1847 / 180 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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Amtlicher Theil. v““

Veeeh., Iöbeile enbeiten. Schluß der Sitzung der Kurie der drei Stände vom 23. Juni: Staats⸗Anleihen und Kriegsschul⸗ den; namentliche Abstimmung darüber; Wahl der ständischen Ausschüsse und der Staatsschulden⸗Deputation. Sitzung der Kurie der drei Stände vom 23. Juni Abends: Die Bitte der Drei⸗Stãnde⸗Kurie und die respektiven Beschlüsse beider Kurien in Betreff der Abänderung der Verordnungen vom 3. Februar; lenh darüber; Entwurf einer Bitte um Aufhebung der Censur und Einführung der Preßfreiheit und Erlaß eines Preßstrafgesetzes; Bemerkungen darüber; Entwurf eines Be⸗ schlusses hinsichtlich der Abänderungen des Geschäfts⸗Reglements; desglei⸗ chen einer Bitte um Aufhebung der Erbschafts⸗Stempelsteuer bei der Succession unter Eheleuten; Schreiben des Marschalls der Herren⸗Kurie, betreffend die Vorlage des allgemeinen Strafgesetzbuches; Gutachten über die Petition der Herren⸗Kurie, wegen der Lieferungs⸗Traktate von Branntwein⸗Brennerei⸗Besitzern. Sitzung der Kurie der drei Stände vom 24. Juni: Vortrag von drei Botschaften Sr. Majestät des Königs; die Wahlen für die Ausschüsse; Persönliches. Be⸗ richtigungen. 8

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Beilagen.

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Amtlicher Theil. 8

Potsdam, den 29. Juni. „Seine Majestät der König sind aus Schlesien zurück⸗

98 ““ * ““ Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Kaiserlich österreichischen Feldmarschall⸗Lieutenant und Mi⸗ litair-Ober⸗Kommandanten zu Krakau, Grafen Castiglioni, den Rothen Adler⸗Orden erster Klasse; so wie dem dem Kaiserlich öster⸗ reichischen Hof⸗Kriegsrathe zugetheilten General⸗Major, Ritter von Dreihann und Sulzberg, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit dem Stern und dem Hauptmann Rossi, Kommandanten der Grenadier⸗Division des ungarischen Infanterie⸗Regiments Nr. 34 Prinz von Feasen den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; desgl.

Dem Kreis⸗Physikus Dr. Wolff zu Küstrin und dem Hebe ammenlehrer Dr. Sydow zu Frankfurt den Charakter als Sanitäts⸗ Rath zu verleihen.

Der Justiz⸗Kommissarius und Notarius, Justiz⸗Rath Reinhard zu Meschede, ist nach Dortmund als Justiz⸗Kommissarius bei dem

Land⸗ und Stadtgerichte dasechse-und als Notarius im Departement des Königlichen Ober⸗Landesgerichts zu Hamm versetzt worden.

Angekommen: Ihre Durchlauchten der Herzog und die Herzogin von Schleswig⸗Holstein⸗Sonderburg⸗Augu⸗ stenburg, so wie Höchstderen Kinder, die Prinzessinnen Auguüste und Amalie und die Prinzen Friedrich und Christian, von Augustenburg.

Se. Excellenz der Geheime Staats⸗Minister Graf zu Stolberg⸗ Wernigerode, aus Schlesien. .

Abgereist: Se. Durchlaucht der Prinz Albert zu Schwarz⸗ burg⸗Rudolstadt, nach Rudolstadt.

Se. Durchlaucht der Fürst Ludwig zu Solms⸗Lich und Hohen⸗Solms, nach Lich.

Se. Durchlaucht der Fürst Heinrich LXXIV. zu Reuß⸗ Schleiz⸗Köstritz, nach Jänkendorf.

Se. Durchlaucht der Fürst August von Sulkowski, nach Reisen.

Se. Excellenz der General⸗Lieutenant, General⸗Adjutant Sr. Majestät des Königs und Commandeur der Garde⸗Kavallerie von Tümpling, nach Koblenz.

Se. Excellenz der Ober⸗Burggraf des Königreichs Preußen, von Brünneck, nach Trebnitz.

Der Vice⸗Ober⸗Jägermeister, Graf von der Asseburg⸗ Falkenstein, nach Meisdorf.

Der Erb⸗Landmarschall im Herzogthum Schlesien, Graf von Sandretzky⸗Sandraschütz, nach Breslau.

Der Herzoglich anhalt⸗cöthensche Landes⸗Directions⸗Präsi⸗ dent, von Goßler, nach Cöthen.

Landtags-⸗Angelegenheiten.

23. Juni.

Sitzung der Kurie der drei Stände am

(Schluß.)

Referent von der Schulenburg: Ich will mir nur erlauben, darauf aufmerksam zu machen, daß der Abtheilung der Vorwurf ge⸗ macht ist, als wäre der Beschluß der Kurie der drei Stände nicht richtig aufgefaßt; eigentlich ist mir dieser Vorwurf gemacht, indeß da die Abtheilung einstimmig war, so ist er auch der Abtheilung gemacht worden. Ich befinde mich aber, wenn ich es falsch aufgefaßt habe, in demselben Irrthume, wie die Abtheilung; ich will jedoch nicht ur⸗ theilen, ob es ein Irrthum ist oder nicht. Ich habe es aber nicht anders auffassen können, als daß darin ein Auskunftsmittel liegen sollte, daß man Sr. Majestät diesen Vorschlag machte. Dann möchte jch noch hinzufügen, in Bezug auf die Ausführung, daß, wenn ich so sagen soll, dieses Vertrauens-Votum uns bedenklich sei, daß nach den Aeußerungen, die der geehrte Redner gemacht und ausgesprochen hat, mir kein Bedenken zu sein scheint, das im voraus auszusprechen, was doch nachher, wie natürlich jeder Patriot zugeben wird, wird genehmigt werden, und was der geehrte Redner von jedem Patrioten vorausgesetzt 18 8 1

Dann wollte ich noch auf einen Punkt aufmerksam machen, wel⸗ cher nur auf einem Geschicts.Jaktan Hangt See caa e., bei der großen Geschichts⸗Kenntniß, welche das geehrte Mitglied so eben ent⸗ wickelt hat, im voraus um Entschuldigung bitte, wenn ich eines An⸗ deren belehrt werde. Ich habe nämlich bisher geglaubt, daß die

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Integrität aufrecht zu erhalten, ist unstreitig

Altmark die älteste Provinz des jetzigen preußischen S ist und nicht die eöedächin Mark. ksflcötge Shset

Abgeordn. Freiherr von Vincke: Ich will zuerst bei der letz⸗ ten Bemerkung beginnen, weil ich glaube, daß der Referent dabei am meisten persönlich betheiligt ist, nämlich indem er behauptet hat, daß die Altmark die älteste Provinz Preußens sei. Ich habe jedoch nicht von dem Alter der preußischen Provinzen gesprochen, sonst würde ich mich in verschiedenen Defikultäten befunden haben, da der Name „Preußen“ noch weit neueren Ursprungs ist, in Bezug auf die Mark Brandenburg; sondern ich habe gesagt, daß die Grafschaft Mark am längsten von allen Landestheilen dem Königshause angehört. Es ist historische Thatsache, daß die mütterlichen Vorfahren des Hauses Ho⸗ henzollern die Grafen von der Mark waren, und daß seit den graue⸗ sten Zeiten der Geschichte, mindestens seit dem Jahre 1000, die Vor⸗ fahren unseres Königshauses über die Grafschaft Mark geboten ha⸗ ben, während bekanntlich die Kurmark erst seit 1415, und zwar nicht durch Erbschaft, an das Haus Hohenzollern gelangt ist. Ich glaube daher, daß unsere Rechte an den Scepter unseres Königshauses we⸗ nigstens 400 Jahre älter sind, als die der Altmark.

Ich bin ferner durchaus mißverstanden, wenn mir der Vor⸗ wurf gemacht wird, ich hätte die Ueberzeugung ausgesprochen, daß die Zuͤstimmung der Stände zu Kriegsanleihen in allen Fällen erfolgen würde, und daß das Vertrauens⸗Votum daher mit meinen Ansichten zusammenfalle. Ich glaube, daß sich dies schon durch den letzten Theil meines Vortrages über Angriffskriege genügend wider⸗ legt und die Bemerkung des Herrn Referenten ganz meine Ansicht rechtfertigt, daß daraus bedenkliche Folgen entstehen können. Ich habe nur gesagt, daß, wenn, um das Land zu retten, Schulden ge⸗ macht werden sollten, Niemand so unpatriotisch sein wird, auch nur die leiseste Bemerkung dagegen zu machen. Es kann aber auch An⸗ griffskriege geben, die nicht im Interesse des Landes geführt werden, wie wir die Möglichkeit selbst erlebt haben. Ich will nur an die Jahre 1830 und 1840 erinnern; damals lag die Möglichkeit eines Krieges sehr nahe. Durch die Weisheit des hochseligen Königs wurde ste 1830, durch die Weisheit unseres jetzigen Königs Majestät ist dieselbe zum Heil des Vaterlandes 1840 abgewendet worden, während vielleicht ein anderer Regent den Krieg erklärt hätte.

Abgeordn. Siebig: Meine Herren, Wenn fast Alles, was ich mir zu sagen erlauben wollte, der vorige geehrte Redner bereits vor⸗ getragen hat, so beschränke ich mich nur auf einige wenige Worte. Der Gesetzgeber von 1820 war eben aus dem Kriege hervorgegangen und mußte wohl die Bedürfnisse kennen, die ein Krieg mit sich führt. Das Gesetz von 1820 hat dennoch eine Vorsorge der Art, wie das Gesetz vom 3. Februar c. sie in sich begreift, nicht in sich aufgenommen. Der geehrte Redner vor mir hat mit kurzen Worten angedeutet, daß ein Staatsschatz für solche Fälle da sei, und ich werde der hohen Ver⸗ sammlung die Bestimmungen, welche die Denkschrift über den Staats⸗ schatz enthält, mitzutheilen mir erlauben. 1

X“X“ Ich spreche laut genug, seien Sie nur ruhig, dann werden Sie mich gewiß auch verstehen.

Die Denkschrift sagt über den Staatsschatz Folgendes:

„Die vornehmlichste Bestimmung ist, wie sie es auch stets war: die Streitfähigkeit der preußischen Monarchie gegen Angriffe von außen, ihre politische Macht inmitten von Staaten, die ihr an Größe und Bevölkerung weit überlegen sind, zu erhöhen und die Mittel stets zur Hand zu haben, um mit ihren Heeren wo möglich überall zuerst auf dem Kampfplatz sein zu können.“

Eine zweite Bestimmung sagt: Es sei Grundsatz für die Verwaltung des Staatsschatzes

1b (Liest vor.)

„Daß er durch keinerlei Zahlungen in Friedenszeiten irgendwie

iegsc werde ꝛc.“

ei dem Bestehen solcher gesetzlichen Maßregeln können wir uns

der Besorgniß überheben, daß bei Ausbruch eines Krieges die Mittel fehlen könnten, denn wenn der Staatsschatz, wie eben gesagt, für die Kriegsführung bestimmt ist und mit so großer Sorgfalt verwaltet wird, wie uns die Denkschrift belehrt, so, glaube ich, können wir ohne Weiteres abstrahiren von dieser vorsorglichen Maßregel. Ich stimme daher im Einklange mit der Abtheilung für den Wegfall des Passus; dagegen kann ich mich nicht damit vereinigen, daß ein Vertrauens⸗ Votum gegeben werde.

Abgeordn. Hansemann (vom Platz): Ich stimme gegen die Annahme irgend einer der von der Herren⸗Kurie in Beziehung auf das Staats⸗Schuldenwesen herübergekommenen Modificationen. Die Gründe dieses Votums sind theils durch den Vortrag des ritterschaft⸗ lichen Abgeordneten der Grafschaft Mark, theils in den früheren Ver⸗ handlungen über diesen Gegenstand so gründlich dargelegt worden, daß ich nicht glaube, noch etwas Weiteres darüber sagen zu müssen.

(Die Abstimmung wird gewünscht.)

Abgeordn. Knoblauch: Ich würde eigentlich auf das Wort verzichten können nach dem gründlichen Vortrage, den wir über diesen Gegenstand von dem verehrten Herrn Abgeordneten der Provinz Westfalen gehört haben; ich kann aber nicht umhin, mit wenigen Worten auch meine Ueberzeugung auszusprechen, daß nämlich gar keine Gefahr ist, wenn hierüber unter den obwaltenden Umständen eine Petition an Se. Majestät den König ganz unterbleibt. Denn unmöglich kann die Versammlung ihren früheren nach reiflichster Be⸗ rathung gefaßten Beschluß, der wesentlich von dem Beschluß der Herren⸗Kurie abweicht, gegenwärtig wiederum aufgeben, um so we⸗ niger, da leider weder das Reglement noch das Gesetz eine Bestim⸗ mung enthält, um in solchen Fällen eine Verständigung herbeizufüh⸗ ren. Allerdings scheint mir, nach den Erlänterungen, welche von dem Königlichen Herrn Kommissar bei verschiedenen Gelegenheiten gegeben worden sind, daß eine solche Verständigung nicht unmöglich sein dürfte, indem manche Aeußerungen über die Auslegung des Ge⸗ setzes auf der einen oder anderen Seite vielleicht auf einem Irrthum oder Mißverständniß beruhen.

Ich würde es indeß für höchst bedenklich halten, wenn man in diesem Augenblicke eine Declaration des Gesetzes vom Jahre 1820 provoziren wollte, denn die Folgen davon sind gar nicht abzusehen. Gerade dies an sich so klare und deutliche Gesetz in seiner ganzen eine der wichtigsten

Aufgaben des Landtages; auch dies Gesetz gehört, ähnlich wie die in hohen Ehren gehaltenen Verordnungen jener großen Zeit, namentlich die Städte⸗Ordnung und die Agrar⸗Gesetzgebung, zu den inhalt⸗ reichsten und bedeutungsvollsten, welche wir besitzen. Die Ueber⸗ zeugung hiervon hat im Volksleben die tiefsten Wurzeln eschlagen und die Verwaltung des Staatsschuldenwesens unter der Feeherigen ununterbrochenen Leitung ihres hochverdienten Chefs den segensreich⸗ sten Erfolg gehabt. Die vollständige Aufrechthaltung dieses wichtigen Gesetzes ist daher nach meinem Ermessen, eben so wohl im Interesse des Thrones, als des Landes und des Staats Kredits, in gleichem Maße nothwendig. Daran irgendwie zu rütteln, scheint mir demnach so gefährlich, daß ich eine solche schwere Verantwortlichkeit um keinen Preis der Erde auf mich laden möchte!

(Bravo!)

Abgeordn. von Massow: Meine Herren! Sämmtliche Red⸗ ner, welche bei dieser letzten Berathung auf diesem Platze gestanden haben, haben allerdings die Beschlüsse der Herren⸗Kurie nicht anneh⸗ men wollen, und es gehört einiger Muth dazu, wenn ich versuchen will, für die Annahme zu sprechen; indeß, Jeder folgt seiner Ueber⸗ zeugung. Ich kann die Hoffnung nicht aufgeben, daß nach dem, was der Herr Königliche Kommissar uns gesagt hat, und indem wir ver⸗ trauen können, daß dies auch die Absicht Sr. Majestät sei (ich glaube nicht zu viel zu sagen),

(Landtags⸗Kommissar: Nein!)

daß auch ein Mittel gefunden werden könne, uns dem Beschlusse der Herren⸗Kurie anzuschließen, wenn nämlich die Motive unseres Be⸗ schlusses, wie bei einem früheren angenommen worden, Sr. Majestät mit eingereicht würden. Dies ist also eine Bedingung, die ich voran- schicke, und die auszuführen der Abtheilung zu übertragen sein würde, und zwar mit der Fassung, wie sie uns der Herr Königliche Kom⸗ missar vorgetragen hat.

So wie das geschieht, wird für mich jedes Bedenken schwinden, und ich hoffe, daß auch ein Theil der Versammlung derselben Ansicht sein werde. Bedenken Sie, meine Herren, daß wir nur die Alterna⸗ tive haben, entweder dem Beschlusse der Herren⸗Kurie beizutreten oder die betreffende Stelle des Gesetzes vom 3. Februar c. bestehen zu lassen. Eine dritte Alternative giebt es nicht. Ich will nach diesen wenigen Worten übergehen zu Nr. 3 und 4 des Beschlusses. Es ist von dem Abgeordneten der Ritterschaft aus Westfalen bemerkt worden, die Nothwendigkeit, beim Ausbruch eines Krieges Schulden ohne Zuziehung der Stände kontrahiren zu können, sei von Niemand, als von dem Königlichen Kommissar anerkannt worden. Da muß ich mir aber doch die Berichtigung erlauben, daß dem nicht so ist, sondern daß bei früheren Berathungen diese Nothwendigkeit von mehreren Mitgliedern der Versammlung anerkannt worden ist. Freilich, der gedachte Herr Abgeordnete selbst hat diese Nothwendigkeit immer be⸗ stritten. Es ist ferner gesagt worden, daß ein solches Vertrauens⸗ Votum, wie der Beschluß der Herren⸗Kurie enthalte, nicht nöthig sei, weil nicht bezweifelt werden könne, daß bei dem Patriotismus, der in solchen Fällen stets vorherrschen würde, Schulden, die zum Wohle des Vaterlandes zunächst vom Landesherrn kontrahirt worden wären, unbedingt die Genehmigung der Stände erhalten würden. Da erlaube ich mir aber, auf einen praktischen Umstand aufmerksam zu machen: Ich glaube, daß es Sr. Majestät dem Könige viel leichter sein wird, Schulden zu kontrahiren zu diesem wichtigen Zweck, wenn vorher schon eine Zustimmung der Stände ausgesprochen ist, und daß die Schulden dem Lande wohl weniger kosten werden, wenn die Genehmigung der Stände vorher erfolgt ist. Es ist erwähnt worden, daß durch viele Jahrhunderte in der Geschichte des Vater⸗ landes solcher Fall noch nicht vorgekommen sei; ich meine aber: wir können uns in diesem Fall nicht auf die Geschichte berufen. Die Verhältnisse haben sich vielfach geändert, man kämpft jetzt nicht mehr mit kleinen Armeen, die Kriege sind heutzutage viel kostbarer wie früher, die Geld⸗Verhältnisse haben sich eben so geändert. Es war einem Regenten früher weit leichter, selbstständig Schulden zu kon⸗ trahiren, als jetzt. Ich glaube, daß dieses Fakta sind, die nicht zu bezweifeln sein möchten. Ich kann aus diesen Gründen in dem Be⸗ schluß der Herren⸗Kurie nur eine Verbesserung der betreffenden Ge⸗ 8 vom 3. Februar c. anerkennen, und darum schließe ich mich dem⸗ elben an.

Abgeordn. von Vincke: Ich habe nur eine einzige persönliche Berichtigung anzubringen. Die Berichtigung nämlich, daß ich durch⸗ aus nicht gesagt habe, es sei beim Ausbruch eines Krieges nicht nö- thig, Schulden zu machen. Das habe ich nicht gesagt. Im Gegen⸗ theil, es ist mir wohl bekannt, daß die Nothwendigkeit dazu immer eintreten wird, sobald der Staatsschatz erschöpft ist. Ich habe nur erklärt, die Versammlung habe die Nothwendigkeit nicht anerkannt, deshalb Ausnahmen vom Gesetze von 1820 zu statuiren. Das ist, als die Sache zur Sprache kam, die Ansicht der Versammlung gewe⸗ sen, die sich deutlich kundgethan hat. Es hat Niemand behauptet, daß es nöthig sei, daß jetzt schon bei Sr. Majestät Anträge hierauf gemacht werden, sondern es wurde bemerkt, wenn Se. Majestät dies für nothwendig halten, so möge Er eine desfallsige Proposition an uns gelangen lassen.

Abgeordn. Milde: Ich wollte mich nur dagegen verwahren, daß das verehrte Mitglied der märkischen Ritterschaft im Laufe sei⸗ nes Vortrages gegen den Tenor des Reglements einen Ausspruch des Königlichen Herrn Kommissars provozirte, welche der vorliegenden Debatte zum Präjudiz gereichen mußte und die nothwendige Rede⸗ freiheit für unsere Debatten zu beeinträchtigen geeignet war.

Marschall: Ich kann das, was gerügt worden ist, als etwas Unzulässiges nicht erkennen. Es kann zur Aufklärung dienen und dadurch die Debatte abgekürzt werden, wenn der Herr Landtags⸗ Kommissar eine Erläuterung giebt. Dies ist schon öfters vorgekom⸗ men und ohne Erinnerung von mir gutgeheißen worden. 8

Abgeordn. Milde (vom Platz aus): Es scheint, daß ich miß⸗ verstanden worden bin. Ich habe mich dagegen verwahrt, daß von vornherein und während des Laufes unserer Debatte über den vor⸗ liegenden Gegenstand antizipirend die Kenntniß der Allerhöchsten Willensmeinung provozirt worden ist. Ich glaube nicht, daß im 8 genwärtigen Stadium unserer Verhandlungen offiziell ausgest rochen werden kann, so wird der Allerhöchste Bescheid auf oder über den Gegenstand ausfallen; ich habe dies gerügt, weil ich im allseitigen

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