1847 / 3 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

AAeteorologische Beobachtungen.

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1846. 31. Dez.

Abends 10 Uhr.

Nachmittags

Morgens 2 Uhr.

6 Uhr.

Nach einmahger Beobachtung.

Luftdruck 344,29 Par. 343,49% Par. 342,67“ Par. Quellwärme 21* R. 7,9 h. Flusswärme 0,0°9 R. 9,0° R. Bodenwärme ö 89 pct. Ausdünstung 0,003 Rh. Niederschlag 0,013“ Rh. Wärmewechsel 7,2

7,7° R. 9,0° h.

8,1*9 . 9,2° h.

Luftwärme... Thaupunkt... . Daunstsättigung. 88 pCt. 86 pCt ees. Schuee. halbheiter. h . .xb... W. W. Wolkenzug ... W.

Tagesmittel: 313,18 Par. 7,909 R...

trüb. W

Königliche Schauspiele.

5

Sonnabend 2. Jan. Im Opernhause.

Abonnements⸗Vorstellung: Das Liebes⸗Protokoll, Lustsp

2te Schauspielhaus⸗ iel in 3 Abth.,

von Bauernfeld. Hierauf: Der zerbrochene Krug, Lustspiel in 1 Akt, von H. von Kleist. Anfang 6 Uhr.

Zu dieser Vorstellung werden Billets zu den nachstehenden kleinen Opernhaus⸗Preisen verkauft, als:

Ein Billet in den Logen des Prosceniums 1 Rthlr. 10 Sgr.; ein Billet in den Logen des ersten Ranges, zum ersten Balkon und zur Tribüne 1 Rthlr.; ein Billet im Parquet und im zweiten Range 20 Sgr.; ein Billet in den Logen und im Balkon des dritten Ran⸗ ges, so wie im Parterre, 15 Sgr.; ein Billet im Amphitheater 7 ¾ Sgr.; ein Billet in der Fremden⸗Loge 2 Rthlr.

Im Schauspielhause. 18te französische Abonnements⸗Vorstellung. La première représentation de: Le Chevalier de Saint-George, comédie-vaudeville historique, en 3 actes, par M. M. Mélesville et Roger de Beauvoir. Anfang halb 7 Uhr.

Sonntag, 3. Jan. Im Opernhause. Mit aufgehobenem Abonne⸗

ment: So machen es Alle, Opera buffa in 2 Akten, von A. W. Mo⸗ zart. Nach Cosi fan' tutte neu bearbeitet. Anfang halb 7 Uhr.

Zu dieser Vorstellung werden Billets zu den kleinen Opernhaus⸗ Preisen verkauft. 8

8

Im Schauspielhause. 3te Abonnements⸗Vorstellung. Zum

erstenmale: Die Karlsschüler, Schauspiel in 5 Abth., von H. Laube.

Montag, 4. Jan. Im Schauspielhause. 4te Abonnements⸗

Vorstellung. Zum erstenmale wiederholt: Die Karlsschüler.

1“ 2

8 Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen.

18 e

Im Selbstverlage der Expedition.

1

GBekanntmachungen.

1021] Bekanntmachung.

Die bevorstehende Theilung des Nachlasses des am 0. August 1845 gestorbenen Kaufmanns Anton Friedrich udwig Senglier wird in Gemäßheit der Vorschrift des

137. Titel 17. Theil J. des Allgemeinen Landrechts iermit bekannt gemacht.

Breslau, den 16. November 1846.

Königliches Vormundschaftsgericht.

cc Da über das Vermögen des Kaufmanns und Spe⸗ diteurs Wilhelm Goldstücker und seiner Ehefrau Frie⸗ dericke, geborenen Goldschmidt, hierselbst der Konkurs eröffnet worden ist, so wird allen denen, welche von em Cridario oder seiner Ehefrau Gelder, Sachen, Ef⸗ ekten oder Briefschaften hinter sich haben, angedeutet, iervon an Niemand etwas zu verabfolgen, vielmehr em unterzeichneten Königlichen Land⸗ und Stadtge⸗ icht davon sofort treulich Anzeige zu machen und die Gelder oder Sachen, jedoch mit Vorbehalt ihrer daran habenden Rechte, in das hiesige gerichtliche Depositum abzuliefern. Wenn dennoch an Jemand etwas gezahlt der ausgeantwortet würde, so wird dieses für nicht eschehen geachtet und zum Besten der Konkursmasse anderweit beigetrieben, wenn aber der Inhaber solcher Helder und Sachen diese sogar verschweigen oder zu⸗ rückhalten sollte, wird derselbe noch außerdem seines daran habenden Unterpfand⸗ und anderen Rechtes für verlustig erklärt werden. Grünberg in Schlesien, den 27. Dezember 1846. Koönigl. Land⸗ und Stadtgericht.

739] Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 17. August 1846.

Das dem Tischlermeister Friedrich Wilhelm Deich⸗ mann gehörige, hier in der Invalidenstraße Nr. 29 be⸗ egene und im Hypothekenbuche Vol. IV b. No. 122 ingetragene Grundstück, gerichtlich abgeschätzt zu 8279 Thlr. 27 Sgr. 6 Pf., soll

am 11. März 1847 Vormittags 11 Uhr, n der Gerichtsstelle subhastirt werden. Tarr und Hy⸗ othekenschein sind in der Registratur einzuseheu.

Der dem Aufenthalte nach unbekannte Real⸗Gläubi⸗ er, Maurerpolier Carl Winkel, wird hierdurch öffentlich orgeladen.

1843] Nothwendiger Verkauf. Staͤdtgericht zu Berlin, den 16. September 1846. Das den Schuhmachermeister Johann Gottlob Glo⸗ beckschen Erben gehörige, hier in der Lindenstraße Nr. 44

belegene und im Hypothekenbuche von der Louisenstadt

Vol. 10. No. 684 eingetragene Grundstuck nebst Zube⸗ hör, gerichtlich abgeschätzt zu 16000 Thlr., soll

am 10. April 1847, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy⸗ pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

[2 b] Bekanntmachung.

Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗

Hiermit bringen wir zur öffentlichen Kenntniß, daß folgende Prioritäts⸗ Actien unserer Gesell⸗ schaft, und zwar die Nummern 1655. 1769. „3067. 3412. 4852. 6351. 6752. 15744. aus der diesjährigen Verloosung, bis jetzt nicht eingeliefert

sind und deren Nominalwerth vorläufig noch bei unse⸗ rer Hauptkasse erhoben werden kann.

Gleichzeitig bemerken wir, daß der Nominalwerth nachfolgender Prioritäts⸗Actien, und zwar der Num⸗ mern 13,204. aus der Verloosung des Jahres 1843, und Nr. 3290. 6955. 9017. aus der Verloosung des Jahres 1845, da derselbe nicht rechtzeitig erhoben, bei hiesigem Königl. Land⸗ und Stadtgericht deponirt ist.

Die Inhaber dieser Prioritäts⸗Actien fordern wir hiermit auf, dieselben gegen Quittung bei uns einzu⸗ liefern und den Betrag dagegen bei obgedachter Be⸗

hörde zu erheben.

Statutenmäßig machen wir noch bekannt, daß die bis zum 12. Mai d. J. eingelieferten Prioritäts-Actien,

sowohl aus der Verloosung der Vorjahre, als aus der des Jahres 1845, in Gegenwart zweier Notarien ver⸗ brannt sind.

Magdeburg, den 24. Dezember 1846.

Direktorium der Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger

Eisenbahn⸗Gesellschaft.

8

10)

Al

Schatz-Abtheilung.

[1061]

Gouve

lgemeine

62157 Section der Domai- 3329]7 nen und Forsten. Die rnements-Regierung bE I“

No.

abgefahren werden.

Sobald der Käufer die Gouvernements-Regie-

r Anzeiger.

schlägt der betreffende Revier-Förster mit seinem Waldhammer an, numerirt es und zieht es in seine Kontrolle, und nur solche

Stücke dürfen aus dem Walde auf die Ablage

Stämme werden als rechtlich erworben ange- 8 sehen. Vor der Fällung werden jedoch die Stämme noch mit einem dreieckigen WVald- hammer durch den betreffenden Revier-Förster berechnet, der zum Hauen ermächtigt. 6) Der Käufer ist verpllichtet, auf jede sechs

solches

nement am flölsbaren Flusse Marycha belegenen Staats-Forstamte Pomorze nachstehendes zum Verflö- ssen taugliche Holz auf dem Stamme zu verkaufen

Ein Stamm dieses Holzes ist im Durchschnitt ge- schätzt auf Silber-Rubel 49 Kopeken. Werth desselben aber auf 1755 SRbl. 6 Kop. Der Verkauf dieses Holzes geschicht in Partieen beson- ders aus jedem Jahresschlage durch öffentliche laute Versteigerung in der Wohnung des Oberförsters zu Pomorze, ¾ Dezember dieses Jabres, täglich von des Morgens 9 bis des Nachmittags 5 Uhr, vor dem dazu beauf- tragten Beamten der Finanz-Regierungs-Kommission Sunter nachstehenden Bedingungen.

1) Zum Gebote wird nur derjenige zugelassen, wer

Vorschriften der Landes- richten, die der betreffende Oberförster nach-

Macht bekannt, dafs in dem im hiesigen Gonver-

Kicfern ausgezeichnet grosse Baustämme, grosse Baustämme, 3615 mittel Baustämme, Browarken, Klötze, Stämme.

Der ganze

Meile von der Stadt Sejny, den 19./31.

in der Kasse des betreffenden Forstamtes die Hälfte des abgeschätzten Werthes des ausgebo- tenen Holzes als Vadiam niedergelegt hat, wel- ches dem von der Licitation Abtretenden so- gleich zurückgegeben wird. Dem Meistbieten- den aber wird solches innebehalten bis zum Abschlusse der Berechnung nach dem Kontrakte. Sollte einer der Lizitanten sich der Gabe oder der Annahme von Abstandsgeld zu Schulden kommen lassen oder dieserhalb starken Ver- dacht erregen, so wird derselbe nicht nur mit Verlust des eingelegten Vadiums zum Holz-An- kaufe nicht zugelassen und wegen Fälscherei und Betrug bei dem Kriminalgericht angeklagt, sondern aufser der Strafe, die das Gericht er- kennt, wird der Königliche Schatz noch Ver- gütigung des aus einer abermaligen Versteigerung desselben Holzes entspringenden Schadens nach- suchen.

Nach erfolgtem Zuschlage ist der sich beim Kaufe Erhaltende verpflichtet, sein eingelegtes Vadium durch Zuzahlung der Hälfte des gebo- tenen Plus sofort zu kompletiren. Wenn der- selbe das unterläfst, so fällt das niedergelegte Vadium dem Schatze zu, und das ihm zuge- schlagene Holz wird von neuem versteigert. Das Versteigerungs-Protokoll und der auf Grund desselben aufgenommene Kontrakt verpflichten den Meistbietenden Augenblicke seiner Unterschrift an, die Regierung aber erst nach durch die Finanz-Regierungs-

vom

Genehmigung Kommission. Das zur Versteigerung ausgebotene Holz ist mit ceinem scchseckigen Waldhammer mit den Buch- staben N. J. angeschlagen, und nur diese Stämme werden als rechtlich erworben angeschen. Vor der Fällung werden jedoch die Stämme noch mit einem dreieckigen Waldhammer durch den betreffenden Revier-Förster berechnet, der zum Hauen ermäöchtigt.

Der Käufer ist verpflichtet, auf jede sechs Klaf- ter (450 Kubikfuss) des zum Verflössen erstan- denen Holzes noch eine Klafter Scheitholz ge- gen Erlegung der Forst-Taxe in demselben Schlage und von der Gattung, die daselbst vpr- handen ist, zu kaufen.

Das erstandene Holz kann der Käufer nach ei- genem Gutdünken bearbeiten lassen, es ist ihm erlaubt, das Ho’'z im Walde entrinden kantig beschlagen zu lassen, aber die Rinde und Spähne, so wie auch die kleinen Zweige, ist er verpflichtet, beim Stamme auf einen Hau- fen legen zu lassen.

Die Bearbeitung und Ausfuhr des Holzes darf nur durch 6 Monate, vom 1. Oktober bis Ende März, alljährlich, geschehen, und der letzte Ter- min der Bearbeitung und Ausfuhr aus dem Walde alles gekauften Holzes wird bis Ende März 1847 festgesetzt.

Der Käufer ist dem Schatze mit seinem Ver- mögen verantwortlich für allen Schaden, den er selbst oder seine Leute anrichten. Er selbst daher und die von ihm im Walde gebrauch- ten Menschen sind verpflichtet, sich nach den Tund Forst-Polizei zu

und

weist. Er darf auch nicht die Gränze der Schläge, in welchen das Holz gekauft ist, über- schreiten, noch dürfen die unangeschlagenen Schütz- und Saamen-Bäume gefällt werden, un- ter einer den 10maligen Werth derselben be- tragenden Strafe.

rung benachrichtigt, dals ein Theil des gekauf- ien Holzes oder das Ganze zum Verflössen be- reit ist, wird ein Beamter zur Revision geschickt, bei welcher das Holz nicht sortirt wird, son- dern der Revisor beschränkt sich auf das Ueber- zählen der Stämme und die Beachtung, ob sol- che numerirt und mit dem Hammer des Re- vier-Försters bezeichnet sind. Es wird also der Käufer zu keiner Erlegung eines Plus über die gebotene Zuschlags-Summe för grösseres Mals oder bessere Gattung des Holzes gezogen wer- den. Im Falle jedoch eines entdeckten Austau- sches, oder einer Verheimlichung von Holz vor der Revision, unterliegt der Käufer als Defrau- dant der vorgeschriebenen Strafe. Die Utensilien zum Zusammenfügen des Holzes in Tafeln, Flösse etc. und zu Geräthen, die zum Flölsen nöthig sind, werdem dem Käufer gegen Erlegung der Nutzholz-Paxe überlassen. Die Kosten des Verkaufs des Holzes, so wie die Bekanntmachung der Licitation in den inlän- dischen und ausländischen Zeitungen und den Stempel, so wie das Porto übernimmt der Käu- fer, und ist verpflichtet, solche aufser der ge- botenen Summe für das Holz besonders zu erlegen. Suwalken, den 14 26. November 1846. Der Civil-Gouverneur Wirklicher Staatsrath und Ritter B. v. Tykel. Der Kanzlei-Chef Surowski.

Secction der Domai- nen und Forsten.

65551 34812: Die Gouvernements -Regierung August o w 8

Macht bekannt, dafs in dem im hiesigen Gouver- nement am schiffbaren Kanale Augustow belegenen Staats-Forstamte Augustow nachstehendes zum Ver- flössen taugliche Holz auf dem Stamme zu verkau- fen ist:

Schatz-Abtheilung No.

[1062]

Kiefern ausgezeichnet grolse Baustämme, grolse Baustämme, 363 mittel Baustämme, Browarken, Klötze, Stämme. Ein Stamm dieses Holzes ist im Durchschnitte gechätzt auf Silber-Rubel 51½ Kopeken. Der ganze Werth desselben aber auf 186 S. 1SSIe Der Verkauf dieses Holzes geschieht in Partieen besonders aus jedem Jahresschlage durch öffentliche laute Versteigerung in der Wohnung des Ober- försters zu Bialobrzegi, X Meilen von der Stadt Au- gustow, den 16./28. Dezember dieses Jahres, täglich von des Morgens 9 bis des Nachmittags 5 Uhr vor dem dazu beauftragten Beamten der Finanz-RKegie- rungs-Kommission unter nachstehenden Bedingungen. 1) Zum Gebote wird nur derjenige zugelassen, wer in der Kasse des betreffenden Forstamtes die Hälfte des abgeschätzten Werthes des aus- gebotenen Holzes als Vadium niedergelegt hat, welches dem Licitation Abtretenden sogleich zurückgegeben wird, dem Meistbieten- den aber wied solches innebehalten bis zum Abschlusse der Berechnung nach dem Kontrakte. Sollte einer der Lizitanten sich der Gabe oder qder Annahne von Abstands-Geld zu Schulden oder dieserhalb starken Ver- dacht erregen, so wird derselbe nicht nur mit Verlust des eingelegten Vadiums zum Holz-An- kause nicht zugelassen, und wegen Fälscherei und Betrug bei dem Kriminalgericht angeklagt, sondern aufser der Strafe, die das Gericht er- kennt, wird der Königliche Schatz noch Ver- gütigung des, aus einer abermaligen Versteigerung desselben Holzes entspringenden Schadens nach- suchen. Nach erfolgtem Zuschlage ist der sich beim Kaufe Erhaltende verpflichtet, sein eingelegtes Vadium durch Zuzahlung der Hälfte des gebo- ienen Plus sofort zu komplettiren. Wenn der- selbe das unterlässt, so fällt das niedergelegte Vadium dem Schatze zu, und das ihm zuge- schlagene Holz wird von neuem versteigert. Das Versteigerungs-Protokoll und der auf Grund desselben ausgenommene Kontrakt ver- pflichten den Meistbietenden, vom Augenblicke seiner Unterschrift an, die Regierung aber erst nach Genehmigung durch die Finanz-Regie- rungs-Kommission. 3 Das zur Versteigerung ausgebotene Holz ist mit einem sechseckigen Waldhammer mit den

von der

kommen lassen,

Nach der Ausarbeitung des Holzes im Walde vd]

Buchstaben N. J. angeschlagen, und nur diese

E

Klasfter (450 Kubikfuls) des zum Verflössen erstandenen Holzes noch eine Klaster Scheit- holz gegen Erlegung der Forst- Taxe in dem- selben Schlage und von der Gattung, die da- selbst vorhanden ist, zu kaufen.

7) Das erstandene Holz kann der Käufer nach eigenem Gutdünken bearbeiten lassen, es ist ihm erlaubt, das Holz im Walde entrinden Sund kantig beschlagen zu lassen, aber die Rinde Dund Spähne, so wie auch die kleinen Zweige, ist er verpflichtet, beim Stamme auf Haufen legen zu lassen.

8) Die Bearbeitung und Ausfuhr des Holzes darf nur durch 6 Monate, vom 1. Oktober bis Ende März, alljährlich geschehen, und der letzte Per- min der Bearbeitung und Ausfuhr aus dem Walde alles gekauften Holzes wird bis Ende März 1847 festgesetzt.

9) Der Käufer ist dem Schatze mit seinem Ver- mögen verantwortlich für allen Schaden, den er selbst oder seine Leute anrichten. Er selbst daher und die von ihm im Walde gebrauch- ien Menschen sind verpflichtet, sich nach den Vorschriften der Landes- und Forstpolizei zu richten, die der betreffende Ober-Förster nach- weist. Er darf auch nicht die der Schläge, in welchen das Holz gekauft ist, über-

noch dürfen die unangeschlagenen Schütz - und Saamen-Bäume gefällt werden, unter einer den 10 maligen Werth derselben betragenden Strafe.

10) Nach der Ausarbeitung des Holzes im Walde schlägt der betreffende Revier-Förster solches mit seinem Waldhammer aun, numerirt es und zieht es in seine Kontrolle, und nur solche Stücke däürfen aus dem Walde auf die Ablage abgefahren werden.

11) Sobald der Käufer die Gouvernements-Regie- rung benachrichtigt, dals ein Theil des gekauf- ten Holzes oder das Canze zuIl Verflöfsen be- reit ist, wird ein Beamter zur Revision ge- schickt, bei Holz nicht sortirt wird, sondern der Revisor beschränkt sich auf das Ueberzählen der Stämme und die Beach- tung, ob solche numerirt und mit dem Ham- mer des Revier-Försters bezeichnet sind. Es wird also der Käufer zu keiner Erlegung eines Plus über die geboten Zesehlagssumme für grö- Geres Mafs oder hessere Gattung des Holzes gezogen werden. Im Falle jedoch eines ent- deckten Austausches oder einer Verheimlichung von Holz vor der Revision, unterliegt der Käu- ser als Defraudant der vorgeschriebenen Strafe.

12) Die Utensilien zum Zusammenfügen des Hol- zes in Tafeln, Flösse etc. und zu Geräthen, die zum Flöfsen nöthig sind, werden dem Käuser gegen Erlegung der Nutzholz - Taxe überlassen.

13) Die Kosten des Verkaufs des IHIolzes, so wie die Bekanntmachung der Licitation in den in- ländischen und ausländischen Zeitungen, und den Stempel, so wie das Porto, übernimmt der Käufer, und ist verpflichtet, solche, aulser der gebotenen Summe fůr das Holz, besonder zu erlegen. G

Suwalken, den 16./28. November 1840 Der Civil-Gouverneur

Staatsrath und Ritter B. v. Tykel.

Der Kanzlei-Chef Surowski.

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Gränze

schreiten,

welcher das

Wirklicher

2 42— XX 2. Literarische Anzeigen. [1142]

Bei Carl Heymann in Berlin ist erschienen und in allen guten Buchhandlungen vorräthig:

Der Hauswirth und Miether.

Ein Handbuch sämmtlicher den Hauswirth, so wie den Miether, angehenden, allgemeinen, gesetzlichen, gewerblichen, baupolizeilichen, feuerpolizeilichen, straßen⸗

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1“ 8 * 8 Alle post -Anstalten des In⸗- und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition der Allg. Preuß. Zeitung: Friedrichsstraße r. 72.

81

8 8 8n h 8181

Amtlicher Theil.

Berlin. Beförderungen und Abschieds⸗Bzwilligungen in der .— Schreiben aus Düsseldorf. (Wohlthäftgkeit.)

Deutsche Bundesstaaten. Königreich Hannover. Schifffahrt. Harburgs Import⸗ und Export⸗Geschäft. Großherzogthum Hes⸗ sen und bei Rhein. Besuch bei Hofe. Herzogthum Sach⸗ 11I1““ Statistisches. Herzogthum Holstein. Stände⸗ wahlen.

Oesterreichische Monarchie. Wien. Die krakauer Angelegenheit.

Rußland und Polen. Warschau. Weitere Bestimmungen hinsicht⸗ lich der von den Bauern auf Privatgütern zu leistenden Arbeiten.

Frankreich. Paris. Hofnachrichten. Segel⸗ und Dampf⸗Fregatte. Präfektur⸗Ernennungen. Nachrichten aus Algier. Zunahme der Einfuhr. Außerordentlicher Kredit wegen der Theuerung. Statistik der Haupistadt. Vermischtes. Schreiben aus Paris. (Zustand der Bank von Frankreich und des Geldmarkts.)

Großbritanien und Irland. London. Die Times über die Verbindung Deutschlands mit Italien durch Eisenbahn. Erhöhung der Theaterpreise. Zufuhren. Lord Lincoln in Manchester. Kri⸗ minal⸗Statistik von Löondon. Zulassung der Iuden in den Stadtrath.

Belgien. Brüssel. Marine⸗Budget. Abnahme der Linnen⸗Aus⸗ fuhr. Ertrag der Eisenbahnen. Aerztliche Behandlung der pensio⸗ nirten Offiziere. Vermischtes.

Schweiz. Kanton Zürich. Bericht des Vororts über die Freischaa⸗ ren⸗Angelegenheit. Kanton Luzern. Freilassung Schnyder’s. Kanton Schwoz. Gesetz wegen Beschränkung der Ehen. Kan⸗ ton Waadt. Vermischtes.

Italien. Schreiben aus Genua. Rom. Ernennungen. Neoapel. Schnee.

Spanien. Madrid. Die Eröffnung der Cortes verschoben. Briefe aus Madrid. (Die Vermählungs⸗Angelegenheit; das Ministerium. Neuer Einfluß der Königin Christine; die Eröffnung der Cortes verscho⸗ ben; der Graf Montemolin; Nachrichten aus Portugal.)

Türkei. Konstantinopel. Geburt eines Prinzen. Der Aufstand in Bosnien. Ermordung des Statthalters von Erzerum.

Uebersicht des Wollverkaufs auf preußischen Märkten.

Eisenbahnen. s on;

Handels⸗ und Börsen⸗Nachrichten.

Königl. Opernhaus. (Der Barbier von Sevilla.) Deutscher Verein für Heilwissenschaft.)

Brief⸗Expedition in Reinbeck.

Berlin. Börse.

Amtlicher Theil

Der bisherige Advokat Eduard Eugen Ludwig Junck zu Köln ist zugleich zum Anwalt bei dem Appellationsgerichtshofe daselbst ernannt worden.

lichtamtlicher Theil. FChälg .

Berlin, 2. Jan. Nach dem heutigen Militair⸗Wochen⸗ blatt ist der General⸗Lieutenant von Held zum 1sten Kommandanten des berliner Invalidenhauses, der Major von Alvensleben, Adju⸗ tant beim General⸗Kommando des IV. Armee⸗Corps, zum Flügel⸗ Adjutanten, der Hauptmann von Bomsdorff, vom 7ten Infanterie⸗ Regiment, zum etatsm. Major und der Rittmeister Bauer, vom Zten Bat. 19ten Landwehr⸗Regiments, zum Major und Führer des 2ten Aufgebots ernannt; dem Major Cnuppius, aggr. dem 1sten Dragoner⸗Regiment, Präses der Remonte⸗Ankaufs⸗Komm. für West⸗ phalen und Preußen, der Rang eines Regiments⸗Commandeurs ver⸗ liehen und dem Major von Podscharly, vom 2ten Ulanen⸗Regi⸗ ment, als Oberst⸗Lieutenant mit der Regiments⸗Uniform mit den vorschr. Abz. für Verabschiedete und Pension der Abschied bewilligt worden.

* Düsseldorf, 29. Dez. Es ist ein erhebendes Gefühl, zu sehen, wie der längst bewährte Wohlthätigkeitssinn unserer Mitbürger in dieser Zeit der Noth wieder so segenbringend und erfolgreich wirk⸗ sam ist, um die Bedrängniß der minderbegüterten Brüder zu lindern. Von allen Seiten ist man bemüht, durch Aufbringung milder Gaben

Sonntag den 3ten

für Feuerung, wohlfeileres Brod und warme Bekleidung der Armen zu sorgen, es sind nicht weniger als drei Suppen⸗Anstalten ins Leben ge⸗ treten, die durch tägliche Verabreichung kräftiger stärkender Nahrungs⸗ mittel sich viele Tausende Bedrängter und Hungernder zu innigem Danke verpflichten. So hat in diesen Tagen der früher hier wohn⸗ haft gewesene Graf von Hatzfeldt dem Herrn Ober⸗Bürger⸗ meister die Summe von 300 Rthlr. zur Beschaffung von Feuerung und Brod für die Nothleidenden übersandt. Außerdem findet man fast in jeder Restauration eine verschlossene Büchse, worin jeder Gast bei

Empfang seines Schoppen Weins eine kleine Gabe spendet. Es sind auf diese Weise schon recht namhafte Summen zusammengekommen, und es ist dadurch gezeigt worden, wie auch die kleinste Gabe, wenn nur Jeder geben will, dazu beitragen kann, die Noth weniger drückend und fühlbar zu machen.

Deutsche Bundesstaaten. 5*

Königreich Hannover. Aus den Mittheilungen des Gewerbe⸗Vereins für das Königreich Hannover ersteht man, daß im Jahre 1845 in den Hafen Bremens 609 han⸗ noverische Seefahrzeuge einliefen, darunter 2 von Brasilien, 2 aus dem Mittelländischen Meere, 10 von Rußland, 29 von Preußen u. s. w. Das ganze Import⸗Geschäft Harburgs im Jahre 1845

umfaßte 434,729 Ctr. Güter. Das Export⸗Geschäft Harburgs be⸗ traf: An Traneito⸗Gütern 217,743 Ctr. und an Gütern aus dem Steuer⸗Vereine 81,918 Ctr. Auf der bremer Straße transitirten von Bremen 12,787 Ctr. und nach Bremen 31,142 Ctr. Von den

direkten überseeischen Beziehungen das heißt von solchen, welche als Consignations⸗Güter, um direkt nach Ordre des Absen⸗ ders verfahren zu werden, an die harburger Spediteure gesandt, und bei welchen diese Speditionshäuser daher in den Schiffs⸗Papieren als die Waaren⸗Empfänger aufgeführt werden kommt ein sehr geringer Theil direkt aus See in Harburg an, und fast Alles geht, als meistens unbedeutender Theil der jedesmaligen hamburger Ladun⸗ gen, erst nach Hamburg und wird hier, von der Haupt⸗Ladung ge⸗ trennt, in Flußschiffen nach Harburg gebracht. Die regelmäßig fah⸗ renden Dampf⸗Paketschiffe zwischen Hamburg und Hull, London, Havre und Amsterdam haben, mit seltenen Ausnahmen, mehr oder weniger harburger Güter geladen, und hierin prävaliren die huller Dampfschiffe mit ihren Twist⸗ und Manufakturwaaren⸗Ladungen wie⸗ der sehr bedeutend. Die direkten überseeischen Beziehungen kamen in 574 verschiedenen Schiffsladungen auf der Elbe an, von denen 554 Beiladungen von Gütersendungen auf Hamburg waren, wogegen 20 Ladungen direkt von ihren Abgangsörtern nach Harburg gingen. Zwischen Zollenspieker und Hoopte fahren gegenwärtig beladene Frachtwagen über die auf der Elbe gemachte Eisbahn.

Großherzogthum Hessen und bei Nhein. Se. Königl. Hoheit der Prinz Friedrich Karl von Preußen, Neffe Sr. Majestät des Königs, traf am 28. Dezember zum Besuche des Groß⸗ herzoglichen Hofes aus Bonn in Darmstadt ein, beehrte Abends einen von dem Königlich preußischen Gesandten, Freiherrn von Bockelberg, dem Prinzen zu Ehren gegebenen Ball mit seiner Gegenwart und beabsichtigte am 30. Dezember nach Bonn zurückzukehren.

Herzogthum Sachsen⸗Altenburg. Die Bevölkerung des Herzogthums belief sich im Anfange des Jahres 1846 auf 127,450 Einwohner, wovon 40,474 auf die Städte und Marktflecken, die übrigen auf das platte Land kamen. Die Stadt Altenburg zählte 15,292 Bewohner.

Herzogthum Holstein. Der Alt. Merk. berichtet mit Beziehung auf die Stände⸗Wahlen unter Anderem Folgendes: „Nach den ausliegenden Listen beträgt im 4ten städtischen Wahldistrikte Hol⸗ steins (Rendsburg) die Zahl der Wähler 285, der Wählbaren 139; im 2ten städtischen Wahldistrikte Holsteins (Kiel) die Zahl der Wäh⸗ ler 477, die der Wählbaren 239. Im Zten städtischen Wahldistrikte Schleswigs (Eckernförde) sind 48 Wählbare. Die Zeit der Stände⸗ Wahlen ist in den verschiedenen Wahldistrikten sehr verschieden und wird sich in manchen wohl in den Februar hineinziehen. Ueberall werden Kandidaten namhaft gemacht, unter denen wieder eine nicht geringe Anzahl Beamte und Advokaten, und über die man sich zum Theil in Vorversammlungen zu einigen sucht.

Oesterreichische Monarchie.

Wien, 29. Dez. Der Oesterreichische Beobachter ent⸗ hält nachstehenden Artikel: „Die Deutsche Allgemeine Zei⸗

Januar

tung enthielt in ihren Nummern 327 und 333 zwei Artikel über die krakauer Angelegenheit, welche den Unwillen des Journal des Débats und nach ihm der meisten anderen pariser Blätter in hohem Grade erregten und sprudelnde Entgegnungen hervorriefen. Vielleicht haben deren Verfasser das Gewicht ihrer Polemik zu verstärken ge⸗ glaubt, wenn sie eben jene Artikel dem O esterreichischen Beob⸗ achter zuschrieben, der dieselben, wie unsere Leser am besten wissen, niemals in seine Spalten aufgenommen hatte. Wir haben dagegen bereits in unserer Nummer 3651 Verwahrung eingelegt. (S. Nr. 3652 der Allg. Preuß. Ztg. vom vorigen Jahre.) Heute reklamirt auch die uns so eben zugehende Leipziger Allgemeine Zeitung vom 25. Dezember gegen jene Verwechselung, die ein in Deutschland bei allen Organen der öffentlichen Meinung ganz gewöhnliches Maß pflichtmäßiger Aufmerksamkeit leicht vermieden haben würde. Wir entlehnen aus dem Artikel des Leipziger Blattes, welches seine eigene Verthridigung mit großer Gewandtheit führt, nachfolgende Stelle, der wir ernstliche Beherzigung wünschen:

„Um schließlich noch des als etwas Ungeheures und ganz Neues vom Journal des Débats bezeichneten Grundsatzes zu gedenken, daß der Garant eines Vertrages keine Interventions⸗Berechtigung besitze, wenn dieser Vertrag unter Uebereinstimmung der Kontrahen⸗ ten von denselben abgeändert oder ganz aufgehoben werde, so hoffen wir, daß unser pariser Contemporary bald so viel Muße finden möge, um in den Elementar⸗Grundsätzen des Rechts der öffentlichen Ver⸗ träge sich wieder etwas umzusehen, wo er dann auch die Be⸗ kanntschaft jenes allgemein anerkannten Satzes G. B. de Mar⸗ tens: „Précis du droit des gens“ etc. 3ième édit. §. 338, de la garantie des traités: „.. . Elle n'autorise pas à s opposer aux changements, que les parties contractantes voudraient faire““, Klüber: „Droit des gens“ etc. (Stuttgart 1819), §. 159: „Le garant mwa pas le droit de s'opposer à Pannullation, à Pexten- sion ou aux changements apportés au traité garanti avec le consentement des parties contractantes“) machen wird, der frei⸗ lich nicht im Geschmack der vom Journal des Débats jüngst verkündeten Auferstehung der politique séculaire de Louis XIV. ist. Jener feststehende Grundsatz aber ist es, was das Journal des Débats eine revolutionaire Theorie, einen unerhörten Angriff auf Treue und Glauben der Verträge, ein neues droit européen zu nennen beliebt. Wir können da füglich von jeder weiteren Ent⸗ gegnung absehen.“

Mittlerweile ist es selbst zwischen dem Journal des Débats und dem Sidele wegen eben jener leipziger Artikel zu einer pole⸗ mischen Erörterung gekommen, in welcher dem erstgenannten Blatte unangenehme, aber für den unparteiischen Dritten lehrreiche Vorhal⸗ tungen gemacht werden: 8 8

„Das Journal des Débats (heißt es im Sidcle vom 18ten d. M.) hätte darauf aufmerksam machen können, daß es den nordischen Mächten nicht so frei steht, wie sie zu sagen belieben, zu Gebiets⸗Austauschungen zu schreiten. Der deutsche Bund muß jedes⸗ mal zu Rathe gezogen werden, wenn es sich um deutsche Gebiete handelt, und die Bundes⸗Versammlung faßt in dieser Beziehung nur einstimmig ihre Beschlüsse. Belgien und Holland konnten sich trennen, und ihre Scheidung konnte durch die Zustimmung der fünf europäi⸗- schen Hauptmächte genehmigt werden; aber als es sich um Luxem⸗ burg handelte, wovon ein Theil zum deutschen Bunde gehört, hat die Bundes⸗Versammlung nichts davon hören wollen. Wir sagen nicht, daß, wenn die nordischen Höfe ihren Einfluß hätten gebrauchen wol⸗ len, die Bundes⸗-Versammlung nicht nachgegeben hätte. Wir sind sogar vom Gegentheile überzeugt; wir wollen nur konstatiren, daß die Einwilligung des Bundes, nach den Worten der wiener Schluß⸗ Akte, unerläßlich war. Die Débats, von ganz anderen Reflexionen gedrängt, rufen aus: 3

„„Wenn ein französisches Journal diese revolutionaire Theorie ersonnen hätte, der Himmel weiß, welches Geschrei darüber von dem konservativen Europa erhoben worden wäre.““

„Wir sehen allerdings, was Verhaßtes, aber nicht, was Revo⸗ lutionaires in einer Theorie liegt, welche die Völker zu einer Sache macht, worüber die Regierungen nach ihren Interessen oder nach den Entscheidungen der Gewalt verfügen können. Die Revolution von 1789, die Mutter aller modernen Revolutionen, hat das Prinzip der Nationalitäten aufgestellt, ein Prinzip, aus dem hervor⸗ geht, daß die Völker allein über sich selbst verfügen kön⸗ nen, wie unlängst Texas durch seine Annexation an die Vereinig⸗

ten Staaten gethan hat. Die Débats gebrauchen das Beiwort revolutionair, um zu verstehen zu geben, daß die mehr oder

Königliches Opernhaus.

Der Barbier von Sevilla. Mad. Viardot⸗Garcia: Rosine. (Den 1. Januar.)

. Mad. Viardot⸗Garcia eröffnete, nach Beendigung der italienischen Gastspiele im November v. J., den Cyklus ihrer deutschen Gast⸗Dar⸗ stellungen am Neujahrstage, und zwar, wie zu erwarten stand, mit dem glänzendsten Erfolge. Das Opernhaus war, trotz der abnormen Ein⸗ krittspreise in allen Räumen gefüllt, das Publikum begrüßte die außer⸗ ordentliche Künstlerin sogleich beim Erscheinen aufs lebhafteste und zeichnete sie während der ganzen Vorstellung durch die üblichen, wohl niemals ver⸗ dienter gespendeten Ehrenbezeugungen aus. Die Wahl der Antrittsrolle betreffend, so hätten wir Mad. Garcia zum erstenmale im deutschen Hause lieber in einer deutschen Oper gehört, um so mehr, als ihr Auf⸗ treten im Königsstädtischen Theater das italienische Genre ausschließlich zu üben ohnehin bedingt hatte. Jedenfalls wäre uns dadurch Gelegenheit geworden, die Künstlerin sogleich in ihrer Vielseitigkeit kennen zu lernen, während wir ihr in der Partie der Rosine, bei der Verwandtschaft derselben mit anderen bereits vorgeführten dramatisch⸗musikalischen Gestaltungen, z. B. mit der Adina im „Liebestrank“, der Norina in „Don Pasquale“, auf hin⸗ länglich gekanntem Gebiete begegneten. Aus diesem Grunde und da die Leistungen der Künstlerin nach jener Richtung in diesen Blättern bereits volle Würdigung erfuhren, können wir uns diesmal kurz fassen. Mad. Garcia war im Gesang und Spiel eine reizende Rosine. Sie stattete die Partie mit aller ihr zu Gebote stehenden Kunstfertigkeit und Anmuth aus, indem sie das schon von uns als unerschöpflich anerkannte Talent in Auffindung geschmackvoller Koloraturen und Verzierungen wieder

reichlich ausbeutete, ten abzugewinnen. Sie bewährte diese Kunst diesmal sogar im Großen und dehnte sie auf ganze Passagen aus, insofern sie nämlich die Reprisen der Cavatine und des Duetts mit Figaro im ersten Akt förmlich als Va⸗ riationen behandelte; ein bei Rossini's stark kolorirter Musik, bei so geistreicher Ausführung, durchaus zu billigendes Verfahren, wodurch der letzteren sogar der Vortheil einer die eintönige Wirkung der Wiederholun⸗ gen aufhebenden Bereicherung erwächst. Schelmischer Humor, anmuthige Schalkhaftigkeit charakterisirten außerdem den Vortrag dieser beiden Musikstücke, wie die Auffassung der ganzen übrigens nicht sehr umfassenden Partie, deren Total⸗Eindruck durch den mit etwas fremd⸗ artigem Accent, aber sehr verständlich gesprochenen Dialog noch einen außer⸗ gewöhnlichen Reiz, eine eigenthümliche Naivetät gewann. Wie alle Re⸗ präsentantinnen der Rosine, benutzte auch Mad. Garcia die Scene des zweiten Akts am Klavier zu musikalischen Einlagen. Sie hatte hierzu zwei spanische Lieder gewählt, von denen besonders das zuletzt ausgeführte durch originelle Färbung der Composition und den geistvollen Vortrag der be⸗ kanntlich auch in diesem Genre Außerordentliches leistenden Sängerin so allgemein ansprach, daß es auf stürmisches Verlangen wiederholt werden mußte. Der enthustastischen Aufnahme der Gesammtleistung gedachten wir bereits im Allgemeinen. Der Hervorrufe nach jedem Aktschluß, so wie des zuletzt gespendeten Kranzes, möge als Ehrenbezeugungen, die hier wirklich an ihrem Platze waren, speziell Erwähnung zu thun gestattet sein.

Von Seiten des Herrn Mantius, Revpräsentanten des Grafen Almaviva, fand unser Gast treffliche Unterstützung. Auch Herr Krause als Figaro genügte so weit es einem deutschen Sänger in dieser eine immense Zungenfertigkeit, Lebendigkeit und Leichtigkeit erfordernden Partie überhaupt möglich ist den Anforderungen der Kritik. Wären die Herren Blume und Schneider eben so stimmbegabte Sänger als ergötzliche

der musikalischen Durchführung neue, interessante Sei⸗

Darsteller, könnten wir mit Doktor Bartolo und Basilio ebenfalls zufrieden sein. Da uns aber die musikalische Wirkung einer Oper höher zu stehen scheint, als die dramatische, so dünkt uns, dürfte hier der Versuch mit einer anderen Besetzung wohl zu wagen sein. Das Ensemble der Vorstellung unter Taubert's belebender Leitung zeugte von sorgsamen Proben und befricdigte, insofern dies bei dem fühlbaren Mangel an klangvollen, ein kräftiges Fundament bildenden Baßstimmen möglich war. Das schöne Finale des ersten Aktes litt unter den obwaltenden Umständen am meisten.

Deutscher Verein für Heilwissenschaft.

In der Monats⸗Sitzung vom 29. Dezember kamen Augen⸗Krankhei⸗- ten zur Erörterung. Herr Böhm stellte eine Frau vor, welche, mit dem höchsten Grade von Kurzsichtigkeit behaftet, in der Entfernung eines Zolles geschickt las, und deren Gesichtskreis auch bei dem Gebrauch der stärksten Konkavgläser (Nr. 1) doch nur auf höchstens drei Schritt sich erstreckte, während darüber hinaus sich für dieselben schon Alles so verhielt, wie dem Gesunden die weiteste Ferne. Die in neuerer Zeit gegen andere Sehschwä⸗ chen sich so wohlthätig erweisende Augenmuekel⸗Durchschneidung hatte keine Einwirkung auf diese Art des mangelbasten Sehens ansgeübt.

Herr Böhm stellte ferner einen Lohgerber vor, der an der sogenann⸗ ten Nachtblindheit (Haemera lopia des Hippokrates) leidet und mit dem Beginn der Dämmerung nicht ohne Führer seines Weges gehen kann. Eine Konvexrbrille, und zwar Nr. 16, erwies⸗ sich in diesem speziellen Falle von der günstigsten Wirkung auf genügende Erhöhung der Unterscheidungs⸗ kraft. Herr Leh weß und Herr Stab eroh theilten ebenfalls Beobachtun⸗ gen über diese sonderbare Krankheit und ihre Ansichten über die wahrschein⸗