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Der hierauf folgende Wahl ⸗Akt erga
*
Allgemeinen Preußi
18. ggWwpeite Beilage zur
Demzufolge hatten sich in dem Landschaftshause die Mitglieder des Provinzial⸗Landtages der Mark Brandenburg und des Markgraf⸗ thums Niederlausitz eingefunden, welche in dem anliegenden Verzeich⸗ nisse aufgeführt sind.
Zunächst wurde in Frage gestellt, ob gegenwärtig, nachdem durch — §. 1 42—2 rn I1 vom 3. Februar c. wegen
Zusammenberufung des Vereinigten ständischen Ausschusses den; Di — Viril⸗ und Kollektiv⸗Stimmen berechtigten Ie eikeshusses, ersten Dee — Standes der Mark Brandenburg das Recht beigelegt worden, für den e —5 beeinträchtigen würde, nicht in der Absicht der Vereinigten ständischen Ausschuß einen Abgeordneten zu wählen die s, et — drei Stände liegt, da der Antrag ausdrücklich nur zum Provinzial-Landtage dieser Provinz gehörigen Mitglieder des Seee e gemacht ist. 1 ersten Standes auch fernerhin befugt wären, an den Wahlen der ven2 r1- des Antrages wird daher von der Herren⸗ “ für den Vereinigten ständischen Ausschuß Kurie dahin aufgefaßt, daß — damit nicht ein an sich guter MNan konnte sich nicht vorenthalten, daß hierüber Zweifel st und im 55 bn. “ 2 Len “ finden könnten und eine authentische Declaration erforderlich fei; ant⸗ Fntrag sige vegesh nlb⸗ von „ Ferie die 82 8 war man Fe daß für diesesmal auch — beschlossen hat, nicht angenommen wäre, dann die betref⸗ 86 zun, Pracs der riie schsfnicher ede iehen des ersten Stan⸗ fenden Abtheilungen beider Kurien zusammentreten und versu⸗ nigten Rasschuß Tbell zu ve Lan dütten vrs b den Verei⸗ chen sollen, ob zunächst sie sich entweder über die Annahme ohne
zial⸗Landtage vorzubehalten sei, die Hebung der in die — B“ — 5 86 — p
— L 4.-h, * ieser Beziehung gen können. Werden die beiden Abtheilungen nicht einig, angengaten 1559 Peetlchen Wege 3 ist dann nichts 8 zu veeeessgen; Irenr die Petition als zur Wahl der Mitglieder des Vereinigten ständischen Ausschusses 8 Jo1116166“* der ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen von mehreren
wird die SS . und S nachdem von beiden
Se; 2 . 1 r Seiten nachzugeben ist, gleichzeitig an beide Kurien oder, wenn
BS ““ angeregt worden, erklärte zwar ein großer es nur auf ein Nachgeben “ einer Kurie ankommt,
Beyme. Schlenther. Kaesewurm. Forstreuter. Meyhöfer. Dyeil der Versammlung, daß die frühere Gesetzgebung vom 17. Ja⸗ nur an diese Kurie gebracht. Fällt dann der Beschluß im
Nickel. Morgen. Greger. Jordahn. von Zychlinski. 1“ Juni 1823 die vollständige Begründung des Wahl⸗ Sinne der zwischen den beiden Abtheilungen zu Stande gekom⸗
Brämer. Donalitius. Meyhöfer. Jachmann. v. Peguilhen. . in Zweifel stellte, daß er sich aber für die Vornahme der menen Einigung aus, so wird der nunmehr übereinstimmende
Mongrovius. Denck. Reimer. von Prondzynoki⸗ Wahl entscheiden zu müssen glaube, nicht aus eigener Ueberzeugung Beschluß durch Vermittelung des Königlichen Kommissars Sr.
8 8 89 geschlossen. 11 und in voller Uebereinstimmung mit seinem Gewissen, sondern ledig⸗ Majestät überreicht. Fällt der Beschluß einer oder beider Ku⸗
Siegfried. lch aus Gehorsam gegen den ausdrücklichen Befehl Sr. Majestät rien nicht im Sinne der Einigung aus, so ist die Petition als
d 11I1“ 9 des Königs und im vollsten Vertrauen auf die ertheilte Allerhöchste verworfen zu betrachten.
Zusicherung der Fortbildung der ständischen Verfassung.
für den Abgeordneten Sperling 41 Stimmen, wonach von den anwesenden 74 Stimmen, mit Zurechnung der zwei stimmfähigen Mitglieder des Herrenstandes, derselbe mit absoluter Majorität gewählt war. Einunddreißig Mitglieder; “ „Es folgte hierauf die Wahl zweier Stellvertreter für dasselbe 3) aus dem Stande der Städte: 1 1“ Mitglied und erhielten als erster Stellvertreter Dreiundzwanzig Mitglieder; 11u“ Abgeordneter Jebens 42 Stimmen,
chen Zeitung. 88 Donnerstag den Isten Juli.
Es waren anwesend: 1) aus dem Herren⸗Stande: 111“ Vier Mitglieder; Sg
2) aus dem Stande der Ritterschaft: 1n 8
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Kurie hat sich jedoch überzeugt, daß eine solche welche die zu wahrende Selbstständigkeit jeder ein⸗
“.“ “ “ 11“
Zuvörderst wird wohl nicht in Abrede gestellt werden, daß, wenn über das Erfüllen oder Aufheben von Kontrakten der Eingangs be⸗ zeichneten Art ein Streit entsteht, die Frage: ob der Kontrakt nach der in dem Allg. Landrecht Th. I. Tit. 11 §. 1 gegebenen Definition von Kauf⸗Kontrakten als ein solcher oder nach der oben daselbst §. 981 aufgestellten Definition von Lieferungs⸗Kontrakten, als ein Kontrakt letzter Kategorie anzusehen? durchaus der richterlichen Ent scheidung anheimgegeben werden muß, weil es hierbei auf den Wort laut des Kontrakts und manche individuelle Umstände ankommt.
Es mag nun aber diese richterliche Entscheidung einen Konkrakt in die eine oder in die andere Klasse stellen, so finden auf ihn immer die allgemeinen Vorschriften von Verträgen Anwendung, wie dies in Betreff der Kaufkontrakte durch §. 2, in Betreff der Lieferungskon⸗ 1. trakte durch §. 232 a. a. O. ausgesprochen, von denen letzterer spe ziell diejenigen Paragraphen Titel 5 Theil I. des Allgemeinen Land rechts zitirt, welche über den Rücktritt von einem Vertrage handeln. Auf diese kommt es hier an. Es lautet der hierher gehörende 8 §. 364.
„Entsteht die Unmöglichkeit, den geschlossenen Vertrag z erfüllen, durch einen Zufall oder durch unabwendbare Ge walt und Uebermacht, so wird der Vertrag für aufgehoben
angesehen.“ 3
Sonach ist außer Zweifel, daß die vor der Publication der Al⸗ lerhöchsten Kabinetsordre vom 1. Mai 1847 geschlossenen zur Zei derselben noch nicht erfüllten Kontrakte von Brennereibesitzern über den Verschleiß ihres selbst fabrizirten Branntweins und Spiritu — wenn nicht ganz besondere Umstände ein Anderes herbeiführen — Seitens solcher Kontrahenten für aufgehoben erklärt werden dürfen, da sich nicht bestreiten läßt, daß der durch mehrgedachte Allerhöchste
von Beckerath wünscht das Wort in einer allgemeinen Angelegenheit zu — 868 .
Abgeordn. von Beckerath: Meine Herren! Die Einstimmig⸗ keit, mit welcher der Antrag auf Preßfreiheit von der .—2 genehmigt worden ist, liefert den Beweis von dem hohen Werthe, der auf diese Angelegenheit gelegt wird. Der Antrag kann nun bei dem sehr nahe bevorstehenden Schlusse des Landtags in dem gewöhnlichen Verfahren nicht mehr zur Verhandlung in der Herren⸗Kurie gelangen, und ich möchte mir daher die Anfrage an die hohe Versammlung er⸗ lauben, ob sie sich nicht mit mir in der Bitte an den Herrn Mar⸗ schall vereinigen wolle, daß der Herr Marschall, wie derselbe früher bei dringenden Veranlassungen gethan hat, den Gang der Sache so viel als möglich zu beschleunigen suche, damit der Gegenstand noch zur Berathung in der Herren⸗Kurie gelangen könne.
Marschall: Ich werde das sehr gern thun, habe aber dazu nur den Weg, dem Herrn Marschall der Herren⸗Kurie das diesseitige Konklusum baldmöglichst zuzustellen und ihm die Vornahme desselben recht dringend zu empfehlen. Es liegt noch ein Gutachten der sech⸗ sten Abtheilung der Kurie der drei Stände vor über die Petition der Herren⸗Kurie, den Verschleiß von Spiritus und Branntwein betref⸗ fend. Diese Sache würde, wenn unser Gutachten noch berathen wer⸗ den könnte, dadurch erledigt sein. Das Gutachten ist heute vertheilt worden, hat aber nicht wohl auf die Tagesordnung gesetzt werden können, weil ich von dem Eingange der Druckexemplare nicht vorher benachrichtigt war. Die Abtheilung hat sich nicht für die Annahme dieser Petition erklärt, sollte die hohe Versammlung ohne weitere Diskussion dann diesem Antrage beitreten, so würde damit die Sache abgemacht.
8 1 8. und als zweiter Stellvertreter
1“ Abgeordneter Braemer 45 Stimmen;
wonach diese Beiden gleichfalls mit absoluter Majorität gewählt
waren. Es waren sonach die auf heute bestimmten Wahlen vollzogen,
und es wurde das Protokoll verlesen, darauf auch genehmigt und
unterschrieben.
Brünneck. Graf Finkenstein. Graf Dohna⸗Lauck. Graf Keyserling. Graf Dohna⸗Schlobitten. A. v. Saucken⸗ Julienfelde. von Kall. Auerswald. Kunheim. Schulz. von Mirbach. von Gralath. von Kalkstein. Hensche. Donimierski. Plagemann. von Gordon. Timm. Gadegast. Blindow. von Bardeleben. Hoof. Schönlein. Schmidt. Haasenwinkel. Pultcke. Dahlström. du Bois. Minklei. Graf zu Eulenburg. Riebold. O. Krause. von Kleist. Frantzius. Stadtmiller. Schön. von Beringe. Grunau. Jebens. Harder. Heinrich. Schleve. Sperling. Dembowski. Hein. Born. Weise. Marrx. Urra. Meyhöfer. von Kannewurf. E. von Saucken. Frentzel⸗
4) aus dem Stande der Landgemeinden: Achtzehn Mitglieder. Ehe zur Ausführung der Wahl 54—1 wurde, beantragte der Abgeordnete von Auerswald, er wünsche vor Vollziehung der Wahl eine Erklärung zu zu geben, und ersuchte den Herrn Mar⸗ schall, dieses zu gestatten. Seine Erklärung lautet, wie folgt: Wie er die Allerhöchste Botschaft vom 24sten d. M. dahin ver⸗ standen habe, daß die heute zu wählenden Ausschüsse der Aller⸗ höchsten Intention gemäß nur zur Berathung solcher Gegenstände, woelche dadurch nicht dem in den früheren Gesetzen begründeten Beirath des Vereinigten Landtags entzogen werden, einberufen wer⸗ den sollten, wie z. B. des bereits von den Provinzial⸗Ständen verfassungsmäßig berathenen neuen Strafgesetzbuches, und daß er u diesem Zweck die angeordnete Wahl vollzöge. Für diese Erklärung entschieden sich auch die nachfolgend ge⸗ nannten Deputirten: Donalitius, Jebens, Schulz aus Schilla, Gre⸗ er, Wenghöffer aus Gumbinnen, Plagemann, Pultcke, Forstreuter, rämer, Grunau, Frentzel⸗Beyme, Franzius, Meyhöfer aus Labiau, du Bois, Dembowski, Timm, Dahlström, Gadegast, Hein, Urra, Schönlein, Born, Minklei, Morgen, Sperling, Krause, Schlen⸗ ther, Heinrich, Harder, Riebold, von Bardeleben, von Saucken⸗Tar⸗ putschen, Jachmann, Käsewurm, Hensche, von Platen, von Saucken⸗ Julienfelde, von Kannewurff, von Beringe, Stadtmiller, von Schön, von Kall, Weise, von Kleist, von Donimierski, Blindow, Haasenwin⸗ kel, Hoff, Reimer, Schmidt, von Kalkstein, Siegfried, von Gordon und Meyhöfer aus Schakummen. Der Marschall fand kein Beden⸗ ken, diese Erklärung im Protokoll aufnehmen zu lassen. Eben so ge⸗ stattet der Marschall, daß nachfolgende Erklärung des Abgeordneten
Da diese Deutung vollkommen dem Sinne des Beschlusses
Grafen Eulenburg auch zu Protokoll genommen werde. Sie lautet: „Daß derselbe die heutige Wahl völlig unbedingt und ohne allen und jeden Vorbehalt vollziehen werde.“ 8 Dieser Erklärung traten beistimmend bei die Nachgenannten: vpoon Zichlinski, von Peguilhen⸗Grabowo, Marr, von Prondzinski, Schlattel, Denck, Mongrovius, Nickel, Jordahn. Es wurde nunmehr zum Wahlakt geschritten, und zwar zuerst zur Wahl des ständischen Ausschusses, und sind hierzu 5 Mitglieder und 6 Stellvertreter zu wählen aus dem Stande der Ritterschaft, 4 Mitglieder und eben so viel Stellvertreter aus dem Stande der Städte und 2 Mitglieder und eben so viel Stellvertreter aus dem Stande der Landgemeinden. Ein jedes Mitglied verzeichnet auf einem Zettel so viel Mitglieder seines Standes, als Ausschuß⸗Mitglieder us demselben zu wählen sind, und es ergab dieses Verfahren:
1) Im Stande der Ritterschaft von 31 Wählern für die Ab⸗
geordneten: von Auerswalld.. von Saucken⸗Tarputschen von Donimierski vpoon Bardeleben 1 111616“A6“ .. 16 8 wonach diese fünf Genannten mit absoluter Majorität gewählt sind. Die übrigen Stimmen waren getheilt. 2) Im Stande der Städte erhielten von 23 Wählern, die Ab⸗ geordneten: ““ 1 Sperling 21 Stimmen nächst diesen hatten die Abgeordneten Heinrich 10 und Grunau 9 Stimmen. Diese Beiden wurden demnach auf die engere Wahl und bei derselben erhielten Heinrich 15 und Grunau 6 timmen, wonach der Abgeordnete Heinrich als gewählt anerkannt wurde. Es wurde zur Wahl des vierten Mitgliedes geschritten, und erhielt Urra 12 Stimmen und Grunau 9 Stimmen, wonach Urra als gewählt erachtet war. 3) Im Stande der Landgemeinden erhielten von 18 Mitgliedern die Abgeordneten: Braemer 12 Stimmen und Sssiegfried .. 10 „ wonach diese Beiden mit absoluter Majorität gewählt sind. Demnächst wurde zur Wahl der vorschriftsmäßigen Anzahl von Stellvertretern geschritten, und zwar wurden dazu nach Vorschrift des §. 7 des Gesetzes vom 22. Juni 1842 die Wahlen in der Art voll⸗ 88 daß jeder einzelne Wahl⸗Akt ausdrücklich auf die Wahl des ersten, zweiten ꝛc. Stellvertreters des betreffenden Standes gerichtet und auf diese Weise die Reihefolge bestimmt ward, in welcher die Gewählten in Behinderungsfällen der Ausschuß⸗Mitglieder eintreten sollen. Durch das hiernach und nach dem §. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1842 beobachtete Wahlverfahren, über welches die beige⸗ fügten Listen das Nähere ergeben, wurden mit absoluter Stimmen⸗ Mehrheit gewählt: 1) Im Stande der Ritterschaft die Abgeordneten a) von Saucken⸗Julienfelde mit 22 Stimmen b) Hensche c) von Gordon d) von Kall e) von Kleist mit 22 8 f) von Schön ... mit 18 2) Im Stande der Städte die Abgeordneten: a) Jebens mit 14 Stimmen, b) Grunau. ..... mit 13 mit 12 „ h mit 13 „ 8 3) im Stande der Landgemeinden, die Abgeordneten: 9 a) Riebold mit 12 Stimmen, 1“ Von den Mitgliedern des Herrenstandes wurden von den vier anwesenden Mitgliedern die Wahl Eines Mitgliedes und die Eines Stellvertreters nn geher, und mit Einstimmigkeit wurden zum erste⸗ ren der Graf zu Dohna⸗Lauck und zum zweiten der Graf Keyser⸗ ling -e. Nachdem hiernach diese Wahlen für die ständischen Ausschüsse bewirkt waren, war noch die Wahl des Einen Mitgliedes für die ständische Deputation für das Staats schuldenwesen zu vollziehen, und als der Marschall zum Wahl⸗Akt Kasscheehen verlangte der Abgeord⸗ nete von Donimierski das Wort. Derselbe beantragte, folgende Er⸗ klärung zu Protokoll aufzunehmen, wogegen der Marschall nichts zu erinnern fand. Es lautet dieselbe, wie folgt: „Nach der uns durch die Allerhöchste Botschaft vom 24sten b. M. ertheilten Declaration erscheint es außer Zweifel, daß die ständische Deputation nur den Zweck habe, der Haupt⸗Verwaltung der Staats⸗ schulden zur Seite zu stehen; in dieser Ueberzeugung und zu die⸗ sem Zweck vollziehe ich die Wahl.“ Es schlossen sich dieser Erklärung dieselben Mitglieder an, die vorhin der Erklärung des ꝛc, von Auerswald beigetreten waren.
ndelt im Schlosse zu Berlin, den 25. ₰
Anwesend. Abgeordneter Wenghofer Schlenther. Pultke. Dembowski Sperling. Heinrich. Frentzel Beyme. Schlattel. Schlewe. Mongrowius. Urra. Marx. Mayhöfer. von Frantzius. Jebens. Krause.
Plagemann Gadegast. Schmidt. 1 Denk. ““ 8 8 Dahlström. Es hatten sich heute die oben benannten 23 Abgeordneten der
Städte der Provinz Preußen versammelt, um die aus ihrem Stande für den ständischen Ausschuß erforderlichen vier Abgeordneten und eine gleiche Anzahl Stellvertreter, so wie zusammen mit den beiden ande⸗ ren Ständen der Provinz für die Deputation des Staatsschuldenwe⸗ sens einen Abgeordneten und zwei Stellvertreter zu erwählen.
Demzufolge wurde
a) bei der ersten Abstimmung der Abgeordnete Sperling mit 21 Stimmen und der Abgeordnete Abegg mit 15 Stimmen zu Abgeordneten beim ständischen Ausschuß erwählt. Da von den übrigen zur Wahl gebrachten Namen keiner die erforderliche Majorität hatte, so wurden die mit den meisten Stimmen versehenen 2, und zwar:
der Abgeordnete Heinrich mit 10 und „ Grunau „ 9 Stimmen auf die engere Wahl gebracht, in Folge welcher der Abge⸗ BSc. Heinrich mit 15 Stimmen zum dritten Abgeordneten erwählt. Demnaächst wurde abermals der Abgeordnete Grunau mit dem ihm an Stimmenzahl nächsten Abgeordneten Urra, welcher bei der ersten Wahl 6 Stimmen erhalten hatte, auf die engere Wahl ge⸗ bracht, deren Erfolg dahin ausfiel, daß der Abgeordnete Urra mit 12 Stimmen zum vierten Abgeordneten daraus hervorging. Es erfolgten nun die Wahlen des 'sten, 2ten, 3ten und 4ten Stellvertreters, bei welcher ad 1 in Folge engerer Wahl der Abgeordnete Jebens zum 1sten Stellvertreter, .
ad 2 der Abgeordnete Grunau zum Lten,
ad 3 der Abgeordnete Wächter zum Zten,
ad 4 der Abgeordnete Weise zum 4ten Stellvertreter erwählt wurden.
b) Hierauf wurde zur Wahl des Mitgliedes der ständischen Staats⸗ schulden⸗Deputation geschritten, und der Abgeordnete Sperling mit 21 städtischen Stimmen dazu erwählt.
Zum ersten Stellvertreter Abgeordneter Jebens mit 14 städtischen Stimmen.
Zum zweiten Stellvertreter wurde der zum Stande der Landgemeinden gehörige Abgeordnete Bremer mit 19 städtischen Stimmen erwählt,
worauf der Wahlakt geschlossen wurde. gez. Krause. Heinrich. Schlenther Waͤhlordner. sster Beisitzer. 2ter Beisitzer.
2 2
Verhandlung über die Wahl der Mitglieder zu den stän⸗ dischen Ausschüssen und zur Staatssch ulden⸗Deputation für die Provinz Brandenburg.
Verhandelt auf dem Landschaftshause zu Berlin, den 25. Juni 1847.
In Gemäßheit der in der gestrigen Sitzung des Vereinigten Landtages verlesenen Allerhöchsten Botschaften vom 24. d. Mts. hatte der Landtags⸗Marschall der Provinz Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz, Herr Oberst⸗Lieutenant von Rochow, die Stände dieser Provinz heute zu einer Sitzung eingeladen, um nach den Allerhöchsten Verordnungen vom 3. Februar dieses Jahres die Wahl der Mitglieder dieser Provinz für den Vereinigten ständischen Ausschuß und fär die ständische Deputation für das Staatsschulden⸗
—
wesen vorzunehmnen. b1““
Dieser letzteren Ansicht trat die ganze Versammlung vollständig bei, mit Ausnahme der Herren Abgeordneten 3 Offermann, 8 Anwandter und
8 Hübler, “ welche erklärten, nicht wählen zu wollen, weil ihr Gewissen ihnen sol⸗ ches nicht gestatte und sie ihr Gewissen höher stellen müßten, als jede andere Rücksicht, sie sich auch nicht für befugt erachteten, durch Be⸗ theiligung an den Wahlen diejenigen Rechte aufzugeben, welche ihre
“ aus dem Gesetze vom 17. Januar 1820 erworben
aben.
Hierauf wurde zur Wahl der Mitglieder für die Ausschüsse ge⸗
schritten, und zwar:
1) die Wahl desjenigen Mitgliedes, welches aus den zu Viril⸗ und Kollektivstimmen berechtigten Mitgliedern zu wählen, genommen. Es erhielten bei vorschriftsmäßiger Wahll
Herr Graf und Minister von Arnim 7 Sti Herr Graf Solms⸗Baruth 1 Stimme, der Erstere ist daher als gewählt zu betrachten. Bei der Wahl des Stellvertreters erhielten: Herr Graf Solms⸗Baruth, Herr Fürst Lynar, Herr Graf Lynar, nicht absolute Majorität. —
Eine nochmalige Wahl führte:
dem Resultate, daß Herr Graf Solms⸗Baruth 3 Stimmen, Herr Fürst Lynar 3 Stimmen
zwischen dem Herrn Fürsten Lynar und dem Herrn Grafen Lynar eine nochmalige Wahl vorgenommen werden mußte, die dahin führte, daß der Letztere 4 Stimmen und der
Erstere 2 Stimmen erhielt. Herr Graf Lynar ist hiernach als
erwählter Stellvertreter zu betrachten. Man ging nunmehr zur Wahl eines Mitgliedes aus der Rit terschaft für die Altmark über. Es erhielten hierbei
Herr Landrath von der Schulenburg 30 Stimmen,
Herr Geheimer Regierungs⸗Rath von Werdeck 3 Stimmen
Herr Landrath von Knoblauch 2 Stimmten.
Hiernach ist als gewählt zu betrachten:
Herr Landrath von der Schulenburg.
4) Als Stellvertreter wurde hiernächst gewählt: Herr Geheimer Regierungs⸗Rath von Werdeck mit 25
Stimmen, während die Herren Deich⸗Hauptmann von Bismarck und Land⸗ rath von Knoblauch ein Jeder nur 5 Stimmen erhielten.
5) Es folgte hierauf die Wahl für die zweite Stelle in der Rit⸗ terschaft der Kurmark, welche auf den
Herrn Oberst⸗-Lieutenant von Arnim⸗Criewen mit 23 Stimmen
fe. M4*“
Herr Ritterschafts⸗Rath von Katte 7 Stimmen, 8
Herr Wirklicher Geheimer Rath von Massow 3 Stimmen, Herr Ober⸗Regierungs⸗Rath von Fock 1 Stimme, Heerr Landrath von Tschirschky 1 Stimme.
6) Bei der hiernächst folgenden Wahl des Mitgliedes für die dritte
Stelle in der Ritterschaft der Kurmark hatten Herr von Katte 14 Stimmen, Herr Wirklicher Geheimer Rath von Massow 10 Stimmen, Herr Landrath von Schenkendorf 5 Stimmen, 18 Herr Ober⸗Regierungs⸗Rath von Focke 3 Stimmen, Herr Landrath von Tschirsky 2 Stimmen, Herr Ritterschafts⸗Rath von Bredow 1 Stimme.
Da hiernach eine absolute Majorität sich nirgend her⸗ ausgestellt hatte, so wurde eine neue Wahl zwischen den bei⸗ den erstgenannten Herren Abgeordneten veranlaßt, bei welcher
Herr Ritterschafts⸗Rath von Katte mit 22 Stimmen ge⸗ wählt wurde, während Herr Wirklicher Geheimer Rath von Massow nur 11 Stim⸗ men erhielt. Es wird hier registrirt, daß gesetzlich die erste Stelle in der Ritterschaft der Kurmark durch den jedesmaligen Landtags⸗ Marschall eingenommen wird und es daher einer besonderen Wahl für diese Stelle nicht bedarf. Man konnte deshalb zur Wahl für die drei Stellvertreter⸗ Stellen für die Ritterschaft der Kurmark übergehen. Für die erste Stelle des ritterschaftlichen Stellvertreters er⸗ ielten: Herr Wirkliche Geheime Rath von Massow 17 Stimmen, Herr Graf zu Solms⸗Baruth 6 Stimmen, Herr Ober⸗Regierungs⸗Rath von Focke 4 Stimmen. Die übrigen Stimmen waren 7 rren Herren Abgeordneten zugetheilt. 8 8 8
2 “
Erste Beilage
erhielten, so daß bei dem Erfordernisse der absoluten Majoritä .8
schaftsstempel⸗Steuer für höchst wünschenswerth. der vollständige Beschluß gefaßt:
der möglichst beschleunigten Emanirun
der Kurie der drei Stände entspricht, so erklärt sie sich mit derselben einverstanden. ad §. 26 b. des Reglements bittet die Herren⸗Kurie Se. Ma⸗ jestät den König, in der Regel die erste Alternative eintreten zu lassen und in diesem Falle das Gutachten der Kurie, welche die Allerhöchste Proposition zuerst berathen hat, durch den Landtags⸗Kommissarius der anderen Kurie zur Benutzung mit⸗ theilen zu lassen. b 1 Die Kurie der drei Stände tritt diesem Antrage bei, indem sie gleichfalls von dessen Genehmigung bedeutende Zeit und Alrbeitsersparniß herbeigeführt zu sehen glaubt. Berlin, den 23. Juni 1847. Die Kurie der drei Stände.
Marschall: Findet sich gegen den Entwurf etwas zu bemerken? Da nichts bemerkt wird, so kann ich annehmen, daß die Ver⸗ sammlung damit einverstanden sei.
Ein fernerer Entwurf betrifft die allerunterthänigste Bitte um Aufhebung des Erbschafts⸗Stempels bei der Succession unter Ehe⸗ leuten. Der Herr Abgeordnete Marr hat denselben verfaßt.
Referent Marx (verliest diesen Entwurf):
„Allerunterthänigste Bitte der Kurie der drei Stände des ersten Vereinigten Landtags um
baldmögliche Aufhebung der Erbschaftsstempel⸗Steuer
bei der Succession unter Eheleuten in allen Fällen.
Der Kurie der drei Stände ist eine Petition: um Aufhebung der im Stempelgesetze vom 7. März 1822 festgesetzten Erbschaftsstempel⸗Steuer bei der Succession unter Eheleuten für alle Fälle zugegangen. Bei näherer Berathung darüber kam in Erwägung, daß die Ehe als innige Gemeinschaft der Eheleute für die ganze Dauer des Lebens erscheine, — alle Lebensverhältnisse in sittlicher und religiöser, wie in äußeren Beziehungen, durchdringe, — das gesammte Vermö⸗ gen, was die schaffende und erwerbende Hand auf der einen Seite und die stützende und erhaltende Hand auf der anderen Seite errun⸗ gen, ein gemeinsames Gut geworden sei. Wenn der Tod diese innige Gemeinschaft scheide, trete der Staat dazwischen und fordere durch die Erbschaftsstempel⸗Steuer Tribut von dem, was der Trauernde längst als sein Eigenthum betrachte, so daß das erschütterte Ge⸗
müth des Hinterbliebenen noch durch das Stempelgesetz schmerzlich berührt werde.
Obgleich nun die gedachte Abgabe die Natur einer Steuer hat
und der Staat den durch die nachgesuchte Befriung entstehenden Aus⸗ fall nicht sofort werde decken können, so ist man doch der Ansicht, daß
der Ausfall nicht ein bedeutender sei, selbiger durch die im Allgemei⸗
nen im Steigen begriffenen Staats⸗Einnahmen sich wieder decken
lassen werde, und hält die Befreiung der Ehegatten von der Erb⸗ Es wurde daher
An Se. Königl. Majestät die allerunterthänigste Bitte ehr⸗ furchtsvoll zu richten, daß, wenn das Staatshaushalts⸗Ver⸗ hältniß eine Verminderung des Ertrages der Stempelgefälle
gestatten sollte, Allerhöchstdieselben geruhen mögen, die Be⸗ reiung der überlebenden Ehegatten von der Erbschafts⸗ Stempel⸗Steuer vorzüglich in gnädige Berücksichtigung neh⸗ nen lassen zu wollen.
Berlin, den 21. Juni 1847.
Die Kurie der drei Stände des ersten Vereinigten Landtags.“
Marschall: Findet sich gegen den Entwurf etwas zu erinnern? Cs wird nichts erinnert, also ist er angenommen.
Von der Herren⸗Kurie ist ein Beschluß über die allerunterthä⸗
nigste Bitte dieser Kurie eingegangen, betreffend die Vorlage des all⸗ gemeinen Strafgesetzbuches. des Herrn Marschalls der Herren⸗Kurie verlesen.
Der Herr Secretair wird das Schreiben
Secretair Abgeordn., von Bockum⸗Dolffs (Verliest dieses
Schreiben):
„„Ew. Hochwohlgeboren beehre ich mich in Bezugnahme auf das gefällige Schreiben vom 5ten cr., die Vorlegung des neuen Straf⸗
gesetzbuches zur nochmaligen Prüfung durch den nächsten Vereinigten
. Landtag betreffend, unter Zurücksendung des Beschlusses der Drei⸗Stände⸗ Kurie, ganz ergebenst in Kenntniß zu setzen, daß die Herren⸗Kurie 2 g des Strafgesetzbuches eine höhere Geltung beilegen zu müssen geglaubt hat, als der Vorlegung
des Entwurfs dazu zur nochmaligen Prüfung des Vereinigten Land⸗
tages, da diese in der gesetzlichen F ie Provinzial⸗L 1 G Form an die Provinzial⸗Landtage erfolgt und auf diesem Wege der ständische Beirath bereits einge⸗
holt ist.
Die Herren⸗Kurie hat unter diesen Umständen dem Antrage der
Kurie der drei Stände sich anzuschlie B i Berlin, den 23. Juni Cersch een, Bedenken tragen müssen.
Der Marschall der Herren⸗Kurie.“ Miarschall: Es kommt zu den Akten. Der Herr Abgeordnete
8 “
(Abgeordn. von Byla: Wir kennen die Sache ja noch gar nicht, sie muß diskutirt werden.)
Ich muß bitten, mich ausreden zu lassen. Sollte aber von ir⸗ gend einer Seite dagegen etwas eingewendet, sollte darüber eine Diskussion hervorgerufen werden, dann allerdings könnte kein Be⸗ schluß gefaßt werden, es würde übrigens dem nichts entgegenstehen, daß die hohe Versammlung das Gutachten hört; ergiebt sich dann irgend etwas dagegen, so wird der Gegenstand nicht vorgenommen. Der Herr Referent wird also das Gutachten verlesen.
Referent von Steinbeck: Ich muß hier einen mündlichen Vortrag voranschicken. Es ist nämlich, ich weiß nicht, durch welchen Umstand, unterlassen worden, die Petition mit abzudrucken; es hat sich dies erst gefunden, als heute früh das Gutachten in unsere Hände gekom⸗ men ist. Die Petition wird sich vielleicht in den Händen des Herrn
Marschalls befinden.
Marschall: Ich bitte um Entschuldigung.
Referent Steinbeck: Nicht? Sie ist durch den Herrn Di⸗ rektor der sechsten Abtheilung, Grafen Renard, wie er mich versichert hat, abgegeben worden. Es ist in dieser Petition Folgendes enthal⸗ ten. Es hat die Herren⸗Kurie durch einen Beschluß, der kein einstim⸗ miger gewesen ist, sondern in dem sich nur eine mäßige Majorität herausgestellt hat, ein Petitum gestellt, welches in dem Gutachten enthalten ist. Dies Petitum stützt sich auf den Umstand, daß ver⸗ schiedene Besitzer von Brennereien Kontrakte abgeschlossen hätten über den Verschleiß von Spiritus und Branntwein, welcher erst so⸗ nach eingetreten wäre, nachdem durch die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 1. Mai die Brennereien plötzlich geschlossen worden, und die Majorität der Herren⸗Kurie hat deshalb befürwortet, es möge ge⸗ setzlich eine Präsumtion ausgesprochen werden, daß in diesem Falle angenommen werde, es trete ein Paragraph des Landrechts ein, den ich gleich vortragen werde, und zwar:
„Entsteht die Unmöglichkeit, den geschlossenen Vertrag zu erfüllen, durch einen Zufall oder durch unabwendbare Gewalt und Ueber⸗ macht, so wird der Vertrag für aufgehoben angesehen.“
Das Gutachten lautet (Referent liest das Gutachten):
Gutachten 1 sechsten Abrheilung der Kurie der drei Stände über die Petition der Herren⸗Kurie, die seit dem 1. Mai d. J. geschlossenen Verträge von Branntweinbrennerei⸗Besitzern über den Verschleiß von Spiritus und Branntwein betreffend.
Es ist eine sehr gewöhnliche Erscheinung, daß, wenn unerwartete Ereignisse auf den Gang der in dem Privat⸗Verkehr vorkommenden Geschäfte einwirken, die Betheiligten von der gesetzgebenden Gewalt vermittelnde Hülfe begehren. Es darf demnach nicht befremden, daß ein solches Begehren auch von Brennerei⸗Besitzern ausgeht, deren Brennereien in Folge Allerhöchster Kabinets⸗Ordre vom 1. Mai d. J. plötzlich geschlossen worden, und denen es dadurch unmöglich ist, die⸗ jenigen kontraktlichen Verpflichtungen zu erfüllen, welche sie in der Voraussetzung ungestörter Fortsetzung des Betriebes der genannten Fabrications⸗Anstalten vor dem Erscheinen der erwähnten Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre über den Verschleiß von Branntwein oder Spiritus eingegangen sind.
Das in der vorliegenden Petition beantragte Auskunftsmittel ist in der von der Kurie des Herren⸗Standes formulirten Gestalt dahin gerichtet: Se. Majestät den König um den Erlaß einer Allerhöchsten Bestimmung allerunterthänigst zu bitten:
daß für den Zeitraum von Publication der Allerhöchsten Ordre vom 1. Mai bis zum 1. September d. J. in Beziehung auf Ver⸗ träge, durch welche Brennereibesitzer vor Publication der gedachten Allerhöchsten Ordre sich zum Verkauf oder zur Lieferung von Spi⸗ ritus an dritte Personen verpflichtet haben, die gesetzliche Vermu⸗ thung gelten soll, daß diese Verträge nur von dem in der Bren⸗ nerei des betreffenden Brennereibesitzers fabrizirten oder zu fabrizi⸗ renden Spiritus handeln.
Ein solches Auskunftsmittel erscheint auf den ersten Anblick bil⸗ lig und gerecht; billig, weil es nicht Rechtsverfolgungen hindert, son⸗ dern nur Bedenken über das Zuweisen der Beweisführungslast be⸗ seitigt; gerecht, weil es den in gutem Glauben Handelnden gegen Schikane, den nur einen Schaden von sich Abwendenden gegen den einen Gewinn Suchenden schützt. Dennoch glaubt die Abtheilung, welcher die Vorberathung der in Rede stehenden Frage zugewiesen (mit Aus⸗ nahme einer, sich der Petition anschließenden Stimme), daß das⸗ selbe nicht zu befürworten; weil die vorhandenen Gesetze für den in Rede stehenden Zweck ausreichende Bestimmungen enthalten und das Aufstellen der beantragten Präsumption danach entbehrlich, außerdem aber auch insofern nicht dem Zweck entsprechend erscheint, als eine solche Präsumptions⸗Aufstellung in vielen Fällen doch nicht hinreichen möchte, um kasuistischen Zweifeln des erkennenden Gerichts unbedingt zu begegnen, überall aber ein deklaratorisches Eingreifen in die rich⸗ terliche Cognition sich nur bei einer wirklichen Lücke in dem Gesetz rechtfertigen läßt. Daß aber hier (wie schon bemerkt) keine derartige Lücke vorhanden, ist nicht schwer nachzuweisen.
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Kabinetsordre herbeigeführte Zustand in die in obigem Paragrap bezeichnete Klasse gehört. . Der Punkt, um den es sich aber handelt, ist: ob in Fällen, i denen die Worte des Kontrakts es ungewiß lassen, ob der Verkäufe durchaus den eigen⸗fabrizirten Branntwein oder Spiritus im Sinne gehabt, dies zu seinen Gunsten präsumirt werden müsse, bi die andere Partei das Gegentheil erwiesen habe. “ Es kann nämlich der Käufer, wenn die eben berührte Bestim mung in dem Kontrakt nicht klar ausgesprochen, sich auf §. 374 a. a. O. berufen, welcher lautet: I „Ist die Erfüllungsart durch eingetretene Umstände nicht unmöglich gemacht, sondern blos erschwert worden, so kann dieses den Ver⸗ pflichteten von seiner Schuldigkeit nicht befreien.“ ““ und so versuchen, den Verkäufer zu zwingen, ihm die befragliche Waare anderswoher zu beschaffen. Ein solcher Versuch würde durch vas ausdrückliche Legalisiren der beantragten Präsumption allerdings sehr erschwert, doch nicht unmöglich gemacht, da sie das Führen des Gegenbeweises nicht ausschließt. Sie würde aber für die richterliche Cognition eine zu enge Gränze ziehen und oft doch auch fehlgehen. Vorzuziehen scheint daher, daß man bei dem stehen bleibe, was die Gesetze für den eben angedeuteten Fall schon an die Hand geben. Das Allgemeine Landrecht verweist Theil I. Titel 5 §. 252 im Be⸗ treff der Auslegungsregeln für Verträge auf die für Willenserklä⸗ rungen überhaupt geltenden, in Titel 4 §. 65 u. f. enthaltenen. Faßt man diese zusammen und verständigt man sich dadurch über das ihnen zu Grunde liegende Prinzip, so gelangt man zu dem Aner⸗ kenntniß: daß die vielerwähnte Präsumption keinesweges ausgeschlos⸗ sen, sondern nur dem Erwägen des Richters überlassen ist: ob sie nach den vorliegenden besonderen Verhältnissen, welche die Sachlage des von ihm abzuurtelnden Streites bilden, für den gegebenen einzel⸗ nen Fall passe oder nicht passe. Ersteres wird er namentlich wohl immer befinden, wenn der Verkäufer früherhin stets nur auf eigener Brennerei produzirten Spiritus oder Branntwein verkauft hat; und ganz beson⸗ ders (cf. §. 71) wenn er sich desfalls in den früheren Kontrakten derselben Ausdrücke, wie in dem bei dem Rechtsstreit zur Sprache
kommenden, bediente.
Erwägt man noch überdem, daß die Fälle, um die es sich han delt, schon vorhanden sind, die Legislation also durch das Aufstellen der verlangten Präsumption etwas Zurückwirkendes verfügen müßte, so rechtfertigt es sich wohl, wenn die Abtheilung der Meinung ist: das seitens der Kurie der drei Stände dem Votum der Herren Kurie in dieser Angelegenheit nicht beizutreten sei.
Berlin, den 11. Juni 1847.
Graf von Renard. von Schenkendorff. Kraszewski. Michaelis. Prüfer. von Platen. „von Münchhausen von Beckerath. Mevissen. Frhr. von Lilien. Urban. Arndt. Schulz. von Auerswald. Seltmann. Wulff.
von Cöls. Winkler. Dansmann. Steinbeck.
Abgeordn. von Byla: Da dieser Gegenstand namentlich fü meine Gegend von der größten Wichtigkeit ist, indem sich in derselbe bedeutende Brennereien befinden, so muß ich dringend wünschen, da derselbe morgen zur näheren Berathung gezogen werde. Ich halte mich zu diesem Antrage dringend verpflichtet.
Marschall: Nur unter der Voraussetzung, daß dieser Antra ohne Diskussion angenommen würde, könnte jetzt darüber ein Be⸗ schluß gefaßt werden; sobald aber nöthig gefunden wird, näher darauf einzugehen, muß er zurückgelegt werden.
Von dem Herrn Königlichen Kommissar bin ich benachrichtigt worden, daß auf morgen eine Einladung mittelst Karten zu eine Sitzung beider Kurien durch den Herrn Marschall der Herren⸗Kuri stattfinden wird. Der Herr Secretair hat bereits das Protokoll der heutigen Sitzung verfaßt und wird dasselbe verlesen.
Secretair Kuschke: (Verliest das Protokoll der eben statt⸗ gefundenen Sitzung. Dasselbe wird berichtigt und genehmigt.)
Marschall: Die heutige Sitzung ist geschä een 8 (Schluß der Sitzung 7 ½ Uhr.)
Sitzung der Kurie der drei Stände am 24. Juni.
Unter Vorsitz des Landtags⸗Marschall von Rochow beginnt die heutige Sitzung Mittags 2 ¼ Uhr. 1 8 Marschall: Es sind drei Allerhöchste Botschaften vorzutragen. (Der Vortrag derselben wird durch die Herren Serretaire bewirkt.) Sie lauten:
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc.,
entbieten Unseren zum Ersten Vereinigten Landtage versammelten ge⸗
treuen Ständen Unseren gnädigen Gruß. “ Wir haben durch Un feren Landtags⸗Kommissarius von den Zwei⸗
feln Kenntniß erhalten, welche bei der Berathung der Anträge Un⸗
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