1847 / 134 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Auswürtige Börsen. Amsterdam, 8. Mer. Niederl. wirkl. Sch. 58.

3 % do. —. Pass. —. Ausg. —. Zinusl. —. Poln. —.

4 % Rusa. Hope 88 ¼. Antwerpen, 7. Mai.

5 % Spav. 19 ½.

Preuass. Pr. Sch. —.

Ziusl. —. Neue Aul. 18 ⅛.

Frankfurt a. M., 9. Mai. 5 % Mt. 106 ¾ 9. Hansk-A*uνενρ‿† uvlt. 1900. 1898. Bayr. Bank-Actien —. Ilope —. Stiegl. —- Iat. 57 Br. Poln. 300 Pl. 95 ¼ G. 40. 500 PFl. 80 ¼ 80. E.

Hamburg, 10. Mai. Bank-Actien 1590 Be. Engl. Russ. 1 *

London, 7. Mai. Cons. 3 % 87 ½. 87. Helg. 92 91. Aul. 875 Passive 5 ½¼. 5. Ausg. Sch. 17 16 ½. 2 ½ % Holl. 58. 57 ½. 4 % 10 6 Port. —. Rngl. Russ. 109 ½⁄. 108 3. Bras. 84. 82. Chili —. Mex. * 2 Peru 39. 97. 4

Paris, 8. Mai. 5 % hente 6aà cour. 115. 95

Neapl. —. 3 % Span. 35 ¼. 2 2 . 8 399 n-* 107 . 4 40. 97½. 3 1 ac. 69 ½, Bank-

Actien 1594. Aul. de 1834 155 ¾. de 1839 119 Nordb. 169 ½. Gloggo. 124. Köln, 12. Mai. 8—

Cons. 86 ⅞.

Int. 57 ⅛.

2 3. 4

3 % do. fn cour. 78.

London, 8. Mai. Amsterdam, 10. Mai-

Mai. Ein unerwarteter Umstand hat in der abge⸗ lassecc . 2 Einfluß auf den hiesigen Geld⸗ und Actien⸗ markt ausgeübt. Die Nachricht, daß der Kaiser von Rußland einen Ukas erlassen hatte, kraft dessen eine Summe von 30 Millionen Silberrubel oder ungefähr 112,500,00) Frs. nach französischem Gelde aus dem russischen Reichsschatze zum Ankauf von ausländischen Staatspapiecen verwendet werden soll. Hie Spekulanten zu London zogen sofort daraus den Schluß, daß fast die Totalität dieser baaren Summe zum Ankauf englischer Consols verwendet werden würde, und in Folge davon hoben sich die Course dieser schnell um 1 ½ Ct. bis auf 88. Noch weiß man nicht genau, in welchen Proportionen die russische Regierung diese Ankäufe unter die verschiedenen ausländischen Staatspapiere vertheilen werde, aber das weiß man schon jetzt, daß diese Operation der russischen Regierung weit weniger beträchtlich ist, als man im ersten Au enblicke geglaubt hatte. Abgesehen von den bereits zum Ankauf französischer 5proz. Renten verwendeten 50 Millionen Frs., so daß also nur noch 62 Millionen verfügbar übrig bleiben, sind schon seit einem Monate an den Börsen zu London und Amster⸗

dam für russische Rechnung Aufkäufe gemacht worden, so daß also ein großer Theil der durch den Kaiserlichen Ukas stipulirten Summe von 30 Millionen Silberrubel bereits untergebracht zu sein scheint. Es

gefähr auf die Course zurücksanken, auf welchen sie vor Ankündigung der fraglichen Operation gestanden. Eben so natürlich muß es auch erscheinen, daß diese ganze Finanzoperation verhältnißmäßig nur geringen Einfluß auf die französische Rente übte. Die günstigste Wirkung, welche daraus er⸗ wuchs, bestand darin, daß die Bank von England den Entschluß vertagte, der eben an dem Tage, wo die Nachricht aus St. Petersburg zu London eintraf, hatte ausgeführt werden sollen, nämlich ihren Diskontosatz auf 5 pCt. zu erhöhen. Die Bank hat geglaubt, es werde aus dieser Nachricht und Operation eine bedeutende Besserung der finanziellen Lage hervorgehen. Sie begann sogar, geringere Schwierigkeiten zu machen in Annahme der u diskontirenden Billette. Unglücklicherweise aber fiel der londoner Platz ald wieder in einen Zustand beunruhigender Krise zurück. Die Nachrich⸗ ten vom 4ten sagten, daß es fast unmöglich geworden sei, die Diskontirung von Billetten zu erlangen, die über 60 Tage laufen, selbst wenn man wahrhaft wucherische Zinsen sich gefallen läßt, und für die Diskontirung von Billetten mit weniger langer Verfallzeit müssen 6 bis 8 pECt. gezahlt werden, selbst für die werthvollsten Papiere, und für solche zweiter Klasse sogar 12 bis 13 pCt. Das baare Geld wandert fortwährend nach den Vereinigten Staaten, und man läßt nach London starke Summen Goldes von Paris kommen. In Folge davon sind die Wechselcourse auf London seit einigen Tagen an der pariser Börse bedeutend gestiegen;z vor einem Monat standen die Course der Wechsel auf London mit kurzer Frist auf 25 Fr. 15 Cts., jetzt stehen dieselben auf 25 Fr. 62 ½ Cts. Es ist nicht zu verwundern, daß die pariser Börse die Rückwirkung der Krise fühlt, welche zu London herrscht, wo vor drei Tagen zahlreiche Fallissements an⸗ gekündigt wurden. Indeß haben die Course der französischen Staatspapiere sowohl als der Actien der bedeutendsten Eisenbahnen den schlimmen Nach⸗ richten aus England ziemlich fest widerstanden. Namentlich die bereits in Betrieb stehenden Bahnen halten sich gut inmitten der finanziellen Krise. Dies kommt vorzüglich von den zunehmenden Einnahmen, welche uns jede Wochenübersicht des Ertrages der verschiedenen Bahnen zur Kenntniß bringt und wodurch das Vertrauen der Actionaire sich erhält.

KRKshnigliche Schauspiele. Donnerstag, 13. Mai.

Im Opernhause. 78ste Schauspielhaus⸗ Abonnements⸗Vorstellung: Die Quitzows, vaterländisches Drama in 5 Abth., von L. Schneider. Huvertüre, Zwischenmusik und die zur Handlung gehörige Musik ist vom Königl. Kapellmeister Henning.

kann daher nicht befremden, daß die englischen Consols alsbald wieder un⸗

Anfang 6 Uhr.

Zu dieser Vorstellung werden Billets zu den nachstehenden klei⸗ nen Opernhaus⸗Preisen verkauft:

Eiin Billet in den Logen des Prosceniums 1 Rthlr. 10 Sgr.; ein Billet in den Logen des ersten Ranges, zum ersten Balkon und zur Tribüne 1 Rthlr.; ein Billet im Parquet und im zweiten Range 20 Sgr.; ein Billet in den Logen und im Balkon des dritten Ran⸗ ges, so wie im Parterre, 15 Sgr.; ein Billet im Amphitheater 7 ½ Sgr.; ein Billet in der Fremden⸗Loge 2 Rthlr.

Freitag, 114. Mai. Im Opernhause. 59ste Abonnements⸗Vor⸗ stellung: Die Krondiamanten, komische Oper mit Tanz in 3 Akten, von Scribe. Musik von Auber. Anfang halb 7 Uhr.

Zu dieser Vorstellung werden Billets zu folgenden Opernhaus⸗Preisen verkauft:

Ein Billet in den Logen des Prosceniums 1 Rthlr. 10 Sgr.; in den Logen des ersten Ranges und ersten Balkons, so wie zur Tribüne, 1 Rthlr. 10 Sgr.; im Parquet und in den Logen des zwei⸗ ten Ranges 1 Rthlr.; in den Logen und im Balkon des dritten Ran⸗

mittleren

ges, so wie im Parterre, 20 Sgr.; im Amphitheater 10 Sgr.; in

den Fremden⸗Logen 2 Rthlr. Im Schauspielhause. 57ste französische Abonnements⸗Vorstellung. Meteorologische Beobachtungen.

Abends 10 Uhr.

Nachmittags 2 Uhr.

Nach einmaliger

1847. I11. Mai.

Morgens 6 Uhr. Beobachtung.

335,27“ Par. 331 220% Par. 334, 18Par. Quellwärme + 12,.0° l. + 19,1° à. + 14,1° . Flasswärme 13,5°0 K. + 10,2²° h. + 7,4 °R. + 7,00 R. Bodenwäürme 14,2“0 RK. 87 pCt. 40 pCt. 58 pcCt. Ausdünstung 0,00 10Rb heiter. heiter. Gewitterreg. Niederschlag 0,791 Rh. Wind s8. 880. 880 Wüurmewechsel + 20,1° Wolkenzug.. 880. + 11,6* Tagesmittel: 334,56" Par... + 15,2“9 n.. +† 8,2“ R. 62 pcCt. S.

Luftdruck Luftwärme. Thaupunkt. . Dunstsättigung- Wetter

Im Selbstverlage der Expedition.

Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.

1“

Bekanntmachungen.

[221] Nothwendiger Verkauf. 1

Das dem Braueigner Danielsen gehörige, sub Nris. 201, 202 und 203 hiesiger Altstadt belegene, auf 8070 Thlr. 16 Ssr. 2 Pf. gerichtlich gewürdigte Grundstück soll am 1. Okrober 1847, Vorm. 11 Uhr, an Gerichtsstelle durch den Herrn Ober⸗Landesgerichts⸗ Assessor Schaller subhastirr werden.

FTaxe und Hyporhekenschein sind in unserem Büreau

III. einzusehen.

Thorn, den 23. Februar 1847.

Königliches Land⸗ und Stadtgericht.

[1074] Nothwendiger Verkauf. Stabdtgericht zu Berlin, den 21. November 1846. Das dem Viehhalter Wilbelm Dieter gehörige, hier

in der neuen Jacobsstraße Nr. 28 belegene und im Hy⸗

pothekenbuche von der Louisenstadt Vol. III. No. 190

eingetragene Grundstück, tarirt zu 12,590 Thlr. 2 Sgr.

am 8. Juli 1847, Vormittags 41 Uhr, an der (erichtsstelle subhastirt werden. Tare und Hy⸗ pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

1125] Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 3. Februar 1847. Das dem Particulier Carl Ludwig Ferdinand Barth gehörige, hier in der Invalidenstraße Nr. 52 belegene und im Hopothekenbuche von den Umgebungen Berlins Vol. 33. Nr. 2096 verzeichnete Grundstück, gerichtlich abgeschätzt zu 8632 Thlr. 12 Sgr. 7 Pf., soll am 25. August 1847, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Tare und Hy⸗ poihekenschein sind in der Registratur einzusehen.

1459 b! Niederschlesische Zweigbahn. Zweitg

In Gemäßheit des §. 20. des Statuts wird die

diesjährge ordent⸗ liche General⸗ F Wersammlung

dor

Mr der Achonair

derschlesischen

9 9 2 e der Nie⸗

bahn⸗Gesellschaft am 29. Mai c., Vormittags

11 Uhr,

hierselbst stattünden. 8 Mit Bezug auf §. 25. des Statuts fordern wir des⸗ halb die Herren Actionaire unserer Gesellschaft, welche an dieser General⸗Versammlung Theil nehmen wollen, ergebenst auf, ihre Actien unter Beifügung eines Ver⸗ entweder hier in unserer Hauptkasse oder in Berli auf ihre Kosten bei den Herren Gebruder Beit und Comp. (neue Promenade Nr. 10), welche wir, um den auswärtigen Herren Actionatren das Erscheinen in der General⸗Versammlung zu erleichtern, ersucht hadrn, des zu sbenehmen, bis spätestens den wird ihnen sofort eine Einlaßkarte, von den Herren Ge⸗ brüder Beit und Comd. aber eine Empfangs⸗Beschei⸗ nigung ausgehändigt werden, weiche am Tage zor der al-Bersammlung in unserem Gescheästslakal hier mlaßkarte umzutanschen sü. Auf den Em⸗ wird das Versammiungs-Lokal näher dezeich⸗

Zweig⸗

Allgemeiner Anzeiger.

Gegenstände der Berathung und Beschlußnahme in

dieser General⸗Versammlung werden sein:

1) der Bericht der Direction über die Ausführung des Baues und die bisherigen Betriebs⸗Resultate,

2) die Wahl der zufolge §. 31. des Statuts aus⸗ scheidendenden Ausschuß⸗Mitglieder und ihrer Stellvertreter,

3) die Revision des Gesellschafts⸗Statuts,

4) der Erlaß der von einzelnen Actionairen wegen verspäteter Einschuß⸗Zahlungen erlegten Conven⸗ tionalstrafen,

5) die Aufhebung der Annullirung eines Quittungs⸗ bvogens, welcher nach ersolgter Annullirung präsen⸗ tirt worden, und Aushändigung der beireffenden Actie an die Eigenthümerin,

6) die Unterlassung der Amortisation eines verbrann⸗ ten Quittungsbogens und Aushändigung der be⸗ treffenden Actie an den Eigenthümer. 8

Glogau, den 28. April 1847.

Die Direction der Niederschlesischen Zweigbahn⸗ Gesellschaft.

M 132 b. Eisenbahn.

8 “X“

Nachdem wir, in Folge

der in die Allerhoͤchste

Konzessions⸗ und Bestä⸗

tigungs⸗Urkunde für die

Magdeburg⸗Wittenbergi⸗

sche Eisenbahn⸗ Gesell⸗

, schaft vom 31. Januar

dd. J. aufgenommenen

Vorschrift, dem Herrn

Finanz ⸗Minister die

Nothwendigkeit der Einziehung der dritten zehnprozenti⸗

gen Rate des Actien⸗Kapitals nachgewiesen haben und

von dem Herrn Minister mittelst Restripts vom 3ten d. Mts. die Ausschreibung derselben zum 15ten bis Z1strn k. M. genehmigt worden ist, fordern wir die

Herren Actionaire unserer Gesellschaft hierdurch auf, in

Gemäßbeit des §. 12. des Statuts die dritte 2 Ratedes Actien⸗Kapitals Von zehn Pro⸗

zent auf jede Actie in den Tagen 8 . 4 58 . 1 8 2 vom 15. bis 31. Mai d. J. entweder bei unserer hiesigen Hauptkasse (Schifferstraße Nr. 1/2) oder bei Herrn S. Herz in Berlin (Doro⸗ theenstraße Nr. 1) während der Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr einzuzahlen. Jeder Einzahler hat mit den betreffenden Quittungs⸗

bogen zwei nach den laufenden Nummern geordnete,

gleichlautende und mit seiner Namensunterschrift ver⸗ sehene Verzeichnisse zu denen die Formulare an den obengenannten Orten in Empfang genommen werden können einzureichen. Das eine dieser Verzeichnisse muß auf einem ganzen Bogen geschrieben sein und ver⸗ bleidt bei den eingelieferten Quitrungsbogen; auf dem anderen wird die Einlieferung der Quittungsbogen be⸗ scheinigt, und es können acht Tage später die Quit⸗ tungsbogen gegen Rüuückgabe des darüber ertheilten Ein⸗ lieserungsscheins, dessen Ueberbringer als zur Empfang⸗ nahme ermächtigt erachtet wird, da wieder abgeholt werden, wo die Zahlung geleistet ist. 8 Actionaire, welche binnen der festgesetzten Frist die Zahlung der ausgeschriebenen Rate nicht leisten, haben nach F. 14. des Statuts eine Tonventionalstrafe von zehn Prozent dieser Rate zum Vertheil der Gesellschaft verwirkt. Erfolgt innerhalb sechs Wochen, nach einer erneuerten Aufford die Zahlung der rückständigen Rate und der Tongemienalfrafe nicht, so sind wir be⸗ rechtigt, die bereits geleisteten Zahlungen als verfallen se wie das durch die fruheren Einzahlungen und durch die e Zeichnung dem Actionaire zegebene Anrecht den Empfang zon Actien für erloschen zu erflärten, nichtsdesameniger ader von dem ursprüngli

—ön

zinsen und die Conventionalstrafe gerichtlich einzuziehen. Magdeburg, am 10. April 1847. Direktorium der Magdeburg Wittenbergeschen Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft. Francke, Vorsitzender

[422 Rhein-Weser Eisenbahn.

Die 14te General⸗Versammlung der Rhein⸗Weser Eisenbahn⸗Actien⸗Gesellschaft ist auf Dienstag den 29. Juni d. J., Vorm. 9 Uhr, in dem großen Saale des hiesigen Gasthofes Stadt London angesetzt und werden dazu hierdurch alle nach dem Gesellschafts⸗Statute zur Theilnahme an derselben berechtigte Actionaire ergebenst eingeladen.

Da nach dem erfolgten öffentlichen Aufgebot der etwa

noch vorhandenen unbekannten Gläubiger der Gesell⸗ schaft gegenwärtig die nöthigen Anordnungen und Vor⸗ bereitungen getroffen werden können, um nach Maßgabe des von der letzten General⸗Versammlung genehmigten Vertheilungsplans höchst wahrscheinlich schon mit dem 1. Septbr. d. J. die jetzt verfügbaren Gesellschaftsgel⸗ der unter die Actionaire zur Vertheilung zu bringen, so wird es für die anstehende General⸗Versammlung der Hauptsache nach nur darauf ankommen, die für die de⸗ finitive Abwickelung der Gesellschafts⸗Angelegenheiten erforderlichen Maßregeln, so wie das Nöthige über die am Schlusse dieses Jahres etwa noch nicht erledigten Geschäfte, Ermächtigung der Direction zu Niederschla⸗ gungen und Vergleichen, gänzliche Ausschüttung der bis zum Jahresschluß noch gesammelten Masse, Aufbewah⸗ rung der Registratur und Decharge⸗Ertheilung zu be⸗ schließen. Die Eintritts⸗ und Stimmkarten sind nach Vorschrift des §. 22. des Statuts in den beiden Tagen vor der General-Versammlung, Morgens zwischen 8 und 12 Uhr und Nachmittags zwischen 3 und 7 Uhr, in dem Geschäfts⸗Lokal der unterzeichneten Direction abzu⸗ fordern. G

Minden, den 9. Mai 1847. . Direction der Rhein⸗Weser Eisenbahn⸗Aectien⸗Gesellschaft

Koch. Vorlaender. von Spreckelsen

[350 b] D b ordentliche General⸗Versamm⸗ lung

. der I““ Berlin⸗Hamburger Eisenbahn⸗ Geessellschaft.

Die Actionaire der Ber⸗ lin Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft werden hierdurch von dem unter⸗ zeichneten Ausschuß zur dritten ordentlichen Ge⸗ neral⸗Versammlung ihres

Actien⸗Vereins auf

* 2* 88 Montag, den 2 2 —₰ . Mai d J., 11 Uhr Vormittags, und zwar gemäß dem §. 32 des Statuts,

2 . 8 * nach Ludwigslust) mit Hinweisung auf den §. 37 des Statuts nach welchem die Beschlüsse der Erschienenen auch die Nicht⸗ erscheinenden und Nichtvertretenen verbinden einge⸗ laden.

Die stimmberechtigten Inhaber von 10 oder mehr Ackien fordern wir zum Behuf ihrer Legitimation auf, in den Tagen vom 4. bis zum 14. Mai, Vormittags von 10 bis 1 Uhr, in den Büureaus, in Hamburg auf dem Bahnhofe, und in Berlin 8,.eeras

*) Im Empfangs⸗-Gebäude auf dem Bahnhof.

1*

Nr. 17, oder in Schwerin bei dem stelloertretenden Vor⸗ sitzenden des Ausschusses Herrn Forstrath von Wickede,

1) ein von ihnen Seneens Nummer⸗Verzeichniß ihrer Actien zu übergeben,

2) die letzteren in Original zu produziren und dage⸗ gen eine Eintritts⸗ und Stimmkarte, ohne welche der Zutritt zur General Versammlung nicht gestat⸗ tet werden kann, und eine Freikarte zur Benutzung der Eisenbahn für die Hin⸗ und Herreise in Em⸗ pfang zu nehmen, 3

Wir erlauben uns hierbei, darauf aufmerksam z— machen, daß es, für die in der General⸗Versammlung vorzunehmenden und nach §. 45 des Statuts durch

Entwerfung einer Kandidaten⸗Liste vorzubereitenden

Wahlen neuer Ausschuß⸗Mitglieder an die Stelle de

statutenmäßig Austretenden, wünschenswerth ist, die

Inhaber von 10 oder mehr Actien kennen zu lernen.

Gegenstände der Berathung der General⸗Versamm lung werden sein:

a) die nach §. 36 des Statuts unter 1 und 2 in jeder ordentlichen General⸗Versammlung vorzutra⸗ genden Berichte und Rechnungs⸗Abschlüsse,

b) die Ergänzungswahlen für den Ausschuß in Ge⸗ mäßheit §. 42 des Statuts,

c) Vortrag des Ausschusses über die künftige Orga nisation der Verwaltungs⸗Vorstände der Gesellschaf nach §. 60 des Statuts,

d) Berathung und Beschlußnahme über den Antraß des Ausschusses auf Erstattung der wegen ver spä teter Einzahlung auf die Actien eingez ogenen Con ventionalstrafen.

Hamburg, den 12. April 1847. Der Ausschuß der Berlin⸗Hamburger Eisenbahn⸗Gesellschaft. 1 A. Abendroth, Dr. Vorsitzender.

22 82 Literarische Anzeigen. In meinem Verlage ist so eben erschienen und dure alle Buchhandlungen zu beziehen, in Berlin durch

W. Adolf & Co., 97 Wilhelmstr.: 105 d’ Fauna der Vorwelt

mit steter Berücksichtigung der lebenden Thiere. Monographisch dargestellt von

Dr. C. G. Giebel. Ersten Bandes erste Abtheilung:

Die Säugethiere dern Vorwelt. Gr. 8. Geh. 1 Thlr. 18 Sgr.

Nach dem Plane des Verfassers wird der erste Band dieses Werkes die Wirbelthiere (Säugethiere, Vö⸗ gel, Amphibien und Fische), der zweite Band die G lie⸗ derthiere (Insekten, Spinnen, Krebse und Würmer), der dritte und vierte Band die Bauchthiere (Mol⸗- lusca, Cephalophora, Acephala, Radiaten, Polppen und Infusorien) enthalten. Jede Abtheilung bildet ein für sich bestehendes Ganzes.

Leipzig, im April 1847. F. A. Brockhaus.

[506 b] 1 8 Die heute Nachmittag 4 Uhr erfolgte glückliche Ent⸗ bindung seiner lieben Frau Adele, geb. Vettel, von einem muntern Knaben, beehrt sich statt jeder besonde⸗ ren Meldung ergebenst anzuzeigen H. Kienitz. 4. Mai 1847. 8 8

[424] 8 Ich zeichne ferner nicht: Gebrüder Richter, sondern: Eduard Giese. Strehla a. d. Elbe, den 13. März 1847.

Rüge von Injurien in den dazu geeigneten Fällen. übrigen Verbrechen wird die Kriminal⸗Untersuchung eingeleitet, ohne b

Das Abonnement beträgt: b irn für r. base . r. Fa.. 811 in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung. Bei einzelnen Nummern wird

der Logen mit 2 ½ Sgr. berechnek.

1ö6911. Amtlicher Theil. 8 88 Landtags⸗Angelegenheiten. Schluß der Sitzung der Herren⸗ Kurie am 10. Mai: Schluß der Berathung der Gesetz⸗Entwurfs we⸗ gen Ausschließung bescholtener Personen von ständischen Versammlungen. Inland. Berlin. Immediat⸗Eingabe des Predigers Uhlich an Se. Majestät den König und Allerhöchster Bescheid darauf.

Beilage.

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Den bisherigen Forst⸗Inspektor, Regierungs⸗ und Forst⸗Assessor von Dewall, zum Regierungs⸗ und Forstrath bei der Regierung in Gumbinnen; und

Den Land⸗ und Stadtrichter Zingel zu Winzig zum Land⸗ und Stadtgerichts⸗Rath bei dem Land⸗ und Stadtgerichte in Liegnitz zu ernennen.

*

Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4ten Klasse 95ster Kö⸗

niglicher Klassen⸗Lotterie siel 1 Gewinn von 5000 Rthlr. auf Nr. 81,287

in Berlin bei Seeger; 3 Gewinne zu 2000 Rthlr. fielen auf Nr. 3340. 17,645 und 48,894 in Berlin bei Alevin, nach Marienwerder bei Bestvater und nach Zeitz bei Zürn; 35 Gewinne zu 1000 Rthlr.

181. 2899. 10,206. 10,811. 12,188. 12,854. 14,952.

21,255. 22,988. 23,048. 23,857. 26,923. 32,512.

37,257. 37,492. 40,602. 43,821. 47,462. 49,459. 52,901.

54,764. 57,733. 64,768. 68,081. 69,269. 72,003. 73,123. 75,372. 79,477. 80,498 und 80,707 in VBerlin bei Aron jun., bei Borchardt, Lmal bei Burg, bei Grack und 2mal bei Seeger, nach Aachen bei Levy, Barmen bei Holzschuher, Breslau bei Holschau, bei Prinz und bei Schreiber, Cöln 2mal bei Reimbold, Crefeld bei Meyer, Danzig bei Rotzoll, Düsseldorf bei Spatz, Elbing bei Silber, Frankfurt bei Salzmann, Halle bei Lehmann, Jüterbogk bei Apponius, Königsberg in d. N. bei Jakobi, Königsberg in Pr. bei Friedmann und Zmal bei Heygster, Magdeburg bei Roch, Merse⸗ Kieselbach, Münster bei Windmüller, Posen bei Bielefeld, Potsdam bei Hiller, Stralsund bei Claussen, Tilsit Dmal bei Löwenberg und nach Wittenberg bei Haberland; 26 Gewinne zu 500 Rthlr. auf Nr. 2937. 4646. 5588. 5615. 7674. 10,380. 11,667. 12,721. 15,710. 29,548. 29,558. 38,040. 42,836. 44,801. 48,693. 49,929. 51,525. 54,827. 63,594. 63,712. 65,423. 67,906. 72,410. 76,036. 82,914 und 84,037 in Berlin bei Borchard, bei Grack, bei Moser und Zmal bei Seeger, nach Breslau 2mal bei Holschau und 2mal bei Schreiber, Cöln 2mal bei Reimbold, Crefeld bei Meyer, Danzig Zmal bei Rotzoll, Düsseldorf 2mal bei Spatz, Eilenburg 2mal bei Kiesewetter, Frankfurt bei Baswitz, Königsberg in Pr. bei Samter, Liegnitz bei Leitgebel, Magdeburg bei Brauns und bei Roch und nach Paderborn bei Paderstein; 53 Gewinne zu 200. Rthlr. auf Nr. 602. 3738. 5008. 5461. 5560. 6740. 7022. 8640. 12,737. 18,646. 20,352. 20,866. 22,973. 23,030. 24,409. 25,446. 25,810. 20,871. 30,724. 32,484. 35,006. 38,600. 39,401. 39,486. 40,083. 41,012. 43,666. 45,683. 47,056. 47,130. 47,684. 48,489. 50,029. 50,202. 50,373. 53,937. 54,454. 54,935. 55,701. 59,197. 62,422. 63,573. 66,407. 66,569. 67,465. 71,428. 74,344. 77,521. 78,506. 79,155. 82,559. 83,943 und 83,986.

Berlin, den 14. Mai 1847. Königl. General⸗Lotterie⸗Direction.

burg bei

Abgereist: Der Hof⸗Jägermeister von Pach elbl⸗ nach Neu⸗Vorpommern.

Landtags-Angelegenheiten.

10. Mai.

Sthntg der HerrenKutgi

(Schluß.)

Graf von Arnim: Die letzten Worte des Gesetzes lauten:

„Es kann Jeder, der wegen eines Verbrechens Kriminal⸗Strafe erlitten hat, durch einen Schluß der Stadtverordneten des Bürger⸗ rechts für verlustig erklärt werden.“

Nach diesem kann also, wenn Jemand wegen eines Verbrechens zu einer Kriminalstrafe verurtheilt ist, ihm durch Beschluß der Stadtverordneten⸗Versammlung das Bürgerrecht entzogen werden. Solche Fälle sind z. B. das Duell, Beleidigungen, die unter gewissen Modisicationen die Kriminalstrafe nach sich ziehen fkönnen. Und wenn eine Kriminalstrafe erfolgt, dann ist im⸗ mer ein Verbrechen da. Nach einer allgemeinen Rechtsregel kann keine Kriminalstrafe eintreten, ohne ein Verbrechen. Der Fall ist al⸗ so da, und der Mann kann auf den Grund jener Bestimmung seines Bürgerrechtes verlustig erklärt werden. Nach meinem Gefühle ist es nicht wünschenswerth, daß man durch den Ausdruck: „der Mann ist bescholten“ ihn vor der Welt in eine Kategorie versetze mit dem gemeinsten Diebe und Räuber. Darum gilt es eine Fassung, die Nr. 3 des Paragraphen so auszudrücken, daß kein Bedenken bleibe. Uebrigens erledigen alle etwanige Bedenken, wie ich glaube, durch die von der Versammlung angenommene Fassung.

Justiz⸗Minister Uhden: Ich wollte zu dem Vortrage des sehr geehrten Herrn Redners nur Einiges hinzufügen. Unsere Gesetze unterscheiden zwischen fiskalischen und Kriminal⸗Untersuchungen. Zur Kompetenz der ersteren gehören leichte Vergehen, namentlich auch die Wegen aller

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die Erpedition der Allg. Preuß Zeitung: 8;

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Unterschied, ob das Verbrechen einen entehrenden Charakter an sich trägt oder nicht. Zu einer solchen kann daher auch ein sonst ganz unbescholtener Mann gezogen werden, wenn er sich durch eine augen⸗ blickliche Hitze hinreißen läßt, z. B. bei thätlicher Widersetzlichkeit gegen die Abgeordneten der brigkeit oder bei eigenmächtiger Selbst⸗ hülfe mit Gewalt an Personen oder Sachen. Fürst von Lichnowsky: So sehr ich mich vorhin mit dem Amendement meines verehrten Kollegen aus Brandenburg einverstan⸗ den erklärt habe, so muß ich gerade von demselben Standpunkte aus mit seiner jetzigen Meinung einigermaßen differiren und mich der meines verehrten Landsmannes im Sekretariate anreihen. Das Amen⸗ dement hat namentlich eine Klasse von Offizieren von der Bescholten⸗ heit ausgeschlossen, welche eine nur augenblickliche Verirrung bei ei⸗ nem sonst durchweg ehrenvollen Leben aus ihrer früheren Stellung entfernt hat. Wir' haben diese Klasse von Personen als Nichtbe⸗ scholtene hingestellt und haben dadurch unseren Entwurf in zwei Theile geschieden, nämlich in diejenigen, welche neben der Ausschlie⸗ ßung auch noch bescholten sind, und in diejenigen, welche nicht be⸗ scholten sind. Wenn wir nun diejenigen Personen, welche für ehrlos erklärt, als solche des Landes verwiesen, wegen ergriffener Flucht des Todes schuldig, wegen unredlicher Vormundschafts⸗Verwaltung verur⸗ theilt sind der gelindeste Ausdruck, den ich im Gesetze sinde, ist „niederträchtig“ wenn wir also diese Personen in dieselbe Kaͤ⸗ tegorie setzen, wie die Offiziere, die sich eine augenblickliche Verirrung haben zu Schulden kommen lassen, d. h. wenn wir auf die eine Seite diejenigen setzen, welche wir für bescholten erklären, und auf die an⸗ dere Seite diejenigen, welche wir nicht für bescholten erklären wollen, und nun alle diejenigen, welche unter Nr. 3 nach den Worten des Königlichen Herrn Kommissars subsumirt werden sollen, nicht unter die Bescholtenen nehmen, so muß ich mich doch dieser Fassung gänz⸗ lich widersetzen. Wenn aber der verehrte Antragsteller gegenüber die⸗ ses Gesetz in zwei Theile hat theilen wollen, wenn er alle diejenigen, welche wegen Vergehen, die Ehrlosigkeit nicht nach sich ziehen, als Nichtbescholtene, und diejenigen, welche eines dieser infamirenden Ver⸗ brechen begangen haben, als Bescholtene hat begreifen wollen, wenn er also diesen §. 3 wieder in zwei Theile hat scheiden wollen, dann bin ich damit einverstanden. Aber alle im §. 3 Begriffenen als nicht⸗ bescholten zu erklären, glaube ich, kann nicht die Meinung der hohen Versammlung sein.

Justiz⸗Minister Uhden: Dagegen habe ich die Bemerkung zu machen, daß in den Fällen, die der verehrte Herr Redner vorgetra⸗ gen hat, schon durch Erkenntniß der Verlust der Ehrenrechte und zum Theil die Unfähigkeit zur Verwaltung öffentlicher Aemter oder zur Ableistung eines nothwendigen Eides ausgesprochen werden und aus⸗ gesprochen werden müssen. Es koindiziren daher diese Fälle mit der Bestimmung des Art. J. Nr. 1 sub a und b.

Graf von Arnim: Das Amendement ist angegriffen worden, daher erlaube ich mir nur ein Wort in dieser Beziehung zu sprechen. Ich hoffe, daß mein verehrter Kollege sich über die Bedenken beru⸗ higen wird, die er darüber hegt. Wenn das Amendement genauer einmal ins Auge gefaßt wird, so ergiebt sich, daß allerdings sub Nr. 1 dieses Paragraphen diejenigen Personen als bescholten be⸗ zeichnet sind, welche die Kriminalgesetze bereits, wie der Herr Justiz⸗ Minister eben ganz treffend bemerkt hat, als solche bezeichnen. Wenn aber der geehrte Redner meint, daß sub, II. ausgesprochen sei, daß alle die übrigen nicht bescholten wären, so steht davon in meinem Vorschlage kein Wort, sondern es steht darin, daß diese Personen sämmtlich von der Theilnahme an ständischen Versammlungen auszu⸗ schließen sind, aus den im Gesetze näher angegebenen Gründen. Es bleibt also Jedem frei, wenn unter diesen Personen sich welche finden, welche nach seiner oder nach Jedes Meinung bescholten sind, sie als bescholten zu betrachten, wenn er will; dagegen wird aber nicht jede Person, welche sich in jener Lage befindet, für „bescholten“ erklärt. Es ist im Gesetz keine Qualität ausgesprochen. Das ist der eine Un⸗ terschied, das ist die eine Entgegnung. Die zweite Entgegnung ist die, daß ich glaube, es wird dem Redner und Jedem rein unmög⸗ sein, durch das Gesetz unter allen diesen zahlreichen Fällen, welche unter die Nr. 2 und 3 fallen, vornweg eine Distinction dahin zu tref fen: diese Personen sind nach dem allgemeinen Urtheile für beschol⸗ ten zu betrachten und diese nicht, und darum würde ich eben em⸗ pfehlen, für diese Fälle, welche höchst verschiedener Art sein können, gar keine bestimmte Bezeichnung zu wählen, sondern lediglich das auszusprechen, was als die gesetzliche Folge gewisser Urtheilssprüche sich ergeben soll.

(Ein Mitglied meldet sich um's Wort.)

Marschall: Der Fürst von Lichnowsky war früher aufgestan⸗ den. Uebrigens glaube ich, daß wir zur Abstimmung schreiten können.

von Keltsch: Ich muß mich nach dem, was ich von dem Herrn Justiz-Minister und dem Grafen von Arnim gehört habe, für überführt erklären.

Fürst von Lichnowsky: Dann würde ich nur noch bemerken, daß ich nicht glaube, daß es sich darum handelt, welche Personen wir nach unserer individuellen Ansicht für bescholten halten, sondern, daß das Amendement meines verehrten Kollegen, dem ich von Herzen beigestimmt habe, eine integrirende Distinction, die sich namentlich auf den Ehrenpunkt bezieht, enthält; und ich glaube, daß diese Distinction entkräftet wird, wenn sie sich auch auf jene Klasse bezieht, von der ich früher gesprochen habe.

Marschall: Wenn irgend ein geehrtes Mitglied noch das Wort verlangt, um gegen den Vorschlag des Grafen von Arnim zu reden, so werde ich sehr bereit sein, es ihm zu geben; denn vorhin habe ich nur erklärt, wir könnten zur Abstimmung kommen, weil ich ein allgemeines Einverständniß voraussetzen zu können glaubte.

Graf von Dyhrn: Nicht gegen den Vorschlag des Grafen von Arnim will ich reden, aber ich habe ihn noch nicht formulirt gehört.

Graf von Arnim: Ich habe ihn verlesen.

Marschall: Ich will die Frage vorläufig stellen, sie wird heißen: Tritt die Versammlung auch in Beziehung auf §. 1 Nr. 3 dem Vorschlage des Grafen von Arnim bei?

Fürst von Lichnowsky: Da würde ich doch bitten, ihn in Beziehung auf Nr. 3 nochmals lesen zu lassen.

Graf von Dyhrn: Zuerst wird die Frage gestellt werden, ob wir den Antrag der Majorität des Ausschusses annehmen wollen?

Marschall: Nein, darüber ist man übereingekommen, daß die Frage gestellt wird, ob auch in Beziehung auf Position 3 §. 1 dem Vorschlage des Grafen von Arnim zugestimmt wird, und der besteht in keinem anderen, als in der Stellung der Sätze. Die Worte, wie sie hier im Gesetze⸗Entwurfe stehen, werden ganz dieselben bleiben, sie werden aber unter die andere Kategorie, unter die andere Rubrik fallen. Es kann darüber kein Zweifel mehr obwalten.

Fürst von Lichnowsky: Habe ich den Antrag recht verstan⸗ den, so geben wir in der Pos. 2 des §. 1 die Qualification als be⸗ scholten einer gewissen Klasse von Personen, deren ich erwähnt habe.

Graf von Arnim: Wir geben sie nicht.

Fürst von Lichnowsky: Wir haben sie gegeben.

Graf von York: Ich bitte um Entschuldigung, das haben wir nicht gethan.

Fürst von Lichnowsky: Ich bitte um Entschuldigung, das Gesetz, welches wir hier erörtern, hat sie nach der Pos. 2 des §. 1 a. hier gegeben, und dieses selbe Gesetz giebt aber keiner der Personen, welche sich im §. 3 befinden, diese selbe Qualification. Ich kann mich noch nicht für überführt halten. .

Graf von Arnim: Die Kategorie Nr. 1 des ursprünglichen Gesetz⸗Entwurfs enthält Personen, die, wie der Herr Justiz⸗Minister am besten hat darthun können, durch die ergangenen Erkenntnisse der Ehre verlustig erklärt sind. Das vorliegende Gesetz macht die Personen nicht zu Bescholtenen, es ist überhaupt nicht Aufgabe des Gesetzes, einen Mann zu einem Bescholtenen zu machen, sondern zu bestimmen, welches Verfahren, in Beziehung auf die Ausschließung von Personen, welche wegen ihres Verhaltens nicht der Ehre würdig erscheinen, Mitglied einer ständischen Versammlung zu sein, stattfinden soll. Dieses Gesetz hat also jene Verbrecher sub §. I. 1. nicht erst für bescholten erklären sollen, sondern sie sind es schon durch das ge⸗ richtliche Urtheil geworden. Die zweite Kategorie, welche ich zu tren⸗ nen vorschlage, sind Personen, welche von der Theilnahme an ständi⸗ schen Versammlungen ausgeschlossen sind, aus Gründen, welche aller dings den unbescholtenen Ruf in Frage stellen und vermissen lassen und deshalb also von der Theilnahme an dem ständischen Ehrenrechte ausschließen., Hier nun beunruhigt den verehrten Herrn Redner die Kategorie 3, weil darunter, wie ich ihm vollkommen Recht gebe, äußerst ehrlose Personen sich befinden können. Diese Personen, welche der verehrte Redner vor Augen hat, haben aber dann Handlungen begangen, welche von dem Gesetze mit einer Strafe belegt werden, welche zugleich Entziehung aller Ehrenrechte mit sich führt; sie fallen also in die Kategorie §. I. 1. des gedruckten Entwurfs durch rich⸗ terliches Urtheil, z. B. wegen Raubs, Betrugs u. s. w.

Marschall: Ich muß erklären, daß ich die Berathung für erschöpft halte, daß ich glaube, daß wir zur Abstimmung über den Gegenstand übergehen können, und zwar in der Weise, daß diejeni⸗ gen, welche die Frage: „Tritt die Versammlung auch in Beziehung auf I. 3 dem Vorschlage des Grafen von Arnim bei?“ verneinen wol⸗ len, dies durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Es erheben sich nur wenige Mitglieder.)

Der Antrag ist mit einer großen Majorität angenommen wor⸗ den, und wir können jetzt zu Nr. 4 desselben Paragraphen über⸗ gehen.

von Keltsch: Die Nr. 4 des §. 41 hat ihre Erledigung wohl gestern schon bei der Berathung über die Haupt⸗Prinzipien gefun⸗ den; wenigstens hat die Abtheilung eine besondere Bemerkung ihrer⸗ seits nicht mehr zu machen gehabt.

Graf von Sierstorpff: Wenn ich hier von Standesgenossen rede und auf das Geschichtliche zurückgehe, so ward früher der Adel vom Adel, der Bürger vom Bürger gerichtet. Hier fallen die Be⸗ griffe Beider im Stande der Dominial⸗Besitzer zusammen.

Die Ansichten von sozialer Ehre sind aber nicht immer dieselben; so lange es einen Ehrenadel in Preußen giebt, ist die Ehre sein er⸗ erbtes Recht. Dieses wird ihm nach §. 4 geschmälert. Denn frü⸗ her hat der Adel seine Ehre selbst vertheidigt, im schlimmsten Falle durch einen Zweikampf, jetzt aber soll er sich vor Schranken stellen. Ich würde deshalb, um die Verschiedenheit der Begriffe von sozialer Ehre auszugleichen, den Antrag stellen, ob nicht dem ritterschaftlichen oder vielmehr den Dominial⸗Versammlungen das Recht zustehern möge, Ehrengerichte in Betreff des Zweikampfes zu ernennen, und zweitens den Antrag stellen, daß diesen ständischen Versammlungen das Recht gewährt werden möge, Neulinge für die Aufnahme in das ständische Recht der Gnade Sr. Majestät des Königs zur Bestäti⸗ gung vorzuschlagen. Der Offizier schlägt den Kameraden vor, der ihn richtet. Hier aber ist der Einzelne genöthigt, jeden Fremden als Richter anzuerkennen, der sich in seinem Kreise ankauft.

Marschall: Es hat vorhin die Meinung, daß eigentlich die⸗ ser Gegenstand schon im Wesentlichen erledigt sei, so große Unter stützung gefunden, daß ich wohl glaube, dem geehrten Mitgliede über lassen zu können, ob es auf eine weitere Debatte verzichtet, und zwar um so mehr, weil es eigentlich neue Vorschläge sind, welche nicht schriftlich eingebracht wurden.

Graf von Sierstorpff: der Ehrenhaftigkeit zurück.

Marschall: Es fragt sich, Unterstützung findet?

(Findet keine Unterstützung.) . 8

Da das nicht der Fall ist, so gehen wir um so mehr darüber hinweg und kommen nun zu §. 2.

von Keltsch: Der §. II. des Entwurfs hat gestern auch schon seine Erledigung gefunden, deun auch schon in dem Gutachten faßte man ihn gleich mit der Erwägung der Prinzipien zusammen. Nach meiner Meinung kann nun zu §. III. übergegangen werden. Wem es der Herr Marschall für zweckmäßig erachten sollte, würde ich hier den §. III. verlesen, um der hohen Versammlung die 8g ver wickelten Bestimmungen etwas ins Gedächtniß zurückzurufen. Der Paragraph lautet:

„Der Vorsitzende jeder ständischen Versammlung ist verpflichtet

Wir kommen hier auf die Begriffe

ob der Vorschlag die gesetzliche

Thatsachen, welche nach seinem Dafürhalten die Ehrenhaftigkeit eines