1847 / 182 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

werden zu Sachwaltern vor

vor dem Königl. Stadtgerichtsrath Herrn Hermanni ihre

ü 1 öri d deren Ansprüche an die Masse gehörig anzumelden un n Richtigkeit nachzuweisen, auch sich mit den übrigen Kre

ü se Bei ung des bestellten Interims⸗ ditoren über die Beibehaltung des

Kurators oder die Wahl eines anderen z Wer sich in diesem Termine nicht meldet, des allen Forderungen an die Masse ausgeschlossen 8 Still⸗ deshalb gegen die übrigen Glaubiger ein ewiges Still⸗ schweigen auferlegt. 1 Bel schaft fehl jeni chen es hier an Bekanntschaft fehlt, Denjenigen, wel vorgeschlagen die Herren Ju⸗ stizräthe Behrendt, Groschuff und Wegner. Berlin, den 17. Juni 1847. 1u“ Königl. Stadtgericht hiesiger Residenz, Abtheilung für

Kredit⸗, Subhastations⸗ und Nachlaß⸗Sachen.

180 Thüringische Eisenbahn.

Unter Bezugnahme auf die Bemerkung

in unserem Sommer⸗Fahrplan bringen wir

8, hiermit zur Kenntniß des Publikums, daß

Lam Donnerstag, als den 24sten dieses Monats,

von Halle bis Eisenach

2

dem öffentlichen Verkehr übergeben wird.

[737 b]

von

Erfurt, den 22. Juni 1847. G Diz Direetiop 8 der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Verloosung Russischen 4 9tigen

Hopeschen Certifikaten.

8

loosung

Russischen

In Foöolge der in St. Petersburg stattgehabten Ver- 8 g. 8 .,

von

Inscriptionen der 45tigen Anleihe bei

Hope & C0. hat das Administrations-

Büreau der Herren Hope & Co., Ketwich u. Voom- bergh und Wwe. Wm. DBorski in Amsterstam eine

Verloosung von

1200 Stück Certifikaten dieser An-

leihe veranstaltet, bei welcher folgende Nummern gezogen worden sind, welche zur Ablösung kom-

men, als: men,

8

32901 a 32950

24651 a 34700 a 26000 a 36350 a 37000 a 39950 a 42600 a u“ 8 a 43400

a

700 No. 1000 6950

15100

15200

17650

19900

20050

20450

24800

651 a

951 6901 15051 15151 2 17601 19851 20001 20401 24751 4 29351 a 29400 44801 a⸗ 32451 a 32500 47651 ⸗2 Desgleichen hat, in Folge der in St. Petersburg

No.

stattgehabten Verloosung von Russischen lascriptio-

nen der 2ten 15 Anleihe (bei Stieg- litz & Co.), das Administrations-Bürean der Herren Hope & Co., Ketwich u. Voombergh und W'we. Wm. Borski, von seinen gegen Deponirung solcher Inscriptionen ausgegebenen Certifikaten dieser An-

le anstaltet, bei W

ihe, eine Verloosung von 200 Stck. derselben ver- welcher folgende Nummern gezogen orden sind, welche ebenfalls zur Ablösung kom-

Sen, als:

No. 33 No. 645 40 646 44 647 58 651 67 653

671 673 678 687 690 694 704 705 720

792

7223

748

1093 1096 1099 1107 1108 1111 1119 1120 1131 1152 1157 1172 1179 1188 1213 749 1223 750 1231 75 1233 757 1236 764 1254 768 1266 778. 1284 783 1286 786 1289 789 1296 791 1325 798 1329 804 1331 805 1332 809 1337 826 1338 846 1359 861 1360 862 1361 908 1369 1370

9⁰9 1375

915 954 1382 964 1397 974 1404 980 1408 992 1434 994 1436 1011 1451 1014 1463 1056 1485 1077 1490 1082 1089

Die Zahlung ersolgt nach Eingang zu seiner Zeit

unter denselben Verhältnissen, wie bei den früheren Verloosungen, und werden die Inhaber dieser ver- loosten Certisikate aufgefordert, dieselben mit allen noch nicht verfallenen Zins-Coupons (ausgenommen desjenigen pr. 1./13. August d. J., welcher auf die gewöhnliche Weise bezahlt werden wird), so wie

8

1362

mit dem Beweise zur Erhebung neuer Coupons ver- sehen, bis spätestens den 28. Juli d. J.,

desselben Holzes entspringenden Schadens nach- suchen.

Nachmittags 2 Uhr, bei dem obengenannten 3) Nach erfolgtem Zuschlage ist der sich beim

Administrations-Büreau in Amsterdam, oder, falls die Zahlung hier in Berlin verlangt wird, bis spä- testens den 21. Juli c. bei dem Unterzeichneten einzureichen.

Diejenigen Inhaber ausgelooster Certisikate, welche die zeitige Einlieferung derselben in Amsterdam oder hier versäumen sollten, werden es sich selbst zuzuschreiben haben, dass ihnen das Kapital erst bei der zunächst folgenden 6monaitlichen Zinsen-Zahlung wird ausgezahlt werden kön- nen, und zwar mit Verlust des Zinsen-Ge- nusses, welcher mit dem Lkevorstehenlen 1./1 3. August auf die gezogenen Nummern gänzlich aufhört.

Es bleibt übrigens jedem Inhaber von verloosten Certisikaten vorbehalten, von den im Artikel 10 des Berichts über die Errichtung der Administration enthaltenen Bestimmungen Gebrauch zu machen.

Berlin, am 30. Juni 1847.

Anhalt und Wagener, Brücderstr. 5.

[739 b]

Diejenigen Inhaber von Russisch 4 proz. Certi- fikaten, welche den Betrag des am 1.713. August cr. verfallenden Coupons in Berlin zu erheben wünschen, werden hiermit aufgefordert, die betref- sfenden Coupons bis spätestens den 28sten dieses Monats bei den Unterzeichneten zur Anmeldung und Abstempelung zu präsentiren.

Der Zahlungs-ermin der angemeldeten Coupons wird zu seiner Zeit bekannt gemacht werden.

Berlin, am 1. Juli 1847.

Anhalt und Wagener.

[286] Sdiklal ECitaton.

Der Kaufmann und Besitzer der englisch⸗amerikani⸗ schen Mühle zu Erdmannsdorf,

Herr Gottlieb Ferdinand Dietrich daselbst ist am 14. Januar 1847 mit Tode abgegangen.

Die hinterlassenen Erben haben den Nachlaß dessel⸗ ben mit der Rechtswohlthat des Güterverzeichnisses an⸗ getreten, und es ist auf Antrag derselben und des be⸗ stellten Nachlaßvertreters Behufs der Ermittelung der Nachlaßschulden der Ediktalprozeß nach Maßgabe des Mandats vom 13. November 1779 eröffnet worden.

Es werden deshalb die sämmtlichen Gläubiger des Verstorbenen und überhaupt alle, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche an den Dietrichschen Nachlaß zu haben vermeinen, geladen,

den 30. August 18 47 zu rechter früher Gerichtszeit entweder in Person oder durch gehörig legitimirte und instruirte Bevollmächtigte an hiesiger Justizamtsstelle zu erscheinen, sich gehörig anzugeben, und ihre Legitimation zur Sache beizubrin⸗ gen, ihre Ansprüche und Forderungen anzumelden und zu bescheinigen, darüber mit dem bestellten Nachlaßver⸗ treter und wegen etwa behaupteten Verzugs unter sich binnen 12 Wochen rechtlich zu verfahren und zu be⸗ schließen, und

den 29. November 1847

der Inrotulation der Akten zur Einholung eines Erkennt⸗ nisses, so wie

den 1. Februar 1848 der Eröffnung eines Erkenntnisses, in welchem über die Ausschließung der ausgebliebenen Gläubiger und In⸗ teressenten und über die angemeldeten Ansprüche und deren etwanige Priorität entschieden werden wird, sich zu gewärtigen.

Diejenigen, welche im Anmeldungs⸗Termine nicht er⸗ scheinen und ihre Forderungen und Ansprüche anzumel⸗ den unterlassen, werden von der Nachlaßmasse ausge⸗ schlossen und der Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlustig, das Erkenntniß aber wird in Ansehung der im Publications⸗Termine Außen⸗ bleibenden Mittags 12 Uhr für publizirt geachtet werden.

Uebrigens haben die außer dem hiesigen Amtsbezirk wohnenden Gläubiger und Interessenten zur Annahme künftiger Ladungen und Bekanntmachungen bei Vermei⸗ dung Fünf Thaler Strafe Bevollmächtigte an hiesigem Orte zu bestellen.

Augustusburg, den 17. März 1847.

Das Königliche Justizamt daselbst. Föst

Kause Erhaltende verpflichtet, sein eingelegtes Vadinm durch Zuzahlung der Hälfte des gebo- tenen Plus sofort zu komplettiren. Wenn der- selbe das unterlässt, so fällt das niedergelegte Vadium dem Schatze zu, und das ihm zuge- schlagene Holz wird von neuem versteigert. Das Versteigerungs-Protokoll und der auf Grund desselben aufgenommene Kontrakt verpflichten den Meistbictenden vom Augenblicke seiner Un- terschrift an, die Regierung aber erst nach Ge- nehmigung durch die Finanz-Regierungs-Kom- mission.

Das zur Versteigerung ausgebotene Holz ist mit einem sechseckigen Waldhammer mit dem Buch- staben N. J. angeschlagen, und nur diese Stämme werden als rechtlich erworben angeschen. Vor der Fallung werden zedoch die Stämme noch mit einem dreieckigen Waldhammer durch den betreffenden Revierförster bezeichnet, der zum Hauen ermächtigt.

Das erstandene Holz kann der Käufer nach ei- genem Gutdünken bearbeiten lassen, es ist ihm erlaubt, das Holz im Walde entrinden und kantig beschlagen zu lassen, aber die Rinde und Spähne, so wie auch die kleinen Zweige, ist er verpflichtet. beim Stamme auf einen Haufen le- gen zu lassen.

Die Bearbeitung und Ausfuhr des Holzes darf nur durch 6 Monate, vom 1. Oktober bis Ende März, alljährlich geschehen, und der letzte Ter- min der Bearbeitung und Ausfahr aus dem Walde alles gekanften Holzes wird bis Ende März 1848 festgesetzt.

Der Käufer ist dem Schatze mit seinem Ver- mögen verentwortlich für allen Schaden, den er selbst oder seine Leute anrichten. Er selbst daher und die von ihm im Walde gebrauch- ien Menschen sind verpflichtet, sich nach den Vorschriften der Landes- undForst-Polizei zu rich- ten, die der betreffende Oberförster nachweist. Er darf auch nicht die Gränze der Schläger, in welchem das IHIolz gekauft ist, überschreiten, noch dürfen die unangeschlagenen Schütz- und Saamenbäume gefällt werden, unter einer den 10 maligen Werth derselben betragenden Strafe. Nach der Ausarbeitung des Holzes im Walde schlägt der betreffende Revierförster solches mit seinem Waldhammer an, numerirt es und zieht es in seine Kontrolle, und nur solche Stücke dürfen aus dem VValde auf die Ablage abge- fahren werden.

10) Sobald der Käuafer die Gouvernements-Regierung

benachrichtigt, dass ein Theil des gekauften Holzes oder das Ganze zum Verflössen bereit ist, wird ein Beamter zur Revision geschickt, bei welcher des Holz nicht sortirt wird, sondern der Revisor beschränkt sich auf das Ueberzäh- len der Stämme und die Beachtung, ob solche numerirt und mit dem Hammer des Revierför- zters bezeichnet sind. Es wird also der Käufer zu keiner Erlegung eines Plus über die gebo- iene Zuschlagssumme für grösseres Mafs oder bessere Gattung des Holzes gezogen werden. Im Falle jedoch eines entdeckten Austausches oder einer Verheimlichung von Holz vor der Revision unterliegt der Kaufer als Defraudant der vorgeschriebenen Strafe.

Die Utensilien zum Zusammenfügen des Holzes in Tafeln, Flölse etc. und zu Geräthen, die zum Flöfsen nöthig sind, werden dem Käufer gegen Erlegung der Nutzholz-axe überlassen.

Diece Kosten des Verkaufs des Holzes, so wie die Bekanntmachung der Licitation in den inlan- dischen und ausländischen Zeitungen, und der Stempel, so wie das Porto, übernimmt der Käu- ser und ist verpflichtet, solche, aulser der ge- botenen für das Holz, besonders zu erlegen.

Summe

Suwalken, den 11./23 Juani 1847

Im Auftrag. Der Regierungs Rath Staats-Referendarius NNorband. l)er Kanzlei- Direbktor

8 31568. Section der Domai Schatz-Abtheilung. No. 2689 nen und Forsten. [1637] 1 Die 8

2 Gouvernements-Regierung .

Augustow 8 Macht bekannt, dass in dem im hiesigen Gouverne- ment am flössbaren Flusse bLelegenen Staats-Forst- amte Pomorze nachstehendes zum Verflössen taug- liche Holz auf dem Stamme zu verkaufen ist. Kiefern:

ausgezeichnet grosse Baustämme, grosse Baustämme, 3615 Stück mittel Banstämme, im Browarken, Klötze, Stämme. 10 Ein Stamm dieses Holzes ist im Darchschnitte Ac geschätzt auf Silber-Rubel 49 Kopeken. Der ganze Werth desselben aber auf 1755 S.-Rub. 6 kKop. Der Verkauf dicses Holzes geschieht in Partiecen besonders aus jedem Jahresschlage durch öffentliche laute Versteigerung in der Wohnung des Oberförsters zin Pomorze, ¼ Meile von der Stadt Seyny, den 17./29. Juli dieses Jahres, täslich von des Morgens 9 bis des Nachmittags 5 Uhr, vor dem dazu beauftragten Beamten der Finanz-Regierungs-

WKommission unter nachstehenden Bedingungen.

1) Zum Gebote wird nur derjenige zugelassen, wer 31 in der Kasse des betreffenden Forstamtes die Hälfte des abgeschätzten Werthes des ausgebo- tenen Holzes als Vadium niedergelegt hat, wel

ches dem von der Licitatien Abtretenden so- an

gleich zurückgegeben wird, dem Meistbietenden 8

aber wird solches innebehalten, bis zum Ab- 18 schlusse der Berechnung nach dem Kontrakte. see. Sollte einer der Lizitanten sich der Gabe oder der Annahme von Abstands-Geld zu Schulden kommen lassen, oder dieserhalb starken Ver- dacht erregen, so wird derselbe nicht nur mit Verlust des eingelegten Vadiums zum Holzan- kaufe nicht zugelassen und wegen Fälscherei und Betrug bei dem Kriminalgericht augeklagt, sondern aufser der Strafe, die das Gericht er- kennt, wird der Königliche Schatz noch Vergü- tigung des aus einer abermaligen Versteigerung

Gesellschaft zufolge 8 verfallenen Zinsen von 4 % p. a. von der Einzahlung an gerechnet, werden gegen Auslieferung der originalen Zinsen⸗Coupons auf dem Haupt⸗Büreau der Gesell⸗ schaft (Kopenhagen, Vesterbro Nr. 2 Glacieholm)

[644]

eeländische Eisen⸗ bahn.

Zinsenauszahlung.

Die auf die Actien in der Seeländischen Eisenbahn⸗ §. 12 des Statuts am 1. Juli d. J.

Juli Monat jeden Montag und Donnerstag, von bis 12 Uhr Vormittags, ausbezahlt, und haben die tionaire ihre Coupons mit einem genauen Verzeich⸗

nisse derselben in numerischer Ordnung auf dem ge⸗ nannten Comtoir abzuliefern. 8

Kopenhagen, den 18. Juni 1847. Die Direction der Seeländischen Eisenbahn.

1

1“ n

In dem pharmaceutischschemischen In- itute zu Jena werden bald nach Michaelis d. J.

die Vorlesungen und praktischen Uebungen für das Winter-Semester eröffnet werden. Anmeldungen zur Theilnahme an demselben sind

A n sfra gzen und

den unterzeichneten Direktor zu richten. Der bente Bericht (im Archiv der Pharmacie. März 44) enthält die Statuten dieses akademischen In- tuts, die auch von dem Unterzeichneten mitgetheilt

werden können.

Jena, im Juni 1847. Dr. H. Wackenroder,

Hofrath u. Professor.

8 8

Heilsame Erfindung. Hümmert's Pollutions⸗ 18sl Instrument,

welches, ohne im Geringsten Unannehmlichkeiten oder nachtheilige Folgen für die Gesundheit herbeizuführen durchaus keine Pollution zuläßt. Die Wahrheit dieser Aussage ist durch vielfache Erfahrungen bestätigt und durch Zeugnis von den berühmtesten Aerzten, als vom Herrn Geh. Med. Rath Prof. Dr. Dief fen⸗ bach in Berlin, von dem Herrn Prof. Dr. Braune, Prof. Dr. Cerutti, Prof. Dr. Carus zu Leipzig, Herrn Geh. Med. Rath Dr. von Blödau zu Sondershausen und vielen anderen dargethan, weshalb ich mich jeder weiteren Empfehlung enthalte. Da das In rument in Holz bei Bewegun⸗ en im Schlafe leicht zerbricht, so sind nun auch welche in Metall zu nachstehenden Preisen zu haben und er⸗ hält man gegen portofreie Einsendung des Betrages Instrument nebst Gebrauchs⸗Anweisung von Unter⸗ zeichnetem zugeschickt.

1 Instrument in feinstem Neusilber 4 Thlr. Pr. Crt.,

1 do. do. Messing 3 Thlr. do.

1 do. do. Holz 2 Thlr. do.

Bleicherode bei Nordhausen, im Juli 1847. S. Frankenheim.

zweier Güter in Schweden.

Auf einer einzigen, auf dem untenerwähnten Eigen⸗ thum Hanaskog am nächstfolgenden 31. Juli, Vormit⸗ tags um 11 Uhr, stattfindenden Auction werden die fol⸗ genden, von einem in Schweden wohnhaften sachver⸗ ständigen Dänen beschriebenen und tarirten, in Schonen, im Koönigreich Schweden, belegenen Güter zum Verkauf ausgeboten werden:

1) Das Gut Westerlöfs⸗Gaard, 1 schwedische Mei⸗ len nördlich von Christianstadt, dicht an der Heer⸗ straße belegen und von dem Bache Alme begränzt, mit einem Flächenraum von ca. 400 Tonnen Lan⸗ des pflugbarer Ländereien nach schwedischem Maße, wovon der größte Theil von thongemischtem Mulde besteht, 100 Tonnen Landes Torfboden, 800 Ton⸗ nen Landes Wald und Weideland, 300 Tonnen Landes, welche an Käthner überlassen worden, so wie auch bedeutendem Wiesenland, wovon der größte, dicht am Hofe belegene Theil mit Leichtigkeit und verhältnißmäßig geringen Kosten durch Ausdehnung eines Grabens und Vertiefung einer Stelle int Bache, in Ackerboden verwandelt werden kann; der übrige Theil kann von dem Bache Alme aus über⸗ rieselt werden. Das Torfmoor hat eine im Durch- schnitt ungefähr 2 Ellen tiefe Torfschicht. Ein

roßer Theil des Waldes ist vor mehreren Jahren

ins Gehege gelegt und angebaut worden. Zum Gute gehören eine Ziegelhütte welche für eine

jährliche Abgabe von 1500 Rthlr. Rgs. vermiethet

worden, wogegen der Ziegelbrenner 100 Klafter

Holz (Suurskovsbrände) erhält, eine Oelmühle,

die durch Wasserkraft getrieben wird, und eine neue

Dampfbrennerei von gutem Betriebe. Die Scheu⸗

nen des Guts sind vor wenigen Jahren mit Grund⸗

mauern aufgeführt worden. Von den Käthnern

und Häuslern werden 4808 Frohntage und 44

Fuhrfrohnen verrichtet; so wie auch Jeder von ih⸗ den 25 Rthlr. Rgs. jährlich bezahlt und 5 LPfd.

8 Pfd. gesponnenen Flachs liefert. Mit dem Hofe

folgt eine Besatzung von 16 Pferden, 23 Ochsen

und 69 Stück Vieh, so wie auch Inventar von

Wagen, Ackergeräth m. M. Die das Gut bela⸗

stenden jährlichen Abgaben belaufen sich im Gan⸗

zen auf ca. 472 Rthlr. Rgs., 32 Tonnen Roggen

und 53 Tonnen Gerste.

Das Gut Hanaskog, 1 ½ Meilen nördlich von Christianstadt belegen, dicht an der Heerstraße und an den Bach Helge gränzend, mit einem Flächen⸗ raum von ca. 305 Tonnen Landes guter pflug⸗ barer Ländereien, wo es Mergel giebt, 600 Ton⸗ nen Landes Wiesen, 1000 Tonnen Landes Wald und Weideland, so wie auch 500 Tonnen Landes, welche an Käthner überlassen worden. Von dem Waldboden läßt sich mehr als 100 Tonnen Lan⸗ des und von dem Wiesenland ca. 289 Tonnen Landes mit Leichtigkeit pflugbar machen und in Ackerboden verwandeln; der Anfang ist schon mit ca. 180 Tonnen Landes gemacht. Der pflugbare Boden ist größtentheils thongemischtes Muld. Auf dem Gute befindet sich ein Torfmoor. Eine große Strecke des Waldes ist vor mehreren Jahren ins Gehege gelegt worden und befindet sich in gutem Wachsthum, und die Holzmasse ist auf 50,000 Rthlr. Rgs. taxirt worden. Zum Eigenthum ge⸗ hört eine Branntweinbrennerei. Das Wohnhaus ist von solider Grundmauer mit Keller, die Neben⸗ und Brennerei⸗Gebäude sind vor wenigen Jahren von neuem aufgeführt worden. Von 26 Häuslern und Käthnern werden ca. 4000 Frohntage jährlich geleistet. Mit dem Hofe folgt Besatzung von 14 Pferden, 20 Ochsen und 100 Stück Vieh, so wie auch Inventar. Die das Gut belastenden jährli⸗ chen Abgaben belaufen sich im Ganzen auf ca. 367 Rthlr. Rgs., 36 Tonnen Roggen, 54 Tonnen Gerste und einige wenige andere Natural⸗Leistun⸗ gen; außerdem wird etwas Wegearbeit geleistet.

Die Güter können unter der Hand verkauft werden.

Das Weitere theilt der Kanzleirath, wie auch Hof⸗ und Stadtgerichts⸗Advokat Dahl in Kopenhagen, Gammeltorv Nr. 6, 2tes Stockwerk, mit, so wie man auch nähere Erläuterung auf dem Gute Hanaskog haben kann.

Landes⸗Ober⸗-⸗

1 Das Abonnement beträgt: 2 Rthlr. für ½ Jahr. 4 Rthlr. - ¼ Jahr. 8 Rthlr. - 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung. gei einzelnen Nummern wird der Gogen mit 2 ½ Sgr berechnet

gemeine

Berlin, Sonnabend

Amtlicher Theil.

Landtags⸗Angelegenheiten. Protokolle der Wahlen für die stän⸗

Ausschüsse und die ständische Deputation für das Staatsschulden⸗ Schlesien, Posen, Sachsen, Westfalen, Rhein⸗Provinz.

dischen wesen:

1““ .2 * Amtlicher Theil. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Den bisherigen Landgerichts⸗Assessor K. g- Theodor Schmitz zu Kleve zum Landgerichts⸗Rath beim Landgerichte zu Köln zu er⸗ nennen; und 8

Dem hiesigen praktischen Arzte,

Dem . Dr. Bürger, den Charakter als Sanitäts⸗Rath zu verleihen.

Angekommen: Se. Excellenz der General der Infanterie General⸗Inspecteur der Festungen und Chef der Ingenieure ünc Pionire, von Aster, vom Rhein. 3 Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Commandeur der 11ten Division, von Rohr, von Breslau.

Abgereist: Der Vice⸗Ober⸗Ceremonienmeister, Freiherr von Stillfried, nach Frankfurt a. M.

Der Erb⸗Truchseß im Herzogthum Magdeburg, von Krosigk, nach Poplitz.

Der Erb⸗Schenk im Fürstenthum Münster, von Twickel, nach Münster.

Landtags-Angelegenheiten.

Verhandelt im Königl. Schlosse zu Berlin, am 25. Juni

Unter dem Vorsitze Sr. Durchlaucht des Landtags⸗Marschalls, Königl. General⸗Majors Herrn Prinzen Adolph zu Hohenlohe⸗In⸗ gelfingen, wurden

von den Abgeordneten der Provinz Schlesien, in Folge der Allerhöchsten Botschaft von gestern und der gestern dazu erfolgten Ladung, die Wahlen vorgenommen zu der nach den Aller⸗ höchsten Verordnungen vom 3. Februar d. J. angeordneten ständi⸗ schen Deputation für das Staatsschuldenwesen und zum Vereinigten ständischen Ausschusse.

Nachdem der Herr Landtags⸗Marschall zur Vornahme der Wah⸗ len aufgefordert, erklärte

der Abgeordnete Milde:

Die Abgeordneten der Provinz Schlesien seien hier zum erstenmale als Provinzial⸗Landtag konstituirt, und es frage sich, ob die Wahlen ohne Vorbehalt oder unter Bedingung vorgenommen, oder ob diesel⸗ ben gänzlich abgelehnt würden, weil durch Vornahme der Wahlen unsere Grundverfassung, das Gesetz vom 17. Januar 1820, vollkom⸗ men aufgehoben werde. Auf Entgegnung des Herrn Landtags⸗Mar⸗ schalls, daß nach 11wöchentlichem Zusammensein des Vereinigten Land⸗ tags und den dabei stattgehabten Debatten Vorbehalte nicht weiter zu machen, daß die Abgeordneten Schlesiens hier nicht als Provin⸗ zial⸗Landtag versammelt seien, wozu nothwendig die Ernennung eines Königlichen besonderen Kommissarius gehören würde, und daß die Anwesenden nur eine Abtheilung des Vereinigten Landtages bilden, daß ferner das Gesetz vom 17. Januar 1820 weniger gewähre, als die Gesetzgebung vom 3. Februar d. J., wurde debattirt darüber, 5 „Wahlen mit Vorbehalt für diesen Fall angenommen werden ürfen?

Mehrseitig wurde in umfassender Debatte behauptet, daß eine bedingte Wahl keine Wahl, eine solche daher nicht zulässig sei, und entgegnet, daß die unter Vorbehalt Wählenden in diesem Falle wider die Allerhöchste Intention Sr. Majestät des Königs von der Wahl abgehalten würden, von dem Herrn Landtags⸗Marschall aber entschie⸗ den, daß Wahlen, welche unter einer nur zu Protokoll zu gebenden Erklärung erfolgen, als zulässig anzusehen sind, nicht aber solche durch welche den Gewählten Instructionen ertheilt werden: 1

Es erklärten nun:

1) nicht wählen zu wollen, die Abgeordneten:

a) Milde, Tschocke und Siebig denen der Abgeordnete Hayn aus Waldenburg beitrat. . Diese übergaben die anliegende Erklärung (siehe An⸗ lage A.). b) Der Abgeordnete von Raven, welcher die anliegende Er⸗ klärung (s. Anlage B.) übergiebt, und c) der Abgeordnete von Merckel, welcher nach der Anlage (s. Anlage C.) sich in seinem Gewissen behindert sieht wählen zu können, weil diejenige Bemerkun „unter wel⸗ scher er zur Wahl bereit ist, von dem Marschall und der Mehrheit der Versammlung nicht für zulässig erklärt wurde, der sich aber gegen die Auslegung seiner Erklä⸗ nng als einer Instruction verwahrte. 2) Unter zedin gung zu wählen, erklärten sich bereit: a) der Abgeordnete Dittrich, unter der Voraussetzung, daß durch die vorzunehmenden Wahlen den Rechter es V 1. ur zunehme W chten des Ver⸗ üns femn ges en Eintrag geschieht. Diesem Vorbehalte schlossen sich nach anli Erklärung (s. Anlage D.) 8 .,. Krüger, Werner, 8 Sommerbrodt,

aus Breslau,

Karker,

Ungerer,

Lehmann,

Sattig,

Bornemann,

Richter aus Jauer,

Döring,

Germershausen und

Siebig.

b) Die sämmtlichen Abgeordneten der Landgemeinden nach

den beiden Erklärungen sub E. (s. Anlagen E.), welche der Voraussetzung noch zusetzen, daß zu die⸗ sen Erwartungen sie die Allerhöchsten Botschaften berechtigen.

Der Abgeordnete Tschocke wollte ausdrücklich vermerkt

wissen: daß er nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung dieser Angelegenheit und nach Inhalt der mit ab⸗ gegebenen Erklärung der 138, so wie in Rücksicht der noch zu Rechte bestehenden Gesetze von 1815 und 1820, mit seinem Gewissen nicht vereinbaren könne, sich an diesen Wahlen zu betheiligen, daß er daher gegen dieselben protestire.

Alle anderen Anwesenden erklären, daß sie ohne Vorbe⸗

halt wählen.

nach beendeter Debatte vorgenommenen Wahlen wurden

““

Bei den gewählt:

lI. Zur ständischen Deputation für das Staats⸗

schuldenwesen:

als- Mitglied, nach einer Zwischenwahl:

ESe. Durchlaucht der Provinzial⸗Landtags⸗Marschall, König⸗ licher General⸗Major, Herr Prinz Adolph zu Hohen⸗ lohe⸗Ingelfingen, mit 57 unter 78 Stimmen;

als erster Stellvertreter, nach einer Zwischenwahl: von 77 Stimmenden: Der Landtags⸗Marschall Stellver⸗ treter, Landesältester der Ober⸗Lausitz, Graf von Löben, mit 62 Stimmen,

als zuvor der mit in die Wahl genommene Abgeordnete Milde aus Breslau erklärt hatte, daß er eine Wahl nicht annehme, nachdem er so eben mit dem Königlichen Herrn Landtags⸗Kommissar über die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Deputation Rücksprache ge⸗

nommen habe. .“ Weiter wurden gewählt: 1t 8 8 aals zweiter Stellvertreter von 74 Stimmenden der Prinz Biron von Kurland mit 47 Stimmen.

Zum Vereinigten ständischen Ausschusse wurden gewählt: A. Im Stande der Fürsten und Herren:

Als Mitglied: Der Herzog von Ratibor, Prinz zu Hohenlohe⸗Waldenburg⸗Schillingsfürst, Fürst zu Corvey,

von 7 Stimmenden mit 4 Stimmen.

Als Stellvertreter: Der freie Standesherr Graf von Hochberg⸗Fürstenstein, für welchen bei gleicher Stimmen⸗ zahl mit der für den Prinzen Biron von Kurland die Stimme des ältesten Wählers entschied.

B. Im Stande der Ritterschaft:

Als Mitglieder: ¹) Se. Durchlaucht der Herr Landtags⸗Mar 16 schall, als solcher. 2) Graf von Renard, Rath, ohne 16 Stimmen. Landrath von Uechtritz oh Ee htritz ohne Stimmen. 1 1838 ir von Gaffron eben so mit 21 Stimmen. af Nach einer Zwischenwahl: der Kreis⸗Deputirte und Landesälteste von Kessel unter 26 Wählenden durch 17 Stimmen. Stellvertreter: Ohne Zwischenwahl: der Königliche Geheime Berg⸗ rath Steinbeck von 28 Wählenden durch 20 Stimmen. Nach einer Zwischenwahl: der Landtags⸗ Marschall⸗ Stellvertreter Graf von Loeben von 26 Wählenden durch 19 Stimmen. 1 l. gachst enn. ohne Zwischenwahl durch 5 Stimmen, Ober⸗Landesgerichts⸗Rath Freiherr von Rothkirch⸗Trach. 1 1u“ Graf von Hoverden, Königlicher Kammerherr, nach einer Zwischenwahl, von 18 Stimmen gegen 7. Graf von Strachwitz, Landrath und Landschafts⸗ Direktor auf Peterwitz, nach einer Zwischenwahl von 19 Stimmen gegen 8.

C. Im Stande der Städte: Als Mitglieder:

1) Bürgermeister Krüger nach zwei Zwischenwahlen von 22 Wählenden mit 14 Stimmen.

2) Bürgermeister Dittrich ohne Zwischenwahl von 23 Wählenden mit 12 Stimmen. 1 Land⸗ Syndikus Sattig nach einer Zwischenwahl mit 13 gegen 9 Stimmen. I Ie g Wodiczka eben so mit derselben Stimmen⸗ zahl. Stellvertreter: Rathsherr Prüfer nach einer Zwischenwahl mit 12 Stimmen gegen 10. Stadt⸗Syndikus Neitsch nach einer Zwischenwahl mit 13 Stimmen gegen 10.

3) Bürgermeister Engau in gleicher Art mit 12 Stim⸗ men gegen 10.

4) Bürgermeister Bauch eben so.

enard, Königlicher Wirklicher Geheimer Zwischenwahl von 30 Wählenden durch

Zwischenwahl durch 23

8 1 Ale post-Anstalten des In⸗ uund Auslandes nehmen Hestellung aauf dieses Hlatt an, für Berlin die Erpedition der Alg. Preuß. Zeitung: GBehren-Straße Nr. 57.

Insertions-Gebühr für den Raum einer Zeile des Allg.

Anzeigers 2 Sgr.

1847.

Stande der Landgemeinden: Mitglieder: 8 1) Gerichtsschulz Krause nach einer Zwischenwahl von 8 gegen 6 Stimmen. 2) Erb⸗Scholtiseibesitzer Allnoch ohne Zwischenwahl mit 11 Stimmen gegen 5. Stellvertreter: 1) Erb⸗ und Gerichtsschulz Berndt ohne Zwischenwahl mit 9 gegen 7 Stimmen. 2) Nach zwei Zwischenwahlen Erblehnrichter 8 gegen 6 Stimmen. 8 Die Gewählten nehmen die Wahl an. 1

Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben.

(gez.) Graf v. Loeben. v. Zieten. Fürst Lichtenstein I. Adolph Prinz zu Hohenlohe. v. Hoverden. v. Kessel. v. L' Estocq. Prinz Biron von Kurland. von Haugwitz. Graf zu Schaff⸗ gotsch. von Diebitsch. Ungerer. Hayn. Sommerbrodt. von Mutius. von Raven. von Merckel. Neitsch. Graf von Renard. von Scheliha. Stegmann. Stein. Siebig. von Wille. Krüger. Tschocke. Bornemann. Graf Pückler. Schadow. Fritze. Göllner. Röhricht. Thomas. Winkler. Allnoch. Berndt. Krause. Cochlovius. Scupin. Freitag. Hein. Protze. Milde. von Zedlitz. von Gaffron. von Czettritz. Schäfer. Graf von Saurma. Dittrich.

A. Vorstehenden Erklärungen tritt in allen ihren Punkten und Aeu⸗ ßerungen vollkommen bei. Berlin, den 25. Juni 1847.

Protze mit

J. R. Hayn. 8

Der unterzeichnete Abgeordnete der Stadt Breslau hält sich in seinem Gewissen verpflichtet, gegen die Wahl des ständischen Aus⸗ schusses und der ständischen Deputation für das Staats⸗Schuldenwesen zu protestiren, indem derselbe sich jeder direkten Einmischung in die befohlenen Wahlen enthält. 1

Die ihn zu diesem Entschlusse leitenden und bestimmenden Gründe sind, wie folgt:

1) Das Patent vom 3. Februar überträgt die in dem Gesetze vom 17. Januar 1820 Art. II. vorgesehenen reichsständischen Func⸗ tionen, d. h. die Mitgarantie und Zuziehung bei Kontrahirung neuer Schulden, dem Vereinigten Landtage, und diesem ist allein laut Art. XIII. Rechnung von der Staatsschulden⸗Verwaltungs⸗Behörde zu legen.

Wenn nun ferner das Gesetz vom 17. Januar 1820 bestimmt, daß über den damals geschlossenen Staatsschulden⸗Etat hinaus kein Staatsschuldschein oder Staatsschulden⸗Dokument ausgestellt werden darf, und hiergegen der §. 6 der Verordnung über die Bildung des Vereinigten Landtags bestimmt, daß die reichsständische Mitwirkung zur Aufnahme von Staats⸗Darlehen im Fall eines zu erwartenden oder ausgebrochenen Krieges allein durch die Zuziehung der Deputa⸗ tion für das Staatsschuldenwesen ersetzt werden und den so kontra⸗ hirten Darlehen dieselbe Sicherheit zustehen soll, welche im Art. III der Verordnung vom 17. Januar den Staatsschulden beigelegt ist.

So ist ad 1 die Wahl der Staatsschulden⸗Deputation auf Grund des Gesetzes vom 3. Februar im Widerspruch mit dem Gesetze vom 17. Januar 1820 und

Ad 2. Die Substitution der Ausschüsse für die Rechnungs⸗Ab⸗ nahme der Staatsschulden⸗Tilgungs⸗Deputation dem Vereinigten Landtage gegenüber ebenfalls im Widerspruch mit dem erwähnten Gesetze vom 17. Januar 1820, welches ein unwiderrufliches und nach meiner Meinung von der Krone niemals abgeändert werden kann.

(gez.) P. A. Milde.

Ich trete dieser Erklärung nach gewissenhafter Prüfung des

Sachverhältnisses und nach vollster Ueberzeugung bei. b (gez.) Tschocke.

Mit vorstehender Erklärung vollkommen einverstanden, würde ich nur mein Gewissen zu verletzen glauben, wenn ich mitwählte; ich pro⸗ testire daher aufs entschiedenste gegen die Wahl.

(gez.) Siebig.

B.

Ich habe nicht früher um das Wort gebeten, weil ich hier über Gründe nicht sprechen wollte dies ist seit so vielen Wochen ge⸗ nügend geschehen. Da hier in der hohen Versammlung sich keine Majorität dafür ausgesprochen hat, nur unter Bedingungen wählen zu können, und dies also jetzt zu thun für Einzelne nicht mehr möglich ist und mir dazu keine Zustimmung gegeben wird: so bleibt nichts übrig, als wie als ehrlicher Mann zu erklären, ob man, ohne eine Bedingung dabei auszusprechen, wählen kann. Ich erkläre deshalb, daß mein Gewissen es mir nicht erlaubt, mein Wahlrecht hier auszu⸗ üben. Eine Wahl ist nicht allein eine Pflicht, sondern vorzugsweise ein Recht, die Ausübung eines Vorrechtes kann aber immer nur das Ergebniß einer freien Handlung sein.

8 ““ C.

Ich erkläre, daß ich in pflichtschuldigster Befolgung des Aller⸗ höchsten Befehls vom 24. Juni 1847 die Wahl der Mitglieder des ständischen Ausschusses und der ständischen Deputation für das Staats⸗ schuldenwesen vornehmen werde; daß ich aber in Vertretung der ständi⸗ schen Gerechtsame meiner Kommittenten dem erwählten Ausschusse und der Deputation dadurch meinerseits die ständische Ermächtigung nicht ge⸗ währen kann, den Vereinigten Landtag in den demselben durch die Verordnung über das Staatsschuldenwesen vom 17. Januar 1820, das Gesetz wegen Anordnung der Provinzial⸗Stände vom 5. Juni 1823 und die Verordnung über die Bildung des Vereinigten Land⸗ tages vom 3. Februar c. beigelegten Befugnissen irgendwie zu er⸗ setzen und zu vertreten. ve

Berlin, den 25. Juni 1847. 1.

(gez.) von Merckel. 8 Abgeordneter der Ritterschaft des liegnitzer Wahlbezirks.

(gez.) von Raven.