1844 / 236 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

üea 1 nderen Verordnung ist ein Motiv weren n &e einte; nahhen Tagt, wahrend desen dmigai Maden agfeher als Kriegs⸗Minister fungirte, die polytechnische Schule ge⸗ . ee und der desfallsige Befehl von ihm kontrasignirt wurde, so 8 sanses in die Augen, daß die Uebertragung des Kriegs⸗Departe⸗ wents an den See⸗Minister nur zu diesem Zweck geschah. Die po⸗ jptechnische Schule steht unter dem Kriegs⸗Minister, eine auf sie be⸗ zügliche Maßregel muß also von diesem Departement ausgehen und von seinem Chef kontrasignirt sein; Marschall Soult aber befindet sich auf sei⸗ nem Landgut St. Amand, und cs war mit der Autorität der Regierung unverträglich, die Schließung der Schule auch nur einen Augenblick außzuschieben, nachdem sämmtliche Zöglinge dieselbe in Aufsässigkeit veerllassen hatten. Daß diese Auflehnung der Schüler gegen ihre Vorgesetzten, wenn sie auch mit noch so ruhiger Haltung erfolgt ist, nicht ungestraft bleiben durste, versteht sich von selbst. Die Frage, ob die Behörde einen Fehler begangen hatte, gehörte nicht vor das Forum der Zöglinge. Allerdings aber wird die Regierung sich durch das Bewußtsein, daß die Behörden hier der Jugend nicht mit dem besten Beispiel vorangegangen, zu⸗ einer Milderung der Strafe veranlaßt sehen. Denn die erste Auflehnung geschah von Seiten der Akademie, und die Zöglinge sind nur in deren Fuß⸗ tapfen getreten, indem sie durch ihre Weigerung, sich von dem von der Regierung bestellten Examinator prüfen zu lassen, den Intentio⸗ nen jener wissenschaftlichen Behörde sich anschlossen. Die Sache ver⸗ hielt sich so: Früher wurde, wenn eine Professor⸗ oder Examinator⸗ Stelle an der polytechnischen Schule vakant war, von der Akademie der Wissenschaften ein Kandidat und von dem Unterrichts⸗Conseil der Schule ein anderer vorgeschlagen, unter denen die Regierung zu wäh⸗ len hatte. Diese Auswahl erschien der Regicrung zu eng, sie wollte sich weiteren Raum lassen, und vor einigen Monaten wurde durch Königliche Verordnung bestimmt, daß von beiden Seiten je drei Kandidaten präsentirt werden sollten. Hierbei war nichts Ungesetzliches, denn alle dergleichen reglementarische Gegenstände werden durch Königliche Verordnungen geregelt. Die Akademie aber, die davon ausging, daß die Regierung sich hierdurch nur mehr habe in den Stand setzen wollen, Kandida⸗ ten, die ihr mißfielen, zu verwerfen, und die sich auf diese Weise in ihrer Macht beschränkt fühlte, verweigerte der neuen Verordnung, wie schon erwähnt, ihren Gehorsam und wählte nur Einen Kandida⸗ ten, wie früher. Die Regierung ihrerseits glaubte sich nun ermäch⸗ tigt, um die herannahenden Prüfungen nicht zu hemmen, einstweilen von der bisherigen Wahlform, da ihr nicht die vorschriftsmäßige An⸗ zahl von Kandidaten vorlag, ganz absehen zu dürfen, und übertrug pro⸗ visorisch dem Studien⸗Direktor Duhamel die erledigte Examinator⸗Stelle. Dagegen erhob sich Opposition von Seiten der Zöglinge, die in der Presse ermunternde Unterstützung fand. Dem Studien⸗Direktor stan⸗ den bei der Entscheidung über die Prüfungen ohnedies schon zwei Stimmen zu. Daß derselbe nun auch noch selbst Examinator sein und als solcher eine dritte Stimme haben sollte, wurde als eine un⸗ gebührliche Konzentrirung von Einfluß in einer und derselben Person betrachtet, die den Schülern nicht die nöthige Garantie für un⸗ parteiische Entscheidung darbiete. Vier oder fünf der zu prüfenden Zöglinge wurden durch das Loos ausersehen, um gegen die Bestel⸗ lung des neuen Examinators zu remonstriren. Die Folge da⸗ von war, daß sie aus der Schule entfernt wurden. Nun traten die Sergeanten auf und erklärten, daß die ganze Schule mit jenem Protest der entfernten Zöglinge einverstanden sei, worauf sämmtliche Schüler in Masse die Anstalt verließen. Die⸗ jenigen, welche keine Angehörigen in Paris hatten, fanden zum Theil bei Offizieren der pariser Garnison, zum Theil in Privat⸗Unterrichts⸗ Anstalten einstweilige Aufnahme, man hört indeß, daß sie sich an⸗ schicken, Paris zu verlassen und zu den Ihrigen zurückzukehren, seit sie die Nachricht von der bevorstehenden Reorganisation der Schule erhalten haben. Daß die Opposition aufs eifrigste für die Zöglinge Partei nimmt und auch diejenigen, welche zu Organen der Widersetz⸗ lichkeit auserwählt waren, nicht bestraft sehen will, braucht kaum er⸗ wähnt zu werden; aber auch das Journal des Débats spricht sich für die mildeste Behandlung der Sache aus. Es wäre schmerz-⸗ lich, sagt das ministerielle Blatt, wenn um einer jugendlichen Unbesonnen⸗ heit willen die Zukunft von 300 jungen Leuten gefährdet sein sollte; man dürfe aber hoffen, daß sie selbst über ihren Fehltritt zur Einsicht ge⸗ langen, und daß die Regierung aus Rücksicht auf das in gewisser Beziehung ehrenvolle Gefühl, welches dieselben in diesem Falle zur Uebernahme der Solidarität getrieben, so schonend als möglich gegen sie verfahren werde. Bei der Reorganisation werde man darauf zu denken haben, daß dergleichen Fälle nicht wieder vorkommen könnten; jetzt sei eine Gelegenheit da, den etwaigen Fehlern in der Einrichtung dieser Anstalt vollständig abzuhelfen. Disziplin und gute Ordnung müßten aufrecht erhalten werden, und es dürfe in einer Schule, die eine der besten Institutionen und der Ruhm Frankreichs sei, nicht der Geist des Aufruhrs um sich greifen. Das mi⸗ nisterielle Blatt möchte hierbei nur an sich selbst die Frage stellen, ob ein solcher Geist unter der Jugend nicht geradezu aufgemuntert wird, wenn ein Organ der Regierung es nicht nur nicht ungeziemend findet, daß bei einem öffentlichen Schul⸗Akt, wie neulich bei Verthei⸗ lung der Preise in den hiesigen Gymnasien, die jungen Leute den Losungsgesang der Revolution, die Marseillaise, verlangen, sondern noch rechtfertigend hinzufügt: die Universität habe nicht die Aufgabe, der Jugend Haß gegen die Revolution einzuflößen, und durch solche Demonstrationen könnten nur alte Weiber und die Gazette de France beunruhigt werden. So oft jener Gesang das Signal zu einer Emeute gab, haben die Regierungsblätter ihn so harmlos nicht gefunden.

Gestern wollte man ganz bestimmt wissen, Marschall Soult habe auf die an ihn durch den Telegraphen gerichtete Aufforderung zur Rückkehr nach Paris geantwortet, er sei entschlossen, sein Portefeuille niederzulegen, und man könne für seinen Nachfolger sorgen; die in⸗ terimistische Ernennung des Admiral Mackau sei die Folge dieser Er⸗ klärung gewesen, gleichzeitig aber sei ein Ordonnanz⸗Offizier von Neuilly nach St. Amand geschickt worden, um den Marschall zu bewegen, daß er nicht bei seinem Entschlusse beharre. Wenn die Sache sich so verhält, so wäre aus der heutigen Zurücknahme des Interimistikums auf die Einwilli⸗ e , 1-. . Paris abwesend sind außer

ein diesem Augenblicke noch drei Minister, die Herren D 1u“ 88 Dumon. 11“

er Herzog von Montpensier ist gestern auch nach Metz abgerei X dort mit dem Herzoge 89 —e g. baiie--;; . I⸗ sn der Rückberufung des Letzteren war ungegründet. gäͤndigie Pe9 e keine Rachrichten aug gacggen. Das Voll⸗ fahren hat, i man bis jetzt über die Friedens⸗Unterhandlungen er⸗ ah⸗ at, ist einem spanischen Blatt entlehnt, welches darüber fol⸗ gende Angaben bringt: „Aus Gibraltar wird gemeldet, daß der eng⸗ lische Konsul, Herr Hay, aus Furcht . der eng⸗ Tanger sich beeilt hatte, Furcht vor einem Bombardement von wi e zj ilt hatte, zu verkünden, die marokkanische Regierun

Mige in alle Forderungen 8 8

ein gen Frankreichs, während doch der Kaiser nu

e dweidentige Antwort ertheilt hatt 3

Prinz von Ieinville, der Lan hatte, um Zeit zu gewinnen. Der as Resultat der Unterhandlungen abwarten

wollte, ehe er zu Fei jgkei ; V r richt am Iten vor EIö. schritt, erhielt diese befriedigende Nach⸗

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Am folgenden Tage erwies es sic daß di ngriff gegen diesen Platz. 3 „daß die Nachricht von der U

des Kaisers falsch war, u . on der Unterwerfung

1290

liche marokkanische Streitkräfte gegen Tanger im Anzuge seien, wäh⸗ rend ein anderes großes Armee⸗Corps nach den Gränzen von Al⸗ gier vorrücke.“ Dies giebt der Oppositions⸗Presse, namentlich dem Constitutionnel, neuen Anlaß, der Regierung vorzuwerfen, daß sie England eine ungebührliche Einmischung in die marokkanischen Angelegenheiten gestatte und sich von dessen Agenten noch gar zu Irrthümern induziren lasse. Außerdem meldet ein ministerielles Blatt von Marseille, der Sud, unterm 16ten d. M.: „Aus sehr sicherer Quelle erfahren wir, daß die von dem Kaiser bewilligten Genugthuungen vor der Klausel inne hielten, welche die Ausweisung Abd el Kader's betrifft, wozu er eine neue Frist verlangte. Um die⸗ sen ewigen Winkelzügen ein Ende zu machen, gab Prinz Joinville am bten dem Geschwader den Befehl, das Bombardement zu beginnen. Wir können noch hinzufügen, daß der Prinz wegen der geringen An⸗ zahl von Landungstruppen, die zu seiner Verfügung standen, Tanger nicht besetzen konnte.“ Nach spanischen Blättern würde der Prinz nun die Feindseligkeiten gegen die Häfen von Mogador, Larache und Saleh fortsetzen, aber ebenfalls ohne eine Landung zu versuchen, und ohne irgend einen Küstenpunkt zu ofkupiren. In diesem Fall, meint der Constitutionnel, würde die Expedition des französischen Geschwaders vollkommen den vom Marschall Bugeaud ausgeführten Scharmützeln gleichen und wahrscheinlich dieselben Folgen haben. Indeß ist selbst die Opposition sehr getheilter Meinung über das Zweckmäßigste in den Operationen gegen Marolko. Der Commerce unter anderen bleibt dabei, eine Land⸗Expedition gegen Fez von der algierischen Gränze aus für unausführbar oder wenigstens höchst gefährlich zu halten, weil das Requisitions⸗System unter einer Bevölkerung, die keine festen Wohnsitze habe, sondern bei Annäherung des Feindes mit ihren Heerden in die Gebirge sich zurückziehe, nicht in Anwen⸗ dung zu bringen sei. Eben dieses Blatt spricht sich auch entschieden gegen jede Eroberung und permanente Oecupation marokkanischer Ge⸗ bietstheile oder Hafenplätze aus. Man hat an Algier schon der Last genug. Dagegen empfiehlt der Commerce, daß Frankreich für die Befestigung des spanischen Besitzes in Marokko, der sogenannten Präsides, wie diese Hafenorte genannt werden, sich interessiren möge, weil dadurch Spanien in Afrika eine für Frankreich vortheilhafte Stütze sein könne, ohne daß man von demselben, als einer Macht zweiten Ranges, eine Schmälerung d französischen Interessen im Mittel⸗ ländischen Meer zu besorgen häfke. Die Politik des Eigennutzes ist hier wenigstens offen genug dargelegt.

Der Aufregung, welche seit einigen Tagen an der pariser Börse herrscht, sucht das Journal des Débats heute durch Betrachtungen entgegenzutreten, die doch für die ernste Lage, in welcher sich Frank⸗ reich in diesem Augenblick nach verschiedenen Seiten hin befindet, in etwas zu leichtfertigem Tone gehalten scheinen. „Ueberall“, sagt es, „wiederholt man, daß die Verhältnisse ein immer beunruhigenderes Ansehen erhielten; der Alarm greift um sich, die Börse geräth in Unruhe, die Fonds fallen. Die Ursache liegt nahe, man braucht nur die Oppositions⸗Blätter zu lesen. Die Einen suchen den Grund der Besorgniß selbst in der noch sehr problematischen Abdankung des Pascha von Aegypten. Die Anderen verkünden in allem Ernst, Herr von Nesselrode solle der Königin Victoria von Seiten des Kaiser Nikolaus 800,000 Mann anbieten. Wir möchten wohl wissen, woher der Kaiser von Rußland seine Million Soldaten nehmen sollte, und diese Perspektive beunruhigt uns in der That eben so wenig, als die der famosen irländischen Brigade, welche O'Connell zur Verfügung des Herzogs von Bordeaux stellte. Aber man verbreitet auch andere, ernstere Gerüchte, an denen eben so wenig Wahres ist. So hieß es, die Nachricht von dem Angriff auf Tanger sei durch Taubenpost nach London gelangt, und habe die englischen Fonds um 2 pCt. herabge⸗ drückt. Wir finden aber heute, daß die Nachrichten aus Marokko gar keinen Einfluß auf diese Fonds gehabt und daß Alles erfunden war. Ferner sagte man, die Kammern sollten versammelt, die abwesenden Minister zurückberufen werden, und das Ministerium sei in voller Krise. Es ist zum Erstaunen, daß dergleichen nur irgend Glauben findet. Nichts, durchaus nichts ist zu unserer Kenntniß gelangt, was die Besorgnisse, die man zu verbreiten beliebt, im Geringsten recht⸗ fertigen knnte. Niemand bestreitet es, daß wichtige Fragen zu lösen sind; aber es sind schon eben so wichtige glücklich gelöst worden. Das Wichtigste ist, daß die beiden Regierungen, welche über die großen Interessen zu verhandeln haben, briderseits von der versöhnlichsten freundschaftlichsten Stimmung und Gesinnung beseelt sind.“

Aug. Ueber die Ursachen, welche das Mini⸗ den Bericht des Prinzen von Joinville nicht nach zu veröffentlichen, vernimmt man nun Einiges mit größerer Bestimmtheit. Der Prinz hat nämlich, wie versichert wird, darin auseinandergesetzt, wie das Nachsenden von Verstärkungen an Schiffen und Menschen unumgänglich nothwendig sei, wenn die Operationen gegen die verschiedenen marokkanischen Häfen rasch und ohne Unterbrechung betrieben werden sollen, da vor aussichtlich nach jedem Bombardement eines marokkanischen Platzes, der einigen Widerstand leistet, mehrere der dagegen operirenden Schiffe in den Fall kommen werden, Behufs der Ausbesserung des erlittenen Schadens, den benachbarten Hafen eines befreundeten Staats aufzu⸗ suchen und dort mehrere Tage zu verweilen. Dieser Fall ist schon nach dem Bombardement von Tanger eingetreten, in Folge dessen mehrere Kriegsschiffe, darunter der „Argus“ und dem Vernehmen nach auch die Fregatte „Belle Poule“, nun zu Cadix zurückgehalten sind. Würde aber dadurch in den Operationen wirklich eine Zögerung veranlaßt, so könnten die Marolkaner dieselbe leicht mißdeuten und ihre Bereitwilligkeit, auf das französische Verlangen einzugehen, sich noch vermindern. Für den Fall, daß selbst das Bombardement aller Hafenplätze von Marolko das gewünschte Resultat nicht herbeiführen sollte, ist der Prinz der Meinung, daß man, ohne den Enderfolg zu gefährden, nicht auf halbem Wege stehen bleiben könne, und daß es alsdann unvermeidlich würde, einen Hafenplatz, wenn auch nur tem⸗ porär, zu besetzen, schon deswegen, um eine Diversion zur Unterstützung der auf der Landseite unter Marschall Bugeaud operirenden Armee zu machen. Auf eine selbst nur augenblickliche Besitznahme eines marolkanischen Hafens wird aber das französische Kabinet nur im alleräußersten Falle eingehen, dessen Eintritt bis jetzt noch nicht vorauszusehen ist, weil dadurch Differenzen mit England her⸗ beigeführt werden müßten, dem in dieser Hinsicht die bestimmtesten Zusicherungen gemacht worden sind. Deshalb werden auch vorläufig die von dem Prinzen von Joinville gewünschten Landungstruppen ihm nicht zur Verfügung gestellt werden. Die ziemlich gemäßigte Sprache der heute angekommenen englischen Blätter hat hier guten Eindruck gemacht. Dessenungeachtet ist die Börse von ihrem Schrek⸗ ken noch keinesweges zurückgekommen, im Gegentheil ist ein neues nicht unbeträchtliches Fallen aller Staatspapiere und auch der Eisen⸗ bahn⸗Actien eingetreten. Die 5 pCt. Rente schloß mit 119.60, die 3 pCt. mit 80.15. Die Börsenmänner sind besonders über den heutigen Börsen⸗Artikel des Journal des Döbats beunruhigt, worin es unter Anderem heißt, nur die Solidität des Platzes sei Ursache, daß vorgestern nicht ein noch stärkeres Fallen der Fonds ein⸗ getreten. Man wollte daraus schließen, daß die Regierung selbst über den Stand der Dinge beunruhigt sei.

*△ Paris, 19. sterium veranlaßt haben, seinem ganzen Inhalte

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Daß die Convention wegen Regulirung des brunshäuser oder stader Zolles, welche von den Commissairen der Elbufer⸗Staaten am 13. April d. J. abgeschlossen, und welche Convention dem Traktate vom 22. Juli bei⸗

beieg worden ist, noch nicht von allen kontrahirenden Theilen ratifizirt wor⸗ den sei;

Daß demgemäß möglicherweise die Stipulationen derselben noch nicht am 1. Oktober d. J. in Wirksamkeit treten könnten, dem Tage, an welchem Se. hannoversche Majestät durch den 6ten Artikel des Traktats vom 22. Juli die Zoll⸗Ansätze und Abgaben, welche in der besagten Convention vom 13. April und den derselben beiliegenden Dokumenten spezifizirt sind, auf britische Schiffe und Ladungen zur Anwendung kommen zu lassen sich ver⸗ pflichtet hat; und daß in diesem Falle Se. hannoversche Majestät nicht im Stande sein würde, diese Verpflichtung zu der bestimmten Zeit zu erfüllen; 1 Daß indeß die hannoverische Regierung, da sie noch immer die wohl⸗ begründete Hoffnung hegt, daß die Convention vom 13. April die Ratifi⸗

cation aller kontrahirenden Parteien erlangen werde, den Vorschlag mache,

die Auswechselung der Ratificationen des Traktats vom 22. Juli nicht zu verschieben, sondern diese Auswechselung nach solgender Uebereinkunft statt⸗ finden zu lassen:

„Daß für jetzt und bis die Convention vom 13. April von allen kon⸗ trahirenden Parteien ratifizirt ist, der Tarif des brunshänuser oder stader Zolles, wie er jetzt besteht, in Kraft bleiben soll; ausgenommen jedoch, so⸗ weit alle in dem 6. Artikel des Vertrages vom 22. Juli spezifizirte Artikel britischer Erzeugung oder Fabrication in Betracht kommen; von welchen Ar⸗ tikeln, wenn sie die Elbe aufwärts in britischen Schiffen geführt werden, vom 1. Oktober d. J. an keine höhere Abgabe noch Zoll erhoben werden

soll, als der Zollbetrag, der in dem vorerwähnten 6. Artikel für solche Waa⸗ ren vorgeschrieben ist; und auch ausgenommen, daß von und nach besagtem

1. Oktober d. J. keine Abgaben noch Zahlungen irgend einer Art in na-

tura (in kind) von britischen Schiffen oder deren Ladungen erhoben wer⸗

den sollen, welcher Art diese Ladungen auch sein mögen.“

Nachdem die brülischen Bevollmächtigten diese Erklärungen in Erwä⸗ gung gezogen hatten, gaben sie dem Vorschlage des hannoverschen Bevoll⸗ mächtigten ihre Zustimmung, vorausgesetzt:

1) Daß im Fall der Genuß irgend einer oder aller Stipulationen der Convention vom 13. April irgend einem der Elbufer⸗Staaten oder irgend einem Lande, welches es auch sei, zugestanden wird, Großbritanien zu der⸗ selben Zeit dieses Vortheils theilhaftig werde.

2) Daß, im Falle die vorerwähnte Convention vom 13. April bis zum 1. April 1845 auf britische Schiffe und deren Ladungen nicht zur Anwen⸗ dung gekommen sein sollte, die hannoversche Regierung bereit sein werde, die Stipulationen des 6ten Artikels des Traktats vom 22. Juli einer neuen Erwägung zu unterziehen, zu dem Zwecke, dem britischen Handel und der britischen Schifffahrt eine geeignete Entschädigung zu Theil werden zu lassen.

3) Daß, wenn die Regierung oder die Legislatur von Großbritanien es späterhin für zweckmäßig erachten sollten, am 1. Januar 1848, an wel⸗ chem Tage viele der zwischen Großbritanien und fremden Mächten beste⸗ henden Handels⸗Traktate ablaufen, neue allgemein zur Anwendung zu bringende Maßregeln in Kraft treten zu lassen, deren Zweck die Förderung des Handels⸗Verkehrs ist, und deren Annahme es nothwendig machen würde, mit fremden Mächten neue Vereinbarungen zu treffen, die hanno⸗ versche Regierung bereit sein werde, diejenigen Stipulationen des Vertrags vom 22. Juli, welche durch solche Maßregeln affizirt werden könnten, neuer Erwägung zu unterziehen, um dieselben diesen Maßregeln und den gegen⸗ seitigen Interessen der beiden Nationen anzupassen.

Der hannoversche Bevollmächtigte seinerseits, stimmte diesen Vorschlä⸗ gen der britischen Bevollmächten bei, vorausgesetzt, so weit der letzterwähnte derselben in Betracht kommt, daß die Stipulationen des 7ten Artikels des Traktates vom 22. Juli in allen Fällen in Kraft bleiben, während der ganzen, durch den 8ten Artikel vorgeschriebenen Dauer des Traktales, wozu die britischen Bevollmächtigten ihre Zustimmung gaben.

Großbritanien und Irland. London, 17. Aug. Der unterm 22. Juli d. J. abge⸗ schlossene und am 9. August ratisizirte Handels⸗ und Schiff⸗ fahrts⸗Vertrag zwischen England und Hannover ist in der Schluß⸗Sitzung des Parlaments mit den betreffenden Doku⸗ menten auf die Tafel des Unterhauses niedergelegt worden, und man erhält nunmehr bestimmte Nachricht über die gegenseitigen Stipula⸗ g tionen desselben. Wie die Times schon vor einiger Zeit insinuirte, bildet die Regulirung, resp. Ermäßigung des stader Zolles einen Hauptgegenstand dieses Vertrags, doch sind die übrigen gegenseitigen Schifffahrts⸗ und Handels⸗Konzessionen von nicht geringerer Wichtig⸗ keit. Man findet den vollständigen Worttext des Vertrags unter den Schifffahrts⸗ und Handels⸗Verordnungen der Hamburger Börsen⸗ halle vom 22. August, der wir die folgenden Haupt⸗Bestim⸗ mungen desselben im Auszuge entnehmen. Artikel 1 bestimmt, daß die Schiffe beider Nationen beim Ein⸗ und Auslaufen in ihre resp. Häfen auf gleichen Juß mit den einheimischen Schiffen gestellt werden sollen; Art. 2 verleiht den britischen Schiffen das Recht, alle Handels⸗Artikel, welche Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes Hannovers sind, und welche jetzt und künftig in hannoverschen Schiffen ausgeführt werden dürfen, aus den hannover⸗ schen Häfen nach England, dessen Besitzungen oder anderen fremden Ländern auszuführen; was umgekehrt in Hinsicht der britischen Er⸗ zeugnisse den hannoverschen Schiffen gleichfalls gewährt wird. Wie die Schifffahrt auf Gegenseitigkeit beruht, so sollen nach Art. 3 auch alle Handels⸗Artikel bei der Einfuhr auf britischen oder hannoverschen Schiffen in die respektiven Staaten denselben Eingangs⸗Steuern, Abgaben und Lasten unterworfen und zu denselben Prämien, Rück⸗ zöllen, Vergütungen und Bevorzugungen berechtigt sein. Dasselbe gilt nach Art. 4 für die Ausfuhr. Art. 5 lautet wörtlich wie folgt: „In Erwägung, daß britischen Schiffen nach den hannoverschen Ge⸗ setzen gestattet ist, aus den Haäͤfen aller Länder mit ihren Ladungen in die Häfen Hannovers einzulaufen; und in Erwägung, daß der Handel und die Schifffahrt Großbritaniens mit Hannover auf den Fuß der meist begünstig⸗ sten Nation gestellt sind; in Rücksicht ferner auf die Leichtigkeit, mit welcher, in Folge der Anwendung von Dampflraft auf die Binnen⸗Schifffahrt, die Beförderung von Gütern und Waaren aller Art, sowohl stromaufwärts als stromabwärts, stattfindet, und auf die neuen Auswege für den Handel und die Schifffahrt der beiden Länder, ist man übereingekommen, daß hannö⸗ versche Schiffe nebst ihren Ladungen, sofern dieselben aus solchen Gütern bestehen, die zur Zeit der Einfuhr gesetzlich von diesen Schiffen in das Vereinigte Königreich und die auswärtigen Besitzungen Ihrer großbritanischen Majestaͤt aus irgend einem Hafen Hannovers eingeführt werden dürfen, künf⸗ tig, wenn solche Schiffe aus den Mündungen der Maas, der Ems, der Weser und der Elbe oder aus den Mündungen irgend eines anderen zwischen Maas und Elbe gelegenen schiffbaren Flusses, oder aus den Mün⸗ dungen irgend eines schiffbaren zwischen der Trave und der Memel, beide einschließlich, liegenden Flusses kommen, in die Häfen des Vereinigten Kö⸗

nigreichs und der auswärtigen Besitzungen Ihrer großbritanischen Majestät in der nämlichen Art sollen zugelassen werden, als wenn die Häfen, aus welchen diese Schiffe kommen, sich innerhalb des Gebicts Sr. Majestät des Königs von Hannover befänden; auch diesen Schiffen gestattet sein soll, die obenerwähnten Güter in der nämlichen Art einzuführen, wie dergleichen Güter aus den hannoverschen Häfen eingeführt werden dürfen. Auf gleiche Weise sollen diese Schiffe, wenn dirstühsg sch aen gehee na im na Swärti Besitzungen Ihrer großbritanischen Majestät nach t b . immi ö so behandelt werden, als wenn die⸗ 8 Es wurde daher beschlossen, daß die Ratificationen des Traktates vom selben nach einem hannoverschen Hafen zurückkehrten. Es versteht sich 22. Juli ausgewechselt werden sollten, Fler dem ausdrücklichen Vorbehalt von selbst, daß diese Vergünstigungen nur so lange auf hannoversche . der verschiedenen, in dem gegenwärtigen Protokolle verzeichneten Vorschläge; Schiffe sich erstrecken und bestehen, als britische Schiffe in den besagten die besagte Auswechse⸗ Häfen auf gleichem Fuß mit den Schiffen Hannovers stehen.“ 8 Artikel 6 modisizirt vom 1. Oktober 1844 den sogenannten stader Zoll für britische Schiffe, welche die Elbe hinauf bis zu dem Punkte fahren, wo die Zölle der oberen Elbe anfangen, d. h. bis zur Stadt Hamburg und diese einschließlich, oder für die Ladungen dieser Schiffe dahin, daß „keine anderen und höheren Zölle erhoben werden sollen, als diejenigen, welche in dem am 13. April 1844 zu Dresden zwischen den Elbuferstaͤaten unterzeichneten Vertrage und in den dem⸗ selben beigefügten Separat⸗Artikeln, Regulativ und 5 Tabellen aufge⸗ führt sind.“ In Hinsicht einer Anzahl Artikel jedoch, sofern solche Erzeugnisse des britischen Bodens und Kunstfleißes sind, als Garn und Zwirn, Zeugwaaren aus Baumwolle, Wolle und Leinen, Zinn, Weißblech, Eisen⸗ und Stahlwaaren, Syrup, Erdwaaren, Kupfer, auch Messing, und ähnliche Metallgemische und Waaren daraus, ist man überein⸗ gekommen, daß die von diesen Artikeln zu erhebenden Abgaben, wenn erstere entweder in britischen oder in Schiffen irgend eines der Elb⸗ üferstaaten bis zu dem Punkte die Elbe hinaufgeführt werden, wo die Zölle der Ober⸗Elbe anfaugen, nur zwei Drittheile der Abgabe vder des Zolles betragen sollen, wiesolche in den erwähn⸗ ten Tabellen aufgeführt sind. Vorzeigung der Schiffspapiere und der von der britischen Zollabfertigung ausgestellten Ursprungs⸗

Zeugnisse über die Waaren genügen zur Konstatirung der Nationa⸗ 2 l. 1

Renses britische Schiffe. de Jgen 34, dennc 718 9 bestem⸗ Anhezget eines Fnenge‚n Prosgelons⸗ Systems sich der ersten men endlich, daß keine der beiden Regierungen ihren Unterthanen v agz. der Hoffnung überließen, durch 1g- unter so großen Vergünstigungen gewähren soll, welche nicht auch der anderen i Feheis. Fün vxge-n büss auch nur partielle Einführung der Dif⸗ eingeräumt werden, daß gegenwärtiger Vertrag bis zum 1. Januar feren e die Grundlage zur Hebung der nationalen Schifffahrt 1854 und zwölf Monate über diesen Zeitpunkt hinaus in Kraft blei⸗ ge egt zu haben, und sich kaum noch der geinteach guts erinnerten, ben soll, nachdem die eine oder andere der hohen kontrahirenden welche die Regierung auf ihr Drängen und Treiben dem Zoll⸗Ver⸗ Mächte benselben gekündigt habe, daß endlich die Ratification binnen Zurücknahme der Begünstigung für die deutschen zwei Monaten erfolgen soll. Unterzeichnet ist der Vertrag britischer Lv“ CC““ 88 88. zugefügt hatte⸗ wird plötzlich Seits von Lord Aberdeen und Herrn Gladstone, hannoverscher 89 Repressalie von Preußen im Namen des Zoll⸗ Vereins einer der Seits von dem hannoverschen Gesandten in London, Grafen von wichtigsten belgischen Industricen ein so empfindlicher Schlag versetzt, Kielmansegge, und dem hannoverschen Geheimen Finanzrath daß wirklich der Lebens⸗Unterhalt von Tausenden dadurch gefährdet Hüpeden. wird. Nicht als wenn die Eisen⸗ Ausfuhr nach Deutschland schon so Von besonderer Wichtigkeit ist indeß das diesen Vertrag beglei⸗ bedeutend gewesen wäre, allein einestheils war sie in einer merklichen tende Konferenz⸗Protokoll vom 9. August 1844, welches bei der Ra⸗ . I hat jede Industrie gewissermaßen ihren Ge⸗ tification des Vertrages die Bevollmächtigten Englands und Hanno⸗ ber Pehenten Kte ca⸗. eine auch nur geringere Verminderung

vers in Bezug auf die Regulirung der stader Zoli⸗Angelegenheit auf⸗ ersen n Fersten de rtheil d 11X“ zunchmen sich veranlaßt fanden. Man hatte nämlich erwartet, daß Vora n lirsach 8 unparteiischen Blick auf diese die Ratification des dresdener Vertrags vom 13. April von Seiten L... beki 1n; * 8” Müsten Ieh. verfehrfe sämmtlicher Elbuferstaaten erfolgen würde, und hatte 1 densel⸗ Belgiens 18 EEEb“

¹ vei Hannov betr inen integriren⸗ 8 . 8 b” 1 8

ben, s e en dennccen uZegnis andeseg s. Dnaen 69 Ar. englischen Industrie gegenüber, seit Jahren nicht blos des europäischen tikel dieses letzteren ist indessen bestimmt, Poß gewisse Erzeugnisse des Kontinents, sondern auch der Staaten von Nord⸗ und Süd⸗Amerifa britischen Kunst⸗ und Gewerbefleißes in britischen Schiffen oder in immer mehr bemächtigt, ein Geist, der sich in herberen oder milderen Schiffen eines der Elbuferstaaten nur zwei Drittheile der in dem Zoll⸗ Fneh. ab strengeren Fense geenn Maßregeln aussprechen Tarif beliebten Zollsätze erlegen sollten, welche Stipulation mit dem llein⸗ di 8 88 188eee 8 ha, ze neuen stader Zoll Tarif vom 1. Oktober d. J. zugleich in Kraft ge⸗ veesse 668 aaten sind, die er zu eherrschen beginnt. Es soll durch treten wäre. Da nun die Ratification des Vertrags vom 13. April hg 188 Handels⸗Politik vor Allem der innere Markt der inländi⸗ aber noch nicht stattgefunden hat, so machte man bei der Auswechse⸗ scgen 84 üshic, zuge chert werden, mn Staat, bin Volk soll sich so lung der Ratificationen des Vertrags vom 22. Juli am 9. August 1 es se st Prinzip, de ve. A gewisse Vorbehalte, welche das nachstehende Konferenz⸗Protokoll ent⸗ . r 868 1* Ir ewaee⸗ rmnos glüclichen Friedens in allen Staa⸗ hält. Derselbe giebt zugleich einen vollständigen Ueberblick über der ten entwickelt hat, bei der fabrizirenden Klasse immer mehr Anhänger jetzigen Stand dieser Angelegenheit im Allgemeinen. gewinnen mußte. Es liegt diesem der kosmopolitischen Theorie ent⸗ RKonferenz⸗Protokoll vom 9. August 1844, aufgenommen im gegengesetzten sogenannten nationalen Handels Systeme die fruchtbare Bürcau des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten. Gegenwärtig: Idee der Consöderation oder des organischen Ineinandergreifens und die Bevollmächtigten von Großbritanien und Hannover. 4 des gegenseitigen Bedingens der industriellen Kräfte zu Grunde und fußt deshalb auf einem an sich vollkommeneren Systeme, als das fosmopolitische, abstrakt liberale System, welches, anstatt organisch zu sein, den industriellen Betrieb des Volkes als einen großen Mecha⸗

Nachdem die Bevollmächtigten Ihrer Majestät der Königin des Ver⸗ einigten Königreichs von Großbritanien und Irland und Sr. Majestät des nismus ansieht, in welchem die einzelnen Zweige ausschließlich an einzelne Nationen, nach dem Prinzipe der über

Königs von Hannover zusammengetreten waren, um die Ratificationen des rbeitsvertheilun

und die Bevollmächtigten schritten demgemäß dazu, lung in der üblichen Form vorzunehmen. . AUnterz. Aberdeen. E. W. E. Gladstone.

Kieherlanhde. 8 Aus dem Haag, 19. Aug. Die technische Kommission, welche mit der Prüfung der Pläne zur Versorgung der Stadt Am⸗ sterdam mit Wasser beauftragt ist, hat sich für die Anlegung eines bedeckten Aquädukts ausgesprochen, der bei Breukelen beginnen und der Eisenbahn folgen würde. Die Kosten sind auf 3 Mill. Gulden veranschlagt.

Aus Herzogenbusch wird unterm 16. August geschrieben, daß man von allen Seiten her Berichte über den ganz vorzüglichen Aus⸗ fall der Getraide⸗Aerndte erhalte, und daß man sich auch eine reiche Kartoffel⸗Aerndte verspreche. üer

Helgien. 9

ꝓ† Brüssel, 18. August. (Etwas verspätet.) haben hier seit einiger Zeit in einer Aufregung gelebt, den Gedanken an eine durch eine plötzliche Kriegs⸗ Erklärung hervorgerusene Zurüstung hätte erzeugen können. Im Augen⸗ blicke, wo die seit einigen Jahren immer zahlreicher werdenden

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von ihnen am 22. Juli d. J. in London abgeschlossenen und unterzeichne⸗ ten Handels⸗ und Schifffahrts⸗Vertrages auszuwechseln, erklärte der han⸗ noversche Bevollmächtigte:

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wiesen sind. Allein so wie der Einzelne keine Maschine sein oder bleiben soll, sondern in der Entwickelung seiner hauptsächlichsten See⸗ lenvermögen, wenn auch keine gleichschwebende Temperatur, doch eine angemessene Proportion, zu erstreben die Pflicht hat, so muß auch in einem höheren Maßstabe ein Staat, ein Volk sich in den hauptsäch⸗ lichsten Industrieen organisch entwickeln, so daß alle ineinandergreifen und sich gegenseitig stützen und ausbilden. Das organische Handels⸗ System stellt daher in einem Volke wieder die industrielle Synthesis her, welche durch die abstrakt⸗liberale Schule aufgehoben wurde. Allein dieses organische System, welches die Aufgabe hat, das Prin⸗ zip der Nationalität mit dem des Kosmopolitismus dergestalt zu versöhnen, daß jedes Volk bei eigener möglichst allseitiger Ausbildung sich als selbstkräftiges und doch unterschiedenes Glied dem Gesammt⸗ Organismus der Völker einordnet, darf auch nicht die innigen Bezie⸗ hungen verkennen, die zwischen allen 2 1 so stärker hervortreten, je weiter die Staaten in der eigenen Bildung vorwärtsschreiten. Es ist auch hier mit dem Volke wie mit dem ein⸗ zelnen Menschen. So wie dieser im Verlaufe seiner Entwickelung sich immer mehr der Beschränktheit und Unzulänglichkeit seiner eigenen Kraft bewußt wird, so wird auch für ein Volk der Austausch seiner geistigen und physischen Produkte ein um so größeres Bedürfniß, je vielseitiger es sich entwickelt, und je mehr Berührungspunkte es da⸗ durch den anderen Völkern darbietet. Um so verderblicher muß daher in unserer Zeit eine Handels⸗Politik wirken, welche die Nationen allein auf sich selbst anzuweisen und sie unter beschönigenden Namen von einander z isoliren trachtet. Es ist dies nichts Anderes, als die Nerven und Sehnen zerreißen, wodurch die einzelnen, den lebendigen Leib der Menschheit bildenden Organismen zusammengehalten werden. Am empfindlichsten trifft aber eine solche Politik, wie leicht begreiflich, die kleineren Staaten, welche sich am wenigsten selbst genügen können, deren Existenz sogar immer prekärer wird und nur durch das Prin⸗ zip einer politischen oder industriellen Consöderation gesichert werden kann. Die größeren Staaten, bei ihrer vielseitigen industriellen Thä⸗ tigkeit, vermögen ein solches System länger zu ertragen, ja einzelne Industriezweige können zu einer gewissen Blüthe heraufgeschraubt werden und den Wohlstand einzelner Klassen begründen, al⸗ lein die Vertheuerung der allgemeinen Lebens⸗Bedürfnisse und eine größere Verarmung wird immer davon die Folge sein.

Mit großer Besorgniß haben wir daher in Belgien das allmälige Hervortreten eines Systems beobachtet, welches, konsequent durchge⸗ führt, das Land nur in das Verderben stürzen kann. In einer auf⸗ fallenden Verblendung hat man sich durch die Vertheidiger des Protections⸗Systems und durch eine gewissen egoistischen Interessen huldigende Presse einreden lassen, Belgien besitze das gemäßigtste Zoll⸗ System, seine hauptsächlichsten Industrieen ermangelten des gebührenden Schutzes, es ertrage von seinen Nachbarn die unbilligsten Beschrän⸗ kungen, ohne Gegenmaßregeln zu ergreifen, und während dieses Drängens und Treibens der Protectionisten, sind wie im Traume von den Kammern, besonders in Bezug auf Deutschland, sehr beschwerende Zoll⸗Erhöhungen festgesetzt worden. Die einzelnen Thatsachen sind bekannt. Endlich als Belgien auch das kleine in Bezug auf die deut⸗ schen Weine und Seidenwaaren gegebene Aequivalent für die Versetzung der französischen Linnentaxe auf die deutsche Gränze zurücknahm und durch die Einführung der Differenzial⸗Zölle noch einen Schritt weiter zu gehen versuchte, erschien der vom Zollverein genommene Beschluß, der wie ein Donnerschlag aus heiterem Himmel hier Alles aufgeschreckt hat, und der, zuvörderst abgesehen von Recht oder Unrecht, zum wenigstens die Wirkung ge⸗

habt hat, das Verhältniß von Belgien zu Deutschland deutlicher vor Augen zu stellen und dasselbe einer tiefer eingehenden Untersuchung zu unterwerfen. Es wird dieser Beschluß außerdem die nach unserer Ueberzeugung noch für Belgien glückliche Folge haben, daß man nicht weiter auf einer Bahn vorwärts schreitet, welche nur Verwirrung und Stockung in die industrielle Betriebsamkeit bringen kann. Im ersten Augenblicke, als der preußische Beschluß erschien, dachte man nur an Repressalien, und die Regierung selbst hat sich von dieser Meinung zu einer Maßregel dieser Art bestimmen lassen. Allein so wie der ruhige Beobachter nur über solche Zurüstungen eines kleinen Staates, dem Zoll⸗Verein gegenüber, lächeln konnte, so ist auch hier bald die prüfende Ueberlegung an die Stelle der Aufregung getre⸗ ten, und, einige Eiferer und unverbesserliche Protectionisten abgerech⸗ net, ist man allgemein von dem Wunsche einer Ausgleichung dieser Differenz zwischen Belgien und dem Zoll⸗Verein beseelt; ja man würde gern diesen Zwist zum Anlaß einer innigeren Annäherung an Deutschland nehmen, wenn der Zoll⸗Verein bei den jetzt beginnenden Unterhandlungen einige Bereitwilligkeit zeigte. Einige Blätter drin⸗ gen jetzt inständig auf diese Ausgleichung und mögliche Annäherung, und unter diesen Blättern nimmt die Vlamish Belgie den ehren⸗ vollsten Platz ein. Es ist bekannt, daß außer dem Observateur alle übrigen größeren Blätter von Fremden redigirt werden. In der Vlamish Belgie hören wir aber wirklich Belgier, die bei einer natürlichen Zu⸗ neigung zu Deutschland von wahrem patriotischen Geiste beseelt sind, und in dieser Zeit der Aufregung mit einem so ruhigen und klaren

Blicke die Verhältnisse und obwaltenden Differenzen zwischen Belgien und Deutschland aufgefaßt haben, daß man diesen Artikeln auch in Deutschland eine allgemeine Beachtung wünschen möchte.

Schweden und Norwegen.

Stockholm, 16. Aug. Gestern hatte die Deputation der Reichsstände die Ehre, Sr. Majestät dem Könige die Adresse in Be⸗ treff der Krönung zu überreichen. Der König erwiederte darauf Fol⸗ gendes: 1

„Mit Rührung und Danlbarkeit nehme Ich das Gesuch der Reichs⸗ stände, daß der Akt Meiner Krönung und der Meiner Gemahlin im Laufe des gegenwärtigen Reichstags geseiert werden möchte, entgegen. Ich freue Mich, in diesem Wunsche, in dem Gefuhl, das denselben hervorgerufen hat, einen erneuten Beweis von der Ergebenheit der Reichsstände gegen Mich und Meine Familie erkennen zu dürfen. Je fester König und Volk sich an⸗ einanderschließen in gegenseitigem Beweise von Vertrauen und Achtung, desto gewisser werden sie die Ruhe und das Glück eines geliebten Vaterlandes sichern und die Achtung desselben außerhalb der eigenen Gränzen bewahren. Als ein Handgelöbniß, als ein Siegel auf diese Verhältnisse, will Ich wäh⸗ rend Ihres Beisammenseins, gute Herren und schwedische Männer, zu einer näher zu bestimmenden Zeit die feierliche Handlung, die Sie von Mir ver⸗ langen, begehen; und Ich werde glücklich sein, wenn die göttliche Vorsehung auch Mir verstattet, unter die Zierden der Krone, welche Mein unvergeß⸗ licher Vater so ruhmvoll getragen hat, die schönste von allen zu rechnen: die Liebe Meines Volkes.“

Der Justiz⸗Minister, Baron Gyllenhaal, übergab vorgestern den sämmtlichen Reichsständen 19 Königliche Propositionen. Die wichtig⸗ sten sind die, welche die Zoll⸗Taxe und den von der Reichs⸗Bank an das Eisen⸗Comtoir bewilligten Kredit betreffen. Hinsichtlich der erste⸗ ren werden die Reichsstände aufgefordert, die gegenwärtige Zoll⸗Taxe in den wesentlichsten Theilen bis zum nächsten Reichstage beizubehal⸗ ten, und in Betreff des letzteren schlägt der König eine Erhöhung des Kredits um 600,000 900,000 Thlr. Be. gegen 3 pCt. vor.

Schweiz. „Kanton Luzern. Der Tagsatzung ist eine von 1300 Katho⸗ liken des Kantons Graubündten unterzeichnete Bittschrift überreicht worden, worin die Wiederherstellung der Klöster im Aargau verlangt wird. Bei der weiteren Erörterung der Kloster⸗Frage erklärte Luzern,

und das Mittel, dem Uebel abzuhelfen,

allen Völkern obwalten, und die um 7

Kantonen anschließen werden.

daß es den Beschluß vom 31. August 1843 als durchaus ungenügend betrachte. Während die Tagsatzung nicht die Macht habe, einen Stand zur Ordnung zu verweisen, trete eine zügellose Presse gegen das katholische Volk und seine Institute ungestraft auf, bildeten sich Gesellschaften und Vereine, die sich die Verfolgung und Herabwürdi⸗ gung der Katholiken zur Aufgabe gemacht hätten. Dies sei die Ver⸗ anlassung zu der Konferenz der sechs katholischen Stände und deren Manifest. Die Angelegenheit sei bereits eine volksthümliche geworden, sei in den älteren Land⸗ Friedens⸗Verträgen von 1531 an zu sinden. Wende man dieselben auf die vorliegende Frage oder den Artikel 12 des Bundes an, so ergebe sich die Nothwendigkeit, demselben, da er verletzt worden, wieder Geltung zu verschaffen. Luzern verweist auf die Stimmen des Oberhauptes der Kirche und der Ordinariate in der katholischen Schweiz und glaubt die Zeit gar nicht sern, wo auch die übrigen katholischen, so wie die evangelischen und paritätischen Stände sich zur Aufrechthaltung des Bundes den sechs oder sieben manifestirenden Luzern werde fortfahren, dahin zu wir⸗ ken, daß dieser Zeitpunkt näher und näher gerückt werde.

„Bei der Abstimmung ergab sich Folgendes: 1) Antrag von Zü⸗ rich, daß, in Festhaltung am Beschluß vom 31. August 1843, in die Begehren um Wiederherstellung aller aargauischen Klöster nicht ein⸗ zutreten sei und daher dieser Gegenstand aus Abschied und Traktan⸗ den entfernt bleibe; hierfür stimmten Zürich, Solothurn, Schaffhau⸗ sen, St. Gallen, Aargau, Tessin, Genf, Waadt, Thurgau, Grau⸗ bündten, Appenzell Außer⸗Rhoden, Baselland, Glarus, Bern, 12 ½ St. 2) Antrag von Uri: in Wahrung der konfessionellen Rechte der Ka⸗ tholiken und in Aufrechthaltung des Art. 12 des Bundes, sämmt⸗ liche Klöster im Aargau wieder herzustellen: Uri, Unterwalden, Zug, Wallis, Appenzell Inner⸗Rhoden, Freiburg, Schwyz, Luzern, 7 ½ St. 3) Autrag von Neuenburg: daß die Tagsatzung das aargauische D kret vom 13. Januar 1841 für aufgehoben erkläre: obige Stände

und Neuenburg, 8 ½ St. I

3 Madrid, 13. Aug. Der längst erwartete Schlag ist er⸗ folgt. Ein auf den Antrag des Finanz⸗Ministers von der Kö⸗ nigin am 26. Juli in Barcelona erlassenes und von jenem Minister in Madrid am Iten d. unterzeichnetes Dekret verfügt: „Art. 1. Der Verkauf der Güter der Weltgeistlichkeit und der Non⸗ nenklöster wird eingestellt, bis die Regierung, im Einverständ⸗ niß mit den Cortes, das Zweckmäßige feststellen wird. Art. 2. Der Ertrag der erwähnten Güter wird sogleich ungeschmälert für den Un⸗ terhalt der Weltgeistlichkeit und der Nonnen verwendet. Art 3. Der Finanz⸗Minister ist mit der Vollziehung dieses Dekretes beauftragt.“ In der dem Dekrete voraufgeschickten Einleitung, beruft der Finanz⸗ Minister sich auf die Unzulänglichkeit der durch die Cortes zur Ent⸗ schädigung der Weltgeistlichkeit ausgesetzten Kultussteuer, die in baa⸗ rem Gelde erhoben werden sollte, aber fast überall auf Widerstand stieß. Die Einstellung des Verkaufes der Güter, welche Eigenthum der Weltgeistlichkeit waren, sei daher „unvermeidlich.’“ Zwei Schwie⸗ rigkeiten, sagt der Minister, stellen sich dieser Maßregel entgegen. Die Furcht, welche den Besitzern der schon verkauften Nationalgüter eingeflößt, und der Nachtheil, der den Staatsgläubigern vermittelst der Ver⸗ minderung der zur Tilgung ihrer Forderungen bestimmten Fonds zu⸗ gefügt werden könnte. Dagegen wendet der Minister ein, die Re⸗ gierung wäre fest entschlossen, die Erwerber der bereits verkauften Nationalgüter in ihrem Besitze zu schützen, und die Staatsgläubiger könnten sich nicht beklagen, indem ja ihre Hypothek nicht veräußert werde.

Man hatte allgemein die Ansicht zu verbreiten gesucht, die letzte Reise des Finanz⸗Ministers nach Barcelona wäre zu dem Zwecke, die in Frage stehende reactionaire Maßregel zu hintertreiben, unternom⸗ men worden. Das Gegentheil erhellt aus dem der Einleitung des Dekrets beigefügten Datum, den 15. Juli. Mit dem Entwurfe des Dekrets eilte Herr Mon nach Barcelona und ließ es dort durch die Königin unterzeichnen.

Diese Maßregel ist als ein höchst folgenreiches Ereigniß zu be⸗ trachten. Sie hat alle Parteien, deren Interessen mehr oder weniger an den aus der politischen Umwälzung hervorgegangenen Zustand ge⸗ 8 knüpft sind, mit dem traurigen Gefühl der Unsicherheit des Besitz⸗ 8 standes erfüllt, alle gemäßigt denkenden und kalt berechnenden Per⸗ 8 sonen in Besorgnisse versetzt und dagegen die Ansprüche der Geist⸗ lichkeit nur gesteigert, anstatt sie zu befriedigen. Wirft man einen Blick auf die Verzeichnisse der bereits verkauften Güter der Welt⸗ geistlichkeit, so ergiebt sich die äußerste Geringfügigkeit der aus der allgemeinen Verschleuderung geretteten Trümmer. Gerade in der letz⸗ ten Zeit, als man die Maßregel bereits für beschlossen hielt, beeilten sich die Beamten der Regierung, die bezeichneten Güter um jeden Preis loszuschlagen, so daß allein im vorigen Monate 4156 Grund⸗ stücke der Weltgeistlichkeit veräußert wurden. Diese erklärt natürlich eine so verspätete Maßregel für unzulänglich, für Täuschung und be⸗ ruft sich dabei auf ihr Recht, das ja der Finanz⸗Minister selbst in der dem Dekrete voraufgeschickten Einleitung als gültig anerkennt. Beide die Geistlichkeit, wie die Käufer der Nationalgüter, betrachten demnach, jene mit hoffnungsvoller Erwartung, diese mit nicht verhehltem Schrecken, die eigenmaͤchtige Verfügung des Finanz⸗Ministers nur als den Vorläufer einer oder mehrerer anderen, kraft deren auch die verkauften Kirchengüter an die Geistlichkeit zurückgegeben werden sollen. Der Minister hat sich zwar gegen eine solche Auslegung der Gesinnungen der Regierung verwahrt. Er 8 sagt ausdrücklich: „Die Stabilität ist das erste Bedürfniß der Nationen, und die Reactionen haben nie etwas Gutes für die Völker bewirkt.“ Allein man erinnert sich an die bestimmten Zusagen, die er vor we⸗ nigen Monaten ertheilte, daß der Verkauf nicht eingestellt werden solle, bis die Cortes etwas Anderes versügen würden. Die allge⸗ meinen Besorgnisse werden aber noch dadurch gesteigert, daß man in dem Dekrete das erste dem römischen Stuhl gemachte Zugeständniß erblickt und die Regierung für geneigt hält, bei den obschwebenden Unterhandlungen eine allzugroße Nachgiebigkeit zu beweisen. In der Einleitung des Dekrets heißt es ausdrücklich, die Maßregel könne dazu beitragen, „den Zeitpunkt, an welchem die spanische Kirche zu dem gewöhnlichen Zustande ihrer natürlichen Verhältnisse zurückkehre, zu beschleunigen.“ Uebrigens sind diese Unterhandlungen noch mit einem Schleier verhüllt, den zu lüften, ich für jetzt Anstand nehmen muß. Sie werden einen entscheidenden Einfluß auf die nächste Gestaltung der hiesigen Verhältnisse ausüben.

Auch die Nachrichten aus den baskischen Provinzen setzen die Regierung in Verlegenheit. Auf den Wahltagen verlangte man die ungeschmälerten Fueros: Alles oder nichts! Die Biscayer haben ih⸗ ren Abgeordneten eine Schrift mitgegeben, in der sie auf Wiederein⸗ räumung sämmtlicher Fueros bestehen. Einer der Abgeordneten un⸗ terzeichnete im Jahre 1823 eine Bittschrift um Wiederherstellung der Inquisition. .“

Die Karlisten bereiten sich mit großer Thätigkeit auf die näch-⸗ sten Corteswahlen vor. Die Progressisten und Ayacuchos erklären, 8 nicht Theil daran nehmen zu wollen, und die Moderirten, unter sich zerfallen, errichten überall Comités, deren Leitung kaum Jemand zu folgen scheint.

Die Verschwörung, welche hier am 24sten v. M. ausbrechen sollte, hatte in den entlegensten Gegenden des Landes ihre Verzwei⸗

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