3 1 5 in der
arteien vor den Schiedsmännern 1
4 — —⸗ der Verklagte zur Vergleichs⸗-Ver geladen werden. In der Vorladung ist „ er ägers, der Gegenstand der Klage, Tag und Stunde des Ter — d Wohnung des Schiedsmannes bekannt zu machen,
mins und Nams, u mmauzufügen, daß er, wenn er sich auf einen Benranngah cben sonst am Erscheinen verhindert wird, dies — be nnden vor dem Termin dem Schiedsmanne anzuzeigen habe, spatrsten⸗ Us er in eine Geldbuße von 5 Sgr., an die Orts⸗Armenkasse widrigenfa falle. Die Wahl der schriftlichen oder mündlichen Vorladung jahlbar, saüsch den Schiedsmännern überlassen. Von denselben kann jedoch dfe bnegung einer Ordnungsstrafe sehen “ nur dann veran⸗ te je Vorladung schriftlich erfolgt ist. laßt perden, dend, Porladung scriftlich, so muß dieselbe dem Verklagten 8 inen glaubhaften Mann eingehändigt und der Empfang derselben gn. besonders beizufügenden Insinuations⸗Dokument von dem Ver⸗ 84 bescheinigt werden. Außerdem hat auch derjenige, dem die Insinua⸗ ₰ übertragen worden, die richtige Ablieferung auf dem Insinuations⸗Do 8 ment zu attestiren und das letztere demnächst dem Schiedsmann zurück⸗ 8 eben. Wird die Vorladung dem Verklagten persönlich zugestellt, so steht 2— Letzteren frei, sich sogleich gegen den Boten auszusprechen, daß er sich auf den Vergleich nicht einlassen wolle, und dies auf dem Insinuations⸗
ent zu vermerken. 2 Eisceint der Verklagte in dem festgesetzten Termine nicht, ohne
inem Ausbleiben dem Schiedsmann vorher weder im Insinuations⸗ noch sonst schriftlich oder mündlich Anzeige gemacht zu haben, so hat der Schiedsmann den Verstoß der Polizei⸗Obrigkeit des Orts, in den Städten dem Magistrat und auf dem Lande dem Inhaber der Polizeigewalt anzuzeigen und diesen die Festsetzung und Einziehung der verwirkten Ord⸗ nungsstrase zur Orts⸗Armen⸗Kasse zu überlassen. Diese Ordnungsstrafe sömmt der Armen⸗Kasse derjenigen Stadt oder Landgemeinde zu, 1³ deren Bezirk der Bestrafte F Der Schiedsmann darf sich mit der Empfang⸗
des Geldes nicht befassen. b euals Glaubt der Verttagte gegründete Einwendungen gegen die Zah⸗ lung der Ordnungsstrafe machen zu lönnen, so bleibt es ihm überlassen, sich mit seinem Gesuch an die Polizet,Obrigkein dfs g zu wenden, ge⸗
eren Entscheidung kein weiterer Rekurs zulässig ist. 8 8 Der PrewveAe ist befugt, für die schristliche Vorladung des Ver⸗ klagten, mit Einschluß des Insinuations⸗Dokuments 22 Sgr. Kopialien zu liquidiren und diese nebst den etwanigen baaren Auslagen für den Boten von dem Kläger vorschußweise einzuziehen. Inwiefern der Letztere dem⸗ nächst eine Erstattung derselben vom Verklagten zu verlangen berechtigt sei, ist, sofern der Vergleich darüber nichts bestimmt, nach den in den 88. 31 und 32 der Verordnung enthaltenen Vorschriften zu beurtheilen. Sämmt⸗ liche Schiedsmänner, so wie die betheiligten Gerichts⸗ und Verwaltungs⸗ Behörden der Provinz Schlesien, werden hierdurch angewiesen, sich nach den vorstehenden Bestimmungen zu achten. Berlin, den 14. Juni 1844. 11He Justiz⸗Minister— Der Minister des Innern 1 Mühler. 8ö8örraf von Arnim.
Provinz Westphalen. Der zu Münster bestehende evangelische Verein der Gustav⸗Adolph⸗Stiftung hielt am 25. Juni in der dortigen evangelischen Kirche seine erste Haupt⸗Versammlung mit⸗ tels einer kirchlichen Feier, der ersten, welche, nach einer Angabe des Westphälischen Merkur, in dieser Art in Rheinland⸗Westphalen stattgefunden hat. Im Verhältniß der kurzen Zeit seines Bestehens und der zu seiner Verfügung gestellten Kräfte, hat sich der münster⸗ sche Verein besonders günstiger Fortschritte zu erfreuen. In West⸗ phalen haben sich ihm bereits 11 Zweig⸗Vereine angeschlossen. „Von den eingegangenen Beiträgen sind bedeutende Unterstützungen für in⸗ ländische dürstige Gemeinden reservirt, und andere Gaben der Liebe
an arme Gemeinden in Belgien, Böhmen und Oestrreich abgesandt worden. Der Erzvischof von Köln geyt vicht nach Lpysvpringe, sondern besinder sich seit dem 4. Juli im Soolbade bei Unna.
Ausland.
e88 BDPeutsche Bundesstaaten.
Königreich Hannover. Ein Schreiben aus Hannover vom 7. Jull (im Hamburger Korrespondenten) erklärt die von Osnabrück aus durch die deutschen Blätter in Umlauf gesetzte Nachricht, daß die Gewerbesteuer für Geschäfts⸗Reisende, die dem Zoll⸗Vereine angehören, im Hannoverschen von 30 auf 60 Rthlr. erhöht werden solle, für durchaus ungegründet und erdichtet. „Hier im Königreiche“, heißt es in dieser Berichtigung, „weiß Jeder, daß die Reisenden auswärtiger Handlungen bis vor kurzem eine Gewerbe⸗ steuer von 30 bis 150 Rthlr. jährlich zu zahlen hatten (nach dem Umfange ihrer Geschäfte), daß aber die Regierung der Stände⸗Ver⸗ sammlung in gegenwärtiger Düt einen Gesetz⸗Entwurf vorgelegt hat, wonach die Gewerbesteuer für Reisende auswärtiger Fabriken und Handlungshäuser, ohne weitere Rücksicht auf den Umfang ihrer Ge⸗ schäfte, eine Gewerbesteuer von nur 30 Rthlr. jährlich zu entrichten haben sollten. Die Stände⸗Versammlung hat diesen Gesetz⸗Entwurf berathen und ihre Zustimmung gegeben und das betreffende Gesetz ist denn auch vor wenigen Wochen bereits publizirt worden. Wäh⸗ rend also jene Notiz behauptet, die Gewerbesteuer solle von 30 auf 60 Rthlr. erhöhet werden, ist dieselbe umgekehrt so eben erst von 30 — 150 Rthlr. auf 30 Rthlr. herabgesetzt worden.“
1094
Großherzogthum Baden. Se. Königl. Hoheit der Groß⸗ herzog ist am 7. Juli, aus der Schweiz kommend, wiederum in Karls⸗ ruhe eingetroffen.
Herzogthum Sachsen⸗Altenburg. Der Herzog hat sich mit Höchstseiner Familie in das Bad Kissingen begeben und wird von dort aus nach Karlsruhe zum Besuch bei der Schwester der Herzogin, der Markgräfin Wilhelm von Baden reisen. — Nach Ver⸗ fluß der laufenden Finanz⸗Periode wird das altenburger Linien⸗Mi⸗ litair im Wesentlichen die Uniformirung der preußischen Infanterie erhalten. Wie die Deutsche Allgemeine Zeitung meldet, müssen die neu eintretenden Ofsiziere, auf Anordnung des Herzogs, jetzt auch in Preußen das dortige Offizier-Examen ablegen.
Krankreich. 8
Paris, 7. Juli. Das Journal des Débats findet sich
heute zu noch einigen Berichtigungen der oppositionellen Angaben über das Privat⸗Vermögen des Königs und seiner Familie veranlaßt und erklärk, es werde seine Widerlegungen fortsetzen, also den Artikel des Moniteur ergänzen, so lange die Verleumdung nicht ermüde, in dieser Sache ihr Haupt zu erheben. Ein legitimistisches Journal hatte nämlich gestern behauptet, der König, als Herzog von Orleans, und Mad. Adelaide, seine Schwester, hätten drei Erbschaften ange⸗ treten, die ihnen bedentende Emigranten⸗Entschädigungen eingebracht: 1) die des verstorbenen Herzogs von Orleans, ihres Vaters; 2) die der Herzogin von Bourbon, seiner Schwester und ihrer Tante; 3) die ihrer Großtante, der Prinzessin von Conti (geb. Modena), Schwester der Herzogin von Penthibvre, ihrer Großmutter von mütterlicher Seite und Enkelin des Regenten. Hierauf erwiedert das ministerielle Blatt: „Was die erste Erbschaft betrifft, so ist der Zustand, in welchem dieselbe ihnen zufiel, hinreichend erwiesen und liegt klar vor den Au gen des Publikums. Die Liquidirung der Entschädigungen in Folge des Gesetzes vom 27. April 1825 hat weder dem Könige, noch der Prinzessin seiner Schwester etwas eingebracht, da die Aktiva L8 den Passivis weit überstiegen wurden. Was die beiden anderen Erbschaf ten anbelangt, so hat die Herzogin von Bourbon nichts als ihr pa⸗ riser Hotel hinterlassen und dasselbe an Mad. Adelaide vermacht, mit der Bedingung, das dabei eingerichtete Hospiz zu unterhalten, welches Mad. Adelaide von dort nach dem zu diesem Zweck angekauften und durch neue Bauten vergrößerten Enghienschen Hause in der Picpus⸗ straße hat verlegen lassen. Die Prinzessin von⸗ Conti hat nichte hin⸗ terlassen als Bitten, einige Pensionen aus Liebe für ihr hebenten fortzuzahlen. Weder die eine, noch die andere dieser Erb⸗ schaften gaben Anlaß zu einer Entschädigungs ⸗ Liquidation. Wir werden am Ende in der That eine Diskussion nicht mehr be⸗ dauern, die uns Gelegenheit giebt, ein für allemal auf die gegen die Königliche Familie gerichteten gehässigen Verleumdungen zu antwor ten; und wenn wir uns auch nur darauf beschränken, blos einfach die Thatsachen darzustellen, wie sie sind, werden wir doch gewiß frü⸗ her oder später der Sache der Wahrheit und Gerechtigkeit den Sieg verschaffen.“ Auch die Presse, welche sich anfangs sehr ironisch über den Artikel des Moniteur äußerte und denselben für höchst ungeschickt erklärte, kann jetzt doch nicht umhin, zur Beseitigung fal⸗ scher Behauptungen über die Einkünfte der Königlichen Fa⸗ milie beizutragen, ohne daß sie deshalb ihre Ansicht über die Unangemessenheit des offtziellen Artikels gerade zurücknehmen will. Ihre Entgegnungen sind ebenfalls hauptsächlich an die legitimistischen Blätter gerichtet. Hervorzuheben ist besonders, was se über die Erbschaft des Herzogs von Aumale sagt. Da nämlich ein Artikel des Civik⸗Gesetzbuchs dem Vater den Nießbrauch des Ver⸗ mögens seiner minorennen Söhne verleiht, so hat man ohne Weite res die Einkünfte der vom Prinzen von Condé an den Herzog von Aumale vermachten Güter dem Könige zugezählt und dadurch dessen Aktiva um 2,310,000 Fr. vermehrt. Nun ist aber der Herzog von Aumale bereits 22 Jahr alt, also seit vier Jahren majorenn, folglich auch so lange schon eigener Herr seiner Einkünfte, wenn diese nicht, wie die Presse hinzufügt, für jetzt durch die aus früherer Zeit darauf lastenden Verpflichtungen aufgezehrt würden.
Die Kommission, welche den Vorschlag des Herrn Chappuys de Montlaville über den Zeitungsstempel zu prüfen hat, und zu deren Be⸗ richterstatter Herr Achille Fould ernannt ist, stimmt gegen die Abschaffung des Stempels von Zeitungen und periodischen Schriften und gegen die Besteuerung der Annoncen; ihr Vorschlag geht dahin, die Ab⸗ gabe ohne Unterschied der Größe des Blattes auf 4 Centimes fest⸗ zusetzen.
Zu Toulon ging nach Korrespondenzen aus Oran vom 22. Juni das Gerücht, daß Marschall Bugeaud vom Kaiser Abd el Rahman die Absetzung El Genau''s verlangt habe. In einer anderen, von der Patrie mitgetheilten Korrespondenz heißt es, Abd el Kader habe in dem Augenblick, wo die französische Armee von Maskara gegen Marokko vorrückte, von Sidi⸗Mohammed, dem Sohne Muley Abd el Rahman’s, eine Sendung von 6000 englischen Flinten mit Schieß Anweisungen in englischer und arabischer Sprache erhalten, so daß man also den Beweis vorliegen habe, daß Abd el Kader durch Ver⸗ mittelung Sidi⸗Mohammed's mit den Engländern in Verbindung stehe.
Eduard Donon ist noch am Tage seiner Freisprechung nach seiner
aterstadt Pontoise zurückgekehrt. Er langte, von einigen seiner ü“ gegen Abend dort an, wo sein Erscheinen nicht
geringe Sensation machte. Wie es heißt, will er sogar in Pontoise
bleiben und bei einem der Stadt⸗Notare in Dienst treten.
Ein Schreiben aus Akaraa in Neu⸗Seeland vom 28. Januar
neldet, daß der Mahuri⸗Stamm 30 Engländer jener Kolonie ge b tet und d89. Unglücklichen verzehrt hatte. „Wir befanden uns“, heißt
es in dem französischen Briefe, „seit 8 Tagen auf einer Jagd⸗Partie
im Innern, ohne von dem Konflikt etwas zu ahnen, der sich zwischen 1 den Engländern und den Mahuris entsponnen hatte, als wir eines Abends bei einem uns befreundeten Stamme, den Terauparaas oder Mahuris, anlangten. 2 und gfaabzen, sie äßen das Fleisch von Gefaugenen oder . Sklaven ihrer eigenen Nation. Ich konnte nicht umhin, ihnen meine
Entrüstung darüber zu bezeigen, indem ich ihnen drohte, sie 4.
Mannschaft unserer Korvette züchtigen zu lassen. & 22
erschraken und sagten zu mir: „,„Es sind keine veü n⸗
die wir essen, es sind Jes-ves (so nennen sie die Eng än 7 8
Sie zeigten mir darauf die Köpfe der Engländer, unter denen 2* Entsetzen den des Capitain Wakefield erkannte, eines der angese c sten Einwohner von Port Nicholson, der uns bei sich 9,12m900Q als wir Lebensmittel in jener Stadt einnahmen. Meine ( machten mir Vorwürfe darüber, daß ich es gewagt, diese e zu erzürnen, denn wir waren ihrer nur 5 gegen 200. Die Ie 8 ner aber beruhigten uns, indem sie sagten: „„O, die L vA, nennen sie uns Franzosen) sind gut, aber die Yes yes sind schle g s Dann erzählten sie uns, warum sie die Engländer getödtet;, te
hätten sich in einer Bucht niederlassen wollen, die sie nicht ge 86 und überdies wolle man den Engländern kein Land verkaufen. Em⸗
pört und von Schauder erfüllt, entfernten wir uns von diesen Kan-
nibalen.“ GSroßbritanien und Irland.
gondon, 6. Juli. Die parlamentarischen Vorschläge der Re⸗ gierung stoßen auf mannigfachen ihren Fortgang hemmenden Wider⸗ stand. Als der Minister des Innern in der vorgestrigen Sitzung des Unterhauses die Aufnahme der Comité⸗Verhandlungen über das von ihm im Februar eingebrachte emendirte Armengesetz beantragte, erhob sich von Seiten der bekannten oppositionellen Fraction der 8g Partei ein so nachdrücklicher Einspruch gegen die Vorschläge G
Ministers sowohl, wie gegen das neue Armengesetz überhaupt, daß der ganze Abend mit einer langen unfruchtbaren Debatte verbracht wurde und die Sitzung völlig resultatlos blieb. Wir haben von der Debatte keine Notiz genommen, weil sie nichts Bemerkenswerthes darbot; wir müssen aber auf den Gegenstand zurückkommen, der sie veranlaßte, weil er eine Frage in; sich schließt, die für den sozialen Zustand Englands von Wichtigkeit ist. gb as gegen⸗ wärtig in England geltende Armengesetz datirt vom Feürs und ist ein Werk der Whig⸗Verwaltung Lord Grey'’'s. Der nr⸗ ⸗ ter desselben, durch diesen Ursprung schon bedingt, ist das Bestre ven, das gesammte Armenwesen des Landes unter einer oberen Staats⸗ Behörde zu centralisiren und den Grundsatz der Ihen wonarchäschen Armengesetzgebung der Königin Elisabeth in seiner Reinheit 9 herzustellen. Dieser Grundsatz bezieht sich auf die Haupt⸗Tendenz 1 alten Gesetzes, allen solchen Armen Unterstützung zu gewahren, e. zur Arbeit unfähig sind, dagegen Arbeitsfähige ohne Unterschied 5 Alters und Geschlechts nur unter der Bedingung zu unterstützen, daß sie dafür arbeiten. Im Laufe der Zeit war dieser Grundsatz der alten Armen⸗ Gesetzgebung in den aristokratischen Institutionen des Landes, welche die Verwaltung des Armenwesens unabhängig von der Staatsgewalt machten, untergegangen, und auch namentlich durch die sogenannte „Gilberts Akte“ vom Jahre 1782 unter Georg III. gesetzlich aufge⸗ hoben. Diese Akte schloß die arbeitsfähigen Armen von der Auf⸗ nahme in die unter Georg J. schon gegründeten Arbeitshäuser aus, und bestimmte die Armenanstalten lediglich für Schwache und Ohn⸗ mächtige. Für diejenigen, welche arbeiten konnten und wollten, aber keine Beschäftigung fanden, sollten die Armenpfleger in den Kirch⸗ spielen Arbeit schaffen, und im Fall ihr Verdienst nicht zur Bestreitung ihres Unterhaltes ausreichte, ihnen aus der Ar⸗ menkasse das Fehlende zahlen. Die Folgen dieses im Sinne der Aristokratie erlassenen Gesetzes waren eine unglaubliche Vermeh⸗ rung der Armen, eine unverhältnißmäßige Steigerung der Ausgabe von Armengeldern bei dem beständigen Anwachsen der Bevölkerung, Entartung der Sitten (besonders unter dem weiblichen Geschlecht, bei welchem in einigen Distrikten die Keuschheit aufgehört hatte, eine Tu⸗ gend zu sein, da ein Frauenzimmer auf jedes uneheliche Kind aus der Armenkasse Unterstützung erhielt), Arbeitsscheu gerade da, wo die meisten Armengelder gezahlt wuͤrden, und endlich eine Beeinträchtigung der fleißi⸗ gen Arbeiter durch willkürliche Herabsetzung des Arbeitslohns von Seiten der Fabrikherren. Diese, als die ersten in den Kirchspielen, in der Regel Armenpfleger, konnten den Arbeitslohn nach Belieben ernie⸗ drigen und dem Arbeiter aus der Armenkasse das Fehlende zahlen lassen, wogegen dieser wieder sorglos und träge wurde. Solche Uebel stände veranlaßten die auf Reformen jeder Art bedachte Whig⸗Ver⸗ waltung, das neue, noch heute unter dem Namen the New Poor
Law Amendement Act in Kraft stehende Gesetz in Antrag zu brin⸗
Meurice, dessen größeren Arbeiten das Gefühl für Gesammthaltung und Total-⸗Effelt durchweg abgeht.
Am wenigsten hat diesen Fehler eine prächtige Monstranz aus vergol⸗ detem Silber, im Styl der Uebergangs⸗Periode aus dem Spätgothischen ins Modern⸗Antike der Renaissance, mit einer Sonne von Amethysten, der Maria und dem Jesuskinde, den vier Evangelisten und zwei verehrenden Engeln im oberen und mittleren Theile, mit Drachen und anderen Unthieren an der Basis, eben so ausgezeichnet durch die Eleganz der Form und Be⸗ dentsamkeit der Verzierungen, als durch den guten Styl der Figuren und die Trefflichleit der Arbeit. Eine andere Monstranz in demselben Geschmack is zwar ebenfalls von guter Composition und Ausführung, aber von nicht so reicher und gefälliger Form, Verzierung und Wirkung, die besonders ge⸗ stört wird durch die geslammten, sich schlängelnden, mageren Sonnenstrahlen von der späten, ausgeschweiften, verschnörkelten Form des gothischen Styls, e die Franzosen style flamboyant und die Engländer Howred style
ennen.
Sehr ansprechend ist eine Trinkschaale aus Agath. Ein Weinstock aus vergoldetem Silber mit Trauben von bläulichen Perlen bildet den Fuß, wel⸗ chen drei verschiedene Arten von Trunkenbeit sinnbildlich ausdrückende Figu⸗ ren umgehen: der grobe, tölpische Rausch, als Silen; der begeisterte, raffi⸗ nirte Rausch des Dichters; der fröhliche Rausch eines schmausenden Paares. 88 der Handhabe sehen wir die schon stark benommene Vernunft vorge⸗
ellt, die von neckischen oder bacchischen Genien an den Nand der Schaale 88 und gezogen wird, um sich vollends zu ersäufen. Alle diese kleinen Bertnen 12 graziös motivirt, vortrefflich geformt und aus matt angelaufenem Dn Aen. das Ganze, sehr geschmackvoll erfunden, soll 4000 Fr. kosten.
aus vergelpenen wiviegel von Louisquinzischer Fagon, mit einer Umrankung Amorz (wunderlicherneise niert⸗ worin schnäbelnde Täubchen und slaiternde sind, ig in Eee -- goldgelben Flügeln) aus Silber angebracht lich, indeß ungleich maren emen. nicht sonderlich interessant und zier⸗ befindlichen Toiletieuspie * zer als die in großer Anzahl auf der Ausstellung Geschmack, der den unsgentten 892 übertriebenen Pompadour⸗ und Rococo⸗ und zartblumigen Lonisquig . manierirten, aber wenigstens eleganten zimmer⸗Moöbein allzu b e. verdrängte, welchem der für Frauen⸗ geopfert wurde. nisquatorze-Styl ohne Erbarmen auf⸗
“]
Der Nachbar und meines Bedünkens der Sieger des Herrn Froment⸗ Meurice in der Gewerbe⸗Ausstellung ist der Juwelier Rudolphi, der Wagner's Geschäft angekauft und würdig fortsetzt. Die von ihm ausge⸗ stellten Sachen uüͤbertreffen bei weitem alle Arbeiten seiner Mitbewerber. Es zeigt sich darin ein klares, durchgehendes Stylverständniß, ein reiner, an die besten Vorbilder sich haltender Geschmack, ein feiner, musterhaster, von dem Fehler einer überhäuften Verzierung freier Schmucksinn. Dee Ausführung läßt nichts zu wünschen übrig; es ist unmöglich, edle Metalle mit größerer Geschicklichkeit und Fertigkeit zu bearbeiten, und edle Steine mit mehr Farbensinn und Gefühl für Zusammenstimmung einzulegen. Vor allen ausgezeichnet ist ein aus Silber getriebenes Gefäß in Form einer Gießkanne, das, meinem Dafürhalten nach, das Hauptstück der Ausstellung genannt zu werden verdient, und womit der viel gepriesene Schild des Froment⸗Meurice in Hinsicht auf Schönheit der Composition und Vollen⸗ dung der Arbeit sich durchaus nicht messen kann. Diese Wasserkanne ist nach dem Entwurf und unter der Leitung des Geoffroy de Chaame für den kunstliebenden Herzog von Luynes gefertigt und ein Gegenstück zu⸗ der berühmten Weinkanne, welche nach dem Modell desselben Künstlers und auf Bestellung desselben Herzogs aus Wagner's Werkstätte hervorgegangen und in der Gewerbe⸗Ausstellung von 1839 zu sehen war. Ihre Bestim mung als Wasserkanne erklärt uns den Inhalt der fünf in Silber getrie⸗ benen Reliefs, die in verschiedenen Abtheilungen um den bauchigen Theil des Gefäßes herumlaufen und sich auf Vorgänge aus La Motte⸗Fouqué's sinnvollem Mährchen „Undine“ beziehen. Das erste stellt den Auszug des Ritters, das zweite sein erstes Zusammentreffen mit der Fi⸗ scherstochter dar. Das dritte zeigt ihn mit Undinen auf dem Wege nach der Stadt, in Begleitung des Mönchs, der die Liebenden ge⸗ traut, und des Oheims Undinen’s. Auf dem vierten sehen wir seine Un⸗ treue, auf dem fünften seinen Tod vorgestellt. Die Basis des Fußgestells zieren drei Thiergruppen in Rundwerk: ein Krokodil, das einen Pelikan zer⸗ reißt, ein Eisbär, der einen Seehund verzehrt, und zwei Biber, die verträg⸗ lich bei einander hausen. Um den oberen Theil des Gefäßes zieht sich über den getriebenen Reliefs eine reiche Schnur von Wasserpflanzen, mit Spitz⸗ nüzusen, Molchen, Schlangen, Krebsen untermischt. In der vordersten
Krümmung des Halses hält eine mit halbem Leib aus dem Wasser hervor⸗ tretende Seejungfer einen neugeborenen kleinen Wassergeist in die Höhe, der 1 8. “
mit zappelnden Füßen und Händen nach den Wellen zu verlangen scheint, worin er sich spiegelt. Die Handhabe zeigt unten am Ansatz einen großen Fischreiher, der von einem Jaguar angefallen wird und auf der oberen Biegung die mehr hingegossene, als liegende See⸗Königin, die über dem Wasser schläft. Dieses Prachtgefäß, reich und doch verhältnißmäßig ein⸗ fach, erinnert ganz an die kunstreichen Goldschmiede des sechzehnten Jahr⸗ hunderts, deren Werke wir in den Kabinetten bewundern. Die ganze Com⸗ position athmet den Geist einquecentistischer Kunst. Die Bewegungen sämmt⸗ licher überaus schlanker Gestalten sind naturgemäß belebt, die Formen styl⸗ gemäß gewählt. Die getriebene Arbeit möchte man unübertrefflich nennen; denn nicht nur ist an den Figuren das Physiognomische und Anatomische sorgfältigst gegeben, sondern es sind auch die Kleiderstoffe, die Bäume, die Wasserpflanzen aufs Zarteste, Wahrste und Beste ausgedrückt. In den ciselirten Theilen ist die Arbeit von gleicher Vollendung. Man kann sich die Genauigkeit der Ausführung bis ins Kleinste nicht höher denken, da nicht blos die Formengebung der nackten Figuren naturgemäß und unver⸗ kennbar mit sorgsamer Anschauung der Wirklichkeit behandelt, sondern auch sowohl die Gestaltung des mannigfaltigen Blätter⸗ und Pflanzenwerks, als die Textur der verschieden behaarten Thierfelle meisterlich bis zur größten Natur⸗ und Portrait⸗Wahrheit gegeben ist.
Deutscher Verein für Heilwissenschaft.
„In der Sitzung vom 24. Juni wurde eine von dem He⸗ Professor H äser in Jena „Mitglied des Vereins, übersandte nbean enn 1-se9. medizinische Topographie Italiens vorgetragen, in der der Verfasser die kli⸗ matischen Verhältnisse dieses Landes in Bezug auf die dortige Krankheits⸗ Constitution, die endemischen und epidemischen Krankheiten, und die Lebens⸗ weise der Einwohner darstellte. Es schlossen sich hieran mündliche Verhand⸗ lungen mehrerer Mitglieder, welche durch mehrmalige Reisen in Italien und den Besuch der Hospitäler dieses Landes im Stande waren, die abgehan- delten Gegenstände zu beurtheilen, namentlich die Herren Link, Hecker und Casper. 8 *
Wir trafen sie beim Verzehren menschlicher
gen, das nach mannigfachem Widerstande im Parlamente von Seiten
der Tory⸗Partei, aber nicht der Toryhäupter, Sir R. Peel, Sir J. Graham u. A., am 14. August 1834 die Königliche Sanction erhielt. Die Opposition der Ultra⸗Tories gegen das Gesetz dauert in der Presse, namentlich in der Times, die hierbei zugleich durch per⸗ sönliche Rücksichten bestimmt wird, so wie im Parlamente, bis zur Stunde fort. Das Prinzip der Centralisation ist es einerseits, der Grundsatz, das Armengesetz gegenüber den Arbeitsfähigen als ein Polizeigesetz zur Unterdrückung der Faulheit, Bettelei und Landstrei⸗ cherei erscheinen zu lassen, ist es andererseits, was den alten aus dem Mittelalter verbliebenen Feudal⸗Elementen Englands zuwider⸗ läuft und den Widerstand der Ultras wie der armen Klassen, der Patrone und Klienten, hervorruft. Dieser Prinzipienkampf bietet indeß wegen des wahrhaft gransamen Charakters des neuen Armengesetzes in seiner Eigenschaft als Polizeigesetz den Geg⸗ nern desselben günstigere Chancen als seinen Anhängern, und wenn auch der frühere Zustand unmöglich wieder hergestellt werden kann, so müssen doch die unaufhörlichen Klagen über den Druck dieses dem englischen Nationalgefühl so durchaus widerstrebenden Gesetzes eine Reform desselben zur Folge haben. Das Haupt⸗Institut zur Unter⸗ haltung sämmtlicher Armen in England sind jetzt die Arbeitshäu⸗ ser, die sogenannten Work⸗Houses, deren man ungefähr 600) zählt. Es sind Gebäude, halb Gefängniß, halb Hospital, in denen ohnmächtige Arme gut verpflegt, arbeitsfähige dagegen, wenn sie den Schutz dieser Anstalten suchen, einer strengen Disziplin unter⸗ worfen, besonders eingekleidet, von gekochtem Hafer, Gemüse und Wasser außer zwei Rationen Schweinefleisch wöchentlich genährt wer⸗ den und dafür schwere Arbeit an Handmühlen verrichten müssen. Eine solche Disziplin und Arbeit ist dem Engländer so verhaßt, daß selbst bei dem entsetzlichsten Elende unter den Arbeiterklassen diese Häuser nur verhältnißmäßig sehr wenig gesucht wer⸗ den. Diese und andere damit in Verbindung stehende Uebel⸗ stände hatten deshalb auch die Regierung schon veranlaßt, im Fe⸗ bruar d. J. einige Besserungs⸗Vorschläge hinsichtlich der Behandlung und Unterstützung der Armen dem Parlamente vorzulegen, deren Erörterung freilich bis jetzt aufgeschoben blieb, die aber der Absicht des Ministers zufolge noch in dieser Session Gesetzeskraft erhalten sollen. Es ist nicht zu zweifeln, daß die Maßregel der Regierung, obschon sie den Forderungen ihrer Partei nicht vollkommen entspricht, doch die Zustimmung des Parlaments erhalten wird. SEEi1i
Brüssel, 8. Juli. Die Herzogin von Kent und der Fürst von Leiningen reisen heute über Ostende nach London zurück. Der König und die Königin der Belgier werden sich morgen nach Paris begeben und einen Monat dort verweilen. Vor seiner Abreise hat der König noch das Beglaubigungs⸗Schreiben des neuen württembergischen Ge⸗ sandten, General Fleischmann, aus dessen Händen entgegengenommen.
Schweden und Norwegen.
Christiania, 5. Juli. Der gestrige Tag, der Geburtstag. des Königs, war ein Festtag für alle Klassen. Am Morgen zogen Schaaren von Menschen nach der Festung, wo die Unionsflagge wäh⸗ rend einer Parade der Bürgerschaft unter dem Donner der Kanonen und dem Jubel der Bevölkerung aufgezogen wurde. Der Ober-Be⸗ fehlshaber der Armee ließ die Resolution vom 20. Juni verlesen, worauf ein Lebehoch für den König erscholl. Im Storthings⸗Saale hielt der Professor Chr. Keyser für die Universität in lateinischer Sprache eine Rede, deren Text der Wahlspruch des Königs war. Die Studirenden hatten sich zu einem Festmahle vereint.
Das eigentliche Volksfest begann aber erst am Nachmittage. Alle Läden waren geschlossen, und um 6 ½ Uhr zogen alle Corpora⸗ tionen mit ihren Fahnen, die neue Lootsen⸗Flagge voran, in Beglei⸗ tung von drei Musikcorps durch die Straßen nach dem Festungs⸗ platze, wo der lange, von einer unübersehbaren Menschenmasse beglei tete Zug einen Halbkreis bildete und, nach Absingung des Flaggen liedes, ein dreifaches Hurrah für die Flagge ausbrachte. Von hier ging der Zug weiter nach dem Schloßplatze, wo ein dreimal wieder⸗ holtes dreifaches Lebehoch für den König, die Verfassung und die Union ausgebracht wurde. Um 8 ½ Uhr löste der Zug sich auf. Im Theater wurde, nach dem Schlusse des Stückes, der Union abermals ein Hoch gebracht, und auf der Bühne sah man unter der Namens⸗ chiffre des Königs zwei Schilde mit dem Wahlspruche des Königs: „Recht und Wahrheit.“ Das Fest schloß auf Klingenberg, wo eine große Anzahl Menschen versammelt war, und wo Gesang und Jubel bis zum nächsten Morgen ertönte.
86 Spanien.
5b Madrid, 1. Juli. Unsere Nachrichten aus Barcelona gehen bis zum 28sten. So viel verlautet, ist der Marquis von Vi⸗ juma aus dem Ministerium getreten, und General Narvaez, welcher Minister⸗Präsident bleibt, hat das Portefeuille der auswärtigen An gelegenheiten übernommen, General Mazarredo (General⸗Capitain von Neu⸗Castilien und Kriegs⸗Minister unter Gonzalez Bravo) ist aufs neue zum Kriegs⸗Minister ernannt worden. Man glaubt, daß die desfallsigen Dekrete morgen in der Gaceta erscheinen werden. Die nach Barcelona abgegangenen Minister werden heute oder morgen hier zurückerwartet.
6 Madrid, 1. Juli. In der Augsb. Allg. Zeitung wurde die Behauptung aufgestellt, fremde Steinkohlen wären bei ihrer Einfuhr in Spanien einer Abgabe von 200 bis 250 pCt. des Werthes unterworfen, und der spanische Zoll⸗Tarif deshalb „un⸗ sinnig“ genannt. Ich erlaubte mir beiläufig zu erwähnen, daß der Preis von Steinkohlen in Spanien sich durchschnittlich auf 10 Realen belaufe, die Eingangs⸗Abgabe auf resp. 2 und 3 Realen pr. Ctr. (je nachdem die Einfuhr unter einheimischer oder fremder Flagge ge⸗ schieht) festgesetzt sei, und daher keinesweges 200 oder 250 pCt. betrage, folglich auch nicht die Benennung „unsinnig“ verdiene. Der Verf. jenes Artikels geht nun (in der Beilage zur A. A. Z. vom 19. Juni) darauf aus, meine Angabe des Verhältnisses des auf die Einfuhr von Steinkoh⸗ len gesetzten spanischen Zolles zu dem Werthe derselben als völlig irrig und dagegen die seinige aufs neue als völlig begründet darzu⸗ stellen. Mein Gegner beruft sich, um seiner Behauptung wenigstens den Schatten einer Haltbarkeit zu geben, darauf, daß in England der spanische Centner Steinkohlen mit Verladung ins Schiff nur 2 Rea⸗ len koste, und daher der bloße Eingangszoll, „den die auf britischen Schiffen eingeführten Kohlen in spanischen Häfen entrichten müssen, abgesehen von allen übrigen Schiffs⸗ und Hafen⸗Ab⸗ gaben, schon mindestens 150 bis 200 pCt. des Werthes, den die Kohlen am Erzeugungs⸗Orte haben, betrage, und nicht 20 bis 30. Alles zusammengerechnet (sagt mein Gegner) ist es sehr wahrschein⸗ lich, daß die Kohlen durch die spanischen Abgaben um 250 pCt. vertheuert werden.“ Wenn mein Gegner den in Kraft stehenden spanischen Zoll⸗Tarif eingesehen hätte, oder, wenn es ihm nicht darum zu thun wäre, die öffentliche Meinung irre zu führen, so würde er seinen Lesern nicht verschweigen, daß, zufolge des Tarifes p. 17 nota 1., fremde Steinkohlen keine andere Abgabe als die erwähnte von 2 resp. 3 Realen pr. Centner bezahlen, und keiner Thorsteuer, Alca⸗ bala, Consumtions⸗Steuer oder irgend einer anderen Abgabe unter⸗ worfen sind. Seine Behauptung, daß die fremden Steinkohlen durch
die spanischen Abgaben um 250 pCt. vertheuert würden, fällt dem⸗ nach über den Haufen, wie sogar aus seiner eigenen Berechnung her⸗ vorgeht. Er sagt nämlich, der Centner britischer Kohlen wäre im Jahre 1842 im Hafen von Barcelona für 10 Realen verkauft wor⸗ den, während doch die Trausportkosten nach dem mittelländischen Meere nur auf 3 bis 4 Realen pr. Centner berechnet werden dürf⸗ ten. Die Lasten müßten sich daher auf 4 bis 5 Realen für den Centner belaufen.
Setzen wir mit meinem Gegner den Preis der englischen Kohlen bei ihrer Verschiffung pr. Centner auf 2 Realen, den der Transport⸗ Kosten bis Barcelona auf 4, die Eingangs⸗Abgaben auf 250 pCt. des Werthes auf 5 Realen fest, so ergiebt sich, daß die Engländer, falls sie ihre Waare in Barcelona für 10 Realen pr. Centner verkaufen, nicht nur keinen Gewinn machen, sondern sogar einen Real am Centner zum Opfer bringen.
Es wäre aber höchst seltsam, wenn man der spanischen Regie rung zumuthen wollte, sie solle bei Feststellung des Werthes der Steinkohlen gerade den in England obwaltenden Preis und nicht den, welchen die in Spanien selbst erzeugten im Durchschnitt haben, zum Maßstab nehmen. Mein Gegner behauptet, der mittlere Preis der spanischen Kohlen betrage an der Grube 2 Realen. Die gedruckten Preis⸗Courante in der Hand, kann ich ihm bewei⸗ en, daß die Steinkohlen an den Gruben selbst (mit Aus⸗ nahme der in Asturien belegenen) zu 12 Realen pr. Cent ner verkauft werden, falls man große Quantitäten nimmt, denn bei geringeren kommen sie auf 14 zu stehen. Die am 4. Ja nuar 1839 niedergesetzte Kommission, welche den Entwurf eines neuen
Zoll⸗Tarifs auszuarbeiten hatte, setzte, nach Anhörung der spanischen
Steinkohlengruben⸗Besitzer und der Fabrikanten Cataloniens, den Schätzungswerth auf 10 Realen pr. Centner fest und den Eingangs⸗ zoll auf 20 pCt. mit Hinzufügung von für die fremde Flagge und Consumtionssteuer. Die Regierung fand sich jedoch bewogen, diese Rubrik, wie oben angegeben, in 2 resp. 3 Realen pr. Centner (ohne irgend eine andere Abgabe) umzuändern. Mein Gegner behauptet zwar, der Tarif von 1841 sei bereits unter dem 5. April 1843 mo⸗ disizirt worden. Ich überlasse ihm, diese Modification nachzuweisen, befürchte aber, daß er den Tarif selbst mit der am 3. April 1843 erlassenen Zoll-⸗Instruction, die natürlich nicht das Geringste an dem Tarif verändert, verwechsele.
Bis im Innern Spaniens Kanäle angelegt sein werden, wird die Süd⸗ und Ostküste den größten Theil ihres Bedarfs an Stein⸗ kohlen von England nehmen müssen, und die Regierung sieht, um die Ausbeutung der inländischen Kohlengruben doch einigermaßen zu er⸗ muntern, sich genöthigt, jene mit einem mäßigen Zolle zu belegen.
sei.
Konstantinopel, 20. Juni. Der Königl. großbritanische Botschafter Sir Stratford Canning hatte gestern eine Audienz bei dem Sultan, um demselben den Glückwunsch der Königin Victoria zu der glücklichen Beendigung der Apostaten⸗Angelegenheit darzubringen und zugleich ihre Zufriedenheit über die von Sr. Hoheit zu Gunsten seiner christlichen Unterthanen ertheilten Versicherungen auszudrücken.
Heute überreichte der Königl. schwedische Geschäftsträger, Herr Testa, dem Sultan das Notisications⸗Schreiben über den Regierungs⸗ Antritt des Königs Oskar. Bisher wurden Geschäftsträger niemals zu einer Audienz bei dem Sultan zugelassen; künftighin soll jedoch von diesem Gebrauche in dem Falle abgegangen werden, wenn es sich bei einem Regierungswechsel in fremden Staaten um die Ueberreichung von Notifications⸗Schreiben handelt. Die Pforte beabsichtigt, dem Könige von Schweden durch einen außerordentlichen Gesandten zu seiner Thronbesteigung Glück wünschen zu lassen und hat den am Königl. preußischen Hofe beglaubigten Gesandten, Talaat Efendi, zu dieser Mission ausersehen.
Vorgestern ist Herr Correja, portugiesischer Minister⸗Resident bei⸗ der Pforte, in Begleitung eines portugiesischen General⸗Konsuls, hier angekommen.
Nachdem die Unruhen in Albanien völlig unterdrückt worden sind, hat Emin Pascha, Direktor der Kaiserl. Militair⸗Schule, den Auf⸗ trag erhalten, sich in die genannte Provinz zu begeben, um die Ur⸗ sachen des Aufstandes, so wie den Betrag des von den Empörern angerichteten Schadens genau zu erforschen. Er wird heute über Salonichi nach seinem Bestimmungsort abgehen.
Der Divan ist mit dem Vicekönig von Aegypten übereingekom⸗ men, eine regelmäßige Dampfboot⸗Verbindung zwischen Konstantino⸗ pel und Alexandrien herzustellen. Da indeß für den Augenblick kein türkisches Dampfboot disponibel ist, so werden einstweilen zwei ägyp⸗ tische den Dienst versehen.
Nachrichten aus Trapezunt zufolge, brach in der Nacht vom 15. zum 16. Juni im dortigen Lazareth Feuer aus, das zwar bald gedämpft wurde, da aber beim Löschen die in Quarantaine befind lichen Personen mit den Einwohnern der Stadt in Berührung gekom⸗ men waren, so wurde die Stadt auf zehn Tage für pestverdächtig erklärt.
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Paris, 7. Juli. Die neuesten Blätter aus Chili sowohl als aus Montevideo berichten von mehreren Verwaltungs⸗Maßregeln, die der jetzige Präsident der Republik Bolivia, General Ballivian, im Interesse des inneren und äußeren Handels getroffen hat, und die auch in Europa, dessen Aufmerksamkeit und Verkehr jenen Ländern mehr und mehr sich zuwendet, bekannt zu werden verdienen. Diese Maßregeln betreffen die Beschiffung mehrerer Flüsse des Gebiets jener Republik, die sich in den Amazonenstrom oder den Rio de la Plata ergießen. Durch Erleichterung und Sicherung der Schifffahrt auf jenen Nebeuflüssen der beiden genannten großen Ströme sollen direkte Verbindungen zwischen der Republik Bolivia, dem atlantischen Ocean und Europa ohne die Nothwendigkeit der Umschiffung des Cap Horn hergestellt werden. Die Republik Bolivia, vorzugsweise Binnenland, mit sehr gebirgigem Boden, besitzt an der Küste des Oceans nur den kleinen Hafen Cobija, aber dieser Hafen ist von dem bolivianischen Gebiete durch eine Einöde von 130 Kilometer Länge getrennt und von der Hauptstadt Chuquisaca 760 Kilometer entfernt, wodurch die Handels⸗Verbindungen außerordentlich erschwert, wo nicht unmöglich gemacht werden. Diese schlimme geographische Abgränzung des Lan⸗ des, die ihm von Bolivar gegeben worden ist, versetzt es in die Al⸗ ternative, entweder mit Waffengewalt das angränzende Peru zu zwin⸗ gen, ihm einen Theil seines ausgedehnten Küstenstriches am Stillen Weltmeere abzutreten, oder mit großen Anstrengungen sich einen klei⸗ nen Verkehr auf seinen Flüssen zu verschaffen. Der zweite Präsident von Bolivia, General Santa Cruz, der eben jetzt in Peru, wohin er einen neuen Einfall machen wollte, gefangen sitzt, glaubte zu dem ersteren Auskunftsmittel Zuflucht nehmen zu sollen. Er bildete die peru⸗boli⸗ vianische Conföderation, wurde deren Protektor, und es schien in manchen Beziehungen den Handels⸗Interessen von Bolivia auf diese Weise Genüge geleistet; im Grunde aber blieb das Uebel fortbestehen. Der gegenwärtige Präsident, besser berathen, sucht dem Lande auf friedlichem Wege und durch Arbeit die Absatzkanäle und Verkehrs⸗ bahnen des Handels zu verschaffen, deren es bedarf. Als Mittel dazu sollen die großen Flüsse dienen, welche von der Gebirgskette von Po⸗ tosi herab den unermeßlichen Ebenen zufließen, die von dem großen Amazonen⸗Strome und dem Rio de la Plata durchschnitten werden;
jene Flüsse besinden sich so in Verbindung mit dem Atlantischen Ocean einerseits zwischen den Nordgränzen des Kaiserreichs Brasilien und dem französischen Guyana, andererseits zwischen den beiden Städten Buenos⸗Ayres und Montevideo.
Aus den Eingangs erwähnten Blättern ersehen wir nun, daß General Ballivian an den drei Flüssen Pilconcayo, Mamore und Beni Militairposten aufgestellt hat. Der erstgenannte dieser drei Flüsse mündet in den Rio Paraguay, und dieser dann in den Rio de la Plata, die beiden anderen in den Rio Madera und den Amazonen⸗ strom, unterhalb des Rio Negro, der selbst wieder mit dem anderen Riesenstrome der Republik Venezuela, dem Orenoko, in Verbindung steht. Die bolivianischen Departements Moxos und Chiquitos, die von den drei ersteren Flüssen bespült werden und von sehr betrieb⸗ samen eingeborenen Indianern bewohnt sind, sind für den Betrieb des auswärtigen Handels offen und frei erklärt worden. Diese Departe⸗ ments gränzen an Brasilien, Paraguay und die argentinische Republik. Der Anstoß zur Eröffnung leichter und direkter Verbindungen der Re⸗ publik Bolivia mit dem atlantischen Ocean und Europa ist also gege⸗ ben. Die Beschiffung des Amazonenstromes ist eine Frage von besonders hohem Interesse für Frankreich, weil dieses sein Guyana in der Nähe dieses Flusses hat, und bei der besonderen Aufmerksamkeit, welche es gegenwärtig mehr als je den Verhältnissen zu Central⸗ und Süd⸗ Amerika zuwendet, läßt sich voraussehen, daß es die Bemühungen Bolivia's unterstützen und mit Brasilien, wo sein Einfluß gegenwärtig seit der Vermählung des Prinzen von Joinville mit der Schwester des Kaisers sehr mächtig ist, ein Abkommen auf die eine oder andere Weise zu Stande zu bringen suchen wird, um einen direkten Berüh⸗ rungs⸗Punkt mit diesem Strome zu erlangen. Bekanntlich wurde vor nicht langer Zeit die „Boulonaise“ von der französischen Regierung abgeschickt, um den Lauf des Amazonen⸗Stromes zu untersuchen, den sie bis zur Einmündung des Rio Negro hinauffuhr. Daß diese Ex⸗ pedition von der Regierung anbefohlen wurde, beweist schon an und für sich, daß sie ihre Aufmerksamkeit im vollsten Maße jenen Verhält⸗ nissen zugewendet hat.
LSrostlien.
Paris, 7. Juli. Nach einer von dem Minister der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten von Brasilien an die in Rio Janeiro re⸗ sidirenden Konsuln erlassenen Kundmachung vom 10. Mai l. J. soll der bisherige Handels⸗Vertrag zwischen Brasilien und England, dessen Bestimmungen auch auf Frankreich ausgedehnt worden waren, nicht erneuert werden. Daher tritt mit dem 2ten nächsten Monats Novem⸗ ber für sämmtliche europäische Kauffahrer die neue Zoll⸗Ordnung in Wirksamkeit. Unser Handels⸗Minister hat sich beeilt, sämmtlichen Handels⸗Kammern mit dieser Nachricht zugleich die Bestimmungen der neuen brasilianischen Zoll⸗Ordnung zu übermachen, deren wesent⸗ licher Inhalt folgender ist:
Das durch den Artikel 9 §. 1 des Gesetzes vom 22. Okto⸗ ber 1836 bestimmte Ankergeld in den brasilianischen Häfen ist um 50 Reis pr. Tonne vermehrt worden. Doch sollen Schiffe, welche mit Ballast in einen Hafen des Kaiserreiches einlaufen, um dort Waaren zu laden, nur das bisherige Ankergeld zahlen. Eben so werden Schiffe, welche nur einen brasilianischen Hafen berühren, um den Stand des Handelsmarktes zu erheben, oder um dort frische Le⸗ bensmittel zu nehmen, das bisherige Ankergeld entrichten, wenn sie keine Waaren für die innere Consumtion des Landes ausladen. Kauf⸗ fahrteischiffe, welche nothgedrungen in einen brasilianischen Hafen sich flüchten, werden kein Ankergeld entrichten, wenn sie nur das aus⸗ laden, was zur Reparation des erlittenen Schadens unumgänglich noth⸗ wendig ist. Wenn sie hingegen andere Waaren ausladen, so müssen sie das neue Ankergeld entrichten. Schiffe, welche Kolonisten nach Brasilien einführen, werden eine der Zahl der Kolonisten, welche sie an Bord haben, angemessene Reduction des Ankergeldes genießen, welche durch ein besonderes Einwanderungs⸗Reglement näher bestimmt werden soll. Jedes Schiff, welches aus den Häfen des Kaiserreiches brasilianische Hölzer im Wege des Schmuggelhandels nach einem fremden Hafen ausführt, wird, sobald die Ausfuhr hinlänglich be⸗ wiesen ist, einer Geldstrafe von 300 Reis pro Tonne unterliegen.
Alle zu entrichtenden Gebühren müssen von den Betheiligten gleich und in laufender Münze (em moeda corrente) bezahlt werden. La moeda corrente in Brasilien ist bekanntlich das Papiergeld, mit dessen unendlichen Cours⸗Aenderungen auf den verschiedenen Punkten des brasilianischen Reiches.
Die bisherige Gebühr fremder Handelsleute, welche offene Kauf⸗ läden in Brasilien halten, ist in den Städten von Rio⸗Janeiro Bahia, Fernambuco und Maranhao um das Doppelte vermehrt wor⸗ den. Dagegen ist in den übrigen Städten des Reiches mit Inbegriff des Weichbildes von Rio⸗Janeiro, statt der bisherigen Gebühr ein bestimmtes Handelspatent zu lösen, welches nach der kommerziellen Bedeutung der Lokalitäten und der Handels⸗Etablissements vom Minimum von 12,800 bis zum Maximum von 40,000 Reis wechselt. Auch die Stempel⸗Gebühr hat eine wesentliche Aenderung erlitten. Das zu entrichtende Stempelgeld ist zweifach: proportionell und fix. Die proportionelle Stempel⸗Gebühr ist auf sämmtliche Han⸗ dels ⸗Effekten, mögen sie inländisch oder ausländisch sein, so wie auf die Mauth ⸗Erpeditionen und Assekuranz⸗Pa⸗ piere anzuwenden, und zwar ist für Handels⸗Effekten, welche vom Auslande kommen, immer, nur die Hälfte der Stempel⸗Taxe der inländischen Effekten zu entrichten. Die Assekuranz⸗Papiere zahlen „ p„Ct. des darin bezeichneten Geldwerthes. Die Ausfuhr⸗Scheine nꝗ ,„Ct. und die Frachtungs⸗Urkunden der Kauffahrteischiffe, welche nach dem Auslande bestimmt sind, ½ pCt. Sämmtliche gerichtlichen Akten, Diplome, Privilegien⸗Verleihungen erlegen eine sixre Stempel⸗ Taxre von 60 —100,000 Reis pr. halben Bogen, nach Verschiedenheit der Urkunden. Es dürfen solche ansländischen Wechsel und Handels⸗ Effekten, die nicht die gesetzliche Stempelgebühr entrichtet haben, we⸗ der protestirt, noch vor Gericht gebracht werden. Jedermann, wel⸗ cher einen nicht gestempelten Wechsel unterschreibt, acceptirt, negoziirt oder bezahlt, unterliegt einer Geldbuße von 10 pCt. nach dem Werthe des Wechsels. Im Wiederholungsfalle wird die Geldstrafe verdop⸗ pelt. Stempelfrei sind nur solche Wechsel oder Handels⸗Effekten, welche brasilianischen Ursprungs sind und von der brasilianischen Re⸗ gierung oder deren Agenten unterschrieben, acceptirt oder negozirt werden, so wie die Bons und Billets à ordre, die vom brasiliani⸗ schen Staatsschatze ausgehen.
Um die Ansiedlung fremder Kaufleute in Brasilien zu fördern, hat die brasilianische Regierung kürzlich die durch den Artikel 1. §. 4. des Gesetzes vom 23. Oktober 1832 zur Erlangung der brasiliani⸗ schen Naturalisation festgesetzte Dauer des Wohnsitzes auf zwei Jahre beschränkt. 1
Handels- und Börsen-UNachrichten. Berlin, 12. Juli. Für die meisten Eisenbahn⸗Effekten zeigten sich heute mehrseitige Verkäufer, in Folge dessen die Course derselben wichen und sich auch am Schluß der Börse nicht erholen konnten.
Marktpreise vom Getraide.
Berlin, den 11. Jult 18010ht.
Zu Lande: Weizen 1 Rihlr. 28 Sgr. 10 Pf., auch 1 Rthlr. 20 Sor. 5 Reen 1 Rthlr. 6 Sgr., auch 1 Rihlr. 5 Sgr. 8 Er.; große Gerste 1 Rthlr. 1 Sgr. 2 Pf.; Hafer 27 Sgr. 7 Pf., auch 24 . Eingegangen sind 55 Wispel. 1 8 hc