Ihr tröstet Euch mit der wenn es reifer an po⸗ ildungs⸗Reife zu geben, Volk, eine Lümmel⸗
Ife und nicht Euch zu. uch nicht verlassen würde, d um ihm diese politische B Nation „niedertr chmähworte Eurer ber das deutsche e Frage stellen: Ihr nicht eine Richtun
deutschen Vo Glauben, da litischer Bildung w nennt Ihr die deu Heerde“ und wi Volk weiter heißen. Euch verlasse, deutsche Volk verl nach welcher
chtig, Lakaien⸗ zürnenden Liebe gegen das Volk anzuklagen, daß es Ob Ihr nicht das
Ihr einmal di g einschlagt,
assen habt?
ruhig und dem deutschen Volke
Der Deutsche ist religiös; ein zug seines C an, wo Tacitus auf unsere Tage,
Beantwortet und Ihr werdet finden, nicht umgekehrt. ender Glaube an das Ewige ist ein Grund erioden seiner Geschichte, von der Zeit ber in den Horsten jagen sah, bis Bewegung durch die ganze Nati öfter für seinen Gl as Schwert gezo
tiefer, erheb 8 uns in allen P unsere Väter Ur und E in welchen eine große religiöse entgegenleuchtet. g seiner religiösen er mochte Heide oder Christ sein. anerkannt, geachtet? sprüchen einer nüchternen und jetzt wundert sie sich, zirt? — Der Deutsche w In keiner Nation hat sich mehr das Glauben und alle die Institutionen, ürden, selbstständig un revolutionairer Wie hat sich die junge „¼ wesche den Deutschen nie in seiner Geschich begann ihre Laufbahn damit, das sie fortbilden und nicht zerstören des Christenthums zusammenpackte, Nihilismus anzünden junge Presse glauben, daß dem Feuer wärmen würde, Der Deutsche zur Eroberung der römischen Welt die ersten Steine zu dem mit der Freiheit und selbstst die Angelegenheiten der constitutio
auben und zur gen als der Deutsche, Hat die junge Presse diesen Charakterzug ott und Hohn, bald mit Aus⸗ es Gefühl in uns verletzt, leeren Bänken do⸗
Kein Volk hat Freiheiten d
Sie hat bald mit Sp Schul⸗Philosophie di daß sie ihre Irreligiösität vor ar nie der sanatische Sklave seines Glaubens. Streben bemerkbar gemacht, ihren welche durch denselben im Leben des id vernünftig fortzubilden. ionsstürmer, sondern zeitgemäßer resse gegen diese Gesinnung, lassen hat, verhalten? was der Nation heilig ist, und Institutionen
Volkes erzeugt w Reformer derselben.
daß sie das, 1 n will, negirte und alle um sie in den Scheiterhaufen,
wohlgefällig 1 welches seine Heiligthümer verzehren sollte?
zog; schon damals politischen Gebäude, in dem das mo⸗ ändigen Einwirkung der deut⸗ ihres Volkes zu nellen Monarchie, welche das schichte erfüllt das Streben, m monarchischen Prinzipe zu be⸗ stellen, wenn irgend eine despo⸗ dem Papste oder dem zu vernichten drohte. Wie hat
aus den Wäldern
narchische Prinzip schen Männer auf Er ist der Schöpfer Alterthum nicht kannte. Seine ganze Ge und gesetzliche Freiheit unter de bilden oder sie wieder herzu tisch vorherrschende Gewalt, sie mochte v sie aufgehoben hatte oder Presse dieser politischen Gesinnung, ihre Eichen
gründen, auszu
Adel ausgehn, sich die junge Gesinnung der Nation, nennen möchte, zip ohne viele Umstände aus il ben der neueren Zeit, alle Mächte, seine Bewegungen Dr abzuwägen und Glück bringen und Schein ausgegeben und au kopflosen Kommunismus als p sche ist das Volk des Maßes, eben so sehr aus seiner eigenthümlichen Berührungen mit den großen dungsgange und seiner po aufgeprägt, daß wir ihm in jedem A mochte kriegen oder unterhandeln, be so sehr zuwider, als revolutionaire Auf dem Papiere, in der Schu die ideellen Umgestaltungen;
eben so tief wur⸗ das monarchische Prin⸗ geworfen, das Stre⸗ welche auf das Leben der Nation und gegen einander verständig Ganze zu konstituiren, Radikalismus, auf einen — Der Deut⸗
hrem theoretischen Hause
uck und Einfluß ausüben, d für das f einen wurzellosen Heiland hingewiesen. Kitte; dieser Charakterzug, der geographischen Lage der Welt als aus seinem Bil⸗ ist ihm so tief
der richtigen M
litischen Verfassung entspringt, bschnitte seiner Geschichte, der Darum ist ihm auch nichts Bestrebungen oder alles überstürzende le und Studirstube liebt er die aber in der Praxis ist Ausführung der neuen Gedan⸗ bis die Erfahrung der Nachbarvölker ihren Presse konnte diesen scheinbarer eutschen, zwischen seinem
blendenden Theorieen, er vorsichtig, geht nur sehr langs ken und wartet lieber so lange, Werth erprobt hat. Die junge zwischen Denken un Reiche der Ideen un begreifen und ärgert sich w bei der Hand ist, ihre neuen ein Paar Thaler zu ihrer V
Widerspruch Adlerfluge im wirklichen Leben nicht daß er nicht gleich rklichen und nicht einmal
d Handeln des D d seinem bedächtigen Schritt im t eidlich bis zur Kupfer⸗ Entdeckungen zu verwi erbreitung hergeben will.“
Durch den ffentlichen Rechnungs⸗ aus dem Lande wieder
hum Sachsen⸗T Röhr sind nach seiner ö undener Mildthätigkeit antischen Gemeinden zu Neustädtl in Liebitz in Böhmen und Linz in Oester⸗
Großherzogt Vice⸗Präsidenten Dr. Ablage als Gaben ungeb 1Rthlr. an die protest
ren, Dornbach in Oberkärnthen, reich zur Unterstützung abgesendet worden.
burg⸗Sondershausen. Außer
nthum Schwarz er s Kriminal⸗Gesetzbuch be⸗
die Verfassung und da en wir aus dem Landtags⸗Abschiede, ein Gesetz zur Entscheidung meh⸗ Beweis⸗Interlokuts in Civil⸗ die Erfordernisse zur Rechtsbeständi ein Ehescheidungs⸗Gesetz, ein der außerehelichen Geschlechts⸗ Gesetz über das Zunft⸗ und Innungs⸗ ieinem Einverständnisse Kein solches war
den schon erwähnten, treffenden Punkten erseh au i Expropriations⸗Gesetz,
noch über ei ( Wirkung des
rerer Kontroversen über die ein Gesetz über sionen der Frauenzimmer, Gesetz über die rechtlichen Gemeinschaft, ein wesen und eine zwischen Regierung und unter den Ständen selb Die ständischen des Civil⸗Prozesses unter Beibehal im Einzelnen nach dem 2 ‚ und unter Beschränkung der Iustanzen, so gerichten sind genehmigt worden, auf eine Kirchen⸗ und Presbyterial⸗Ordnung.
bei Interces
allgemeines Vormundschafts⸗Ordnung zu Ständen gekommen ist. st hinsichtlich einer Landgemeinde⸗Ordnung zu Anträge auf ein Judengesetz, auf Revision tung der Verhandlungs⸗Maxime, Instructions⸗Verfahren modifizirt wie auf Ein⸗
werden soll nicht aber der
führung von Schieds
Am 30. Juni hatte zu Frank⸗ Buchhändler⸗Versammlung statt,
süddeutschen Buchhändler⸗ Es fanden sich in derselben, mit Aus⸗ aus denen der beab⸗
Freie Stadt Frankfurt. furt eine Sitzung der die Gründung zur Aufgabe gemacht hat. chweiz, alle Staaten repräsentirt, vwerden soll, nämlich Bayern, Württemberg, Hessen⸗Darmstadt, Kurhessen, 48 bis 50 Firmen vertreten. Der Verein wird genannten Länder so sollen auch die österreichischen den Buchhändlern
nahme der S sichtigte Verein gebildet; Baden, Rheinpreußen,
Frankfurt; im Ganzen waren den Verhandlungen ergaben sich folgende Resultate: sich, mit Zuziehung der Schweiz, ausdehnen; ist derselbe konstituirt,
zur Theilnahme eingeladen werden; Niederlande ist es überlassen, sich mit den nden Rayons von Baden und Rhein⸗Preußen die Zulässigkeit
Nassau und
a‿ναααααreeeeheen
auf die eben
Buchhändler des Elsasses und der ihnen am nächsten liege über ihre Theilnahme am Verein zu verständigen; zum Verein soll auf alle diejenigen erstreckt werden, welche sich dem „ordnungsmäßigen“ Betrieb des Buchhandels unterziehen; ein ge⸗ reßgelter Termin ward angenommen, an welchem künftig Abrechnung und Zahlung stattfinden soll, und hierzu der dritte Montag im Juni es sthr Jahres festgesetzt; was die Wahl des Versammlungsorts henris, so entschieden sich die Meisten vorläufig für Frankfurt. — e 8 8v. im Lokal der alten Börse die Abrechnungen üs furt anwesenden Buchhändler, die zwar persönlich noch nicht zahlreich versammelt waren, aber doch durch Bevollmächtigun⸗ hung sehr bedeutend repräsentirt zu sein
gen in pekuniärer Bezie
hehueeneeeseeEee
ns Frankreich.
30. Inni. Der Gesetz⸗Entwurf über die Central⸗ Eisenbahn von Orleans nach Vierzon und über ihre doppelte Verlän⸗ gerung nach Limoges und Clermont, hat bei den Deputirten nur wenig Widerspruch gefunden. Die dazu vorgeschlagenen Amendements wurden wieder zurückgenommen. Die Hauptbestimmungen des Ge⸗ setzes sind, daß die Regierung ermächtigt ist, mit einer Actien⸗Com⸗ pagnie über die Schienenlegung und über den Betrieb, der auf eine Dauer von 40 Jahren, aber nicht auf länger in Pacht gegeben wer⸗ den darf, zu unterhandeln, und daß, wenn sich zwei Monate, nach der Publication des Gesetzes keine Compagnie zur Uebernahme unter den festgestellten Bedingungen bereit zeigt, der Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten die Schienen der Bahn von Orleaus nach Vierzon auf Kosten des Staats legen lassen kann, für welchen Fall ihm ein Kredit von 6,500,000 Fr. bewilligt ist. Der ganze Gesetz⸗Entwurf wurde mit 196 gegen 48 Stimmen angenommen. Dann schritt man zur Berathung über die von Paris nach Straßburg anzulegende Bahn, die letzte, welche in dieser Session noch rückständig ist. Die Herren Houzeau⸗Muiron und General Paixhans bekämpften aus strategischen, kommerziellen und ökonomischen Rücksichten die vorgeschlagene Richtung durch das Thal der Marne und wollten, daß die Bahn in ihrer ersten Strecke durch die Thäler der Oise und Aisne geführt werde. Nächsten Mon⸗ tag wird diese Frage ausführlicher diskutirt werden, wenn der erste Artikel des Entwurfs zur Erörterung kommt.
Alle Pairs und Deputirte, die bei der Bildung der Compagnieen für die den Kammern zur Berathung vorliegenden Eisenbahnen be⸗ theiligt sind, sollen in Folge des Cremieuxschen Amendements gestern ihre Entlassung eingereicht haben.
Zur Aufklärung der öffentlichen Meinung über die Apanagen der Königlichen Prinzen und Prinzessinnen enthält der heutige Mo niteur Folgendes:
Man hat viel von der Frage über die Dotation der Königlichen Fa⸗ milie gesprochen; sie ist aber niemals diskutirt worden. Daher haben sich so viele und bedeutende Irrthümer hierüber im Publikum verbreitet. Diese Irrthümer wurden von den Factionen, die gegen den durch die Revolution Jon 1820 begründeten Thron feindliche Gesinnungen hegen, theils erfunden, theils beglaubigt und fortgepflanzt. Daraus ist ein großes politisches Uebel entsprungen. Nicht nur haben der König und die Königliche Familie eine Ungerechtigkeit erleiden müssen, sondern man hat den König auch unwür⸗ dig verleumdet; man hat seine Lage und seine Zwecke dem Lande mit Hülse der hinterlistigsten Lügen und in den schuldvollsten Absichten im fal⸗ schesten Lichte dargestellt. Nothwendigkeit und Pflicht erheischen es, dieses Werk der feindlichen Factionen zu zerstören, die Wahrheit im Rechtsstand und in dem Sachverhälmiß dieser wichtigen Frage wiederherzustellen und alle Rechtschaffenen und Aufrichtigen, die auf so beklagenswerthe Weise irregeführt worden, darüber aufzuklären. 8
In rechtlicher Hinsicht wird die Frage jetzt durch Artikel 21 des Ge⸗ setzes vom 2. März 1832 geregelt, der die Civil⸗Liste der gegenwärtigen Regierung festgestellt hat und Folgendes bestimmt: „Im Fall der Unzu⸗ länglichkeit der Privat⸗Domaine sollen die Dotationen der nachgeborenen Söhne des Königs und der Prinzessinnen seiner Töchter durch besondere Gesetze weiter geordnet werden.“ Vor diesem Gesetz und in dem Augen⸗ blick, wo die Revolution von 1830 vollbracht wurde, befand sich das Haupt des Hauses Orleans im Besitz alles dessen, was von der früheren Apanage seines Hauses noch übrig war, kraft Art. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1825, welcher also lautet: „Die dem Orleansschen Zweige in Folge der Königlichen Verordnungen vom 18. und 20. Mai, vom 7. Oktober und 17. Novem⸗ ber 1814 zurückgegebenen und von der für Monsicur, den Bruder des Königs Ludwig XIV. zu seinen und seiner männlichen Nach⸗ kommenschaft Gunsten ausgesetzten Apanage herrührenden Güter sollen unter denselben Titeln und Bedingungen im Besitz des Hauptes des Or⸗ leansschen Zweiges bleiben, bis zum Aussterben seiner männlichen Nach⸗ kommenschaft, in welchem Fall sie an die Staats⸗Domaine zurückfallen.“ Zu den Bedingungen, welche auf diese Weise kraft des alten Staatsrechts, fraft der Präcedenz⸗Beispiele und des Gesetzes von 1825 an den Besitz der Orleansschen Apanage geknüpft waren, gehörten namentlich die drei folgen⸗ den: 1) Der im Besitz der Apanage befindliche Prinz mußte davon den Prinzen seinen Söhnen und Brüdern einen Rechtstheil und den Prinzessinnen seinen Töchtern und Schwestern eine Aussteuer geben; 2) wenn dieser Prinz auf den Thron gelangte, wurde seine Apanage von Rechts wegen mit der Kron⸗ Domaine vereinigt, die vor 1791 von der Staats⸗Domaine nicht unterschieden war; 3) diese Vereinigung eröffnete in dem Augenblick, wo sie vor sich ging, den Prinzen des apanagirten Zweiges, welche sie ihres eventuellen Erbrechts auf die Apanage beraubte, das Recht, für sich selbst eine besondere und unter gleichen Titeln und Bedingungen auf ihre männliche Linie übertragbare Apanage von der Krone zu fordern. Das Gesetz vom 15. Januar 1825 hat diese Bedingungen und Rechte förmlich aufrecht erhalten. Die Revo⸗ lution von 1830 führte zu deren Anwendung. Kraft der Thron⸗Besteigung des Königs und durch den 4ten Artikel des Gesetzes vom 2. März 1832 wurde die Orleanssche Apanage mit der Kron Domaine vereinigt. Die Prinzen nachgeborenen Söhne des Königs fanden sich auf diese Weise des eventuellen Erbfolge ⸗Rechts beraubt, welches ihnen der Ite Artikel des Gesetzes vom 15. Januar 1825 zusicherte. T. aher und kraft der auf Billigkeit beruhenden Gesetze eröffnete sich für sie das Recht auf eine Entschädigung. Dieses Recht hat der Llste Artikel des Gesetzes vom 2. März 1832 anerkannt und gehei⸗ ligt, indem es dort heißt: „Die Dotationen der nachgebornen Söhne des Königs und der Prinzessinnen seiner Töchter sollen durch besondere Gesetze weiter geordnet werden.“ Nur in diesen Worten war der 20ste Artikel des Gesetz⸗Entwurfs über die Civilliste abgefaßt, welcher am 3. Oktober 1831 von Herrn Casimir Perier der Deputirten⸗Kammer vorgelegt wurde. Aber in Folge eines von den Kammern angenommenen und vom Könige bestätigten Amendements lautete dieser Artikel, der nun der 21ste Artikel des Gesetzes vom 2. März 1832 wurde, definitiv folgendermaßen: „Im Fall der Unzulänglichkeit der Privat⸗Domaine sollen die Dotationen der nachgebornen Söhne des Königs und der Prin⸗ zessinnen seiner Töchter durch besondere Gesetze weiter geordnet wer⸗ den.“ Also fordert das Gesetz, daß, wenn den nachgeborenen Söhnen des Königs und den Prinzessinnen seinen Töchtern das Recht auf solche durch besondere Gesetze zu ordnende Dotationen zustehen soll, die Privat⸗Domaine unzulänglich sein müsse, um dafür zu sorgen. Wenn aber diese Unzulänglichkeit vorhanden ist, dann ist auch das Recht vorhanden; die Dotationen müssen bewilligt und durch besondere Gesetze geordnet werden. So steht es um das Recht in dieser Frage, ein Recht, welches durch die alten Grundsätze der Monarchie, durch das Gesetz vom 15. Januar 1825 und durch das vom 2. März 1832 förmlich festgestellt und geheiligt ist.
Es ist also, wenn es sich von dieser Frage handelt, nur der eine Punkt zu untersuchen, ob die Privat⸗Domaine des Königs unzulänglich ist, um für die Dotationen zu sorgen. Eine aufmerksame Prüfung dieses sachlichen Punktes kann jedoch keinen Zweifel in dieser Hinsicht bestehen lassen. Als Herzog von Orleans und vor seiner Thronbesteigung hatte der König in seinem väterlichen Nachlasse 31 Millionen gerichtlich festgestellter Schulden und nur 16 Millionen an Werthen vorgesunden. Nur vermittelst Verwen dung eines Theils der unangreifbaren Einkünfte seiner Apanagegüter konnte er in einem Zeitraum von 12, bis 13 Jahren eine Liquidation zu Stande bringen, die noch jetzt seiner Privat⸗Domaine Lasten auferlegt. Die ganze Entschädigungs⸗Summe von 5 Millionen, welche der König als Herzog von Orleans, kraft des Gesetzes vom 27. Aprik 1825 erhielt, wurde durch die Vollendung und Verschönerung des jetzt, als ehemaliger Theil der früheren Apanage, der Kron⸗Domaine einverleibten Palais⸗Roval auf⸗ gezehrt. Und doch, abgesehen von den Lasten des Königthums, für welche durch die Civilliste Vorsorge getroffen ist, stiegen die dem König für den Unterhalt der Königlichen Familie auferlegten Lasten und steigen noch 1g-. lich. Als vor mehr als einem Jahrhundert der Herzog von Orleans, 98 urgroßvater des Königs, während der Minderjährigkeit seines Nte, ee Königs Ludwig XV., mit der Regentschaft bekleidet wurde, weigerte jeser
Fürst sich nicht nur beharrlich, aus den Einkünften des Staats etwas an⸗
unehmen, da er fand, daß sein persönliches Vermögen und seine Apanage ge 2 ineymen, fand, daß sein pers N&&***
ihm diese Zuflucht entbehrlich machten, sondern er ließ auch noch auf seine Kosten während der Regentschaft die Kanäle von Orleans und Loing bauen und kontrahirte bedeutende Schulden, um diese große Arbeit zu vollenden. Der König liquidirte seit seiner Rückkehr nach Frankreich im (Jahre 1814, als Herzog von Orleans und Erbe des Regenten, den letzten Theil dieser Schulden; und um die Ausgaben seiner Krone und sei⸗ ner Familie zu bestreiten, welche seine Civil⸗Liste und seine Privat⸗Domaine zusammen nicht deckten, sah der König sich vor einigen Jahren genöthigt, die ihm aus dem Eigenthum eben dieser vom Herzog von Orleans dem Regenten und auf dessen Kosten angelegten Kanäle verbliebenen Trümmer bei der Depositen⸗ und Consignations⸗Kasse zu verpfänden. Weder in der Verwaltung der Civil Liste noch der Privat⸗Domaine des Königs herrscht irgend eine persönliche Verschwendung oder irgend eine Unordnung. Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Adelaide, Schwester des Königs, gab und giebt ihm noch täglich Beweise einer Hingebung und eines Edelsinnes, die selbst im Schooße der durch die innigste Zärtlichkeit vereinigten Familien fast ohne Beispiel sind. Indeß um den Lasten Genüge zu thun, die ihm als König und als Vater auferlegt sind, hat der König sich gezwungen gese⸗ hen und sieht sich noch gezwungen, von Tag zu Tag wachsende Schulden zu kontrahiren, die seiner Privat⸗Domaine zur Last fallen, welche bis jetzt das einzige väterliche Erbe der Prinzen seiner nachgeborenen Söhne und der Prinzessinnen seiner Töchter ausmacht. Ein solcher Zustand der Dinge ist den Grundsätzen der Gerechtigkeit, den Rathschlägen der Politik, der Würde des Landes und der Würde der Krone zuwider. Nach strengem Necht und nach dem Wortlaut unserer Gesetze gebühren den nachgeborenen Prinzen und den Prinzessinnen der Königlichen Familie Dotationen, denn die Privat⸗Domaine reicht nicht hin, um für sie zu sorgen. Es ist eine Ver⸗ letzung der Billigkeit, daß die nachgeborenen Söhne und die Töchter des Königs, gerade um seiner Thronbesteigung willen, die Rechte verlieren sollen, die ihnen zugestanden hätten, wenn der König Herzog von Orleans geblieben wäre, und daß das, was durch die Erhebung der Aeltesten ihres Hauses dessen Größe ausmacht, der Lage der jüngeren Zweige einen so schweren Eintrag thun soll. Eine für die Zukunft sorgende Politik räth es und das dauernde Staatswohl erheischt es, daß die ganze Königliche Familie stark konstitnirt sei, und daß die jüngeren Zweige stets auf der Linie des Ranges erhalten werden, den sie um diesen Thron einnehmen, welchen sie stützen sollen, und auf den ihnen ein eventuelles Recht angewiesen ist. Endlich will es die Ehre des Landes und des Thrones, daß die von ihren gemeinsamen Fein⸗- den verbreiteten Verleumdungen feierlich Lügen gestraft werden. Bevor diese ernste Frage zweckmäßig den Kammern zur Prüfung vorgelegt werden kann, müssen alle guten Bürger, alle gerechten und verständigen Männer über die wahre Sachlage aufgeklärt werden und selbst dazu bei⸗ tragen, dieses Gewölk von groben Irrthümern und treulosen Lügen zu ver⸗ scheuchen, welches so mühsam zusammengehäuft worden, um Rechte und Thatsachen in den Augen des Landes zu verdunkeln. Man hat oft in Frankreich gesagt: „Wenn der König es wüßte!“ Die Regierung des Königs sagt jetzt: „Frankreich soll es wissen!“ Frankreich wird nicht wol⸗ len, daß die Königliche Familie unter unserer constitutionellen Monarchie nicht die Rechte und die Lage behalte, die gesetzlich der Familie des Herzogs von Orleans verbürgt waren. 1
Die Deputirten⸗Kommission, welche mit Prüfung des Unter⸗ richts⸗Gesetzes beschäftigt ist, hat so eben einen Beschluß gefaßt, der viele Schwierigkeiten vereinfachen könnte; sie beantragt einstimmig die Abschaffung der Abgabe, welche von den Schulen an die Uni⸗ versität entrichtet werden muß. Man zweifelt nicht an der Annahme dieses Amendements, da die Universität selbst die Unmöglichkeit ein gesehen zu haben scheint, jene monopolistische Auflage, die durch die Kaiserlichen Dekrete eingeführt wurde, noch länger zu behaupten.
Schon in der Pairs⸗Kammer hatte sich am Schluß ihrer, langen De⸗ batten über das Unterrichts⸗Gesetz ihr Präsident in diesem Sinne ausgesprochen, und auch der Unterrichts⸗Minister hat Aehnliches ver⸗ lauten lassen. Diese Abgabe brachte dem Staat im Durchschnitt jährlich 1,569,480 Fr. ein, wovon etwa die Hälfte von den König— lichen Colléges bezahlt wird. 8
Das Journal des Débats meldet, daß zu allgemeinem Er⸗ staunen am 5. Juni zu Tunis das von den Gerichten des Bey's über den englischen Unterthan Paul Huereb ausgesprochene Todes⸗Urtheil vollstreckt worden. Der Verurtheilte wurde in seinem Gefängniß auf der Goulette erdrosselt. Da keiner seiner Landsleute bei der Hinrich⸗ tung als Zeuge zugegen sein wollte, so mußte Sir Thomas Reade, der englische Konsul, sich damit begnügen, den Bruder seines Kammer⸗ dieners an Ort und Stelle zu senden, um die wirkliche Vollziehung des Urtheils konstatiren zu lassen. „Zum Glück“, sagt das franzö⸗ sische ministerielle Blatt, „ist unsere Flagge nicht von der Brandmar⸗ kung eines für die Christenheit so schmachvollen Ereignisses betroffen worden; Herr von Lagau, unser General⸗Konsul, hatte dafür gesorgt, daß sie an diesem Tage weder auf der Rhede wehte, von der das Dampf⸗ boot „Caméléon“ sich 24 Stunden lang entfernt hielt, noch auf dem Kon⸗ sulats-Gebäude zu Tunis. Seiner Energie ist es zu danken, daß dieser traurige Vorfall für uns nicht die schlimmen Folgen haben wird, die davon zu befürchten waren. Es ist dadurch sogar eine prinzipielle Erklärung zu Gunsten der in Tunis ansässigen Franzosen veranlaßt
worden, denn Herr von Lagau hat kraft seiner Instructionen gegen
jede Folgerung protestirt, die aus jenem Verfahren etwa zu ihrem
Nachtheil gezogen werden könnte, und er hat dem Bey angedeutet, daß Frankreich sein Jurisdictionsrecht über unsere zu Tunis sich auf⸗ haltenden Landsleute zu behaupten gesonnen sei. Die Wohlthat die⸗ ser Manifestation erstreckt sich auf alle Unterthanen derjenigen euro⸗ päischen Mächte, deren Agenten den ehrenhaften Gesinnungen des Repräsentanten unseres Landes bei dieser Gelegenheit sich anschlossen.“
*. Paris, 30. Juni. Der offtzielle Moniteur bringt heute einen längeren wichtigen Artikel, der nicht verfehlen kann, großes Auf sehen in ganz Frankreich zu erregen. Er betrifft die so vielfach und leider meist auf so gehässige Weise besprochene Frage der Dotation der Prinzen und Prinzessinnen des jetzt regierenden Königlichen Hau⸗ ses. Man hatte von Seiten der Opposition erstens das Recht der Prinzen und Prinzessinnen auf eine Dotation von Seiten des Staats in Abrede zu stellen, zweitens das Unnöthige einer solchen durch Ver⸗
breitung der Meinung darzuthun gesucht, als sei die Privat⸗
sorge treffen. Der Artikel des Moniteur hat nun zum Zwecke, den Rechtspunkt klar darzustellen und nachzuweisen, andererseits die Irrigkeit des zweiten Punktes zu zeigen. Beides geschieht auf eine nicht wohl umstößliche Weise. de — her se der nächsten Session den Kammern emn Dotations Gesetz für den Her⸗ zog von Nemours, den Prinzen von Joinville und die Prinzessin Clementine, die bereits vermählt sind, vorgelegt wird. 8
6 1*
in wenigen Tagen erschöpft sein wird, nur der Bericht des Herr Hebert über das politische Wahl⸗Domizil noch vor dem Budget zur Erörterung kommen. Die Regierung legt großes Gewicht auf die Annahme der Proposition des Herrn Couture, der zufolge nur der
welcher in diesem Wahl⸗Bezirk wenigstens 50 Fr. Steuern zahlt. Bis zur Stunde brauchte man nur wenige Pfennige Steuern in einem Wahl Bezirk zu entrichten, um als in dem Wahl⸗ Bezirk politisch domizilirt betrachtet zu werden. Die Folge davon war, daß vor den großen Wahlen die sogenannten Wahl⸗Comité's in Paris eine Liste der Wahl⸗Bezirke entwarfen, wo sie durch die Einschiebung einer kleinen Anzahl von Wählern ihren eigenen Kandidaten den Sieg sichern konnten. Zu diesem Zwecke ließen sie aus dem Wahlbezirke, wo es unmöglich schien,
gegen die Regierung bei den Wahlen mit Erfolg aufzutreten, in die
““ 11“ 8 2 8
verschafft haben.
Domaine des Königs überreich, könne daher aus eigenen Mitteln dafür Vor⸗=
Man darf sonach sicher sein, daß in
Paris, 29. Juni. Von den vielen Berichten, welche zur Diskussion bereit liegen, wird, wenn die gegenwärtige Tagesordnung
Wahlmann das Stimmrecht in einem Wahl⸗Bezirk ausüben darf,
Wahl⸗Bezirke, wo der Ausgang der Wahlen zweifelhaft war, einen Zuwachs an Wahlmänner von der Opposition eintreten, und sicherten gar oft dadurch die Ernennung des Kandidaten der Opposition. Besonders ist diese Taktik den Legitimisten zu statten gekommen, welche sie 3 namentlich bei den letzten Wahlen angewendet hatten. Ja sie sind gegenwärtig beschäftigt, dafür in Paris ein permanentes Central⸗ Comité zu errichten, weil sie darauf rechnen, daß die gegenwärtige Kammer spätestens in der Session von 1846 aufgelöst werden wird, 8 wenn nicht schon vielleicht im nächsten Jahre die Regierung zu neuen Wahlen wird schreiten wollen. Die Dauer einer Kammer beträgt im Durchschnitt nur drei Jahre, obwohl nach dem Gesetz sie fünf Jahre dauern könnte. Nun ist aber die gegenwärtige Kammer so in sich zer⸗ allen, daß darin eine feste sichere parlamentarische Majorität gar nicht besteht. Die Wichtigkeit, welche das Kabinet der Annahme der Proposi⸗ tion Couture beilegt, scheint wenigstens zu beweisen, daß das Kabinet eine baldige Auflösung der gegenwärtigen Kammer im Sinne hat. Denn wie ich schon oben bemerkte, die Proposition Couture ist vor⸗ züglich gegen die Bestrebungen der Legitimisten gerichtet, welche durch die Einverleibung einer gewissen Anzahl beweglicher Wahlmänner in diesen oder jenen Wahl⸗Bezirk ihren eigenen Kandidaten den Sieg 1 bben. Vor den letzten Wahlen zählten die Legitimisten kaum zwanzig ihrer Kandidaten in der Deputirten⸗Kammer, nach den Wahlen aber besaßen sie dreiunddreißig, und sie hoffen sie bei den . Die Regier ließ daher durch Herrn Couture und Rüssorten Vorschlag bringen, wodurch bestimmt werden soll, daß für die Zukunft Niemand aus einem Wahlbezirke in einen anderen die Ausübung seines Stimmrechtes übertragen darf, wenn er nicht wenig⸗ stens 50 Fr. Steuern im letzteren Wahlbezirke zahlt. An der An⸗ ahme dieser Proposititon von Seiten der Kammer ist nicht zu zwei⸗ feln. Die betreffende Kommission trägt einstimmig auf deren An⸗ ’ Nur hat sie zur größeren Deutlichkeit die Proposition des Herrn Couture folgendermaßen redigirt: „Die direkte Steuer⸗ Fuote, welche erfordert wird, um nach dem Art. 10 des Gesetzes vom 1 April 1831 den politischen Wohnsitz in einen anderen Wahl⸗ Bezirk zu übertragen, muß das Minimum von 50 Fr. betragen.“ Sobald dieselbe von der Deputirten⸗Kammer angenommen sein wird soll sie unverzüglich der Pairs-⸗Kammer vorgelegt werden, damit sie noch vor dem Schlusse der Session durch die Königliche Sanction zum Gesetze erhoben werden könne.
nächsten Wahlen auf 60 bis 80 zu bringen.
nahme an.
& Paris, 27. Juni.
5025
52,768,617 Hektaren beträgt, ist in dem folgenden Verhältnisse auf
die einzelnen Gegenstände des Ackerbaues vertheilt: Hektaren. ““ Fr. 5,586,786 1,102,768,057 4 733 2 65 2 6 ..* 5 940,934 144,170,351 Roggen. . 2,577,2535353. 296,292,740 Gerste.... 1,188,189 137,622,401 8 71 Hafer 8 302,011,470 Türkischer ( 71,796,084 7 7 7 24 4 2 55 Wein... 69 119,029,152
““ 59,059,150 Kartoffeln ... 921,970 202, 105,866 Buchweizen 651,241 6 1 388764 1 Hülsenfrüchte 296,925 52,007,840 Gartenfrüchte 360,090 157,093,888 Runkelrüben 57,663 28,979,449 Rübsaamen.... 173,506 51,126,744 Hanf P11ööööö— 86,287,341 Flachs 98,241 57,507,216 Taback 7,955 5,483,558 Krapp 1272725 9,343,349 Hopfen 820 951,559 Kastanien 455,386 13,528,190 Maulbeerbäume.. 41,276 42,779,088 Oelbãume *“ 22,776,398 Andere Pflanzungen 64,397 12,209,868 Natürliche Wiesen 4,198,198 462,598,243 Künstliche Wiesen... . 1,576,547 .. 203,765,169 Brachfelder .... 6,763,281 92,285,902 Anger, Haiden u. s. w... 9,191,076 82,064,046 Kronwaldungen ... 52,9722 1,047,404 Staatswaldungen 1,048,907. 32,871,969 Gemeinde⸗ und Privat⸗
Waldungen 7,333,966 h Forstboden 368,705 172,081,152 1 g . vr, Bie . 868,935,736 Baumgärten u. Baumschulen 766,578, Apfelwein 84,122,137
Straßen, Flüsse, Städte ꝛc. 2,153,646
Weizen
(Wein ... (Branntw.
“ Wir sinden in der von der Regierung veröffentlichten Statistik des Ackerbaues die nachstehenden G“ über die verschiedenen Arten der Benutzung des Grund und Bodens in Frankreich. Der Flächen⸗Inhalt des Landes, welcher im Ganzen
Werth des Ertrages.
1063 terthan, obwohl von Geburt kein Engländer; er gelangte vor dem Jahre 1793 mittelst Cessions⸗Vertrages mit seinem Vater in den Be⸗ sitz einer ansehnlichen Herrschaft im Elsaß, die später von der fran⸗ zösischen Republik konfiszirt wurde. Nach dem Frieden von 1814 erklärte die französische Regierung sich bereit, die britischen Untertha⸗ nen, deren Güter von den Revolutions⸗Tribunalen konfiszirt waren, zu entschädigen, und stipulirte im Jahr 1818 zu diesem Zweck auch wirklich der britischen Regierung eine Summe im Betrage von 7,000,000 Pfd. St. Baron von Bode erhob sogleich einen Ent⸗ schädigungs⸗Anspruch. Die zur Prüfung dieser Ansprüche ernannte Kommission wies seine Forderung zurück, weil er theils sein britisches Bürgerrecht nicht genügend nachweisen konnte, theils bei der Registri⸗ rung seines Namens einige Formfehler sich eingeschlichen hatten. Die Sache gelangte alsdann vor die Landesgerichte, wo hauptsächlich zwei Einsprüche gegen das Recht des Klägers erhoben wurden, 1) daß die Cession, mittelst welcher der Baron das Gut von seinem Vater übernommen habe, nicht rechtskräftig, 2) daß die Confiscation des Gutes von Seiten des französischen Tribunals ein legaler und zu rechtfertigender Akt gewesen sei, während die Ent⸗ schädigungen nur für unrechtmäßig konfiszirtes Eigenthum („indument confisqué*) bewilligt würden. Diese beiden Einsprüche des Gehei⸗ men Raths wurden in allen früheren Instanzen, welche der Baron durchging, bestätigt, bis endlich, nachdem zahllose Petitionen an das Unterhaus, lange parlamentarische, aber erfolglose Untersuchungen veranlaßt hatten, eine sogenannte „Petition des Rechts“ (a petition of right), bei dem obesten Billigkeitsgerichte, dem Kanzleihofe, sich von Erfolg zeigte. (Man bringt nämlich eine Rechtsfrage vor einen Billigkeitsgerichtshof, den Kanzleihof, die Exchequer und das Ober⸗ haus, nur entweder in Form einer Bill (by bill or information] oder einer Petition oder Motion.) Die Untersuchung, welche vor vier Jahren der damalige Lord⸗Kanzler, Lord Cottenham, auf Grund dieser Petition einleitete, fiel zu Gunsten des b Ba⸗ rons aus, und die Regierung wurde zur Zahlung der beanspruch⸗ ten Summe verurtheilt. Gegen dies Erkenntniß aber protestirte die Krone; dem Protest ward Folge gegeben, und die letzte, in diesen Tagen beendete Untersuchung vor der Queens Bench eingeleitet. Wie vorerwähnt ist, hat hier die Jury die Ansprüche des Barons für voll⸗ kommen gerecht erklärt; aber die Krone hat auch bereits ein soge⸗ nanntes Beschränkungs⸗Statut plaidirt, wonach alle Prozesse inner⸗ halb 6 Jahren nach ihrer Veranlassung anhängig gemacht werden sollen, und der Ausgang der Verhandlungen darüber ist noch keines⸗ weges gewiß. Die Times nimmt hierbei Veranlassung, die Fehler und Mängel des englischen Civil⸗Prozesses zu rügen; der Baron von Bode habe überall seinen Prozeß gewonnen und stehe jetzt von sei⸗ nem Ziele, seinem praemium pugnae, seinen 500,000 Pfd. noch eben so fern als im Jahre 1818. -
Das erwähnte Schreiben des Missionairs Dr. Wolff, welches derselbe am 15. April d. J. aus Merve, 230 Miles von Buchara, über den schlechten Erfolg seiner Mission erlassen hat, ist „an alle Missions⸗
den, als sich für die Auswechselung entschieden, angesehen und sollen von dem⸗ selben Zeitpunkte an nur zu 4 pCt. Zinsen, so wie zu der Vergütung in Gelde für den Unterschied zwischen dem nominalen Betrage ihres Kapitals und dem — für die neue Schuld durch Uns nach Art. 6 zu bestimmenden Preise berechtigt sein. Art. 5. Die aus der in Art. 1 bezweckten Realisi⸗ rung entsprießenden Gelder, gleichwie jene, welche aus dem in das Geld⸗ seten der durch Art. 2 angedeuteten Einzeichnungen entspringen, oder auch die unter §. 7 Art. 63 des Traltats vom 5. November 1842 erwähnte Summe von 40 Millionen Gulden, welche durch Belgien an Niederland abgeführt werden kann, sollen zur Ablösung oder Auswechselung der in Artikel 3 benannten Schulden verwendet werden. Zur Ablösung und Auswechselung gemäß gegenwärtigen Gesetzes werden gleichfalls die nach Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mälz dieses Jahres (Staatsblatt Nr. 14) verfügbaren Gelder angewiesen. Art. 6. Ueberdies werden zur Ablösung oder Auswechselung der im Art. 3 bezeichneten Schulden als auch zur Deckung der in Art. 11 bezweckten Untosten und desjenigen, welches vecmöge der Festsetzungen der Art. 2 u. 3 zum Hinzubezahlen bei der Auswechselung erforderlich sein dürfte, — auf die durch Uns näher zu bestimmende Weise und Zeitpunkte Vier von Hun⸗ dert Zinsen tragende Einzeichnungen in einem anzulegenden Hauptbuch aus⸗ gegeben, welches von gleicher Beschaffenheit als das bestehende Hauptbuch der 2 ½ pCt. nationalen wirklichen Schuld sein soll, und worauf alle die für jenes Hauptbuch Kraft habenden Verordnungen unter der Bedeutung anwendbar sind, daß die ersten auf dieses Gesetz begründeten Einzeichnun⸗ gen völlig kostenfrei geschehen sollen. Diese Einzeichnungen können zu kei⸗ nem niedrigeren Preise als 95 pCt. derselben Nennbetrags ausgegeben werden. Die Inhaber derselben können vor dem 31. Dezember 1852 nicht gezwungen werden, die Ablösung davon anzunehmen. Art. 7. Nach dem letzten des Monats Dezember 1845 kann ohne nähere gesetzliche Bestim⸗ mung keine weitere Auswechselung oder Ausgabe der in gegenwärtigem Gesetze — noch auch kein Verkauf der in den Art. 1 und 2 angedeuteten Schulden mehr bewilligt werden. Art. 8. Die Aeltern, Vormünder, Ku⸗ ratoren, Sachwalter und alle anderen mit der Leitung oder Aufsicht, über die Person oder das Vermögen eines Dritten beauftragten Personen Fidei⸗ kommiß⸗ und Fruchtgebrauchs⸗Besitzer, so wie die Vorsteher von Stiftungen und Anstalten aller Art, sind ermächtigt und befugt, für die Personen,
und philanthropischen Gesellschaften, an die Gesellschaften zur Unter⸗ drückung der Sklaverei und alle wissenschaftlichen Gesellschaften in England, Frankreich, Deutschland, Oesterreich, Preußen, Rußland Schweden, Dänemark, Hindostan und Amerika“ gerichtet. Es lautet in seinem wesentlichen Inhalte wie folgt:
„Meine theuren Freunde! Seitdem ich Teheran verlassen habe, sind meine
Im Ganzen 8. 6 8 11*
Der Viehstand des ganzen Landes wird in der offiziellen Sta⸗ tistik angegeben, wie folgt:
Stück. : 399,020 33,613,990 Schsen .,968,838 301,819,337 Kühe 5,501,825 487,875,663 Kälber 2,066,849 52,936,763 Widder... 575,715 9,243,405 Hammel 9,462,180D 127,862,305 Schafe 14,804,940 135,938,491 Lämmer ... . 7,308,589 41,539,056 Schweine 4,910,7241 . 172,556,008 Ziegen 964,300 .. 8,851,451 Hengste und Wallachen.. 1,271,630 218,498,584 Stuten 1,194,23 174,709,681 Ee“ 352,635 24,626,018 Maulthiere 8.7,0.574 875,841 64,284,246 Esel 413,519 16,217,371 Im Ganzen 51,568,845 Hausthiere 1,870,572,369
Iährlicher Gesammt⸗Ertrag der Viehzucht 767,251,851 Fr.
Großbritanien und Irland.
London, 29. Juni. Der seit dem Jahre 1818 scht 3 Prozeß des Baron von Bode gegen die englißche Sea nansha ehn Entschädigungs⸗Summe von 500,000 Pfd. durchschritt in diesen Ta⸗ gen ein neues Stadium, indem die Jury der Queens⸗Bench die An⸗ sprüche des Klägers für gerecht erkannte. Trotz dieses Ausspruchs der im Laufe der 25jährigen gerichtlichen und parlamentarischen Ver⸗ handlungen sich bereits zum dritten⸗ oder viertenmale wiederholt, läßt doch die fast unauflösliche Verwickelung des englischen Civil⸗Prozes⸗ ses dem Baron nur einen schwachen Schimmer von Hoffnung auf den glücklichen Ausgang seiner Sache. Herr von Bode ist britischer Un⸗
Aussichten, meine Freunde Stoddart und Conolly noch am Leben und in Frei⸗ heit zu finden, immer trüber geworden. Ich finde zwar überall Leute, welche mir sagen, daß Beide noch am Leben sind, auch ist es wahr, daß mir der Ka⸗ lifa, der heilige Derwisch von Momr, dessen gastliches Zelt ich gestern ver lassen habe, mitgetheilt hat, daß Stoddart sicherlich am Leben ist; aber eben so gewiß ist es, daß, wenn sie noch leben, sie in dem unter dem Namen Harum Serai bekannten elenden Gefängnisse schmachten, einem Behälter, der sich dicht nehen dem Harem des Emir befindet, und ihnen jede Möglichkeit raubt, ihre Lage einem lebenden Wesen mitzutheilen. Ich richte heute, durch einen Schnee⸗ fall zurückgehalten, an Sie diese Zeilen, um Sie wissen zu lassen, daß ich in 18 8 sechs Tagen in Buchara eintreffen werde, wenn nicht anders der b — hefehl gegeben hat, mich in Tschardschu, dem ersten Gränzorte Buchara's festzuhalten. Wenn Sie nach meiner Ankunft in Buchara er⸗ fahren sollten, daß Conolly und Stoddart todt sind, oder daß mein eigenes Haupt durch den Beherrscher von Buchara gefallen ist, so ersuche ich Sie dringend, alle Ihre Kräste einem edleren Zwecke zu weihen, als den Tod dieser trefflichen und tapferen Offiziere und anderer Europäer zu rächen, ich meine nämlich, Ihre Kräfte auf die Loslaufung von 200,000 persischen Sklaven und verschiedenen Italienern, wie des Uhrmachers Giovanni, zu verwenden, welche aus Korassan und Persien nach Buchara gebracht worden sind, und von welchen Persern viele Tausende zu einem überaus unmoralischen, unnenn baren Zwecke nach Buchara und dessen Nachbarschaft hin verkauft worden sind. Sie sind nicht schwarze Stlaven, wohl aber weiße Sklaven. Auch ersuche ich Sie, wenn Sie von meiner Hinrichtung hören, eingedenk zu sein daß es ein Inde gewesen, der durch Gottes Gnade befähigt worden ist sein Leben für die Rettung des Lebens von Heiden aufs Spiel zu setzen. Und Ihr, edle Anverwandte meiner geliebten Grorgiana (Stanhope), wenn Ihr. hört, daß mein Kopf in Buchara gefallen ist, dann nehmt Euch meines Weibes und meines theuern Sohnes, Henry Drummond Charles Wolff, an. Euer ergebener Freund Dr. Joseph Wolff, ehedem Curate von High Hay⸗ land in NYorkshire.“ 3 3
8 Die Zahlung der am 1. Juli fälligen Dividenden der spanischen Zprocentigen Fonds ist jetzt angezeigt worden. Der Globe warnt bei der Gelegenheit vor allzugroßem Vertrauen in die Stabilität dieser Zahlungen und weist auf die neuen Lasten hin, welche die neueste Anleihe des Ministers Mon den spanischen Finanzen aufbürdet. 8 Nach der neuesten Zählung beträgt die Bevölkerung Londons 2,007,550 Seelen; die Sterbefälle belaufen sich nach den amtlichen Listen der letzten fünf Jahre im Durchschnitte auf 946 wöchentlich. “ Ukederlande. “ 29 Aus dem Haag, 28. Juni. Das Gesetz, die Ablösung oder Auswechselung der niederländischen Staatsschuld betreffend, lau⸗ tet wie folgt:
Art. 1. Es soll über das zum Behufe der niederländischen Regie⸗ rung in dem Hauptbuch des Königreichs Belgien eingetragene 2 ½ von Hun⸗ dert zinsende Kapital von Achtzig Millionen Gulden laut §. 6 Art. 63 des den 5. November 1842 abgeschlossenen und durch das Gesetz vom 4. Fe bruar⸗ 1843 (Staatsblatt Nr. 3) genehmigten Traktats, entweder zum gänzlichen oder theilweisen Auswechseln gegen ein gleiches Kapital zu Lasten des niederländischen Staats eingeschriebene 2 ½ % verzinsliche Schuld zur völligen oder theilweisen Realisirung derselben, jedoch nicht unter 59½ 9% des Nenn⸗Kapitals verfügt werden. Im Auswechselungs⸗Falle kann, insofern es zur Aufmunterung nöthig erachtet würde, höchstens 1 9% des Nenn⸗Betrages bei dem auszuwechselnden belgischen Kapital zu Lasten der Schatzkammer gebrachtwerden Art. 2. Auf dieselbe Weise soll mit dem unter §. 7, Art. 63 des im vor⸗ stehenden Artikel. angeführten Traktats erwähnten Kapital von 80 Millionen Gulden 2 ½ pCt. eingetragene Schuld verfahren werden, wenn auch diese Einzeichnung zur Verfügung der niederländischen Regierung gestellt werden wird. Art. 3. Die Einzeichnungen im Hauptbuch der 5 pCt. zinsenden Staatsschuld, die Loosrenten zu Lasten der überseeischen Besitzungen des Staats, die 5 pCt. Zinsen tragenden Domain⸗Loosrenten, so wie die 4 proc Schuldscheine zu Lasten des ehemaligen Amortisations⸗Syndikats sollen in den durch Uns zu bestimmenden Zeitpunkten und auf die zugleich anzuden⸗ hse We allmälig abgelöst oder gegen die laut Art. 6 darzustellenden Einzeichnungen in das hiernach zu melbende Hauptbuch für 4 von Hundert Zinsen tragende Staatsschuld ausgewechselt werden. Art. 4. Im Auswechselungsfalle soll den Inhabern der in Art. 3 genannten Schulden durch Uns eine Zeitfrist zur Definition für ihre Wahl über die Ablösung oder Auswechselung anberaumt
werden. Diejenigen, welche sich innerhalb dieser Zeitfrist nicht erklärt haben, wer⸗
welche sie vertreten, oder für die Anstalten oder Massen unter ihrer Ver⸗ waltung die in Art. 3 ausgedrückte Schuld⸗Auswechselung zu bewerkstelligen. Art. 9. Die gemäß dieses Gesetzes abzulösenden und einzuziehen⸗ den Schuldscheine mit Ausnahme jener, wovon im nachstehenden Artitel Meldung gemacht ist, werden monatlich der Allgemeinen Rechnungs⸗Kammer überliefert und vernichtet. Die eingezogenen Einzeichnungen 5 und 2 ½ pCt. nationale Schulden werden in den Haupt⸗ büchern auf die Rechnung der amortisirten Fonds übergetragen und das Hauptbuch der 5 pCt. Zinsen gebenden Schuld nach Ablauf der Vollziehung dieses Gesetzes gänzlich abgeschlossen. Art. 10. Von den abgelösten und eingezogenen Schuldscheinen wird, nachdem sie mit einem unaustilgbaren Vernichtungs⸗Zeichen versehen sind, so viel als zur Vorzeige an die belgische Regierung vermöge Art. 63 des den 5. November 1842 geschlossenen Trak⸗ tats erforderlich ist, abgesondert. Diese Schuldscheine werden, nachdem davon zu diesem Endzwecke Gebrauch gemacht worden, gleichfalls der Allgemeinen Rechnungskammer überliefert und vernichtet. Art. 11. Die zu entrichtende Courtage, welche nicht über ¼ Ct. des Nennbetrags der zu placirenden Schuld gehen darf, wird nebst den Unkosten der Ausgabe, der Auswechselung der Fonds oder Uebermachung der Gelder aus den in Art. 5 gedachten Geldern und aus dem Ertrag der nach Art. 6 unterzubringenden Einzeichnungen erledigt. Art. 12. Nach dem Anlegen des Hauptbuchs der 4 pCt. zinsen⸗ den Staatsschuld wird in dasselbe der Betrag der im Umlauf befindlichen 4 pCt. zinsenden Obligationen zu Lasten der überseeischen Besitzungen des Staats und der zu deren Erlangung ausgegebenen Recepissen eingetragen; es sei denn, daß die Inhaber in einem näher durch Uns zu 8. e.8.2 Termin und auf die durch Uns vorzuschreibende Weise erklären möchten die Einzeichnung nicht zu begehren. Art. 13. Der Allgemeinen Rechnun 82 Kammer wird täglich ein genaues Verzeichniß der abgegebenen 8 zum Eintragen in das neue Hauptbuch der 4 pCt. zinsenden Schuld erth ger Ueber die vermöge dieses Gesetzes zu bewerkstelligende Plazirung , Ausgabe und Auswechselung von Schulden wird der Allgemeinen R 8 nungs⸗Kammer besondere Verantwortung gethan und durch dieselbe met ihrem Jahres-Bericht den Generalstaaten mitgetheilt. Art. 14 Wenm Inhaber von Kapitalien, wem sie auch zugehöͤren möchten, die nach 8. . gebenss se en nüelesh zur Ablösung oder Austvechfelung 2 gerufen werden, während zehn Jahre nach dem dazu anberaumten Te 14 unterlassen, die Ablösung oder im Fall des 2 EeexF9 9, beabsichtigten Zuschuß zu S. sind b.-l Ke .. 1 E11““ verlustig. Falls bei der ersten Ansgabt öpfende ulden Zinsenscheine abgegebe 3 “
selben nach Verlauf von 5 Fe beegehee Derm
Ntalien
Ueber die bereits mehrfach erwähnte Unternehmung der italie schen Flüchtlinge von Korfn aus haben wir auf außerordenilichem Wege aus Neapel folgende weitere Nachrichten erhalten: Nachdem sie am 16. Juni an der Küste von Calabrien in d Provinz Catanzaro gelandet waren und 3 Tage lang ein Züsane 8 treffen mit den gegen sie ausgeschickten, aus Bürgergarden besteh 5 Truppen vermieden hatten, rückten sie am 19ten gegen S wo um Mitternacht ein Gefecht stattfand, wobei der Gemeinde steher des Ortes und ein Gendarm auf dem Platze blieben. Hiernaf be. gaben sich die Aufrührer nach San Giovani in Fiore um hege. gegen Cosenza vorzurücken, wo sie die bei Gelegenheit der jüngst 8 Unruhen Verhafteten und Verurtheilten zu befreien beabsichtigten Sxen San Giovani wurden sie indessen von neuem von den Vüegergaesas angegriffen, wobei 3 der Rebellen auf dem Platze blieben, 2 schw 8 verwundet und 14 zu Gefangenen gemacht wurden. 88 8
-
“ „ . 8 9 8 .8 1 EE1“ , e Konstantinopel, 19. Juni. Die Mitglieder des Sanitäts Raths haben dem Sultan durch den Muschir don Topchana, M 8 med Ali, eine Adresse überreichen lassen, worin sie ihren Dank dafür aussprechen, daß er sich bei der Rückkehr von seiner Reise den 58 geschriebenen Quarantaine⸗Förmlichkeiten unterworfen. Der Sultan nahm die Adresse sehr gnädig auf und ließ dem Sanitäts⸗Rathe n Wohlgefallen zu erkennen geben. 6 Die hier angekommenen gefangenen albanesischen Häuptlinge be⸗ finden sich im Gefängnisse des Seriaskeriats und sollen vor Gericht gestellt werden. Mit dem Dampfboote aus Salonichi erwartet man noch einige ihrer Genossen, so wie verschiedene Dokumente, die sich die Empörung und die von den Rebellen verübten Gräuel 94 ziehen.
E1““
8
Alerar 1, 888 maZ187838. J45,8. 88 1 . Mehmed Ali schei t den Vorschlägen des zur Regulirung des vedechansseer. eh berufenen Herrn Rossin nicht einverstanden, und hat nun eine aus den Herren Kani Bei, G. Gibara und Heideck bestehende Kommission mit der Finanz⸗Reform beauftragt. Einstweilen sind die Unterbeam⸗ ten und das Gehalt vermindert worden, währ die höheren auf ihren Posten bleiben. Hlig ZZ