸗ In diesem Falle

schworenen nicht vollständig gemacht werden kann.

währende Entschädigung betreffend, vom 15. Juni. 9 efet.; die Kreirung neuer Zprot. Staats⸗Obligationen zum Be⸗ hufe der Entschädigung an die Besitzer bisher steuerfrei gebliebener

Versammlung selbst, können sie anders nicht ganz unberührt bleiben, zu den lebhaftesten Debatten Veranlassung geben dürften. Man fragt, ob es nicht unerläßlich sei, daß Se. Königl. Hoheit

türkischen und mehreren russischen Orden geschmückt. Gestern Abend wohnte er in der Loge Sr. Exlaucht unseres verehrten Gouverneurs der Oper „Roberto il Diavolo“ bei, und es war nicht zu verkennen,

jenigen, welche zur Qualification der Aufnahme in die General⸗ ordnet der Richter eine Wahl aus den im Gerichtshofe gegenwärtigen

terschiede, daß hier die Appellation von dem Assisengerichte allein an w Juryliste der Grafschaft erforderlich sind*); der Gebrauch indeß für Juryfunctionen qualifizirten Bürgern an, welche der Sheriff nach

den Gerichtshof der Queens Bench zulässig ist. Die Kompetenz der

Grundstücke, ingleichen einige andere damit zusammenhüngende Be⸗

immungen betreffend, vom 27. Juli. 6) Das Gesetz, einige Be⸗ über den Schuld⸗Arrest betreffend, vom 26. August. 7) Das Gesetz, die Einführung des neuen Grundsteuer⸗ Systems betreffend, vom 9. September. 8) Das Gesetz wegen Nachkreirung von Einer Million Rthlrn. in neuen Kassenbil lets. 9) Das Gesetz, die Ausführung der Bestimmung in §. 3 des ersten Theils der Ordonnanz vom 7. Dezember 1837 betreffend, vom 11. September. 10) Das Finanz⸗Gesetz auf die Jahre 1843, 1841 und 1845, vom 13. September. 11) Das Gesetz, die Vertretung der Schul⸗Gemeinden betreffend, vom 14. September. 12) Das Gesetz, die Festsetzung einer Präklusivfrist für die Entschädi⸗ gungs⸗Ansprüche wegen Aufhebung des Bierzwangs betreffend, vom 19. Oktober. 13) Das Gesetz, die Aufhebung der einzelnen noch bestehenden stillschweigenden Hypotheken betreffend, vom 2. November. 14) Das Gesetz, das Vorzugsrecht der rückständigen Abgaben im Konkurse betreffend, vom 4. November. 15) Das Gesetz, die Grund⸗ und Hypotheken⸗Bücher und das Hypotheken, wesen betreffend, vom 6. November. 16) Das Gesetz, die Theilbarkeit des Grund⸗Eigenthums betreffend, vom 30. tovember. 1

Verordnungen wurden erlassen: 42, und zwar sogenannte Allerhöchste, d. h. von Sr. Majestät dem Könige selbst unter⸗ zeichnete Verordnungen: 8; von dem Ministerium der Justiz: 5; von dem Ministerium der Finanzen: 10; vom Ministerium des Innern: 6; vom Kultus⸗Ministerium: 3; vom Kriegs⸗Mini⸗

sterium: 1; von den vereinigten Ministerien der Justiz, der Finanzen

nd des Innern, dem des Innern und des Kultus, dem der Finanzen

und des Innern, dem der Justiz und der Finanzen, dem der Justiz und des Kultus je eine; von der Kreis⸗Direction zu Budissin ingen 3, von der zu Dresden 1 Verordnung aus.

Sogenannte Bekanntmachungen der höchsten nnd höheren tegierungs⸗ und Justizstellen enthält das Gesetz⸗ und Verordnungs⸗ blatt im Ganzen 20 (mit Einschluß eines Dekretes), von denen 9 und 1 Dekret vom Ministerium des Innern, 1 von dem des Kultus, 4 von dem der Finanzen, 2 von dem der Justiz, 1 von denen der Finanzen und des Innern gemeinschaftlich, 1 von

dem Ober⸗Appellationsgericht, und je 1 von den Kreis⸗Directionen

u Leipzig und Zwickaun ausgingen. Außerdem brachte das Gesetzblatt noch den Landtags⸗Abschied und die Urkunde, die Gleich⸗

mit welchem Vergnügen er den Tönen der Musik lauschte und dem

sylphenartigen Tanz der reizenden Bretin⸗Fabbri folgte.

Gestern Abend um 6 Uhr erhob sich in unserem Hafen plötzlich ein Orkan, der bis 9 Uhr wüthete. Die Wellen waren in der größ⸗ ten Bewegung und gingen so hoch, daß die hier ankernden Schiffe in sichtbarer Gefahr schwebten, gegen die aber unser sicherer Hafen sie glücklicherweise schützte. Doch haben viele Fahrzeuge mehr oder weniger gelitten. Eine griechische Brigantine, mit Holz und verschie⸗ denen Waaren beladen und nach Messina bestimmt, ging, da sie vom Capitain, welcher sie hier versichert hatte, verlassen wurde, im Ange⸗ sicht des Molo del Sale unter. Ein gleiches Schicksal hatte ein mit Zucker, Oel und Knochen beladenes Pielego. Der bisher ermittelte Schaden wird auf 50,000 Fl. angeschlagen, welche theils hier, theils in Konstantinopel versichert waren.

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„*%, Aus dem Haag, 26. Jan. Es ist noch immer stark die Rede von der Rückzahlung und Tilgung der Schuld der Handels⸗ Maatschappy. In den Sectionen der legislativen Kammer haben sich 45 Mitglieder für ein solches Projekt und nur 4 dagegen aus⸗ gesprochen; doch haben von diesen Letzteren noch zwei erklärt, auch sie würden der Majorität beitreten, wenn man ihnen den Beweis gäbe, daß das Anerbieten des Grafen von Nassau von diesem Projekt unzertrennlich sei. Ist die Schuld der Handels⸗Maatschappy, unab⸗ hängig von einer Verminderung der öffentlichen Schuld, einmal zurück⸗ gezahlt, so wird die Regierung bei der Vorlegung von finanziellen Gesetz⸗Entwürfen freiere Hand haben, während dieselben gegenwärtig mit den bestehenden Kontrakten nicht vereinbar sind; es ist daher zu wünschen, daß jene Tilgung so bald als möglich stattsinde.

Ein Bewohner der Niederlande verlangt in einer, an die zweite Kammer der General⸗Staaten gerichteten Bittschrift, daß die zwei holländischen und einem belgischen Joürnale bewilligten Fonds einge⸗ zogen würden. Es entspann sich eine lebhafte Debatte darüber, ob diese Bittschrift auf die Tages⸗Ordnung gesetzt, ob sie in die Kanzlei

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so will die Kammer wissen, in welchem Kapitel dieselben, wenn sie wirklich verausgabt worden, enthalten sind. Es wurde endlich mit 26 Stimmen gegen 19 beschlossen, die Petition dem Minister zu über⸗

niedergelegt oder dem Minister zur Erwägung übergeben werden solle. Da die Regierung keine Fonds dieser Art besonders aufgeführt hat,

Prinz Luitpold von Bayern, als dermalen präsu mtive r Thron⸗ 3 erbe König Otto's schon jetzt seinen Aufenthalt in Griechenland

nehme? Man faßt den Gegenstand dabei von einem Gesichtspunkt aus auf, welcher ganz geeignet ist, denen, welche diese Frage be⸗ jahend beantworten, den Schein eines hohen Patriotismus zu geben. Was des Guten seit den bavaresischen Zeiten hier geschehen ist, das messen die Griechen ihrem majorenn gewordenen und griechisch

redenden Könige bei. Was von üblen Dingen nur aufgefunden und ersonnen werden kann, das wird der deutschen Umgebung des Königs, oder mit einem Worte, das wird den Bavaresen aufgebürdet. Darum soll der präsumtive Thronerbe nicht außerhalb Griechenland leben, er soll, wenn nicht mit Fleisch und Blut Grieche werden, so doch unter den Griechen griechische Sprache, Sitten und Gebräuche er-

lernen, um nicht dereinst selbst als Fremdling kommen und sich im Regiment auf Andere verlassen zu müssen. Eine Zeitung geht noch

weiter, indem sie als eine fernere Unerläßlichkeit die hinstellt, daß

der präsumtive Thronerbe auch sofort zur orthodoxen grie⸗ chischen Kirche übertrete. Denn, so wird argumentirt, je später, wie zu wünschen, ein Regierungswechsel eintritt, desto schwerer wird sich der Erbe des Thrones wegen vorgerückter Jahre zum Glaubens⸗ wechsel entschließen. Es hieße in der That, geringe Kenntniß der hiesigen Zustände und der öffentlichen Meinung des Landes verrathen,

wollte irgend wer daran zweifeln, daß diese einzige Frage im Stande

sei, alle Gemüther in lebhafte Bewegung zu versetzen, wie sie denn

auch in der That schon mit einem Eifer besprochen wird, als wäre ohne ihre Erledigung kein Heil zu hoffen. Und ähnlicher Gegen- stände, die geeignet sind, alle Leidenschaften in Aufregung zu bringen,

giebts noch so viele, daß man dieselben nur aufzuzählen braucht, um die Besorgnisse gerechtfertigt zu finden, welchen sich noch immer so viele beson⸗ nene Leute in Betreff des Ganges der Dinge in den nächsten Wochen hier

überlassen, Besorgnisse, die neuerdings als um so begründetere erschei-e nen müssen, nachdem der längst bestandene und nur mühsam verbor-

gen gehaltene Zwiespalt zwischen den verschiedenen, im Minister⸗Rath sitzenden Parteihäuptern offenkundig geworden ist. -

Wer je in Athen, in Nauplia, auf Syra oder wo sonst immer der Wahl irgend eines unbedeutenden Gemeinde⸗Beamten beigewohnt

hat, der weiß, mit welcher Ausgelassenheit sich die Parteien zum Kampf rüsten und diesen selbst beginnen. Aber die dermalen hier in Anwendung gebrachten Hebel und Mittel zu betrachten und zuzusehen,

Assisengerichte erstreckt sich 1) auf Verbrechen des Hochverraths, welche von Privatpersonen begangen werden, d. i. Attentate gegen die Per⸗ son des Königs, der Königin oder des Erbprinzen, und andere Ver brechen ähnlicher Natur, welche in besonderen Statuten genannt sind; 2) auf Verbrechen niederen Verraths, d. i. Attentate von Untergebenen gegen die Personen ihrer Vorgesetzten, z. B. Mordversuche der Weiber gegen ihre Ehemänner, der Dienstboten gegen ihre Herren, der Geist⸗ lichen gegen die Bischöfe ihrer Diözesen; 3) auf Verbrechen, die man unter dem Namen „Felonie“ begreift und welche je nach ihrer Größe Confiscation des Eigenthums, Verlust des Lebens oder der Freiheit nach sich ziehen. Alle Vergehungen gegen das Gesetz, welche den Grad einer Felonie nicht erreichen (trespass oder misdemeanours) gehören dagegen in den Bereich der Jurisdiction der vierteljährlichen Friedensrichter⸗Sessionen. Die Diebstähle machen davon eine Aus⸗ nahme; dieselben werden in große und kleine getheilt. Ein kleiner Diebstahl, oder die Entwendung eines Gegenstandes von 1 Sh. Werth, zieht Gefängniß⸗ oder Leibesstrafe, oder auch unter Umständen Deportation auf 7 Jahre nach sich und gehört vor das Friedensge⸗ richt; ein großer Diebstahl oder die Entwendung eines Gegenstandes über 1 Sh. Werth gehört aber schon in den Bereich der Jurisdiection der Assisengerichte und wird nach dem Gesetze als Felonie mit dem Tode bestraft. Diese strenge Bestimmung des englischen Gesetzes kommt indeß niemals zur praktischen Anwendung und in dem Indictment, der Anklage⸗Akte, gegen den Inkulpaten wird in Uebereinstimmung mit dem Kläger der große Diebstahl stets in einen kleinen verwandelt und zur Aburtheilung der Friedens⸗ richter-⸗Session überwiesen. Die humane Sitte der Zeit hat die Strenge des alten Gesetzes gemildert, und nur um Mißbräuchen zu begegnen, halten für gewisse Fälle, so bei nächtlichen Einbrüchen in bewohnte Häuser, bei Entwendung von Gegenständen, die zum allge⸗ meinen Besten gehören, einzelne Parlaments⸗Statute die alte Todes⸗ strafeaufrecht. Aber auch in diesen Fällen, wie überhaupt, entscheidet der Richter nach eigenem Gutdünken im Namen der Krone und dringt selten auf die Vollstreckung des buchstäblichen Gesetzes.

Die Zeit, wann die Kriminalsachen vor den Assisen zum Spruch kommen, fällt mit der Zeit der Civil⸗Prozeß⸗Verhandlungen zusam⸗ men. England ist mit Ausschluß der Grafschaft Wales dieserhalb in sechs richterliche Distrikte getheilt, welche zweimal des Jahres, einmal in den Monaten März und April, das zweitemal im Juli und August, von zweien der zwölf Großrichter Englands durchreist werden, und

bringt es mit sich, daß nur die respektabelsten Bürger, die großen Grundbesitzer der Grafschaft, Baronets und Esquires und vorzugs⸗ weise Mitglieder der Friedensgerichts⸗Kommissionen dazu gewählt werden. Die Functionen der großen Jury sind sehr wichtig, weil sie das ganze Prozeß⸗Verfahren beschleunigen, und sie werden überdies für höchst ehrenvoll erachtet. Sie bestehen in der Prüfung der An⸗ klage⸗Akte, und demnächstigen Erklärung, ob die darin enthaltenen Thatsachen eine Anklage auf das Schuld gegebene Verbrechen begrün⸗ den. Gegen die gesetzliche Konstituirung der großen Jury wird in Rücksicht des ehrenwerthen Charakters der gewählten angesehenen Personen niemals Protest eingelegt, und ihre Bildung ist deshalb durch die Aufrufung der ersten 23 Namen aus der Liste des Sheriffs, welcher in der Regel aus Höflichkeit 100 Personen darin aufnimmt, leicht bewerkstelligt. Diese 23 haben ihr Votum mit einer Majorität von 12 abzugeben. Wenn ihre Aufrufung beendet und sie den Eid auf das Evangelium geleistet haben, richtet der Richter an sie eine kurze Rede, worin er sie auf ihre Pflichten aufmerksam und mit der vorliegenden Sache bekannt macht, worauf die Jury unter dem Vor⸗ sitze eines aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedes (fkoreman) zu einem Tribunal sich koͤnstituirt und nach Prüfung der Akten, Anhörung der Zeugen und kurzer Berathung ihr Verdikt abgiebt, welches in den Worten true bill oder no bill, die auf das Indictment geschrieben werden, ausgesprochen wird. Die Worte bedeuten: die Anklage ist begründet oder sie ist nicht begründet. Das Verdikt kann indeß noch an⸗ ders lauten, wenn die Jury zwar in der vorliegenden Sache ein Ver⸗ brechen erkennt, aber nicht dasjenige, gegen welches geklagt wird. Der Inkulpat kann z. B. eines murder angeklagt sein, des vor⸗

sätzlichen Mordes oder Mordversuches, oder eines manslaughter, der Tödtung aus Fahrlässigkeit, oder eines misdemeanour, schwerer körper⸗ licher Verletzung, oder eines burglary, des nächtlichen, mit Einbruch in

ein bewohntes Haus begleiteten Diebstahls, oder endlich einer felony,

eines kleinen Diebstahls. Erkennt nun die Jury die Beweis⸗Akten zur

Konstatirung des Schuld gegebenen Verbrechens nicht für vollständig

genug, sind z. B. die Umstände bei einem nächtlichen Einbruch in ein

Haus nicht näher festgestellt, so schreibt sie auf die Anklage⸗Akte

nicht das bloße true bill, sondern nimmt einen niederen Grad

des Verbrechens an und verwandelt die Anklage wegen burglary

in eine Anklage wegen Felonie; ihr Verdikt lautet alsdann a true

bill for felonie. Unter ähnlichen Umständen verwandelt sie den

großen in einen kleinen Diebstahl, oder den vorsätzlichen Mord in

dem niedrigeren Census von 5 Pfd., anstatt der gesetzlichen 10 Pfd. Einkommen, sogleich zu bewerkstelligen hat. Um diese Störungen möglichst zu vermeiden, hat man die Zahl der vom Sheriff aus der General⸗Liste für die kleine Jury zu ziehenden Geschworenen auf 48 festgestellt. Vor Erlaß des neuen Gesetzes (1834) wurden nur 24 gewählt.

Ist die kleine Jury endlich konstituirt, so liest der Huissier des Gerichts ihr die Eidesformel vor; jedes Mitglied antwortet darauf und küßt das Evangelium. Der Greffier bezeichnet hierauf der Jury den Angeklagten und sein Verbrechen mit folgenden Worten: „Hier steht der Angeklagte, welcher dies Verbrechen begangen hat.“ Nach⸗ dem er die Anklage⸗Akte vorgelesen, fügt er hinzu: „Der Angeklagte hat nicht schuldig plaidirt; ihr habt über die Sache zu urtheilen.“ Der Sachwalter des Klägers erhebt sich und trägt der Jury die Sache kurz, aber in allen Details vor. Er enthält sich jedes Angriffs gegen

den Angeklagten, jeder Aeußerung, welche die Leidenschaften aufregen Er beendet seinen Vortrag mit der Ankündigung, daß er

könnte. seine Zeugen vorbringen wolle. Sein ganzer Vortrag dauert nicht viel über eine Viertelstunde. Es folgt das Zeugen⸗Verhör.

Der Kläger hat in der Regel drei Sachwalter. Der älteste trägt die Anklage vor, die beiden anderen verhören die Zeugen. Jeder Zeuge leistet zuerst den Eid, und wird dann abwechselnd bald von dem Sachwalter des Klägers bald von dem des Angeklagten gefragt; wenn der Letztere Armuths halber keinen Anwalt annehmen kann, so vertritt der Richter dessen Stelle bei diesem Kreuz⸗Examen. Der Verklagte hat das Recht, nach jeder Aussage auf die an ihn ergan⸗ gene Aufforderung von Seiten des Greffier den Zeugen selbst zu fra⸗ gen und ihm Bemerkungen zu machen. Die Konstabler und Aerzte geben auch ihre Zeugnisse in Person ab.

Nach Anhörung der Belastungszeugen nimmt der Anwalt des Angeklagten das Wort, und nachdem er die Anklagepunkte ausführlich widerlegt und die Unschuld seines Klienten zu erweisen gesucht hat, führt er seine Entlastungszeugen vor und beginnt das Verhör, an welchem wie vorher jetzt der Anwalt des Klägers Theil nimmt. Die Advokaten haben durchaus kein Recht, eine Folgerung zu Gunsten oder zum Nachtheil des Angeklagten zu ziehen, sondern müssen diese allein den persönlichen Ueberzeugungen der Geschworenen überlassen.

Der Richter nimmt an der Debatte gar keinen Antheil, außer daß er zuweilen die Stelle des Anwalts für den Angeklagten vertritt. Aber er verfolgt mit Aufmerksamkeit den Gang der Verhandlung und schreibt alle Antworten der Zeugen auf, um der Jury, wenn die De⸗

eee hchüih der senden. Meam wie sich Alles zum parlamentarischen Stre - 9 deren sämmtliche Civil⸗- und Kriminal⸗Rechtsfälle in den bestimmten einen fahrlässigen. batte beendet ist, den ganzen Verlauf derselben referiren zu können.

Staatsschulden⸗Beträge betreffend.

Unter den Verordnungen allgemeineren Interesses sind zu nennen: die der Ministerien der Justiz und des Kultus, den Besuch der in den Gerichts⸗Gefängnissen detinirten Personen durch die Geist lichen betreffend; die des Justiz⸗Ministeriums, die bei Einlieferungen von Sträflingen in die Straf⸗Anstalten in Gewißheit zu setzende Heimats⸗Angehörigkeit betreffend; die desselben Ministeriums, die mit der Herzoglich braunschweigischen Regierung wegen Schutzes der bei⸗ derseitigen Unterthanen gegen Nachahmung der Waaren⸗Be⸗ zeichnungen geschlossene Uebereinkunft betreffend; die Bekannt⸗ machung des Ministeriums des Innern, die in den Zoll⸗Vereinsstaaten

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zu beobachtenden Grundsätze bei Ertheilung von Erfindungs⸗Patenten

und Privilegien betreffend; die Allerhöchste Verordnung, die Bekannt⸗ machung der wegen Herstellung von Eisenbahnen mit Bayern, Preußen ge. ee. abgeschlossenen Verträge betreffend; die Bekanntmachung für r des Innern, die Erweiterung des Rayons 1 eBenuhung von Paßkarten betreffend; die Allerhöchste Xer wn 12. mung eines Präkllusiv⸗Termins für die Eeer im Jahre 1818 freirten Kassen⸗Billets betreffend; die 8 Justiz⸗Ministeriums, den Gerichtsstand der Militair⸗ etreffend; die Bekanntmachung des Ministeriums des

zwischen Angehörigen des sächsischen und prenische 7 Eoeeg 1hs

Verordnung, die Anberau

Personen b Innern, das Verhältniß unehelicher treffend.

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gesehenen Ansgaben aufgeführt worden sind. Die Regierung hat ge⸗

würde sie ohne Zweifel bewilligen.

für den Staat sind, bewirkt werden würde.

den darf, welches auch die Krone der Niederlande trägt.

wiß das Recht, ihre Handlungen vertheidigen zu lassen, da die hier bestehende Preßfreiheit es gestattet, sie anzugreifen; allein die Regie⸗ rung sollte die dazu nöthigen Fonds offen verlangen und die Kammer

Die Regierung hat die Bemerkungen der Sectionen der zweiten Kammer über die Gesetz⸗Entwürfe zur Deckung des Rückstandes von 1810 und der vorhergehenden Jahre beantwortet, und zwar jede einzelne Frage besonders; aber die Frage über die Liquidirung mit Luxemburg wird von neuem in der Kammer zur Sprache kommen, da dieselbe durchaus das Resultat dieser Liquidation kennen will. Uebrigens wünschen viele Mitglieder der Kammer, daß man für die Tilgung der Rückstände sorge, wodurch zugleich die Einziehung einer äquivalenten Anzahl von Schatz⸗Scheinen, deren Zinsen eine Last

Die Regierung ist der Meinung, daß die den Agnaten des Hau⸗ ses Nassau zu zahlenden Summen von dem Staate getragen werden müßten, da sie kraft eines Vertrages, der im Namen des Staats⸗ Oberhauptes abgeschlossen worden, so wie in Ausführung der Artikel 3 und 5 des Traktats mit Belgien vom 29. April 1839 geschaffen wurden, wonach die Herzogliche Krone von Limburg, welches durch das Fundamental⸗Gesetz für einen integrirenden Theil des Königreichs der Niederlande erklärt wurde, nur von dem Haupte getragen wer⸗

G Steuer sind von verschie⸗

ganz neues Interesse dar. Hoffentlich wird zuletzt Alles bei den Re⸗ den und Gegenreden bleiben. Mancherlei geschieht, was als gutes Anzeichen davon angesehen werden kann, daß die selbst oder doch wenigstens diejenigen, welche eben jetzt in Hän⸗ den haben, des Sinnes sind, man müsse Pöbel Exzessen für immer vorbeugen. Zwar ist die öffentliche Ruhe nämlich; . Wochen nicht mehr gestört worden, aber desto häufiger wurden die Diebstähle bei Tag und bei Nacht, und im Piräus hat es auch nicht an gewaltsamen Raub⸗Ueberfällen gefehlt. In Folge davon hat das Ministerium den Beschluß gefaßt, zur Reinigung der Stadt von allem

Gesindel außerordentliche Maßregeln zu ergreifen, und deshalb ist dem

Militair⸗Gouverneur Kalergis auch das Polizei Regiment übertragen worden. Man muß gestehen, daß er dasselbe mit einem Eifer übt, der ihm zur Ehre gereicht. Seit dem September und noch mehr seit der Eröffnung der National⸗Versammlung hat sich von allen Inseln und aus dem Innern des Landes so viel unsauberes Volk hier ange⸗ sammelt, daß man ohne Uebertreibung sagen kann, die Hauptstadt strotze von Individuen, die nichts zu thun haben, als auf Raub und Plüuderung zu lauern. Die Vorgänge mit Rhallis, Kolokotronis, Soutzos, Paikos u. s. w. haben bewiesen, was man mit solchem Ge sindel machen könne. Kalergis verfährt höchst summarisch. Seine

Reiter, Infanterie⸗Patrouillen, die Gendarmerie, und wer von den Bürgern helfen will, bringen ihm im Guten oder mit Gewalt alle verdächtige Individuen, und wer sich über Abstammung und regel⸗ mäßigen Erwerb nicht genügend ausweisen kann, wird sofort aus der

nämlich in den jüngsten

Terminen von diesen Richtern im Namen des Königs erledigt werden. Fast jede Grafschaft hat nach dieser Anordnung zweimal des Jahres ihre Civil⸗ und Kriminal⸗Assisen; London und Midlesser machen da⸗ von eine Ausnahme, welche jährlich acht Assisen haben; eben so die Graf⸗ schaften Durham, Northumberland, Cumberland und Westmorland, welche nur eine im Jahre zählen.

Das Verfahren im englischen Kriminal⸗Prozesse ist im Grunde genommen sehr einfach, und nur die verschiedene Auslegung dunkler veralteter Statute, welche die Formen angehen, lassen zuweilen die Fälle eintreten, daß eine Sache in die Länge gezogen oder gegen das Urtheil des Gerichts appellirt wird. Wir haben bereits bei den Friedensgerichten gezeigt, wie einfach das Instructions Verfahren ist; der Kläger wie der Angeklagte, jeder mit seinen Zeugen, wird vom Friedensrichter verhört, der hierauf unter seiner persönlichen Verant⸗ wortlichkeit den Letzteren entweder freigiebt oder festnehmen läßt, und die Sache je nach ihrer Bedeutung den nächsten Quarter Sessions⸗ oder Grafschafts⸗Assisen submittirt. Im weiteren Laufe des Prozesses vor diesen Gerichtshöfen können alsdann nur vier Fälle eintreten, welche eine Appellation oder Reformation des hier ausgesprochenen Urtheils begründen. Es kann nämlich 1) das Indietment, die Anklage⸗ Akte, nicht in den Ausdrücken des Gesetzes abgefaßt sein; 2) es kann das angeschuldigte Verbrechen nicht vom Gesetze vorbedacht sein; 3) der Richter kann auf eine andere Strafe erkannt haben, als welche das Gesetz vorschreibt, und 4) es kann ein ungesetzlicher Akt während

Wenn die große Jury in dieser Weise über alle dem Gerichte vorliegenden Anklagen ihren Ausspruch abgegeben hat, erfüllt sie noch eine andere Aufgabe, welche die Sitte des Landes ihr übertragen hat. Sie besucht die Gefängnisse, um die Klagen der Gefangenen zu hören; sie berathschlagt ferner über verschiedene Gegenstände der Grafschafts⸗Verwaltung, über öffentliche Arbeiten, Sicherheits⸗ und Gesundheits⸗Polizei, über die Steuerlasten der Provinz, kurz, über alle Gegenstände von allgemeinem Interesse, politische Fragen nicht ausgeschlossen, und übergiebt ihren desfallsigen Bericht, nachdem der⸗ selbe vom Foreman in öffentlicher Gerichts⸗Sitzung verlesen, dem Richter zur weiteren Verabfolgung an den König. Die Functionen der großen Jury sind damit beendet.

Der Richter schreitet nunmehr zur unmittelbaren Verhandlung der Sache. Die Gefangenen, welche in Folge des Instructions⸗Ver⸗ fahrens des Friedensrichters bis zur Eröffnung der Assisen in Haft gehalten waren, aber mit ihren Sachwaltern frei verkehren konnten, erscheinen vor der Barre. Man läßt so viele vor, als man in einer Sitzung zu verurtheilen glaubt; gewöhnlich 12 bis 15. Der Greffier

*) Jedes unbescholtene Individuum in dem Alter von 21 bis 60 Jah⸗ ren, welches im Genuß eines jährlichen Einkommens von 10 Psd. Sterling aus einer Erbpacht oder von 20 Pfd. aus einer Zeitpacht oder dem Besitz

eines Hauses steht, ist für die Aufnahme in die Geneal⸗Liste der Geschwo⸗

renen geeignet. (Vergl. Allg. Pr. Ztg. 1843 Nr. 170 Beilage.)

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Nachdem dies geschehen, erheben sich die Geschworenen, reihen sich um ihren foreman (Vorsitzer) und geben ihr Verdikt nach zwei oder drei Minuten, ohne den Saal zu verlassen, ab. Selten nur ziehen sie sich in ihr Berathungs⸗Zimmer zurück, obschon alle 12 einstimmig ihren Spruch thun müssen. Sobald sie in Einklang stehen, richtet der Greffier folgende Fragen an sie: „Betrachtet den Gefangenen. Was sagt ihr? Ist er schuldig oder nicht?“ Wenn der foreman der Jury im Namen Aller antwortet: „Schuldig“, so schreibt der Greffier diese Erklärung in sein Register und sagt zu den Geschworenen: „Vernehmt euer Verdikt, so wie es der Gerichtshof registrirt hat. Ihr sagt, der Angeklagte ist schuldig.“ Der Chef der Jury antwortet: „Ja“ und der Angeklagte wird ins Gefängniß abgeführt. Man nennt dies das General⸗Verdikt (general verdict).

Es giebt aber noch ein Spezial⸗Verdikt, und zwar, wenn die Geschworenen in Ungewißheit, ob das angeschuldigte Verbrechen in diese oder jene durch das Gesetz vorgeschriebene Kategorie gehört, die Entschei⸗ dung dieser Frage dem Gericht anheimstellen. Ihre Erklärung lautet in diesem Falle: „Wenn der Thatbestand dem Richter einen vorsätzlichen Mord zu bedingen scheint, so erklärt die Jury auf ihren Eid, daß der Angeklagte eines solchen Verbrechens schuldig ist; „und es werden als⸗ dann dieselben Unterscheidungen gemacht, wie von Seiten der großen Jury. Das Verdikt kann lauten: „Der Angeklagte ist nicht der Felonie

schuldig, sondern eines einfachen Vergehens; nicht der burglary,

sondern d felony; nicht des murder sondern des manslaughier."