8 Die Zahl der Revpräsentanten
stens 9 und höchstens 21 betragen. ünbescholtene Mitglieder der Syna⸗
Säͤmmtliche männliche, non fähtige, maäͤhren und mit Entrichtung der Ab⸗ gogen⸗Gemeinde, welche sc glnnenne gäͤhrend der letzten 3 Jahre nicht in
. 40. b 82 Sonagogen⸗Gemeinde soll minde⸗
2
aben für die Sona üͤhlen die Repräsentanten und diese den Vorstand S. e.En saage überall zugleich auf eine entsprechende Zahl 1 32 2 von Stellvertretern zu richten. 142. ift wird durch einen Ab eordneten der Regierung ge⸗ leit 8, 22 ersten 3 Jahre schesvet die Hälfte der Vorstands⸗ hüglüeder und der Repräsentanten nach dem Loose, demnächst jedesmal die
altere Hälfte aus. 5. 43.
Die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes unterliegen der Genehmi⸗ ung der Regierung, welche die ganze Wirksamkeit des Vorstandes zu beauf⸗ ichtigen hat und befugt ist, einzelne Mitglieder wegen vorsätzlicher Pflicht⸗ widrigkeit oder wiederholter Dienstvemachlässigungen nach vorangegangener administrativer Untersuchung durch Beschluß zu entlassen.
§. 44.
Der Vorstand ist das Organ, durch welches Anträge oder Beschwerden der Synagogen⸗Gemeinde an die Staats⸗Behörde gelangen. Er hat über alle die Eynagogen⸗Gemeinde betreffenden Angelegenheiten und über ein⸗ zelne zu ihr gehörige Mitglieder den Staats⸗ und Kommunal⸗Behörden auf Erfordern pflichtmäßig und unter eigener Verantwortlichkeit Auskunft zu ertheilen. Derselbe führt die Verwaltun der Angelegenheiten der Sy⸗ nagogen⸗Gemeinde, hat die Beschlüsse der Repräsentanten (§. 47) zu ver⸗ ankassen und zur Ausführung zu bringen, auch die Synagogen⸗Gemeinde überall gegen dritte Personen, insbesondere in allen Rechge scesften, sie mögen die Erwerbung von Rechten oder die Eingehung von Verbindlichkei⸗ ten betreffen, zu vertreten.
§. 45.
Dem Vorstande steht die Wahl und Anstellung der Verwaltungs⸗ Beamten zu. Derselbe hat jedoch vor jeder Anstellung die Repräsentanten über die Würdigkeit der anzustellenden Personen zu hören.
§. 46.
Die Repräsentanten⸗Versammlung erhält durch ihre Wahl und das Gesetz die Vollmacht und Verpflichtung, die Synagogen⸗Gemeinde nach Maßgabe dieser Verordnung, ohne Rücksprache mit der ganzen Gemeinde oder mit Abtheilungen derselben, nach Ueberzeugung und Gewissen zu ver⸗ treten und verbindende Beschlüsse für die Gemeinde zu fassen. *
Die Repräsentanten haben nicht einzeln, sondern nur in der Gesammt⸗ heit die Befugniß, durch gemeinschaftliche Beschlüsse von der gesetzlichen Vollmacht Gebrauch zu machen.
Die Repräsentanten⸗Versammlung kontrollirt die Verwaltung des Vor⸗ standes. Sie ist daher berechtigt und verpflichtet, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der Verwendung der Gemeinde⸗Einnahmen Ueberzeu⸗ gung zu verschaffen, die Akten einzusehen, die Rechnungen zu prüfen, da⸗ gegen Erinnerungen zu machen und Dechargen zu ertheilen u. s. w.
Sofern sie zu finden glaubt, daß dem Vorstande oder dessen einzelnen Mitgliedern Vernachlässigungen oder Pflichtverletzungen zur Last fallen, so hat sie dies der Regierung zur Untersuchung und Verfügung anzuzeigen.
Der Vorsteher und die einzelnen Repräsentanten sind der Gemeinde für den ihr zugefügten Nachtheil verantwortlich, wenn sie sich der Abstimmung entziehen, wenn sie durch Ordnungswidrigkeiten die Beschlußnahme verhin⸗ dern, oder die Beschlüsse vereiteln, oder sich ungebührlicherweise in die Aus⸗ führung mischen. Dagegen sind sie für den Inhalt ihrer Beschlüsse nur dann verantwortlich, wenn sie wider besseres Wissen, also in unredlicher
Absicht, verfahren haben. §. 47
In allen lediglich den inneren Haushalt der Synagogen⸗Gemeinde be⸗ treffenden Angelegenheiten ist der Beschluß der Repräsentanten⸗Versamm⸗ lung durch den Vorstand zu veranlassen. Dahin gehört:
1) Festsetzung des Etats;
2) Verpachtung, Verwaltung und Verpfändung von Grundstücken;
3) Anstellung von Prozessen und Abschließung von Vergleichen über Ge⸗ rechtsame der Synagogen⸗Gemeinde oder über die Substanz des Ver⸗ mögens derselben; .
Verträge, welche außer den Gränzen des Etats liegen, und außer⸗ ordentliche, den Etat übersteigende Geldbewilligungen.
Die Beschlußnahme der Repräsentanten, wenn sie den bestehenden Ge⸗ setzen nicht widerspricht, ist in der Regel bindend für den Vorstand. Hat derselbe jedoch die Ueberzeugung, daß der Beschluß der Gemeinde nachthei⸗ lig sein werde, so hat er die Bestätigung zu versagen, und wenn der anzu⸗ stellende Versuch einer Vereinigung erfolglos ist, die Entscheidung der Re⸗ gierung einzuholen. 1
§. 48.
Außer dem Einverständnisse des Vorstandes und der Repräsentanten⸗ Versammlung ist auch noch die Genehmigung der Regierung erforderlich:
1) zur Einführung neuer Auflagen;
2) zur Aufnahme von Anleihen und zum Ankaufe von Grundstücken;
3) zur freiwilligen Veräußerung von Grundstücken und Realberechtigun⸗ gen der Synagogen⸗Gemeinde, welche überhaupt stets nur nach vor⸗ gängiger Taxe im Wege öffentlicher Licitation erfolgen darf.
Die Regierungen haben nicht nur in den Fällen zu entscheiden, welche ihnen in 5 Gesetze ausdrücklich überwiesen sind, sondern sind auch im Allgemeinen berechtigt und verpflichtet,
1) sich Ueberzeugung zu verschaffen, ob in jeder Synagogen⸗Gemeinde die Verwaltung nach den Gesetzen überhaupt und nach gegenwärtiger Ver⸗
ordnung insbesondere eingerichtet ist;
2) dafür zu sorgen, daß die Verwaltung fortwährend in dem vorgeschrie⸗ benen Gange bleibe und angezeigte Störungen beseitigt werden; 3) die Beschwerden Einzelner über die Verletzung der 2 als Mit⸗
süee der Gemeinde zustehenden Rechte zu untersuchen und zu ent⸗ eiden. In allen Angelegenheiten der Synagogen⸗Gemeinden geht der Rekurs an die Regierung und gegen deren Entscheidung an die Ober⸗Präsidenten. Der Rechtsweg ist gegen die Entscheidung der Regierung nur dann zulässig, wenn die Klage auf einen speziellen privatrechtlichen Titel gegründet wird. „ „ §. 50.
Ueber die Wahl und die Befugnisse des Vorsitzenden in dem Vorstande und des Vorstehers der Repräsentanten⸗Versammlung, so wie über die Zahl der Mitglieder des Vorstandes und der Repräsentanten⸗Versammlung, der Stellvertreter derselben, ferner darüber, ob die Wahl in den Vorstand auf
dische Einwohner des Hauptortes des Spnagogen⸗Bezirks beschränkt blei⸗ ben und welche Reisekosten⸗Entschädigung im anderen Falle den Gewählten gewährt werden soll, sind die erforderlichen Bestimmungen in ein der Be⸗ stätigung des Ober⸗Präsidenten unterliegendes Statut aufzunehmen. Das⸗ selbe kann auch besondere Festsetzungen über das Verhältniß des Vorstan⸗ des und der Repräsentanten gegen einander und gegen die Synagogen⸗
Gemeinde, namentlich in Beziehung auf die den Kultus betreffenden inneren Einrichtungen (§. 51) enthalten.
1574
werden sollen. Bis dahin behält es wegen dieser Wahlen bei demjenigen, was in den einzelnen Judenschaften herkömmlich ist, und in Ermangelung eines festen Herkommens bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften wegen der Wahl von Gesellschafts⸗Beamten sein Bewenden. Die gewählten Kul tus⸗Beamten dürfen in ihr Amt nicht eher eingewiesen werden, bis die Re⸗ gierung erklärt hat, daß gegen ihre Annahme nichts zu erinnern ist. Die Regierung hat bei dieser Erklärung außer den Förmlichkeiten der Wahl nur darauf Rücksicht zu nehmen, ob 9— gewählten Kultus⸗Beamten unbeschol⸗
tene Männer sind.
§. 53.
Entstehen innerhalb einer Spnagogen⸗Gemeinde Streitigkeiten über die inneren Kultus⸗Einrichtungen, welche auf Bildung einer neuen Synagoge abzielen, so sind die Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten und des Innern ermächtigt, auf den Antrag der Interessenten eine Begutachtung der obwaltenden Differenzen durch eine zu diesem Zweck einzusetzende Kommis⸗ sion eintreten zu lassen. Kann durch den Ausspruch der Kommission der Konflikt nicht ausgeglichen werden, so haben die Minister unter Benutzung des von der Kommission abgegebenen Gutachtens darüber Anordnung zu treffen, mit welcher Maßgabe entweder die Einrichtung eines abgesonderten Gottesdienstes oder die Bildung einer neuen Spnagoge zu gestatten ist. Zugleich haben dieselben mit Ausschluß des Rechtsweges zu bestimmen, welcher Theil im Besitz der vorhandenen Kultus⸗Einrichtungen und des Ver⸗ mögens der Synagogen⸗Gemeinde verbleibt. 3
Diese Kommission soll, so oft das Bedürfniß es erfordert, unter der Aufsicht eines Regierungs⸗Abgeordneten in Berlin zusammentreten und aus neun Kultus⸗Beamten oder anderen Männern jüdischen Glaubens bestehen, die das Vertrauen der Synagogen⸗Gemeinde, welcher sie angehören, besitzen.
H. 96.
Die Mitglieder der Kommission mit einer angemessenen Zahl von Stell⸗ vertretern werden von den Ministern der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten und ves Innern auf den Vorschlag der Ober⸗Präsidenten, welche dabei die An⸗ träge der Synagogen⸗Gemeinden ihres Verwaltungs⸗ Bezirks besonders zu berücksichtigen haben, auf die Dauer von sechs Jahren ernannt.
6.86
Die durch den Zusammentritt der Kommission erwachsenden Kosten werden von den sämmtlichen Synagogen⸗Gemeinden des Staats nach Ver⸗ hältniß des Kostenbetrages ihrer gesammten Bedürfnisse (§. 58) aufgebracht.
687
Die Kommission beschließt über die ihr zur Begutachtung vorgelegten Gegenstände nach absoluter Stimmenmehrheit und hat die zu erstattenden Gutachten unter Beifügung von Gründen vollständig auszuarbeiten.
.“ Aufbringung der Kosten.
Die Kosten des Kultus und der übrigen die Synagogen⸗Gemeinde be⸗ treffenden Bedürfnisse, zu welchen auch die Einrichtung und Unterhaltung der Begräbnißplätze gehört, werden nach den durch das Statut einer jeden Synagogen⸗Gemeinde näher zu bestimmenden Grundsätzen auf die ein⸗ zelnen Beitragspflichtigen umgelegt, und nachdem die Heberollen von der Regierung für vollstreckbar erklärt worden sind, im Verwaltungswege einge⸗ zogen. Der Rechtsweg ist wegen solcher Abgaben und Leistungen nur in⸗ soweit zulässig, als Jemand aus besonderen Rechtstiteln die gänzliche Be⸗ freiung von Beiträgen geltend machen will oder in der Bestimmung seines Antheils über die Gebühr belastet zu sein behauptet.
Ob und inwieweit einzelne, zerstreut und von dem Mittelpunkte des Spnagogen⸗Bezirks entfernt wohnende Juden zu den von der Sypnagogen⸗ Gemeinde aufzubringenden Kosten, insbesondere zu den Kultusbedürfnissen, beizutragen haben, ist von den Regierungen nach Maßgabe der Vortheile festzusetzen, welche jenen Juden durch die Verbindung mit der Synagogen⸗ Gemeinde zu Theil werden.
Von neu anziehenden Juden darf ein sogenanntes Eintrittsgeld von der Synagogen⸗Gemeinde auch an denjenigen Orten, wo solches bisher üblich gewesen, künftig nicht mehr gefordert werden.
ba. Armen⸗ und Krankenpflege. 8
Die der besonderen Armen⸗ und Krankenpflege der Juden gewidmete Fonds und Anstalten, welche schon bisher von den jetzigen und früheren Vorständen der Judenschaften oder Spnagogen⸗Gemeinden verwaltet und beaufsichtigt worden sind, werden auch künftig von denselben, vorbehaltlich des Ober⸗Aufsichtsrechts der Regierung, beaufsichtigt und verwaltet; neue derartige Fonds und Anstalten aber nur dann, wenn dies in der Stiftung ausdrücklich bestimmt ist.
§. 60. Unterrichtswesen.
In Bezug auf den öffentlichen Unterricht gehören die schulpflichtigen Kinder der Juden den ordentlichen Elementar⸗Schulen ihres Wohnorts an.
§. 61.
Die Juden sind schuldig, ihre Kinder zur rigelmäßigen Theilnahme an dem Unterrichte in der Ortsschule während des gesetzlich vorgeschriebenen Alters anzuhalten, sofern sie nicht vor der Schul⸗Behörde sich ausweisen, daß ihre Kinder anderweitig durch häusliche Unterweisung oder durch ordent⸗ lichen Besuch einer anderen vorschriftsmäßig eingerichteten öffentlichen oder Privat⸗Lehr⸗Anstalt einen regelmäßigen und genügenden Unterricht in den Elementar⸗Kenntnissen erhalten.
H. 62.
Zur Theilnahme an dem christlichen Religions⸗-Unterrichte sind die jü⸗ dischen Kinder nicht verpflichtet; eine jede Synagogen⸗Gemeinde ist aber verbunden, solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religions⸗Unter⸗ richte fehlt.
Als besondere Religionslehrer können nur solche Personen zugelassen werden, welche zur Ausübung eines Elementar⸗Schul⸗Amtes vom Staate die Erlaubniß erhalten haben.
§. 63.
Zur Unterhaltung der Ortsschulen haben die Juden in gleicher Weise und in gleichem Verhältnisse, wie die christlichen Gemeindeglieder, den Ge⸗ setzen und bestehenden Verfassungen gemäß beizutragen.
F. 64.
Eine Absonderung von den ordentlichen Ortsschulen können die Juden der Regel nach nicht verlangen; doch ist ihnen gestattet, in eigenem Interesse auf Grund diesfälliger Vereinbarungen unter sich mit Genehmigung der Schul⸗Behörden Privat⸗Lehr⸗Anstalten nach den darüber bestehenden allge⸗ meinen Bestimmungen einzurichten. Ist in einem Orte oder Schul⸗Bezirke eine an Zahl und Vermögensmitteln hinreichende christliche und jüdische Bevölkerung vorhanden, um auch für die jüdischen Einwohner ohne deren Ueberbürdung eine besondere öffentliche Schule anlegen zu können, so kann, wenn sonst im allgemeinen Schul⸗Interesse Gründe dazu vorhanden sind, die Absonderung der Juden zu einem eigenen Schul⸗Verbande auf den Antrag des Vorstandes der Synagogen⸗Gemeinde angeordnet werden.
§. 65.
Die Regierung hat in solchem Falle über die beabsichtigte Schul⸗ Trennung und den dazu entworfenen Einrichtungsplan die Kommunal Behörde des Orts und die übrigen Interessenten mit ihren Erklärungen und Anträgen zu vernehmen.
§. 66.
Die erste Wahl des Vorstandes und der Repräsentanten erfolgt nach Vorschrift der Regierung. Diese hat auch nach stattgefundener Wahl das Erforderliche wegen Abfassung der Statuten anzuordnen, welche binnen einer
festzusetzenden Frist von dem Vorstande und den Repräsentanten zu entwer⸗ fen und der Regierung einzureichen sind. Sofern der Entwurf innerhalb er gesetzten Frist nicht eingeht, ist von der Regierung über die dem Sta⸗ ute vorbehaltenen Bestimmungen ein die Synagogen⸗Gemeinde bindendes Reglement zu erlassen. nl 8* §. 2
Kultuswesen. 11““ ““ Die auf den Kultus bezüglichen inneren Einrichtungen bleiben in jeder einzelnen Synagogen⸗Gemeinde, so lange und so weit nicht das Statut ein Inderes festsetzt (§. 50), der Vereinbarung des Vorstandes und der Reprä⸗ sentanten überlassen. Die Regierung hat von diesen Einrichtungen nur in⸗ soweit Kenntniß zu nehmen und Entscheidung zu treffen, als die öffentliche Ordnung ihr Einschreiten .. 8 1 .02. Dem Statut einer jeden Sonagogen⸗Gemeinde bleibt die Bestimmung darüber vorbehalten, ob Kultusbeamte angestellt und wie dieselben gewählt
Ergiebt sich hierbei ein allseitiges Einverständniß über die Zweckmäßig⸗ keit der Schul⸗Abtrennung und über die Bedingungen der Ausführung, so ist die Regierung befugt, die entsprechenden Festsetzungen und Einrichtungen unmittelbar zu treffen.
Im Falle obwaltender Differenzen bleibt die Entscheidung dem Mi⸗ nister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten vorbehalten.
Eine nach §§. 64— 66 errichtete jüdische Schule hat die Eigenschaften und Rechte einer öffentlichen Schule. Insbesondere gelten dabei folgende nähere Bestimmungen:
1) Die Unterrichtssprache in einer solchen Schule muß die deutsche sein. 2) Die Errichtung und Unterhaltung dieser Schule liegt in Ermange⸗ lung einer anderweitigen Vereinbarung den jüdischen Einwohnern des Schul⸗Bezirks allein ob. Die Aufbringung der erforderlichen Kosten wird nach Maßgabe der Bestimmung des §. 58 bewirkt. tlichen Ge⸗
3) Wo die Unterhaltung der Ortsschulen eine Last der bürge meinde ist, haben die Juden im Falle der Errichtung 8 Ge öffentlichen Schule eine Beihülfe aus Kommunalmi 8 e. SHenr. deren Höhe, unter Berücksichtigung ebi Betrages der 8
8
11“
Abgaben der jüdischen Einwohner, der aus den Kommunal⸗Kassen für das Orts⸗Schulwesen sonst gemachten Verwendungen und der Er⸗ leichterung, welche dem Kommunal⸗Schulwesen aus der Vereinigung der jüdischen Kinder in eine besondere jüdische Schule erwächst, zu bemessen und in Ermangelung einer gütlichen Vereinbarung von den Ministern der geistlichen 2c. Angelegenheiten und des Innern fest⸗ zusetzen ist.
Die Juden werden, wenn sie eine öffentliche jüdische Schule unter⸗ halten, sowohl von der Entrichtung des Schulgeldes, als auch von allen unmittelbaren, persönlichen Leistungen zur Unterhaltung der or⸗ dentlichen Orts⸗Schulen frei.
Der Besuch der öffentlichen jüdischen Schulen bleibt auf die jüdi⸗ schen Kinder beschränkt.
Abschnitt II. Bestimmungen für das Großherzogthum Posen. §. 68.
Synagogen⸗Gemeinden.
Die Vorschriften der §§. 35— 50, wegen Bildung von Syn gogen⸗
Gemeinden ꝛc., finden auf das Großherzogthum Posen, wo den Juden be⸗ reits Corporationsrechte gesetzlich beigelegt sind, mit folgender Maßgabe An⸗ wendung: 1“
1) Die Regierungen sind ermächtigt, Ortschaften, welche bisher zu kei⸗ ner bestimmten Synagogen „Gemeinde gehört haben, nach näherer Vorschrift des §. 36 einer solchen Gemeinde einzuverleiben.
2) Die Genehmigung der Regierung ist daselbst außer den im §. 48 angeführten Fällen auch zur Aufnahme von Schulden jeder Art, zur Anstellung von Prozessen und zur Abschließung von Vergleichen über Gerechtsame der Corporationen oder über die Substanz des Vermö⸗ gens der Synagogen⸗Gemeinde, wie zur Aufstellung des Verwaltungs⸗ Etats und zu außeretatsmäßigen Ausgaben, erforderlich.
§. 69. Kultus⸗ und Schulwesen. Armen⸗ und Krankenpflege zc.
Desgleichen finden die Vorschriften der §§. 51 — 07 über das Kultus⸗ wesen, über die Armen⸗ und Krankenpflege, so wie über die Schul⸗Ange⸗ legenheiten, auch hier Anwendung. Diejenigen jüdischen Schulen, welche nach §. 10 der Verordnung vom 1. Juni 1833 als oͤffentliche jüdische Schulen errichtet worden sind, bleiben als solche bestehen, so lange nicht eine anderweitige Einrichtung von den Regierungen für nothwendig erach⸗ tet wird. 8
§. 70.
Nach vollendeter Schul⸗Bildung der jüdischen Knaben haben die Vorsteher der Synagogen Gemeinde durch Rath und Ermahnung dahin zu wirken, daß jeder Knabe ein nützliches Gewerbe erlerne oder sich auf wissen⸗ schaftlichen Lehranstalten einem höheren Berufe widme, und daß keiner der⸗ selben zum Gewerbe⸗Betriebe im Umherziehen gebraucht werde.
Titel IH. Allgemeine Bestimmungen. Niederlassung und Aufenthalt fremder Juden.
Zur Niederlassung ausländischer Juden bedarf es vor Ertheilung der Naturalisations⸗Urkunde der Genehmigung des Ministers des Innern.
Ausländische Juden dürfen ohne eine gleiche Genehmigung weder als Rabbiner und Synagogen⸗Beamte, noch als Gewerks⸗Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten angenommen werden. Die Ueberschreitung die⸗ ses Verbots zieht gegen die Inländer und die fremden Juden, gegen Letz⸗ tere, sofern sie sich bereits länger als 6 Wochen in den Tö1ö ten aufgehalten haben, eine fiskalische Geldstrafe von 20 bis 300 Rthlrn. oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe nach sich. Fremden Juden ist der Eintritt in das Land zur Durchreise und zum Betrieb erlaubter Handels⸗ Geschäfte nach näherem Inhalt der darüber bestehenden Söt künftig zu erlassenden polizeilichen Vorschriften gestattet. In Betreff der Handwerks⸗
Gesellen bewendet es jedoch bei den Bestimmungen der Ordre vom 14. Ok⸗ tober 1838 (Gesetz⸗Sammlung S. 503) und der mit auswärtigen Staa⸗ ten besonders geschlossenen Verträge. § 72. Aufhebung abweichender Gesetze. Alle von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichenden allgemei⸗ nen und besonderen gesetzlichen Vorschriften werden hierdurch außer Kraft gesetzt. §7178 1 Unsere Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten, des Innern und der Justiz haben wegen Ausführung dieser Verordnung das Erforderliche zu veranlassen. “ * Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und bei gedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 28. Juli 1847.
(L. s) Friedrich Wilhelm. Prinz von Preußen.
von Boyen. Mühler. Eichhorn. von Thile. von von Bodelschwingh. Uhden. Frhr. von Canitz. von
Savignyv. 88
üesberg⸗
Desagleichen das Gesetz über die Entziehung und Suspension Desgleichen da set bung 8 ständischer Rechte wegen bescholtenen oder angefochtenen Rufes.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen ꝛc. ꝛc. saͤndischen E
verordnen zur näheren Feststellung der in den tändischen Gesetzen enchenir⸗ nen Bestimmungen über die zur Ausübung der 11“”“ liche Unbescholtenheit des Rufes nach Anhörung beider Fn gn⸗ ¹ ersten Vereinigten Landtage versammelt gewesenen getreuen Stände auf den Antrag Unseres Staats⸗Ministeriums was folgt:
Des unbescholtenen Rufes ermangeln und sind ‚daher von der 8 übung ständischer Rechte gänzlich ausgeschlossen diejenigen Personen, welche durch ein strafgerichtliches Erkenntniß rechtskräftig
1) der Ehrenrechte für verlustig, oder 2) zur Verwaltung aller oöffentlichen Aemter oder zur Ableistung eines nothwendigen Eides für unfähig erklärt sind.
Ferner sind von der Ausübung ständischer Rechte gänzlich ausgeschlos⸗ sen diejenigen, welche “ 11““
1) durch ein von Uns bestätigtes militairisches Ehrengericht zu einer de im §. 4 Litt. c. und d. Unserer Verordnung vom 20. Juli 1843 be zeichneten Strafen verurtheilt, oder
2) im gesetzlichen Wege vom Bürger⸗ oder Gemeinderecht wegen ehren rührigen Verhaltens ausgeschlossen sind.
In den Fällen der §§. 1 und 2 tritt die Unfähigkeit zur Ausübung
ündischer Rechte . re zur The me an ständischen Versammlun ständischer Rechte, insbesondere zur heilnahme an s isch ene
zesetzen enthalte⸗
gen, ohne Weiteres ein; und es bedarf alsdann nur einer
ständische Versammlung durch deren Vorsitzenden. § 4
Endlich sind von der Ausübung ständischer Nechpe gänsch anzuscge. ßen diejenigen, welche in dem durch die §§. 5 Standesgenossen das Aner setzes vorgeschriebenen Verfahren seitens —“ b 8 kenntniß unverletzter Ehrenhaftigkeit versas 8
1 andischen Versammlung ist verpflichtet, That⸗ Der Vorsitzende 157 Kinarhalten die Ehrenhaftigkeit eines Mitgliedes sachen, welche 8g sennder Versammlung zu dem Zwecke zur Sprache zu in Zweisel stellen, aspruch der Standesgenossen darüber, ob das Anerkennt⸗ br nge. nietzter Ehrenhaftigkeit ertheilt oder versagt werde, herbeizuführen. 8 uncg Mitglied der Versammlung ist befugt, unter Anführung bestimm⸗ ter Thatsachen und Beweismittel, gegen ein anderes Mitglied den Antrag zu ellen, daß demselben das Anerkenntniß unverletzter Ehrenhaftigkeit zu ver⸗ seten sei. Dieser Antrag ist bei dem Vorsitzenden anzubringen.
§. 6.
Der Antrag auf Entziehung der ständischen Rechte, es mag solcher vom Vorsitzenden oder einem Mitgliede ausgehen, ist mit den dafür geltend gemachten Gründen demjenigen, gegen den er gerichtet ist, schriftlich mitzu⸗ theilen und der Versammlung bei ihrem nächsten Zusammentreten vorzutra⸗
sen⸗ sofern der Angeschuldigte nicht selbst erklärt, der ferneren Ausübung tändischer Rechte sich fortan enthalten zu wollen. Eine solche freiwillige Erklärung hat alle rechtlichen Folgen einer förmlichen Entziehung der stän⸗ dischen Rechte.
§. 2.
Der Angeklagte ist befugt, sich durch eine dem Vorsitzenden zu über⸗ e schriftliche Erklärung oder mündlich in der Versammlung zu recht⸗ ertigen, darf aber bei der Berathung hierüber eben so wenig, als bei der Abstimmung in der Versammlung, gegenwärtig sein. Der Vorsitzende stellt schließlich die Frage:
Soll wegen des Antrags das weitere Verfahren eintreten?
Wird diese Frage von der Mehrheit der Anwesenden bejaht, so muß das Verfahren eingeleitet werden.
Auf Verlangen des Angeschuldigten muß unter allen Umständen das Verfahren stattfinden.
Vpon dem Beschlusse hat der Vorsitzende dem Ober⸗Präsidenten der Pro⸗ vinz Anzeige zu machen. Ist der Beschluß auf Einleitung des Verfahrens ausgefallen, 9 hat der Ober⸗Präsident die Aufnahme des Thatbestandes
und die Vernehmung des Angeschuldigten durch einen Regierungs⸗Justitia⸗
rius anzuordnen. —₰6 . 190 . g , 22, Die Entscheidung fällt hiernächst 8 G a) die Versammlung der Wähler, welche den Angeschuldigten zu derjeni⸗ gen ständischen Versammlung gewählt hat, bei welcher derselbe ange⸗ schuldigt worden ist; ist die Anschuldigung gegen einen Rittergutsbesitzer als Mitglied einer kreisständischen oder kommunalständischen Versammlung gerichtet, so entscheidet die zur Wahl des ritterschaftlichen Provinzial⸗Landtags⸗ Abgeordneten berufene Versammlung; gehört der Angeschuldigte dem Herrenstande an, so behalten Wir Uns vor, in jedem einzelnen Falle einen aus einem Vorsitzenden und min⸗ destens sechs Mitgliedern bestehenden Gerichtshof von Standesgenossen besonders zu bilden, dessen Ausspruch Unserer Bestätigung unterliegt. §. 10. 8 Der Ober⸗Präsident übersendet in den Fällen zu a. und b. die ge⸗ schlossenen Akten, welchen eine von einem Rechtsverständigen gefertigte Re⸗ lation beizufügen ist, dem Vorsitzenden der Wahl⸗Versammlung. Dieser trägt der Versammlung, in welcher der Angeschuldigte erscheinen und sich mündlich vertheidigen darf, bei ihrem nächsten Zusammentreten den Fall vor, läßt die Relation verlesen und veranlaßt nach vorgängiger, ohne Bei⸗ 8 des Angeklagten stattfindender Berathung die Abstimmung über die Frage: 89 dem Angeschuldigten das Anerkenntniß unverletzter Ehrenhaftigkeit zu versagen? Die Abstimmung erfolgt durch namentlichen Aufruf; zur Bejahung der Frage ist Stimmenmehrheit erforderlich. Ueber die Verhandlung wird ein von allen Anwesenden zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen, dessen Ausfertigung unter Unterschrift des Vorsitzenden schleunigst, sowohl dem Ober⸗Präsidenten, als auch dem Angeklagten, zuzufertigen ist.
8 Gegen diese Entscheidung steht innerhalb vier Wochen nach erfolgter Publication der Rekurs, sowohl dem Angeschuldigten, als der Versammlung zu, welche die Anschuldigung beschlossen hat. Die Rekurs⸗Instanz wird gebildet aus den Provinzial-⸗Landtags⸗Mit⸗ gliedern des Standes, dem der Angeschuldigte angehört. Werden in der Rekurs⸗Instanz neue Thatsachen von Erheblichkeit an⸗ geführt, so wird die Instruction unter Leitung eines von Unserem Justiz⸗ Minister dazu bestimmten Ober⸗Gerichts⸗Präsidenten einem Justiz⸗Beamten aufgetragen. Ddie geschlossenen Akten werden hiernächst dem Provinzial⸗Landtags⸗ Marschall zugestellt. Dieser ernennt beim nächsten Zusammentreten des Landtages einen Referenten, welcher dem Stande des Angeklagten angehört. Sodann beruft der Landtags⸗Marschall unter seinem Vorsitze diesen Stand als Ehrengericht zusammen, welches nach Anhörung des Referenten über die im §. 10 formulirte Frage nach den daselbst angegebenen näheren Be⸗ stimmungen in letzter Instanz entscheidet. §. 12. In den Fällen des §. 1 und des §. 2 Nr. 1 bleibt die Wiederein⸗ tzung in die verlorenen ständischen Rechte nach Vorschrift des §. 11 des Gesetzes über die persönliche Fähigkeit zur Ausübung der Standschaft ꝛc. vom 8. Mai 1837 Uns vorbehalten, in den Fällen des §. 2 Nr. 2 und §. 4 aber werden Wir die Wiederzulassung zur Ausübung ständischer Rechte nur auf den Antrag einer ständischen Versammlung, zu welcher der Ange⸗ schuldigte gehört hat oder, seinen Verhältnissen nach, gehören könnte, geneh⸗ G Ein solcher Antrag darf nicht vor Ablauf von 5 Jahren und in den Fällen des §. 2 Nr. 2 nicht vor Wiedererlangung des verlorenen Ge⸗
meinde⸗ oder Bürgerrechts gemacht werden.
A .
Die Suspension ständischer Rechte trifft diejenigen, 1) gegen welche wegen eines mit entehrenden Strafen bedrohten Verbre⸗ chens durch Beschluß des Gerichts die Untersuchung eröffnet,
2) oder über welche eine gerichtliche Kuratel eingeleitet worden, oder
3) deren Bürger⸗ oder Gemeinderecht mit Rücksicht auf ein solches Ver⸗
fahren ruht, daß den Verlust dieses Rechtes vegen mangelnder Ehren⸗ haftigkeit nach sich ziehen kann; oder
4) gegen welche eine ständische Versammlung das Verfahren nach §. 7
beschlossen hat. §. 14. Alle den vorstehenden Anordnungen zuwiderlaufenden Vorschriften wer⸗ den hiermit aufgehoben. Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗
gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegegeben Berlin, den 23. Juli 1847. (v. s.) Friedrich Wilhelm. Prinz Lon Pregbhen.
von Savigny. Uhden.
Eichhorn. von Shle Graf zu Stolberg. von Düesberg.
von Boyen. von Bodelschwingh. Frhr. von Canitz.
Und die Allerhöchste Kabinets⸗-Ordre, die Oeffentlichkeit der
itzungen der Stadtverordneten betressend.
Auf den Antrag des ersten Vereinigten Landtages bestimme Ich hier⸗ durch, daß in allen Städten, in welchen entweder die Städte⸗Ordnung vom 19. November 1808 oder die revidirte Städte⸗Ordnung eingeführt ist, auf den übereinstimmenden Antrag des Magistrats und der Stadtverordneten
zu den Sitzungen der letzteren auch anderen Personen der Zutritt gestattet
werden darf, wenn der Regierung nachgewiesen worden, daß die Vertretung des Magistrats bei den öffentlichen Sitzungen angemessen geordnet und ein
dazu geeignetes Lokal vorhanden ist. Die entgegenstehende Bestimmung des
§. 113 der Städte⸗Ordnung vom 19. November 1808 wird hiernach abge⸗ ändert. Sollte wider Erwarten in einzelnen Städten diese Erlaubniß ge⸗
mißbraucht werden, so behalte Ich Mir vor, dieselbe solchen Städten wie⸗ der zu entziehen.
Mein gegenwärtiger Befehl ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 23. Juli 1847. 1 . Friedrich Wilhelm. An das Staats⸗Ministerium. 1 8
Oesterreichische Monarchie. Wien, 24. Juli. (A. Z.)
Vor kurzem wurde von Hamburg
eit ei Seng hierher gesandt, um mit der hiesigen Regie⸗ rung zu un echae eln, damit die in Triest aus Ostindien anlangenden hamburger Briefe schon im genannten Hafen von den übrigen Brief⸗
schaften abgesondert und für sich über Wien und Berlin nach Ham⸗
burg befördert werden. Oesterreich hatte, wie man vernimmt, der Er 8 .
füllung dieses Wunsches nichts entgegengesetzt, sonder Zweite geäußert, ob England die Anmuthung 8. 1 nen großen Werth darauf lege, daß das ostindische Post⸗Felleisen uner⸗
1575 öffnet durch Deutschland gehe. Es ist nicht bekannt geworden, was von Seiten Englands in dieser Hinsicht entschieden worden ist; jeden⸗ falls glaubt man aber, daß es einer so billigen Bitte wohl entspro⸗ chen hat oder bald entsprechen werde.
Der allgemeine wiener Hülfs⸗Verein hielt am 17ten d. seine erste General⸗Versammlung, bei welcher zum erstenmal wohl in Wien auch Frauen Sitz und Stimme hatten, und sie gehörten zur Op⸗ position, die eine Vertagung der anzunehmenden Statuten, bis diese in Aller Händen sich befinden werden, wünschte und durchsetzte. Der Bericht des bereits Geleisteten enthielt wirklich glänzende Thatsachen, die von der Versammlung mit rauschendem Beifall vernommen wur⸗ den. Der Vermögensstand des Vereins beträgt schon nach seiner kur⸗ zen Dauer über 20,000 Fl. Conv.⸗M., und während man täglich 2500 Portionen Suppen vertheilt, werden auch die anderen Zwecke des Vereins — zunächst Schlafhallen — berathen.
Prag, 29. Juli. Die Aerndte hat hier in der ganzen Umgegend vor mehr als acht Tagen begonnen und war bis gestern vom schönsten Wetter begünstigt. Von da ab regnete es; doch wird deswegen hoffentlich kein besonderer Schaden herbeigeführt werden. Ueber die Ergiebig⸗ keit der Aerndte herrscht nur Eine Stimme; selbst auf höher gelege⸗ nen, zum Theil sandigen Punkten, wo die frühere Trockenheit nach theilig eingewirkt, übertrifft sie noch immer jene der letzteren Jahre bei weitem. Gleichwohl wollen die Getraidepreise nur wenig weichen, und die vielbesprochenen großen Getraidevorräthe, mit denen man bisher zurückgehalten haben soll, wollen auch jetzt noch nicht zum Vorschein kommen. Und so gelangt man denn immer mehr zur Ein⸗ sicht, daß jene Vorräthe wohl gar nicht vorhanden gewesen. Obst ist in allen Sorten reichlich.
Der Kaiser hat zum besonderen Beweise des Wohlwollens dem Baron Kübeck mit dem schönen Garten in der Vorstadt Weißgerber an der Donau, Poststadl genannt, ein Geschenk gemacht. Abgesehen von der Auszeichnung dieser Schenkung, hat dieser mit einem hüb⸗ schen Pavillon gezierte Garten auch einen bedeutenden Grundwerth, welcher durch de: Strich der Eisenbahn zur Zollhalle noch beträcht⸗ lich zunehmen muß.
Von dem abnehmenden Wohlstand der Bevölkerung und dem mit dem Pauperismus Hand in Hand gehenden Luxus zeigt die außer ordentliche Thätigkeit des Kaiserlichen Pfandhauses, dessen Beamten Personal beträchtlich vermehrt werden muß. Die weiten Räume des ansehnlichen Gebäudes können die Masse der Pfandgüter nicht mehr fassen, obschon die Pfandzeit auf 14 Monate beschränkt ist, und die Regierung hat somit die Bewilligung ertheilt, dem Pfandhaus durch Aufsetzung eines neuen Stockwerks die nöthige Erweiterung zu ver⸗
schaffen. .
AKußland und pPolen. 1
St. Petersburg, 29. Juli. In der am 22sten d. M. gehaltenen Jahressitzung des Conseils der Reichs⸗Kredit⸗Anstalten legte der Finanz Minister demselben die Rechnungen dieser Anstalten fürs Jahr 1846 vor und eröffnete die Sitzung mit folgender Rede:
„Meine Herren! Indem ich Ihnen die Rechnungen der Reichs⸗Kredit⸗ Anstalten vorlege, in welchen die von denselben im Jahre 1846 ausgeführ⸗ ten Operationen dargelegt sind, halte ich es für meine Pflicht, zuvor mich über einige besondere das Kreditwesen betreffende Verfügungen zu erklären: I. Bei dem an den Hauptbörsen Europa's, in den letzten Monaten des verflossenen Jahres fühlbaren Mangel an baarem Gelde, welches theils zum Ankauf von Getraide in Folge des in mehreren Ländern stattgehabten Mißwachses und theils bei den großartigen Anlagen von Eisenbahnen ver⸗ wendet worden war, konnte man nicht erwarten, daß eine ausländische An⸗ leihe zur Deckung der für dieses Jahr bevorstehenden Ausgaben für die St. Petersburg⸗Moskauer Eisenbahn eben so vortheilhaft, wie die frühe⸗ ren, realisirt werden würde. Es wurde daher, um die erwähnten Ausgaben bei Zeiten sicher zu stellen, durch einen Allerhöchsten Ukas vom 2. Feb. dieses Jahres die Erlaubniß ertheilt, zwei Serien von Reichs⸗Schatz⸗Billetten, die 8te und 9te, jede zu 3 Millionen Silber⸗Rubel, zu emittiren und vor⸗ läufig noch zwei andere Serien, die 10te und 11te, anzufertigen, für den Fall, daß es noch ferner in diesem Jahre schwierig sein sollte, zu dem ge⸗ nannten Zweck eine auswärtige Anleihe zu eröffnen. Von diesen Serien sind schon drei in Umlauf gesetzt worden, die Emittirung der letzten, d. h. der vierten, wird wahrscheinlich ebenfalls nöthig werden. Auf diese Art ist die Fortsetzung der für Handel und Industrie so wichtigen Bahnlegung für dieses Jahr gesichert. I11. Mehrere Hüttenbesitzer am Ural, denen es an hinreichendem baaren Kapital zum ungehinderten Betrieb ihrer Hüttenwerke fehlte, waren genöthigt, Geld oft zu hohen Zinsen aufzunehmen oder ihr noch nicht bearbeitetes Metall mit sehr bedeutendem Rabatt zu verkaufen. Dieses schwächte ihre Thätigkeit, und einige Hütten geriethen dadurch in eine schwierige Lage. Um diesem Uebelstande abzuhelfen, wurde für nützlich er⸗ achtet, in Katharinenburg, dem Mittelpunkt unserer bergmännischen Industrie, ein Comtoir der Kommerzbank zu errichten, zur Effektuirung von Darleihen gegen Unterpfand von Metallen dortiger Hütten. Hierbei kann ich nicht unerwähnt lassen, daß die erste Idee zu dieser nützlichen Einrichtung Sr. Kaiserl. Hoheit dem Herzog von Leuchtenberg, welcher gegen Ende des Jahres 1845 die uralischen Hütten besichtigt hatte, angehört. Mit dem bevorstehenden baldigen Beginn der Operationen des Comtoirs werden die obenerwähnten Uebelstände hoffentlich beseitigt und die Hüttenbesitzer in Stand gesetzt wer⸗ den, den Kreis ihrer Thätigkeit zu erweitern. Mit der Errichtung des Bank⸗Comtoirs in Katharinenburg erschien es zweckmäßig, den Wunsch der auf der irbitschen Messe handeltreibenden Kaufmannschast, daß daselbst jedes Jahr ein temporaires Comtoir, wie in Nischegorod, eröffnet würde, zu ge⸗ währen. Es ist zu wünschen, daß eine solche Maßregel dem Handel in je⸗ nem entfernten Gebiete förderlich sein möge. III. Es wird nicht überflüssig sein, hier einer Veränderung zu erwähnen, welche im Bestand des Conseils der Reichs⸗Kredit⸗Anstalten von Seiten der Kaufmannschaft eingetreten ist. Statt der fünf Mitglieder, welche sämmtlich auf drei Jahre aus der Mitte des Kaufmannsstandes gewählt wurden, ist es zweckmäßiger befunden worden, den Präsidenten des Börsen⸗Comité und den Kaufmanns⸗Aeltesten zu beständi⸗ gen Mitgliedern zu ernennen; die übrigen drei werden wie früher gewählt werden. Iv. Die mit dem 1. (13.) November 1843 begonnene Umwechselung der in Circulation befindlichen Reichs⸗Assignationen und Depositen⸗Billette ge⸗ gen Neichs⸗Kredit⸗Billette hat bis jetzt, ohne alle Zwangsmaßregeln, einen günstigen Fortgang gehabt. Von den 595,776,310 R. Assign. und 48,551,198 R. in Depositen⸗Billets sind bis jetzt umgewechselt: von erste⸗ ren 498,139,025 R. und von letzteren 45,365,767 R., so daß noch im Umlauf sind in Assignationen 97,637,285 R. und in Depositen⸗Billets 3,185,430, R. Wegen der Unbedeutendheit dieser Summe ist für nöthig ge⸗ halten worden, Maßregeln zu treffen, um sie endlich aus der Circulation zu ziehen, zu welchem Zweck Schluß Termine anberaumt worden sind, näm⸗ lich ein allgemeiner bis zum 1. (13.) Januar 1848 und besondere für die sibirischen Gouvernements bis zum 1. (13.) Juli 1848 und für die Kolo⸗ nieen der russisch⸗amerikanischen Compagnie bis zum 1. (13.) Januar 1849. V. Die Anlegung eines großen Theils der Kapitalien in Europa beim Getraidehandel, wie ich oben erwähnte, und deren Verwendung in Specu⸗ lationen auf Eisenbahn⸗Actien mußte nothwendig einen wesentlichen Einfluß auf den Werth der Staatspapiere haben, die, wie Ihnen, meine Herren, bekannt ist, bedeutend gefallen sind, besonders im Anfang dieses Jahres. Se. Majestät der Kaiser, welcher den Gang der finanziellen und Handels⸗ Bewegungen stets mit großer Aufmerksamkeit beobachtet, gaben den Aller⸗ höchsten Befehl, folgende Fragen vorläufig im Finanz⸗Comité und dann mit dessen Gutachten im Reichsrath in Ueberlegung zu nehmen: „Ob man bei dem gegenwärtigen Sinken des Werths der öffentlichen Fonds nicht solche ankaufen und dazu von 20 bis 30. Millionen Silber⸗Rubel vom Fonds der Reichs⸗Kredit⸗Billets verwenden sollte, welche Maßregel nicht als dem Gesetz über die Unantastbarkeit des Fonds jener Billette zuwider betrachtet werden könne, da in demselben statt klingender Münze eine entsprechende Summe in anderen Fonds niedergelegt werden würde, die ein nicht minder sicheres Kapital repräsentiren und überdies Zinsen tragen und, im Fall eine Vergrößerung des Umwechselungs⸗Fonds nöthig wäre, durch Verkauf in
baares Geld verwandelt werden fönnen, wobei die anlaufenden Zinsen der
ekauften Fonds in Rußland verbleiben würden.“ Nachdem das Finanz⸗
omité in das Wesen dieser Frage eingegangen war und in Betracht gezogen hatte: a) daß in den einen sehr festen Kredit habenden englischen und fran⸗ zösischen, wie auch in anderen Banken ersten Ranges, das Kapital theils in baaren Geldern und edlen Metallen, theils in öffentlichen Fonds besteht, b) daß, durch die Verwendung eines Theiles des Kapitals der Expedition der Kredit⸗Billete zum Ankauf von öffentlichen Fonds hier und im Aus⸗ lande, je nachdem es vortheilhafter ist, die Menge des umlaufenden baaren Geldes vergrößert wird und dadurch die Handels⸗Umsätze eine wesentliche Erleichterung und mehr Umfang erhalten würden, und c) daß es nützlich sein würde, sich nicht blos auf den Ankauf von russischen Fonds allein zu beschränken, sondern auch einen Theil des Geldes in Fonds anderer Staa⸗ ten ersten Ranges anzulegen, um so mehr, da die dafür im Auslande zu beziehenden Zinsen dem Finanz⸗Ministerium einen bedeutenden Vortheil ge⸗ wahren würden, indem sie demselben in einem gewissen Grade die Ausga⸗ ben, welche die jährlichen Anweisungen und Sendungen von Summen ins Ausland zu verschiedenen Zahlungen, als zum Unterhalt der Missionen, zu Zinsenzahlungen für die ausländischen Anleihen und für Bestellungen zum Behuf der Flotte und der St. Petersburg⸗Moskauer Eisenbahn, verursachen, ersparen würden, überzeugte es sich volltommen, daß die Annahme einer solchen Maßregel weder die Bestimmungen des Manifestes vom 13. Juni 1843 verändere, noch im mindesten die Solidität unseres Reichs⸗ Kredits erschüttern könne, und beschloß daher am 19. Zebruar 1847 zum allmäligen Ankauf russischer und ausländischer Staats⸗ Papiere vom Fonds⸗Kapital der Kredit⸗Billette bis 30 Millionen Silber⸗Rubel abzulegen und statt ihrer die an ekauften Staatspapiere, nach Maßgabe ihrer Erwerbung, zum Kapital dieses Fonds zu schlagen, diese Operation selbst aber dem Finanz⸗Minister anheimzustellen, welcher bei Effektuirung derselben in nöthigen Fällen die Allerhöchsten speziellen Ge⸗ nehmigungen vüch sachen habe. Das über diesen Gegenstand ersolgte Gutachten des Reichs⸗Raths erhielt die Allerhöchste Bestätigung am 12. April 1847 und wurde durch Publication zur allgemeinen Kenntniß gebracht. In⸗ dem ich es für überflüssig halte, hier den Juhalt der Publication zu wie⸗ derholen, kann ich nicht umhin, meine Herren, Ihre Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß obige Maßregel im Publikum nicht nur keinen ungünstigen Eindruck gemacht, sondern vielmehr, ich wage es zu sagen, das allgemeine Vertrauen zu den Kreditbilletten noch erhöht hat. Dies bestätigt folgendes Faktum: als die Maßregel bekannt gemacht wurde, betrug das Umwechse⸗ lungs-Kapital in klingender Münze und in Barren 114,289,000 Rubel, während es jetzt, nachdem 30 Millionen Rubel zum Ankauf von öͤffentlichen Fonds abgelegt worden, in cg. 110,590,000 Rubeln besteht, folglich hat es sich seitdem um 26,300,000 Rubel vermehrt.“ 1
Der Minister wendete sich nun zur Uebersicht der Rechnungen der Reichskredit-Anstalten. Im Laufe des Jahres 1846 wurden in das Reichsschuldenbuch eingetragen: bei den Verwahrungskassen zu verschiedenen Unternehmungen entlehnt 3,161,900 R.; an Termin⸗ schulden ausgezahlt: in holländischen Gulden 1,437,000 Gulden; in Silber 1,052,800 R.; an nicht Termin habenden Schulden in Silber 1,918,300 R. Nach diesen Veränderungen war der Bestand der Schul den zum Jahre 1847 folgender: Terminschulden: auswärtige in hol⸗ ländischen Gulden 66,836,000 Guld.; inländische in Silber 52,497,760 R. 8 Nicht Termin habende Schulden: 224,489,900 R. zusammen in Silber 315,084,200 R. Zur Tilgung der Schulden hat die Schul⸗ dentilgungs⸗Kommission im Jahre 1846 erhalten, mit Hinzufügung der Reste früherer Jahre 26,142,300 R. Diese ganze Summe wurde zum Behuf der Termin⸗ und nicht Termin habenden Schulden ver- braucht und zum Tilgungs Kapital geschlagen. Zur Auszahlung der permanenten Renten verblieben zum Jahre 1847 3,346,900 R. Be⸗ stand des Tilgungs⸗Fonds: für die 6 pCt. und die erste und zweite 5 pCt. Anleihe 40,617,400 R.; für die dritte und vierte 5 pCt 127,300 R.; für die 4 pCt. Anleihen 257,600 R. Das Reserve⸗ Kapital besteht in 6,156,900 R. Es folgt dann noch der Bericht über die Reichs⸗-Assignationsbank, die Reichs⸗Leihbank, die Reichs⸗ Kommerzbank, die Depositen⸗Kasse, die Expedition der Reichskredit⸗ Billete, die Verwahrungskassen und die Kammern der allgemeinen Fürsorge. In den Sparkassen waren zum Jahre 1846 an Einlagen in Umsatz 433,737 R. Im Jahre 1846 wurden eingelegt 537,947 R. Davon zurückgezahlt 322,089 R. Zum Jahre 1847 bleiben in Um⸗ satz 666,012 R. Die Zahl der an die Deponenten gegebenen Büchel⸗ chen war 9004. 1
„Aus dieser kurzen Uebersicht“, schloß der Minister, „werden Sie ersehen, daß die Geschäfte unserer Kredit⸗Anstalten einen glücklichen Fortgang haben. Der unter dem Allerhöchsten Schutz unseres erha⸗ benen Monarchen stets zunehmende Umfang des Handels und der In⸗ dustrie trägt ebenfalls viel zur Vermehrung der Umsätze der Kredit⸗ Anstalten bei.“
Aus Riga wird gemeldet: „Das Netz von Chausseen, welches unsere alten lifländischen Sandwege nach und nach in fahrbare Stra⸗ ßen verwandeln soll, und dessen größte Ausbreitung über unsere va⸗ terländische Provinz die Staats⸗Regierung durch neue Anlagen von Jaͤhr zu Jahr zu erstreben sucht, gewinnt auch in untergeordneten Beziehungen und Verhältnissen durch Einführung kleiner Verbindungs⸗ Linien Bedeutung und Ausdehnung.“
Zu Anfang des Monats Inli setzte sich hier das schöne Wetter in das entschiedene Gegentheil um: die niedrige Temperatur, deren durchschnittliches Maximum noch nicht 13 Grad betrug, wurde durch anhaltenden Wind noch empfindlicher. Auch die Mitte des laufenden Monats brachte nur einzelne Sommertage, jetzt indeß hat sich die warme Witterung wieder eingestellt und scheint sich halten zu w ll
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aris, 31. Juli. In Bezug auf die Angabe einiger Blätter, daß im vorigen Mai mehrere französische Missionaire in den Staaten des Kö nigs von Cayor in West⸗Afrika festgenommen und in Fesseln gelegt worden seien, theilt der Moniteur jetzt folgenden Thatbestand mit: „Ein Missionair und ein Katechist, zur Mission unserer afrikanischen Com⸗ toire gehörig, glaubten im vorigen Mai, ohne davon der französischen Behörde zuvor Anzeige zu machen, einen Ausflug in das Innere von Cayor unternehmen zu müssen; durch die Leute des Damel verhaftet, wurden sie in das Dorf dieses Häuptlings geführt. Auf die erste Kunde von diesem Vorfalle schrieben der Befehlshaber zu Gorich und der Gouverneur des Senegal an den Damel, um sich über diese Ver⸗ haftung zu beklagen und die Freilassung der beiden Geistlichen zu be⸗ gehren. Letztere wurde sofort angeordnet, und der Gouverneur em⸗ pfing außerdem die Versicherung, daß die zwei Reisenden nur des⸗ halb vor den Damel gebracht worden seien, weil man sie für Schiff⸗ brüchige hielt; dieser habe sie übrigens nur deshalb in seinem Dorfe, nicht aber im Gefängnisse, zurückbehalten, um ihnen neue Plackereien von Seiten seiner Leute zu ersparen. Zugleich habe er befohlen, sie zu beköstigen und gut zu behandeln, bis sie zurückgefordert würden.“ Der Präfekt des Departements Ober⸗Rhein hat, weil sich seit kurzem eine große Menge von Ausländern der arbeitenden Klasse dort niedergelassen haben, ein Rundschreiben an die Maire's gerichtet, worin er sie auffordert, alle auszuweisen, welche nicht darthun können, daß sie genügende Unterhaltsmittel besitzen. In Folge dieser Weisung haben schon mehrere Hundert der fremden Arbeiter Frankreich ver⸗ lassen müssen. Der zweite Sohn des Königs der Sandwichs⸗Inseln, Tameha⸗ meha, wird demnächst nach Frankreich kommen, um wahrscheinlich in Paris in europäischer Weise erzogen zu werden. . 1 1 Nach 8 Cch o de 1.Jg; hat sich Herr Thiers nach Exci⸗ deuil begeben, um dem Marschall Bugeaud einen Besuch abzu⸗
statten.