Nein. fehlt. 0
Namen. von Veltheim, Major a. D. und Kreis⸗Deputirter... von Veltheim, Landrath Freiherr von Vely⸗Jungkenn,
Kammerherr Freiherr von Vincke, Landrahh Vollandt, Kaufman
üüüutäIr ur
Wächter, Kommerzien⸗Rath
Freiherr von Waldbott⸗Bornheim, Provinzial⸗Feuer⸗ Sozietäts⸗Direktor
Waldmann, Rathsherr und Bäckermeister .. . .....
von Waldow und Reitzenstein, Lieutenant a. D
Walliczeck, Erbscholtiseibesitzer
von Wedell, Regierungs⸗ und Forstrath
Weese, Kaufmann K
von Wegierski, Rittergutsbesitzer...
Wehr, Rittergutsbesitzer..
von Weiher, Landschafts⸗Rath. .
Weise, Kaufmann -.v::
Welter, Ober⸗Landesgerichts⸗ und Stadtrath.
Wenghöfer, Stadtverordneten⸗Vorsteher und Kaufmann
von Werdeck, Geheimer Regierungs⸗Rath
Werner, Apotheker
Freiherr von Werthern, 3ö.ö
Wessel .
Wiggert, Kaufman....
von Wille, Landes⸗Aeltester...
Wilm, Apotheker
Winkler, Erbscholtiseibesitzer
von Winterfeld, Kammergerichts⸗Rath a. D.
Freiherr von Wintzingerode⸗Knorr, Landrath..
Winzler, Kaufmann und Stadtverordneter......
von Witte, Ritterschafts⸗Rath
Wodieczka, Justizrath .
Freiherr von Wolff⸗Metternich, Regierungs⸗Vice⸗Prä⸗ sident 8
Wortmann,
von Wrochem, Landes⸗Aeltester
Freiherr von Wüllenweber, Rittergutsbesitzer. .. . ....
Wulf, Landwirth
Zachau, Hofbesitzer.... amill von Zakrzewski, G
Graf von Zech⸗Burkersrode, Kammerherr und Pro⸗ vinzial⸗Landtags⸗Marschall
Freiherr von Zedlitz⸗Neukirch, Major
und Landschafts
Zeising, Oekonom
Dr. Ziemssen, Bürgermeiste
Zieten, Gastwirth (für Jäkel)..... Dr. Zimmermann, Bürgermeister ... Zimmermann, Bürgermeister Ziolkowski, Bürgermeister
Zunderer, Gutsbesitzer
von Zurmühlen, Amtmann
von Zychlinski, Landrath
(Nach Beendigung dieser Abstimmung durch Namensaufruf fragt
der Herr)
Marschall: erhoben?
Werden Reclamationen gegen diese Abstimmung
(Hierauf erhebt sich der)
Abgeordn. Gier und bemerkt: Ich habe mich versprochen, ich habe Ja und gleich darauf Nein gesagt, ich wollte eben erklären, daß ich mit nein stimme.
Marschall: Von dem Herrn Abgeordneten Gier ist erklärt worden, daß er erst Ja und gleich darauf Nein gesagt habe. Die Sache ist sehr unerheblich. Da es aber nur darauf ankomme, die wahre Meinung auszusprechen, so bin ich dafür, daß der Herr Ab⸗ geordnete mit Nein aufgeführt werde.
Das Ergebniß der Abstimmung mit 300 gegen 146 Stimmen verneint. einzunehmen, wir fahren fort.
Referent von der Schulenburg: vS;8 .“ 1 Endlich bleibt der Abtheilung nur noch 8 7 ). ad VIII. der Punkt zur Begutachtung übrig, der die Aussetzung
der Wahlen zu den ständischen Ausschüssen und zu der stän⸗ dischen Deputation für das Staatsschuldenwesen ausmacht. Die Kurie der drei Stände hatte die allerunterthänigste Bitte beschlossen, daß Se. Majestät der König mit Rücksicht auf die bereits formirten allerunterthänigsten Anträge und na⸗ mentlich auf die zugesicherte Wiedereinberufung des Ver⸗ einigten Landtages innerhalb 4 Jahren die Wahlen zu den ständischen Ausschüssen und zu der ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen für jetzt aussetzen zu lassen Allergnädigst geruhen mögen. Die Herren⸗Kurie hat sich zu dem Beschlusse vereinigt: daß Se. Majestät, mit Rücksicht auf die bereits formirten allerunterthänigsten Anträge, und namentlich auf die zuge⸗ sicherte Wiedereinberufung des Vereinigten Landtages inner⸗ halb 4 Jahren, bis zur Allerhöchsten Entscheidung über jene Anträge, die Wahlen zu den ständischen Ausschüssen und zu der ständischen Deputation für das Staatsschulden⸗ wesen jetzt aussetzen zu lassen, Allergnädigst geruhen mögen. Wiewohl die Abtheilung auch hier vorgezogen haben würde, dem Beschlusse der Kurie der drei Stände zu inhäriren, so glaubt sie doch mit 11 Stimmen gegen 1, auch diesen Beschluß der hohen Versamm⸗ lung, um 8he; nicht ganz fallen zu lassen, zur Annahme gehor⸗ amst empfehlen zu müssen. s s 21; den 21. Juni 1847. Die vierte Abtheilung der Kurie der drei Stände. (gez.) Graf von Loeben. Fabricius. v. Katte. v. Peguilhen. Riebold. Gießler. Paternowski. Roechling. Nethe.
ist folgendes: Die Frage ist Ich bitte, die Plätze wieder
vi11144“
8
—
Sitzung der Kurie der drei Stände am 23. Juni. (Abend⸗Sitzung.)
Die Sitzung beginnt Abends 6 ½ Uhr unter Vorsitz des Landtags⸗ Marschalls von Rochow mit Verlesung des über die Vormittags⸗ Sitzung von dem Secretair Kuschke aufgenommenen Protokolls.
Marschall: Findet sich gegen das Protokoll etwas zu be⸗ merken?
Es ist nichts bemerkt worden, also ist es angenommen.
Der Herr Referent hat die Güte gehabt, den Entwurf zu dem Beschlusse, den die hohe Versammlung heute gefaßt hat, aufzusetzen und wird ihn vortragen. —
Referent von der Schulenburg: Die Bitte der Kurie der drei Stände, betreffend die Abänderung der Verordnungen vom 3. Fe⸗ bruar 1847, lautete:
Allerunttethänigste Bitte Kurie der drei Staͤnde, betreffend 8 8 die Abänderung der Verordnungen vom 3. Februar 1847.
Mit tiefgefühltem Danke hat die Kurie der drei Stände die Al⸗ lerhöchste Botschaft vom 22. April dieses Jahres empfangen und darin einen neuen Beweis landesväterlicher Huld und des hochherzigen Sin⸗ nes ihres erhabenen Königs und Herrn gefunden. Seine Königliche Majestät haben aus Allerhöchsteigener, Anregung die Stände wie⸗ derum um Sich zu versammeln und die Zusammenberufung des Ver⸗ einigten Landtages innerhalb vier Jahren Allergnädigst auszuspre⸗ chen, außerdem aber die Verfassung als bildungsfähig zu bezein nen und huldreichst zu gestatten geruht, daß der Vereinigte Landtag seine Wünsche und Bedenken hinsichts der Verordnung vom 3. Februar 1847 im verfassungsmäßigen Wege aussprechen dürfe.
Die Kurie der drei Stände glaubt ihre Wünsche mit der Wahr heit und Offenheit aussprechen zu müssen und zu dürfen, welche Se. Königliche Majestät von Allerhöchstihren getreuen Ständen zu for⸗ dern gewohnt sind, und nimmt daher keinen Anstand, solches in Nach⸗ stehendem zu thun.
I. Zunächst hat in Folge dessen die Kurie der drei Stände beschlossen, mit Bezug auf die frühere Gesetzgebung und aus Gründen der Nützlichkeit und inneren Nothwendigkeit, Se. Majestät allerunterthänigst zu bitten, die Einberufung des Vereinigten Landtags alle zwei Jahre auszusprechen.
Ein Theil der Mitglieder derselben stützt diese Bitte auf die frühere Gesetzgebung und namentlich auf die Gesetze vom 22. Mai 1815, 17. Januar. 1820 und 5. Juni 1823, ein Theil auf Gründe der Nützlichkeit und inneren Nothwendigkeit, ein Theil auf beide Mo⸗ tive zugleich.
Derjenige Theil der Kurie, welcher sich auf die frühere Gesetz⸗ gebung bezieht, findet seine Bitte dadurch begründet, daß sämmtliche früheren, oben allegirten Gesetze von zu schaffenden Central⸗Versamm⸗ lungen unter verschiedenen Beziehungen sprechen, denen bestimmte At⸗ tribute beigelegt sind, die nur von ihnen ausschließlich ausgeübt wer⸗ den können, und überhaupt nur von solchen ständischen Versammlun⸗ gen, die in gewissen Zeitabschnitten regelmäßig wiederkehren. In Bezug auf eine bestimmte Function ist nach dieser Ansicht für die Versammlung eine alljährliche Wiederkehr vorausgesetzt, nämlich in Beziehung auf die Begutachtung der Rechnung über die Staatsschul den. Wenn nun durch das Gesetz vom 3. Februar 1847 diejenige centralständische Versammlung, welche als die reichsständische verhei ßen war, geschaffen ist, und diese daher die ihr früher zugesicherten Functionen allein auszuüben berechtigt ist, so würde dieselbe ihre Pflichten und Rechte nicht erfüllen können, wenn sie nicht in bestimm⸗ ten Zeitabschnitten zusammentritt. Diese periodische Wiederkehr ist nun dem Vereinigten Landtage nach der Verordnung vom 3. Februar 1847 nicht bestimmt verheißen, sondern nur bestimmt, daß er in be⸗ sonderen Fällen berufen werden solle. — 8
In anderen Fällen soll diese Versammlung durch die Vereinigten Ausschüsse und durch die Staatsschulden⸗Deputation ersetzt werden.
Nach dem Geiste und dem Sinne der früheren Gesetzgebung, die nur stets von einer und zwar aus den Provinzialständen hervor⸗ gegangenen Central⸗Versammlung redet, kann aber nach jener Ansicht der Vereinigte Landtag oder die reichsständische Versammlung nicht durch andere nicht direkt aus den Provinzialständen hervorgegangene Körperschaften ersetzt werden und daher die Verordnungen vom 3. Fe⸗ bruar 1817, da sie drei Central⸗Versammlungen neben einander, mit zum Theil gleichen Rechten, schaffen, nicht mit den früheren Gesetzen, nämlich den vom 22. Nai 1815, 17. Januar 1820 und 5. Juni 1823 als in Einklang skehend, angesehen werden.
Das Zurückgehen auf diese Gesetze, welche die Fundamente der ständischen Gesetzgebung bilden, hält dieser Theil der Kurie aus dem Grunde besonders gerechtfertigt, als das Patent vom 3. Februar 1847 der Gesetze vom 17. Januar 1820 und vom 5. Juni 1823 ausdrücklich gedenkt und sich als Fortbau derselben ankündigt.
Ein anderer Theil der Kurie der drei Stände will sich indessen nur auf die Gründe der Nützlichkeit und inneren Nothwendigkeit für die periodische Wiederkehr des Vereinigten Landtags beziehen, welche übrigens fast einstimmig gebilligt sind. 5
Er hält dafür, daß, da nach der Verordnung vom 3. Februar 1847 §. 1, 5 und 6 der Vereinigte Landtag nur in besonders wich⸗ tigen Fällen versammelt, im Uebrigen aber durch andere Körperschaf ten vertreten werden solle, bei dem geordneten Verwaltungs⸗ und Finanz⸗Zustande des Staats die Fälle der Einberufung selten erfol- gen und dadurch das dem Vereinigten Landtag als solchen beigelegte Petitions⸗ und Beirathsrecht nicht hinreichend gerade von dieser voll⸗ ständigsten Landes⸗Repräsentation ausgeübt und die Wünsche des Volks nicht oft genug zu dem Thron gelangen können und das kaum erwachte rege ständische Leben nicht frisch genug erblühen wird.
Er ist ferner der Ansicht, daß nur dann große Stände⸗ Ver⸗ sammlungen gedeihlich auf die Staats⸗Verwaltung einwirken, wenn sie in regelmäßigen Zeit⸗Abschnitten wiederkehren, wahrend sie, wenn sie dieses Erforderniß nicht besitzen, nur erschütternd in das große Triebrad der Staatsmaschine eingreifen; daß, wenn die eigentlichen
Bornemann. Sattig. Schier. von der Schulenburg (Referent). .“ Marschall:
Verlangt Jemand das Worte?— (Es meldet sich Niemand.) 18.
Da das nicht geschieht, so werde ich die Frage stellen, ob die
von der Herren⸗Kurie vorgeschlagene Modification angenommen wer⸗
den solle Diejenigen, welche sie annehmen wollen, bitte ich aufzu⸗
stehen.
(Die MWecfennn wird faß einstimmig angenommen.)
Der Herr Referent will die Güte haben, den Beschluß, welcher nicht ausführlich zu sein braucht, aufzusetzen, und ich bitte die hohe Versammlung, sich heute Nachmittag 6 Uhr wieder hier versammeln zu wollen, um sowohl diesen Entwurf, als auch noch andere Entwürfe,
welche hier vorliegen, anhören zu wollen. 898 (Schluß der Sitzung gegen ⁄4 Uhr.)
Verfassungsfragen nach §. 12 der Verordnung vom 3. Februar 1847 über die Bildung des Vereinigten Landtags diesem ausschließlich übertragen sind, zu befürchten steht, daß er bei seltener Wiederkehr genöthigt sein wird, sich fast ausschließlich mit den bis dahin zurück⸗ gehaltenen Verfassungsfragen zu beschäftigen, und eine ruhige Ent⸗ eüce ung der Verfassung unter seiner Mitwirkung daher nicht möglich ein wird.
Ferner scheint es gerathen, die reichsständische Versammlung auch die Functitionen selbstständiz ausüben zu lassen, die ihr durch die früheren Gesetze übertragen sind, und sie nicht durch andere Körper⸗ schaften zu ersetzen, deren Berechtigung dazu vielseitig nicht als zweifelsfrei erkannt wird. Ein fernerer Grund möchte noch der sein, daß dem Gesetzgeber bei der Emanation jener früheren Gesetze vom 22. Mai 1815, 17. Januar 1820 und 5. Nuni 1823 jedenfalls, wenn auch nicht die alljährliche, doch die Wiederkehr der Central⸗Versamm⸗ lungen in bestimmten Perioden vorgeschwebt haben möchte.
“
Auch die Geschichte aller älteren Stände⸗Verfassungen empfiehlt die Einrichtung, daß die Stände⸗Versammlungen stets in bestimmten Perioden wiederkehren müssen, wenn sie lebensfähig bleiben, lebens⸗ kräftig und gedeihlich wirken sollen. 88
Die Staͤnde⸗Versammlungen nur in Zeiten der Noth und hauptsächlich
bei Kontrahirung von Schulden und Bewilligung von Steuern zusammenzu⸗ berufen, erscheint auch in der Gegenwart bedenklich, denn die Erfah⸗ rung aller Zeiten lehrt, daß dann die Berathungen nicht mit der er⸗ forderlichen Ruhe und Umsicht und Unbefangenheit gepflogen werden, und daß man dann andere Zwecke einmischt, wofür nur diese Gele⸗ genheit bleibt. Ferner erscheint die Periodizität der Landtags⸗Versammlungen um deshalb von höchster Wichtigkeit, weil sie die Gelegenheit giebt, den Werth des Bestehenden zu bemessen, die Ausführung nützlicher Maßregeln nicht zurückzuhalten und die Gesetzgebung vor Sprüngen zu bewahren. 8
Die Ausschüsse können schon deshalb dem Vereinigten Landtage nicht förderlich sein, weil, wenn dieser nicht in bestimmten Fristen ein⸗ berufen wird, ihm die Gelegenheit zu seiner eigenen nothwendigen Ausbildung fehlt.
Endlich aber wird die Zusicherung der Periodizität die Stetigkeit der Verfassung begründen helfen.
II. Mit dieser Bitte innig und auf das engste verbunden ist die hinsichts der Aufhebung der durch die Verordnung vom 3. Februar 1847 geschaffenen ständischen Ausschüsse.
Die Kurie der drei Stände hat daher beschlossen, mit Bezug auf die frühere Gesetzgebung und aus Gründen der Nützlichkeit und inneren Nothwendigkeit Se. Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, den Wegfall der Ausschüsse Allergnädigst auszusprechen.
Ach hier geht ein Theil der Kurie lediglich auf die frühere Ge⸗ setzgebung und zwar auf die Gesetze vom 22. Mai 1815, 17. Januar 1820 und 5. Juni 1823 zurück, eben weil die letzteren in dem Patent vom 3. Februar 1847 als Basis angesehen werden und ihre Rechts⸗ beständigkeit dadurch anerkannt wird.
Es stützt sich dieser Theil der Kurie auf das schon oben ange⸗ führte Argument, daß die früheren Gesetze ihrem Geiste nach nur eine centralständische Wersammlung kennen, der die bestimmten Functio⸗ nen, des Beiraths über die allgemeinen Gesetze und Steuern, das Petitionsrecht und die Kontrolle der Staatsschulden beigelegt werden.
Durch die Gesetzgebung vom 3. Februar 1847 sind aber diese
Functionen nicht einer, sondern mehreren centralständischen Versamm⸗ lungen beigelegt und mit fast gleichen Rechten. Die ständischen Aus⸗ schüsse haben das Recht des Beiraths über allgemeine Gesetze der Personen⸗ und Eigenthumsrechte fast ausschließlich, das Petitionsrecht in fast gleichem Maße erhalten, gieichwohl können sie. aber nicht als reichsständische Versammlungen angesehen werden. Diese Eigenschaft kann nur dem Vereinigten Landtage gebühren, und mit der Ueberweisung dieser Rechte an die ständischen Ausschüsse wird der⸗ selbe in seinen Rechten nach dem Geiste der früheren Gesetzgebung geschmälert sein. b 1 b — b Wenn anerkannt werden muß, daß der Gesctzgeber in den frü⸗ heren Gesetzen sich das Wie? und Wann? des Schaffens der ständi⸗ schen Central-Versammlungen ausdrücklich vorbehalten, so werden doch die Verheißungen in den früheren Gesetzen so interpretirt werden müssen, daß darin bestimmte Schranken für die Konstituirung derselben insofern gesetzt sind, daß eben nuür eine reichsständische Versammlung geschaffen werden, und daß sie unmittelbar aus den Provinzial⸗Ständen bervorgehen sollte. Das Erstere ist, wie schon wiederholt angeführt, nicht geschehen, da mehrere centralständische Versammlungen bestehen, auch das Letztere nicht, indem die ständischen Ausschüsse wenigstens nicht direkt aus den Provinzial⸗Landtagen hervorgehen werden.
Auch der Theil der Kurie, welcher diese Gründe gar nicht oder nicht in vollem Maße theilt, ist indessen ebenfalls von dem Wunsche beseelt, die jetzt geschaffenen Ausschüsse geändert zu wissen, und zwar aus folgenden Gründen der Nützlichkeit und inneren Nothwendigkeit.
Er ist der Ansicht, daß das Bestehen zweier solcher ständischen
Versammlungen neben einander mit zum Theil gleichen Rechten weder für die Krone noch für die Stände ersprießlich sein kann, daß Miß⸗ verständnisse und Widersprüche fast unvermeidlich sein werden, daß wohl zu denken, ja daß es wahrscheinlich ist, wie häufig die stän⸗ dischen Ausschüsse ganz andere Vota als der Vereinigte Landtag geben werden. Die Geschichte früherer Stände-Versammlungen führt zu den Resultaten, daß, wo dergleichen Ausschüsse existirt haben, entweder die Ausschüsse die Macht der Haupt-Versammlungen ganz absorbirt haben und die letzteren bedeutungslos geworden sind, oder aber die ersteren wenig genutzt haben. .
Der Vereinigte Landtag wird nicht mit vollem Vertrauen, sondern mit einer Art wohl entschuldbarer Eifersucht auf die Thätigkeit der Ausschüsse blicken, indem die diesen übergebenen Rechte für eine um so viel weniger zahlreiche Versammlung zu gewichtig sind; anderer⸗ seits kann aber die Stellung der Ausschüsse nur eine sehr befangene und schwierige sein, da die Ausschüsse sich unvermeidlich den Ver⸗ einigten Landtag als Ober⸗Instanz denken müssen. 1
Dadurch würde eine schiefe Stellung zwischen beiden Körper⸗
schaften unausbleiblich und das Wirken der Ausschüsse jedenfalls nicht ersprießlich sein; jedenfalls werden sie aber das Vertrauen des Landes nicht in dem Maße genießen, als es die Absicht Sr. Majestät des Königs ist. “ 1—
Wenn die Kurie der drei Stände sich nun der Hoffnung hingiebt, daß Se. Majestät dem Vereinigten Landtage die Periodizität zu ver⸗ leihen geruhen wird, so werden dann die Ausschüsse in keiner Weise mehr erforderlich sein.
III. Die Kurie der drei Stände glaubt den §. 12 der Verord nung vom 3. Februar 1847 hinsichtlich des von den Ständen zu erfordernden Beiraths nur so interpretiren zu können, daß die Berathung allgemeiner Gesetze durch andere Körper⸗ schaften, und namentlich durch die Provinzial⸗Landtage, vorbehalten bleiben soll.
Dieser Vorbehalt ist aber nach der Ansicht des einen Theils der Kurie nicht in Uebereinstimmung mit dem Gesetze vom 22. Mai 1815 §. 4 und Art. III. Nr. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1823, nach welchen alle Gesetze über Personen⸗- und Eigenthums⸗Rechte und Be⸗ steuerung nur von der reichsständischen Versammlung und nur so lange, als diese nicht existirte, von den Provinzial⸗Landtagen zu begutachten sind. Die Allgemeine Stände Versammlung ist nun geschaffen, und seitdem ist dieses Recht des Beiraths ungetheilt auf sie übergegangen. Wenn es nun Sr. Majestät natürlich freistehen wird, den Beirath der Provinzial⸗Landtage zu erfordern, so. glaubt die Kurie der drei Stände dennoch nicht, daß vüburch der Beirath des Vereinigten Land⸗
sgültig ersetzt werden kann. fggee hHält die Kurie der drei Stände es aber auch für wünschenswerth, die Provinzial Landtage bei ihrer sonst so großen Wichtigkeit doch auf ihr natürliches Feld zu beschränken, welches ihnen ursprünglich zugedacht ist, und sieht keine größere Schwierigkeit dabin⸗ alle Provinzial⸗-Landtage in dem Vereinigten Landtage vereint, als jeden besonders zu hören, jedoch auch den Umstand für sehr. wichtig an, daß dem Vereinigten Landtage Königliche Kommissarten bei⸗ wohnen, welche die Berathung wesentlich erleichtern, und daß ein
Votum des ganzen Vereinigten Landtages für die Landes⸗Regierung
viel gewichtiger und richtiger sein muß, als die möglicherweise sehr
abweichenden Vota von acht verschiedenen Landtagen.
Aus diesen Motiven hat sich die Kurie dahin vereinigt:
Mit Bezug auf die frühere Gesetzgebung und aus Gründen der
Nützlichkeit und inneren Nothwendigkeit eine allerunterthänigste
Bitte an Se. Majestät den König zu richten, daß Allerhöchst⸗ jeselben anzuerkennen geruhen möchten, es könne der Beirath des Vereinigten Landtages nicht durch Verhandlungen mit den einzelnen
Provinzial⸗Landtagen ausgeschlossen sein.
IV. Die Allerhächste Verordnung vom 3. Februar 1847 in Betreff
der Bildung einer ständischen Deputation für das Staats⸗ schuldenwesen giebt der Kurie der drei Stände ebenfalls
Anlaß zu allerunterthänigsten Bitten.
Diese Deputation ist nach der Allerhöchsten Verordnung bestimmt, den Vereinigten Landtag bei der der reichsständischen Versammlung durch die ältere Gesetzgebung überwiesenen Verpflichtung der Kontrolle der Staatsschulden zu vertreten, auch ihre Zuziehung und Mitwirkung bei Aufnahme von Staatsdarlehnen zu Kriegszeiten angeordnet, so daß es den Anschein gewinnt, als ob diese Deputation den Vereinig⸗ ten Landtag auch in dieser Function ersetzen solle.
Betrachtet man die früheren Gesetze und insbesondere den §. 3 der Verordnung vom 22. Mai 1815 und Art. II. IX. XIII. XIV. der Verordnung vom 17. Januar 1820, so ist nur von einer aus den Provinzialständen zu schaffenden Central⸗ oder reichsständischen Ver⸗ sammlung die Rede, der allein jene schon oft erwähnten Attribute und Pflichten überwiesen werden.
Namentlich soll nach Artikel II. der Verordnung vom 17. Ja⸗ nuar 1820 die Aufnahme von Staatsdarlehnen und die Kontrahi rung von Schulden jeder Art nur mit Zuziehung und Mitgarantie der Reichsstände geschehen; es kann also jetzt, wo die reichsständische Versammlung durch den Vereinigten Landtag geschaffen ist, nur allein dieser bei diesen Garantieen zuzuziehen sein. Dagegen überträgt die Verordnung vom 3. Februar c., die Bildung einer stän⸗ dischen Deputation für das Staatsschuldenwesen betreffend, §§. 1 und 4 die Garantie für die Schulden und Anleihen, die in Kriegs 1 zeiten vom Staate aufgenommen werden müssen, dieser Deputation und entspricht insofern nicht dem Gesetze vom 17. Januar 1820 dessen Rechtsbeständigkeit in dem Patent vom 3. Februar 1847 an⸗ erkannt ist. 1
Nach jenem Gesetz soll das Staatsschuldenwesen der reichsstän⸗ dischen Versammlung untergeordnet sein, und doch überträgt dieses letztere zum großen Theil sehr wesentliche Functionen einer ständischen Deputation von nur acht Mitgliedern, die nicht als direkt aus den Provinzial⸗Landtagen hervorgegangen angesehen wird, und würde so— nach die direkte Unterordnung des Staatsschuldenwesens unter die reichsständische Versammlung aufheben.
Selbst in Zeiten der dringendsten Noth und Gefahr wird es noch immer möglich sein, daß Se. Majestät der König Ihre getreuen Stände um sich versammle, und diese werden stets mit gewohnter Hingebung jedes Opfer zu bringen bemüht sein, welches Se. Ma⸗ jestät für das Wohl des Vaterlandes in Allerhöchstihrer Weisheit zu fordern für nothwendig erachten, während eine geringere Zahl von Männern, wie es die Verordnung vom 3. Februar 1847 bestimmt außer Stande sein würde, eine solche Verantwortuug auf sich zu nehmen.
Durch den Königlichen Landtags⸗Kommissarius ist der Kurie der drei Stände zwar eine andere Deutung über die Wirksamkeit der Deputation geworden, indessen können die Stände nur in Sr. Ma⸗ jestät Ausspruche allein die nöthige Beruhigung finden. Mit der Ge⸗ währung der früher beschlossenen unterthänigsten Bitten wird es auch in nächstem Zusammenhange stehen, ob diese Deputation in ihrer durch das Gesetz bezeichneten Wirksamkeit nicht entbehrt werden könne.
Ferner giebt die Verordnung vom 3. Februar 1847 über die Bildung des Vereinigten Landtages, und zwar im §. 4 zu allerun terthänigsten Bitten Anlaß.
Derselbe lautet wörtlich:
Cedeng fe egen Landtage übertragen Wir die im Art. II. der
1 vom 17. Januar 1820 vorbehaltene ständische Mit⸗
virkung bei Staatsanleihen, und sollen demgemäß nur Darlehne
für welche das gesammte Vermögen oder Eigenthum des Staats zur Sicherheit bestellt wird (Artikel III. der Verordnung vom
17 Januar 1820) fortan nicht anders als mit Zuziehung und
unter Mitgarantie des Vereinigten Landtages aufgenommen
werden.“
Der Zwischensatz „für welche“ bezeichnet die Qualität der
D
neuen Darlehne, und dies scheinen, dem Wortlaute nach, nur solche sein zu sollen, für welche das gesammte Vermögen des Staates zur Sicherheit bestellt wird, und daraus würde folgen, daß andere Dar⸗ lehne, für welche nicht das gesammte Staatsvermögen als Sicherheit bestellt wird, ohne Zuziehung und Mitgarantie der Reichsstände auf⸗ genommen werden können.
Die Kurie der drei Stände glaubt hierin einen Mangel an Uebereinstimmung mit dem im Gesetz allegirten Art. II. der Verord nung vom 17. Januar 1820, welches in Betreff der Staatsschulden für unwiderruflich erklärt ist, zu finden, indem einzelne Darlehne ohne Zuziehung der Reichsstände aufgenommen werden könnten.
Es will der Kurie der drei Stände auch als dringend noth⸗ wendig zur festen Begründung des Vertrauens zu der von Sr. Ma⸗ jestät dem Könige im hochherzigsten Sinne gewährten Verfassung erscheinen, überhaupt Aufnahme von Staatsdarlehnen jeder Art an die Zuziehung und Zustimmung des Vereinigten Landtages zu binden. .
Die Kurie hat sich daher zu den folgenden Beschlüssen vereinigt:
a) Se. Majestät den König allerunterthänigst zubitten, Aller⸗ Unädigst anerkennen zu wollen, daß nur mit Zustimmung des Vereinigten Landtags Landesschulden rechtskräftig kon⸗ trahirt werden können. Falls jedoch der unbedingten Anwendung dieses Gesetzes erhebliche Bedenken entge⸗ genstehen möchten, den Vereinigten Landtag eine dar⸗ auf bezügliche Proposition huldreichst vorlegen zu lassen, und ferner Seine Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, Allergnädigst anerkennen zu wollen, daß nach der Ver⸗ ordnung vom 17. Januar 1820 (Staatsschulden betref⸗ fend) überhaupt kein Staatsschulden⸗Dokument irgend einer Art, daß weder verzinsliche noch unverzinsliche und deshalb auch keine Erklärungen von Schuldgaran⸗ tieen ohne Zuziehung und Mitgarantie des Vereinigten Landtages ausgestellt werden dürfen.
Geseßes 1 1d die unbedingte Anwendung dieses bes Se vhers würde, dem Vereinig⸗ lergnädigse worieserhalb eine Allerhöchste Proposition Al⸗
Nach §. 9 der 1e laßen. 3. 8947, dt
Bilvung des Ber⸗ erordnung vom 3. Februar 1847, die
Bildung des Bereinigten Landtags betreffend, ist verordne
daß ohne die Zustimmn dtags betreffend, is verordnet,
die Einführung ueuer ung des Vereinigten Landtags weder 1 g neuer, noch die Erhöhung bestehender S
veder im All Erhöhung bestehender Steuern
we Allgemeinen, noch in einer einzelnen Provi 8
schehen solle. 1—
1345
Wenn nun nach den Gesetzen vom 22. Mai 1815 und 5. Juni 1823 zwar nicht die Zustimmung, doch aber der Beirath zu allen Gesetzen, die sich auf Steuern, sei es Schaffung neuer oder Aen⸗ derung der älteren, sei es direkte oder indirekte, beziehen, nur der reichsständischen Versammlung, also jetzt dem Vereinigten Landtage, gebühren wurde, so kann auch überhaupt keine Steuer von dem Bei⸗ rathe des Vereinigten Landtages auszuschließen sein. Der §. 9 nimmt aber in weiterer Folge von der ständischen Zustimmung die Eingangs⸗, Durchgangs⸗ und Ausgangszölle, so wie diejenigen indirekten Steuern, aus, deren Sätze auf Uebereinkommen mit anderen Staaten beruhen, und tritt daher im Rückblick auf §. 4 des Gesetzes vom 22. Mai 1815, welches der künftigen Versammlung der Landes⸗Repräsentanten den Beirath ganz allgemein ohne Ausnahme als Gegenstand ihrer Wirksamkeit zuweist, ein Zweifel hervor.
Ob nun eine Aenderung der früheren Gesetzgebung durch den §. 9 des Gesetzes vom 3. Februar 1847 beabsichtigt ist, vermag die Kurie der drei Stände nicht zu beurtheilen und hat sich daher zu dem Beschlusse vereinigt:
Se. Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, eine Decla⸗
ration resp. Abänderung des §. 9 des Gesetzes vom 3. Februar c.
über die Bildung des Vereinigten Landtags Allergnädigst zu erlas⸗
sen, welche außer Zweifel setze, daß das Recht des ständischen Bei⸗
raths über alle Steuergesetze überhaupt dem Vereinigten Landtage
zustehe. 1 —
VI. Der §. 9. der Verordnung vom 3. Februar 1847, die Bil⸗
dung des Vereinigten Landtags betreffend, gab endlich noch
in seiner Schlußfassung zu mehrfacher Erörterung und Be⸗ denken Anlaß.
Dadurch, daß in diesem Paragraphen auch der Domainen und Re⸗ galien gedacht wird, glaubte die Kurie der drei Stände nicht außer Zweifel zu sein, ob eine Aenderung der früheren Gesetze in Bezug auf die Domainen und Regalien beabsichtigt sei. Gleichwohl erkannte sie an, daß die Garantie der Staatsschulden wesentlich sowohl durch die Substanz, als durch die Revenüen der Domainen und Regalien bedingt ist. Wenn nun auch der Königliche Landtags⸗Kommissarius die Erklärung abgegeben, daß eine Aenderung in dem Verhältniß der Domainen und Regalien nicht beabsichtigt sei, so hat doch zur Besei⸗ tigung des Zweifels die Kurie der drei Stände sich zu der allerun⸗ terthänigsten Bitte vereinigt, daß
Se. Majestät der König eine Declaration der Verordnung vom
3. Februar Allergnädigst erlassen möchten, durch welche außer Zwei⸗ fel gestellt werde, daß mit Rücksicht auf die frühere Gesetzgebung in den rechtlichen Verhältnissen der Domainen und Regalien nichts geändert sei, so daß die Mitwirkung der Stände, welche aus der die Domainen betreffenden Gesetzgebung zu begründen, ungeschmä⸗ lert sei.
VII. Der §. 12 der Verordnung vom 3. Februar c. gewährt dem Vereinigten Landtag nicht unbedingt das Recht des Beiraths bei Aenderungen der ständischen Verfassung, viel weniger das Recht der Zustimmung. Dennoch lebt die Kurie der Ueberzeugung, daß es nicht der Wille Sr. Ma⸗ jestät des Königs sei, in den Grundgesetzen der ständischen Verfassung ohne Zustimmung der Stände selbst Aenderun⸗ gen eintreten zu lassen und dadurch das Vertrauen des Vol⸗ kes in das Bestehen dieser Verfassung zu schmälern. Die jetzige Verfassung hat in dem hochherzigen Sinn und Willen ihres Schöpfers eine sichere Garantie für ihren gegenwär⸗ tigen Bestand. Aber sie ist ein Werk für Jahrhunderte, sie ist der Grundpfeiler des Staats, und unerschütterlich muß daher im Volke die Ueberzeugung leben, daß sie fest und unabänderlich begründet sei.
Deshalb beschließt die Kurie der drei Stände,
Se. Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, an den Ver⸗
fassungs⸗Gesetzen ohne Zustimmung der Stände Allergnädigst nichts ändern zu wollen.
VIII. Der Kurie der drei Stände erscheint endlich die Wirksam⸗ keit der ständischen Ausschüsse und der ständischen Depu⸗ tation für die Staatsschulden bis zum nächsten Vereinigten Landtage bei dessen in Aussicht stehendem nicht zu fernen Zusammentritt nicht erforderlich, und wenn Se. Majestät der König die allerunterthänigsten Bitten Allerhöchstihrer getreuen Stände erhören und dem Vereinigten Landtage die periodische Wiederkehr zuzusichern Allergnädigst gewähren, dürften diese Körperschaften überhaupt auch in der Zukunft entbehrlich sein. Sie beschließt demnach die allerunterthä⸗ nigste Bitte: daß Se. Majestät der König mit Rücksicht auf die be⸗ reits formirten allerunterthänigsten Anträge, und nament⸗
lich auf die zugesicherte Wiedereinberufung des Vereinig⸗ ten Landtages innerhalb 4 Jahren, die Wahlen zu den ständischen Ausschüssen und zu der ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen für jetzt aussetzen zu lassen
8 Allergnädigst geruhen mögen.
Wenn die Kurie der drei Stände nun wahr und offen und mit redlichstem Freimuth Sr. Majestät dem Könige ihre allerunterthänig⸗ sten Wünsche hinsichtlich der Verordnungen vom 3. Februar 1847 hiermit allerunterthänigst vorgetragen hat, wenn die Kurie weiß, wie jedes offene redliche Wort bei dem hochherzigen edlen Sinne unseres Königs und Herrn Eingang findet, so giebt sie sich dem vollen Ver⸗ trauen in gewohnter Weise hin, daß Allerhöchstdieselben in landes⸗ väterlicher Huld und Weisheit diese Bitten und Wünsche in Erwä⸗ gung nehmen und sie in Gnaden erfüllen werden. 1 Berlin, den 5. Juni 1847.
Die Kurie der drei Stände. A. von Rochow. 8 8 Näaumann, Landtags⸗Secretair. Schulenburg, G“ Referent.
F. von Patow, Landtags⸗Secretair
êu Der Beschluß der Herren⸗Kurie hierauf:
Beschluß der Herren⸗Kurie auf die allerunterthänigsten Bitten 8 der Kurie der drei Stände, 4 betreffend die Abänderung der Verordnungen vom 3. Februar 1847.
In der Allerhöchsten Botschaft vom 22. April d. J. hat auch die Herren⸗Kurie einen neuen Beweis landesväterlicher Huld und des hochherzigen Sinnes ihres erhabenen Königs mit dem tiefgefühltesten Danke erkannt.
Sie hat darin die von Sr. Königlichen Majestät huldreichst ge⸗ stattete Eröffnung eines verfassungsmäßigen Weges gesehen, auf wel⸗ chem der Vereinigte Landtag Allerhöchstderselben seine Wünsche und Bedenken hinsichts der Verordnungen vom 3. Februcr 1847 erfurchts voll aussprechen dürfe.
Wenn die Kurie der drei Stände durch die in dieser Hinsicht beschlossenen allerunterthänigsten Bitten sich aussprechen zu müssen
modifizirt, theils unverändert, beitreten zu müssen geglaubt hat, so ist die letztere weit davon entfernt, Se. Königliche Majestät irgendwie zu einer baldigen Entschließung darüber drängen zu wollen; sie giebt es vielmehr ganz und gar der Weisheit Sr. Majestät anheim, wann und wie Allerhöchstdieselben den Vereinigten Landtag zu bescheiden geruhen wollen.
Mit Benutzung der reichen Erfahrungen, welche sich in die Zeit des jetzigen Vereinigten Landtags zusammengedrängt haben, und da ihr bis zu dem Zusammentritte der verheißenen nächsten Versamm⸗ lung keine Gelegenheit geboten wird, diese Erfahrungen zu ergänzen, betrachtet die Herren⸗Kurie diese Bitten aus dem Standpunkte einer ehrfurchtsvollen Aeußerung, welche gegen Se. Königliche Majestät nach bester Ueberzeugung auf das gewissenhafteste auszusprechen sie sich durch das lebendige Bewußtsein heiligster Verpflichtung gedrun⸗ gen gefühlt hat.
Die Beschlüsse der Herren⸗Kurie auf diejenigen allerunterthänig⸗ sten Bitten der Kurie der drei Stände, welchen sie theils modifizirt, theils unverändert beigetreten ist, sind folgende: 1
Zu IJ. Der Bitte um Allergnädigste Bewilligung regelmäßiger Wiederkehr des Vereinigten Landtages hat die Herren⸗Kurie nur dahin modisizirt beizutreten beschlossen:
Se. Majestöt allerunterthänigst zu bitten, die periodische Einberufung des Vereinigten Landtags in einer von Al⸗ lerhöchstdemselben zu bestimmenden Frist Allergnädigst
aussprechen zu wollen.
Die Herren-Kurie übergiebt allerunterthänigst die Erledigung dieser wichtigen Angelegenheit mit unbedingtem Vertrauen Sr. Ma⸗ jestät dem Könige.
Des Königs Majestät werden in Allerhöchstihrer Weisheit am besten erkennen, ob und welche der von der Kurie der drei Stände vorgetragenen Gründe von dem Gewichte sind, um Allerhöchstdieselben zur Gewährung der Wohlthaten periodischer Wiederkehr zu bestim⸗ men, welche die Allerhöchste Botschaft vom 22. April 1847 den dankerfüllten getreuen Ständen bereits Allergnädigst in Aussicht ge⸗
Die von der Kurie der drei Stände gestellte Bitte um eine alle zwei Jahre erfolgende Einberufung findet die Herren⸗Kurie weder in der Lage der Gesetze noch in der Erfahrung begründet. Sie glaubt, die Bestimmung der Frist lediglich der Weisheit Sr. Majestät an⸗ heimgeben zu müssen.
Zu II. Der allerunterthänigsten Bitte der Kurie der drei Stände, betreffend den Wegfall der Ausschüsse, hat die Herren⸗Kurie nur in der Modification beizutreten beschlossen:
Se. Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, die
Verordnung des 3. Februar 1847 ühber den Vereinigten
Ausschuß und dessen Befugnisse Abkergnädigst dahin ab⸗
ändern zu wollen, daß diesem Ausschusse in seinem Ver⸗
und zu dürfen und die Herren⸗Kurie den meisten derselben, theils
hältnisse zu dem Vereinigten Landtage keine weiteren Rechte eingeräumt werden möchten, als solche dem ständischen Ausschusse der Provinzial⸗Landtage die⸗
letzteren gegenüber durch die Verordnung vom 21. Juni 1842 beigelegt waren und solches näher aus den §§. 2 und 4 der letztgedachten Verordnung hervorgeht.
Die Herren-Kurie ist der Ansicht, daß, im Falle Se. Königliche Majestät in Allerhöchstihrer Weisheit geruhen sollten, die regel⸗ mäßige Wiedereinberufung des Vereinigten Landtages Allergnädigst zu bewilligen, nicht mehr das Bedürfniß vorliegen würde, den Vereinig⸗ ten ständischen Ausschuß mit der Wirksamkeit bestehen zu lassen, welche demselben durch die Allerhöchste Verordnung vom 3. Februar d. J. vorgezeichnet ist.
Sie glaubt, daß den praktischen Bedürfnissen genügt sein würde, wenn dem Vereinigten Ausschusse in seinem Verhältnisse zu dem Ver⸗ einigten Landtage nur die Rechte eingeräumt werden möchten, welche dem ständischen Ausschusse der Provinzial⸗Landtage diesem Letzteren gegenüber durch die §§. 2 und 4 der Verordnung vom 21. Juni 1842 beigelegt waren. Zu IV. a. und b. “
Den allerunterthänigsten Bitten der Kurie der drei Stände, betreffend die §§. 1 und 4 der Verordnung vom 3. Fe⸗ bruar 1847 über die Bildung einer ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen, und §. 4 der Verordnung
vom 3. Februar 1847 über die Bildung des Vereinigten
Landtages hat die Herren⸗Kurie nur dahin modiftzirt bei⸗
zutreten beschlossen: Seine Königliche Majestät allerunterthänigst zu bitten: daß alle in Friedenszeiten zu kontrahirende Staats⸗An⸗ leihen, für welche Staats⸗Eigenthum oder Staats⸗Re⸗ venüen zur Sicherheit bestellt werden, nicht anders, als mit Zustimmung des Vereinigten Landtages aufgenom⸗ men werden sollen; daß dasselbe auch von Darlehnen in Kriegszeiten gelten möge, so oft nach dem Ermessen Sr. Majestät die Ein⸗ berufung des Vereinigten Landtages ohne Gefährdung des Staats erfolgen kann; daß aber in den Fällen, wo bei einem zu erwartenden oder bereits ausgebrochenen Kriege zur Beschaffung des nöthigen außerordentlichen Geldbedarfs die vorhandenen Fonds nicht ausreichen, deshalb Darlehne aufgenommen werden müssen, und nach dem Ermessen Sr. Majestät die Einberufung des Vereinigten Landtages unausführ⸗ bar ist, Sr. Majestät das Recht vorbehalten bleiben möge, dergleichen Anleihen ohne Zuziehung ständischer Organe rechtsgültig zu kontrahiren.
4) Der §. 7 der Verordnung vom 3. Februar 1847 über die Bildung des Vereinigten Landtags bleibt in Kraft.
Die Herren⸗Kurie hält es nicht für ersprießlich, Se. Köͤnigliche
Majestät um die huldreichste Vorlegung Allerhöchster Propositionen in dieser Beziehung zu bitten. Sie hält es für richtiger, Sr. Ma⸗ jestät die allerunterthänigsten Bitten in dieser Hinsicht in einer solchen Form vorzutragen, daß Allerhöchstdieselben in den Stand gesetzt wür den, in Allerhöchstihrer Weisheit eine Entscheidung zu treffen, ohne daß es einer nochmaligen Berathung der getreuen Stände bedürfe.
Insbesondere in Betreff der Kontrahirung von Kriegsschulden
ist die Herren-Kurie der Ansicht, daß die besonderen Verhältnisse des
preußischen Staats es erfordern, demselben für Kriegszeiten die höchst⸗ mögliche Spannkraft zu sichern, daß, wenn es der Krone erschwert ist, in Kriegszeiten Schulden zu machen, dies leicht zu einer über⸗
großen Steigerung des Kriegsschatzes während des Friedens führen kann, welche die Industrie drücken würde, — daß die Nothwendigkeit nachträglicher ständischer Genehmigung der durch die Krone kontra⸗
hirten Kriegsschulden, wenn auch nicht den Kredit des Staates ge⸗ fährden, doch dahin führen könne, ungünstige Bedingungen der Kriegs⸗ Anleihe herbeizuführen. .
Die Herren⸗Kurie glaubt aus diesen Gründen die beste Verei⸗
nigung der Kraft und Rechte der Krone und des Wohles des Lan⸗ des in ihrem Beschlusse zu erblicken. 8 7. Der Bitte der Kurie der drei Stände:— 1
Se. Majestät den König allerunterthänigst zu bitten,
eine Declaration, respektive Abänderung des §. 9 des