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rend des Zeitraums von 3 Wochen an seine Offe ebunden. 1 Rostock, den 23. Oktober 1845. “ Für den provisorischen Ausschuß der Hagenow⸗Schwerin⸗Rostocker Eisenbahn⸗Gesellschaf Geo. Meyenn. Stroemer. Koch. Kippe.
das Abonnement beträgt: 2 kthlr. für ¼ Jahr. 4 Rthlr. — ¼ Jahr. 8 Rthlr. - 1, Jahr. allen Theilen der Monarchie ohne Preiserhöhung. sertions-Gebühr für den meiner Seile des Allg.
er Anzeig
abgeliefert werden. Die näheren Bedingungen sind in Rostock bei dem Herrn Acciserath Meyenn, in Ham⸗ burg bei dem Herrn G. H. Kaemmerer und in Stet⸗ tin bei dem Herrn Baumeister Arndt zu erfahren, da⸗ selbst auch abschriftlich unentgeltlich zu erhalten. — Wer auf die Lieferung refleltirt, hat, mit Beobachtung der desfallsigen Vorschristen in den Bedingungen, seine Offerte bis zum 1. Dezember d. J. in Rostock bei dem
Sucbishölt nirröd anu eingasss.
Allgemein 11141“ 8118 1 2 1 188. g
11141XAXA“; 8 6815 8 Bekanntmachungen. 8 Letzte diesjä hrige P er
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E12“ 1 91 v * 2 1898 7 öuf dieses Blatt an, für Berlithl u Expedition der Allg. Preuß. 8
77¹] Nothwendiger Verkauf. 1
Dber-Landesgericht Raumburg an der Saale. L Das im Saalkreise 1 ½ Stunde von Halle belegene
Allodial⸗Rittergut Zscherben, ausschließlich der auf
ö““ ““ 1 biE. 11“] Z 11.““ s, BaahAn, ns 2a xha4 Hussx gat. auns 1“ “*“ Zeitung:
Friedrichsstraß
5198 Thlr. 16 Sgr. 8 Pf. gewürderten Gebäude, je⸗ doch mit 1 ⅞ Hufe Land in Parauer Mark, abgeschätzt zu
soll “ am 25. Februar 1846 1e an Ober⸗Landesgerichtsstelle öffentlich meistbietend
verkauft werden. Taxe, neuester Hypothekenschein und Kaufbedingungen sind in unserer Registratur einzusehen. 1 Alle unbekannten Real⸗Prätendenten werden bei Ver⸗ meidung der Ausschließung hierdurch mit vorgeladen.
[871] Nothwendiger Verkauf.
Das dem August Krampitz gehörige sub No. 1. zu Reczkau belegene freie, bäuerliche Grundstück mit einer Bockwindmühle, abgeschätzt auf 7728 Thlr. 5 Sgr., soll am 6. März 1846, Vormittags um 11 Uhr,
an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.
Taxe und Hypothekenschein sind in der Registratur einzusehen.
Cbhorn, den 10. August 1845. “
Königl. Land⸗ und Stadtgericht. re 3 3 [772] Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 18. Juli 1845. Das Dessauer⸗Straße Nr. 6 belegene Fuhrherr Ploetz⸗ sche Grundstück, gerichtlich abgeschätzt zu 16683 Thlr.
17 Sgr. 9 Pf., soll am 10. März 1846, Vormitt. 11 Uhr, Taxe und Hy⸗
an der Gerichtsstelle subhastirt werden. pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.
5 8 8 111“ E16“
[833 b] 1 F.
Als der Kaufmann Friedrich Elias Dittmer hierselbst in Betreff eines seiner älteren Schwester: Anna Doro⸗ thea, verehelichten Ewald, von ihrem gemeinschaftlichen Vater, dem im Jahre 1817 verstorbenen vormaligen Steuermann auf der Königl. schwedischen Postjacht, Friedrich Elias Dittmer, in dem zu dessen Verlassen⸗ schaft gehörenden, in der Ochsenreiber⸗Straße sub Litt. C. No. 15 hierseldst belegenen Hause, testamentarisch angewiesenen Kapitals von = 1000 Thlr. pomm. Cour., welches nach dem danächst erfolgten Tode seiner genann⸗ ten Schwester zur Hälfte mit 500 Thlr. pomm. Cour. auf ihn vererbt worden sei, in Veranlassung einer jetzt von ihm beabsichtigten Cession dieses Activi und dabei erforderlichen Sicherstellung des Cessionars um die Er⸗ lassung eines öffentlichen Proklams bei uns angesucht hat, so werden hiermit Alle, welche an den dem Kauf⸗ mann Friedrich Elias Dittmer als Intestat⸗Erben seiner genannten Schwester angefallenen Antheil an der zur Verlassenschaft derselben gehörenden, in obgedachtem Hause radizirten Kapital⸗Forderung aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche haben, aufgefordert, solche in nachstehenden Terminen, als: am 16. oder 30. Ok⸗ tober, oder 13. November dieses Jahres, Nachmittags 3 Uhr, vor uns gehörig anzumelden und zu bescheinigen, widrigenfalls sie zu gewärtigen haben, daß sie durch die am 26. November d. J. in öffentli⸗ cher Diät zu publizirende Präklusiv⸗Erkenntniß werden ausgeschlossen und danächst nicht weiter damit werden gehört werden.
Stralsund, den 30. September 1845.
Verordnete zum “ (L. S.) richson.
Potsdam⸗Magdeburger 1884 b) Eisenbahn.
So gern wir mit Rück⸗ sicht auf die augenblick⸗ lichen Geldverhältnisse die Ausschreibung weiterer Einzahlungen ausgesetzt hätten, so erfordert doch
„ die nahe bevorstehende Vollendung unserer Erd⸗ h arbeiten mit Einschluß — s der bis zur Friedrichs⸗ stadt Magdeburg zu bauenden Brücken, der fortschrei⸗ tende Bau der Bahnhofs⸗Gebäude, die Legung des zweiten Geleises auf der Berlin⸗Potsdamer Bahn, die Anschaffung aller Materialien zum Oberbau, die Verwendung der dazu bestimmten Geldmittel. Wir fordern deshalb unsere Herren Actionaire mit Be⸗
zug auf §. 3. und 5. des Statuts auf, die sie⸗
bente Rate von Zehn Thalern auf jede Actie in den Tagen vom 25. No⸗ vember bis spatesens den 1. Dezember
d. J. entweder bei unserer hiesigen Haupt⸗Kasse (Breite Straße Nr. 26) oder bei dem Geheimen Kom⸗ merzienrath Wilhelm Beer in Berlin (Heilige Geist⸗ straße Nr. 4) während der Vormittagsstunden von 9 bis 1 Uhr einzuzahlen.
Jeder Einzahler hat mit den betreffenden Quittungs⸗ bogen zwei nach den laufenden Nummern geordnete gleichlautende und mit seiner Namens⸗AUnterschrift ver⸗ sehene Verzeichnisse einzureichen, wovon das eine auf einem ganzen Bogen geschrieben sein muß und bei den 2 Quittungsbogen verbleibt, auf dem ande⸗ ren Verzeichnisse wird der Empfang der Quittungsbogen bescheinigt und können solche 8 Tage nach der Einlie⸗ ferung gegen Rückgabe desselben wieder in Empfang ge⸗ nommen werden.
Die Zinsen der 5ten und 6ten Einzahlung können erst bei der 8ten Einzahlung in Anrechnung gebracht werden.
Potsdam, den 29. Oktober 1845.
Das Comité
der Potsdam⸗Magdeburger Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Nr.SLn;
von Potsdam
N11X“
burg.
Sonnabend den 1. November, Vorm. 9 Uhr. Die Güterfahrten zwischen Berlin und Hamburg werden regelmäßig bis zum 30. November cr. fortge⸗ setzt. An beiden Plätzen liegen unausgesetzt Schlepp⸗ kähne zur Aufnahme von Gütern bereit.
Weitere Auskunft ertheilt Anker, Taubenstr. 10.
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b zwischen Ma
N. gdeburg und Hamb urg. für den Monat
November.
1——
Von Magdeburg. 8 Beendas⸗ 1 Nachmittags 3 Uhr,
Dienstag, Donnerstag,
von Hamburg
1 Mittwoch,
Sonnabend, V Nachmittags 3 Uhr,
Außerdem werden wöchentlich zwei Schleppschiffe expedirt
von Magdeburg von Hamburg
Sonntag und Donnerstag, Sonntag und Mittwoch
Montag,
Sächsisch -Schlesische
11067] Eisenbahn9ä.
Von den in unserer Bekanntmachung vom 6. Sep⸗ tember l. J. aufgeführten Interims⸗Actien, auf welche bis zum 30. August l. J. die fünfte Einzahlung nicht geleistet worden war, sind bis mit Ablauf der Präklu⸗ sivfrist (den 25ͤsten d. Mts.) folgende Nummern der vierten Einzahlung: Nr. 1401 bis mit 1450. 12061 bis mit 12090. 12094. 12095. 16409 bis mit 16440. 16446 bis
bis mit 35892. nicht eingelöst worden.
In Gemäßheit §. 18. der Gesellschafts⸗Statuten wer⸗ den nun hiermit diese voraufgeführten Actien der vier⸗ ten Einzahlung für erloschen erklärt, und sind demgemäß deren Inhaber aller ihnen als solchen zustehenden Rechte verlustig.
Dresden, den 27. Oktober 1845.
Das Direktorium
der Sächsisch⸗Schlesischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Anton Freiherr von Gablenz. Franz Neicke.
“
Bekanntmachung. 98 — Die Lieferung von 5300 Stück eichenen Schluß⸗ oder Stoßschwellen von 9 ¾ Fuß Länge, 12 Zoll 2 Breite und 6 Zoll Dicke, t, so wie von 26,600 Stück - g,89g⸗ Peichenen Mittelschwellen, Eve’hb72 Fuß lang, 10 Zoll WWe dbreit und 5 ½ bis 6 Zoll dick, Alles im preußischen Maße verstanden, soll für den Bau der Eisenbahnstrecke von Hagenow bis Schwerin im Wege des öffentlichen Aufgebots vergeben werden. Der Ort der Lieferung ist Echwerin, jedoch soll es dem Lieferungs⸗Unterneh⸗ mer auch frei stehen, statt dessen in Wismar oder Ha⸗ genow zu liefern, und muß daher in der Lieferungs⸗ Offerte der Ort der Ablieferung angegeben werden. Das erste Viertel der vorbemerkten Zahl muß Ende Mai, das zweite Viertel Ende Juli und der Rest im Oktober 1846 abgeliefert werden. — Die näheren Be⸗ dingungen sind in Rostock bei dem Herrn Acciserath Meyenn, in Hamburg bei dem Herrn G. H. Kaem⸗ merer und in Stettin bei dem Herrn Baumeister Arndt zu erfahren, daselbst auch abschriftlich unent⸗ geltlich zu erhalten. Wer auf die Liefexung reflektirt, hat, mit Beobachtung der desfallsigen Vorschriften in den Bediugungen, seine Offerte bis zum 1. Dezember d. J. in Rostock bei dem Herrn Acciserath Meyenn abzugeben, und ist er von dem letztgenannten Tage an während des Zeitraums von 3 Wochen an seine Offerte gebunden. Rostock, den 23. Oktober 1845. Für den provisorischen Ausschuß der Hagenow⸗Schwerin⸗Rostocker Eisenbahn⸗Gesellschaft. Geo. Meyenn. Stroemer. Koch. Kippe.
Die Lieserung von 8900 Stück eichenen Schluß⸗ oder Stoßschwellen von 9 ¾ Fuß Länge, 12 Zoll Breite und 6 Zoll Dicke, so wie von 44,000 Stück eichenen Mit⸗ telschwellen, 7 ¼ Fuß lang, 10 Zoll breit und 5 ½ bis 6 Zoll dick, Alles im preußischen Maße verstanden, soll für den Bau der Eisenbahnstrecke von Schwerin bis Bützow im Wege des öffentlichen Aufgebots vergeben werden. Der Ort der Lieferung ist, wenn die Schwel⸗ len über See herbeigeschafft werden, Rostock oder Wis⸗ mar, für den Landtransport Schwerin oder Bützow, und muß daher in der Lieferungs⸗Offerte der Ort der Ablieferung angegeben werden. Das erste Viertel der vorbemerkten Zahl muß Ende August 1846, das zweite Viertel Ende Juni 1847, das dritte Viertel Ende Au⸗
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mit 16450. 16801 bis mit 16803. 33362. 35883
Herrn Acciserath Meyenn abzugeben, und ist er von dem letztgenannten Tage an wäaährend des Zeitraums von 3 Wochen an seine Offerte gebunden.
Rostock, den 23. Oktober 1845. n Für den provisorischen Ausschußs
der Hagenow⸗Schwerin⸗Rostocker Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Geo. Meyenn. Stroemer. Koch. Kippe.
Die Lieferung von 5400 Stück eichenen Schluß⸗ oder Stoßschwellen von 9 ¾ Fuß Länge, 12 Zoll Breite und 6 Zoll Dicke, so wie von 26,000 Stück eichenen Mittel⸗ schwellen, 7 ¾ Fuß lang, 10 Zoll breit und 5 ⅞ bis 6 Zoll dick, Alles im preußischen Maße verstanden, soll für den Bau der Eisenbahnstrecke von Bützow bis Rostock im Wege des öffentlichen Aufgebots vergeben werden. Der Ort der Lieferung ist, wenn die Schwellen über See herbeigeschafft werden, Rostock, für den Landtransport Bützow, und muß daher in der Lieferungs⸗Offerte der Ort der Ablieferung angegeben werden. — Das erste Viertel der vorbemerkten den muß Ende August 1846, das zweite Viertel Ende Juni 1847, das dritte Viertel Ende August desselben Jahres und der Rest Ende Ok⸗ tober 1847 abgeliefert werden. — Die näheren Bedin⸗ gungen sind in Rostock bei dem Herrn Accise⸗Rath Meyenn, in Hamburg bei dem Herrn G. H. Kaem⸗ merer und in Stettin bei dem Herrn Baumeister Arndt zu erfahren, daselbst auch abschriftlich unentgelllich zu erhalten. Wer auf die Lieferung reslektirt, hat, mit Beobachtung der desfallsigen Vorschriften in den Be⸗ dingungen, seine Offerte bis zum 1. Dezember d. J. in
Id Dampf⸗Packetfah
1820 b’- Lübecker Dampfschifffahrt
zwischen Cronstadt und Travemünde. Die zwei privilegirten schönen und großen Dam schiffe 8 St. Petersburg⸗Lübecker Dampfschifffahe Gesellschaft: „Alexandra“, Capt. H. H. Schüt und „Naslednik“, Capt. C. N. Heitmann, n den in diesem Jahre eine regelmäßige Communicäait zwischen Cronstadt und Travemünde unterhalt Von Travemünde gebt das erste Dampfschiff 10. Mai, das letzte am 1. November und am 8. . vember noch eines nach Reval. In den Monaten Mai, Juni, Juli und August jeden Sonnabend ein Dampfschiff von jedem der bei
Plätze ab iim September am 9., 16. und 27., „ Oktober 4., 14. und 21., 1 88 » November » 1. und 8. Abfahrt von Travemünde um 3 Uhr Nachmittagt Die Preise der Passage sind für die erste Kajüte! 54 Thlr. Pr. Ct., für die zweite auf 35 Thlr. Pr. und für die dritte auf 22 Thlr. Pr. Ct. herabgesetze Anmeldungen geschehen im Comtoir der Dampfschifffahrts⸗Gesellschaft in Lüh Lübeck, im April 1845. Exemplare des Prospektus sind bei Herrn 9.
22
Rostock bei dem Herrn Accise⸗Rath Meyenn abzuge⸗ ben, und ist er von dem letztgenannten Tage an wäh⸗
Fetschow & Sohn in Berlin, Klosterstraße Nr. zu haben.
[871 b]
Monarchie
Zwei Bände, im Umschlag geheftet; der erste: V
Pvrrovinzial⸗Synoden, nebst den dazu gehörigen Beilagen.
(Amtlicher Abdruck.)
zial⸗Synoden von Brandenburg, Pommern, Sachsen, Synoden von Preußen, Posen, Schlesien enthaltend; zusammen Velin⸗Druckpapier, im Hoch⸗Royal⸗4to.⸗Format.
88bE1“.“] .““ . 8
Literarische Anzeigen.
Im Verlage der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei ist erschienen, un in Leipzig durch Bernhard Hermann, zu beziehen: 4
Protokolle der im Jahre 1844 in den östlichen Provinzen der P
4
eu abgehaltenen 9k.
I
8
orwort nebst Anlagen, so wie die Protokolle der Pro der zweite: die Protokolle der Provi 90 ¾ Bogen auf seinem Maschi Preis 3 Thlr. 10 Sgr.
1““
Für Freunde einer geistreichen Lektüre.
Im Verlage der unterzeichneten Buchhandlung ist er⸗ schienen und durch alle Buchhandlungen, in Berlin durch
Alexander Duncker, asnigl. Hosbuchhänd⸗
ler, Franz. Str. 21, zu erhalten:
11070 St. Evremont.
Ein Roman. 18 Herausgegeben von Ludwig Tieck. Zweite verbesserte Auflage.
3 Bände. 8. 1845. Geheftet. Preis 3 ½ Thlr.
Darstellung des Ganzen erhebt sich zu einem wahrhaft poetischen, und das Interesse des Lesers wächst mit jeden Abschnitt.
— I 1 Thomas Thyrnau. Von der Verfasserin von Godwie⸗Castle. Dritte verbesserte Auflage.
Mit einer Abbildung des Schlosses Tein in Böhmen 3 Bände. 8. 1845. Preis 6 Rthlr.
Die Theilnahme, welche die gebildete Lesewelt der
großen Werke die dritte Auflage zu veranstalten nö thig wurde. Besonders haben edle Frauen in den Dich
volle geistige Befriedigung gefunden.
immer weiteren Kreisen verdiente, allgemeine Anerken nung zu Theil werden.
[10711 8— Die melodiereichen, höchst beifällig aufgenommenen
russischen Volkslieder
Z““ 2—
nerinnen sind à 5 Sgr. bei uns erschienen.
Ferner dice berühmte Sopran oder Tenor
Komm o Freund von Cavos.
34 Linden. Sc hlesinger.a- Buch- un Musikhandlung.
15 Sgr.
111414“ 11“
gust desselben Jahres und der Rest Endr Ohober 1847
St. Evremont versetzt uns in eine reiche Welt groß⸗ artiger geselliger Zustände, wie sie nur in den Kreisen der vornehmeren und höheren Sozietät anzutreffen sind, und das Alles entwickelt sich vor uns in einem Ge⸗ mälde, dessen Hintergrund die großen weltgeschichtlichen Begebenheiten der Jahre 1806—15 bilden, und was sich sonst an jene ewig denkwürdige Zeit anknüpft. — Die
Dichtungen der Verfasserin von Godwie⸗Castle zugewen⸗ det, erhält sich in dem Maße, daß auch von obigem
tungen der Frau Verfasserin einen seltenen Genuß, eine Und so wird wohl
auch ferner diesen reinen und edlen Dichterwerken in
Buchhandlung Josef Max und Co. in Breslau.
für eine Singstimme und Piano od. Guitarre: Ab- schied von Moskau, die Nachtigall, Rother Sarafan, Talisman, Dreispann, Lvoff's Nationalbymne, Gärt-
russische Concertarie für
Literarische Anzeige der Besse schen Buchhandlung
(Behrenstr. 44). in und in allen 2
Bei W. Besser in Berli handlungen ist zu haben:
der 83ste Jahrgang des
Gothaischen genealogischen Taschenbuchs auf 184 88 Mit 6 Bildnissen. Preis 1 Thlr.,
und der 19te Jahrgang des
Genealogischen Taschenbuch der deutschen gräflichen Häuf
auf das Jahr 1846. Preis 1 ½⅔ Thlr. E“ 1“
11069] Für Militairs. In allen Buchhandlungen, Berlin bei Dümml Unter den Linden 19, ist zu haben: Ervmannsvorf, v., Lehrbuch Kriegswissenschaften. Für
die das Offizier⸗Examen machen wollen. 2 x.
8 88
⸗
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. Mit vielen Abbildungen. Magdeburg, Hif
3 ⅞ Thlr.
richshofen.
2
Am 8. November, Abends 7 Uhr, [879 b] im Saale der Sing⸗Akademie:
Mose,
2 4
und komponirt von Adolf Bernhard Marrz
aufgeführt, unter Leitung des Komponisten, von
des Herrn Konzertmeister Ries. Die Solopa
die Herren Bötticher, Krause, Zöhrer, gefälligst übernommen. Billets zu 1 zu 2 ½ Sgr. bei dem Hauswart der Sing⸗Alad⸗ und Abends von 6 Uhr an der Kasse. Die Einnahr
3 zum Besten der Nothleidenden in Ostpreu
iwens. I
ein Oratorium, aus der heil. Schrift zusammengt
Sing⸗Akademie und der Königl. Kapelle unter Fült
haben die Damen Tuczek, von Borke, Dr. B.
haler und
Anzeigers 2 Sgr.
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1I“ 8b 81 EE3525— P111**
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erlin, Sonntag den 2ien November
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land. Provinz Preußen. Der Sturm vom 27. Oktober. — Die artoffel⸗Aerndte in Gumbinnen. — Rhein⸗Provinz. Die sog. eberlandpost. 8
tsche Bundesstaaten. Königreich Sachsen. Landtags⸗Ver⸗ undlungen. — Königreich Hannover. Der Herzog von Cambridge ach vg zurückgekehrt. — Dr. Seidensticker. — Kurhessen. Mi⸗ airwesen.
terreichische Monarchie. Triest. Ankunst der Großfürstin Helene. szland und Polen. St. Petersburg. Ln senoßßf 1gng nkreich. Paris. Die Nachrichten aus Algier. — Die Truppen⸗ ndungen nach Afrika. — Anzeige an den Kaiser von Marolko. — chreiben aus Paris. (Die Operafionen Lamoricidre's und Cavaignat's.) pßbritanien und Irland. London. Aufstellung der Statue der bnigin. — O'Connell’s neue Taktik. — Widerlegung der Nachricht vom lIben Fieber in Malta.
derlande. Amsterdam. Die Adreß⸗Kommission.
emark. Kopenhagen. Die Ratifizirung der Convention mit
arolko. — Frequenz der Universität. 9 .“.“* Graubündten. Durchreise hoher Herrschaften rr .
lien. Genua. Ankunft und Abreise des Kaisers und der Kaiserin n Rußland und des Prinzen Albrecht von Preußen. — Schreiben aus lalermo. (Erwartete hohe Herrschaften; Vermischtes.)
1b Konstantinopel. Note des Herrn von Bourqueney an die orte. 1“ ien. Beirut. Die Freisprechung des Drusen⸗Scheiks. 8 1 enbahnen. Projektirte Bahn auf dem linken Elbufer. — Paris. e Nordbahn. — Schreiben aus Paris. (Die Bewerbung um die chstens zuzuschlagenden Eisenbahnen.) — Brüssel. Ertrag der Eisen⸗ hnen. — Florenz. Eröffnung der zweiten Section der L ⸗
senbahn. 8 dels⸗ und Börsen⸗Nachrichten. Berlin. Börse.
e. Majestät der König haben Allergnädigst geruht— Dem Justizrath von Buchholz in Berlin den Rothen Adler⸗ i dritter Klasse mit der Schleife zu verleihen; so wie
Den bisherigen Ober⸗Landesgerichts⸗Vice⸗Präsidenten, Grafen Nittberg zu Breslau, zum Chef⸗Präsidenten des Ober⸗Lan⸗ richts zu Glogau, und den bisherigen Geheimen Regierungs⸗ vortragenden Rath im Ministerium des Innern, früheren Ober⸗ Starke hierselbst, zum Vice⸗Präsidenten des ⸗Landesgerichts zu Breslau zu ernennen.
1“]
chtamtlicher Theil.
Inland.
Provinz Preußen. Der gestern erwähnte Sturm in der vom 27. zum 28. Oktober richtete in Tilsit vielfachen Scha⸗ an. Die dortige Schiff brücke ward theilweise fortgerissen, eine ge kleiner Fischerkähne zertrümmert, Zäune einzelne nen abgedeckt u. s. w. — Die Zeitung für Preußen meldet Gumbinnen Folgendes: „Unsere Kartoffel⸗Aerndte ist um so licher ausgefallen, als diese Frucht im August, ja Anfangs ember noch keine oder doch nur sehr unscheinbare Ansätze zeigte. so kurzer Zeit sind die Kartoffeln zu außerordentlicher Größe gewachsen, und es ist gewiß eine sehr mäßige Durchschnitts⸗ hme, wenn man die Aussaat zur Aerndte wie 1 zu 12 bis 14 lägt. Dennoch ist erst an einem einzigen Markttage der Preis Sgr. für den Scheffel Kartoffeln 1. seitdem aber wieder 13 bis 15 Sgr. gestiegen, weil unsere Brennereien in der Stadt mgegend jeden Scheffel zu diesem Preise wegkaufen, dessen sie ast werden können.“ — Das im Gute Weßlienen bei Heiligen⸗ aus Kartoffeln gebraute Bier hat sich nach genauer Prüsung in eben so gesundes wie wohlfeiles Getränk erwiesen. Der *und Brennerei⸗Inspektor Jantzen in Weßlienen wird nun theoretischen und praktischen Lehrkursus über die Erzeugung Bieres einrichten. Nach seiner Angabe kann aus einem Schef⸗ artoffeln, welche im rohen Zustande verarbeitet werden, ein eben brkes Bier erzeugt werden, wie aus einem Scheffel Malz. — 0. Oktober wurde die von Braunsberg ins Ermeland geführte n⸗Chaussee feierlich eröffnet.
Rhein⸗Provinz. Am 26. Oktober Abends kam die soge⸗ 3 Ueberlandpost, zum erstenmale seit der veränderten Richtung veseg 1 82 nach CeUgre bestimmt, durch Köln. einischen Eisenbahn war bei dieser Gelegenheit ei desesceüa s genheit ein Zug Beutsche Bundesstaaten. Königreich Sachsen. Die erste Kammer hielt am ober wieder Sitzung und berieth in derselben den Bericht dritten Deputation, die Petition des Handwerker⸗Vereins zu znitz um Erleichterung des Wanderns der Handwerks⸗Gehülfen . Der enannte Verein hatte schon am vorigen Landtage ähnliche Petition eingereicht, und die erste Kammer darauf im . der Petenten verschiedene Anträge an die Staats⸗Regierun en, namentlich auch in der Ansicht sich vereinigt, baß der gesetzlich bestehenden Beschränkung des Wan⸗
derjenigen inländischen Gewerbs⸗Gehülfen, welche nach Art ihres Ge⸗ werbes größtentheils niemals in die Lage 88 Nr Ge⸗ schäft zu begründen (z. B. Drucker, Formstecher, Lohgerber, Färber, Papiermacher, Müller, Buchdrucker, Tuchmacher ꝛc.), gleichwohl aber zur Betreibung ihrer Profession noch befähigt sind, zu gestatten sein möchte. Die zweite Kammer war jedoch der letztgedachten Ansicht nicht vollständig beigetreten und hatte jene Ausnahme nur zu Gunsten der sogenannten Fabrik⸗Gewerbe treffen wollen. Ein Vereinigungs⸗ Verfahren bezüglich dieses Punktes hatte wegen Schluß des Land⸗ tages nicht stattgefunden. Der Handwerker⸗Verein zu Chemnitz wiederholte daher seine Petition und bat namentlich, daß jener Dif⸗ ferenzpunkt in der von der ersten Kammer angenommenen Fassung, nicht aber mit der von der zweiten Kammer beliebten Beschränkung auf die Fabrik⸗ Gewerbe, an die Staats⸗Regierung gebracht werden möge. Von Seiten der Königlichen er. ar (Herren Staats⸗Minister von Falkenstein und Geh. Regierungs⸗Rath Kohl⸗ 8 wurde im Allgemeinen bemerkt: „Die Regierung habe die⸗ en Gegenstand fortwährend im Auge behalten; der eine Punkt der Petition sei schon durch die Verordnung vom 9. März 1844 erledigt worden, wegen der anderen habe man umfängliche Erörterungen durch die Behörden anstellen lassen, deren erst jetzt vollständig vorliegende Ergebnisse ein reichhaltiges Material zur gründlichen Prüfung der über das Wandern bestehenden Vorschriften darböten. Das Ministerium beabsichtige, alle diese Vorschriften, unter Ausscheidung des etwa un⸗ praktisch Befundenen und mit Beachtung der ständischen Anträge, in ein Regulativ übersichtlich zusammenzustellen. Doch möge man sich nicht zu viel davon versprechen, denn die Beförderung eines erfolg⸗ reichen und zweckmäßigen Wanderns der Gewerbsgehülfen liege doch zunächst in den Händen der Meister und Innungen. Indessen werde ein solches Regulativ zugleich eine Basis geben, auf Grund welcher man die schon früher an die anderen deutschen Staaten gelangten Anträge wegen Ergreifung gemeinsamer Maßregeln hierunter erneuern könne. Auch wegen Verbesserung der Her⸗ bergen habe das Ministerium eine allgemeine Revision veran⸗ stalten lassen, und werde auf Erledigung der dabei gefundenen Ge⸗ brechen hinwirken. Doch sei hier von Stadträthen und Patrimonial⸗ gerichten noch viel zu thun.“ Der erste Antrag der Deputation, wel⸗ cher eine Wiederholung der schon am vorigen Landtage von der ersten Kammer, bezüglich der Ausnahme von der eschränkung des Wanderns auf gewisses Alter, gefaßten Ansicht enthält, wurde einstimmig an⸗ genommen. Der zweite Antrag der Deputation war, in Ueberein⸗ stimmung mit einem von der zweiten Kammer der vorigen Stände⸗Ver⸗ sammlung gefaßten Beschlusse, dahin gestellt worden, daß bei Gesuchen um Dispensation von ber gesetzlichen Wanderzeit die deshalb angeführten Gründe einer strengeren und gleichmäßigeren Prüfung unterworfen werden möchten. Herr Staats⸗Minister von Falkenstein erwähnte, daß die gesetzlichen Bestimmungen deshalb bisher schon sorgfältig gehandhabt worden seien, und daß die Schwierigkeit nicht in der Ausführung der Maß⸗ regel, sondern in der Bestimmung der Gründe, aus den Dispensation zu bewilligen sei, liege. Indessen habe die Regierung gegen diesen einen Vorwurf für die Unter⸗ und Mittel⸗Behörden nicht enthaltenden Antrag nichts einzuwenden, da ihr daran liege, daß die Unter⸗Be⸗ hörden auch hierdurch Anlaß zu möglichst sorgfältigem Verfahren fin⸗ den möchten, besonders in Hinsicht auf die bei Dispensations⸗Gesuchen 8 ärztlichen Zenaisf. Auch die Abgeordneten Dr. Gross, Hübler, Gottschald, Ritterstädt führten an, daß die Behörden schon bisher bei Dispensations⸗Gesuchen streng verfahren seien. Der zweite Antrag wurde gegen 8 Stimmen angenommen.
In der schon erwähnten Sitzung der zweiten Kammer vom 28. Ok⸗ tober gab §. 59 der Wechsel⸗Ordnung zu einer langen und lebhaften De⸗ batte Anlaß. Nach dieser Vorschrift erlangen nämlich Wechsel, die auf des Ausstellers eigene Ordre zahlbar gestellt werden, erst die Geltung als Wechsel, wenn sie durch Indossament begeben werden. Der Aecceptant eines solchen Wechsels wird jedoch dem Aussteller zur Einlösung dann wechsel⸗ mäßig verbindlich, wenn aus dem Wechsel zu ersehen ist, daß er für fremde Rechnung gezogen war. Mit dieser Ansicht hatte sich die Depu⸗ tation nicht einverstanden erklärt. Nach Vorlesung ihres Gutachtens er⸗ hif der Abgeordnete e das Wort mit der Bemerkung, daß es sich
ier um eine wahrhaste Lebensfrage handle; es sei nämlich zu entscheiden: ob der Accept dem Aussteller gegen den Aecceptanten Wechselrecht verleihe. Theorie und Praxis ständen bei der Beantwortung dieser Frage in Wider⸗ spruch: die Theorie stelle den Accept der Bürgschaft gleich; die Prarxis ver⸗ werfe diese Ansicht, und zwar mit Recht, indem sie sage, der Accept sei ein dem Aussteller, wie dem Präsentanten geleistetes Zahlungs⸗Versprechen. Sollte die Theorie siegen, dann würden die Kaufleute künftig schlim⸗ mer daran sein, als bisher; denn das Handelsgericht in Leip⸗ zig habe die Zahlungspflicht des Acceptanten gegen den Ausstel⸗ ler anerkannt. Bei Revision der Wechsel⸗Ordnung in Frankfurt a. M., wo doch ebenfalls eine gute Handelskammer sei, habe man im vorigen Jahre erst denselben Grundsatz, den die Deputation aufgestellt, an⸗ enommen und die Bestimmung für so wichtig gehalten, daß man sie so⸗ son⸗ und noch ehe die revidirte Wechsel⸗Ordnung publizirt wurde, bekannt gemacht habe. In den meisten Fällen würden die auf eigne Ordre gestell⸗ ien Wechsel für ein Guthaben des Ausstellers gegen den Acceptanten gezogen, und dann verlange der Erstere keine Bürgschaft, sondern ein Zahlungsver⸗ sprechen. Gehe der Vorschlag der Regierung durch, dann werde dem Han⸗ delsstande einer aufgestellten Theorie zu Liebe eine große Verkehrserleich⸗ terung entzogen. Die Motive sagten zwar, man brauche den Wechsel blos zu giriren; allein es wären Gründe denkbar, wo dem Aussteller Alles daran liege, daß gerade er selbst das Wechselrecht gegen den Bezogenen geltend machen könne. Abg. Clauß bemerkle, daß nach den Motiven die aupt⸗ absicht der Regierung dahin gehe, den Acceptanten zu sichern, der noch keine Zusage der Deckung in der gan habe und auf bloßen Kredit Accept leiste. Aber wenn der Wechsel begeben sei, solle derselbe als wirklicher Wechsel gelten; das könne jedoch auch durch ein simulirtes Indossament geschehen, also werde der redliche Aussteller nicht geschützt, sondern der, der als un⸗ redlicher Jemanden den Aeccept ablockt. Er betrachte den Accept
als ein und man könne des praktischen Bedürfnisses
wegen davon nicht abgehen. Betrug könne allerdings jederzeit vorkommen, allein darüber sei nur in der Wechsel⸗Ordnung nicht zu entscheiden. Hier⸗ auf ergriff der Königliche Kommissar Dr. Einert zu Rechtfertigung der von der Regierung gefaßten Ansicht das Wort: „Wenn man frage, wo⸗ von hier eigentlich die Rede sei, so werde mit dem auf eigene Ordre ge⸗ stellten Wechsel ein Nebengeschäft beabsichtigt; ein solcher Wechsel solle den Nebenvortheil gewähren, daß man mit der Ausstellung seinen Debitor nach Wechselrecht verbindlich mache. Es gebe allerdings wenig Dinge, die
ein gewisses Lebensalter eine Ausnahme zu Gunsten
nicht einen Nebengebrauch gestatten; dagegen sei auch nichts zu sagen, so lange nicht das Fiebengeshefe störend einwirke auf das ga sagencase
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Allein dies sei hier bei dem Vorschlage der Deputation der Fall. Damit 1 hier . Damit der rigor cambialis, etwas dem Wechsblrechte Unwesentliches, — Ausstel⸗ ler zu statten komme, solle der Wechsel, ein zum Umlauf bestimmtes Pa⸗ pier, in der Hand des Ausstellers bleiben. Es frage sich aber, ob der Accept eine Zusage des Acceptanten enthalte, daß er zahlen wolle. Aller⸗ dings müsse zugegeben werden, 8 viele Wechsel gezogen würden auf ein Guthaben des Ausstellers gegen den Acceptanten; aber es könne nicht behauptet werden, daß dies bei allen auf 85 Ordre gestellten Wechseln der Fall sei. Die Sprecher vor ihm hätten selbst darauf hingewiesen, daß es andere Fälle gebe, die Kunst ihres Vortrags habe nur darin bestanden, daß sie diese Fälle seltene genannt hätten. Aber es sei gar nicht zu leugnen, daß unendlich viel auf Kredit gezogen werde, wo der Aussteller augenblicklich gar keine Forderung an den Bezogenen hat und denselben blos einladet, ihm den Accept auf Kredit zu geben; es gebe keinen Banquier, der nicht bereit wäre, in jedem Augenblicke die größten Summen auf Augsburg, Hamburg ꝛc. zu ziehen. Diese Bereitschaft nun ruhe auf Reziprozität, nach welcher die Banquiers gegenseitig „mit einander arbeiten“, was lediglich darin bestehe, daß sie auf der Stelle von einander acceptiren. Oft sei ein Banquier genöthigt, ungeheure Summen zu beziehen, und der Bezogene leiste willig den Accept, weil er wisse, daß ihm etwa 14 Tage vor dem Zahltage die Deckung geschickt wird. Dergleichen Geschäfte steigerten sich bisweilen bis zum Betrage einer Million. Sollten diese hiernach ganz verschwinden? Er frage, ob hier der Accept ein Zahlungs⸗Versprechen sei? Hier könne doch nur von Bürgschaft des Acceptanten fär den Zieher die Rede sein. Unmöglich könne aber eine Verbindlichkeit des Bürgen gegen den Hauptschuldner statuirt werden. Daß man übrigens schon im ahre 1682 den Aecept als eine e. für fremde Interessen betrachtet habe, gehe aus der Stelle der leipziger Wechselordnun hervor, wonach der Accept nicht von dem Hauptschuldner geleistet werden solle. Auch die Praxis habe für diese Ansicht entschieden, und er müsse widersprechen, daß das Handels⸗ gericht in Leipzig anders erkannt habe; er könne vielmehr aus der neuesten Zeit Sprüche anführen, in denen die Wechselklage des Ausstellers gegen ven Acceptanten abgewiesen worden sei.“ Der Königl. Kommissar Thiersot machte darauf aufmerksam: „Wenn man die Frage unbefangen vom prak⸗ tischen Gesichtspunkt aus beirachte, habe man sorgfaltig gegen einander abzuwägen, ob der dem Aussteller erwachsende Vortheil durch die dem Acceptanten entstehenden Nachtheile aufgewogen werde. Es lämen aber dabei sehr wichtige Fragen ins Spiel. Wenn z. B. der Bezogene insol⸗ vent werde, so frage sich, ob der Aussteller sein Wechselrecht behalten oder als bloßer Buchschuldner betrachtet werden sollte. Eben so könne es vor⸗ kommen, daß z. B. Jemand, der in Frankreich teinen Kredit hat, auf einen Banquier in Frankfurt 10,000 Fl. auf eigene Ordre ziehe, mit dessen Aecept fortgehe und unterweges insolvent sterbe. Dann 22 sich, ob der Banquier in Frankfurt gehalten sein solle, seinen Accept von der insol⸗ venten Masse mit 10,000 Fl. einzulösen? Die von der Deputation ver⸗ theidigte Ansicht werde nur zu leicht zu bedeutenden Rechtsverletzungen füh⸗ ren.“ Abgeordneter Georgi erklärte sich sodann aus dem Standpunkte der Praxis, wie der Gesetzgebungs⸗Politit gegen die Re ierungs⸗Vorlage, theils weil die Abneigung, durch Ausstellung trockener Wechsel seine Han⸗ delsverhältnisse bekannt werden zu lassen, eine gegründete sei, zumal der trockene Wechsel bei weitem den Gebrauch nicht gestatte, wie der gezogene, theils weil es unräthlich sei, Bestimmungen aufzunehmen, die jeden Augenblick umgangen werden können und umgangen werden müssen. Nachdem sodann die Abgeordneten Tzschucke, Leuner, Hensel (aus Bern⸗ stadt) und Poppe sich in ähnlichem Sinne gegen die Regierungs⸗Vorlage ausgesprochen hatten, sprach Herr Staats⸗Minister von Könneritz: „Der Abgeordnete Hensel habe die Ansicht zugegeben, daß der Wechsel auf einer Mandatspflicht beruhe; hiernach lönne aber in keinem Falle dem Acceptanten gegen den Aussteller eine Zahlungspflicht auferlegt werden, weil der Beauftragte niemals dem Auftraggeber verbindlich gemacht wer⸗ den könne. Die Redner hätten sich immer nur auf den Standpunkt der Aussteller gestellt, aber gar nicht auf den der Bezogenen; von diesem aus aber müsse zugegeben werden, daß, wenn — ohne Deckung acreptirt habe und nun auch dem Aussteller zur Zahlung verpflichtet sein sollte, aller mögliche Mißbrauch hervorgerufen werden würde. ohl Jeder sei damit einverstanden, daß aus der Tratte nicht zu entnehmen ist, ob der Zieher damit eine Schuld einziehen will, oder ob er damit selbst zum Schuldner wird? Allein ob 2 en dem Zieher und dem Bezogeuen durch Ausstellung der Tratte eine Wechselverbindlichkeit 2 das gehöre auch gar nicht ins Wechselrecht, sondern unter die Schäden⸗Ansprüche ins Civil⸗ recht. Mehr oder weniger hätten sämmtliche Redner ausdrücklich anerkannt, daß bei Ziehung auf eigene Ordre der Aussteller eine Schuld von dem Bezogenen einziehen wolle. Allein es seien noch viele andere Fälle mög⸗ lich, bei denen, vom rechtlichen Standpunkte aus, nicht zugegeben werden könne, daß der Bezogene gegen den Aussteller zahlungspflichtig gemacht werde. Wenn der Bezogene Schuldner des Ziehers sei, dann fönne eine andere Form gewählt werden, ihn bei Wechselrecht verbindlich zu machen, durch trockene Wechsel; man habe zwar eingehalten, daß es nicht für schicklich gelte, trockene Wechsel sich ausstellen zu lassen; allein das Gesetz könne doch solche Rücksichten nicht beachten; auch werde durch das Beispiel anderer Staaten, namentlich Bremens, das Gegentheil bewiesen. Im Ganzen scheine der Wunsch zum Grunde zu liegen, für den trockenen Wechsel eine andere Form zu allein könne dieser Wunsch auf die Grundlage des Gesetzes einen Einsluß haben? Man wähle oft für Rechtsverhältnisse eine andere Form, ohne darum ihre Natur zu ändern. Oft werde z. B. ein Verkauf in die Form eines Pachtkontrakts eingeklei- dei, aber deswegen ändere sich die Natur des Eigenthums nicht in die des Pachtkontrakts um, weil es in seine Form eingelleidet wurde. Wenn man einmal eine wechselmäßige Verbindlichkeit zwischen Zieher und Bezogenem statuire, müsse man auch gerechterweise dem Bezogenen Wechselrecht gegen den Zieher geben. Uebrigens werde man mit anderen Grundsäten des Wechselrechts in Widerspruch kommen, z. B. beim springenden Regreß, und müßte namentlich auch dem Aussteller gegen den Agalgehe ein Wechselrecht einräumen. Der Vorschlag der Deputation werde für die Praxis nicht vor⸗ züglicher sein; denn wenn der Bezogene wisse, daß er auch dem Aussteller wechs elmäßig verpfli tet sein solle, dann werde er nicht ohne Deckung acceptiren, und damit würden viele Geschäfte ganz unterbleiben. Der Gerichisbrauch im Allgemeinen spreche für die Regierung, namentlich in Frankreich, Holland und Preußen, lauter Staaten mit einem schwunghaften Wechselverkehr.
Werde das Deputations⸗Gutachten angenommen, dann würden die Sachshen
schlechter stehen als die Ausländer; denn ein Sachse würde den Preußen Holländer und Franzosen auch bei Wechseln auf eigne Ordre —8 bezahlen müssen, während Sachsen, die nach jenen Ländern Wechsel au eigne Ordre ziehen, gar kein Wechselrecht haben würden; dies führe also zu einer dem Handelsstande gefährlichen Disparität.“ Auf einen Einwand des Abg. Clauß — derselbe Herr Staats⸗Minister: „Der Vorwurf, als habe man den Acceptanten aus der Reihe der Wechselver⸗ bundenen herausgenommen, treffe die Vorlage nicht; der Acreptant solle jedem Inhaber wechselmäßig verbunden sein, nur dem Aussteller nicht, sonst müßte ihm, streng genommen, auch gegen diesen ein Wechselrecht eingeräumt werden. Wenn aber der Abgeordneie behaupte, daß die Form der eigenen Wechsel nicht genüge, um den Gebrauch der auf eigene Ordre gestellten zu ersetzen, so verweise er nur auf §. 245, wonach auch trockene Wechsel als wahre Wechsel in den Handel kommen könnten.“ Die Kammer nahm so⸗ dann den Vorschlag der Deputation an, behielt sich jedoch die Abstimmung