1844 / 91 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Wie denkt Herr d'Anethan? Unterstützt oder die Central⸗Section? Herr Devaux hat in dieser Beziehung eine Frage an die Minister gerichtet, welche unbeantwortet geblieben ist. So verliert die Regierung durch ihre gegenwärtige Lage, der es an Würde fehlt, allen Einfluß auf das Parlament, und dies kann nicht anders sein, sobald die Gewalt nur noch als ein Schatten, als eine. unfaßbare Phantasmagorie er⸗ scheint. Diese ministerielle Anarchie, in deren Hintergrunde man eine macchiavellistische Berechnung finden könnte, ist den Interessen der Priester⸗Partei von außerordentlichem Nutzen; von Allen aber, die es mit der constitutionellen Regierung aufrichtig meinen, wird sie als ein beklagenswerther und demoralisirender Umstand betrachtet werden. Ein so wichtiges Gesetz, wie das, welches die Ernennung der Univer⸗ sitäts⸗Prüfungs⸗Kommission ordnen soll, ein Gesetz, von welchem Bel⸗

iens bedeutendste Lebens⸗Interessen abhängen, von einem Kabinet un⸗ terstützt, das aus seinen Fugen ist, in den letzten Zügen liegt, und dessen Mitglieder in offenem Kriege mit einander sind! Es ist eine völlige Ironie, und wir bedauern, daß die Rathgeber der Krone ihr nicht begreiflich gemacht haben, daß eine so ernste Frage in diesem oder jenem Sinne von einem homogenen Ministerium vertheidigt wer⸗ den müsse. Den gegenseitigen Erklärungen der beiden Minister folgte eine Rede des Herrn Jonet zu Gunsten des Nothombschen Gesetz⸗ Entwurfs. Dann wurde dieser mit großer Lebhaftigkeit von Herrn Vilain XIIII. bekämpft, der eine ziemlich komische Figur spielte, als der Minister des Innern ihn ersuchte, er möchte gütigst die Hälfte der Schmach auf sich nehmen, womit er den Entwurf brandmarken wollte, in⸗ dem Herr Nothomb ihm ins Gedächtniß rief, daß Herr Vilain im Jahre 1835 selbst für eben die Art der Ernennung der Prüfungs⸗ Kommission gestimmt habe, welche die Regierung jetzt vorschlage. Es blieb Herrn Vilain nichts Anderes übrig, als seinen Ausdruck zu⸗ rückzunehmen. Um die erhabene Versammlung zu belustigen, schlug Herr Cogels vor, man möge sofort den Entwurf der Central⸗Sectio⸗ nen annehmen, aber nur provisorisch auf 4 Jahre. Dieses Vermitte⸗ lungssystem wurde indeß nur von seinem Urheber selbst als Ernst ge⸗ nommen, der sich sehr erstaunt zeigte, daß er allgemeines Gelächter veranlaßt hatte. Nach ihm nahmen noch die Herren Lys und Abbé de Haerne das Wort, der Eine zu Gunsten des Nothombschen Ent⸗ wurfs, der Andere für ein besonderes System, welches er ausarbeitet, und das er in einigen Tagen der Kammer vorlegen will.“

Dänemark.

Kopenhagen, 25. März. Den gestern Abend plötzlich er⸗ folgten Tod Thorwaldsen's zeigt die Berlingische Zeitung heut auf folgende Weise an: „Albert Thorwaldsen, der König der Künstler, ist gestorben. Wie eine Botschaft der Trauer geht die Kunde von seinem Tode im Lande um. Aber er lebt in seinen Wer⸗ ken; in diesen, seine und Dänemarks Ruhm und Größe, wird er im⸗ merwährend leben: in dem Heiligthum, welches für seine Kunstwerke errichtet ist und wo sein Staub auch ruhen soll, wird er unter uns leben! Er erkrankte plötzlich gestern Abend im Schauspielhause, kurz

die übrigen Minister? er Herrn Nothomb,

vor dem Anfange des Stücks, ward aus dem Parquet getragen und starb unverzüglich. Thorwaldsen war am 19. November 1770 gebo⸗ ren und erreichte also ein Alter von 73 Jahren 4 Monaten; er war rasch und rührig und mit seinen Arbeiten bis zu seiner letzten Stunde beschäftigt.“ Diese Anzeige ist mit einem schwarzen Rande eingefaßt. Ein vom Altonaer Merkur mitgetheiltes Schreiben aus Kopenhagen vom 25. März sagt über dies betrübende Ereigniß

20. Folgendes: „Der gestrige Abend verdunkelte die Sonne am Künst⸗ lerhimmel,

ihn im Schauen dessen wieder aufzuschlagen, hier in die Herzen aussäete und befestigte. trifft dieser Schlag einen Jeden und erschüttert jedes Gemüth um so tiefer, als der rüstige Greis sich schon anschickte, seine Rückreise nach Rom anzutreten, die nach 14 Tagen stattfinden sollte. Gestern Nach⸗ mittag um 6 Uhr noch fuhr er nach gewohnter Weise ins Schauspiel, und nahm dort, wie an jedem Abend, seinen Platz im Parquet ein, doch ehe der Vorhang aufging, war die Kraft des mächtigen Geistes in seiner kräftigen Hülle plötzlich gelähmt. Thorwaldsen fiel um und ward eiligst nach seiner nahen Wohnung in der Charlottenburg ge⸗ bracht, wo vergebliche Versuche gemacht wurden, das entflohene Leben wieder anzufachen. Kein Unwohlsein ging seinem raschen Hingang voraus; sein reger Geist war bis ans Ende mit dem Schaffen und Ausführen neuer Meisterstücke beschäftigt; eine kolossale Statue des Herkules für die Christiansburg, wie mehrere Basreliefs, gehören zu seinen letzten und. zum Theil unvollendeten Arbeiten. Die irdischen Ueberreste dieses vielleicht größten Künstlers seiner Zeit werden im Innern seines Museums unter freiem Himmel beigesetzt werden, ein Platz, der von den vier Flügeln, welche das Museum bilden, umgeben ist; wozu Thorwaldsen auch schon seine eigene Statue, auf die Hoff⸗ nung gelehnt, als Grabstein modellirt hat.“

Im Sunde ist noch fortwährend Treibeis und gestern war die Kälte noch 6 Grad. 8 EET1ö11113“

Sieilien, 12. März. Die Regierung hat sich endlich dazu

entschlossen, die zollfreie Einfuhr des fremden Getraides bis Ende April zu gestatten. Leider kommt diese Maßregel, welche durch die nun endlich erkannte Unzulänglichkeit der bisher getroffenen Vorkeh⸗ rungen herbeigeführt worden ist, etwas zu spät. Durch die lebhafte Nachfrage nach Getraide, welche sich in den uns naheliegenden großen Getraide⸗Depots Livorno, Genua und Marseille, für die Binnenlän⸗ der, wie z. B. die Schweiz, geäußert hat, sind dort die Preise be⸗ deutend in die Höhe gegangen und bieten nun nicht mehr die Er⸗ leichterungen, welche wir von daher zu erwarten das Recht gehabt hätten, wäre die Einfuhr früher erlaubt worden. Heute kann uns Hülfe nur aus den kornreichen Küstenländern des schwarzen Meeres oder aus der Levante werden, und es ist bekannt, daß Griechenland auch an diesem Nahrungsmittel Mangel leidett. . 8

Portugal.

à¼X Lissabon, 13. März. Ich bin nun im Stande, Ihnen die neulich bereits erwähnten Aktenstücke, nämlich die zwischen dem Visconde de Fonte Nova und dem Grafen Bomfim zu Almeida ge⸗ wechselte Korrespondenz, mitzutheilen. Das erste ist das Schreiben des Visconde de Fonte Nova, worin derselbe die Unterwerfung der Rebellen verlangt, und lautet:

8 Ercellenz! „Hauptquartier zu Reigada, am 23. Februar 1844.

8 allgemeinen Erstaunen sich verbündet hat, ist es meine Pflicht, Ew. Excel

8 äö zu geben, daß die schwerste Verantwortlichkeit auf Sie urch Foridauer der Uebel, welche die Empörung dem Lande

„Vand daß, wenn Ew. Excellenz durch Beharren in Ihrem rgießen auch nur des geringsten Tropfens portugiesischen

verursacht hat Verhalten das

der alte Meister weilt nicht mehr unter seinen Jüngern, Thorwaldsen schloß seinen klaren seelenvollen Blick der Welt, um

an den er den Glauben Plötzlich und unerwartet

552 und die Streitkräfte bei Ihnen die Waffen niederlegen und sich der Dis⸗ cretion der Regierung und der Milde Ihrer Majestät überliefern, da keine anderen Bedingungen angenommen werden können. Gott erhalte Ew. Ex⸗ cellenz. (Gez.) Visconde de Fonte Nova. An Se. Excellenz den Herrn Kommandanten der rebellischen

Streitkräfte in Almeida.“

Hierauf erfolgte noch an dem nämlichen Tage folgende Antwort des Grafen Bomfim:

„Excellenz! Nach der mündlichen Mittheilung, die mir Ew. Excellenz gestern durch einen Subaltern⸗Offizier der Reiterei machen ließ, und meiner Antwort darauf, erhielt ich heute ein Schreiben aus Reigada mit dem Da⸗ tum vom 23sten d. in so ungemessenen und ungewöhnlichen Ausdrücken, wie ich sie nicht von einem portugiesischen General erwarten konnte.

Es kommt Ew. Excellenz nicht zu, die Sache zu qualifiziren, für welche ich den Degen gezogen habe, noch war, wären Sie auch ermächtigt worden, es zu thun, Ihre gegenwärtige Lage besonders dazu geeignet, von solcher Ermächtigung Gebrauch zu machen. Niemand kann einen Entschluß deloyal nennen, dessen Zweck ist, die Erfüllung der Versprechungen Ihrer Majestät herbeizuführen und eine Regierung zu stürzen, die nur dahin strebt, durch Beförderung ihrer eigennützigen Interessen den Vorwurf des Meineides auf den Thron zu werfen. Das Recht, das wir proklamiren, war vor uns feierlich proklamirt worden. Unser Ziel ist, dem Lande beizustehen, um ihm den Triumph zu verschaffen durch die Stärke unserer Waffen. In dieser Mission, wiederhole ich Ew. Excellenz, wünsche ich kein Blut zu ver— gießen, noch will ich die Initiative zu Feindseligkeiten ergreifen; aber wenn ich meine Geneigtheit in dieser Beziehung mißbraucht sehe, wie dies bis zu einem gewissen Grade geschehen ist durch Verletzung der Kriegsgebräuche, in diesem Falle werden die Ereignisse zeigen, daß, selbst wenn der erste Schuß durch mich abgefeuert wird, ich nicht als der Angreifer betrachtet werden kann, und dazu werde ich mich, sehr gegen meinen Willen, gedrun⸗ gen sehen, wenn Ew. Exeellenz die Streitkrafte unter Ihrem Befehle nur einen Schritt weiter gegen diesen Platz vorrücken läßt, weil ich nicht zu⸗ geben kann, daß, geschützt durch meine friedlichen Gesinnungen, Sie ohne Widerstand unter diese Wälle gelangen.

Die von Ew. Excellenz an mich gerichtete Drohung mit der Erbitterung Ihrer Soldaten wäre besser unterblieben, um des Rufes Ew. Excellenz und der Waffen von Portugal willen. Diejenigen, welche mir folgen, sind in⸗ nigst ergeben der Sache, für welche sie sich erklärt haben, aber sie besitzen Disziplin, und wenn ich nicht zu sagen habe, daß ich wegen ihrer Tapfer⸗ keit in Besorgniß sei, so kann ich sicherlich sagen, daß, welches auch die Wechselfälle des Krieges sein mögen, Niemand einen Grund hat, ihre bösen Leidenschaften zu fürchten, weil sie deren keine haben, noch ich dulden werde, daß solche bei ihnen auffommen. Ich und alle Diejenigen, die sich hier bei mir befinden, wir gehorchen der Königen und dem Staats Grundgesetze des Lan⸗ des, und wir stehen Niemanden in der Loyalität unserer Grundsätze nach. In Uebereinstimmung mit denselben stehen wir unter den Waffen für die Erfüllung des Königl. Versprechens, und damit durch Erzwingung der Beobachtung des Staats⸗Grundgesetzes die moralische Verpflichtung dazu erfüllt werde. Ew. Ercellenz hat die Waffen ergriffen für Männer, und eine beklagenswerthe Verblendung allein konnte Ihren Degen so weit erniedrigen, daß Sie den⸗ selben im Dienste einer so schlechten Sache verwenden. Feierlich protestirend gegen deren Grundsätze, möge auf die politische Schlechtigkeit einiger ehr⸗ süchtigen Männer alles Blut zurückfallen, welches in diesem Streite vergossen werden sollte, und sollte es der Vorsehung gefallen, daß wir unter den Ruinen dieser Stadt fallen sollen, so glaube ich, das Opfer unserer Leben wird nicht ermangeln, unserem Lande nutzbringend zu sein, und in dieser Ueberzeugung, und daß unsere Namen stets in Ehren gehalten werden wer⸗ den, werden wir den Lohn für dieses Opfer finden. Mögen Ew. Excellenz lesen, was ich eben geschrieben habe, und bedenken, daß das Land es gleich⸗ falls lesen wird.

Machen Sie Ihren Angriff wann Sie wollen, entweder in diesem

Platze oder außerhalb seiner Walle, Ew. Excellenz werden stets die Streit⸗ fräfte unter meinem Befehl sich gegenüber sinden.

(Gez.) Graf von Bomfim. An Se. Excellenz den Herrn Visconde de Fonte Nova.“

Ferner erließ der Graf Bomfim an seine Truppen den folgenden

Tagesbefehl: „Hauptquartier Almeida, 24. Februar 1844.

Der General, welcher die wenigen Soldaten befehligt, die gestern vor diesem Platze erschienen sind, hat sich unterfangen, uns aufzufordern, uns auf Discretion zu ergeben und uns mit der Erbitterung seiner Truppen bedroht.

Ich erwiederte ihm, daß, obwohl die Tapferkeit meiner Truppen ge⸗ fürchtet werden möge, er doch ihrer Disziplin sicher sein könne. Ich weiß, daß diese Antwort eurer würdig ist, und ich würde den Oberbefehl über euch in dem Augenblicke niederlegen, wo ich dies nicht in Wahrheit von euch sagen könnte.

Seien wir gerecht gegen unsere Feinde. Diese Soldaten, welche ihre Generale verleumden, um unter der Verleumdung das Mißtrauen zu ver⸗ hehlen, das sie in dieselben setzen, hegen keine Gefühle der Erbitterung gegen uns. Diese Behauptungen sind von ihren Chefs fabrizirt worden, und wenn sie dieselben zwingen wollten, auf uns zu feuern, so würdet ihr sehen, wie sie ihre Arme gegen diese Wälle ausstrecken und bitten würden, innerhalb dieser Räume aufgenommen zu werden, welche jetzt der Freiheit unseres Landes geweiht sind.

Wäͤre dies auch nicht der Zustand der Streitkräfte, die uns umgeben, eure Haltung bei der ersten Annäherung des Feindes würde mir die voll⸗ kommenste Ueberzeugung des Sieges geben, und ich lese nun in euter Hal⸗ tung und Miene Entschlossenheit und Vertrauen. Wir werden in unserer Stellung in diesen Wällen bleiben, in der Hoffnung, daß sie einen Angriff machen werden, und wenn dann seiner Zeit diese Kühnheit die gebührende Züchtigung erfahren hat, werde ich euch die Zeit bestimmen, wo wir agus⸗ rücken werden, unseren Triumph auf offenem Felde zu vervollständigen.

Die bewaffneten Bürger dieser berühmten Stadt sind bereit, an eurer Seite zu kämpfen. Manche von ihnen, vorgerückter an Jahren als ihr, haben die Legionen Napoleon's vor diesen Wällen erzittern sehen, wo die Leiden der Belagerung mit dem Ruhm des Kampfes sich gesellten. Andere von beschränkterer Erfahrung wissen die Ueberlieferungen der Tapferkeit zu würdigen, die ihnen ihre Väter hinterlassen haben. Durch diese Vereinigung der Waffen der Truppen und der des Volks rechne ich darauf, von dem constitutionellen Throne die Gefahren abzuwenden, mit welchen ehrsüchtige

An der Spitze der getreuen Streitkräfte mich befindend LWEWEa mir von Ihrer Majestät der Königin anvertraut worden ist, 8 er Empörung ein Ende zu machen, mit welcher Ew. Excellenz zum

Männer ihn umgeben haben, ein⸗ für allemal die constitutionelle Charte festzustellen vermittelst Reformen, welche das Land frei daran vornehmen wird. Den Soldaten und den National⸗Garden bringe ich zugleich meine aufrichtige Anerkennung dar und wiederhole den Ausdruck meines vollkom menen 8 (Gez.) Graf von Bomfim.“

Griechenland.

5 Athen, 11. März. 0. 1 beabsichtigten Modificationen der Verfassung werden sich, dem Ver— nehmen nach, nicht blos auf einige Hauptpunkte beziehen, auch auf eine Anzahl minder wesentlichen Bestimmungen. können bis zum Bekanntwerden dieser Beziehung natürlich

gehabt habe.

eingehen.

hier, früherem Vernehmen nach,

Die von Sr. griechischen Majestät

sondern Indessen der Allerhöchsten Entschließung in nur Vermuthungen ausgesprochen werden. Se. Majestät hat die Gesandten der Großmächte, auch den öster⸗ reichischen und preußischen, in den jüngsten Tagen, zum Theil wieder⸗ holt, bei sich empfangen, und so eben höre ich, daß gestern auch der abgetretene Minister⸗Präsident, Andr. Metaxas, eine längere Audienz

Die Deputirten beschäftigen sich in ziemlich monotonen Sitzungen mit Bittschriften aller Art, die im Ueberflusse vorhanden sind und noch

Ober⸗Studienrath Baron von Schrenk, dessen Anwesenheit da⸗ eine weit längere sein sollte, wird,

Handels- und Börsen-Uachrichten.

Berlin, 30. März. Die Eisenbahn⸗Zusicherungsscheine erfuhren größ⸗ tentheils eine fernere Steigerung, und war das Geschäft in Köln⸗Mindener namentlich sehr umfassend. stehende Liquidation etwas gehemmt worden.

Breslau, 27. März. Getraide⸗Preise. .2.

Höchster: Mittler: Niiedrigster: Weizen 41 Rthl. 25 Sgr. Pf. 1 Rthl. 16 Sgr. 6 Pf. Rthl. SSgr. P 11A“ 232 92 Gerste x6 2ce 9 629. Hafer 2-e e38

Magdeburg, 28. März. Höchster und niedrigster Getraide⸗Marktpreis pro Wispel: Weizen: 48 38 Rthlr. Gerste: 28 25 Rthlr. Paris, 25. März. Heute wurden an der Börse nur wenig Geschäfte in den französischen Renten gemacht. Sehr belangreich war dagegen der Umsatz in Eisenbahn⸗-Actien, namentlich in Paris⸗Versailler vom rechten und linken Ufer. Die Straßburg⸗Baseler hoben sich abermals, da sie, wie ir vor einigen Tagen voraussagten, nun an der londoner Börse notirt sind.

AI“ Den 30. März 1844.

Pr. Cour. Pr. Cour.

G eld.

Fonds. 1naet

St. Schuld-Sch. 3 100 ¼ 100½ Pr. Engl. Obl. 30. 4 100 Präm Sch. d. Seek. 89 ½

Actien. lien 2 Geld. Gem.

167 ½⅔

Brl. Pots. Eisenb. 40. d0. Prior. Obl. Mgd. Lpz. Eisenb. do. do. Prior. Obl. Brl. Anh. Eisenb. do. do. Prior. Obl. Düss. Blb. Bisenb. do. do. Prior. Obl. Rbein. Eisenb. do. do. Prior. Obl. ¹ sdo. v. Staat garant. 99 ¼ Brl. Frankf. Bisb. 150 ½ 8 2 do. do. Prior. Obl. 103 ½ 992 0b.Scbles. Eisb. 125 do. Lt. B. v. eingez. 117 Gold al marco. TII“ 132 ½ Friedrichsd'or. 3 ⁄8 13 ¼12 Magd.-Halbst. E. 4 119 ½ And. Gldm. à 5 Th. I 11¾ Bresl-Schweidn.- 4 preihe-Risanb. 4

103 191½ 103 154 103 ¼ 99 8 88 ¼

I1.““

Kur- u. Neumwärk. Schuldverschr. 3 ½ 99 ½¼ 98 ¾ Rerl. Stadt-Obl. 3 ½ 100 Danz. do. in Th. 48 Westpr. Pfandbr. 3 ½ 99 % Grossh. Pos. do. 4 do. do.

X 89

-

Ebb

98

w Ostpr. Pfandbr. 2 Pomm. do. b Kur- u. Neum. do. Schlesische do.

2 Sc

*n

118 ½

Pr. Cour. Thlr. zu 30 Sgr. - Geld.

Discont

1“ Brief.

Kurz 2 Mt.

250 Fl. 250 Fl. 300 Mk. Kurz 150 300 Mk. 2 Mt. 149 1 1S. 8 M. 6 24 ¾ 11A14A“A““ 300 Fr. 2 Dlt. 79 G 150 Fl. 2 Mt. V 104

Amsterdam do. Hamburg do. London

Wien in 20 Xr.. 48 Augsburg. . 150 Fl. 2 Mt. 102½

, 100 Thv.] 2 MN. 2998 8 Tage 100 rHw. 2 n8 99 56 26 107 8⅔

Leipzig in Courant im 14 Thl. Fuss..

Frankfüurt a. MNM. W2h2hn . 100 Fl. 2 Mt. Petersburg 100 sRbl. 3 woch. Auswärtige Börsen.

Amsterdam, 26. März. Niederl. wirkl. Sch. 57, 9⁄. 5 % do. 99 ⅛⅞. 5 % Span. 22. 3 % do. 36 ½¼. Pass. —. Ausg. —. Zinsl. 8. Preuss. P- Sch. —. Pol. —. Oesterr. 1095. 4 % Russ. Hope 91.

Antw erpen, 25. März. Zinsl. —. Neue Aul. 21 %.

Frankfurt a. M., 27. März. 5 ⁰% Met. 114 ⅛. Bank-Actien 2017. Bayr. Bank-Actien 694 G6. Hope 90 ¼. Stiegl. 90 ½. Int. 57 52. Poln. 300 Fl. 94 ¼ G. do. 500 Fl. 99 ½. do. 200 Fl. 32 ½ G.

Hlamburg, 28. Mörz. Bank-Actien 1680. Bugl. Russ. 113 ½.

London, 23. März. Cons. 3 % 98 ⅞. Belg. —. Neue Anl. 25 ¼. Pas- sive 6 ⅛. Ausg. Sch. 14 ¾. 2 ½ % Holl. 57 ½. 5 % do. 101 ¾. Neue Port. 46, Bras. 82 ½. Chili —. Columb. —. Mex. 35 ⅞. Peru 30 ½. 5 % Reute fin cour. 122. 45. 3 % Rente ün cour. 83. 5. 5 % Span. Rente —. Pass. 6 ¼.

Lond. 3 Met. 38. Hamb. 34 22. Paris 406 ½.

Engl. Russ. —. Paris, 30. März.

% Neapl. au compt. 102. 15. Petersburg, 22. März.

Meteorologische Beobachtungen.

Nach einmaliger Beobachtung.

Abends

10 Uhr.

29. März. 6 Uhr. 2 Uhr.

1

Morgens I Nachmittags

312,13“ Tar. 342,78“ Par. 342,830 Par. Quellwärme 5,96 R. + 1,2⁰ R. + 8,1° n. + 3,1 ° R. Fluasswärme 2,20 R. 1 1— 0,60 R. + 2,8 ° R. + 0,2⁰° R. Bodenwärme 1,69 R. Dunstsättigung 78 pct. 79 pct. Ausdünstung 0,011 Rb. Wetter heiter. heiter. Niederschlag 0- Wind.. 0. 0. 0. Würmewechsel + 8, 88 0. + 2,00°0 R.

2,58 Par. + 4,12 K... + 08 n. 74 pot. o.

Luftdruck.... Luftwärme ... Thaupunkt. . . 65 pCt.

heiter.

Wolkenzug. .. Tagesmittel: 34

Königliche Schauspiele.

Sonntag, 31. Marz. Die Insel der Liebe, phantastisches Ballet in 2 Abth., vom Königlichen Solotänzer Paul Taglioni. Vorher: Der Heirathsantrag auf Helgoland, lebendes Bild in 2 Abth., von L. Schneider.

Montag, 1. April. Dienstag, 2. April. Im Konzertsaale:

Das Glas Wasser.

Marie, oder: Die Tochter des Regiments

Französische Vorstellung. Königsstädtisches Theater.

Sonntag, 31. März. Gast⸗Vorstellung des Kinder⸗Ballets des Herrn Price, in 2 Abtheilungen. Dazu: Der Prinz kommt! Lustspiel in 1 Akt, von Castelli. Und: Der Dachdecker. Komisches Gemälde in 5 Rahmen, von L. Angely. (Beide neu einstudirt.)

Auf allgemeines Begehren hat Herr Professor Döbler seine Abreise verschoben, und werden daher noch einige Vorstellungen seiner optischen Nebelbilder stattfinden. 1“

Montag, 1. April. (Italienische Opern⸗Vorstellung.) Auf Be⸗ gehren: Lucrezia Borgia. Hierauf: Vorstellung von Professor Döbler's optischen Nebelbildernrn. 8

Dienstag, 2. April. Doktor Faust's Zauberkäppchen, oder: Die Herberge im Walde. (Mad. Hellwig, Mitglied des Königl. Hof⸗ Theaters zu Dresden: Waltraud, als Gastrolle.)

Am Charfreitag wird im Königsstädtischen Theater das Stabat mater, von Rossini, nach der Original⸗Partitur, mit den sämmtlichen italienischen Opern⸗Mitgliedern und verstärkten Chören zur Aufführung kommen. Da das Orchester auf der Bühne ist, so sind die Plätze im Orchester zum Verkauf gestellt. Der Billet⸗ Verkauf zu dieser Aufführung beginnt mit Montag, 1. April, im Billet⸗Verkaufs⸗Büreau,

Der Umsatz im Allgemeinen ist durch die bevor-

553

Beilage zur Allgemeinen Preußischen

eitung.

8

Sonntag den 3lsen März.

Fohalt Ueber die Entstehung und Bedeutung der schlesischen Urbarien.

Großbritanien und Irland. dels⸗Lexikon.

Türkei. Konstantinopel. in Albanien.

London. Maec Culloch's neues Han⸗

Die Renegaten⸗-Frage. Die Unruhen

Ueber die Entstehung und Bedeutung der schle⸗ sischen Urbarien.

1 Es is mnterltch in öffentlichen Blättern mehrmals der schlesischen

ohne daß dabei auf deren Entstehung

nrichtung zurückgegangen wäre. Da diese gleichwohl einem

großen Theile des Publikums nicht bekannt sein dürften, so scheint es

zur richtigen Würdigung der Bedeutung dieser Urbarien nicht über⸗ flüssig, darüber hier das Nähere mitzutheilen.

Es versteht sich, daß dadurch über die rechtliche Wirksamkeit eines Urbariums im einzelnen Falle, besonders wenn sich finden sollte, daß bei Aufnahme und Abfassung desselben nicht den Vorschriften Fema verfahren wäre, in keiner Weise abgesprochen werden soll. Es kann hier vielmehr nur von der Bedeutung dieser Urkunden im Allgemeinen und unter der Voraussetzung die Rede sein daß sie den ergangenen Vorschriften gemäß eingerichtet sind.

8 . muß nun zunächst

ie Allerhö⸗ en Veror 2 EE1“ Verordnungen vom 12. Dezember

wegen 5 errichtender vollständiger Urbarien auf sämmtlichen

E1.“ im Herzogthum Schlesien und der Grafschaft

2) auf die von den schlesischen Etats⸗Ministern, jener Verord⸗ nung gemäß, gegebene und daher unzweifelhaft vim legis habende Instruction für die beiden Haupt-Urbarien⸗Kommissionen zu Breslau und Glogau, d. d. Breslau, den 20. Januar 1785, insbesondere auf deren Sect. III.,

betreffend das Verfahren bei Anfertigung, Vollziehung und Con⸗ firmation der Urbarien, und ““ 1—

.3) auf das Publikandum der breslauer Haupt⸗Urbarien⸗Kom⸗ mission vom 4. März 1785,

enthaltend eine Anleitung, wie die Urbarien der Allerhöchsten In⸗

tention gemäß einzurichten,

verwiesen werden.

Danach unterliegt es keinem Zweifel, daß ein Urbarium ein unter öffentlicher Autorität von besonders dazu bestellten Behörden, mit Zuziehung aller Betheiligten, im Wege eines besonders vor geschriebenen Verfahrens errichtetes Orts-Statut ist, welches die Be⸗ stimmung hat, die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Guts⸗ herrschaft und ihrer Guts⸗Eingesessenen (vormals Unterthanen) für immerwährende Zeiten zu konstatiren. Eine Kreis⸗Kommission, aus richterlichen Personen und Oekonomie⸗Verständigen gebildet, oder, wenn die Interessenten dies vorzogen, der Patrimonial⸗Richter des Orts, mußte nämlich zunichst mit beiden Theilen verhandeln, die etwa vorhandenen ältern unverwerflichen Urbarien und Verträge, Kaufbriefe, Vergleiche und ergangenen Judikate mit ihnen durch⸗ gehen, sodann Dominꝛum und Eingesessene (Unterthanen) „über die bisherige Observanz und über die Agnition aller Schuldigkeiten unständlich vernehmen und die Erklä⸗ rungen ad p rotocollum“ niederschreiben. (§. 36, 87 12 der Instruction vom 20. Januar 1785.) 8

Zeigten sich bei der Verhandlung einzelne Punkte zwischen Herr⸗ schaft und Unterthanen als streitig, so mußte die Kommission „alle Mühe anwenden, solche gütlich nach Recht und Billig⸗ keit beizulegen, und wie solches geschehen, in den Pro⸗ tokollen vermerken.“ (§. 43 ihidem. §. 37 ad 3.)

Die Kommission war also verpflichtet und befugt, Vergleiche zu schließen, und mußte dieselbe den Protokollen einverleiben. Gelang es ihr aber nicht, die Streitenden zu vereinigen, so wurden die Streitpunkte dem kompetenten Landes⸗ Justiz⸗Kolle⸗ gium mitgetheilt, um dieselben zu instruiren und dar⸗ über salvis remediis zu erkennen. (§. 44 ibidem.)

Bis zur rechtskräftigen Entscheidung ber Streitpunkte blieb die Anfertigung des Urbariums ausgesetzt; in Ansehung der nicht strei⸗ tigen Gegenstände wurde aber das,

was beide Theile bereits protokollarisch anerkannt hatten, sogleich verbindlich. (§. 44 in ine.)

Wenn alle zu verhandelnden Gegenstände durch protokollarische Anerkenntnisse oder Vergleiche und die Streitpunkte rechtskräftig durch Erkenntniß entschieden waren, so wurde auf Grund dieser Materialien nun erst das Urbarium entworfen. Dasselbe mußte nach bestimmt vorgeschriebenen Kapiteln geordnet und darin alles dasjenige, was vonden Rechtenund Pflichtenzwischen Herrschaftund Un⸗ terthanen ausgemittelt und regulirt worden, deutlich bestimmt und umständlich an seinem Orte beschrieben werden. (§§. 32, 30 sbid. S. 37 ad 4 ibid.)

Das so aufgesetzte Urbarium wurde dann von der Kommission beiden Theilen vorgelesen und nach allseitiger Genehmigung und Un terzeichnung mit den über den ganzen Hergang aufgenommenen Pro⸗ tokollen an die Haupt⸗Urbarien⸗Kommissionen zur Prüfung eingesandt

§. 38 ibid.) 1b —“ Hier wurde das Urbarium von zwei Referenten, nämlich einem

Justiz⸗ und einem Kammer⸗Mitgliede, nach den Akten durchgegangen

ind vorgetragen. Fand sich an der Vollständigkeit und Deutlichkeit

der Urkunde oder bei der Verfahrungsweise der Kommission etwas

auszusetzen, fand sich z. Bz. .

daß der Justitiar die Parteien vicht vollständig gehört ode

autoritate verfahren,

so wurde das Urbarium mit den Akten zur Beseitigung der

Monita an die Kommission oder an den Justitiar zurückgesandt

(§. 39 ibid.)

Fand sich dagegen nichts zu errinnern, so remittirte die Haupt⸗ Urbarien⸗Kommission das Urbarium nichts desto weniger an die Kreis⸗ Kommission oder auch nach Befund der Umstände an einen benach⸗ barten Justiz⸗Bedienten,

„um solches dem Dominium und den Gemeinen aber⸗

mals vorzulesen, nöthigenfalls zu erklären, und de

vassu ad passum darüber, ob solches ihre wahre

Meinung und Wille sei, zu vernehmen, ein ordent⸗

liches Protokoll hierüber aufzunehmen und solches

mitdem Urbarium an die Haupt⸗Urbarien⸗Kommission

wieder einzureichen.“ 8 1

War dies geschehen, so wurde das Urbarium an die beiden

r pro

Urbarien. Nach erfolgter Confirmation mußten die die Aufnahme des Urbariums betreffenden Kommissions⸗Akten aus adligen Ortschaften an das Archiv des Lndes⸗Justiz⸗Kollegiums, aus Domanial⸗Dorf⸗ schaften aber an das Archiv der ressortirenden Kriegs⸗ und Domainen⸗ Kammer abgegeben und daselbst sorgfältig werden. (§. 40 ibidem.)

Nach der Königlichen Declaration vom 31. Dezember 1799 sollten zwar die Haupt⸗Urbarien⸗Kommissionen zu Breslau und Glogau auf⸗ gehoben werden und die betreffenden Landes⸗Justiz⸗Kollgien an ihre Stelle treten; sie blieben indessen für die bei ihnen schon schwebenden Sachen bestehen und wurden erst durch die Allerhöchste Verordnung vom 9. Dezember 1809 definitiv aufgehoben. 2

Den schlesischen Urbarien liegt nach Vorstehendem ein ähnliches Verfahren zum Grunde, wie dasjenige, welches die Verordnung vom 20. Juni 1817 bei gutsherrlich bäuerlichen Regulirungs⸗Rezessen der General⸗Kommission vorschreibt. Wie diese Rezesse, so sollten auch 9 Urbarien eine deutliche und bestimmte Beschreibung des Resul⸗ ice Küseicnimgzeeseitmns⸗Bertanbnnnn eine klare und umständ⸗

alles desjenigen, was über di iti Schul⸗

digkeiten ausgemittelt und wecsesisger enthalten; es sollte darin keine bloͤße Beziehung auf irgend ein altes Urbarium, Judikat, Vergleich oder anderes Instrument stattfinden (§. 33. der Instruction vom 20. Januar 1785), sondern der Inhalt von dergleichen Ur⸗ kunden in das Urbarium wörtlich übertragen werden. (§. 33 ibid.) Wie aber die bestätigten Regulirungs⸗Rezesse der Ge⸗ neral⸗Kommission nach §. 169, 170 der Verordnung vom 20. Juni 1 9 ö 85 und Vollstreckbarkeit priviligirt 8ee gen die Gesetze au onfirmi bari S e Wirklabeen 8“ konfirmirten Urbarien die stärk⸗ gan allgemeinen §. 159 A. G. O. Thl. I. Tit. 10

achen Urbarien, welche mit Zuzi ä icher Interesse genommen snc. . ““ sämmtlicher Interessenten auf⸗

b. Nach den §§. 137, 146 A. L. R. T Tit. 7, Rechte und Pftächten der ““

principaliter nach den Kau und Annahme⸗Bri

hiernächst nach den 1

G ag den Provinzial⸗Gesetzen, und erst wenn von diesen allen nichts Platz greift und auch Ver⸗ Fhr vie 8 ich 6 * 3 auch er nach den Grundsätzen des Allgemeinen Landrechts

Na er S . ö“ maßen als ein statutari 8 Rech EEEöö en von den Interesse Echt ansieht, welches zwar den Provi Interessenten errichteten Verträgen nachstehen, dagegen Föovinzial⸗Gesetzen vorgehen sollte. Diese Bedeutu 1 SGegen Urbarien aber vorz vorgehen sollte. Diese Bedeutung haben die wemen, aber vorzugsweise in Schlesien; denn nach §. 37 Nr. 2 der Instruction vom 20. Januar 1785 und nach §. 1 der Allerhöchst Declaration vom 12. Dezember 1784 sollte ihrer A fna —— 8 weise eine genaue Verneh der Interess u Ob ervanzen und übe hmung der J ssenten über die bestehenden v“ Anerkennung der hieraus folgenden Schul⸗ orangehen; es war also die Absicht, gerade das bestehende Orts⸗Gewohnheits⸗Recht durch die Urbarien zu fixiren. c) Nach §. 143 A. L. R. Th. II. Tit. 7 findet gegen den deut⸗ lichen Inhalt eines konfirmirten Urbariums weder für den einen noch für den anderen Theil eine Verjährung statt. Suarez in der Schluß⸗Revision bezeichnet diesen Grundsatz als aus den wegen Errichtung der Urbarien erlassenen älteren Verordnun⸗ gen hervorgegangen und erläutert ihn zugleich dadurch, daß bei der Existenz eines solchen Urbariums der Präskribent nothwendig in mala fide sein müsse. b Hier wird den in einem Urbarium festgestellten Verpflichtungen sogar noch eine größere Stärke beigelegt, als den Verbindlichkeiten aus Verträgen, welche der Regel nach der Verjährung durch Nicht⸗ gebrauch unterliegen. 3 —¹) Endlich bestimmt die durch die Verfügung . Justiz-⸗Ministers vom 26. April 1788 den dn Sa eehesclehishen Justiz⸗Kollegien und den übrigen Landes⸗Kollegien zur Nachachtung zugefertigte Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 16. April 1788 „Wird aber an den Orten, wo bereits Urbaria nach der neuen (s. c. durch die Instruction vom 20. Januar 1785 vorgeschriebe⸗ nen) Einrichtung gefertigt sind, über darin festgesetzte Punkte von einem oder dem anderen Theile eine Klage oder Beschwerde ange⸗ bracht, so gehört solche für die Regierung; diese aber muß darüber schlechterdings keinen Prozeß verstatten, sondern lediglich nach dem Inhalt des gehörig kon⸗ firmirten Urbariums verfahren und die dawiderhan⸗ delnden durch Pönal⸗Mandate zu ihrer Schuldigkeit anhalten.

Seine Königliche Majestät befehlen dero schlesischen Ober⸗Amts⸗ Regierungen, Haupt⸗ und Kreis⸗Urbarien⸗Kommissionen, wie auch den sämmtlichen Mediat-⸗Regierungen, gnädigst und gemessenst, sich hiernach auf das genaueste und eigentlichste zu achten und haben des Endes diese Declaration Allerhöchsteigenhändig unterschrieben.

Nach dieser niemals aufgehobenen und noch jetzt in Kraft beste⸗

henden Allerhöchsten Verordnung erscheint es als ein Satz des schle⸗ sischen Provinzial⸗Rechts, daß gegen den deutlichen Inhalt solcher Urbarien, welche von den beiden schlesischen Etats⸗Ministern bestätigt und vollzogen sind, kein Prozeß stattfindet. Cf.: Revidirten Entwurf des schlesischen Provinzial⸗Rechts §. 82 und Motive Seite 90. Wentzel, Entwurf des schlesischen Provinzial⸗Rechts §. 43 und Motive Seite 176. Justiz⸗Ministerial⸗Reskript vom 10. Januar 1822 (von Roenne, Ergänzungen zum Allg. Landrecht Abth. II. S. 690.)

Ausland.

Grossbritanien und Irland.

London, 23. März. Die Times begleitet die Anzeige einer so eben erschienenen neuen Ausgabe von Mac⸗Culloch's Handels⸗ Lexikon mit einigen interessanten Bemerkungen über den Inhalt und die Prinzipien dieses berühmten Werkes, welche wir zur Empfehlung desselben hier wiedergeben. Die zweite stereotypirte Ausgabe davon erschien 1834, nach welcher auch ein „theoretisch⸗praktisches Comtoir⸗ Handbuch“ von Schmidt für Deutschland bearbeitet worden ist; da

indeß der berühmte Verfasser die seitdem in den Handelsbeziehungen

8

gewesen; wir haben deshalb nicht nöthig, die allgemeinen Vorzüge des wohl bekannten Werkes hervorzuheben, wenn wir jetzt der Han⸗ delswelt eine neue erweiterte und verbesserte Ausgabe anzeigen. Die in einem Handels⸗Lexikon behandelten Gegenstände haben nicht den Charakter des Stillstands, sondern des Fortschritts, und diejenigen, welche sich solcher Bücher bedienen, wollen keine historischen Nachrichten und theoretische Diskussionen, sondern Belehrung über praktische, für den Augenblick geltende Details. Die Veränderungen in der englischen Handels⸗Politik seit Erlaß der neuen Tarif⸗Akte von 1842 und die Folgen der letzten gesetzlichen Bestimmungen über den Korn⸗ und Kolonialhandel sind so umfassend, so wichtig und berühren so mannig⸗ fache Interessen, daß Herr Mac Culloch davon abstehen mußte, sie in einem Supplementband, wie er gewohnt ist, zusammenzustellen und deshalb den Entschluß faßte, sein ganzes Lexikon einer Umarbeitung zu unterwerfen. Wir haben dies umfassende Werk sorgfältig ge⸗

prüft und sind der Meinung, daß der unermüdliche Verfasser ein Kom-⸗ pendium der nützlichsten und authentischsten Nachrichten über den ver

gangenen und gegenwärtigen Zustand des europäischen und Welthan⸗ dels, eine Zusammenstellung aller geltenden Gesetze und Handelsbe

stimmungen geliefert hat. Zum Ruhme des Buches wird es genüger

wenn wir hinzufügen, daß vielleicht keine Handels⸗Frage vorkommt,

über welche nicht nützliche Belehrung aus diesem Werke geschöpft werden kann. Auf einen wichtigen und, wie wir glauben, Vielen ge⸗

wiß noch neuen Punkt, wollen wir indeß näher eingehen; er berührt nichts Geringeres, als die künftige wahrscheinliche Ver

sorgung der Welt mit Gold. Die bedeutende Zunahme des jähr⸗ lichen Ertrags der Wäsche in Rußland ist in neuerer Zeit außeror⸗ dentlich gewesen, und wenn die Versorgung von dort her eine Zeit lang so fortgeht, so dürfte sie nach der Meinung Mac Culloch's einen bedeutenden Einfluß auf den Werth des Goldes gewinnen, und des⸗ halb nicht blos im Vergleich zum Silber sondern auch zu allen ande⸗ ren Dingen, welche nicht mit derselben Leichtigkeit produzirt werden

herabsetzen. Im Jahre 1842 ist der Ertrag der russischen Gold⸗ wäsche und Minen beinahe zweimal so groß gewesen, als in den früheren Jahren; und Herr Mac Culloch bemerkt, daß dieser Ertrag während der letzten 13 Jahre bis 1842 in stetem Steigen begriffen war. 8

S begriffen Derselbe betrug nach offiziellen Berichten im Jahre 1843 1342 Pud (427 preuß. Ctr.), welche nach Abrechnung eines Fünftels ein Aequivalent von 3,298,962 Pfd. St. geben. Herr Mac Culloch vermeidet alle Partei⸗Diskussionen; aber die Han⸗ dels⸗ und politischen Fragen sind in neuerer Zeit so vielfach mit einander verbunden worden, daß es für ihn unmöglich war, sich ganz des Ausspruͤches seiner eigenen Meinung über viel erörterte Gegenständ

zu enthalten. Seine Ueberzeugung ist, daß Freiheit des Handels und der

Industrie im Allgemeinen die einzige gesunde Grundlage ist, auf welche die Handels⸗Gesetzgebung eines Landes mit Sicherheit ruhen kann zugleich bemerkt er aber, daß bei einem verwickelten künstlichen Zu stande der Gesellschaft, sowie er in England besteht, gar keine Prin⸗ zipien, wie gesund sie auch immer sein möchten, mit Vortheil in ihrer vollen Ausdehnung durchgeführt werden können. „Bei der Leitung nationaler Angelegenheiten“, bemerkt Herr MCulloch sehr scharfüinnigs

„müssen die Interessen und selbst die unvernünftigen Vorurtheile gro-

ßer Klassen zu Rathe gezogen werden und die Regierun b oft, oder wir möchten sagen im Aems e 58 8 solchen Weg einschlagen, welcher als der geeignetste er⸗

scheint, die mannigfachen Interessen derjenigen auszusöh und zu fördern, für welche G kranin Pein 8 fesanche 82 gegeben werden, als an den ab⸗ same Ehe er zipien festzuhalten. Eine Politik dieser Art, welche wirk⸗ ie Reformen jedes Uebelstandes und Mißbrauches zu Wege bringt macht zugleich, daß alle Veränderungen sorgfältig erwoge 8 5* sichtig eingeführt werden; sie sorgt für g. E1 Gemeinwohls mi GETE2 auernden Vortheil des

he hls mit so wenig wie möglicher B li dividuen.“ Hinsichtlich der Ko Alcher Henachtheiligung der In⸗ bei seiner alten A ehen gesetze bleibt Herr Mae Culloch seiner alt nsicht stehen, daß es näͤ lich 1 Politik sei, die Einfuhr fremden Getraides in I gesunde mäßigen festen Zolle mit entsprechendem Rabatt Seh. 2 stimmen“, fügt die Times hinzu, „mit Herrn M'Culloch hierin -as, Herzen überein und wünschen, daß die vernünftigen und denkenden Männer der beiden in dem großen Korngesetzstreite sich gegenüber⸗ stehenden Parteien in dieser Art sich vergleichen mögen, damit das Vertrauen auf die Stabilität der Handels⸗Politik Englands wieder⸗ hergestellt werde, welches so wesentlich zur Förderung der Interessen eines Handesstaates wie Großbritanien ist.“ 6

Konstantinopel, 28. Febr. (A. Z.) In der bekannten Renegaten⸗Angelegenheit ist vorzüglich die Erklärung zu bemerken, daß die Pforte sich alle Mühe geben werde, zu vermeiden, daß Renegaten, die man der Apostasie beschuldigt, zur Untersuchung gezogen werden; sollte es aber zur Untersuchung kommen, so wolle sie durch die Mittel, die ihr zu Gebot stehen, verhindern, daß die Todesstrafe an ihnen vollzogen werde; ferner wolle die Pforte sich sogar zum Versprechen herbeilassen, daß solche Hinrichtungen für immer unterbleiben sollen. Diese beiden Erklärungen wurden, wie es heißt, von dem Reis⸗Efendi an die europäischen Gesandten gerichtet; sie sind jedoch, was wohl zu bemerken, nicht vom Divan ausgehende, formelle, noch offizielle Declarationen. Wären sie dies auch, so vermöchte der britische Bot⸗ schafter doch nicht, sich damit zu begnügen, denn seine Instructionen ihm die ausdrückliche Abschaffung jenes Strafgesetzes zu ver⸗ angen.

Rifaat Pascha macht auf den Unterschied zwischen der Abschaf⸗ sung eines Gesetzes und dessen Modificationen in der Praris aufmerk⸗ lam, zeigt wie die erstere unmöglich sei, wenn das Gesetz als gött⸗ fiches gelte, zählt die Gefahren auf, denen die türkische Regierung durch den verlangten Schritt sich aussetzen würde, und beharrt in eindringlicher Sprache darauf, daß es sich durchaus nicht um die Auslegung des Gesetzes handle, um die Unterscheidung, ob es im Koran stehe oder ob es ein Artikel der Ueberlieferung sei; es handle sich darum, die Folgen wohl zu erwägen, welche die ausdrückliche Aufhebung nach sich ziehen müßte. In England selbst beständen Gesetze in der Theorie, die weit vorgreifender als das in Frage stehende die Todesstrafe auf ganz geringe Diebstähle, auf absichtliche Beschädigungen agrarischen Eigenthums setzen; sis bleiben in der Praxis ohne Folgen. Das nämliche bezwecke die Pforte hinsichtlich der Todesstrafe wegen Abfalls vom Glauben, da sie nicht im Angesicht der türkischen Nation erklä⸗ ren könne, daß ein Christ, der freiwillig zum Islam übertrete denn Niemand werde ja dazu gezwungen ungestraft den neuen Glauben und das mohammedanische Gesetz verrathen dürfe. Man möge bedenken, daß der Renegat in diesem Punkt nicht härter behan⸗ delt werde als der geborne Moslim, und daß die Pforte, so gering

der Völker eingetretenen Veränderungen für wichtig genug erachtet

8 eine neue gänzlich umgearbeitete Auflage von seinem Werke zu

ausgehändigt wurde. (§. 40 ibidem.) 5 essenstalten, so dürften einige Nachrichten über Form und Inhalt

Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei. Ministerial⸗Restripte vom 23. Januar 1803, konfirmirten die Haupt⸗ sse 8 nicht ohne Interesse sein. I

11““ Urbarien⸗ Kommissionen selbst die in hiem Ressort aufgenommenen Jahren ein Ss nn⸗ ae d nden a h hstetees i .8 4 8 8 8 2

Blutes veranlassen s sollten, so viel man jetzt hört, seine Rückreise nach München wohl schon mit

dem nächsten Dampfboot antreten. schlesischen Etats⸗Minister zur Con firnation eingesandt, mit wel⸗

ber denn dasselbe dreifach ausgefertigt und den resp. Interessenten päter, und seit dem Justiz⸗

Ofsiziere und 8 Ihre Person, die Personen Ihrer Räthe und Opfer der Erdürenner, die sich Ihnen angeschlossen haben, unfehlbar die nem Besehle gegen 821 erden werden, von welcher die Truppen unter mei⸗ sind die Befehse die 8 8- verrätherische Empörung erfüllt sind. Solches F e vnzichen muß ** Regierung Ihrer Majestät habe, und die v*“ Um dem zuvorzukommen, werden Ew. Excellenz 8

Burgstraße Nr. 7.

8 8 1 4 2⁷ 1 4 2 2 g2 Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen. HMan. auch die Konzessionen scheinen möchten, die sie in dieser Sache an⸗

biete, mehr thue, als man billigerweise von ihr erwarten könne, denn die geringsten dieser Zugeständnisse enthalten noch immer ein Privi⸗ 8 legium für die Renegaten, das Gesetz des Propheten zu verhöhnen, ohne die Folgen des Frevels, die den Moslim immer treffen, besor⸗ 8

11“1“