1845 / 94 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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isch noch Französisch versteht und daher in Europa eine unglückliche Nachrichten zufolge, wird Santana's Ver⸗ hör vor dem Kongreß sich um folgende sechs Anklagepunkte drehen: 1) Hochverrath, bestehend in dem Versuche, die Versassang zu stürzen und sich zum Kaiser von Mexiko aufzuwerfen. 2) Anmaßung ver⸗ fassungswidriger Gewalt. 3) Benutzung der Regierungs Fonds zu Privatzwecken und eigenmächtige Verschickung verschiedener zu Staatszwecken vom Kongreß angewiesener Millionen außer Landes. 4) Verletzung des Kriegsrechtes, indem er seine Batterieen auf die Stadt Puebla eröffnet und während eines Waffenstillstandes die Einwohner grau⸗ sam niedergemetzelt habe. 5) Beraubung der National⸗Münze, Be⸗ stehlung von Städten und Aneignung von öffentlichen und Privat⸗ Gütern. 6) Ungehorsam, indem er sich geweigert, den ihm von der Regierung genommenen Oberbefehl niederzulegen. Santana's Ver⸗ heidigung beschränkt sich auf folgende Behauptungen: Seine Gewalt ei unter der provisorischen Regierung, welche der Einführung des jetzigen Gouvernements voranging, eine unbeschränkte gewesen; er sei der verfassungsmäßige Präsident und sei es gewesen, die gegenwärtige Regierung sei unconstitutionell organisirt und die Beamten derselben b dlc Usurpatoren.

Handels- und Börsen-Nachrichten.

Berlin, 4. April. Die Umsätze in Eisenbahn⸗Effelten waren auch heute sehr unbeträchtlich, und deren Course sind wiederum etwas gewichen. Es fehlen die meisten Posten, daher auch alle auswärtigen Ordres aus⸗ 1 Marktpreise vom Getraide. Berlin, den 3. April 1845.

Weizen 1 Rihlr. 21 Sgr. 7 Pf., auch 1 Rthlr. 11 Sgr. 5 Pf.; Naggen 1 Rthlr. 9 Sgr., auch 1 Rthlr. 6 Sgr.; große Gerste 1 Rihlr. 4 Sgr. 10 Pf.; Hafer 27 Sgr., auch 21 Sgr. 7 Pf. Eingegangen sind 62 Wispel 12 Scheffel. b Zu Wasser: Weizen (weißer) 1 Rthlr. 27 Sgr. 7 Pf., auch 1 Rthlr. 22 Sgr. 10 Pf. und 1 Rthlr. 18 Sgr.; Roggen 1 Rihlr. 8 Sgr. 5 Pf., auch 1 Rthlr. 6 Sgr.; Hafer 24 Sgr. 3 Pf.

Mittwoch, den 2. April 1845.

Das Schock Stroh 9 Rthlr. 20 Sgr., auch 7 Rthlr. 25 Sgr. Der Centner Heu 1 Rthlr. 5 Sgr., auch 20 Sgr. ““ zct Kartoffel⸗Preise. Der Scheffel 15 Sgr., auch 12 Sgr. 6 Pf. BhvaFrch Branntwein⸗Preise. ö bess Ddie Preise von Kartosfel⸗Spiritus waren am 29. März 13 Rihlr., am 1. April 13 13 Rtblr. und am 3. April d. J. 13 ¾ Rihlr. (frei ins

Zu Lande:

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1““ FHm.

Bekanntmachungen. [1340] P Nothwendiger Verkauf. 8 Folgende hierselbst belegene, zur Kaufmann Friedrich Schulbachschen Konkursmasse gehörige Grund⸗ üche: e ein Wohnhaus in der Louisenstraße Nr. 37, nebst 1 Seiten⸗ und Hintergebäuden, auf 8819 Thlr. 3 Sgr. 1470 Pf. gerichtlich abgeschätzt, 2) ein Getraidespeicher, Louisen⸗ und Rosenstraßen⸗Ecke nna zs, auf 2626 Thlr. 26 Sgr. gerichtlich ab⸗ 8 eesschätzt, 3) 9 Stallgebäude in der Rosenstraße Nr. 64, auf 481 Thlr. 6 Sgr. gerichtlich abgeschätzt, 4) ein mit massiver Mauer umgebener Holzplatz Nr. 55 und 66 in der Rosenstraße, gerichtlich auf 251 Thlr. 15-Sgr. abgeschätzt, sollen am 24. Mai fut., Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, zusammen oder einzeln, sub⸗ hastirt werden.

Taxe, neuester Hypothekenschein und Kaufbedingun⸗ gen sind im Büreau III. einzusehen. Tvhorn, den 25. Oktober 1844.

Königl. Land⸗ und Stadtgericht.

roecl a ma.

verheirathet

Theilnahme an wird.

[1488] Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 22. November 1844.

hier ohne weitere Nachricht sich entfernte, an Ver⸗ mögen 33 Thlr., sowie B. die unbekannt gebliebenen Erben 5) des den 31. Mai 1841 hier verstorbenen Butter⸗ trägers Ernst Gottlieb Skowronel, mit einer Ver⸗ lassenschaft von 13 Thlr. 22 Sgr., anfgefordert, sich im Termin den 9. Juli 1845, Vormittags 11 Uhr, vor unserem Deputirten, Herrn Stadigerichtsrath Greiff, oder bis dahin an un⸗ serer Gerichtsstelle schriftlich oder persönlich zu melden und weitere Anweisung zu gewärtigen, auf die Todes⸗Erklärung der schließung der unbekannt gebliebenen Erben von der

Königsberg, den 21. September 1844. Königl. preuß. Stadtgericht.

* .

a dan eenns! ohne Geschäft. Berlin, den 3. April 1845.

444

NI 1

us geliefert) pr. 200 Quart à

Die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin.

Beorliner Den 4. April 1845.

54 % ober 10,900 % nach Tralles.

Sües halb 7 Uh

as Akie it ü. b.

Börse.

Pr. Cour.

FondsÜ. 3 Deief.] Gela.

Actien.

Pr. Cour. Hrief. Geld.] Gem.

8₰ 82

100 ½ 99

St. Schald-Sch. Prämien-Scheine d. Seeb. 50 T. Kur- u. Neumärk. Schuldverschr.] 2 Berliner Stadt- Obligationen Danz. do. in Th. Westpr. Pfandbe. Grossh. Pos. do. do. do. * Ostpr. Pfandbr. Pomm. do. Kur- u. Neum. do. Seblesische do.

Gold al marco. Friedrichsd'or. And. Gldm. à 5 Th. Disconto.

11 ¼

Frankfurt a. M., 31. Maärz. 2010. Hayr. Hank-- Acüüen 750. Poln. 200 Fl. 96 ½. do. 500 Fl. 97 ½.

vl. Potsd. Risenb.

o. do. Prior. Obl.] Mgd. Lpz. Eisenb. do. do. Prior. Obl. Brl. Anb. Kisenb. do. do. Prior. Obl. Däss. BIb. Eisenb. do. do. Prior. Obl. Rbein. Eisenb. do. do. Prior. Obl. do. v. Staat garant. Brl. Frankf. Rianb. do. do. Prior. Obl. Ob.-Schles. Kisnb. do. Lt. B. v. cingez. B.-St. E. Lt. A. u. B. NMagd.-MHalbst. Eb. 13 % Br.-Schw.-Frb. E o. do. Prior. Obl. Bonn-Kölner Kab.

Auswäürtige Börsen.

Hope 91¹ ½ G. do. 200 Pl. 30 ¼ G. Hambu rg, 2. April. Bank-Actien 1665.

205 204 183 % 103 155†

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88

1 Sonntag, 115 110 ¾

Melodrama mit

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135%

Sonntag, 6. April. Im Opernhause. 40ste Abonnemen stellung: Der Liebestrank, Oper in 2 Abth., mit eingelegtem tanz. Musik von Donizetti. (Dlle. Sophie Löwe:

Bayern, historisches Melodrama in 5 Aufzügen, (Herr W. Kunst: Oito von Wittelsbach, Montag, 7. April. Zriny, oder: Die Bestürmung von Sigeh

W. Kunst: Zriny; Herr Reußler, vom Stadt⸗Theater Soliman, als Gastrollen. Gastrollen auf einige Zeit verreisen.)

8.Bn. Seb.

anse

dine.)

Zu dieser Vorstellung werden Opernhaus⸗Billets zu den erhöhte Preisen verkauft.

Schriftliche Billet⸗Meldungen nimmt von heute, Sonnabend, 8 öSten d., von 9 bis 1 Uhr, der Königl. Haus⸗ Tack im Opernhause an. Die sofort angewie gleich oder spätestens bis Sonntag, den ö6ten d., abzuholen, nach welcher Zeit über die derweit verfügt wird.

Im Schauspielhause. 64ste Abonnements⸗Vorstellung: Die Räuber

Montag, 7. April. Im Schauspielhause. Vorstellung: Erziehungs⸗Resultate.

olizei⸗Inspekto

enen Billeis subb Mittags 12 oh. derartig reservirten Billets a

65ste Abonnementz Hierauf: Der Encyklopädist. v

Königsstädtisches Theater.

8

Sonnabend, 5. April. (Italienische Opern⸗Vorstellung.) Sasfa Oper in 3 Akten, von Salvator Cammerano.

Musik von Paccin Ons von Witeisbach, Pfahes

vom Professor B als Gastrolle.) scs 8g

6. April.

Th. Körner. zu Aachen⸗ Kunst wird nach diesen beie

Chören in 5 Akten, von

Herr W.

Meteorologische Beobachtungen.

1845.

5 % Met. 114 G. Bank-Aetien p. ult. 3. April.

Suegl. 90 ½ G. Int. 63 ½.

Morgens 6 Ubr.

. 1n²m Nach einmaliger Beobaebtang.

Abends 10 Uhr.

Nachmittags 2 Ubr.

Luftdruck

Euxgl. Russ. 114 Br. Luftwärme ..

+

Hendrichs.

2) Le mari à la campagne.

Königliche Schauspiele.

Sonnabend, 5. April. Im Schauspielhause. 63ste Abonnements⸗ Vorstellung. Auf mehrfaches Begehren: Lustspiel in 5 Abth., von C. Gutzkow.

Letzte Vorstellung dieses Stücks vor der Urlaubsreise des Herrn

Im Konzertsaale: 1) Les mémoires de deux jeunes mariées.

Thaunpunkt.. Dunatsättigung

Das Urbild des Tartüffe,

Wolkenzug..

338,96/Par.

73 pcet.

Quellwärme 7,60 1. Flusswärme I1,0° A1 Bodenwürme 2,10R Ausdöünstung 0,004- - Niederschlag 0. Wäürmwewechsel †ln

+ 1,4° n.

337,827Par. 336,26Par. + 10,0° n. + 6,0° n. 0,1° h. 0,2° h. 45 pct. 60 vpct. beiter. halbheiter. W. W. W.

1,0° R. 4,5° R.

beiter. W.

Tagesmittel: 337,68Par. + 5,72 n. 1,6 ° n. 59 pet.

Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen. Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerti.

Allgemeiner Anzeiger.

schen Eheleute und im März 1827 verschwunden, mit einem Vermögen von 20 Thlr.,

der Maurer⸗Geselle Johann Friedrich Mathoes, von dem die letzte Nachricht im Jahre 1816 auf seiner Wanderschaft aus Glückstadt eingegangen, und dessen Vermögen in dem halben Antheile an dem auf den vollen Werth verschuldeten Grund⸗ stücke allhier, zweite Wallengasse Nr. 16, besteht, der Kaufmann Adam Adeitzki, welcher mit Anne Louise geb. Sommerey, verwitwet gewesenen Boehm,

war und vor dem Jahre 1820 von

widrigenfalls Verstorbenen und Aus⸗

den Hinterlassenschaften erkannt werden

.

Das in der Burgstraße Nr. 16 belegene Johnsche Sennoftic, gerichtlich abgeschätzt zu 29,121 Thlr. 3 Sgr. 9 Pf., so

118 11. Juli 1845, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy⸗

pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

[281 b] Berlin

[1487] Nothwendiger Verkauf. B Stadigericht zu Berlin, den 20. November 1844. Das in der Blumenstraße Nr. 13 belegene Teichert⸗ sche Grundstück, gerichtlich abgeschätzt zu 6317 Thlr. 2 3 Sgr. 9 Pf., soll uN.72n. am 4. Juli 1845, Vormittags 11 Uhr, 2 an der Gerichtsstelles subhastirt werden. Tare und Hy⸗ pothekenschein sind in der Registratur einzusehen. Der Viktualienhändler Samuel Gottlieb Teichert als Eigenthümer, dessen Aufenthalt unbekannt ist, wird

b 9 eladen. 8 hierdurch öffentlich vorgel 115] Nothwendiger Verkauf. 8

Stadtgericht zu Berlin, den 18. Dezember 1844.

Das hierselbst in der Jerusalemerstraße Nr. 5, Ecke der Zimmerstraße, belegene Grundstück der Bäckermeister Schwenckeschen Eheleute, gerichtlich abgeschätzt zu 6610 Thlr. 27 Sgr., soll Schulden halber

am 23, September 1845, Vormitt. 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy⸗ pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

e

1166 Nothwendiger Verlauf. Stadtgericht zu Berlin, den 18. Dezember 1844. Das hierselbst in der Schöneberger Straße belegene

Seepoldtsche Grundstück Nr. 8, gerschtlich abgeschätzt zu

13,281 Thlr. 8 Sgr. 6 Pf., soll Schulden halber

am 19. September 1845, Vormitt. 11 Uhr,

an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy⸗ pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

449. 601. und 1109.

957. 1012.

2135. 2864. 3738. 4438. 5359.

Zins⸗Coupons

zuliefern.

pitale gekürzt. [1199) Ediktal⸗Citation.

Nach dem Antrage der Verwandten, theils der be⸗ stellten Kuratoren, werden:

A. Folgende Verschollene und deren etwa zurückge⸗ lassene gü-. Erben und Erbnehmer: 1) der Schneider⸗Geselle Johann Nathangel Urban, 18 welcher schon bei der Publication des Testaments seines Vaters, hiesigen Zeugmachers Nathanael Mrban, im Jahre 1821 vermißt wurde, mit einem

Vermögen von 94 Thlr.,

aus der 4160. Berlin, den 1.

Di 2) dbie unverehelichte Louise Charlotte Kisling, Toch⸗ itisasxaa, r Eisenbahn⸗Gesellschaft. 9 1 8 v

ter der hier verstorbenen Schneidermeister Kis ling⸗ 88

Anhaltische

B. von Prioritäts⸗Actien à 100 Thlr., 92 Stück: Nr. 148. 240. 357. 502. 524. 715. 836. 861. 933.

1607. 1642. 1699. 1720. 1733. 1748.1813.2061. 2256. 2427. 2454. 2526. 2913. 2928. 3000. 3024. 3914. 3946. 4022. 4054. 4495. 4773. 4975.5013. 5574. 5607. 5774. 5794. 6124. 6183. 6193. 6238. 6310. 6745. 6804. 6835.6852. 6930. 7224. 7346. 7423. 7428. 7734. 7739. 7842. 8120. 8194. 8390 und 8458. Nach Vorschrift des betreffenden Statuts fordern wir die Inhaber dieser ausgeloosten Actien hierdurch auf, dieselben mit den noch vom 1. Juli c. ab laufenden

bei unserer hiesigen Hauptkasse (am Astanischen Nr. 6) gegen Zahlung des Nennwerths der Actien ein⸗

Der Betrag etwa fehlender Coupons wird vom Ka⸗

Die Verzinsung der ausgeloosten Actien hört mit dem 1. Juli c. auf, und rücksichtli 1G ult. Dezbr. d. J. nicht zur Einlösung präsentirt werden sollten, tritt das gerichtliche

Folgende verlooste bis jetzt noch nicht zur Einlösung vorgelegt worden:

aus der Ziehung vom Jahre 1843 Nr. 6529, Ziehung vom Jahre 1844 Nr. 39, 4103. 5531. 5754 und 6040.

Eisenbahn.

In der heutigen (drit⸗

ten) Verloosung von

Prioritäts⸗Actien unserer

Gesellschaft sind folgende

Nummern gezogen wor⸗

den:

h. A. von Prioritäts⸗

& Actien à 500 Thlr., 14 Stück:

g Nr. 46.230. 272. 428.

645. 781. 855. 880, 916. 941. 1074

1

7 wmhae”-

27

1236. 1313.1319. 1355. 1370. 1531.

2608.2661.2762. 3031.3576.3663. 4165.4309.4368. 5128.5196.5242. 5882.5940. 6007. 6346.6620.6715. 7123.7151.7186.

am 1. Juli d. J. Platz

derjenigen, welche bis

Depositions⸗Verfahren ein. Prioritäts⸗Actien à 100 Thlr. sind

. . 1.“ EEEE11“ .

onstein, Vorsitzender.

S g . 2 8 8

[244 b]

Ungarische Central⸗Eisenbahn. Wien⸗Preßburg⸗Pesth u. s. w.)

8 b vie 8 Laut Beschluß der Ge⸗

v-v-2, neral⸗Versammlung der

Ungar. Central⸗Eisen⸗

bahn vom 8ten c. und

zufolge Bekanntmachung

der Direction in den hie⸗

asigen Blättern vom 19ten

d. M. sollen die Besitzer

von Ungar. Central⸗Ei⸗

2 senbahn⸗Actien auf 4

Stück eine neue Actie al pari erhalten, und zwar,

wenn solce hier in Berlin bis den

8. April oder in Wien pis zum 168. April

d. J. eingezahlt und abgestempelt werden.

Wir sind beauftragt, die erste Einzahlung von 20 % oder 50 Fl. Conv.⸗Mze. auf jede neue Actie nebst Ver⸗ zugs⸗Zinsen vom 1. Januar c. à 4 % und ¼ % Agen⸗ tur⸗Speesen von der Einzahlungssumme in Empfang zu nehmen und auf den alten Actien abzustempeln.

Demnach ersuchen wir die Besitzer, ihre Actien bis den 8. April d. J., in den Vormittags⸗

stunden von 9 bis 12 Uhr, mit Ausnahme des Sonn⸗ tags, in unserem Comtoir, Linden Nr. 27, einzureichen.

Die abgestempelten Stücke werden womöglich sogleich oder spätestens in einigen Tagen wieder ausgehändigt. Für die neuen Actien erhalten die Besitzer eine von uns ausgestellte Quittung, wogegen solche in Wien von der Ungar. Central⸗Eisenbahn⸗Direction ausgereicht werden.

Auf Verlangen sind wir auch bereit, die neuen Actien gegen Erlegung des Portos zu besorgen.

Nach Verlauf des oben angezeigten Termins können laut Beschluß der General⸗Versammlung keine Einzah⸗ lungen mehr angenommen werden und verlieren die Besiper alsdann das Anrecht auf die neuen Actien.

Berlin, 22. März 1845.

Hirschfeld & Wolff. WE“ 1 In 1 8 Hasttit. Hgasr 20 [278 bbl Aufforderungg,. einen verloren gegangenen Versicherungs⸗ schein betreffend.

Die Police Nr. 1207 der Lebensversicherungs⸗Bank f. D. in Gotha über 1000 Thlr., auf das Leben des Herrn Geheimen Secretairs jetzt Rechnungsraths Chri⸗ stian Ludwig Wolff in Berlin lautend, ist dem rechtmä⸗ ßigen Besitzer abhänden gelommen. Es ergeht daher an den Inhaber jenes Scheines, so wie an diejenigen, welche Ansprüche an denselben haben sollten, hiermit die Aufforderung, solches der unterzeichneten Agentur oder der Bank unverzüglich und spätestens bis zum

1 2. Juni d. J. regen. widrigenfalls die Gültigkeit jenes Scheins aufgehoben werden wird. erlin, den 2. April 1815.

Die Agentur der Gothaer Lebensversicherungs⸗Banlk. C. G. Franz.

Niterarische Anzeigen.

[344] Akademisches Lehrbuch. In unserem Verlage ist so eben erschienen und in allen Hih sg zu haben: Hegel’'s, G. W. F., Enecyklopädie der philo⸗ sophischen Wissenschaften im Grundrisse. Zum Ge⸗ brauch seiner Vorlesungen. 4te unveränderte Aluflage in Einem Bande. Mit einem Vor⸗ woort von Karl Rdsenkranz. gr. 8. Preis 2 ½ Thlr. In der Gesammt⸗Ausgabe der Hegelschen Werke er⸗ scheint die „Encyklopädie“ mit erlaͤuternden Zu⸗ sätzen aus den Vorlesungen Hegel's in 3 Theilen, wo⸗ von der 3te und letzte Band in 2 Wochen die Presse

his d Knnt Aas .KrH AR Rh W11191“ 1ö1e6““]

8 1 8 Ier. 78 1 11““ 85 1.

““ Aühet ite. 9 , 2889. verlassen wird. Außerdem aber machte sorldaumte Nachfrage auch den Wiederabdruck der älteren Encylle⸗ pädie für sich nothwendig, wodurch zugleich dem 9. dürfniß abgeholsen werden konnte, die Grundlage u Uebersicht des ganzen Hegelschen Systems in wenign umfangreicher und darum auch minder kostbarer Fom dem Publikum darbieten zu können.

Berlin, den 3. April 1845.

FiHe tus . Duncker und Humblot.

a.s t. ii .

¶[345]

Das Berliner Gewerbe⸗, J dustrie⸗ und Handels⸗Blatt s

in den Nr. 1. u. 2. des so eben begonnenen nen (XV.) Quartalbandes unter Anderem: Verbessenmn an Kesselfenerungen, namentlich an den Feuerbrica (mit Abbild.) Verbesserter Schmier⸗Apparat für . senbahnwagen (mit Abbild.) Gillet's Apparat se Anbohren der Heu⸗ und Getraidehaufen Behufs ihn Ventilirung (mit Abbild.) Verbess. Kornstecher— Ueber das Drücken auf der Drehbank (m. Abbild.)“ Schottländen's patent. Verfahren, Metalle auf gefflien

gewebtem Fabrikate niederzuschlagen. Wäal

unserer Industrie Noth thu—

offenes Schreiben an den hohen Handelsrath, m als Extra⸗Beilagen: Bogen 20, 21 und 22 des aut⸗ führlichen Berichts über die Gewerbe ² Ausstellmg Abonnementspreis pro Quartal (wöchentlich 2 Am⸗ mern) für Berlin 1 Thlr., für auswärts 1 ¼ Thlr. stellungen werden angenommen für Berlin in der e. pedition, verlängerte Kommandanten⸗Straße Nr. 1 si auswärts in der unterzeichneten Verlagsbuchhandlung NB. Wegen des allgemeinen Interesses des zuh aufgeführten Artilels werden diese beiden Nuras (ohne Beilagen) ausnahmweise separat verkaust ul sind in der Expedition wie in der unterzeichneten b handlung für 2 Sgr. jede zu haben. Carl Heymann, 11“ Heil. Geiststr. 7. tewrael vwmeth VW ItA FaCH r. ga s 1

Musikalien-Leih-Institut der Buch-, Kunst- und Musikalien-Handlung vor

Ed. Bote &K G. Bock,

in Berlin, Jägerstrasse 42, Ecke der Oberwalbv- und in Breslau, Schweidnitzerstr. 8. . Abonnement für 3 Monat 1 Thlr. 15 Sgr. WI der Berechtigung, für den ganzen gezahltes Betrag Musikalien als Eigenthum zu entnehbmes 3 Thlr. Ausführlicher Prospekt gratis. Für A9 wärtige die vortheilhaftesten Bedingungen. Beim Ankauf von Musikalien die hi ligsten Preise.

—— 8 e

[275 b] 8

C. F. Steinbach & Comp⸗ b Kleidermacher,

wohnen jetzt Behrenstr. Nr.2

89

Emile Pruden

1

[282 b] S.

Das Konzert des Herrn

bestimmt statt. Billets sind im Hötel de A in der löbl. Schlesingerschen Buch- u. F1es. lung, 34 Linden, und in der Sing-Akademie zu ha

sindet heute Abend 7 Uhr in der Sing-Akadem ;

amums zng venlteh4.

zanzwh, f

Beilage

Inhalt

6⸗Angelegenheiten. Provinz Brandenburg. (2ö56ste 2.ne)“Pentonen. Unterschriften und Firmen im baufsan nfahfe und gewerblichen Verkehr. Provinz Preußen. (35ste Sitzung.) sionen. - „E ven Sprache. * Preßfreiheit. ‚esreiheit. Provinz estphalen. (13te Sitzung.) Verwen⸗ 1” sändischen Dispositions⸗Fonds. hnhe

FLandtags Angelegenheiten. N. Je ,

852 Provinz Brandenburg. 151

Berlin, 2. April. 26 ste Plenar⸗Versammlung. Meh⸗ eAusschuß⸗Gutachten über eingegangene Petitionen wurden verlesen h über folgende sofort Beschließung gefaßt.

1) Der Antrag einiger Städte wegen der durch die Verände⸗ ugen im Flußbette der Spree herbeigesührten Beschädigungen findet durch seine Erledigung, daß der Gegenstand inmittelst bei den supetenten Behörden angeregt worden und von diesen behandelt

srd.

I1“

2) Die Kommunal⸗Behörden einer Stadt und Festung in der kak haben die Verwendung des Landtags dafür nachgesucht, daß e dortige Garnison kasernirt werde. Gleichzeitig werden einige nieichterungen bei der Servis⸗Aufbringung für den Fall be⸗ imgt, daß der Kasernen⸗Bau beanstandet oder abgelehnt nden möchte. Im Einverständniß mit dem Ausschuß be⸗ gloß die Versammlung, auf diesen eventuellen Antrag nicht einzu⸗ hen, weil der Gegenstand bei Berathung des Gesetz⸗Entwurfs we⸗

Veränderung der Servissteuer schon seine allgemeine Erwägung fenden und für die petitionirende Stadt Ausnahme⸗Bestimmungen abitten kein Grund vorliege.

Dagegen fand der Vorschlag des Ausschusses, auch den auf Ka⸗ mirung der Garnison gerichteten Haupt⸗Antrag zurückzuweisen, in Fe sammlung sowohl Unterstützung als Bekämpfung.

Man bestritt zunächst die Kompetenz des Landtages, weil nicht achgewiesen sei, daß die petitionirende Stadt schon im geordneten nstanzenzuge ihre Beschwerden verfolgt habe. Dies muͤsf ihr um mehr lediglich selbst überlassen bleiben, als es sich hier gar nicht n eine Angelegenheit von provinziellem Interesse handle. Der Pro⸗ nzial⸗Landtag könne nicht einmal vollständig übersehen, ob er bei efürwortung des Gesuches nicht eine ungerechte Bitte ausspreche, dem andere Städte, die sich mit ihren Klagen nicht gemeldet hät⸗ n, unberücksichtigt blieben, obwohl sie vielleicht einer Erleichterung noch r als die in Rede stehende Stadt bedürften, oder die Vortheile, welche e Gamisonstadt von dem daselbst sich aufhaltenden Militair beziehe, ht genügend erwogen würden, also gebeten werde, eine Last auf die faatskasse zu übernehmen, während der gegenüberstehende größere orteil für die einzelne Stadt sortdauere.

Die Majorität der Versammlung aber theilte diese Bedenken ht, sondern fand in der unter litt. a. §. 10 des Gesetzes vom Mai 1820 wegen Einrichtung des Abgabenwesens ertheilten Zu⸗ herung, daß das Natural⸗Quartier des garnisonirenden Militairs ia aufhören solle, je nachdem die Kasernen⸗Einrichtung vermöge t vothandenen Mittel fortschreiten könne, eine genügende Veran⸗ sung, sich der Prüfung darüber zu unterziehen, ob die bisherige ihterfüllun jener Zusicherung in Beziehun auf die petitionirende labk für diese besonders drückend sei, um, salls diese Frage bejaht den möchte, die nach §. 49 des Gesetzes vom 1. Juli 1823 zu⸗ he Verwendung eintreten zu lassen.

Vergegenwärtigte man sich nun, daß die in Rede stehende Stadt einer Bevölkerung von etwa 5000 Seelen fortwährend eine Gar⸗ en von 8 900 Mann in den Bürgerhäusern unterzubringen hat, hüberdies sehr häufig Kommandos daselbst eintreffen, und daß h den obwaltenden Lokal⸗Verhältnissen eine Verlegung der Gar⸗ on niemals in Frage kommen kann, so schien einer mehr als ½ der wesenden betragenden Mehrzahl das Gesuch als geeignet, um bei Königs Majestät befürwortet zu werden.

3) Ein gleichartiges Gesuch einer anderen märkischen Stadt, iche ebenfalls ihre Garnison kasernirt zu sehen wünschte, erachtete n dagegen nicht für so dringlich, um dessen Berücksichtigung Na⸗ 8 des Landtags zu erbitten.

Hiernächst schritt man zur Berathung der Allerhöchsten Propo⸗ on, betreffend den Entwurf eines Gesetzes über die Unterschriften HFirmen im kaufmännischen und gewerblichen Verkehr. Der Aus⸗ F hat das Bedürfniß des Gesetzes anerkannt, und die Versamm⸗ g frat demselben hierin bei, indem sie den Entwurf zugleich als Beginn der so nothwendigen Reform der Handels⸗Gesetzgebung hrüßte. Mehreren Vorschlägen des Ausschusses, wegen Abänderung Redaction einzelner Paragraphen, ward ohne erhebliche Diskus⸗ hegetreten. Dagegen entspannen sich Debatten bei folgenden

n.

§.3 11.; von der im §. 1 aufgestellten Regel, snännis es oder gewerbliches Geschäft nur unter dem Namen des habers betrieben werden darf, eine Ausnahme dahin, daß der, siher ein schon bestehendes Geschäft als Erbe oder Nachfolger über⸗ mt, dasselbe unter der Unterschrift, unter welcher es bisher be⸗ bhen worden ist, zwar fortführen darf, aber durch einen der Unter⸗ ist hinzugefügten Zusatz Erb⸗Nachfolger oder vormals die ränderung ersschtlich machen muß. Die Majorität des Ausschusses iete durch diese Ausnahme das Prinzip des Gesetzes für gefähr⸗ vonach aus der Firma auch deren ei entlicher Inhaber ersichtlich

soll, und wollte daher die Befugniß⸗ eine von einem Anderen mommene fortzuführen, an die Bedingung knüpfen, daß

ame dessen, der das Geschäft wirklich betreibt, hinzugefügt we, wogegen nur der Erbe die ihm angefallene Firma ohne Hin⸗ zung seines eigenen Namens solle beibehalten können. Diese An⸗ velche auch in der Versammlung Anklang fand, ward besonders

t die Betrachtung unterstützt, daß, ohne die vorgeschlagene engere hänzung der Ausnahme, dieselbe zu Täuschungen des Publikums 1 eise gemißbraucht werden könne, daß ein unzuverlässiger gäftsmann eine alte bewährte Firma zu erlangen und unter deren nontel unerkannt diejenigen, welche sich in Geschäfts⸗Verbindung

in einließen, zu hintergehen Gelegenheit finden möchte. agegen stützten sich diejenigen, welche der Minorität des Aus⸗

es beitraten, auf den bisherigen wohlbegründeten Gebrauch, von ttfahrungsmäßig keine nachtheiligen Folgen zu bemerken gewesen.

Fine alte gute Firma habe einen hohen Werth; wolle man die⸗ dereath durch Beifügung des Namens des Nachfolgers vernichten, 6 ehe man nicht nur den bisherigen Inhaber der Firma, indem

ann nicht den sonftigen Preis dafür erlangen würde, sondern gführde auch den Nachfolger. Die Uebernahme eines Geschäfts

F. mit manchen störenden Umständen verbunden, die alte be⸗

sirma sei gleichsam die Brücke, welche den Nachfolger über

wonach ein

1

9e n Wege stehende Fecbernis⸗ hinwegführe, und seine Auf⸗

8 ee dann, das der Firma geschenkte Vertrauen durch Redlich⸗ Geschicklichkeit zu rechtseriigen. Wolle man dies sonst

8

zur All

emen

wohlthätige Prinzip des Gesetzes Herkommen zuwider durchführen, Schaden ansstiften, man dürfe sich nicht den allein bestimmen lassen, lung gewerblicher Verhältnisse ten Erfahrungen achten, und diese stehen

Bestimmung, wie sie d

Bei der vorgenommenen Abstimmung s

er Entwurf enthalte,

jorität in dem zuletzt bezeichneten Sinne aus.

Bei §. 5 erhoben sich einige Stimmen Man hielt die Einrichtun Ausführung für höchst schwierig.

man geltend, wenn auch die Führun

Firmenbüchern.

darbiete, dieselbe doch wenn die Fictragung

unerläßlich und das

8

. 8*

ung. Sonnabend den 5 April.

nen Preußische

mit eiserner Strenge und dem so werde man, anstatt Nutzen, von theoretischen Grün⸗ sondern gerade bei der Beurthei⸗ besonders aufmerksam auf die gemach⸗ unbedingt der Ausnahme⸗ zur Seite.

prach sich eine starke Ma⸗

gegen die Führung von g für nutzlos und in der Von der anderen Seite machte ig dieser Bücher Schwierigkeiten ganze Gesetz nutzlos sei, in das Firmenbuch unterbleibe,

da der Zweck

dieses Buches der sei, über die mit dem Geschäft vorgekommenen zu ertheilen und das Publikum vor Täuschungen

Aenderungen Auskunft zu bewahren. sammlung.

ob es nicht zweckmäßig nische Corporation sich

Vorstehern derselben zu

Verfahrens jedoch und

nur 7—8 laufmännische

sprochen, übertragen sei,

Handelekammern oder kau eines Duplikats des Firmenbu Vorstandes bewirkt werde.

bei, verwarf

daß den Gerichten allgemein die wogegen es als nothwendig erachtet worden, fmännische Corporationen bestehen,

sein möchte, in den Orten, befindet, die Führung des übertragen,

Diese letzte Ansicht erlangte die Billigung der Ver⸗

Bei §§. 7, 8 und 9 hat der Ausschuß in Erwägung gezogen,

wo eine kaufmän⸗ Firmenbuches den

wegen der Gleichförmigkeit des

mit Rücksicht darauf, daß im ganzen Staate

Corporationen bestehen,

sich dafür ausge⸗

Führung dieser Bücher zu

daß da, wo die Führung

ches unter Mitwirkung des Corporations⸗ Diesen Vorschlägen trat die jedoch durch Stimmen⸗Mehrheit die Bestimmung, wo⸗

Versammlung

nach der Inhaber einer ins Firmenbuch eingetragenen Firma gehalten sein sollte, ein Attest über die erfolgte Bekanntmachung derselben

durch die öffentlichen

Blätter im Geschäfts⸗Lokal auszuhängen.

Nachdem noch in Beziehung auf die Strafbestimmungen des

Entwurfs

einige Aenderungen der Sätze beliebt worden,

Gesetz⸗Entwurf selbst einstimmig angenommen.

vIII1I113““ Danzig, 22. Plenar⸗Sitzung.) 2)

Provinz Preußen.

(Schluß des Berichts über die Zöste der Kreisstände des danziger Kreises

März.

Seitens

ö r

ward der

EEEE11“ 7142† EE16 1“

8 11““

wird dargestellt, daß in allen aus polnischen und deutschen Mitglie⸗ dern bestehenden Schulgemeinden die bis zum vorigen Jahre gültig

gewesene Anordnung, schen Sprache betrieber

1, die

benutzt worden, die erfreulichsten Resultate erzielt

herbeigeführt habe, da sich mit Leichtigkeit das sterielle Verfügun

ausgedehnteren, 2

polnischen Sprache für

einen Rückschritt in der Bildung

Antrag gegründet, die

Wiedereinführung der bis zu Aufange v.

’2 Deutsche angeeignet hat.

wonach der Unterricht vorzugsweise in der deut⸗ polnische nur dagegen als Hülfssprache

und insbesondere

eine große Zahl Kinder polnischer Zunge Eine neuere mini⸗ hat aber unter Abstellung dieses Verfahrens einen gar vorzugsweise ausgedehnten Unterricht in der

Kinder dieser Zunge angeordnet und hierdurch

herbeigeführt.

Hierauf wird der

Aufhebung dieser ministeriellen Verfügung und

Allerhöchsten Orts zu befürworten. Zur Erläuterung dieses Antrags wurde Folgendes bemerkt:

Das Polnische,

welches in dem we ßischen Regierungs⸗Bezirke gesprochen w Hochpolnischen wesentlich, und den, als das Plattdeutsche

J. bestandenen Verfassung

stlichen Theile der westpreu⸗ ird, ist von dem eigentlichen zwar in noch höherem Grade, verschie⸗ von dem Hochdeutschen.

Dem größten

Theile nach spricht die sogenannte polnische Bevölkerung die kassubi⸗

sche Sprache, die zwar

als eine Abart der

polnischen mit dieser ver⸗

wandt ist, aber doch durch deutsche und sonstige, auch ganz eigene

Wortstämme als eine Mischsprache erscheint, Sprechenden völlig unverständlich welchen die hier bezeichnete Mun

geworden ist, gehören die in derselben Sprechenden katholischen, die deutsch Redenden fast immer der evangelischen Kon⸗

fession an, so daß henenanas „polnisch u j 78

vorherrschende, als

die obrigkeitlichen Verordnungen erlassen werden,

Sprache des Verkehrs

lernt werden muß, so ist bisher nur richts und bis dahin, daß die Kinder

die dem rein polnisch ist. In denjenigen Ortschaften, in dart als Umgangssprache herrschend

in der Regel der

in der Ausdrucksweise des gemeinen Mannes die

nd katholisch“, so wie „deutsch und evange⸗

als völlig gleichbedeutend betrachtet wird. Sprache als die sowohl in

in den Städten der

Lehrstunde im deutschen Sprechen so weit gebracht

das Deutsche drücken vermögen, der

worden. Die Kinder wurden gleich nach

durch Sprachübungen, namentlich durch de Verständniß des Deutschen vorb Vaterunser, den englischen Gru den Anfangs⸗Unterricht in der kat Gebete nach dem Diözesan⸗K Bei den Sprachübungen, vorbereitenden Unterricht zur Naturkunde wird immer polnisch nach und neben einander gesprochen, Gelernten aber vorzugsweise in deutscher Sprache veranstaltet. später wird zum deutschen Lesen und Uebersetzen geschritten.

zwar nicht glänzende, aber doch t, so daß es in vielen Schul⸗

das angedeutete Verfa

sichere Erfolge zu Wege gebrach Sozietäten bereits dahin gekommen war, redenden Aeltern der Werth der Schule

ringeren Fortschritten im

ziemlich allgemein verbreitete Vorurtheil,

katholisch und nur in Erfolg gebetet werden, der Herr Bischof

Da die deutsche

Preußen als in der ganzen Monarchie diejenige, in welcher die Gesetze verfaßt, so wie endlich auch als die Provinz nothwendig ge⸗ für die ersten Jahre des Unter⸗ durch eine täglich ihnen ertheilte

werden, daß sie

hinreichend verstehen und darin sich verständlich auszu⸗

Unterricht in der kassubischen Sprache ertheilt

hren sind daß selbst

ihrem Eintritt in die Schule utsches Zählen u. s. w., zum ereitet, während sie gleichzeitig das ß, den Glauben und die übrigen für holischen Religionslehre gehörigen atechismus in beiden Sprachen erlernen. der biblischen Geschichte und dem ersten

deutsch und

die Wiederholung des

Erst Durch

von den kassubisch

nach den größeren oder ge⸗

Deutschen abgemessen wurde und das früher

nur das Polnische sei echt

polnisch oder kassubischer Sprache könne mit

schon sehr geschwunden war. von Kulm sich im Allgemeinen mit dem angedeu⸗

Da überdies

teten Verfahren einverstanden erklärt und bei seinen Reisen in den Gegenden, welche zum Theil von kassubisch sprechenden Einwohnern bevölkert sind, die Schulkinder in der Religionslehre und anderen Lehr⸗

Gegenständen

geprüft hatte, indem er dieselben Fragen zuerst in pol⸗

nischer, dann in deutscher Sprache an sie richtete und in den ent⸗

sprechenden Sprachen beantworten ließ, so kassubischen Bevölkerung die von Pfarrern

hatte in den Augen der und Lehrern beobachtete

Verfahrungsweise beim Unterrichte gewissermaßen die kirchliche Sanction

erhalten.

Mittelst Verfügung vom 28. Februar 1843 hat nun das König⸗ liche Ministerium der Geistlichen ꝛc. den Verwaltungs⸗Behörden in Westpreußen das von dem Königlichen Provinzial⸗Schul⸗Kollegium von Königsberg für den Unterricht in den Volks⸗Schulen Litthauens Regulativ vom 1. November 1842 mit der

und Masurens verfaßte Anweisung zugefertigt,

bei dem Religions⸗ und

Lehr⸗Unterricht

danach in allen Schulen, deren Mitglieder theils deutscher theils kassubischer Abkunft sind, genau zu versahren. Zwar hat die Königl. Regierung zu Danzig mit Darlegung der oben angeführten Gründe darauf angetragen, daß die über den betreffenden Gegenstand seit vielen Jahren in Vollzug gesetzten Anordnungen, weiche sich bis dahin durchweg bewährt hätten, aufrecht erhalten bleiben möchten; dessenungeachtet ist die gedachte Königl. Regierung durch das Mini⸗ sterial⸗Reskript vom 25. Februar 2a. pr. veranlaßt worden, unverzüglich eine den Bestimmungen des gedachten Regulativs vom 1. November 1842 genau entsprechende Instruction an die Schul⸗Inspektoren zu erlassen. Dieser Instruction gemäß muß nun der gesammte Religions⸗ Unterricht in allen Schulen, welche theilweise von Kindern, denen das kassubische Mutter⸗ und zugleich Kirchensprache ist, ausschließlich in polnischer Sprache ertheilt werden. Desgleichen soll den gedachten Schulkindern ein vollständiger Unterricht im Polnischen durch Uebun⸗ gen im Lautiren, Buchstabiren, so wie durch festgesetzte Lese⸗Uebungen, ertheilt, dem Lesen deutscher Schriften aber nur für die erste Schüler⸗ Abtheilung, also in den letzten Schuljahren, 6 bis 9 Stunden wö⸗ chentlich, je nachdem die Anzahl der katholischen Kinder weniger oder mehr als die Hälfte der ganzen Schülerzahl beträgt, vorbehalten bleiben. Der Landtag glaubt den Ansichten der Petenten darin nur beistimmen zu können, daß durch die bezeichnete ministerielle An-⸗ ordnung die überall sichtbar gewordenen Früchte einer wohlüberlegten vieljährigen Anstrengung Seitens der Provinzial⸗Behörden in ihrem Wachsthum wesentlich unterdrückt worden sind. Auch muß man die Ueberzeugung aussprechen, daß für den kassubischen Volksstamm nur durch dessen allmälige, mit besonnener Konsequenz durchgeführte Bildung in ‚deutscher Sprache und Sitte Heilsames zu erwarten ist. Es scheint ferner klar, daß, so wenig die Lehrer im Allgemei⸗ nen geschickt genug sind, in zwei Sprachen auf gleiche Weise Un⸗ terricht zu ertheilen, so auch die wenigsten Schulkinder im Stande sind, zu gleicher Zeit zwei ihnen fremde Sprachen, das Deutsche und Hochpolnische, zu erlernen. Der angeordnete Unterricht zum Erlernen des Lesens in polnischer Sprache erfordert so viele Zeit, daß das Lehren des Deutschen nebenbei fast unmöglich ist, besonders wenn der in den letzten Jahren in der Regel mangelhafte Schulbesuch berücksichtigt wird. Das Deutsche muß demnach in den Hintergrund treten, sobald in den Schulen der eigentliche Unterricht nur polnisch ertheilt wird. Diese Folge ist um so unausbleiblicher, als die kassubi⸗ schen Kinder schon durch die häusliche Einwirkung dem Polnischen zu⸗ gewendet sind und der weniger aufgeklärte Theil der katholischen Geistlichkeit die polnische Sprache auf jede Weise begünstigt, weil derselbe besorgt, daß durch Verbreitung der deutschen Sprache sein Ansehen und die jetzt noch bei den Kassuben herrschende sklavische Ehrfurcht vor dem Diener der Kirche gefährdet werden könnte. Hin⸗ sichts des religiösen Bedürfnisses, der kirchlichen Gebete u. s. w. muß der Kassube, da seine eigentliche Muttersprache weder eine Literatur hat, noch Stoff zur Entwickelung in sich trägt, die polnische Bücher⸗ sprache erst förmlich erlernen; soll aber aus den angegebenen Rück⸗ sichten eine neue Sprache gelehrt werden, so ist jedenfalls die deutsche vorzuziehen. Wie eine vieljährige Erfahrung aber auch bereits be⸗ wiesen hat, haben die Kassubischen bei einigermaßen regelmäßigem Schulbesuche so gut Deutsch gelernt, daß sie den Religionsunterricht in dieser Sprache erhalten konnten.

Das von dem Königlichen Ministerium angeordnete Verfahren muß in seiner konsequenten Durchführung zur Folge haben, daß in diesem Landstriche eine fremde Nationalitaͤt und mit ihr Sympathie für fremde Zustände künstlich erzeugt, daß das bisher schon sichtbar gewordene Aufblühen deutschen Sinnes und deutschen Wesens unter den Kassuben mehr und mehr verdrängt, dagegen der in diesem Lande schon vorhandene deutsche Stamm in seiner Bildung vernachlässigt und allmälig polonisirt werden wird. Schon jetzt stellen sich Erschei⸗ nungen heraus, welche die oben angeführten Besorgnisse nur zu sehr rechtfertigen. Man fängt an, polniseh und deutsch als feindliche Ele⸗ mente gegenüber zu stellen, Personen kassubischen Stammes, die deutsch verstehen und sprechen, verleugnen diese Kenntniß den Behörden ge⸗ genüber. Schon wird an einzelnen Orten durch fanatische Gesinnung die Befürchtung wieder angeregt, daß durch die Verbreitung der deutschen Sprache der religiöse Glaube gefährdet werden könne; es wird Mißtrauen gegen die Gutosbesitzer, die zum großen Theile Deutsche sind, erregt; von einzelnen Schullehrern, welche sich dem Willen des Lokal⸗Schul⸗Inspektors unbedingt unterordnen, werden die Kinder der deutschen Bewohner bei dem Unterrichte hintangesetzt; ja es sind Klagen vorgekommen, daß selbst diejenigen katholischen Kinder, deren Umgangssprache die deutsche ist, von den Religions⸗ Lehrern durch Strafen gezwungen wurden, die Kirchengebete aus⸗ schließlich in der ihnen durchaus nicht geläufigen polnischen Sprache auswendig zu lernen.

Wenngleich dergleichen Wahrnehmungen noch vereinzelt dastehen, so geben sie doch den begründetsten Besorgnissen für die Zukunft Raum, weshalb der Ausschuß vorschlägt, in einer Denkschrift an Se. Majestät darauf anzutragen:

daß die Verfügung des Königl. Ministeriums der geistlichen ꝛc. An⸗ gelegenheiten vom 25. Februar 1844, betreffend die Ertheilung des Religions⸗ und Lese⸗Unterrichts in polnischer Sprache in den Schulen der zum ehemaligen Pommerellen gehörigen Kreisen, in welchen nicht polnisch, sondern das sogenannte Kassubisch gesprochen wird, aufgehoben und das bis dahin von den Provinzial⸗Behörden in sorgsamer Erwägung der eigenthümlichen Lokal⸗Verhältnisse zur Ausführung gebrachte Verfahren wieder hergestellt werde.

Zwar wurde gewünscht, vorstehenden Antrag auch auf die masu⸗ rischen und litthauischen Landestheile auszudehnen. Da jedoch von hier aus noch niemals Beschwerde über die Unterdrückung oder Hintan⸗ setzung der deutschen Sprache eingegangen, vielmehr Gegentheils dem Sten Provinzial⸗Landtage Klagen über gewaltsame Einführung der deutschen Sprache vorgetragen worden, überdies die speziellen Ver⸗ hältnisse, welche in den von Kassuben bewohnten Theilen Westpreußens vorherrschen, von ganz anderer Art sind, als die betreffenden Zustände Litthauens und Masurens, so beschließt der Landtag, dem vorstehen⸗ den Antrage des Ausschusses beizupflichten.

3) Zahlreiche zur Berathung vor. 1

Bereits der achte Provinzial⸗Landtag erkannte das Drückende der bestehenden Censur⸗Verhältnisse und erlaubte sich in einer Denkschrift an Se. Majestät den König die Bitte um vollständige Preßfreiheit und ein Preß⸗Strafgesetz. .

In dem Allerhöchsten Landtags⸗Abschiede vom 30. Dezember 1843 ist derselbe dahin beschieden, daß die neueste Gesetzgebung in Hinsicht der Censur nach festen Prinzipien geregelt, wesentliche durch die ee. aagenn⸗ nicht gebotene Beschränkungen aufgehoben, auch mehrere in der nwendung zweifelhafte Bestimmungen auf feste Normen zurückgeführt wären; durch die Einsetzung des Ober⸗Censur- Friszes ferner sei eine gleichmäßige Sicherheit vor Zügellosigkeit der Presse sowohl, als vor willkürlicher Beschränkung derselben, gewährt. Keine gute und edle Richtung, wohl aber freche und boshafte, auf