Zebanntmachungen.
Oefsentlicher Holz⸗Verkaus. *
8299 wird zkernit zur Kenntniß gebracht, daß in Folge eines von dem Königlichen OC ber⸗Landesgericht zu lau genehmigten und von des Königs Majestät Aller höchst bestätigten Familien Schlusses auf dem im Creutz⸗ burger Kreise gelegenen Fideicommiß Gute Reinersdorff eine Fläche von 800 Morgen Forsten, welche mit 100- bis 160jährigem Holze, etwa zu 3 mit Eichen, ½ mit Kiefern und ½ mit ZFichten, Buchen und anderem Holze bestanden ist, und von welchem ein großer Theil zu Schiffbauholz und hamburger Balken sich eignet, ent⸗ weder im Ganzen oder in Parzellen zu 200 Morgen öͤffentlich verkauft werden soll.
Mit Abhaltung der Licitation sind wir beauftragt und haben zur Abgabe der Gebote einen Termin auf “ von Vormittags 9 Uhr ab, im herrschaftlichen Schlosse zu Reinersdorff anberaumt, zu welchem wir Kauflustige hierdurch mit dem Bemerken einladen, daß der Zuschlag dem Meist⸗ und Bestbietenden durch den Herrn Fidei⸗ kommiß⸗Besitzer und den Herrn Fideicommiß⸗Kurator,
welche hierzu autorisirt sind, sofort ertheilt wird.
Die dem Verkauf zum Grunde liegenden Bedingun⸗ gen können während der Amtsstunden bei dem unter⸗ zeichneten Gerichts⸗Amte, bei dem Wirthschafts⸗Inspek tor Methner in Reinersdorff, bei dem Herrn Fideikom⸗ miß⸗Besitzer von Reinersdorff⸗Paczensky zu Ober⸗Stra⸗ dam bei Polnisch Wartenberg, so wie bei dem Herrn Fideikommiß⸗Kurator, Geheimen Justizrath von Paczensky in Oels, eingesehen werden, und ist der Förster Hahn in Reinersdorff von dem Herrn Fideikommiß⸗Besitzer beauftragt, Kauflustige die zu verkaufende Forstfläche besichtigen zu lassen.
Reichthal, Kreis Namslau, den 15. Juli 1844.
Das von Reinersdorff Paczenskysche Gerichts⸗Amt
Reinersdorff.
[719 b] Berlin⸗ Frankfurter Eisenbahn.
Tägliche Dampfwagenzüge. Personenzüge. Abfahrt von Berlin Mrg. 7Uhr —M., Ab. 6Uhr — M. ⸗ Frankfurt ⸗7 ⸗„ 20 ⸗ 6 7 30 „ Ankunst in Frankfurt Mrg. 9 uhr 40 M., Ab. A Uhr 10 M. „»Berlin 101 P9o Mit den Personen⸗Zügen werden Personen in der isten, Aten und 31en Wagenklasse, Equipagen und Eil⸗ fracht befördert.
„9 82 . . B. Extrazüge, jeden Sonntag und Mittwoch von Berlin nach Rummelsburg, Köpenick, Friedrichshagen und Erkner. Abfahrt von Berlin: Nachmittags 2 Uhr 30 Min. - Erkner: Abends 8 30 Bei diesen Extrazügen, mit welchen kein Passagierge⸗ päck befördert wird, — so wie an den Tagen, an wel⸗ chen diese stattfinden, auch mit den Personenzügen, und außerdem alle Tage mit den Abendzügen, — treten in Berlin nach Köpenick und Erkner hin und zurück ermã ßigte Fahrpreise für die II. und III. Klasse nach §. 3. des Betriebs⸗Neglements ein. In Friedrichshagen und Erkner sind Kähne und Gondeln zum Besuch der Müg⸗ gelberge, Kranichberge und Rüdersdorfer Kalkberge zu
—
mäßigen Fahrpreisen anzutreffen.
88 KP . C. Güterzüge.
Abfahrt von Berlin Morgens 11 Uhr — Min. Frankfurt ⸗ 60“ Ankunft in Frankfurt Nachmitt. 2 Uhr 47 Min.
⸗ ⸗„Berlin — 3 18 Mit den Güterzügen werden Personen in der 2ten und 3ten Wagenklasse, Frachtgüter, Equipagen und Vieh befördert. Die näheren Bestimmungen ergiebt das
Betriebs⸗Reglement Nr. 3. vom 4. März c., welches
auf allen Stationen für 1 Sgr. zu haben ist. Berlin, den 20. Juli 1844.
Die Direction der Berlin⸗Frankfurter Eisenbahn⸗ Gesellschaft.
——
[757 p] Berlin⸗Frankfurter Eisenbahn. Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß im II. Quartale d. J. folgende Gegenstände, als: 11 Stöcke, 1 Pfeifenrohr, 6 Tabackspfeifen, 1 Tabacks⸗ blase, 3 Cigarrentaschen, 1 Tabacksbeutel, 6 Mützen, 15 Taschentücher, 1 Halstuch, 2 Shawls, 14 Hand⸗ schuhe, 1 Kinderschuh, 1 Packet mit einem leeren Beu tel, 3 Decken von Wachstuch, 1 Tuchüberrock, 1 Reise⸗ tasche, 1 Packet mit Zeug, 1 Pappschachtel mit 1 Haube, 4 Sonnenschirme, 2 Knicker, 1 Geldbörse, 2 Bürsten, 1 Schlüsselbund, 2 einzelne Schlüssel, 1 Schnur mit Bommeln, 1 Toilettenspiegel mit Band, Nadeln und Fingerhut, 1 Taschenmesser, 1 Broche, 1 Brille, 1 he bräisches Buch, 1 Hest Noten und 1 Packet Papier, von unseren Beamten gefunden und abgeliefert worden nd. Wir fordern hierdurch die Eigenthümer derselben auf, sich binnen 4 Wochen als solche zu legitimiren und die Gegenstände in Empfang zu nehmen, widrigenfalls dieselben nach Inhalt unseres Reglements entweder an das Königl. Stadtgericht abgeliefert oder zum Besten unserer Unterstützungs Kasse verkauft werden. Berlin, den 15. Juli 1844. Die Direction der Berlin⸗Frankfurter Eise 1 Gesellschaft. “ h
Die Zinsen der Stamm⸗
8o Frantfurter Eisenbahn pr. Semester 1844 mit 4 . 8 Sgr. pro 2 3 ctie wer 1 Hauplkasse auf dem hiesigen Bahnhofe 1
. n 5 88 8 Allgemeiner
8 9 7
vom 1. bis 24. August c., mit Ausnahme der Sonntage, Morgens von 9 bis 1 Uhr, gegen Einlieferung des 3ten Zins⸗Coupons ge⸗ zahlt. Die Actionaire werden zu diesem Ende ersucht, die gedachten Coupons in der genannten Zeit mit ei nem nach den Nummern geordneten Verzeich⸗ nisse in unserer Hauptkasse einzureichen und den Be⸗ trag sofort dafür in Empfang zu nehmen. Die noch nicht abgehobenen Zinsen und Dividenden pro 1842 und 1843 werden in gleicher Weise bezahlt.
Berlin, den 1. Juli 1844.
Die Direction der Berlin⸗Frankfurter Eisenbahn
Gesellschaft. .—
[684b] Bekanntmachung.
Hamburger Eisenbahn.
Zufolge des §. 10 un⸗
· seres Gesellschafts⸗Sta⸗
iuts haben die Zahlungs
Termine für die auf die
Actien unserer Gesell⸗
schaft zu leistenden ver⸗
schiedenen Theilzahlun
gen gleich bei Einsor⸗
derung der ersten Rate
festgesetzt und auf den
(hierüber) ausgegebenen Quittungsbogen unter Angabe
der Geldbeträge, welche nach Abzug der aufgelaufenen
Zinsen jedesmal einzuzahlen sind, verzeichnet werden
müssen.
Hiernach ist
*. 0 8 die Zte Einzahlung, welche nach Abrechnung der den Actionairs gebührenden Zinsen mit
i9 Thlr 18 Sor. für jede Actie zu entrichten ist, in den Tagen —
vom 15. Juli bis 1. August d. J. einschl.
zu leisten.
Wir machen hierauf mit dem Bemerken aufmerksam, daß die Einzahlungen vom 15. Juli an täglich bis zum 1. August c. in Berlin bei unserer Hauptkasse, Oranienburgerstraße Nr. 17, in den Stunden von 9 Uhr Morgens bis 2 Uhr Nachmittags, und in Hamburg im Büreau unserer dortigen Directions⸗Deputation, Neu⸗ städter Fuhlentwiete Nr. 76, in den Stunden von 9 Uhr Morgens bis 2 Uhr Nachmittags, angenommen werden.
Wer in Hamburg die Einzahlung per Banco leisten will, hat für jede Actie 39 BM. 4 Sch. an die Banco⸗
Conto der Berlin⸗Hamburger Eisenbahn⸗Gesellschaft daselbst abzuschreiben.
Jeder Einzahler hat mit dem Gelde die betreffenden Quittungsbogen und außerdem eine Designation einzu⸗ reichen, auf welcher die Nummern der letzteren ihrer Reihefolge nach verzeichnet sein müssen.
Formulare zu diesen Designationen sind in unseren Büreaus in Berlin und Hamburg unentgeltlich zu er⸗ halten. Einzahlungen, bei welchen die Quittungsbogen nicht von dieser ordnungsmäßig ausgefertigten Desig⸗ nation begleitet sind, werden zurückgewiesen.
Ueber die eingezahlten Geldbeträge wird sofort eine Interims Quittung ertheilt, gegen deren Rückgabe acht Tage später die Quittungsbogen abgefordert werden können.
Die Quittungen auf den Quittungsbogen werden unter Beidrückung eines Stempels
in Hamburg durch ein Mitglied der Direction und
in Berlin durch den Rendanten Herrn Schubart vollzogen werden.
Wer den Termin der Einzahlung versäumt, hat die in den auf der Rückseite der Quittungsbogen abgedruck ten Paragraphen unseres Statuts näher bezeichneten Nachtheile zu gewärtigen.
Berlin und Hamburg, den 20. Juni 1844.
Die Direction der Berlin⸗Hamburger Eisenbahn. Costenoble. v. Lehsten. Asher, Dr. Conrad.
Wolff. Borger. Neuhaus.
Dampsschifffahrt
zwischen Potsdam
dem Templin. Sonntag, den 21. Juli c.
Abfahrt von Potsdam um 3 und 4 Uhr Nachm. Rückfahrt von dem Templin um 7 » 8 ½ » 8
zischen Potsdam u. Hamburg. Abfahrt von Potsdam:
Montags, Mittwochs und Freitags, Vor⸗ mittags 9 Uhr.
Numerirte Sitze werden bei dem Unter⸗ zeichneten ausgegeben, in Potsdam sind nur dann Fahrbillette zu haben, wenn dergl. Plätze in Berlin unverkauft blieben.
8 Anker,
Taubenstraße Nr. 10.
F- Ruhrorter Dampf⸗ Dal egale.
Schleppschifffahrts⸗ Gesellschaft. 8
Denjenigen Herren, welche in Folge der in Nr. 67 „des Dampfers “enthaltenen Darstellung dieses sowohl für den Kohlen⸗Transport und die Gesammt⸗Industrie, als auch für d. Actionaire so überaus vortheilhaften Unter nehmens sich bei mir gemeldet, um ein Erempl. des Pro⸗ spekts und der Statuten zu erhalten, und für welche keine mehr vorräthig waren, diene zur Nachricht, daß ich in den Stand gesetzt bin, ihren Wünschen durch eine neu
angekommene Sendung unentgeltlich entgegen zu kommen. M. J. Hanff, Königsstr. 45.
—
Londoner Union Lebens⸗Ver⸗
[760 b] gs 546 8& 8542 sicherungs⸗Sozietät. Diese Sozietät ist eine Actien⸗Gesellschaft. Sie bie tet alle Garantieen eines soliden Etablissements dar:
Vollkommene Sicherstellung ihrer Theil⸗-
nehmer durch den garantirenden Fonds;
keine Verantwortlichkeit der Versicherten
für die Verluste der Sozietät, also
keine Verpflichtung zu Nachschüssen;
und gleichwohl
Antheil der Versicherten an dem Nutzen
des Geschäfts (Zwei Drittheile).
Der Ueberschuß (Dividende, Bonus) wird alle 7 Jahre ermittelt und auf die bestehenden lebenslänglichen Policen vertheilt. Eine jede inzwischen genommene Po⸗ sice bekommt auch schon ihren verhältnißmäßigen An theil an dem Avance. Durch diese Einrichtung erspart der Versicherte Prämie, indem die Versicherung eines geringeren Kapitals genügt, da die Dividende das Ka pital periodisch vergroͤßert. Seereisen sind vom 1. Mai bis zum 15. September bis zu gewissen Graden der Breite von Cronstadt bis Havre, ohne Extra Prämie, gestattet. Ueberhaupt gewährt diese Anstalt alle Vor theile und Erleichterungen welche mit der Solidität vereinbar sind. 8 8
Pläne unentgeltlich. 8
Berlin. Poppe L Comp.
iterarische Anzeigen. Vorräthig in der Gropiusschen Ruch⸗ und Kunsthandlung, Konigt Bau⸗
schule Laden Nr. 12. Heute erschien: [917] L . 8 2 S 8 . Novellen⸗-Zeitung Nr. enthaltend: — —
Der ewige Jude von E. Sue. Prolog, Erstes und zweites Kapitel. Mit 13 Illustrationen von ᷑. Richard.
ographie von E. Sue. Mit Portrait.
Reisefragmente aus dem Norden von Therese
(Verfasserin der Briefe aus dem Süden). Jeden Mittwoch erscheint Vierteljährlicher Pränn⸗ eine Nummer von 8 (3spal merationspreis für 13 Num⸗ tigen) Folioseiten im For⸗ mern 25 Sgr. — Einzelne mate d. Illustrirten Zeitung. Nummern kosten 3 Sgr. Leipzig, am 10. Juli 1844. Die Verlagshandlung
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EWI
1911] Inserate für die Schlesische Zeitung nehmen an
Ed. Bote & G. Bock.
Jägerstr. 42. 8 ’ [762 b]l Bei G. Reimer in Berlin ist erschienen und in allen Buchhandlungen zu haben:
Friedr. Schleiermacher, reris⸗ ten. Neue Auslage. 4 Bände. 5 Thlr. 10 Sgr.
Ed. Gerha rd., drei Vorlesungen über Gyps- Abgüsse gehalten im Königlichen Museum nu Berlin. Mit 3 Fig. TPaseln. geh. 25 Sgr.
8 — 53 7 C. J. B. Karsten, über den ur⸗ sprung des Berg⸗Regals in Deutsch⸗ land. Vorgelesen in den Sitzungen der Königl. Akademie am 28. März und 18. April 1844. geh. 10 Sgr.
8 ) 0
1. Remhold. Anweisung zum prak- tisch-richtigen N jvelliren oder Wasser- wägen. Für Ingenieurs, Baumeister und Me-
chaniker. Mit 3 Figurentafeln. 1 Thlr. 15 Sgr.
[754 b] Zu be6u6
1. Ein Rittergut, 7 Meilen von hier, von mehr als 3000 Morgen Areal, bestehend in 1600 Morgen ausgezeichnetem Acker, 340 Morgen guten zweischürigen Wiesen, 1000 Morgen Kiefernholz, das übrige leben diges Holz und Fichten, 1600 Schafen, 25 Kühen, 20 Pferden, 20 Ochsen und mehreren anderen Regalien, ist mit 100,000 Thlr. zu verkaufen. Es ist über 40,000 Thlr. schlagbares Holz vorhanden, welches größtentheils zum Schiffsbauholz sich eignet und wegen der Nähe der günstigen Anfuhr einen besonderen Werth hat. Die Wohn⸗ und Wirthschafts⸗Gebäude sind im vorzüglichen baulichen Stande.
11. Ein Rittergut, in der fruchtbaren liegnitzer Ge⸗ gend und ½ Meile von der Eisenbahn gelegen, welches *. 1500 Morgen Areal sehr guten Boden, zu allen Früchten geeignet, inel. 50 Morgen Wiesen, 50 Mor⸗ gen Laubholz, schöne Jagd, Fischerei, eigene Gerichts barkeit, 7— 800 Schafe, 10 Pferde, 10 Zugochsen, 180 Thlr. baare Gefälle ꝛc., so wie neue Wohn⸗ und Wirth schafts⸗Gebände hat, ist mit 75,000 Thlr., und
IllI. Privilegirte Ap othelen in verschiedenen Gegenden, im Preise von 20, 30⸗, 40⸗, 50⸗ und 70,000 Thlr. mit einer Einzahlung von 10 — 20,0000 Thlr. zum Verkaufe nachzuweisen vom Adreß⸗Büreau zu Breslau im alten Rathhause.
— Aᷣ—
— Für . reichen Kapitalisten, der gesonnen ist, sein Kapital mit 8 % sicher anzulegen und dabei alle mög⸗ liche Annehmlichkeiten ohne Ausgaben zu genießen, kann die beste Acquisition mit einem Kapital von 350,000 Thlr. machen, an einer Güter Aequisition, die aus he⸗
eutenden Forsten, Schlössern, Gärten, feinen Schaf⸗ heerden besteht. Adresse im Königl. Intell.⸗Comtoir sub A. 41. “ 3
[755 b] Nit erguts⸗Verkauf. Ein vorzügliches Rittergut, in der Neumark und 1 ½ Meile vom Oderstrom belegen, 8000 Morgen groß, unter welchen 4000 Morgen guter Acker, 2000 Morg. Wald, 300 Morg. Wiesen und außerdem bedeutende Hütungs⸗Flächen und Seen sich befinden, soll mit dem vorhandenen, aber nicht kompletten lebenden Inventar von 40 Pferden, 30 St. Kühen und 2000 Schafen für 130 M. Thlr. bei einer Anzahlung von 30 M. bis 40 M. Thlr. Familien⸗Verhältnisse halber sogleich ver kauft werden. — Kaufliebhaber erhalten auf portofreie Anfragen nähere Nachricht von dem Gasthofs⸗Besitzer und Güter⸗Agenten Neumann zu Deutsch⸗Crone.
[753 b] Kauf⸗Gesuch.
In dem Preise von 15-bis 30,000 Thlr., auch dar über, wird von einem zahlbaren ernsten Käufer
2 8 2 11“ 8. 2
eine privilegirte Apotheke, die jedoch nur reines Medizinal⸗Geschäft macht, zu kau⸗ fen beabsichtigt. — Nur in direkte Unterhand⸗ lung wird zu treten gewünscht. — Von Selbst⸗ verkäufern werden dahero Adressen durch das Königl. Intelligenz⸗Comtoir unter HI. 41. entgegengesehen.
Eine privilegirie Apol heke maun wird zu kaufen
gesucht mit einer inzah- ung von 10 — 15000. — oie Uaaler.bbe. ArxrI oOr l- chaelis oder Weihnachten dieses Jahres geschehen. Anerbietungen von Jritten Personen werden nicht
Versiegelte Adressen unter 6. Königl. Intelligenz -Comtoir;
berücksichtigt. No. 35. nimmt das zerlin an.
[744 p] “ Die Herrschaft Falentv, namentlich und Klein⸗ Falento, Jaworow, Janki, Wypendy, Puchaly und Marktslecken Raszyon, ferner die Herrschaft Senkoecin, Lazo, Schulzerei Slomin und Wirthshaus Zawady, endlich das Gut Dyrdy, nebst Zubehör, m warschauer Kreise, Gouvernement Masovien, werden am 13. Au
gust d. J., um 5 Uhr Nachmittags, in Warschau inn
Sitzungs⸗Lokal des Civil⸗Tribunals im Wege der ge⸗
richtlichen Licitation provisorisch zugeschlagen. Diese Güter sind dicht an der Chaussee und Hauptstraße von
Warschau nach Krakau und Breslau und an der Land straße nach Rawa und Petrikau belegen, kleine andert halb Meilen (9 Werste) von Warschau entfernt, ent⸗ halten über 225 Huben neupolnisches Maß, worunter
190 Morgen Wiesen und 1008 Morgen Nadel⸗ und
Laubwaldungen, drei beträchtliche Teiche, in welchen die
Fischerei⸗Wirthschaft im Großen eingerichtet wird; ein massiv gemauertes Palais, ein Stockwerk hoch; zwei Gärten, wovon einer Spazier⸗, Obst⸗ und Gemüse⸗ Garten, mit einer neu massiv erbauten großen Oran-
gerie; eine Branntweinbrennerei, eine Bierbrauerei,
wei Wasser⸗ und eine Roßmühle; zwei Schmieden, eine
Poststation und einen Hopfengarten. Die genannten
Güter wurden jetzt auf 1,197,026 Gulden 21 Groschen
oder 199,504 Reichsthaler 14 Sgr. gerichtlich abge⸗ schätzt. Die Verkaufs⸗Bedingnisse können beim Ober
Advokaten Majewski in Warschau, Elektoral⸗Straße
Nr. 797, oder Kaufmann F. Seydel zur Durchsich genommen oder auf frankirte Briefe mitgetheilt werden
J3 G6n 1
Ein wissenschaftlich und vielseitig ausgebildete junger und unverheiratheter Kaufmann wünscht gtatt seiner jetzigen Stelle eine andere mit guter Bchandlung verbundene als Geschäftsführer oder Buchhalter u. s. w. Die Herren Hammer und Schmidt in Leipzig und Herr W. F. Drasdo in Dresde 11 werden mündlich oder auf portofreie — Anfragen schriftlich ganz genaue Kuskunft über den Suchenden geben.
Allen verehrlichen Richter Kollegien und allen einzel⸗ nen Befreundeten, die mir ihre gütige Theilnahme an der Feier der Vollendung meiner funfzigjährigen Dienst⸗ laufbahn schriftlich bezeugt haben, bringe ich hierdurch meinen verbindlichsten tiefgefühlten Dank dar. De Anerkenntnisses und der Achtung seiner Zeitgenossen, besonders derer, die ein gleiches Ziel verfolgen, ver⸗ sichert zu sein, gehört zu den schoͤnsten Belohnungen des Staats⸗Beamten.
Wiesbaden, den 15. Juli 1844.
S g Wirklicher Geheimer Rath und Chef⸗Präsident des Geheimen Ober⸗Tribunals.
Die so Busennadeln und Brosches mit kleinen Brillanten und Saphirs (imitation de diamames) sind nun wieder von E. Au⸗ strich aus Paris angelangt.
1 Treppe, Aleranderstraße
Nr. 47 (Platz),
auch Eingang Königsstraße N.
vielfach verlangten
Das Abonnement beträgk: 2 Rthlr. für ¾ Jahr. 4 Rthlr. Jahr. 8 Rthlr. - 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preiserhöhung. Insertions-Gebühr sür den Kaum einer Zeile des Allg. Anzeigers 2 Sgr.
Alle Post-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatl an, sür Berlin die Expedition der Allg. Preuss. Zeitung: Friedrichosstrasse Ur. 72.
“
Fnhalt.
Amtlicher Theil.
Inland. Berlin. Vertrag mit dem Großherzogthum Luxemburg wegen Auslieferung flüchtiger Verbrecher; Verwandlung der Stempelstrafen in Freiheitsstrafen. — Potsdam. Gedächtnißfeier der verewigten Königin Luise. — Provinz Preußen. Der Hafen von Danzig. — Pro⸗ vinz Westphalen. Der erkrankte Bischof von Paderborn nimmt von
seinen Diözesanen Abschied. — Briefe aus Düsseldorf. (Der Frevel
auf der Kunst⸗Ausstellung.) — und Münster. (Die Eisenbahn nach
H L
Hamm und die Verbindung zwischen Münster und der Ems.)
Deutsche Bundesstaaten. Kö nigreich Sachsen. Gustav Adokph⸗ Stiftung in Lößnitz. — Königr. Hannover. Ständischer Beschluß. —
Herzogthum Braunschweig. Ankunft des Herzogs in seiner Resi⸗
denz. — Uniform-Aenderung. — Fürstenthum Hohenzollern⸗ Hechingen. Genauere Angabe über den Brand der Kapelle auf dem Hohenzollern.
Oesterreichische Monarchie. Wien. Ankunft der Prinzessin Cle⸗ mentine von Frankreich.
Frankreich. Paris. Trauer Gottesdienst in Dreux zum Gedächtniß des Herzogs von Orleans und Einrichtung der dortigen Königlichen Be⸗ gräbniß⸗Kapelle. — Taufe des Herzogs von Alengon. — Resumé des Chiersschen Kommissions⸗Berichts über den Sekundär⸗Unterricht. — Ver⸗ mischtes. — Schreiben aus Paris. (Kammer⸗Arbeiten: Supplemen⸗
tar-Kredite; Eisenbahnen.)
Schweden und Norwegen. Stockholm. Die Eröffnung des Reichs⸗ tages bekannt gemacht. — Adresse der Bewohner von Barthelemy an den Koͤnig.
Italien. Modena. Befinden des Herzogs.
Spanien. Paris. Telegraphische Nachrichten aus Spanien: Auflösung der Coxrtes; Wiederherstellung der Fucros; Uebertragung der sterblichen Reste Oca's nach Madrid. Briefe aus Madrid. (General Narvaez und der Marquis von Miraflores; offizielle Darlegung der Händel mit Marokto; Rüstungen gegen dasselbe.) — und Paris. (Vermischtes.)
Griechenland. Schreiben aus Athen. (Bildung des Senats; Einbe rufung der Kammern; Auflösung des Staatsrathes; Spyro Mylios; an⸗
gebliche Unruhen in der Maina.
Haiti. Zusammensetzung des neuen Kabinets. — Unterhandlung mit der
dominikanischen Republik.
Handels⸗ und Börsen⸗Nachrichten. Berlin. Börse. — Schreiben aus Frankfurta. d. O. (Margarethen⸗Messe.) — Süd ee⸗Wallfischfang.
Elektro⸗magnetische Telegraphen. — Pariser Industrie⸗Ausstellung. — Musik Aufführung in der Marien⸗Kirche. — Vermischtes.]
— —
Beila ge.
2* — 2 Amtlicher Theil. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem katholischen Geistlichen und früheren Gymnasial⸗Lehrer Dr. Link zu Köln den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; und
Dem bei dem Fürst Lichtensteinschen Land⸗ und Stadtgerichte zu Leobschütz in Schlesien angestellten Assessor Köcher den Charakter eines Königlichen Justiz Raths zu verleihen.
Angekommen: Der General-Major und Commandeur der ten Garde⸗Landwehr⸗Brigade, von K nobelsdorff, von Ems.
Abgereist: Der General Major und Inspecteur der 2ten Ar⸗ illerie⸗Inspection, von Jenichen, nach Magdeburg.
Der Pair von Großbritanien und Irland, Marquis von Wa⸗ erford, nach Dresden.
Durchgereist: Se. Durchlaucht der General-Lieutenant und Gouverneur von Magdeburg, Prinz Georg zu Hessen, von Magdeburg kommend, nach Kopenhagen.
Nichtamtlicher Theil.
△ . Inland. Berlin, 20. Juli. Die Gesetz⸗Sa mmlung (Nr. 25) ent hält den nachfolgenden Vertrag mit dem Großherzogthum Luxemburg wegen Auslieferung flüchtiger Verbrecher.
Nachdem Se. Majestät der König von Preußen und Se. Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, zur Handhabung einer prompten Rechtspslege für zweckmäßig erachtet haben, eine Ueberein⸗ kunst wegen gegenseitiger Auslieferung flüchtiger Verbrecher abzuschließen, so haben Allerhöchstdieselben zu dem Behuse zu Bevollmächtigten ernannt:
Se. Majestät der König von Preußen, Allerhöchstihren Kammerherrn,
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königl.
niederländischen Hose, Hans Karl Albrecht Grasen von Koe⸗ nigsmarck, Ritter u. s. w., und
Se. Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg,
Allerhöchstihren Kammerheirn und interimistischen Staats⸗Kanzler fuͤr
das Großherzogthum Luxemburg, riedrich Georg Prosper Frei⸗ herrn von Blochausen, Ritter u. s. w., welche Bevollmächtigte, nach vorheriger Mittheilung ihrer gegenseitigen Voll⸗ machten, über folgende Artikel übereingekommen sind:
Art. 1. Die Königl. preußische und die Konigl. Großherzogl. luxem⸗ burgische Regierung, abgesehen von den Verbindlichkeiten, welche die Bun destags⸗Beschlüsse vom 5. Juli 1832 Art. 1 und vom 18. August 1836 Art. 2, die Kartell⸗Convention vom 10. Februar 1831 und das Zoll⸗Kar⸗ tell vom 11. Mai 1833 auferlegen, verpflichten sich außerdem durch gegen⸗ wärtige Uebereinkunst, sich, mit Ausnahme ihrer Nationalen, die von Preu⸗ ßen nach Luremburg und von Luxemburg nach Preußen flüchtig geworde⸗ nen, durch die kompetenten Gerichtshöfe wegen der nachbenannten Verbre⸗ chen zur Untersuchung gezogenen oder verurtheilten Individuen gegenseitig auszuliesern, nämlich wegen: 1) Meuchelmord, Giftmischerei, Vatermord, Kindermord, Todtschlag, Nothzucht; 2) Brandstiftung; 3) Schrift Verfäl⸗ schung, mit Inbegriff der Nachmachung von Kassen⸗ Anweisungen, Bank⸗ Billets und öffentlichen Papieren; 4) Falschmünzerei; 5) falschen Zeug⸗ nisses; 6) Diebstahl, Prellerei, Etpressung, Unterschlagung Seitens öffent⸗ licher Kassen⸗Beamten; 7) betrüglichen Bankerots.
Alrt. 2. Wenn das reklamirte Individuum in dem Lande, wohin es sich geflüchtet, bereits wegen eines daselbst begangenen Verbrechens oder Vergehens verfolgt oder gefangen gehalten wird, so kann dessen Ausliefe⸗ rung, bis zur vollendeten Abbußung seiner Strase, ausgesetzt werden.
Art. 3. Die Auslieferung wird, insofern nicht Gefahr im Verzuge ist, auf diplomatischem Wege, sonst aber durch unmittelbaren Schriftenwechsel zwischen den beiderseitigen betreffenden Gerichten nachgesucht und nur gegen⸗ Vorzeigung eines kondemnatorischen oder die Versetzung in den Anklagestand feststellenden Urtheils bewilligt, welches im Original oder in beglaubigter Abschrift durch die kompetenten Gerichtshöfe in den durch die Gesetzgebung der die Auslieferung begehrenden Regierung vorgeschriebenen Formen aus⸗ zufertigen ist.
Art. 4. Wegen der im Art. 1 bezeichneten Handlungen kann der Fremde in beiden Ländern vorläufig gegen Vorzeigung eines Verhafts⸗ Befehls, welchen die kompetente Behörde des reklamirenden Staates in den durch dessen Gesetze vorgeschriebenen Formen erlassen hat, verhaftet werden. Diese Verhaftung wird nach den zarch die Gesetzgebung der requirirten Regierung bestimmten Formen und Vorschriften erfolgen. Der vorläufig verhaftete Fremde wird in Freiheit gesetzt, wenn ihm nicht binnen vier Monaten in den durch die Gesetze der requirirenden Regierung vor⸗ geschriebenen Formen, das die Versetzung in den Anklagezustand feststellende oder das kondemnatorische Urtheil bekannt gemacht wird.
Art. 5. Die Auslieferung kann nicht stattfinden, wenn seit den ange⸗ schuldigten Thatsachen, seit dem Prozeß Verfahren oder der Verurtheilung, die Klage oder die Strafe nach den Gesetzen des Landes, worin der Fremde sich befindet, verjährt ist.
Art. 6. Die durch die Arretirung und Haft der auszuliefernden In⸗ dividuen, so wie durch den Transport derselben bis zur Gränze, erwachsen den Kosten werden gegenseitig nach den in beiden Ländern bestehenden ge⸗ setzlichen Verordnungen und Tarifen erstattet.
Art. 7. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft finden nur auf solche Individuen Anwendung, welche sich eines der im Art. 1 ver⸗ zeichneten Verbrechen haben zu Schulden kommen lassen.
Art. 8. Die gegenwärtige Uebereinkunft wird erst zehn Tage nach ihrer, in Gemäßheit der durch die Gesetzgebung beider Länder vorgeschrie⸗ benen Formen erfolgten Publication zur Ausführung gebracht.
Art. 9. Die gegenwärtige Uebereinkunft bleibt auch nach erfolgter Auf⸗ kündigung derselben von einer der beiden kontrahirenden Regierungen noch sechs Monate lang in Kraft. Sie wird ratifizirt, und die Ratificationen werden binnen drei Monaten, oder wo möglich früher, ausgewechselt werden. Zur Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten solche ünterschrieben und derselben ihre Wappen beigedruckt.
Geschehen im Haag, den 11. März 1844.
Lvoenigsmarck. de Blochausen. (T.. 8.
ratifizirt und die Rati⸗
Declaration.
Da die hohen kontrahirenden Theile für angemessen erachtet haben, Spezial⸗Declarationen in Betreff einiger Bestimmungen auszuwechseln, welche in die Uebereinkunft nicht aufgenommen worden sind, die aber die⸗ 4 selbe Wirkung haben sollen, als wenn sie einen integrirenden Bestandtheil 8 derselben ausmachten, so sind die Unterzeichneten über folgende Punkte über⸗ eingekommen: 8
1) Was den Ausdruck Nothzucht betrifft — sub Nr. 1 des 1sten Ar⸗ tikels — so soll jeder gewaltsame Angriff auf die Schamhaftigkeit gegen Personen des einen oder des anderen Geschlechts als Verbrechen der Noth⸗ zucht angesehen werden und als solches vorlommenden Falles die Ausliefe⸗ rung veranlassen.
2) Für den Fall, daß der reklamirte Verbrecher keines der beiden kon⸗ trahirenden Staaten Unterthan ist, bleibt es einer jeden der beiden hohen Regierungen, sowohl der preußischen, als der luͤremburgischen, überlassen, von dem Staate, dem der Verbrecher angehört, die Zustimmung zu dessen Auslieserung an die reklamirende Regierung nachzusuchen; eine Verpflich⸗ tung zur Ausliesferung wird alsdann nur begründet, sobald diese Zustim⸗ mung, insoweit sie nachgesucht war, ertheilt worden ist.
Um jeder Ungewißheit vorzubeugen, zu welcher die Andeutung des im Art. 1. der Uebereinkunft gebrauchten Ausdrucks: „Nationalen“, An⸗ laß geben könnte, wird erklärt, daß von der Auslieferung jedes Individuum ausgenommen ist, welches, bevor es sich in den Staat, den es zuletzt ver⸗ lassen, begeben hat, ein Unterthan desjenigen Staats gewesen ist, in welchen es auf seiner Flucht gekommen ist, und dessen frühere Verhältnisse nicht nach den Gesetzen dieses Staats aufgelöst worden sind.
3) Obgleich in dem Art. 1. unter denjenigen Verbr Auslieferung nach sich ziehen sollen, nicht der Nachmachung und fälschung aller Arten von Pa piergeld Erwähnung geschieht, und eben so wenig von der böswilligen Entfernung des auf, aus dem Cours zurück⸗ gezogenen, Papiergelde aufgedrückten gesetzlichen Ungültigkeitszeichens, so wie der in gewinnsüchtiger Absicht erfolgten wissentlichen Benutzung nachgemach⸗ ten oder verfälschten Papiergeldes, so sollen dennoch die dieser Verbrechen schuldigen Individuen gegenseitig ausgeliefert werden, indem, da die Nach⸗ machung des Papiergeldes nach preußischen Gesetzen sowohl, als nach den Bestimmungen Nr. 3. Art. 1. der Königlich Großherzoglichen Verordnung vom 31. Dezember 1841 Nr. 2. B., ein Verbrechen der Falschmünzerei ist, die bezeichneten Verbrechen resp. unter die Bestimmungen Nr. 3 und 4 des Art. 1 der gegenwärtigen Uebereinkunft begriffen werden. .
4) Wenn ein reklamirtes Individuum Verbindlichkeiten gegen Privat⸗ Personen eingegangen ist, an deren Erfüllung es durch seine Auslieferung verhindert wird, so soll dasselbe dennoch ausgeliefert werden und bleibt dem dadurch beeinträchtigten Theile überlassen, seine Rechte vor der kompetenten Behörde geltend zu machen.
5) Die im Art. 6 gebrauchten Ausdrücke „nach den in beiden Ländern bestehenden gesetzlichen Verordnungen und Tarifen“ sind so zu verstehen, daß bei dem Ersatz der Kosten, welche die Auslieferung veranlaßt hat, die⸗ jenigen Verordnungen und Tarife zum Grunde gelegt werden sollen, welche in dem Lande bestehen, wohin der Verbrecher geflüchtet war.
Deß zu Urkund haben die Bevollmächtigten Sr. Masestät des Königs von Preußen und Sr. Majestät des Königs der Niederlande, Großherzogs von Luxremburg, gegenwärtige Declaration unterzeichnet und ihre Wappen beigedruckt.
Geschehen im Haag, den 11. März 1844.
Koenigsmarck. de Blochausen. 11 1
er vorstehende Vertrag und die dazu gehörige Declaration sind fications⸗Urkunden am 20. Juni d. J. im Haag
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ausgewechselt worden.
Ferner die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 24. Mai 1844, wegen Verwandlung der Stempelstrafen in Freiheitsstrafen:
„Auf den Bericht des Staats⸗Ministeriums vom 13ten d. M. erkläre Ich Mich mit dem wegen Verwandlung der Stempelstrafen in Freiheitsstrafen bisher beobachteten Verfahren dahin einverstanden, daß eine solche Verwandlung in den Fällen, wenn der Verpflichtete zur Zahlung der Geldbuße unvermögend ist, der Regel nach nicht stattsinden soll. Eine Ausnahme hiervon tritt jedoch ein bei Stem⸗ pelstrafen gegen Verleger oder Vertheiler von Zeitungen oder Kalen⸗
dern. Auch behält es bei den in der Verordnung vom 16. Juni 1838 (Gesetz⸗Sammlung S. 370) §S. 25 bis 34 wegen der Karten⸗ Stempel⸗Contraventionen getroffenen Bestimmungen, so wie in Ansehung der Beamten, die sich bei ihrer Dienst⸗Verwaltung einer Verletzung
“ Elektromagnetische Telegraphen.
* Mainz, im Juli. Bei der stets zunehmenden Wichtigkeit des Elektromagnetismus, welcher vielleicht schon nach wenig Jahren eine große Rolle, selbst im gewöhnlichen Leben, spielen dürfte, glauben wir im Interesse der Wissenschaft zu handeln, wenn wir die Aufmerksamkeit auf einen beson ders wichtigen Zweig desselben, auf die elektrom agnetische Tele⸗ graphie, lenken. Diese Erfindung, wodurch es möglich ward, die aus⸗ führlichsten Nachrichten mit größter Vollständigkeit und Präzision zu versenden und dabei zugleich durch Buchstabendruck zu fixiren, ist natürlich schon an sich von hoher Wichtigkeit, hat aber in der neuesten Zeit durch die Bemü hungen eines Herrn Fardely in Mannheim Verbesserungen und Vervoll⸗ kommnungen erfahren, die ihren Werth noch bedeutend erhöhen. Auf Er suchen des hiesigen Gewerbe⸗Vereins hat Herr Fardely vor einigen Wochen seine desfallsigen Apparate hier in Thätigkeit gesetzt. Von zwei weit ent⸗ fernten Lokalen aus wurde mit Hülfe einer einzigen Drahtverbindung, so wie mit Benutzung der Erde und des Rheins als Hälfte des elektrischen Kreises (welche Entdeckung Prof. Steinheil in München zuerst gemacht und im Jahre 1838 in Anwendung gebracht hat), nach vorher gegebenem Glocken⸗ Signale täglich Stunden lang hin⸗ und zurückkorrespondirt und jede Mit⸗ theilung zugleich mit gewöhnlicher Buchstabenschrift durch den Apparat selbst gedruckt. So erhielt Jeder Gelegenheit, von der Erfindung selbst und deren Vervollkommnung durch Heun Fardely Einsicht zu nehmen, und Hunderte üͤberzeugten sich von der Sicherheit und Schnelligkeit der Wirkung, über⸗ haupt von der vollkommensten Zweck⸗Erfüllung des aufgestellten elektro⸗ magnetischen Telegraphen. Die Eigeethümlichkeit der dazu gehörenden Ap parate, welche in ihrer Einrichtung sich von allen bisherigen wesentlich un⸗ terscheiden, besteht hauptsächlich darin, daß nur eine einzige Drahtverbindung
nöthig ist, was in Bezug auf Oekonomie einen sehr bedeutenden Vortheil
gewährt, denn bei den bisher bekannten, mit Lettern druckenden Apparaten waren unbedingt mehrere Drähte erforderlich. Eben so sind diese neueren Apparate durch ihre Construction ganz besonders dazu geeignet, bei großen Entfernungen ohne Zwischenstationen telegraphiren zu können.
Daß denselben, bei so großen, für die praltische Anwendung so wich⸗ tigen Vorzügen, die verdiente Anerkennung nicht fehlen würde, war voraus⸗ zusehen, und es hat sich daher, dem Vernehmen nach, die Direction der Taunus⸗Eisenbahn bewogen gefunden, einen elektromagnetischen Telegraphen
nach Herrn Fardely's Construction und unter dessen Anleitung auf ihrer Bahn ausführen zu lassen. Die Vervollkommnungen der elektrischen Tele graphie durch Herrn Fardely beschränken sich aber nicht auf die angegebenen Punlte. Derselbe ist vielmehr, durch weitere Forschungen, und auf die Grundlage hin, daß die beiden Pole der Batterie an den äußersten Punk⸗ ten der Telegraphenlinie liegen, zu dem Resultate gelangt und hat durch Ver⸗ suche auf der Taunus⸗Eisenbahn außer Zweifel gesetzt, das Isoliren der Draht⸗ Verbindung könne gänzlich überflüssig gemacht werden, so daß der Verbindungs⸗ Draht sogar auf der feuchtesten Erde neben den Schienen und in Be⸗ rührung mit denselben liegt, ohne daß, selbst bei dem anhaltendsten Regen⸗ wetter (wie solches bei den praktischen Versuchen wirklich stattfand), die elektrische Wirkung nach dem Ende der Linie auch nur im entferntesten geschwächt wird. Diese Vervollkommnung ist zweifelsohne von noch größe⸗ rem praktischen Nutzen als die obengedachten, und es ist daher sehr be⸗ grriflich, daß Herr Fardelv für seine Erfindungen demnächst in verschiede⸗ nen Staaten Patente erwirken will, um Jahre lange Forschungen, unab⸗ fach angestellte Versuche endlich auch durch goldene Früchte belohnt zu ehen.
Pariser Industrie⸗Ausstellung. Gu
2 ½ Paris, im Juni. Zu welcher Höhe der Ausbildung gegenwärtig der Erzguß in Frankreich gediehen ist, beweisen einige Guß⸗Arbeiten in großem und größtem Maßstabe, die in der Gewerbe⸗Ausstellung unter den Maschinen placirt sind, billig aber in der Kunst⸗Ausstellung unter den Wer⸗ fen der Plastik hätten Unterkunft finden sollen. Das Vollkommene dieser Metall⸗Gußwerke besteht in der wunderbaren Leichtigkeit, Reinheit und Sicherheit des Gusses, der lückenlos aus der Form hervorgeht und wenig oder gar nicht der nachhelfenden Feile u. s. w. bedarf. Die Reinheit der Gußfläche verdient um so mehr Bewunderung, da, nach dem in neuester Zeit allgemein angenommenen Gebrauch, die größten Bildwerke nicht, wie sonst, stuͤckweise eingesormt und dann, den einzelnen Theilen nach, kunstreich an einander gefügt, sondern gleich im Ganzen massiv ausgegossen werden. Als geschickte Erzgießer zeigen sich: Soyer, der die Julisäule auf dem Bastilleplatz gegossen und mehrere interessante, mit dem elektrischen Strom erhaltene Probe⸗
gußstücke ausgestellt hat; Eck und Durand, aus deren Gießerei die Bronzethüren der Magdalenenkirche, das Standbild Moliéère's zu dem Denkmal des Dichters in der Richelieustrafe und neuerdings die für einen öffentlichen Platz in Dieppe bestimmte Kolossalstatue Duquesne's nach dem Modell Dantan's des Aelteren hervorgegangen, welche in der Ausstellung zu sehen ist; Calla, der den Guß der Taufbecken und der Flügelthüren zu der neuen noch im Bau begriffenen Kirche St. Vincent de Paule zu besorgen und in der Ausstellung die Kolossalstatue Ludwig's des Heiligen zu stehen hat, welche das Gegenstück zu einer Kolossalstatue Philipp August's abgeben und mit dieser zur Verzierung der Barrière dü Trone verwendet werden soll; Quesnel, der eine so große Anzahl Statuen meisterhaft in Bronze ausgeführt und einen Merkur als Erfinder der Leier und die Er⸗ ziehung des Amor, zwei Gußwerke von tadelloser Vollendung, zur Aus⸗ stellung gegeben. Das größte Meisterstück von Gußarbeit ist jedoch die Kolossal⸗ büste des Boulay de la Meurthe nach David's Modell, die in zwei neben ein⸗ ander ausgestellten Exemplaren vorhanden, wovon das eine geputzt und ganz fer⸗ tig, das andere so gelassen ist, wie es unbearbeitet aus der Gußform heraus⸗ gekommen, so daß man sich durch einen unmittelbaren Vergleich von der ursprünglichen Gelungenheit und Vollkommenheit des Gusses überzeugen kann, an dem blos die Nähte der Röhren abzutrennen und durchaus weiter nichts mit dem Bunzen nachzubessern ist, um in seiner ganzen Reinheit und Trefflichkeit dazustehen. Mit dieser seltenen Gelungenheit vereinigt der Guß eine Leichtigkeit, die ich bis jetzt noch an keinem Bronzewerke dieser Art er⸗ reicht geschen, und so kommt es, daß diese Kolossalbüste nur 23 Pfund wiegt, während weit kleinere Büsten in der Regel doppelt so schwer wiegen. Endlich ist mir an diesem in mehr als einer Beziehung interessanten Bild⸗ werke noch der besondere Umstand aufgefallen, daß es, wie aus dem zum Behufe des Eingusses angebrachten Stangen⸗ und Röhrenwerke deutlich ab⸗ zunehmen, nicht, nach der gewöhnlich üblichen Methode, in kopfübergestürz⸗
ker, sondern in aufrechtstehender Stellung ausgegossen worden, was den in
allen Theilen gleich herrlich gelungenen Guß um so außerordentlicher er⸗
scheinen läßt.
Nicht blos die großen Guß⸗Arbeiten, auch die kleineren Bronzesachen, welche Herr Quesnel ausgestellt, tragen das Gepräge einer hohen künstlerischen Trefflichkeit und vollendeten statuarischen Technik. Eine Menge Statuetten 1 und Kunstgegenstände kleinen Umfangs zeigen, daß die Vollendung des Gusses unter so geschickter Leitung sich auch im Kleinen gleich bleibt. Manche