1844 / 82 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

EZA1.“ v111“ 8 Fus ar. . den Schiffe müssen für die Reisende Schnelligkeit der Fahe ven, Er. ausreichende Rãume r mp v * nöthigen Steinkohlen haben. Im Uebrigen bleib güer 8 Jhen fontrahirenden Regierungen freigestellt, ihr Post⸗ eder 9 fonstruiren zu lassen, daß es nöthigenfalls zu einer 2 vengsch mpf⸗ Fregatie umgestaltet werden kann. Diese See⸗ beginnt mit dem Jahre 1847, sobald die Schiff⸗ post⸗ 2 finnischen Meerbusen im gedachten Jahre eröffnet wird. 2e 8 2— hohen kontrahtrenden Regierungen aber möglich werden F die Communication schon früher ins Leben zu rufen, so wird sollte, dee eitgen Post⸗Verwaltungen vorbehalten, sich über diesen

in zu verständigen.

früheren Termi 1 Frankreich.

Deputirten⸗Kammer. SerraFhaen 15. März. Nach⸗ em die Kammer dem Antrage der Kommission, welche mit Prüfung er Wahl des Herzogs von Valmy ‚beauftragt war, die Zulassung

dieses wiedergewählten Deputirten bis zur Beibringung einiger ver⸗ langten Nachweise auszusetzen, ihre Zustimmung ertheilt hatte, ging sie zur Entgegennahme von Bittschriften⸗Berichten über. Zuerst erstattete Herr von Lasterie im Namen der Kommission Bericht über die Bittschrift eines gewissen Stefanopoli Komnenos, der aus einer Familie von griechischem Ursprung auf der Insel Korsika gebürtig ist und die Aufmerksamkeit der Kammer auf die Ereignisse des Orients hinlenken will, indem er ihr zwei von ihm verfaßte Broschürenübersendet, von denen die eine „Gedanken eines Griechenkindes über die Ereignisse des Orients“, die andere „Wiederauferstehung der griechischen Frei⸗ heit“ betitelt ist. In der letzteren hat der Verfasser den Inhalt seiner an die Kammer gerichteten Petition zusammengefaßt. Er verlangt nämlich, daß die Kammer durch eine Adresse an den König, durch andere legislativen Motionen und parlamentarische Erklärungen die constitutionellen Freiheiten im Orient und Occident unterstützen und daher ihre Sympathie sowohl für den constitutionellen Aufstand in

Griechenland, wie für die Reformen in der Türkei, für die Freiheit der irländischen Katholiken und für die Freiheit Spaniens bekunden solle. Der Berichterstatter äußerte sich darüber folgendermaßen: 8

Diese Petition berührt, wie Sie sehen, vielerlei ver chiedene Interessen.

Was Griechenland betrifft, so ist die Kammer den Wünschen des Bittstellers schon zuvorgekommen. Ihre vorjährige Adresse hat den christlichen Bevöl⸗ kerungen des Orients das lebhafte Mitgefuhl kundgegeben, welches uns mit ihrer Sache vereinigt, und die diesjährige Adresse hat Griechenland in noch deutlicheren Ausdrücken den Beistand bezeichnet, welchen Frankreich ihm zur regelmäßigen Entwickelung seiner constitutionellen Institutionen stets zu lei⸗ sten bereit sein würde. Und hat die Kammer nicht so eben erst einen Gesetz⸗ Entwurf angenommen, welcher der griechischen Regierung die Mittel erleich⸗ tern soll, unter Umständen, die allerdings glücklich sind, die aber ohne die Mitwirkung der befreundeten Mächte doch kritisch werden könnten, sich seiner Schuld zu entledigen? Von dem Tage an, wo die Hellenen vermöge einer erhabenen Kraftanstrengung das hundertjährige Joch der Türkei abschüttelten, hörten unsere Sympathieen für sie nicht einen Augenblick auf, sich in der glänzendsten Weise zu zeigen. Griechenlands Befreiung wurde durch den Kredit Frankreichs befestigt, nachdem sie durch das Blut seiner Kinder getränkt worden war. Hieß es also nicht das Na⸗ tional⸗Gefühl beleidigen, wenn man von ihm neue Unterpfänder einer so beständigen und uneigennützigen Sympathie verlangen wollte. Als natür⸗ liche Schutzmacht der christlichen Interessen in der Levante hat Frankreich allen Reformen, welche den christlichen Bevölkerungen jener Gegenden ernst⸗ liche Bürgschaften gewähren jonnten, seinen Beifall gezollt, und die Kam⸗ mer unterließ niemals, ihre Gefühle in dieser Hinsicht auszudrücken. Auch hier, man kann es sagen, sind Sie den Wünschen des Bittstel⸗ lers zuvorgekommen. Was Spanien, oder die irländischen Katholiken betrifft, so ist die Lage der Dinge eine andere. Die guten Verhältnisse, welche zwischen zwei großen Staaten bestehen, die Familienbande, welche zwei Dynasticen mit einander verbinden, können Frankreich nicht das Recht geben, sich in die inneren Angelegenheiten der Nachbarländer einzumischen.

Die politische und die religiöse Freiheit sind allerdings heilige Rechte, welche

diese Kammer unablässig zu beschützen und zu vertheidigen verpflichtet wäre,

wenn sie in unserem Lande bedroht würden; nicht aber fommt es ihr zu,

die Art und Weise zu beurtheilen, wie andere Regierungen die Ausübung derselben zu regeln für angemessen halten mögen. Aus allen diesen Grün⸗ den schlägt ihre Kommission ihnen vor, so sehr sie auch den von dem Bitt⸗

steller ausgedrückten Gesinnungen beipflichtet, über seine Petition zur Tages⸗ ordnung überzugehen.

8 Diesen Antrag genehmigte die Kammer, worauf sie den Bericht über eine andere Bittschrift entgegennahm, welche die allmälige Ab⸗ chaffung der Pfarrer⸗-Gebühren und der Friedensrichter⸗Liquidirun⸗ gen vermittelst Erhöhung des Gehalts der Geistlichen und der Frie⸗

densrichter bezweckte. Der erste Theil dieser Petition wurde auf den

Antrag des Herrn O. Barrot durch die Tagesordnung beseitigt, in⸗ dem derselbe der Meinung war, man müsse Alles vermeiden, was rgend dazu führen könnte, die Diener des Altars als Agenten der Regierungsgewalt zu betrachten. Herr Fulchiron machte auch dar⸗

auf aufmerksam, daß alle Konzilien den Geistlichen die Gebühren

als ein Recht zuerkannt hätten, und daß daher diese letzteren einem

Gesetz, welches die Abschaffung derselben zum Zweck hätte, mögli⸗

cherweise den Gehorsam verweigern könnten. Dagegen wurde der zweite, die Einkünfte der Friedensrichter betreffende Theil der Peti⸗ tion an den Justiz⸗Minister zur Erwägung überwiesen.

Paris, 16. März. Der Tagesordnung zufolge, soll heute in der Pairs⸗Kammer von Herrn Persil der Bericht über das Eisenbahn⸗ Polizeigesetz im Namen der mit der Prüfung desselben beauftragten Kommission erstattet, sodann der Gesetz⸗Entwurf über die der Tochter

es Marschall Drouet d'Erlon zu bewilligende Pension diskutirt und 112 ein Bericht des Bittschriften⸗Comité's entgegengenommen werden.

Gegen den Gesetz⸗Entwurf über die geheimen Fonds haben sich dle Redner in der Deputirten⸗Kammer die Herren Ferdinand Barrot, Ledrü⸗Rollin und Lamartine einschreiben lassen; für denselben ist bis eht noch kein Redner eingetragen.

I Paris, 16. März. In der Deputirten⸗Kammer entwickelte heute Herr Leyval seinen Antrag auf veränderte Abstimmungsweise Sgt die Vortheile seines Vorschlages der Abstimmung durch die ilung der Kammer darzuthun. Herr von Ressignac verthei⸗ 89 8 8 bisherige Verfahren als nicht so fehlerhaft, als man vor⸗ S. err Denis dagegen vertheidigte den Antrag, der endlich, 1 gaa- An zwei zweifelhafte Abstimmungen erfolgt waren, in der gehei⸗ Ddi bstimmung mit 181 gegen 174 Stimmen verworfen wurde. ü8 Fihung danerte bei Postschluß noch fort. ung des rciss ⸗Kommer erklärte der Marquis von Boissy, Vorle⸗ ,81 E 74 icke in Betreff von Otaheiti aun die Kammer zu ver⸗ vent eriner bittet dazu um Ermächtigung der Kammer. Der Prãä⸗ erinnert ihn daran daß je zer S remd nach den Arr. 37 ran, nd jeder der Tagesordnung fremde Antrag Kammer nieder die 59 des Reglements auf dem Büreau der seinen Antra obeich enden müsse. Marquis von Boissy erklärt, legen zu woen 8 abfassen und noch während der Sitzung vor⸗ hastt Berscht erstatker . aren Charles Dupin über zwei Peti⸗ 0 ne der Tribüne und deriefe geint der Marquis von Boissy wirk⸗ durdh veaes sogleich denselben nen Antrag. Der Präsident fragt, 98 sfphen gesemnen -e ruf: eJa. e; 82* ö38 9. 1 ei be va7% JIa! Ja!“ beschlossen. Herr Otaheiti's solle stattfinden Uesgn worden die Diskussion in Betreff 8 genheit des Gesetzes über die ge⸗

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heimen Fonds; aber dieser müsse die Vorlegung der Nachweisestücke vorangehen. Dies sei um so nothwendiger, als auch das englische Parlament beschlossen habe, daß alle auf Otaheiti bezüglichen Akten⸗ stücke ihm vorgelegt werden sollten. Es komme der Würde der Kam⸗ mer und des Landes zu, auf anderem Wege, als durch die englischen Blätter, von diesem Aktenstücke Kenntniß zu er⸗ halten, und er stelle deshalb die Bitte, um Ermächtigung von dem Herrn Conseils⸗Präsidenten in Abwesenheit des Herrn Ministers der auswärtigen Angelegenheiten die Vorlegung der gedachten Aktenstücke zu verlangen. Der Präsident bringt den Antrag zur Abstimmung und derselbe wird angenommen. Dann kommt der Entwurf wegen der Pension der Tochter des Marschalls Grafen Drouet d'Erlon zur Sprache. Marschall Soult widersetzte sich der von der Kommission vorgeschlagenen Redactions⸗Aenderung. Herr Villiers Duterrage beharrt aber bei derselben, und beklagt sich, daß man die Dienste des Grafen Drouet d'Erlon nicht gehörig gewürdigt habe. Der Marschall Soult erhebt sich energisch gegen den Ausdruck „Nachlässigkeit“, den der Redner angewendet. General Cubières ist gegen die Re⸗ daction der Kommission. Das Amendement der Kommission wird verworsen. Der Marquis Laplace findet die Ziffer der Pension zu gering. Indeß wird der Art. 1 angenommen, eben so Art. 2 und 3 ohne Diskussion, und endlich das ganze Gesetz mit 107 gegen 4 Stimmen.

m Paris, 16. März. Der Bericht des Herzogs von Broglie über den Gesetz⸗-Entwurf, betreffend die Freiheit des Unterrichts, ist vollendet, wird aber erst nach dem Schlusse der Debatten über die geheimen Fonds in der Deputirten⸗Kammer den Pairs vorgelesen werden, weil, da Letztere seit einigen Jahren der Diskussion der geheimen Fonds in der anderen Kammer beizuwohnen pflegen, die ganze nächste Woche hindurch keine Sitzung im Palais Bour⸗ bon stattfindet. So viel man davon erfährt, hat der Herzog von Broglie den 17ten Artikel des ministeriellen Gesetz⸗Entwurfs ganz umgeändert und dem katholischen Klerus die Vorrechte, welche die Regierung den kleinen Seminarien in Betreff der Erlangung der akademischen Diplome einräumen wollte, benommen; ferner hat er die Jury, welche die Prüfung der Kandidaten zur Erlangung der akademischen Würden zu besorgen hat, auf eine ganz andere Grund⸗ lage eingerichtet, als der ministerielle Gesetz⸗Entwurf es beantragte. Herr Villemain, heißt es, wird sein eigenes Werk eifrig gegen die Modisicationen, welche der Herzog von Broglie vorschlägt, verthei⸗ digen.

Ich habe Ihnen schon im vorigen Jahre nachgewiesen, daß die franzoͤsische Regierung aus Fiskal⸗Rücksichten alle verlangten Brieftax⸗ Reformen zurückweist. Um den Widerstand der Regierung zu brechen, hat der legitimistische Deputirte Saint⸗Priest gestern eine besondere Motion eingebracht, um der Kammer die Initiative der allgemein ersehnten Post-Reform zu gewähren. Nach dem Vorschlag des Herrn Saint⸗Priest soll die Brieftare, deren Maximum gegenwärtig für ein⸗ fache Briefe im Umfange des Reiches 10 Décimes oder 20 Sous beträgt, auf zwei Klassen reduzirt werden, nämlich für Briefe, welche eine Bestimmung von mehr als 40 Kilomdtres weit haben, sollen von nun an nur 3 Décimes oder 6 Sous bezahlt werden. Alle Briefe, welche nach einer geringeren Entfernung als 40 Kilomdetres erpedirt werden, sollen nur 2 Décimes oder 4 Sous zahlen. Das Gewicht eines einfachen Briefes ist auf 10 Grammes berechnet. Soldaten und Unteroffiziere, sowohl der Land⸗Armee als der Marine, genießen heutzutage die Be günstigung, nur die Hälfte der gewöhnlichen Postgebühr zu bezahlen, wenn sie an ihre eigenen Familien schreiben. Herr Saint⸗Priest schlägt dagegen vor, für solche Briefe die Taxe von 25 Centimes festzusetzen. Endlich bezieht die Post⸗Verwaltung bei Geldsendungen eine Gebühr von 5 pCt. von dem Post⸗Mandat, welches sie aus⸗ stellt, ohne das Porto des Briefes mit einzurechnen. Nach dem Vor⸗ schlag des Herrn Saint⸗Priest soll diese Geldgebühr für Summen, welche 50 Fr. nicht übersteigen, auf 2 pCt. reduzirt werden. Sein Vorschlag wird übermorgen in den Büreaus verlesen und, wie allgemein

arten ist, vom Kabinet bekämpft werden. .“

SGrrosobritanien und Irland. iin

Unterhaus. Sitzung vom 14. März. Herr Cochrane brachte heute die griechischen Angelegenheiten zur Sprache, indem er die Vorlegung der zwischen England, Frankreich und Rußland in Bezug auf die letzten Ereignisse in Griechenland gepflogene Korrespondenz beantragte. In der Motivirung seines Antrages suchte er darzuthun, daß diese Ereignisse nicht eine Revolution genannt zu werden ver⸗ dienten, sondern nur die Geltendmachung derjenigen Prinzipien gewe⸗ sen wären, welche dem Entstehen des neuen Königreichs von Anfang an zum Grunde gelegen hätten.

Sir R. Peel: Ich vertraue, daß das Haus mir erlauben wird, mit der Vorlegung der verlangten Papiere etwas vorsichtig zu Werke zu gehen, Die Korrespondenz, welche ich vorlegen kann, bezieht sich nur auf die allge⸗ meinen Prinzipien, welche England, in Uebereinstimmung mit der Regierung Frankreichs, der National⸗Versammlung Griechenlands als Grundlage sei⸗ ner künftigen constitutionellen Regierung zur Annahme empfohlen hat. Das Haus und der ehrenwerthe Antragsteller werden zugeben müssen, daß dieser Rath aus den reinsten Beweggründen hervorgegangen ist, aus dem Wunsche, in Griechenland eine Volks⸗Repräsentation und eine constitutio⸗ nelle Regierung hergestellt zu sehen, welche zu gleicher Zeit mit solchen In⸗ stitutionen verbunden ist, die den Fortbestand einer beschränkten Monarchie sichern. Was die auf die einzelnen Details sich beziehende Kor⸗ respondenz betrifft, über welche die Berathungen noch schweben, so kann ich dieselbe gegenwärtig nicht vorlegen; ich glaube auch, daß die Arbeiten und das Verhalten der National⸗Versammlung und der constitu⸗ tionellen Autoritäten vollkommenes Vertrauen verdienen. Als einen Be⸗ weis aber für die Unmöglichkeit, gegenwärtig in eine Diskussion sich dar⸗ über einzulassen, will ich nur anführen, daß während der jetzigen Berathun⸗ gen der griechischen Kammern, in welchen heute ein Beschluß angenommen wird, der morgen wesentliche Veränderungen erleidet, es unmöglich ist, in einem britischen Unterhause die großen constitutionellen Fragen Griechenlands zu erörtern, welche dort selbst noch nicht entschieden sind. Ich erkläre indeß, daß von Seiten der britischen wie der französischen Regierung von Anfang an nichts versäumt worden ist, solchen Nath zu ertheilen, wie er für die beiden Länder sich ziemt, und wie er von einer freien Nation, wie Griechenland angenommen werden kann. Auch in Hinsicht der Anleihe, über welche der ehrenwerthe Herr Auskunft verlangt, muß ich jede Antwort verweigern. Obschon man zu einer Zeit darauf bestand, Griechenland solle bezahlen, so glaube ich doch, daß das Haus mir beipslichten wird, wenn ich behaupte, daß einem Volke, welches durch eine solche Krisis ge⸗ gangen ist, Zugeständnisse gemacht werden müssen. Das Haus kann über⸗ zeugt sein, daß die Regierung alles thun wird, die Pflicht, welche sie als Wäͤchter über die Interessen der Unterthanen dem Lande schuldig ist, mit der Griechenland gebührenden Rücksicht zu vereinen. In ungefähr zehn 5 sherde ich dem Hause alle Papiere vorlegen, deren Veröffentlichung zulaͤssig ist.

Lord Palmerston erklärte die Antwort des Premier⸗Ministers für sehr zufriedenstellend und hoffte, daß die Auswahl aus den Papieren so reichlich wie möglich würde getroffen werden. Der Lord erging sich hierauf in Lobeserhebungen über den griechischen Charalter und die neu geschaffene Ordnung der Dinge in Griechenland. Man habe behauptet, sagte der Redner, daß die Griechen, welche Jahrhunderte lang in der Sllaverei gelebt hätten, für eine constitutionelle Regierungsform nicht reif wären. Der Erfolg der letzten Revolution habe das Gegentheil be⸗ wiesen. Nichts könnte für die griechische Nation ehrenvoller sein, als die Art und Weise, wie sie ihre Constitution hergestellt hätte, und ebenso verdiene das Benehmen des Königs Otto die höchste

Anerkennung. Die Regierungen Englands und Frankreichs müßten

in ihren Rathschlägen mit der grösten Discretion gegen Griechenland ver⸗ fahren, aber namentlich ihre Aufmerksamkeit auf den Artikel der griechischen Constitution richten, welcher bestimmte, daß der Souverain Griechenlands stets der griechischen Religion angehören müsse. Er glaube nun zwar nicht, daß man einen baperischen Prinzen zwingen würde, die katholische Religion aufzugeben, aber wenn kein Prinz des baperischen Hauses mehr da sein sollte, so wäre man durch jenen Artikel gezwungen, einen russischen Prinzen zu wählen, und das solle England und Frankreich durch eine zu bewirkende Modification jenes Artikels zu verhüten suchen, weil es im Widerspruch mit dem Beschluß der Schutzmächte stehe. Sir R. Peel versicherte, daß dieser Artikel der Aufmerksamkeit der Regierung nicht entgangen wäre, daß er aber jetzt leine Diskussion zulassen lönne.

Herr Milnes lenkte hierauf die Aufmerksamkeit des Hauses auf den gegenwärtigen Zustand der Kriminal⸗Jurisdiction über britische Unterthanen in der Türkei, und brachte die Einsetzung eines Gerichtes im Orient in Vorschlag, „um das Leben und Eigenthum der dortigen Engländer zu schützen und das gesetzlose Verfahren in den dortigen Gegenden zu hindern.“ Die unabhängige Jurisdiction der fremden Kousulate in der Türkei schreibe sich aus der Zeit Heinrich's IV. von Frankreich her; die ottomanische Pforte dürfte den Verträgen zufolge keine Autorität über die Franken aus⸗ üͤben, und dieselbe Ausnahme würde über britische Unterthanen ausgedehnt. Es wäre nun danach der Vernunft gemäß gewesen, wenn den Konsuln auch die Befugniß zugestanden worden wäre, Verbrechen zu bestrafen, aber das hätten diese niemals gekonnt; selbst widerspenstige oder sonst strafwürdige Seeleute hätten die Konsuln nicht bestrafen oder festnehmen dürfen, ohne schwerer Verant⸗ wortung ausgesetzt zu werden. Er sähe keinen Grund ein, warum Eugland allein seine Konsulate nicht mit der Gewalt ausrüsten könne, die dortigen britischen verbrecherischen Unterthanen zu bestrafen, deren Sache nach Eng⸗ land vor Gericht zu bringen, stets große Schwierigkeiten habe und unnütze Kosten verursache. Sir R. Peel erwiederte, daß der Zustand des gegen⸗ wärtigen Gesetzes allerdings ein unbefriedigender wäre, aber man könne doch den Konsuln keine so große Gerichtsbarkeit anvertrauen. Es sei dies eine schwierige Frage; die Regierung habe indeß bereits Schritte gethan, um über den gegenwärtigen Zustand genaue Auskunft zu erhalten, und sie werde in kurzer Zeit im Stande sein, darüber einen Antrag dem Hause vorzulegen. Herr Milnes zog hierauf seinen Antrag zurück.

Den Schluß der Sitzung bildete eine längere Diskussion über Duell⸗Gesetzgebung. Herr Turner beantragte die Annahme der Resolution, „daß die Duelle unmoralisch in ihrer Tendenz wären, Verachtung gegen die Gesetze des Landes zu Wege brächten, im Widerspruch mit den göttlichen Vorschriften ständen und abgeschafft werden müßten.“ Wer Jemanden im Duelle mit Zeugen tödte, solle zwar nicht als Mörder bestraft werden, aber gehalten sein, die Schul⸗ den des Getödteten zu bezaͤhlen. Herr Turner nahm indeß auf Veranlassung des Premier⸗Ministers seinen Antrag wieder zurück.

London, 15. März. Der Morning Herald erklärt die Angabe der Times, daß Prinz Albrecht zu Ostern einen Besuch in Koburg abstatten werde, für ungegründet.

Die Morning⸗Post meldet, daß man in den höchsten Kreisen mit Zuversicht im Monat Mai einen Besuch Sr. Majestät des Kai⸗ sers von Rußland in England erwarte. Vermuthungen, die über den Zweck dieser Reise namentlich mit Rücksicht auf Frankreich von anderen Blättern ausgesprochen werden, hält die 2 Feihth. 8

Uie derlande.

Amsterdam, 16. März. Gestern Abend um 11 Uhr ist Se. Majestät der König hier angekommen, und wird dem Verneh⸗ men nach bis zum Dienstag hier verweilen.

, Aus dem Haag, 14. März. Die Rede des Ministers des Innern in der zweiten Kammer der Generalstaaten, worin er auf die Protestation der limburger Deputirten gegen die neue Vermögens⸗ Steuer antwortete, ist sehr merkwürdig und berührt delikate Punkte, welche die Institutionen des deutschen Bundes interessiren. Die Frage ist darin mit Freimüthigkeit und Loyalität behandelt, und die unglück⸗ lichen utopischen Ideen der Separatisten im Herzogthum Limburg werden darin mit Glück bekämpft. Die Rede lautet folgendermaßen:

„Edelmögende Herren! In den Berathungen, womit diese Versamm⸗ lung sich in den letzten Tagen beschäftigte, haben zwei ehrenwerthe Redner der Provinz Limburg die Meinung ausgesprochen, daß die Vermögens⸗ Steuer, über welche die Versammlung sich auszusprechen hatte, auf diese Provinz nicht angewendet werden dürfe. Sie gründen ihre Meinung auf die eigenthümliche Stellung, in der sich das Herzogthum gegenüber den deutschen Bunde und dem Königreiche der Niederlande befindet. Man kann nicht leugnen, daß diese Stellung in der That eine doppelte ist; allein di Verpflichtungen gegen das Königreich der Niederlande werden dadurch kei⸗ nesweges aufgehoben und können nur dann als unvereinbar mit den Ve pflichtungen gegen den deutschen Bund angesehen werden, wenn sie mit de selben im Widerspruche stehen oder dem Herzogthum eine doppelte Verpfli tung auferlegten.

„Das Folgende wird darthun, daß dies bei dem neuen Gesetz⸗Ent wurfe nicht der Fall ist. Das Fundamental⸗Gesetz von 1840 konstituir das Herzogthum Limburg als einen integrirenden Theil, als Provinz des Königsreichs der Niederlande, jedoch mit Ausschluß seiner Beziehungen zun deutschen Bunde, welche Beziehungen sich jedoch nicht auf die Festungen Mastricht und Venloo erstrecken.

„In Folge dieser Einverleibung steht Limburg gänzlich unter der Herr⸗

schaft des Fundamental⸗Gesetzes und unter der niederländischen Gesetz⸗ gebung. Alle Gesetze und alle Verordnungen, die für die Niederlande ver⸗ pflichtend sind, sind es ebenfalls für Limburg; die Repräsentanten dieser Provinz sitzen in dieser Versammlung; das Königreich der Niederlande übernimmt alle Lasten des Herzogthums und genießt aller seiner Vortheile, und ebenso nimmt das Herzogthum an allen Vortheilen des Königreichs Theil; aber eben deshalb darf es kein Privilegium geben, das nicht auch den übrigen Provinzen zu gute käme, denn dies wäre in direktem Wider⸗ spruche mit dem Artikel 196 des Fundamental⸗Gesetzs.

„In der 16ten Versammlung des Bundestages zu Frankfurt a. M., am 16. August 1839, sagte der niederländische Gesandte, 61 es Sr. Ma⸗ jestät dem Könige gelungen sei, die Unterhandlungen zu beendigen, welche mit den Agenten des Hauses Oranien⸗Nassau angeknüpft, waren, um die neuen Bestimmungen in Betreff der Familien Angelegenheiten zu reguliren, was durch den londoner Traktat vom 19. April emendlg geworden, und daß Se. Masestät bereit sei, mit dem Helzogthun vm. virg, wie dasselbe in jenem Traktate konstituirt worden, in den einzutreten; jedoch unter dem Vorbehalte, daß das Herzogthum derselben Verfassung, derselben Regierung, wie das Königreich der Niederlande, unterworfen werde; aber

FEE ; Umstand der Anwendung der Verfassung mit dem Versprechen, daß dieser hum in keiner Wesse hinderlich sei des deutschen Bundes auf das Herzogthum Meses sect, Anderft h sein solle. Diese Mittheilung des Gesandten Sr. Majestät wurde in der 19ten solle. Diese Mittheilung 5. September 1839 angenommen und diese

Si es 2 stages am 3. 9 4 215

Vebs1. se.en Beschluß hat die Versammlung anerkannt, daß sie in der Ermlaͤrun⸗ des Königs die volle und hinreichende Garantie dafür findet, daß der Annbendung der Bundesgesetze kein Hinderniß im Wege stehe, und daß die Weisheit Sr. Majestät Maßregeln trefen werde, um den Nach⸗ theilen zu begegnen, die sonst aus diesen Verhältnissen hervorgehen könnten. Welchen Zweck kann nun der König dabei gehabt haben, indem er. diese Provinz als integrirenden Theil des deutschen Bundes darstellte, jedoch aber dabei die Bedingung machte, daß sie vor Allem unter dieselbe Verfas⸗ sung und dieselbe Verwaltung, wie das Königreich, gestellt werde? Die Ver⸗ fassung des deutschen Bundes war Sr. Majestät bekannt; wenn diese Ver⸗ fassung eine innere Verwaltung der Bundesstaaten festgesetzt hätte, würde dann nicht die Einverleibung Limburgs in den deutschen Bund ein Eingriff die Königliche Gewalt gewesen sein? Wäre dies nicht eine Art ein Widerspruch mit dem Allein,

72* Verzichtleistung auf die Autorität, Vorbehalt hinsichtlich des Fundamental⸗Gesetzes gewesen?

es ist klar, daß dies nicht die Absicht sein konnte; das erhellt aus der Bundes⸗Akte von 1815 selbst, worin die Autorität des deutschen Bundes über die Bundesstaaten selbst festgestellt und jede Einmischung in die innere oder finanzielle Verwaltung ausgeschlossen ist. Es erhellt dies sogleich aus dem Eingange dieses Dokuments, worin die Bundes⸗Fürsten den Wunsch aussprechen, fraft des pariser Traktats vom 30. Mai 1814 zu einem Bündnisse zusammenzutreten, dessen Zweck das Gleichgewicht der euro⸗ päischen Mächte und die Sicherheit und Unabhängigkeit Deutschlands sei. Diese Allianz ist daher ein Bündniß von freien Staaten, eine Vereinigung von unabhängigen Fürsten und Staaten, um eine völkerrechtliche Gesellschaft von Gleichstehenden zu bilden, und die Gewalt dieses Bundes ist eine poli⸗ lisch⸗soziase oder kollegiale, aber nicht eine Staats⸗Gewalt. Keiner der Bundes⸗Fürsten hat daher auf seine souveraine Gewalt verzichtet, und das Necht des Königs der Niederlande, den Generalstaaten ein Steuer⸗Gesetz vorzulegen und dasselbe nach der Annahme in Ausführung zu bringen dies Recht ist in Betreff Limburgs auf keine Weise beschränlt, unter welchem Gesichtspunkte man auch dies Herzogthum betrachten mag.

„Und wenn man fürchtet, daß Limburg doppelten Lasten werde unter⸗ worfen werden, so kann man bemerklich machen, daß der deutsche Bund nicht das Recht hat, ein ähnliches Souverainetäts⸗Recht in den Bun⸗ desstaaten in Ausführung zu bringen, daß folglich Limburg in dieser Bezie⸗ hung nicht doppelten Verpflichtungen unterworfen werden kann, und daß die Rechte des deutschen Bundes und die Rechte des Königs hinsichtlich dieses Punktes niemals mit einander in Widerspruch gerathen können.

„Dieser Gegenstand würde eine lange Auseinandersetzung herbeiführen, wenn ich ihn noch weiter verfolgen wollte, und eine Musterung der Ver⸗ fasung des deutschen Bundes würde mir Gelegenheit geben, Ew. Edel⸗ mögenden zu zeigen, daß diese Verfassung jede Einmischung in die innere Verwaltung der Bundesstaaten ausschließt. Ich hoffe jedoch, daß es hin⸗ reichen wird, auf die verschiedenen Artikel der wiener Bundes⸗Akte, worin die Nichtbefugniß des deutschen Bundes zu einer Einmischung dieser Art deutlich ausgesprochen wird, hinzuweisen.

„Das Wort „Unzukommlichkeiten“, aus dem man eine Garantie gegen eine Maßregel, wie das Steuer⸗Gesetz, ziehen zu wollen scheint, bezieht sich nur auf die Schwierigkeiten, die namentlich dadurch entstehen könnten, wenn man die Militairmacht, welche die Niederlande als limburgisches Kontingent zur Armee des deutschen Bundes stellen muß, nicht von den niederländi⸗ schen Streitkräften getrennt hielte. Man hat in dieser Hinsicht auf ange⸗ messene Weise gehandelt; es kann daraus für die Bewohner Limburgs keine Last erwachsen; es kann dabei kein Widerspruch zwischen den doppelten Be⸗ ziehungen dieser Provinz stattfinden; dies ist Ew. Edelmögenden durch das Memoire zur Beantwortung des Budgets des Kriegs⸗Departements für 1844 und 1845 bewiesen worden.

„Die finanziehten Interessen können ebenfalls keine Schwierigkeiten er⸗ zeugen. Da die Stände der Bundesstaaten die zur Bestreitung der nach

der Bundes⸗Matrikel festgesetzten Kontingente des Bundes bestimmten Steuern nicht verweigern können, so ist es der niederländische Schatz, woeelcher diese Last für Limburg trägt; es ist der Schatz, der den auf das

erzogthum fallenden Theil der Summe zahlt, die zur Errichtung zweier Festungen in Deutschland erforderlich ist, ohne daß dadurch für Limburg irgend eine Last erwüchse.

„Was die Behauptung betrifft, daß, da Limburg einen integrirenden Theil der Niederlande bilde, seine Beziehungen zum deutschen Bunde sich auf das ganze Königreich erstrecken würden, so ist zu bemerken, daß dies keinesweges daraus folgt, ja, daß der Einfluß des deutschen Bundes sich nicht einmal auf die Festungen Mastricht und Venloo bezieht, die nach dem Traktat vom 19. April 1839 mit ihrem Ravon niederländische Städte blei⸗ ben. Hat man durch diese Bestimmung eine Ausnahme für jene beiden Städte machen und sie auf diese Weise von der Verpflichtung befreien wollen, die dem Königreiche auferlegt worden ist? Keinesweges; man hat diese Städte von dem Bande, welches Limburg an den deutschen Bund

knüpft, ausschließen, man wollte sie an der völlig unabhängigen Stellung,

worin sich die Niederlande befinden, theilnehmen kassen.

„Man hat außerdem behauptet, daß Limburg „„wohl genöthigt werden könne, an den gewöhnlichen Lasten zur Verwaltung des Staats beizutragen, weil es mit in dieser Verwaltung begriffen sei und weil es an den allge⸗ meinen Vortheilen des Landes Antheil habe; daß aber die Abtragung der früheren Schulden ganz allein Limburg überlassen sei und bleiben werde, und daß es die größte Ungerechtigkeit sein würde, Limburg eine Vermögens⸗ Steuer aufzulegen, um ähnliche Lasten zu bestreiten.““

„Allein, wenn eine solche Behauptung gegründet wäre und eine solche Maßregel zur Ausführung gebracht werden könnte, dann würde ja in der That Limburg sich in einer höchst vortheilhaften exceptionellen Stellung be⸗ finden, die ihm alle übrigen Provinzen des Königreichs beneiden müßten; aber diese Stellung widerstritte zu sehr aller Gerechtigkeit, als daß sie jemals zur Ausführung kommen fönnte. In der Verfassung des Königreichs der Niederlande bildet Limburg einen integrirenden Theil: diese Provinz hat an allen Schulden, die von dem Königreich sowohl vor als nach der Consti⸗ tution gemacht worden sind, theilgenommen. Die Vermehrung der Lasten seit dem Jahre 1839 muß ebenfalls theilweise Limburg treffen. Wäre diese Provinz bei Belgien geblirben, so würde ihr Antheil an der belgischen Schuld zu einem weit höheren Betrage festgesetzt worden sein. Um das Gegentheil zu behaupten, müßte man zugleich wünschen, daß Limburg von den Nieder⸗ landen getrennt werde, daß es eine besondere Verfassung erhalte und unter eine ganz verschiedene Verwaltung gestellt werde. 1 G

„Die Regierung hat aber bewiesen, daß sie die Lage Limburgs nicht aus den Augen verliert, daß sie sich ernstlich mit den Interessen dieses Landes beschäftigt. Verschiedene allgemeine Gesetze und Verordnungen sind im Interesse Limburgs noch nicht auf dasselbe angewendet worden. Die Regierung beweist ferner, daß sie auch die materiellen Interessen dieser Pro⸗ vinz begünstigen will. Sie hat dies in dem Vorschlage zum Bau einer Eisenbahn versucht; sie hat dies gethan, indem sie von den General⸗Staaten eine bedeutende Summe zur Anlegung einer Chaussee durch die ganze Länge der Provinz verlangte; sie hat einen Theil der Kosten für die Erhaltung der Maas⸗-Ufer übernommen, was in den übrigen Provinzen nicht geschehen ist.

„Endlich, Edelmögende Herren, bildet Limburg einen Theil des König⸗ reichs der Niederlande; als solcher nimmt es an allen Vortheilen der Ver⸗ einigung Theil und trägt einen Theil allen Lasten, die davon unzertrennlich sind. Der erceptionelle Zustand, welcher aus seinen Beziehungen zum deut⸗ schen Bunde hervorgeht, besteht nur in Betreff einiger Punkte, hinsichtlich deren die Verordnungen und Institutionen des Bundes als Körperschaft, mit den niederländischen Gesetzen im Widerspruche sind, und in diesem Falle müssen die letzteren den ersteren weichen, während nach den oben erwähnten Institutionen die innere Verwaltung Limburgs gänzlich den Ni angebört.. G

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Schweden und Uorwegen.

Stockholm, 12. März. Sonnabend um 9 Uhr Vormittags wurde von den Reichsherolden, begleitet von der berittenen Garde, auf dem Hauptmarkte der Residenz folgende Bekanntmachung ab⸗ gelesen:

senae⸗ Oskar, von Gottes Gnaden, König von Schweden, Nor⸗ wegen, der Gothen und Wenden, thun kund: Da es dem Allmäch⸗ tigen gefallen hat, gestern um 3 ½ Uhr Nachmittags durch einen stil⸗ len und seligen Tod den Großmächtigsten König Karl XIV. Johann, König von Schweden und Norwegen, der Gothen und Wenden, ab⸗ zurufen, so haben Wir kraft der in Geltung stehenden Grundgesetze die Regierung des Reichs als König von Schweden, Norwegen, der Gothen und Wenden angetreten, und sind versichert, daß sämmtliche Einwohner des Reiches mit Treue, Eifer und Gehorsam Uns als ihren gesetzmäßigen Herrn und König annehmen und alle Pflichten als Unterthanen erfüllen werden.“

Am Schlusse der Verlesung stimmten alle Anwesenden in den Ruf: „Es lebe der König!“ lebhaft mit ein.

Um 2 Uhr Nachmittags wurde die Garnison im Schloßhofe und auf dem Schloßplatze versammelt, wo Se. Majestät sich nebst dem Herzoge von Upland zu Pferde einfanden. Der König nahm von jedem Regimente den Eid der Treue entgegen. Er redete die Trup⸗ pen an, was mit enthusiastischem Hurrahruf beantwortet wurde. Ueberall, wo Se. Majestät sich zeigten, empfingen Sie von der zahl⸗

*— Paris, 16. März.

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reich versammelten Volksmenge unverkennbare Beweise der Liebe und Hingebung. Auch die Marine hat den Eid der Treue abgelegt.

Schon am 8ten gab der König seine Königl. Zusicherung auch in dem norwegischen Staats⸗Rathe ab (nachdem es, wie bereits ge⸗ meldet, in dem schwedischen geschehen war); das Dankgebet wurde am 9ten in der Schloßkapelle in Beisein des Königs, des Hofes, der Reichsherren, des Staats⸗Raths u. s. w. gehalten. 1

Selbst unsere bisherigen Oppositionsblätter legen das Zeugniß ab, daß das Publikum Seine gegenwärtige Majestät mit dem höch⸗ sten Vertrauen begrüße, und bei der großen Spannung allgemeiner Neugier eine vollfommene Ruhe in der Stimmung aller Stände sich erfreulich kundgebe. Man nahm auch mit Zufriedenheit wahr, daß keine solche Extra⸗Vorsichtsmaßregeln getroffen worden, wie nach dem Ableben Königs Karl XIII., wo Ketten vor dem Schlosse auf⸗ gezogen, die Zollämter gesperrt wurden u. s. w. Vielmehr passirte die Menge durch das Schloßgewölbe frei hin und zurück, bis gegen die Nacht, wo gewöhnlich die Thüren geschlossen werden.

Die vom Könige im schwedischen Staatsrath abgelegte König⸗ liche Zusicherung lautet folgendermaßen:

„Wir Oskar u. s. w. thun kund: Da es dem Allerhöchsten gefallen, den vo mals Großmächtigsten, hochgebornen Fürsten und Herrn, Karl XIV. Johann, König von Schweden und Norwegen, der Gothen und Wenden u. s. w. heimzurufen, und Wir, gemäß und in Kraft der von den Ständen des schwedischen Reiches unterm 18. Dezember 1810 errichteten und festge⸗ setzten Sucressions⸗Ordnung nach höchsterwähntem Herrn den Königlich schwedischen Thron bestiegen, so versichern Wir hiermit feierlich und auf das kräftigste, daß Wir das Reich nach der buchstäblichen Vorschrift der, von den Ständen des Reichs unter dem 6. Juni 1809 festgesetzten und von dem Könige und den Ständen des Reichs zur Nachlebung angenommenen Regierungsform, so wie der übrigen bestehenden Grundgesetze des Reichs, dem allgemeinen Rechte und gesetzlichen Bestimmungen regieren wollen. Wir werden auch, in Uebereinstimmung mit der ebengenannten Regierungsform und den Gesetzen als ein gerechter König und milder Vater des schwedischen Volkes, durch gesetzliche, gerechte und milde Regierung, und so, daß Wir es vor Gott dem Allerhöchsten mit reinem Gewissen verant⸗ worten können, nach Unserem äußersten Vermögen des Reichs und jedes Einwohners wahren Nutzen und Bestes zu befördern suchen; welches Alles, so wie Wir es aus freiem Willen und nach reifer Erwägung beschlossen, Wir also mit Unseres Namens eigenhändiger Unterschrift und mit körper⸗ lichem Eide bekräftigen, daß Wir Solchem nachkommen und es erfüllen werden: So wahr Mir Gott helfe an Leib und Secele!“

Se. Majestät waren natürlich etwas angegriffen. Das Gedränge im Saale war außerordentlich stark, da sich auch Privatpersonen ein⸗ gefunden.

Am Hten leisteten der Kronprinz, der Herzog von Upland, der norwegische Staats⸗Minister Due, die hier anwesenden norwegischen Staatsräthe Holst und Petersen, so wie die übrigen norwegischen Beamten und Offiziere, den Eid, worauf noch am Abend die betref⸗ fenden Dokumente durch einen Courier nach Christiania abgesandt wurden.

Alle Hof⸗Beamten, die den Eid noch nicht abgelegt, sind auf⸗ gerufen, solchen heute um 2 Uhr Nachmittags im Königl. Schlosse vor dem Reichs⸗Marschall (Grafen Brahe) zu leisten.

Die Landes⸗Trauer ist auf sechs Monate, und zwar drei Mo⸗ nate tiefe Trauer und drei Monate Halbtrauer, angeordnet.

Die Leiche des verstorbenen Königs ist heute in Gegenwart der Reichsherren, des Staats⸗Rathes und der Präsidenten geöffnet wor⸗ den. Die Einbalsamirung ist dem Professor Mosander übertragen.

In Betreff der letzten Tage des Königs wird berichtet, daß, nachdem derselbe schon seit dem Morgen des Sterbetages ohne Be⸗ sinnung gewesen, diese einige Minuten vor seinem Tode zurückgekehrt war, so daß er den Namen Oskar aussprach, und dabei, die Augen aufschlagend, sich zu seinem Sohne wandte, der am Bette auf seine Knie niedergesunken war. Uebrigens scheint der König noch einige Tage vor seinem Tode selbst an seine Wiederherstellung geglaubt zu haben, welches, verbunden mit dem zuletzt hinzugekommenen Hinschlum⸗ mern, zur Folge hatte, daß ihm das heilige Abendmahl nicht gereicht werden konnte. Aus derselben Ursache soll der König auch kein Te⸗ stament gemacht haben. Die Trauer in dem Schlosse ist tief, und selten ist wohl das Hinscheiden eines Familienvaters aufrichtiger beweint worden. Die Königin Wittwe hat mehrere Nächte beiihrem verstorbenen Gemahlge⸗ wacht, bis sie selbst von einer Krankheit in Folge der Anstrengung bedroht wurde. Graf Brahe hat mit einer seltenen Treue seit dem Anfang der Krankheit der Pflege des hohen Kranken sich gewidmet. Während 42 Tagen hat der Graf nur wenige Stunden das Kran⸗ kenzimmer verlassen, und die Nächte unausgekleidet in einem Lehn⸗ stuhle zugebracht. Obgleich ihn dies natürlich sehr angegriffen hat, so befand er sich doch gestern an der Spitze seines Regiments, der Leibgarde zu Pferde, um dem König Oskar I. seinen Eid zu leisten.

Es ist jetzt offiziell beschlossen, einen Agenten nach China zu senden; ebenso soll ein in Batavia ansässiger Kaufmann zum Konsul daselbst ernannt werden. .

Es heißt, der Oberstatthalter der Residenz, Graf Lewenhaupt, werde diese Stelle niederlegen, und der Liebling des Publikums, Freiherr Sprengtporten, sie wieder übernehmen.

Christiania, 12. März. Heut ist hier die Nachricht von dem Hintritt des Königs Karl Johann eingetroffen. In der von Sr. Majestät dem Könige Oscar I. ausgestellten norwegischen Proclama⸗ tion hinsichtlich seiner Thronbesteigung hat derselbe sich des Titels: „König zu Norwegen und Schweden“ (statt Schweden und Nor⸗ wegen), „der Gothen und Wenden“ bedient, und dabei zu erkennen gegeben, daß, da die Gründe, welche Se. Höchstseel. Majestät, Kö⸗ nig Karl Johann, abgehalten hätten, diese Veränderung vorzunehmen, nicht für dessen Nachfolger gültig seien, der sie auch als mit der Stellung Norwegens in der Union übereinstimmend ansähe, der kö⸗ nigliche Titel in Zukunft in allen norwegischen Dokumenten überein⸗ stimmend mit dem in der Proclamation gebrauchten sein solle.

I11“

Die Rückkehr der Königin Christine nach Spanien ist bis jetzt auf allen Punkten, welche die Mutter der jungen Isabella berührt hat, wie ein wahres Nationalfest gefeiert worden. In einem Schreiben aus Barcelona vom 8ten sinden wir eine Schilderung des Aufenthalts der Königin Christine in der cata⸗ lonischen Hauptstadt, in welcher es heißt, daß der Einzug derselben ein wahrer Triumphzug gewesen, und daß man sich keine Vorstellung von dem Enthusiasmus machen könne, mit welchem sie von allen Klassen der Bevölkerung empfangen worden sei. Am 4ten gegen ein Uhr verkündigten die Kanonen des Schlosses Monjuich und der Citadelle die Annäherung der Königin, und die Behörden von Bar⸗ celona, von einer zahllosen Volksmenge begleitet, setzten sich in Be⸗ wegung, um derselben entgegenzugehen. Gegen drei Uhr hielt der Königliche Wagen hundert Schritte vor dem neuen Thore, und die Königin stieg aus, um in ein Zelt einzutreten, wo die ausgesuchtesten Erfrischungen ihrer warteten. Nach einem kurzen Ausruhen stieg die Königin wieder in den Wagen und fuhr unter dem stürmischen Zujauchzen von hunderttausend Stimmen in die Stadt. Der General⸗Capitain und der General Pavia ritten zu beiden Seiten des Schlages. Als der Zug im An⸗ gesicht des Hafens erschien, hißten die dort liegenden Schiffe ihre Flaggen auf, und die Kriegsfahrzeuge begrüßten ihn mit Kanonen⸗

schüssen. Eine englische Fregatte, welche kurz zuvor auf der Rhebe vor Anker gegangen war, wo sie eigentlich mehrere Tage bleiben wollte, ging, so sagt unser französischer Bericht, auf die Nachricht von der Ankunft der Königin Christine sogleich wieder unter Segel, indem sie eine Salve von 21 Kanonenschüssen abfeuerte. Vor der Kathe⸗ drale angekommen, wurde die Königin von dem Bischof und der übri⸗ gen Geistlichkeit bewillkommnet. Die Königin stieg hier wieder aus, um dem Hochamte beizuwohnen, das man ihr zu Ehren veranstaltet hatte. Nachdem sich der Zug wieder in Bewegung gesetzt, fuhr die Königin im Schritt durch mehrere Straßen der Stadt und über die Rambla, und man bemerkte, daß sie bei dieser Schaufahrt den fran⸗ zösischen Konsul, welcher sich auf dem Balkon seines Hauses befand, mit einer ganz besonderen Huld zu wiederholtenmalen grüßte. Die Königin stieg endlich in dem zu ihrem Empfange in Bereitschaft gesetzten Palaste ab, wo sogleich die Ceremonie eines großen Handkusses statt⸗ fand. Am Abend war die Stadt prachtvoll beleuchtet. Am 5ten Morgens 10 Uhr begab sich die Königin in die Kathedrale, um die Messe zu hören, und Nachmittags besuchte sie die öffentlichen Wohlthätigkeits⸗Anstalten. Ueberall wurde die Königin von dem ver. sammelten Volke mit eben so großem Jubel aufgenommen, als am vorigen Tage, und man bemerkte besonders, daß die arbeitenden Klassen der Bevölkerung sich den Aeußerungen der stürmischsten Freude hin⸗ gaben. Am 6ten wurde der Königin Mutter von der Stadt ein großes Konzert in dem Börsensaale gegeben, wo sich eine glänzende Gesellschaft von mehr als 1200 Personen versammelte. Die Königin zeichnete sich unter den überaus reich gekleideten Damen der Stadt durch die Einfachheit ihres Anzuges aus. Am Ften fand eine Trup⸗ pen⸗Musterung statt, die durch das herrlichste Wetter begünstigt wurde, und nach deren Beendigung die Königin zuerst die bedeutendsten Fa⸗ 8 briken besuchte und dann in den Freischulen Preise vertheilte.

Die Königin Christine hat überdies in Barcelona Deputationen 8 vieler benachbarten Städte und auch Abgeordnete von Saragossa empfangen, welche ihr die Glückwünsche und Huldigungen ihrer Mit⸗ bürger überbracht haben. Am 9ten reiste die Mutter Isabella's II., ihrem früheren Entschlusse gemäß, zu Lande nach Tarragona ab, wo sie bis zum 11ten bleiben wollte, um dann an Bord des französischen Dampfboots „Lavoisier“ nach Valencia zu gehen. In Valencia wartet ihrer ein nicht minder glänzender Empfang, als in Barcelona, und sie wird sich wahrscheinlich veranlaßt sehen, eine Reihe von Ta⸗ gen daselbst zu bleiben, so daß das Zusammentreffen mit ihren Töch⸗ tern in Aranjuez, wo sich der madrider Hof seit dem 6ten befindet schwerlich vor der Mitte dieses Monats stattfinden wird.

Sriechenland.

x Athen, 4. März. Die Verhandlungen der National⸗Ver⸗ sammlung über die Constitution (auf einige noch wesentliche Punkte derselben werden wir morgen zurückkommen) sind bereits am 2. März glücklich zum Ziele gediehen. Am Ende ward noch ein neuer Artikel eingeschaltet, des Inhalts: „daß die Constitution nach der definitiven Unterzeichnung und Beschwörung durch das Regierungsblatt ver⸗ öffentlicht und binnen 24 Stunden vertheilt werde.“ Dieser neue Artikel ist eigentlich der 106te, weil Art. 80 gestrichen wurde. Um 4 Uhr Nachmittags ward der 107te und Schluß⸗Artikel verlesen. Derselbe lautet: „Die Beobachtung der gegenwärtigen Constitution wird dem Patriotismus der Griechen anheimgestellt.“ Hierauf erho⸗ ben sich sämmtliche Anwesenden, Deputirte und Zuhörer, und brachten, indem sie ihre Fesse schwenkten, dem Könige und der Constitution ein Lebehoch.

Jedem unbefangenen Fremden muß die Scene ein überaus er⸗ götzliches Schauspiel geboten haben. Zuerst schrieen Alle aus Leibes⸗ kräften: „Es lebe der König! es lebe unsere Königin! es lebe die Constitution!“ und dabei flogen Hüte, Mützen, Fesse und Czakos in die Luft bis an die Decke des Saales. Dann fing man an, sich zu herzen und zu küssen und gegenseitig zu gratuliren. Kalergis hatte das Militair⸗Musik⸗Corps im Hofe unter den Fenstern des Saales die National⸗Hymne spielen lassen. Grivas war ganz begeistert und hielt folgende Rede: „Meine Brüder! Wir sind im höchsten Grade glücklich, das große Werk der Constitution vollbracht zu haben, wel ches unser künftiges Heil sichert. Obgleich sich Einige von uns (Nie⸗ mand mehr, als er selbst) in der Hitze der Debatten haben hinreißen lassen, Leidenschaft und feindliche Gesinnungen an den Tag zu legen, so ermahne ich Euch doch, dies zu vergessen, und wir wollen uns wie Brü⸗ der und Freunde vereinigen und unser Glück gemeinschaftlich genießen. Betrachten wir uns fortan wie innig verkettet durch das Band der Liebe und verbinden wir uns mit Leib und Seele, den Thron unseres geliebten Königs von innen und außen zu befestigen und aufs kräf⸗ tigste zu unterstützen.“ Nach dieser begeisterten Rede stürzte er auf Herrn Piscatory los, der ihm die Hand freundlich schüt⸗ telte. Der General wollte den Gesandten durchaus umarmen; dieser legte ihm aber die linke Hand auf die Schulter und hielt so den wil⸗ den Klephten⸗Anführer in Achtung gebietender Entfernung. Eine ähnliche Secene hatte zwischen Griziottis und Herrn Lyons statt. Nachdem der Enthusiasmus eine Weile angehalten hatte, ging die Versammlung auseinander. Die frohe Nachricht verbreitete sich wie ein Lauffeuer durch die ganze Stadt. Eine Stunde später waren alle Läden geschlossen, und beinahe die ganze Bevölkerung wogte zum Palais hinauf und brachte dem König und der Königin ein Zaz0 (Lebehoch). Ihre Majestäten geruhten auf dem Balkon zu erschei⸗ nen, um sich für die loyalen Gesinnungen der Hauptstadt zu bedan⸗ ken. Später zog das Gewühl durch die Stadt und brachte Kolettis, Maurokordatos, so wie dem englischen und französischen Gesandten, ein Lebehoch dar. Abends war eine allgemeine Beleuchtung der Stadt. In der heutigen Sitzung ward die Constitution vollständig verlesen, worauf man eine Deputation erwählte, um dieselbe dem Könige zu überreichen. 8

Den 5. März. Die oben erwähnte Deputation hatte ihre Audienz noch gestern Abend bei dem Könige, um ihm eine Abschrift der Constitution zu überreichen. Maurokordatos war der Sprecher. Der König empfing sie aufs huldvollste, und sagte, er werde seine Antwort und seine Bemerkungen der National⸗Versammlung mitthei⸗ len, sobald er sich mit der Königin benommen hätte über die Artikel der Constitution, welche sie beträfen.

Nachschrift. Den 6. März. In der gestrigen Sitzung der National-Versammlung wurde der Antrag gemacht, der Universität von Athen das Recht einzuräumen, einen Deputirten in die neue De⸗ putirten⸗Kammer zu wählen. Der Vorschlag wurde angenommen. Nachher wurden einige ähnliche Anträge gemacht, unter Anderem einer von dem großen Kloster Megaspileon in Achaia, doch sind sie nicht genehmigt worden. Die Sitzungen sind jetzt auf einige Tage ausgesetzt, theils um der Kommission Zeit zu geben, das Wahlgesetz zu beendigen, theils um die Antwort des Königs auf die Constitution abzuwarten. Jedenfalls aber dürfte das Ganze bis zum Abgang des nächsten direkten Dampfschiffes am 22sten beendigt sein und dann wird die National⸗Versammlung aufgelöst.

Einen sehr günstigen Eindruck hat das eben erschienene diesjäh⸗ rige Viehsteuer⸗Gesetz im Publikum gemacht, welches in dem heutigen Regierungs⸗Blatte steht, weil gegen frühere Jahre die Abgabe um 5 Lepta pro Kopf geringer ist, mithin für das Volk eine Ersparniß von 300,000 Drachmen entsteht.

E8

Nne gesan nagehet . ...

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