1845 / 64 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Unterstützung, und es wurden die ein 2 vcer selbst, 2nz

Der Herr Landtags⸗Mar

an, daß bis zu dem g

Beset⸗

haupt 225

Ee erfelhne

mehrere Petiti Anch Len

Nothwenbdigleit der Be

onen. Bürgermeisters Bauch

zelnen Paroagraphen, so wie der

genehmigt. all zeigte hierauf der Versammlung estern abgelaufenen Prüklusiv⸗Termin und ůber⸗ titionen, also 24 * als ntachtung eingegangen wären. . 8 8ngan 89 Bortrag des Central⸗ Ausschusses über

an dem vorigen Landtage,

aus Herrnstabt, botreffend bie

gründung von Verbrecher⸗Kolowieen.

In 18.8,e dun ng mit dem Gutachten des Ausschusses sprach a

1 8 der Landtag

undenen allzu einer Marine,

an sich sei,

5

seßen, um Es

eren Landtags⸗Abschiede obi

en ubgeschlagen 8 so 8 daß ber

Fechung des Entwurfs zum

Wunsch ansgesprochen habe:

tion unter die Strafarten au

Die 9 wurde wie

rat über den in der Denkschrift des Fabrikbest

Ko

8 lag bei B

zurückgewlesen.

2) Das Refe Schlöffel in Eichber enthaltenen zweiten chritte der Vor⸗Unterst gegen verletzende Fengh Ver

verletzende Auesdehnung, gen, Papier

erker⸗Torturen,

pus Akte nach zu b

und wurbe in

Einleitung ber Untersuchung

Torturen seien

etzt Gegenstand d 88 Der Antrag Ausland bloßstellen, halten müsse, ist ü

1— für Preußen nicht Mangel Verbindungsmitiel

man dürse aber selhst Verbre sie ihrem Schidssal zu ein, mit anderen Mächten wegen

roßen Ko mreg-aee lag, so

wurbe ferner hing

bei Hitsch becg, ntrag: zur Si

urchsuchungen 8 Zür

englischen

efürworten. Der Ausschuß glaubte

Anwendung sinden könne. würde nur die eintreten,

nicht an unwirthbare aus- 9* überlassen, zwedmäßiger würde es Aufnahme der Verbrecher zu kon⸗ ewiesen, er Antrag wegen der übergroßen

wenn möglich in szunehmen. daher mit überwiegender Stimmen⸗Mehrheit

cherung ber Staatsbürger, uchung 2 deren ungebührliche

egen schaf mit rundsaten bei Sr.

diese Petition nicht befürworten

aus, daß wegen der mit bieser Maßregel ver⸗ en, wegen des Mangels von Kolonieen und wünschenswerth bessen Ausführung

Bei dem

daß bexeits in einem der

stebente Provinzial⸗Land⸗ Strafgesetzbuch zu §. 8 den Zukunft die Deporta⸗

ters überreicht den 6. Februar 1845, gegen

Haussuchun⸗ nquisttions⸗Mißbräͤuche und rtheilung einer Habeas cor- asestät dem Köͤnige

aftungen,

zu können

seiner Ansicht von der Majorität unterstützt, weil die

in irgend

einer Art erfolgen müͤsse, Kerker⸗

längst abgeschafft. Die Kriminal⸗Prozeß⸗ rdnung ist

veranlassen, würde Oeffentlichkeit unb

Grundbedingung sein. selbe nur einer allseitig anerkannte begegnen wollen. Nothwendigkeit geboten werden, Uebelstände Allerhöchsten Orts aufmerksam zu ma Die Majorität pflichtete de Petition wurde über Der dritte zur Be mité's des Axtien⸗Vereins berg über Stroppen und Maltsch, eingereicht vom richtet, Se. Majestät den a) die auf 3000 Rthlr.

die

6000 R

b)] wo die Chau

das erfo c) bas zum

drigsten Taxe ve d) den Brückenzoll Königliche

man si

Frvorgehoben⸗ daß angebracht werden, Herrn Ueberreichenden des Antrags erwähnt,

Behörden Darauf wurdre

Es wurde

für den

König zu pro

thlr. zu erhöhen;

für den Antrag n Lücke unserer Ees kämen Verhaftungen vor, und es erschiene angemessen, auf diese

m Reftrate des wiegend abgewiesen. rathung gebrachte Petitions⸗Antrag des Co⸗ Bau einer Chaussee Wohlau nach Maltsch und Herrn von Hatfeldt, ist dahin ge⸗ itten:

eile bewilligte Staats⸗Prämie auf

er Gesetz⸗Reviston, der Antrag daher unzeitig. auf eine Habeas corpus Akte der Inhalt desselben, an wel⸗ berhaupt zu weit, und um dessen Ausfüͤhrung zu

ürde uns vor dem en sich das Referat Mündlichkeit des Strasverfahrens erwähnt, daß der⸗ Gesetzgebung habe die nicht von der

chen. Ausschusses bei, und

von Trachen⸗ eine Brücke bei

ssee Königliches Domainen⸗ ober Forstland bersthrt,

rderliche Land unentgeltlich zu gewähren;

eventuellen Brückenbau rabfolgen zu Ja ohne Entschädigung für bie bis Fähre dem Verein zu Überlassen.

ch allfeitig für die dens Stna diese auch

von dem

daß jene Gesuche längst angebracht

nicht ergan

keit des beschloffenen Straßenb tag die nach den vier Anträge mit überwiegenber

an

4) Ein

Weigelsdorf vom 4ien b. Recht und Besit“

ein Vertrag auch noch nicht geschlossen aues anerkennend, genehmigte der Land⸗

en des

Schrei M. mit 4

Petitionen einzeln zut Stimmenmehrheit. Freiherrn von Strachwit auf Groß⸗

ist nach Bestimmung der Versamm

erforberliche Holz nach der nie⸗ ffen; jetzt vorhandene

e Anträge. Es wurde, ch, nun das Bedenken Anträge, wenn solche bel den ohne Befürwortung genehmigr. wären,

daß der Bescheid noch

ist. Die Nützlich⸗ Abstimmung gebrachten

Nummern

der Feitschrif für

ung zu dem

Guteachten bes Ausschusses nicht als

legenheit

Petitions⸗Antrag anzusehen und

nur zu berücksichtigen bei den künftig zur Sprache kommenden Anträ⸗

gen über die Verhältnisse der arbeitenden Klasse. . 1s 5) Auf den Petitions⸗Antrag des Kaufmann Moriß in Schweid⸗

itz vom 1. Fehruar 1845, 1 n igge beim Fahren auf den Landstraßen

bie Einführung von Kreuzleinen in unserer Provinz betreffend, A at ber schuß nicht eingehen zu köanen befunhen, weil bie Ange⸗ t. erheblich genug unß die boanzzagte Artz des Fahrtne auch ohne gespyliche Bestimmumgen, sobald daß Bedürfniß sich rans- stelle, umsan er werden würde. Die Versammlung immte diesem Gutachten ohne Debatte bei. Weiter erfolgte der Vortra . 6) des Referats über die Petition des Bürgermeisters Facilides ans Neusalz vom 31., Jauzuar r., welcher die hülfobedürftigen Bete⸗ ranen aus den deutschen Freiheitskriegen der Gnade Sr. Majestät des Königs empfohlen wissen will und submittirt: a. die notorisch hülfsbedürftigen Vaterlands⸗Vertheidiger von der Klassenstener ganz zu entbinden; b. denselben auf ihren Antrag Civil⸗Versorgungs⸗Scheine zu be⸗ willigen; und 8. c. bis zu ihrer Anstellung ihnen ein Wartegeld zu gewühren.

Der Antrag ist vom Ausschuß befurwortet und vom Landtage genehmigt worden.

7) Der letzte heute war der des Bürgermeister 1845, bahin gerichtet:

des Königs Majestät um Erlaß einer Landgemeinde⸗Ordnung aller⸗ unterthänigst zu bitten: Das Reserat des Central⸗Ausschusses befurwortete den Antrag Be⸗ hufs Erhebung zur Petition.

In der hierauf folgenden Debatte machten sich zweierlei Be⸗ merkungen geltend: die eine in Erwägung, daß eine Reviston der Verhältnisse der Landgemeinden zu erwarten stehe und vielleicht be⸗ reits eingeleitet sein dürfte, daß nun das Sichten der bestehenden Verhältnisse mit zeitgemäßen Ergänzungen, wie die Zusammen⸗ stelung des Bestehenden für den Landmann not wendig sei; die andere Meinung erachtete eine förmliche, den jetzigen Verhälknissen der Land⸗ Gemeinde angemessene Kommunal⸗Ordnung für wünschenswerth.

Für die erstere Meinung wurde angeführt, daß das Erbitten einer Kommunal⸗Ordnung sehr gewagt sei, daß bei noch nicht aus⸗ reichender Ausbildung der Verhältnisse nur ein papiernes Machwerk hervorgehen fönne, eine Nesgon der Dorf⸗Polizei⸗Ordnung genüge, und der Landtag nicht einen ntrag stellen möge, welcher die Auf⸗ hebung der bisher bestandenen ländlichen Verhältnisse nach sich ziehen könnte. Daß der Grundsatz, Bestehendes und Bekanntes ohne ge⸗ wichtige Gründe nicht aufzugehen, für die Landgemeinden von beson⸗ derer Wichtigkeit sei, zeige sich durch die Handhabung der Städte⸗ Ordnung in den kleinen Städten. Die Einfachheit des Zustandes sei für die jetzigen Verhältnisse an emessen, und der Landtags⸗Ab⸗ schied vom 30. Dezember 1843 r die Provinz Sachsen ekunde, daß eben nur der Weg des Beihehaltens der vorhandenen und sich von einem hieraus entwickelnden Verhästnisse eingeschlagen werben solle. Man befinde sich jetzt nicht auf dem Standpunkte, welcher den Erlaß einer förmlichen neuen Landgemeinde⸗Ordnung bedingt. Der gegenwärtige Mangel scheine nur in der Vexwaltung des Ge⸗

1 iegen, für welche die Aufstellung des Etats

meinde⸗Vermögens zu und die Jahres⸗Rechnung mit Zuziehung von Gemeinde ⸗Repräsen⸗ schon nach den bestehenden

tanten nothwendig, eine solche aber auch Antrage liege keinesweges der

Grundsäͤtzen ohne Zweisel zulässig sei. Der Antragsteller erklärte: im Wunsch der Au hHebung alles Bestehenden; im Gegentheil könne man nur wünschen, daß der jeßt noch anwendbare praktische Theil der be⸗ stehenden Verhältnisse beibehalten, daß aber auch eine wirkliche Dorf⸗ gemeinde⸗Ordnung als ein Ganzes erlassen werde, damit die Ver⸗ hältnisse des Landmanns e czenih und möglicst kurz, nicht stück⸗ weise, sondern vollständig von den etheiligten selbst übersehen wer⸗ den könnten und dadurch Gemeinsinn auch in den Landgemeinden ge⸗ weckt werde. Der Antrag sei demnach keinesweges auf ein neues voluminöses Grundgesetz für die Landgemeinden, im Ge entheil nur auf eine übersichtliche, möglichst kurze Zusammenstellung ihrer Rechte und Pflichten gerichtet. Wenn eines Theils möge der Landtag einen förmlichen neuen Entwurf be ürworten, so liege dies nicht in dem Petitions⸗Antrage, indem schon in einem früͤ⸗ heren Landtags⸗Abschiebe der vom Landtage vorgeschlagene Entwurf zurückgewiesen worden und es weit wünschenswerther nn daß Se. Majestät der einen höheren Orts ausgearbei⸗

8

zur Berathung gelangende Petitions⸗Antrag Dittrich aus Reinerz vom 10. Februar

önig geruhen möge,

gewünscht werde, es

ZII

teten Entwurf bem nächsten Provinzial⸗Landtage zur Berathung ulegen. 82i. Vertreter der Landgemeinden traten dem all ein . tenen Antrage ausdrücklich bei unter Erwähnung der wend eines klaren Bewußtseins des Landmannes lber seine Nechte Pflichten im Gemein⸗Verhande. Der Einwand, als seien die ühgnisse noch nicht auf den Standpunkz gediehen, um den Erlaß 88 Gesetes zu erbitten, wurde dadurch widerlegt, daß wäͤ er Pauer Fdliges.Ordnvag und des polizeilichen Verfahrens gegen bas nde die gestellt hätten. b In der hierauf erfolgten Abstimmung wurde mit Stimmen der Petitions⸗Antrag:

24 .

des jetzigen Landtages bereits bei der Berathung üben Mängel der jetzigen Gemeinde⸗Versassung sich lar hen 55 gegen

um Erlaß einer Landgemeinde⸗Ordnung zu bitten, 8 8

genehmigt.

e

Rhein⸗Provinz. Koblenz, 17. Febr. (5te Sitzung.) vierten Sitzung wurde verlesen und genehmigt. schall legen die seit der letzten

1) Schreiben des Herrn

Herr Landtage⸗

Landtags⸗Kommi

Das Protokoll

Sitzung eingegangenen Schreiben urs, die Ernem

der Kommisston für die Ritterguts⸗Matrikel betreffend, wird

lindischen Archiv zugewiesen. Fernere

andtags⸗Kommissars üͤber

2) Promemoria, die —— der Bürgermeister als A e

der Provinzial⸗Feuer⸗Sozietuͤt betreffend, an den 8ten Ausschu

Mittheilungen des 9.

Ein Abgeordneter der Landgemeinden bittet Se. Durchla

gestatten zu wollen, daß bei dem Umstande des Zutritts neuer

glieder aus dem Stande der Landgemeinden eine Vertagung der N chgegeben werde, und da ein Stand der S Durchlaucht sich damit einverstanden, daß

der Mitglieder des Aussch ss geordneter der Stüdte denselben Antrag für den stellt, so erklären Se. vorzunehmenden Wahlen werden.

Aufgefordert von dem gende Abgeorbnete Anträge:

Ein Abgeordneter der Stäbte, legion aus

Derselbe, eine der Juden beireffend, an

Ein Abgeordneter der Ritterschaft: den Gegenstand seiner ernsten Berathung als Dirigent aber darauf aufmerksam machen Uebersicht der Lage lich von 1843 ad II. 60. gesagt ist,

bis zu einer der nächsten Sitzungen v

Petition der Büͤrger Kölns, den 1sten Ausschuß.

unterziehen.

daß die Verhältnisse der

b

Herrn Landtags⸗Marschall, verlesen

die Ritter der französischen Enn der Kaiserzeit betreffend, geht an den 5ten Ausschuß. die Emancipꝛch

Der erste Ausschuß; Ich gl zu müssen, daß in

der Angelegenheiten früherer Landtage, 8 nheitewuchers, eingeleitet worden, Abstand zu nehmen,

theils schon bei der allgemeinen Gewerbe⸗Orbnung in Erwägung

zogen worden, theils der allgemeinen Regulirung Daraus geht Antrage weniger, als zu einer eignen dürfte. 1

Ein Abgeordneter der Städte: Antrag, die Hecbeshuas 6 es

Justiz⸗Verfassung des ostrheinischen Thei

Mängel in der Koblenz betreffend;

ger egierungs⸗Bezirks führung des Gesetzes vom 22. Mai 1815, 2) 8. Stände zu gewährenden Pretzgesetzes, Presse regle und die Mißbräuche dem Urtheil der Geschworene terwerse, geht an den ersten Ausschuß.

Ein weiterer Abgeordneter aus diesem Stande bittet, seinem vhean der Censur betreffend, noch eine zu

ei sich von! daß darin beantragt wef die Censur und provisorische Beschlagnahme von Drucksachen aufmm Provinz begangenen Preßverge

heren Antrage, die tition vieler Bürger Kölns

fügen zu dürfen, welche rüheren Antrage nur dadurch ,

cheide,

ben und als Forum aller in der

vorbehalten se

hervor, daß der Ge enstand sich wohl zu einem ue itte um mögliche Beschleunie

an den ersten Ausschuß. Ein anderer Abgeordneter aus demselben Stande 4) wegen 1 an den sechsten Aussche Gewährung der Preßfreiheit und eines unter Beirath welches den Gebrauch

n

das Geschworenengericht zu bestimmen; an den ersten Ausschuß.

Ein Abgeordneter aus dem

nämlichen Stande, auf unbedim

Oeffentlichkeit der ständischen Verhandlungen, besonders derjenigen

Aus schuß.

gegenwärtigen Landta und Schlachtsteuer; a

ees; an den sechsten Derselbe, auf Ab schaffung der Mahl⸗ fünften Ausschuß. Derselbe, auf Emancipation der Juden; an den Ein Abgeordneter aus diesem Stande, Polizeigerichten; an den dritfen Ausschuß. Derselbe, um Kochem auf Staatskosten; an den dritten Ausschuß.

——

——VERe8----

velahem stand ürstin von

8 „Streliß, sich viele Herzen

keit war. Obgleich

Verlust des linfe

nommen war, was

worden, so war

Thurn und Taris 8

nun zuerst die Gemahlin des Prin val⸗Kommissarius,

die durch Jugend, zu gewinnen wußte und dem

geborene Prin 8ee Hechein 9*

Fürsten von Thurn und

sin von Mechklen⸗

Liebenswürdigkeit große Freundin der Gesellig⸗ Taxis damals, durch den

eine

n Rhein⸗Ufers, vielleicht ein Drittheil feiner Einkünfte ge⸗

en die Einnahm

St. Emmeran nicht

men klonnte, sondern auch no war ein großes Diner und A Whist und 'Hombre, nichtssagenden Macidoine begann

rissen hatte; den

n auch hier, wie

Lenie, qui savaient corriger la fortune.

sie betrogen, und dennoch spielte man wester mit ihnen. war Konzert, wo,

nersage

größerven Diners,

wirkli

Tanzes auch genug Bälle

diesesmal lange barten Sakas

Eingeladenen

e —,2 e.* mög ns, en asen fürstlichen Kreise

anhien, so blieben nuch

dänischen Gesandten, den Mittelpunkt

welcher Alleg in und geistreichen

letzte Schicksale a 2 Grasen Sternbe vonvon Gleschen, matischen Welt, und den welcher hier als Mensch und Dichte seen vorkefflich geschildert wwie überhaupt mohr M dieh um so mehr zum Verdfeußts an, b Beivrie geltesert hat, daß er, hei agler 7 i eine feine Beobachtungsgabe 1 binden waßte, welche den votlie Werch geben wetden. fang des Werbes getrrunt, fast

rasnterzug nues Were

Melbenden

. SHäahrt uns ber An

dach Zeit und Verhältssse von uns

e . so verden win dagegen am Ende beseiben mit din gen Zu

unden

“]

sich vereinte,

nach damaliger keinem anständig Geileideten drr Eintritt als Juhörer verwesgert wunde, er aber immer sich in einer gewissen Ennfernung don den

9 zu halten hafte. Daß bie als gab, verseht 18 von s

aus, wo denn Reder seine scheint Frau von Viebe, was damals

späterhin ihm auf andere Ar

ch sehr viele darin übertraf. bends Lsee und Spiel, am Anfange des Winters

und im Frühjahr manchen Beutel damals an

das, außer dem auch mit einer leinen zer⸗ en, fanden si

man wußte, da An jedem Don⸗

Hoffitte, ebrn so wie bei den

so virlen Man kannte 8

Fteundin des und da der Winter chlittenfahrten nach den benach⸗

Dienerschaff so gut wie

Gemahlin des zu haben,

eines anderen gebifpet Männern

von ausgezrichneten

auen zu Regensburg fast sorgenios bes deutschen Reiches

schter Baron

mit sener

wartete. *% veö v. nur rg, ehema 4 chst 5

r mit emigen rd. Der r emotrenschreiber,

den ale Botanster wo lbekann⸗ dänischen Gesandien zu 5 Ba⸗ Figur in dieser regensburger piplo· von Stei entrsch, vwehagtg. 28 hape wonsentn Cha⸗

ist in diesem Theize sei⸗

ale Reisender; und wir ba er damit hen dessen * sEon in seiver Jugend hung zu ver⸗

t ber genden Schildernngen, als Zribern, ihren

se in eine Weit

zurüt, weiche, schon

in mehelbafier

iit⸗ eines Landes veriraut gemaiht, wesches in Meser Fen

auch ein lebendiges Bild vergangener Zeiten bletet. Bekanntlich gehört die Insel Sardinien zu den Ländern Europa’s, welche überhaupt, namentlich von Deutschen, nur erst wenig besucht und folglich auch wenig gekannt sind. Es ist hier ein um so reichetes Feld fuͤr nene und innressante Beobachtun⸗ en, je mehr diese Infel in ihrer Abgeschiedenhest von den Stürmen der etzten Jahrhunderte, welche über die achbarlaͤnder dahin sezogen sind, verhaltnißmaßijg nur weni berührt worden iss, und sich mithin vieles Eigen⸗ thümliche in Leben und ütte, Verfassung und öffentlichen en erhalten hat, was fteilich mit unseren Begriffen von fortschrei 1 bieweiten etwas in Widerspruch steht. Indessen scheint auch hier am Ende doch der Verkehr mit dem übrigen Europa von Jayr zu Jahr lebendiger zu werden und das Alte den gewaltigen Einslüͤssen der Faa ihr Recht wider⸗ fahren zu lasfen. Von großem Interesse war es uns schon deshalb, daß der Verf. namentlich den sinatsichen Verpältnissen der Insel besondere Auf⸗ merksamkeit gewipmet hat. Wir glauben unseren Lesern einen wesentlichen Dienst zu erzeigen, wenn wir iynen hierüber noch Einiges mit den Worien des 8en. mrkeleinen. Wir beginnen mit den Bemerkungen über die eigen⸗ thümliche Stellung des V

ire⸗ öͤnigs. & Grwiß sst“, heiß⸗

es darüber Bvd. II, S. 235, „vdie Stellung des Vice⸗Könizge von ardinlen, nach den gekrönten Haͤuptern, eine der ersten der Weit, und schon der Name zeigt dieses an. Ihre Entstehung verdanzen die Vice⸗Könige wahrscheinlich der Macht, welche sich die fruͤheren sogenannten Richter von Sardinien zu Zeiten der pisansschen Herrschast angemaßt hatten, und weiche Macht die spanischen onatchen dadurch zu beugen dachten, wenn sie Jemanden im Lande einsetten, dem ohne alle Frage der Nang über die Mchter zukomme, und dazu diente die Ernennun des Vice⸗Könige, deren es früter, bei der Eintheilung des Landes in zwe Hälsten, sogar auch zwei gab. Da mm waährend der errschaft des Hauses Savopen, mit Ausnahme der un lücklichen Kriegsjahre, wo sich der Hof aus Turin dorthin begeben, kein Köͤnig in Sardinien gelebt, so sind dem ersten Delegirten desselben der Titel Peet. Küntg⸗ det damit verbundene Rang und zugleich der un 7 sich üͤber Anes fireckende Einsinß geblie⸗ ben. Der Miee⸗Koönig d g schst selten aus dem Efvil genommen, und eben Beisplel von der Ernennung eines Senfnges. sondern gehör faß immer dem Mititairstande an, mit den heiden iteln General⸗ ientenant, als weicher er der sämmlichen Civu⸗ und Instiz⸗Arminitration vorsteht, und Capitano Genergle, als Chef der Land⸗ And kemacht. Der Bere-König präffbir sömmtsichen Tribunaten des Lamesz, (in Staases⸗Se⸗ erewair und Gehüͤlfe rhen ihm zur Sete; fämmtliche Utt eilssprüͤche 32* seine Unterschrift, und er hat das schön⸗ Retht der Begnadlgung, peiches ber jeiige Bite⸗Könsg, waͤhrend der Zeit seiner ePanhng en Koch nicht etnem Jahrrn, schon ansgeübe und elen Verdtechern die Tdes strafe erlassen 8r. Aber eine gewicsermahen patr archatische Siche, „. eahen im ahe anündei, i buh Dessuen der Gesangnifse. Iaeder Fesangene sat alobana

so hat man nur An

vmeas ⸗Besegz6 et Fe Bs Fhnft Ha,184 18, 488 01 Nih mein nüa, . se,g Et enl

lenz.

das Recht, seine Bitten und Klagen dem Viee⸗Könzthe in ö Audi anzen Generalstabe i en Tribunale des Platz unter einem Baldachin einnimmt, mit langer Tisch, an dm en um ihre Mein inen Beschluß nim sußer den sch beim Ausfahren, was stets vn Gewehr trüt, ha von einem Hauptmann und Li mien ge des Empfanges der vas⸗ einer feierlichen Throne, ein Kammerjunser eiwas ume seiner Linken, und ein Offizier höheren 2 zu seiner Rechten, ungh

vorzutragen, die Siziata haist und in einem der Gefängnisse wird. Der Vice⸗König egiebt sich seinem

den Mitgliedern der Königlichen Audienz, dem er des, dorthin, wo er seinen Bilde des Königs im Rücken. Vor ihm steht ein die Richter setzen, welche er in den verschiedenen befragt und in Uebereinstimmung mit ihren Ansichten Der Pice⸗König bewohnt das Königliche Schloß. erwähnten Schloßwache, die jedesmal odet sechs Pferden geschieht, unter Trommelschlag ins noch vierundzwanzi ellebardiere, kommandirt, zu nen Befehlen. Am Ta denen Antorztaͤten bei seiner Ankunft, oder sonst bei anlassung, steht er unter dem

antwortet die an ihn gerichteten Reden.

Vice⸗König unterworfen ist, auch niche gering, regierenden Fürsten, nur mit dem Fürn sich manchmal der Last einer Etikette entledigen kann, er abe⸗ daher er auch weder Visiten macht, noch sie erwiedert, es oder Damen, es sei in ihrem Hause oder, nach italienischer Loge des Theaters. Genug, er ist allenthalben, es sei zu Hause odet dem Hause, steis der Erste, und darf sich nichis vergeben.

„So weit möchte Alles zu lohen sein, denn einen Viece⸗König gewöhnt, es zollt z)m der Straße bleibt sjehen, sobald er seiner an fucchtsvoll seinen Fopf, wozu also ein bloßer wpürde glauben, stiefmütterlich behandelt zu fente des Landes nicht mehr einen solchen tadeln finde ich hierhei nur zweierlei. Das Erße ih, daß seine Ge burchaus hinen Aniheil an gllen ihrem Manne verilepenen

n

ersten Aussch Geseen, wegen Remuneration

Bürgermeister für Vertretung des öffentlichen Ministeriums bei

Verbesserung der Communicationswege der Stz 9 aug;

1

r genießt des Prädikattz 6

„Aber im Gegensatz zu allen diesen Ehren ist der Zwang, dah und gleich demjeniges h roßen Unterschiede, daß ein reg sc⸗

12

19. a enr. 8. Se⸗

die ng, ein Jeher 5 wird, 1898 entblött uvernenr? Der S6 werden, sohald der höchste N0 Rang alo fruͤher einnähmt.

en bezeh

gen hat, daher auch die meisien Vice⸗Könige entweder unverheirasben

oder ihre Gemahlinnen für die kurze Dauer ihrer minder als drei Jahre und selten mehr betraͤgt, 8. v.deesfäbeang des Vice⸗Königs ni⸗ aben be d nd b 1 1“ 1 ie bsser, 1 i geilichen Lucf riien und Bischos⸗

vev vh 227 m 1

se Aicht nach 6 82

bac hhagt I

egserxung, weloe⸗

5 cebens land Malta die nehabähnge⸗ F 80 4. b2 2

49

eaßen befrest.

5

Derselbe, auf Erhebung der burch bas al führenden Stra 7 an den beun, 1assaa6. Wetz 8. 4 Derselbe, Autrag der Skadt Mayen auf Ausbauung der Koblenz⸗ icher Bezirksstraßenstrecke; an den dritken Ausschuß. er Herr Landtags⸗Marschall ruft Lre einen Abgeorbneten der

ädte auf, welcher einen Antrag der Stadt Elberfeld, den er zu seinigen macht, um Revision des vereinsländischen Zohlltarifs resp. Erhöhung des Emnengenon⸗ der ungenügend bdeschüßten vater⸗ hischen Industrie verliest; geht an den vierten Ausschuß.

Ein städtischer Abgeordneter: 1) auf Zurücknahme des Beschlusses sebenten Landtags, den Bezirksstraßenbau⸗Fonds mit keinem neuen cijehn zu belasten; an den dritten Ausschuß.

2) Um Aufhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer und statt dieser der Stadt Jülich; an den fünsten

3) Auf Preßfteiheit Seitens vieler Einwohner von Geilenkirchen; den ersten Ausschuß.

4) Von denselben Bewohnern um unbebingte Oeffentlichkeit der btags⸗Verhandlungen; an den sechsten Ausschuß

u Ein Abgeordneter der Städte: Um Errichtung eines Handela⸗ nsteriums, subsidiarisch um eine

. rößere Selbststaͤndigkeit und ent⸗ hee Wirksamkeit des Handels⸗ mtes; an den vierten Ausschuß. in

standes: Ein schließlicher Antrag , ordinairen Professors der kat er rheinischen Universität an den zweiten Ausschuß. er Herr Landtags⸗Marschall forderte einen sie auf, das Reserat in atheilen. Der Referent bemerkte, daß in der vorliegenden Sache der Aus⸗ sbeschlossen habe, ausnahmesweise das Protokoll im Zusammen⸗ mit dem Entwurf ei e. Majestät und ei herrn Landtage⸗Commissair als Referat dienen zu lassen, indem Notive zu dem im Protokoll niedergelegten Beschlusse in den bei⸗ inderen Entwürfen enthalten seien. Die Motive des Ausschusses vicelte der Referent in folgender Weise: Der Abgeordnete Jo⸗ Friedrich Brust aus Boppard, welcher seit dem vierten Landtage plied der rheinischen Stände⸗Versammlung im Stande der Städte his zu unseren ge enwärtigen Sitzungen nicht einberufen worden. aus den uns vor iegenden Akten hervor eht, wurde er von dem nigl. Landtags⸗Commissair, Herrn vber Pszenee von Schaper, ccbant, von der Theilnahme an den itzungen des diesmaligen diages, weil gegen ihn eine gerichtliche Untersuchung, wegen Ge⸗ indem sonst e Angelegenheit, wie der Herr Landta s-Coͤmmissair ihm 1n Landta e vorgelegt werden müsse. Da aber Herr Brust erklärte, Bewußtsein seiner Schuldlosigkeit hierauf nicht eingehen zu können, aand sich der Herr Ober⸗Präsident veranlaßt, dem K hm des Innern einen Bericht zu erstatten, auf welchen das ge⸗ he a-Zean. die vorläufige Zurückweisung des Herrn Brust und inberufung des Stellvertreters verfügte. 1b Der Ausschuß hat zunächst in Bezug auf das faltische Verhält⸗ in bemerken, daß gegen den Abgeordneten Brust eine eigentliche nchung zur Zeit noch nicht eingeleitet ist, daß vielmehr nur no ge⸗Verhöre stattgefunden haben, nach deren Beendigung es si etheben kann, ob zu einem ee.ESe d. h. zu einer ge⸗ sichen Untersuchung gegen den Herrn Brust, welcher bisher nicht il vernommen worden ist, Veranlassung vorliegt oder nicht. Nach Grundsätzen der rheinischen Gesetzgebung ist jenes der Anklage eegehende Verfahren nur als eine Erkundigung, die möglicher⸗ (ohne alle Folgen und in diesem Falle dem B.rcubeguch ganz kannt bleibt, zu betrachten, und dieser Umstand mag dazu beige⸗ hen haben, im Volke das Rechtsgefühl der Art auszubilden, daß hem die öffentliche Achtung entzogen wird, dessen unwürdige blungsweise thatsächlich feststeht. Wie aber auch die Lage der se und ihre weitere Entwickelung, von welcher die Stände seiner Kgenntniß zu nehmen nicht zfasethen werden, beschaffen sein möge, inem Falle glaubt der Ausschuß, die vorerwähnten Anordnungen berwaltungs⸗Behörden mit den Bedingungen, unter welchen allein sändische Institut seine Bestimmung zu erfüllen vermag, und mit auf welchen es beruht, vereinigen zu können. Die stän⸗ u Versammlungen, hervorgegangen aus den in gesetzlicher Weise ogenen Wahlen, bilden einen weefasfungznagsg konstituirten Kör⸗ welcher aufhören würde, das Keschmäßige rgan der Provinz an, wenn der Verwaltung das echt zustaͤnde, feine Zusammen⸗ end einem Grunde zu ändern. Ein solches Recht der aber in allen Staaten, die sich einer Vertretung er⸗

Eifüͤhrung der Klassensteuer in ischuß

Abgeordneten ber der Angelegenheit des Abgeordneten Brust

ltung 1

önigl. Mini⸗

etgebung der preußischen onarchie, weise Irbengend, zu welchen Mi hanah es vele ünhen führen Fönnte, hat es jhr ausdrücklich entzogen.

Der Alerhochste veange, Psches vom 13,. Len 1827 erklärt Bezug auf die demnächst eingeführte Kreis⸗Orbdnüng:

„Wegen der Ehtsese daas über die Zweisel, w. gegen bie Unbescholtenheit eines itgliedes der Kreis⸗Versammlung erregt wer⸗ den dsFdsn hchen Wir dasjenige aufnehmen lassen, was Unsere getreuen schlestischen Stände Uns deshalb vorgeschlagen haben, wonach diese Entscheidung Unseren Behörden entnommen und den Stoandes⸗ genossen des Betheiligten selbst beigelegt wird.“

Die unter demselbigen Datum Allerhöchst erlassene Kreis⸗Ordnung für die Rhein⸗Provinz und Westphalen enthält über das Herfasren, welches, wenn sich —1 gegen die Unbescholtenheit eines Mitgliedes erheben, einzuschlagen ist, vücfolgend. Vorschriften:

Wird die Unhescholtenheit des Ruses bestritten,

euen, eabse⸗ und auch die stänbische Ge e

in

ritteln ber

tscheiden und, falls bie 1829

1 ausfällt, die Ausschlie⸗ ßung zu bestimmen. der Betroffene ober die abge immte Mi⸗ norität bei dem Beschlusse sich nicht bveruhi en, so ertheilen die De⸗ putirten der Ritterschaft beim Provinzial⸗Lingtage die Entscheidung in der zweiten und letzten Instanz. Ist die Zahl der Rittergutsbe⸗ sitzer im Kreise so ering, daß nicht wenigstens außer dem ethei⸗ ligten drei zur Ab immung vorhanden sind, so haben sich die vor⸗ handenen mit der Ritterschaft eines von ihnen auszuwählen⸗ den benachbarten Kreises zu dieser Entscheidung zu vereinigen. Wird die Unbescholtenheit des Rufes eines Kreistags⸗Abgeordne⸗ ten der Städte oder der Landgemeinden in Zweifel ezogen, so ist darüber die Entscheidung in erster Instanz dem Wahl⸗Kolle ium, von welchem er gewählt worden ist, überlassen und bei den selben die Wahl eines anderen Deputirten in Antrag zu bringen. Die Ent⸗ scheidung in zweiter Instanz gebührt ebenfalls den Landtags⸗Mitglie⸗

in von demjenigen der beiden Stände, zu welchem der betreffende Kreistags⸗Abgeordnete gehört.

§. 8. Sobald eine Entscheidung der zweiten Instanz nachge⸗ sucht worden, bleibt es den Kreistags⸗Mitgliedern desjenigen Standes, zu welchem der, dessen Ruf bestritten wird, gehört, überlassen, Theilnehmungsrecht desselben an den Kreistagen bie zu erfolgter

scheidung zu suspendiren.

„Ferner bestimmt das Gesetz vom 8. Mai 1837, betreffend die persönliche Fähigkeit zur Ausübung der Rechte der Standschaft, der Gerichtsbarkeit und des Patronats in Hinsicht der Standschaft: . . 2. In Ansehung der Standschaft verbleibt es in dieser Be⸗ ziehung bei den darüber vorhandene

Endlich enthält der Aleerhöchste Landtags⸗Ab Provinz vom 15. Juli 1829 die Bestimmung, daß, wenn je die Stände⸗Versammlung eines ihrer Mitglieder auszuschließen für noth⸗ wendig halten sollte, der Landtags⸗Mar chall sich an den Landtags⸗ Commissair zu wenden und von diesem wegen des zu beobachtenden Verfahrens Instructionen zu erwarten habe eine Instruction, die dann gewiß nur im Sinne der obenerwähnten, die Kreisstände be⸗ treffenden und durch das Gesetz vom 8, Mai 1837 auf die Stand⸗ scaft überhaupt anwendbar erklärten Bestimmungen zu ertheilen sein würde.

So steht denn der in der Natur ber ständischen Vertretung lie⸗ gende Näundsah. daß die Verwaltungs⸗Behörde die Ausschließung eines Stände⸗Mitglieds, sowohl die einstweilige, als die definitive, rechtmäßig nicht verfügen kann, auch in der Gesetzgebung unumstöß lich fest, und eben so fest begründet ist die Ueberzeugung der Stände von dem landesväterlichen Willen Sr. Majestät, die segenreiche Unmittel⸗ barkeit des Verhältnisses, in welchem die verfassungsmäßige Vertre⸗ tung der Provinz zu dem Throne steht, ungetrübt zu erhalten.

Hierauf gründen sich nachfolgende Vorschläge des Ausschusses an die Plenar⸗Versammlung: b

1) Bei des Königs Majestät über die mit den Kändischen Rech⸗ ten nicht zu vereinbarende Anordnung der Verwa tungs⸗Behörde, durch welche Herr Brust von den Sißungen des Landfags ausge⸗ schlossen wurde, Beschwerde zu führen.

2) Bei dem Herrn Landtags⸗Commissair sofort die des Herrn Brust zu beantragen, und

3) an den Herrn Landtags⸗Commissair das Gesuch zu richten, daß von dem Resultat der gerichtlichen Schritte gegen Herrn Brust d 8. der Landtag, eventuell der zu ernennende ständische Ausschuß in Kenntniß gesetzt werden möge.

Hiernach eröͤffnen Se. Durchlaucht der Herr Landtags⸗Marschall

für bi

Einberufung

Zulässigkeit oder

ie Berathung über biesen egenstand und zwar den er⸗ nen Theil es Anssches Besten”“b unt zwar merß göer ben 8 Die Grünbe, welche in der Be⸗

sc —— 2 Städte: werdeschrist enthalten, seien nach seiner Ueberzeugun o überwie⸗ gend, baß er barauf antrage, die Pener. en Beng. nsbeane. anzunehmen. Sollten dagegen aber Einmdendungen

glied des Fürstenstandes Er könne die Gründe, die in ber Adresse als überwiegend an nicht als solche anerkennen. In der eben verlesenen Abre es: „baß es durch die Hesegebuag unumstößlich daß die Ausschließung eints tände⸗Mitgliedes, sowohl die einstwei⸗ lige, als die besinitive, durch Berwaltungs⸗Behörden nicht erfolgen

könne.“

So sehr er auch wünsche, daß dies ber Fall sein möge o koͤnne er doch die bezogenen gesetlichen Bestimmungen, 8 98 se. Be⸗ auptung genügend, ni t anerlennen. Die für kreisstandische Ver⸗ sammlungen erlassenen erhöchsten Bestimmungen können nur ana⸗ log interpretirt werden: i Abschiede vom 15. Juli

vorkommende Paffus könne 1 Anwendung sinden, dir darin tigen Auslegung nicht unterliegen.

„Um über die Anordnung der Verwaltunge „Behörben in dem vorlie ine Beschwerde erheben zu können, i vor gründlich nachzuweisen, ordnung gegen positive Bestimmungen gefehlt worden sei. Solche Bestimmungen seien aber, so viel ihm bekannt, nicht dem⸗

e bei Sr. 11* 11 abercnde⸗

e. Maͤjestät gebeten

n Stände diese Lücke in 8 gesesn en

Bestimmungen zu ergänzen, welchem Antrage ein Abgeordneter des Ritterstandes sich vollkommen anschließt.

Referent: Das verehrliche Mitglied von der Fürstenbank ver⸗-⸗ langt, daß die Verletzung eines positiven Gesetzes nachgewiesen werde, wenn irgend eine Beschwerde zulässig erscheinen soll. Er habe darauf zu erwiedern, daß nach dem Gesetze vom 27. März 1824, 9 32, der Landtage⸗Commissair verpflichtet ist, die gewählten Mitglieder des Landtages zu dem bestimmten Tage zu der Versammlung einzulaben. Wer die Mitglieder des Landtages sind, geht aus den vorhergehen⸗ den Gesetzes⸗Paragraphen hervor, welche die Vorschriften über die Wahlen enthalten. Diese Bestimmun ist verletzt und mithin zu einer an Se. Majestät den önig vollkommen Grund vor⸗

anden.

Ein Abgeordneter der Städte: Die von dem verehrlichen Mit⸗ gliede des Fürstenstandes vorgetragene Ansicht stellt eine Theorie auf, welcher ich mich nicht anschließen kann. Diese Theorie führt sehr weit; sie giebt ber Verwaltung die allergrößten Besugnisse, sie geht so weit, ba die Anwendung berselben bis jetzt noch nicht in Anspruch genommen worden ist. Für den Staatsbürger gilt im Allgemeinen der Grundsaß, daß, was nicht verboten ist, erlaubt sei. Allein auf diese Weise können die Rechte der Verwaltung nicht normirt werden; denn wenn ihr Alles erlaubt wäre, erboten ist, so würde dieses einen

rmacht werden,

serer Meinung nach nicht un bist. Es ist im Gesetze nicht eine einzige Verfügung vorhanden, welche im entferntesten nur darauf hindeutet, baß dir Staatsgewalt sich eine solche Befugniß habe vor⸗ behalten wollen.

Ich bin mit dem Referenten völlig einverstanden, daß die Stände⸗ Versammlung eine ungetheilte Repräsentation barstelle, die ihr Anse⸗ hen verlieren würde, wenn ber Staatsgewalt bas Recht zustände, willkürlich zu handeln, und wenn wir vergenbert würden, nicht ganz hier nach Analogie der Kreisstände zu verfahren. Und gerabe der Umstand, daß die Landstände die letzte Instanz bilden, welche über die Nichtzulässigkeit eines Mitgliedes der Kreisstände ab⸗ urtheilt, beweist vollständig, daß wir ein gleiches Recht haben, wenn es sich von einem Mitgliede unserer Ver andelt, daher die Administration nicht willkürlich nach Belieben einschreiten kann. Ich hoffe, daß die von dem Mitgliede von der Fürstenbank ausgesproche⸗ nen Grundsäße nicht die Ansicht der Versammlung sein werden.

Ein Mitglied der Fürstenbank: Wenn er auch das eingeschlagene Verfahren nicht für das richtige halte, so erkenne er dem Ober⸗Prä⸗ sidenten doch das Recht zu, einen Abgeordneten, dessen Ruf angetastet ist, nicht einzuherufen; der Herr Landiags⸗Kommissar hätte besser ge- than, statt dem Minister darüher zu berichten, der Stände⸗Versamm⸗ lung die Sache vorzulegen; allein dennoch müßten die Stände nicht

———

8r. daß ein Vice⸗König, welcher kaum die Zeit gehabt, das Land in lernen, wann er es schon wieder verlassen muß, auch nur das de zu dessen Besten aus lenen Mitteln verwenden werde, bemaäͤßig bezahlt ist, on dem Augenblick an, daß er da verlaͤßt, in seinen früheren Rang und Stand zurückfällt und nicht 8 der Excelienz behält, wenn es ihm nichi durch andere isse gebührt.“ aach . sind die Bemerkungen, welche wir von Seite 248 an 82 shearlschen Verhälenisse und den Besitzstand des Königreichs Sar⸗ en:

auf die letzten Zeiten, das heißt bis auf die jetige Regie⸗ Aren, mit wenigen Ausnahmen, die Klöster und die Belehnten die igemhuͤmer des Grundes und Bodens. Die spanische Besitznahme ee Lehufysbem, und von mehr denn 375 Belehnten bestand wenig⸗ · 885 aaf vie letzte Zeit aus geborenen Spaniern, die naturlich besipnahme Sarbiniens durch das Haus Savoypen sich immer mehr —₰ e entsremdeten und, mit einer geringen Einnahme zu⸗ waren, wenn sie sich um nichts zu kümmern hatten. durch einen solchen Besißstand das Land immer mehr und unterkam, begpeiflich, und eben so daß die Zahl der Hirten vhher eigenili Ale beher bei weitem überflügelte, welche letztere bebl verstanden, niemals Leibeigene waren, sondern sich hinbegeben soohin ste wollten. Daß die zum hroßen Theil noch sortdauern⸗ 1 . n geschlossenen Fhnanbere auch nicht geeignet wa⸗ jlc heben, küßt sich begreifen. ib solcher, Lande nur Verderben bringender Iustand, und ber he Kassen deo Landesherrn nicht füllte, waͤhrte indessen bis auf die eiten, und ed war erst der jetzigen Regterung vorbehalten, das Mem umzuwerfen und ein neueres, vernünftigeres und zeitgemäßeres zu 86. So burden durch eine Reihe von Edilken, seit dem ahre 1835, Snzentlicht Eigenihumrecht der 8, begründet, indem die Krone E Pehnsrecht ansgab, dabel aber dse Jurssdiction der seßteren auf⸗ hdie Die ugen der Bauem fest estellt, die Frohndienste abz che Besthungen der B ehnten entweder in freies Ci⸗ verwandelt, oder, sobald sze ihre Güter der Krone in eine neue hee . Lasten det Krone umge⸗ egserung mun der Art geh ge Land ist freies Eigenthum severden und wird in arzellen verkaust, 2 der nem Eigen⸗ 12 die gewöhnlichen, sruͤßer damit verknuͤpz7cen Lassten namenllich den a uten Agrikultur widersprechenven, zur Erhaltung der dienenden Jehentom, vder er wird aucs,, den Verhältnissen gemäß,

ilbverung seines Besuchs in dem agro⸗ in der Naͤhe von Cagliari, eines der

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en knäpft der Verf. bie S tErabllssement 42— Lurj,

2

hier gelungen ist, mir Hülfe der neueren itte in der Landwirthschaft, eine nußlose Sumpfgegend in wenigen ahren in eine der fruchtbarsten Ebenen umzuwandeln. Auch was dann erner über die Verhältnisse der Geistlichkeit, die Nechtegfteze und das ehsrwgen gesagt wird, gehört zu den lehrreichsten Episoden bieser derung. G „Der ve etiche Stand“, heißt es S. 271, „ist der esuchteste auf ver Insel, weil er die meisten Einnahmen hat. Nach der Zahten vom Jahre 1826 befanden sich im Lande 1857 Weltgeistliche und 1135 könchr. Die Zahl der Nonnen ist aber nicht bedeutend, und erst neuerlich ist den Sgeurs Grises erlaubt worden, sich dort niederzulassen. Die katholische Konfession ist unter den christlichen Konfessionen die einzige öffentlich geduldete, und stolz ist das Land darauf, eines der ersten zu sein, wo die christliche Reli⸗ Len eingeführt ward, das daher auch viese Märiprer zaͤhlt. Es sind in ärdinien drei Erzbischöfe, zu Cagliari, Oristano und Sassari, und 11 Kapitel. Das bedeutendste is dasjenige von Cagliari, dessen Kanonici auch dat Privilegium der Cappa Magna, d. h. des Tragens des writen, mit einer Schleppe versehrnen Ordenslleides haben. Die Eintünfte des Erz⸗ hischofs von Cagliari berechnet man anf 80,000 Franken, und diejenigen der Kanonici werden ebenfalls als sehr bedeutend an egeben. Zur Grundla derselben, so wie zur wesoldung saͤmmulcher Well istlichen, dient immer no . wie schon gesagt, der dem Bau der Fruͤchte so hinderliche Zehnte. Man heb⸗ den Zehnten auf und fubstituire ihm elne andere Ab abe, und Geist⸗ schkeit und. Laten werden 1c besser stehen. Die Mönche jeben in 89 Klö⸗ stern aller und jeber Regel, sind aber nicht rrich hu nennen, und könnten doch wenigstens wohlhabenbd sein, wenn sie einen besseren Ackerbau bei sich einführten. Die Nonnenklöster sind fast sämmtlich in den Städten und großentheils Erziehungs⸗Anstealten. In ihnen wird soͤnderbarerweise meist egtalonisch und bei den Kapuzinerinnen das reinste enn, wie ich in meiner spanischen Reise bemerkt, sich das Deutsche in 100 Jahren in den dentschen Kolonieen in der Sierza Morena völlig ver⸗ loren hat, und dagegen das Spanische sich in Sarbinien, durch nichts unfer⸗ stützt, noch so volltommen in manchen Theilen des Landes, und hier wie⸗ dernm in den Frauenilöstern, erhaltrn hat, so muß ihm hewiß eine Leichtig⸗

leit Zum Grunde liegen, die anberen Sprachen t.“ nac der Geisilachkeit scheinen die Feesrsgas bas meiste Ansehen epslege an sich wohl noch Manches zu wan⸗

u genießen, obgleich die b.aseg un „Reihe und Gerechtigkeit“, bemerkt der Perf. darüber S. 284, „sind überhaupt noch nicht in Gardiaten was sse sein könnten, denn die neuert 18 sch nich doet eingesahrt, Den Grund Carta de Logu vom Jahre

ve eeena ccesde san ; er He ebun et zuer e mn e

1 . 82 der großen e1.09 8”ne,g. weicher das Taleui zu⸗ und ihren Gewohnheiten äͤn⸗

1399, gegebrn gesen

merkgürdigsten seiner Art, weil es

wond, die Ersehe den Unzenhanen

8

Castilianisch gesprochen.

zu haben *). Der Carta be Logu solgen in Kriminalsachen die vom Jahre 1636 und die Editti, beide von den önigen ausgegangen, und zuletzt die regoni, d. h. Dekrete, welche der Vice-König, in Verbindung mit der Königlichen Audienza, erläßt. Nach dem geistlichen Stande ist uͤberhaupt berjenige der Rechtsgelehrten der erste an Rang und der gesuchteste. Daher giebt es zu Cagliari und Sassari an 150 Advokaten und in beiden Orten an 40 Proluratoren. Von den Notaren giebt es zwei Arten, die eine, die, wie allenthalben, Kontrakte schließt, und die andere, welche als Altuarien in den Civil⸗ und in den Kriminal⸗Prozessen auf⸗ treten.“

„Ueber den Bestand der zum Schutze der Insel dienenden bewaffneten Macht giebt der Verfasser endlich S. 290 folgende Notizen:

„Das ganze in Sardinien befindliche Militair, Kavallerie, Infanterie, Arkillerie, ja selbst die Hellebardiere und Invaliden mit eingerechnet, über⸗ steigt kaum 3300 Mann. Dagegen besteht eine Miliz von nahe an 10,000 Mann, wovon drei Fünftel Imnfanterie und zwei Fünstel Kavallerie sind. Mitglied dieser Miliz zu fein, ist nur eine Ehrensache, denn sie kleidet sich selbst, macht sich auch beritten und erhält keinen Sold. „Ich glaube, schon von den langen Gewehren und ben großen Säbeln berichtei zu haben, ich muß aber hier noch der seinen Pferde dieser Miliz erwähnen, denen zufol ein solcher Kavallerist unwillkürlich an die Kosaken erinnert. Aber diese Miltz hat sich auch tapfer zu schlagen gewußt, und so wurden nach dem

eschehenen Aufrufe, in Folge der von den Fran osen im Jahre 1792 ver⸗ shchten Landung, die Sarden bald Meister derselben, und der Versuch der Besetzung der de ge mißlang. Man reist in Sardinien mit der größten Sicherhelt, benn diese sieis wachsame Miliz läßt keine Näubereien zu, nur das Gefühl der Rache, namentlich der Blutrache, verursacht, wie in Korsika, noch immer Morde und Anfälle, denn Korsen und Sarben können und wollen nicht fen, daß das Gouvernement auch nur das eringste Necht habe, sich in jhre Privat⸗A zu mischen. 8er sen. die einen Mord behangen flü si ien, und Sarden nach Korsita.

ieserung sindet au Wir schließen diermit hiese Mittheilungen, welche hinreichen perden anch für die Theile ves vorllegenden Werschens, weiche die so oft Ureißten und beschriebenen Gegenden 88 Orte Iinliens brireffen, die gehührende

Theilmaͤhme des Publikums zu envecken. ———

*) „Eleonore war die Tochter des Richters Peter III. und die Schwe⸗ ster Hugo's III., welche, vermählt mit Brancaleone 5⸗Oria, nach ihres vru⸗ ders Tode vier Jahre lang allein und dann für dessen Sohn Ma⸗ riano die ierung bis zu ihrem Fobe führte, was den Beweis liefert, wile unabhäng 88 die ter zu machen gewußt, indem se ar Frane zur Regirtung samen.“”4 . IEabö1“

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